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SK.2009.17

Bundesstrafgericht · 2009-11-03 · Deutsch CH

Kosten, Entschädigung. Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 21. August 2009.

Sachverhalt

A. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) verfügt über ein Immobilien-Portefeuille im Wert von rund 3 Milliarden Franken. Ab dem Jahre 2000 setzte sie sich zum Ziel, die internen Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten im Immobilienwesen neu zu definieren, das Immobilien-Anlage-Portefeuille aktiver zu bewirtschaften und suboptimale Immobilien zu verkaufen. Sie engagierte im Jahre 2002 B. als Verantwortlichen für die Erarbeitung einer neuen Immobilien- strategie. Im Jahre 2003 wurde B. zudem zum Bereichsleiter Immobilien innerhalb der Finanzabteilung ernannt. In dieser Funktion beantragte er unter anderem im Immobilien-Anlageausschuss (nachfolgend: IAA) den Kauf oder Verkauf von Lie- genschaften. Im Zuge des Desinvestitionsprozesses im Immobilienbereich kam es zum Verkauf von diversen SUVA-Liegenschaften. Wegen Verdachts auf Unregel- mässigkeiten bildete der Verkauf von acht Immobilien schliesslich Anlass zu Er- öffnung einer Strafuntersuchung gegen mehrere SUVA-Angestellte und weitere Beteiligte. Als Bereichsleiter Immobilien bezeichnete B. innerhalb der SUVA die zu

- 3 - verkaufenden Liegenschaften, setzte für den grössten Teil der betroffenen Lie- genschaften unter Beizug externer Schätzer deren Verkehrswert fest und stellte Antrag an den für den Verkaufsentscheid zuständigen IAA. Den Verkehrswert von sechs der acht Liegenschaften liess B. von A. schätzen. Letztlich ist der IAA in all seinen Entscheiden bezüglich Verkauf und Verkaufspreis den von B. oder seinem Mitarbeiter C. gestellten Anträgen gefolgt. Letzterer war als zuständiger Portfolio- manager im Immobilienbereich bei der SUVA und späterer Nachfolger von B. an den Verkäufen von zwei der acht Liegenschaften beteiligt. Als Käufer aller Liegen- schaften traten D. oder die von ihm ganz oder teilweise beherrschten Aktienge- sellschaften E. SA, F. SA und G. AG auf. An der G. AG waren D. und B. zu je 50 % beteiligt. B. Am 3. Oktober 2005 eröffnete die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit den obgenannten Immobilienverkäufen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und Unbekannt (cl. 1 pag. 1.4). Gleichzeitig vereinigte sie dieses mit dem bislang von den Strafverfolgungsorganen des Kantons Tessin unter der Ver- fahrensnummer 2005/7028 geführten Verfahren gegen diverse Personen, unter ihnen A. (cl. 1 pag. 1.4). Den Beschuldigten wurde Betrug, Urkundenfälschung, ungetreue Amtsführung und Bestechung schweizerischer Amtsträger sowie Anstif- tung und Gehilfenschaft hierzu vorgeworfen – alles begangen im Zusammenhang mit Liegenschaftsverkäufen der SUVA. C. Mit Entscheid vom 30. Januar 2008 erklärte die Strafkammer des Bundesstrafge- richts B. im Zusammenhang mit diesen Immobilienverkäufen des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB), der mehrfachen ungetreuen Amts- führung (Art. 314 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) schuldig. C. wurde des Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB), der Vorteils- annahme (Art. 322sexies StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen. D. wurde wegen mehrfacher Anstiftung zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 24 und 26 StGB) verurteilt. A. hingegen wurde, gleich wie die ebenfalls angeklagten H. und I., voll- umfänglich freigesprochen. Auf die gegen ihn gerichtete Zivilklage der SUVA trat das Gericht nicht ein. Gleichzeitig auferlegte es A. Verfahrenskosten von insge- samt Fr. 19'773.90 und sah von der Ausrichtung einer Entschädigung an ihn ab. Im gleichen Urteil auferlegte es H. und I. trotz Freispruchs je Fr. 9'887.– an Ver- fahrenskosten wegen für die Verfahrenseinleitung kausaler Verletzung zivilrechtli- cher Pflichten. Dabei schloss es bei H. auf eine Verletzung von Art. 717 Abs. 1 OR (Treue- und Sorgfaltspflicht eines geschäftsführenden Verwaltungs- ratsmitglieds) und bei I. auf Verletzung von zivilrechtlichen Berufspflichten beim Erstellen von Verkehrswertgutachten (E. 12.5.2 und 12.5.3).

- 4 - D. Auf Beschwerde der entsprechenden Angeklagten hin bestätigte das Bundesge- richt mit Urteilen vom 21. August 2009 die Schuldsprüche gegen B. und D. vollum- fänglich sowie den Schuldspruch gegen C. mehrheitlich. Im Kosten- und Entschä- digungspunkt korrigierte es in all diesen Urteilen nichts (Urteile des Bundesge- richts 6B.912/2008, 6B.916/2008 und 6B.921/2008, alle vom 21. August 2009). Die Urteile gegen H. und I. blieben unangefochten. E. Auch A. führte gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragte, er sei von der Verpflichtung zur Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, und der Staat habe ihm eine Entschädigung von insgesamt Fr. 138'183.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Januar 2008 zu bezahlen. Mit Urteil vom 21. August 2009 hiess die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 auf und wies ihn an die Vorinstanz zurück, soweit die Kosten- und Entschädigungsregelung den Be- schwerdeführer betreffend (6B.319/2008). F. Das Bundesgericht erwog dabei, soweit hier wesentlich, dass der freigesprochene Angeklagte zur Tragung von Kosten verurteilt werden könne, wenn er die Einlei- tung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Ver- fahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert habe (Art. 173 Abs. 2 BStP). Im Falle der Freisprechung habe das Gericht über die Entschädi- gung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen des Art. 122 Abs. 1 BStP zu entscheiden (Art. 176 BStP). Die Entschädigung könne verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert habe (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP). Diese Bestimmungen fänden auch im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht Anwendung, was sich aus Art. 30 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) ergebe. In der Sache befand das Bundesgericht, die Vorinstanz habe zutreffend erwogen, der Beschwerdeführer habe gegen Entgelt und in Missachtung seiner zivilrechtli- chen Berufspflichten (Standesrecht) worst-case-Schätzungen von Liegenschaften als Verkehrswertgutachten deklariert, was kausal für die Eröffnung der gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung gewesen sei. Allerdings könne eine Kostenauflage zulasten der beschuldigten Person nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass zwischen deren Verhalten, der eingeleiteten Untersuchung und den erwachsenen und aufzuerlegenden Kosten adäquate Kau- salität bestehe.

- 5 - Die Rüge gegen die Höhe der dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten be- zeichnete das Bundesgericht als berechtigt. Die Beschwerde wurde deshalb im genannten Umfang gutgeheissen. G. Die Strafkammer setzte nach Eingang des Rückweisungsentscheids des Bundes- gerichts das Verfahren in bisheriger Besetzung unter der neuen Geschäftsnum- mer SK.2009.17 fort und teilte dies den Parteien am 2. September 2009 mit (cl. 94 pag. 94.160.1 f.). Der Präsident gab den Parteien Gelegenheit, sich im Hinblick auf die neue Entscheidung des Bundesstrafgerichts zu äussern. Die Bundesan- waltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung (cl. 94 pag. 94.510.2). Die Stel- lungnahme des Verteidigers datiert vom 21. September 2009 (cl. 94 pag. 94.526.1 ff.). Auf den Inhalt dieser Rechtsschrift wird in den Erwägungen, soweit erforderlich, eingegangen. H. Es wurde keine neue Hauptverhandlung durchgeführt.

Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Das Bundesgericht darf den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind (DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N. 4284). Eine allfäl- lige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheides betref- fen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurteilung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesge- richts im Rückweisungsurteil gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Handkommentar zum Bundesgerichtsge- setz, Bern 2007, Art. 107 N. 9). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es dem er- kennenden Gericht wie den Parteien verwehrt, der Neubeurteilung des Rechts- streits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sa- che unter rechtlichen Gesichtpunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1 mit Hinweisen; ferner MEYER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2008, Art. 107 BGG N. 18).

- 6 - Das Bundesgericht hat in casu die Beschwerde des Angeklagten teilweise gutge- heissen, soweit die Kosten- und Entschädigungsregelung betreffend, und die Sa- che im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zu- rückgewiesen. Dabei hat es erwogen, dass die rechtliche Basis für eine Kosten- auflage (Missachtung zivilrechtlicher Berufspflichten, was kausal für die gegen den Angeklagten eröffnete Strafuntersuchung gewesen sei) feststehe (E. 2.4.2). Hingegen sei mit der pauschalen Auferlegung von 10 % der Verfahrenskosten nicht hinreichend begründet, dass das zivilrechtliche Verschulden tatsächlich Kos- ten in solcher Höhe generiert habe (E. 2.4.3). Das bundesgerichtliche Urteil rügt in seinen Erwägungen die bei ihm ebenfalls angefochtene vorinstanzliche Entschei- dung, dem Angeklagten keine Entschädigung zuzusprechen, in keiner Weise, weist aber im Dispositiv auch die Entschädigungsregelung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Rückweisungsverfahren kann nur dann abweichend vom früheren Urteil Recht gesprochen werden, wenn die sachverhaltliche Grund- lage des Rückweisungsurteils in diesem Rückweisungsverfahren erschüttert wird (MEYER, a.a.O., Art. 107 N. 19; TPF 2007 60 E. 1.2). Ob dies der Fall sei, ist im Anschluss an die Neubeurteilung der Kostenauflage zu prüfen. 1.2 Mit Bezug auf den Zivilpunkt blieb der Nichteintretensentscheid unangefochten, sodass die SUVA als Privatklägerin im Rückweisungsentscheid nicht mehr Partei ist. 1.3 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches vor der Strafkammer im Falle einer Rückweisung durch die Strafrechtliche Abteilung des Bundesge- richts stattzufinden hat. Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptver- handlung vorgeschrieben. Diese dient in erster Linie der Beweiserhebung (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmittelbarkeit bezweckt die originäre richter- liche Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (in diesem Sinne HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 51 N. 10; zum Ganzen TPF 2007 60 E. 1.4). Entsprechend ist nach einer Rückweisung eine neue Hauptverhandlung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente abgeklärt werden müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall. 1.4 Die Parteien hatten Gelegenheit, sich hinsichtlich der neuen Entscheidung schrift- lich zu äussern; das rechtliche Gehör ist ihnen auf diese Weise gewährt worden. 1.5 Die Akten des Verfahrens SK.2007.6 bilden zusammen mit den Eingaben der Parteien (lit. G hievor) die Grundlage für die Neuentscheidung.

- 7 - 2. Kostenentscheid 2.1 Das Bundesgericht hat die Kostenpflicht des Angeklagten im Grundsatz bestätigt (vorne E. 1.1). 2.2 Die Strafkammer hat im Urteil vom 30. Januar 2008 dem freigesprochenen A. (hier Angeklagter) 10 % der Gesamtgebühr bzw. Fr. 19’773.90 zugeordnet und den beiden freigesprochenen H. und I. je 5 % bzw. Fr. 9'887.– (E.12.2). Die bei- den Letztgenannten betreffend, ist das insoweit unangefochtene Urteil auch im Kostenpunkt rechtskräftig geworden. Bezüglich den Angeklagten hat das Bundes- gericht erwogen, durch die pauschale Kostenauflage sei nicht hinreichend be- gründet, inwiefern durch dessen zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten Verfahrens- kosten von beinahe Fr. 20'000.– generiert worden seien. Bei dieser Ausgangslage sind die dem Angeklagten aufzuerlegenden Kosten auf eine andere Art zu be- rechnen als jene, welche H. und I. auferlegt wurden (nämlich effektiv statt pau- schal). Daraus ergibt sich die Möglichkeit eines internen Missverhältnisses, auf das aber nicht näher einzugehen und welches wegen der Rechtskraftwirkung be- züglich H. und I. in Kauf zu nehmen ist. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass letztendlich eventuell ein Kostenanteil beim Bund verbleibt. Aufgrund der bundesgerichtlichen Erwägungen wird demgegenüber im neuen Entscheid das Verhältnis der Kostenauflage an den freigesprochenen Angeklagten zu jener an den schuldig gesprochenen C. zu erörtern sein (hinten E. 2.9). 2.3 Der Angeklagte hat gemäss verbindlicher Feststellung des Bundesgerichts in Missachtung seiner Berufspflichten worst-case-Schätzungen als Verkehrswert- schätzungen deklariert, damit die für ihn geltenden Standesregeln verletzt und die Strafuntersuchung verursacht. Im insoweit rechtskräftigen Urteil vom 30. Januar 2008 hat die Strafkammer festgehalten, der Angeklagte habe dadurch in objekti- ver Hinsicht Gehilfenschaft zu Bertschingers Haupttat (mehrfache ungetreue Amtsführung nach Art. 314 StGB) geleistet (E. 4.3.3.3). In subjektiver Hinsicht stellte die Strafkammer fest, dass der Angeklagte alle für eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft notwendigen Wissenskomponenten auf sich vereinigte mit einer Ausnahme: Das Gericht fand keine Hinweise, wonach der Angeklagte die SUVA- internen Abläufe tatsächlich kannte, sodass er hätte erkennen können, dass er mit seinem Handeln B. die Möglichkeit eröffnete, bei den Entscheidträgern Mindest- verkaufspreise durchzusetzen, welche signifikant unter dem tatsächlichen Ver- kehrswert der Liegenschaften liegen. Allein dieser Umstand führte zum Fehlen des subjektiven Tatbestandes und somit zum Freispruch (E. 4.3.3.4).

- 8 - 2.4 Eine für den Tatbestand notwendige Wissenskomponente kann offensichtlich sein (z.B. die Kenntnisse buchhalterischen Grundwissens eines Revisors) und daher beim Vorliegen objektiver Verdachtsmomente eines der Elemente darstellen, wel- che zur Eröffnung einer Strafuntersuchung führen. Sie kann aber zunächst auch bloss vermutet und in dem Fall für die Eröffnung einer Strafuntersuchung (z.B. beim Vorliegen bloss objektiver Verdachtsmomente) nicht kausal sein. Sie ist dann erst im Laufe der Strafuntersuchung ein Beweisthema. So war es auch im Falle des Angeklagten bezüglich des Wissens um die internen Abläufe bei der SUVA, wobei das Strafverfahren in der Folge den notwendigen Beweis nicht in al- len Teilen lieferte. Hingegen haben sich die Verdachtsmomente, welche bei der Verfahrenseröffnung durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin (vorne lit. B) gegen den Angeklagten vorlagen, nicht verflüchtigt. Die Strafuntersu- chung gegen den Angeklagten als Gehilfen waren gemäss verbindlichen Feststel- lungen in den Urteilen der Strafkammer und des Bundesgerichts bezüglich sechs der acht inkriminierten Liegenschaften eng mit jenen gegen die Täter (nämlich B. und C. als Entscheidträger der Verkäuferschaft) sowie gegen den Anstifter D. ver- knüpft. Die gegen die Täter und deren Anstifter gerichtete Strafuntersuchung konnte in sechs von acht Fällen ebenso wenig ohne jene gegen den (in objektiver Hinsicht überlieferten) Gehilfen geführt werden, als umgekehrt jene gegen den Gehilfen ohne die diesbezügliche Untersuchung gegen die Täter und deren Anstif- ter. Der Angeklagte hat also in sechs der acht Fälle bezüglich Liegenschaftsver- käufen die Verfahrenskosten in vergleichbarem Umfang wie die anderen genann- ten Personen mit verursacht. 2.5 Mit zwei weiteren Liegenschaftsverkäufen hatte er nichts zu tun. Auch beim gegen B. und D. erhobenen Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von Banken und beim gegen die selben und gegen C. erhobenen Vorwurf der aktiven bzw. passiven Be- stechung (E. 2 und 3 des teilweise aufgehobenen Entscheids) spielte der Ange- klagte keine Rolle. Dasselbe gilt für den gegen B., C. und den wegen des Vor- wurfs der Gehilfenschaft separat beurteilten J. gerichteten Anklagepunkt „Betrug und ungetreue Amtsführung (Provision Kriens)“ sowie „Urkundenfälschung“ (E. 6 und 7 des teilweise aufgehobenen Entscheids). 2.6 Die von der Strafkammer im Urteil vom 30. Januar 2008 festgestellten Gesamt- kosten und -auslagen von Fr. 197'739.– wurden nicht angefochten und sind inso- weit verbindlich. 2.7 Die vorne in E. 2.5 erwähnten Anklagepunkte „Betrugsvorwurf zum Nachteil der Banken“ und „Provision Kriens“ haben nur einen kleinen Teil der Gesamtkosten verursacht, insbesondere weil für deren Klärung keine Experten nötig waren. Die Untersuchungen im Zusammenhang mit den Bestechungsvorwürfen hingegen wa- ren für die Beweisführung gegen den Angeklagten A. – auch wenn er an ihnen in

- 9 - keiner Weise direkt beteiligt war – insoweit essentiell, als es galt, das motivieren- de Umfeld für dessen Handlungen zu klären. Es rechtfertigt sich über alles gese- hen, einen Betrag von Fr. 27'739.– als ohne Zusammenhang zum Angeklagten stehend zu sehen und vor der Verteilung der weiteren Kosten in Abzug zu brin- gen. 2.8 Das Bundesgericht hat die prozentmässige Aufteilung der Verfahrenskosten auf mehrere Beteiligte nicht grundsätzlich als unzulässig erklärt. Sie entspricht allge- meiner Usanz. Nach dem gemachten Vorabzug und aufgrund des Gesagten ist dem Angeklagten ein Zehntel der unter E. 2.7 errechneten verbleibenden Ge- samtkosten bzw. Fr. 17'000.– (oder rund 8,6 % von Fr. 197'739.–) aufzuerlegen. 2.9 Das Bundesgericht hat im Rückweisungsurteil (E. 2.4.3) festgestellt, es erscheine stossend, den Angeklagten trotz Freispruchs im Kostenpunkt mit C. gleichzustel- len, welchen die Strafkammer des Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quarter StGB), der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) schuldig gespro- chen habe. Es bezeichnete diese Gleichstellung als einer eingehenden Begrün- dung bedürftig. Die nun beim Angeklagten gegenüber C. um Fr. 2'773.90 tieferen Verfahrenskosten sind daher mit jenen des Letztgenannten in Vergleich zu set- zen: Der Angeklagte A. hat in sechs Fällen objektiv Gehilfenschaft zu ungetreuer Amts- führung geleistet. Die teilweise fehlende Wissenskomponente (vorne E. 2.3) hatte keinerlei Einfluss auf sein Wissen um seine zivilrechtlichen Pflichtverletzungen. Hingegen führte sie zum strafrechtlichen Freispruch. C. hat sich demgegenüber gemäss erstinstanzlichem und für den Kostenvergleich massgebendem Urteil be- züglich zwei Liegenschaften (Piazzale alla Valle und Kriens) der Verletzung von vier Straftatbeständen der Täterschaft schuldig gemacht. In objektiver Hinsicht ist das Verhalten der beiden fast „gleichwertig“. Somit ist eine Kostenauflage an den Angeklagten A., welche nun um rund 14 % unter derjenigen an C. liegt, angemessen. 3. Entschädigungsentscheid Da der Kostenpunkt nur im Quantitativ und nicht auch im Grundsatz neu zu fassen ist, bleibt die Basis für den Entschädigungspunkt aufgrund der erwähnten Bin- dungswirkung (vorne E. 1.1) unverändert. Am Grundsatz der vollumfänglichen Abweisung eines Entschädigungsanspruchs ist festzuhalten. Dieser kann daher lediglich neu verkündet, entgegen dem Antrag des Verteidigers in seiner Stellung-

- 10 - nahme vom 21. September 2009 aber nicht auch neu gefällt werden und es hat mit den Erwägungen im Entscheid vom 30. Januar 2008 sein Bewenden. 4. Kosten und Entschädigung im Rückweisungsverfahren 4.1 Das Rückweisungsverfahren ist nicht vom Angeklagten verursacht worden, wes- halb ihm hiefür keine Kosten auferlegt werden. 4.2 Für den Verteidigeraufwand im Rückweisungsverfahren wird der Angeklagte aus der Kasse des Bundesstrafgerichts nach richterlichem Ermessen mit Fr. 500.– entschädigt.

- 11 - Die Strafkammer erkennt:

I.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 50 % beteiligt. B. Am 3. Oktober 2005 eröffnete die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit den obgenannten Immobilienverkäufen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und Unbekannt (cl. 1 pag. 1.4). Gleichzeitig vereinigte sie dieses mit dem bislang von den Strafverfolgungsorganen des Kantons Tessin unter der Ver- fahrensnummer 2005/7028 geführten Verfahren gegen diverse Personen, unter ihnen A. (cl. 1 pag. 1.4). Den Beschuldigten wurde Betrug, Urkundenfälschung, ungetreue Amtsführung und Bestechung schweizerischer Amtsträger sowie Anstif- tung und Gehilfenschaft hierzu vorgeworfen – alles begangen im Zusammenhang mit Liegenschaftsverkäufen der SUVA. C. Mit Entscheid vom 30. Januar 2008 erklärte die Strafkammer des Bundesstrafge- richts B. im Zusammenhang mit diesen Immobilienverkäufen des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB), der mehrfachen ungetreuen Amts- führung (Art. 314 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) schuldig. C. wurde des Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB), der Vorteils- annahme (Art. 322sexies StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen. D. wurde wegen mehrfacher Anstiftung zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 24 und 26 StGB) verurteilt. A. hingegen wurde, gleich wie die ebenfalls angeklagten H. und I., voll- umfänglich freigesprochen. Auf die gegen ihn gerichtete Zivilklage der SUVA trat das Gericht nicht ein. Gleichzeitig auferlegte es A. Verfahrenskosten von insge- samt Fr. 19'773.90 und sah von der Ausrichtung einer Entschädigung an ihn ab. Im gleichen Urteil auferlegte es H. und I. trotz Freispruchs je Fr. 9'887.– an Ver- fahrenskosten wegen für die Verfahrenseinleitung kausaler Verletzung zivilrechtli- cher Pflichten. Dabei schloss es bei H. auf eine Verletzung von Art. 717 Abs. 1 OR (Treue- und Sorgfaltspflicht eines geschäftsführenden Verwaltungs- ratsmitglieds) und bei I. auf Verletzung von zivilrechtlichen Berufspflichten beim Erstellen von Verkehrswertgutachten (E. 12.5.2 und 12.5.3).

- 4 - D. Auf Beschwerde der entsprechenden Angeklagten hin bestätigte das Bundesge- richt mit Urteilen vom 21. August 2009 die Schuldsprüche gegen B. und D. vollum- fänglich sowie den Schuldspruch gegen C. mehrheitlich. Im Kosten- und Entschä- digungspunkt korrigierte es in all diesen Urteilen nichts (Urteile des Bundesge- richts 6B.912/2008, 6B.916/2008 und 6B.921/2008, alle vom 21. August 2009). Die Urteile gegen H. und I. blieben unangefochten. E. Auch A. führte gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragte, er sei von der Verpflichtung zur Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, und der Staat habe ihm eine Entschädigung von insgesamt Fr. 138'183.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Januar 2008 zu bezahlen. Mit Urteil vom 21. August 2009 hiess die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 auf und wies ihn an die Vorinstanz zurück, soweit die Kosten- und Entschädigungsregelung den Be- schwerdeführer betreffend (6B.319/2008). F. Das Bundesgericht erwog dabei, soweit hier wesentlich, dass der freigesprochene Angeklagte zur Tragung von Kosten verurteilt werden könne, wenn er die Einlei- tung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Ver- fahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert habe (Art. 173 Abs. 2 BStP). Im Falle der Freisprechung habe das Gericht über die Entschädi- gung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen des Art. 122 Abs. 1 BStP zu entscheiden (Art. 176 BStP). Die Entschädigung könne verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert habe (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP). Diese Bestimmungen fänden auch im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht Anwendung, was sich aus Art. 30 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) ergebe. In der Sache befand das Bundesgericht, die Vorinstanz habe zutreffend erwogen, der Beschwerdeführer habe gegen Entgelt und in Missachtung seiner zivilrechtli- chen Berufspflichten (Standesrecht) worst-case-Schätzungen von Liegenschaften als Verkehrswertgutachten deklariert, was kausal für die Eröffnung der gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung gewesen sei. Allerdings könne eine Kostenauflage zulasten der beschuldigten Person nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass zwischen deren Verhalten, der eingeleiteten Untersuchung und den erwachsenen und aufzuerlegenden Kosten adäquate Kau- salität bestehe.

- 5 - Die Rüge gegen die Höhe der dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten be- zeichnete das Bundesgericht als berechtigt. Die Beschwerde wurde deshalb im genannten Umfang gutgeheissen. G. Die Strafkammer setzte nach Eingang des Rückweisungsentscheids des Bundes- gerichts das Verfahren in bisheriger Besetzung unter der neuen Geschäftsnum- mer SK.2009.17 fort und teilte dies den Parteien am 2. September 2009 mit (cl. 94 pag. 94.160.1 f.). Der Präsident gab den Parteien Gelegenheit, sich im Hinblick auf die neue Entscheidung des Bundesstrafgerichts zu äussern. Die Bundesan- waltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung (cl. 94 pag. 94.510.2). Die Stel- lungnahme des Verteidigers datiert vom 21. September 2009 (cl. 94 pag. 94.526.1 ff.). Auf den Inhalt dieser Rechtsschrift wird in den Erwägungen, soweit erforderlich, eingegangen. H. Es wurde keine neue Hauptverhandlung durchgeführt.

Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Das Bundesgericht darf den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind (DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N. 4284). Eine allfäl- lige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheides betref- fen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurteilung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesge- richts im Rückweisungsurteil gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Handkommentar zum Bundesgerichtsge- setz, Bern 2007, Art. 107 N. 9). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es dem er- kennenden Gericht wie den Parteien verwehrt, der Neubeurteilung des Rechts- streits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sa- che unter rechtlichen Gesichtpunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1 mit Hinweisen; ferner MEYER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2008, Art. 107 BGG N. 18).

- 6 - Das Bundesgericht hat in casu die Beschwerde des Angeklagten teilweise gutge- heissen, soweit die Kosten- und Entschädigungsregelung betreffend, und die Sa- che im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zu- rückgewiesen. Dabei hat es erwogen, dass die rechtliche Basis für eine Kosten- auflage (Missachtung zivilrechtlicher Berufspflichten, was kausal für die gegen den Angeklagten eröffnete Strafuntersuchung gewesen sei) feststehe (E. 2.4.2). Hingegen sei mit der pauschalen Auferlegung von 10 % der Verfahrenskosten nicht hinreichend begründet, dass das zivilrechtliche Verschulden tatsächlich Kos- ten in solcher Höhe generiert habe (E. 2.4.3). Das bundesgerichtliche Urteil rügt in seinen Erwägungen die bei ihm ebenfalls angefochtene vorinstanzliche Entschei- dung, dem Angeklagten keine Entschädigung zuzusprechen, in keiner Weise, weist aber im Dispositiv auch die Entschädigungsregelung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Rückweisungsverfahren kann nur dann abweichend vom früheren Urteil Recht gesprochen werden, wenn die sachverhaltliche Grund- lage des Rückweisungsurteils in diesem Rückweisungsverfahren erschüttert wird (MEYER, a.a.O., Art. 107 N. 19; TPF 2007 60 E. 1.2). Ob dies der Fall sei, ist im Anschluss an die Neubeurteilung der Kostenauflage zu prüfen. 1.2 Mit Bezug auf den Zivilpunkt blieb der Nichteintretensentscheid unangefochten, sodass die SUVA als Privatklägerin im Rückweisungsentscheid nicht mehr Partei ist. 1.3 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches vor der Strafkammer im Falle einer Rückweisung durch die Strafrechtliche Abteilung des Bundesge- richts stattzufinden hat. Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptver- handlung vorgeschrieben. Diese dient in erster Linie der Beweiserhebung (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmittelbarkeit bezweckt die originäre richter- liche Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (in diesem Sinne HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 51 N. 10; zum Ganzen TPF 2007 60 E. 1.4). Entsprechend ist nach einer Rückweisung eine neue Hauptverhandlung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente abgeklärt werden müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall. 1.4 Die Parteien hatten Gelegenheit, sich hinsichtlich der neuen Entscheidung schrift- lich zu äussern; das rechtliche Gehör ist ihnen auf diese Weise gewährt worden. 1.5 Die Akten des Verfahrens SK.2007.6 bilden zusammen mit den Eingaben der Parteien (lit. G hievor) die Grundlage für die Neuentscheidung.

- 7 - 2. Kostenentscheid 2.1 Das Bundesgericht hat die Kostenpflicht des Angeklagten im Grundsatz bestätigt (vorne E. 1.1). 2.2 Die Strafkammer hat im Urteil vom 30. Januar 2008 dem freigesprochenen A. (hier Angeklagter) 10 % der Gesamtgebühr bzw. Fr. 19’773.90 zugeordnet und den beiden freigesprochenen H. und I. je 5 % bzw. Fr. 9'887.– (E.12.2). Die bei- den Letztgenannten betreffend, ist das insoweit unangefochtene Urteil auch im Kostenpunkt rechtskräftig geworden. Bezüglich den Angeklagten hat das Bundes- gericht erwogen, durch die pauschale Kostenauflage sei nicht hinreichend be- gründet, inwiefern durch dessen zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten Verfahrens- kosten von beinahe Fr. 20'000.– generiert worden seien. Bei dieser Ausgangslage sind die dem Angeklagten aufzuerlegenden Kosten auf eine andere Art zu be- rechnen als jene, welche H. und I. auferlegt wurden (nämlich effektiv statt pau- schal). Daraus ergibt sich die Möglichkeit eines internen Missverhältnisses, auf das aber nicht näher einzugehen und welches wegen der Rechtskraftwirkung be- züglich H. und I. in Kauf zu nehmen ist. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass letztendlich eventuell ein Kostenanteil beim Bund verbleibt. Aufgrund der bundesgerichtlichen Erwägungen wird demgegenüber im neuen Entscheid das Verhältnis der Kostenauflage an den freigesprochenen Angeklagten zu jener an den schuldig gesprochenen C. zu erörtern sein (hinten E. 2.9). 2.3 Der Angeklagte hat gemäss verbindlicher Feststellung des Bundesgerichts in Missachtung seiner Berufspflichten worst-case-Schätzungen als Verkehrswert- schätzungen deklariert, damit die für ihn geltenden Standesregeln verletzt und die Strafuntersuchung verursacht. Im insoweit rechtskräftigen Urteil vom 30. Januar 2008 hat die Strafkammer festgehalten, der Angeklagte habe dadurch in objekti- ver Hinsicht Gehilfenschaft zu Bertschingers Haupttat (mehrfache ungetreue Amtsführung nach Art. 314 StGB) geleistet (E. 4.3.3.3). In subjektiver Hinsicht stellte die Strafkammer fest, dass der Angeklagte alle für eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft notwendigen Wissenskomponenten auf sich vereinigte mit einer Ausnahme: Das Gericht fand keine Hinweise, wonach der Angeklagte die SUVA- internen Abläufe tatsächlich kannte, sodass er hätte erkennen können, dass er mit seinem Handeln B. die Möglichkeit eröffnete, bei den Entscheidträgern Mindest- verkaufspreise durchzusetzen, welche signifikant unter dem tatsächlichen Ver- kehrswert der Liegenschaften liegen. Allein dieser Umstand führte zum Fehlen des subjektiven Tatbestandes und somit zum Freispruch (E. 4.3.3.4).

- 8 - 2.4 Eine für den Tatbestand notwendige Wissenskomponente kann offensichtlich sein (z.B. die Kenntnisse buchhalterischen Grundwissens eines Revisors) und daher beim Vorliegen objektiver Verdachtsmomente eines der Elemente darstellen, wel- che zur Eröffnung einer Strafuntersuchung führen. Sie kann aber zunächst auch bloss vermutet und in dem Fall für die Eröffnung einer Strafuntersuchung (z.B. beim Vorliegen bloss objektiver Verdachtsmomente) nicht kausal sein. Sie ist dann erst im Laufe der Strafuntersuchung ein Beweisthema. So war es auch im Falle des Angeklagten bezüglich des Wissens um die internen Abläufe bei der SUVA, wobei das Strafverfahren in der Folge den notwendigen Beweis nicht in al- len Teilen lieferte. Hingegen haben sich die Verdachtsmomente, welche bei der Verfahrenseröffnung durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin (vorne lit. B) gegen den Angeklagten vorlagen, nicht verflüchtigt. Die Strafuntersu- chung gegen den Angeklagten als Gehilfen waren gemäss verbindlichen Feststel- lungen in den Urteilen der Strafkammer und des Bundesgerichts bezüglich sechs der acht inkriminierten Liegenschaften eng mit jenen gegen die Täter (nämlich B. und C. als Entscheidträger der Verkäuferschaft) sowie gegen den Anstifter D. ver- knüpft. Die gegen die Täter und deren Anstifter gerichtete Strafuntersuchung konnte in sechs von acht Fällen ebenso wenig ohne jene gegen den (in objektiver Hinsicht überlieferten) Gehilfen geführt werden, als umgekehrt jene gegen den Gehilfen ohne die diesbezügliche Untersuchung gegen die Täter und deren Anstif- ter. Der Angeklagte hat also in sechs der acht Fälle bezüglich Liegenschaftsver- käufen die Verfahrenskosten in vergleichbarem Umfang wie die anderen genann- ten Personen mit verursacht. 2.5 Mit zwei weiteren Liegenschaftsverkäufen hatte er nichts zu tun. Auch beim gegen B. und D. erhobenen Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von Banken und beim gegen die selben und gegen C. erhobenen Vorwurf der aktiven bzw. passiven Be- stechung (E. 2 und 3 des teilweise aufgehobenen Entscheids) spielte der Ange- klagte keine Rolle. Dasselbe gilt für den gegen B., C. und den wegen des Vor- wurfs der Gehilfenschaft separat beurteilten J. gerichteten Anklagepunkt „Betrug und ungetreue Amtsführung (Provision Kriens)“ sowie „Urkundenfälschung“ (E. 6 und 7 des teilweise aufgehobenen Entscheids). 2.6 Die von der Strafkammer im Urteil vom 30. Januar 2008 festgestellten Gesamt- kosten und -auslagen von Fr. 197'739.– wurden nicht angefochten und sind inso- weit verbindlich. 2.7 Die vorne in E. 2.5 erwähnten Anklagepunkte „Betrugsvorwurf zum Nachteil der Banken“ und „Provision Kriens“ haben nur einen kleinen Teil der Gesamtkosten verursacht, insbesondere weil für deren Klärung keine Experten nötig waren. Die Untersuchungen im Zusammenhang mit den Bestechungsvorwürfen hingegen wa- ren für die Beweisführung gegen den Angeklagten A. – auch wenn er an ihnen in

- 9 - keiner Weise direkt beteiligt war – insoweit essentiell, als es galt, das motivieren- de Umfeld für dessen Handlungen zu klären. Es rechtfertigt sich über alles gese- hen, einen Betrag von Fr. 27'739.– als ohne Zusammenhang zum Angeklagten stehend zu sehen und vor der Verteilung der weiteren Kosten in Abzug zu brin- gen. 2.8 Das Bundesgericht hat die prozentmässige Aufteilung der Verfahrenskosten auf mehrere Beteiligte nicht grundsätzlich als unzulässig erklärt. Sie entspricht allge- meiner Usanz. Nach dem gemachten Vorabzug und aufgrund des Gesagten ist dem Angeklagten ein Zehntel der unter E. 2.7 errechneten verbleibenden Ge- samtkosten bzw. Fr. 17'000.– (oder rund 8,6 % von Fr. 197'739.–) aufzuerlegen. 2.9 Das Bundesgericht hat im Rückweisungsurteil (E. 2.4.3) festgestellt, es erscheine stossend, den Angeklagten trotz Freispruchs im Kostenpunkt mit C. gleichzustel- len, welchen die Strafkammer des Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quarter StGB), der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) schuldig gespro- chen habe. Es bezeichnete diese Gleichstellung als einer eingehenden Begrün- dung bedürftig. Die nun beim Angeklagten gegenüber C. um Fr. 2'773.90 tieferen Verfahrenskosten sind daher mit jenen des Letztgenannten in Vergleich zu set- zen: Der Angeklagte A. hat in sechs Fällen objektiv Gehilfenschaft zu ungetreuer Amts- führung geleistet. Die teilweise fehlende Wissenskomponente (vorne E. 2.3) hatte keinerlei Einfluss auf sein Wissen um seine zivilrechtlichen Pflichtverletzungen. Hingegen führte sie zum strafrechtlichen Freispruch. C. hat sich demgegenüber gemäss erstinstanzlichem und für den Kostenvergleich massgebendem Urteil be- züglich zwei Liegenschaften (Piazzale alla Valle und Kriens) der Verletzung von vier Straftatbeständen der Täterschaft schuldig gemacht. In objektiver Hinsicht ist das Verhalten der beiden fast „gleichwertig“. Somit ist eine Kostenauflage an den Angeklagten A., welche nun um rund 14 % unter derjenigen an C. liegt, angemessen. 3. Entschädigungsentscheid Da der Kostenpunkt nur im Quantitativ und nicht auch im Grundsatz neu zu fassen ist, bleibt die Basis für den Entschädigungspunkt aufgrund der erwähnten Bin- dungswirkung (vorne E. 1.1) unverändert. Am Grundsatz der vollumfänglichen Abweisung eines Entschädigungsanspruchs ist festzuhalten. Dieser kann daher lediglich neu verkündet, entgegen dem Antrag des Verteidigers in seiner Stellung-

- 10 - nahme vom 21. September 2009 aber nicht auch neu gefällt werden und es hat mit den Erwägungen im Entscheid vom 30. Januar 2008 sein Bewenden. 4. Kosten und Entschädigung im Rückweisungsverfahren 4.1 Das Rückweisungsverfahren ist nicht vom Angeklagten verursacht worden, wes- halb ihm hiefür keine Kosten auferlegt werden. 4.2 Für den Verteidigeraufwand im Rückweisungsverfahren wird der Angeklagte aus der Kasse des Bundesstrafgerichts nach richterlichem Ermessen mit Fr. 500.– entschädigt.

- 11 - Die Strafkammer erkennt:

I.

Dispositiv
  1. Im Verfahren SK.2007.6 - werden A. Fr. 17'000.– an Verfahrenskosten auferlegt; - wird A. keine Entschädigung ausgerichtet.
  2. Die Kosten für dieses Verfahren trägt der Bund.
  3. A. wird in diesem Verfahren zu Lasten der Kasse des Bundesstrafgerichts eine Ent- schädigung von Fr. 500.– zugesprochen, welche mit den ihm auferlegten Verfahrens- kosten verrechnet wird. II. Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft sowie Avvocato Roberto Rulli er- öffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 3. November 2009 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Sylvia Frei und Peter Popp, Gerichtsschreiber Andreas Seitz Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Avv. Roberto Rulli,

Gegenstand

Kosten, Entschädigung (Rückweisungsurteil des Bun- desgerichts vom 21. August 2009)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2009.17

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: Die Bundesanwaltschaft verzichtet auf Anträge (cl. 94 pag. 94.510.2).

Anträge der Verteidigung:

1. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 sei bezüglich S. 93 aufzuheben und folgendermassen anzupassen: „III.

1. unverändert

2. unverändert

3. A. werden keinerlei Verfahrenskosten auferlegt.

4. Die Eidgenossenschaft bezahlt A. eine Entschädigung von insgesamt Fr. 138'183.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Januar 2008.“

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Sachverhalt: A. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) verfügt über ein Immobilien-Portefeuille im Wert von rund 3 Milliarden Franken. Ab dem Jahre 2000 setzte sie sich zum Ziel, die internen Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten im Immobilienwesen neu zu definieren, das Immobilien-Anlage-Portefeuille aktiver zu bewirtschaften und suboptimale Immobilien zu verkaufen. Sie engagierte im Jahre 2002 B. als Verantwortlichen für die Erarbeitung einer neuen Immobilien- strategie. Im Jahre 2003 wurde B. zudem zum Bereichsleiter Immobilien innerhalb der Finanzabteilung ernannt. In dieser Funktion beantragte er unter anderem im Immobilien-Anlageausschuss (nachfolgend: IAA) den Kauf oder Verkauf von Lie- genschaften. Im Zuge des Desinvestitionsprozesses im Immobilienbereich kam es zum Verkauf von diversen SUVA-Liegenschaften. Wegen Verdachts auf Unregel- mässigkeiten bildete der Verkauf von acht Immobilien schliesslich Anlass zu Er- öffnung einer Strafuntersuchung gegen mehrere SUVA-Angestellte und weitere Beteiligte. Als Bereichsleiter Immobilien bezeichnete B. innerhalb der SUVA die zu

- 3 - verkaufenden Liegenschaften, setzte für den grössten Teil der betroffenen Lie- genschaften unter Beizug externer Schätzer deren Verkehrswert fest und stellte Antrag an den für den Verkaufsentscheid zuständigen IAA. Den Verkehrswert von sechs der acht Liegenschaften liess B. von A. schätzen. Letztlich ist der IAA in all seinen Entscheiden bezüglich Verkauf und Verkaufspreis den von B. oder seinem Mitarbeiter C. gestellten Anträgen gefolgt. Letzterer war als zuständiger Portfolio- manager im Immobilienbereich bei der SUVA und späterer Nachfolger von B. an den Verkäufen von zwei der acht Liegenschaften beteiligt. Als Käufer aller Liegen- schaften traten D. oder die von ihm ganz oder teilweise beherrschten Aktienge- sellschaften E. SA, F. SA und G. AG auf. An der G. AG waren D. und B. zu je 50 % beteiligt. B. Am 3. Oktober 2005 eröffnete die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit den obgenannten Immobilienverkäufen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und Unbekannt (cl. 1 pag. 1.4). Gleichzeitig vereinigte sie dieses mit dem bislang von den Strafverfolgungsorganen des Kantons Tessin unter der Ver- fahrensnummer 2005/7028 geführten Verfahren gegen diverse Personen, unter ihnen A. (cl. 1 pag. 1.4). Den Beschuldigten wurde Betrug, Urkundenfälschung, ungetreue Amtsführung und Bestechung schweizerischer Amtsträger sowie Anstif- tung und Gehilfenschaft hierzu vorgeworfen – alles begangen im Zusammenhang mit Liegenschaftsverkäufen der SUVA. C. Mit Entscheid vom 30. Januar 2008 erklärte die Strafkammer des Bundesstrafge- richts B. im Zusammenhang mit diesen Immobilienverkäufen des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB), der mehrfachen ungetreuen Amts- führung (Art. 314 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) schuldig. C. wurde des Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB), der Vorteils- annahme (Art. 322sexies StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen. D. wurde wegen mehrfacher Anstiftung zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 24 und 26 StGB) verurteilt. A. hingegen wurde, gleich wie die ebenfalls angeklagten H. und I., voll- umfänglich freigesprochen. Auf die gegen ihn gerichtete Zivilklage der SUVA trat das Gericht nicht ein. Gleichzeitig auferlegte es A. Verfahrenskosten von insge- samt Fr. 19'773.90 und sah von der Ausrichtung einer Entschädigung an ihn ab. Im gleichen Urteil auferlegte es H. und I. trotz Freispruchs je Fr. 9'887.– an Ver- fahrenskosten wegen für die Verfahrenseinleitung kausaler Verletzung zivilrechtli- cher Pflichten. Dabei schloss es bei H. auf eine Verletzung von Art. 717 Abs. 1 OR (Treue- und Sorgfaltspflicht eines geschäftsführenden Verwaltungs- ratsmitglieds) und bei I. auf Verletzung von zivilrechtlichen Berufspflichten beim Erstellen von Verkehrswertgutachten (E. 12.5.2 und 12.5.3).

- 4 - D. Auf Beschwerde der entsprechenden Angeklagten hin bestätigte das Bundesge- richt mit Urteilen vom 21. August 2009 die Schuldsprüche gegen B. und D. vollum- fänglich sowie den Schuldspruch gegen C. mehrheitlich. Im Kosten- und Entschä- digungspunkt korrigierte es in all diesen Urteilen nichts (Urteile des Bundesge- richts 6B.912/2008, 6B.916/2008 und 6B.921/2008, alle vom 21. August 2009). Die Urteile gegen H. und I. blieben unangefochten. E. Auch A. führte gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragte, er sei von der Verpflichtung zur Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, und der Staat habe ihm eine Entschädigung von insgesamt Fr. 138'183.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Januar 2008 zu bezahlen. Mit Urteil vom 21. August 2009 hiess die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 auf und wies ihn an die Vorinstanz zurück, soweit die Kosten- und Entschädigungsregelung den Be- schwerdeführer betreffend (6B.319/2008). F. Das Bundesgericht erwog dabei, soweit hier wesentlich, dass der freigesprochene Angeklagte zur Tragung von Kosten verurteilt werden könne, wenn er die Einlei- tung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Ver- fahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert habe (Art. 173 Abs. 2 BStP). Im Falle der Freisprechung habe das Gericht über die Entschädi- gung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen des Art. 122 Abs. 1 BStP zu entscheiden (Art. 176 BStP). Die Entschädigung könne verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert habe (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP). Diese Bestimmungen fänden auch im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht Anwendung, was sich aus Art. 30 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) ergebe. In der Sache befand das Bundesgericht, die Vorinstanz habe zutreffend erwogen, der Beschwerdeführer habe gegen Entgelt und in Missachtung seiner zivilrechtli- chen Berufspflichten (Standesrecht) worst-case-Schätzungen von Liegenschaften als Verkehrswertgutachten deklariert, was kausal für die Eröffnung der gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung gewesen sei. Allerdings könne eine Kostenauflage zulasten der beschuldigten Person nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass zwischen deren Verhalten, der eingeleiteten Untersuchung und den erwachsenen und aufzuerlegenden Kosten adäquate Kau- salität bestehe.

- 5 - Die Rüge gegen die Höhe der dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten be- zeichnete das Bundesgericht als berechtigt. Die Beschwerde wurde deshalb im genannten Umfang gutgeheissen. G. Die Strafkammer setzte nach Eingang des Rückweisungsentscheids des Bundes- gerichts das Verfahren in bisheriger Besetzung unter der neuen Geschäftsnum- mer SK.2009.17 fort und teilte dies den Parteien am 2. September 2009 mit (cl. 94 pag. 94.160.1 f.). Der Präsident gab den Parteien Gelegenheit, sich im Hinblick auf die neue Entscheidung des Bundesstrafgerichts zu äussern. Die Bundesan- waltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung (cl. 94 pag. 94.510.2). Die Stel- lungnahme des Verteidigers datiert vom 21. September 2009 (cl. 94 pag. 94.526.1 ff.). Auf den Inhalt dieser Rechtsschrift wird in den Erwägungen, soweit erforderlich, eingegangen. H. Es wurde keine neue Hauptverhandlung durchgeführt.

Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Das Bundesgericht darf den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind (DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N. 4284). Eine allfäl- lige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheides betref- fen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurteilung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesge- richts im Rückweisungsurteil gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Handkommentar zum Bundesgerichtsge- setz, Bern 2007, Art. 107 N. 9). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es dem er- kennenden Gericht wie den Parteien verwehrt, der Neubeurteilung des Rechts- streits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sa- che unter rechtlichen Gesichtpunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1 mit Hinweisen; ferner MEYER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2008, Art. 107 BGG N. 18).

- 6 - Das Bundesgericht hat in casu die Beschwerde des Angeklagten teilweise gutge- heissen, soweit die Kosten- und Entschädigungsregelung betreffend, und die Sa- che im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zu- rückgewiesen. Dabei hat es erwogen, dass die rechtliche Basis für eine Kosten- auflage (Missachtung zivilrechtlicher Berufspflichten, was kausal für die gegen den Angeklagten eröffnete Strafuntersuchung gewesen sei) feststehe (E. 2.4.2). Hingegen sei mit der pauschalen Auferlegung von 10 % der Verfahrenskosten nicht hinreichend begründet, dass das zivilrechtliche Verschulden tatsächlich Kos- ten in solcher Höhe generiert habe (E. 2.4.3). Das bundesgerichtliche Urteil rügt in seinen Erwägungen die bei ihm ebenfalls angefochtene vorinstanzliche Entschei- dung, dem Angeklagten keine Entschädigung zuzusprechen, in keiner Weise, weist aber im Dispositiv auch die Entschädigungsregelung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Rückweisungsverfahren kann nur dann abweichend vom früheren Urteil Recht gesprochen werden, wenn die sachverhaltliche Grund- lage des Rückweisungsurteils in diesem Rückweisungsverfahren erschüttert wird (MEYER, a.a.O., Art. 107 N. 19; TPF 2007 60 E. 1.2). Ob dies der Fall sei, ist im Anschluss an die Neubeurteilung der Kostenauflage zu prüfen. 1.2 Mit Bezug auf den Zivilpunkt blieb der Nichteintretensentscheid unangefochten, sodass die SUVA als Privatklägerin im Rückweisungsentscheid nicht mehr Partei ist. 1.3 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches vor der Strafkammer im Falle einer Rückweisung durch die Strafrechtliche Abteilung des Bundesge- richts stattzufinden hat. Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptver- handlung vorgeschrieben. Diese dient in erster Linie der Beweiserhebung (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmittelbarkeit bezweckt die originäre richter- liche Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (in diesem Sinne HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 51 N. 10; zum Ganzen TPF 2007 60 E. 1.4). Entsprechend ist nach einer Rückweisung eine neue Hauptverhandlung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente abgeklärt werden müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall. 1.4 Die Parteien hatten Gelegenheit, sich hinsichtlich der neuen Entscheidung schrift- lich zu äussern; das rechtliche Gehör ist ihnen auf diese Weise gewährt worden. 1.5 Die Akten des Verfahrens SK.2007.6 bilden zusammen mit den Eingaben der Parteien (lit. G hievor) die Grundlage für die Neuentscheidung.

- 7 - 2. Kostenentscheid 2.1 Das Bundesgericht hat die Kostenpflicht des Angeklagten im Grundsatz bestätigt (vorne E. 1.1). 2.2 Die Strafkammer hat im Urteil vom 30. Januar 2008 dem freigesprochenen A. (hier Angeklagter) 10 % der Gesamtgebühr bzw. Fr. 19’773.90 zugeordnet und den beiden freigesprochenen H. und I. je 5 % bzw. Fr. 9'887.– (E.12.2). Die bei- den Letztgenannten betreffend, ist das insoweit unangefochtene Urteil auch im Kostenpunkt rechtskräftig geworden. Bezüglich den Angeklagten hat das Bundes- gericht erwogen, durch die pauschale Kostenauflage sei nicht hinreichend be- gründet, inwiefern durch dessen zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten Verfahrens- kosten von beinahe Fr. 20'000.– generiert worden seien. Bei dieser Ausgangslage sind die dem Angeklagten aufzuerlegenden Kosten auf eine andere Art zu be- rechnen als jene, welche H. und I. auferlegt wurden (nämlich effektiv statt pau- schal). Daraus ergibt sich die Möglichkeit eines internen Missverhältnisses, auf das aber nicht näher einzugehen und welches wegen der Rechtskraftwirkung be- züglich H. und I. in Kauf zu nehmen ist. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass letztendlich eventuell ein Kostenanteil beim Bund verbleibt. Aufgrund der bundesgerichtlichen Erwägungen wird demgegenüber im neuen Entscheid das Verhältnis der Kostenauflage an den freigesprochenen Angeklagten zu jener an den schuldig gesprochenen C. zu erörtern sein (hinten E. 2.9). 2.3 Der Angeklagte hat gemäss verbindlicher Feststellung des Bundesgerichts in Missachtung seiner Berufspflichten worst-case-Schätzungen als Verkehrswert- schätzungen deklariert, damit die für ihn geltenden Standesregeln verletzt und die Strafuntersuchung verursacht. Im insoweit rechtskräftigen Urteil vom 30. Januar 2008 hat die Strafkammer festgehalten, der Angeklagte habe dadurch in objekti- ver Hinsicht Gehilfenschaft zu Bertschingers Haupttat (mehrfache ungetreue Amtsführung nach Art. 314 StGB) geleistet (E. 4.3.3.3). In subjektiver Hinsicht stellte die Strafkammer fest, dass der Angeklagte alle für eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft notwendigen Wissenskomponenten auf sich vereinigte mit einer Ausnahme: Das Gericht fand keine Hinweise, wonach der Angeklagte die SUVA- internen Abläufe tatsächlich kannte, sodass er hätte erkennen können, dass er mit seinem Handeln B. die Möglichkeit eröffnete, bei den Entscheidträgern Mindest- verkaufspreise durchzusetzen, welche signifikant unter dem tatsächlichen Ver- kehrswert der Liegenschaften liegen. Allein dieser Umstand führte zum Fehlen des subjektiven Tatbestandes und somit zum Freispruch (E. 4.3.3.4).

- 8 - 2.4 Eine für den Tatbestand notwendige Wissenskomponente kann offensichtlich sein (z.B. die Kenntnisse buchhalterischen Grundwissens eines Revisors) und daher beim Vorliegen objektiver Verdachtsmomente eines der Elemente darstellen, wel- che zur Eröffnung einer Strafuntersuchung führen. Sie kann aber zunächst auch bloss vermutet und in dem Fall für die Eröffnung einer Strafuntersuchung (z.B. beim Vorliegen bloss objektiver Verdachtsmomente) nicht kausal sein. Sie ist dann erst im Laufe der Strafuntersuchung ein Beweisthema. So war es auch im Falle des Angeklagten bezüglich des Wissens um die internen Abläufe bei der SUVA, wobei das Strafverfahren in der Folge den notwendigen Beweis nicht in al- len Teilen lieferte. Hingegen haben sich die Verdachtsmomente, welche bei der Verfahrenseröffnung durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin (vorne lit. B) gegen den Angeklagten vorlagen, nicht verflüchtigt. Die Strafuntersu- chung gegen den Angeklagten als Gehilfen waren gemäss verbindlichen Feststel- lungen in den Urteilen der Strafkammer und des Bundesgerichts bezüglich sechs der acht inkriminierten Liegenschaften eng mit jenen gegen die Täter (nämlich B. und C. als Entscheidträger der Verkäuferschaft) sowie gegen den Anstifter D. ver- knüpft. Die gegen die Täter und deren Anstifter gerichtete Strafuntersuchung konnte in sechs von acht Fällen ebenso wenig ohne jene gegen den (in objektiver Hinsicht überlieferten) Gehilfen geführt werden, als umgekehrt jene gegen den Gehilfen ohne die diesbezügliche Untersuchung gegen die Täter und deren Anstif- ter. Der Angeklagte hat also in sechs der acht Fälle bezüglich Liegenschaftsver- käufen die Verfahrenskosten in vergleichbarem Umfang wie die anderen genann- ten Personen mit verursacht. 2.5 Mit zwei weiteren Liegenschaftsverkäufen hatte er nichts zu tun. Auch beim gegen B. und D. erhobenen Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von Banken und beim gegen die selben und gegen C. erhobenen Vorwurf der aktiven bzw. passiven Be- stechung (E. 2 und 3 des teilweise aufgehobenen Entscheids) spielte der Ange- klagte keine Rolle. Dasselbe gilt für den gegen B., C. und den wegen des Vor- wurfs der Gehilfenschaft separat beurteilten J. gerichteten Anklagepunkt „Betrug und ungetreue Amtsführung (Provision Kriens)“ sowie „Urkundenfälschung“ (E. 6 und 7 des teilweise aufgehobenen Entscheids). 2.6 Die von der Strafkammer im Urteil vom 30. Januar 2008 festgestellten Gesamt- kosten und -auslagen von Fr. 197'739.– wurden nicht angefochten und sind inso- weit verbindlich. 2.7 Die vorne in E. 2.5 erwähnten Anklagepunkte „Betrugsvorwurf zum Nachteil der Banken“ und „Provision Kriens“ haben nur einen kleinen Teil der Gesamtkosten verursacht, insbesondere weil für deren Klärung keine Experten nötig waren. Die Untersuchungen im Zusammenhang mit den Bestechungsvorwürfen hingegen wa- ren für die Beweisführung gegen den Angeklagten A. – auch wenn er an ihnen in

- 9 - keiner Weise direkt beteiligt war – insoweit essentiell, als es galt, das motivieren- de Umfeld für dessen Handlungen zu klären. Es rechtfertigt sich über alles gese- hen, einen Betrag von Fr. 27'739.– als ohne Zusammenhang zum Angeklagten stehend zu sehen und vor der Verteilung der weiteren Kosten in Abzug zu brin- gen. 2.8 Das Bundesgericht hat die prozentmässige Aufteilung der Verfahrenskosten auf mehrere Beteiligte nicht grundsätzlich als unzulässig erklärt. Sie entspricht allge- meiner Usanz. Nach dem gemachten Vorabzug und aufgrund des Gesagten ist dem Angeklagten ein Zehntel der unter E. 2.7 errechneten verbleibenden Ge- samtkosten bzw. Fr. 17'000.– (oder rund 8,6 % von Fr. 197'739.–) aufzuerlegen. 2.9 Das Bundesgericht hat im Rückweisungsurteil (E. 2.4.3) festgestellt, es erscheine stossend, den Angeklagten trotz Freispruchs im Kostenpunkt mit C. gleichzustel- len, welchen die Strafkammer des Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quarter StGB), der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) schuldig gespro- chen habe. Es bezeichnete diese Gleichstellung als einer eingehenden Begrün- dung bedürftig. Die nun beim Angeklagten gegenüber C. um Fr. 2'773.90 tieferen Verfahrenskosten sind daher mit jenen des Letztgenannten in Vergleich zu set- zen: Der Angeklagte A. hat in sechs Fällen objektiv Gehilfenschaft zu ungetreuer Amts- führung geleistet. Die teilweise fehlende Wissenskomponente (vorne E. 2.3) hatte keinerlei Einfluss auf sein Wissen um seine zivilrechtlichen Pflichtverletzungen. Hingegen führte sie zum strafrechtlichen Freispruch. C. hat sich demgegenüber gemäss erstinstanzlichem und für den Kostenvergleich massgebendem Urteil be- züglich zwei Liegenschaften (Piazzale alla Valle und Kriens) der Verletzung von vier Straftatbeständen der Täterschaft schuldig gemacht. In objektiver Hinsicht ist das Verhalten der beiden fast „gleichwertig“. Somit ist eine Kostenauflage an den Angeklagten A., welche nun um rund 14 % unter derjenigen an C. liegt, angemessen. 3. Entschädigungsentscheid Da der Kostenpunkt nur im Quantitativ und nicht auch im Grundsatz neu zu fassen ist, bleibt die Basis für den Entschädigungspunkt aufgrund der erwähnten Bin- dungswirkung (vorne E. 1.1) unverändert. Am Grundsatz der vollumfänglichen Abweisung eines Entschädigungsanspruchs ist festzuhalten. Dieser kann daher lediglich neu verkündet, entgegen dem Antrag des Verteidigers in seiner Stellung-

- 10 - nahme vom 21. September 2009 aber nicht auch neu gefällt werden und es hat mit den Erwägungen im Entscheid vom 30. Januar 2008 sein Bewenden. 4. Kosten und Entschädigung im Rückweisungsverfahren 4.1 Das Rückweisungsverfahren ist nicht vom Angeklagten verursacht worden, wes- halb ihm hiefür keine Kosten auferlegt werden. 4.2 Für den Verteidigeraufwand im Rückweisungsverfahren wird der Angeklagte aus der Kasse des Bundesstrafgerichts nach richterlichem Ermessen mit Fr. 500.– entschädigt.

- 11 - Die Strafkammer erkennt:

I.

1. Im Verfahren SK.2007.6 - werden A. Fr. 17'000.– an Verfahrenskosten auferlegt; - wird A. keine Entschädigung ausgerichtet.

2. Die Kosten für dieses Verfahren trägt der Bund.

3. A. wird in diesem Verfahren zu Lasten der Kasse des Bundesstrafgerichts eine Ent- schädigung von Fr. 500.– zugesprochen, welche mit den ihm auferlegten Verfahrens- kosten verrechnet wird.

II. Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft sowie Avvocato Roberto Rulli er- öffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).