Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Erwägungen (9 Absätze)
E. 01 001); − der Beschuldigte den relevanten Anklagesachverhalt gemäss Art. 358 Abs. 1 StPO im Grundsatz anerkannt hat (cl. 37 pag. 04 01 001); − die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 19. August 2011 die Durchführung des abgekürzten Verfahrens verfügt hat (cl. 37 pag. 04 01 003); − mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 das gegen den Beschuldigten geführte Strafver- fahren vom Hauptverfahren abgetrennt wurde (cl. 37 pag. 01 00 054 ff.); − keine Zivilforderungen gestellt worden sind; − die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten die Anklageschrift am 8. September 2011 gemäss Art. 360 Abs. 2 StPO eröffnet hat unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Erklärung, ob er der Anklageschrift zustimmt oder diese ablehnt (cl. 37 pag. 04 01 017); − der Beschuldigte der Anklageschrift vollumfänglich zugestimmt hat (Art. 360 Abs. 4 StPO; cl. 37 pag. 04 01 019); − die Bundesanwaltschaft am 3. November 2011 beim Bundesstrafgericht die Anklage gegen den Beschuldigten im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO als Ur- teilsvorschlag eingereicht hat; − die Bundesanwaltschaft keine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt (Art. 358 Abs. 2 StPO); − das Bundesstrafgericht am heutigen Tag in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Bundesanwaltschaft die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts durchgeführt hat (Art. 361 Abs. 1 StPO); − die gerichtliche Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung erge- ben hat, dass dieser den Anklagesachverhalt anerkennt (Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO); − das Geständnis mit der Aktenlage übereinstimmt (Art. 361 Abs. 2 lit. b StPO) und glaubhaft ist (cl. 37 pag. 13 11 398 ff.); − das Gericht frei darüber befindet, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO), die Anklage mit dem Er-
- 3 - gebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (lit. b) und die bean- tragten Sanktionen angemessen sind (lit. c); − das Gericht mit Einverständnis der Parteien die Anklage im Schuld-, Straf- und Zivil- punkt sowie die rechtliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte anlässlich der Hauptverhandlung ändern kann (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085, 1297; GREINER/JAGGI, Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 362 StPO N. 24 mit Hinweisen), jedoch ohne Zustimmung der Parteien eine diesbezügliche Abänderung der Anklage nicht zulässig ist, da der dem Gericht unterbreitete Urteilsvorschlag auf dem Konsens der Parteien beruht und als Gesamtheit zu betrachten ist (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085, 1297; GREINER/JAGGI, Basler Kommentar StPO, Art. 362 N. 24 mit Hinweisen); − die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten in der Zeit von ca. Mitte Oktober 2003 bis 26. März 2004 begangen wurden; − am 1. Juli 2011 die revidierte Fassung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmit- tel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 821.121) in Kraft trat; − das Gericht gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG beim Anstaltentreffen frei mildern kann, im Gegensatz zur Vorschrift von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 aBetmG, die eine solche Möglichkeit nicht vorsah; − am 1. Januar 2007 der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die Einführung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) vom 13. Dezember 2002 in Kraft getreten sind und diese Re- vision eine grundlegende Neuordnung des Sanktionensystems brachte; − das neue Sanktionenrecht sich nicht als das mildere erweist bzw. es bei der geforder- ten unbedingten Freiheitsstrafe und in Anbetracht der Schwere der Tatvorwürfe auch unter altem Recht zu keiner anderen Strafe gekommen wäre; − das neue Recht sich demnach nicht als das mildere erweist; − für den Beschuldigten die Voraussetzungen zur Durchführung des abgekürzten Ver- fahrens vorliegen und die Formvorschriften (Art. 358–360 StPO) eingehalten worden sind; − keine Umstände vorliegen, die gegen die Durchführung des abgekürzten Verfahrens sprechen und die Durchführung des abgekürzten Verfahrens demnach rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO);
- 4 - − die gerichtliche Prüfung ergeben hat, dass die Anklage mit dem Ergebnis der Haupt- verhandlung und den Akten übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO); − sich die Bundesanwaltschaft sowie der Verteidiger des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung zum Strafmass geäussert haben; − das Gericht bei der Angemessenheit der Sanktion überprüft, ob die beantragte Strafe im Sinne von Art. 63 aStGB schuldangemessen ist; − die beantragten Strafen im Einklang mit den materiell-rechtlichen Strafzumessungs- regeln stehen und demnach die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO); − die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift folglich zum Urteil erhoben werden können (Art. 362 Abs. 2 StPO); − das Gericht über die weiteren Rechtsfolgen wie Verfahrenskosten und Entschädigun- gen frei entscheidet (Art. 362 Abs. 2 StPO e contrario i. V. m. Art. 424 Abs. 1 StPO; PERRIN, Commentaire Romand, CPP, Basel 2011, Art. 362 N. 14); − die Kosten gemäss Kostenverzeichnis (cl. 39 pag. 20 09 001 f.) aus Rechnungen für Gefangenentransporte, Dolmetscher, Arzt und Untersuchungshaft bestehen und aus diesem Grund dem Beschuldigten nicht auferlegt werden können; − dem Beschuldigten gemäss Effektenverzeichnis ein mazedonischer Reisepass Nr. G 1, ein Natel Marke Nokia 1680, inkl. Akku, ausserdem 760 Euro, 570 mazedo- nische Dinar und 2213.50 dänische Kronen abgenommen wurden (cl. 37 pag. 06 09 043); − gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO die Vermögenswerte einer beschuldigten Person zur Sicherstellung von Verfahrenskosten beschlagnahmt werden können; − aus diesem Grund die dem Beschuldigten abgenommenen Gelder beschlagnahmt werden; − in Anwendung von Art. 75 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 31 ff. StPO für den Vollzug der Strafe die Behörden des Kantons Zürich als zuständig erklärt werden; − Fürsprecher Caliezi mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 (TPF 41.721.001 ff.) seine Honorarnote für die amtliche Verteidigung eingereicht hat; − das geforderte Honorar von Fr. 46'426.50 angemessen erscheint und dem amtlichen Verteidiger zuzusprechen ist; − Urteilsmitteilung sowie Rechtsmittelbelehrung von Amtes wegen erfolgen.
- 5 - Das Gericht erkennt:
E. 1 A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen, qualifizierten, zum Teil bandenmässi- gen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a und b aBetmG.
E. 2 A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten, abzüglich 463 Tagen (21. Januar 2010 – 28. April 2011) Untersuchungshaft.
E. 3 Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt.
E. 4 Mit den sichergestellten Gegenständen wird wie folgt verfahren:
- ein mazedonischer Reisepass Nr. G 1 wird nach Verbüssung der Strafe zurückge- geben;
- ein Natel Marke Nokia 1680, inkl. Akku, wird eingezogen und vernichtet.
- Die durch die BKP sichergestellten Bargelder, namentlich 760 Euro, 570 mazedo- nische Dinar und 2213.50 dänische Kronen werden in Hinblick auf die Sicherstel- lung der Verfahrenskosten beschlagnahmt.
E. 5 Rechtsanwalt Dieter Caliezi wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 46'426.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.
E. 6 Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren (inkl. Aufwendungen der BKP)
Fr. 2'000.00 Gerichtsgebühr
Fr. 46'426.50 Entschädigung amtliche Verteidigung
Fr. 54'426.50 Total
Die Verfahrenskosten werden A. auferlegt. Davon ausgenommen ist die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers, für welche er der Eidgenossenschaft im Umfang von Fr. 30'000.-- Ersatz zu leisten hat, sobald er dazu in der Lage ist.
E. 7 Es wird Vormerk genommen, dass die Parteien mit der Zustimmung zur Anklage- schrift im abgekürzten Verfahren auf ein ordentliches Verfahren sowie auf ein or- dentliches Rechtsmittel verzichtet haben.
E. 8 Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Das schriftlich kurz begründete Urteil wird den Parteien später zugestellt.
- 6 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde Die Parteien haben im Anschluss an die Urteilseröffnung auf Rechtsmittel verzichtet. Das Urteil ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 14. Dezember 2011 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitzender, Walter Wüthrich und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava. Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, Postfach, 3003 Bern, vertreten durch Adriano Robbi, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., zzt. Strafanstalt Thorberg, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dieter Caliezi.
Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2011.25
- 2 - Das Gericht erwägt, dass − der Beschuldigte durch seinen Verteidiger bei der Bundesanwaltschaft die Durchfüh- rung des abgekürzten Verfahrens (Art. 358 Abs. 1 StPO) beantragt hat (cl. 37 pag. 04 01 001); − der Beschuldigte den relevanten Anklagesachverhalt gemäss Art. 358 Abs. 1 StPO im Grundsatz anerkannt hat (cl. 37 pag. 04 01 001); − die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 19. August 2011 die Durchführung des abgekürzten Verfahrens verfügt hat (cl. 37 pag. 04 01 003); − mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 das gegen den Beschuldigten geführte Strafver- fahren vom Hauptverfahren abgetrennt wurde (cl. 37 pag. 01 00 054 ff.); − keine Zivilforderungen gestellt worden sind; − die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten die Anklageschrift am 8. September 2011 gemäss Art. 360 Abs. 2 StPO eröffnet hat unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Erklärung, ob er der Anklageschrift zustimmt oder diese ablehnt (cl. 37 pag. 04 01 017); − der Beschuldigte der Anklageschrift vollumfänglich zugestimmt hat (Art. 360 Abs. 4 StPO; cl. 37 pag. 04 01 019); − die Bundesanwaltschaft am 3. November 2011 beim Bundesstrafgericht die Anklage gegen den Beschuldigten im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO als Ur- teilsvorschlag eingereicht hat; − die Bundesanwaltschaft keine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt (Art. 358 Abs. 2 StPO); − das Bundesstrafgericht am heutigen Tag in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Bundesanwaltschaft die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts durchgeführt hat (Art. 361 Abs. 1 StPO); − die gerichtliche Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung erge- ben hat, dass dieser den Anklagesachverhalt anerkennt (Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO); − das Geständnis mit der Aktenlage übereinstimmt (Art. 361 Abs. 2 lit. b StPO) und glaubhaft ist (cl. 37 pag. 13 11 398 ff.); − das Gericht frei darüber befindet, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO), die Anklage mit dem Er-
- 3 - gebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (lit. b) und die bean- tragten Sanktionen angemessen sind (lit. c); − das Gericht mit Einverständnis der Parteien die Anklage im Schuld-, Straf- und Zivil- punkt sowie die rechtliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte anlässlich der Hauptverhandlung ändern kann (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085, 1297; GREINER/JAGGI, Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 362 StPO N. 24 mit Hinweisen), jedoch ohne Zustimmung der Parteien eine diesbezügliche Abänderung der Anklage nicht zulässig ist, da der dem Gericht unterbreitete Urteilsvorschlag auf dem Konsens der Parteien beruht und als Gesamtheit zu betrachten ist (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085, 1297; GREINER/JAGGI, Basler Kommentar StPO, Art. 362 N. 24 mit Hinweisen); − die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten in der Zeit von ca. Mitte Oktober 2003 bis 26. März 2004 begangen wurden; − am 1. Juli 2011 die revidierte Fassung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmit- tel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 821.121) in Kraft trat; − das Gericht gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG beim Anstaltentreffen frei mildern kann, im Gegensatz zur Vorschrift von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 aBetmG, die eine solche Möglichkeit nicht vorsah; − am 1. Januar 2007 der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die Einführung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) vom 13. Dezember 2002 in Kraft getreten sind und diese Re- vision eine grundlegende Neuordnung des Sanktionensystems brachte; − das neue Sanktionenrecht sich nicht als das mildere erweist bzw. es bei der geforder- ten unbedingten Freiheitsstrafe und in Anbetracht der Schwere der Tatvorwürfe auch unter altem Recht zu keiner anderen Strafe gekommen wäre; − das neue Recht sich demnach nicht als das mildere erweist; − für den Beschuldigten die Voraussetzungen zur Durchführung des abgekürzten Ver- fahrens vorliegen und die Formvorschriften (Art. 358–360 StPO) eingehalten worden sind; − keine Umstände vorliegen, die gegen die Durchführung des abgekürzten Verfahrens sprechen und die Durchführung des abgekürzten Verfahrens demnach rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO);
- 4 - − die gerichtliche Prüfung ergeben hat, dass die Anklage mit dem Ergebnis der Haupt- verhandlung und den Akten übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO); − sich die Bundesanwaltschaft sowie der Verteidiger des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung zum Strafmass geäussert haben; − das Gericht bei der Angemessenheit der Sanktion überprüft, ob die beantragte Strafe im Sinne von Art. 63 aStGB schuldangemessen ist; − die beantragten Strafen im Einklang mit den materiell-rechtlichen Strafzumessungs- regeln stehen und demnach die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO); − die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift folglich zum Urteil erhoben werden können (Art. 362 Abs. 2 StPO); − das Gericht über die weiteren Rechtsfolgen wie Verfahrenskosten und Entschädigun- gen frei entscheidet (Art. 362 Abs. 2 StPO e contrario i. V. m. Art. 424 Abs. 1 StPO; PERRIN, Commentaire Romand, CPP, Basel 2011, Art. 362 N. 14); − die Kosten gemäss Kostenverzeichnis (cl. 39 pag. 20 09 001 f.) aus Rechnungen für Gefangenentransporte, Dolmetscher, Arzt und Untersuchungshaft bestehen und aus diesem Grund dem Beschuldigten nicht auferlegt werden können; − dem Beschuldigten gemäss Effektenverzeichnis ein mazedonischer Reisepass Nr. G 1, ein Natel Marke Nokia 1680, inkl. Akku, ausserdem 760 Euro, 570 mazedo- nische Dinar und 2213.50 dänische Kronen abgenommen wurden (cl. 37 pag. 06 09 043); − gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO die Vermögenswerte einer beschuldigten Person zur Sicherstellung von Verfahrenskosten beschlagnahmt werden können; − aus diesem Grund die dem Beschuldigten abgenommenen Gelder beschlagnahmt werden; − in Anwendung von Art. 75 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 31 ff. StPO für den Vollzug der Strafe die Behörden des Kantons Zürich als zuständig erklärt werden; − Fürsprecher Caliezi mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 (TPF 41.721.001 ff.) seine Honorarnote für die amtliche Verteidigung eingereicht hat; − das geforderte Honorar von Fr. 46'426.50 angemessen erscheint und dem amtlichen Verteidiger zuzusprechen ist; − Urteilsmitteilung sowie Rechtsmittelbelehrung von Amtes wegen erfolgen.
- 5 - Das Gericht erkennt:
1. A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen, qualifizierten, zum Teil bandenmässi- gen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a und b aBetmG. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten, abzüglich 463 Tagen (21. Januar 2010 – 28. April 2011) Untersuchungshaft. 3. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt.
4. Mit den sichergestellten Gegenständen wird wie folgt verfahren:
- ein mazedonischer Reisepass Nr. G 1 wird nach Verbüssung der Strafe zurückge- geben;
- ein Natel Marke Nokia 1680, inkl. Akku, wird eingezogen und vernichtet.
- Die durch die BKP sichergestellten Bargelder, namentlich 760 Euro, 570 mazedo- nische Dinar und 2213.50 dänische Kronen werden in Hinblick auf die Sicherstel- lung der Verfahrenskosten beschlagnahmt. 5. Rechtsanwalt Dieter Caliezi wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 46'426.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. 6. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren (inkl. Aufwendungen der BKP)
Fr. 2'000.00 Gerichtsgebühr
Fr. 46'426.50 Entschädigung amtliche Verteidigung
Fr. 54'426.50 Total
Die Verfahrenskosten werden A. auferlegt. Davon ausgenommen ist die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers, für welche er der Eidgenossenschaft im Umfang von Fr. 30'000.-- Ersatz zu leisten hat, sobald er dazu in der Lage ist. 7. Es wird Vormerk genommen, dass die Parteien mit der Zustimmung zur Anklage- schrift im abgekürzten Verfahren auf ein ordentliches Verfahren sowie auf ein or- dentliches Rechtsmittel verzichtet haben. 8. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Das schriftlich kurz begründete Urteil wird den Parteien später zugestellt.
- 6 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde Die Parteien haben im Anschluss an die Urteilseröffnung auf Rechtsmittel verzichtet. Das Urteil ist rechtskräftig.