Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; qualifizierte Geldwäscherei (Zuständigkeit der Strafkammer)
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen und das Fehlen von Prozesshinder- nissen sind zwingendes Erfordernis für Anhandnahme und Durchführung des Verfahrens. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen und in jedem Stadium des Ver- fahrens zu berücksichtigen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 41 Rz 13).
E. 2 Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit sind so genannte positive Pro- zessvoraussetzungen. Sie müssen erfüllt sein, damit das Verfahren eingeleitet und durchgeführt werden kann (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 41 Rz 4). Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, welche Behörde oder Instanz sich auf- grund der Sache mit dieser zu befassen hat (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 32 Rz 1 und 3). Sie wird durch die Anklage bestimmt, welche das Pro- zessthema fixiert (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 35 Rz 12; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz 145). Infolgedessen ergibt sich die sachliche Zuständigkeit aus dem in der Anklageschrift umschriebenen konkreten Sachverhalt und den gemäss Ansicht der Anklagebehörde damit verwirklichten Tatbeständen (HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsver- fassungsgesetz, Zürich 2002, Vorbemerkungen zu § 1, N 22; HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, a.a.O., § 35 Rz 12; SCHMID, a.a.O., Rz 819 Fn. 125 mit Hinweisen; SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung der Kantons Zürich, Zürich 2000, § 166 Rz 9).
E. 3 Vorliegend wurde die Anklage wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG und wegen qualifizierter Geldwäscherei erhoben. Gemäss Art. 340bis Abs. 1 StGB unterstehen Widerhandlungen gegen das BetmG dann der Bundes- gerichtsbarkeit, wenn sie Verbrechen sind, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen und wenn die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder ohne bestimmten Schwerpunkt in mehreren Kantonen begangen wurden. Der wesentliche ausländische Bege- hungsort oder die Begehung der Tat in mehreren Kantonen, ohne Schwerpunkt in einem Kanton, ist gemäss Art. 340bis Abs. 1 StGB auch Voraussetzung der Bundesgerichtsbarkeit bei der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, verfolgen und beurteilen gemäss Art. 343 StGB und Art. 28 Abs. 1 BetmG grundsätzlich die Kantone die nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und nach dem Betäubungsmittelgesetz straf- baren Handlungen. Die Bundesgerichtsbarkeit bildet somit die Ausnahme vom Grundsatz der kantonalen Gerichtsbarkeit (Art. 123 Abs. 2 BV); sie ist nur gege- ben, wenn eine Bestimmung des Bundesrechts sie ausdrücklich vorsieht (BGE 125 IV 165 E. 5a; 122 IV 91 E. 3a).
- 6 -
E. 3.1 Die Anklageschrift umschreibt die strafbaren Handlungen als verbotene Aktivitä- ten mit Kokaingemisch von 100 Gramm (Angeklagte F.) bis zu mehreren Kilo- gramm (Angeklagte A., B., C., D. und D. (recte E)). Sie beziffert zudem den Reinheitsgrad der sichergestellten Drogen mit 60–77%. Dem Gericht unterbreitet sind damit Vorwürfe im Sinne der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und damit eines Verbrechens (Art. 19 Ziff. 1 al. 9 BetmG i. V .m. Art. 9 Abs. 1 StGB). Anders verhält es sich mit der für die Bundesgerichtsbarkeit zwingenden Voraus- setzung, das Verbrechen habe von einer kriminellen Organisation auszugehen. Die Anklageschrift behauptet dies, ohne auszuführen, worin die kriminelle Orga- nisation bestanden habe und inwiefern die angeklagten Handlungen von ihr aus- gegangen sein sollen. Insofern ist das Fundament, auf welchem sich die Zustän- digkeit bejahen liesse, nicht dargelegt. In der Sache ist entscheidend, dass die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 3. April 2006 das Verfahren gegen die Angeklagten betreffend Beteiligung an beziehungsweise Unterstützung einer kri- minellen Organisation (Art. 260ter StGB) eingestellt hat, weil „die den Beschuldig- ten zuzurechnende deliktische Tätigkeit in qualitativer Hinsicht und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dem Begriff der kriminellen Organisation gemäss Art 260ter StGB nicht in allen Teilen zu entsprechen vermag und sich zu- dem der gegen die Beschuldigten gerichtete Vorwurf mittlerweile auf qualifizierte Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung und Geldwäscherei erschöpft, keine über diese konkreten Einzeldelikte hinausgehende Unterstüt- zung beziehungsweise Beteiligung an einem Organisationsgebilde […] feststell- bar war/ist“ (pag. 1/347.7). Die Einstellung des Verfahrens erfolgte somit nicht nur, weil die Handlung nach Art. 260ter StGB (Kriminelle Organisation) von den übrigen vorgeworfenen strafbaren Handlungen konsumiert wurde, sondern, weil die kriminelle Organisation schon gar nicht vorlag. Ist die strafbare Handlung nicht von einer kriminellen Organisation ausgegangen, sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Begründung der Bundesgerichtsbar- keit nicht erfüllt und es erübrigt sich die Prüfung der Voraussetzung des (wesent- lichen) Auslandbezuges beziehungsweise des kantonsübergreifenden Bezuges.
E. 3.2 Geldwäscherei begründet, wie bereits erwähnt, dann Bundesgerichtsbarkeit, wenn die strafbaren Handlungen im Sinne von Art. 305bis StGB zu einem wesent- lichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden. Dieser Vorwurf wird lediglich gegen die Angeklagten D. und F. erhoben und liegt ge- mäss Anklageschrift darin begründet, dass sie „in Z. und anderswo“ respektive „in Z.“ Geld überwiesen und so die Spuren deliktischer Gelder verwischt hätten. Auch die einzelnen Tathandlungen werden ausnahmslos als Geldüberweisungen von Z. ins Ausland umschrieben. Da der Tatbestand ein schlichtes Tätigkeits-
- 7 - delikt darstellt (ACKERMANN, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd I., Zürich 1998, Art. 305bis N 488), besteht kein Erfolg, der ei- nen Begehungsort im Sinne von Art. 7 StGB begründen könnte. Liegt der Hand- lungsort aber durchwegs in Z., besteht weder ein Schwerpunkt im Ausland, noch eine kantonsübergreifende Handlung. Somit ist keine Bundesgerichtsbarkeit ge- geben.
E. 3.3 Die in Art. 340bis Abs. 1 StGB zwingend vorgeschriebenen Voraussetzungen zur Begründung der Bundesgerichtsbarkeit sind somit nicht beziehungsweise nicht vollständig erfüllt.
E. 4 Zu prüfen ist somit, ob die Bundesgerichtsbarkeit anderweitig begründet ist.
E. 4.1 Eine Vereinbarung zwischen den eidgenössischen und den kantonalen Strafver- folgungsbehörden über die Zuständigkeit, die nach dem Urteil des Bundesge- richts vom 28. März 2006 nur dann in Frage gestellt werden dürfe, wenn sie auf einem eigentlichen Missbrauch des Ermessens beruhe (BGE 132 IV 89 E. 2), liegt nicht vor: Die Bundesbehörden haben von Beginn an selbstständig ermittelt und untersucht.
E. 4.2 Art. 5 Abs. 3 EMRK, welcher anders lautenden Bundesgesetzen vorgeht (vgl. BGE 101 IV 253 E. 1; BGE 125 II 417 E. 4), sich indessen teilweise auch in Art. 31 Abs. 3 BV wieder findet, sieht vor, dass eine inhaftierte Person, Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot) oder auf Frei- lassung während des Verfahrens hat. Diese konventionsrechtliche Verpflichtung könnte die Strafkammer erforderlichenfalls mit Haftentlassung einlösen, selbst wenn sie auf die Anklage nicht eintritt, ging doch die Verfahrenshoheit mit Ankla- geerhebung auf sie über (siehe auch SCHMID, a.a.O., Rz 812). Art. 6 Abs. 1 EMRK gibt indes dem Angeklagten generell Anspruch, auf ein Urteil über eine strafrechtliche Anklage innert angemessener Frist. Im Falle des Nichteintretens müsste die Anklage durch die zürcherischen, als die am Deliktsort zuständigen, Behörden (Art. 346 StGB) übernommen und beurteilt werden. Folglich ist zu prü- fen, ob dadurch die angemessene Frist überschritten würde. Das Strafverfahren hat bis heute knapp drei Jahre gedauert. Über die Angemes- senheit dieser Zeitspanne ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (siehe auch FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl etc. 1996, Art. 6 N 144). Hier ist zu berücksichtigen, dass den Angeklagten D. und E. Widerhandlungen gegen das BetmG in Bezug auf eine Menge Kokain- gemisch von insgesamt ca. 2 Kilogramm und der Angeklagten F. eine solche Straftat mit 100 Gramm Kokaingemisch vorgeworfen wird; die Angeklagte F. wird der Geldwäscherei von gut Fr. 30'000.–, der Angeklagte D. solcher von knapp
- 8 - Fr. 900.– beschuldigt. Diese Vorwürfe stehen in äusserem und innerem Zusam- menhang mit den Handlungen, welche die Bundesanwaltschaft den Angeklagten A. und B. zur Last legt; diesen wirft sie eine führende Rolle auch für die Aktivitä- ten der anderen Angeklagten vor. Die Ergebnisse der Abklärungen zu diesem Gesamtgeschehen (Einvernahmen, Auswertung der Telefonkontrolle, der Video- überwachung, der Sicherstellungen und der Geldüberweisungsquittungen) lagen der Untersuchungsbehörde im wesentlichen Ende des Jahres 2004 vor. Die letz- te Einvernahme mit A. fand am 5. September, jene mit C. am 18. Oktober 2005 statt (pag. 11/634/1 ff.; 12/1046/3 ff.). Zuvor war A. letztmals am 6. Oktober 2004 (pag. 11/616 ff.), B. am 5. Oktober 2004 (pag. 10/244 ff.) und C. am 13. Au- gust 2004 (pag. 12/13/1002 ff.) einvernommen worden. D. und E. wurden von der Untersuchungsbehörde letztmals am 18. Oktober 2005 (pag. 12/13/753; 12/13/908) befragt; zuvor waren sie am 24. Februar 2004 letztmals einvernom- men worden (pag. 12/13/700 ff.; 12/13/864 ff.) F. wurde nur zweimal befragt, nämlich am 25. Juni und 30. September 2004 (pag. 13/13/236 ff.). Die Dauer der Voruntersuchung lässt sich nicht mit einer sorgfältigen Sachverhaltsermittlung belegen (siehe auch PEUKERT, a.a.O., Art. 5 N 119), vielmehr ist während rund eines Jahres eine praktische Inaktivität seitens der Untersuchungsbehörde fest- zustellen. Die Folgen dieser Verzögerungen sind für die Angeklagten D. und E. von grösserem Gewicht, als sie bis zu ihrer letzten Einvernahme inhaftiert waren, beide während gut 23 Monaten. Diese persönlichen Auswirkungen haben we- sentliche Bedeutung bei der Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer (MEYER-LADEWIG, EMRK-Handkommentar, Baden-Baden 2003, Art. 6 N 80; vgl. auch BGE 119 IV 107 E. 3c). Im Lichte dieser Umstände ist bis heute das Be- schleunigungsgebot von Art. 6 Abs. 1 EMRK erheblich verletzt worden. Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots können sich insbeson- dere im Rahmen der Strafzumessung, der Einstellung des Verfahrens zufolge eingetretener Verjährung, Absehen von Strafe, Einstellung in krassen Fällen oder in einer angemessenen Entschädigung niederschlagen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1; Urteil BGer vom 23.10.2000, 1P.338/2000 E. 4d). Hier geht es jedoch nicht darum, angemessene Konsequenzen aus einer übermässigen Verfahrens- dauer im Zeitpunkt des Urteils zu ziehen, sondern zu ermessen, ob eine weitere Verzögerung vermieden werden muss und kann. Das Bundesgericht hat zur Ab- wendung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK seine Zuständigkeit in Fällen bejaht, für welche das Verfahrensgesetz keinen Rechtsweg ans Bundesgericht vorsieht (BGE 125 II 417 E. 4c–d). Eine solche, direkt aus einem Staatsvertrag – der in Bezug auf die Gerichtsorganisation nicht „self executing“ ist – abgeleitete Zuständigkeit muss jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt werden, zumal es nicht um die Verweigerung, sondern um die Verzögerung des Rechtsweges geht. Bei der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist vorweg in Betracht zu zie- hen, dass die Strafkammer, selbst wäre sie zuständig, kaum in Abwesenheit der
- 9 - Angeklagten verhandeln könnte: Gemäss summarischer Prüfung der Akten sind ihnen nicht alle Sachverhalte, deren sie beschuldigt werden, im Vorverfahren vorgehalten worden, damit sie sich dazu hätten äussern können. Beim Angeklag- ten D. betrifft dies sogar den Anklagepunkt der Geldwäscherei überhaupt, bei der Angeklagten F. den der Widerhandlung gegen das BetmG. Dem Angeklagten E. wurden weder die ihm insgesamt zur Last gelegten Drogenmengen noch die Re- sultate der wissenschaftlichen Untersuchungen vorgehalten. Darüber hinaus sind die mutmassliche Verzögerung und die daraus entstehenden persönlichen Nachteile in Rechnung zu stellen. So könnte durch eine Anhandnahme des Fal- les nur die Anklageerhebung und Prozessvorbereitung durch die kantonalen Strafbehörden vermieden werden – Verfahrensschritte, die nicht allzu viel Zeit beanspruchen dürften. Schliesslich fällt in Betracht, dass die Angeklagten der Hauptverhandlung fernblieben und sich darauf auch nicht, allein und mit ihren Verteidigern, vorbereitet haben; weitere Verfahrensdauer trifft sie also, zumal die beiden Angeklagten ausländischer Staatszugehörigkeit sind mit sicherem oder mutmasslichem Aufenthalt ausser Landes, nicht erheblich. Damit fehlt es an zu- reichender Rechtfertigung, die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts aus- nahmsweise direkt aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abzuleiten. Fehlt die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der Anklage gegen D., E. und F., so ist das Verfahren durch einen Nichteintretensentscheid zu beenden (SCHMID, a.a.O., Rz 534; HAUSER/SCHWE- RI/HARTMANN, a.a.O., § 41 Rz 15). Bei diesem Ausgang ist der Antrag des Ange- klagten D., es sei das Verfahren wegen Geldwäscherei, mangels erfolgter Ver- fahrenseröffnung und wegen nicht gewährten rechtlichen Gehörs, einzustellen, nicht weiter zu behandeln.
E. 5 Gemäss Art. 245 BStP richtet sich die Frage der Kosten- und Entschädigungs- folgen im Verfahren vor Bundesstrafgericht nach den allgemeinen Vorschriften der Art. 146–161 OG (BGE 130 IV 156 E. 2; 130 I 234 E. 5). Es gilt damit der Grundsatz, dass die Kosten zu tragen hat, wer vor Gericht unterliegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Vorliegend sind alle Parteien unterlegen. Da dem Bund allerdings in der Regel keine Kosten auferlegt werden können (Art. 156 Abs. 2 OG), rechtfer- tigt es sich vorliegend auch die Angeklagten von der Kostenpflicht zu entbinden. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr ist abzusehen.
E. 6 Die Verteidiger der Angeklagten sind für das Bundesstrafverfahren als amtliche eingesetzt worden (pag. 16/117, 16/210, 16/305). Rechtsanwalt Fritz Tanner wurde für einen Teil seiner Bemühungen bereits im Rahmen der Voruntersu- chung mit Fr. 8'476.45 honoriert (pag. 18/20/39).
- 10 - Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Der Verteidiger des Angeklagten D. macht einen Zeitaufwand von 109 Stunden geltend und verlangt, gestützt bei einem Stundenansatz von Fr. 230.– und in Berücksichtigung der Auslagen, eine Entschädigung von Fr. 30’064.– (pag. 29/800/146ff). Der Verteidiger des Angeklagten E. verrechnet 114 Stunden und beansprucht, bei einem Ansatz von ebenfalls Fr. 230.– und in Berücksichti- gung der Auslagen, eine Entschädigung von Fr. 31'221.60.– (pag. 29/800/144ff.). Der Verteidiger der Angeklagten F. macht ebenfalls einen Stundenansatz von Fr. 230.– geltend; er verrechnet (ab 12. Mai 2005 beziehungsweise nach Abzug der bereits entschädigten Aufwendungen) insgesamt 31.45 Stunden und ver- langt, in Berücksichtigung der Auslagen, eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8'640.75 (pag. 29/800/152ff.). Der Straffall warf in einigen Punkten rechtliche, insbesondere verfahrensrechtli- che, Schwierigkeiten auf, indessen nur bescheidene Probleme in tatsächlicher Hinsicht. Angesichts dessen erscheint innerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 des vorerwähnten Reglements für alle Verteidiger ein Stundenansatz von Fr. 220.– als angemessen. Fürsprecher Dornauer und Fürsprecher Bangerter machen je acht Reisestunden geltend. Reisezeit wird grundsätzlich entschädigt, sofern sie nicht für aktive Tätigkeit im betreffenden amtlichen Mandat bereits ver- rechnet oder für ein anderes Mandat verwendet wurde. Allerdings gilt für solche Leerzeit der minimale Stundenansatz von Fr. 200.–. Hier ist somit eine Entschä- digung von je Fr. 1'600.- zuzusprechen. Rechtsanwalt Tanner macht ohne nähe- re zeitliche Berechnung einen Aufwand für die Aktenbearbeitung und die Vorbe- reitung/Einrichtung im Rahmen der Hauptverhandlung in Bellinzona geltend. Hie- für ist ein Pauschalbetrag von Fr. 400.– zuzusprechen. Im Übrigen wird der mit den Honorarnoten geltend gemachte Aufwand anerkannt. Demzufolge sind aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen: Fürsprecher Heinz Dornauer für die amtliche Verteidigung von D. mit Fr. 30'182.35 (inkl. MWST), Fürsprecher Felix Bangerter für die amtliche Vertei- digung von E. mit Fr. 31'286.15 (inkl. MWST), Rechtsanwalt Fritz Tanner für die amtliche Verteidigung von F., unter Berücksichtigung der geleisteten Akontozah- lung, mit Fr. 8'732.75 (inkl. MWST). Über eine allfällige Ersatzpflicht der Angeklagten im Sinne von Art. 38 Abs. 2 BStP (keine oder Dahinfallen der Bedürftigkeit) ist mit dem Entscheid in der Sa- che zu befinden.
- 11 -
E. 7 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b SSG unterliegen Entscheide der Strafkammer der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts und sind für das Verfahren Art. 268–278bis BStP anwendbar. Ob ein Nichteintretensentscheid die inhaltlichen Kriterien eines Urteils im Sinne von Art. 268 Ziff. 1 BStP erfüllt, ist nicht von der Strafkammer zu entscheiden. Die Rechtsmittelbelehrung be- schränkt sich daher auf die Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesnorm.
Die Strafkammer erkennt:
Dispositiv
- Auf die Anklagen gegen D., E. und F. wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Fürsprecher Heinz Dornauer wird für die amtliche Verteidigung von D. mit Fr. 30'182.35 (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.
- Fürsprecher Felix Bangerter wird für die amtliche Verteidigung von E. mit Fr. 31'286.15 (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.
- Rechtsanwalt Tanner wird für die amtliche Verteidigung von F. unter Berücksichti- gung der geleisteten Akontozahlung mit Fr. 8'732.75 (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.
- Dieser Entscheid wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Fürsprecher Heinz Dornauer als amtlichem Verteidiger von D., Fürsprecher Felix Bangerter als amtli- chem Verteidiger von E. und Rechtsanwalt Fritz Tanner als amtlichem Verteidiger von F., sowie Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, Rechtsanwalt Jürg Federspiel und Fürsprecher Dino Degiorgi je zur Kenntnis mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 16. und 28. August 2006 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Alex Staub und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger Parteien
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Thomas Wyser, Staatsanwalt des Bundes
gegen
1. D., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Heinz Dornauer, 22. E., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Felix Bangerter, 33. F., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fritz Tanner,
Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz; qualifizierte Geldwäscherei (Zuständigkeit der Strafkammer)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2006.4
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der Anklage gegen D., E. und F. sei zu bejahen und in Bezug auf die nicht zur Hauptverhandlung erschienenen Angeklagten sei in deren Abwesenheit zu entscheiden.
Anträge der Verteidigung von D. Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der Anklage gegen D. sei zu bejahen. Einem Abwesenheitsverfahren wird nicht opponiert. Allerdings sei in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei das Verfahren einzustellen.
Anträge der Verteidigung von E. Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der Anklage gegen E. sei zu bejahen. Einem Abwesenheitsverfahren wird nicht opponiert.
Anträge der Verteidigung von F. Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der Anklage gegen F. sei zu bejahen. Einem Abwesenheitsverfahren wird nicht opponiert.
- 3 - Prozessgeschichte A. Am 8. September 2003 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nach- folgend Bundesanwaltschaft) ein Verfahren gegen Unbekannt wegen Beteiligung beziehungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB und (qualifizierter) Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a, b und c (pag. 1/1). B. Am 10. September 2003 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf B. aus (pag. 1/2). Am 10. November 2003 folgte die Verfahrensausdehnung auf A. (pag. 1/3) und am 17. November 2003 jene auf C., D. und E. (pag. 1/4). C. Nachdem das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend Untersu- chungsrichteramt) am 5. Februar 2004 die Voruntersuchung gegen die Obge- nannten eröffnet hatte (pag. 1/13), dehnte es am 5. März 2004 das entsprechen- de Verfahren auf F. aus (pag. 1/22). D. Mit Schlussbericht vom 21. Dezember 2005 beantragte das Untersuchungsrich- teramt bei der Bundesanwaltschaft, es sei gegen B., A., C., D., E. und F. Ankla- ge wegen (qualifizierter) Widerhandlung gegen das BetmG und Beteiligung an beziehungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation zu erheben (pag. 25/1 ff.). E. Am 3. April 2006 verfügte die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Verfah- rens gegen alle Obgenannten bezüglich des Tatvorwurfes der Beteiligung an be- ziehungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB, sowie gegen F. bezüglich des Tatvorwurfes der Widerhandlung gegen das BetmG, soweit banden- und gewerbsmässig – im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. b und c – begangen (pag. 29/100/28 ff.). F. Am 7. April 2006 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht An- klage gegen A., B., C., D., E. und F. wegen (qualifizierter) Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1, 2 und 4, ausgehend von einer kriminellen Organisation. Gegen A., B., D. und F. erfolgte zudem auch Anklage wegen (qualifizierter) Geldwäscherei im Sinne von 305bis Ziff. 1 und 2 StGB (pag. 29/100/1 ff.). G. Der Beginn der Hauptverhandlung wurde auf den 16. August 2006 angesetzt (pag. 29/800/27). Neben den Parteienvertretern wurden die Angeklagten A. und B. durch Zustellung einer Gerichtsurkunde vorgeladen (pag. 29/700/1- 29/700/15). Dem Angeklagten C. konnte die Vorladung polizeilich zugestellt
- 4 - werden (pag. 29/700/32 und 37). In Bezug auf die Angeklagten D., E. und F. führte die Anklageschrift weder eine Wohn- noch eine Zustelladresse auf. Die durch das Gericht vorgenommenen Abklärungen ergaben, dass F. in Z. wohnhaft ist (pag. 29/800/32). Die Vorladung wurde ihr am 11. Mai 2006 an ihre Wohn- adresse zugestellt. F.s Mitbewohner nahm die Vorladung am 12. Mai 2006 ent- gegen (pag. 29/700/15) und informierte am 16. Mai 2006 die Gerichtskanzlei te- lefonisch über deren Ferienabwesenheit bis Ende Juni 2006 (pag. 29/800/36). In Bezug auf D. konnte den Akten entnommen werden, dass er am 19. Oktober 2005 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen worden war (pag. 3/166/12); er hatte am Vortag beim Untersuchungsrichteramt eine Wohnadresse in der Domi- nikanische Republik angegeben und zur Kenntnis genommen, dass die Vorla- dung zur Hauptverhandlung seinem Verteidiger zugestellt wird, welcher über seinen Aufenthaltsort informiert sein müsse (pag. 3/166/8). E. wurde ebenfalls am 19. Oktober 2005 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (pag. 3/340). Auch er nahm zur Kenntnis, dass sein Verteidiger die Vorladung zur Hauptver- handlung zugestellt erhalten werde und, dass er diesen über seinen Aufenthalts- ort zu orientieren habe (pag. 3/337). Am 22. November 2006 trat er die freiwillige Ausreise nach Venezuela an (pag. 3/344-347). Die Vorladungen an D. und E. er- folgten durch Veröffentlichungen im Bundesblatt Nr. 20 vom 23. Mai 2006 (pag. 29/700/16-17). H. Mit Brief vom 9. Juni 2006 teilte der amtliche Verteidiger von E. in Bezug auf die Vorladung zur Hauptverhandlung mit, sein Mandant sei über den Verhandlungs- termin im Bild, jedoch nicht in der Lage, die Reise von Venezuela in die Schweiz zu finanzieren, weshalb er um Übernahme der Reisekosten durch das Gericht beziehungsweise die Eidgenossenschaft ersuche (pag. 29/800/55). Mit Verfügung vom 4. August 2006 wies der Präsident der Strafkammer das Ge- such um Übernahme beziehungsweise Finanzierung der Reise des Angeklagten E. ab (Präsidialverfügung vom 4. August 2006, pag. 29/200/13 ff.). I. Am 16. August 2006 wurde die Hauptverhandlung vor der Strafkammer eröffnet. Neben dem Vertreter der Anklagebehörde und den Verteidigern aller sechs An- geklagten waren die Angeklagten A., B. und C. im Gerichtssaal anwesend. Die Angeklagten D., E. und F. erschienen hingegen nicht. J. Die Strafkammer entschied zu Beginn der Hauptverhandlung über ihre Zustän- digkeit zur Beurteilung der Anklagen. Über die Entschädigung der amtlichen Ver- teidiger von D., E. und F. beschloss sie am 28. August 2006.
- 5 - Die Strafkammer erwägt: 1. Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen und das Fehlen von Prozesshinder- nissen sind zwingendes Erfordernis für Anhandnahme und Durchführung des Verfahrens. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen und in jedem Stadium des Ver- fahrens zu berücksichtigen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 41 Rz 13). 2. Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit sind so genannte positive Pro- zessvoraussetzungen. Sie müssen erfüllt sein, damit das Verfahren eingeleitet und durchgeführt werden kann (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 41 Rz 4). Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, welche Behörde oder Instanz sich auf- grund der Sache mit dieser zu befassen hat (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 32 Rz 1 und 3). Sie wird durch die Anklage bestimmt, welche das Pro- zessthema fixiert (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 35 Rz 12; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz 145). Infolgedessen ergibt sich die sachliche Zuständigkeit aus dem in der Anklageschrift umschriebenen konkreten Sachverhalt und den gemäss Ansicht der Anklagebehörde damit verwirklichten Tatbeständen (HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsver- fassungsgesetz, Zürich 2002, Vorbemerkungen zu § 1, N 22; HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, a.a.O., § 35 Rz 12; SCHMID, a.a.O., Rz 819 Fn. 125 mit Hinweisen; SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung der Kantons Zürich, Zürich 2000, § 166 Rz 9). 3. Vorliegend wurde die Anklage wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG und wegen qualifizierter Geldwäscherei erhoben. Gemäss Art. 340bis Abs. 1 StGB unterstehen Widerhandlungen gegen das BetmG dann der Bundes- gerichtsbarkeit, wenn sie Verbrechen sind, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen und wenn die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder ohne bestimmten Schwerpunkt in mehreren Kantonen begangen wurden. Der wesentliche ausländische Bege- hungsort oder die Begehung der Tat in mehreren Kantonen, ohne Schwerpunkt in einem Kanton, ist gemäss Art. 340bis Abs. 1 StGB auch Voraussetzung der Bundesgerichtsbarkeit bei der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, verfolgen und beurteilen gemäss Art. 343 StGB und Art. 28 Abs. 1 BetmG grundsätzlich die Kantone die nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und nach dem Betäubungsmittelgesetz straf- baren Handlungen. Die Bundesgerichtsbarkeit bildet somit die Ausnahme vom Grundsatz der kantonalen Gerichtsbarkeit (Art. 123 Abs. 2 BV); sie ist nur gege- ben, wenn eine Bestimmung des Bundesrechts sie ausdrücklich vorsieht (BGE 125 IV 165 E. 5a; 122 IV 91 E. 3a).
- 6 - 3.1 Die Anklageschrift umschreibt die strafbaren Handlungen als verbotene Aktivitä- ten mit Kokaingemisch von 100 Gramm (Angeklagte F.) bis zu mehreren Kilo- gramm (Angeklagte A., B., C., D. und D. (recte E)). Sie beziffert zudem den Reinheitsgrad der sichergestellten Drogen mit 60–77%. Dem Gericht unterbreitet sind damit Vorwürfe im Sinne der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und damit eines Verbrechens (Art. 19 Ziff. 1 al. 9 BetmG i. V .m. Art. 9 Abs. 1 StGB). Anders verhält es sich mit der für die Bundesgerichtsbarkeit zwingenden Voraus- setzung, das Verbrechen habe von einer kriminellen Organisation auszugehen. Die Anklageschrift behauptet dies, ohne auszuführen, worin die kriminelle Orga- nisation bestanden habe und inwiefern die angeklagten Handlungen von ihr aus- gegangen sein sollen. Insofern ist das Fundament, auf welchem sich die Zustän- digkeit bejahen liesse, nicht dargelegt. In der Sache ist entscheidend, dass die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 3. April 2006 das Verfahren gegen die Angeklagten betreffend Beteiligung an beziehungsweise Unterstützung einer kri- minellen Organisation (Art. 260ter StGB) eingestellt hat, weil „die den Beschuldig- ten zuzurechnende deliktische Tätigkeit in qualitativer Hinsicht und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dem Begriff der kriminellen Organisation gemäss Art 260ter StGB nicht in allen Teilen zu entsprechen vermag und sich zu- dem der gegen die Beschuldigten gerichtete Vorwurf mittlerweile auf qualifizierte Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung und Geldwäscherei erschöpft, keine über diese konkreten Einzeldelikte hinausgehende Unterstüt- zung beziehungsweise Beteiligung an einem Organisationsgebilde […] feststell- bar war/ist“ (pag. 1/347.7). Die Einstellung des Verfahrens erfolgte somit nicht nur, weil die Handlung nach Art. 260ter StGB (Kriminelle Organisation) von den übrigen vorgeworfenen strafbaren Handlungen konsumiert wurde, sondern, weil die kriminelle Organisation schon gar nicht vorlag. Ist die strafbare Handlung nicht von einer kriminellen Organisation ausgegangen, sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Begründung der Bundesgerichtsbar- keit nicht erfüllt und es erübrigt sich die Prüfung der Voraussetzung des (wesent- lichen) Auslandbezuges beziehungsweise des kantonsübergreifenden Bezuges. 3.2 Geldwäscherei begründet, wie bereits erwähnt, dann Bundesgerichtsbarkeit, wenn die strafbaren Handlungen im Sinne von Art. 305bis StGB zu einem wesent- lichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden. Dieser Vorwurf wird lediglich gegen die Angeklagten D. und F. erhoben und liegt ge- mäss Anklageschrift darin begründet, dass sie „in Z. und anderswo“ respektive „in Z.“ Geld überwiesen und so die Spuren deliktischer Gelder verwischt hätten. Auch die einzelnen Tathandlungen werden ausnahmslos als Geldüberweisungen von Z. ins Ausland umschrieben. Da der Tatbestand ein schlichtes Tätigkeits-
- 7 - delikt darstellt (ACKERMANN, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd I., Zürich 1998, Art. 305bis N 488), besteht kein Erfolg, der ei- nen Begehungsort im Sinne von Art. 7 StGB begründen könnte. Liegt der Hand- lungsort aber durchwegs in Z., besteht weder ein Schwerpunkt im Ausland, noch eine kantonsübergreifende Handlung. Somit ist keine Bundesgerichtsbarkeit ge- geben. 3.3 Die in Art. 340bis Abs. 1 StGB zwingend vorgeschriebenen Voraussetzungen zur Begründung der Bundesgerichtsbarkeit sind somit nicht beziehungsweise nicht vollständig erfüllt. 4. Zu prüfen ist somit, ob die Bundesgerichtsbarkeit anderweitig begründet ist. 4.1 Eine Vereinbarung zwischen den eidgenössischen und den kantonalen Strafver- folgungsbehörden über die Zuständigkeit, die nach dem Urteil des Bundesge- richts vom 28. März 2006 nur dann in Frage gestellt werden dürfe, wenn sie auf einem eigentlichen Missbrauch des Ermessens beruhe (BGE 132 IV 89 E. 2), liegt nicht vor: Die Bundesbehörden haben von Beginn an selbstständig ermittelt und untersucht. 4.2 Art. 5 Abs. 3 EMRK, welcher anders lautenden Bundesgesetzen vorgeht (vgl. BGE 101 IV 253 E. 1; BGE 125 II 417 E. 4), sich indessen teilweise auch in Art. 31 Abs. 3 BV wieder findet, sieht vor, dass eine inhaftierte Person, Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot) oder auf Frei- lassung während des Verfahrens hat. Diese konventionsrechtliche Verpflichtung könnte die Strafkammer erforderlichenfalls mit Haftentlassung einlösen, selbst wenn sie auf die Anklage nicht eintritt, ging doch die Verfahrenshoheit mit Ankla- geerhebung auf sie über (siehe auch SCHMID, a.a.O., Rz 812). Art. 6 Abs. 1 EMRK gibt indes dem Angeklagten generell Anspruch, auf ein Urteil über eine strafrechtliche Anklage innert angemessener Frist. Im Falle des Nichteintretens müsste die Anklage durch die zürcherischen, als die am Deliktsort zuständigen, Behörden (Art. 346 StGB) übernommen und beurteilt werden. Folglich ist zu prü- fen, ob dadurch die angemessene Frist überschritten würde. Das Strafverfahren hat bis heute knapp drei Jahre gedauert. Über die Angemes- senheit dieser Zeitspanne ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (siehe auch FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl etc. 1996, Art. 6 N 144). Hier ist zu berücksichtigen, dass den Angeklagten D. und E. Widerhandlungen gegen das BetmG in Bezug auf eine Menge Kokain- gemisch von insgesamt ca. 2 Kilogramm und der Angeklagten F. eine solche Straftat mit 100 Gramm Kokaingemisch vorgeworfen wird; die Angeklagte F. wird der Geldwäscherei von gut Fr. 30'000.–, der Angeklagte D. solcher von knapp
- 8 - Fr. 900.– beschuldigt. Diese Vorwürfe stehen in äusserem und innerem Zusam- menhang mit den Handlungen, welche die Bundesanwaltschaft den Angeklagten A. und B. zur Last legt; diesen wirft sie eine führende Rolle auch für die Aktivitä- ten der anderen Angeklagten vor. Die Ergebnisse der Abklärungen zu diesem Gesamtgeschehen (Einvernahmen, Auswertung der Telefonkontrolle, der Video- überwachung, der Sicherstellungen und der Geldüberweisungsquittungen) lagen der Untersuchungsbehörde im wesentlichen Ende des Jahres 2004 vor. Die letz- te Einvernahme mit A. fand am 5. September, jene mit C. am 18. Oktober 2005 statt (pag. 11/634/1 ff.; 12/1046/3 ff.). Zuvor war A. letztmals am 6. Oktober 2004 (pag. 11/616 ff.), B. am 5. Oktober 2004 (pag. 10/244 ff.) und C. am 13. Au- gust 2004 (pag. 12/13/1002 ff.) einvernommen worden. D. und E. wurden von der Untersuchungsbehörde letztmals am 18. Oktober 2005 (pag. 12/13/753; 12/13/908) befragt; zuvor waren sie am 24. Februar 2004 letztmals einvernom- men worden (pag. 12/13/700 ff.; 12/13/864 ff.) F. wurde nur zweimal befragt, nämlich am 25. Juni und 30. September 2004 (pag. 13/13/236 ff.). Die Dauer der Voruntersuchung lässt sich nicht mit einer sorgfältigen Sachverhaltsermittlung belegen (siehe auch PEUKERT, a.a.O., Art. 5 N 119), vielmehr ist während rund eines Jahres eine praktische Inaktivität seitens der Untersuchungsbehörde fest- zustellen. Die Folgen dieser Verzögerungen sind für die Angeklagten D. und E. von grösserem Gewicht, als sie bis zu ihrer letzten Einvernahme inhaftiert waren, beide während gut 23 Monaten. Diese persönlichen Auswirkungen haben we- sentliche Bedeutung bei der Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer (MEYER-LADEWIG, EMRK-Handkommentar, Baden-Baden 2003, Art. 6 N 80; vgl. auch BGE 119 IV 107 E. 3c). Im Lichte dieser Umstände ist bis heute das Be- schleunigungsgebot von Art. 6 Abs. 1 EMRK erheblich verletzt worden. Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots können sich insbeson- dere im Rahmen der Strafzumessung, der Einstellung des Verfahrens zufolge eingetretener Verjährung, Absehen von Strafe, Einstellung in krassen Fällen oder in einer angemessenen Entschädigung niederschlagen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1; Urteil BGer vom 23.10.2000, 1P.338/2000 E. 4d). Hier geht es jedoch nicht darum, angemessene Konsequenzen aus einer übermässigen Verfahrens- dauer im Zeitpunkt des Urteils zu ziehen, sondern zu ermessen, ob eine weitere Verzögerung vermieden werden muss und kann. Das Bundesgericht hat zur Ab- wendung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK seine Zuständigkeit in Fällen bejaht, für welche das Verfahrensgesetz keinen Rechtsweg ans Bundesgericht vorsieht (BGE 125 II 417 E. 4c–d). Eine solche, direkt aus einem Staatsvertrag – der in Bezug auf die Gerichtsorganisation nicht „self executing“ ist – abgeleitete Zuständigkeit muss jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt werden, zumal es nicht um die Verweigerung, sondern um die Verzögerung des Rechtsweges geht. Bei der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist vorweg in Betracht zu zie- hen, dass die Strafkammer, selbst wäre sie zuständig, kaum in Abwesenheit der
- 9 - Angeklagten verhandeln könnte: Gemäss summarischer Prüfung der Akten sind ihnen nicht alle Sachverhalte, deren sie beschuldigt werden, im Vorverfahren vorgehalten worden, damit sie sich dazu hätten äussern können. Beim Angeklag- ten D. betrifft dies sogar den Anklagepunkt der Geldwäscherei überhaupt, bei der Angeklagten F. den der Widerhandlung gegen das BetmG. Dem Angeklagten E. wurden weder die ihm insgesamt zur Last gelegten Drogenmengen noch die Re- sultate der wissenschaftlichen Untersuchungen vorgehalten. Darüber hinaus sind die mutmassliche Verzögerung und die daraus entstehenden persönlichen Nachteile in Rechnung zu stellen. So könnte durch eine Anhandnahme des Fal- les nur die Anklageerhebung und Prozessvorbereitung durch die kantonalen Strafbehörden vermieden werden – Verfahrensschritte, die nicht allzu viel Zeit beanspruchen dürften. Schliesslich fällt in Betracht, dass die Angeklagten der Hauptverhandlung fernblieben und sich darauf auch nicht, allein und mit ihren Verteidigern, vorbereitet haben; weitere Verfahrensdauer trifft sie also, zumal die beiden Angeklagten ausländischer Staatszugehörigkeit sind mit sicherem oder mutmasslichem Aufenthalt ausser Landes, nicht erheblich. Damit fehlt es an zu- reichender Rechtfertigung, die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts aus- nahmsweise direkt aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abzuleiten. Fehlt die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der Anklage gegen D., E. und F., so ist das Verfahren durch einen Nichteintretensentscheid zu beenden (SCHMID, a.a.O., Rz 534; HAUSER/SCHWE- RI/HARTMANN, a.a.O., § 41 Rz 15). Bei diesem Ausgang ist der Antrag des Ange- klagten D., es sei das Verfahren wegen Geldwäscherei, mangels erfolgter Ver- fahrenseröffnung und wegen nicht gewährten rechtlichen Gehörs, einzustellen, nicht weiter zu behandeln. 5. Gemäss Art. 245 BStP richtet sich die Frage der Kosten- und Entschädigungs- folgen im Verfahren vor Bundesstrafgericht nach den allgemeinen Vorschriften der Art. 146–161 OG (BGE 130 IV 156 E. 2; 130 I 234 E. 5). Es gilt damit der Grundsatz, dass die Kosten zu tragen hat, wer vor Gericht unterliegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Vorliegend sind alle Parteien unterlegen. Da dem Bund allerdings in der Regel keine Kosten auferlegt werden können (Art. 156 Abs. 2 OG), rechtfer- tigt es sich vorliegend auch die Angeklagten von der Kostenpflicht zu entbinden. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr ist abzusehen. 6. Die Verteidiger der Angeklagten sind für das Bundesstrafverfahren als amtliche eingesetzt worden (pag. 16/117, 16/210, 16/305). Rechtsanwalt Fritz Tanner wurde für einen Teil seiner Bemühungen bereits im Rahmen der Voruntersu- chung mit Fr. 8'476.45 honoriert (pag. 18/20/39).
- 10 - Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Der Verteidiger des Angeklagten D. macht einen Zeitaufwand von 109 Stunden geltend und verlangt, gestützt bei einem Stundenansatz von Fr. 230.– und in Berücksichtigung der Auslagen, eine Entschädigung von Fr. 30’064.– (pag. 29/800/146ff). Der Verteidiger des Angeklagten E. verrechnet 114 Stunden und beansprucht, bei einem Ansatz von ebenfalls Fr. 230.– und in Berücksichti- gung der Auslagen, eine Entschädigung von Fr. 31'221.60.– (pag. 29/800/144ff.). Der Verteidiger der Angeklagten F. macht ebenfalls einen Stundenansatz von Fr. 230.– geltend; er verrechnet (ab 12. Mai 2005 beziehungsweise nach Abzug der bereits entschädigten Aufwendungen) insgesamt 31.45 Stunden und ver- langt, in Berücksichtigung der Auslagen, eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8'640.75 (pag. 29/800/152ff.). Der Straffall warf in einigen Punkten rechtliche, insbesondere verfahrensrechtli- che, Schwierigkeiten auf, indessen nur bescheidene Probleme in tatsächlicher Hinsicht. Angesichts dessen erscheint innerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 des vorerwähnten Reglements für alle Verteidiger ein Stundenansatz von Fr. 220.– als angemessen. Fürsprecher Dornauer und Fürsprecher Bangerter machen je acht Reisestunden geltend. Reisezeit wird grundsätzlich entschädigt, sofern sie nicht für aktive Tätigkeit im betreffenden amtlichen Mandat bereits ver- rechnet oder für ein anderes Mandat verwendet wurde. Allerdings gilt für solche Leerzeit der minimale Stundenansatz von Fr. 200.–. Hier ist somit eine Entschä- digung von je Fr. 1'600.- zuzusprechen. Rechtsanwalt Tanner macht ohne nähe- re zeitliche Berechnung einen Aufwand für die Aktenbearbeitung und die Vorbe- reitung/Einrichtung im Rahmen der Hauptverhandlung in Bellinzona geltend. Hie- für ist ein Pauschalbetrag von Fr. 400.– zuzusprechen. Im Übrigen wird der mit den Honorarnoten geltend gemachte Aufwand anerkannt. Demzufolge sind aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen: Fürsprecher Heinz Dornauer für die amtliche Verteidigung von D. mit Fr. 30'182.35 (inkl. MWST), Fürsprecher Felix Bangerter für die amtliche Vertei- digung von E. mit Fr. 31'286.15 (inkl. MWST), Rechtsanwalt Fritz Tanner für die amtliche Verteidigung von F., unter Berücksichtigung der geleisteten Akontozah- lung, mit Fr. 8'732.75 (inkl. MWST). Über eine allfällige Ersatzpflicht der Angeklagten im Sinne von Art. 38 Abs. 2 BStP (keine oder Dahinfallen der Bedürftigkeit) ist mit dem Entscheid in der Sa- che zu befinden.
- 11 - 7. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b SSG unterliegen Entscheide der Strafkammer der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts und sind für das Verfahren Art. 268–278bis BStP anwendbar. Ob ein Nichteintretensentscheid die inhaltlichen Kriterien eines Urteils im Sinne von Art. 268 Ziff. 1 BStP erfüllt, ist nicht von der Strafkammer zu entscheiden. Die Rechtsmittelbelehrung be- schränkt sich daher auf die Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesnorm.
Die Strafkammer erkennt:
1. Auf die Anklagen gegen D., E. und F. wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Fürsprecher Heinz Dornauer wird für die amtliche Verteidigung von D. mit Fr. 30'182.35 (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.
4. Fürsprecher Felix Bangerter wird für die amtliche Verteidigung von E. mit Fr. 31'286.15 (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.
5. Rechtsanwalt Tanner wird für die amtliche Verteidigung von F. unter Berücksichti- gung der geleisteten Akontozahlung mit Fr. 8'732.75 (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.
6. Dieser Entscheid wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Fürsprecher Heinz Dornauer als amtlichem Verteidiger von D., Fürsprecher Felix Bangerter als amtli- chem Verteidiger von E. und Rechtsanwalt Fritz Tanner als amtlichem Verteidiger von F., sowie Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, Rechtsanwalt Jürg Federspiel und Fürsprecher Dino Degiorgi je zur Kenntnis mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
- 12 - Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Strafkammer kann beim Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts Nich- tigkeitsbeschwerde geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schwei- zerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidge- nössisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP). Im übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 268–278bis BStP.