Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB);
Sachverhalt
• das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid dahingehend interpretierte, der Angeklagte habe als möglich erkannt und in Kauf genommen, „dass das von ihm wider besseres Wissen gegenüber schweizerischen Behörden behauptete Verhalten eines fremden Amtsträgers nach schweizerischem Recht namentlich als Korruption strafbar sein könnte“ (E. 3.3); • der Angeklagte mit seiner Eingabe vom 14. April 2009 dagegen vorbringen lässt, er habe sich zu diesem Vorwurf im Verfahren bisher nicht äussern können, wes- halb die Feststellung des Bundesgerichts aus prozessrechtlichen Gründen (Ver- kürzung des Instanzenzugs, Ziff. 1 der Eingabe; Bindungswirkung des ersten Rückweisungsentscheids, Ziff. 2 der Eingabe) nicht zulässig und die Feststellung im Übrigen auch materiell falsch sei; • die Vorinstanz weder befugt ist, das bundesgerichtliche Verfahren zu beurteilen noch die tatsächlichen Feststellungen des Bundesgerichts in Frage zu stellen und entsprechende Rügen, wenn überhaupt, nur beim Bundesgericht selbst vor- gebracht werden können (HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, N. 27 zu Art. 61); • die Vorinstanz damit von dem im bundesgerichtlichen Urteil bestätigten bezie- hungsweise festgestellten Sachverhalt auszugehen hat; betreffend rechtliche Würdigung • das Bundesgericht das Verhalten des Angeklagten als untauglichen Versuch der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 22 Abs. 1 in fine StGB wertet; • der Angeklagte dagegen vorbringen lässt (Ziff. 3 ff. der Eingabe vom 14. April 2009), es handle sich um ein strafloses Putativdelikt; • die Vorinstanz bei Kassation ihres Entscheids durch das Bundesgericht an des- sen rechtliche Würdigung gebunden ist (MEYER, Basler Kommentar zum Bun- desgerichtsgesetz, N. 18 zu Art. 107); • für die Vorinstanz demnach kein Raum besteht, die rechtlichen Vorgaben des Bundesgerichts zu überprüfen;
- 4 - • der Angeklagte folglich des untauglichen Versuchs der Irreführung der Recht- pflege schuldig zu sprechen ist; betreffend Strafzumessung • die Strafzumessung in den ersten Entscheiden des Einzelrichters unangefochten geblieben ist und im Übrigen verschuldensangemessen war (vgl. Entscheid vom
1. März 2007, E. 4 und Entscheid vom 24. April 2008, E. 4); • die Bundesanwaltschaft eine höhere Strafe beantragt, als vormals ausgespro- chen; • die in der Person des Angeklagten liegenden für die Strafzumessung wesentli- chen Umstände unverändert geblieben sind und die Veränderung der Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse vernachlässigt werden kann; • eine Verschärfung der Einsatzstrafe sich bereits aus prozessualen Gründen ver- bietet und auch nicht schuldangemessen wäre; • ein besonders leichter Fall gemäss Art. 304 Abs. 2 StGB entgegen den Vorbrin- gen des Angeklagten angesichts der von diesem verursachten gegenstandslosen Ermittlungshandlungen diverser Behörden und weiteren Umstände offensichtlich nicht vorliegt (vgl. Entscheid vom 1. März 2007, E. 4.4, 2. Abschnitt); • von der vormals ausgesprochenen bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen auszugehen ist; • diese Strafe in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 22 Abs. 1 in fine StGB (Strafmilderung nach freiem Ermessen) zu mildern ist; • die lange, nicht vom Angeklagten zu vertretende Verfahrensdauer, ausserdem leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist; • der Angeklagte demnach mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Ta- gessätzen zu Fr. 800.– zu bestrafen ist;
- 5 - betreffend Kosten • über die bereits in den früheren Entscheiden verlegten Kosten – da nicht ange- fochten – gleich wie vormals zu entscheiden ist (E. 5 des Entscheids vom
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 März 2007 der Irreführung der Rechtsprechung schuldig erkannte und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 800.– verurteilte und ihm die Kosten auferlegte; • die Bundesanwaltschaft den Entscheid nicht angefochten hat; • das Bundesgericht die Beschwerde des Verurteilten hinsichtlich Beweiswürdi- gung mit Urteil vom 27. Oktober 2007 abwies, jedoch in rechtlicher Hinsicht gut- hiess mit der Begründung, es könne sich nur der Irreführung der Rechtspflege schuldig machen, wer wahrheitswidrig einen Sachverhalt zur Anzeige bringe, der einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllen würde, wenn er sich ereignet hätte, und die Vorinstanz anwies zu prüfen, ob die gemäss erstinstanzlichem Urteil er- wogenen Tatbestände erfüllt wären; • der Einzelrichter mit entsprechend vervollständigt motiviertem Entscheid vom
24. April 2008 nochmals gleich entschied wie am 1. März 2007; • die Bundesanwaltschaft auch diesen Entscheid nicht angefochten hat; • das Bundesgericht auf erneute Beschwerde des Verurteilten mit Urteil vom
E. 6 November 2008 feststellte, dass der von diesem zur Anzeige gebrachte wahr- heitswidrige Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllen würde, wenn er sich tat- sächlich ereignet hätte, der Angeklagte sich hingegen des untauglichen Versuchs der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht habe und die Sache aber- mals an die Vorinstanz zurückwies. • ein erneuter Entscheid ohne Durchführung einer weiteren Hauptverhandlung ge- troffen werden kann, nachdem der Angeklagte darauf verzichtet hat, die Bundes- anwaltschaft keine rechtlich zwingenden Gründe dafür geltend macht und auch keine solchen ersichtlich sind; • die Parteien ihre motivierten Anträge und wechselseitigen Stellungnahmen im schriftlichen Verfahren eingereicht haben;
- 3 - betreffend Verfahren und Sachverhalt • das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid dahingehend interpretierte, der Angeklagte habe als möglich erkannt und in Kauf genommen, „dass das von ihm wider besseres Wissen gegenüber schweizerischen Behörden behauptete Verhalten eines fremden Amtsträgers nach schweizerischem Recht namentlich als Korruption strafbar sein könnte“ (E. 3.3); • der Angeklagte mit seiner Eingabe vom 14. April 2009 dagegen vorbringen lässt, er habe sich zu diesem Vorwurf im Verfahren bisher nicht äussern können, wes- halb die Feststellung des Bundesgerichts aus prozessrechtlichen Gründen (Ver- kürzung des Instanzenzugs, Ziff. 1 der Eingabe; Bindungswirkung des ersten Rückweisungsentscheids, Ziff. 2 der Eingabe) nicht zulässig und die Feststellung im Übrigen auch materiell falsch sei; • die Vorinstanz weder befugt ist, das bundesgerichtliche Verfahren zu beurteilen noch die tatsächlichen Feststellungen des Bundesgerichts in Frage zu stellen und entsprechende Rügen, wenn überhaupt, nur beim Bundesgericht selbst vor- gebracht werden können (HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, N. 27 zu Art. 61); • die Vorinstanz damit von dem im bundesgerichtlichen Urteil bestätigten bezie- hungsweise festgestellten Sachverhalt auszugehen hat; betreffend rechtliche Würdigung • das Bundesgericht das Verhalten des Angeklagten als untauglichen Versuch der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 22 Abs. 1 in fine StGB wertet; • der Angeklagte dagegen vorbringen lässt (Ziff. 3 ff. der Eingabe vom 14. April 2009), es handle sich um ein strafloses Putativdelikt; • die Vorinstanz bei Kassation ihres Entscheids durch das Bundesgericht an des- sen rechtliche Würdigung gebunden ist (MEYER, Basler Kommentar zum Bun- desgerichtsgesetz, N. 18 zu Art. 107); • für die Vorinstanz demnach kein Raum besteht, die rechtlichen Vorgaben des Bundesgerichts zu überprüfen;
- 4 - • der Angeklagte folglich des untauglichen Versuchs der Irreführung der Recht- pflege schuldig zu sprechen ist; betreffend Strafzumessung • die Strafzumessung in den ersten Entscheiden des Einzelrichters unangefochten geblieben ist und im Übrigen verschuldensangemessen war (vgl. Entscheid vom
1. März 2007, E. 4 und Entscheid vom 24. April 2008, E. 4); • die Bundesanwaltschaft eine höhere Strafe beantragt, als vormals ausgespro- chen; • die in der Person des Angeklagten liegenden für die Strafzumessung wesentli- chen Umstände unverändert geblieben sind und die Veränderung der Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse vernachlässigt werden kann; • eine Verschärfung der Einsatzstrafe sich bereits aus prozessualen Gründen ver- bietet und auch nicht schuldangemessen wäre; • ein besonders leichter Fall gemäss Art. 304 Abs. 2 StGB entgegen den Vorbrin- gen des Angeklagten angesichts der von diesem verursachten gegenstandslosen Ermittlungshandlungen diverser Behörden und weiteren Umstände offensichtlich nicht vorliegt (vgl. Entscheid vom 1. März 2007, E. 4.4, 2. Abschnitt); • von der vormals ausgesprochenen bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen auszugehen ist; • diese Strafe in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 22 Abs. 1 in fine StGB (Strafmilderung nach freiem Ermessen) zu mildern ist; • die lange, nicht vom Angeklagten zu vertretende Verfahrensdauer, ausserdem leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist; • der Angeklagte demnach mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Ta- gessätzen zu Fr. 800.– zu bestrafen ist;
- 5 - betreffend Kosten • über die bereits in den früheren Entscheiden verlegten Kosten – da nicht ange- fochten – gleich wie vormals zu entscheiden ist (E. 5 des Entscheids vom
Dispositiv
- März 2007); • für die zusätzlichen, nicht vom Angeklagten zu vertretenden Aufwendungen der Justiz im Zusammenhang mit den neuen Entscheiden von einer Kostenauflage abzusehen ist; erkennt der Einzelrichter:
- A. wird der Irreführung der Rechtspflege schuldig gesprochen.
- A. wird, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 800.– verurteilt.
- A. werden an Kosten auferlegt: CHF 2’000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für Ermittlung CHF 2'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für die Anklage CHF 3’000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt CHF 61.00 Auslagen Bundesanwaltschaft CHF 3'000.00 Gerichtsgebühr CHF 840.00 Gerichtsauslagen (Zeugenentschädigung) CHF 10'901.00 Total Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. - 6 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Félix Reinmann,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Armin Sahli, Gegenstand
Irreführung der Rechtspflege; Rückweisung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2008.23
- 2 - In Erwägung, dass betreffend Prozessgeschichte • der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts den Angeklagten mit Entscheid vom
1. März 2007 der Irreführung der Rechtsprechung schuldig erkannte und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 800.– verurteilte und ihm die Kosten auferlegte; • die Bundesanwaltschaft den Entscheid nicht angefochten hat; • das Bundesgericht die Beschwerde des Verurteilten hinsichtlich Beweiswürdi- gung mit Urteil vom 27. Oktober 2007 abwies, jedoch in rechtlicher Hinsicht gut- hiess mit der Begründung, es könne sich nur der Irreführung der Rechtspflege schuldig machen, wer wahrheitswidrig einen Sachverhalt zur Anzeige bringe, der einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllen würde, wenn er sich ereignet hätte, und die Vorinstanz anwies zu prüfen, ob die gemäss erstinstanzlichem Urteil er- wogenen Tatbestände erfüllt wären; • der Einzelrichter mit entsprechend vervollständigt motiviertem Entscheid vom
24. April 2008 nochmals gleich entschied wie am 1. März 2007; • die Bundesanwaltschaft auch diesen Entscheid nicht angefochten hat; • das Bundesgericht auf erneute Beschwerde des Verurteilten mit Urteil vom
6. November 2008 feststellte, dass der von diesem zur Anzeige gebrachte wahr- heitswidrige Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllen würde, wenn er sich tat- sächlich ereignet hätte, der Angeklagte sich hingegen des untauglichen Versuchs der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht habe und die Sache aber- mals an die Vorinstanz zurückwies. • ein erneuter Entscheid ohne Durchführung einer weiteren Hauptverhandlung ge- troffen werden kann, nachdem der Angeklagte darauf verzichtet hat, die Bundes- anwaltschaft keine rechtlich zwingenden Gründe dafür geltend macht und auch keine solchen ersichtlich sind; • die Parteien ihre motivierten Anträge und wechselseitigen Stellungnahmen im schriftlichen Verfahren eingereicht haben;
- 3 - betreffend Verfahren und Sachverhalt • das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid dahingehend interpretierte, der Angeklagte habe als möglich erkannt und in Kauf genommen, „dass das von ihm wider besseres Wissen gegenüber schweizerischen Behörden behauptete Verhalten eines fremden Amtsträgers nach schweizerischem Recht namentlich als Korruption strafbar sein könnte“ (E. 3.3); • der Angeklagte mit seiner Eingabe vom 14. April 2009 dagegen vorbringen lässt, er habe sich zu diesem Vorwurf im Verfahren bisher nicht äussern können, wes- halb die Feststellung des Bundesgerichts aus prozessrechtlichen Gründen (Ver- kürzung des Instanzenzugs, Ziff. 1 der Eingabe; Bindungswirkung des ersten Rückweisungsentscheids, Ziff. 2 der Eingabe) nicht zulässig und die Feststellung im Übrigen auch materiell falsch sei; • die Vorinstanz weder befugt ist, das bundesgerichtliche Verfahren zu beurteilen noch die tatsächlichen Feststellungen des Bundesgerichts in Frage zu stellen und entsprechende Rügen, wenn überhaupt, nur beim Bundesgericht selbst vor- gebracht werden können (HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, N. 27 zu Art. 61); • die Vorinstanz damit von dem im bundesgerichtlichen Urteil bestätigten bezie- hungsweise festgestellten Sachverhalt auszugehen hat; betreffend rechtliche Würdigung • das Bundesgericht das Verhalten des Angeklagten als untauglichen Versuch der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 22 Abs. 1 in fine StGB wertet; • der Angeklagte dagegen vorbringen lässt (Ziff. 3 ff. der Eingabe vom 14. April 2009), es handle sich um ein strafloses Putativdelikt; • die Vorinstanz bei Kassation ihres Entscheids durch das Bundesgericht an des- sen rechtliche Würdigung gebunden ist (MEYER, Basler Kommentar zum Bun- desgerichtsgesetz, N. 18 zu Art. 107); • für die Vorinstanz demnach kein Raum besteht, die rechtlichen Vorgaben des Bundesgerichts zu überprüfen;
- 4 - • der Angeklagte folglich des untauglichen Versuchs der Irreführung der Recht- pflege schuldig zu sprechen ist; betreffend Strafzumessung • die Strafzumessung in den ersten Entscheiden des Einzelrichters unangefochten geblieben ist und im Übrigen verschuldensangemessen war (vgl. Entscheid vom
1. März 2007, E. 4 und Entscheid vom 24. April 2008, E. 4); • die Bundesanwaltschaft eine höhere Strafe beantragt, als vormals ausgespro- chen; • die in der Person des Angeklagten liegenden für die Strafzumessung wesentli- chen Umstände unverändert geblieben sind und die Veränderung der Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse vernachlässigt werden kann; • eine Verschärfung der Einsatzstrafe sich bereits aus prozessualen Gründen ver- bietet und auch nicht schuldangemessen wäre; • ein besonders leichter Fall gemäss Art. 304 Abs. 2 StGB entgegen den Vorbrin- gen des Angeklagten angesichts der von diesem verursachten gegenstandslosen Ermittlungshandlungen diverser Behörden und weiteren Umstände offensichtlich nicht vorliegt (vgl. Entscheid vom 1. März 2007, E. 4.4, 2. Abschnitt); • von der vormals ausgesprochenen bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen auszugehen ist; • diese Strafe in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 22 Abs. 1 in fine StGB (Strafmilderung nach freiem Ermessen) zu mildern ist; • die lange, nicht vom Angeklagten zu vertretende Verfahrensdauer, ausserdem leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist; • der Angeklagte demnach mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Ta- gessätzen zu Fr. 800.– zu bestrafen ist;
- 5 - betreffend Kosten • über die bereits in den früheren Entscheiden verlegten Kosten – da nicht ange- fochten – gleich wie vormals zu entscheiden ist (E. 5 des Entscheids vom
1. März 2007); • für die zusätzlichen, nicht vom Angeklagten zu vertretenden Aufwendungen der Justiz im Zusammenhang mit den neuen Entscheiden von einer Kostenauflage abzusehen ist; erkennt der Einzelrichter:
1. A. wird der Irreführung der Rechtspflege schuldig gesprochen.
2. A. wird, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 800.– verurteilt.
3. A. werden an Kosten auferlegt: CHF 2’000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für Ermittlung CHF 2'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für die Anklage CHF 3’000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt CHF 61.00 Auslagen Bundesanwaltschaft CHF 3'000.00 Gerichtsgebühr CHF 840.00 Gerichtsauslagen (Zeugenentschädigung) CHF 10'901.00 Total
Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
- 6 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).