Löschung des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2004 im Strafregister
Erwägungen (2 Absätze)
E. 24 August 2006 bezüglich des oben erwähnten Urteils an das Bundesstrafgericht gelangte (pag. 1.100.1); − die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 4. September 2006 nichts gegen eine Löschung des Strafregistereintrages einzuwenden hatte (pag. 1.800.5); − wenn sich die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat und die Bussen und die unbedingt ausgesprochenen Nebenstrafen vollzogen sind, die zuständige Behörde des Urteilskantons die Löschung des Urteils im Strafregister verfügen kann (Art. 41 Ziff. 4 StGB); − es sich bei der Löschung im Strafregister um eine nachträgliche Anordnung handelt, für welche grundsätzlich jene Behörde, die die Strafe ausgefällt hat, zuständig ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, § 45 N. 16); − es sachgerecht erscheint, bezüglich der Besetzung der Strafkammer auf die im zu löschenden Urteil angeordnete Sanktion abzustellen; − vorliegend in Anbetracht der ausgefällten Sanktion von 30 Tagen Gefängnis der Kammerpräsident für die Löschung zuständig ist (vgl. Art. 27 Abs. 1 lit. a SGG); − das Urteil der Verurteilten A. am 17. August 2004 eröffnet worden ist und die zwei- jährige Probezeit gestützt auf die konstante Praxis des Bundesgerichts somit an die- sem Tag zu laufen begonnen hat (Entscheid des Bundesgerichts 6S.506/2001 vom
E. 25 Februar 2002, E. 1a mit Hinweisen); − daher zum heutigen Zeitpunkt die Probezeit abgelaufen ist; − für die Frage, ob das Verhalten der Verurteilten die Löschung rechtfertigt, im Grund- satz auf das Strafregister abzustellen ist (RS 1977 Nr. 226); − gemäss dem vom Bundesstrafgericht eingeholten und zu den Akten genommenen Strafregisterauszug während der Probezeit weder ein Widerruf nach Art. 41 Ziff. 3
- 3 - Abs. 1 StGB noch eine Ersatzmassnahme gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ange- ordnet worden ist (pag. 1.400.1); − der Eintrag des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2006 daher zu lö- schen ist; − der Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr dann angezeigt erscheint, wenn der Richter ohne zusätzlichen Aufwendungen eine Löschung verfügen kann (analog Art. 172 Abs. 1 BStP); − deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden; − die verfügte Urteilslöschung der Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht un- terliegt (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG).
- 4 - Demnach entscheidet der Präsident:
Dispositiv
- Der Eintrag des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2006 betreffend A. im Strafregister wird gelöscht.
- Dieser Entscheid wird dem Bundesamt für Justiz, Sektion Strafregister, A. sowie, zur Kenntnisnahme, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 2. Oktober 2006 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger Parteien
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Sektion Strafregister, Bundesrain 20, 3003 Bern, Antragsteller
A., Verurteilte Gegenstand
Löschung des Urteils des Bundesstrafgerichts vom
17. August 2004 im Strafregister
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2006.12
- 2 - Der Präsident zieht in Erwägung, dass − das Bundesstrafgericht mit Urteil vom 17. August 2004 A. der mehrfachen Geldwä- scherei schuldig gesprochen hat und sie dafür mit 30 Tagen Gefängnis, unter An- rechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft bestrafte und die Strafe unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben hat (Urteil vom 17. Au- gust 2004 in SK.2004.2, S. 61); − das Bundesamt für Justiz, Sektion Strafregister, mit dem Löschungsantrag vom
24. August 2006 bezüglich des oben erwähnten Urteils an das Bundesstrafgericht gelangte (pag. 1.100.1); − die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 4. September 2006 nichts gegen eine Löschung des Strafregistereintrages einzuwenden hatte (pag. 1.800.5); − wenn sich die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat und die Bussen und die unbedingt ausgesprochenen Nebenstrafen vollzogen sind, die zuständige Behörde des Urteilskantons die Löschung des Urteils im Strafregister verfügen kann (Art. 41 Ziff. 4 StGB); − es sich bei der Löschung im Strafregister um eine nachträgliche Anordnung handelt, für welche grundsätzlich jene Behörde, die die Strafe ausgefällt hat, zuständig ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, § 45 N. 16); − es sachgerecht erscheint, bezüglich der Besetzung der Strafkammer auf die im zu löschenden Urteil angeordnete Sanktion abzustellen; − vorliegend in Anbetracht der ausgefällten Sanktion von 30 Tagen Gefängnis der Kammerpräsident für die Löschung zuständig ist (vgl. Art. 27 Abs. 1 lit. a SGG); − das Urteil der Verurteilten A. am 17. August 2004 eröffnet worden ist und die zwei- jährige Probezeit gestützt auf die konstante Praxis des Bundesgerichts somit an die- sem Tag zu laufen begonnen hat (Entscheid des Bundesgerichts 6S.506/2001 vom
25. Februar 2002, E. 1a mit Hinweisen); − daher zum heutigen Zeitpunkt die Probezeit abgelaufen ist; − für die Frage, ob das Verhalten der Verurteilten die Löschung rechtfertigt, im Grund- satz auf das Strafregister abzustellen ist (RS 1977 Nr. 226); − gemäss dem vom Bundesstrafgericht eingeholten und zu den Akten genommenen Strafregisterauszug während der Probezeit weder ein Widerruf nach Art. 41 Ziff. 3
- 3 - Abs. 1 StGB noch eine Ersatzmassnahme gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ange- ordnet worden ist (pag. 1.400.1); − der Eintrag des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2006 daher zu lö- schen ist; − der Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr dann angezeigt erscheint, wenn der Richter ohne zusätzlichen Aufwendungen eine Löschung verfügen kann (analog Art. 172 Abs. 1 BStP); − deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden; − die verfügte Urteilslöschung der Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht un- terliegt (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG).
- 4 - Demnach entscheidet der Präsident: 1. Der Eintrag des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2006 betreffend A. im Strafregister wird gelöscht. 2. Dieser Entscheid wird dem Bundesamt für Justiz, Sektion Strafregister, A. sowie, zur Kenntnisnahme, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen Bundes- gerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Ent- scheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenös- sisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).