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SK.2011.5B

Bundesstrafgericht · 2013-04-30 · Deutsch CH

Kriminelle Organisation; Geldwäscherei Rückweisungsurteil des BGer; Feststellung der Rechtskraft

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Beat Zürcher,

E. 2 B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dino Degiorgi,

E. 3 C., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Mi- chele Naef,

E. 4 D., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Pat- rick Lafranchi,

E. 5 E., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Marc Labbé, B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2011.5

- 2 -

E. 6 F., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Marc Wollmann,

E. 7 G., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Peter von Ins,

E. 8 H., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniele Timbal,

E. 9 R., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Rusca,

E. 10 Stiftung S.,

E. 11 T. Holding SA,

E. 11.1 Die Rechtskraft von Entscheiden des Bundesstrafgerichts kann aufgehoben wer- den; oder (enger ausgedrückt): Auch die Möglichkeit, dass ein Entscheid des Bundesstrafgerichts vom Bundesgericht aufgehoben werden kann (weil Be- schwerde geführt wird), hindert den Eintritt der Rechtskraft nicht ipso iure.

E. 11.2 Rechtskraft kann nicht mit Vollziehbarkeit gleichgestellt werden. Der Vollzug eines vorinstanzlichen Entscheids kann (trotz Rechtskraft) verhindert werden, wenn das Bundesgericht aufschiebende Wirkung gewährt. Und er ist von Gesetzes wegen verhindert, wo dies explizit vorgesehen ist, wie dies bei einer Beschwerde gegen einen Entscheid, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehen- de Massnahme ausspricht (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG), der Fall ist.

E. 11.3 Die Rechtskraft, von welcher Art. 61 BGG spricht, betrifft nur die Entscheide des Bundesgerichts und hat keinerlei Einfluss auf den Eintritt der Rechtskraft gemäss Art. 437 StPO. 12. In concreto wurde das Urteil SK.2011.5 der Strafkammer am 21. März 2012 aus- gefällt und öffentlich mündlich verkündet. Zu diesem Zeitpunkt ist der Entscheid vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen. Durch die verfahrensleitenden Verfü- gungen der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 17. und 18. April 2013 ist der Vollzug heute nicht möglich. Sollte die aufschiebende Wirkung durch das Bundesgericht nicht erteilt werden, kann das Dispositiv des Urteils SK.2011.5 der Strafkammer vom 21. März 2012 (mit Ausnahme der in Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG erwähnten Fälle) vollzogen werden. Bezüglich C., der zu einer teilbedingten Strafe verurteilt wurde, hat schon Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG direkt die aufschie- bende Wirkung ausgelöst.

- 8 - Bereits vollziehbar sind demgegenüber die Urteile gegen E. und F., welche unan- gefochten geblieben und bereits zum Vollzug an den Rechtsdienst der Bundes- anwaltschaft (Vollzugsbehörde nach Art. 75 StBOG) weitergemeldet worden sind. 13. Dieser Beschluss ergeht ohne Kostenfolgen.

- 9 - Die Strafkammer beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil SK.2011.5 des Bundesstrafgerichts vom

21. März 2012 (Rubrum und Dispositiv im Anhang) vollumfänglich in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Dieser Beschluss ergeht ohne Kostenfolge.

3. Dieser Beschluss (mit Anhang) wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft, Herrn Lienhard Ochsner, Staatsanwalt,

- Fürsprecher Beat Zürcher, Verteidiger von A. (Beschuldigter)

- Fürsprecher Dino Degiorgi, Verteidiger von B. (Beschuldigter)

- Fürsprecher Michele Naef, Verteidiger von C. (Beschuldigter)

- Fürsprecher Patrick Lafranchi, Verteidiger von D. (Beschuldigter)

- Fürsprecher Peter von Ins, Verteidiger von G. (Beschuldigter)

- Rechtsanwalt Daniele Timbal, Verteidiger von H. (Beschuldigter)

- Fürsprecher Andrea Janggen, Verteidiger von I. (Beschuldigter)

- J., vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei,

- K., vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei,

- L. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei,

- M. LTD.,

- N., vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti,

- Stiftung O., vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti,

- P., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Rusca,

- Q., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Rusca,

- R., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Rusca,

- Stiftung S.,

- T. Holding SA,

- AA. EST.,

- BB. SA,

- CC. SA,

- DD. SA,

- EE SA.,

- FF. TRUST,

- GG. SA,

- HH. SA,

- II.,

- JJ. SA,

- KK. SA,

- LL., vertreten durch Rechtsanwalt Emanuele Stauffer,

- MM., vertreten durch Rechtsanwalt Davide Corti,

- NN. SA, vertreten durch Fürsprecher Andrea Janggen,

- OO., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,

- PP. EST., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Vogel,

- QQ. und RR. vertreten durch Avv. Filippo Ferrari,

- Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung (6B_238/2013)

- Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung (1B_781/2012)

- 10 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin Walter Wüthrich Anne Berkemeier Keshelava Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid über die Rechtskraft ist innert 10 Tagen die Beschwerde an die I. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 438 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Versand: 30. April 2013

E. 12 AA. EST.,

E. 13 BB. SA,

E. 14 CC. SA,

E. 15 DD. SA,

E. 16 EE. SA,

E. 17 FF. TRUST,

E. 18 GG. SA,

E. 19 HH. SA,

E. 20 II.,

E. 21 JJ. SA,

E. 22 KK. SA,

E. 23 LL., vertreten durch Rechtsanwalt Emanuele Stauffer,

E. 24 MM., vertreten durch Rechtsanwalt Davide Corti,

E. 25 NN. SA, vertreten durch Fürsprecher Andrea Janggen,

- 4 -

E. 26 OO., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,

E. 27 PP EST., vertreten durch Rechtsanwalt And- reas Vogel,

E. 28 QQ und RR., vertreten durch Avv. Filippo Ferrari,

Gegenstand

Kriminelle Organisation; Geldwäscherei Rückweisungsurteil des BGer; Feststellung der Rechtskraft

- 5 - Die Strafkammer erwägt: 1. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat am 21. März 2012 unter der Verfah- rensnummer SK.2011.5 das aus dem angehängten Auszug ersichtliche Urteil ge- fällt. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 30. Januar 2013 zugestellt. Die Zustellung an den Drittbetroffenen RR. erfolgte auf Gesuch hin am 22. Febru- ar 2013. 2. Die Bundesanwaltschaft, die Beschuldigten A., B., D., G., H. und C. sowie die Drittbetroffenen RR. und QQ. haben gegen dieses Urteil bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Beschwerde in Strafsachen eingereicht. Die Be- schwerde der Bundesanwaltschaft richtet sich insbesondere gegen Ziff. XI. 3. des Dispositivs, welches die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte "nach Eintritt der Rechtskraft" festlegt. Die Beschwerden sind zur Zeit noch hängig. 3. Am 15. April 2013 stellte die Bundesanwaltschaft bei der Strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichts das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 103 BGG. Das Präsidium der Strafrechtlichen Abteilung untersagte mit Verfügungen vom 17. und 18. April 2013 sämtliche Vollzugsvorkehrungen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung. 4. Bereits mit Schreiben vom 21. März 2013 hatte die Verfahrensleitung der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts die Parteien und Drittbetroffenen darauf hinge- wiesen, dass zufolge der Beschwerden an das Bundesgericht mit einem Ab- schluss des Verfahrens bis auf Weiteres nicht gerechnet werden dürfe. Sie zog in Erwägung, den umgehenden Vollzug der Freigabe der beschlagnahmten Vermö- genswerte unter den Aspekten der Verhältnismässigkeit und der Regelung von Art. 437 Abs. 3 StPO über den Eintritt der Rechtskraft zu prüfen. Im Hinblick dar- auf ersuchte sie die Parteien und Drittbetroffenen um Stellungnahme. 5. Die Bundesanwaltschaft hat den Eintritt der Rechtskraft in concreto wiederholt bestritten, letztmals in ihrem Gesuch an das Bundesgericht (Strafrechtliche Abtei- lung) vom 16. April 2013 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Von den üb- rigen Parteien und Drittbetroffenen − soweit sie sich auf das Schreiben des Ge- richts vom 21. März 2013 hin vernehmen liessen – gab es sechs Stellungnahmen, in denen der Eintritt der Rechtskraft geltend gemacht wurde (TPF 2.522.046 f.; 2.524.585 ff.; 2.643.002 f.; 2.529.145 ff.; 2.271.073; 2.523.171), in weiteren sie- ben Stellungnahmen gab es keine expliziten Äusserungen zum Eintritt der Rechtskraft, die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte wurde jedoch bejaht (TPF 2.528.052; 2.627.001; 2.630.001; 2.530.043; 2.639.001; 2.345.001; 2.523.171) und in einer Stellungnahme wurde der Eintritt der Rechtskraft verneint,

- 6 - die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte jedoch unterstützt (TPF 2.648.031 ff.). 6. Art. 437 StPO lautet wie folgt: 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:

a. die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist;

b. die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergrif- fenes Rechtsmittel zurückzieht;

c. die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. 2 Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. 3 Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden mit ih- rer Ausfällung rechtskräftig. 7. Ist der Eintritt der Rechtskraft strittig, so entscheidet darüber die Behörde, die den Entscheid gefällt hat (Art. 438 Abs. 3 StPO). Vorliegendenfalls ist dies die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts. 8. Gegen Urteile des Bundesstrafgerichts ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegeben (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es ist kein Rechtsmittel gemäss StPO zulässig. 9. Art. 61 BGG bestimmt, dass Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfäl- lung in Rechtskraft erwachsen. Die Bundesanwaltschaft macht unter Verweis auf SPRENGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 437 StPO N 6 ff. und N 26 sowie auf SCHMID, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 437 N 7 geltend, durch Einlegung des ordentlichen Rechtsmittels der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht werde das Verfahren fortgeführt. Somit sei in concreto die Rechts- kraft noch nicht eingetreten. Der Autor SPRENGER scheint den von ihm zitierten SCHMID misszuverstehen. Die- ser schreibt nämlich in seinem Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1843, wenn eine Strafrechtsbeschwerde ergrif- fen werde, sei der Verfahrensverlauf noch nicht abgeschlossen, womit die Regel von Art. 437 Abs. 1 StPO relativiert werde. "Dies vor allem dann, wenn nach BGG 103 II lit. b der Strafrechtsbeschwerde in den dort skizzierten Schranken aufschie- bende Wirkung zukommt". Von einem gesetzlichen Vorrang des Art. 61 BGG spricht SCHMID nicht. Die Regelung bezüglich aufschiebende Wirkung gemäss

- 7 - Art. 103 BGG würde zudem keinen Sinn machen, wenn immer bereits die Be- schwerde in Strafsachen den Eintritt der Rechtskraft hemmen könnte. 10. HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER halten im Basler Kommentar, Bundesgerichtsge- setz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 61 N 31 fest: "Die Rechtskraft von Bundesgerichts- entscheiden kann im Unterschied zu kantonalen Entscheiden und erstinstanzli- chen Entscheiden des Bundesstrafgerichts und Bundesverwaltungsgerichts nicht durch Entscheide einer übergeordneten Instanz aufgehoben werden." 11. Somit ergeben sich die folgenden Schlüsse für Urteile des Bundesstrafgerichts (ebenso im Ergebnis: CAVALLO, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 437 N 12):

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 30. April 2013 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lien- hard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes,

gegen 1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Beat Zürcher, 2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dino Degiorgi, 3. C., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Mi- chele Naef, 4. D., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Pat- rick Lafranchi, 5. E., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Marc Labbé, B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2011.5

- 2 - 6. F., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Marc Wollmann, 7. G., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Peter von Ins, 8. H., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniele Timbal, 9. I., amtlich verteidigt durch Fürsprecher And- rea Janggen,

und

als beschwerte Dritte:

1. J., vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei, 2. K., vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei, 3. L. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei, 4. M LTD., 5. N., vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Gal- fetti, 6. Stiftung O., vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti, 7. P., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Rusca, 8. Q., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Rusca,

- 3 - 9. R., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Rusca, 10. Stiftung S., 11. T. Holding SA, 12. AA. EST., 13. BB. SA, 14. CC. SA, 15. DD. SA, 16. EE. SA, 17. FF. TRUST, 18. GG. SA, 19. HH. SA, 20. II., 21. JJ. SA, 22. KK. SA, 23. LL., vertreten durch Rechtsanwalt Emanuele Stauffer, 24. MM., vertreten durch Rechtsanwalt Davide Corti, 25. NN. SA, vertreten durch Fürsprecher Andrea Janggen,

- 4 - 26. OO., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel, 27. PP EST., vertreten durch Rechtsanwalt And- reas Vogel,

28. QQ und RR., vertreten durch Avv. Filippo Ferrari,

Gegenstand

Kriminelle Organisation; Geldwäscherei Rückweisungsurteil des BGer; Feststellung der Rechtskraft

- 5 - Die Strafkammer erwägt: 1. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat am 21. März 2012 unter der Verfah- rensnummer SK.2011.5 das aus dem angehängten Auszug ersichtliche Urteil ge- fällt. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 30. Januar 2013 zugestellt. Die Zustellung an den Drittbetroffenen RR. erfolgte auf Gesuch hin am 22. Febru- ar 2013. 2. Die Bundesanwaltschaft, die Beschuldigten A., B., D., G., H. und C. sowie die Drittbetroffenen RR. und QQ. haben gegen dieses Urteil bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Beschwerde in Strafsachen eingereicht. Die Be- schwerde der Bundesanwaltschaft richtet sich insbesondere gegen Ziff. XI. 3. des Dispositivs, welches die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte "nach Eintritt der Rechtskraft" festlegt. Die Beschwerden sind zur Zeit noch hängig. 3. Am 15. April 2013 stellte die Bundesanwaltschaft bei der Strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichts das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 103 BGG. Das Präsidium der Strafrechtlichen Abteilung untersagte mit Verfügungen vom 17. und 18. April 2013 sämtliche Vollzugsvorkehrungen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung. 4. Bereits mit Schreiben vom 21. März 2013 hatte die Verfahrensleitung der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts die Parteien und Drittbetroffenen darauf hinge- wiesen, dass zufolge der Beschwerden an das Bundesgericht mit einem Ab- schluss des Verfahrens bis auf Weiteres nicht gerechnet werden dürfe. Sie zog in Erwägung, den umgehenden Vollzug der Freigabe der beschlagnahmten Vermö- genswerte unter den Aspekten der Verhältnismässigkeit und der Regelung von Art. 437 Abs. 3 StPO über den Eintritt der Rechtskraft zu prüfen. Im Hinblick dar- auf ersuchte sie die Parteien und Drittbetroffenen um Stellungnahme. 5. Die Bundesanwaltschaft hat den Eintritt der Rechtskraft in concreto wiederholt bestritten, letztmals in ihrem Gesuch an das Bundesgericht (Strafrechtliche Abtei- lung) vom 16. April 2013 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Von den üb- rigen Parteien und Drittbetroffenen − soweit sie sich auf das Schreiben des Ge- richts vom 21. März 2013 hin vernehmen liessen – gab es sechs Stellungnahmen, in denen der Eintritt der Rechtskraft geltend gemacht wurde (TPF 2.522.046 f.; 2.524.585 ff.; 2.643.002 f.; 2.529.145 ff.; 2.271.073; 2.523.171), in weiteren sie- ben Stellungnahmen gab es keine expliziten Äusserungen zum Eintritt der Rechtskraft, die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte wurde jedoch bejaht (TPF 2.528.052; 2.627.001; 2.630.001; 2.530.043; 2.639.001; 2.345.001; 2.523.171) und in einer Stellungnahme wurde der Eintritt der Rechtskraft verneint,

- 6 - die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte jedoch unterstützt (TPF 2.648.031 ff.). 6. Art. 437 StPO lautet wie folgt: 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:

a. die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist;

b. die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergrif- fenes Rechtsmittel zurückzieht;

c. die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. 2 Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. 3 Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden mit ih- rer Ausfällung rechtskräftig. 7. Ist der Eintritt der Rechtskraft strittig, so entscheidet darüber die Behörde, die den Entscheid gefällt hat (Art. 438 Abs. 3 StPO). Vorliegendenfalls ist dies die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts. 8. Gegen Urteile des Bundesstrafgerichts ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegeben (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es ist kein Rechtsmittel gemäss StPO zulässig. 9. Art. 61 BGG bestimmt, dass Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfäl- lung in Rechtskraft erwachsen. Die Bundesanwaltschaft macht unter Verweis auf SPRENGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 437 StPO N 6 ff. und N 26 sowie auf SCHMID, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 437 N 7 geltend, durch Einlegung des ordentlichen Rechtsmittels der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht werde das Verfahren fortgeführt. Somit sei in concreto die Rechts- kraft noch nicht eingetreten. Der Autor SPRENGER scheint den von ihm zitierten SCHMID misszuverstehen. Die- ser schreibt nämlich in seinem Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1843, wenn eine Strafrechtsbeschwerde ergrif- fen werde, sei der Verfahrensverlauf noch nicht abgeschlossen, womit die Regel von Art. 437 Abs. 1 StPO relativiert werde. "Dies vor allem dann, wenn nach BGG 103 II lit. b der Strafrechtsbeschwerde in den dort skizzierten Schranken aufschie- bende Wirkung zukommt". Von einem gesetzlichen Vorrang des Art. 61 BGG spricht SCHMID nicht. Die Regelung bezüglich aufschiebende Wirkung gemäss

- 7 - Art. 103 BGG würde zudem keinen Sinn machen, wenn immer bereits die Be- schwerde in Strafsachen den Eintritt der Rechtskraft hemmen könnte. 10. HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER halten im Basler Kommentar, Bundesgerichtsge- setz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 61 N 31 fest: "Die Rechtskraft von Bundesgerichts- entscheiden kann im Unterschied zu kantonalen Entscheiden und erstinstanzli- chen Entscheiden des Bundesstrafgerichts und Bundesverwaltungsgerichts nicht durch Entscheide einer übergeordneten Instanz aufgehoben werden." 11. Somit ergeben sich die folgenden Schlüsse für Urteile des Bundesstrafgerichts (ebenso im Ergebnis: CAVALLO, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 437 N 12): 11.1 Die Rechtskraft von Entscheiden des Bundesstrafgerichts kann aufgehoben wer- den; oder (enger ausgedrückt): Auch die Möglichkeit, dass ein Entscheid des Bundesstrafgerichts vom Bundesgericht aufgehoben werden kann (weil Be- schwerde geführt wird), hindert den Eintritt der Rechtskraft nicht ipso iure. 11.2 Rechtskraft kann nicht mit Vollziehbarkeit gleichgestellt werden. Der Vollzug eines vorinstanzlichen Entscheids kann (trotz Rechtskraft) verhindert werden, wenn das Bundesgericht aufschiebende Wirkung gewährt. Und er ist von Gesetzes wegen verhindert, wo dies explizit vorgesehen ist, wie dies bei einer Beschwerde gegen einen Entscheid, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehen- de Massnahme ausspricht (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG), der Fall ist. 11.3 Die Rechtskraft, von welcher Art. 61 BGG spricht, betrifft nur die Entscheide des Bundesgerichts und hat keinerlei Einfluss auf den Eintritt der Rechtskraft gemäss Art. 437 StPO. 12. In concreto wurde das Urteil SK.2011.5 der Strafkammer am 21. März 2012 aus- gefällt und öffentlich mündlich verkündet. Zu diesem Zeitpunkt ist der Entscheid vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen. Durch die verfahrensleitenden Verfü- gungen der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 17. und 18. April 2013 ist der Vollzug heute nicht möglich. Sollte die aufschiebende Wirkung durch das Bundesgericht nicht erteilt werden, kann das Dispositiv des Urteils SK.2011.5 der Strafkammer vom 21. März 2012 (mit Ausnahme der in Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG erwähnten Fälle) vollzogen werden. Bezüglich C., der zu einer teilbedingten Strafe verurteilt wurde, hat schon Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG direkt die aufschie- bende Wirkung ausgelöst.

- 8 - Bereits vollziehbar sind demgegenüber die Urteile gegen E. und F., welche unan- gefochten geblieben und bereits zum Vollzug an den Rechtsdienst der Bundes- anwaltschaft (Vollzugsbehörde nach Art. 75 StBOG) weitergemeldet worden sind. 13. Dieser Beschluss ergeht ohne Kostenfolgen.

- 9 - Die Strafkammer beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil SK.2011.5 des Bundesstrafgerichts vom

21. März 2012 (Rubrum und Dispositiv im Anhang) vollumfänglich in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Dieser Beschluss ergeht ohne Kostenfolge.

3. Dieser Beschluss (mit Anhang) wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft, Herrn Lienhard Ochsner, Staatsanwalt,

- Fürsprecher Beat Zürcher, Verteidiger von A. (Beschuldigter)

- Fürsprecher Dino Degiorgi, Verteidiger von B. (Beschuldigter)

- Fürsprecher Michele Naef, Verteidiger von C. (Beschuldigter)

- Fürsprecher Patrick Lafranchi, Verteidiger von D. (Beschuldigter)

- Fürsprecher Peter von Ins, Verteidiger von G. (Beschuldigter)

- Rechtsanwalt Daniele Timbal, Verteidiger von H. (Beschuldigter)

- Fürsprecher Andrea Janggen, Verteidiger von I. (Beschuldigter)

- J., vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei,

- K., vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei,

- L. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei,

- M. LTD.,

- N., vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti,

- Stiftung O., vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti,

- P., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Rusca,

- Q., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Rusca,

- R., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Rusca,

- Stiftung S.,

- T. Holding SA,

- AA. EST.,

- BB. SA,

- CC. SA,

- DD. SA,

- EE SA.,

- FF. TRUST,

- GG. SA,

- HH. SA,

- II.,

- JJ. SA,

- KK. SA,

- LL., vertreten durch Rechtsanwalt Emanuele Stauffer,

- MM., vertreten durch Rechtsanwalt Davide Corti,

- NN. SA, vertreten durch Fürsprecher Andrea Janggen,

- OO., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,

- PP. EST., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Vogel,

- QQ. und RR. vertreten durch Avv. Filippo Ferrari,

- Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung (6B_238/2013)

- Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung (1B_781/2012)

- 10 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin Walter Wüthrich Anne Berkemeier Keshelava Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid über die Rechtskraft ist innert 10 Tagen die Beschwerde an die I. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 438 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Versand: 30. April 2013