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SK.2006.7

Bundesstrafgericht · 2006-11-08 · Deutsch CH

Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Sachverhalt

2.1 Gemäss Anklageschrift haben die Angeklagten die ihnen vorgeworfenen Taten zwischen Mitte März bis 26. März 2004 im Kosovo, in Deutschland und in der Schweiz begangen. Bei den eingeklagten Tathandlungen handelt es sich um di- verse Formen der Beteiligung am unbefugten Verkehr mit einer bestimmten Menge Heroin; die einzelnen Handlungen betreffen verschiedene Stufen des ille- galen Drogenhandels und lassen sich somit in ein einheitliches Geschehen ein- ordnen. Demnach kann vorerst – unter Ausserachtlassung anderer angeklagter Tathandlungen und Qualifikationsgründe – geprüft werden, ob und inwieweit die Angeklagten die eingeklagte Drogenmenge auf dem Gebiet der Schweiz beför- dert und sich damit strafbar gemacht haben. Gegebenenfalls kann nämlich auf- grund des oben Gesagten von einer Beurteilung der eingeklagten weiteren Tat-

- 14 - handlungen – insbesondere der Auslandtaten – und Qualifikationsgründe abge- sehen werden. 2.2 Der in der Schweiz verwirklichte und nach dem Gesagten für die Strafbarkeit ein- zig wesentliche Sachverhalt ist vor dem grundsätzlich unbestrittenen Hintergrund zu sehen, dass die Angeklagten A., B. und C. Mitte März 2004 mit dem Perso- nenwagen Ford Scorpio des Angeklagten B. in den Kosovo fuhren. Daselbst wurden von Dritten rund 10 kg Heroingemisch unter das Armaturenbrett dieses Autos eingebaut, das in der Folge von den drei Angeklagten nach Deutschland verbracht wurde. In Deutschland wurden die Drogen aus dem Auto aus- und schliesslich darin wieder eingebaut, um sie in der Folge in die Schweiz zu trans- portieren. Dieser Hintergrund ist wesentlich für den subjektiven Tatbestand der in der Schweiz verübten Handlungen. 3. A. 3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, netto 9.904 kg Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von durchschnittlich 22% HCI am 25./26. März 2004 als Mittäter mit B., C. und D., vorsätzlich im Rahmen einer mehrfach begangenen und gewerbs-, mengen- und bandenmässig qualifizierten Drogendelinquenz, von Bestwig/Deutschland nach Zürich befördert zu haben, um sie an F. abzugeben (pag. 11.100.3 f.). 3.2

3.2.1 Aufgrund der Aussagen des Angeklagten A., die – abgesehen von seinen ersten Aussagen unmittelbar nach der Verhaftung – übereinstimmen und im Grundsatz auch von den übrigen Angeklagten unwidersprochen bleiben (vgl. dazu E. II/4.2 und II/5.2), sind die nachfolgenden Sachverhaltselemente erstellt: Mitte März 2004 begleitete der Angeklagte A. für den in Deutschland wohnhaften Türken D. und für den Kosovaren G. das von B. gelenkte Fahrzeug Ford Scorpio in den Kosovo. D. und G. hatten ihm € 2'500.-- versprochen, wenn er B. den Weg zeige; weitere € 2'500.-- waren in diesem Zusammenhang für D. und € 2'000.-- für B. vorgesehen (pag. 8.13.29, 32, 38, 94). Ursprünglich sollte der Angeklagte A. mit dem Flugzeug aus dem Kosovo nach Zürich zurückkehren. Auf Weisung von G. fuhr er aber schliesslich im Auto von B. zurück nach Deutschland (pag. 8.13.17 f., 29 f., 74, 94 f.). Nach der Rückkehr aus dem Kosovo wurde das Auto in die Garage von D. in Bestwig/Deutschland gebracht, wo in Anwesenheit der Angeklagten A. und B. Drogen aus dem Auto ausgebaut und im Keller der Pizzeria von D. versteckt wurden. Spätestens im Rahmen dieses Ausbaus erlangte der Angeklagte A. nicht

- 15 - nur Kenntnis über den Umstand, dass im benützten Auto Betäubungsmittel vom Kosovo nach Deutschland transportiert worden waren (pag. 8.13.19, 30, 32, 36, 114/14), sondern auch über die ungefähre Quantität und das Volumen des Transportguts (pag. 8.13.16, 19 f., 36 f., 88). Während der Angeklagte B. in der Folge auf Geheiss und zusammen mit D. so- wie im Mitwissen des Angeklagten A. (pag. 8.13.88) die erwähnten Drogen zum Weitertransport in die Schweiz wiederum in den Ford Scorpio einbaute (pag. 8.13.20, 36), vermittelte G. E. als Fahrer an den Angeklagten A. (pag. 8.13.16 f.). Der Angeklagte A. hatte nämlich von G. und D. den Auftrag er- halten (pag. 8.13.61), mit seinem eigenen Personenwagen BMW mit E. als Fah- rer dem mit Drogen bepackten, von B. gelenkten und von C. begleiteten Perso- nenwagen Ford Scorpio von Bestwig/Deutschland in die Schweiz zu folgen (pag. 8.13.2, 36, 40 f.). Am 25. März 2004 fuhren somit A. und E. rund ein bis drei Stunden nach den Angeklagten B. und C. in Bestwig/Deutschland ab (pag. 8.13.2, 17, 20, 40). Der Angeklagte A. wusste in diesem Zeitpunkt, dass sich im Auto von B. Drogen be- fanden (pag. 8.13.36, 54). Während der Reise standen E. und A. sowohl mit ih- ren Auftraggebern D. und G. (pag. 8.13.21, 40, 43 f., 61) als auch mit den Ange- klagten B. und C. (pag. 8.13.21) in wiederholter telefonischer Verbindung. Auf Weisung von D. und G. reisten sie am 26. März 2006 gegen 7.30 Uhr in Schaff- hausen in die Schweiz ein. Von ihren Auftraggebern wussten sie auch, dass die Angeklagten B. und C. die Grenze kurz vor ihnen überquert hatten und auf sie bei einer BP-Tankstelle in der Nähe von Zürich warteten. Nachdem die Insassen der beiden Fahrzeuge daselbst zusammengetroffen waren, lenkte G. sie in der Folge telefonisch zu einem Einkaufszentrum in Spreitenbach. Hernach begaben sie sich auf G.s Geheiss nach Zürich (pag. 8.13.21, 41 f.). Dort trafen sie im Hotel H. auf F., den der Angeklagte A. zwar nicht kannte (pag. 8.13.10), aber anlässlich verschiedener Einvernahmen auf einer Foto identifizierte (pag. 8.13.16, 21, 24 ff., 42). Da B. zu zittern begann und seine Angst einräumte, verlangte der Angeklag- te A. nach dessen Autoschlüssel. Anschliessend fuhr er zusammen mit F. im BMW von Letzterem zum Parkplatz, wo sich B.s Ford Scorpio befand (pag. 8.13.43, 73). Der Angeklagte A. setzte sich ans Steuer dieses Autos und lenkte den Ford Scorpio hinter dem BMW her zu einem Platz in ungefähr 5 km Entfernung. Dort hielten beide Fahrzeuge an und F. näherte sich dem Ford Scor- pio. In diesem Moment tauchte die Polizei auf und verhaftete die Beteiligten (pag. 8.13.3, 21, 43, 114/14 f.). Spezialisten des Grenzwachtkorps stellten in der Folge unter der Armaturenab- deckung des Ford Scorpio 20 Pakete, eingewickelt in einen Kehrichtsack, sicher. Das Berner Institut für Rechtsmedizin (IRM) untersuchte die Pakete und kam

- 16 - zum Ergebnis, dass sie insgesamt 9.904 kg Heroingemisch (ungefähr 500 g je Paket) mit 22-prozentigem Reinheitsgehalt – d.h. 2.178 kg reines Heroin – bein- halteten (pag. 7.10.1 ff.). Einige Daktyspuren auf dem Kehrichtsack konnten dem Angeklagten A. zugeordnet werden (pag. 7.10.70/1 ff.). 3.2.2 Während die erwähnten Fakten unbestritten blieben, bestreitet der Angeklagte A., die Art der transportierten Betäubungsmittel gekannt zu haben (pag. 8.13.19 f., 23, 32, 37 f., 114/14).

a) Möglicherweise war dem Angeklagten A. unbekannt, dass es sich dabei um Heroingemisch handelte. Hingegen nahm er mit Sicherheit an, es werde Kokain in die Schweiz gebracht und von ihm in Zürich transportiert, was durch folgende Elemente nachgewiesen ist: Der Angeklagte B. sagte schon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aus, A. habe ihm bezüglich des Transportguts gesagt, es handle sich hierbei um Kokain (pag. 8.13.140). In der Voruntersuchung gab er an, er habe A. schon auf der Fahrt vom Kosovo nach Deutschland gefragt, was hinter dem Handschuhfach sei und für wie doof man ihn eigentlich halte. Der Angeklagte A. habe geantwortet, er wisse nicht, was drin sei, habe aber Kokain erwähnt (pag. 8.13.205) bezie- hungsweise habe ihm gesagt, dass reines Kokain drin sei (pag. 8.13.164 f.). An- lässlich der Hauptverhandlung hat der Angeklagte B. diese Aussage bestätigt (pag. 11.600. 6 f.). Diese Aussagen des Angeklagten B. – auch jene anlässlich der Konfrontation mit A. – stimmen überein und wirken in sich glaubwürdig, unter anderem auch, weil sich der Angeklagte B. damit selber belastet. Festzuhalten ist auch, dass die Aussagen des Angeklagten B. in ihrer Gesamtheit einen konstan- ten Eindruck vermitteln. Sie werden durch die Aussage von D. nicht in Frage ge- stellt. Dieser sagte nämlich in diesem Zusammenhang als Zeuge aus, A. habe beim Ausbau der Drogen in Deutschland erklärt, es handle sich hierbei um Ha- schisch, Marihuana oder etwas, was man rauche (pag. 7.12.295, 307). Obschon beim Abstellen auf die Aussagen von D. Zurückhaltung zu üben ist, da er unter anderem wegen dem hier angeklagten Geschehen in Deutschland als einer der Drahtzieher rechtskräftig verurteilt wurde (pag. 7.12.302), ist doch zu berücksich- tigen, dass Kokain auch durch Rauchen konsumiert werden kann. Der Angeklagte A. bestreitet demgegenüber während des gesamten Verfahrens die Aussagen des Angeklagten B. und erklärt sinngemäss, er könne die einzel- nen Drogenarten nicht unterscheiden. Mit Blick auf die in den Massenmedien häufig gezeigten Bilder der verschiedenen Drogenarten ist es freilich unglaub- würdig, dass er das beim Ausbau der Drogen gefallene Wort „Mehl“ nicht richtig einzuordnen wusste (pag. 8.13.38).

- 17 -

b) Selbst wenn man zu Gunsten des Angeklagten A. noch davon ausgehen woll- te, er habe nicht angenommen, dass es sich um Kokain handelte, so ergab sich für ihn doch aus den folgenden Umständen die hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine harte Droge transportiert wurde: Es ist gerichtsnotorisch, dass der Kilopreis für Cannabis in Deutschland zwischen € 60'000.-- und € 70'000.-- liegt. Damit hätte das erwartete Transporthonorar von insgesamt € 7'000.-- bei rund 10 kg Cannabis etwa einem Zehntel des Endver- kaufpreises entsprochen. Ein derartiges Honorar wäre für den Transport von 10 kg Cannabis äusserst unüblich gewesen, was auch eine völlig unerfahrene Person – die der Angeklagte A. nach dem Gesagten nicht war (E. II/3.2.1 am Ende; vgl. auch die durch das IRM nachgewiesenen Kokain-Kontakte, pag. 1.3.60 f.) – hätte wissen lassen müssen, es würden harte Drogen transpor- tiert. Zudem gingen die Betäubungsmittel in einer für den Transport von harten Drogen typischen Art und Weise – dabei ist vorab an die beiden involvierten Fahrzeuge, die Organisationsform und das konspirative Verhalten zu denken – von statten, was auch dem Angeklagten A. bekannt war. Kommt dazu, dass weiche Drogen kaum international verschoben werden. Aufgrund der geschilderten Gesamtzu- sammenhänge muss dies auch der Angeklagten A. gewusst haben. Damit ist erstellt, dass der Angeklagte A. zumindest mit der nahen Möglichkeit rechnete, harte Drogen zu befördern. 3.3 Aufgrund des vorstehenden Sachverhaltes steht fest, dass der Angeklagte A., spätestens als er das Steuer des Ford Scorpio übernahm – ungeachtet des Um- stands, ob er den Transport mitorganisierte oder nicht –, Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG unbefugt beförderte. Er hatte dabei allei- nige Tatherrschaft. Da es sich bei den hernach von ihm beförderten Drogen um eine Menge handelt, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden, erfüllte er allein schon mit diesem Verhalten den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG in objektiver Hinsicht. In subjektiver Hinsicht ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Angeklagte A. wusste, dass im Ford Scorpio eine ihm bekannte Menge Drogen eingebaut war. Da er wenigstens die hohe Wahrscheinlichkeit, es handle sich um harte Drogen, also Heroin oder Kokain (BGE 125 IV 90 E. 2a), kannte, hatte er Eventualvorsatz bezüglich der qualifizierten Menge. Mit diesem Wissen folgte er dem ihm unbe- kannten F. willentlich. Dadurch war er sich auch bewusst, dass die Drogen nun- mehr an einen Dritten gehen und in den Verkehr gelangen würden. Somit hat der Angeklagte A. vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich gehandelt.

- 18 - Aufgrund des Gesagten ist der Angeklagte A. des vorsätzlichen, mengenmässig qualifizierten Transports von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Zugunsten des Angeklagten ist von ei- ner transportierten Menge von 2,178 kg reinem Kokain auszugehen. Die weiteren angeklagten Tathandlungen gelten als mitbestraft. 4. B. 4.1 Dem Angeklagten B. wirft die Bundesanwaltschaft vor, netto 9.904 kg Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von durchschnittlich 22% HCI am 25./26. März 2004 als Mittäter mit den Angeklagten A. und C., vorsätzlich im Rahmen einer mehrfach begangenen und gewerbs-, mengen- und bandenmäs- sig qualifizierten Drogendelinquenz, von Bestwig/Deutschland nach Zürich beför- dert zu haben, um sie an F. abzugeben (pag. 11.100.5 f.). 4.2 Die Aussagen des Angeklagten B. stimmen allesamt überein und ergeben ein in sich stimmiges Bild. Sie erscheinen daher glaubwürdig. Dementsprechend ist fol- gender Sachverhalt erwiesen: Der Angeklagte B. hat zusammen mit dem Angeklagten A. für D. einen Transport vom Kosovo zuerst nach Deutschland und dann in die Schweiz gemacht. Für diesen Transport hatte A. ihm nebst der Finanzierung der Reisespesen den Be- trag von € 2'000.-- versprochen (pag. 8.13.116, 128 f., 160), wovon er schliess- lich € 1'000.-- erhielt (pag. 11.600.8). Nachdem er bereits im Kosovo vermutet hatte, dass etwas in sein Auto eingebaut worden war (pag. 8.13.117, 130), stellte er nach der Rückkehr in Deutschland fest, dass in seinem Auto Drogen transportiert worden waren. Er war nämlich anwesend, als die Drogen aus dem Auto ausgebaut wurden und kannte daher die ungefähre Quantität und das Volumen des Transportguts (pag. 8.13.118, 143, 149). Er vermutete, dass es sich dabei um Kokain handelte (pag. 8.13.131, 143, 148, 159, 164 f., 167, 176, 217/3). Obwohl er von A. und D. hörte, dass es um 20 kg gehe, wusste er die Menge mit 19 respektive 20 Paketen zu 500 g richtig einzuordnen (pag. 8.13.131) und somit das tatsächliche Gewicht richtig einzu- schätzen. Obschon er mit der Sache lieber nichts mehr zu tun gehabt hätte, baute er aus Angst vor der albanischen Mafia (pag. 8.13.131 ff., 141, 149, 183, 206, 217/4) die insgesamt 20 Drogenpäckchen zwei Tage später zusammen mit D. wieder ins Auto ein, um sie weisungsgemäss nach Zürich zu bringen (pag. 8.13.131, 140 f., 176, 217/3 f.). Weil er Angst hatte, bat er die Angeklagte C., ihn in die Schweiz zu begleiten (pag. 8.13.131, 173). Im Wissen um die sich im Fahrzeug befindlichen

- 19 - Drogen fuhr er schliesslich in Begleitung von C. am 25. März 2004 gegen 22.30 Uhr in Bestwig/Deutschland los in Richtung Schweizer Grenze (pag. 8.13.131, 149). Die Angeklagten B. und C. waren während ihrer Reise gehalten, höchstens 120 km/h zu fahren und alle 15 Minuten A. anzurufen, der sie fernmündlich ans Ziel lenkte (pag. 8.13.119, 131, 183, 217/4; 11.600.10). Am 26. März 2004 gegen 7.30 Uhr fuhren die Angeklagten B. und C. im Perso- nenwagen Ford Scorpio bei Schaffhausen in die Schweiz ein. Kurz nach der Schweizer Grenze machten sie einen Zwischenhalt an einer BP-Tankstelle. Von da fuhren sie weiter nach Spreitenbach/AG und schliesslich nach Zürich zum Ho- tel H. Dort überliess B. das Steuer des drogenbepackten Autos dem Angeklagten A. (pag. 8.13.119, 131 f.). Im Übrigen kann bezüglich des Sachverhalts auf das beim Angeklagten A. Aus- geführte (vgl. dazu E. II/3.2) verwiesen werden. 4.3 Der Angeklagte B. beförderte damit im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG Be- täubungsmittel unbefugt von Bestwig/Deutschland nach Zürich. Dabei hatte er die alleinige Tatherrschaft, denn er lenkte das drogenbepackte Fahrzeug. Da es sich bei den von ihm beförderten Drogen um eine Menge handelt, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden, erfüllte er damit den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG in objektiver Hinsicht. In subjektiver Hinsicht ist darauf abzustellen, dass der Angeklagte B. bei der Fahrt in die Schweiz wusste, dass er Drogen transportierte. Nach seinem Dafür- halten handelte es sich dabei um Kokain. Zu seinen Gunsten ist davon auszuge- hen, dass er meinte, eine Menge von 20 Päckchen zu je 500 g – mithin rund 10 kg – zu befördern. Indem er die Drogen weisungsgetreu in der Meinung in die Schweiz transportierte, damit sei die Sache erledigt, war ihm bewusst, dass die Drogen daselbst an Dritte abgegeben und damit in Verkehr gesetzt werden soll- ten. Somit ist klar, dass der Angeklagte B. vorsätzlich handelte und damit auch in subjektiver Hinsicht den ihm vorgeworfene Tatbestand erfüllte. Aufgrund des Gesagten ist der Angeklagte B. des vorsätzlichen, mengenmässig qualifizierten Transports von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Der irrigen Ansicht des Angeklagten über die Drogenart entsprechend, ist zu seinen Gunsten von einer transportierten Menge von 2,178 kg reinem Kokain auszugehen. Die weiteren angeklagten Tat- handlungen gelten als mitbestraft.

- 20 - 5. C. 5.1 Die Bundesanwaltschaft wirft der Angeklagten C. vor, netto 9.904 kg Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von durchschnittlich 22% HCI am 25./26. März 2004 mittäterschaftlich mit den Angeklagten A. und B., vorsätzlich im Rahmen einer mehrfach begangenen und gewerbs-, mengen- und banden- mässig qualifizierten Drogendelinquenz, von Bestwig/Deutschland nach Zürich befördert zu haben, um sie an F. abzugeben (pag. 11.100.7 f.). 5.2

5.2.1 Der nachfolgend geschilderte Sachverhalt gründet auf den Aussagen der Ange- klagten C., die sich in diesem Umfang mit den Aussagen der anderen Angeklag- ten decken und insofern glaubwürdig sind, sowie auf den Resultaten der Auswer- tungen der Mobiltelefongeräte der Angeklagten. Die Angeklagte C. begleitete ihre Bekannten A. und B. in den Kosovo, um da- selbst ihren Ehemann zu besuchen (pag. 8.13.219, 228, 237, 273, 282, 317). Be- reits im Kosovo stellte sie fest, dass am Armaturenbrett von B.s Ford Scorpio of- fensichtlich manipuliert worden war (pag. 8.13.220, 229, 240, 252). Sie hegte da- her den Verdacht, im Auto könnten Drogen versteckt worden sein, und versuchte, sich diesbezüglich durch Fragen an den Angeklagten A. Klarheit zu verschaffen. Der Angeklagte A. versicherte ihr daraufhin, im Auto seien keine Drogen (pag. 8.13.229, 253, 264 f., 317). Zurück in Deutschland wurde die Angeklagte C. von ihren beiden Begleitern zu- erst nach Hause geführt. Der Angeklagte B. rief sie in der Folge mehrmals an und fragte, ob sie wisse, was in seinem Auto transportiert worden sei, was sie verneinte. Der Angeklagte A. seinerseits teilte ihr mit, er habe das, was sie im Auto nach Deutschland transportiert hätten, herausgenommen, wisse aber nicht, was es sei (pag. 8.13.220, 230). Zwei Tage später bat B. die Angeklagte C. telefonisch, ihn in die Schweiz zu be- gleiten (pag. 8.13.220, 230, 251, 290, 314). Da sie noch Ferien hatte und die Stadt Zürich einmal sehen wollte (pag. 8.13.241, 255), holte sie beim Angeklag- ten A. die entsprechende Zustimmung ein. Bei dieser Gelegenheit vergewisserte sie sich erneut bei ihm, dass mit dem Auto alles in Ordnung sei (pag. 8.13.254, 264, 281 f., 290 f., 314, 316). Sie realisierte allerdings schon in Deutschland, dass der Angeklagte A. sie und den Angeklagten B. in die „Scheisse“ hineinge- zogen hatte. Gemäss ihrer eigenen Aussage war sie nämlich dabei, als A. in den Kosovo telefonierte und seinem Gesprächspartner erklärte, B. habe irgendetwas gemerkt; dieser werde nervös, weshalb er nun C. mit B. fahren lasse (pag. 8.13.223, 230).

- 21 - Unter diesen Umständen stieg die Angeklagte C. am 25. März 2004 in Best- wig/Deutschland in den von B. gelenkten, mit Drogen bepackten Ford Scorpio, um ihn in die Schweiz zu begleiten. Sie wusste, dass A. ihnen folgte und sie ihn viertelstündlich anrufen mussten (pag. 8.13.221, 231, 241). Spätestens vor dem Passieren der Schweizer Grenze – aus ihrer Sicht erfolgte dies am 26. März 2004 um 7.20 Uhr – wusste sie aufgrund eines Gesprächs mit dem Angeklagten B., dass sich Drogen im Auto befanden (pag. 8.13.220 f., 231, 241, 252, 264, 274, 281, 283, 310, 315). Gemäss eigener Darstellung war sie geschockt, verblieb aber im Auto und rief um 7.41 Uhr den Angeklagten A. an (pag. 1.5.362; 8.13.241, 255). Um 7.52 Uhr sandte B. dem Angeklagten A. eine SMS mit dem Inhalt „Sind an bp tankstelle auf der rechten seite“ (pag. 1.5.297). Diese BP-Tankstelle lag rund 30 km von der Schweizer Grenze entfernt (pag. 8.13.241). Nachdem die Angeklagten C. und B. daselbst mit A. und E. zu- sammengetroffen waren, stieg die Angeklagte C. wieder zu B. ins Auto und be- gleitete ihn, nach einem weiteren Zwischenhalt in Spreitenbach/AG, nach Zürich zum Hotel H. In Zürich wurde sie schliesslich zusammen mit dem Angeklagten B. verhaftet, als sie auf A. warteten, der dabei war, mit dem Ford Scorpio F. zu fol- gen (pag. 8.13.221, 231, 241 f.). 5.2.2 a) Während die erwähnten Fakten von der Angeklagten C. nicht bestritten wur- den, widersprechen sich die Aussagen der Beteiligten bezüglich der transportier- ten Drogenart. Gemäss B. sagte er der Angeklagten C. vor der Schweizer Gren- ze, im Auto seien 10 kg Kokain versteckt (pag. 8.13.142, 174, 178). Die Ange- klagte C. ihrerseits erklärte, B. habe ihr vor der Schweizer Grenze gesagt, im Au- to seien 10 kg Haschisch versteckt (pag. 8.13.221, 231, 241, 252, 276, 281, 283, 310, 315 f.). Einzig in ihrer Einvernahme vom 17. Juni 2004 vor dem Untersu- chungsrichteramt gab sie an, kurz vor der Grenze habe B. ihr erklärt, dass Dro- gen im Auto seien, nämlich Kokain (pag. 8.3.264). Da das Aussageverhalten des Angeklagten B. konstant war und daher glaubwürdig erscheint und überdies so- gar die Angeklagte C. selber einmal von Kokain sprach, ist erwiesen, dass die Angeklagte C. vor der Schweizer Grenze das Bewusstsein hatte, im Auto befän- den sich 10 kg Kokain.

b) Selbst wenn man zu Gunsten der Angeklagten C. noch annehmen wollte, B. habe ihr nichts von Kokain gesagt, so musste für sie aus den Umständen ersicht- lich sein, dass die hohe Wahrscheinlichkeit für einen Transport von harten Dro- gen bestand. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass sie aufgrund ihres Schlus- ses, von A. in die „Scheisse“ gezogen worden zu sein, weil man etwas vom Ko- sovo nach Deutschland transportiert hatte, diesen vor der Abfahrt in Deutschland fragte, ob der Personenwagen sauber sei. Da der Angeklagte A. sie schon im Kosovo auf ihre einschlägigen Fragen hin belogen hatte, konnte seine Auskunft

- 22 - für sie nicht verlässlich sein. Indem sie dessen unbesehen und ohne weitere Kontrolle in das Auto einstieg und die Reise nach Zürich antrat, rechnete sie folg- lich zumindest mit der nahen Möglichkeit, dass in dem Auto harte Drogen ver- steckt sein könnten. Im Übrigen kann bezüglich des Sachverhalts auf das bei den Angeklagten A. und B. Ausgeführte (vgl. dazu E. II/3.2 und II/4.2 hiervor) verwiesen werden. 5.3 In rechtlicher Hinsicht ist massgeblich, dass die Angeklagte C. dem ängstlichen B. objektiv ein Gefühl der Sicherheit vermittelte und ihm während der Ausführung der Tathandlung – nämlich beim Befördern der Betäubungsmittel – den Rücken stärkte. Damit leistete sie auf der psychischen Ebene einen Beitrag zum Gelin- gen der Tat. Weiter telefonierte sie nachweislich um 7.41 Uhr mit dem Angeklagten A. Sowohl aus ihrer Aussage, wonach sie die Grenze gegen 7.20 Uhr passierten, als auch aus der vorerwähnten SMS von B. an A. um 7.52 Uhr, als sie bereits 30 km von der Grenze entfernt waren, folgt, dass die Angeklagte C. mindestens einmal von der Schweiz aus – und mithin in Kenntnis über den Drogentransport – mit dem Angeklagten A. telefonierte. Damit trug sie auf der physischen Ebene dazu bei, dass der Angeklagte B. die von den Auftraggebern vorgegebene Route einhielt und dass es zum Zusammentreffen mit dem Angeklagten A. in der Schweiz kam. Ihr Verhalten war somit für das Gelingen der Tathandlungen des Angeklagten B., jedenfalls so wie sie geplant und ausgeführt wurden, wesentlich. Die Tatherr- schaft lag allerdings allein beim Angeklagten B.; ihr Beitrag ist untergeordneter Natur, weshalb sie als Gehilfin im Sinne von Art. 25 StGB zu qualifizieren ist. Da es sich bei den beförderten Drogen um eine Menge handelt, die nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres geeignet ist, die Gesundheit vie- ler Menschen zu gefährden, hat die Angeklagte C. in objektiver Hinsicht den Tat- bestand von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Angeklagten C. spätes- tens kurz vor der Schweizer Grenze gesagt wurde, es befänden sich 10 kg Ko- kain im Auto; wenigstens stand ihr die hohe Wahrscheinlichkeit vor Augen, dass harte Drogen transportiert wurden. Sie war sich auch bewusst, den Transport als Mitfahrerin zu unterstützen. Da sie wusste, dass die Reise nach Zürich führte, war offensichtlich, dass die Drogen daselbst an Dritte abgegeben und damit in Verkehr gesetzt werden sollten. Weder an der BP-Tankstelle noch in Spreiten- bach/AG nahm sie die Gelegenheit zum Verlassen des Transports wahr, sondern sie setzte die Fahrt im vollen Wissen um die wesentlichen Tatumstände freiwillig fort. Indem sie dies tat, nahm sie ihre Gehilfenrolle in Kauf, auch wenn sie keine

- 23 - eigenen Interessen am Drogentransport hatte. Damit handelte sie vorsätzlich – zumindest eventualvorsätzlich – und erfüllte auch in subjektiver Hinsicht den ihr vorgeworfenen Tatbestand. Aufgrund des Gesagten ist die Angeklagte C. der vorsätzlichen Gehilfenschaft zum mengenmässig qualifizierten Befördern von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Dem Wissensstand der Angeklagten über die Drogenart entsprechend, ist von einer transportierten Menge von 2,178 kg reinem Kokain auszugehen. Die weiteren angeklagten Tathandlungen gelten als mitbestraft. Insbesondere fehlen auch für alle übrigen Phasen des eingeklagten Handelns Anhaltspunkte für einen Tatbeitrag der Angeklagten, welche über eine gehilfenschaftliche Tätigkeit hi- nausgehen würden. III. Strafzumessung 1. Strafrahmen 1.1 Die Angeklagten A. und B. sind der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Das Gesetz bedroht diese Straftat mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). 1.2 Der Angeklagte B. macht geltend, er habe in schwerer Bedrängnis gehandelt, weshalb die Strafe in Anwendung von Art. 64 StGB zu mildern sei. Zutreffenden- falls hätte dies eine Veränderung des Strafmasses zur Folge (Art. 65 StGB). Schwere Bedrängnis ist eine dem Notstand nahe Situation, die den Täter so schwer belastet, dass sich ihm kein anderer Ausweg als die strafbare Handlung bietet. Nur wenn Abhilfe nicht auf andere Weise möglich war, ist Strafmilderung wegen schwerer Bedrängnis zulässig (TRECHSEL, a.a.O., Art. 64 StGB N. 9 ff.). Obschon sowohl der Angeklagte B. als auch sein Vater (pag. 9.18.327) glaub- würdig ihre Angst vor der albanischen Mafia schildern, standen dem Angeklagten B. vorliegend doch verschiedene Möglichkeiten offen, der Situation zu begegnen; es wäre ihm beispielsweise möglich gewesen, die Polizei einzuschalten oder sich eine Ruhe- und damit Bedenkzeit auszubedingen. Kommt dazu, dass die ausge- sprochenen Drohungen von ihm bekannten Personen kamen, was deren Intensi- tät und Wahrscheinlichkeit abschwächt. Demnach kann im vorliegenden Fall nicht von einer schweren Bedrängnis gesprochen werden. Demgegenüber wird sich die Angst des Angeklagten B. strafmindernd auszuwirken haben (vgl. unter E. III/5.2 hiernach).

- 24 - 1.3 Die Angeklagte C. ist der Gehilfenschaft der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Bei ihr ist somit zunächst vom selben Strafrahmen wie bei den Angeklagten A. und B. auszugehen. Sodann kann aber gemäss Art. 25 StGB milder bestraft werden (Art. 65 StGB), wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Dies erscheint vorliegend aufgrund des geringen Tatbeitrags der Angeklagten C. als angezeigt. Nach Art. 65 Abs. 4 StGB erkennt der Richter diesfalls statt auf Zuchthaus auf Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, und gemäss Art. 65 Abs. 5 StGB statt auf Gefängnis mit besonderer Mindestdauer auf Gefängnis. Somit steht bezüglich der Angeklagten C. für die Gehilfenschaft zu einem qualifi- zierten Betäubungsmitteldelikt ein Strafrahmen von drei Tagen Gefängnis bis fünf Jahren Zuchthaus zur Verfügung. 2. Kriterien der Strafzumessung 2.1 Der Richter bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters; er berücksich- tigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 117 IV 112 E. 1). Ausgangspunkt und Grundlage für die Bemessung der Strafe bildet die Schwere des konkreten tatbestandsmässigen Verhaltens, die vom Täter an den Tag gelegte so genannte „kriminelle Energie“ (vgl. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 50; REHBERG, Straf- recht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 67). Im Rahmen der „Tatkomponente“ sind insbesondere folgende Faktoren zu be- achten: das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbei- führung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die „Täterkomponente“ umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse so- wie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise Reue oder Einsicht, sowie die Strafempfindlichkeit. Weiter ist das Verhalten des Staates in die Strafzumessung miteinzubeziehen: Eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots kann sich unter anderem im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd niederschlagen (vgl. BGE 134 I 139 E. 2c; WIPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 63 StGB N. 116 ff.). 2.2 Auch im Betäubungsmittelrecht ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen

- 25 - ausgeht. Diese Gefahr ist nur eines der Elemente, die das Verschulden des Tä- ters ausmachen, sie muss zusammen mit den übrigen verschuldensrelevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu. Die genaue Be- täubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad werden umso weni- ger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa). Liegt ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, so sind der Organisationsgrad und der pekuniäre Zweck der Handlung in die Gewichtung des Verschuldens einzubeziehen (vgl. TRECHSEL, a.a.O., Art. 63 StGB N. 29), ohne dass es auf eine Subsumtion unter die Qualifikationsgründe von lit. b und c ankäme. 3. Allgemeines Im vorliegenden Fall kann bezüglich aller drei Angeklagten festgehalten werden, dass den Schuldsprüchen – ihrer irrigen Annahme zum Sachverhalt entspre- chend – ein Einzeltransport von 9.904 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsge- halt von durchschnittlich 22%, mithin von 2.178 kg reinem Kokain zugrunde liegt. Dabei handelt es sich um ein als gefährlich eingestuftes Betäubungsmittel in ei- ner Menge, welche deutlich über dem Grenzwert für einen schweren Fall liegt. Damit tritt die sich bei allen Angeklagten straferhöhend auswirkende Drogen- menge in den Hintergrund und die übrigen verschuldensrelevanten Gesichts- punkte erhalten ein stärkeres Gewicht. 4. A. 4.1 Der Angeklagte A. ist 38 Jahre alt. Er wurde in Z./Y./Kosovo geboren und wuchs dort zusammen mit seinen neun Geschwistern bei den Eltern auf. Im Jahre 1991 kam der Angeklagte A. nach Deutschland und arbeitete daselbst vorerst als Hilfsarbeiter in einem Autohaus und später als Koch, bevor er 2001 arbeitslos wurde. Im Jahre 2002 machte er sich selbstständig und eröffnete eine Pizzeria, die er allerdings 2003 aufgeben musste. Seither hatte er keine feste Anstellung mehr. Vor seiner Inhaftierung bestritt er seinen Lebensunterhalt mit Arbeitslosen- geld und einer Unfallrente, die ihm aufgrund eines Autounfalls im Jahre 1992 mit der Folge eines künstlichen Hüftgelenkes zustand. Der Angeklagte A. lebt von seiner Ehefrau, der Mutter seiner beiden jugendlichen Kinder getrennt. Sie wohnt mit diesen in Deutschland, arbeitet und erhält das Kindergeld. Der Angeklagte A. ist im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet; im deutschen Zentralregis- ter ist lediglich ein Eintrag registriert, wonach er wegen Strafverfolgung gesucht ist. Sowohl in der Untersuchungshaft als auch im vorzeitigen Strafantritt verhielt er sich wohl. Unmittelbar nach Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt wurde

- 26 - er in die Republik Serbien-Montenegro ausgeschafft. Sein derzeitiger Aufent- haltsort ist unbekannt (pag. 1.3.63 ff., 8.13.9, 15, 48; 11.400.24, 26 ff., 33). 4.2 Nebst dem in E. III/3 Gesagten wird beim Angeklagten A. als Tatkomponente be- rücksichtigt, dass er an der Organisation des Drogentransports – zumindest zwi- schen Deutschland und der Schweiz – mitbeteiligt war und auch die Angeklagten B. und C. mindestens für diese zweite Phase ins Tatgeschehen hineingezogen hat. Dies impliziert eine beträchtliche kriminelle Energie und mithin ein beträchtli- ches Verschulden und wirkt sich straferhöhend aus. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass A. die Tat aus finanziellen Gründen beging. Er wollte in Anbetracht sei- ner bescheidenen finanziellen Verhältnisse den ihm von D. und G. versproche- nen Lohn verdienen. Eine Drogenabhängigkeit ist bezüglich seiner Person nicht aktenkundig; Kokainkonsum ist aufgrund der Feststellungen des IRM nicht aus- geschlossen, aber auch nicht sicher (pag. 1.3.60 f.). Unter diesen Umständen können weder Drogenkonsum noch -abhängigkeit als weiteres Tatmotiv betrach- tet werden, was der Angeklagte übrigens auch nie geltend gemacht hat. Dem- nach handelte er einzig aus finanziellen Gründen, was sich ebenfalls straferhö- hend auswirkt. Bezüglich der Täterkomponente wird zugunsten des Angeklagten A. in Betracht gezogen, dass er nicht vorbestraft ist und sich während des Strafverfahrens und im vorzeitigen Strafvollzug wohl verhielt. Nicht berücksichtigungswürdig ist die In- validität des Angeklagten, da sie weder im Zusammenhang mit der Tatbegehung steht, noch – wie der vorzeitige Strafvollzug gezeigt hat – die Strafempfindlichkeit beeinflusst. Zu weiteren Bemerkungen gibt das Vorleben des Angeklagten keinen Anlass. Damit wirkt sich die Täterkomponente insgesamt in leichtem Masse zu- gunsten des Angeklagten A. aus. Vorliegend ist weiter zu berücksichtigten, dass das gesamte Verfahren rund 2½ Jahre dauerte. In Anbetracht des Umstandes, dass die angeklagte Tätigkeit im Rahmen eines umfangreichen Verfahrens gegen mutmassliche kriminelle Or- ganisationsstrukturen zu sehen ist, erscheint die Dauer insgesamt zwar nicht ü- bermässig. Demgegenüber verstösst der nicht zu rechtfertigende Verfahrensun- terbruch von mehr als einem Jahr während der Voruntersuchung gegen das Be- schleunigungsgebot und ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Folglich stehen im Ergebnis einem erheblichen Tatverschulden leicht mindernd zu berücksichtigende persönliche Faktoren sowie ein leicht strafmindernd einzu- beziehender Verfahrensunterbruch gegenüber. Aufgrund all dessen hat die Frei- heitsstrafe vorliegend eher im unteren Bereich des konkreten gesetzlichen Straf- rahmens zu liegen. Angemessen erscheinen drei Jahre und vier Monate Zuchthaus, womit der bedingte Vollzug ausgeschlossen ist (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Von einer Busse ist in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des

- 27 - Angeklagten A. abzusehen. Die erstandene Untersuchungshaft vom

26. März 2004 bis 11. Januar 2005 (291 Tage) ist gestützt auf Art. 69 StGB an die Strafe anzurechnen, da dem nichts entgegensteht. Die Strafe ist durch den Kanton Zürich zu vollziehen. 5. B. 5.1 Der 23-jährige B. ist in Deutschland geboren und wohnt daselbst nach wie vor bei seinen Eltern, zu denen er ein gutes Verhältnis pflegt. Nach seinem Hauptschul- abschluss begann er eine Lehre als Giesserei-Mechaniker, die er zufolge seiner Inhaftierung abbrechen musste. Seit Entlassung aus der Untersuchungshaft fand er in seinem vormaligen Lehrbetrieb erneut Arbeit und beabsichtigt, dort im Herbst 2007 eine Lehre als Verfahrensmechaniker zu beginnen. Derzeit erzielt er ein Einkommen zwischen € 1'600.-- und € 1'800.--. Der Angeklagte B. hat einen fünfjährigen Sohn. Obschon er sich von dessen Mutter kürzlich getrennt hat, ist das Verhältnis sowohl zur Kindsmutter als auch zum Sohn, der bei der Mutter lebt, den er aber täglich sieht, gut. Er zahlt für das Kind einen monatlichen Bei- trag von € 199.--. Der Angeklagte B. ist gelegentlicher Cannabis-Konsument. Er ist weder in der Schweiz noch in Deutschland vorbestraft. In der Untersuchungs- haft verhielt er sich wohl (pag. 1.3.81 ff.; 8.13.128, 136 f.; 11.400.22 f., 29, 32; 11.421.1 ff.; 11.600.5). 5.2 Beim Angeklagten B. wird nebst dem in E. III/3 Gesagten als Tatkomponente be- rücksichtigt, dass er als reiner Transporteur ins Geschehen verwickelt war und ausschliesslich weisungsgebunden handelte. Abgesehen von der Akquisition der Angeklagten C. sind ihm keine organisatorischen Handlungen zuzuschreiben. Er ist in die Sache unwillentlich hineingerutscht und sein hier massgebendes Verhal- ten ist beeinflusst durch die Angst, nicht mehr schadlos aussteigen zu können. Auch wenn ihm eigene Tatherrschaft zuzuschreiben ist, war seine kriminelle Energie weniger gross als diejenige des Angeklagten A. Bezüglich Motivation sind beim Angeklagten B. keine finanziellen Gründe für die Begehung der Tat auszumachen, da er von den Drogen erst erfuhr, als ihm das Geld schon ver- sprochen worden war. Überdies ist weder behauptet noch ersichtlich, dass B. ge- legentlicher Cannabiskonsum ihn zu der Tat bewegte. Indessen war die hiervor geschilderte, zumindest subjektiv wahrgenommene Angst vor der albanischen Mafia für den Angeklagten B. Anstoss, die Drogen in die Schweiz zu befördern. Diese der schweren Bedrängnis nahe kommende Lage gilt als Tatmotiv und hat sich in gewissem Masse strafmindernd auszuwirken. Bezüglich der Täterkomponente ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass bei B. eine grosse Strafempfindlichkeit auszumachen ist, da ihm eine Lehrstelle in Aus- sicht gestellt wurde und er gegenüber seinem Kind Verpflichtungen nachzukom-

- 28 - men hat. Weiter ist das abgelegte Geständnis für ihn günstig zu bewerten; er scheint aus dem Vorfall eine Lehre gezogen zu haben und sein damaliges Ver- halten zu bereuen. Zugunsten von B. wird weiter in Betracht gezogen, dass er nicht vorbestraft ist, sich in Untersuchungshaft wohl verhielt und eine gute Bezie- hung zu seinen Eltern und seinem Kind unterhält. Damit wirkt sich die Täterkom- ponente insgesamt im mittleren Grade strafmindernd aus. Auch bei ihm ist der nicht zu rechtfertigende und gegen das Beschleunigungsge- bot verstossende Verfahrensunterbruch von mehr als einem Jahr während der Voruntersuchung leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Folglich stehen im Ergebnis einem weniger erheblichen Tatverschulden deutlich mindernd zu berücksichtigende persönliche Faktoren sowie ein leicht strafmin- dernd einzubeziehender Verfahrensunterbruch gegenüber. Aufgrund all dieser Faktoren hat die Freiheitsstrafe vorliegend im unteren Bereich des konkreten ge- setzlichen Strafrahmens und vor allem auch unter derjenigen des Angeklagten A. zu liegen. Angemessen erscheinen zwei Jahre und zwei Monate Gefängnis, wo- mit der bedingte Vollzug ausgeschlossen ist (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Von ei- ner damit gekoppelten Busse ist in Anbetracht des Verschuldens und der finan- ziellen Verhältnisse des Angeklagten abzusehen. Die erstandene Untersu- chungshaft vom 26. März 2004 bis 12. April 2006 (748 Tage) ist gestützt auf Art. 69 StGB an die Strafe anzurechnen, da dem nichts entgegensteht. Die Strafe ist durch den Kanton Zürich zu vollziehen. Mangels Überhaft besteht für die Zusprechung der verlangten Entschädigung keine tatsächliche Grundlage. 6. C. 6.1 Die 27-jährige C. wurde in Deutschland geboren und wuchs nach der Scheidung der Eltern bei ihrer Mutter auf. Nachdem sie von deren neuem Freund als unge- fähr 12-jährige während der Dauer eines Jahres sexuell missbraucht worden war, verbrachte sie rund zwei Jahre in einem Heim, wandte sich von der Mutter ab und ihr später wieder zu. Nach den Jahren im Heim zog sie wieder zu ihrer Mut- ter und schaffte dank Nachhilfestunden den Realschulabschluss. Nachdem sie die Ausbildung zur Krankenschwester abgebrochen hatte, schloss sie eine Lehre als Köchin ab. In der Folge war sie eine Weile arbeitslos, erhielt dann aber eine Stelle als Köchin in einem Hotel, wo sie bis zu ihrer Verhaftung tätig war. Nach ihrer Haftentlassung fand sie wiederum eine Anstellung als Kochhilfe in einem Hotel. Sie verdient derzeit € 960.-- pro Monat, hat aber Schulden in der Höhe von rund € 8'500.--. Sie heiratete anfangs Februar 2004 einen Kosovaren, mit dem sie beabsichtigt, in Deutschland zusammenzuleben, sobald er im Besitze eines

- 29 - Visums ist. Sie ist weder in der Schweiz noch in Deutschland vorbestraft und verhielt sich in Untersuchungshaft wohl. Seit ihrer Inhaftierung hat sich die Be- ziehung zu ihrer Mutter weiter verbessert (pag. 1.3.92 ff.; 8.13.228, 237, 269 ff.; 11.400.25, 30, 37; 11.600.2 f.). 6.2 Nebst dem in E. III/3 hiervor Gesagten ist bei der Angeklagten C. als Tatkompo- nente zu berücksichtigen, dass sie zum eigentlichen Drogentransport im Rahmen ihrer Gehilfenstellung einen kleinen Tatbeitrag leistete. Dieser Umstand ist min- dernd in die Strafzumessung einzubeziehen. Hinsichtlich ihrer Motivation ist fest- zuhalten, dass sie ihr Mitwirken nicht von langer Hand plante, sondern schon mit- ten im eigentlichen Geschehen stand, als ihr dies bewusst wurde. Als ihr die volle Tragweite ihrer Gehilfenschaft klar wurde, war es für sie schwierig, wenn auch – mindestens beim Fahrtunterbruch an der BP-Tankstelle und in Spreiten- bach/AG – nicht unmöglich, sich im konkreten Umfeld mitten auf der Reise abzu- setzen. Drogenkonsum oder sogar eine Drogenabhängigkeit sind bezüglich ihrer Person nicht aktenkundig und waren nicht Tatmotiv. Wesentliche persönliche An- triebe für die Tat sind bei ihr nicht ersichtlich. Es bleibt offenbar nur das Tatmotiv, sich mit den übrigen Beteiligten nicht anlegen zu müssen, was sich bei ihr stark strafmindernd auszuwirken hat. Bezüglich der Täterkomponente sind bei der Angeklagten C. ihre schwierige Kindheit und Jugendzeit strafmindernd zu berücksichtigen. Weiter haben sich ih- re Vorstrafenlosigkeit sowie ihr Wohlverhalten in Untersuchungshaft strafmin- dernd auszuwirken. Zudem ist zu ihren Gunsten in Betracht zu ziehen, dass sich ihre familiären Beziehungen gebessert haben. Zu weiteren Bemerkungen gibt das Vorleben der Angeklagten keinen Anlass. Die Verfahrensdauer von rund 2½ Jahren ist, wie gesehen, insgesamt nicht zu beanstanden. Indessen verstösst der nicht zu rechtfertigende Verfahrensunter- bruch von mehr als einem Jahr während der Voruntersuchung gegen das Be- schleunigungsgebot und ist auch bei ihr leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Im Ergebnis stehen einem leichten Tatverschulden deutlich mindernd zu berück- sichtigende persönliche Faktoren sowie ein leicht strafmindernd einzubeziehen- der Verfahrensunterbruch gegenüber. Aufgrund all dieser Umstände hat die Frei- heitsstrafe vorliegend im unteren Bereich des konkreten gesetzlichen Strafrah- mens für eine Gehilfenschaft zu liegen. Angemessen erscheinen 10 Monate Ge- fängnis. Da der Angeklagten C. aufgrund ihrer heutigen Lebenssituation eine günstige Prognose zu stellen ist und die übrigen Voraussetzungen ebenfalls ge- geben sind (Art. 41 Ziff. 1 StGB), ist ihr der bedingte Strafvollzug bei einer Probe- zeit von zwei Jahren zu gewähren. Von einer zusätzlichen Busse ist in An- betracht des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse der Angeklagten ab- zusehen. Die erstandene Untersuchungshaft vom 26. März 2004 bis 6. Okto-

- 30 - ber 2004 (195 Tage) ist gestützt auf Art. 69 StGB an die Strafe anzurechnen, da dem nichts entgegensteht. Mangels Überhaft besteht für die Zusprechung der verlangten Entschädigung keine tatsächliche Grundlage. IV. Kaution 1. Der Angeklagte A. ist am 14. Juni 2006 gegen Leistung einer Kaution von Fr. 5'000.-- aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen worden, nachdem die bis- herige Dauer der Haft in die Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt zu sein schien, der Untersuchungsrichter aber immer noch von Fluchtgefahr ausging (pag. 2.6.77/17 f., 77/25). Da der Angeklagte A. zur Hauptverhandlung nicht er- schienen ist und sich verborgen hält, ist die Kaution als verfallen zu erklären (Art. 58 und 59 BStP) und zur Deckung der Kosten zu verwenden (Art. 60 BStP; vgl. dazu E. VI/3 hiernach). 2. Der Angeklagte B. ist am 12. April 2006 gegen eine Kaution von Fr. 10'000.-- aus der Untersuchungshaft entlassen worden (pag. 3.6.286/11 ff., 286/18 f., 286/27). Obschon er an der Hauptverhandlung erschienen ist, kann die Kaution einstwei- len nicht frei gegeben werden, da die auszusprechende Strafe die bereits ausge- standene Untersuchungshaft übersteigt und damit der Vollzug grundsätzlich möglich ist. Die Kaution dient damit weiterhin der Sicherheit dafür, dass sich der Beschuldigte jederzeit zur Erstehung der Strafe stellen wird (vgl. Art. 53 BStP). Über das weitere Schicksal der Kaution wird demnach später nach Massgabe dessen zu entscheiden sein, ob der Vollzug angeordnet und angetreten wird oder entfällt (vgl. Art. 57 BStP). V. Einziehung 1. Sicherungseinziehung 1.1 Die deliktische Verwendung des Heroingemischs ist beweismässig erstellt. Das Heroingemisch ist somit samt Verpackungsmaterial im Sinne von Art. 58 StGB einzuziehen und zu vernichten. 1.2 Weiter sind die Mobiltelefongeräte Sony Ericsson T610 von A. (pag. 4.8.5 f.), No- kia 6310 von B. (pag. 4.8.11 f.) und Samsung SGH-E700 von C. (pag. 4.8.17 f.) nach Massgabe von Art. 58 StGB einzuziehen, da sie für Telefonkontakte wäh- rend des Transports von Betäubungsmitteln gebraucht wurden und somit be- fürchtet werden muss, dass sie bei Freigabe auch zukünftig derart gebraucht werden könnten und damit die öffentliche Ordnung gefährden würden.

- 31 - 2. Vermögenseinziehung Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Angeklagten A. und B. seien im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB je zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1'500.-- an den Staat zu verurteilen. 2.1 Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafba- re Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staa- tes in gleicher Höhe. Er kann davon ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffe- nen ernstlich behindern würde (vgl. Art. 59 Ziff. 2 StGB). 2.2 Sofern im vorliegenden Fall dem Angeklagten A. überhaupt eine Belohnung aus- gerichtet wurde, ist mit der Bundesanwaltschaft davon auszugehen, dass diese als Deliktslohn der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen sind. Von der Auferlegung einer Ersatzforderung ist aber abzusehen, da dem Gericht unbekannt ist, wo sich der Angeklagte A. im Moment aufhält und ob er derzeit ein Einkommen erzielt, so dass eine entsprechende Forderung voraus- sichtlich uneinbringlich wäre. 2.3 Auch im Falle des Angeklagten B. ist davon auszugehen, dass die an ihn ausge- richtete und als Deliktslohn der Einziehung unterliegende Belohnung nicht mehr vorhanden ist. Aufgrund der finanziellen Situation des Angeklagten B. wäre aber eine Ersatzforderung ebenfalls voraussichtlich uneinbringlich. Zudem wäre durch die Auferlegung einer Ersatzforderung aufgrund seines tiefen Einkommens und seinen familiären Unterstützungspflichten seine Resozialisierung gefährdet. So- mit ist auch bei ihm auf die Auferlegung einer Ersatzforderung zu verzichten. VI. Kosten 1.

1.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP). Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfah- renskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom

22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025).

- 32 - Diese gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4); bei der Festlegung der Gebühren sind die Bedeutung des Falls sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1). Ferner sind die Aus- lagen so festzulegen (Art. 5), wie sie bezüglich der einzelnen Angeklagten anfie- len. 1.2 Vorliegend macht die Bundesanwaltschaft Pauschalgebühren von Fr. 6'000.-- für das Ermittlungsverfahren (Art. 4 lit. b der Verordnung) und Fr. 2'000.-- für die An- klageschrift und Anklagevertretung (Art. 4 lit. d der Verordnung) bezüglich A., ebensoviel bezüglich B. und nochmals den gleichen Betrag bezüglich C. geltend. Für die Voruntersuchung (Art. 4 lit. c der Verordnung) werden für jeden Ange- klagten Fr. 6'000.-- verlangt (pag.11.100.10). Nach Massgabe der oberwähnten Kriterien erscheinen die Gebühren als ange- messen. Sie werden wie beantragt festgelegt. 1.3 Der von der Anklagebehörde beantragte Ersatz der Barauslagen für das Ermitt- lungsverfahren, für das Anklagestadium sowie für das Untersuchungsverfahren von total Fr. 173'305.74 bezüglich A., Fr. 106'675.90 bezüglich B. und Fr. 33'114.25 bezüglich C. (pag. 11.100.10) setzt sich zusammen aus Überset- zungskosten, Kosten der Untersuchungshaft beziehungsweise des vorzeitigen Strafvollzuges, Kosten im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch, Zahnarztkosten sowie weiteren Kosten zur medizinischen Versorgung der Ange- klagten, Verpflegungskosten während den Einvernahmen, Akontozahlungen für die Verteidiger einiger Angeklagten, Materialkosten der Fedpol im Zusammen- hang mit der Auswertung der Mobiltelefongeräte, Zeugengeld sowie Kosten für eine Dienstreise der Untersuchungsrichterin im In- und Ausland (pag. 10.20.53 ff.). Darüber ist wie folgt zu befinden: − Die Kosten der Übersetzung – darunter fallen auch die Zensur und Kontrolle der Gefängnispost – sind vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tragen (Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK; BGE 127 I 141 E. 3a). Dies gilt in allen Stufen und bei allen Schritten des Verfahrens (BGE 106 Ia 214 E. 4b). Der Zweck der jeweiligen Übersetzung ist nicht massgebend (TPF SK.2006.4 vom 22. Au- gust 2006 E. VIII/2.2.1; SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 6.2). − Laut Art. 1 Abs. 3 der bundesrätlichen Verordnung gehören die Kosten der Untersuchungshaft zu den Verfahrenskosten, welche in der Regel dem Ver- urteilten aufzuerlegen sind. Die Kosten des – allenfalls auch vorzeitigen – Vollzugs von Freiheitsstrafen sind indessen vom Staat zu tragen (vgl. Art. 241 Abs. 2 BStP). Zwar verstösst es weder gegen die Verfassung noch gegen Art. 5 EMRK, wenn die Kosten der Untersuchungshaft dem Verurteil- ten auferlegt würden (BGE 124 I 170 E. 2). Die Untersuchungshaft bewirkt

- 33 - aber wie der Strafvollzug eine (erzwungene) Freiheitsentziehung und kann auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden (Art. 69 StGB). Ausserdem kann der Zeitpunkt für den Übertritt aus der Untersuchungshaft in den Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs stark variieren, ohne dass die angeschuldigte Per- son dies in der Hand hätte. In Anbetracht dieser Umstände sowie im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung der Verurteilten erscheint es daher ge- rechtfertigt, in Ausübung des durch Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP eingeräum- ten Ermessens die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft den Kos- ten des Strafvollzugs gleichzustellen und beim Staat zu belassen (TPF SK.2006.4 vom 22. August 2006 E. VIII/2.2.1; SK.2005.8 vom 26. Janu- ar 2006 E. 6.2). − Die während des Freiheitsentzugs entstandenen Kosten einer medizinischen Behandlung des Verurteilten sind ebenfalls wie die Strafvollzugskosten vom Staat zu tragen (vgl. TPF SK.2006.4 vom 22. August 2006 E. VIII/2.2.1; SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 6.2). Darunter fallen auch die Kosten im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch sowie die angefalle- nen Zahnarztkosten. − Die Verpflegungskosten der Inhaftierten während den Einvernahmen sind aus den oben stehenden Gründen ebenfalls dem Staat aufzuerlegen. − Demgegenüber sind die Transportkosten zu den Einvernahmen von den An- geklagten zu tragen (vgl. TPF SK.2006.4 vom 22. August 2006 E. VIII/2.2.2). − Die Akontozahlungen der amtlichen Verteidiger sind bei der Prüfung der Ent- schädigung zu berücksichtigen. − Die dem Zeugen auszurichtende Entschädigung ist den Angeklagten zu überbinden (vgl. TPF SK.2006.4 vom 22. August 2006 E. VIII/2.2.2). − Materialkosten der Fedpol im Zusammenhang mit der Auswertung der si- chergestellten Mobiltelefongeräte sind nicht von den Angeklagten zu tragen, da dies zur Grundausrüstung dieser Behörde gehört und das Material jeder- zeit in anderen Strafverfahren Verwendung finden kann. Solche Kostenfakto- ren sind in der Gebühr der Bundesanwaltschaft mitenthalten. − Die Dienstreisekosten im Inland sind durch die Pauschalgebühr des Unter- suchungsrichteramts abgegolten (vgl. TPF SK.2006.4 vom 22. August 2006 E. VIII/2.2.2); die im Zusammenhang mit einer Dienstreise im Ausland ange- fallenen Kosten sind den Angeklagten aufzuerlegen.

- 34 - Die angefallenen Kosten sind vom jeweils betroffenen Angeklagten zu tragen. Kosten, die alle Angeklagten betreffen, sind vorliegend von allen Angeklagten je zu einem Drittel zu übernehmen. Nach Abzug der Kosten der Untersuchungshaft, des vorzeitigen Strafvollzugs, der Übersetzerkosten, der Kosten der medizinischen Behandlung, der Material- kosten der Fedpol zur Auswertung der Mobiltelefongeräte sowie unter Weglas- sung der bereits erfolgten Zahlungen an die amtlichen Verteidiger, über welche unter E. VII separat zu erwägen ist, betragen die beim Angeklagten A. entstan- denen Auslagen Fr. 1'633.--, beim Angeklagten B. Fr. 1'633.-- und bei der Ange- klagten C. Fr. 658.--. Im genannten Umfang erscheinen die geltend gemachten Barauslagen als angemessen. Für diese Summen sind die Angeklagten als er- satzpflichtig zu erklären. 2. Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf insgesamt Fr. 11'000.-- festgesetzt. Hiervon ist dem Angeklagten A. ein Betrag von Fr. 4'000.-- aufzuerlegen, dem Angeklagten B. ein solcher von Fr. 4'000.-- und der Angeklagten C. ein solcher von Fr. 3'000.--. 3. Die verfallen erklärte Kaution von A. ist gemäss Art. 60 BStP zur teilweisen De- ckung der ihn betreffenden Kosten zu verwenden. VII. Entschädigung der amtlichen Verteidiger 1. Allgemeines Alle Verteidiger sind für das Bundesstrafverfahren als amtliche eingesetzt worden (pag. 9.16.5 f.; 9.16.45 f.; 9.16.79 f.). Die Entschädigung der amtlichen Verteidi- ger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Das Honorar wird nach dem not- wendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin be- messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 3 Abs. 1). Bei amtlich bestellten Anwälten und Anwältinnen gelten die glei- chen Ansätze (Art. 3 Abs. 2).

- 35 - 2. A. 2.1 Der amtliche Verteidiger des Angeklagten A. macht in seiner Kostennote einen Aufwand von insgesamt 88.75 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- für sich selber sowie insgesamt 107.75 Arbeitsstunden zu einem Stun- denansatz von Fr. 115.-- für seinen Praktikanten geltend. Gestützt darauf ver- langt er eine Entschädigung von total Fr. 37'839.30 (inkl. MwSt), bestehend aus einer Honorarforderung von Fr. 33’403.75 zuzüglich Auslagen im Umfang von Fr. 1’762.90 sowie der auf den Gesamtbetrag zu erhebenden Mehrwertsteuer. Vom totalen Rechnungsbetrag bringt er die bereits erhaltene Akontozahlung von Fr. 17'538.65 in Abzug (pag. 9.16.35/11 f; 11.100.10), woraus für ihn ein Rest- guthaben von Fr. 20'300.65 resultiert (pag. 11.500.19 ff.). 2.2 Der Straffall warf in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, indessen nur bescheidene rechtliche Probleme auf. Zudem ist aufgrund der im Vergleich zum Verteidiger der Angeklagten C. hohen Stundenanzahl davon aus- zugehen, dass der Verteidiger des Angeklagten A. viel Zeit für anspruchslosere Administrativarbeiten aufgewendet haben muss. Angesichts dessen erscheint in- nerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 des Reglements für den Verteidiger ein Stundenansatz von Fr. 220.-- und für dessen Praktikanten ein Stundenansatz von Fr. 110.-- als angemessen. Der Verteidiger macht für die Hauptverhandlung einen Zeitaufwand von insge- samt 20 Stunden sowie zwei Reisetage zu Fr. 300.-- geltend. Da die Hauptver- handlung und die damit zusammenhängenden An- und Abreisen insgesamt 25 Stunden in Anspruch nahmen, sind dem Verteidiger 5 weitere Stunden gutzu- schreiben. Damit ist auch die Entschädigung für die An- und Abreise abgegolten. Im Übrigen werden die verrechneten Stunden akzeptiert, so dass für die Verteidi- gung des Angeklagten A. ein notwendiger Zeitaufwand von insgesamt 93.75 Stunden zu Fr. 220.-- sowie 107.75 Stunden zu Fr. 110.-- resultiert. Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 1’762.90 werden anerkannt. Fürsprecher Roland Fuhrer ist daher für die amtliche Verteidigung des Angeklagten A. mit Fr. 36'842.65 (inkl. MwSt) zu entschädigen. Von diesem Betrag ist die bereits er- haltene Akontozahlung von Fr. 17'538.65 (pag. 9.16.35/11 ff; 11.100.10) in Ab- zug zu bringen, so dass die Kasse des Bundesstrafgerichts Fürsprecher Roland Fuhrer noch mit Fr. 19'304.-- zu entschädigen hat. Da der Bund diese Kosten nur bei Bedürftigkeit des Vertretenen endgültig trägt (vgl. Art. 38 Abs. 2 BStP), hat der Angeklagte A., wenn er später dazu imstande ist, der Kasse des Bundesstrafgerichts für den gesamten Betrag von Fr. 36'842.65 Ersatz zu leisten.

- 36 - 3. B. 3.1 Der amtliche Verteidiger des Angeklagten B. macht in seiner Kostennote einen Aufwand von 61.58 nicht mehrwertsteuerpflichtigen und von 81.22 mehr- wertsteuerpflichtigen Arbeitsstunden zu Fr. 230.-- für sich selbst sowie von 5.6 nicht mehrwertsteuerpflichtigen und von 8.2 mehrwertsteuerpflichtigen Arbeits- stunden zu Fr. 115.-- für seinen Praktikanten geltend. Zudem verlangt er eine Entschädigung von nicht mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen in der Höhe von Fr. 620.70 sowie von mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen von Fr. 1'285.10 (pag. 11.500.22 ff.). 3.2 Wie erwähnt warf der Straffall in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächli- cher Hinsicht, indessen nur bescheidene rechtliche Probleme auf. Zudem ist auf- grund der im Vergleich zum Verteidiger der Angeklagten C. hohen Stundenan- zahl davon auszugehen, dass der Verteidiger des Angeklagten B. viel Zeit für an- spruchslosere Administrativarbeiten aufgewendet haben muss. Angesichts des- sen erscheint innerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 des Reglements für den Verteidiger ein Stundenansatz von Fr. 220.-- und für dessen Praktikanten ein Stundenansatz von Fr. 110.-- als angemessen. Der Verteidiger macht für die Hauptverhandlung einen Zeitaufwand von insge- samt 30 Stunden geltend. Da die Hauptverhandlung und die damit zusammen- hängenden An- und Abreisen insgesamt 25 Stunden in Anspruch nahmen, sind die mehrwertsteuerpflichtigen Stunden des Verteidigers um 5 Stunden zu kürzen. Im Übrigen werden die verrechneten Stunden akzeptiert, so dass für die Verteidi- gung des Angeklagten B. ein notwendiger Zeitaufwand von insgesamt 61.58 nicht mehrwertsteuerpflichtigen und 76.22 mehrwertsteuerpflichtigen Arbeits- stunden zu Fr. 220.-- sowie 5.6 nicht mehrwertsteuerpflichtigen und 8.2 mehr- wertsteuerpflichtigen Arbeitsstunden zu Fr. 110.-- resultiert. Die nicht mehr- wertsteuerpflichtigen Auslagen von Fr. 620.70 geben keinen Anlass zur Bean- standung; indessen sind die mehrwertsteuerpflichtigen Ausgaben um eine Ent- schädigung von Fr. 25.-- für die Verpflegungskosten am Reservetag der Haupt- verhandlung auf Fr. 1'310.10 zu erhöhen. Fürsprecher André Vogelsang ist daher für die amtliche Verteidigung des Angeklagten B. mit Fr. 35'207.30 (inkl. MwSt ab

1. Januar 2005) zu entschädigen. An der haftrichterlichen Verhandlung vom 29. März 2004 wurde der Angeklagte B. von Fürsprecher Kurt Gaensli begleitet und vertreten. Fürsprecher Kurt Gaensli hat für ihn zudem das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger eingereicht (pag. 9.16.36 ff.). Da sich im Advokaturbüro Kurt Gaensli & Robert Steffen Unvereinbarkeiten ergaben, wurde Fürsprecher Gaensli nie formell zum amtlichen Verteidiger ernannt. Indessen hat die Bundesanwaltschaft seine Rech-

- 37 - nung von Fr. 1'580.20 bezahlt (pag. 10.20.57 ff. [20.00.180 ff.]) und damit zu er- kennen gegeben, dass sie ihn als amtlichen Verteidiger akzeptierte. Der bezahlte Betrag ist daher Bestandteil der Kosten der amtlichen Verteidigung. Da der Bund die Verteidigungskosten nur bei Bedürftigkeit des Vertretenen end- gültig trägt (vgl. Art. 38 Abs. 2 BStP), hat der Angeklagte B., wenn er später dazu imstande ist, der Kasse des Bundesstrafgerichts für den gesamten Betrag von Fr. 36'787.50 Ersatz zu leisten. 4. C. 4.1 Der Verteidiger der Angeklagten C. macht in seiner Kostennote einen Aufwand von insgesamt 81.3 Arbeitsstunden zu Fr. 230.-- geltend und stellt gestützt darauf eine Honorarforderung von total Fr. 21’155.30 (inkl. MwSt) in Rechnung. Nebst seinem Zeitaufwand verlangt er eine Entschädigung für Auslagen im Umfang von Fr. 951.45 (pag. 11.500.31). 4.2 Auch bei der Angeklagten C. ist zu beachten, dass der Straffall in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, indessen nur bescheidene rechtliche Probleme aufwarf. Im Vergleich zu den anderen Verteidigern, die auf- grund der längeren Haftdauer ihrer Mandanten zwar zusätzliche Vorkehren zu treffen hatten, ist die durch den Verteidiger der Angeklagten C. aufgewendete Zeit bescheiden, was einen im Vergleich etwas höheren Stundenansatz rechtfer- tigt. Demnach erscheint innerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 des Regle- ments für ihn der verlangte Stundenansatz von Fr. 230.-- als angemessen. Die verrechneten Stunden werden anerkannt, so dass für die Verteidigung der Ange- klagten C. ein notwendiger Zeitaufwand von insgesamt 81.3 Arbeitsstunden zu Fr. 230.-- resultiert. Da sich der Verteidiger zur Vorbereitung der Hauptverhandlung am Vortag mit seiner Mandantin in Bellinzona traf und aufgrund des Prozessverlaufes ein weite- res Mal daselbst übernachten musste, sind die geltend gemachten Auslagen in dem Sinne anzupassen, dass dem Verteidiger lediglich zwei, statt der verlangten drei Übernachtungen je zu Fr. 130.-- entschädigt werden. Indessen werden ihm die Reisekosten im Zusammenhang mit der Urteilseröffnung in der Höhe von Fr. 228.-- zusätzlich vergütet. Die übrigen Auslageposten geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen und werden akzeptiert. Fürsprecher Hans E. Rüegsegger ist daher für die amtliche Verteidigung der Angeklagten C. mit Fr. 21'184.75 (inkl. MwSt) zu entschädigen.

- 38 - Da der Bund die Verteidigungskosten nur bei Bedürftigkeit der Vertretenen end- gültig trägt (vgl. Art. 38 Abs. 2 BStP), hat die Angeklagte C., wenn sie später da- zu imstande ist, der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

- 39 - Die Strafkammer erkennt: I. 1. A. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG. 2. A. wird bestraft mit 3 Jahren und 4 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 291 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Zürich. 3. Die von A. geleistete Kaution von Fr. 5'000.-- wird als verfallen erklärt und zur teilweisen Deckung der Kosten herangezogen. 4. Das bei A. beschlagnahmte Mobiltelefongerät Sony Ericsson T610 wird gemäss Art. 58 Ziff. 1 StGB eingezogen. 5. A. werden an Kosten auferlegt:

Fr. 2'000.-- Anteil Gebühr für die Anklage

Fr. 6'000.-- Anteil Gebühr für das Ermittlungsverfahren

Fr. 1'633.-- Anteil Auslagen im Ermittlungsverfahren und in der

Voruntersuchung

Fr. 6'000.-- Anteil Gebühr für die Voruntersuchung

Fr. 4'000.-- Gerichtsgebühr

Fr. 19'633.-- Total

Fr. -5'000.-- Verrechnung Kaution gemäss Ziff. 3

Fr. 14'633.-- zu zahlender Restbetrag

============ 6. Fürsprecher Roland Fuhrer wird für seine amtliche Verteidigung mit Fr. 19'304.-- (inkl. MwSt) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Ver- urteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts für den Betrag von Fr. 36'842.65 Ersatz zu leisten. II. 1. B. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG. 2. B. wird bestraft mit 2 Jahren und 2 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 748 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Zürich. 3. Das Begehren um Freigabe der Kaution wird einstweilen abgewiesen. 4. Das bei B. beschlagnahmte Mobiltelefongerät Nokia 6310 wird gemäss Art. 58 Ziff. 1 StGB eingezogen.

- 40 - 5. B. werden an Kosten auferlegt: Fr. 2'000.-- Anteil Gebühr für die Anklage Fr. 6'000.-- Anteil Gebühr für das Ermittlungsverfahren Fr. 1'633.-- Anteil Auslagen im Ermittlungsverfahren und in der

Voruntersuchung Fr. 6'000.-- Anteil Gebühr für die Voruntersuchung Fr. 4'000.-- Gerichtsgebühr Fr. 19'633.-- Total ============ 6. Fürsprecher André Vogelsang wird für seine amtliche Verteidigung mit Fr. 35'207.30 (inkl. MwSt ab 1. Januar 2005) aus der Kasse des Bundesstrafge- richts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kas- se des Bundesstrafgerichts für den Betrag von Fr. 36'787.50 Ersatz zu leisten. III.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 3 A.

E. 3.1 Der amtliche Verteidiger des Angeklagten B. macht in seiner Kostennote einen Aufwand von 61.58 nicht mehrwertsteuerpflichtigen und von 81.22 mehr- wertsteuerpflichtigen Arbeitsstunden zu Fr. 230.-- für sich selbst sowie von 5.6 nicht mehrwertsteuerpflichtigen und von 8.2 mehrwertsteuerpflichtigen Arbeits- stunden zu Fr. 115.-- für seinen Praktikanten geltend. Zudem verlangt er eine Entschädigung von nicht mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen in der Höhe von Fr. 620.70 sowie von mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen von Fr. 1'285.10 (pag. 11.500.22 ff.).

E. 3.2 Wie erwähnt warf der Straffall in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächli- cher Hinsicht, indessen nur bescheidene rechtliche Probleme auf. Zudem ist auf- grund der im Vergleich zum Verteidiger der Angeklagten C. hohen Stundenan- zahl davon auszugehen, dass der Verteidiger des Angeklagten B. viel Zeit für an- spruchslosere Administrativarbeiten aufgewendet haben muss. Angesichts des- sen erscheint innerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 des Reglements für den Verteidiger ein Stundenansatz von Fr. 220.-- und für dessen Praktikanten ein Stundenansatz von Fr. 110.-- als angemessen. Der Verteidiger macht für die Hauptverhandlung einen Zeitaufwand von insge- samt 30 Stunden geltend. Da die Hauptverhandlung und die damit zusammen- hängenden An- und Abreisen insgesamt 25 Stunden in Anspruch nahmen, sind die mehrwertsteuerpflichtigen Stunden des Verteidigers um 5 Stunden zu kürzen. Im Übrigen werden die verrechneten Stunden akzeptiert, so dass für die Verteidi- gung des Angeklagten B. ein notwendiger Zeitaufwand von insgesamt 61.58 nicht mehrwertsteuerpflichtigen und 76.22 mehrwertsteuerpflichtigen Arbeits- stunden zu Fr. 220.-- sowie 5.6 nicht mehrwertsteuerpflichtigen und 8.2 mehr- wertsteuerpflichtigen Arbeitsstunden zu Fr. 110.-- resultiert. Die nicht mehr- wertsteuerpflichtigen Auslagen von Fr. 620.70 geben keinen Anlass zur Bean- standung; indessen sind die mehrwertsteuerpflichtigen Ausgaben um eine Ent- schädigung von Fr. 25.-- für die Verpflegungskosten am Reservetag der Haupt- verhandlung auf Fr. 1'310.10 zu erhöhen. Fürsprecher André Vogelsang ist daher für die amtliche Verteidigung des Angeklagten B. mit Fr. 35'207.30 (inkl. MwSt ab

1. Januar 2005) zu entschädigen. An der haftrichterlichen Verhandlung vom 29. März 2004 wurde der Angeklagte B. von Fürsprecher Kurt Gaensli begleitet und vertreten. Fürsprecher Kurt Gaensli hat für ihn zudem das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger eingereicht (pag. 9.16.36 ff.). Da sich im Advokaturbüro Kurt Gaensli & Robert Steffen Unvereinbarkeiten ergaben, wurde Fürsprecher Gaensli nie formell zum amtlichen Verteidiger ernannt. Indessen hat die Bundesanwaltschaft seine Rech-

- 37 - nung von Fr. 1'580.20 bezahlt (pag. 10.20.57 ff. [20.00.180 ff.]) und damit zu er- kennen gegeben, dass sie ihn als amtlichen Verteidiger akzeptierte. Der bezahlte Betrag ist daher Bestandteil der Kosten der amtlichen Verteidigung. Da der Bund die Verteidigungskosten nur bei Bedürftigkeit des Vertretenen end- gültig trägt (vgl. Art. 38 Abs. 2 BStP), hat der Angeklagte B., wenn er später dazu imstande ist, der Kasse des Bundesstrafgerichts für den gesamten Betrag von Fr. 36'787.50 Ersatz zu leisten. 4. C.

E. 3.2.1 Aufgrund der Aussagen des Angeklagten A., die – abgesehen von seinen ersten Aussagen unmittelbar nach der Verhaftung – übereinstimmen und im Grundsatz auch von den übrigen Angeklagten unwidersprochen bleiben (vgl. dazu E. II/4.2 und II/5.2), sind die nachfolgenden Sachverhaltselemente erstellt: Mitte März 2004 begleitete der Angeklagte A. für den in Deutschland wohnhaften Türken D. und für den Kosovaren G. das von B. gelenkte Fahrzeug Ford Scorpio in den Kosovo. D. und G. hatten ihm € 2'500.-- versprochen, wenn er B. den Weg zeige; weitere € 2'500.-- waren in diesem Zusammenhang für D. und € 2'000.-- für B. vorgesehen (pag. 8.13.29, 32, 38, 94). Ursprünglich sollte der Angeklagte A. mit dem Flugzeug aus dem Kosovo nach Zürich zurückkehren. Auf Weisung von G. fuhr er aber schliesslich im Auto von B. zurück nach Deutschland (pag. 8.13.17 f., 29 f., 74, 94 f.). Nach der Rückkehr aus dem Kosovo wurde das Auto in die Garage von D. in Bestwig/Deutschland gebracht, wo in Anwesenheit der Angeklagten A. und B. Drogen aus dem Auto ausgebaut und im Keller der Pizzeria von D. versteckt wurden. Spätestens im Rahmen dieses Ausbaus erlangte der Angeklagte A. nicht

- 15 - nur Kenntnis über den Umstand, dass im benützten Auto Betäubungsmittel vom Kosovo nach Deutschland transportiert worden waren (pag. 8.13.19, 30, 32, 36, 114/14), sondern auch über die ungefähre Quantität und das Volumen des Transportguts (pag. 8.13.16, 19 f., 36 f., 88). Während der Angeklagte B. in der Folge auf Geheiss und zusammen mit D. so- wie im Mitwissen des Angeklagten A. (pag. 8.13.88) die erwähnten Drogen zum Weitertransport in die Schweiz wiederum in den Ford Scorpio einbaute (pag. 8.13.20, 36), vermittelte G. E. als Fahrer an den Angeklagten A. (pag. 8.13.16 f.). Der Angeklagte A. hatte nämlich von G. und D. den Auftrag er- halten (pag. 8.13.61), mit seinem eigenen Personenwagen BMW mit E. als Fah- rer dem mit Drogen bepackten, von B. gelenkten und von C. begleiteten Perso- nenwagen Ford Scorpio von Bestwig/Deutschland in die Schweiz zu folgen (pag. 8.13.2, 36, 40 f.). Am 25. März 2004 fuhren somit A. und E. rund ein bis drei Stunden nach den Angeklagten B. und C. in Bestwig/Deutschland ab (pag. 8.13.2, 17, 20, 40). Der Angeklagte A. wusste in diesem Zeitpunkt, dass sich im Auto von B. Drogen be- fanden (pag. 8.13.36, 54). Während der Reise standen E. und A. sowohl mit ih- ren Auftraggebern D. und G. (pag. 8.13.21, 40, 43 f., 61) als auch mit den Ange- klagten B. und C. (pag. 8.13.21) in wiederholter telefonischer Verbindung. Auf Weisung von D. und G. reisten sie am 26. März 2006 gegen 7.30 Uhr in Schaff- hausen in die Schweiz ein. Von ihren Auftraggebern wussten sie auch, dass die Angeklagten B. und C. die Grenze kurz vor ihnen überquert hatten und auf sie bei einer BP-Tankstelle in der Nähe von Zürich warteten. Nachdem die Insassen der beiden Fahrzeuge daselbst zusammengetroffen waren, lenkte G. sie in der Folge telefonisch zu einem Einkaufszentrum in Spreitenbach. Hernach begaben sie sich auf G.s Geheiss nach Zürich (pag. 8.13.21, 41 f.). Dort trafen sie im Hotel H. auf F., den der Angeklagte A. zwar nicht kannte (pag. 8.13.10), aber anlässlich verschiedener Einvernahmen auf einer Foto identifizierte (pag. 8.13.16, 21, 24 ff., 42). Da B. zu zittern begann und seine Angst einräumte, verlangte der Angeklag- te A. nach dessen Autoschlüssel. Anschliessend fuhr er zusammen mit F. im BMW von Letzterem zum Parkplatz, wo sich B.s Ford Scorpio befand (pag. 8.13.43, 73). Der Angeklagte A. setzte sich ans Steuer dieses Autos und lenkte den Ford Scorpio hinter dem BMW her zu einem Platz in ungefähr 5 km Entfernung. Dort hielten beide Fahrzeuge an und F. näherte sich dem Ford Scor- pio. In diesem Moment tauchte die Polizei auf und verhaftete die Beteiligten (pag. 8.13.3, 21, 43, 114/14 f.). Spezialisten des Grenzwachtkorps stellten in der Folge unter der Armaturenab- deckung des Ford Scorpio 20 Pakete, eingewickelt in einen Kehrichtsack, sicher. Das Berner Institut für Rechtsmedizin (IRM) untersuchte die Pakete und kam

- 16 - zum Ergebnis, dass sie insgesamt 9.904 kg Heroingemisch (ungefähr 500 g je Paket) mit 22-prozentigem Reinheitsgehalt – d.h. 2.178 kg reines Heroin – bein- halteten (pag. 7.10.1 ff.). Einige Daktyspuren auf dem Kehrichtsack konnten dem Angeklagten A. zugeordnet werden (pag. 7.10.70/1 ff.).

E. 3.2.2 Während die erwähnten Fakten unbestritten blieben, bestreitet der Angeklagte A., die Art der transportierten Betäubungsmittel gekannt zu haben (pag. 8.13.19 f., 23, 32, 37 f., 114/14).

a) Möglicherweise war dem Angeklagten A. unbekannt, dass es sich dabei um Heroingemisch handelte. Hingegen nahm er mit Sicherheit an, es werde Kokain in die Schweiz gebracht und von ihm in Zürich transportiert, was durch folgende Elemente nachgewiesen ist: Der Angeklagte B. sagte schon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aus, A. habe ihm bezüglich des Transportguts gesagt, es handle sich hierbei um Kokain (pag. 8.13.140). In der Voruntersuchung gab er an, er habe A. schon auf der Fahrt vom Kosovo nach Deutschland gefragt, was hinter dem Handschuhfach sei und für wie doof man ihn eigentlich halte. Der Angeklagte A. habe geantwortet, er wisse nicht, was drin sei, habe aber Kokain erwähnt (pag. 8.13.205) bezie- hungsweise habe ihm gesagt, dass reines Kokain drin sei (pag. 8.13.164 f.). An- lässlich der Hauptverhandlung hat der Angeklagte B. diese Aussage bestätigt (pag. 11.600. 6 f.). Diese Aussagen des Angeklagten B. – auch jene anlässlich der Konfrontation mit A. – stimmen überein und wirken in sich glaubwürdig, unter anderem auch, weil sich der Angeklagte B. damit selber belastet. Festzuhalten ist auch, dass die Aussagen des Angeklagten B. in ihrer Gesamtheit einen konstan- ten Eindruck vermitteln. Sie werden durch die Aussage von D. nicht in Frage ge- stellt. Dieser sagte nämlich in diesem Zusammenhang als Zeuge aus, A. habe beim Ausbau der Drogen in Deutschland erklärt, es handle sich hierbei um Ha- schisch, Marihuana oder etwas, was man rauche (pag. 7.12.295, 307). Obschon beim Abstellen auf die Aussagen von D. Zurückhaltung zu üben ist, da er unter anderem wegen dem hier angeklagten Geschehen in Deutschland als einer der Drahtzieher rechtskräftig verurteilt wurde (pag. 7.12.302), ist doch zu berücksich- tigen, dass Kokain auch durch Rauchen konsumiert werden kann. Der Angeklagte A. bestreitet demgegenüber während des gesamten Verfahrens die Aussagen des Angeklagten B. und erklärt sinngemäss, er könne die einzel- nen Drogenarten nicht unterscheiden. Mit Blick auf die in den Massenmedien häufig gezeigten Bilder der verschiedenen Drogenarten ist es freilich unglaub- würdig, dass er das beim Ausbau der Drogen gefallene Wort „Mehl“ nicht richtig einzuordnen wusste (pag. 8.13.38).

- 17 -

b) Selbst wenn man zu Gunsten des Angeklagten A. noch davon ausgehen woll- te, er habe nicht angenommen, dass es sich um Kokain handelte, so ergab sich für ihn doch aus den folgenden Umständen die hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine harte Droge transportiert wurde: Es ist gerichtsnotorisch, dass der Kilopreis für Cannabis in Deutschland zwischen € 60'000.-- und € 70'000.-- liegt. Damit hätte das erwartete Transporthonorar von insgesamt € 7'000.-- bei rund 10 kg Cannabis etwa einem Zehntel des Endver- kaufpreises entsprochen. Ein derartiges Honorar wäre für den Transport von 10 kg Cannabis äusserst unüblich gewesen, was auch eine völlig unerfahrene Person – die der Angeklagte A. nach dem Gesagten nicht war (E. II/3.2.1 am Ende; vgl. auch die durch das IRM nachgewiesenen Kokain-Kontakte, pag. 1.3.60 f.) – hätte wissen lassen müssen, es würden harte Drogen transpor- tiert. Zudem gingen die Betäubungsmittel in einer für den Transport von harten Drogen typischen Art und Weise – dabei ist vorab an die beiden involvierten Fahrzeuge, die Organisationsform und das konspirative Verhalten zu denken – von statten, was auch dem Angeklagten A. bekannt war. Kommt dazu, dass weiche Drogen kaum international verschoben werden. Aufgrund der geschilderten Gesamtzu- sammenhänge muss dies auch der Angeklagten A. gewusst haben. Damit ist erstellt, dass der Angeklagte A. zumindest mit der nahen Möglichkeit rechnete, harte Drogen zu befördern.

E. 3.3 Aufgrund des vorstehenden Sachverhaltes steht fest, dass der Angeklagte A., spätestens als er das Steuer des Ford Scorpio übernahm – ungeachtet des Um- stands, ob er den Transport mitorganisierte oder nicht –, Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG unbefugt beförderte. Er hatte dabei allei- nige Tatherrschaft. Da es sich bei den hernach von ihm beförderten Drogen um eine Menge handelt, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden, erfüllte er allein schon mit diesem Verhalten den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG in objektiver Hinsicht. In subjektiver Hinsicht ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Angeklagte A. wusste, dass im Ford Scorpio eine ihm bekannte Menge Drogen eingebaut war. Da er wenigstens die hohe Wahrscheinlichkeit, es handle sich um harte Drogen, also Heroin oder Kokain (BGE 125 IV 90 E. 2a), kannte, hatte er Eventualvorsatz bezüglich der qualifizierten Menge. Mit diesem Wissen folgte er dem ihm unbe- kannten F. willentlich. Dadurch war er sich auch bewusst, dass die Drogen nun- mehr an einen Dritten gehen und in den Verkehr gelangen würden. Somit hat der Angeklagte A. vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich gehandelt.

- 18 - Aufgrund des Gesagten ist der Angeklagte A. des vorsätzlichen, mengenmässig qualifizierten Transports von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Zugunsten des Angeklagten ist von ei- ner transportierten Menge von 2,178 kg reinem Kokain auszugehen. Die weiteren angeklagten Tathandlungen gelten als mitbestraft.

E. 4 B.

E. 4.1 Der Verteidiger der Angeklagten C. macht in seiner Kostennote einen Aufwand von insgesamt 81.3 Arbeitsstunden zu Fr. 230.-- geltend und stellt gestützt darauf eine Honorarforderung von total Fr. 21’155.30 (inkl. MwSt) in Rechnung. Nebst seinem Zeitaufwand verlangt er eine Entschädigung für Auslagen im Umfang von Fr. 951.45 (pag. 11.500.31).

E. 4.2 Auch bei der Angeklagten C. ist zu beachten, dass der Straffall in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, indessen nur bescheidene rechtliche Probleme aufwarf. Im Vergleich zu den anderen Verteidigern, die auf- grund der längeren Haftdauer ihrer Mandanten zwar zusätzliche Vorkehren zu treffen hatten, ist die durch den Verteidiger der Angeklagten C. aufgewendete Zeit bescheiden, was einen im Vergleich etwas höheren Stundenansatz rechtfer- tigt. Demnach erscheint innerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 des Regle- ments für ihn der verlangte Stundenansatz von Fr. 230.-- als angemessen. Die verrechneten Stunden werden anerkannt, so dass für die Verteidigung der Ange- klagten C. ein notwendiger Zeitaufwand von insgesamt 81.3 Arbeitsstunden zu Fr. 230.-- resultiert. Da sich der Verteidiger zur Vorbereitung der Hauptverhandlung am Vortag mit seiner Mandantin in Bellinzona traf und aufgrund des Prozessverlaufes ein weite- res Mal daselbst übernachten musste, sind die geltend gemachten Auslagen in dem Sinne anzupassen, dass dem Verteidiger lediglich zwei, statt der verlangten drei Übernachtungen je zu Fr. 130.-- entschädigt werden. Indessen werden ihm die Reisekosten im Zusammenhang mit der Urteilseröffnung in der Höhe von Fr. 228.-- zusätzlich vergütet. Die übrigen Auslageposten geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen und werden akzeptiert. Fürsprecher Hans E. Rüegsegger ist daher für die amtliche Verteidigung der Angeklagten C. mit Fr. 21'184.75 (inkl. MwSt) zu entschädigen.

- 38 - Da der Bund die Verteidigungskosten nur bei Bedürftigkeit der Vertretenen end- gültig trägt (vgl. Art. 38 Abs. 2 BStP), hat die Angeklagte C., wenn sie später da- zu imstande ist, der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

- 39 - Die Strafkammer erkennt: I. 1. A. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG. 2. A. wird bestraft mit 3 Jahren und 4 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 291 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Zürich. 3. Die von A. geleistete Kaution von Fr. 5'000.-- wird als verfallen erklärt und zur teilweisen Deckung der Kosten herangezogen. 4. Das bei A. beschlagnahmte Mobiltelefongerät Sony Ericsson T610 wird gemäss Art. 58 Ziff. 1 StGB eingezogen. 5. A. werden an Kosten auferlegt:

Fr. 2'000.-- Anteil Gebühr für die Anklage

Fr. 6'000.-- Anteil Gebühr für das Ermittlungsverfahren

Fr. 1'633.-- Anteil Auslagen im Ermittlungsverfahren und in der

Voruntersuchung

Fr. 6'000.-- Anteil Gebühr für die Voruntersuchung

Fr. 4'000.-- Gerichtsgebühr

Fr. 19'633.-- Total

Fr. -5'000.-- Verrechnung Kaution gemäss Ziff. 3

Fr. 14'633.-- zu zahlender Restbetrag

============

E. 4.3 Der Angeklagte B. beförderte damit im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG Be- täubungsmittel unbefugt von Bestwig/Deutschland nach Zürich. Dabei hatte er die alleinige Tatherrschaft, denn er lenkte das drogenbepackte Fahrzeug. Da es sich bei den von ihm beförderten Drogen um eine Menge handelt, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden, erfüllte er damit den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG in objektiver Hinsicht. In subjektiver Hinsicht ist darauf abzustellen, dass der Angeklagte B. bei der Fahrt in die Schweiz wusste, dass er Drogen transportierte. Nach seinem Dafür- halten handelte es sich dabei um Kokain. Zu seinen Gunsten ist davon auszuge- hen, dass er meinte, eine Menge von 20 Päckchen zu je 500 g – mithin rund 10 kg – zu befördern. Indem er die Drogen weisungsgetreu in der Meinung in die Schweiz transportierte, damit sei die Sache erledigt, war ihm bewusst, dass die Drogen daselbst an Dritte abgegeben und damit in Verkehr gesetzt werden soll- ten. Somit ist klar, dass der Angeklagte B. vorsätzlich handelte und damit auch in subjektiver Hinsicht den ihm vorgeworfene Tatbestand erfüllte. Aufgrund des Gesagten ist der Angeklagte B. des vorsätzlichen, mengenmässig qualifizierten Transports von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Der irrigen Ansicht des Angeklagten über die Drogenart entsprechend, ist zu seinen Gunsten von einer transportierten Menge von 2,178 kg reinem Kokain auszugehen. Die weiteren angeklagten Tat- handlungen gelten als mitbestraft.

- 20 -

E. 5 B.

E. 5.1 Der 23-jährige B. ist in Deutschland geboren und wohnt daselbst nach wie vor bei seinen Eltern, zu denen er ein gutes Verhältnis pflegt. Nach seinem Hauptschul- abschluss begann er eine Lehre als Giesserei-Mechaniker, die er zufolge seiner Inhaftierung abbrechen musste. Seit Entlassung aus der Untersuchungshaft fand er in seinem vormaligen Lehrbetrieb erneut Arbeit und beabsichtigt, dort im Herbst 2007 eine Lehre als Verfahrensmechaniker zu beginnen. Derzeit erzielt er ein Einkommen zwischen € 1'600.-- und € 1'800.--. Der Angeklagte B. hat einen fünfjährigen Sohn. Obschon er sich von dessen Mutter kürzlich getrennt hat, ist das Verhältnis sowohl zur Kindsmutter als auch zum Sohn, der bei der Mutter lebt, den er aber täglich sieht, gut. Er zahlt für das Kind einen monatlichen Bei- trag von € 199.--. Der Angeklagte B. ist gelegentlicher Cannabis-Konsument. Er ist weder in der Schweiz noch in Deutschland vorbestraft. In der Untersuchungs- haft verhielt er sich wohl (pag. 1.3.81 ff.; 8.13.128, 136 f.; 11.400.22 f., 29, 32; 11.421.1 ff.; 11.600.5).

E. 5.2 Beim Angeklagten B. wird nebst dem in E. III/3 Gesagten als Tatkomponente be- rücksichtigt, dass er als reiner Transporteur ins Geschehen verwickelt war und ausschliesslich weisungsgebunden handelte. Abgesehen von der Akquisition der Angeklagten C. sind ihm keine organisatorischen Handlungen zuzuschreiben. Er ist in die Sache unwillentlich hineingerutscht und sein hier massgebendes Verhal- ten ist beeinflusst durch die Angst, nicht mehr schadlos aussteigen zu können. Auch wenn ihm eigene Tatherrschaft zuzuschreiben ist, war seine kriminelle Energie weniger gross als diejenige des Angeklagten A. Bezüglich Motivation sind beim Angeklagten B. keine finanziellen Gründe für die Begehung der Tat auszumachen, da er von den Drogen erst erfuhr, als ihm das Geld schon ver- sprochen worden war. Überdies ist weder behauptet noch ersichtlich, dass B. ge- legentlicher Cannabiskonsum ihn zu der Tat bewegte. Indessen war die hiervor geschilderte, zumindest subjektiv wahrgenommene Angst vor der albanischen Mafia für den Angeklagten B. Anstoss, die Drogen in die Schweiz zu befördern. Diese der schweren Bedrängnis nahe kommende Lage gilt als Tatmotiv und hat sich in gewissem Masse strafmindernd auszuwirken. Bezüglich der Täterkomponente ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass bei B. eine grosse Strafempfindlichkeit auszumachen ist, da ihm eine Lehrstelle in Aus- sicht gestellt wurde und er gegenüber seinem Kind Verpflichtungen nachzukom-

- 28 - men hat. Weiter ist das abgelegte Geständnis für ihn günstig zu bewerten; er scheint aus dem Vorfall eine Lehre gezogen zu haben und sein damaliges Ver- halten zu bereuen. Zugunsten von B. wird weiter in Betracht gezogen, dass er nicht vorbestraft ist, sich in Untersuchungshaft wohl verhielt und eine gute Bezie- hung zu seinen Eltern und seinem Kind unterhält. Damit wirkt sich die Täterkom- ponente insgesamt im mittleren Grade strafmindernd aus. Auch bei ihm ist der nicht zu rechtfertigende und gegen das Beschleunigungsge- bot verstossende Verfahrensunterbruch von mehr als einem Jahr während der Voruntersuchung leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Folglich stehen im Ergebnis einem weniger erheblichen Tatverschulden deutlich mindernd zu berücksichtigende persönliche Faktoren sowie ein leicht strafmin- dernd einzubeziehender Verfahrensunterbruch gegenüber. Aufgrund all dieser Faktoren hat die Freiheitsstrafe vorliegend im unteren Bereich des konkreten ge- setzlichen Strafrahmens und vor allem auch unter derjenigen des Angeklagten A. zu liegen. Angemessen erscheinen zwei Jahre und zwei Monate Gefängnis, wo- mit der bedingte Vollzug ausgeschlossen ist (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Von ei- ner damit gekoppelten Busse ist in Anbetracht des Verschuldens und der finan- ziellen Verhältnisse des Angeklagten abzusehen. Die erstandene Untersu- chungshaft vom 26. März 2004 bis 12. April 2006 (748 Tage) ist gestützt auf Art. 69 StGB an die Strafe anzurechnen, da dem nichts entgegensteht. Die Strafe ist durch den Kanton Zürich zu vollziehen. Mangels Überhaft besteht für die Zusprechung der verlangten Entschädigung keine tatsächliche Grundlage.

E. 5.2.1 Der nachfolgend geschilderte Sachverhalt gründet auf den Aussagen der Ange- klagten C., die sich in diesem Umfang mit den Aussagen der anderen Angeklag- ten decken und insofern glaubwürdig sind, sowie auf den Resultaten der Auswer- tungen der Mobiltelefongeräte der Angeklagten. Die Angeklagte C. begleitete ihre Bekannten A. und B. in den Kosovo, um da- selbst ihren Ehemann zu besuchen (pag. 8.13.219, 228, 237, 273, 282, 317). Be- reits im Kosovo stellte sie fest, dass am Armaturenbrett von B.s Ford Scorpio of- fensichtlich manipuliert worden war (pag. 8.13.220, 229, 240, 252). Sie hegte da- her den Verdacht, im Auto könnten Drogen versteckt worden sein, und versuchte, sich diesbezüglich durch Fragen an den Angeklagten A. Klarheit zu verschaffen. Der Angeklagte A. versicherte ihr daraufhin, im Auto seien keine Drogen (pag. 8.13.229, 253, 264 f., 317). Zurück in Deutschland wurde die Angeklagte C. von ihren beiden Begleitern zu- erst nach Hause geführt. Der Angeklagte B. rief sie in der Folge mehrmals an und fragte, ob sie wisse, was in seinem Auto transportiert worden sei, was sie verneinte. Der Angeklagte A. seinerseits teilte ihr mit, er habe das, was sie im Auto nach Deutschland transportiert hätten, herausgenommen, wisse aber nicht, was es sei (pag. 8.13.220, 230). Zwei Tage später bat B. die Angeklagte C. telefonisch, ihn in die Schweiz zu be- gleiten (pag. 8.13.220, 230, 251, 290, 314). Da sie noch Ferien hatte und die Stadt Zürich einmal sehen wollte (pag. 8.13.241, 255), holte sie beim Angeklag- ten A. die entsprechende Zustimmung ein. Bei dieser Gelegenheit vergewisserte sie sich erneut bei ihm, dass mit dem Auto alles in Ordnung sei (pag. 8.13.254, 264, 281 f., 290 f., 314, 316). Sie realisierte allerdings schon in Deutschland, dass der Angeklagte A. sie und den Angeklagten B. in die „Scheisse“ hineinge- zogen hatte. Gemäss ihrer eigenen Aussage war sie nämlich dabei, als A. in den Kosovo telefonierte und seinem Gesprächspartner erklärte, B. habe irgendetwas gemerkt; dieser werde nervös, weshalb er nun C. mit B. fahren lasse (pag. 8.13.223, 230).

- 21 - Unter diesen Umständen stieg die Angeklagte C. am 25. März 2004 in Best- wig/Deutschland in den von B. gelenkten, mit Drogen bepackten Ford Scorpio, um ihn in die Schweiz zu begleiten. Sie wusste, dass A. ihnen folgte und sie ihn viertelstündlich anrufen mussten (pag. 8.13.221, 231, 241). Spätestens vor dem Passieren der Schweizer Grenze – aus ihrer Sicht erfolgte dies am 26. März 2004 um 7.20 Uhr – wusste sie aufgrund eines Gesprächs mit dem Angeklagten B., dass sich Drogen im Auto befanden (pag. 8.13.220 f., 231, 241, 252, 264, 274, 281, 283, 310, 315). Gemäss eigener Darstellung war sie geschockt, verblieb aber im Auto und rief um 7.41 Uhr den Angeklagten A. an (pag. 1.5.362; 8.13.241, 255). Um 7.52 Uhr sandte B. dem Angeklagten A. eine SMS mit dem Inhalt „Sind an bp tankstelle auf der rechten seite“ (pag. 1.5.297). Diese BP-Tankstelle lag rund 30 km von der Schweizer Grenze entfernt (pag. 8.13.241). Nachdem die Angeklagten C. und B. daselbst mit A. und E. zu- sammengetroffen waren, stieg die Angeklagte C. wieder zu B. ins Auto und be- gleitete ihn, nach einem weiteren Zwischenhalt in Spreitenbach/AG, nach Zürich zum Hotel H. In Zürich wurde sie schliesslich zusammen mit dem Angeklagten B. verhaftet, als sie auf A. warteten, der dabei war, mit dem Ford Scorpio F. zu fol- gen (pag. 8.13.221, 231, 241 f.).

E. 5.2.2 a) Während die erwähnten Fakten von der Angeklagten C. nicht bestritten wur- den, widersprechen sich die Aussagen der Beteiligten bezüglich der transportier- ten Drogenart. Gemäss B. sagte er der Angeklagten C. vor der Schweizer Gren- ze, im Auto seien 10 kg Kokain versteckt (pag. 8.13.142, 174, 178). Die Ange- klagte C. ihrerseits erklärte, B. habe ihr vor der Schweizer Grenze gesagt, im Au- to seien 10 kg Haschisch versteckt (pag. 8.13.221, 231, 241, 252, 276, 281, 283, 310, 315 f.). Einzig in ihrer Einvernahme vom 17. Juni 2004 vor dem Untersu- chungsrichteramt gab sie an, kurz vor der Grenze habe B. ihr erklärt, dass Dro- gen im Auto seien, nämlich Kokain (pag. 8.3.264). Da das Aussageverhalten des Angeklagten B. konstant war und daher glaubwürdig erscheint und überdies so- gar die Angeklagte C. selber einmal von Kokain sprach, ist erwiesen, dass die Angeklagte C. vor der Schweizer Grenze das Bewusstsein hatte, im Auto befän- den sich 10 kg Kokain.

b) Selbst wenn man zu Gunsten der Angeklagten C. noch annehmen wollte, B. habe ihr nichts von Kokain gesagt, so musste für sie aus den Umständen ersicht- lich sein, dass die hohe Wahrscheinlichkeit für einen Transport von harten Dro- gen bestand. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass sie aufgrund ihres Schlus- ses, von A. in die „Scheisse“ gezogen worden zu sein, weil man etwas vom Ko- sovo nach Deutschland transportiert hatte, diesen vor der Abfahrt in Deutschland fragte, ob der Personenwagen sauber sei. Da der Angeklagte A. sie schon im Kosovo auf ihre einschlägigen Fragen hin belogen hatte, konnte seine Auskunft

- 22 - für sie nicht verlässlich sein. Indem sie dessen unbesehen und ohne weitere Kontrolle in das Auto einstieg und die Reise nach Zürich antrat, rechnete sie folg- lich zumindest mit der nahen Möglichkeit, dass in dem Auto harte Drogen ver- steckt sein könnten. Im Übrigen kann bezüglich des Sachverhalts auf das bei den Angeklagten A. und B. Ausgeführte (vgl. dazu E. II/3.2 und II/4.2 hiervor) verwiesen werden.

E. 5.3 In rechtlicher Hinsicht ist massgeblich, dass die Angeklagte C. dem ängstlichen B. objektiv ein Gefühl der Sicherheit vermittelte und ihm während der Ausführung der Tathandlung – nämlich beim Befördern der Betäubungsmittel – den Rücken stärkte. Damit leistete sie auf der psychischen Ebene einen Beitrag zum Gelin- gen der Tat. Weiter telefonierte sie nachweislich um 7.41 Uhr mit dem Angeklagten A. Sowohl aus ihrer Aussage, wonach sie die Grenze gegen 7.20 Uhr passierten, als auch aus der vorerwähnten SMS von B. an A. um 7.52 Uhr, als sie bereits 30 km von der Grenze entfernt waren, folgt, dass die Angeklagte C. mindestens einmal von der Schweiz aus – und mithin in Kenntnis über den Drogentransport – mit dem Angeklagten A. telefonierte. Damit trug sie auf der physischen Ebene dazu bei, dass der Angeklagte B. die von den Auftraggebern vorgegebene Route einhielt und dass es zum Zusammentreffen mit dem Angeklagten A. in der Schweiz kam. Ihr Verhalten war somit für das Gelingen der Tathandlungen des Angeklagten B., jedenfalls so wie sie geplant und ausgeführt wurden, wesentlich. Die Tatherr- schaft lag allerdings allein beim Angeklagten B.; ihr Beitrag ist untergeordneter Natur, weshalb sie als Gehilfin im Sinne von Art. 25 StGB zu qualifizieren ist. Da es sich bei den beförderten Drogen um eine Menge handelt, die nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres geeignet ist, die Gesundheit vie- ler Menschen zu gefährden, hat die Angeklagte C. in objektiver Hinsicht den Tat- bestand von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Angeklagten C. spätes- tens kurz vor der Schweizer Grenze gesagt wurde, es befänden sich 10 kg Ko- kain im Auto; wenigstens stand ihr die hohe Wahrscheinlichkeit vor Augen, dass harte Drogen transportiert wurden. Sie war sich auch bewusst, den Transport als Mitfahrerin zu unterstützen. Da sie wusste, dass die Reise nach Zürich führte, war offensichtlich, dass die Drogen daselbst an Dritte abgegeben und damit in Verkehr gesetzt werden sollten. Weder an der BP-Tankstelle noch in Spreiten- bach/AG nahm sie die Gelegenheit zum Verlassen des Transports wahr, sondern sie setzte die Fahrt im vollen Wissen um die wesentlichen Tatumstände freiwillig fort. Indem sie dies tat, nahm sie ihre Gehilfenrolle in Kauf, auch wenn sie keine

- 23 - eigenen Interessen am Drogentransport hatte. Damit handelte sie vorsätzlich – zumindest eventualvorsätzlich – und erfüllte auch in subjektiver Hinsicht den ihr vorgeworfenen Tatbestand. Aufgrund des Gesagten ist die Angeklagte C. der vorsätzlichen Gehilfenschaft zum mengenmässig qualifizierten Befördern von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Dem Wissensstand der Angeklagten über die Drogenart entsprechend, ist von einer transportierten Menge von 2,178 kg reinem Kokain auszugehen. Die weiteren angeklagten Tathandlungen gelten als mitbestraft. Insbesondere fehlen auch für alle übrigen Phasen des eingeklagten Handelns Anhaltspunkte für einen Tatbeitrag der Angeklagten, welche über eine gehilfenschaftliche Tätigkeit hi- nausgehen würden. III. Strafzumessung 1. Strafrahmen 1.1 Die Angeklagten A. und B. sind der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Das Gesetz bedroht diese Straftat mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). 1.2 Der Angeklagte B. macht geltend, er habe in schwerer Bedrängnis gehandelt, weshalb die Strafe in Anwendung von Art. 64 StGB zu mildern sei. Zutreffenden- falls hätte dies eine Veränderung des Strafmasses zur Folge (Art. 65 StGB). Schwere Bedrängnis ist eine dem Notstand nahe Situation, die den Täter so schwer belastet, dass sich ihm kein anderer Ausweg als die strafbare Handlung bietet. Nur wenn Abhilfe nicht auf andere Weise möglich war, ist Strafmilderung wegen schwerer Bedrängnis zulässig (TRECHSEL, a.a.O., Art. 64 StGB N. 9 ff.). Obschon sowohl der Angeklagte B. als auch sein Vater (pag. 9.18.327) glaub- würdig ihre Angst vor der albanischen Mafia schildern, standen dem Angeklagten B. vorliegend doch verschiedene Möglichkeiten offen, der Situation zu begegnen; es wäre ihm beispielsweise möglich gewesen, die Polizei einzuschalten oder sich eine Ruhe- und damit Bedenkzeit auszubedingen. Kommt dazu, dass die ausge- sprochenen Drohungen von ihm bekannten Personen kamen, was deren Intensi- tät und Wahrscheinlichkeit abschwächt. Demnach kann im vorliegenden Fall nicht von einer schweren Bedrängnis gesprochen werden. Demgegenüber wird sich die Angst des Angeklagten B. strafmindernd auszuwirken haben (vgl. unter E. III/5.2 hiernach).

- 24 - 1.3 Die Angeklagte C. ist der Gehilfenschaft der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Bei ihr ist somit zunächst vom selben Strafrahmen wie bei den Angeklagten A. und B. auszugehen. Sodann kann aber gemäss Art. 25 StGB milder bestraft werden (Art. 65 StGB), wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Dies erscheint vorliegend aufgrund des geringen Tatbeitrags der Angeklagten C. als angezeigt. Nach Art. 65 Abs. 4 StGB erkennt der Richter diesfalls statt auf Zuchthaus auf Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, und gemäss Art. 65 Abs. 5 StGB statt auf Gefängnis mit besonderer Mindestdauer auf Gefängnis. Somit steht bezüglich der Angeklagten C. für die Gehilfenschaft zu einem qualifi- zierten Betäubungsmitteldelikt ein Strafrahmen von drei Tagen Gefängnis bis fünf Jahren Zuchthaus zur Verfügung. 2. Kriterien der Strafzumessung 2.1 Der Richter bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters; er berücksich- tigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 117 IV 112 E. 1). Ausgangspunkt und Grundlage für die Bemessung der Strafe bildet die Schwere des konkreten tatbestandsmässigen Verhaltens, die vom Täter an den Tag gelegte so genannte „kriminelle Energie“ (vgl. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 50; REHBERG, Straf- recht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 67). Im Rahmen der „Tatkomponente“ sind insbesondere folgende Faktoren zu be- achten: das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbei- führung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die „Täterkomponente“ umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse so- wie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise Reue oder Einsicht, sowie die Strafempfindlichkeit. Weiter ist das Verhalten des Staates in die Strafzumessung miteinzubeziehen: Eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots kann sich unter anderem im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd niederschlagen (vgl. BGE 134 I 139 E. 2c; WIPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 63 StGB N. 116 ff.). 2.2 Auch im Betäubungsmittelrecht ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen

- 25 - ausgeht. Diese Gefahr ist nur eines der Elemente, die das Verschulden des Tä- ters ausmachen, sie muss zusammen mit den übrigen verschuldensrelevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu. Die genaue Be- täubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad werden umso weni- ger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa). Liegt ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, so sind der Organisationsgrad und der pekuniäre Zweck der Handlung in die Gewichtung des Verschuldens einzubeziehen (vgl. TRECHSEL, a.a.O., Art. 63 StGB N. 29), ohne dass es auf eine Subsumtion unter die Qualifikationsgründe von lit. b und c ankäme. 3. Allgemeines Im vorliegenden Fall kann bezüglich aller drei Angeklagten festgehalten werden, dass den Schuldsprüchen – ihrer irrigen Annahme zum Sachverhalt entspre- chend – ein Einzeltransport von 9.904 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsge- halt von durchschnittlich 22%, mithin von 2.178 kg reinem Kokain zugrunde liegt. Dabei handelt es sich um ein als gefährlich eingestuftes Betäubungsmittel in ei- ner Menge, welche deutlich über dem Grenzwert für einen schweren Fall liegt. Damit tritt die sich bei allen Angeklagten straferhöhend auswirkende Drogen- menge in den Hintergrund und die übrigen verschuldensrelevanten Gesichts- punkte erhalten ein stärkeres Gewicht. 4. A.

E. 6 Fürsprecher André Vogelsang wird für seine amtliche Verteidigung mit Fr. 35'207.30 (inkl. MwSt ab 1. Januar 2005) aus der Kasse des Bundesstrafge- richts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kas- se des Bundesstrafgerichts für den Betrag von Fr. 36'787.50 Ersatz zu leisten. III.

E. 6.1 Die 27-jährige C. wurde in Deutschland geboren und wuchs nach der Scheidung der Eltern bei ihrer Mutter auf. Nachdem sie von deren neuem Freund als unge- fähr 12-jährige während der Dauer eines Jahres sexuell missbraucht worden war, verbrachte sie rund zwei Jahre in einem Heim, wandte sich von der Mutter ab und ihr später wieder zu. Nach den Jahren im Heim zog sie wieder zu ihrer Mut- ter und schaffte dank Nachhilfestunden den Realschulabschluss. Nachdem sie die Ausbildung zur Krankenschwester abgebrochen hatte, schloss sie eine Lehre als Köchin ab. In der Folge war sie eine Weile arbeitslos, erhielt dann aber eine Stelle als Köchin in einem Hotel, wo sie bis zu ihrer Verhaftung tätig war. Nach ihrer Haftentlassung fand sie wiederum eine Anstellung als Kochhilfe in einem Hotel. Sie verdient derzeit € 960.-- pro Monat, hat aber Schulden in der Höhe von rund € 8'500.--. Sie heiratete anfangs Februar 2004 einen Kosovaren, mit dem sie beabsichtigt, in Deutschland zusammenzuleben, sobald er im Besitze eines

- 29 - Visums ist. Sie ist weder in der Schweiz noch in Deutschland vorbestraft und verhielt sich in Untersuchungshaft wohl. Seit ihrer Inhaftierung hat sich die Be- ziehung zu ihrer Mutter weiter verbessert (pag. 1.3.92 ff.; 8.13.228, 237, 269 ff.; 11.400.25, 30, 37; 11.600.2 f.).

E. 6.2 Nebst dem in E. III/3 hiervor Gesagten ist bei der Angeklagten C. als Tatkompo- nente zu berücksichtigen, dass sie zum eigentlichen Drogentransport im Rahmen ihrer Gehilfenstellung einen kleinen Tatbeitrag leistete. Dieser Umstand ist min- dernd in die Strafzumessung einzubeziehen. Hinsichtlich ihrer Motivation ist fest- zuhalten, dass sie ihr Mitwirken nicht von langer Hand plante, sondern schon mit- ten im eigentlichen Geschehen stand, als ihr dies bewusst wurde. Als ihr die volle Tragweite ihrer Gehilfenschaft klar wurde, war es für sie schwierig, wenn auch – mindestens beim Fahrtunterbruch an der BP-Tankstelle und in Spreiten- bach/AG – nicht unmöglich, sich im konkreten Umfeld mitten auf der Reise abzu- setzen. Drogenkonsum oder sogar eine Drogenabhängigkeit sind bezüglich ihrer Person nicht aktenkundig und waren nicht Tatmotiv. Wesentliche persönliche An- triebe für die Tat sind bei ihr nicht ersichtlich. Es bleibt offenbar nur das Tatmotiv, sich mit den übrigen Beteiligten nicht anlegen zu müssen, was sich bei ihr stark strafmindernd auszuwirken hat. Bezüglich der Täterkomponente sind bei der Angeklagten C. ihre schwierige Kindheit und Jugendzeit strafmindernd zu berücksichtigen. Weiter haben sich ih- re Vorstrafenlosigkeit sowie ihr Wohlverhalten in Untersuchungshaft strafmin- dernd auszuwirken. Zudem ist zu ihren Gunsten in Betracht zu ziehen, dass sich ihre familiären Beziehungen gebessert haben. Zu weiteren Bemerkungen gibt das Vorleben der Angeklagten keinen Anlass. Die Verfahrensdauer von rund 2½ Jahren ist, wie gesehen, insgesamt nicht zu beanstanden. Indessen verstösst der nicht zu rechtfertigende Verfahrensunter- bruch von mehr als einem Jahr während der Voruntersuchung gegen das Be- schleunigungsgebot und ist auch bei ihr leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Im Ergebnis stehen einem leichten Tatverschulden deutlich mindernd zu berück- sichtigende persönliche Faktoren sowie ein leicht strafmindernd einzubeziehen- der Verfahrensunterbruch gegenüber. Aufgrund all dieser Umstände hat die Frei- heitsstrafe vorliegend im unteren Bereich des konkreten gesetzlichen Strafrah- mens für eine Gehilfenschaft zu liegen. Angemessen erscheinen 10 Monate Ge- fängnis. Da der Angeklagten C. aufgrund ihrer heutigen Lebenssituation eine günstige Prognose zu stellen ist und die übrigen Voraussetzungen ebenfalls ge- geben sind (Art. 41 Ziff. 1 StGB), ist ihr der bedingte Strafvollzug bei einer Probe- zeit von zwei Jahren zu gewähren. Von einer zusätzlichen Busse ist in An- betracht des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse der Angeklagten ab- zusehen. Die erstandene Untersuchungshaft vom 26. März 2004 bis 6. Okto-

- 30 - ber 2004 (195 Tage) ist gestützt auf Art. 69 StGB an die Strafe anzurechnen, da dem nichts entgegensteht. Mangels Überhaft besteht für die Zusprechung der verlangten Entschädigung keine tatsächliche Grundlage. IV. Kaution 1. Der Angeklagte A. ist am 14. Juni 2006 gegen Leistung einer Kaution von Fr. 5'000.-- aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen worden, nachdem die bis- herige Dauer der Haft in die Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt zu sein schien, der Untersuchungsrichter aber immer noch von Fluchtgefahr ausging (pag. 2.6.77/17 f., 77/25). Da der Angeklagte A. zur Hauptverhandlung nicht er- schienen ist und sich verborgen hält, ist die Kaution als verfallen zu erklären (Art. 58 und 59 BStP) und zur Deckung der Kosten zu verwenden (Art. 60 BStP; vgl. dazu E. VI/3 hiernach). 2. Der Angeklagte B. ist am 12. April 2006 gegen eine Kaution von Fr. 10'000.-- aus der Untersuchungshaft entlassen worden (pag. 3.6.286/11 ff., 286/18 f., 286/27). Obschon er an der Hauptverhandlung erschienen ist, kann die Kaution einstwei- len nicht frei gegeben werden, da die auszusprechende Strafe die bereits ausge- standene Untersuchungshaft übersteigt und damit der Vollzug grundsätzlich möglich ist. Die Kaution dient damit weiterhin der Sicherheit dafür, dass sich der Beschuldigte jederzeit zur Erstehung der Strafe stellen wird (vgl. Art. 53 BStP). Über das weitere Schicksal der Kaution wird demnach später nach Massgabe dessen zu entscheiden sein, ob der Vollzug angeordnet und angetreten wird oder entfällt (vgl. Art. 57 BStP). V. Einziehung 1. Sicherungseinziehung 1.1 Die deliktische Verwendung des Heroingemischs ist beweismässig erstellt. Das Heroingemisch ist somit samt Verpackungsmaterial im Sinne von Art. 58 StGB einzuziehen und zu vernichten. 1.2 Weiter sind die Mobiltelefongeräte Sony Ericsson T610 von A. (pag. 4.8.5 f.), No- kia 6310 von B. (pag. 4.8.11 f.) und Samsung SGH-E700 von C. (pag. 4.8.17 f.) nach Massgabe von Art. 58 StGB einzuziehen, da sie für Telefonkontakte wäh- rend des Transports von Betäubungsmitteln gebraucht wurden und somit be- fürchtet werden muss, dass sie bei Freigabe auch zukünftig derart gebraucht werden könnten und damit die öffentliche Ordnung gefährden würden.

- 31 - 2. Vermögenseinziehung Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Angeklagten A. und B. seien im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB je zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1'500.-- an den Staat zu verurteilen. 2.1 Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafba- re Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staa- tes in gleicher Höhe. Er kann davon ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffe- nen ernstlich behindern würde (vgl. Art. 59 Ziff. 2 StGB). 2.2 Sofern im vorliegenden Fall dem Angeklagten A. überhaupt eine Belohnung aus- gerichtet wurde, ist mit der Bundesanwaltschaft davon auszugehen, dass diese als Deliktslohn der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen sind. Von der Auferlegung einer Ersatzforderung ist aber abzusehen, da dem Gericht unbekannt ist, wo sich der Angeklagte A. im Moment aufhält und ob er derzeit ein Einkommen erzielt, so dass eine entsprechende Forderung voraus- sichtlich uneinbringlich wäre. 2.3 Auch im Falle des Angeklagten B. ist davon auszugehen, dass die an ihn ausge- richtete und als Deliktslohn der Einziehung unterliegende Belohnung nicht mehr vorhanden ist. Aufgrund der finanziellen Situation des Angeklagten B. wäre aber eine Ersatzforderung ebenfalls voraussichtlich uneinbringlich. Zudem wäre durch die Auferlegung einer Ersatzforderung aufgrund seines tiefen Einkommens und seinen familiären Unterstützungspflichten seine Resozialisierung gefährdet. So- mit ist auch bei ihm auf die Auferlegung einer Ersatzforderung zu verzichten. VI. Kosten 1.

1.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP). Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfah- renskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom

22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025).

- 32 - Diese gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4); bei der Festlegung der Gebühren sind die Bedeutung des Falls sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1). Ferner sind die Aus- lagen so festzulegen (Art. 5), wie sie bezüglich der einzelnen Angeklagten anfie- len. 1.2 Vorliegend macht die Bundesanwaltschaft Pauschalgebühren von Fr. 6'000.-- für das Ermittlungsverfahren (Art. 4 lit. b der Verordnung) und Fr. 2'000.-- für die An- klageschrift und Anklagevertretung (Art. 4 lit. d der Verordnung) bezüglich A., ebensoviel bezüglich B. und nochmals den gleichen Betrag bezüglich C. geltend. Für die Voruntersuchung (Art. 4 lit. c der Verordnung) werden für jeden Ange- klagten Fr. 6'000.-- verlangt (pag.11.100.10). Nach Massgabe der oberwähnten Kriterien erscheinen die Gebühren als ange- messen. Sie werden wie beantragt festgelegt. 1.3 Der von der Anklagebehörde beantragte Ersatz der Barauslagen für das Ermitt- lungsverfahren, für das Anklagestadium sowie für das Untersuchungsverfahren von total Fr. 173'305.74 bezüglich A., Fr. 106'675.90 bezüglich B. und Fr. 33'114.25 bezüglich C. (pag. 11.100.10) setzt sich zusammen aus Überset- zungskosten, Kosten der Untersuchungshaft beziehungsweise des vorzeitigen Strafvollzuges, Kosten im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch, Zahnarztkosten sowie weiteren Kosten zur medizinischen Versorgung der Ange- klagten, Verpflegungskosten während den Einvernahmen, Akontozahlungen für die Verteidiger einiger Angeklagten, Materialkosten der Fedpol im Zusammen- hang mit der Auswertung der Mobiltelefongeräte, Zeugengeld sowie Kosten für eine Dienstreise der Untersuchungsrichterin im In- und Ausland (pag. 10.20.53 ff.). Darüber ist wie folgt zu befinden: − Die Kosten der Übersetzung – darunter fallen auch die Zensur und Kontrolle der Gefängnispost – sind vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tragen (Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK; BGE 127 I 141 E. 3a). Dies gilt in allen Stufen und bei allen Schritten des Verfahrens (BGE 106 Ia 214 E. 4b). Der Zweck der jeweiligen Übersetzung ist nicht massgebend (TPF SK.2006.4 vom 22. Au- gust 2006 E. VIII/2.2.1; SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 6.2). − Laut Art. 1 Abs. 3 der bundesrätlichen Verordnung gehören die Kosten der Untersuchungshaft zu den Verfahrenskosten, welche in der Regel dem Ver- urteilten aufzuerlegen sind. Die Kosten des – allenfalls auch vorzeitigen – Vollzugs von Freiheitsstrafen sind indessen vom Staat zu tragen (vgl. Art. 241 Abs. 2 BStP). Zwar verstösst es weder gegen die Verfassung noch gegen Art. 5 EMRK, wenn die Kosten der Untersuchungshaft dem Verurteil- ten auferlegt würden (BGE 124 I 170 E. 2). Die Untersuchungshaft bewirkt

- 33 - aber wie der Strafvollzug eine (erzwungene) Freiheitsentziehung und kann auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden (Art. 69 StGB). Ausserdem kann der Zeitpunkt für den Übertritt aus der Untersuchungshaft in den Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs stark variieren, ohne dass die angeschuldigte Per- son dies in der Hand hätte. In Anbetracht dieser Umstände sowie im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung der Verurteilten erscheint es daher ge- rechtfertigt, in Ausübung des durch Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP eingeräum- ten Ermessens die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft den Kos- ten des Strafvollzugs gleichzustellen und beim Staat zu belassen (TPF SK.2006.4 vom 22. August 2006 E. VIII/2.2.1; SK.2005.8 vom 26. Janu- ar 2006 E. 6.2). − Die während des Freiheitsentzugs entstandenen Kosten einer medizinischen Behandlung des Verurteilten sind ebenfalls wie die Strafvollzugskosten vom Staat zu tragen (vgl. TPF SK.2006.4 vom 22. August 2006 E. VIII/2.2.1; SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 6.2). Darunter fallen auch die Kosten im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch sowie die angefalle- nen Zahnarztkosten. − Die Verpflegungskosten der Inhaftierten während den Einvernahmen sind aus den oben stehenden Gründen ebenfalls dem Staat aufzuerlegen. − Demgegenüber sind die Transportkosten zu den Einvernahmen von den An- geklagten zu tragen (vgl. TPF SK.2006.4 vom 22. August 2006 E. VIII/2.2.2). − Die Akontozahlungen der amtlichen Verteidiger sind bei der Prüfung der Ent- schädigung zu berücksichtigen. − Die dem Zeugen auszurichtende Entschädigung ist den Angeklagten zu überbinden (vgl. TPF SK.2006.4 vom 22. August 2006 E. VIII/2.2.2). − Materialkosten der Fedpol im Zusammenhang mit der Auswertung der si- chergestellten Mobiltelefongeräte sind nicht von den Angeklagten zu tragen, da dies zur Grundausrüstung dieser Behörde gehört und das Material jeder- zeit in anderen Strafverfahren Verwendung finden kann. Solche Kostenfakto- ren sind in der Gebühr der Bundesanwaltschaft mitenthalten. − Die Dienstreisekosten im Inland sind durch die Pauschalgebühr des Unter- suchungsrichteramts abgegolten (vgl. TPF SK.2006.4 vom 22. August 2006 E. VIII/2.2.2); die im Zusammenhang mit einer Dienstreise im Ausland ange- fallenen Kosten sind den Angeklagten aufzuerlegen.

- 34 - Die angefallenen Kosten sind vom jeweils betroffenen Angeklagten zu tragen. Kosten, die alle Angeklagten betreffen, sind vorliegend von allen Angeklagten je zu einem Drittel zu übernehmen. Nach Abzug der Kosten der Untersuchungshaft, des vorzeitigen Strafvollzugs, der Übersetzerkosten, der Kosten der medizinischen Behandlung, der Material- kosten der Fedpol zur Auswertung der Mobiltelefongeräte sowie unter Weglas- sung der bereits erfolgten Zahlungen an die amtlichen Verteidiger, über welche unter E. VII separat zu erwägen ist, betragen die beim Angeklagten A. entstan- denen Auslagen Fr. 1'633.--, beim Angeklagten B. Fr. 1'633.-- und bei der Ange- klagten C. Fr. 658.--. Im genannten Umfang erscheinen die geltend gemachten Barauslagen als angemessen. Für diese Summen sind die Angeklagten als er- satzpflichtig zu erklären. 2. Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf insgesamt Fr. 11'000.-- festgesetzt. Hiervon ist dem Angeklagten A. ein Betrag von Fr. 4'000.-- aufzuerlegen, dem Angeklagten B. ein solcher von Fr. 4'000.-- und der Angeklagten C. ein solcher von Fr. 3'000.--. 3. Die verfallen erklärte Kaution von A. ist gemäss Art. 60 BStP zur teilweisen De- ckung der ihn betreffenden Kosten zu verwenden. VII. Entschädigung der amtlichen Verteidiger 1. Allgemeines Alle Verteidiger sind für das Bundesstrafverfahren als amtliche eingesetzt worden (pag. 9.16.5 f.; 9.16.45 f.; 9.16.79 f.). Die Entschädigung der amtlichen Verteidi- ger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Das Honorar wird nach dem not- wendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin be- messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 3 Abs. 1). Bei amtlich bestellten Anwälten und Anwältinnen gelten die glei- chen Ansätze (Art. 3 Abs. 2).

- 35 - 2. A. 2.1 Der amtliche Verteidiger des Angeklagten A. macht in seiner Kostennote einen Aufwand von insgesamt 88.75 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- für sich selber sowie insgesamt 107.75 Arbeitsstunden zu einem Stun- denansatz von Fr. 115.-- für seinen Praktikanten geltend. Gestützt darauf ver- langt er eine Entschädigung von total Fr. 37'839.30 (inkl. MwSt), bestehend aus einer Honorarforderung von Fr. 33’403.75 zuzüglich Auslagen im Umfang von Fr. 1’762.90 sowie der auf den Gesamtbetrag zu erhebenden Mehrwertsteuer. Vom totalen Rechnungsbetrag bringt er die bereits erhaltene Akontozahlung von Fr. 17'538.65 in Abzug (pag. 9.16.35/11 f; 11.100.10), woraus für ihn ein Rest- guthaben von Fr. 20'300.65 resultiert (pag. 11.500.19 ff.). 2.2 Der Straffall warf in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, indessen nur bescheidene rechtliche Probleme auf. Zudem ist aufgrund der im Vergleich zum Verteidiger der Angeklagten C. hohen Stundenanzahl davon aus- zugehen, dass der Verteidiger des Angeklagten A. viel Zeit für anspruchslosere Administrativarbeiten aufgewendet haben muss. Angesichts dessen erscheint in- nerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 des Reglements für den Verteidiger ein Stundenansatz von Fr. 220.-- und für dessen Praktikanten ein Stundenansatz von Fr. 110.-- als angemessen. Der Verteidiger macht für die Hauptverhandlung einen Zeitaufwand von insge- samt 20 Stunden sowie zwei Reisetage zu Fr. 300.-- geltend. Da die Hauptver- handlung und die damit zusammenhängenden An- und Abreisen insgesamt 25 Stunden in Anspruch nahmen, sind dem Verteidiger 5 weitere Stunden gutzu- schreiben. Damit ist auch die Entschädigung für die An- und Abreise abgegolten. Im Übrigen werden die verrechneten Stunden akzeptiert, so dass für die Verteidi- gung des Angeklagten A. ein notwendiger Zeitaufwand von insgesamt 93.75 Stunden zu Fr. 220.-- sowie 107.75 Stunden zu Fr. 110.-- resultiert. Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 1’762.90 werden anerkannt. Fürsprecher Roland Fuhrer ist daher für die amtliche Verteidigung des Angeklagten A. mit Fr. 36'842.65 (inkl. MwSt) zu entschädigen. Von diesem Betrag ist die bereits er- haltene Akontozahlung von Fr. 17'538.65 (pag. 9.16.35/11 ff; 11.100.10) in Ab- zug zu bringen, so dass die Kasse des Bundesstrafgerichts Fürsprecher Roland Fuhrer noch mit Fr. 19'304.-- zu entschädigen hat. Da der Bund diese Kosten nur bei Bedürftigkeit des Vertretenen endgültig trägt (vgl. Art. 38 Abs. 2 BStP), hat der Angeklagte A., wenn er später dazu imstande ist, der Kasse des Bundesstrafgerichts für den gesamten Betrag von Fr. 36'842.65 Ersatz zu leisten.

- 36 - 3. B.

Dispositiv
  1. C. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG, in Verbindung mit Art. 25 StGB.
  2. C. wird bestraft mit 10 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 195 Tagen Un- tersuchungshaft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
  3. Das bei C. beschlagnahmte Mobiltelefongerät Samsung wird gemäss Art. 58 Ziff. 1 StGB eingezogen.
  4. C. werden an Kosten auferlegt: Fr. 2'000.-- Anteil Gebühr für die Anklage Fr. 6'000.-- Anteil Gebühr für das Ermittlungsverfahren Fr. 658.-- Anteil Auslagen im Ermittlungsverfahren und in der Voruntersuchung Fr. 6'000.-- Anteil Gebühr für die Voruntersuchung Fr. 3'000.-- Gerichtsgebühr Fr. 17'658.-- Total ============
  5. Fürsprecher Hans E. Rüegsegger wird für seine amtliche Verteidigung mit Fr. 21'184.75 (inkl. MwSt) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn die Verurteilte später dazu imstande ist, hat sie der Kasse des Bundes- strafgerichts dafür Ersatz zu leisten. - 41 - IV.
  6. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel (9.904 kg Heroingemisch) werden samt Verpackungsmaterial eingezogen und vernichtet.
  7. Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Fürsprecher Roland Fuhrer, Fürsprecher André Vogelsang und Fürsprecher Hans E. Rüegsegger mit- geteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 8. November 2006 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Miriam Forni und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiberin Petra Williner Parteien

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adriano Robbi, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Ro- land Fuhrer, 2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher André Vogelsang, 3. C., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Hans E. Rüegsegger,

Gegenstand

qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2006.7

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: A. sei schuldig zu erklären im Sinne der Anklage und sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a–c in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 und teils Ziff. 4 BetmG sowie Art. 58, 59, 63 ff. und 69 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Zuchthausstrafe von 6 Jahren, unter Anrechung der erstandenen Unter- suchungshaft und des vorzeitigen Strafantritts vom 26.3.2004 bis 14.6.2006 (= 811 Tage); 2. zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat von Fr. 1'500.--. B. sei schuldig zu erklären im Sinne der Anklage und sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a–c in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 und teils Ziff. 4 BetmG sowie Art. 58, 59, 63 ff. und Art. 69 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Zuchthausstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Un- tersuchungshaft vom 26.3.2004 bis 12.4.2006 (= 748 Tage); 2. zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat von Fr. 1'500.--. C. sei primär schuldig zu erklären im Sinne der Anklage und sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a–c in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 und teils Ziff. 4 BetmG sowie Art. 63 ff. und 69 StGB zu verurteilen: zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der erstan- denen Untersuchungshaft vom 26.3.2004 bis 6.10.2004 (= 195 Tage). Ferner seien die sichergestellten Drogen und Mobiltelefone einzuziehen; den Ange- klagten seien die entstandenen Verfahrenskosten einschliesslich der Kosten für Unter- suchungshaft und Vollzug anteilsmässig zur Bezahlung aufzuerlegen; die amtlichen Verteidiger seien aus der Staatskasse zu entschädigen, unter Einräumung des Rück- griffsrechts auf die Angeklagten für den Fall, dass diese zu neuem Vermögen gelan- gen. Anträge der Verteidigung von A.: I. Der Angeschuldigte sei schuldig zu sprechen

wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, teilweise gemeinsam begangen mit D., B., C. und E. im Kosovo, in Deutschland und in der Schweiz im Zeitraum von Mitte März 2004 bis

26. März 2004, indem er eine Menge von 2,178 kg reinem Heroin erlangte, be- förderte, in die Schweiz einführte und schliesslich an einen F. übergab;

- 3 -

in Anwendung der Art. 19 Ziff. 1, Ziff. 2 lit. a und Ziff. 4 BetmG, Art. 63 und 64 StGB. II. Demzufolge sei er zu verurteilen: 1. zu einer angemessenen, 3 Jahre nicht übersteigenden Gefängnisstrafe, un- ter Anrechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges von 811 Tagen; 2. zu den auf ihn entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten. III. Weiter sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Drogen seien einzuziehen. Über die weiteren be- schlagnahmten Gegenstände sei nach Ermessen des Bundesstrafgerichts zu verfügen. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss der eingereichten Kos- tennote gerichtlich zu bestimmen. Anträge der Verteidigung von B.: I. Es sei der Angeschuldigte B. schuldig zu erklären der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und gemeinsam mit an- deren begangen in der Zeit von Mitte März 2004 bis 26. März 2004 in der Schweiz und in anderen Ländern (namentlich im Kosovo und in Deutschland) durch Beförderung und Einfuhr einer Menge von 9'904 g Heroingemisch bei ei- nem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 22%. Soweit weitergehend sei der An- geschuldigte B. freizusprechen, dies jedoch ohne Kostenausscheidung sowie ohne Ausrichten einer diesbezüglichen Entschädigung. II. Der Angeschuldigte B. sei zu verurteilen - zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren; dies unter Anrechnung der ausgestandenen Un- tersuchungshaft; - sowie zu dem ihn betreffenden Verfahrenskostenanteil. III. Es sei dem Angeschuldigten B. für die erstandene Überhaft eine Entschädigung von mindestens Fr. 35'000.-- auszurichten. IV. Es sei festzustellen, dass die im vorliegenden Verfahren geleistete Sicherheits- leistung im Betrage von Fr. 10'000.-- frei wird, und es sei diese dem Angeschul- digten zurückzuerstatten.

- 4 - V. Es seien soweit nötig die weiteren Verfügungen zu treffen und es sei das Hono- rar des amtlichen Anwaltes gerichtlich zu bestimmen. Anträge der Verteidigung von C.: I. C. sei freizusprechen von sämtlichen Anklagen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. II. Es sei ihr eine gerichtlich zu bestimmende Entschädigung für 195 Tage ausge- standene Untersuchungshaft auszurichten. III. Es sei ihr eine Entschädigung für ihre Reise- und Aufenthaltskosten sowie für all- fälligen Lohnausfall im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung auszurichten. IV. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. V. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die eingereichte Kostennote vom Gericht festzulegen. VI. Das Mobiltelefon Samsung sei C. herauszugeben. Prozessgeschichte:

A. Als Folge von Ergebnissen aus einem umfangreichen Strafverfahren des Unter- suchungsrichteramts Berner Jura-Seeland eröffnete die Schweizerische Bundes- anwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) am 17. Dezember 2003 gegen diverse Personen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Ver- dachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (pag. 1.1.8). Nach einer erstmali- gen Verfahrensausdehnung am 16. März 2004 weitete die Bundesanwaltschaft das Verfahren am 26. März 2004 unter anderem auch auf E., A., B. und C. aus (pag. 1.1.10 ff.). B. Am 26. März 2004 wurden im Rahmen dieses Verfahrens unter anderen E., A., B. und C. in Zürich verhaftet und in Untersuchungshaft genommen (pag. 2.6.12 ff., 146 ff., 405 ff.; 3.6.1 ff.). A. befand sich in der Folge bis 11. Januar 2005 in Untersuchungshaft (pag. 2.6.74). Vom 11. Januar 2005 bis 14. Juni 2006 war er im vorzeitigen Strafvollzug (pag. 2.6.77/19). B. befand sich bis 12. April 2006 in Untersuchungshaft (pag. 3.6.49, 286/2.3 f., 285/2.5 f., 286/30 f.). C. war bis

6. Oktober 2004 in Untersuchungshaft (pag. 2.6.146 ff., 261 ff.).

- 5 - Anlässlich der Verhaftungen vom 26. März 2004 konnten 9.904 kg Heroinge- misch, eingewickelt in einen Abfallsack, sichergestellt und später beschlagnahmt werden (pag. 4.8.20/1 f.; 7.10.1 ff.). Weiter wurden die Mobiltelefongeräte der Verhafteten sichergestellt und später ebenfalls beschlagnahmt (pag. 1.1.36/10; 4.8.5 f., 8 f., 11 f., 17 f.). C. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 26. Mai 2004 eröffnete das Eidgenössi- sche Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) am

7. Juni 2004 die Voruntersuchung unter anderem gegen E., A., B. und C. (pag. 1.1.18 ff., 23 ff.). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 wurde die Vorunter- suchung gegen die erwähnten Personen vom übrigen Verfahren abgetrennt (pag. 1.1.34 ff.). D. Am 20. März 2006 schloss das Untersuchungsrichteramt die Voruntersuchung (pag. 1.1.36/1 f.) und beantragte im Schlussbericht, gegen A., B. und C. sei we- gen bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, bezo- gen auf eine Menge, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne, Anklage zu erheben; demgegenüber sei das Strafverfahren gegen E. ein- zustellen (pag. 1.1.36/3 ff.). E. Am 28. Juni 2006 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A., B. und C. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (pag. 11.100.1 ff.). Die Strafuntersuchung gegen E. stellte sie am 14. Juli 2006 ein (pag. 11.310.2 ff.). F. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand am 6., 7. und 8. November 2006 am Sitz des Gerichts statt (pag. 11.600.23 ff.). Die Strafkammer hat sämtliche in der Anklageschrift bezeichneten Beweismittel (pag. 11.700.7 f.) sowie die weiteren im gerichtlichen Vor- und Hauptverfahren eingegangen Unterlagen beigezogen (Art. 169 Abs. 2 BStP). Zudem hat sich die Strafkammer die Beurteilung der Anklage nach Art. 25 StGB und die Einziehung nach den Art. 58 und 59 StGB vorbehalten.

- 6 - Die Strafkammer erwägt: I. Prozessuales 1. Zuständigkeit 1.1 Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen und das Fehlen von Prozesshinder- nissen sind zwingende Erfordernisse für die Anhandnahme und Durchführung des Verfahrens. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen und in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 179 N. 13). 1.2 Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit sind so genannte positive Pro- zessvoraussetzungen. Sie müssen erfüllt sein, damit das Verfahren eingeleitet und durchgeführt werden kann (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 177 f. N. 4). Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, welche Behörde oder Instanz sich aufgrund der Sache mit dieser zu befassen hat (vgl. HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, a.a.O., S. 121 N. 1 und 3). Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts wird durch die Anklage bestimmt, welche das Prozessthema fixiert (vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 136 N. 12; SCHMID, Strafprozessrecht,

4. Aufl., Zürich 2004, N. 145). Infolgedessen ergibt sich die sachliche Zuständig- keit aus dem in der Anklageschrift umschriebenen konkreten Sachverhalt und den gemäss Ansicht der Anklagebehörde dadurch verwirklichten Tatbeständen (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 136 N. 12; SCHMID, a.a.O., N. 819 Fn. 125 mit Hinweisen; DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 166 N. 9). 1.3

1.3.1 Gemäss Art. 340bis Abs. 1 StGB unterstehen Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz dann der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie Verbrechen sind, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB aus- gehen und wenn die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Aus- land oder in mehreren Kantonen begangen wurden. Sind diese Voraussetzun- gen nicht gegeben, verfolgen und beurteilen gemäss Art. 123 Abs. 3 BV und Art. 343 StGB grundsätzlich die Kantone die nach dem Schweizerischen Strafge- setzbuch und Betäubungsmittelgesetz strafbaren Handlungen. Die Bundesge- richtsbarkeit bildet somit die Ausnahme vom Grundsatz der kantonalen Gerichts- barkeit; sie ist nur gegeben, wenn eine Bestimmung des Bundesrechts sie aus- drücklich vorsieht (BGE 125 IV 165 E. 5a; 122 IV 91 E. 3a). Finden sich in der Anklageschrift und den darin bezeichneten Beweismitteln ge- nügend Anhaltspunkte, um die eingeklagten Betäubungsmitteldelikte als solche einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB zu betrachten, so

- 7 - kann offen bleiben, ob das Vorliegen einer kriminellen Organisation auch mit ei- ner jeden Zweifel ausschliessenden Gewissheit als bewiesen gelten kann (vgl. TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 1.1.7). 1.3.2 Die Anklageschrift spricht vorliegendenfalls nur in der eingangs angeführten Betreffzeile von qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB). Ansonsten äus- sert sie sich nicht zur Frage, warum Bundesgerichtsbarkeit gegeben sein soll. Insbesondere ist nicht umschrieben, weshalb das angeklagte Verbrechen von ei- ner kriminellen Organisation ausgehen soll. Indessen verweist die Anklageschrift unter der Rubrik „Hauptsächliche Beweis- mittel“ auf die Auswertung der Telefonkontrollen. Die Akten dieser im abgetrenn- ten Verfahren durchgeführten, aber auch in den vorliegenden Prozess einge- brachten Telefonkontrollen (pag. 4.9.21 ff.; 5.9.1 ff.; 6.9.1 ff.) zeigen den Bestand einer Drogenhandelsstruktur auf, wie er bei Drogengeschäften im Kilobereich üb- lich ist, wobei die untersuchten Tätigkeiten in der Region Biel-Solothurn-Aargau- Genf-Zürich begangen worden seien und Auslandbezug nach Albanien und Österreich aufweisen sollen. Dies allein könnte unter Umständen schon in genü- gender Weise auf das Bestehen einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB hinweisen. Mit Blick auf die nachstehenden Überlegungen kann aber offen bleiben, wie es sich damit tatsächlich verhält. 1.4 Im vorliegenden Fall hat zunächst die Strafverfolgungsbehörde des Kantons Bern eine Untersuchung gegen verschiedene Personen geführt. Wegen Verdachts auf qualifizierten Betäubungsmittelhandel im Rahmen einer kriminellen Organisation hat dann die Bundesanwaltschaft einen abgetrennten Verfahrensteil übernom- men (pag. 1.1.8; 1.2.44 ff.). Insoweit liegt eine Vereinbarung zwischen den eid- genössischen und den kantonalen Strafverfolgungsbehörden über die Zuständig- keit vor. Die vorliegend zur Anklage gebrachten Personen und deren angeklagtes Verhal- ten bildeten nun aber nicht Bestandteil dieser Zuständigkeitsvereinbarung. Viel- mehr wurde der von der Bundesanwaltschaft geführte Teil des Gesamtverfahrens erst in der Folge unter anderem auf A., B. und C. ausgedehnt und der hier ange- klagte Sachverhalt spielte sich in einem Zeitraum nach der erwähnten Vereinba- rung ab. Demnach kann aus dieser Vereinbarung keine Zuständigkeit des Bun- desstrafgerichts abgeleitet werden. 1.5

1.5.1 Art. 5 Ziff. 3 EMRK, welcher anders lautenden Bundesgesetzen vorgeht (BGE 125 II 417 E. 4; 101 IV 252 E. 1), sich indessen teilweise auch in Art. 31 Abs. 3 BV wieder findet, sieht vor, dass eine inhaftierte Person Anspruch auf ein

- 8 - Urteil innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot) oder auf Entlassung während des Verfahrens hat. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verschafft generell dem (auch nicht inhaftierten) Angeklagten einen Anspruch auf ein Urteil innert angemesse- ner Frist. Es liegt auf der Hand, dass eine im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK an- gemessene Frist grundsätzlich kürzer zu sein hat, als die des Art. 6 EMRK (FRO- WEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar,

2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 5 EMRK N. 118). Die Frage nach der Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft hängt von den besonde- ren Umständen des Einzelfalls ab (FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Art. 5 EMRK N. 122). Aber auch die Angemessenheit der Verfahrensdauer bei nicht (mehr) in- haftierten Angeschuldigten ist von Fall zu Fall und in Berücksichtigung allfälliger Besonderheiten zu bewerten (BGE 124 I 139 E. 2c; FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Art. 6 EMRK N. 144). 1.5.2 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass den jetzt nicht mehr inhaftierten Ange- klagten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf eine Menge von fast 10 kg Heroingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsge- halt von rund 22%, begangen durch einen einzigen Drogentransport, vorgewor- fen wird. Die Untersuchungsergebnisse, die zu diesen Vorwürfen seitens der An- klagebehörde führten (Einvernahmen, Auswertung der Telefonkontrolle etc.), la- gen der Untersuchungsbehörde im Wesentlichen bereits im Jahr 2004 vor. Der Angeklagte A. wurde zwischen dem 12. Oktober 2004 (pag. 8.13.90 ff.) und dem

27. Februar 2006 (pag. 8.13.114/2 ff.) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nie befragt. Die letzte Einvernahme mit dem Angeklagten B. zur Sache im Rah- men dieses Verfahrens erfolgte am 12. Oktober 2004 (pag. 8.13.193 ff.). Die An- geklagte C. wurde letztmals am 20. August 2004 zur Sache einvernommen (pag. 8.13.307 ff.). Damit ist in der Voruntersuchung während über eines Jahres praktische Inaktivität seitens der Untersuchungsbehörde festzustellen, die sich nicht mit sorgfältiger Sachverhaltsermittlung rechtfertigen lässt (siehe auch FRO- WEIN/PEUKERT, a.a.O., Art. 5 EMRK N. 119). Um die Angemessenheit der ge- samten Verfahrensdauer zu gewährleisten, lässt das Beschleunigungsgebot demnach keine weitere Verzögerung zu. 1.6

1.6.1 Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots können insbesondere zu einer Reduktion der Strafe bis hin zu einer Verfahrenseinstellung und einer angemessenen Entschädigung führen (BGE 130 IV 54 E. 3; 117 IV 124 E. 4d; 124 I 139 E. 2a). Es ginge nun nicht an zu argumentieren, das Beschleunigungs- gebot dürfe verletzt werden, wenn dafür die Strafe reduziert, das Verfahren ein- gestellt oder eine Entschädigung geleistet werde. Das sind Ausgleichsfolgen, welche die Pflicht der staatlichen Organe nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV nicht obsolet machen. Das Bundesgericht hat dann, wenn Art. 6

- 9 - Ziff. 1 EMRK dem Betroffenen Anspruch auf richterliche Beurteilung gibt, seine Zuständigkeit praeter legem – d.h. über die Limiten des OG hinaus – angenom- men und insofern dem Konventionsrecht Vorrang vor dem einfachen Gesetzes- recht gegeben (BGE 125 II 417 E. 4). Eine solche, direkt aus einem Staatsvertrag

– der in Bezug auf die Gerichtsorganisation nicht „self-executing“ ist – abgeleitete Zuständigkeit muss immer die Ausnahme bleiben, insbesondere weil es nicht um die Garantie des Rechtsweges an sich geht, sondern nur um deren zeitgerechte Umsetzung. 1.6.2 Bei der Frage, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, muss die über zwei Jahre dauernde Untersuchungshaft in Betracht gezogen werden, welche der Angeklag- te B. auf sich nehmen musste. Eine weitere Verzögerung ist für ihn, wägt man diesen Nachteil gegen das Gewicht seiner Tat ab, nicht vertretbar. Ähnliches gilt für die Angeklagte C. Beim Angeklagten A. wäre ein solcher Ausnahmefall für sich nicht gegeben; da aber der Sachverhalt weitestgehend aufgeklärt erscheint und die Befragung der anwesenden Angeklagten allfällige Lücken schliessen kann, ist es vertretbar, auch die gegen ihn gerichtete Anklage zu beurteilen. Somit ist die Zuständigkeit der Strafkammer insgesamt gegeben. 2. Abwesenheitsverfahren 2.1 Nach Massgabe von Art. 148 Abs. 1 BStP findet die Verhandlung gleichwohl statt, wenn der Angeklagte nicht vor Gericht gestellt werden kann. Der Verteidi- ger ist zuzulassen. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung vertagt das Gericht die Verhandlung, wenn es das persönliche Erscheinen des Angeklagten als notwen- dig erachtet. 2.2 Der Angeklagte A. blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Die Vorla- dung war am 20. Juli 2006 an seine letzte Wohnadresse in Deutschland spediert worden (pag. 11.700.8). Diese Sendung konnte nicht zugestellt werden, da der Angeklagte A. unter dieser Adresse nicht zu ermitteln war (pag. 11.700.10). Da er am 6. April 2004 bei seinem amtlichen Verteidiger sein Rechtsdomizil verzeigt hatte (pag. 9.16.8) – was er anlässlich der Befragung vom 14. Juni 2006 vor dem Untersuchungsrichteramt bestätigte (pag. 8.13.114/18) –, wurde dem Angeklag- ten A. die Vorladung am 4. August 2006 an die Adresse seines amtlichen Vertei- digers zugestellt (pag. 11.700.14). Der Angeklagte A. wurde somit rechtmässig für die Hauptverhandlung vorgela- den. Mit seinem Fernbleiben sind damit die Voraussetzungen des Art. 148 Abs. 1 BStP für ein Abwesenheitsverfahren grundsätzlich gegeben. Da alle Entscheid- grundlagen vorliegen und daher das persönliche Erscheinen des Angeklagten A.

- 10 - nicht notwendig ist, kann gegen ihn das Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden. II. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 1. Allgemeines 1.1 Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln wird im Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1 BetmG mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Der Begriff des Betäubungsmittels wird in Art. 1 BetmG umschrieben. Nach Ab- satz 1 der Norm sind Betäubungsmittel abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis. Das Schweizeri- sche Heilmittelinstitut hat gestützt auf Art. 1 Abs. 4 BetmG und Art. 3 Abs. 1 lit. a–e BetmV in ihrer Verordnung vom 12. Dezember 1996 über die Betäu- bungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung Swissmedic, BetmV-Swissmedic, SR 812.121.2) das Verzeichnis der Betäubungsmittel ge- mäss Abs. 1 sowie der Stoffe und Präparate im Sinne der Abs. 2 und 3 von Art. 1 BetmG erstellt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung sind dies die im Anhang a zur BetmV-Swissmedic aufgeführten Stoffe, worin auch Heroin ge- nannt ist. Strafbar sind alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, d.h. Produktion, Erwerb und Verbreitung mit allen Zwischen- und Vorbereitungsaktivi- täten. Gesetzgeberisches Ziel ist die Verhinderung oder Eindämmung einer un- kontrollierten Verbreitung der Betäubungsmittel (ALBRECHT, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, Bern 1995, Art. 19 BetmG N. 1 ff.). In Abs. 3 bis 5 von Art. 19 Ziff. 1 BetmG werden nament- lich das Erlangen, Befördern, Lagern, Einführen und die Abgabe erwähnt. Die de- taillierte Tatbestandsbeschreibung in Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt eine wichtige Beweisfunktion, indem sie die Rechtsanwendung erleichtert und Beweislücken möglichst vermeidet (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 4). Bei den einzelnen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 142; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. Aufl., Bern 2005, S. 482 f. N. 8). In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhand- lung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vie- ler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-

- 11 - chung beträgt die relevante Grenzmenge für die Annahme eines schweren Falls für Heroin 12 g (BGE 109 IV 143 E. 3). Wird diese Grenze erreicht, ist die objek- tive Voraussetzung für die Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG erfüllt. Massgeblich ist allerdings stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d; 111 IV 100 E. 2). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmässig schweren Fall auch die bandenmässige (lit. b) und die gewerbsmässige Tatbe- gehung (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3; 122 IV 265, E. 2c mit weiteren Hinweisen). 1.2 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 175 f. mit Hinweisen). Letzteres ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrschein- lich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme die- ses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 119 IV 1 E. 5a, 109 IV 137 E. 2b, 109 IV 147 E. 4). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in ers- ter Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der erworbenen oder wei- tergegebenen Betäubungsmittel. Dafür genügt das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist und der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschli- chen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211 E. 2; ALBRECHT, a.a.O., N. 177 zu Art. 19 BetmG mit weiteren Hinweisen). 1.3 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt der Richter die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 19 Abs. 1 StGB). Wäre ein Angeklagter, dem ein He- rointransport vorgeworfen ist, zum massgebenden Zeitpunkt der irrigen Ansicht gewesen, er transportiere Kokain, so würde er wegen Kokaintransports verurteilt, was allerdings in Bezug auf den mengenmässig schweren Fall (Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) bei grösseren Mengen nur einen geringen Unterschied macht. Wäh- rend bei Heroin ein schwerer Fall wie gesehen bei einer Drogenmenge ab 12 g vorliegt, setzt das Bundesgericht die Grenze zum schweren Fall bei Kokain bei einer Menge von 18 g an (BGE 109 IV 143 E. 3). 1.4 Die in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1–7 BetmG geregelten Tatbestände schützen das glei- che Rechtsgut gegen verschiedene Angriffe oder verschiedene Angriffsstadien. Begeht ein Täter mehrere Widerhandlungen im Sinne der Absätze 1–7, so ist zu prüfen, ob (echte) Realkonkurrenz im Sinne einer wiederholten Deliktsbegehung vorliegt. Echte Idealkonkurrenz ist demgegenüber nicht möglich. Erwerbshand- lungen (so beispielsweise Erlangen) stehen zu den zeitlich daran anschliessen- den Weitergabehandlungen (beispielsweise Abgeben) im Verhältnis der Subsidi-

- 12 - arität. Es handelt sich dabei um verschiedene Entwicklungsstufen derselben de- liktischen Tätigkeit. So bildet etwa die Tathandlung des Erlangens von Betäu- bungsmitteln eine Vorstufe zur unkontrollierten Verbreitung der Betäubungsmittel. Erlangt der Täter Betäubungsmittel, die er anschliessend befördert, lagert und/oder einführt, und gibt er sie in der Folge an Händler oder Konsumenten ab oder veräussert sie, erfolgt daher lediglich ein Schuldspruch wegen Abgabe oder Verkaufs (FINGERHUTH/TSCHURR, BetmG, Kommentar, Zürich 2002, S. 135.; ALB- RECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 142 f. mit weiteren Hinweisen). Die Tathandlung der Einfuhr hat neben dem Befördern kaum eine selbstständige Bedeutung (ALB- RECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 49). Eine die Grenze zur Schweiz querende Be- förderung ist in aller Regel auch eine landesinterne, weshalb eine Bestrafung nur wegen Beförderns zu erfolgen hat. Hätte aber eine Person, welche das Betäu- bungsmittel nicht beförderte, dieses bei der Einfuhr deklarieren müssen und tat sie dies nicht, so macht sie sich wegen illegaler Einfuhr strafbar (FIN- GERHUTH/TSCHURR, a.a.O., S. 119). 1.5 Art. 19 Ziff. 4 BetmG bestimmt, dass die Strafbestimmungen gemäss Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG auch dann Anwendung finden, wenn der Täter die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Lassen sich jedoch die ange- klagten Auslandtaten in ein in der Schweiz begangenes strafbares Geschehen einordnen, so braucht nicht geprüft zu werden, ob sie auch im entsprechenden Ausland strafbar wären. Es kommt diesfalls nur zu einer Bestrafung der Inlandtat (vgl. TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 2.2.2). 1.6 Wer in eigener Person die Merkmale eines der gesetzlichen Straftatbestände von Art. 19 Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täter und untersteht als sol- cher der vollen Strafandrohung (BGE 106 IV 72 E. 2b). Als Mittäter ist strafbar, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern in der Weise zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht, und der über die tatsächliche Begehung der Tat nicht alleine zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen. Dabei ist der gemeinsame Tatentschluss wesentliche, aber für sich alleine nicht ausrei- chende Voraussetzung von Mittäterschaft (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbre- chenslehre, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 168 f.; TRECHSEL, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, vor Art. 24 StGB N. 16; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 204; FORSTER, Basler Kommentar, vor Art. 24 StGB N. 9). Stets kommt es darauf an, dass der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 120 IV 17 E. 2d; 118 IV 397 E. 2b). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Täterschaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine

- 13 - der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken verübt oder wenn er die Tatausführung anderer durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbe- dingungen wesentlich prägt. Demgegenüber ist Gehilfe, wer in untergeordneter Weise (BGE 117 IV 186 E. 3; 98 IV 85 E. 2c) einen Tatbeitrag leistet, ohne Tatherrschaft zu haben. In objekti- ver Hinsicht genügt für Gehilfenschaft jede Handlung, welche die Tat, so wie sie verübt wurde, in kausaler Weise förderte (BGE 121 IV 109 E. 3a; 119 IV 289 E. 2c/aa). Neben physischer Gehilfenschaft ist auch die psychische strafbar. Während der Gehilfe bei der ersten Form die Tat durch reale Vorkehren erleich- tert, stützt oder bestärkt er den Haupttäter bei der zweiten Form in seinem bereits gefassten deliktischen Willen (BGE 79 IV 145; 70 IV 12 E. 3), indem er diesem beispielsweise Hilfe zusagt. Gehilfenschaft kann vor oder während der Tat geleis- tet werden (BGE 121 IV 109 E. 3a). Psychische Gehilfenschaft erfordert den Nachweis der affektiven Einwirkung auf den Täter (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 162 f.; TRECHSEL/NOLL, a.a.O., S. 219 f.); blosse Billigung der Tat genügt nicht (BGE 70 IV 12 E. 3). Gehilfenschaft ist allerdings nur strafbar, wenn der Teilneh- mer vorsätzlich handelte (Art. 25 StGB). Dafür ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Zum Vorsatz des Gehilfen gehört auch die Voraussicht des Geschehensablaufs; dabei genügt es, dass er um die wesentli- chen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns weiss, wäh- rend er Einzelheiten der Tat nicht zu kennen braucht (BGE 121 IV 109 E. 3a; 117 IV 186 E. 3). Allerdings ist ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vor- satz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung sei, nicht ausreichend (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 163). Nach allgemeinem Grundsatz muss der Vorsatz bereits im Moment der Gehilfenhand- lung vorliegen (BGE 117 IV 186 E. 3). 2. Massgebender Sachverhalt 2.1 Gemäss Anklageschrift haben die Angeklagten die ihnen vorgeworfenen Taten zwischen Mitte März bis 26. März 2004 im Kosovo, in Deutschland und in der Schweiz begangen. Bei den eingeklagten Tathandlungen handelt es sich um di- verse Formen der Beteiligung am unbefugten Verkehr mit einer bestimmten Menge Heroin; die einzelnen Handlungen betreffen verschiedene Stufen des ille- galen Drogenhandels und lassen sich somit in ein einheitliches Geschehen ein- ordnen. Demnach kann vorerst – unter Ausserachtlassung anderer angeklagter Tathandlungen und Qualifikationsgründe – geprüft werden, ob und inwieweit die Angeklagten die eingeklagte Drogenmenge auf dem Gebiet der Schweiz beför- dert und sich damit strafbar gemacht haben. Gegebenenfalls kann nämlich auf- grund des oben Gesagten von einer Beurteilung der eingeklagten weiteren Tat-

- 14 - handlungen – insbesondere der Auslandtaten – und Qualifikationsgründe abge- sehen werden. 2.2 Der in der Schweiz verwirklichte und nach dem Gesagten für die Strafbarkeit ein- zig wesentliche Sachverhalt ist vor dem grundsätzlich unbestrittenen Hintergrund zu sehen, dass die Angeklagten A., B. und C. Mitte März 2004 mit dem Perso- nenwagen Ford Scorpio des Angeklagten B. in den Kosovo fuhren. Daselbst wurden von Dritten rund 10 kg Heroingemisch unter das Armaturenbrett dieses Autos eingebaut, das in der Folge von den drei Angeklagten nach Deutschland verbracht wurde. In Deutschland wurden die Drogen aus dem Auto aus- und schliesslich darin wieder eingebaut, um sie in der Folge in die Schweiz zu trans- portieren. Dieser Hintergrund ist wesentlich für den subjektiven Tatbestand der in der Schweiz verübten Handlungen. 3. A. 3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, netto 9.904 kg Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von durchschnittlich 22% HCI am 25./26. März 2004 als Mittäter mit B., C. und D., vorsätzlich im Rahmen einer mehrfach begangenen und gewerbs-, mengen- und bandenmässig qualifizierten Drogendelinquenz, von Bestwig/Deutschland nach Zürich befördert zu haben, um sie an F. abzugeben (pag. 11.100.3 f.). 3.2

3.2.1 Aufgrund der Aussagen des Angeklagten A., die – abgesehen von seinen ersten Aussagen unmittelbar nach der Verhaftung – übereinstimmen und im Grundsatz auch von den übrigen Angeklagten unwidersprochen bleiben (vgl. dazu E. II/4.2 und II/5.2), sind die nachfolgenden Sachverhaltselemente erstellt: Mitte März 2004 begleitete der Angeklagte A. für den in Deutschland wohnhaften Türken D. und für den Kosovaren G. das von B. gelenkte Fahrzeug Ford Scorpio in den Kosovo. D. und G. hatten ihm € 2'500.-- versprochen, wenn er B. den Weg zeige; weitere € 2'500.-- waren in diesem Zusammenhang für D. und € 2'000.-- für B. vorgesehen (pag. 8.13.29, 32, 38, 94). Ursprünglich sollte der Angeklagte A. mit dem Flugzeug aus dem Kosovo nach Zürich zurückkehren. Auf Weisung von G. fuhr er aber schliesslich im Auto von B. zurück nach Deutschland (pag. 8.13.17 f., 29 f., 74, 94 f.). Nach der Rückkehr aus dem Kosovo wurde das Auto in die Garage von D. in Bestwig/Deutschland gebracht, wo in Anwesenheit der Angeklagten A. und B. Drogen aus dem Auto ausgebaut und im Keller der Pizzeria von D. versteckt wurden. Spätestens im Rahmen dieses Ausbaus erlangte der Angeklagte A. nicht

- 15 - nur Kenntnis über den Umstand, dass im benützten Auto Betäubungsmittel vom Kosovo nach Deutschland transportiert worden waren (pag. 8.13.19, 30, 32, 36, 114/14), sondern auch über die ungefähre Quantität und das Volumen des Transportguts (pag. 8.13.16, 19 f., 36 f., 88). Während der Angeklagte B. in der Folge auf Geheiss und zusammen mit D. so- wie im Mitwissen des Angeklagten A. (pag. 8.13.88) die erwähnten Drogen zum Weitertransport in die Schweiz wiederum in den Ford Scorpio einbaute (pag. 8.13.20, 36), vermittelte G. E. als Fahrer an den Angeklagten A. (pag. 8.13.16 f.). Der Angeklagte A. hatte nämlich von G. und D. den Auftrag er- halten (pag. 8.13.61), mit seinem eigenen Personenwagen BMW mit E. als Fah- rer dem mit Drogen bepackten, von B. gelenkten und von C. begleiteten Perso- nenwagen Ford Scorpio von Bestwig/Deutschland in die Schweiz zu folgen (pag. 8.13.2, 36, 40 f.). Am 25. März 2004 fuhren somit A. und E. rund ein bis drei Stunden nach den Angeklagten B. und C. in Bestwig/Deutschland ab (pag. 8.13.2, 17, 20, 40). Der Angeklagte A. wusste in diesem Zeitpunkt, dass sich im Auto von B. Drogen be- fanden (pag. 8.13.36, 54). Während der Reise standen E. und A. sowohl mit ih- ren Auftraggebern D. und G. (pag. 8.13.21, 40, 43 f., 61) als auch mit den Ange- klagten B. und C. (pag. 8.13.21) in wiederholter telefonischer Verbindung. Auf Weisung von D. und G. reisten sie am 26. März 2006 gegen 7.30 Uhr in Schaff- hausen in die Schweiz ein. Von ihren Auftraggebern wussten sie auch, dass die Angeklagten B. und C. die Grenze kurz vor ihnen überquert hatten und auf sie bei einer BP-Tankstelle in der Nähe von Zürich warteten. Nachdem die Insassen der beiden Fahrzeuge daselbst zusammengetroffen waren, lenkte G. sie in der Folge telefonisch zu einem Einkaufszentrum in Spreitenbach. Hernach begaben sie sich auf G.s Geheiss nach Zürich (pag. 8.13.21, 41 f.). Dort trafen sie im Hotel H. auf F., den der Angeklagte A. zwar nicht kannte (pag. 8.13.10), aber anlässlich verschiedener Einvernahmen auf einer Foto identifizierte (pag. 8.13.16, 21, 24 ff., 42). Da B. zu zittern begann und seine Angst einräumte, verlangte der Angeklag- te A. nach dessen Autoschlüssel. Anschliessend fuhr er zusammen mit F. im BMW von Letzterem zum Parkplatz, wo sich B.s Ford Scorpio befand (pag. 8.13.43, 73). Der Angeklagte A. setzte sich ans Steuer dieses Autos und lenkte den Ford Scorpio hinter dem BMW her zu einem Platz in ungefähr 5 km Entfernung. Dort hielten beide Fahrzeuge an und F. näherte sich dem Ford Scor- pio. In diesem Moment tauchte die Polizei auf und verhaftete die Beteiligten (pag. 8.13.3, 21, 43, 114/14 f.). Spezialisten des Grenzwachtkorps stellten in der Folge unter der Armaturenab- deckung des Ford Scorpio 20 Pakete, eingewickelt in einen Kehrichtsack, sicher. Das Berner Institut für Rechtsmedizin (IRM) untersuchte die Pakete und kam

- 16 - zum Ergebnis, dass sie insgesamt 9.904 kg Heroingemisch (ungefähr 500 g je Paket) mit 22-prozentigem Reinheitsgehalt – d.h. 2.178 kg reines Heroin – bein- halteten (pag. 7.10.1 ff.). Einige Daktyspuren auf dem Kehrichtsack konnten dem Angeklagten A. zugeordnet werden (pag. 7.10.70/1 ff.). 3.2.2 Während die erwähnten Fakten unbestritten blieben, bestreitet der Angeklagte A., die Art der transportierten Betäubungsmittel gekannt zu haben (pag. 8.13.19 f., 23, 32, 37 f., 114/14).

a) Möglicherweise war dem Angeklagten A. unbekannt, dass es sich dabei um Heroingemisch handelte. Hingegen nahm er mit Sicherheit an, es werde Kokain in die Schweiz gebracht und von ihm in Zürich transportiert, was durch folgende Elemente nachgewiesen ist: Der Angeklagte B. sagte schon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aus, A. habe ihm bezüglich des Transportguts gesagt, es handle sich hierbei um Kokain (pag. 8.13.140). In der Voruntersuchung gab er an, er habe A. schon auf der Fahrt vom Kosovo nach Deutschland gefragt, was hinter dem Handschuhfach sei und für wie doof man ihn eigentlich halte. Der Angeklagte A. habe geantwortet, er wisse nicht, was drin sei, habe aber Kokain erwähnt (pag. 8.13.205) bezie- hungsweise habe ihm gesagt, dass reines Kokain drin sei (pag. 8.13.164 f.). An- lässlich der Hauptverhandlung hat der Angeklagte B. diese Aussage bestätigt (pag. 11.600. 6 f.). Diese Aussagen des Angeklagten B. – auch jene anlässlich der Konfrontation mit A. – stimmen überein und wirken in sich glaubwürdig, unter anderem auch, weil sich der Angeklagte B. damit selber belastet. Festzuhalten ist auch, dass die Aussagen des Angeklagten B. in ihrer Gesamtheit einen konstan- ten Eindruck vermitteln. Sie werden durch die Aussage von D. nicht in Frage ge- stellt. Dieser sagte nämlich in diesem Zusammenhang als Zeuge aus, A. habe beim Ausbau der Drogen in Deutschland erklärt, es handle sich hierbei um Ha- schisch, Marihuana oder etwas, was man rauche (pag. 7.12.295, 307). Obschon beim Abstellen auf die Aussagen von D. Zurückhaltung zu üben ist, da er unter anderem wegen dem hier angeklagten Geschehen in Deutschland als einer der Drahtzieher rechtskräftig verurteilt wurde (pag. 7.12.302), ist doch zu berücksich- tigen, dass Kokain auch durch Rauchen konsumiert werden kann. Der Angeklagte A. bestreitet demgegenüber während des gesamten Verfahrens die Aussagen des Angeklagten B. und erklärt sinngemäss, er könne die einzel- nen Drogenarten nicht unterscheiden. Mit Blick auf die in den Massenmedien häufig gezeigten Bilder der verschiedenen Drogenarten ist es freilich unglaub- würdig, dass er das beim Ausbau der Drogen gefallene Wort „Mehl“ nicht richtig einzuordnen wusste (pag. 8.13.38).

- 17 -

b) Selbst wenn man zu Gunsten des Angeklagten A. noch davon ausgehen woll- te, er habe nicht angenommen, dass es sich um Kokain handelte, so ergab sich für ihn doch aus den folgenden Umständen die hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine harte Droge transportiert wurde: Es ist gerichtsnotorisch, dass der Kilopreis für Cannabis in Deutschland zwischen € 60'000.-- und € 70'000.-- liegt. Damit hätte das erwartete Transporthonorar von insgesamt € 7'000.-- bei rund 10 kg Cannabis etwa einem Zehntel des Endver- kaufpreises entsprochen. Ein derartiges Honorar wäre für den Transport von 10 kg Cannabis äusserst unüblich gewesen, was auch eine völlig unerfahrene Person – die der Angeklagte A. nach dem Gesagten nicht war (E. II/3.2.1 am Ende; vgl. auch die durch das IRM nachgewiesenen Kokain-Kontakte, pag. 1.3.60 f.) – hätte wissen lassen müssen, es würden harte Drogen transpor- tiert. Zudem gingen die Betäubungsmittel in einer für den Transport von harten Drogen typischen Art und Weise – dabei ist vorab an die beiden involvierten Fahrzeuge, die Organisationsform und das konspirative Verhalten zu denken – von statten, was auch dem Angeklagten A. bekannt war. Kommt dazu, dass weiche Drogen kaum international verschoben werden. Aufgrund der geschilderten Gesamtzu- sammenhänge muss dies auch der Angeklagten A. gewusst haben. Damit ist erstellt, dass der Angeklagte A. zumindest mit der nahen Möglichkeit rechnete, harte Drogen zu befördern. 3.3 Aufgrund des vorstehenden Sachverhaltes steht fest, dass der Angeklagte A., spätestens als er das Steuer des Ford Scorpio übernahm – ungeachtet des Um- stands, ob er den Transport mitorganisierte oder nicht –, Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG unbefugt beförderte. Er hatte dabei allei- nige Tatherrschaft. Da es sich bei den hernach von ihm beförderten Drogen um eine Menge handelt, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden, erfüllte er allein schon mit diesem Verhalten den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG in objektiver Hinsicht. In subjektiver Hinsicht ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Angeklagte A. wusste, dass im Ford Scorpio eine ihm bekannte Menge Drogen eingebaut war. Da er wenigstens die hohe Wahrscheinlichkeit, es handle sich um harte Drogen, also Heroin oder Kokain (BGE 125 IV 90 E. 2a), kannte, hatte er Eventualvorsatz bezüglich der qualifizierten Menge. Mit diesem Wissen folgte er dem ihm unbe- kannten F. willentlich. Dadurch war er sich auch bewusst, dass die Drogen nun- mehr an einen Dritten gehen und in den Verkehr gelangen würden. Somit hat der Angeklagte A. vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich gehandelt.

- 18 - Aufgrund des Gesagten ist der Angeklagte A. des vorsätzlichen, mengenmässig qualifizierten Transports von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Zugunsten des Angeklagten ist von ei- ner transportierten Menge von 2,178 kg reinem Kokain auszugehen. Die weiteren angeklagten Tathandlungen gelten als mitbestraft. 4. B. 4.1 Dem Angeklagten B. wirft die Bundesanwaltschaft vor, netto 9.904 kg Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von durchschnittlich 22% HCI am 25./26. März 2004 als Mittäter mit den Angeklagten A. und C., vorsätzlich im Rahmen einer mehrfach begangenen und gewerbs-, mengen- und bandenmäs- sig qualifizierten Drogendelinquenz, von Bestwig/Deutschland nach Zürich beför- dert zu haben, um sie an F. abzugeben (pag. 11.100.5 f.). 4.2 Die Aussagen des Angeklagten B. stimmen allesamt überein und ergeben ein in sich stimmiges Bild. Sie erscheinen daher glaubwürdig. Dementsprechend ist fol- gender Sachverhalt erwiesen: Der Angeklagte B. hat zusammen mit dem Angeklagten A. für D. einen Transport vom Kosovo zuerst nach Deutschland und dann in die Schweiz gemacht. Für diesen Transport hatte A. ihm nebst der Finanzierung der Reisespesen den Be- trag von € 2'000.-- versprochen (pag. 8.13.116, 128 f., 160), wovon er schliess- lich € 1'000.-- erhielt (pag. 11.600.8). Nachdem er bereits im Kosovo vermutet hatte, dass etwas in sein Auto eingebaut worden war (pag. 8.13.117, 130), stellte er nach der Rückkehr in Deutschland fest, dass in seinem Auto Drogen transportiert worden waren. Er war nämlich anwesend, als die Drogen aus dem Auto ausgebaut wurden und kannte daher die ungefähre Quantität und das Volumen des Transportguts (pag. 8.13.118, 143, 149). Er vermutete, dass es sich dabei um Kokain handelte (pag. 8.13.131, 143, 148, 159, 164 f., 167, 176, 217/3). Obwohl er von A. und D. hörte, dass es um 20 kg gehe, wusste er die Menge mit 19 respektive 20 Paketen zu 500 g richtig einzuordnen (pag. 8.13.131) und somit das tatsächliche Gewicht richtig einzu- schätzen. Obschon er mit der Sache lieber nichts mehr zu tun gehabt hätte, baute er aus Angst vor der albanischen Mafia (pag. 8.13.131 ff., 141, 149, 183, 206, 217/4) die insgesamt 20 Drogenpäckchen zwei Tage später zusammen mit D. wieder ins Auto ein, um sie weisungsgemäss nach Zürich zu bringen (pag. 8.13.131, 140 f., 176, 217/3 f.). Weil er Angst hatte, bat er die Angeklagte C., ihn in die Schweiz zu begleiten (pag. 8.13.131, 173). Im Wissen um die sich im Fahrzeug befindlichen

- 19 - Drogen fuhr er schliesslich in Begleitung von C. am 25. März 2004 gegen 22.30 Uhr in Bestwig/Deutschland los in Richtung Schweizer Grenze (pag. 8.13.131, 149). Die Angeklagten B. und C. waren während ihrer Reise gehalten, höchstens 120 km/h zu fahren und alle 15 Minuten A. anzurufen, der sie fernmündlich ans Ziel lenkte (pag. 8.13.119, 131, 183, 217/4; 11.600.10). Am 26. März 2004 gegen 7.30 Uhr fuhren die Angeklagten B. und C. im Perso- nenwagen Ford Scorpio bei Schaffhausen in die Schweiz ein. Kurz nach der Schweizer Grenze machten sie einen Zwischenhalt an einer BP-Tankstelle. Von da fuhren sie weiter nach Spreitenbach/AG und schliesslich nach Zürich zum Ho- tel H. Dort überliess B. das Steuer des drogenbepackten Autos dem Angeklagten A. (pag. 8.13.119, 131 f.). Im Übrigen kann bezüglich des Sachverhalts auf das beim Angeklagten A. Aus- geführte (vgl. dazu E. II/3.2) verwiesen werden. 4.3 Der Angeklagte B. beförderte damit im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG Be- täubungsmittel unbefugt von Bestwig/Deutschland nach Zürich. Dabei hatte er die alleinige Tatherrschaft, denn er lenkte das drogenbepackte Fahrzeug. Da es sich bei den von ihm beförderten Drogen um eine Menge handelt, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden, erfüllte er damit den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG in objektiver Hinsicht. In subjektiver Hinsicht ist darauf abzustellen, dass der Angeklagte B. bei der Fahrt in die Schweiz wusste, dass er Drogen transportierte. Nach seinem Dafür- halten handelte es sich dabei um Kokain. Zu seinen Gunsten ist davon auszuge- hen, dass er meinte, eine Menge von 20 Päckchen zu je 500 g – mithin rund 10 kg – zu befördern. Indem er die Drogen weisungsgetreu in der Meinung in die Schweiz transportierte, damit sei die Sache erledigt, war ihm bewusst, dass die Drogen daselbst an Dritte abgegeben und damit in Verkehr gesetzt werden soll- ten. Somit ist klar, dass der Angeklagte B. vorsätzlich handelte und damit auch in subjektiver Hinsicht den ihm vorgeworfene Tatbestand erfüllte. Aufgrund des Gesagten ist der Angeklagte B. des vorsätzlichen, mengenmässig qualifizierten Transports von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Der irrigen Ansicht des Angeklagten über die Drogenart entsprechend, ist zu seinen Gunsten von einer transportierten Menge von 2,178 kg reinem Kokain auszugehen. Die weiteren angeklagten Tat- handlungen gelten als mitbestraft.

- 20 - 5. C. 5.1 Die Bundesanwaltschaft wirft der Angeklagten C. vor, netto 9.904 kg Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von durchschnittlich 22% HCI am 25./26. März 2004 mittäterschaftlich mit den Angeklagten A. und B., vorsätzlich im Rahmen einer mehrfach begangenen und gewerbs-, mengen- und banden- mässig qualifizierten Drogendelinquenz, von Bestwig/Deutschland nach Zürich befördert zu haben, um sie an F. abzugeben (pag. 11.100.7 f.). 5.2

5.2.1 Der nachfolgend geschilderte Sachverhalt gründet auf den Aussagen der Ange- klagten C., die sich in diesem Umfang mit den Aussagen der anderen Angeklag- ten decken und insofern glaubwürdig sind, sowie auf den Resultaten der Auswer- tungen der Mobiltelefongeräte der Angeklagten. Die Angeklagte C. begleitete ihre Bekannten A. und B. in den Kosovo, um da- selbst ihren Ehemann zu besuchen (pag. 8.13.219, 228, 237, 273, 282, 317). Be- reits im Kosovo stellte sie fest, dass am Armaturenbrett von B.s Ford Scorpio of- fensichtlich manipuliert worden war (pag. 8.13.220, 229, 240, 252). Sie hegte da- her den Verdacht, im Auto könnten Drogen versteckt worden sein, und versuchte, sich diesbezüglich durch Fragen an den Angeklagten A. Klarheit zu verschaffen. Der Angeklagte A. versicherte ihr daraufhin, im Auto seien keine Drogen (pag. 8.13.229, 253, 264 f., 317). Zurück in Deutschland wurde die Angeklagte C. von ihren beiden Begleitern zu- erst nach Hause geführt. Der Angeklagte B. rief sie in der Folge mehrmals an und fragte, ob sie wisse, was in seinem Auto transportiert worden sei, was sie verneinte. Der Angeklagte A. seinerseits teilte ihr mit, er habe das, was sie im Auto nach Deutschland transportiert hätten, herausgenommen, wisse aber nicht, was es sei (pag. 8.13.220, 230). Zwei Tage später bat B. die Angeklagte C. telefonisch, ihn in die Schweiz zu be- gleiten (pag. 8.13.220, 230, 251, 290, 314). Da sie noch Ferien hatte und die Stadt Zürich einmal sehen wollte (pag. 8.13.241, 255), holte sie beim Angeklag- ten A. die entsprechende Zustimmung ein. Bei dieser Gelegenheit vergewisserte sie sich erneut bei ihm, dass mit dem Auto alles in Ordnung sei (pag. 8.13.254, 264, 281 f., 290 f., 314, 316). Sie realisierte allerdings schon in Deutschland, dass der Angeklagte A. sie und den Angeklagten B. in die „Scheisse“ hineinge- zogen hatte. Gemäss ihrer eigenen Aussage war sie nämlich dabei, als A. in den Kosovo telefonierte und seinem Gesprächspartner erklärte, B. habe irgendetwas gemerkt; dieser werde nervös, weshalb er nun C. mit B. fahren lasse (pag. 8.13.223, 230).

- 21 - Unter diesen Umständen stieg die Angeklagte C. am 25. März 2004 in Best- wig/Deutschland in den von B. gelenkten, mit Drogen bepackten Ford Scorpio, um ihn in die Schweiz zu begleiten. Sie wusste, dass A. ihnen folgte und sie ihn viertelstündlich anrufen mussten (pag. 8.13.221, 231, 241). Spätestens vor dem Passieren der Schweizer Grenze – aus ihrer Sicht erfolgte dies am 26. März 2004 um 7.20 Uhr – wusste sie aufgrund eines Gesprächs mit dem Angeklagten B., dass sich Drogen im Auto befanden (pag. 8.13.220 f., 231, 241, 252, 264, 274, 281, 283, 310, 315). Gemäss eigener Darstellung war sie geschockt, verblieb aber im Auto und rief um 7.41 Uhr den Angeklagten A. an (pag. 1.5.362; 8.13.241, 255). Um 7.52 Uhr sandte B. dem Angeklagten A. eine SMS mit dem Inhalt „Sind an bp tankstelle auf der rechten seite“ (pag. 1.5.297). Diese BP-Tankstelle lag rund 30 km von der Schweizer Grenze entfernt (pag. 8.13.241). Nachdem die Angeklagten C. und B. daselbst mit A. und E. zu- sammengetroffen waren, stieg die Angeklagte C. wieder zu B. ins Auto und be- gleitete ihn, nach einem weiteren Zwischenhalt in Spreitenbach/AG, nach Zürich zum Hotel H. In Zürich wurde sie schliesslich zusammen mit dem Angeklagten B. verhaftet, als sie auf A. warteten, der dabei war, mit dem Ford Scorpio F. zu fol- gen (pag. 8.13.221, 231, 241 f.). 5.2.2 a) Während die erwähnten Fakten von der Angeklagten C. nicht bestritten wur- den, widersprechen sich die Aussagen der Beteiligten bezüglich der transportier- ten Drogenart. Gemäss B. sagte er der Angeklagten C. vor der Schweizer Gren- ze, im Auto seien 10 kg Kokain versteckt (pag. 8.13.142, 174, 178). Die Ange- klagte C. ihrerseits erklärte, B. habe ihr vor der Schweizer Grenze gesagt, im Au- to seien 10 kg Haschisch versteckt (pag. 8.13.221, 231, 241, 252, 276, 281, 283, 310, 315 f.). Einzig in ihrer Einvernahme vom 17. Juni 2004 vor dem Untersu- chungsrichteramt gab sie an, kurz vor der Grenze habe B. ihr erklärt, dass Dro- gen im Auto seien, nämlich Kokain (pag. 8.3.264). Da das Aussageverhalten des Angeklagten B. konstant war und daher glaubwürdig erscheint und überdies so- gar die Angeklagte C. selber einmal von Kokain sprach, ist erwiesen, dass die Angeklagte C. vor der Schweizer Grenze das Bewusstsein hatte, im Auto befän- den sich 10 kg Kokain.

b) Selbst wenn man zu Gunsten der Angeklagten C. noch annehmen wollte, B. habe ihr nichts von Kokain gesagt, so musste für sie aus den Umständen ersicht- lich sein, dass die hohe Wahrscheinlichkeit für einen Transport von harten Dro- gen bestand. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass sie aufgrund ihres Schlus- ses, von A. in die „Scheisse“ gezogen worden zu sein, weil man etwas vom Ko- sovo nach Deutschland transportiert hatte, diesen vor der Abfahrt in Deutschland fragte, ob der Personenwagen sauber sei. Da der Angeklagte A. sie schon im Kosovo auf ihre einschlägigen Fragen hin belogen hatte, konnte seine Auskunft

- 22 - für sie nicht verlässlich sein. Indem sie dessen unbesehen und ohne weitere Kontrolle in das Auto einstieg und die Reise nach Zürich antrat, rechnete sie folg- lich zumindest mit der nahen Möglichkeit, dass in dem Auto harte Drogen ver- steckt sein könnten. Im Übrigen kann bezüglich des Sachverhalts auf das bei den Angeklagten A. und B. Ausgeführte (vgl. dazu E. II/3.2 und II/4.2 hiervor) verwiesen werden. 5.3 In rechtlicher Hinsicht ist massgeblich, dass die Angeklagte C. dem ängstlichen B. objektiv ein Gefühl der Sicherheit vermittelte und ihm während der Ausführung der Tathandlung – nämlich beim Befördern der Betäubungsmittel – den Rücken stärkte. Damit leistete sie auf der psychischen Ebene einen Beitrag zum Gelin- gen der Tat. Weiter telefonierte sie nachweislich um 7.41 Uhr mit dem Angeklagten A. Sowohl aus ihrer Aussage, wonach sie die Grenze gegen 7.20 Uhr passierten, als auch aus der vorerwähnten SMS von B. an A. um 7.52 Uhr, als sie bereits 30 km von der Grenze entfernt waren, folgt, dass die Angeklagte C. mindestens einmal von der Schweiz aus – und mithin in Kenntnis über den Drogentransport – mit dem Angeklagten A. telefonierte. Damit trug sie auf der physischen Ebene dazu bei, dass der Angeklagte B. die von den Auftraggebern vorgegebene Route einhielt und dass es zum Zusammentreffen mit dem Angeklagten A. in der Schweiz kam. Ihr Verhalten war somit für das Gelingen der Tathandlungen des Angeklagten B., jedenfalls so wie sie geplant und ausgeführt wurden, wesentlich. Die Tatherr- schaft lag allerdings allein beim Angeklagten B.; ihr Beitrag ist untergeordneter Natur, weshalb sie als Gehilfin im Sinne von Art. 25 StGB zu qualifizieren ist. Da es sich bei den beförderten Drogen um eine Menge handelt, die nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres geeignet ist, die Gesundheit vie- ler Menschen zu gefährden, hat die Angeklagte C. in objektiver Hinsicht den Tat- bestand von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Angeklagten C. spätes- tens kurz vor der Schweizer Grenze gesagt wurde, es befänden sich 10 kg Ko- kain im Auto; wenigstens stand ihr die hohe Wahrscheinlichkeit vor Augen, dass harte Drogen transportiert wurden. Sie war sich auch bewusst, den Transport als Mitfahrerin zu unterstützen. Da sie wusste, dass die Reise nach Zürich führte, war offensichtlich, dass die Drogen daselbst an Dritte abgegeben und damit in Verkehr gesetzt werden sollten. Weder an der BP-Tankstelle noch in Spreiten- bach/AG nahm sie die Gelegenheit zum Verlassen des Transports wahr, sondern sie setzte die Fahrt im vollen Wissen um die wesentlichen Tatumstände freiwillig fort. Indem sie dies tat, nahm sie ihre Gehilfenrolle in Kauf, auch wenn sie keine

- 23 - eigenen Interessen am Drogentransport hatte. Damit handelte sie vorsätzlich – zumindest eventualvorsätzlich – und erfüllte auch in subjektiver Hinsicht den ihr vorgeworfenen Tatbestand. Aufgrund des Gesagten ist die Angeklagte C. der vorsätzlichen Gehilfenschaft zum mengenmässig qualifizierten Befördern von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Dem Wissensstand der Angeklagten über die Drogenart entsprechend, ist von einer transportierten Menge von 2,178 kg reinem Kokain auszugehen. Die weiteren angeklagten Tathandlungen gelten als mitbestraft. Insbesondere fehlen auch für alle übrigen Phasen des eingeklagten Handelns Anhaltspunkte für einen Tatbeitrag der Angeklagten, welche über eine gehilfenschaftliche Tätigkeit hi- nausgehen würden. III. Strafzumessung 1. Strafrahmen 1.1 Die Angeklagten A. und B. sind der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Das Gesetz bedroht diese Straftat mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). 1.2 Der Angeklagte B. macht geltend, er habe in schwerer Bedrängnis gehandelt, weshalb die Strafe in Anwendung von Art. 64 StGB zu mildern sei. Zutreffenden- falls hätte dies eine Veränderung des Strafmasses zur Folge (Art. 65 StGB). Schwere Bedrängnis ist eine dem Notstand nahe Situation, die den Täter so schwer belastet, dass sich ihm kein anderer Ausweg als die strafbare Handlung bietet. Nur wenn Abhilfe nicht auf andere Weise möglich war, ist Strafmilderung wegen schwerer Bedrängnis zulässig (TRECHSEL, a.a.O., Art. 64 StGB N. 9 ff.). Obschon sowohl der Angeklagte B. als auch sein Vater (pag. 9.18.327) glaub- würdig ihre Angst vor der albanischen Mafia schildern, standen dem Angeklagten B. vorliegend doch verschiedene Möglichkeiten offen, der Situation zu begegnen; es wäre ihm beispielsweise möglich gewesen, die Polizei einzuschalten oder sich eine Ruhe- und damit Bedenkzeit auszubedingen. Kommt dazu, dass die ausge- sprochenen Drohungen von ihm bekannten Personen kamen, was deren Intensi- tät und Wahrscheinlichkeit abschwächt. Demnach kann im vorliegenden Fall nicht von einer schweren Bedrängnis gesprochen werden. Demgegenüber wird sich die Angst des Angeklagten B. strafmindernd auszuwirken haben (vgl. unter E. III/5.2 hiernach).

- 24 - 1.3 Die Angeklagte C. ist der Gehilfenschaft der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Bei ihr ist somit zunächst vom selben Strafrahmen wie bei den Angeklagten A. und B. auszugehen. Sodann kann aber gemäss Art. 25 StGB milder bestraft werden (Art. 65 StGB), wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Dies erscheint vorliegend aufgrund des geringen Tatbeitrags der Angeklagten C. als angezeigt. Nach Art. 65 Abs. 4 StGB erkennt der Richter diesfalls statt auf Zuchthaus auf Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, und gemäss Art. 65 Abs. 5 StGB statt auf Gefängnis mit besonderer Mindestdauer auf Gefängnis. Somit steht bezüglich der Angeklagten C. für die Gehilfenschaft zu einem qualifi- zierten Betäubungsmitteldelikt ein Strafrahmen von drei Tagen Gefängnis bis fünf Jahren Zuchthaus zur Verfügung. 2. Kriterien der Strafzumessung 2.1 Der Richter bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters; er berücksich- tigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 117 IV 112 E. 1). Ausgangspunkt und Grundlage für die Bemessung der Strafe bildet die Schwere des konkreten tatbestandsmässigen Verhaltens, die vom Täter an den Tag gelegte so genannte „kriminelle Energie“ (vgl. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 50; REHBERG, Straf- recht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 67). Im Rahmen der „Tatkomponente“ sind insbesondere folgende Faktoren zu be- achten: das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbei- führung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die „Täterkomponente“ umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse so- wie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise Reue oder Einsicht, sowie die Strafempfindlichkeit. Weiter ist das Verhalten des Staates in die Strafzumessung miteinzubeziehen: Eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots kann sich unter anderem im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd niederschlagen (vgl. BGE 134 I 139 E. 2c; WIPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 63 StGB N. 116 ff.). 2.2 Auch im Betäubungsmittelrecht ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen

- 25 - ausgeht. Diese Gefahr ist nur eines der Elemente, die das Verschulden des Tä- ters ausmachen, sie muss zusammen mit den übrigen verschuldensrelevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu. Die genaue Be- täubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad werden umso weni- ger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa). Liegt ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, so sind der Organisationsgrad und der pekuniäre Zweck der Handlung in die Gewichtung des Verschuldens einzubeziehen (vgl. TRECHSEL, a.a.O., Art. 63 StGB N. 29), ohne dass es auf eine Subsumtion unter die Qualifikationsgründe von lit. b und c ankäme. 3. Allgemeines Im vorliegenden Fall kann bezüglich aller drei Angeklagten festgehalten werden, dass den Schuldsprüchen – ihrer irrigen Annahme zum Sachverhalt entspre- chend – ein Einzeltransport von 9.904 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsge- halt von durchschnittlich 22%, mithin von 2.178 kg reinem Kokain zugrunde liegt. Dabei handelt es sich um ein als gefährlich eingestuftes Betäubungsmittel in ei- ner Menge, welche deutlich über dem Grenzwert für einen schweren Fall liegt. Damit tritt die sich bei allen Angeklagten straferhöhend auswirkende Drogen- menge in den Hintergrund und die übrigen verschuldensrelevanten Gesichts- punkte erhalten ein stärkeres Gewicht. 4. A. 4.1 Der Angeklagte A. ist 38 Jahre alt. Er wurde in Z./Y./Kosovo geboren und wuchs dort zusammen mit seinen neun Geschwistern bei den Eltern auf. Im Jahre 1991 kam der Angeklagte A. nach Deutschland und arbeitete daselbst vorerst als Hilfsarbeiter in einem Autohaus und später als Koch, bevor er 2001 arbeitslos wurde. Im Jahre 2002 machte er sich selbstständig und eröffnete eine Pizzeria, die er allerdings 2003 aufgeben musste. Seither hatte er keine feste Anstellung mehr. Vor seiner Inhaftierung bestritt er seinen Lebensunterhalt mit Arbeitslosen- geld und einer Unfallrente, die ihm aufgrund eines Autounfalls im Jahre 1992 mit der Folge eines künstlichen Hüftgelenkes zustand. Der Angeklagte A. lebt von seiner Ehefrau, der Mutter seiner beiden jugendlichen Kinder getrennt. Sie wohnt mit diesen in Deutschland, arbeitet und erhält das Kindergeld. Der Angeklagte A. ist im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet; im deutschen Zentralregis- ter ist lediglich ein Eintrag registriert, wonach er wegen Strafverfolgung gesucht ist. Sowohl in der Untersuchungshaft als auch im vorzeitigen Strafantritt verhielt er sich wohl. Unmittelbar nach Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt wurde

- 26 - er in die Republik Serbien-Montenegro ausgeschafft. Sein derzeitiger Aufent- haltsort ist unbekannt (pag. 1.3.63 ff., 8.13.9, 15, 48; 11.400.24, 26 ff., 33). 4.2 Nebst dem in E. III/3 Gesagten wird beim Angeklagten A. als Tatkomponente be- rücksichtigt, dass er an der Organisation des Drogentransports – zumindest zwi- schen Deutschland und der Schweiz – mitbeteiligt war und auch die Angeklagten B. und C. mindestens für diese zweite Phase ins Tatgeschehen hineingezogen hat. Dies impliziert eine beträchtliche kriminelle Energie und mithin ein beträchtli- ches Verschulden und wirkt sich straferhöhend aus. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass A. die Tat aus finanziellen Gründen beging. Er wollte in Anbetracht sei- ner bescheidenen finanziellen Verhältnisse den ihm von D. und G. versproche- nen Lohn verdienen. Eine Drogenabhängigkeit ist bezüglich seiner Person nicht aktenkundig; Kokainkonsum ist aufgrund der Feststellungen des IRM nicht aus- geschlossen, aber auch nicht sicher (pag. 1.3.60 f.). Unter diesen Umständen können weder Drogenkonsum noch -abhängigkeit als weiteres Tatmotiv betrach- tet werden, was der Angeklagte übrigens auch nie geltend gemacht hat. Dem- nach handelte er einzig aus finanziellen Gründen, was sich ebenfalls straferhö- hend auswirkt. Bezüglich der Täterkomponente wird zugunsten des Angeklagten A. in Betracht gezogen, dass er nicht vorbestraft ist und sich während des Strafverfahrens und im vorzeitigen Strafvollzug wohl verhielt. Nicht berücksichtigungswürdig ist die In- validität des Angeklagten, da sie weder im Zusammenhang mit der Tatbegehung steht, noch – wie der vorzeitige Strafvollzug gezeigt hat – die Strafempfindlichkeit beeinflusst. Zu weiteren Bemerkungen gibt das Vorleben des Angeklagten keinen Anlass. Damit wirkt sich die Täterkomponente insgesamt in leichtem Masse zu- gunsten des Angeklagten A. aus. Vorliegend ist weiter zu berücksichtigten, dass das gesamte Verfahren rund 2½ Jahre dauerte. In Anbetracht des Umstandes, dass die angeklagte Tätigkeit im Rahmen eines umfangreichen Verfahrens gegen mutmassliche kriminelle Or- ganisationsstrukturen zu sehen ist, erscheint die Dauer insgesamt zwar nicht ü- bermässig. Demgegenüber verstösst der nicht zu rechtfertigende Verfahrensun- terbruch von mehr als einem Jahr während der Voruntersuchung gegen das Be- schleunigungsgebot und ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Folglich stehen im Ergebnis einem erheblichen Tatverschulden leicht mindernd zu berücksichtigende persönliche Faktoren sowie ein leicht strafmindernd einzu- beziehender Verfahrensunterbruch gegenüber. Aufgrund all dessen hat die Frei- heitsstrafe vorliegend eher im unteren Bereich des konkreten gesetzlichen Straf- rahmens zu liegen. Angemessen erscheinen drei Jahre und vier Monate Zuchthaus, womit der bedingte Vollzug ausgeschlossen ist (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Von einer Busse ist in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des

- 27 - Angeklagten A. abzusehen. Die erstandene Untersuchungshaft vom

26. März 2004 bis 11. Januar 2005 (291 Tage) ist gestützt auf Art. 69 StGB an die Strafe anzurechnen, da dem nichts entgegensteht. Die Strafe ist durch den Kanton Zürich zu vollziehen. 5. B. 5.1 Der 23-jährige B. ist in Deutschland geboren und wohnt daselbst nach wie vor bei seinen Eltern, zu denen er ein gutes Verhältnis pflegt. Nach seinem Hauptschul- abschluss begann er eine Lehre als Giesserei-Mechaniker, die er zufolge seiner Inhaftierung abbrechen musste. Seit Entlassung aus der Untersuchungshaft fand er in seinem vormaligen Lehrbetrieb erneut Arbeit und beabsichtigt, dort im Herbst 2007 eine Lehre als Verfahrensmechaniker zu beginnen. Derzeit erzielt er ein Einkommen zwischen € 1'600.-- und € 1'800.--. Der Angeklagte B. hat einen fünfjährigen Sohn. Obschon er sich von dessen Mutter kürzlich getrennt hat, ist das Verhältnis sowohl zur Kindsmutter als auch zum Sohn, der bei der Mutter lebt, den er aber täglich sieht, gut. Er zahlt für das Kind einen monatlichen Bei- trag von € 199.--. Der Angeklagte B. ist gelegentlicher Cannabis-Konsument. Er ist weder in der Schweiz noch in Deutschland vorbestraft. In der Untersuchungs- haft verhielt er sich wohl (pag. 1.3.81 ff.; 8.13.128, 136 f.; 11.400.22 f., 29, 32; 11.421.1 ff.; 11.600.5). 5.2 Beim Angeklagten B. wird nebst dem in E. III/3 Gesagten als Tatkomponente be- rücksichtigt, dass er als reiner Transporteur ins Geschehen verwickelt war und ausschliesslich weisungsgebunden handelte. Abgesehen von der Akquisition der Angeklagten C. sind ihm keine organisatorischen Handlungen zuzuschreiben. Er ist in die Sache unwillentlich hineingerutscht und sein hier massgebendes Verhal- ten ist beeinflusst durch die Angst, nicht mehr schadlos aussteigen zu können. Auch wenn ihm eigene Tatherrschaft zuzuschreiben ist, war seine kriminelle Energie weniger gross als diejenige des Angeklagten A. Bezüglich Motivation sind beim Angeklagten B. keine finanziellen Gründe für die Begehung der Tat auszumachen, da er von den Drogen erst erfuhr, als ihm das Geld schon ver- sprochen worden war. Überdies ist weder behauptet noch ersichtlich, dass B. ge- legentlicher Cannabiskonsum ihn zu der Tat bewegte. Indessen war die hiervor geschilderte, zumindest subjektiv wahrgenommene Angst vor der albanischen Mafia für den Angeklagten B. Anstoss, die Drogen in die Schweiz zu befördern. Diese der schweren Bedrängnis nahe kommende Lage gilt als Tatmotiv und hat sich in gewissem Masse strafmindernd auszuwirken. Bezüglich der Täterkomponente ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass bei B. eine grosse Strafempfindlichkeit auszumachen ist, da ihm eine Lehrstelle in Aus- sicht gestellt wurde und er gegenüber seinem Kind Verpflichtungen nachzukom-

- 28 - men hat. Weiter ist das abgelegte Geständnis für ihn günstig zu bewerten; er scheint aus dem Vorfall eine Lehre gezogen zu haben und sein damaliges Ver- halten zu bereuen. Zugunsten von B. wird weiter in Betracht gezogen, dass er nicht vorbestraft ist, sich in Untersuchungshaft wohl verhielt und eine gute Bezie- hung zu seinen Eltern und seinem Kind unterhält. Damit wirkt sich die Täterkom- ponente insgesamt im mittleren Grade strafmindernd aus. Auch bei ihm ist der nicht zu rechtfertigende und gegen das Beschleunigungsge- bot verstossende Verfahrensunterbruch von mehr als einem Jahr während der Voruntersuchung leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Folglich stehen im Ergebnis einem weniger erheblichen Tatverschulden deutlich mindernd zu berücksichtigende persönliche Faktoren sowie ein leicht strafmin- dernd einzubeziehender Verfahrensunterbruch gegenüber. Aufgrund all dieser Faktoren hat die Freiheitsstrafe vorliegend im unteren Bereich des konkreten ge- setzlichen Strafrahmens und vor allem auch unter derjenigen des Angeklagten A. zu liegen. Angemessen erscheinen zwei Jahre und zwei Monate Gefängnis, wo- mit der bedingte Vollzug ausgeschlossen ist (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Von ei- ner damit gekoppelten Busse ist in Anbetracht des Verschuldens und der finan- ziellen Verhältnisse des Angeklagten abzusehen. Die erstandene Untersu- chungshaft vom 26. März 2004 bis 12. April 2006 (748 Tage) ist gestützt auf Art. 69 StGB an die Strafe anzurechnen, da dem nichts entgegensteht. Die Strafe ist durch den Kanton Zürich zu vollziehen. Mangels Überhaft besteht für die Zusprechung der verlangten Entschädigung keine tatsächliche Grundlage. 6. C. 6.1 Die 27-jährige C. wurde in Deutschland geboren und wuchs nach der Scheidung der Eltern bei ihrer Mutter auf. Nachdem sie von deren neuem Freund als unge- fähr 12-jährige während der Dauer eines Jahres sexuell missbraucht worden war, verbrachte sie rund zwei Jahre in einem Heim, wandte sich von der Mutter ab und ihr später wieder zu. Nach den Jahren im Heim zog sie wieder zu ihrer Mut- ter und schaffte dank Nachhilfestunden den Realschulabschluss. Nachdem sie die Ausbildung zur Krankenschwester abgebrochen hatte, schloss sie eine Lehre als Köchin ab. In der Folge war sie eine Weile arbeitslos, erhielt dann aber eine Stelle als Köchin in einem Hotel, wo sie bis zu ihrer Verhaftung tätig war. Nach ihrer Haftentlassung fand sie wiederum eine Anstellung als Kochhilfe in einem Hotel. Sie verdient derzeit € 960.-- pro Monat, hat aber Schulden in der Höhe von rund € 8'500.--. Sie heiratete anfangs Februar 2004 einen Kosovaren, mit dem sie beabsichtigt, in Deutschland zusammenzuleben, sobald er im Besitze eines

- 29 - Visums ist. Sie ist weder in der Schweiz noch in Deutschland vorbestraft und verhielt sich in Untersuchungshaft wohl. Seit ihrer Inhaftierung hat sich die Be- ziehung zu ihrer Mutter weiter verbessert (pag. 1.3.92 ff.; 8.13.228, 237, 269 ff.; 11.400.25, 30, 37; 11.600.2 f.). 6.2 Nebst dem in E. III/3 hiervor Gesagten ist bei der Angeklagten C. als Tatkompo- nente zu berücksichtigen, dass sie zum eigentlichen Drogentransport im Rahmen ihrer Gehilfenstellung einen kleinen Tatbeitrag leistete. Dieser Umstand ist min- dernd in die Strafzumessung einzubeziehen. Hinsichtlich ihrer Motivation ist fest- zuhalten, dass sie ihr Mitwirken nicht von langer Hand plante, sondern schon mit- ten im eigentlichen Geschehen stand, als ihr dies bewusst wurde. Als ihr die volle Tragweite ihrer Gehilfenschaft klar wurde, war es für sie schwierig, wenn auch – mindestens beim Fahrtunterbruch an der BP-Tankstelle und in Spreiten- bach/AG – nicht unmöglich, sich im konkreten Umfeld mitten auf der Reise abzu- setzen. Drogenkonsum oder sogar eine Drogenabhängigkeit sind bezüglich ihrer Person nicht aktenkundig und waren nicht Tatmotiv. Wesentliche persönliche An- triebe für die Tat sind bei ihr nicht ersichtlich. Es bleibt offenbar nur das Tatmotiv, sich mit den übrigen Beteiligten nicht anlegen zu müssen, was sich bei ihr stark strafmindernd auszuwirken hat. Bezüglich der Täterkomponente sind bei der Angeklagten C. ihre schwierige Kindheit und Jugendzeit strafmindernd zu berücksichtigen. Weiter haben sich ih- re Vorstrafenlosigkeit sowie ihr Wohlverhalten in Untersuchungshaft strafmin- dernd auszuwirken. Zudem ist zu ihren Gunsten in Betracht zu ziehen, dass sich ihre familiären Beziehungen gebessert haben. Zu weiteren Bemerkungen gibt das Vorleben der Angeklagten keinen Anlass. Die Verfahrensdauer von rund 2½ Jahren ist, wie gesehen, insgesamt nicht zu beanstanden. Indessen verstösst der nicht zu rechtfertigende Verfahrensunter- bruch von mehr als einem Jahr während der Voruntersuchung gegen das Be- schleunigungsgebot und ist auch bei ihr leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Im Ergebnis stehen einem leichten Tatverschulden deutlich mindernd zu berück- sichtigende persönliche Faktoren sowie ein leicht strafmindernd einzubeziehen- der Verfahrensunterbruch gegenüber. Aufgrund all dieser Umstände hat die Frei- heitsstrafe vorliegend im unteren Bereich des konkreten gesetzlichen Strafrah- mens für eine Gehilfenschaft zu liegen. Angemessen erscheinen 10 Monate Ge- fängnis. Da der Angeklagten C. aufgrund ihrer heutigen Lebenssituation eine günstige Prognose zu stellen ist und die übrigen Voraussetzungen ebenfalls ge- geben sind (Art. 41 Ziff. 1 StGB), ist ihr der bedingte Strafvollzug bei einer Probe- zeit von zwei Jahren zu gewähren. Von einer zusätzlichen Busse ist in An- betracht des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse der Angeklagten ab- zusehen. Die erstandene Untersuchungshaft vom 26. März 2004 bis 6. Okto-

- 30 - ber 2004 (195 Tage) ist gestützt auf Art. 69 StGB an die Strafe anzurechnen, da dem nichts entgegensteht. Mangels Überhaft besteht für die Zusprechung der verlangten Entschädigung keine tatsächliche Grundlage. IV. Kaution 1. Der Angeklagte A. ist am 14. Juni 2006 gegen Leistung einer Kaution von Fr. 5'000.-- aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen worden, nachdem die bis- herige Dauer der Haft in die Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt zu sein schien, der Untersuchungsrichter aber immer noch von Fluchtgefahr ausging (pag. 2.6.77/17 f., 77/25). Da der Angeklagte A. zur Hauptverhandlung nicht er- schienen ist und sich verborgen hält, ist die Kaution als verfallen zu erklären (Art. 58 und 59 BStP) und zur Deckung der Kosten zu verwenden (Art. 60 BStP; vgl. dazu E. VI/3 hiernach). 2. Der Angeklagte B. ist am 12. April 2006 gegen eine Kaution von Fr. 10'000.-- aus der Untersuchungshaft entlassen worden (pag. 3.6.286/11 ff., 286/18 f., 286/27). Obschon er an der Hauptverhandlung erschienen ist, kann die Kaution einstwei- len nicht frei gegeben werden, da die auszusprechende Strafe die bereits ausge- standene Untersuchungshaft übersteigt und damit der Vollzug grundsätzlich möglich ist. Die Kaution dient damit weiterhin der Sicherheit dafür, dass sich der Beschuldigte jederzeit zur Erstehung der Strafe stellen wird (vgl. Art. 53 BStP). Über das weitere Schicksal der Kaution wird demnach später nach Massgabe dessen zu entscheiden sein, ob der Vollzug angeordnet und angetreten wird oder entfällt (vgl. Art. 57 BStP). V. Einziehung 1. Sicherungseinziehung 1.1 Die deliktische Verwendung des Heroingemischs ist beweismässig erstellt. Das Heroingemisch ist somit samt Verpackungsmaterial im Sinne von Art. 58 StGB einzuziehen und zu vernichten. 1.2 Weiter sind die Mobiltelefongeräte Sony Ericsson T610 von A. (pag. 4.8.5 f.), No- kia 6310 von B. (pag. 4.8.11 f.) und Samsung SGH-E700 von C. (pag. 4.8.17 f.) nach Massgabe von Art. 58 StGB einzuziehen, da sie für Telefonkontakte wäh- rend des Transports von Betäubungsmitteln gebraucht wurden und somit be- fürchtet werden muss, dass sie bei Freigabe auch zukünftig derart gebraucht werden könnten und damit die öffentliche Ordnung gefährden würden.

- 31 - 2. Vermögenseinziehung Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Angeklagten A. und B. seien im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB je zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1'500.-- an den Staat zu verurteilen. 2.1 Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafba- re Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staa- tes in gleicher Höhe. Er kann davon ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffe- nen ernstlich behindern würde (vgl. Art. 59 Ziff. 2 StGB). 2.2 Sofern im vorliegenden Fall dem Angeklagten A. überhaupt eine Belohnung aus- gerichtet wurde, ist mit der Bundesanwaltschaft davon auszugehen, dass diese als Deliktslohn der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen sind. Von der Auferlegung einer Ersatzforderung ist aber abzusehen, da dem Gericht unbekannt ist, wo sich der Angeklagte A. im Moment aufhält und ob er derzeit ein Einkommen erzielt, so dass eine entsprechende Forderung voraus- sichtlich uneinbringlich wäre. 2.3 Auch im Falle des Angeklagten B. ist davon auszugehen, dass die an ihn ausge- richtete und als Deliktslohn der Einziehung unterliegende Belohnung nicht mehr vorhanden ist. Aufgrund der finanziellen Situation des Angeklagten B. wäre aber eine Ersatzforderung ebenfalls voraussichtlich uneinbringlich. Zudem wäre durch die Auferlegung einer Ersatzforderung aufgrund seines tiefen Einkommens und seinen familiären Unterstützungspflichten seine Resozialisierung gefährdet. So- mit ist auch bei ihm auf die Auferlegung einer Ersatzforderung zu verzichten. VI. Kosten 1.

1.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP). Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfah- renskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom

22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025).

- 32 - Diese gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4); bei der Festlegung der Gebühren sind die Bedeutung des Falls sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1). Ferner sind die Aus- lagen so festzulegen (Art. 5), wie sie bezüglich der einzelnen Angeklagten anfie- len. 1.2 Vorliegend macht die Bundesanwaltschaft Pauschalgebühren von Fr. 6'000.-- für das Ermittlungsverfahren (Art. 4 lit. b der Verordnung) und Fr. 2'000.-- für die An- klageschrift und Anklagevertretung (Art. 4 lit. d der Verordnung) bezüglich A., ebensoviel bezüglich B. und nochmals den gleichen Betrag bezüglich C. geltend. Für die Voruntersuchung (Art. 4 lit. c der Verordnung) werden für jeden Ange- klagten Fr. 6'000.-- verlangt (pag.11.100.10). Nach Massgabe der oberwähnten Kriterien erscheinen die Gebühren als ange- messen. Sie werden wie beantragt festgelegt. 1.3 Der von der Anklagebehörde beantragte Ersatz der Barauslagen für das Ermitt- lungsverfahren, für das Anklagestadium sowie für das Untersuchungsverfahren von total Fr. 173'305.74 bezüglich A., Fr. 106'675.90 bezüglich B. und Fr. 33'114.25 bezüglich C. (pag. 11.100.10) setzt sich zusammen aus Überset- zungskosten, Kosten der Untersuchungshaft beziehungsweise des vorzeitigen Strafvollzuges, Kosten im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch, Zahnarztkosten sowie weiteren Kosten zur medizinischen Versorgung der Ange- klagten, Verpflegungskosten während den Einvernahmen, Akontozahlungen für die Verteidiger einiger Angeklagten, Materialkosten der Fedpol im Zusammen- hang mit der Auswertung der Mobiltelefongeräte, Zeugengeld sowie Kosten für eine Dienstreise der Untersuchungsrichterin im In- und Ausland (pag. 10.20.53 ff.). Darüber ist wie folgt zu befinden: − Die Kosten der Übersetzung – darunter fallen auch die Zensur und Kontrolle der Gefängnispost – sind vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tragen (Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK; BGE 127 I 141 E. 3a). Dies gilt in allen Stufen und bei allen Schritten des Verfahrens (BGE 106 Ia 214 E. 4b). Der Zweck der jeweiligen Übersetzung ist nicht massgebend (TPF SK.2006.4 vom 22. Au- gust 2006 E. VIII/2.2.1; SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 6.2). − Laut Art. 1 Abs. 3 der bundesrätlichen Verordnung gehören die Kosten der Untersuchungshaft zu den Verfahrenskosten, welche in der Regel dem Ver- urteilten aufzuerlegen sind. Die Kosten des – allenfalls auch vorzeitigen – Vollzugs von Freiheitsstrafen sind indessen vom Staat zu tragen (vgl. Art. 241 Abs. 2 BStP). Zwar verstösst es weder gegen die Verfassung noch gegen Art. 5 EMRK, wenn die Kosten der Untersuchungshaft dem Verurteil- ten auferlegt würden (BGE 124 I 170 E. 2). Die Untersuchungshaft bewirkt

- 33 - aber wie der Strafvollzug eine (erzwungene) Freiheitsentziehung und kann auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden (Art. 69 StGB). Ausserdem kann der Zeitpunkt für den Übertritt aus der Untersuchungshaft in den Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs stark variieren, ohne dass die angeschuldigte Per- son dies in der Hand hätte. In Anbetracht dieser Umstände sowie im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung der Verurteilten erscheint es daher ge- rechtfertigt, in Ausübung des durch Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP eingeräum- ten Ermessens die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft den Kos- ten des Strafvollzugs gleichzustellen und beim Staat zu belassen (TPF SK.2006.4 vom 22. August 2006 E. VIII/2.2.1; SK.2005.8 vom 26. Janu- ar 2006 E. 6.2). − Die während des Freiheitsentzugs entstandenen Kosten einer medizinischen Behandlung des Verurteilten sind ebenfalls wie die Strafvollzugskosten vom Staat zu tragen (vgl. TPF SK.2006.4 vom 22. August 2006 E. VIII/2.2.1; SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 6.2). Darunter fallen auch die Kosten im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch sowie die angefalle- nen Zahnarztkosten. − Die Verpflegungskosten der Inhaftierten während den Einvernahmen sind aus den oben stehenden Gründen ebenfalls dem Staat aufzuerlegen. − Demgegenüber sind die Transportkosten zu den Einvernahmen von den An- geklagten zu tragen (vgl. TPF SK.2006.4 vom 22. August 2006 E. VIII/2.2.2). − Die Akontozahlungen der amtlichen Verteidiger sind bei der Prüfung der Ent- schädigung zu berücksichtigen. − Die dem Zeugen auszurichtende Entschädigung ist den Angeklagten zu überbinden (vgl. TPF SK.2006.4 vom 22. August 2006 E. VIII/2.2.2). − Materialkosten der Fedpol im Zusammenhang mit der Auswertung der si- chergestellten Mobiltelefongeräte sind nicht von den Angeklagten zu tragen, da dies zur Grundausrüstung dieser Behörde gehört und das Material jeder- zeit in anderen Strafverfahren Verwendung finden kann. Solche Kostenfakto- ren sind in der Gebühr der Bundesanwaltschaft mitenthalten. − Die Dienstreisekosten im Inland sind durch die Pauschalgebühr des Unter- suchungsrichteramts abgegolten (vgl. TPF SK.2006.4 vom 22. August 2006 E. VIII/2.2.2); die im Zusammenhang mit einer Dienstreise im Ausland ange- fallenen Kosten sind den Angeklagten aufzuerlegen.

- 34 - Die angefallenen Kosten sind vom jeweils betroffenen Angeklagten zu tragen. Kosten, die alle Angeklagten betreffen, sind vorliegend von allen Angeklagten je zu einem Drittel zu übernehmen. Nach Abzug der Kosten der Untersuchungshaft, des vorzeitigen Strafvollzugs, der Übersetzerkosten, der Kosten der medizinischen Behandlung, der Material- kosten der Fedpol zur Auswertung der Mobiltelefongeräte sowie unter Weglas- sung der bereits erfolgten Zahlungen an die amtlichen Verteidiger, über welche unter E. VII separat zu erwägen ist, betragen die beim Angeklagten A. entstan- denen Auslagen Fr. 1'633.--, beim Angeklagten B. Fr. 1'633.-- und bei der Ange- klagten C. Fr. 658.--. Im genannten Umfang erscheinen die geltend gemachten Barauslagen als angemessen. Für diese Summen sind die Angeklagten als er- satzpflichtig zu erklären. 2. Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf insgesamt Fr. 11'000.-- festgesetzt. Hiervon ist dem Angeklagten A. ein Betrag von Fr. 4'000.-- aufzuerlegen, dem Angeklagten B. ein solcher von Fr. 4'000.-- und der Angeklagten C. ein solcher von Fr. 3'000.--. 3. Die verfallen erklärte Kaution von A. ist gemäss Art. 60 BStP zur teilweisen De- ckung der ihn betreffenden Kosten zu verwenden. VII. Entschädigung der amtlichen Verteidiger 1. Allgemeines Alle Verteidiger sind für das Bundesstrafverfahren als amtliche eingesetzt worden (pag. 9.16.5 f.; 9.16.45 f.; 9.16.79 f.). Die Entschädigung der amtlichen Verteidi- ger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Das Honorar wird nach dem not- wendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin be- messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 3 Abs. 1). Bei amtlich bestellten Anwälten und Anwältinnen gelten die glei- chen Ansätze (Art. 3 Abs. 2).

- 35 - 2. A. 2.1 Der amtliche Verteidiger des Angeklagten A. macht in seiner Kostennote einen Aufwand von insgesamt 88.75 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- für sich selber sowie insgesamt 107.75 Arbeitsstunden zu einem Stun- denansatz von Fr. 115.-- für seinen Praktikanten geltend. Gestützt darauf ver- langt er eine Entschädigung von total Fr. 37'839.30 (inkl. MwSt), bestehend aus einer Honorarforderung von Fr. 33’403.75 zuzüglich Auslagen im Umfang von Fr. 1’762.90 sowie der auf den Gesamtbetrag zu erhebenden Mehrwertsteuer. Vom totalen Rechnungsbetrag bringt er die bereits erhaltene Akontozahlung von Fr. 17'538.65 in Abzug (pag. 9.16.35/11 f; 11.100.10), woraus für ihn ein Rest- guthaben von Fr. 20'300.65 resultiert (pag. 11.500.19 ff.). 2.2 Der Straffall warf in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, indessen nur bescheidene rechtliche Probleme auf. Zudem ist aufgrund der im Vergleich zum Verteidiger der Angeklagten C. hohen Stundenanzahl davon aus- zugehen, dass der Verteidiger des Angeklagten A. viel Zeit für anspruchslosere Administrativarbeiten aufgewendet haben muss. Angesichts dessen erscheint in- nerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 des Reglements für den Verteidiger ein Stundenansatz von Fr. 220.-- und für dessen Praktikanten ein Stundenansatz von Fr. 110.-- als angemessen. Der Verteidiger macht für die Hauptverhandlung einen Zeitaufwand von insge- samt 20 Stunden sowie zwei Reisetage zu Fr. 300.-- geltend. Da die Hauptver- handlung und die damit zusammenhängenden An- und Abreisen insgesamt 25 Stunden in Anspruch nahmen, sind dem Verteidiger 5 weitere Stunden gutzu- schreiben. Damit ist auch die Entschädigung für die An- und Abreise abgegolten. Im Übrigen werden die verrechneten Stunden akzeptiert, so dass für die Verteidi- gung des Angeklagten A. ein notwendiger Zeitaufwand von insgesamt 93.75 Stunden zu Fr. 220.-- sowie 107.75 Stunden zu Fr. 110.-- resultiert. Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 1’762.90 werden anerkannt. Fürsprecher Roland Fuhrer ist daher für die amtliche Verteidigung des Angeklagten A. mit Fr. 36'842.65 (inkl. MwSt) zu entschädigen. Von diesem Betrag ist die bereits er- haltene Akontozahlung von Fr. 17'538.65 (pag. 9.16.35/11 ff; 11.100.10) in Ab- zug zu bringen, so dass die Kasse des Bundesstrafgerichts Fürsprecher Roland Fuhrer noch mit Fr. 19'304.-- zu entschädigen hat. Da der Bund diese Kosten nur bei Bedürftigkeit des Vertretenen endgültig trägt (vgl. Art. 38 Abs. 2 BStP), hat der Angeklagte A., wenn er später dazu imstande ist, der Kasse des Bundesstrafgerichts für den gesamten Betrag von Fr. 36'842.65 Ersatz zu leisten.

- 36 - 3. B. 3.1 Der amtliche Verteidiger des Angeklagten B. macht in seiner Kostennote einen Aufwand von 61.58 nicht mehrwertsteuerpflichtigen und von 81.22 mehr- wertsteuerpflichtigen Arbeitsstunden zu Fr. 230.-- für sich selbst sowie von 5.6 nicht mehrwertsteuerpflichtigen und von 8.2 mehrwertsteuerpflichtigen Arbeits- stunden zu Fr. 115.-- für seinen Praktikanten geltend. Zudem verlangt er eine Entschädigung von nicht mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen in der Höhe von Fr. 620.70 sowie von mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen von Fr. 1'285.10 (pag. 11.500.22 ff.). 3.2 Wie erwähnt warf der Straffall in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächli- cher Hinsicht, indessen nur bescheidene rechtliche Probleme auf. Zudem ist auf- grund der im Vergleich zum Verteidiger der Angeklagten C. hohen Stundenan- zahl davon auszugehen, dass der Verteidiger des Angeklagten B. viel Zeit für an- spruchslosere Administrativarbeiten aufgewendet haben muss. Angesichts des- sen erscheint innerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 des Reglements für den Verteidiger ein Stundenansatz von Fr. 220.-- und für dessen Praktikanten ein Stundenansatz von Fr. 110.-- als angemessen. Der Verteidiger macht für die Hauptverhandlung einen Zeitaufwand von insge- samt 30 Stunden geltend. Da die Hauptverhandlung und die damit zusammen- hängenden An- und Abreisen insgesamt 25 Stunden in Anspruch nahmen, sind die mehrwertsteuerpflichtigen Stunden des Verteidigers um 5 Stunden zu kürzen. Im Übrigen werden die verrechneten Stunden akzeptiert, so dass für die Verteidi- gung des Angeklagten B. ein notwendiger Zeitaufwand von insgesamt 61.58 nicht mehrwertsteuerpflichtigen und 76.22 mehrwertsteuerpflichtigen Arbeits- stunden zu Fr. 220.-- sowie 5.6 nicht mehrwertsteuerpflichtigen und 8.2 mehr- wertsteuerpflichtigen Arbeitsstunden zu Fr. 110.-- resultiert. Die nicht mehr- wertsteuerpflichtigen Auslagen von Fr. 620.70 geben keinen Anlass zur Bean- standung; indessen sind die mehrwertsteuerpflichtigen Ausgaben um eine Ent- schädigung von Fr. 25.-- für die Verpflegungskosten am Reservetag der Haupt- verhandlung auf Fr. 1'310.10 zu erhöhen. Fürsprecher André Vogelsang ist daher für die amtliche Verteidigung des Angeklagten B. mit Fr. 35'207.30 (inkl. MwSt ab

1. Januar 2005) zu entschädigen. An der haftrichterlichen Verhandlung vom 29. März 2004 wurde der Angeklagte B. von Fürsprecher Kurt Gaensli begleitet und vertreten. Fürsprecher Kurt Gaensli hat für ihn zudem das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger eingereicht (pag. 9.16.36 ff.). Da sich im Advokaturbüro Kurt Gaensli & Robert Steffen Unvereinbarkeiten ergaben, wurde Fürsprecher Gaensli nie formell zum amtlichen Verteidiger ernannt. Indessen hat die Bundesanwaltschaft seine Rech-

- 37 - nung von Fr. 1'580.20 bezahlt (pag. 10.20.57 ff. [20.00.180 ff.]) und damit zu er- kennen gegeben, dass sie ihn als amtlichen Verteidiger akzeptierte. Der bezahlte Betrag ist daher Bestandteil der Kosten der amtlichen Verteidigung. Da der Bund die Verteidigungskosten nur bei Bedürftigkeit des Vertretenen end- gültig trägt (vgl. Art. 38 Abs. 2 BStP), hat der Angeklagte B., wenn er später dazu imstande ist, der Kasse des Bundesstrafgerichts für den gesamten Betrag von Fr. 36'787.50 Ersatz zu leisten. 4. C. 4.1 Der Verteidiger der Angeklagten C. macht in seiner Kostennote einen Aufwand von insgesamt 81.3 Arbeitsstunden zu Fr. 230.-- geltend und stellt gestützt darauf eine Honorarforderung von total Fr. 21’155.30 (inkl. MwSt) in Rechnung. Nebst seinem Zeitaufwand verlangt er eine Entschädigung für Auslagen im Umfang von Fr. 951.45 (pag. 11.500.31). 4.2 Auch bei der Angeklagten C. ist zu beachten, dass der Straffall in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, indessen nur bescheidene rechtliche Probleme aufwarf. Im Vergleich zu den anderen Verteidigern, die auf- grund der längeren Haftdauer ihrer Mandanten zwar zusätzliche Vorkehren zu treffen hatten, ist die durch den Verteidiger der Angeklagten C. aufgewendete Zeit bescheiden, was einen im Vergleich etwas höheren Stundenansatz rechtfer- tigt. Demnach erscheint innerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 des Regle- ments für ihn der verlangte Stundenansatz von Fr. 230.-- als angemessen. Die verrechneten Stunden werden anerkannt, so dass für die Verteidigung der Ange- klagten C. ein notwendiger Zeitaufwand von insgesamt 81.3 Arbeitsstunden zu Fr. 230.-- resultiert. Da sich der Verteidiger zur Vorbereitung der Hauptverhandlung am Vortag mit seiner Mandantin in Bellinzona traf und aufgrund des Prozessverlaufes ein weite- res Mal daselbst übernachten musste, sind die geltend gemachten Auslagen in dem Sinne anzupassen, dass dem Verteidiger lediglich zwei, statt der verlangten drei Übernachtungen je zu Fr. 130.-- entschädigt werden. Indessen werden ihm die Reisekosten im Zusammenhang mit der Urteilseröffnung in der Höhe von Fr. 228.-- zusätzlich vergütet. Die übrigen Auslageposten geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen und werden akzeptiert. Fürsprecher Hans E. Rüegsegger ist daher für die amtliche Verteidigung der Angeklagten C. mit Fr. 21'184.75 (inkl. MwSt) zu entschädigen.

- 38 - Da der Bund die Verteidigungskosten nur bei Bedürftigkeit der Vertretenen end- gültig trägt (vgl. Art. 38 Abs. 2 BStP), hat die Angeklagte C., wenn sie später da- zu imstande ist, der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

- 39 - Die Strafkammer erkennt: I. 1. A. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG. 2. A. wird bestraft mit 3 Jahren und 4 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 291 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Zürich. 3. Die von A. geleistete Kaution von Fr. 5'000.-- wird als verfallen erklärt und zur teilweisen Deckung der Kosten herangezogen. 4. Das bei A. beschlagnahmte Mobiltelefongerät Sony Ericsson T610 wird gemäss Art. 58 Ziff. 1 StGB eingezogen. 5. A. werden an Kosten auferlegt:

Fr. 2'000.-- Anteil Gebühr für die Anklage

Fr. 6'000.-- Anteil Gebühr für das Ermittlungsverfahren

Fr. 1'633.-- Anteil Auslagen im Ermittlungsverfahren und in der

Voruntersuchung

Fr. 6'000.-- Anteil Gebühr für die Voruntersuchung

Fr. 4'000.-- Gerichtsgebühr

Fr. 19'633.-- Total

Fr. -5'000.-- Verrechnung Kaution gemäss Ziff. 3

Fr. 14'633.-- zu zahlender Restbetrag

============ 6. Fürsprecher Roland Fuhrer wird für seine amtliche Verteidigung mit Fr. 19'304.-- (inkl. MwSt) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Ver- urteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts für den Betrag von Fr. 36'842.65 Ersatz zu leisten. II. 1. B. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG. 2. B. wird bestraft mit 2 Jahren und 2 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 748 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Zürich. 3. Das Begehren um Freigabe der Kaution wird einstweilen abgewiesen. 4. Das bei B. beschlagnahmte Mobiltelefongerät Nokia 6310 wird gemäss Art. 58 Ziff. 1 StGB eingezogen.

- 40 - 5. B. werden an Kosten auferlegt: Fr. 2'000.-- Anteil Gebühr für die Anklage Fr. 6'000.-- Anteil Gebühr für das Ermittlungsverfahren Fr. 1'633.-- Anteil Auslagen im Ermittlungsverfahren und in der

Voruntersuchung Fr. 6'000.-- Anteil Gebühr für die Voruntersuchung Fr. 4'000.-- Gerichtsgebühr Fr. 19'633.-- Total ============ 6. Fürsprecher André Vogelsang wird für seine amtliche Verteidigung mit Fr. 35'207.30 (inkl. MwSt ab 1. Januar 2005) aus der Kasse des Bundesstrafge- richts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kas- se des Bundesstrafgerichts für den Betrag von Fr. 36'787.50 Ersatz zu leisten. III. 1. C. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG, in Verbindung mit Art. 25 StGB. 2. C. wird bestraft mit 10 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 195 Tagen Un- tersuchungshaft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Das bei C. beschlagnahmte Mobiltelefongerät Samsung wird gemäss Art. 58 Ziff. 1 StGB eingezogen. 4. C. werden an Kosten auferlegt: Fr. 2'000.-- Anteil Gebühr für die Anklage Fr. 6'000.-- Anteil Gebühr für das Ermittlungsverfahren Fr. 658.-- Anteil Auslagen im Ermittlungsverfahren und in der

Voruntersuchung Fr. 6'000.-- Anteil Gebühr für die Voruntersuchung Fr. 3'000.-- Gerichtsgebühr Fr. 17'658.-- Total ============ 5. Fürsprecher Hans E. Rüegsegger wird für seine amtliche Verteidigung mit Fr. 21'184.75 (inkl. MwSt) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn die Verurteilte später dazu imstande ist, hat sie der Kasse des Bundes- strafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

- 41 - IV. 1. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel (9.904 kg Heroingemisch) werden samt Verpackungsmaterial eingezogen und vernichtet. 2. Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Fürsprecher Roland Fuhrer, Fürsprecher André Vogelsang und Fürsprecher Hans E. Rüegsegger mit- geteilt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 in- nert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidge- nössisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP). Ferner kann der in Abwesenheit Verurteilte innert zehn Tagen, seitdem ihm das Urteil zur Kenntnis gelangt ist, bei der Strafkammer schriftlich die Aufhebung anbegehren, wenn er durch ein unverschuldetes Hinder- nis abgehalten worden ist, in der Hauptverhandlung zu erscheinen (Art. 148 Abs. 3 BStP).