gewerbsmässiger Betrug bzw. Gehilfenschaft dazu, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage bzw. Gehilfenschaft dazu, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Bestechen, Sich-Bestechen-Lassen, mehrfache Urkundenfälschung im Amt bzw. Gehilfenschaft dazu, mehrfache Geldwäscherei, mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses
Sachverhalt
A. A.______ hatte die Idee, Exportumsätze einer inaktiven Gesellschaft vorzu- täuschen und mittels entsprechender Abrechnungen die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“), Hauptabteilung Mehrwertsteuer (nachfolgend „HA MWST“), zu veranlassen, nicht bestehende Vorsteuer- guthaben auszubezahlen. Er erkundigte sich bei B.______, ob er sich an einem solchen Projekt beteilige; dieser sagte zu. In der Folge konnte A.______ auch C.______ für die Ausführung des Vorhabens gewinnen, welcher alsdann D.______ als Vierten im Quartett rekrutierte. In einer oder mehreren gemeinsamen Sitzungen wurde das Vorgehen geplant. Es folgte die Gründung der H.______ GmbH und deren Eintragung im Handelsregis- ter am 12. Dezember 1997. Zur Gründung war eine weitere Person, näm- lich E.______, durch D.______ beigezogen worden. Die Gesellschaft ent- wickelte keine Geschäftstätigkeit. Dennoch wurden gegenüber der HA MWST mittels acht Quartalsabrechnungen Exportumsätze vorgegeben und Vorsteuerguthaben ausbezahlt. Das resultierende Vorsteuerguthaben wur- de in der Folge ausbezahlt. Die auf dem Konto der H.______ GmbH gutge- schriebenen Geldbeträge wurden von dort teils in bar bezogen, teils durch Bankanweisungen auf weitere Konti verteilt. Am 30. Juni 1999 wurde die H.______ GmbH wieder aus dem Register der MWST-Pflichtigen gelöscht.
Im Rahmen des Tatplans wurden bestimmte Aufgabenbereiche ausge- schieden und zugeteilt: E.______ und D.______ übernahmen die Grün- dung der H.______ GmbH und traten extern als deren Gesellschafter in Er- scheinung. A.______ war für das Administrative und Technische zuständig, insbesondere für das Ausfüllen und Einreichen der Quartalsabrechnungs- Formulare für die MWST. B.______, zum damaligen Zeitpunkt Revisor bei der HA MWST, war zuständig für den Durchlauf dieser Abrechnungen in- nerhalb der ESTV, also die Revision und das Bewirken der Auszahlung. D.______ und E.______ bezogen die auf den Konti der H.______ GmbH aufgelaufenen Gelder sukzessive und leiteten sie an C.______ weiter. C.______ unterstützte D.______ und E.______ bei der Gründung; er über- nahm ferner die Funktion eines Bindeglieds zwischen A.______ und B.______ auf der einen und D.______ und E.______ auf der anderen Sei- te; insbesondere organisierte er die Verteilung der eingehenden Gelder.
B. Mit Schreiben vom 18. März 1999 erstattete die Sparkasse V.______ in Z.______ den bernischen Untersuchungsbehörden Meldung gemäss Art. 305ter StGB wegen Hinweisen auf Durchlaufzahlungsverkehr beim Kon- to der H.______ GmbH (cl. 27.1). Das Untersuchungsrichteramt III Bern-
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Mittelland ordnete daraufhin ein polizeiliches Ermittlungsverfahren an (cl. 27.2).
Nachdem die im Rahmen dieser Ermittlungen erhobenen Bankunterlagen einen massiven Geldfluss von der HA MWST auf ein Konto der H.______ GmbH bei der Bank W.______ belegten, eröffnete die HA MWST ein Straf- verfahren wegen Leistungs- bzw. Abgabebetrugs gegen die H.______ GmbH bzw. deren Gesellschafter.
C. Am 9. Mai 2000 wurde als Gesellschafter der H.______ GmbH D.______ in Untersuchungshaft versetzt und daraus am 22. Mai 2000 wieder entlassen (cl. 32.16 und cl. 32.17). Mit Datum vom 14. August 2000 eröffnete die HA MWST D.______ das Schlussprotokoll gemäss Art. 61 VStrR (cl. 34/Beleg 5). Danach ruhte das Verfahren bei der ESTV bis zur Verhaftung von E.______.
E.______, der andere Gesellschafter, konnte sich durch Flucht ins Ausland der Verhaftung entziehen. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz wurde er am 4. Oktober 2001 angehalten und der ESTV zugeführt (cl. 27.28). Die daraufhin erhobenen Beweismassnahmen ergaben Hinweise auf die Betei- ligung einer weiteren, verwaltungsinternen Person, nämlich B.______, und dessen Verbindung zu C.______.
Am 6. Februar 2002 erliess die HA MWST das Schlussprotokoll in Sachen E.______ (cl. 42 am Ende).
D. Mit Schreiben vom 7. März 2002 reichte die HA MWST bei der Bundesan- waltschaft Strafanzeige gegen B.______ ein (cl. 50.1/3 f.). Diese eröffnete am 11. März 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B.______, E.______, D.______, C.______ (damals noch G.______) und allfällige weitere Mitbeteiligte (cl. 50.1/1 f.). Das Verfahren wurde am
14. März 2002 auf A.______ ausgedehnt (cl. 50.1/6 f.). Am 21. März 2002 ersuchte die HA MWST das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (nachfol- gend „EJPD“) um Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen A.______ und B.______ (cl. 1.1/1 f.). Am 25. März 2002 wurde das Verfahren auf F.______ ausgedehnt (cl. 50.1/8 f.).
E. Am 13. März 2002 wurden B.______, C.______, D.______ und E.______ (cl. 52/2 ff.; cl. 53/2 ff. und 53/42 ff.; cl. 54/2 ff.; cl. 55/2 ff.), am 14. März
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2002 wurde A.______ (cl. 56/1 ff.) in Untersuchungshaft gesetzt. E.______ wurde bereits am 14. März 2002 wieder entlassen.
Nachdem die Untersuchungshaft von A.______, B.______, C.______ und D.______ bis 19. April 2002 verlängert worden war (cl. 2.1/1 ff., cl. 2.2/72 ff., cl. 2.3/170 ff., cl. 2.4/264), verfügte die Anklagekammer des Bundesge- richts mit Urteil vom 25. April 2002 die Haftentlassung (cl. 2.6/399 ff. sowie cl. 2.6 – 8/416 – 439), die am 25. April 2002 bezüglich B.______, am
26. April 2002 bezüglich A.______, C.______ und D.______ vollzogen wur- de.
F. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt eröffnete am 26. April 2002 auf Antrag der Bundesanwaltschaft eine Voruntersuchung gegen A.______, B.______, C.______, D.______, E.______, F.______ und allfällige weitere Mitbeteilig- te wegen Hehlerei, Urkundenfälschung evtl. ungetreuer Geschäftsbesor- gung, Unterdrückung von Urkunden des Bundes, Urkundenfälschung im Amt, Bestechens, Sich-Bestechen-Lassens, Verletzung des Amtsgeheim- nisses, Anstiftung zu diesen Straftaten sowie wegen Geldwäscherei (cl. 1.1/5 ff.). Am 17. Mai 2002 erteilte das EJPD die nachgesuchte Er- mächtigung zur Strafverfolgung (cl. 1.1/19 ff.).
G. Am 4. Juni 2002 erliess die HA MWST das Schlussprotokoll in Sachen A.______, B.______ und C.______ (cl. 47).
H. Durch Verfügung des Eidg. Finanzdepartements (nachfolgend „EFD“) vom
13. Juni 2002 wurde das Eidg. Untersuchungsrichteramt ermächtigt, das von diesem geführte Strafverfahren auf den Straftatbestand des Leistungs- betrugs gemäss Verwaltungsstrafverfahren auszudehnen und die Verfah- ren zu vereinigen (cl. 1.1/29 ff.).
Am 28. Juli 2003 legte der Eidg. Untersuchungsrichter den Schlussbericht vor und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der Anklage gegen A.______, B.______, C.______, D.______, E.______ und F.______ (cl. 0).
I. Mit Verfügung vom 29. April 2004 wurden die Verfahren gegen A.______, B.______, C.______, D.______, E.______ und F.______, gestützt auf
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Art. 18 Abs. 2 BStP, in der Hand der Bundesbehörden vereinigt (cl. 78 act. 2.2 ).
Gleichentags erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht An- klagen gegen A.______, C.______ und D.______ wegen gewerbsmässi- gen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Bestechens, mehrfacher Gehilfenschaft zu Urkun- denfälschung im Amt und mehrfacher Geldwäscherei, gegen A.______ zu- sätzlich wegen Diebstahls. B.______ wurde angeklagt wegen gewerbs- mässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Sich-Bestechen-Lassens, mehrfacher Urkun- denfälschung im Amt, mehrfacher Geldwäscherei und mehrfacher Verlet- zung des Amtsgeheimnisses. E.______ wurde angeklagt wegen Erschlei- chung einer falschen Beurkundung, Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug bzw. zu gewerbsmässigem betrügerischem Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage und mehrfacher Geldwäscherei (cl. 78 – 82, jeweils act. 1.1). Die Anklage gegen F.______ lautet auf Diebstahl, evtl. Hehlerei, und mehrfache Geldwäscherei.
J. Mit Präsidialverfügung vom 17. August 2004 wurden die Strafverfahren gegen A.______, B.______, C.______, D.______ und E.______ vereinigt (cl. 78 act. 4.10). Die Anklage gegen A.______ wurde, soweit den Ankla- gepunkt Diebstahl betreffend, von der gemeinsamen Verhandlung mit den übrigen Angeklagten abgetrennt. Sie wird zusammen mit der Anklage ge- gen F.______ später verhandelt werden (Präsidialverfügung vom 5. Juli 2004, cl. 78 act. 4.5).
K. Die ESTV setzte je mit Verfügung vom 16. Juni 2004 die öffentlichrechtli- chen Ansprüche gegenüber A.______ und B.______ fest (cl. 78 act. 10.6; cl. 79 act. 10.5). Die Befugnis zur Geltendmachung der zivilrechtlichen An- sprüche der Eidgenossenschaft gegen A.______, C.______, D.______ und E.______ wurde an die ESTV delegiert (Delegationsschreiben EFD vom
12. März 2004, cl. 78 act. 10.5.1). Sie machte solche schriftlich geltend (Schreiben vom 19. März 2004, cl. 78 act. 10.5.1) und verzichtete auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung (Schreiben vom 24. August 2004, cl. 78 act. 10.5).
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L. Die Angeklagten sind amtlich verteidigt. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand am 9., 10. und 13. – 15. September 2004 am Sitz des Bundesstrafgerichts statt.
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Das Gericht zog, entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft, alle von ihr eingereichten Akten bei. Die ihm von der ESTV eingereichten Akten blieben, weil blosse Kopien, ausser Betracht. Im Rahmen der Hauptver- handlung wurden diverse Schriftstücke, darunter auch Arbeitszeugnisse eingereicht und zu den Akten genommen (vgl. Protokoll über die Hauptver- handlung [nachfolgend „HV-Protokoll“], S. 6 – 8 in cl. 83).
1.2 Die Verteidigung des Angeklagten E.______ beantragte in der Hauptver- handlung, der Angeklagte E.______ und er selbst seien zu dispensieren von der Sitzung vom 13. September 2004 insgesamt, der Angeklagte E.______ zusätzlich von der Sitzung vom 14. September 2004 vormittags (HV-Protokoll, S. 8 f.).
Der Angeklagte kann ausnahmsweise vom Erscheinen dispensiert werden, wenn das Gericht es für möglich hält, auch ohne seine Anwesenheit zu verhandeln (vgl. Art. 147 Abs. 2 BStP). Die Anwesenheit des Verteidigers ist unabdingbar (vgl. Art. 149 BStP).
Für die Verhandlungstage, hinsichtlich deren um Dispensation nachgesucht wurde, waren Zeugen vorgeladen, deren Befragung zu den Anklagepunk- ten Betrug und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanla- ge vorgesehen war. Da die Anklage gegen den Angeklagte E.______ auf Gehilfenschaft zu diesen Delikten lautete, war die Anwesenheit seines Ver- teidigers notwendig. Der Angeklagte selbst hingegen konnte zur Aufklärung dieses Sachverhalts nicht beitragen, weshalb er zu dispensieren war.
1.3 Die Angeklagten A.______ und C.______ liessen am Vortag der Urteilser- öffnung Dispensationsgesuche stellen. Zur Begründung wurde vorgebracht, sie seien ferienhalber im Ausland abwesend; der Ferienaufenthalt sei be- reits vor der Hauptverhandlung gebucht worden, in der Annahme, das Ur- teil werde am letzten Verhandlungstag eröffnet (cl. 78 act. 3.5; cl. 80 act. 3.3). Eine Verschiebung der Urteilseröffnung erschien nicht opportun, insbesondere haben sich die übrigen Angeklagten und die Verteidigung auf
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die Urteilseröffnung am kundgegebenen Datum und damit auf den vorläufi- gen Abschluss der Hauptverhandlung eingestellt. Um keine Verzögerung zu bewirken, wurden daher die Gesuche gutgeheissen (Art. 147 Abs. 2 BStP; cl. 78 act. 4.14; cl. 80 act. 4.14).
1.4 Will das Gericht von der rechtlichen Würdigung der Tat in der Anklage- schrift abweichen, so ist der Angeklagte darauf aufmerksam zu machen und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dagegen zu verteidigen (Art. 170 BStP). Dementsprechend wurde vorbehalten, den Sachverhalt in Teilen der Anklage anstelle von Täterschaft als Anstiftung und Gehilfenschaft bzw. anstelle von Teilnahme als Mittäterschaft zu würdigen. Bezüglich des An- geklagten A.______ behielt sich das Gericht vor, den Sachverhalt anstelle von Gehilfenschaft zu Art. 317 StGB als Täterschaft, Anstiftung und Gehil- fenschaft zu Art. 251 StGB zu würdigen (HV-Protokoll, S. 6).
1.5 Zu Rechtsfragen, in welchen die Verteidigerin des Angeklagten D.______ und die Verteidiger der Angeklagten A.______, B.______, C.______ und E.______ gleicher Auffassung waren, plädierte in gemeinsamer Absprache jeweils nur einer von ihnen, in der Meinung, dessen Ausführungen haben auch Geltung für die übrigen Angeklagten. Solches Vorgehen ist wegen des Prinzips der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen zuläs- sig. Wenn im Urteil daher von „Verteidigung“ die Rede ist, so ist dies um- fassend zu verstehen.
2. Gewerbsmässiger Betrug
2.1 Der Leistungs- und Abgabebetrugstatbestand gemäss Art. 14 VStrR erfasst Pflichtverletzungen des Steuerpflichtigen im Rahmen eines Veranlagungs- verfahrens. Dieser Tatbestand sieht im Vergleich zum Straftatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB eine mildere Strafandrohung vor. Das ge- setzgeberische Motiv der Privilegierung liegt darin begründet, „dass der Tä- ter einer hoheitlich handelnden, mit besonderen Kompetenzen ausgestatte- ten Behörde gegenüber steht und vielfach – vor allem im Bereich des Ab- gaberechts – ex lege dem betreffenden Verfahren unterworfen wird" (BGE 110 IV 24 E. 2 e S. 28 f.). Diese Privilegierung ist somit dann nicht gerechtfertigt, wenn der Täter nicht als Steuerpflichtiger in einem gegen ihn eingeleiteten Veranlagungsverfahren betrügerische Handlungen begeht, sondern durch täuschende Mittel auf ein steuerrechtliches Grundverhältnis hinwirkt, um sich illegal zu bereichern. Sind auch die übrigen Vorausset- zungen erfüllt, so ist in einem solchen Fall von Betrug im Sinne von Art.
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146 StGB zum Nachteil des Gemeinwesens auszugehen (BGE 110 IV 24, E. 2 e S. 29).
Die H.______ GmbH wurde nicht gegründet, um als Exportfirma am Wirt- schaftsleben teilzunehmen, was sie, bei gegebener Umsatzhöhe, in der Folge zum MWST-Subjekt hätte werden lassen. Man verfuhr vielmehr in entgegengesetzter Richtung: Die Gesellschaft wurde geschaffen, um ein MWST-Verhältnis zu begründen, in dessen Rahmen es überhaupt erst möglich werden sollte, fiktive Vorsteuerguthaben geltend zu machen. Die Entstehung des MWST-Verhältnisses war nicht Folge, sondern Ziel der Gründung. Erst so konnten die notwendigen Voraussetzungen für die Ver- wirklichung der geplanten Tat geschaffen und Nutzen gezogen werden aus dem Umstand, dass die H.______ GmbH aufgrund ihrer – angeblichen – Umsatzhöhe ex lege unter die MWST-Gesetzgebung fällt. Unter solchen Voraussetzungen rechtfertigt sich die Anwendung des milderen Tatbe- stands von Art. 14 VStrR nicht; stattdessen ist Art. 146 StGB anzuwenden.
2.2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB).
Die Bundesanwaltschaft erhebt den Vorwurf von Betrug hinsichtlich von vier Abrechnungen, welche der Angeklagte A.______ auf offiziellen Formu- laren der MWST-Verwaltung erstellt habe, nämlich auf zwei am 19. Januar 1998 unterzeichneten (cl. 27.10 und cl. 27.11, nachfolgend „Abrechnung Nr. 1" und „Abrechnung Nr. 2") und auf je einem am 8. Januar 1999 und
9. Juli 1999 (cl. 27.15 und cl. 27.17, nachfolgend „Abrechnung Nr. 6" und „Abrechnung Nr. 8") unterzeichneten. In diesen sei für das dritte und vierte Quartal 1997, das vierte Quartal 1998 und das zweite Quartal 1999 ein Ge- samtumsatz der H.______ GmbH in steigender Höhe mit einem Exportan- teil von über 96 % beziffert worden. Gleichzeitig seien Vorsteuern auf er- heblichem Betriebs- und Investitionsaufwand geltend gemacht worden, woraus ein Guthaben (Vorsteuerüberhang) resultierte, nämlich von Fr. 223’647.05, Fr. 275’733.20, Fr. 786’925.15, Fr. 604’491.10. Die Formu- lare habe der Angeklagte A.______ mit dem Namen des für die H.______ GmbH unterschriftsberechtigten Angeklagten E.______ unterzeichnet. Die ersten beiden Abrechnungen seien bei der HA MWST von den Revisoren I.______ und J.______ visiert worden, letzterer habe die Auszahlung auf elektronischem Weg bewirkt. In der Folge sei die Geschäftsadresse der
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H.______ GmbH von Z.______ nach Y.______ verlegt worden, damit die weiteren Abrechnungen dem Angeklagten B.______ zur Erstprüfung zuge- leitet würden. Dementsprechend seien die Abrechnungen Nrn. 6 und 8 durch ihn und den Revisor K.______ bzw. L.______ visiert worden. Letzte- re hätten die Auszahlung bewirkt. In allen Fällen sei das geltend gemachte Guthaben auf dem Konto der H.______ GmbH gutgeschrieben worden.
Diesen Sachverhalt haben die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ in der Hauptverhandlung als richtig anerkannt (HV-Protokoll, S. 5). Die Verteidigung bestritt bezüglich der Abrechnungen Nrn. 1 und 2 das Tatbestandselement der Arglist, bezüglich der Abrechnungen Nrn. 6 und 8 bejahte sie indessen das Vorliegen eines Betrugs.
2.3 Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung unter anderem dann arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 128 IV 18 E. 3 a; STRATEN- WERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 15 N. 17 f.). Als besonde- re Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren so- wie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lü- gen oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses) geeignet sind, das Opfer irre- zuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Machenschaften sind ei- gentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lü- gen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 122 IV 197 E. 3 d). Ein Lügengebäude besteht darin, dass „mehrere Lügen der- art raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältig- keit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild als insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte“ (BGE 126 IV 165 E. 2 a). Dieser „Grundgedanke des Einbe- zugs des Opfers“ soll nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Falle besonderer Machenschaften berücksichtigt werden (BGE 122 IV 197 E. 3 d). Dabei ist jedoch nicht unter einem rein objektiven Blickwinkel zu fragen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige äussere Situation sowie die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen und seine Fähigkeiten, sich vor Irr-
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tum zu bewahren, zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnutzt. Allerdings ist vom Opfer nicht zu verlangen, dass es die grösst- mögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Arglist scheidet lediglich dann aus, „wenn das Opfer die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat“ (BGE 126 IV 165 E. 2 a; ARZT, Basler Kommentar, Art. 146 StGB N. 71). Arglist ist auch bei einfachen Lügen zu bejahen, so wenn der Täter falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist, die Überprüfung nicht zumutbar ist, ferner wenn der Täter die Überprüfung zu verhindern versucht oder nach den Umständen voraussieht, dass der Ge- täuschte die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3 a; 126 IV 165 E. 2 a; 125 IV 124 E. 3 a). Die Voraussicht, dass nicht überprüft wird, reicht nur dort als Grundlage der Arglist aus, wo diese Voraussicht sich aus ei- nem besondern Vertrauensverhältnis ergibt, auf klaren Regelungen oder Zusicherungen beruht und nicht nur eine auf gewissen Beobachtungen be- ruhende Erwartung darstellt, sondern eine Gewissheit (BGE 107 IV 169 E. 2 c).
2.3.1 Den Abrechnungen Nrn. 1 und 2 ging die Gründung der H.______ GmbH voraus, deren Firma eigens gewählt wurde, um auf eine rege Exportätigkeit hinzuweisen (A.______, S. 12 Z. 17 – 24 [Einvernahmen aus der Haupt- verhandlung werden wie folgt zitiert: Name, …]). Die Rechtsform der GmbH wurde bewusst gewählt, da es bei dieser Gesellschaftsform keiner Revisi- onsstelle bedarf, die Möglichkeit einer einfachen Sacheinlagegründung be- steht und weil eine GmbH mit so hohen Zahlen vertrauenswürdiger er- scheint als eine Einzelunternehmung oder Personengesellschaft (A.______, S. 13 Z. 18 – 24). Die H.______ GmbH war bei der Bundes- steuer und der AHV-Behörde als inaktiv gemeldet (A.______, S. 8 Z. 8; cl. 18.4/19 Z. 13 – 23). Weitere Vorkehren wurden nicht getroffen. Insbe- sondere wurde an der Geschäftsadresse kein Büro mit bedientem Telefon- anschluss eingerichtet. Und obwohl bekannt war, dass ein an der Tat nicht beteiligter Revisor für das Dossier zuständig sein könnte, wurde die Ge- schäftsadresse nicht so gewählt, dass zwingend der Angeklagte B.______ für die Revision der H.______-Abrechnungen zuständig sein wird. Unter dieser Firma wurden nun die inhaltlich falschen Abrechnungen Nrn. 1 und 2, aber keine weiteren Unterlagen zur Stützung der Steuerrückforderung, eingereicht.
In diesem Vorgehen liegt kein Lügengebäude im dargestellten Sinn: Zwar wurde der H.______ GmbH durch verschiedene Elemente der falsche An- schein einer effektiv im Exportgeschäft tätigen Unternehmung gegeben,
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nämlich durch Gründung der GmbH, Zuweisung einer Anschrift, Anmel- dung bei der HA MWST und Einreichung inhaltlich falscher Steuerabrech- nungen. Das ist aber nur eine Anhäufung von Unwahrheiten in gleicher Richtung, nämlich zur Vortäuschung einer steuerlich relevanten Exporttä- tigkeit; es liegt kein System von Lügen unterschiedlicher Richtung und Wir- kung vor, wie es der Begriff des Lügengebäudes verlangt. Was die Arglist- alternative der Machenschaften betrifft, so gilt die Verwendung inhaltlich unwahrer Urkunden als eine ihrer Hauptkategorien (BGE 128 IV 18 E. 3 a; 122 IV 197 E. 3 d S. 205). Da sich die Abrechnungen als unechte Urkun- den erweisen (E. 5.2.2), ist diese Alternative nicht weiter von Belang. Arg- list ergibt sich daraus jedoch nur, wenn seitens der geschädigten Eidge- nossenschaft die Selbstverantwortung wahrgenommen wurde. Nun wäre es mit einfachen Mitteln möglich gewesen, die Unwahrheit der Abrech- nungsformulare aufzudecken: Eine Rückfrage bei der Steuerbehörde hätte gezeigt, dass die H.______ GmbH als fiskalisch inaktiv gemeldet war (cl. 25.2/16 Z. 7 – 19); selbst ein Anruf an der Büroadresse hätte die Fiktion sofort aufgedeckt (vgl. cl. 22.4/17 – 19; cl. 69/29). Gewiss kann von der Steuerbehörde nicht verlangt werden, dass sie jede Abrechnung auf ihre Richtigkeit überprüfe, zumal dies nur durch Einsicht in die Geschäftsunter- lagen geschehen kann. Eine minimale Vorsicht indessen wäre gerade bei den ersten Abrechnungen mit erheblichem Vorsteuerüberhang angezeigt und auch zumutbar gewesen: Zwar hätte nicht umfassend die wirtschaftli- che und rechtliche Existenz des Unternehmens geprüft werden müssen, wohl aber angesichts von fakturierten Steuerrückerstattungsforderungen, die das – im Handelsregister ersichtliche (cl. 27.1) – gesetzliche Minimal- kapital der H.______ GmbH um das Mehrfache überstiegen, deren Kredit- würdigkeit. Oder es hätte die Grundlage für den Vorsteuerüberhang verifi- ziert werden können, etwa durch Einverlangen von Rechnungen mit MWST-Belastung oder von Exportrechnungen. All dies hätte mit ver- gleichsweise bescheidenem Aufwand getan werden können. Dass die HA MWST damals mit zusätzlichen Arbeiten wegen der Umstellung des Steu- ersystems belastet war (M.______, S. 5 Z. 18 – 42; N.______, S. 5 Z. 16 – 21; L.______, S. 4 Z. 12 – 22; J.______, S. 5 Z. 1 – 5) und es ihr zudem – wegen des Zinsenlaufs auf Rückerstattungsguthaben – um rasche Erledi- gung ging (J.______, S. 5 Z. 8 – 10; vgl. Ziff. 2 der Weisung vom Mai 1995 in cl. 25.2/37), entlastet die Eidgenossenschaft als Geschädigte nicht. Die Opfermitverantwortung fokussiert nämlich nicht die einzelnen Mitarbeiter; denn die Sorgfalt ist nicht nur unzureichend, wenn die Mitarbeiter mangel- haft oder weisungswidrig handeln. Die Arbeitsrichtschnur, wonach spätere Abrechnungen kursorisch revidiert werden, wenn die ersten die Revision beanstandungsfrei passierten – wie sie tatsächlich im Revisorat galt (vgl. cl. 25.7/82 Z. 9 – 12, 16 f.; N.______, S. 4 Z. 8 – 15; M.______, S. 5 Z. 14
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– 16) – ist unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung nahe liegend und insoweit auch nicht zu beanstanden. Dies gilt indessen nicht bezüglich der ersten beiden Abrechnungen, die zu gleicher Zeit beim Revisorat eingingen und bei welchen nur die abstrakte Plausibilität der Zahlen, nicht aber deren Hintergrund geprüft wurde.
Schliesslich fehlt es an einem für die Annahme von Arglist massgeblichen Vertrauensverhältnis: Ein solches setzt das Vertrauen des Opfers in die Vertrauenswürdigkeit des Täters voraus. Die Person des Angeklagten B.______, zu der ein Vertrauensverhältnis der Arbeitskollegen bestand, war aus den Abrechnungen nicht ersichtlich, ebenso wenig der Name des Angeklagten A.______. Als Organ der H.______ GmbH trat ein der Steuer- behörde unbekannter Dritter auf, nämlich der Angeklagte E.______ als Ge- sellschafter. Selbst wenn eine Vertrauenskonstellation gegeben wäre, so würde es doch an der Gewissheit mangeln, eine Kontrolle werde gerade aufgrund dieser Konstellation unterbleiben, und zwar aus folgenden Grün- den: Es bestand keine Sicherheit, dass die Abrechnungen in die Zustän- digkeit des Angeklagten B.______ fallen würden, war doch neben diesem noch ein weiterer Revisor für Erstprüfung der Abrechnungen der Steuer- pflichtigen von Stadt und Umgebung Z.______ zuständig, was bekannt war (A.______, S. 4 Z. 18 – 20; B.______ S. 12 Z. 32 – 35). Es wurde nicht versucht, dieses Risiko durch entsprechende Wahl der Geschäftsadresse auszuschalten und bereits von Anbeginn die Zuständigkeit des Angeklag- ten B.______ sicherzustellen. Man war sich des Risikos bewusst und ist es dennoch eingegangen (A.______, S. 12 Z. 37 – S. 13 Z. 1; B.______, S. 7 Z. 16, S. 10 Z. 1 – 4). Zwar wurden die Abrechnungen so erstellt, dass aus dem Computerprogramm ein Nullfehlerprotokoll resultierte und die Plausibi- litätsprüfung positiv ausfiel. Dass Abrechnungen grundsätzlich nicht im er- forderlichen Umfange geprüft wurden und eine Kontrolle der Abrechnungen auf ihre Richtigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit unterbleiben werde, war bekannt: Es lag gerade im Ermessen des Revisors, ob er bei plausiblen Zahlen weitere Abklärungen vornehmen wollte (M.______, S. 3 Z. 28 – 35, S. 4 Z. 5 f.; N.______, S. 4 Z. 14 – 23; J.______, S. 7 Z. 32 – 35). Auch die Angeklagten A.______ und B.______ wussten um dieses Ermessen (A.______, S. 4 Z. 35 – 36; B.______, S. 7 Z. 38 – 40), rechneten zwar im Zeitpunkt des Einreichens damit, dass die Abrechnungen die Revision pas- sieren würden (A.______, S. 4 Z. 10 – 25), wofür sie jedoch keine Sicher- heit hatten (B.______, S. 10 Z. 30 f.).
Ist der objektive Tatbestand hinsichtlich der Abrechnungen Nrn. 1 und 2 mangels Arglist nicht erfüllt, so stellt sich die Frage des versuchten Be- trugs. Ein solcher liegt unter anderem dann vor, wenn der Täter vorsätzlich
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alles unternommen hat, damit sich der Tatbestand erfülle, sein Handeln dies jedoch nicht bewirken konnte (vgl. Art. 23 Abs. 1 StGB). Das kann da- durch geschehen, dass er sich irrig Tatumstände als tatbestandsmässig vorstellte. Bei einem derartigen Sachverhaltsirrtum zu Ungunsten des Tä- ters scheitert es an der Vollendung des Tatbestandes, weil die vom Täter vorgestellten Umstände objektiv gar nicht vorhanden sind; die Vorstellung des Täters geht über die Wirklichkeit hinaus (BGE 126 IV 53 E. 2 b). Ein solcher umgekehrter Sachverhaltsirrtum ist hier jedoch nicht gegeben, weil Arglist nicht ein äusserer Aspekt der Täuschung ist, sondern eine rechtliche Wertung von deren äusseren Erscheinung und damit die Qualifikation der- selben und die Handlung als Ganzes betrifft; Arglist stellt mithin eine so ge- nannte gesamttatbewertende Eigenschaft dar (JESCHEK/WIEGEND, Lehr- buch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Berlin 1996, S. 248) dar- stellt. Bei solchen ist die überschiessende Vorstellung als „umgekehrter Verbotsirrtum“ zu würdigen (JESCHEK/WIEGEND, a.a.O., S. 456 f.), der straf- los bleibt (CASSANI, ZStrR 1999, 164; ARZT, Basler Kommentar, Art. 146 StGB N. 135; vgl. auch für die ähnliche Konstellation in Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG: BGE 122 IV 360 E. 2 a).
2.3.2 Die Abrechnungen Nrn. 6 und 8 wurden nach gleichem Tatmuster einge- reicht, sie wurden jedoch − weil die H.______ GmbH inzwischen ihre Ge- schäftsadresse geändert hatte − dem Angeklagten B.______ zur Revision zugewiesen. Nachdem er die Abrechnungen unterschrieben hatte, gab er sie seinen Arbeitskollegen K.______ und L.______ zur Zweitrevision wei- ter. Diese haben alsdann die Auszahlung bewirkt. Die Abrechnungen sind inhaltlich falsch, weil weder die deklarierten Umsätze getätigt, noch die gel- tend gemachten Vorsteuerleistungen erbracht worden sind. Dazu kommt in diesen beiden Fällen die weitere Täuschungshandlung durch das positive Revisionsattest aus der Hand des Angeklagten B.______. Die zweifache Unwahrheit stammte aus verschiedenen Quellen, nämlich einerseits vom Steuersubjekt selbst und andererseits von einer zur Prüfung der Abrech- nung zuständigen Amtsperson. Deren Aussagen waren überdies strukturell verschieden, nämlich einerseits Geltendmachung eines Rückerstattungs- guthabens durch die angeblich Berechtigte und andererseits Prüfung des- selben durch einen fachkundigen Dritten. Zwar hatte die Unterschrift des Angeklagten B.______ bei den Mitarbeitern des Revisorats nicht die Be- deutung, dass die Abrechnungen mit der Buchhaltung der H.______ GmbH verglichen worden waren, denn zusätzliche Abklärungen wurden nur von Fall zu Fall vorgenommen. Aber sie besagte immerhin, dass die Abrech- nungen für den Erstrevisor keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hatten. Damit sind die Kriterien für ein Lügengebäude erfüllt. Anders als bei den Abrechnungen Nrn. 1 und 2 liegt hier jedoch kein Mangel im Bereich
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der Selbstverantwortung vor: Fest steht, dass im Zeitpunkt der Revision der Abrechnungen Nrn. 6 und 8 bereits die Abrechnungen Nrn. 3 − 5 (bzw. zu- sätzlich Nr. 7) erfolgreich die Revision durchlaufen haben und auf den Ab- rechnungen Nrn. 3 und 4 der Vorgesetzte O.______ als Zweitrevisor auf- schien. Letzteres war aus dem Computersystem ersichtlich. Für den Zeu- gen L.______ bot der Vorgesetzte O.______ Gewähr, dass richtig geprüft worden war, da er lieber dreimal hinterfragt habe als einmal zu wenig (L.______, S. 4 Z. 1 – 10). Auch der Zeuge K.______ ging in genereller Weise davon aus, dass Kreditorenabrechnungen in jedem Fall durch den Erstunterzeichnenden geprüft werden müssen (K.______, S. 4 Z. 39). We- der der Zeuge L.______ noch der Zeuge K.______ konnten ahnen, dass nie eine seriöse Revision, insbesondere nicht eine durch den Vorgesetzten O.______ vorgenommene, stattgefunden hatte. Dazu kam, dass auf den Abrechnungen Nrn. 6 und 8 ein als korrekt geltender Revisor, nämlich der Angeklagte B.______, unterzeichnet hatte, was als Anschein der Recht- mässigkeit aufgefasst werden durfte (BGE 118 IV 35 E. 2 b). Die geforderte minimale Sorgfalt wurde hier also gewahrt.
2.4 Auch ohne dass sich die Zeugen K.______ und L.______ an ihre damali- gen Vorstellungen hinsichtlich der Abrechnungen Nrn. 6 und 8 erinnern können, ist als Erfahrungstatsache anzunehmen, sie hätten die beiden Ab- rechnungen als richtig erachtet. Darin liegt der tatbestandsmässige Irrtum als Ergebnis der Täuschungshandlungen, aufgrund dessen die Zeugen K.______ und L.______ die Auszahlung der Vorsteuerguthaben bewirkten. Zum Auszahlungsvorgang finden sich in den Akten unterschiedlich zu ver- stehende Angaben: Gemäss Weisung vom Mai 1995 zur Behandlung von MWST-Abrechnungen wird bei Kreditorenabrechungen unter Fr. 5’000.– „die Auszahlung direkt ausgelöst", wogegen Kreditorenabrechungen über Fr. 5’000.– revidiert und „online zur Auszahlung freigegeben" werden (cl. 25.2/37 Ziff. 2); bei Kreditorabrechnungen können gemäss Unterschrif- tenregelung Revisoren mit der Zweitunterschrift „die Rückvergütung von Steuerguthaben auslösen" (cl. 25.2/39, Ziff. 4). Auch aufgrund der Aussa- gen der Angeklagten und Zeugen ist unklar, ob der Zweitrevisor die Zah- lung unmittelbar bewirkte oder bloss mittelbar, indem er die Auszahlung durch den Finanzdienst freigab. Selbst wenn von der zweiten Variante aus- zugehen ist, so wurde doch die Vermögensverfügung selbst hier durch den getäuschten zweiten Revisor bewirkt, denn der Empfänger der Freigabe hatte die Zahlung ohne weitere Kontrollaufgaben auszuführen, so dass bei dieser Variante der Zweitrevisor als Verfügender gelten muss, nicht anders als bei der direkten Auslösung. Mit der Auszahlung der Vorsteuerguthaben zu Lasten der Bundeskasse und der Gutschrift auf dem Konto der H.______ GmbH trat auch der Schaden ein.
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2.5 2.5.1 Mittäter ist, „wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zu- sammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht" (BGE 120 IV 265 E. 2 c/aa). Dabei ist die Mitwirkung an der eigentlichen Tatausführung bzw. die Möglichkeit, auch während der Ausführung der Tat noch auf diese Ein- fluss zu nehmen, keine notwendige Voraussetzung für die Bejahung von Mittäterschaft (BGE 108 IV 88 E. 2 a). Der vom Täter erbrachte Tatbeitrag muss nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt (sog. funktionale Tatherrschaft; vgl. BGE 125 IV 134 E. 3 a; 120 IV 265 E. 2 c/aa). Dieser Beitrag kann auch nach Vollendung des Delikts geleistet wer- den, namentlich zur Verwirklichung der Bereicherungsabsicht (REH- BERG/DONATSCH, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 144; vgl. auch BGE 106 IV 295, S. 297). Unbedeutend ist, ob ein uner- lässlicher Beitrag zur Tat notfalls von jemand anderem erbracht worden wäre (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I,
2. Aufl., Bern 1996, § 13 N. 58). Ein Indiz für die Wesentlichkeit des jeweili- gen Tatbeitrages ist die Teilhabe an der Beute (TRECHSEL/NOLL, Schweize- risches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit, 6. Aufl., Zürich 2004, S. 204). Mittäter haben die im Rahmen des gemeinsamen Tatplans erfüllten Tatbestände zu verantworten.
Die arglistige Täuschung haben die Angeklagten A.______ und B.______ bewirkt: Der Angeklagte A.______, indem er die Abrechnungen Nrn. 6 und 8 anfertigte und einreichte, der Angeklagte B.______, indem er sie revidier- te und an die Zweitrevisoren weiterleitete. Sie beide und zusätzlich die An- geklagten C.______ und D.______ sind des mittäterschaftlich verübten Be- trugs angeklagt.
2.5.2 Es steht fest, dass die vier Genannten einen gemeinsamen Tatentschluss fassten und jeder des Quartetts einen bestimmten Aufgabenbereich über- nahm. Bevor der Angeklagte A.______ die ersten Abrechnungen einreich- te, wussten die Angeklagten B.______, C.______ und D.______, worum es bei der geplanten Tat geht (A.______, S. 3 Z. 8 – 10; B.______, S. 5 Z. 19
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selbst wenn er nicht gewusst haben soll, dass der Angeklagte A.______ mit „E.______" unterzeichnen werde, war ihm doch klar, dass der Angeklagte A.______ den Namen eines Gesellschafters verwenden musste (D.______, S. 5 Z. 6 – 8). Der Angeklagte B.______ wiederum war gemäss Tatplan zuständig für die interne Revision dieser MWST-Abrechnungen und das Auslösen der Zahlung.
Es ist davon auszugehen, dass den Beteiligten nicht bis ins Detail bekannt war, wie die anderen in ihrem eigenen Aufgabenbereich verfahren würden. Insbesondere lassen keine Indizien die Annahme zu, nicht nur der Ange- klagte A.______, sondern auch die Angeklagten C.______ und D.______ seien über die Notwendigkeit einer Zweitunterschrift informiert gewesen. Zur Annahme von Mittäterschaft bedarf es jedoch nicht einer Planung der Tat bis in alle Einzelheiten (BGE 108 IV 88 E. 2 a S. 93; REH- BERG/DONATSCH, a.a.O., S. 148). Die Art des Vorgehens, nämlich das Gel- tendmachen nicht bestehender Vorsteuer-Guthaben mittels einer erst zu gründenden, inoperativen Gesellschaft und Vortäuschen fiktiver Zahlen sowie die Missachtung und Umgehung interner Kontrollmechanismen war jedoch definiert und den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ bekannt. Ob der Angeklagte B.______ zum Erreichen des ver- einbarten Ziels Dritte veranlasste, nur oberflächlich bzw. gar nicht zu revi- dieren, oder ob er Unterschriften fälschte und die Zahlung selbst auslöste, war den übrigen egal (A.______, S. 6 Z. 37 – S. 7 Z. 7; C.______, S. 6 Z. 37 – 39; D.______, S. 6 Z. 16 – 18; S. 6 Z. 33 – 37; S. 7 Z. 1 – 12; B.______, S. 1 Z. 40 – S. 12 Z. 2; S. 8 Z. 19 – 21). Das Vorgehen des An- geklagten B.______ war vom Täterplan und vom Vorsatz der übrigen also hinreichend erfasst.
Jeder der Beteiligten leistete einen massgeblichen Beitrag, ohne den der Plan nicht durchgeführt worden wäre (vgl. auch A.______, S. 5 Z. 1 – 25; B.______, S. S. Z. 41 f.; D.______, S. 5 Z. 32 – 35). Zwar übernahm der Angeklagte A.______ die Führung des Projekts und hatte der Angeklagte B.______ die Schlüsselrolle im Revisorat; doch sowohl der Angeklagte C.______ als auch der Angeklagte D.______ erbrachten in der ersten Pha- se wesentliche Tatbeiträge: Der Angeklagte C.______ sicherte die Beteili- gung des Angeklagten D.______ und unterstützte alsdann die Gründung der Gesellschaft H.______ GmbH. Er stellte sicher, dass die Angeklagten A.______ und B.______ auf der einen, die Angeklagten D.______ und E.______ auf der anderen Seite nicht in Kontakt treten mussten. Zudem gewährleistete er die Beuteverteilung (C.______, S. 11 Z. 3). Der Ange- klagte D.______ organisierte einerseits den Angeklagten E.______ und gründete alsdann zusammen mit diesem die Gesellschaft H.______ GmbH,
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ohne die das Vorhaben nicht hätte verwirklicht werden können. Beim Ent- scheid über die Verlegung der Geschäftsadresse war er massgeblich betei- ligt, hatte er doch die Büroräumlichkeit gefunden (D.______, S. 6 Z. 11 – 14). Die Beute wurde unter den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ gleichmässig geteilt (A.______, S. 9 Z. 29 f.; B.______, S. 5 Z. 23 – 27, S. 6 Z. 18 – 20; D.______, S. 4 Z. 22 – 24).
Im Ergebnis ist daher mittäterschaftlich verübter Betrug zu bejahen.
2.6 2.6.1 Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, macht sich strafbar (Art. 25 StGB).
Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten E.______ zur Last, er habe gewusst, dass es sich bei der H.______ GmbH um eine Scheinfirma hand- le, die im „grauen Bereich" tätig sei. Vom Angeklagten D.______ habe er auch erfahren, dass die Steuerbehörde mit Hilfe dort arbeitender Personen um Geld betrogen werde. Dennoch habe er die Gesellschaft mitgegründet und zusammen mit dem Angeklagten D.______ Bankkonti eröffnet, auf welche der Erlös aus der illegalen Aktivität überwiesen und in der Folge von ihm und vom Angeklagten D.______ bezogen wurde. Der Angeklagte E.______ habe durch diese Tatbeiträge den Betrug, begangen durch die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______, gefördert und zumindest in Kauf genommen. Die Bundesanwaltschaft erblickt darin Gehil- fenschaft.
Der Angeklagte E.______ hat den objektiven Sachverhalt in der Hauptver- handlung als richtig anerkannt (HV-Protokoll, S. 5). Er lässt indessen Gehil- fenvorsatz bestreiten.
2.6.2 In objektiver Hinsicht genügt für Gehilfenschaft jede Handlung, welche die Tat, so wie sie verübt wurde, in kausaler Weise förderte (BGE 119 IV 289 E. 2 c/aa). Das steht hier ausser Frage, gründete der Angeklagte E.______ doch gemeinsam mit dem Angeklagten D.______ die Gesellschaft, unter deren Namen später fiktive Rückerstattungsguthaben geltend gemacht wurden. Gehilfenschaft ist allerdings nur strafbar, wenn der Teilnehmer vorsätzlich handelte. Dafür ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Zum Vorsatz des Gehilfen gehört auch die Voraussicht des Geschehensablaufs; dabei genügt es, dass er die wesent- lichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns er- kennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu kennen braucht (BGE 121
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IV 109 E. 3 a; 117 IV 186 E. 3). Mit anderen Worten kann ein ganz unbe- stimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung sei, nicht aus- reichen (REHBERG/DONATSCH, a.a.O., S. 135). Nach allgemeinem Grund- satz muss Vorsatz bereits im Moment der Tatausführung vorliegen (REHBERG/DONATSCH, a.a.O., S. 83 f.),
Der Angeklagte E.______ nahm an keiner Besprechung zwischen den An- geklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ teil, sondern stiess erst dazu, als sie die Tat geplant und beschlossen hatten (D.______, S. 4 Z. 6 f.). In der verwaltungsinternen Untersuchung erklärte er, der An- geklagte D.______ habe ihm gesagt, dass man „mit der Eröffnung einer Firma Import/Export Geld verdienen" könne (cl. 33.23 S. 2), „dass, wenn man die Firma gründe, auch Geld von den Steuern beziehen" könne, näm- lich „Steuern, Mehrwertsteuern. Gemeint war, wenn man mit der Firma ar- beitet, dass man dann das Geld verdient" (cl. 33.23 S. 3). Der Angeklagte D.______ habe ihn gefragt, ob er bereit sei, eine Gesellschaft zu gründen und als deren Geschäftsführer tätig zu sein, und dabei darauf hingewiesen, dass es im „Grauen Bereich“ (cl. 33.22 S. 4) sei. Auf die Frage, was er dar- unter verstehe, erklärte der Angeklagte E.______, dass man eine Busse oder eine Strafe erwarten müsse; der Angeklagte D.______ habe ihm ge- sagt, dass es Nachteile nach sich ziehen könne (cl. 33.22 S. 4). Später, vor dem Eidg. Untersuchungsrichter, gab er an, er sei immer davon ausgegan- gen, „dass irgendwo ein Loch im System (Gesetzeslücke) sei, womit man Geld verdienen könne“ (cl. 22.2/9 Z. 11 f.). Und an gleicher Stelle: „Bei der Gründung der H.______ war mir noch nicht bewusst, dass wir etwas Fal- sches machen. Erst später kam mir dann die Sache etwas komisch vor.“ (cl. 22.2/9 Z. 13 – 15). In der Hauptverhandlung führte der Angeklagte E.______ auf die Frage aus, ob er vor der Gründung gewusst habe, zu welchem Zweck die H.______ GmbH geschaffen werden sollte, er habe keine Ahnung gehabt, was vor sich gehe. Er sei lediglich darüber informiert gewesen, dass sich das Vorhaben in einer Grauzone bewege (E.______, S. Z. 4 – 13, vgl. auch S. 5 Z. 6 – 18 und Z. 24 – 34), dass man gewisse Lücken habe ausnutzen wollen (E.______, S. 8 Z. 26 – 26). Die Frage, ob er mit der Möglichkeit gerechnet habe, die H.______ GmbH könnte illegal tätig sein, beantwortete er ausweichend (vgl. E.______, S. 8 Z. 32 – 41). Auf Vorhalt seiner Aussage aus der Voruntersuchung, er habe anlässlich der Gründung kein gutes Gefühl gehabt (E.______, S. 5 Z. 20; cl. 22.2/9 Z. 22), erklärte er in der Hauptverhandlung, er habe zwar Fr. 150’000.– kas- siert (ohne Fluchtgeld, E.______, S. 7 Z. 31 – 34), jedoch nicht darüber nachgedacht, woher dieses Geld stammen könnte (E.______, S. 7 Z. 12 f.).
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Aus seinen Einlassungen ergibt sich, dass der Angeklagte E.______ im Zeitpunkt der Gründung der H.______ GmbH vom Angeklagten D.______ in groben Zügen aufgeklärt worden war, wie die Sache ablaufen sollte, und er mit der Möglichkeit rechnete, dass die Gesellschaft für Aktivitäten einge- setzt werden könnten, die im Illegalen liegen. Ein Wissen davon, dass die Rechtswidrigkeit über steuerliche hinausgehen und in den Bereich der ge- meinrechtlichen Verbrechen hinein reichen könnte, ist jedoch nicht erstellt. Erst recht nicht kann als erwiesen gelten, er habe eine hinreichende kon- krete Vorstellung von den Taten der anderen Beteiligten gehabt. Später freilich wurde er – je nach Zahlungseingang – substantiell entlöhnt (E.______, S. 9 Z. 6 – 10; cl. 22.2/12 Z. 7 − 18; cl. 22.2/13 Z. 17 – 21, cl. 22.2/14 Z. 2 f.). Mindestens dannzumal hat er höchstwahrscheinlich Kenntnis davon erhalten, dass ungerechtfertigte Zahlungen von erhebli- chem Umfang eingingen; denn mit seiner ordentlichen Tätigkeit für die Ge- sellschaft oder deren Aktivität im fiskalischen „Graubereich“ liessen sie sich nicht mehr vereinbaren. In diesem Zeitpunkt war seine Hilfeleistung für den Betrug des Quartetts jedoch abgeschlossen, weshalb ein derartiger dolus subsequens ihm nicht mehr zur Last fällt.
3. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
3.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines anderen herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 147 Abs. 1 StGB).
Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ vor, diesen Tatbestand mittäterschaftlich durch die Abrechnungen vom 6. April 1998 (1. Quartal 1998, cl. 27/12, nachfol- gend „Abrechnung Nr. 3"), 14. Juli 1998 (2. Quartal 1998, cl. 27/13, nach- folgend „Abrechnung Nr. 4"), 6. Oktober 1998 (3. Quartal 1998, cl. 27/14, nachfolgend „Abrechnung Nr. 5") und 5. Mai 1999 (1. Quartal 1999, cl. 27/16, nachfolgend „Abrechnung Nr. 7") verwirklicht zu haben. Diese habe der Angeklagte A.______ in gleicher Weise wie die übrigen wahrheitswidrig erstellt, mit dem Namen des Angeklagten E.______ unterzeichnet und an die ESTV gesandt. Sie seien dem Angeklagten B.______ zur Prüfung zu- gewiesen worden. Dieser habe die genannten Abrechnungen unterzeichnet
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und alsdann eigenhändig zur Zahlung freigegeben, und zwar die Abrech- nung Nr. 5 über den Computer der Mitarbeiterin P.______, die anderen ü- ber denjenigen des Vorgesetzten O.______. Den Zugang zu den Arbeits- geräten dieser Mitarbeiter habe er sich wie folgt verschafft: Die Mitarbeite- rin P.______ habe ihren Computer jeweils nicht gesperrt, bevor sie in die Pause ging, was dem Angeklagten B.______ erlaubt habe, die nötigen Vorkehren zur Auszahlung treffen, bevor die Sperre durch Zeitablauf auto- matisch wirksam wurde; der Vorgesetzte O.______ habe das Passwort zu seinem Computer auf der Rückseite seiner Tischagenda notiert gehabt, wo es der Angeklagte B.______ ausgespäht habe (B.______, S. 13 Z. 34 – 40).
Die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ haben die- sen Sachverhalt als richtig anerkannt und die Verteidigung schliesst sich der rechtlichen Qualifikation der Bundesanwaltschaft an.
3.2 Die zentralen Tatbestandselemente bilden die missbräuchliche Datenver- wendung und der dadurch bewirkte Einfluss auf eine Datenverarbeitungs- oder -übermittlungsanlage. Der Angeklagte B.______ benutzte die Arbeits- platzcomputer zweier anderer Revisoren dazu, die vier Abrechnungen als von ihnen zweitrevidiert einzugeben und den jeweiligen Rückerstattungs- anspruch zur Zahlung freizugeben. Da die Zahlen in den Abrechnungen fik- tiv waren, handelte es sich um unrichtige Daten. Die Einzelheiten des Computerprogramms sind nicht dargetan. Folglich muss die Zahlungsfrei- gabe entweder eine automatische Reaktion des Systems auf die vollstän- dige Eingabe der Abrechnungsdaten gewesen oder durch eine zusätzliche manuelle Operation nach Ende der Dateneingabe ausgelöst worden sein. Im ersten Fall wurde die Anlage beeinflusst, im zweiten Fall liegt ein unbe- fugter Eingriff in den Ablauf vor, welcher durch die gesetzliche General- klausel erfasst wird (SCHMID, Computer- sowie Check- und Kreditkarten- Kriminalität, Kommentar zu den neuen Straftatbeständen des schweizeri- schen Strafgesetzbuches, Zürich 1994, § 7 N. 77). Je nachdem ob die Zah- lung im Revisorat ausgelöst oder nur freigegeben wurde (E. 2.4), betraf die Manipulation eine Datenverarbeitungs- oder eine -übermittlungsanlage.
Die Datenmanipulation bewirkte die Auszahlung der Vorsteuerguthaben zu Lasten der Bundeskasse und die Gutschrift auf dem Konto der H.______ GmbH. Damit trat auch der Schaden ein. Der objektive Tatbestand des be- trügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage hinsichtlich der Abrechnungen Nrn. 3, 4, 5 und 7 ist daher erfüllt.
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Wie der Angeklagte B.______ mit diesen Abrechnungen verfuhr, beruhte auf seinem eigenen Entschluss und war mit den Angeklagten A.______, C.______ und D.______ nicht abgesprochen (B.______, S. 11 Z. 33 – S. 12 Z. 2). Auch waren die Revisionsabläufe innerhalb der MWST-Behörde nur den Angeklagten A.______ und B.______ bekannt, nicht aber den An- geklagten C.______ und D.______. Alle vier waren sich jedoch einig, dass der Angeklagte B.______ die Abrechnungen durch die Revision bringen und die Auszahlung der Beträge erwirken soll. In diesem Sinne wurde dem Angeklagtem B.______ auch sein Aufgabenbereich zugeteilt. Dies genügt als gemeinsamer Tatentschluss; ein höherer Grad von Konkretisierung ist für Mittäterschaft nicht vorausgesetzt. Vorsatz im Übrigen und Bereiche- rungsabsicht der Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ stehen ausser Zweifel.
3.3 Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten E.______, wie beim Betrug, Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage hinsichtlich der Abrechnungen Nrn. 3, 4, 5 und 7 vor. Gehilfenschaft ist indessen aus den gleichen Gründen wie beim Betrugsvorwurf hinsichtlich der Abrechnungen Nrn. 6 und 8 zu verneinen (E. 2.6.2) .
4. Gewerbsmässigkeit
4.1 Betrug wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, wenn er gewerbsmässig verübt wird (Art. 146 Abs. 2 StGB). Die gleiche Qualifikation sieht das Gesetz bei betrügerischem Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage vor (Art. 147 Abs. 2 StGB).
Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ gewerbsmässiges Handeln in Bezug auf beide Delikte vor. Die Verteidigung schliesst sich dieser Qualifikation an, soweit sie nicht den Grundtatbestand in Frage stellen.
4.2 Persönliche Merkmale, welche auf besonderen Eigenschaften eines Betei- ligten beruhen, beeinflussen die Strafbarkeit nur diesem gegenüber (Art. 26 StGB). Die Gewerbsmässigkeit ist ein solches persönliches Merkmal (BGE 70 IV 125).
Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben; dabei han- delt der Täter „berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und er-
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zielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art ei- nes Berufes ausübt" (BGE 116 IV 319, E. 4 S. 330, bestätigt in BGE 123 IV 113 E. 2 c). Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Vor- aussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen (BGE 123 IV 113 E. 2 c). We- sentlich ist, „dass der Täter durch die deliktischen Handlungen relativ re- gelmässige Einnahmen erzielt und anstrebt, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. (…). Dabei kann Gewerbsmässigkeit aber auch vorliegen, wenn sich der Täter vorgenommen hat, nur beispielsweise bis zur Erreichung eines bestimm- ten, aber doch relativ hochgesteckten finanziellen Ziels und somit lediglich für eine gewisse, aber immerhin längere Zeit gleichartige Straftaten zu ver- üben" (BGE 116 IV 319 E. 4 c). Ob dies der Fall sei, ist aufgrund der ge- samten Umstände zu entscheiden. Als Kriterien für die Beurteilung können dabei unter anderem Umstände wie die Anzahl bzw. die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwick- lung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Auf- bau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen relevant sein (BGE 116 IV 319 E. 4 c).
4.3 Die Deliktsbegehung war systematisch geplant. Die Tatplanung liess zwar Einzelheiten, wie mit den Abrechnungen zu verfahren war, offen, legte aber in groben Zügen fest, dass inhaltlich falsche Abrechnungen einzureichen und diese mittels den hierfür notwendigen Vorkehren durch die interne Re- vision zu bringen sein werden. Die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ haben sich somit zu einer Vielzahl gleichartiger Verhaltensweisen entschieden. Das für die Gewerbsmässigkeit vorausge- setzte systematische Handeln muss folglich mit Blick auf alle Abrechnun- gen beurteilt werden.
Der Tatbestand des Betrugs erfasst nur unrechtmässige Vermögensver- schiebungen, welche auf einen vom Täter bewirkten oder ausgenutzten Irr- tum eines menschlichen Opfers zurückgehen. Die dadurch entstandene Lücke wurde durch die Schaffung des Tatbestands des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage geschlossen. Die Tatbestän- de der Art. 146 und Art. 147 StGB erfassen gleichartige Verhaltensweisen. Eine Gesamtbeurteilung der unter Art. 146 und Art. 147 StGB fallenden Verhalten ist daher auch aus diesem Grund geboten.
4.4 Die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ reichten insgesamt acht Abrechungen ein. Die vorausgesetzte mehrfache Tatbege- hung ist mithin erfüllt. Gemäss dem Angeklagten A.______ waren spätes- tens seit der zweiten „Koordinationssitzung“ der ungefähre Umfang der
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Rechnungsstellung und der Zeitrahmen bekannt, ebenso, gegen wen sich die Tat richten sollte. Es habe diesbezüglich Einigkeit geherrscht (A.______, S. 3 Z. 12 – 15). Diese Aussage steht hinsichtlich des erstreb- ten Deliktsbetrags im Widerspruch zu denjenigen der Angeklagten B.______, C.______ und D.______: Das Ziel, nämlich Fr. 1,0 Mio. pro Hauptbeteiligter, habe – so der Angeklagte B.______ – bei der ersten Zu- sammenkunft noch nicht festgestanden, aber es sei klar gewesen, dass es sich nicht um Fr. 100.– handeln könne (B.______, S. 5 Z. 29 – 31). Auch gemäss den Angeklagten C.______ und D.______ war die Höhe und der Zeitraum der deliktischen Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar de- finiert (C.______, S. 3 Z. 39 – 42; D.______, S. 4 Z. 1 – 3). Trotz dieser Widersprüche hinsichtlich der angestrebten Bereicherung und des Zeit- raums, während dem die deliktische Aktivität entfaltet werden sollte, ist doch davon auszugehen, dass sich der Plan nicht darin erschöpfte, eine einzelne Auszahlung zu bewirken, sondern deren mehrere. Die Täter gin- gen systematisch vor und strebten durch die betrügerischen Handlungen nicht nur regelmässige Einnahmen an, sondern erzielten sie auch. Werden die einzelnen tatbestandsmässigen Handlungen zusammengefasst, ergibt sich innerhalb von 15 Monaten (Zeitspanne April 1998, Abrechnung Nr. 3 – Juli 1999, Abrechnung Nr. 8) eine Ausschüttung von mehr als Fr. 4,0 Mio. an die H.______ GmbH. Die Eingänge wurden alsdann gleichmässig ver- teilt. Die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ haben sich auf diesen periodischen Geldzufluss aus ihrer deliktischen Tätigkeit eingestellt: Der Angeklagte A.______ finanzierte sich mit seinem Beutean- teil unter anderem seine Eigentumswohnung, beglich Steuer- und Kleinkre- ditschulden und leistete sich eine teuere Wohnungseinrichtung sowie Kunstgegenstände (A.______, S. 10 Z. 13 – 22; cl. 72/130 Z. 15 – 22; cl. 72/130 Z. 8 und 20 – 26; cl. 72/137). Auch der Angeklagte B.______ streb- te nach finanzieller Bereicherung, wenn auch nur mittelbar: Er wollte die nötigen finanziellen Mittel sparen, um sich den Start ins selbständige Leben bzw. die Eröffnung eines gemeinsamen Treuhandgeschäfts mit dem Ange- klagten A.______ (B.______, S. 4 Z. 5 – 14) zu ermöglichen. Der Ange- klagte C.______ benötigte finanzielle Mittel für den Aufbau seiner Unter- nehmung; was darüber hinausging, verwendete er für seinen teuren Le- bensstil (C.______, S. 6 Z. 41 f. – S. 7 Z. 1 f., S. 14 Z. 26 – 31). Der Ange- klagte D.______ ging während der deliktischen Phase keiner Arbeit nach und lebte ausschliesslich von der Beute (D.______, S. 11 Z. 8 – 11). Ge- werbsmässige Tatbegehung ist daher bezüglich aller vier zu bejahen.
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5. Urkundenfälschung
5.1 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung ge- braucht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB).
5.1.1 Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 Satz 1 StGB). „Der Urkundencharakter eines Schrift- stücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencha- rakter haben, mit Bezug auf andere nicht. (…) Nach der Praxis kann sich die Beweisbestimmung eines Schriftstücks einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden. Ebenfalls nach Gesetz oder aber nach der Verkehrsübung be- stimmt sich, ob und inwieweit einer Schrift Beweiseignung zukommt" (BGE 125 IV 273 E. 3 a/aa; 123 IV 61 E. 5 a). Als weiteres, ungeschriebenes Merkmal erfordert der Urkundenbegriff gemäss Lehre schliesslich auch die Erkennbarkeit des Ausstellers (BOOG, Basler Kommentar, Art. 110 Ziff. 5 StGB N. 37 ff., mit Hinweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche dieses Merkmal nunmehr implizite anerkennt, seither ferner BGE 129 IV 130 E. 2.1).
Per 1. Januar 2001 ist das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG; SR 641.20) in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung galt noch die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 II 1464). Nach dieser ist folglich die Urkundequalität der eingeklagten Dokumente zu entscheiden.
5.1.2 „Die Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor nicht identisch ist" (BGE 129 IV 130 E. 2.1; 128 IV 265 E. 1.1.1). „Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, welchem sie im Rechts- verkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist ge- mäss der heute insoweit vorherrschenden so genannten ‚Geistigkeitstheo- rie' derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zu- rückgeht“ (BGE 128 IV 265 E. 1.1.1 mit Hinweis auf STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeinin-
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teressen, 5. Aufl., Bern 2000, § 36 N. 5). Weist die Urkunde auf einen an- deren als diesen ihren wirklichen Aussteller hin, so ist sie unecht (STRATEN- WERTH, a.a.O., § 36 N. 6). „Bei Vertretungsverhältnissen ist somit wirklicher Aussteller der Urkunde der Vertretene, welcher den Vertreter zu der in der Urkunde enthaltenen Erklärung ermächtigt. Dies gilt zum einen bei der of- fenen Stellvertretung, bei welcher der Beauftragte mit seinem eigenen Na- men, allenfalls mit einem das Auftragsverhältnis hervorhebenden Zusatz (‚i. A.', ‚i. V.' etc.), die vom Auftraggeber nach Existenz und Inhalt gewollte Ur- kunde unterzeichnet. Es gilt grundsätzlich aber auch bei der so genannten verdeckten Stellvertretung, bei welcher der Vertreter die vom Vertretenen nach Existenz und Inhalt gewollte Urkunde mit dessen Einverständnis mit dem Namen des Vertretenen unterzeichnet und ein Hinweis auf das tat- sächlich bestehende Vertretungsverhältnis fehlt. (…). Die vom Vertreter im Einverständnis des Vertretenen mit dem Namen des Letzteren unterzeich- nete Erklärung, die der Vertretene nach Existenz und Inhalt gewollt hat, ist somit, auch wenn das Vertretungsverhältnis nicht erkennbar und damit ver- deckt ist, grundsätzlich echt, da der aus der Urkunde ersichtliche Ausstel- ler, d. h. der Vertretene, mit dem gemäss der ‚Geistigkeitstheorie’ wirkli- chen Aussteller, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht, identisch ist" (BGE 128 IV 265 E. 1.1.2 mit Hinweisen auf die Lehre).
Im Unterschied zur Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn erfasst „die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachver- halt nicht übereinstimmen" (BGE 129 IV 130 E. 2.1), wobei nach allgemei- ner Ansicht die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung dar- stellt (BGE 125 IV 273 E. 3 a/aa; 125 IV 17 E. 2 a/aa; 123 IV 61 E. 5 b mit weiteren Hinweisen). Eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung kann nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöh- te Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 129 IV 130 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 117 IV 35). Das trifft dann zu, „wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter an- derem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie in Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dage- gen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsver- kehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt" (BGE 129 IV 130 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich ist auch der Gebrauch
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der Falschbeurkundung strafbar. Ist der Täter jedoch derselbe, so bildet der Gebrauch eine mitbestrafte Nachtat (BGE 120 IV 122 E. 5 c/cc S. 132).
5.2 Die Bundesanwaltschaft erhebt den Vorwurf der Urkundenfälschung hin- sichtlich diverser Schriftstücke, welche der Angeklagte A.______ erstellt und mit dem Namenszug von „E.______", der davon nichts wusste, unter- zeichnet und sie hernach der zuständigen Behörden eingereicht haben soll. Die Schriftstücke stellten Urkunden dar, welche zur Täuschung gebraucht worden seien und wodurch die Eidgenossenschaft am Vermögen geschä- digt worden sei. Es handelt sich dabei um folgende Dokumente:
(1) Formular zur Eintragung der H.______ GmbH in das Register der MWST-Pflichtigen und Fragebogen der HA MWST (beide nicht in den Akten vorhanden); (2) Quartalsabrechnungen Nrn. 1 – 8 (cl. 27.10 – 17); (3) Schreiben vom 16. Februar 1998, mit welchem der HA MWST die Sitzverlegung (recte: Geschäftsadresse) der H.______ GmbH nach Y.______ angezeigt wurde (cl. 27.8); (4) AHV-Abrechnungen 1998/99 und Formulare zur Erhebung der Kan- tons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer für die H.______ GmbH (nicht in den Akten vorhanden); (5) Antrag der H.______ GmbH auf Löschung aus dem MWST-Register vom 15. Juni 1999 (cl. 27.18); (6) Haftungserklärung undatiert (cl. 18.16/145), Erklärung zur Streichung aus dem Register der Steuerpflichtigen vom 25. August 1999 (cl. 18.16/146) sowie Schreiben vom 25. August 1999 betreffend Be- endigung der Steuerpflicht (cl. 18.16/147).
Diesen Sachverhalt haben die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ in der Hauptverhandlung als richtig anerkannt (A.______, S. 7 Z. 24 – S. 8 Z. 21; B.______, S. 6 Z. 36 – 41; C.______, S. 4 Z. 26 – 30; D.______, S. 7 Z. 17 – 31). Dabei sei der Angeklagte A.______ – wie die Verteidigung darlegt – so zu verstehen, dass er nicht sich selber, son- dern die H.______ GmbH als Aussteller und Verfasser der Schriftstücke bezeichnet und diese mit dem Namen des einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführers, nämlich des Angeklagten E.______, unterzeichnet habe; allen Beteiligten, insbesondere auch dem Angeklagten E.______, sei klar gewesen, dass im Namen der Gesellschaft solche Schriftstücke erstellt und eingereicht würden, und der Angeklagte E.______ habe die Benutzung sei- nes Namens implizite gebilligt (Auszug Plädoyer Fürsprecher Wüthrich, S. 1 – 4 in cl. 83). Die Verteidigung bestreitet die rechtliche Würdigung der Bundesanwaltschaft als Urkundenfälschung.
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Das Gericht geht vom eingestandenen Sachverhalt aus. Eine graphologi- sche Untersuchung bestätigte, dass die unter die Dokumente gesetzte Un- terschrift „E.______" dem Angeklagten A.______ zuzuordnen ist (Hand- schriftengutachten KTD vom 13. Mai 2002, cl. 40.5). Dass einzelne Formu- lare nicht in den Akten vorhanden und die eingefügten Daten daher unbe- kannt sind, spielt für die Beurteilung der Urkundenqualität keine Rolle.
5.2.1 Die möglichen Steuerpflichtigen haben selbst abzuklären, ob sie die Vor- aussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllen. Sind die Vorausset- zungen gegeben, so haben sie sich bei der ESTV schriftlich anzumelden (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 MWSTV, entspricht heute Art. 56 Abs. 1 Satz 1 MWSTG; vgl. SCHAFROTH/ROMANG, in Clavadetscher/Glauser/Schafroth [Red.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Art. 56 MWSTG NN. 1, 4). Die Anmeldung bewirkt vorerst einmal nur die Zustellung eines Fragebogens an die anmeldende Person. Daraus er- hellt, dass der Fragebogen zur Anmeldung weder bestimmt noch geeignet ist, die Entstehung der subjektiven Steuerpflicht zu beweisen. Urkunden- qualität dieses Schriftstücks entfällt.
Im Fragebogen gibt der Steuerpflichtige unter anderem Firma, Rechtsform, Sitz, Beginn der Tätigkeit und Umsätze der letzten Jahre bekannt (vgl. das Muster in cl. 48, Faszikel "Diverse Akten"). Die ESTV überprüft die Richtig- keit dieser Angaben nicht, sondern nur, ob sie den rechtlichen Vorausset- zungen der Steuerpflicht entsprechen. Im positiven Fall teilt sie dem Steu- erpflichtigen eine Mehrwertsteuernummer zu (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 MWSTV; SCHAFROTH/ROMANG, a.a.O., Art. 56 MWSTG N. 5).
Der Fragebogen dient nur, aber immerhin als Beweis für die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung gemäss Art. 45 MWSTV (SCHAFROTH/ROMANG, a.a.O., Art. 56 MWSTG N. 7, und NEIDHARDT, in Clavadetscher/Glau- ser/Schafroth [Red.], a.a.O., Art. 62 MWSTG N. 2). Dem Fragebogen kommt somit Beweiseignung und Beweisbestimmung in dieser Hinsicht zu und Urkundenqualität ist zu bejahen.
Damit ist zu prüfen, ob der Angeklagte A.______ durch die Verwendung des Namens „E.______" eine unechte Urkunden erstellte.
Die Anmeldung erfolgte für die H.______ GmbH. Der Angeklagte D.______ hatte für sie Einzelprokura (cl. 27.3) und wusste, dass der Angeklagte A.______ zur Erreichung des Tatplanes alles nötige vorkehren wird. Sein Wille deckte somit auch die deliktischen Aktivitäten des Angeklagten
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A.______ ab. Ob der Angeklagte D.______ damit dem Angeklagten A.______ auch die Zustimmung erteilte, seinen Namen für Geschäfte der Gesellschaft zu verwenden, kann offen bleiben; der Angeklagte A.______ verwendete nämlich zur Unterzeichnung der Schriftstücke der H.______ GmbH nicht den Namen des Angeklagten D.______, sondern denjenigen des Angeklagten E.______. Letzterer wäre als einzelzeichnungsberechtig- ter Gesellschafter und Geschäftsführer (cl. 27.3) zur Unterzeichnung der genannten Urkunden berechtigt gewesen. Er war aber einverstanden, dass Dritte bzw. ein Dritter die H.______ GmbH an seiner Stelle, mithin faktisch, leiteten und im Namen der Gesellschaft handelten (E.______, S. 11 Z. 33 – 35). Damit deckte sein Einverständnis alle Handlungen, die üblicherweise mit einer Exportfirma verbunden waren, und alle, welche der spezifische Zweck, nämlich der Mittelzuflusses im „Graubereich“, erheischte. So weit wie diese allgemeine, vertragsrechtliche Vertretungsmacht kann allerdings die Zurechnung von Urkundeninhalt nach dem Prinzip der Geistigkeitstheo- rie nicht gehen (in diesem Sinne auch ARZT/WEBER, Strafrecht Besonderer Teil, Bielefeld 2000, § 31 N. 17). Dafür ist wenigstens zu verlangen, dass der Vertretene den Kerngehalt der Erklärung billigt, auch wenn die Einzel- heiten und erst recht der Wortlaut noch offen bleiben. So war auch in BGE 102 IV 191 das Wissen des Organs darum massgeblich, dass zwecks Vor- täuschung von Aufwand Rechnungen angefertigt und als Beleg für ent- sprechende Geschäftsbeziehungen Briefe geschrieben würden, auch wenn der Entscheid offen lässt, wie eingehend deren Inhalt abgesprochen wor- den war. Im vorliegenden Fall kannte der Angeklagte E.______ den modus operandi nicht (E.______, S. 5 Z. 16 – 18, S. 11 Z. 33 – 35), wusste also nicht, dass und mit welchem Inhalt sich die H.______ GmbH gegenüber den Behörden als Mehrwertsteuer-Subjekt gerieren werde. Infolgedessen ist ihm die Anmeldung an die HA MWST nicht zuzurechnen. Indem der An- geklagte A.______ den Namen des Angeklagten E.______ ohne dessen Ermächtigung verwendete, täuschte er nicht nur über den Namen, sondern auch über die Identität des Ausstellers. Der Fragebogen zur Eintragung der H.______ GmbH als MWST-Pflichtige stellt daher eine unechte Urkunde dar.
5.2.2 Mit den Quartalsabrechnungen Nrn. 1 – 8 (cl. 27.10 – 17) wurden Exporte und angeblich geleistete Vorsteuern deklariert. Gemäss Art. 37 MWSTV (entspricht heute Art. 46 MWSTG) hat die steuerpflichtige Person über die Steuern und Vorsteuern abzurechnen, die MWST wird mithin nach dem System der Selbstveranlagung erhoben. Dies hat zur Folge, dass der Steuerpflichtige vollumfänglich und allein verantwortlich ist für die korrekte, vollständige Ermittlung und Deklaration seines Umsatzes und seiner Vor- steuer sowie für die Ablieferung der Steuer an die ESTV. Eines Entscheids
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der Verwaltung, um die Steuerforderung festzulegen, bedarf es nicht (HOMBERGER GUT, in Clavadetscher/Glauser/Schafroth [Red.], a.a.O., Art. 46 MWSTG NN. 1, 5; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, NN. 1579 ff., 1692). Die Selbstveranlagung mittels der Abrechnungsformulare ist somit nicht bloss eine Deklaration, auf welche hin eine amtliche Veranlagung er- folgt. Anders als bei den direkten Steuern, bei welchen die Steuerdeklarati- onen bzw. Faktoren von der Steuerbehörde überprüft werden und zu einer Verfügung führen, sind die Abrechnungen direkt steuerbegründend (vgl. Art. 38 f. MWSTV; vgl. demgegenüber zum System bei den direkten Steu- ern: Art. 130 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] bzw. Art. 46 des Bundesgesetzes über die Harmonisie- rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die ESTV kann nur im Rahmen einer Überprüfung gemäss Art. 50 MWSTV (entspricht heute Art. 62 MWSTG) die Korrektheit der Deklara- tion verifizieren (NEIDHARDT, a.a.O., Art. 62 MWSTG N. 5). Wie indessen aus Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung zu entnehmen ist, geht es dabei um „Kontrollen“, mithin um eine bloss stichprobeweise Überprü- fung der Angaben. Diese beziehen sich somit auf rechtserhebliche Tatsa- chen, sind zum Beweis der deklarierten Zahlen geeignet und bestimmt und stellen daher Urkunden dar.
Wie bereits zum Fragebogen hiervor ausgeführt, kann nicht davon ausge- gangen werden, der Angeklagte E.______ habe der Verwendung seines Namens zur Herstellung inhaltlich falscher Urkunden zugestimmt (vgl. E. 5.2.1), weshalb es sich bei den Quartalsabrechnungen um unechte Ur- kunden handelt.
5.2.3 Mit dem Schreiben vom 16. Februar 1998 zeigte die H.______ GmbH den Umzug der Büroräumlichkeiten von Z.______ nach Y.______ an. Dass die Anklageschriften irrtümlicherweise von der Sitzverlegung sprechen, spielt keine Rolle, weil auf das betreffende Schriftstück in den Akten verwiesen wird. Für die Angeklagten war deshalb ohne weiteres ersichtlich, auf wel- chen Sachverhalt sich die Bundesanwaltschaft bei diesem Vorwurf stützte. Die falsche Inhaltsbezeichnung wirft daher vor dem Hintergrund des Akku- sationsprinzips keine Probleme auf. Bei diesem Schreiben handelt es sich um eine blosse administrative Mitteilung. MWST-intern bewirkte sie eine andere Zuteilung des H.______-Dossiers hinsichtlich des dafür zuständi- gen Erstrevisors. Der Wechsel dieser Zuständigkeit beruhte auf der behör- deninternen Arbeitsorganisation und war als solche nicht Rechtsfolge der neuen Geschäftsadresse. Die im Schreiben behauptete Tatsache, nämlich die Verlegung der Büroräumlichkeiten, ist daher nicht rechtserhebliche Tat-
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sache im Sinne des Urkundenbegriffs. Das Schreiben ist ferner auch nicht geeignet, die behauptete Tatsache zu beweisen. Urkundenqualität ist daher zu verneinen.
5.2.4 Der Arbeitgeber hat periodisch über die AHV-Beiträge abzurechnen und die erforderlichen Angaben zur Führung der individuellen Konti der Arbeitneh- mer zu machen (Art. 51 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG [SR 831.10]). Nach Art. 36 Abs. 4 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVV; SR 831.101) nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Beiträgen des Pflichtigen und „den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung“ vor. Diese Fassung gilt jedoch erst seit 1. Januar 2001. Die Wirkung der Abrechnung unter frühe- rem Recht ist unklar: Nach Art. 38 Abs. 1 aAHVV (BS 8 504, 520) erliess die Kasse eine Veranlagungsverfügung, wenn trotz Mahnung weder die Beiträge bezahlt noch die für die Abrechnung massgeblichen Angaben ge- macht wurden. In diesem Licht kann der Abrechnung keine Beweiseignung zukommen für die darin deklarierten Lohnsummen, sondern nur für die Tat- sache, dass ein Unternehmen der Beitragspflicht unterliegende Löhne ent- richte und dass die gesetzliche Pflicht zur Abrechnung erfüllt wurde.
Dem Steuerpflichtigen obliegt die Pflicht zur Einreichung der Steuererklä- rung (bspw. Art. 124 DBG, Art. 42 StHG). Die direkten Steuern werden nicht im Selbstveranlagungsverfahren erhoben. Die Steuerbehörde über- prüft die Deklaration des Steuerpflichtigen und fällt eine Verfügung über die zu erhebenden Steuern (Art. 130 Abs. 1, 131 Abs. 1 DBG, Art. 46 StHG). Die Steuererklärung beweist daher nur die Tatsache, dass der Deklarati- onspflicht Genüge getan wurde. Insoweit hat sie Urkundencharakter. Ihr kommt jedoch weder Beweiseignung noch Beweisbestimmung hinsichtlich der deklarierten Beträge zu.
Der Angeklagte A.______ gab an, er habe bei den AHV-Abrechnungen keine operative Tätigkeit vorgegeben (A.______, S. 8 Z. 8 − 10; cl. 18.4/19 Z. 13 − 23). Es ist anzunehmen, dass dies auch hinsichtlich der Steuerer- klärungen zutrifft. Die Erstellung der AHV-Abrechnungen und Steuererklä- rungen können als vom Willen des Angeklagten E.______ abgedeckt gel- ten, da sie – anders als die MWST-Formulare – insoweit inhaltlich nicht falsch waren und zu den minimalen Rechtspflichten eines Unternehmens gehören. Urkundenfälschung durch Identitätsfälschung entfällt.
5.2.5 Der Antrag auf Streichung der H.______ GmbH aus dem Mehrwertsteuer- register vom 15. Juni 1999 ist in Briefform verfasst und erfolgte gerade
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nicht mittels eines amtlichen Formulars. Gemäss Art. 45 Abs. 2 MWSTV obliegt dem Steuerpflichtigen die Mitteilung an die MWST-Behörde, wenn er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht nicht mehr erfüllt. Un- terlässt er dies, so wird angenommen, dass er für die Steuerpflicht optiere. In dieser Hinsicht ist die Mitteilung, wie sie erfolgte, nur eine Willenserklä- rung, keine Tatsachenäusserung. Urkundenqualität ist daher auch hinsicht- lich dieses Schriftstücks zu verneinen.
5.2.6 Aus den soeben genannten Gründen stellen die Haftungserklärung, die Erklärung zur Streichung aus dem Register der Steuerpflichtigen vom
25. August 1999 und das Schreiben betreffend Beendigung der Steuer- pflicht vom 25. August 1999 keine Urkunden dar. Keines dieser Schriftstü- cke führt Tatsachen auf, für welche es Beweis erbringen könnte.
5.2.7 Die Urkunden wurden vom Angeklagten A.______ erstellt und verwendet. Er sowie die Angeklagten B.______, C.______ und D.______ sind der mit- täterschaftlich verübten Urkundenfälschung angeklagt.
Gemäss dem gemeinsamen Tatplan war der Angeklagte A.______ zustän- dig für die Erstellung aller zwecks Erhältlichmachen der Vorsteuerguthaben notwendigen Dokumente. Die Angeklagten B.______, C.______ und D.______ wussten und billigten, dass der Angeklagte A.______ inhaltlich falsche Schriftstücke erstellte und diese mit dem Namen des Angeklagten E.______, der seine Zustimmung hierzu nicht erteilt hatte, unterzeichnete (B.______, S. 6 Z. 36 – 41; C.______, S. 4 Z. 26 − 30; D.______, S. 7 Z. 17 − 31). Es ist davon auszugehen, dass zumindest den Angeklagten C.______ und D.______ nicht bekannt war, um Schriftstücke welcher Art und welchen Inhalts es sich dabei genau handelte. Wie indessen bereits an anderer Stelle ausgeführt, bedarf es zur Annahme von Mittäterschaft nicht einer Planung der Tat in allen Einzelheiten (vgl. E. 2.5). Vorsätzliches Han- deln steht ausser Zweifel, ebenso, dass bezweckt wurde, mittels der ge- fälschten Urkunden einen unrechtmässigen Vorteil zum Schaden der Eid- genossenschaft zu erlangen, nämlich die Auszahlung ungerechtfertigter Vorsteuerguthaben. Mittäterschaft ist also gegeben. Die Urkundendelikte dienten den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ der Betrugsbegehung. Die Verteidigung macht daher geltend, die Urkun- dendelikte gingen als Vorbereitungshandlungen im Betrug auf. Es handle sich entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht um einen Fall echter, sondern unechter Gesetzeskonkurrenz (Auszug Plädoyer Fürspre- cher Wüthrich, S. 6). Verwendet der Täter für einen Betrug gefälschte Un- terlagen, so nimmt die bundesgerichtliche Praxis zwischen Art. 251 und Art. 146 StGB echte Gesetzeskonkurrenz in Form der Realkonkurrenz an
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(BGE 105 IV 242 E. 3 b). Ihr widerspricht ein Teil der Lehre. Danach wäre auf unechte Konkurrenz zu schliessen, wenn eine inhaltlich falsche Urkun- de ausschliesslich der Betrugsbegehung dient (STRATENWERTH, BT II, a.a.O., § 36 N. 58; NIGGLI, Basler Kommentar, Art. 251 StGB N. 105; be- reits in diese Richtung ALBRECHT, in Schubarth [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Art. 148 StGB N. 127). Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngsten Rechtsprechung mit dieser Kritik eingehend ausei- nandergesetzt und im Ergebnis die eingangs erwähnte Rechtsprechung bestätigt (BGE 129 IV 53). Von ihr abzuweichen, besteht kein Grund. Damit ist Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne hinsichtlich des Fragebogens sowie der Quartalsabrechnungen Nrn. 1 – 8 zu bejahen und sind die Ange- klagten A.______, B.______, C.______ und D.______ in diesem Sinne schuldig zu sprechen.
Urkundenqualität hinsichtlich der übrigen Schriftstücke wurde verneint, weshalb die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ freizusprechen sind vom Vorwurf der Urkundenfälschung hinsichtlich des Anmeldeformulars, des Schreibens vom 16. Februar 1998, der Haftungser- klärung, der Erklärung zur Streichung aus dem Register der Steuerpflichti- gen, des Schreibens betreffend Beendigung der Steuerpflicht sowie des Antrags auf Streichung aus dem MWST-Register. Freispruch hat auch zu erfolgen in Bezug auf den Gebrauch dieser Urkunden, den die Bundesan- waltschaft durch den Vorwurf des Einreichens einklagte.
5.3 5.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten C.______ als Alleintäter Urkundenfälschung vor. Er habe mit Datum vom 17. November 1997 eine Rechnung der R.______ GmbH über den fiktiven Verkauf von Computer- material an den Angeklagten E.______ ausgestellt (cl. 37.17/Beleg 10). Diese Rechnung sei von den Angeklagten D.______ und E.______ dem Notar als Beleg für die Sacheinlagegründung vorgelegt worden, wodurch dieser die Sacheinlage (Computeranlagen und Büromöbel) in der Höhe von Fr. 26’800.– wahrheitswidrig in die öffentliche Urkunde aufgenommen habe (Anklageschrift i. S. C.______, S. 9). Die Bundesanwaltschaft erblickt in dieser Rechnung eine Quittung, und damit einen Beleg, dass die aufgeführ- ten Waren bezahlt und als Sachwerte vorhanden seien (Plädoyer Bundes- anwaltschaft, S. 35). Sie erblickt in diesem Vorgehen eine Falschbeurkun- dung (Plädoyer Bundesanwaltschaft, S. 34).
Der Angeklagte C.______ hat in der Hauptverhandlung bestätigt, die Rechnung erstellt zu haben; er konnte sich indessen nicht erinnern, ob er
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sie auch unterzeichnet habe. Die Verteidigung verneint indessen Urkun- denqualität des Schriftstücks.
Im Lichte von Art. 251 StGB ist nur die Herstellung dieses Dokuments zu prüfen, während seine Verwendung für die Gründung Gegenstand der An- klage nach Art. 253 StGB ist (vgl. E. 6).
Die fragliche Rechnung äussert sich weder darüber, ob die aufgeführten Waren an den Besteller ausgeliefert wurden noch ob dieser den Rech- nungsbetrag beglichen hat. Es handelt sich somit gerade nicht um eine Quittung. Die Rechnung besagt als Tatsache nur, dass die R.______ GmbH Zahlung fordert für einen ihr erteilten Auftrag zur Lieferung bestimm- ter Artikel. Implizite wird damit erklärt, es sei ein Kaufvertrag zwischen den aufgeführten Parteien zustande gekommen. Urkundenqualität der Rech- nung ist nur im Hinblick auf diesen Aspekt bzw. diese Erklärung zu unter- suchen. Einem Schriftstück kann nämlich Urkundenqualität nur hinsichtlich jener Tatsachen zukommen, zu denen es sich überhaupt äussert.
Die Unterschrift auf der Rechnung wird begleitet von einem Stempel der R.______ GmbH und weist grosse Ähnlichkeiten mit dem Schriftbild auf anderen, durch den Angeklagten C.______ erwiesenermassen unterzeich- neten Dokumenten auf (vgl. bspw. cl. 37.17/Belege 1 – 6). Die R.______ GmbH, handelnd durch ihr Organ C.______, erscheint daher als Aussteller der Rechnung. Der tatsächliche und der aus der Urkunde erscheinende Aussteller sind somit identisch; es liegt mithin keine unechte Urkunde vor.
Das Schriftstück beweist, dass die R.______ GmbH Rechnung stellt für ei- nen an sie erteilten Auftrag zur Lieferung bestimmter Waren (vgl. BGE 125 IV 273 E. 3 a/aa). Sie erbringt indessen nicht Beweis für den Kauf als sol- chen zwischen bestimmten Vertragsparteien (vgl. BGE 121 IV 131 E. 2 c S. 136), erst recht nicht für die Vertragserfüllung. Die Anklageschrift führt nicht an, dass diese Rechnung auch Eingang in die Buchhaltung fand, weshalb vorliegend nicht davon auszugehen ist, es handle sich bei der Rechnung um eine Absichtsurkunde kraft Gesetz (vgl. BGE 129 IV 130 E. 2.2; 117 IV 35 E. 1 c). Falschbeurkundung ist daher zu verneinen und der Angeklagte C.______ ist vom Vorwurf der Urkundenfälschung hinsicht- lich dieser Rechnung freizusprechen.
5.3.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten C.______ Urkundenfäl- schung durch Herstellen unechter Urkunden vor, indem er drei Darlehens- verträge, alle datiert vom 13. Juli 1999, zwischen der von ihm frei erfunde- nen und daher inexistenten Q.______ Limited, Nassau, Bahamas, als Dar-
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lehensgeberin und seiner R.______ GmbH als Darlehensnehmerin simu- liert (cl. 37.17/Belege 4 – 6) und jeweils für beide Vertragsparteien unter- zeichnet habe. Der Angeklagte C.______ habe zudem weitere drei Darle- hensverträge mit Datum vom 11. Januar 2000, 9. Februar 2000 und
13. März 2000 (cl. 37.17/Belege 1 – 3) zwischen ihm selbst und der Q.______ Limited simuliert, wonach die Q.______ Limited der R.______ GmbH Darlehen gewähre. Auch hier habe er für beide Parteien unterzeich- net. Durch dieses Vorgehens sei der R.______ GmbH deliktisch erworbe- nes Geld zugeführt worden und der Angeklagte C.______ habe sich da- durch einen unrechtmässigen Vorteil verschafft (Anklageschrift i. S. C.______, S. 9). Angesichts der Einlassung des Angeklagten C.______ in der Hauptverhandlung, entgegen den Darstellungen in der Anklageschrift habe die Q.______ Limited tatsächlich bestanden, er sei Alleinaktionär ge- wesen und daher zur Unterschrift auf beiden Seiten berechtigt gewesen (C.______, S. 9 Z. 3 – 5), würdigte die Bundesanwaltschaft dies als Falschbeurkundung (Plädoyer Bundesanwaltschaft, S. 36).
Der Angeklagte C.______ hat diesen (modifizierten) Sachverhalt in der Hauptverhandlung als richtig anerkannt (C.______, S. 8 Z. 37 – S. 9 Z. 34). Die Verteidigung verneint Urkundenfälschung durch Herstellung unechter Urkunden; die Herstellung echter, aber inhaltlich falscher Urkunden sei je- doch nicht angeklagt.
Hinsichtlich der zweiten Gruppe der Darlehensverträge nennt die Anklage- schrift als Vertragsparteien die Q.______ Limited und den Angeklagten C.______, und als Vertragsinhalt – wie bereits bei der ersten Gruppe – ein Darlehen der Q.______ Limited an die R.______ GmbH. Den Verträgen ist indessen zu entnehmen, dass der Angeklagte C.______ Darlehensnehmer war.
Der Anklagegrundsatz verlangt, dass die Anklage die einer Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreibt, dass die Vor- würfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Er bestimmt damit die Anforderungen, welcher die Anklageschrift zu genü- gen hat. Diese dient einerseits der Umgrenzung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), andererseits vermittelt sie dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Infor- mationen (Informationsfunktion). Aus der Anklageschrift muss erhellen, welches historische Ereignis Gegenstand der Beurteilung bilden soll (BGE 120 IV 348 E. 2 b und c, E. 3 c).
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Die Anklageschrift in Sachen C.______ genügt diesen Anforderungen hin- sichtlich der zweiten Gruppe der Darlehensverträge: Sie verweist auf die in den Akten befindlichen Verträge. Aufgrund dieses Aktenverweises lässt sich ohne weiteres feststellen, auf welche Aktenstücke sich der Vorwurf abstützt. Bei der Nennung der R.______ GmbH als Darlehensnehmerin handelt es sich damit um einen offensichtlichen Schreibfehler, weshalb das Gericht vom Inhalt der Verträge ausgeht, wie er den Akten zu entnehmen ist.
Aufgrund der in den Akten befindlichen Bankunterlagen ist von der Existenz der Gesellschaft auszugehen (vgl. cl. 10.5/64 ff.). Der Angeklagte C.______ unterzeichnete bei der ersten Gruppe als Organ der R.______ GmbH, bei der zweiten Gruppe als Privatperson. Tatsächlicher Aussteller und der aus den Schriftstücken ersichtliche sind mithin identisch, weshalb Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne entfällt.
Falschbeurkundung gehört zum Inhalt der Anklage, indem diese die Simu- lation als tatbestandsmässiges Geschehen nennt. Weil die in den Akten be- findlichen Bankunterlagen keine korrespondierenden Eingänge bzw. Aus- gänge zwischen den Vertragsparteien aufweisen, ist davon auszugehen, dass die Darlehensverträge tatsächlich nur vorgetäuscht wurden (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Eine einfach-schriftliche Vertragsurkunde beweist, dass zwei Personen übereinstimmend eine bestimmte Willenserklärung abgege- ben haben. Sie beweist jedoch für sich alleine noch nicht, dass die über- einstimmend geäusserten Erklärungen dem wirklichen Willen der Vertrags- parteien entsprechen, insbesondere dass keine Simulation gegeben ist (BGE 123 IV 61 E. 5 c/cc; 120 IV 25 E. 3 f.). Für die vorliegenden Darle- hensverträge bestehen daher keine allgemeingültigen objektiven Garan- tien, welche die Wahrheit der darin enthaltenen Erklärungen im Sinne der Falschbeurkundung gewährleisten. Eine Verwendung der Verträge als Be- standteile der Buchhaltung ist nicht Gegenstand der Anklage, weshalb kei- ne Beweiseignung kraft Art. 358 ff. OR gegeben ist. Urkundenfälschung hinsichtlich dieser Verträge ist daher zu verneinen.
5.4 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten D.______ vor, er habe ei- nen vom 6. Januar 1999 datierten „contratto di vendita" (cl. 34/1) zwischen seinen Eltern als Verkäufer und dem Angeklagten E.______ als Käufer betreffend ein in Italien gelegenes Grundstück simuliert und das Schrift- stück mit der falschen Unterschrift des Angeklagten E.______ unterzeich- net. Den Kaufpreis von Fr. 83’000.– habe er namens der H.______ GmbH via Telebanking auf das Bankkonto seines Vaters überwiesen und diesem damit einen unrechtmässigen Vorteil verschafft. Der Angeklagte D.______
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habe sich dadurch der Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne strafbar gemacht (Anklageschrift i. S. D.______, S. 9; Plädoyer Bundesanwalt- schaft, S. 37).
Der Angeklagte D.______ hat diesen Sachverhalt an der Hauptverhand- lung als richtig anerkannt (D.______, S. 8 Z. 22 – 26). Die Verteidigung verneint indessen die Urkundenqualität des „contratto di vendita".
Der „contratto di vendita" äussert sich einerseits über die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung, andererseits wird darin festgehalten, der Kaufpreis sei bereits bezahlt worden.
Nach Schweizer Recht bedürfen Grundstückkaufverträge zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 1 OR). Soweit sich der „contratto di vendita" über die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung äussert, wären diese gesetzlichen Formvorschriften missachtet. Allerdings ist bei Verträgen über ausländische Grundstücke das Recht der gelegenen Sache massgeblich (Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das interna- tionale Privatrecht, IPRG [SR 291]). Zugunsten des Angeklagten ist anzu- nehmen, die Formerfordernisse auch des italienischen Rechts seien nicht erfüllt. Der „contratto di vendita“ kann daher nicht geeignet sein, die darin vereinbarten Rechte und Pflichten zu beweisen (BGE 103 IV 149 E. 1 c) und ihm kommt in Bezug auf diesen Aspekt kein Urkundencharakter zu.
Die Erklärung, der Kaufpreis sei bereits geleistet worden, bezieht sich auf eine Tatsache. Diese ist rechtserheblich, geht doch durch Erfüllung der Kaufpreisschuld die entsprechende Vertragsverpflichtung unter. Das Schriftstück ist nach der Verkehrsübung geeignet, diese Tatsache, nämlich die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung, zu beweisen. Diese Erklärung stellt eine Quittung dar, welche nicht den qualifizierten Formvorschriften zu ge- nügen hat. Der „contratto di vendita" war bestimmt und geeignet, den Geld- fluss zu beweisen. Ihm kommt daher in Bezug auf diesen Aspekt Urkun- denqualität zu. Der Angeklagte D.______ unterzeichnete die Urkunde mit dem Namen des Angeklagten E.______, der davon nichts wusste. Er täuschte somit über die Identität des Ausstellers und erstellte daher eine unechte Urkunde. Da der Kaufvertrag ungültig war, erfolgte die Kaufpreis- zahlung ohne Rechtsgrund und der Vater des Angeklagten D.______ wur- de dadurch ungerechtfertigt bereichert (vgl. Art. 62 Abs. 2 OR). Dadurch hat dieser einem Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft. Dass diese unrechtmässige Bereicherung vom Angeklagten D.______ beabsich- tigt war, steht ausser Zweifel. Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbe-
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standsmerkmale steht ausser Zweifel. Im Ergebnis steht Urkundenfäl- schung durch Erstellen einer unechten Urkunde fest.
6. Erschleichung einer falschen Beurkundung
6.1 Der Erschleichung einer falschen Beurkundung macht sich strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet (Art. 253 Abs. 1 StGB).
Die Bundesanwaltschaft erhebt den Vorwurf der Erschleichung einer fal- schen Beurkundung hinsichtlich der Gesellschaftsgründung der H.______ GmbH. Der Angeklagte C.______ habe aufgrund seiner Kenntnisse über Gesellschaftsgründungen ein Konzept für die Gründung erstellt und als- dann die Angeklagten D.______ und E.______ mit einem Notar in Verbin- dung gebracht. Diese seien gegenüber dem Notar als Gesellschafter der zu gründenden H.______ GmbH aufgetreten und hätten ihm einen rein fiktiven Zweck der Gesellschaft angegeben, wodurch sie durch Täuschung die Er- richtung der öffentlichen Urkunde betreffend die Gründung der H.______ GmbH bewirkt hätten. Die Angeklagten D.______ und E.______ hätten die vom Angeklagten C.______ fingierte Quittung über den Kauf von Compu- termaterial als Beleg für die Sacheinlagegründung vorgelegt, wodurch der verurkundende Notar die Sacheinlage (Computeranlagen und Büromöbel) in der Höhe von Fr. 26’800.– wahrheitswidrig in die öffentliche Urkunde aufgenommen habe.
Die Angeklagten haben diesen Sachverhalt in der Hauptverhandlung weit- gehend anerkannt; soweit bestritten, wird weiter unten darauf Bezug ge- nommen. Mit Ausnahme des Verteidigers des Angeklagten E.______ wird die Tatbestandsmässigkeit hinsichtlich des Vorwurfs des Verurkunden- Lassens eines „rein fiktiven Zwecks" bejaht. Die rechtliche Würdigung der Bundesanwaltschaft hinsichtlich des Vorwurfs der Gründungsurkunde der H.______ GmbH wird indessen bestritten.
6.2 Tathandlung im Sinne von Art. 253 StGB ist das Bewirken einer unrichtigen Beurkundung durch Täuschung. Art. 253 StGB stellt in dieser Tatbestands- variante einen Spezialfall der Falschbeurkundung dar, nämlich die Falsch- beurkundung in mittelbarer Täterschaft, wobei Tatmittler ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens ist. Wann eine inhaltlich unwahre Beur- kundung vorliegt, beurteilt sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei der
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Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB (zu Art. 253 StGB: BGE 123 IV 231 E. 3 a/bb und E. 3 b/aa).
6.2.1 Im Vorwurf, der Angeklagte C.______ habe seine Kenntnisse zur Verfü- gung gestellt und die Verbindung zum Notar geschaffen, ist kein tatbe- standsmässiges Handeln ersichtlich. Soweit die vorgeworfene Handlung überhaupt einen Anklagepunkt darstellt, ist Erschleichung einer falschen Beurkundung daher zu verneinen.
6.2.2 Die Gründungsstatuten befinden sich nicht in den Verfahrensakten; die öffentliche Urkunde nimmt jedoch Bezug darauf. Es ist erstellt, dass fol- gender Zweck der H.______ GmbH verurkundet wurde: „Handel mit Waren aller Art, insbesondere Export von mechanischen und elektronischen Prä- zisionsteilen und Werkzeugen; sie kann sich an anderen Unternehmen beteiligen und Grundstücke erwerben“ (vgl. cl. 27.3).
Der Zweck der Gesellschaft definiert und begrenzt den wirtschaftlichen Be- reich, in welchem sie sich bewegen darf. Die Zweckbestimmung ist keine Feststellung von Tatsachen, wie es Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB für Urkun- den verlangt, sondern eine auf die Zukunft gerichtete Schranke gesell- schaftlichen Handelns. Selbst wenn man ihr mittelbar die Aussage über ei- ne entsprechende Absicht der Gründer beimessen wollte, so ist dies keine Rechtstatsache (BOOG, Basler Kommentar, Art. 253 StGB N. 6). Soweit die Beurkundung eines fiktiven Zwecks angeklagt ist, sind die Angeklagten freizusprechen.
6.2.3 In der Gründungsurkunde haben die Gründer einer GmbH zu bestätigen, dass das Gesellschaftskapital liberiert worden ist (Art. 779 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Im Falle einer Sacheinlage müssen sie bestätigen, dass der Einlage- vertrag vorgelegt wurde (Art. 779 Abs. 2 Ziff. 3 OR); die Sacheinlage gilt nur dann als Deckung des Kapitals, wenn die Gesellschaft bei Eintragung in das Handelsregister über die Sachen sofort als Eigentümerin verfügen kann (Art. 779 Abs. 4 OR).
Die H.______ GmbH wurde mittels Sacheinlage gegründet (cl. 33.21). In- dem die Anklageschrift das deliktische Handeln in der Vorlage einer Quit- tung „über den fiktiven Verkauf“ von Computermaterial erblickte, bezieht sie sich auf die für Gründung wesentliche Bestätigung über die Liberierung des Kapitals. In dieser Hinsicht ist die Gründungsurkunde inhaltlich falsch, weil die Gesellschaft bei Registereintragung kein Eigentum ausüben konnte. Dazu wäre nämlich vorausgesetzt, dass das Computermaterial – Fahrnis – sich in diesem Moment im Besitz des Geschäftsführers der GmbH, also
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des Angeklagten E.______, befunden hätte (Art. 922 ZGB). Nach dessen und nach der Darstellung des Angeklagten C.______ war dies jedoch nicht der Fall; es war höchstens das im Vertrag genannte Material im Bereich der Lieferantin, der R.______ GmbH, ausgeschieden (E.______, S. S. 4 Z. 24
f. und Z. 40; D.______, S. 8 Z. 15 – 20; C.______, S. 8 Z. 14 und Z. 20). Damit sind auch die rechtlichen Voraussetzungen von Besitzesübertragung durch Traditionssurrogate (Art. 924 Abs. 1 ZGB) nicht erfüllt.
Die Erklärung gegenüber dem Notar, die Stammeinlage des Angeklagten E.______ sei anlässlich der Gründung der H.______ GmbH durch Sachein- lage vollständig liberiert worden, bewirkte die unrichtige Beurkundung durch den bernischen Notar. Ob die Sacheinlagegegenstände auch über- bewertet waren, kann bei dieser Ausgangslage offen bleiben. Der berni- sche Notar ist eine Person öffentlichen Glaubens im Sinne von Art. 253 StGB (DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,
3. Aufl., Zürich 2004, S. 163; STRATENWERTH, BT II, a.a.O., § 35 N. 47). Es ist als Erfahrungstatsache anzunehmen, dass sich der verurkundende No- tar im Irrtum über die wahren Eigentumsverhältnisse befand und von der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärungen der Gesellschafter ausging.
6.3 Die Tathandlungen wurden durch die Angeklagten D.______ und E.______ gesetzt. Sie sowie die Angeklagten A.______, B.______ und C.______ sind der mittäterschaftlichen Tatbegehung angeklagt.
Die Angeklagten D.______ und E.______ wussten, dass sich die Gegens- tände weder im Besitz noch Eigentum des Angeklagten E.______ befan- den (vgl. E.______, S. 4 Z. 40), und kannten damit den Mangel in der Erbringung der Sacheinlage. Vorsatz und Täuschungsabsicht stehen zu- dem ausser Zweifel.
Der Angeklagte C.______ war im Rahmen des gemeinsamen Tatplans mit zuständig, die Gründung der H.______ GmbH vorzunehmen (C.______, S. 8 Z. 1 – 7), und erstellte die Statuten (Plädoyer Fürsprecher Lanz). Er hatte Erfahrungen in Gesellschaftsgründungen, der Angeklagte D.______ hinge- gen kaum. Es ist ausser Zweifel, dass der Angeklagte C.______ die Grün- dung im Wesentlichen vorbereitete und den Angeklagten D.______ ent- sprechend instruierte. Ihm musste deshalb auch der Inhalt der Beurkun- dung bekannt gewesen sein. Er räumte in der Hauptverhandlung ein, der Angeklagte E.______ habe das in der Rechnung vom 17. November 1997 (cl. 37.17/Beleg 10) aufgeführte Material – ein Teil der angeblich geleiste- ten Sacheinlage (vgl. Inventarliste cl. 77.17/259 bzw. 33.21) – nie erhalten (C.______, S. 8 Z. 14 und 20). Er wusste somit, dass die Angeklagten
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D.______ und E.______ eine Falschbeurkundung des Notars veranlassten und billigte dieses Vorgehen. Der Angeklagte C.______ hat sich daher als Mittäter zur Erschleichung einer falschen Beurkundung hinsichtlich der Gründungsurkunde der H.______ GmbH zu verantworten.
Die Gründung der H.______ GmbH war Teil des Tatplans des ganzen Quartetts. Es ist zwar davon auszugehen, dass abgesprochen war, eine Sacheinlagegründung vorzunehmen, und darüber insoweit Kenntnis be- stand (A.______, S. 9 Z. 1; B.______, S. 12 Z. 33). Ferner ist anzunehmen, auch in diesem Aufgabenbereich habe eine gewisse Autonomie des Aus- führenden bestanden und eine Detailregelung der Modalitäten der Grün- dung in der Tatplanung sei unterblieben. Der allgemeine Plan schloss eine mangelhafte Gründung nicht ein, und tatsächlich wäre sie mit Auslieferung des Materials durch die R.______ GmbH in korrekter Weise möglich gewe- sen. Hinweise, aus welchen zu schliessen wäre, die Angeklagten A.______ und B.______ hätten konkret Kenntnis von der unrichtigen Beurkundung hinsichtlich der Sacheinlage gehabt (vgl. auch A.______, S. 8 Z. 30 – S. 9 Z. 8; B.______, S. 12 Z. 22 – 38), liegen nicht vor. Der subjektive Tatbe- stand ist daher für die Angeklagten A.______ und B.______ zu verneinen und sie sind vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung freizusprechen.
7. Urkundenfälschung im Amt
7.1 Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkun- den, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, werden gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB wegen Urkundenfälschung im Amt mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Unter „Beamten“ werden die Beamten und An- gestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege verstanden (Art. 110 Ziff. 4 Satz 1 StGB).
7.2 7.2.1 Dem Angeklagten B.______ wirft die Bundesanwaltschaft Urkundenfäl- schung im Amt hinsichtlich der Abrechnungsformulare Nrn. 3 – 8 vor. Er habe einmal alle diese Formulare mit seiner Unterschrift unterzeichnet und so mit Wissen und Willen einen unwahren Sachverhalt und damit einen un- rechtmässigen Anspruch der H.______ GmbH als rechtmässig anerkannt.
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Im Weiteren habe er auf den Abrechnungsformularen Nrn. 3 – 5 und 7 die Zweitunterschrift des Zweitrevisors gefälscht bzw. zwei seiner Arbeitskolle- gen veranlasst, bei den Abrechnungen Nrn. 6 und 8 die Zweitunterschrift nach bloss oberflächlicher Prüfung zu leisten und die Auszahlung des an- geblichen Vorsteuerüberhangs zu Gunsten der H.______ GmbH vorzu- nehmen. Er habe dadurch in seiner Eigenschaft als Beamter mehrfach vor- sätzlich unechte Urkunden hergestellt (Anklageschrift i. S. B.______, S. 11 f.). Implizite qualifiziert die Bundesanwaltschaft hingegen in ihrem Plädoyer die Tathandlung hinsichtlich der Erstunterschrift nicht als Erstellen einer unechten, sondern als Erstellen einer echten, aber unwahren Urkunde (Plädoyer Bundesanwaltschaft, S. 40 – 42).
Der Angeklagte B.______ hat diesen Sachverhalt an der Hauptverhandlung als richtig anerkannt (B.______, S. 8 Z. 25 − 27; S. 9 Z. 17 f.; S. 13 Z. 14 − 28; S. 14 Z. 5 − 11). Die Verteidigung bejaht Urkundenfälschung hinsicht- lich der Zweitunterschrift auf den Abrechnungen Nrn. 3 − 5 und 7, im Übri- gen wird solche verneint.
7.2.2 Die Tathandlungen der Falschbeurkundung im Amt bzw. des Fäl- schens/Verfälschens entspricht derjenigen gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (BGE 121 IV 216 E. 2; 117 IV 286 E. 6 b betreffend Falschbeurkundung; BOOG, Basler Kommentar, Art. 317 StGB N. 4).
Der Angeklagte B.______ war zum Zeitpunkt der Tatbegehung Beamter. Bei den Abrechnungsformularen handelt es sich um Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 1 StGB (vgl. E. 5.2.2).
Der Angeklagte B.______ geht als Erstrevisor aus den Abrechnung Nrn. 3 − 8 hervor, weshalb die Urkunde bezüglich des von ihm bestätigten Inhalts echt ist. Hinsichtlich dieser Erstunterschrift steht daher nicht ein Fälschen oder Verfälschen im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Frage, son- dern ein unwahres Beurkunden im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Diese Tatbestandsform wurde jedoch in der Anklageschrift nicht genannt, weshalb die Bundesanwaltschaft in ihrem Plädoyer unzulässigerweise ei- nen diesbezüglichen Schuldspruch verlangt (Plädoyer Bundesanwaltschaft, S. 40 − 42). Im Übrigen bestätigt der Revisor mit der Erstunterschrift nicht die materielle Richtigkeit der Abrechnungsformulare, sondern nur, dass die Abrechnung in sich stimmig ist. Dass dies auf die Abrechnungsformulare der H.______ GmbH zutrifft, wurde bereits mehrfach erläutert.
Soweit die Zweitunterschriften betreffend, stellen die Abrechnungen unech- te Urkunden dar, wurde doch über die Identität des Zweitunterzeichnenden
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getäuscht. Der Angeklagte B.______ war als Revisor zuständig für die Ab- rechnungsformulare und er missbrauchte diese amtlichen Funktion zur Fäl- schung. Der geforderte enge Zusammenhang zwischen der Tathandlung und seiner Amtstätigkeit ist gegeben (vgl. BGE 81 IV 285 E. I./2 S. 288; BOOG, Basler Kommentar, Art. 317 StGB N. 2).
Der Umstand, dass der Angeklagte B.______ Beamtenkollegen dazu be- wegen konnte, Zweitunterschriften nach nur oberflächlicher Prüfung bzw. ohne Prüfung zu erteilen, entspricht keinem tatbestandsmässigen Handeln im Sinne von Art. 317 StGB. Es handelt sich nämlich sinngemäss um eine mittelbare Falschbeurkundung, welche nicht von Art. 317 StGB erfasst wird, sondern unter den Tatbestand des Art. 253 StGB fiele. Da die Ankla- geschrift sie an jener Stelle nicht nennt, ist anzunehmen, dass sie nicht eingeklagt sein sollte.
7.3 Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten A.______, C.______ und D.______ vor, sich an den Urkundenfälschungen, die der Angeklagte B.______ im Amt begangen habe, als Gehilfen beteiligt zu haben. Die Ver- teidigung der Angeklagten C.______ und D.______ bestreitet die Strafbar- keit unter diesem Gesichtspunkt.
7.3.1 Gehilfenschaft setzt voraus, dass jemand vorsätzlich einem anderen für die Verübung eines Verbrechens oder Vergehens Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Da eine nach Art. 317 Ziff. 1 StGB strafbare Tat des Angeklagten B.______ nur, aber immerhin für die Fälschung der Unterschriften auf den Abrech- nungsformularen Nr. 3 – 5 und 7 gegeben ist, beschränkt sich eine Gehil- fenschaft der Angeklagten A.______, C.______ und D.______ auf eine Be- teiligung an dieser Handlung, während es hinsichtlich der Erstunterschrift durch den Angeklagten B.______ und seiner Veranlassung der Zweitunter- schriften auf den Abrechnungsformularen Nr. 6 und 8 zu einem Freispruch kommt.
7.3.2 Gemäss Art. 26 StGB werden persönliche, die Strafbarkeit erhöhende, vermindernde oder ausschliessende Merkmale nur bei demjenigen Beteilig- ten an einer Straftat berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (limitierte Akzes- sorietät). Strafbegründende Merkmale werden demgegenüber auch dem Extraneus, d.h. demjenigen, der die Merkmale nicht erfüllt, angerechnet (strenge Akzessorietät; FORSTER, Basler Kommentar, Art. 26 StGB NN. 9 f., 12). Persönliche Eigenschaften beziehen sich auf schuldspezifische Be- sonderheiten in der Person des Täters bzw. Teilnehmers; sachliche Merk- male betreffen den objektiven Unrechtsgehalt der Straftat. Kannte der Teil-
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nehmer das sachliche Merkmal beim Täter, hat er sich dieses zuzurechnen (FORSTER, Basler Kommentar, Art. 26 StGB NN. 16, 21).
Bei echten Sonderdelikten begründet eine Sondereigenschaft des Täters dessen Strafbarkeit, während sich bei unechten Sonderdelikten die Son- dereigenschaft des Täters straferhöhend auswirkt (FORSTER, Basler Kom- mentar, Art. 26 StGB N. 23). Der Beteiligte an einem echten Sonderdelikt unterliegt der gleichen Strafdrohung wie der Haupttäter, der Beteiligte zu einem unechten Sonderdelikt dem Strafrahmen des Grunddelikts, sofern der qualifizierte Tatbestand an persönliche Merkmale des Haupttäters an- knüpft (REHBERG/DONATSCH, a.a.O., S. 159). Mittäter zum echten Sonder- delikt kann nur sein, wer die im Gesetz geforderten persönlichen Merkmale aufweist. Trifft dies nicht zu, so kann er nur als Teilnehmer zum echten Sonderdelikt bestraft werden (BGE 111 IV 74 E. 5 b; 95 IV 113 E. 2 b i.f. S. 117; REHBERG/DONATSCH, a.a.O., S. 149 f.).
Gemäss BGE 95 IV 113 handelt es sich bei Art. 317 StGB nicht um einen qualifizierten Fall von Art. 251 StGB, sondern um ein eigenständiges Delikt, sprich echtes Sonderdelikt. Die Beamteneigenschaft des Täters im Tatbe- stand des Art. 317 StGB sei strafbegründendes Merkmal, weshalb die An- wendung von Art. 26 StGB ausser Betracht falle. Teilnehmer unterliegen daher nicht der Strafdrohung von Art. 251 StGB, sondern seien nach Art. 317 StGB zu bestrafen. Damit konnte auch die Frage, ob es sich bei der Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 317 StGB um ein persönliches oder sachliches Merkmal handelt, damals offen gelassen werden (BGE 95 IV 113 E. 2 b; früher demgegenüber noch als sachliches Merkmal qualifi- ziert: BGE 81 IV 285 E. 3).
Diese Rechtsprechung wird in der Lehre überwiegend kritisiert (vgl. Hin- weise in FORSTER, Basler Kommentar, Art. 26 StGB N. 25 ff.) und die Auf- fassung, beim Tatbestand des Art. 317 StGB handle es sich um ein eigen- ständiges Delikt, abgelehnt (BOOG, Basler Kommentar, Art. 317 StGB N. 12). Die Beamtenfunktion begründe die Strafbarkeit nicht, weil die Ur- kundenfälschung der Nicht-Beamten gemäss Art. 251 StGB strafbar sei. Sie erschöpfe sich auch nicht in Aspekten des Unrechts, sondern betreffe auch den Schuldvorwurf (FORSTER, Basler Kommentar, Art. 26 StGB N. 26, mit Hinweisen). Diese Auffassung, welche besonders deutlich bei Art. 138 Abs. 2 StGB zutage tritt, wo der Gesetzgeber die Beamteneigenschaft etwa derjenigen des beruflichen Vermögensverwalters gleichstellte, überzeugt. Deshalb fällt bei Art. 317 StGB der Teilnehmer ohne Sondereigenschaft un- ter die Strafandrohung von Art. 251 StGB (vgl. BOOG, Basler Kommentar, Art. 317 StGB N. 12).
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Der Angeklagte A.______ war Ende Februar 1998 aus der Bundesverwal- tung ausgeschieden und im Zeitraum der Tatbegehung durch den Ange- klagten B.______ nicht mehr Beamter (vgl. den Leumundsbericht vom
24. August 2004, cl. 78 act. 5.2, S. 2). Er verfügte somit im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht über die im Tatbestand von Art. 317 StGB vorausge- setzte Sondereigenschaft. Die Angeklagten C.______ und D.______ stan- den nie in Bundesdiensten. Deshalb ist die Gehilfenschaft zu Urkundenfäl- schung im Amt insgesamt nach Art. 251 Ziff. 1 i. V. m. Art. 25 StGB zu be- urteilen.
Wie bereits an anderer Stelle zur Frage der Mittäterschaft ausgeführt (vgl. E. 2.5.2), wurde gemeinsames arbeitsteiliges Handeln vereinbart. Jeder war in seinem Zuständigkeitsbereich Hauptakteur bzw. Hauptbeteiligter. Erst durch den Tatbeitrag jedes einzelnen liess sich das Vorhaben verwirk- lichen. Keiner von ihnen hatte im Rahmen dieses Tatplans nur Gehilfen- funktion hinsichtlich der in groben Zügen geplanten Delikte. Indessen ist nachfolgend im Einzelnen zu untersuchen, ob auch die Zweitunterschrift auf den Abrechnungen von diesem Globalvorsatz erfasst waren.
7.4
7.4.1 Der Angeklagte A.______ erbrachte dadurch, dass er die Abrechnungsfor- mulare anfertigte und an die HA MWST sandte, einen kausalen Beitrag zur Haupttat des Angeklagten B.______. Er hatte aufgrund seiner früheren Tä- tigkeit bei der Hauptabteilung Warenumsatzsteuer Kenntnis vom Ablauf der Abrechnungen. Er erklärte, davon ausgegangen zu sein, dass der Ange- klagte B.______ die Zweitunterschrift einhole, doch im Ergebnis habe es ihm keine Rolle gespielt, ob der Angeklagte B.______ die Zweitunterschrif- ten fälsche (A.______, S. 5 Z. 38, S. 6 Z. 29 − S. 7 Z. 7). Der Angeklagte B.______ ist überzeugt, den Angeklagten A.______ über die Fälschung der Zweitunterschrift informiert zu haben (B.______, S. 11 Z. 33 − 38). Dieser Aussage lässt sich indessen nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt er dem Angeklagten A.______ dies mitteilte, d. h. ob vor oder nach den Fäl- schungen. Aufgrund der Kenntnisse, die der Angeklagte A.______ hatte, und des gemeinsamen Tatplans ist jedoch davon auszugehen, dass dieser zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes wusste und billigte, dass der Angeklagte B.______ so weit nötig auch Zweitunterschriften zur Erreichung des Tatziels fälschte. Die Beteiligung des Angeklagten A.______ ist in die- sem Aspekt nicht nur als Gehilfenschaft, sondern als Mittäterschaft zu qua- lifizieren. Da ihm die Beamteneigenschaft zur Zeit der Tatbegehung fehlte, ist er nach Art. 251 StGB wegen Unterschriftenfälschung hinsichtlich der
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Zweitunterschrift auf den Abrechnungsformularen Nrn. 3 − 5 und 7 zu ver- urteilen.
7.4.2 Wie für den Angeklagten A.______ war es auch für die Angeklagten C.______ und D.______ ohne Bedeutung, wie der Angeklagte B.______ das Kontrollsystem überlistete, um die Auszahlung von Vorsteuerguthaben zu bewirken. Es ist indessen zu ihren Gunsten anzunehmen, dass sie – im Unterschied zum Angeklagten A.______ – nicht um die Zweitunterschrift wussten und dass sie davon ausgingen, der Angeklagte B.______ werde die Abrechnungen mit Mitteln behandeln, die für eine ordentliche Revision zur Verfügung stehen (C.______, S. 5 Z. 23 − 28, S. 13. Z. 13 – 35). Der Tatplan implizierte eine Fälschung keineswegs, und bei den Abrechnungen Nrn. 6 und 8 kam es auch nicht dazu. Die Teilhabe der Angeklagten C.______ und D.______ am Tatentschluss implizierte den Vorsatz der Ur- kundenfälschung im Amt daher nicht. Sie sind im Ergebnis vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt insgesamt freizusprechen.
8. Bestechungsdelikte
8.1 Nach Art. 315 Abs. 1 aStGB werden unter anderem Mitglieder einer Behör- de und Beamte, die für eine künftige, pflichtwidrige Amtshandlung ein Ge- schenk oder einen andern ihnen nicht gebührenden Vorteil fordern, an- nehmen oder sich versprechen lassen, mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Gefängnis bestraft. Hat der Täter infolge der Bestechung die Amts- pflicht tatsächlich verletzt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Monat (Art. 315 Abs. 2 aStGB).
Art. 315 aStGB wurde per 1. Mai 2000 durch Art. 322quater StGB ersetzt (AS 2000 1121, 1126). Nach dem neurechtlichen Tatbestand werden unter an- derem Mitglieder einer Behörde und Beamte, die im Zusammenhang mit ih- rer amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen ste- hende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten B.______ vor, er habe die- sen Straftatbestand erfüllt, indem er sich von den Angeklagten A.______, C.______ und D.______ für das in Missachtung seiner Dienstpflichten vor- zunehmende Durchschleusen der total gefälschten Steuerabrechnungen durch das Revisorat der HA MWST und für die Auslösung der Zahlung fikti- ver Vorsteuerguthaben an die H.______ GmbH einen Viertel des deliktisch
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erworbenen Geldes habe versprechen lassen und diesen Tatbeitrag in der Folge auch tatsächlich geleistet habe.
Der Angeklagte B.______ hat diesen Sachverhalt an der Hauptverhandlung als richtig anerkannt (B.______, S. 12 Z. 40 – S. 13 Z. 6), lässt indessen die rechtliche Würdigung bestreiten.
In der Anklageschrift wird als Deliktszeitraum Sommer/Herbst 1997 bis Herbst 1999 aufgeführt, der dem Anklagepunkt zugrunde liegende Sach- verhalt liegt demgegenüber als Belohnungsversprechen zeitlich vor der an- geblich ersten pflichtwidrigen Handlung des Angeklagten B.______. Das erste Abrechnungsformular datiert nämlich vom 19. Januar 1998, weshalb der zu beurteilende Sachverhalt vor diesem Zeitpunkt anzusiedeln ist.
8.2 8.2.1 Die Tat wird nach dem im Zeitpunkt der Begehung geltenden Recht beur- teilt (implizit aus Art. 2 Abs. 1 StGB; POZO, Droit pénal, partie générale I,
2. Aufl., Zürich 1997, N. 502 ff.). Ist das zum Zeitpunkt der Beurteilung gel- tende Recht milder als das zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltende, so ist das mildere Recht anzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Welches die mil- dere Bestimmung ist, beurteilt sich nicht aufgrund eines abstrakten Ver- gleichs, sondern massgebend ist, „nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt“ (BGE 126 IV 5 E. 2 c). Der kon- krete Sachverhalt ist somit unter die Gesamtheit der in den beiden Zeit- punkten geltenden Rechte zu stellen; dabei bilden Bestandteil des Ver- gleichs nur jene Normen, welche im zu beurteilenden Fall überhaupt in Be- tracht kommen (POZO, a.a.O., NN. 558, 560).
Der unter dem Titel der Bestechung zur Anklage gebrachte Sachverhalt be- ruht auf Vorgängen vor diesem Zeitpunkt, weshalb der Angeklagte B.______ grundsätzlich nach dem alten Recht zu beurteilen ist. Eine pflichtwidrige Handlung erfolgte tatsächlich; solches Tatverhalten ist ge- mäss Art. 315 Abs. 2 aStGB bedroht mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Zuchthaus und einer Mindeststrafe von Gefängnis nicht unter drei Monaten. Dieser Höchststrafe entspricht auch der neurechtliche Art. 322quater StGB; er sieht demgegenüber für dasselbe Tatverhalten als Strafminimum Ge- fängnis ohne Mindestdauer vor, weshalb das ordentliche Minimum von drei Tagen gilt (Art. 36 StGB). Das neue Recht ist folglich für den Angeklagten B.______ das mildere und es findet daher Art. 322quater StGB Anwendung.
8.2.2 Kern der Bestechungstatbestände ist die "Unrechtsvereinbarung" (PIETH, Basler Kommentar, vor Art. 322ter StGB N. 5; TRÖNDLE/FISCHER, Strafge-
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setzbuch und Nebengesetze, 52. Aufl., München 2004, § 331 N. 21; SCHÖNKE/SCHRÖDER, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl., München 2001, § 331 N. 3), mithin das Versprechen einer pekuniären Leistung des Bestechers „als Gegenleistung“ für eine unrechtmässige Handlung des Be- stochenen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2000, publ. in: Pra 2000 Nr. 189 E. 2 b). Von Bestechen bzw. Sich-Bestechen-Lassen kann mithin nur die Rede sein, wenn die Handlung auf eine Vereinbarung zielt, dank deren der Vorteil dem Bestochenen unmittelbar vom Bestecher zufliesst. Dies bedingt, dass die Erfüllung allein vom Bestecher abhängt. Im konkret zu beurteilenden Fall beruhte die Vorteilszuwendung auf mittäter- schaftlicher Abrede. Der Angeklagte B.______ war dabei wesentlich betei- ligt, ohne seine Hilfe wäre die Tatbegehung wie erfolgt nicht möglich gewe- sen. Die Erfüllung des versprochenen Vorteils hing somit entscheidend von ihm ab. Der Vorteil kam nicht von aussen, sondern der Angeklagte B.______ hatte als Mittäter Tatherrschaft am Delikt und Mitverfügung über die Beute. Er verschaffte sich den Vorteil selber, war zugleich Empfänger und Geber. Dieser Vorteil ist ihm daher nicht im eben dargelegten Sinne unmittelbar von einem Anbieter zugeflossen. Er war am Substrat der Be- stechung bereits wirtschaftlich berechtigt, bevor ihm sein Vorteil bzw. Beu- teanteil tatsächlich verschafft wurde (vgl. das Urteil des deutschen Bun- desgerichtshofs vom 7. Juli 1964, BGHSt 20, S. 1 ff.). Der Tatbestand des Sich-Bestechen-Lassens ist daher zu verneinen. Das führt zu Freispruch.
8.3 Die Bundesanwaltschaft erhebt für denselben Sachverhalt (E. 8.1) gegen- über den Angeklagten A.______, C.______ und D.______ den Vorwurf des Bestechens (Anklageschrift i. S. A.______, S. 10; Anklageschrift i. S. C.______, S. 11; Anklageschrift i. S. D.______ S. 10 f.)
Im Zuge der Revision des Korruptionsstrafrechts wurde die Strafdrohung für aktive Bestechung angehoben (vgl. Art. 322ter StGB), das neue Recht ist im Vergleich zu jenem im Zeitpunkt der Tat geltende (Art. 288 aStGB) nicht das mildere.
Der objektive Tatbestand des Betechens ist aus denselben Erwägungen zu verneinen wie die passive Bestechung (E. 8.2).
Die Angeklagten A.______, C.______ und D.______ sind daher vom Vor- wurf des Bestechens freizusprechen.
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9. Verletzung des Amtsgeheimnisses
9.1 Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten B.______ Verletzung des Amtsgeheimnisses in zweifacher Hinsicht vor: Erstens indem er mindes- tens den Angeklagten A.______ informiert habe, dass die ersten beiden Abrechnungen nicht in seinen Zuständigkeitsbereich als Revisor gefallen seien und deshalb eine Sitzverlegung vorgenommen werden müsse, um seine Zuständigkeit für die folgenden Abrechnungen sicherzustellen. Zwei- tens indem er die Angeklagten A.______, C.______ und D.______ infor- miert habe, dass eine Untersuchung gegen die H.______ GmbH angeho- ben wurde, nachdem bei ihm das Dossier der H.______ GmbH angefordert worden war (Anklageschrift i. S. B.______, S. 13 f.).
Der Angeklagte B.______ hat den ersten Vorwurf anlässlich der Hauptver- handlung als richtig anerkannt (B.______, S. 10 Z. 36; S. 16 Z. 23 − 29; Plädoyer Fürsprecher Weissberg). Diesbezüglich verneint die Verteidigung die Erfüllung des objektiven Tatbestands. Sie bejaht aber die Amtsgeheim- nisverletzung im zweiten Falle.
9.2 Geheimnis im Sinn von Art. 320 StGB sind „Tatsachen, die nur einem be- schränkten Personenkreis bekannt oder zugänglich sind, die der Geheim- nisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat“ (BGE 127 IV 122 E. 1; vgl. ferner zur Frage von Geheimhal- tunginteresse und -willen im Zusammenhang mit Amtsgeheimnis: DONTASCH/WOHLERs, a.a.O., S. 468). Die Tathandlung besteht im Offenba- ren, das heisst in einer Mitteilung, durch welche das Geheimnis gegenüber einer anderen Person gelüftet wird. Zwar kann die Bestätigung eines ge- heimen Sachverhalts als Tathandlung in Frage kommen, wenn der Adres- sat ihn nur vermutet, aber nicht, wenn er davon schon sicheres Wissen hat (STRATENWERTH, BT II, a.a.O., § 59 N. 7; TRECHSEL, a.a.O., Art. 320 StGB N. 8; strenger BGE 75 IV 71 E. 1).
Ob der Name desjenigen Revisors, dem die Abrechnungen zur Prüfung zugeleitet werden, dem jeweiligen Steuerpflichtigen bekannt war, wird von den in der Hauptverhandlung angehörten Zeugen unterschiedlich beant- wortet: Der Zeuge N.______ sagte aus, der Name des Revisors sei zum Zeitpunkt der Tatbegehung aus den Abrechnungsformularen noch nicht er-
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sichtlich gewesen, der Steuerpflichtige habe ihn jedoch bei einer schriftli- chen oder telefonischen Anfrage bei der HA MWST in Erfahrung bringen können (vgl. N.______, S. 7 Z. 5 − 15). Gemäss Zeuge J.______ war der zuständige Revisor aus den Abrechnungen ersichtlich (J.______, S. 6 Z. 19 − 28). Nach der Aussage von Zeuge M.______ liess er sich nicht den Abrechnungsformularen, sondern den damit versandten Einzahlungsschei- nen entnehmen (M.______, S. 7 Z. 10 − 22); dadurch habe der Steuer- pflichtige gewusst, an wen er sich bei Fragen zu wenden habe. In Würdi- gung dieser Erklärungen besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Name des Angeklagten B.______ auf amtlichen Papieren den für die H.______ GmbH Handelnden bekannt gegeben war. Diese Tatsache war also diesen gegenüber bekannt, weshalb sie nicht mehr geoffenbart wer- den konnte. Im Übrigen kann auch kein amtliches Interesse an der Ge- heimhaltung bejaht werden, ist es doch gerade für Rückfragen zweckmäs- sig, wenn der Steuerpflichtige weiss, wer in einer Steuerbehörde Kenntnis von seinem Dossier hat.
Anderes gilt hingegen bezüglich des zweiten Vorwurfs: Dass die Eröffnung der Untersuchungen gegen die H.______ GmbH nur einem beschränkten Personenkreis bekannt war, dass an der Geheimhaltung einer Strafverfol- gung ein berechtigtes Ermittlungsinteresse besteht und dass es sich dabei auch nicht um eine allgemein zugängliche Tatsache handelt, liegt auf der Hand. Durch die Mitteilung an die Angeklagten A.______, C.______ und D.______ verletzte der Angeklagte B.______ seine Pflicht zur Verschwie- genheit. Von der Untersuchung erfuhr er in seiner amtlichen Stellung. Auch der subjektive Tatbestand steht ausser Zweifel. Der Tatbestand der Verlet- zung des Amtsgeheimnisses ist mithin erfüllt und der Angeklagte B.______ ist hinsichtlich der Mitteilung, dass eine Untersuchungen gegen die H.______ GmbH im Gange sei, schuldig zu sprechen.
10. Geldwäscherei
10.1 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB).
Die Bundesanwaltschaft erhebt den Vorwurf der Geldwäscherei hinsichtlich der Geldbezüge ab den H.______ GmbH−Konti, indem der Angeklagte D.______ die auf dem Konto der H.______ GmbH bei der Bank W.______ gutgeschriebenen Vorsteuerguthaben von diesem Konto auf Konti bei an-
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deren Banken überwiesen habe und von diesen bzw. vom Konto bei der Bank W.______ zusammen mit dem Angeklagten E.______ Barbezüge ge- tätigt habe. Insgesamt sei so ein Betrag von ca. Fr. 4,3 Mio. bar bezogen und die Papierspur (sog. „paper trail“) unterbrochen worden. Vom bezoge- nen Geld habe der Angeklagte D.______ seinen Anteil behalten sowie den Angeklagten E.______ honoriert, den Rest an den Angeklagten C.______ weitergegeben. Dieser habe die weitere Verteilung an sich sowie die Ange- klagten A.______ und B.______ vorgenommen. Der Angeklagte D.______ habe zusätzlich weitere Fr. 300’000.– auf Bank- und Postcheckkonti von gutgläubigen Dritten überwiesen, die das Geld an ihn zurückbezahlt oder dafür eine Gegenleistung erbracht haben respektive von denen man die erhaltenen Gelder nicht mehr habe zurückverlangen können.
Die Angeklagten haben den Sachverhalt in der Hauptverhandlung als rich- tig anerkannt; wie viel der Angeklagte E.______ erhalten hatte, wurde nicht einheitlich beantwortet (A.______, S. 9 Z. 32 − S. 10 Z. 6; B.______, S. 15 Z. 2 − 17; C.______, S. 10 Z. 27 – S. 11 Z. 40; D.______, S. 9 Z. 1 − 31, S. 9 Z. Z. 37 – S. 10 Z. 8, S. 10 Z. 26 − 32, cl. 21.4/21 Z. 18 – 26; E.______, S. 6 Z. 21 − 42).
10.2 Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3 a). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Vortäter sein eigener Geldwäscher sei (BGE 120 IV 323 E. 3; bestätigt in BGE 124 IV 274 E. 3; 126 IV 255 E. 3 a).
Hinsichtlich der Abrechnungen Nrn. 1 und 2 wurde ein tatbestandsmässi- ges Verhalten verneint (E. 2.3.1), weshalb es bezüglich rund Fr. 500'000.– an einer verbrecherischen Vortat fehlt. Demgegenüber ist hinsichtlich der aus den Abrechnungen Nrn. 3 − 8 auf dem Hauptkonto der H.______ GmbH eingegangenen Zahlungen der ESTV im Umfang von rund Fr. 4,1 Mio. die verbrecherische Vortat, nämlich Betrug bzw. betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage, erstellt (E. 2.3.2 und E. 3.2).
Die Barbezüge ab den verschiedenen Konti der H.______ GmbH sind tat- bestandsmässig, da sie eine Unterbrechung der Papierspur zur Folge hat- ten (vgl. ACKERMANN, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organi- siertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis StGB N. 342; PIETH, Basler Kommentar, Art. 305bis StGB N. 43). Demgegenüber wurde die Papierspur durch die Überweisung der Gelder vom Konto der H.______ GmbH bei der Bank W.______ auf andere Konti bei anderen
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Banken allein nicht unterbrochen. Von einer eigentlichen Gefährdung der Ermittlung der Herkunft, der Auffindung oder der Einziehung kann hier nicht gesprochen werden (vgl. hierzu ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 319). Die weitere Verwendung der Beuteanteile durch die Angeklagten ist nicht Gegenstand der Anklage.
Im Ergebnis ist somit der objektive Tatbestand der Geldwäscherei im Um- fang von rund Fr. 4,1 Mio. zu bejahen.
10.3 Die Barbezüge wurden von den Angeklagten D.______ und E.______ ge- tätigt; die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ ha- ben über die Verwendung der illegalen Mittel, zusammen mit der Vorge- hensweise zu ihrer Erlangung, gemeinschaftlich entschieden. Obwohl die ersten drei an den Geldwäschereihandlungen, so wie sie eingeklagt sind, nicht beteiligt waren, sind sie in objektiver Hinsicht als Mittäter verantwort- lich.
Die Angeklagten A.______, B.______ und C.______ bestreiten den subjek- tive Tatbestand, soweit die Fr. 300’000.– betreffend, welche der Angeklagte D.______ eigenmächtig verwendete (A.______, S. 10 Z. 8 − 13; S. B.______, S. 15 Z. 19 − 23; C.______, S. 12 Z. 1 − 5; Plädoyer Fürspre- cher Wernli). Im Übrigen ist der Vorsatz der Geldwäscherei unbestritten.
Der Vorsatz des Angeklagten D.______ steht ausser Zweifel, war er doch persönlich bei allen Barabhebungen zugegen und hat diese inhaltlich ges- taltet (E.______, S. 10 Z. 22 − 25, S. 11 Z. 39 − S. 12 Z. 6). Er ist schuldig zu sprechen der Geldwäscherei im Betrag von insgesamt Fr. 4,1 Mio., nämlich hinsichtlich der Barbezüge aus den Auszahlungen der Abrechnun- gen Nrn. 3 − 8, ausmachend ca. Fr. 3,8 Mio., sowie hinsichtlich seiner indi- viduellen Transaktionen von Fr. 300'000.–.
In den Akten finden sich keine Hinweise, welche den Schluss zulassen, die Angeklagten A.______, B.______ und C.______ hätten um die individuelle, über den Tatplan hinausgehende Mittelverwendung des Angeklagten D.______ im Umfang von Fr. 300'000.– gewusst und diese auch gewollt. Vorsatz ist indessen zu bejahen, soweit die übrigen Geldwäschereihand- lungen betreffend, spielten sich doch diese im Rahmen des Tatplans und der dabei vorgesehenen Verteilung des Geld ab. Diese drei Angeklagten sind im Ergebnis als Mittäter an den Geldwäschereihandlungen im Umfang von Fr. 3,8 Mio. schuldig zu sprechen. Im Übrigen erfolgen Freisprüche.
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Nebst dem Angeklagten D.______ nahm der Angeklagte E.______ an den Geldwäschereihandlungen aktiv teil und wurde dafür entlöhnt (E.______, S. 9 Z. 7 f.) In den Akten finden sich keine Hinweise, aufgrund deren ange- nommen werden muss, der Anklagte E.______ sei an den Geldwäscherei- handlungen hinsichtlich der Fr. 300’000.– beteiligt gewesen, ebenso wenig dass er davon Kenntnis hatte. Die restlichen Barbezüge betreffend, ist in- dessen der subjektive Tatbestand zu bejahen. Das gilt namentlich für den Vorsatz von der verbrecherischen Herkunft der Mittel: Für diesen ist nicht erforderlich, dass der Geldwäscher weiss, auf welche Weise die gewa- schenen Mittel akquiriert wurden oder wie dieses Handeln juristisch zu qua- lifizieren ist. Da Eventualvorsatz genügt (BGE 128 IV 117 E. 7 f.), muss er nur wissen, dass sie aus einem Delikt stammen, welches mit erheblichen Sanktionen bedroht ist (PIETH, Basler Kommentar, Art. 305bis StGB N. 46), das schwerer wiegt als ein blosser Bagatellverstoss (Botschaft, BBl 1989, 1085; TRECHSEL, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 20). Wenn dem Angeklagten E.______ auch ein hinreichend detailliertes Wissen von den Aktionen, mit welchen die ESTV zur Auszahlung fiktiver Steuerguthaben veranlasst wur- de, nicht nachgewiesen ist, weshalb er der Beteiligung am Betrug nicht schuldig erklärt wird (vgl. E. 2.6.2 und E. 3.3), so lag für ihn ein illegales Handeln mindestens im Bereich des Möglichen. Nachdem er wusste, dass die H.______ GmbH keine effektive Geschäftstätigkeit hatte, aber innert kurzer Zeit erhebliche Eingänge verbuchte (vgl. cl. 22.4/34 Z. 12 f.), die wiederum nicht für geschäftliche Zwecke, sondern zur Ausschüttung auch an Personen diente, welche an der Gesellschaft nicht beteiligt waren, ja die er nicht einmal kannte, ist es ausgeschlossen, dass er nicht mit der Mög- lichkeit einer ernstlichen Illegalität rechnete.
11. Strafzumessung
11.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er be- rücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Der Richter hat primär Taten zu beurteilen. Die Schwere des konkreten tatbestandsmässigen Verhaltens bildet somit den Ausgangspunkt und die Grundlage für die Bemessung der Schuld, die vom Täter an den Tag gelegte so genannte „kriminelle Energie" (vgl. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 50; REHBERG, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 67). Die Person des Täters spielt bei der Frage, welche Konse- quenzen die konkret begangenen Taten nach sich ziehen, eine Rolle. Da- her richtet sich die Strafzumessung einerseits nach dem Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs, der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs,
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der Willensrichtung und den Beweggründen (sog. Tatkomponenten), ande- rerseits nach dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen sowie dem Verhalten nach der Tat (sog. Täterkomponenten; BGE 129 IV 6 E. 6.1; 117 IV 112 E. 1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra- fen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Der Richter kann jedoch das höchs- te Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Da- bei ist er an das gesetzliche Höchstmasse der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Liegen strafmildernde Umstände im Sinne von Art. 64 StGB vor, muss der Richter einerseits die Strafe zwingend innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens mindern, darf andererseits die Strafe mildern, indem er den ordentlichen Strafrahmen in den Grenzen des Art. 65 StGB nach unten erweitert (BGE 116 IV 11 E. 2 e S. 13). Auch der Strafschärfungsgrund des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen ist vom Richter min- destens straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2 a/aa).
11.2 Der Angeklagte A.______ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) und der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Das schwerste Delikt ist gleichermassen der gewerbsmässige Betrug wie der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanla- ge, welches jeweils mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bedroht wird. Der obere Strafrahmen liegt somit bei 15 Jahren Zuchthaus. Strafmilderungs- gründe sind nicht ersichtlich.
Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sind die Voraussetzungen des Milderungsgrunds des Ablaufs verhältnismässig langer Zeit gemäss Art. 64 StGB nicht erfüllt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dieser nur gegeben, wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Strafverfol- gung der ordentlichen Verjährung im Sinne von Art. 70 StGB nahe ist (BGE 102 IV 198 E. 5). Im konkreten Fall ist von einer Verjährungsfrist von 15 Jahren auszugehen (Art. 70 aStGB i. V. m. Art. 146 bzw. Art. 147 je Abs. 2 StGB und Art. 72 aStGB), während die letzte Tatbegehung erst fünf Jahre zurück liegt (vgl. auch WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 64 StGB N. 28 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
11.2.1 Auf der objektiven Seite der Tat fällt das Ausmass des vom Täter gewollten und auch tatsächlich verursachten Erfolgs in Betracht. Bei Vermögensstra-
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fen wird dabei entscheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung abgestellt (REHBERG, a.a.O., S. 67). Die Eidge- nossenschaft erlitt durch die betrügerischen Handlungen einen Schaden von rund Fr. 4,1 Mio. (Summe der geltend gemachten Vorsteuerguthaben abzüglich der Abrechnungen Nrn. 1 und 2). Die Verteidigung wendet ein, die Hauptangeklagten hätten nur zu je Fr. 880’000.– davon profitiert und die Deliktssumme bewege sich auch nicht im oberen Bereich des Denkba- ren. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich ihr Vorsatz auf den gesamten Deliktsbetrag bezogen hatte und sie haben sich als Mittäter für die gesamte angestrebte und auch erzielte Bereicherung zu verantworten, nicht nur für ihren Beuteanteil. Der Taterfolg wiegt damit schwer.
Die Bundesanwaltschaft trägt vor, der Betrug sei sorgfältig geplant und es sei mit List und Raffinesse vorgegangen worden, mittels Insidern sei das tadellos funktionierende interne Kontrollsystem ausgehebelt worden (Plä- doyer Bundesanwaltschaft, S. 53). Die Verteidigung bestreitet dies mit dem Argument, das Benützen der Lücken im System sei nicht schwierig gewe- sen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Kontrollsystem, insbesondere seine Lücken, nur Insidern oder Aussenstehenden mit vertiefter Kenntnis vertraut war. Dieses Wissen wurde zu Nutze gemacht. Die Vorgehenswei- se war klug gewählt, auch wenn dabei nicht von Beginn weg sämtliche Ri- siken (vgl. Geschäftsadresse) ausgeschaltet wurden. Das Gelingen der Tat konnte nur durch die Beteiligung eines Mitarbeiters in der Revision sicher- gestellt werden. Die Tat wurde während einem gewissen Zeitraum geplant und vorbereitet, sie geht nicht auf eine spontane oder überstürzte Handlung zurück, wie die einige Wochen dauernde Vorbereitungszeit (vgl. erste Zu- sammenkunft irgendwann im vierten Quartal 1997, Eintragung der H.______ GmbH ins Handelsregister am 12. Dezember 1997, Einreichen der ersten Abrechnungen am 19. Januar 1998) belegt. Andererseits man- gelte es dem Kontrollsystem der HA MWST an Tiefe, was einen nicht un- wesentlichen Tatanreiz schuf.
Der Angeklagte A.______ plante als Kopf und Initiator der Gruppe die Tat (A.______, S. 2 Z. 38 – 41; B.______, S. 3 Z. 36). Da seine Idee vom Be- zug ungerechtfertigter Vorsteuerguthaben nur unter Beizug weiterer Perso- nen realisierbar war, sicherte der Angeklagte A.______ sich die Mitwirkung seines Freundes B.______ und auch die Beteiligung des Angeklagten C.______ (A.______, S. 2 Z. 38 – 41, S. 3 Z. 5; B.______, S. 3 Z. 8 – 13 und Z. 25 f., S. 3 Z. 36 – 38). Für die Ausführung zog er es hingegen vor, im Hintergrund zu bleiben, um persönliche Gefahren zu vermeiden (cl. 72.5/18 Z. 38 und cl. 72.5/36 Z. 18 f.) und andere das Risiko der Entde- ckung und Strafverfolgung tragen zu lassen. Solches Vorgehen offenbart
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hochgradigen Egoismus. Entgegen der Argumentation der Verteidigung trug der Angeklagte A.______ auch nicht zur Beendigung der deliktischen Aktivitäten bei. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen aller vier Hauptbeteiligten steht nämlich fest, dass der Angeklagte B.______ den An- stoss hierzu gab (C.______, S. 14 Z. 20; D.______, S. 6 Z. 2 – 4; cl. 18.10/78). Das Ausscheiden des Angeklagten B.______ hätte weitere Be- trugshandlungen nach gleichem Muster verunmöglicht, weshalb das Ende der Deliktsserie unter diesem Aspekt erzwungen war. Insgesamt hatte der Angeklagte A.______ eine Schlüsselrolle inne: Er leistete einen Grossteil der Denkarbeit und einen wesentlichen Tatbeitrag und war die treibende Kraft im Geschehensablauf. Er wird auch nicht dadurch entlastet, dass der Schaden nicht bei einer Privatperson, sondern beim Gemeinwesen eintrat, wo er besser getragen werden kann. Er wird im Gegenteil dadurch belastet, dass er als Beamter in einem Treueverhältnis zum Bund stand, als er den Anstoss zur Tat gab und sie plante. Bis auf die Tatbegehung der Urkunden- fälschung hinsichtlich der Zweitunterschrift auf den Abrechnungen, wo E- ventualvorsatz angenommen wurde, handelte er mit direktem Vorsatz. Ins- gesamt wurde die Tat umsichtig geplant und zielstrebig verübt und ist Aus- druck einer erheblichen kriminellen Energie.
Der Angeklagte A.______ gab an, ein wesentliches Tatmotiv seien Geld- probleme gewesen (A.______, S.7 Z. 9 − 22). Zur Zeit des Tatentschlusses ging der Angeklagte A.______ einer geregelten Arbeit nach und verfügte immerhin über einen Bruttolohn von monatlich Fr. 9’000.– (Leumundsbe- richt vom 24. August 2004, cl. 78 act. 5.2, S. 2). Seine Geldprobleme waren nicht einfach Folge des Erwerbs von Wohneigentum (A.______, S. 7 Z. 9 – 22, S. 14 Z. 13 – 18), sondern er lebte über sein Verhältnisse hinaus. Er frönte einem extravaganten Lebenswandel, welcher – trotz gut bezahlter Arbeit – für ihn nie erschwinglich gewesen wäre: Mit dem unrechtmässig erlangten Geld von zwischen Fr. 850’000.– bis Fr. 880’000.– finanzierte er sich unter anderem seine Eigentumswohnung, beglich Steuer- und Klein- kreditschulden, leistete sich eine teuere Wohnungseinrichtung und Kunst- gegenstände (A.______, S. 10 Z. 13 – 22; cl. 72/130 Z. 15 – 22; cl. 72/130 Z. 8 und Z. 20 – 26; cl. 72/137). Dies ist straferhöhend zu berücksichtigen. Als weiteres Motiv führt der Angeklagte A.______ Frustration am Arbeits- platz an (A.______, S. 7 Z. 9 – 22). Dies kann jedoch nicht strafmindernd berücksichtigt werden, hat sich seine Tat doch gegen eine andere Instituti- on gerichtet. Der Angeklagte A.______ verfolgte mit der Tat egoistische, pekuniäre Ziele und wollte sich auf Kosten Dritter bereichern. Diese Be- weggründe fallen erheblich straferhöhend ins Gewicht.
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11.2.2 Sein Vorleben ist unauffällig; es liegen keine belastenden oder entlasten- den Tatsachen vor. Der Angeklagte A.______ leidet seit 1999 unter De- pressionen und ist seit Juli 2000 unglücklich verheiratet. Diese Umstände fallen indessen bei der Beurteilung des Verschuldens nicht in Betracht, da kein Zusammenhang zwischen ihnen und den konkret zu beurteilenden Straftaten ersichtlich ist (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 75). Sie werden indessen leicht strafmindernd unter dem Titel der Straf- empfindlichkeit berücksichtigt. Er ist ohne Vorstrafen und wurde seit seiner Haftentlassung nicht mehr deliktisch tätig (Strafregisterauszug vom 21. Juli 2004, cl. 78 act. 5.1), was sich entlastend auswirkt (BGE 102 IV 231 E. 3; 98 IV 124 E. 11 a). Der Angeklagte A.______ verfügt über einen guten Leumund (Leumundsbericht vom 24. August 2004, cl. 78 act. 5.2), was hof- fen lässt, er brauche keine besonders strenge Strafe, um eine rechtstreue Haltung beizubehalten.
Der Angeklagte A.______ macht geltend, er habe den Traum vom grossen Geld bereits teuer bezahlt. Zunächst liegt es in der Natur der Sache selbst begründet, dass, wer straffällig wird, auch das Strafverfahren und dessen negative Konsequenzen zu gewärtigen hat. Nur darüber hinausgehende, mithin über dem durchschnittlichen Mass liegende Belastungen, können Anlass zur Strafminderung sein (vgl. auch WIPRÄCHTIGER, Basler Kommen- tar, Art. 63 StGB N. 100 f.). Solche sind nicht ersichtlich. Der Richter hat bei der Strafzumessung auch Folgen der Tat zu berücksichtigen, welche nicht die in Art. 66bis StGB umschriebene Qualität haben, aber mittelbar aus der Tat entstehen, etwa Nachteile in der Arbeitswelt (HÄRRI, ZStrR 1998, 212, 220 f.). In der Tat ist der Angeklagte A.______ seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft ohne Anstellung. Während zwei Jahren lebte er von der Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von monatlich Fr. 5’000.– netto; seit April 2004 leistet ihm die Fürsorgekasse monatlich Fr. 999.– zuzüglich der Wohnungsmiete und der Krankenkassenprämie (Leumundsbericht vom
24. August 2004, cl. 78 act. 5.2, S. 2). Er habe unzählige Bewerbungen ge- schrieben, doch der Umstand, dass ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei und ein eventueller Strafvollzug bevorstehe, sei einer Anstellung nicht för- derlich gewesen (A.______, S. 14 Z. 24 – 31). Das Beispiel des Angeklag- ten B.______, der über eine weniger gute berufliche Ausbildung als der Angeklagte A.______ verfügt, zeigt jedoch, dass eine Wiederbeschäftigung möglich ist. Das Gericht kann die Ernsthaftigkeit der Arbeitssuche nicht be- urteilen und das Ergebnis daher nicht strafmindernd berücksichtigen.
In Betracht zu ziehen ist auch, dass der Angeklagte A.______ sich in der Untersuchung kooperativ verhielt und nach verhältnismässig kurzer Zeit ein umfassendes Geständnis ablegte (BGE 121 IV 202 E. 2 d/aa). Allerdings
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war die Beweislage zu diesem Zeitpunkt bereits erdrückend. Sein Ges- tändnis hat daher die Untersuchung nicht unterstützt, könnte aber immerhin Hinweis auf die innerliche Rückkehr zur Legalität sein. Eine solche wird je- doch durch andere Aspekte widerlegt. Einmal scheint der Angeklagte nicht den durch das Delikt zugefügten Schaden zu bedauern, sondern vielmehr die sich selbst dadurch verursachten Nachteile. Dass die Geschädigte eine Schadensregulierung nicht förderte, trifft zu. Es ist aber aus den Akten auch kein Insistieren seitens des Angeklagten A.______ ersichtlich. Im wei- teren hat er Dispensation von der Urteilseröffnung beantragen lassen, als er durch seine Abreise bereits ein fait accompli geschaffen hatte, statt wäh- rend den Parteiverhandlungen. Das ist ein Beleg für Gleichgültigkeit ge- genüber seiner Tatverantwortung, wie immer er die Vorladung verstanden haben mag. Wenn schliesslich die Verteidigung geltend macht, der Ange- klagte A.______ habe durch den Verkauf der Wohnung, welchen er initiiert habe, zur Schadensminderung beigetragen, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Wohnung ja gerade mit deliktischem Geld finanziert wurde und er daher kein Recht hatte, sie zu behalten. Insgesamt fällt das Nachtatver- halten nicht strafmindernd, als Mangel an Reue aber auch nicht straferhö- hend ins Gewicht (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allge- meiner Teil II, Bern 1989, § 7 N. 52).
Insgesamt kommt den Täterkomponenten nur eine sehr geringe strafmin- dernde Bedeutung zu.
11.2.3 Die Flucht des Angeklagten E.______ wurde von den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ gemeinsam beschlossen (cl. 72.5/40 Z. 29 – 37: hier vom Angeklagten zwar noch geleugnet, in cl. 19.6/42 jedoch bestätigt; cl. 19.8/76; cl. 21.2/9 Z. 9 f.). Die durch die Abwesenheit des Angeklagten E.______ bewirkte zeitliche Verzögerung des Verfahrens haben sich die Angeklagten selbst zuzuschreiben und die lange Verfahrendauer kann schon deshalb nicht zu ihren Gunsten berück- sichtigt werden. Zudem ist festzustellen, dass das Verfahren speditiv ge- führt wurde und die Verahrensdauer angesichts des zu untersuchenden Sachverhalts angemessen erscheint. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ist daher nicht verletzt und die Strafe nicht weiter zu ermässigen.
11.2.4 Der Angeklagte A.______ wird des gewerbsmässigen Betrugs sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig ge- sprochen, wobei das qualifizierende Merkmal der Gewerbsmässigkeit auf eine Gesamtbeurteilung zurückzuführen ist. Die echte Gesetzeskonkurrenz dieser qualifizierten Tatbestände wird daher bei der Strafzumessung nicht
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in Anwendung von Art. 68 StGB zusätzlich schulderhöhend berücksichtigt (insoweit auch SCHMID, a.a.O., § 7 N. 163 ff.). Hingegen fallen die Schuld- sprüche der mehrfachen Urkundenfälschung und mehrfachen Geldwäsche- rei im Deliktsbetrag von ca. Fr. 3,8 Mio. in erheblichem Masse straferhö- hend ins Gewicht (Art. 68 Ziff. 1 StGB).
11.2.5 Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Zuchthausstrafe von 42 Monaten angemessen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 44 Tagen (14. März 2002 – 26. April 2002) ist in Anwendung von Art. 69 StGB anzurechnen.
11.3 Der Angeklagte B.______ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), der Urkun- denfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand des Betrugs bzw. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sieht die höchste abstrakte Strafdrohung vor. Der obere Strafrahmen liegt daher in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB bei 15 Jahre Zuchthaus.
Der Strafmilderungsgrund des Ablaufs verhältnismässig langer Zeit ist nicht gegeben (vgl. E. 11.2). Dem Angeklagten B.______ kommt hingegen der Milderungsgrund der tätigen Reue gemäss Art. 64 StGB zugute. Dieser setzt voraus, dass der Fehlbare mittels einer besonderen Anstrengung sei- nen Willen, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen, manifestiert (BGE 107 IV 98 E. 1). Der Angeklagte B.______ suchte bereits kurze Zeit nach seiner Haftentlassung nach einer Möglichkeit, um den verursachten Schaden wieder gut zu machen. Neben seiner ordentlichen Arbeit über- nahm er eine Anstellung als Reinigungskraft. Das so verdiente und gespar- te Geld bot er der Geschädigten zur Schadensminderung an (B.______, S. 18 Z. 28 – 34; Schreiben Verteidigung an Geschädigte vom 10. Juni und
6. September 2004, cl. 79 act. 5.3.3 und 5.3.4). Diese Anstrengungen sind als ernsthaft zu werten und gehen über das hinaus, was allgemein zur Schadenstilgung erwartet werden kann. Der Angeklagte B.______ liess sich auch nicht – wie die übrigen Angeklagten – vom Umstand abhalten, dass solche Bemühungen nur einem „Tropfen auf den heissen Stein“ (Plä- doyer Fürsprecher Lanz) gleichkommen.
Wegen tätiger Reue ist das Strafminimum des schwersten Delikts nach Massgabe der Sätze von Art. 65 StGB zu reduzieren. Dieses liegt folglich
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bei Gefängnis mit dem ordentlichen Minimum von drei Tagen (Art. 36 StGB).
Treffen Strafschärfungs- und -milderungsgründe zusammen, so erweitert sich der Strafrahmen nach den Regeln über die Folgen zugleich nach oben und nach unten; innerhalb dieses erweiterten Rahmens sind diese Gründe entsprechend ihrer konkreten Bedeutung straferhöhend respektive straf- mindernd zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2 a, bestätigt in BGE 121 IV 49 E. 1 b).
11.3.1 Bezüglich der objektiven Seite der Tatkomponente (Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs, Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs) wird auf die Ausführungen zur Strafzumessung betreffend den Angeklagten A.______ hiervor verwiesen (vgl. E. 11.2.1). Zu ergänzen bleibt, was folgt:
Die Verteidigung macht geltend, der Angeklagte B.______ habe zwar vom Deliktsbetrag Fr. 900’000.– erhalten, davon jedoch bloss Fr. 100’000.– für sich selbst behalten; der Rest sei als Fluchtgeld für den Angeklagten E.______ verwendet und im Betrag von Fr. 500’000.– vergraben worden. Der Angeklagte B.______ habe nur einmal − erfolglos − versucht, die ver- grabene Geldbüchse wieder zu finden, die dann andere behändigt hätten. Der Deliktsbetrag solle daher nicht zum Massstab für die Strafzumessung genommen werden (Plädoyer Fürsprecher Weissberg). Dem ist entgegen- zuhalten, dass auch der Angeklagte B.______ ursprünglich die gemäss Tatplan vorgesehene Bereicherung anstrebte, die er allerdings nicht allein für Konsum, sondern für eine Geschäftsgründung einsetzen wollte (B.______, S. 4 Z 5 − 14). Zudem hat er sich als Mittäter auch den Scha- den, den die übrigen Angeklagten durch Verschleudern ihres Beuteanteils verursacht haben, zuzurechnen. Der hohe Deliktsbetrag bzw. eingetretene Schaden fällt daher auch bei ihm straferhöhend ins Gewicht. Schuldmin- dernd ist demgegenüber auch beim Angeklagten B.______ zu berücksich- tigen, dass die Geschädigte einen gewissen Tatanreiz schuf. Diese schuldmindernde Wirkung wird allerdings mehr als nur kompensiert durch den erschwerenden Umstand, dass der Angeklagte B.______ während der gesamten Deliktszeit als Beamter im Dienste der Geschädigten stand. Auch nutzte er das Vertrauen seiner Arbeitskollegen aus, um sein ange- strebtes Ziel zu erreichen. Dieser Vertrauensmissbrauch fällt in erhebli- chem Masse straferhöhend ins Gewicht.
Die Verteidigung führt aus, die Beteiligung des Angeklagten A.______ am Delikt sei für den Angeklagten B.______ ausschlaggebend gewesen. Dies mag zutreffend sein. Indessen stand entgegen den Vorbringen der Vertei-
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digung auch beim Angeklagten B.______ das Geldmotiv im Vordergrund, zumindest anfänglich. Der Wunsch eines gemeinsamen Treuhandbüros zusammen mit dem Angeklagten A.______ ist nämlich letztendlich auch pekuniärer Natur. Der Angeklagte B.______ wollte sich − wie die übrigen Angeklagten auch − bereichern, auch er verfolgte egoistische Ziele. Das gewerbsmässige Handeln fällt beim Angeklagten B.______ etwas weniger stark als bei den anderen ins Gewicht, weil er während der gesamten De- liktszeit gearbeitet und seinen Lebensunterhalt mit legal erworbenen Mitteln finanziert hat. Zwar kaufte er sich mit seinem Beuteanteil einen Personen- wagen und eine Vespa und leistete sich Ferien und Cabaretbesuche (B.______, S. 17 Z. 8 – 12; cl. 19.4/31), aber er war doch weniger konsum- süchtig als seine Mittäter.
Fest steht, dass die Idee, sich deliktisch zu betätigen, nicht vom Angeklag- ten B.______, sondern vom Angeklagten A.______ ausging. Dieser be- streitet, den Angeklagten B.______ überredet zu haben, der es sich zwar zuerst überlegt, dann aber nach und nach zugestimmt habe (cl. 72/132 Z. 13 – 17). Übereinstimmend mit der Verteidigung ist davon auszugehen, dass der Angeklagte B.______ ohne Initiative des Angeklagten A.______ wohl kaum deliktisch tätig geworden wäre. Er war indessen von Beginn weg an der Planung und Vorbereitung der Tat beteiligt und war anschlies- send bereit, einen wesentlichen Tatbeitrag, nämlich die Schlüsselrolle in der HA MWST, zu übernehmen (cl. 19.2/8 Z. 22 – 24). Der Angeklagte B.______ war nicht einfach nur Mitläufer oder jemand, der den Plan Dritter ausführte. Er entfaltete auch Eigeninitiative, indem er die Art und Weise, wie eine erfolgreich interne Revision der Abrechnungen zu bewerkstelligen und die Auszahlung in die Wege zu leiten ist, selbst definierte. Dies zeugt von einer hohen kriminellen Energie.
Beim Angeklagten B.______ stellte sich bald ein schlechtes Gewissen ein und er gab den Anstoss, die deliktischen Aktivitäten zu beenden (B.______, S. 18 Z. 16 – 18; C.______, S. 14 Z. 20 – 24; D.______, S. 6 Z. 2 – 4; cl. 18.10/78). Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen.
Insgesamt wiegen auch die Taten des Angeklagten B.______ schwer, aber doch etwas weniger als diejenigen des Angeklagten A.______.
11.3.2 Sein Vorleben ist unauffällig, es liegen keine belastenden oder entlasten- den Tatsachen vor. Insbesondere die psychischen Probleme als Folge der Haft und des Strafverfahrens (cl. 19.2/5 f.) sind ohne Einfluss auf die Beur- teilung des Verschuldens für die konkret zu beurteilenden Straftaten. Sie sind jedoch leicht strafmindernd unter dem Titel der Strafempfindlichkeit zu
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berücksichtigen. Der Angeklagte B.______ konnte dem Impuls des Ange- klagten A.______ nicht widerstehen. Es ist davon auszugehen, dass seine Persönlichkeit zu dieser Zeit und insbesondere seine Bewunderung gegen- über dem Angeklagten A.______, den er als Vorbild bzw. grossen Bruder sah, dazu beigetragen haben (B.______, S. 3 Z. 16 – 28). Die psycholo- gisch attestierte Tendenz zur Überangepasstheit und Unterordnung und seine Vertrauensseligkeit gegenüber dem Angeklagten A.______ (vgl. das Schreiben S.______ vom 1. September 2004, cl. 79 act. 5.3.1) erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Strafmilderung im Sinne von Art. 11 StGB. Hingegen haben diese Defizite den Tatentschluss begünstigt. Zusammen mit seinen Bemühungen, sich mit fachlicher Hilfe dieser Problematik zu stellen, haben sie leicht strafmindernde Bedeutung.
Der Angeklagte B.______ ist ohne Vorstrafen und wurde seit seiner Haft- entlassung nicht mehr deliktisch tätig (cl. 79 act. 5.1), was sich entlastend auswirkt (BGE 102 IV 231 E. 3; 98 IV 124 E. 11 a). Der Angeklagte B.______ verfügt über einen guten Leumund (cl. 78 act. 5.2). Er geht einer regelmässigen Arbeit nach und wird von seinem Arbeitgeber als pflichtbe- wusst, hilfsbereit und einsatzfreudig beschrieben; dies spricht zu seinen Gunsten (Arbeitszeugnis vom 31. August 2004, cl. 78 act. 5.3.2). Der An- geklagte B.______ scheint heute sozial wieder integriert zu sein, weshalb von einer gewissen Strafempflindlichkeit auszugehen ist. Diese bewegt sich jedoch im üblichen Rahmen und ist mithin nur leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 95 f.). Die Verteidigung bringt vor, der Angeklagte B.______ habe durch das De- likt die Stelle verloren, seine Partnerschaft sei in die Brüche gegangen, und er sei als Täter an seinem Wohnort bekannt. Das sind nicht aussergewöhn- liche Folgen, weshalb sie keine Strafreduktion rechtfertigen (vgl. E. 11.2.2).
Nach anfänglichem Leugnen hat auch der Angeklagte B.______ ein um- fassendes Geständnis abgelegt. Allerdings bleibt festzustellen, dass er die Tat tendenziell mit Hinweis auf seine schwache Persönlichkeit und die star- ke emotionale Bindung zum Angeklagten A.______ zur Zeit der Tat zu er- klären und entschuldigen versuchte. Gleichwohl steht er heute zu seiner Tat und zeigt Bereitschaft, die Verantwortung dafür zu tragen. Er hat sich bereits früh zu Protokoll entschuldigt (cl. 68/300) und zeigte sich auch in der Hauptverhandlung einsichtig. Dies und vor allem die Intensität seiner heutigen Reue geben Anlass, die Strafe erheblich zu mindern.
Insgesamt liegen gewichtige Strafminderungsgründe auf der Täterseite vor.
11.3.3 Eine Strafreduktion gebietet die Verfahrensdauer nicht (vgl. E. 11.2.3).
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11.3.4 Der Angeklagte B.______ hat mehr Schuldsprüche auf sich zu nehmen als der Angeklagte A.______, insbesondere auch Beamtendelikte. Nebst ge- werbsmässigem Betrug bzw. gewerbsmässigem betrügerischem Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage wird der Angeklagte B.______ der mehrfachen Urkundenfälschung, teils im Amt, der mehrfachen Geldwä- scherei und der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig gesprochen. Die Konkurrenz der Tatbestände von Art. 146 Abs. 2 StGB und Art. 147 Abs. 2 StGB führt zu keiner Straferhöhung (vgl. E. 11.2.4). Demgegenüber wirken sich die übrigen Schuldsprüche in erheblichem Masse straferhö- hend aus. Insgesamt aber überwiegen die im Persönlichen liegenden Strafminderungsgründe.
11.3.5 Eine Strafe von 30 Monaten Zuchthaus erscheint unter Berücksichtigung aller massgeblichen Faktoren als angemessen. Eine zusätzliche Reduktion im Blick auf bedingten Strafvollzug, worauf die Verteidigung mit dem Argu- ment einer bereits vollzogenen Resozialisierung tendiert, ist ausgeschlos- sen, weil das gefundene Mass deutlich über der gesetzlichen Obergrenze von 18 Monaten Freiheitsstrafe (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) liegt (BGE 127 IV 97 E. 3). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 44 Tagen (13. März 2002 – 25. April 2002) wird in Anwendung von Art. 69 StGB angerechnet.
11.4 Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB).
Wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 BetmG) und gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Ziff. 1 und Art. 91 Abs. 1 SVG) wurde der Angeklagte C.______ am 16. März 2001 zu 3 Monaten Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 1’000.– verurteilt (Urteil des Kreisgerichts III Aarberg-Büren-Erlach, cl. 50a). Am 30. Oktober 2003 wurde er wegen Fahrens ohne Führerausweis (Art. 95 Ziff. 2 SVG) zu einer Haftstrafe von 15 Tagen bedingt verurteilt (Strafbescheid der Staats- anwaltschaft des Kantons St. Gallen, cl. 80 act. 5.3.1 − 5.3.11). Ferner wurde er am 22. Juli 2004 zu 30 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt we- gen Fahrens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis (Art. 95 Ziff. 2 SVG), versuchter Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG i. V. m. Art. 21 StGB) und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG; Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura- Seeland, cl. 80 act. 5.4). Diese Strafe wurde noch nicht vollzogen. Die Ent-
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scheide sind in Rechtskraft erwachsen (C.______, S. 2 Z. 24). Im Zeitpunkt dieser Urteile war das strafbare Verhalten, das die Bundesanwaltschaft ein- klagte, abgeschlossen (vgl. E. A.) Daher ist eine Gesamtstrafe zu bestim- men und eine Zusatzstrafe für die hier zu beurteilenden Taten auszuspre- chen. Die Verurteilung zu einer Busse vom 23. Juni 2003 wegen fahrlässi- gen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Strafmandat des Untersuchungs- richteramts Berner Jura-Seeland, cl. 80 act. 5.2) fällt hingegen nicht in Be- tracht, da sich Art. 68 Ziff. 2 StGB nur auf Freiheitsstrafen bezieht.
Der Angeklagte C.______ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Ein Vergleich der Strafrahmen aller Tatbestände inklusive jener, gestützt auf welche die Vorstrafen ausgefällt wurden – es handelt sich dabei aus- schliesslich um Vergehen und Übertretungen – ergibt, dass auch bezüglich des Angeklagten C.______ der obere Strafrahmen durch den Tatbestand des Betrugs bzw. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage bestimmt wird (Art. 68 StGB). Für die hypothetische Gesamtbewertung ergibt sich daher ein oberer Strafrahmen von 15 Jahren. Strafmilderungs- gründe fehlen (vgl. E. 11.2).
11.4.1 Bezüglich der Tatkomponente, soweit das Ausmass des verschuldeten Erfolgs sowie die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs betref- fend, wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Strafzumessung beim Angeklagten A.______ verwiesen (vgl. E. 11.2.1). Ergänzend bleibt anzu- fügen, was folgt:
Im Gegensatz zu den Angeklagten A.______ und B.______ stand der An- geklagte C.______ nicht als Beamter in einem besonderen Vertrauensver- hältnis zur Geschädigten. Diese bei den Angeklagten A.______ und B.______ straferhöhend berücksichtigte Tatsache entfällt beim Angeklag- ten C.______.
Das Motiv zur Tat lag beim Angeklagten C.______ in seinem Streben nach schnellem Geld. Er benötigte finanzielle Mittel für den Aufbau seiner Unter- nehmung, räumte jedoch ein, dass hierfür bereits Fr. 100'000.– gereicht hätten (C.______, S. 6 Z. 41 f. – S. 7 Z. 1 f.). Offensichtlich nahm er den bei weitem über diesen Betrag hinausgehenden Beuteanteil entgegen, nämlich Fr. 880’000.– (C.______, S. 5 Z. 2 – 4, S. 12 Z. 32 – 36). So leicht
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wie er das Geld erlangte, so leicht gab er es auch wieder aus (vgl. C.______, S. 14 Z. 26 – 31). Sein ungebremstes materielles Streben äus- serte sich auch im Umstand, dass – wie er in der Hauptverhandlung einge- stand – ohne Anstoss von aussen mit den deliktischen Aktivitäten weiter gefahren hätte (C.______, S. 7 Z. 13 – 15). Er begründet die Passivität mit dem Hinweis, er habe dem Angeklagten A.______ nicht dazwischenfunken wollen; sowieso habe er keinen Einfluss auf das Ende nehmen können (C.______, S. 7 Z. 7 – 24). Diese Erklärungen entlasten ihn nicht. Sein Mo- tiv fällt in erheblichem Masse straferhöhend ins Gewicht. Zudem handelte er durchwegs mit direktem Vorsatz.
Auf die Initiative des Angeklagten A.______ hin wirkte der Angeklagte C.______ massgebend an der Planung und Vorbereitung des Vorhabens mit. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung war er nicht überflüssig. Sein Tatbeitrag war ebenso wichtig wie derjenige der Angeklagten A.______, B.______ und D.______: Durch seine Funktion als Bindeglied sorgte er dafür, dass die Gesellschafter der H.______ GmbH von den An- geklagten A.______ und B.______ abgetrennt wurden und er übernahm zudem eine wesentliche Rolle beim Verteilen des Geldes. Auf seine Veran- lassung hin wurde der Angeklagte D.______ ins Boot geholt. Der Grund, weshalb er nicht an den Barbezügen beteiligt war, liegt nicht primär im feh- lenden Können, sondern im fehlenden Wollen: Wie der Angeklagte A.______ wollte auch er nicht als Gesellschafter auftreten − angeblich weil er gerade erst die R.______ GmbH gegründet hatte (cl. 20.1/13; cl. 71/61) −; er zog es vor, im Hintergrund zu bleiben und von dort die nötigen Anwei- sungen zu erteilen (vgl. D.______, S. 9 Z. 15 – 25, S. 12 Z. 1 – 5; E.______, S. 6 Z. 40 – S. 7 Z. 7, S. 10 Z. 13 – 25). An der Beute hingege- ben war er ebenso interessiert und beteiligt wie die übrigen Hauptangeklag- ten. Dass seine Funktion theoretisch auch von einem andern hätte über- nommen werden können, schmälert sein Verschulden nicht; denn ohne ihn wäre das ganze Geschehen anders abgelaufen. Er war daher nicht im Grenzbereich zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft tätig, wie es die Verteidigung meint. Insgesamt zeugt sein Verhalten von einer bedeutenden kriminellen Energie.
Die Aussagen des Angeklagten C.______, er habe gar keinen Einfluss zum Beenden der deliktischen Aktivitäten nehmen können (C.______, S. 7 Z. 7
– 11), erscheinen unglaubwürdig. Er war überhaupt nicht an einem Schlusspunkt interessiert (vgl. C.______, S. 7 Z. 13 – 15).
11.4.2 Sein Vorleben ist weitgehend unauffällig; bis auf seine Vorstrafen liegen keine belastenden Tatsachen vor. Der Angeklagte C.______ verfügt im
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Grundsätzlichen über einen guten Leumund (Leumundsbericht vom 6. Sep- tember 2004, cl. 80 act. 5.6), was ihm zugute kommt. Der Angeklagte C.______ hatte als junger Erwachsener Kontakt mit Drogen, sei "ausge- rutscht" (cl. 20.1/6). Er wurde dafür bestraft, seitherige Drogendelikte sind nicht bekannt. Dieser Umstand wird neutral gewertet, da er in keinem Zu- sammenhang mit den H.______-Delikten steht. Die Vorstrafen wirken sich demgegenüber straferhöhend aus. Deren Mehrzahl macht deutlich, dass er sich durch Bussen bzw. Freiheitsstrafen nicht beeindrucken lässt. Auch dies ist straferhöhend zu berücksichtigen. Ebenfalls belastend wirkt sich aus, dass der Angeklagte C.______ trotz bzw. während hängigem Strafver- fahren weiter delinquierte (BGE 121 IV 49 E. 2 d/cc).
Während der Angeklagte C.______ in seinen frühen Zwanziger-Jahren be- reits als selbständig Erwerbstätiger Erfahrungen sammelte – dadurch teils auch in finanzielle Engpässe geriet – verfügt er heute über eine feste An- stellung. Das von seinem Bruder ausgestellte Arbeitszeugnis attestiert ihm hervorragende Qualitäten als Arbeitnehmer (Zwischenzeugnis Arbeitgeber vom 3. September 2004, cl. 80 act. 5.7). Nebst der beruflichen spricht auch die familiäre Integration für ihn. Der Angeklagte C.______ ist seit 2002 ver- heiratet. Er hat mit seiner Frau zwei gemeinsame Kinder. Insgesamt scheint er seiner sozialen Verantwortung nachzukommen. Seine familiären Verpflichtungen können allerdings nur leicht strafmindernd Berücksichti- gung finden (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 95 f.).
Der Angeklagte C.______ leugnete anfängliche seine Tatbeteiligung, be- zeichnete die Vorhalte etwa als "Räubergeschichten" (cl. 71/57 Z. 41). Nach drei Wochen Haft konnte er sich zu einem Geständnis durchringen (cl. 71/61 ff.; cl. 20.1/2 ff.). Tendenziell versuchte er, seinen Tatbeitrag und seinen Einfluss auf die Tatausführung zu minimieren (vgl. bspw. C.______, S. 7 Z. 8, 11, 19; Plädoyer Fürsprecher Lanz), und gestand erst in der Hauptverhandlung, einen Beuteanteil von Fr. 880’000.– für sich erhalten zu haben (C.______, S. 12 Z. 32 – 36). Auch der Angeklagte C.______ hat sich mit einem Dispensationsgesuch der Urteilseröffnung entzogen (cl. 83 act. 3.3). Solchermassen fehlt ihm die Einsicht in das Unrecht der Tat (vgl. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB NN. 92, 109 f.). Ein An- satz von tätiger Reue ist beim Angeklagten C.______ nicht ersichtlich.
Insgesamt verdienen die Täterkomponente eine geringe Straferhöhung.
11.4.3 Eine Strafreduktion gebietet die Verfahrensdauer nicht (vgl. E. 11.2.3).
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11.4.4 Der Angeklagte C.______ wird gegenüber dem Angeklagten A.______, dem eigentlichen Initiator und Denker der Gruppe, zusätzlich wegen Er- schleichung einer falschen Beurkundung schuldig gesprochen. Im Ver- gleich zum Angeklagten B.______ hat er zwar weniger Schuldsprüche auf sich zu nehmen, doch ist bei ihm die grössere kriminelle Energie festzustel- len. Das Zusammentreffen gewerbsmässiger Delikte führt nicht zu einer Straferhöhung (vgl. E. 11.2.4), wohl aber die zusätzlichen Schuldsprüche sowie die Konkurrenz mit den Straftaten ausserhalb des Zusammenhangs der H.______ GmbH, die von anderen Instanzen bereits früher beurteilt wurden.
11.4.5 Bei einer Gesamtbetrachtung aller Delikte, d. h. jener im Zusammenhang mit dem MWST-Betrug (zur Konkurrenz beim gewerbsmässigen Delikt vgl. E. 11.2.4) als auch jener, welche bereits beurteilt wurden, erscheint eine Gesamtstrafe von 33 bis 34 Monaten als angemessen. Dementsprechend ist auf eine Zusatzstrafe von 29 Monaten Zuchthaus zu erkennen. Die 45 Tage (13. März 2002 – 26. April 2002) ausgestandene Untersuchungshaft werden in Anwendung von Art. 69 StGB angerechnet.
11.5 Der Angeklagte D.______ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Auch hier bestimmt der Tatbestand des Betrugs bzw. des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage den oberen Strafrahmen, welcher in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB bei 15 Jahren liegt. Strafmilderungs- gründe sind nicht gegeben (vgl. E. 11.2).
11.5.1 Bezüglich des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs sowie die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs wird auf die entsprechenden Aus- führungen zur Strafzumessung beim Angeklagten A.______ bzw. C.______ (vgl. E. 11.2.1, E. 11.4.1) verwiesen. Der Angeklagte D.______ handelte mit direktem Vorsatz, was straferhöhend ins Gewicht fällt. Auch er strebte nach Bereicherung (D.______, S. 3 Z. 14 f.), er habe auf sehr grossem Fuss gelebt und sei dadurch in Schulden geraten (D.______, S. 10 Z. 38 f.). Solche Tatmotive wirken sich straferhöhend aus. Zudem fällt belastend ins Gewicht, dass er seinen Lebensunterhalt ausschliesslich mit dem ertro- genen Geld bestritt, war er doch zur Deliktszeit ohne Arbeit (D.______, S. 11 Z. 8 – 11; vgl. Befragung zur Person vom 25. August 2004, cl. 81 act.
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5.3, S. 2; cl. 70/104). Auch der Angeklagte D.______ erhielt eine Summe von Fr. 880’000.– (D.______, S. 10 Z. 34 – 37).
Der Angeklagte D.______ gab keinen Anstoss zum strafbaren Geschehen, aber auch keinen Anstoss zu seinem Ende. Wie der Angeklagte C.______ war auch er nicht bloss Ausführender. So war er von Beginn weg beteiligt, wirkte beim Tatentschluss mit; er leistete mit der Gründung der H.______ GmbH und dem Verschieben bzw. Beziehen der ausbezahlten Vorsteuer- guthaben einen wesentlichen Tatbeitrag. Dass er dabei nicht nach Gutdün- ken verfahren konnte, wie die Verteidigung anführt, entlastet ihn als Mittäter nicht. Er organisierte in der Person des Angeklagten E.______ einen Ge- sellschafter (D.______, S. 4 Z. 5 − 7). Als sich kein weiterer Gesellschafter finden liess, sprang er in die Lücke (cl. 33.23 S. 4; cl. 71/62). Neben den Delikten, für welche er sich als Mittäter zu verantworten hat, erstellte er in Eigeninitiative einen Grundstückskaufvertrag („contratto di vendita“) und beging zudem ausserhalb des eigentlichen Tatplans liegende Geldwäsche- reihandlungen. Dies zeugt von einer recht hohen kriminellen Energie.
11.5.2 Der Angeklagte D.______ verfügt über keine abgeschlossene Berufslehre. Seine berufliche Tätigkeit ist geprägt von längeren und kürzeren Perioden ohne Anstellung. Im Übrigen ist sein Vorleben, abgesehen von einigen Vorstrafen, unauffällig (Befragung zur Person vom 24. August 2004, cl. 81 act. 5.3). Der Angeklagte D.______ ist in der Vergangenheit wegen Stras- senverkehrsdelikten viermal gebüsst worden. Die Tatbegehung liegt teils vor, während bzw. nach den strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der H.______ GmbH (Strafregisterauszug vom 23. Juli 2004, cl. 81 act. 5.2). Diese Delinquenz fällt straferhöhend ins Gewicht.
Der Angeklagte D.______ hat einige offene Betreibungen, insbesondere für Krankenversicherungen und Steuern. Er zahlt diese Schulden in regelmäs- sigen Zahlungen zurück (D.______, S. 2 Z. 8 – 20). Dies ist ihm zugute zu halten.
Der Angeklagte D.______ ist seit Sommer 2002 verheiratet und hat mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind (geb. Juli 2004). Er geht heute einer geregelten Arbeit nach, verfügt seit einiger Zeit über eine Festanstellung, wo er auch die Möglichkeit einer Ausbildung erhält (Arbeitsvertrag vom
19. Januar 2004, cl. 81 act. 5.4). Er ist weitgehend eingegliedert und scheint der sozialen Verantwortung seinen Möglichkeiten entsprechend ge- recht zu werden. Die soziale Integration ist erfreulich, fällt bei der Strafzu- messung allerdings nur leicht strafmindernd ins Gewicht.
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Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Angeklagte D.______ die Tat lange abstritt und nur zögerlich ein Geständnis ablegte (cl. 70/62). Die Bundes- anwaltschaft wirft ihm vor, er habe durch dieses Verhalten die Untersu- chungen massgebend erschwert, was straferhöhend zu würdigen sei. In- dessen darf das fehlende Geständnis bzw. hartnäckige Bestreiten während langer Zeit bei der Strafzumessung nicht negativ ins Gewicht fallen (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 109). Indessen ist ne- gativ zu werten, dass der Angeklagte D.______ den abwesenden Ange- klagten E.______ durch seine Aussagen zu Unrecht belastete (cl. 70/3 ff.; cl. 70/17 ff.; cl. 70/27 ff.; cl. 70/37 ff.). Er hat sich gegenüber der Geschä- digten verhandlungsbereit gezeigt und bereits im Mai 2002 Abschlagszah- lung zur Schadensminderung angeboten, diese Initiative allerdings nicht weiterverfolgt (cl. 34/25 f.) Insgesamt verdienen die Täterelemente eine leichte Strafminderung.
11.5.3 Eine Strafreduktion gebietet die Verfahrensdauer nicht (vgl. E. 11.2.3).
11.5.4 Wie der Angeklagte C.______ hat auch der Angeklagte D.______ eine be- deutende kriminelle Energie an den Tag gelegt. Im Vergleich zu diesem hat er einen Schuldspruch mehr zu gewärtigen. Die Konkurrenz der Tatbestän- de von Art. 146 Abs. 2 StGB und Art. 147 Abs. 2 StGB führt zu keiner Straferhöhung (vgl. E. 11.2.4), hingegen fallen die übrigen Schuldsprüche erheblich straferhöhend ins Gewicht (Art. 68 Ziff. 1 StGB).
11.5.5 Eine Gesamtbetrachtung der strafmindernden und straferhöhenden Um- stände gebietet, eine Zuchthausstrafe von 27 Monaten auszusprechen. Ei- ne zusätzliche Reduktion im Blick auf bedingten Strafvollzug ist ausge- schlossen (vgl. E. 11.3.5). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 59 Tagen (9. Mai 2000 – 22. Mai 2000; 13. März 2002 – 26. April 2002) wird in Anwendung von Art. 69 StGB angerechnet.
11.6 Der Angeklagte E.______ wird schuldig gesprochen der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Die Erschleichung einer falschen Beurkundung ist die mit der höheren Strafe bedrohte Tat. Der obere Straf- rahmen liegt in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB bei 7 1/2 Jahren. Strafmilderungsgründe fehlen (vgl. E. 11.2). Der Angeklagte E.______ wur- de wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln am 25. Juni 2002 mit einer Busse bestraft (Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern- Mittelland, cl. 82 act. 5.3). Am 21. März 2003 wurde er − wiederum wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln − verurteilt zu 15 Tage Gefängnis bedingt und einer Busse (Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III
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Bern-Mittelland, cl. 82 act. 5.3). Es ist daher eine Zusatzstrafe zum Straf- mandat vom 21. März 2003 auszusprechen; das Strafmandat aus dem Jah- re 2002 fällt dabei nicht in Betracht, da sich Art. 68 Ziff. 2 StGB nur auf Freiheitsstrafen bezieht.
11.6.1 Obwohl zur Bestimmung des Strafrahmens von der Erschleichung der Fal- schen Beurkundung auszugehen ist, so fällt doch der Schuldspruch der Geldwäscherei im Betrag von ca. Fr. 3,8 Mio. schwerer ins Gewicht. Der Angeklagte E.______ hat sich hinsichtlich der Betrugshandlungen nicht strafbar gemacht, und er hatte auf die Höhe des Deliktsbetrags des Betrugs auch keinen Einfluss. Demgegenüber war er doch massgeblich am Ver- schieben der Beute beteiligt und kannte die Grössenordnung des Delikts- betrags hinsichtlich der Geldwäscherei. Dieser fällt straferhöhend ins Ge- wicht.
Aus der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs lassen sich keine Umstände erkennen, die straferhöhend zu werten sind.
Der Angeklagte E.______ ist erst nach der gemeinsamen Beschlussfas- sung – auf Anfrage des Angeklagten D.______ – dazu gestossen (D.______, S. 4 Z. 6 f.). Er stellte sich den Haupttätern A.______, B.______, C.______ und D.______ als Gründer der H.______ GmbH zur Verfügung und leistete damit einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen des Mehrwertsteuerbetrugs. Hier war er nicht Planer, sondern nur Ausführen- der. Hinsichtlich der Geldwäschereihandlungen hingegen übernahm er eine wichtige exekutive Funktion, auch wenn er dabei nach den Anweisungen des Angeklagten D.______ handelte (E.______, S. 10 Z. 22 – 25). Dass seine Person individuell austauschbar gewesen wäre, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung seines Verschuldens. Sein Tatbeitrag – selbst als “Laufbursche“, wie die Verteidigung es sieht – war mithin wesentlich.
Der Angeklagte E.______ hat aus pekuniären Interessen mitgemacht (E.______, S. 6 Z. 12 – 14; cl. 33.22, S. 5; cl. 22). Er zog es vor, sich nicht zu viele Gedanken zu machen und schon gar keine Fragen zu stellen. Das egoistische Motiv fällt straferhöhend ins Gewicht. Seinen Anteil an der Beu- te verbrauchte er restlos, so für teure Autos und für seinen Lebensunterhalt während der Arbeitslosigkeit (cl. 22.4/35 Z. 12 − 14, cl. 69/7 Z. 42 f.).
Hinsichtlich der Geldwäschwerei handelte der Angeklagte E.______ even- tualvorsätzlich. Dies wird leicht strafmindernd berücksichtigt. Er manifestier- te im Vergleich zu den übrigen Beteiligten eine geringere kriminellen Ener- gie.
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11.6.2 Der Angeklagte E.______ hat offene Kredit- und Steuerschulden sowie Betreibungen in der Höhe von ca. Fr. 27’000.–. Zudem weist er zwei Vor- strafen aus den Jahren 2002 und 2003 wegen Strassenverkehrsdelikten auf. Dass er trotz bzw. während hängigem Verfahren weiter delinquierte, ist straferhöhend zu berücksichtigen.
Nach seinem Lehrabschluss folgte eine bewegte berufliche Laufbahn, ge- prägt von diversen Stellenwechseln. Der Angeklagte E.______ ist geschie- den, er hat keine Unterstützungspflichten (E.______, S. 2 Z. 4 − 30). Sein Vorleben ist unauffällig (Leumundsbericht vom 25. August 2004, cl. 82 act. 5.2).
Der Angeklagte E.______ arbeitet heute im elterlichen Betrieb, erhält Kost und Logis, bezieht ein kleines Sackgeld und scheint auch im Übrigen von der Unterstützung seiner Eltern zu leben. Eine Erwerbstätigkeit aufzuneh- men, schien ihm wegen des Strafverfahrens nicht richtig, und Arbeitslosen- geld versuchte er nicht erhältlich zu machen (E.______ S. 2 Z. 16-26). Er tat wenig um wieder in geordnete Bahnen zu kommen.
Der Angeklagte E.______ hat sich vorerst der Strafverfolgung durch Flucht entzogen, wodurch die Untersuchungen ins Stocken gerieten. Seine Abwe- senheit verzögerte die Aufklärung des Delikts erheblich, was belastend wirkt. Es ist ihm jedoch in erheblichem Masse zu Gute zu halten, dass er freiwillig in die Schweiz zurückkehrte, sich den Untersuchungsbehörden stellte und sogleich ein umfassendes Geständnis ablegt. Erst seine Aussa- gen haben die Untersuchungen ins Rollen gebracht.
11.6.3 Eine Strafreduktion gebietet die Verfahrensdauer nicht (vgl. E. 11.2.3).
11.6.4 Die Straftat der mehrfachen Geldwäscherei wiegt am schwersten; das Zu- sammentreffen mit dem Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der bereits von anderer Instanz beurteilten Straftat führt zu einer leichten Straferhöhung.
11.6.5 Bei einer Gesamtwürdigung der hier zu beurteilenden sowie des bereits beurteilten Strassenverkehrsdelikts erscheint eine Gesamtstrafe von 6 Mo- naten Gefängnis als angemessen. Damit ist auf eine Zusatzstrafe von 5 Monaten und 15 Tagen Gefängnis, in Zusatz zum Strafmandat vom
21. März 2003, zu erkennen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen (13. März 2002 - 14. März 2002) wird in Anwendung von Art. 69 StGB angerechnet.
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Für eine Freiheitsstrafe von höchstens achtzehn Monaten kann der beding- te Vollzug gewährt werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Verge- hen abgehalten, und wenn er den Schaden, soweit zumutbar, ersetzte. Ausgeschlossen ist diese Rechtswohltat, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Mona- ten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB).
Die objektiven Bedingungen für den bedingten Strafvollzug sind gegeben. Was die günstige Prognose künftigen Wohlverhaltens angeht, so gibt das Verkehrsdelikt während des hängigen Verfahrens Anlass zu gewissen Be- denken. Auch im Übrigen macht der Angeklagte E.______ im Nachtatver- halten nicht gerade den Eindruck eines Lebens in hoher sozialer Verant- wortung. Zur Schadloshaltung hat er nichts beigetragen, aber es ist ihm zugute zu halten, dass der Täter der Vortat als Schadensverursacher im Vordergrund steht, selbst wenn die Geldwäscherei juristisch die Interesse des Opfers der Vortat schützt (BGE 130 IV 322). Unter all diesen Gesichts- punkten kann noch erwartet werden, dass der Angeklagte E.______ dieses Urteil als genügende Warnung, sich künftig keines Verbrechens oder Ver- gehens schuldig zu machen, annehmen wird. Allerdings ist die Probezeit nicht mit dem Minimum, sondern mit drei Jahren zu bemessen.
11.7 Angesichts der finanziellen Situation der Angeklagten wird davon abgese- hen, in Anwendung von Art. 172bis StGB bzw. eine Busse auszusprechen. Es sind keine Nebenstrafen zu verhängen.
Die ausgesprochenen Freiheitsstrafen sind durch den Kanton Z.______ zu vollziehen, in welchem bis auf einen alle Angeklagten wohnen und in wel- chem auch die Straftaten verübt wurden (Art. 241 Abs. 1 BStP).
12. Einziehung
12.1 Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehän- digt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nebst Originalwerten sind auch echte und unechte Surrogate einzuziehen (BGE 126 I 97 E. 3 c/bb). Ein unechtes Surrogat besteht nur dann, wenn eine sog. Papierspur zum Origi- nalwert vorhanden ist, ein echtes Surrogat darf nur angenommen werden,
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wenn es nachweislich an die Stelle des Originalwertes getreten ist. Der einzuziehende Vermögenswert muss im Vermögen des Täters oder Be- günstigten eindeutig bestimmbar sein (BGE 126 I 97 E. 3 c/cc). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Zur Durchsetzung der Ersatzforderung können irgendwelche Vermögenswerte des Betroffenen beschlagnahmt (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; BGE 126 I 97 E. 3 d/aa) und der Verwertung zugeführt werden.
12.2 Hinsichtlich des Angeklagten A.______ beantragt die Bundesanwaltschaft die Einziehung des beschlagnahmten Barvermögens, der Gelder auf den beschlagnahmten Konti inkl. Freizügigkeitsdepots, des Verwertungserlöses aus dem Verkauf beschlagnahmter und mit Einverständnis des Angeklag- ten verkaufter Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 16’000.– samt Zins sowie der Vorsorgepolice Nr. ______ (cl. 1.1/91 f.; Anklageschrift i. S. A.______, S. 14 f.). Von der Einziehung seien insbesondere auch die Frei- zügigkeitsdepots erfasst, da es nicht angehen könne, dass sich der Ange- klagte A.______ zu Lasten der Geschädigten eine Altersvorsorge anspare (Plädoyer Bundesanwaltschaft, S. 70).
Der Angeklagte A.______ widersetzt sich einzig der Einziehung der Konto- bestände der zwei Freizügigkeitskonti und des Kontos Vorsorgesparen 3, alle bei der Bank W.______ sowie der Vorsorgepolice (A.______, S. 11 Z. 18 – 40, Anträge der Verteidigung A.______).
Das beschlagnahmte Barvermögen sowie die mit Einverständnis des An- geklagten A.______ verwerteten Vermögenswerte sind deliktischer Her- kunft (A.______, S. 10 Z. 28 – 32; cl. 72/130 Z. 17 – 22). In Anwendung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werden diese Vermögenswerte zuzüglich aufgelaufenem Zins auf dem Verwertungserlös dieser Werte dem Bund zu- kommen (Art. 381 Abs. 2 StGB), der auch geschädigt ist, weshalb die Sub- sidiarität nicht aktuell ist.
Was die Vorsorgekonti bei der Bank W.______ betrifft, kann die deliktische Herkunft beweismässig nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt werden. Eine Einziehung in Anwendung von Art. 59 Ziff. 1 StGB entfällt daher. Das- selbe gilt hinsichtlich der Lebensversicherungspolice. Diese Vermögens- werte sind zu Gunsten des Angeklagten A.______ freizugeben.
Wie weit die restlichen, beschlagnahmten Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, lässt sich, wenn überhaupt, nur mit unverhältnismässig ho-
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hem Aufwand ermitteln. Eine solche eingehende Prüfung erübrigt sich je- doch aus nachstehenden Erwägungen.
Der Angeklagte A.______ gestand, einen unrechtmässigen Vorteil von zwi- schen Fr. 850’000.– und 950’000.– erlangt zu haben (A.______, S. 10 Z. 17 – 23). Der Grossteil dieses Geldes ist nicht mehr vorhanden und eine Ersatzforderung in diesem Umfange ist gemäss heutigem Kenntnisstand nur uneinbringlich, soweit Mittel des Angeklagten bereits beschlagnahmt sind. In diesem Umfang ist eine Ersatzforderung festzulegen und zu deren Durchsetzung werden die beschlagnahmten Vermögenswerte, soweit sie nicht einzuziehen bzw. freizugeben sind, bestimmt. Die Höhe der Ersatz- forderung hat der Summe dieser Werte zu entsprechen, welche sich – in- klusive Zins – auf gerundet Fr. 52'000.– beläuft. Im Übrigen anerkannte der Angeklagte die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung der Ge- schädigten im Betrag von Fr. 4'142’407.65 plus 5 % Zins auf Fr. 4’141’810.75 seit 16. Dezember 1998, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten C.______, D.______ und E.______ (A.______, S. 11 Z. 2
– 16). Damit ist der durch Delikt erlangte Vermögensvorteil des Angeklag- ten in gleicher Weise aufgehoben, wie es durch eine strafgerichtlich be- gründete Ersatzforderung geschieht, weil Gläubiger der Ersatzforderung und der Schadenersatzforderung identisch sind. Ist aber der gesetzliche Zweck, die Beseitigung der deliktisch erlangten Vorteile, auf diese Weise auf dem Wege des Privatrechts erreicht, so besteht wegen des Verhältnis- mässigkeitsvorbehalts (BGE 126 I 6 E. 4 b/cc) kein Raum mehr für eine strafrechtliche Massnahme. Im Weiteren ist die Ersatzforderung, für welche der Bund Vollstreckung erlangt, auf die Zivilforderung anzurechnen.
12.3 Hinsichtlich des Angeklagten B.______ beantragt die Bundesanwaltschaft die Einziehung des beschlagnahmten Barvermögens, der Gelder auf den beschlagnahmten Konti und des Verwertungserlöses aus dem Verkauf be- schlagnahmter und mit Einverständnis des Angeklagten verkaufter Vermö- genswerte.
Der Angeklagte B.______ widersetzt sich der Einziehung nicht (B.______, S. 17 Z.14 – 25; Anträge Verteidigung).
Das beschlagnahmte Barvermögen sowie die mit Einverständnis des An- geklagten B.______ verwerteten Vermögenswerte sind deliktischer Her- kunft (B.______, S. 17 Z. 8 – 12; cl. 68/297). Diese Vermögenswerte zu- züglich aufgelaufenem Zins auf dem Verwertungserlös sind einzuziehen (vgl. E. 12.2).
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Die Geschädigte verpflichtet den Angeklagte B.______ mit Verfügung vom
16. Juni 2004 gemäss Art. 8 Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.32) zur Be- zahlung von Fr. 4'142’407.65 plus 5 % Zins seit 16. Dezember 1998 sowie der Verfahrenskosten (cl. 79 act. 10.6).
Der Angeklagte B.______ gestand, einen unrechtmässigen Vorteil von ge- gen Fr. 1,0 Mio. erlangt zu haben (B.______, S. 15 Z. 25 – 28). Der Grossteil dieses Geldes ist nicht mehr vorhanden und eine Ersatzforderung in diesem Umfange ist gemäss heutigem Kenntnisstand überwiegend un- einbringlich. Aus den gleichen Gründen wie beim Angeklagten A.______ (E. 12.2) ist auf eine Ersatzforderung von Fr. 52’00.– zu erkennen, die auf die Forderung nach Verantwortlichkeitsgesetz angerechnet wird und zu de- ren Befriedigung die beschlagnahmten Vermögenswerte, soweit sie nicht einzuziehen sind, bestimmt werden.
12.4 Hinsichtlich des Angeklagten C.______ beantragt die Bundesanwaltschaft die Einziehung der Gelder auf den beschlagnahmten Konti, welche teils auf den Namen des Angeklagten C.______, teils auf den Namen der R.______ GmbH lauten, sowie des Erlöses aus dem Verkauf eines beschlagnahmten und mit Einverständnis des Angeklagten verwerteten Wertschriftendepots (vgl. Anklageschrift i. S. C.______, S. 14 f.). Der Angeklagte C.______ wi- dersetzt sich der Einziehung des auf seinen Namen lautenden Mieterkauti- onskontos bei der Bank ______ X.______ sowie der auf die R.______ GmbH lautenden Konti (C.______, S. 13 Z. 14 – 41). Das Mieterkautions- konto Nr. ______ ist zweimal aufgeführt, einmal lautend auf den Angeklag- ten C.______, einmal lautend auf die R.______ GmbH.
Das verkaufte Wertschriftendepot lautete auf die Q.______ Limited (C.______, S. 15 Z. 12 – 19). Der Angeklagte C.______ verfügte über das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft und zeichnete in ihrem Namen (C.______, S. 9 Z. 4 f.). Sein Wissen wird daher der Q.______ Limited zu- gerechnet und deren Vermögen nicht als Drittvermögen (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) behandelt. Der Angeklagte C.______ beabsichtigte, die De- liktssumme von der Q.______ Limited in die R.______ GmbH fliessen zu lassen (C.______, S. 9 Z. 7 – 9). Es sind keine Hinweise bekannt, die dar- auf schliessen lassen, dass die Q.______ Limited nebst deliktischem Geld auch mit legalen Mitteln gespiesen wurde. Ebensowenig bestehen Hinwei- se, dass das genannte Wertschriftendepot aus legalen Mitteln finanziert wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Beizug der Q.______ Limited einzig dazu diente, deliktisch erlangte Mittel zu parken bzw. durchlaufen zu lassen. In diesem Sinne ist von der deliktischen Herkunft des Wertschrif-
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tendepots auszugehen. Der Verwertungserlös zuzüglich aufgelaufenem Zins ist daher einzuziehen (vgl. E. 12.2).
Das via Darlehen in die R.______ GmbH geflossene, deliktisch erlangte Geld wurde in den Umbau der Gesellschaft investiert (C.______, S. 14 Z. 1
– 6); es wurde mithin für Aufwand verwendet und gerade nicht auf Konti der Gesellschaft einbezahlt (Plädoyer Fürsprecher Lanz). Es besteht Grund zur Annahme, dass die Gelder auf den Konti der R.______ GmbH deliktischer Herkunft sind (vgl. C.______, S. 9 Z. 8 f.). Aus den Akten sind indessen keine Hinweise bekannt, welche den Schluss zulassen, sämtliche Organe der R.______ GmbH hätten Kenntnis von der deliktischen Herkunft der mit- tels Darlehen an die Gesellschaft geflossenen Beträge gehabt. Es kann nicht auf eine Ersatzforderung gegenüber der R.______ GmbH erkannt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i. V. m. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) und die Konti der R.______ GmbH sind freizugeben.
Die Mieterkautionskonti Nrn. ______ und ______ bei der Bank ______ X.______ sind nicht verwertbar (Art. 257e Abs. 2 OR) und sind daher frei- zugeben.
Der Angeklagte C.______ anerkannte die adhäsionsweise geltend ge- machte Zivilforderung der Geschädigten im Betrag von Fr. 4'636’530.90 plus 5 % Zins auf Fr. 4'634’981.– seit 16. Dezember 1998, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten A.______, D.______ und E.______ (C.______, S. 12 Z. 38 – S. 13 Z. 3).
Der Angeklagte C.______ gestand, einen unrechtmässigen Vorteil von Fr. 880’000.– erlangt zu haben (C.______, S. 12 Z. 32 – 36). Der Grossteil dieses Geldes ist nicht mehr vorhanden und eine Ersatzforderung in die- sem Umfange ist gemäss heutigem Kenntnisstand überwiegend unein- bringlich. Aus den gleichen Gründen wie beim Angeklagten A.______ (vgl. E. 12.2) ist auf eine Ersatzforderung von Fr. 1’650.– zu erkennen, die auf die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Befriedigung die be- schlagnahmten Vermögenswerte, soweit sie nicht einzuziehen bzw. frei- zugeben sind, bestimmt werden.
12.5 Hinsichtlich des Angeklagten D.______ beantragt die Bundesanwaltschaft die Einziehung der Gelder auf den beschlagnahmten Konti (Anklageschrift
i. S. D.______, S. 14 f.) sowie der vom Angeklagten D.______ in Italien er- worbenen Liegenschaft (Anträge der Bundesanwaltschaft). Der Angeklagte D.______ widersetzt sich der Einziehung der Kontobestände nicht (D.______, S. 11 Z. 29 – 33), zur Liegenschaft äussert er sich nicht.
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Das eine der beschlagnahmten Konti lautet auf die H.______ GmbH. Die deliktische Herkunft ist unbestritten und der aktuelle Saldo ist in Anwen- dung von Art. 59 Ziff. 1 StGB einzuziehen.
Der Angeklagte D.______ anerkannte die adhäsionsweise geltend ge- machte Zivilforderung der Geschädigten im Betrag von Fr. 4'636’530.90 plus 5 % Zins auf Fr. 4'634’981.– seit 16. Dezember 1998, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten A.______, C.______ und E.______ (D.______, S. 11 Z. 20 – 27). Das Gericht nimmt hiervon Vormerk.
Der Angeklagte D.______ gestand, einen unrechtmässigen Vorteil von Fr. 700’000.– bis 880’000.– erlangt zu haben (D.______, S. 10 Z. 34 – S. 11 Z. 6). Der Grossteil dieses Geldes ist nicht mehr vorhanden und eine Ersatzforderung in diesem Umfange ist gemäss heutigem Kenntnisstand überwiegend uneinbringlich. Aus den gleichen Gründen wie beim Ange- klagten A.______ (vgl. E. 12.2) ist auf eine Ersatzforderung von Fr. 5'570.– zu erkennen, die auf die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Be- friedigung die beschlagnahmten Vermögenswerte, soweit sie nicht einzu- ziehen sind, bestimmt werden.
Nach dem bereits genannten Kaufvertrag hätte der Angeklagte E.______ von den Eltern des Angeklagten D.______ ein Grundstück in Italien erwer- ben sollen. Indessen ist wenig wahrscheinlich, dass dieses Dokument eine genügende Rechtsgrundlage für den Eigentumsübergang darstellt (vgl. E. 5.4). Es liegen auch zu wenig Detailangaben vor, um eine in Italien voll- streckbare Einziehung von Grundeigentum anzuordnen; es ist nicht einmal erstellt, ob nun der Angeklagte E.______ (simulierter Käufer) oder der An- geklagte D.______ (dissimulierter Käufer) Eigentümer ist, so es denn über- haupt übergegangen ist.
Die von der ESTV anlässlich der Hausdurchsuchung beim Angeklagten D.______ beschlagnahmten Unterlagen werden diesem ausgehändigt.
12.6 Hinsichtlich des Angeklagten E.______ beantragt die Bundesanwaltschaft die Einziehung der Gelder auf den beschlagnahmten Konti sowie des Erlö- ses aus dem Verkauf beschlagnahmter und mit Einverständnis des Ange- klagten E.______ verkaufter Vermögenswerte (Anklageschrift
i. S. E.______, S. 12 f.). Der Angeklagte E.______ widersetzt sich der Einzie- hung des Lohnsparkontos; es sei freizugeben, beim Kontobestand handle es sich um Arbeitslohn (E.______, S. 8 Z. 14 – 22).
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Es ist unbestritten, dass der mit Einverständnis des Angeklagten E.______ verwertete Personenwagen deliktischer Herkunft ist. In Anwendung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird daher der Verwertungserlös zuzüglich auf- gelaufenem Zins eingezogen. Der Angeklagte E.______ wird verpflichtet, der Geschädigten Ersatz in Höhe von Fr. 301'000.– zu zahlen (vgl. E. 13.2). Er gestand, einen Vorteil in dieser Höhe aus deliktischem Erlös erhalten zu haben. Mehr ist ihm nicht nachzuweisen. Ein Grossteil dieses Geldes ist nicht mehr vorhanden und gemäss heutigem Kenntnisstand mehrheitlich nicht mehr einbringlich. Es wird daher aus den gleichen Grün- den wie beim Angeklagten A.______ (vgl. E. 12.2) auf eine Ersatzforde- rung von Fr. 4'200.– erkannt, welche auf die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Befriedigung die beschlagnahmten Vermögenswerte be- stimmt werden.
13. Zivilklage
13.1 Die Angeklagten A.______, C.______ und D.______ haben die gegen sie erhobenen Zivilforderungen der Geschädigten vollumfänglich anerkannt. Davon ist Vormerk zu nehmen. Die entsprechenden Zivilklagen sind folglich erledigt.
13.2 Gegen den Angeklagten E.______ macht die Geschädigte eine Zivilklage von Fr. 4'634'981.– plus 5 % Verzugszins auf geleisteter Teilzahlung (= Fr. 953.–) plus Fr. 596.90 Betreibungs- und Verfahrenskosten plus 5 % Verzugszins auf Fr. 4'634.981.– seit 16. Dezember 1998 bis zur Rechts- kraft des Strafurteils geltend. Der Angeklagte anerkennt sie im Teilbetrag von Fr. 301'000.– (E.______, S. 7 Z. 36 – 41, S. 8 Z. 5 – 8). In diesem Um- fang anerkannte er auch die solidarische Haftbarkeit mit A.______, C.______ und D.______ (E.______, S. 8 Z. 10 – 12). Das Gericht nimmt hiervon Vormerk. Im Mehrbetrag verlangt die Verteidigung Abweisung der Klage. Sein Klient sei an der Vermögensdisposition, welche zum Schaden geführt habe, nicht beteiligt gewesen, sondern einzig an den Geldwäsche- reihandlungen. Diese hatten aber keinen Einfluss auf den Schaden. Der gegenüber dem Angeklagten E.______ geltend gemachte Schaden sei von der Geschädigten zu beweisen und zu substantiieren. Eine korrekte Beur- teilung erscheine in diesem Verfahren nicht möglich. Folgerichtig sei daher auch eine blosse Zusprechung im Grundsatz nicht möglich. Der Entscheid der HA MWST vom 15. August 2000 (cl. 82 act. 10.5.1, Beilage 3), mit wel- chem sie gegenüber der H.______ GmbH die offene Steuerschuld einfor- dere, sei entgegen den Ausführungen der Geschädigten nicht rechtskräftig, da auf dem Zustellungsnachweis (cl. 82 act. 10.5.1, Beilage 3) das Zustel-
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lungsdatum sowie der Stempel der Poststelle fehle. Zudem sei die Unter- schrift unleserlich und daher nicht ersichtlich, ob der Entscheid tatsächlich jemandem zugestellt wurde, der hierfür auch zuständig war (Plädoyer Für- sprecher Wernli). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung lässt sich der Schaden nicht nur auf die Vermögensdisposition im Rahmen der betrü- gerischen Handlungen, sondern auch auf die Geldwäschereihandlungen des Angeklagten E.______ zurückführen. Der vom Angeklagten E.______ zu verantwortende Schaden (Art. 43 OR), der Umfang der Solidarpflicht weiterer Personen (Art. 50 OR) sowie allfällige, die Ersatzpflicht herabset- zende Faktoren – wie bspw. der Umfang des Selbstverschuldens der Ge- schädigten (Art. 44 OR) – lassen sich aber nur mit unverhältnismässigem Aufwand bestimmen. Die von der Geschädigten geltend gemachte, über Fr. 301’000.– hinausgehende Ersatzpflicht des Angeklagten E.______ wird daher nur dem Grundsatz nach festgestellt. Im Übrigen wird die Geschädig- te an das Zivilgericht verwiesen (Art. 210 Abs. 3 BStP).
14. Kosten
Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP, vgl. Art. 246 BStP).
14.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft und beim Untersuchungsrich- teramt entstandenen Kosten bestimmt sich nach der Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzel- nen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4).
Die Bundesanwaltschaft macht gegenüber jedem Angeklagten Pauschal- gebühren in der Höhe von je Fr. 10’000.– für das Verfahren der Bundesan- waltschaft bzw. je Fr. 9’500.– für die Voruntersuchung geltend (vgl. Ankla- geschriften jeweils am Ende).
Hinsichtlich der Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ erscheinen die Anträge als angemessen, berücksichtigt man einerseits ei- nen erheblichen Umfang an Aktenmaterial und die Breite der Befragungen, andererseits dass der Aufwand alle vier Angeklagten einschloss. Hinsicht- lich des Angeklagten E.______ sind die Gebühren tiefer anzusetzen, weil er an der Geldwäscherei voll, aber an der Vortat und den Begleithandlun- gen jedoch nur marginal beteiligt war. Sie werden auf je Fr. 5’000.– für das Verfahren der Bundesanwaltschaft bzw. die Voruntersuchung festgesetzt.
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Die Auslagen haben die Angeklagten so zu tragen, wie sie bei ihnen anfie- len (Art. 5 der zit. Verordnung). Entsprechend den den Anklageschriften beigelegten Kostenaufstellungen (jeweils Anhang 3 zu den Anklageschrif- ten) sind aufzuerlegen: Dem Angeklagten A.______ Fr. 8’998.65, dem An- geklagten B.______ Fr. 6’697.95, dem Angeklagten C.______ Fr. 6’344.65 und dem Angeklagten E.______ Fr. 342.–.
Die in der Kostenaufstellung für den Angeklagten D.______ aufgeführten Dolmetscherkosten im Umfang von insgesamt Fr. 720.– werden diesem nicht auferlegt. Sie fielen nämlich für Übersetzungen aus dem Italienischen ins Deutsche an (Beilagen 19, 23 zur Kostenaufstellung), die nicht kosten- pflichtig sind, weil sie in eine Landessprache gemacht wurden (Art. 153 Abs. 1 OG i. V. m. Art. BStP). Es werden deshalb nur Auslagen von Fr. 6'743.20 überbunden.
14.2 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in An- wendung von Art. 2 Abs. 2 lit. b und Art. 4 des Reglements über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 32’000.– festgesetzt. Die Gebühr wird zu je Fr. 7’000.– den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ sowie zu Fr. 4’000.– dem Angeklagten E.______ auferlegt (Art. 172 Abs. 1 BStP, Art. 153 Abs. 1 OG
i. V. m. Art. 245 BStP).
Das Gericht sprach dem Zeugen J.______ eine Zeugenentschädigung von Fr. 135.–, dem Zeugen T.______ eine solche von Fr. 170.– zu. Die Zeu- genentschädigungen gehen zu Lasten der Verurteilten (vgl. Art. 153 Abs. 1 OG i. V. m. Art. 245 BStP). Der Zeuge T.______ wurde einzig über einen Anklagepunkt im Zusammenhang mit D.______ befragt; diese Kosten wer- den somit vollumfänglich diesem auferlegt. Die Entschädigung für den Zeugen J.______ wird demgegenüber zu je Fr. 30.– den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ bzw. zu Fr. 15.– dem Ange- klagten E.______ auferlegt.
15. Anwaltskosten
15.1 Alle Verteidiger sind als amtliche eingesetzt worden, welche direkt ent- schädigt werden (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reg- lements über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]).
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Angesichts dessen, dass die beurteilten Handlungen zwar einen bedeuten- den Erfolg zeitigten und ernsthafte strafrechtliche Konsequenzen nahe leg- ten, aber eher bescheidene tatsächliche und rechtliche Probleme aufwar- fen, erscheint innerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 des Reglements ein Stundenansatz von Fr. 230.– als angemessen, für die Arbeit der von den Verteidigern beigezogenen Praktikanten ein solcher von Fr. 110.–. Die- se Ansätze verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (Art. 3 Abs. 4 des Reglements), die deshalb in die auszubezahlende Summe zusätzlich ein- zurechnen ist.
Der Beginn der Sitzungen der Hauptverhandlung wurde zeitlich so festge- legt, dass es den Parteien möglich war, am ersten und dritten Verhand- lungstag direkt anzureisen. Es waren mithin nur drei Übernachtungen vor Ort notwendig. Weitere Übernachtungskosten werden nicht ersetzt. Es werden zudem Spesen für maximal zwölf Mahlzeiten, mithin Fr. 300.–, ab- gegolten (Art. 4 Abs. 2 lit. c des Reglements).
15.2 (Bemessung im Einzelnen).
15.3 Der Bund hat einen amtlichen Verteidiger zu entschädigen, weil er ihn mandatiert (Art. 38 Abs. 1, Art. 37 BStP). Indessen trägt die Bundeskasse diesen Aufwand endgültig nur, wenn der Angeklagte bedürftig ist (Art. 38 Abs. 2 BStP). Sofern ein Angeklagter nicht im Hinblick auf Bedürftigkeit, sondern aus anderen Gründen amtlich verteidigt wird (Art. 36 Abs. 1, Art. 136 Abs. 2 BStP), hat er folglich Ersatz zu leisten, sofern er nicht oder sobald er nicht mehr bedürftig ist. Es ist zur Klarstellung angezeigt, dies im Urteil festzuhalten.
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. A.______ wird schuldig gesprochen: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 8. Januar 1999 und 9. Juli 1999; − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 6. April 1998, 14. Juli 1998, 6. Oktober 1998 und 5. Mai 1999;
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− der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich -- der Quartalsabrechnungen vom 19. Januar 1998, 6. April 1998,
14. Juli 1998, 6. Oktober 1998, 8. Januar 1999, 5. Mai 1999 und
9. Juli 1999; -- des Fragebogens zur Anmeldung bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST; -- der Zweitunterschrift auf den Quartalsabrechnungen 6. April 1998,
14. Juli 1998, 6. Oktober 1998 und 5. Mai 1999; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Betrag von ca. Fr. 3,8 Mio.
2. A.______ wird freigesprochen von den Anklagen des Bestechens und der Erschleichung einer falschen Beurkundung insgesamt sowie von den An- klagen des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung, der Geld- wäscherei und der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt im Übri- gen.
3. A.______ wird bestraft mit 42 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 44 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Z.______.
4.
a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB vom Konto Nr. ______ bei der Eidg. Finanzverwaltung der Betrag von Fr. 38'000.– nebst Ertrag seit Eingang eingezogen.
b) A.______ wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB von Fr. 52'500.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, die an die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Durchsetzung folgende Vermögenswerte bestimmt werden: − Konti Nrn. ______ sowie Depot Nr. ______, alle bei der Bank W.______; − Konto Nr. ______ bei der Bank ______.
5. Von der Anerkennung der Zivilforderung der Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 4'142'407.65 plus 5 % Zins auf Fr. 4'141'810.75 seit 16. Dezember 1998, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten C.______, D.______ und E.______, wird Vormerk genommen.
6. A.______ werden an Kosten auferlegt:
Fr. 10'000.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 9'500.— Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 8'998.65 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren
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Fr. 7'000.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 30.— Anteil Zeugenentschädigung Fr. 35'528.65 Total
7. Fürsprecher Wüthrich wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 67'768.10 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte spä- ter dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten.
II.
1. B.______ wird schuldig gesprochen: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 8. Januar 1999 und 9. Juli 1999; − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 6. April 1998, 14. Juli 1998, 6. Oktober 1998 und 5. Mai 1999; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich -- der Quartalsabrechnungen vom 19. Januar 1998, 6. April 1998,
14. Juli 1998, 6. Oktober 1998, 8. Januar 1999, 5. Mai 1999 und
9. Juli 1999; -- des Fragebogens zur Anmeldung bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Betrag von ca. Fr. 3,8 Mio.; − der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Zweitunterschrift auf den Quartalsabrechnungen 6. April 1998, 14. Juli 1998, 6. Oktober 1998 und 5. Mai 1999; − der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB hinsichtlich der Dossieranforderung durch den Abteilungschef.
2. B.______ wird freigesprochen von den Anklagen des Sich-Bestechen- Lassens und der Erschleichung einer falschen Beurkundung insgesamt sowie von den Anklagen des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfäl- schung, der Geldwäscherei, der Urkundenfälschung im Amt und der Verlet- zung des Amtsgeheimnisses im Übrigen.
3. B.______ wird bestraft mit 30 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 44 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Z.______.
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4.
a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB vom Konto Nr. ______ bei der Eidg. Finanzverwaltung der Betrag von Fr. 52'970.– nebst Ertrag seit Eingang eingezogen.
b) B.______ wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB von Fr. 52'000.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, die an die Ersatzforderung der Eidgenossenschaft nach Art. 8 VG ange- rechnet wird und zu deren Durchsetzung folgende Vermögenswerte be- stimmt werden: − Konti Nrn. ______ bei der Bank W.______; − Konti Nrn. ______ sowie Depots Nrn. ______, alle bei der Bank ______; − Konto Nr. ______ und Depot Nr. ______, beide bei der Bank ______; − Konti Nrn. ______, beide bei der Bank ______; − Konto Nr. ______ bei der Bank ______.
5. B.______ werden an Kosten auferlegt:
Fr. 10'000.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 9'500.— Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 6'697.95 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Fr. 7'000.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 30.— Anteil Zeugenentschädigung Fr. 33'227.95 Total
6. Fürsprecher Dr. Weissberg wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 52'379.70 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten.
III.
1. C.______ wird schuldig gesprochen: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 8. Januar 1999 und 9. Juli 1999; − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 6. April 1998, 14. Juli 1998, 6. Oktober 1998 und 5. Mai 1999;
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− der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich -- der Quartalsabrechnungen vom 19. Januar 1998, 6. April 1998,
14. Juli 1998, 6. Oktober 1998, 8. Januar 1999, 5. Mai 1999 und
9. Juli 1999; -- des Fragebogens zur Anmeldung bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST; − der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Gründungsurkunde der H.______ GmbH; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Betrag von ca. Fr. 3,8 Mio.
2. C.______ wird freigesprochen von den Anklagen des Bestechens und der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt insgesamt sowie von den Anklagen des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung, der Er- schleichung einer falschen Beurkundung und der Geldwäscherei im Übri- gen.
3. C.______ wird bestraft mit 29 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 45 Tagen Untersuchungshaft, in Zusatz zum Urteil des Kreisgerichts III Aarberg-Büren-Erlach vom 16. März 2001, zum Strafbescheid des Unter- suchungsamts Altstätten vom 30. Oktober 2003 und zum Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 22. Juli 2004. Die Strafe ist durch den Kanton Z.______ zu vollziehen.
4.
a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB vom Konto Nr. ______ bei der Eidg. Finanzverwaltung der Betrag von Fr. 9'629.80 nebst Ertrag seit Eingang eingezogen.
b) C.______ wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB von Fr. 1'650.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, die an die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Durchsetzung fol- gende Vermögenswerte bestimmt werden: − Konto Nr. ______ bei der Bank W.______; − Konto Nr. ______ bei der Bank ______; − Depot Nr. ______ bei der Bank W.______.
5. Von der Anerkennung der Zivilforderung der Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 4'636'530.90 plus 5 % Zins auf Fr. 4'634'981.– seit 16. Dezember 1998, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten A.______, D.______ und E.______ in Höhe von deren Ersatzverpflichtung, wird Vormerk ge- nommen.
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6. C.______ werden an Kosten auferlegt:
Fr. 10'000.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 9'500.— Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 6'344.65 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Fr. 7'000.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 30.— Anteil Zeugenentschädigung Fr. 32'874.65 Total
7. Fürsprecher Lanz wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 64'718.15 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später da- zu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten.
IV.
1. D.______ wird schuldig gesprochen: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 8. Januar 1999 und 9. Juli 1999; − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 6. April 1998, 14. Juli 1998, 6. Oktober 1998 und 5. Mai 1999; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich -- der Quartalsabrechnungen vom 19. Januar 1998, 6. April 1998,
14. Juli 1998, 6. Oktober 1998, 8. Januar 1999, 5. Mai 1999 und
9. Juli 1999; -- des Fragebogens zur Anmeldung bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST; -- des Grundstückkaufvertrags vom 6. Januar 1999; − der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Gründungsurkunde der H.______ GmbH; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Betrag von ca. Fr. 4,1 Mio.
2. D.______ wird freigesprochen von den Anklagen des Bestechens und der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt insgesamt sowie von den Anklagen des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Übrigen.
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3. D.______ wird bestraft mit 27 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 59 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Z.______.
4.
a) Es wird gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB der aktuelle Saldo des Kontos Nr. ______ bei der Bank ______ eingezogen.
b) D.______ wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB von Fr. 5'750.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, die an die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Durchsetzung fol- gende Vermögenswerte bestimmt werden: − Konti Nrn. ______ sowie Depot Nr. ______ bei der Bank W.______.
5. Von der Anerkennung der Zivilforderung der Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 4'636'530.90 plus 5 % Zins auf Fr. 4'634'981.– seit 16. Dezember 1998, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten A.______, C.______ und E.______ in Höhe von deren Ersatzverpflichtung, wird Vormerk ge- nommen.
6. D.______ werden an Kosten auferlegt:
Fr. 10'000.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 9'500.— Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 6'734.80 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Fr. 7'000.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 200.— Anteil Zeugenentschädigungen Fr. 33'434.80 Total
7. Fürsprecherin Schiebner wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 42'055.75 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten.
V.
1. E.______ wird schuldig gesprochen: − der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Gründungsurkunde der H.______ GmbH; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Betrag von ca. Fr. 3,8 Mio.
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2. E.______ wird freigesprochen von den Anklagen der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und zu gewerbsmässigem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage insgesamt sowie von den An- klagen der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der Geldwä- scherei im Übrigen.
3. E.______ wird bestraft mit 5 Monaten und 15 Tagen Gefängnis, unter An- rechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, in Zusatz zum Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 21. März 2003. Es wird ihm der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren gewährt. Die Strafe ist gegebenenfalls durch den Kanton Z.______ zu vollziehen.
4.
a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB vom Konto Nr. ______ bei der Eidg. Finanzverwaltung der Betrag von Fr. 6'250.– nebst Ertrag seit Ein- gang eingezogen.
b) E.______ wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB von Fr. 4'200.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, die an die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Durchsetzung fol- gende Vermögenswerte bestimmt werden: − Konto Nr. ______ bei der Bank W.______ in Z.______; − Konto Nr. ______ bei der Bank ______.
5. Von der Anerkennung der Zivilforderung der Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 301'000.–, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten A.______, C.______ und D.______ in Höhe von deren Ersatzverpflichtung, wird Vormerk genommen. Im übersteigenden Betrag wird eine Ersatzver- pflichtung von E.______ für den der Eidgenossenschaft durch Geldwäsche- rei entstandenen Schaden im Grundsatz festgestellt. Im Übrigen wird die Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.
6. E.______ werden an Kosten auferlegt:
Fr. 5'000.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 5'000.— Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 342.— Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Fr. 4'000.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 15.— Anteil Zeugenentschädigung Fr. 14'357.— Total
7. Fürsprecher Clavadetscher wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 49'156.85 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der
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Verurteilte später dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten.
VI.
1. Zu Gunsten von A.______ werden freigegeben: − Konti Nrn. ______ sowie Depot Nr. ______, alle bei der Bank W.______; − die Lebensversicherungspolice Nr. ______ bei der ______.
2. Es werden freigegeben zu Gunsten: − von C.______ die Konti Nrn. ______, beide bei der Bank ______; − der R.______ GmbH die Konti: -- Nrn. ______, beide bei der Bank W.______; -- Nr. ______ bei der Bank ______; -- Nr. ______ bei der Bank ______.
3. Es werden ausgehändigt: − D.______ eine weisse Schachtel mit Unterlagen (cl. 32.12); − E.______ eine gelbe Schachtel mit Unterlagen (cl. 32.13).
VII.
Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Fürsprecher Wüthrich als amtlichem Verteidiger von A.______, Fürsprecher Dr. Weissberg als amtlichem Verteidiger von B.______, Fürsprecher Lanz als amtlichem Verteidiger von C.______, Fürsprecherin Schiebner als amtlicher Verteidigerin von D.______, Für- sprecher Clavadetscher als amtlichem Verteidiger von E.______ und der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
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Urteil ausgefertigt am 20. Dezember 2004
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen Bundes- gerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfer- tigung des Entscheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenös- sisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).
Erwägungen (5 Absätze)
E. 14 März 2002 auf A.______ ausgedehnt (cl. 50.1/6 f.). Am 21. März 2002 ersuchte die HA MWST das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (nachfol- gend „EJPD“) um Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen A.______ und B.______ (cl. 1.1/1 f.). Am 25. März 2002 wurde das Verfahren auf F.______ ausgedehnt (cl. 50.1/8 f.).
E. Am 13. März 2002 wurden B.______, C.______, D.______ und E.______ (cl. 52/2 ff.; cl. 53/2 ff. und 53/42 ff.; cl. 54/2 ff.; cl. 55/2 ff.), am 14. März
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2002 wurde A.______ (cl. 56/1 ff.) in Untersuchungshaft gesetzt. E.______ wurde bereits am 14. März 2002 wieder entlassen.
Nachdem die Untersuchungshaft von A.______, B.______, C.______ und D.______ bis 19. April 2002 verlängert worden war (cl. 2.1/1 ff., cl. 2.2/72 ff., cl. 2.3/170 ff., cl. 2.4/264), verfügte die Anklagekammer des Bundesge- richts mit Urteil vom 25. April 2002 die Haftentlassung (cl. 2.6/399 ff. sowie cl. 2.6 – 8/416 – 439), die am 25. April 2002 bezüglich B.______, am
26. April 2002 bezüglich A.______, C.______ und D.______ vollzogen wur- de.
F. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt eröffnete am 26. April 2002 auf Antrag der Bundesanwaltschaft eine Voruntersuchung gegen A.______, B.______, C.______, D.______, E.______, F.______ und allfällige weitere Mitbeteilig- te wegen Hehlerei, Urkundenfälschung evtl. ungetreuer Geschäftsbesor- gung, Unterdrückung von Urkunden des Bundes, Urkundenfälschung im Amt, Bestechens, Sich-Bestechen-Lassens, Verletzung des Amtsgeheim- nisses, Anstiftung zu diesen Straftaten sowie wegen Geldwäscherei (cl. 1.1/5 ff.). Am 17. Mai 2002 erteilte das EJPD die nachgesuchte Er- mächtigung zur Strafverfolgung (cl. 1.1/19 ff.).
G. Am 4. Juni 2002 erliess die HA MWST das Schlussprotokoll in Sachen A.______, B.______ und C.______ (cl. 47).
H. Durch Verfügung des Eidg. Finanzdepartements (nachfolgend „EFD“) vom
13. Juni 2002 wurde das Eidg. Untersuchungsrichteramt ermächtigt, das von diesem geführte Strafverfahren auf den Straftatbestand des Leistungs- betrugs gemäss Verwaltungsstrafverfahren auszudehnen und die Verfah- ren zu vereinigen (cl. 1.1/29 ff.).
Am 28. Juli 2003 legte der Eidg. Untersuchungsrichter den Schlussbericht vor und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der Anklage gegen A.______, B.______, C.______, D.______, E.______ und F.______ (cl. 0).
I. Mit Verfügung vom 29. April 2004 wurden die Verfahren gegen A.______, B.______, C.______, D.______, E.______ und F.______, gestützt auf
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Art. 18 Abs. 2 BStP, in der Hand der Bundesbehörden vereinigt (cl. 78 act. 2.2 ).
Gleichentags erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht An- klagen gegen A.______, C.______ und D.______ wegen gewerbsmässi- gen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Bestechens, mehrfacher Gehilfenschaft zu Urkun- denfälschung im Amt und mehrfacher Geldwäscherei, gegen A.______ zu- sätzlich wegen Diebstahls. B.______ wurde angeklagt wegen gewerbs- mässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Sich-Bestechen-Lassens, mehrfacher Urkun- denfälschung im Amt, mehrfacher Geldwäscherei und mehrfacher Verlet- zung des Amtsgeheimnisses. E.______ wurde angeklagt wegen Erschlei- chung einer falschen Beurkundung, Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug bzw. zu gewerbsmässigem betrügerischem Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage und mehrfacher Geldwäscherei (cl. 78 – 82, jeweils act. 1.1). Die Anklage gegen F.______ lautet auf Diebstahl, evtl. Hehlerei, und mehrfache Geldwäscherei.
J. Mit Präsidialverfügung vom 17. August 2004 wurden die Strafverfahren gegen A.______, B.______, C.______, D.______ und E.______ vereinigt (cl. 78 act. 4.10). Die Anklage gegen A.______ wurde, soweit den Ankla- gepunkt Diebstahl betreffend, von der gemeinsamen Verhandlung mit den übrigen Angeklagten abgetrennt. Sie wird zusammen mit der Anklage ge- gen F.______ später verhandelt werden (Präsidialverfügung vom 5. Juli 2004, cl. 78 act. 4.5).
K. Die ESTV setzte je mit Verfügung vom 16. Juni 2004 die öffentlichrechtli- chen Ansprüche gegenüber A.______ und B.______ fest (cl. 78 act. 10.6; cl. 79 act. 10.5). Die Befugnis zur Geltendmachung der zivilrechtlichen An- sprüche der Eidgenossenschaft gegen A.______, C.______, D.______ und E.______ wurde an die ESTV delegiert (Delegationsschreiben EFD vom
12. März 2004, cl. 78 act. 10.5.1). Sie machte solche schriftlich geltend (Schreiben vom 19. März 2004, cl. 78 act. 10.5.1) und verzichtete auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung (Schreiben vom 24. August 2004, cl. 78 act. 10.5).
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L. Die Angeklagten sind amtlich verteidigt. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand am 9., 10. und 13. – 15. September 2004 am Sitz des Bundesstrafgerichts statt.
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Das Gericht zog, entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft, alle von ihr eingereichten Akten bei. Die ihm von der ESTV eingereichten Akten blieben, weil blosse Kopien, ausser Betracht. Im Rahmen der Hauptver- handlung wurden diverse Schriftstücke, darunter auch Arbeitszeugnisse eingereicht und zu den Akten genommen (vgl. Protokoll über die Hauptver- handlung [nachfolgend „HV-Protokoll“], S. 6 – 8 in cl. 83).
1.2 Die Verteidigung des Angeklagten E.______ beantragte in der Hauptver- handlung, der Angeklagte E.______ und er selbst seien zu dispensieren von der Sitzung vom 13. September 2004 insgesamt, der Angeklagte E.______ zusätzlich von der Sitzung vom 14. September 2004 vormittags (HV-Protokoll, S. 8 f.).
Der Angeklagte kann ausnahmsweise vom Erscheinen dispensiert werden, wenn das Gericht es für möglich hält, auch ohne seine Anwesenheit zu verhandeln (vgl. Art. 147 Abs. 2 BStP). Die Anwesenheit des Verteidigers ist unabdingbar (vgl. Art. 149 BStP).
Für die Verhandlungstage, hinsichtlich deren um Dispensation nachgesucht wurde, waren Zeugen vorgeladen, deren Befragung zu den Anklagepunk- ten Betrug und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanla- ge vorgesehen war. Da die Anklage gegen den Angeklagte E.______ auf Gehilfenschaft zu diesen Delikten lautete, war die Anwesenheit seines Ver- teidigers notwendig. Der Angeklagte selbst hingegen konnte zur Aufklärung dieses Sachverhalts nicht beitragen, weshalb er zu dispensieren war.
1.3 Die Angeklagten A.______ und C.______ liessen am Vortag der Urteilser- öffnung Dispensationsgesuche stellen. Zur Begründung wurde vorgebracht, sie seien ferienhalber im Ausland abwesend; der Ferienaufenthalt sei be- reits vor der Hauptverhandlung gebucht worden, in der Annahme, das Ur- teil werde am letzten Verhandlungstag eröffnet (cl. 78 act. 3.5; cl. 80 act. 3.3). Eine Verschiebung der Urteilseröffnung erschien nicht opportun, insbesondere haben sich die übrigen Angeklagten und die Verteidigung auf
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die Urteilseröffnung am kundgegebenen Datum und damit auf den vorläufi- gen Abschluss der Hauptverhandlung eingestellt. Um keine Verzögerung zu bewirken, wurden daher die Gesuche gutgeheissen (Art. 147 Abs. 2 BStP; cl. 78 act. 4.14; cl. 80 act. 4.14).
1.4 Will das Gericht von der rechtlichen Würdigung der Tat in der Anklage- schrift abweichen, so ist der Angeklagte darauf aufmerksam zu machen und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dagegen zu verteidigen (Art. 170 BStP). Dementsprechend wurde vorbehalten, den Sachverhalt in Teilen der Anklage anstelle von Täterschaft als Anstiftung und Gehilfenschaft bzw. anstelle von Teilnahme als Mittäterschaft zu würdigen. Bezüglich des An- geklagten A.______ behielt sich das Gericht vor, den Sachverhalt anstelle von Gehilfenschaft zu Art. 317 StGB als Täterschaft, Anstiftung und Gehil- fenschaft zu Art. 251 StGB zu würdigen (HV-Protokoll, S. 6).
1.5 Zu Rechtsfragen, in welchen die Verteidigerin des Angeklagten D.______ und die Verteidiger der Angeklagten A.______, B.______, C.______ und E.______ gleicher Auffassung waren, plädierte in gemeinsamer Absprache jeweils nur einer von ihnen, in der Meinung, dessen Ausführungen haben auch Geltung für die übrigen Angeklagten. Solches Vorgehen ist wegen des Prinzips der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen zuläs- sig. Wenn im Urteil daher von „Verteidigung“ die Rede ist, so ist dies um- fassend zu verstehen.
2. Gewerbsmässiger Betrug
2.1 Der Leistungs- und Abgabebetrugstatbestand gemäss Art. 14 VStrR erfasst Pflichtverletzungen des Steuerpflichtigen im Rahmen eines Veranlagungs- verfahrens. Dieser Tatbestand sieht im Vergleich zum Straftatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB eine mildere Strafandrohung vor. Das ge- setzgeberische Motiv der Privilegierung liegt darin begründet, „dass der Tä- ter einer hoheitlich handelnden, mit besonderen Kompetenzen ausgestatte- ten Behörde gegenüber steht und vielfach – vor allem im Bereich des Ab- gaberechts – ex lege dem betreffenden Verfahren unterworfen wird" (BGE 110 IV 24 E. 2 e S. 28 f.). Diese Privilegierung ist somit dann nicht gerechtfertigt, wenn der Täter nicht als Steuerpflichtiger in einem gegen ihn eingeleiteten Veranlagungsverfahren betrügerische Handlungen begeht, sondern durch täuschende Mittel auf ein steuerrechtliches Grundverhältnis hinwirkt, um sich illegal zu bereichern. Sind auch die übrigen Vorausset- zungen erfüllt, so ist in einem solchen Fall von Betrug im Sinne von Art.
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146 StGB zum Nachteil des Gemeinwesens auszugehen (BGE 110 IV 24, E. 2 e S. 29).
Die H.______ GmbH wurde nicht gegründet, um als Exportfirma am Wirt- schaftsleben teilzunehmen, was sie, bei gegebener Umsatzhöhe, in der Folge zum MWST-Subjekt hätte werden lassen. Man verfuhr vielmehr in entgegengesetzter Richtung: Die Gesellschaft wurde geschaffen, um ein MWST-Verhältnis zu begründen, in dessen Rahmen es überhaupt erst möglich werden sollte, fiktive Vorsteuerguthaben geltend zu machen. Die Entstehung des MWST-Verhältnisses war nicht Folge, sondern Ziel der Gründung. Erst so konnten die notwendigen Voraussetzungen für die Ver- wirklichung der geplanten Tat geschaffen und Nutzen gezogen werden aus dem Umstand, dass die H.______ GmbH aufgrund ihrer – angeblichen – Umsatzhöhe ex lege unter die MWST-Gesetzgebung fällt. Unter solchen Voraussetzungen rechtfertigt sich die Anwendung des milderen Tatbe- stands von Art. 14 VStrR nicht; stattdessen ist Art. 146 StGB anzuwenden.
2.2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB).
Die Bundesanwaltschaft erhebt den Vorwurf von Betrug hinsichtlich von vier Abrechnungen, welche der Angeklagte A.______ auf offiziellen Formu- laren der MWST-Verwaltung erstellt habe, nämlich auf zwei am 19. Januar 1998 unterzeichneten (cl. 27.10 und cl. 27.11, nachfolgend „Abrechnung Nr. 1" und „Abrechnung Nr. 2") und auf je einem am 8. Januar 1999 und
9. Juli 1999 (cl. 27.15 und cl. 27.17, nachfolgend „Abrechnung Nr. 6" und „Abrechnung Nr. 8") unterzeichneten. In diesen sei für das dritte und vierte Quartal 1997, das vierte Quartal 1998 und das zweite Quartal 1999 ein Ge- samtumsatz der H.______ GmbH in steigender Höhe mit einem Exportan- teil von über 96 % beziffert worden. Gleichzeitig seien Vorsteuern auf er- heblichem Betriebs- und Investitionsaufwand geltend gemacht worden, woraus ein Guthaben (Vorsteuerüberhang) resultierte, nämlich von Fr. 223’647.05, Fr. 275’733.20, Fr. 786’925.15, Fr. 604’491.10. Die Formu- lare habe der Angeklagte A.______ mit dem Namen des für die H.______ GmbH unterschriftsberechtigten Angeklagten E.______ unterzeichnet. Die ersten beiden Abrechnungen seien bei der HA MWST von den Revisoren I.______ und J.______ visiert worden, letzterer habe die Auszahlung auf elektronischem Weg bewirkt. In der Folge sei die Geschäftsadresse der
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H.______ GmbH von Z.______ nach Y.______ verlegt worden, damit die weiteren Abrechnungen dem Angeklagten B.______ zur Erstprüfung zuge- leitet würden. Dementsprechend seien die Abrechnungen Nrn. 6 und 8 durch ihn und den Revisor K.______ bzw. L.______ visiert worden. Letzte- re hätten die Auszahlung bewirkt. In allen Fällen sei das geltend gemachte Guthaben auf dem Konto der H.______ GmbH gutgeschrieben worden.
Diesen Sachverhalt haben die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ in der Hauptverhandlung als richtig anerkannt (HV-Protokoll, S. 5). Die Verteidigung bestritt bezüglich der Abrechnungen Nrn. 1 und 2 das Tatbestandselement der Arglist, bezüglich der Abrechnungen Nrn. 6 und 8 bejahte sie indessen das Vorliegen eines Betrugs.
2.3 Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung unter anderem dann arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 128 IV 18 E. 3 a; STRATEN- WERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 15 N. 17 f.). Als besonde- re Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren so- wie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lü- gen oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses) geeignet sind, das Opfer irre- zuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Machenschaften sind ei- gentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lü- gen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 122 IV 197 E. 3 d). Ein Lügengebäude besteht darin, dass „mehrere Lügen der- art raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältig- keit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild als insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte“ (BGE 126 IV 165 E. 2 a). Dieser „Grundgedanke des Einbe- zugs des Opfers“ soll nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Falle besonderer Machenschaften berücksichtigt werden (BGE 122 IV 197 E. 3 d). Dabei ist jedoch nicht unter einem rein objektiven Blickwinkel zu fragen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige äussere Situation sowie die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen und seine Fähigkeiten, sich vor Irr-
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tum zu bewahren, zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnutzt. Allerdings ist vom Opfer nicht zu verlangen, dass es die grösst- mögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Arglist scheidet lediglich dann aus, „wenn das Opfer die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat“ (BGE 126 IV 165 E. 2 a; ARZT, Basler Kommentar, Art. 146 StGB N. 71). Arglist ist auch bei einfachen Lügen zu bejahen, so wenn der Täter falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist, die Überprüfung nicht zumutbar ist, ferner wenn der Täter die Überprüfung zu verhindern versucht oder nach den Umständen voraussieht, dass der Ge- täuschte die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3 a; 126 IV 165 E. 2 a; 125 IV 124 E. 3 a). Die Voraussicht, dass nicht überprüft wird, reicht nur dort als Grundlage der Arglist aus, wo diese Voraussicht sich aus ei- nem besondern Vertrauensverhältnis ergibt, auf klaren Regelungen oder Zusicherungen beruht und nicht nur eine auf gewissen Beobachtungen be- ruhende Erwartung darstellt, sondern eine Gewissheit (BGE 107 IV 169 E. 2 c).
2.3.1 Den Abrechnungen Nrn. 1 und 2 ging die Gründung der H.______ GmbH voraus, deren Firma eigens gewählt wurde, um auf eine rege Exportätigkeit hinzuweisen (A.______, S. 12 Z. 17 – 24 [Einvernahmen aus der Haupt- verhandlung werden wie folgt zitiert: Name, …]). Die Rechtsform der GmbH wurde bewusst gewählt, da es bei dieser Gesellschaftsform keiner Revisi- onsstelle bedarf, die Möglichkeit einer einfachen Sacheinlagegründung be- steht und weil eine GmbH mit so hohen Zahlen vertrauenswürdiger er- scheint als eine Einzelunternehmung oder Personengesellschaft (A.______, S. 13 Z. 18 – 24). Die H.______ GmbH war bei der Bundes- steuer und der AHV-Behörde als inaktiv gemeldet (A.______, S. 8 Z. 8; cl. 18.4/19 Z. 13 – 23). Weitere Vorkehren wurden nicht getroffen. Insbe- sondere wurde an der Geschäftsadresse kein Büro mit bedientem Telefon- anschluss eingerichtet. Und obwohl bekannt war, dass ein an der Tat nicht beteiligter Revisor für das Dossier zuständig sein könnte, wurde die Ge- schäftsadresse nicht so gewählt, dass zwingend der Angeklagte B.______ für die Revision der H.______-Abrechnungen zuständig sein wird. Unter dieser Firma wurden nun die inhaltlich falschen Abrechnungen Nrn. 1 und 2, aber keine weiteren Unterlagen zur Stützung der Steuerrückforderung, eingereicht.
In diesem Vorgehen liegt kein Lügengebäude im dargestellten Sinn: Zwar wurde der H.______ GmbH durch verschiedene Elemente der falsche An- schein einer effektiv im Exportgeschäft tätigen Unternehmung gegeben,
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nämlich durch Gründung der GmbH, Zuweisung einer Anschrift, Anmel- dung bei der HA MWST und Einreichung inhaltlich falscher Steuerabrech- nungen. Das ist aber nur eine Anhäufung von Unwahrheiten in gleicher Richtung, nämlich zur Vortäuschung einer steuerlich relevanten Exporttä- tigkeit; es liegt kein System von Lügen unterschiedlicher Richtung und Wir- kung vor, wie es der Begriff des Lügengebäudes verlangt. Was die Arglist- alternative der Machenschaften betrifft, so gilt die Verwendung inhaltlich unwahrer Urkunden als eine ihrer Hauptkategorien (BGE 128 IV 18 E. 3 a; 122 IV 197 E. 3 d S. 205). Da sich die Abrechnungen als unechte Urkun- den erweisen (E. 5.2.2), ist diese Alternative nicht weiter von Belang. Arg- list ergibt sich daraus jedoch nur, wenn seitens der geschädigten Eidge- nossenschaft die Selbstverantwortung wahrgenommen wurde. Nun wäre es mit einfachen Mitteln möglich gewesen, die Unwahrheit der Abrech- nungsformulare aufzudecken: Eine Rückfrage bei der Steuerbehörde hätte gezeigt, dass die H.______ GmbH als fiskalisch inaktiv gemeldet war (cl. 25.2/16 Z. 7 – 19); selbst ein Anruf an der Büroadresse hätte die Fiktion sofort aufgedeckt (vgl. cl. 22.4/17 – 19; cl. 69/29). Gewiss kann von der Steuerbehörde nicht verlangt werden, dass sie jede Abrechnung auf ihre Richtigkeit überprüfe, zumal dies nur durch Einsicht in die Geschäftsunter- lagen geschehen kann. Eine minimale Vorsicht indessen wäre gerade bei den ersten Abrechnungen mit erheblichem Vorsteuerüberhang angezeigt und auch zumutbar gewesen: Zwar hätte nicht umfassend die wirtschaftli- che und rechtliche Existenz des Unternehmens geprüft werden müssen, wohl aber angesichts von fakturierten Steuerrückerstattungsforderungen, die das – im Handelsregister ersichtliche (cl. 27.1) – gesetzliche Minimal- kapital der H.______ GmbH um das Mehrfache überstiegen, deren Kredit- würdigkeit. Oder es hätte die Grundlage für den Vorsteuerüberhang verifi- ziert werden können, etwa durch Einverlangen von Rechnungen mit MWST-Belastung oder von Exportrechnungen. All dies hätte mit ver- gleichsweise bescheidenem Aufwand getan werden können. Dass die HA MWST damals mit zusätzlichen Arbeiten wegen der Umstellung des Steu- ersystems belastet war (M.______, S. 5 Z. 18 – 42; N.______, S. 5 Z. 16 – 21; L.______, S. 4 Z. 12 – 22; J.______, S. 5 Z. 1 – 5) und es ihr zudem – wegen des Zinsenlaufs auf Rückerstattungsguthaben – um rasche Erledi- gung ging (J.______, S. 5 Z. 8 – 10; vgl. Ziff. 2 der Weisung vom Mai 1995 in cl. 25.2/37), entlastet die Eidgenossenschaft als Geschädigte nicht. Die Opfermitverantwortung fokussiert nämlich nicht die einzelnen Mitarbeiter; denn die Sorgfalt ist nicht nur unzureichend, wenn die Mitarbeiter mangel- haft oder weisungswidrig handeln. Die Arbeitsrichtschnur, wonach spätere Abrechnungen kursorisch revidiert werden, wenn die ersten die Revision beanstandungsfrei passierten – wie sie tatsächlich im Revisorat galt (vgl. cl. 25.7/82 Z. 9 – 12, 16 f.; N.______, S. 4 Z. 8 – 15; M.______, S. 5 Z. 14
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– 16) – ist unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung nahe liegend und insoweit auch nicht zu beanstanden. Dies gilt indessen nicht bezüglich der ersten beiden Abrechnungen, die zu gleicher Zeit beim Revisorat eingingen und bei welchen nur die abstrakte Plausibilität der Zahlen, nicht aber deren Hintergrund geprüft wurde.
Schliesslich fehlt es an einem für die Annahme von Arglist massgeblichen Vertrauensverhältnis: Ein solches setzt das Vertrauen des Opfers in die Vertrauenswürdigkeit des Täters voraus. Die Person des Angeklagten B.______, zu der ein Vertrauensverhältnis der Arbeitskollegen bestand, war aus den Abrechnungen nicht ersichtlich, ebenso wenig der Name des Angeklagten A.______. Als Organ der H.______ GmbH trat ein der Steuer- behörde unbekannter Dritter auf, nämlich der Angeklagte E.______ als Ge- sellschafter. Selbst wenn eine Vertrauenskonstellation gegeben wäre, so würde es doch an der Gewissheit mangeln, eine Kontrolle werde gerade aufgrund dieser Konstellation unterbleiben, und zwar aus folgenden Grün- den: Es bestand keine Sicherheit, dass die Abrechnungen in die Zustän- digkeit des Angeklagten B.______ fallen würden, war doch neben diesem noch ein weiterer Revisor für Erstprüfung der Abrechnungen der Steuer- pflichtigen von Stadt und Umgebung Z.______ zuständig, was bekannt war (A.______, S. 4 Z. 18 – 20; B.______ S. 12 Z. 32 – 35). Es wurde nicht versucht, dieses Risiko durch entsprechende Wahl der Geschäftsadresse auszuschalten und bereits von Anbeginn die Zuständigkeit des Angeklag- ten B.______ sicherzustellen. Man war sich des Risikos bewusst und ist es dennoch eingegangen (A.______, S. 12 Z. 37 – S. 13 Z. 1; B.______, S. 7 Z. 16, S. 10 Z. 1 – 4). Zwar wurden die Abrechnungen so erstellt, dass aus dem Computerprogramm ein Nullfehlerprotokoll resultierte und die Plausibi- litätsprüfung positiv ausfiel. Dass Abrechnungen grundsätzlich nicht im er- forderlichen Umfange geprüft wurden und eine Kontrolle der Abrechnungen auf ihre Richtigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit unterbleiben werde, war bekannt: Es lag gerade im Ermessen des Revisors, ob er bei plausiblen Zahlen weitere Abklärungen vornehmen wollte (M.______, S. 3 Z. 28 – 35, S. 4 Z. 5 f.; N.______, S. 4 Z. 14 – 23; J.______, S. 7 Z. 32 – 35). Auch die Angeklagten A.______ und B.______ wussten um dieses Ermessen (A.______, S. 4 Z. 35 – 36; B.______, S. 7 Z. 38 – 40), rechneten zwar im Zeitpunkt des Einreichens damit, dass die Abrechnungen die Revision pas- sieren würden (A.______, S. 4 Z. 10 – 25), wofür sie jedoch keine Sicher- heit hatten (B.______, S. 10 Z. 30 f.).
Ist der objektive Tatbestand hinsichtlich der Abrechnungen Nrn. 1 und 2 mangels Arglist nicht erfüllt, so stellt sich die Frage des versuchten Be- trugs. Ein solcher liegt unter anderem dann vor, wenn der Täter vorsätzlich
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alles unternommen hat, damit sich der Tatbestand erfülle, sein Handeln dies jedoch nicht bewirken konnte (vgl. Art. 23 Abs. 1 StGB). Das kann da- durch geschehen, dass er sich irrig Tatumstände als tatbestandsmässig vorstellte. Bei einem derartigen Sachverhaltsirrtum zu Ungunsten des Tä- ters scheitert es an der Vollendung des Tatbestandes, weil die vom Täter vorgestellten Umstände objektiv gar nicht vorhanden sind; die Vorstellung des Täters geht über die Wirklichkeit hinaus (BGE 126 IV 53 E. 2 b). Ein solcher umgekehrter Sachverhaltsirrtum ist hier jedoch nicht gegeben, weil Arglist nicht ein äusserer Aspekt der Täuschung ist, sondern eine rechtliche Wertung von deren äusseren Erscheinung und damit die Qualifikation der- selben und die Handlung als Ganzes betrifft; Arglist stellt mithin eine so ge- nannte gesamttatbewertende Eigenschaft dar (JESCHEK/WIEGEND, Lehr- buch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Berlin 1996, S. 248) dar- stellt. Bei solchen ist die überschiessende Vorstellung als „umgekehrter Verbotsirrtum“ zu würdigen (JESCHEK/WIEGEND, a.a.O., S. 456 f.), der straf- los bleibt (CASSANI, ZStrR 1999, 164; ARZT, Basler Kommentar, Art. 146 StGB N. 135; vgl. auch für die ähnliche Konstellation in Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG: BGE 122 IV 360 E. 2 a).
2.3.2 Die Abrechnungen Nrn. 6 und 8 wurden nach gleichem Tatmuster einge- reicht, sie wurden jedoch − weil die H.______ GmbH inzwischen ihre Ge- schäftsadresse geändert hatte − dem Angeklagten B.______ zur Revision zugewiesen. Nachdem er die Abrechnungen unterschrieben hatte, gab er sie seinen Arbeitskollegen K.______ und L.______ zur Zweitrevision wei- ter. Diese haben alsdann die Auszahlung bewirkt. Die Abrechnungen sind inhaltlich falsch, weil weder die deklarierten Umsätze getätigt, noch die gel- tend gemachten Vorsteuerleistungen erbracht worden sind. Dazu kommt in diesen beiden Fällen die weitere Täuschungshandlung durch das positive Revisionsattest aus der Hand des Angeklagten B.______. Die zweifache Unwahrheit stammte aus verschiedenen Quellen, nämlich einerseits vom Steuersubjekt selbst und andererseits von einer zur Prüfung der Abrech- nung zuständigen Amtsperson. Deren Aussagen waren überdies strukturell verschieden, nämlich einerseits Geltendmachung eines Rückerstattungs- guthabens durch die angeblich Berechtigte und andererseits Prüfung des- selben durch einen fachkundigen Dritten. Zwar hatte die Unterschrift des Angeklagten B.______ bei den Mitarbeitern des Revisorats nicht die Be- deutung, dass die Abrechnungen mit der Buchhaltung der H.______ GmbH verglichen worden waren, denn zusätzliche Abklärungen wurden nur von Fall zu Fall vorgenommen. Aber sie besagte immerhin, dass die Abrech- nungen für den Erstrevisor keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hatten. Damit sind die Kriterien für ein Lügengebäude erfüllt. Anders als bei den Abrechnungen Nrn. 1 und 2 liegt hier jedoch kein Mangel im Bereich
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der Selbstverantwortung vor: Fest steht, dass im Zeitpunkt der Revision der Abrechnungen Nrn. 6 und 8 bereits die Abrechnungen Nrn. 3 − 5 (bzw. zu- sätzlich Nr. 7) erfolgreich die Revision durchlaufen haben und auf den Ab- rechnungen Nrn. 3 und 4 der Vorgesetzte O.______ als Zweitrevisor auf- schien. Letzteres war aus dem Computersystem ersichtlich. Für den Zeu- gen L.______ bot der Vorgesetzte O.______ Gewähr, dass richtig geprüft worden war, da er lieber dreimal hinterfragt habe als einmal zu wenig (L.______, S. 4 Z. 1 – 10). Auch der Zeuge K.______ ging in genereller Weise davon aus, dass Kreditorenabrechnungen in jedem Fall durch den Erstunterzeichnenden geprüft werden müssen (K.______, S. 4 Z. 39). We- der der Zeuge L.______ noch der Zeuge K.______ konnten ahnen, dass nie eine seriöse Revision, insbesondere nicht eine durch den Vorgesetzten O.______ vorgenommene, stattgefunden hatte. Dazu kam, dass auf den Abrechnungen Nrn. 6 und 8 ein als korrekt geltender Revisor, nämlich der Angeklagte B.______, unterzeichnet hatte, was als Anschein der Recht- mässigkeit aufgefasst werden durfte (BGE 118 IV 35 E. 2 b). Die geforderte minimale Sorgfalt wurde hier also gewahrt.
2.4 Auch ohne dass sich die Zeugen K.______ und L.______ an ihre damali- gen Vorstellungen hinsichtlich der Abrechnungen Nrn. 6 und 8 erinnern können, ist als Erfahrungstatsache anzunehmen, sie hätten die beiden Ab- rechnungen als richtig erachtet. Darin liegt der tatbestandsmässige Irrtum als Ergebnis der Täuschungshandlungen, aufgrund dessen die Zeugen K.______ und L.______ die Auszahlung der Vorsteuerguthaben bewirkten. Zum Auszahlungsvorgang finden sich in den Akten unterschiedlich zu ver- stehende Angaben: Gemäss Weisung vom Mai 1995 zur Behandlung von MWST-Abrechnungen wird bei Kreditorenabrechungen unter Fr. 5’000.– „die Auszahlung direkt ausgelöst", wogegen Kreditorenabrechungen über Fr. 5’000.– revidiert und „online zur Auszahlung freigegeben" werden (cl. 25.2/37 Ziff. 2); bei Kreditorabrechnungen können gemäss Unterschrif- tenregelung Revisoren mit der Zweitunterschrift „die Rückvergütung von Steuerguthaben auslösen" (cl. 25.2/39, Ziff. 4). Auch aufgrund der Aussa- gen der Angeklagten und Zeugen ist unklar, ob der Zweitrevisor die Zah- lung unmittelbar bewirkte oder bloss mittelbar, indem er die Auszahlung durch den Finanzdienst freigab. Selbst wenn von der zweiten Variante aus- zugehen ist, so wurde doch die Vermögensverfügung selbst hier durch den getäuschten zweiten Revisor bewirkt, denn der Empfänger der Freigabe hatte die Zahlung ohne weitere Kontrollaufgaben auszuführen, so dass bei dieser Variante der Zweitrevisor als Verfügender gelten muss, nicht anders als bei der direkten Auslösung. Mit der Auszahlung der Vorsteuerguthaben zu Lasten der Bundeskasse und der Gutschrift auf dem Konto der H.______ GmbH trat auch der Schaden ein.
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2.5 2.5.1 Mittäter ist, „wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zu- sammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht" (BGE 120 IV 265 E. 2 c/aa). Dabei ist die Mitwirkung an der eigentlichen Tatausführung bzw. die Möglichkeit, auch während der Ausführung der Tat noch auf diese Ein- fluss zu nehmen, keine notwendige Voraussetzung für die Bejahung von Mittäterschaft (BGE 108 IV 88 E. 2 a). Der vom Täter erbrachte Tatbeitrag muss nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt (sog. funktionale Tatherrschaft; vgl. BGE 125 IV 134 E. 3 a; 120 IV 265 E. 2 c/aa). Dieser Beitrag kann auch nach Vollendung des Delikts geleistet wer- den, namentlich zur Verwirklichung der Bereicherungsabsicht (REH- BERG/DONATSCH, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 144; vgl. auch BGE 106 IV 295, S. 297). Unbedeutend ist, ob ein uner- lässlicher Beitrag zur Tat notfalls von jemand anderem erbracht worden wäre (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I,
2. Aufl., Bern 1996, § 13 N. 58). Ein Indiz für die Wesentlichkeit des jeweili- gen Tatbeitrages ist die Teilhabe an der Beute (TRECHSEL/NOLL, Schweize- risches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit, 6. Aufl., Zürich 2004, S. 204). Mittäter haben die im Rahmen des gemeinsamen Tatplans erfüllten Tatbestände zu verantworten.
Die arglistige Täuschung haben die Angeklagten A.______ und B.______ bewirkt: Der Angeklagte A.______, indem er die Abrechnungen Nrn. 6 und 8 anfertigte und einreichte, der Angeklagte B.______, indem er sie revidier- te und an die Zweitrevisoren weiterleitete. Sie beide und zusätzlich die An- geklagten C.______ und D.______ sind des mittäterschaftlich verübten Be- trugs angeklagt.
2.5.2 Es steht fest, dass die vier Genannten einen gemeinsamen Tatentschluss fassten und jeder des Quartetts einen bestimmten Aufgabenbereich über- nahm. Bevor der Angeklagte A.______ die ersten Abrechnungen einreich- te, wussten die Angeklagten B.______, C.______ und D.______, worum es bei der geplanten Tat geht (A.______, S. 3 Z. 8 – 10; B.______, S. 5 Z. 19
– 27; C.______, S. 3 Z. 34 – 37; D.______, S. 3 Z. 39 f. – S. 4 Z. 3). Sie wussten und billigten, dass der Angeklagte A.______ im Rahmen dieses Tatplans Abrechnungsformulare mit total falschem Inhalt ausfüllen, sie mit „E.______" unterschreiben und der HA MWST einreichen würde (B.______, S. 6 Z. 36 – 41, S. 12 Z. 4 – 8; C.______, S. 4 Z. 26 – 30, S. 7 Z. 26 – 29 und Z. 34 – 36). Dies gilt auch für den Angeklagten D.______,
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selbst wenn er nicht gewusst haben soll, dass der Angeklagte A.______ mit „E.______" unterzeichnen werde, war ihm doch klar, dass der Angeklagte A.______ den Namen eines Gesellschafters verwenden musste (D.______, S. 5 Z. 6 – 8). Der Angeklagte B.______ wiederum war gemäss Tatplan zuständig für die interne Revision dieser MWST-Abrechnungen und das Auslösen der Zahlung.
Es ist davon auszugehen, dass den Beteiligten nicht bis ins Detail bekannt war, wie die anderen in ihrem eigenen Aufgabenbereich verfahren würden. Insbesondere lassen keine Indizien die Annahme zu, nicht nur der Ange- klagte A.______, sondern auch die Angeklagten C.______ und D.______ seien über die Notwendigkeit einer Zweitunterschrift informiert gewesen. Zur Annahme von Mittäterschaft bedarf es jedoch nicht einer Planung der Tat bis in alle Einzelheiten (BGE 108 IV 88 E. 2 a S. 93; REH- BERG/DONATSCH, a.a.O., S. 148). Die Art des Vorgehens, nämlich das Gel- tendmachen nicht bestehender Vorsteuer-Guthaben mittels einer erst zu gründenden, inoperativen Gesellschaft und Vortäuschen fiktiver Zahlen sowie die Missachtung und Umgehung interner Kontrollmechanismen war jedoch definiert und den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ bekannt. Ob der Angeklagte B.______ zum Erreichen des ver- einbarten Ziels Dritte veranlasste, nur oberflächlich bzw. gar nicht zu revi- dieren, oder ob er Unterschriften fälschte und die Zahlung selbst auslöste, war den übrigen egal (A.______, S. 6 Z. 37 – S. 7 Z. 7; C.______, S. 6 Z. 37 – 39; D.______, S. 6 Z. 16 – 18; S. 6 Z. 33 – 37; S. 7 Z. 1 – 12; B.______, S. 1 Z. 40 – S. 12 Z. 2; S. 8 Z. 19 – 21). Das Vorgehen des An- geklagten B.______ war vom Täterplan und vom Vorsatz der übrigen also hinreichend erfasst.
Jeder der Beteiligten leistete einen massgeblichen Beitrag, ohne den der Plan nicht durchgeführt worden wäre (vgl. auch A.______, S. 5 Z. 1 – 25; B.______, S. S. Z. 41 f.; D.______, S. 5 Z. 32 – 35). Zwar übernahm der Angeklagte A.______ die Führung des Projekts und hatte der Angeklagte B.______ die Schlüsselrolle im Revisorat; doch sowohl der Angeklagte C.______ als auch der Angeklagte D.______ erbrachten in der ersten Pha- se wesentliche Tatbeiträge: Der Angeklagte C.______ sicherte die Beteili- gung des Angeklagten D.______ und unterstützte alsdann die Gründung der Gesellschaft H.______ GmbH. Er stellte sicher, dass die Angeklagten A.______ und B.______ auf der einen, die Angeklagten D.______ und E.______ auf der anderen Seite nicht in Kontakt treten mussten. Zudem gewährleistete er die Beuteverteilung (C.______, S. 11 Z. 3). Der Ange- klagte D.______ organisierte einerseits den Angeklagten E.______ und gründete alsdann zusammen mit diesem die Gesellschaft H.______ GmbH,
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ohne die das Vorhaben nicht hätte verwirklicht werden können. Beim Ent- scheid über die Verlegung der Geschäftsadresse war er massgeblich betei- ligt, hatte er doch die Büroräumlichkeit gefunden (D.______, S. 6 Z. 11 – 14). Die Beute wurde unter den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ gleichmässig geteilt (A.______, S. 9 Z. 29 f.; B.______, S. 5 Z. 23 – 27, S. 6 Z. 18 – 20; D.______, S. 4 Z. 22 – 24).
Im Ergebnis ist daher mittäterschaftlich verübter Betrug zu bejahen.
2.6 2.6.1 Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, macht sich strafbar (Art. 25 StGB).
Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten E.______ zur Last, er habe gewusst, dass es sich bei der H.______ GmbH um eine Scheinfirma hand- le, die im „grauen Bereich" tätig sei. Vom Angeklagten D.______ habe er auch erfahren, dass die Steuerbehörde mit Hilfe dort arbeitender Personen um Geld betrogen werde. Dennoch habe er die Gesellschaft mitgegründet und zusammen mit dem Angeklagten D.______ Bankkonti eröffnet, auf welche der Erlös aus der illegalen Aktivität überwiesen und in der Folge von ihm und vom Angeklagten D.______ bezogen wurde. Der Angeklagte E.______ habe durch diese Tatbeiträge den Betrug, begangen durch die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______, gefördert und zumindest in Kauf genommen. Die Bundesanwaltschaft erblickt darin Gehil- fenschaft.
Der Angeklagte E.______ hat den objektiven Sachverhalt in der Hauptver- handlung als richtig anerkannt (HV-Protokoll, S. 5). Er lässt indessen Gehil- fenvorsatz bestreiten.
2.6.2 In objektiver Hinsicht genügt für Gehilfenschaft jede Handlung, welche die Tat, so wie sie verübt wurde, in kausaler Weise förderte (BGE 119 IV 289 E. 2 c/aa). Das steht hier ausser Frage, gründete der Angeklagte E.______ doch gemeinsam mit dem Angeklagten D.______ die Gesellschaft, unter deren Namen später fiktive Rückerstattungsguthaben geltend gemacht wurden. Gehilfenschaft ist allerdings nur strafbar, wenn der Teilnehmer vorsätzlich handelte. Dafür ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Zum Vorsatz des Gehilfen gehört auch die Voraussicht des Geschehensablaufs; dabei genügt es, dass er die wesent- lichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns er- kennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu kennen braucht (BGE 121
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IV 109 E. 3 a; 117 IV 186 E. 3). Mit anderen Worten kann ein ganz unbe- stimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung sei, nicht aus- reichen (REHBERG/DONATSCH, a.a.O., S. 135). Nach allgemeinem Grund- satz muss Vorsatz bereits im Moment der Tatausführung vorliegen (REHBERG/DONATSCH, a.a.O., S. 83 f.),
Der Angeklagte E.______ nahm an keiner Besprechung zwischen den An- geklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ teil, sondern stiess erst dazu, als sie die Tat geplant und beschlossen hatten (D.______, S. 4 Z. 6 f.). In der verwaltungsinternen Untersuchung erklärte er, der An- geklagte D.______ habe ihm gesagt, dass man „mit der Eröffnung einer Firma Import/Export Geld verdienen" könne (cl. 33.23 S. 2), „dass, wenn man die Firma gründe, auch Geld von den Steuern beziehen" könne, näm- lich „Steuern, Mehrwertsteuern. Gemeint war, wenn man mit der Firma ar- beitet, dass man dann das Geld verdient" (cl. 33.23 S. 3). Der Angeklagte D.______ habe ihn gefragt, ob er bereit sei, eine Gesellschaft zu gründen und als deren Geschäftsführer tätig zu sein, und dabei darauf hingewiesen, dass es im „Grauen Bereich“ (cl. 33.22 S. 4) sei. Auf die Frage, was er dar- unter verstehe, erklärte der Angeklagte E.______, dass man eine Busse oder eine Strafe erwarten müsse; der Angeklagte D.______ habe ihm ge- sagt, dass es Nachteile nach sich ziehen könne (cl. 33.22 S. 4). Später, vor dem Eidg. Untersuchungsrichter, gab er an, er sei immer davon ausgegan- gen, „dass irgendwo ein Loch im System (Gesetzeslücke) sei, womit man Geld verdienen könne“ (cl. 22.2/9 Z. 11 f.). Und an gleicher Stelle: „Bei der Gründung der H.______ war mir noch nicht bewusst, dass wir etwas Fal- sches machen. Erst später kam mir dann die Sache etwas komisch vor.“ (cl. 22.2/9 Z. 13 – 15). In der Hauptverhandlung führte der Angeklagte E.______ auf die Frage aus, ob er vor der Gründung gewusst habe, zu welchem Zweck die H.______ GmbH geschaffen werden sollte, er habe keine Ahnung gehabt, was vor sich gehe. Er sei lediglich darüber informiert gewesen, dass sich das Vorhaben in einer Grauzone bewege (E.______, S. Z. 4 – 13, vgl. auch S. 5 Z. 6 – 18 und Z. 24 – 34), dass man gewisse Lücken habe ausnutzen wollen (E.______, S. 8 Z. 26 – 26). Die Frage, ob er mit der Möglichkeit gerechnet habe, die H.______ GmbH könnte illegal tätig sein, beantwortete er ausweichend (vgl. E.______, S. 8 Z. 32 – 41). Auf Vorhalt seiner Aussage aus der Voruntersuchung, er habe anlässlich der Gründung kein gutes Gefühl gehabt (E.______, S. 5 Z. 20; cl. 22.2/9 Z. 22), erklärte er in der Hauptverhandlung, er habe zwar Fr. 150’000.– kas- siert (ohne Fluchtgeld, E.______, S. 7 Z. 31 – 34), jedoch nicht darüber nachgedacht, woher dieses Geld stammen könnte (E.______, S. 7 Z. 12 f.).
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Aus seinen Einlassungen ergibt sich, dass der Angeklagte E.______ im Zeitpunkt der Gründung der H.______ GmbH vom Angeklagten D.______ in groben Zügen aufgeklärt worden war, wie die Sache ablaufen sollte, und er mit der Möglichkeit rechnete, dass die Gesellschaft für Aktivitäten einge- setzt werden könnten, die im Illegalen liegen. Ein Wissen davon, dass die Rechtswidrigkeit über steuerliche hinausgehen und in den Bereich der ge- meinrechtlichen Verbrechen hinein reichen könnte, ist jedoch nicht erstellt. Erst recht nicht kann als erwiesen gelten, er habe eine hinreichende kon- krete Vorstellung von den Taten der anderen Beteiligten gehabt. Später freilich wurde er – je nach Zahlungseingang – substantiell entlöhnt (E.______, S. 9 Z. 6 – 10; cl. 22.2/12 Z. 7 − 18; cl. 22.2/13 Z. 17 – 21, cl. 22.2/14 Z. 2 f.). Mindestens dannzumal hat er höchstwahrscheinlich Kenntnis davon erhalten, dass ungerechtfertigte Zahlungen von erhebli- chem Umfang eingingen; denn mit seiner ordentlichen Tätigkeit für die Ge- sellschaft oder deren Aktivität im fiskalischen „Graubereich“ liessen sie sich nicht mehr vereinbaren. In diesem Zeitpunkt war seine Hilfeleistung für den Betrug des Quartetts jedoch abgeschlossen, weshalb ein derartiger dolus subsequens ihm nicht mehr zur Last fällt.
3. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
3.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines anderen herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 147 Abs. 1 StGB).
Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ vor, diesen Tatbestand mittäterschaftlich durch die Abrechnungen vom 6. April 1998 (1. Quartal 1998, cl. 27/12, nachfol- gend „Abrechnung Nr. 3"), 14. Juli 1998 (2. Quartal 1998, cl. 27/13, nach- folgend „Abrechnung Nr. 4"), 6. Oktober 1998 (3. Quartal 1998, cl. 27/14, nachfolgend „Abrechnung Nr. 5") und 5. Mai 1999 (1. Quartal 1999, cl. 27/16, nachfolgend „Abrechnung Nr. 7") verwirklicht zu haben. Diese habe der Angeklagte A.______ in gleicher Weise wie die übrigen wahrheitswidrig erstellt, mit dem Namen des Angeklagten E.______ unterzeichnet und an die ESTV gesandt. Sie seien dem Angeklagten B.______ zur Prüfung zu- gewiesen worden. Dieser habe die genannten Abrechnungen unterzeichnet
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und alsdann eigenhändig zur Zahlung freigegeben, und zwar die Abrech- nung Nr. 5 über den Computer der Mitarbeiterin P.______, die anderen ü- ber denjenigen des Vorgesetzten O.______. Den Zugang zu den Arbeits- geräten dieser Mitarbeiter habe er sich wie folgt verschafft: Die Mitarbeite- rin P.______ habe ihren Computer jeweils nicht gesperrt, bevor sie in die Pause ging, was dem Angeklagten B.______ erlaubt habe, die nötigen Vorkehren zur Auszahlung treffen, bevor die Sperre durch Zeitablauf auto- matisch wirksam wurde; der Vorgesetzte O.______ habe das Passwort zu seinem Computer auf der Rückseite seiner Tischagenda notiert gehabt, wo es der Angeklagte B.______ ausgespäht habe (B.______, S. 13 Z. 34 – 40).
Die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ haben die- sen Sachverhalt als richtig anerkannt und die Verteidigung schliesst sich der rechtlichen Qualifikation der Bundesanwaltschaft an.
3.2 Die zentralen Tatbestandselemente bilden die missbräuchliche Datenver- wendung und der dadurch bewirkte Einfluss auf eine Datenverarbeitungs- oder -übermittlungsanlage. Der Angeklagte B.______ benutzte die Arbeits- platzcomputer zweier anderer Revisoren dazu, die vier Abrechnungen als von ihnen zweitrevidiert einzugeben und den jeweiligen Rückerstattungs- anspruch zur Zahlung freizugeben. Da die Zahlen in den Abrechnungen fik- tiv waren, handelte es sich um unrichtige Daten. Die Einzelheiten des Computerprogramms sind nicht dargetan. Folglich muss die Zahlungsfrei- gabe entweder eine automatische Reaktion des Systems auf die vollstän- dige Eingabe der Abrechnungsdaten gewesen oder durch eine zusätzliche manuelle Operation nach Ende der Dateneingabe ausgelöst worden sein. Im ersten Fall wurde die Anlage beeinflusst, im zweiten Fall liegt ein unbe- fugter Eingriff in den Ablauf vor, welcher durch die gesetzliche General- klausel erfasst wird (SCHMID, Computer- sowie Check- und Kreditkarten- Kriminalität, Kommentar zu den neuen Straftatbeständen des schweizeri- schen Strafgesetzbuches, Zürich 1994, § 7 N. 77). Je nachdem ob die Zah- lung im Revisorat ausgelöst oder nur freigegeben wurde (E. 2.4), betraf die Manipulation eine Datenverarbeitungs- oder eine -übermittlungsanlage.
Die Datenmanipulation bewirkte die Auszahlung der Vorsteuerguthaben zu Lasten der Bundeskasse und die Gutschrift auf dem Konto der H.______ GmbH. Damit trat auch der Schaden ein. Der objektive Tatbestand des be- trügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage hinsichtlich der Abrechnungen Nrn. 3, 4, 5 und 7 ist daher erfüllt.
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Wie der Angeklagte B.______ mit diesen Abrechnungen verfuhr, beruhte auf seinem eigenen Entschluss und war mit den Angeklagten A.______, C.______ und D.______ nicht abgesprochen (B.______, S. 11 Z. 33 – S. 12 Z. 2). Auch waren die Revisionsabläufe innerhalb der MWST-Behörde nur den Angeklagten A.______ und B.______ bekannt, nicht aber den An- geklagten C.______ und D.______. Alle vier waren sich jedoch einig, dass der Angeklagte B.______ die Abrechnungen durch die Revision bringen und die Auszahlung der Beträge erwirken soll. In diesem Sinne wurde dem Angeklagtem B.______ auch sein Aufgabenbereich zugeteilt. Dies genügt als gemeinsamer Tatentschluss; ein höherer Grad von Konkretisierung ist für Mittäterschaft nicht vorausgesetzt. Vorsatz im Übrigen und Bereiche- rungsabsicht der Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ stehen ausser Zweifel.
3.3 Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten E.______, wie beim Betrug, Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage hinsichtlich der Abrechnungen Nrn. 3, 4, 5 und 7 vor. Gehilfenschaft ist indessen aus den gleichen Gründen wie beim Betrugsvorwurf hinsichtlich der Abrechnungen Nrn. 6 und 8 zu verneinen (E. 2.6.2) .
4. Gewerbsmässigkeit
4.1 Betrug wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, wenn er gewerbsmässig verübt wird (Art. 146 Abs. 2 StGB). Die gleiche Qualifikation sieht das Gesetz bei betrügerischem Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage vor (Art. 147 Abs. 2 StGB).
Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ gewerbsmässiges Handeln in Bezug auf beide Delikte vor. Die Verteidigung schliesst sich dieser Qualifikation an, soweit sie nicht den Grundtatbestand in Frage stellen.
4.2 Persönliche Merkmale, welche auf besonderen Eigenschaften eines Betei- ligten beruhen, beeinflussen die Strafbarkeit nur diesem gegenüber (Art. 26 StGB). Die Gewerbsmässigkeit ist ein solches persönliches Merkmal (BGE 70 IV 125).
Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben; dabei han- delt der Täter „berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und er-
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zielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art ei- nes Berufes ausübt" (BGE 116 IV 319, E. 4 S. 330, bestätigt in BGE 123 IV 113 E. 2 c). Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Vor- aussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen (BGE 123 IV 113 E. 2 c). We- sentlich ist, „dass der Täter durch die deliktischen Handlungen relativ re- gelmässige Einnahmen erzielt und anstrebt, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. (…). Dabei kann Gewerbsmässigkeit aber auch vorliegen, wenn sich der Täter vorgenommen hat, nur beispielsweise bis zur Erreichung eines bestimm- ten, aber doch relativ hochgesteckten finanziellen Ziels und somit lediglich für eine gewisse, aber immerhin längere Zeit gleichartige Straftaten zu ver- üben" (BGE 116 IV 319 E. 4 c). Ob dies der Fall sei, ist aufgrund der ge- samten Umstände zu entscheiden. Als Kriterien für die Beurteilung können dabei unter anderem Umstände wie die Anzahl bzw. die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwick- lung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Auf- bau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen relevant sein (BGE 116 IV 319 E. 4 c).
4.3 Die Deliktsbegehung war systematisch geplant. Die Tatplanung liess zwar Einzelheiten, wie mit den Abrechnungen zu verfahren war, offen, legte aber in groben Zügen fest, dass inhaltlich falsche Abrechnungen einzureichen und diese mittels den hierfür notwendigen Vorkehren durch die interne Re- vision zu bringen sein werden. Die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ haben sich somit zu einer Vielzahl gleichartiger Verhaltensweisen entschieden. Das für die Gewerbsmässigkeit vorausge- setzte systematische Handeln muss folglich mit Blick auf alle Abrechnun- gen beurteilt werden.
Der Tatbestand des Betrugs erfasst nur unrechtmässige Vermögensver- schiebungen, welche auf einen vom Täter bewirkten oder ausgenutzten Irr- tum eines menschlichen Opfers zurückgehen. Die dadurch entstandene Lücke wurde durch die Schaffung des Tatbestands des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage geschlossen. Die Tatbestän- de der Art. 146 und Art. 147 StGB erfassen gleichartige Verhaltensweisen. Eine Gesamtbeurteilung der unter Art. 146 und Art. 147 StGB fallenden Verhalten ist daher auch aus diesem Grund geboten.
4.4 Die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ reichten insgesamt acht Abrechungen ein. Die vorausgesetzte mehrfache Tatbege- hung ist mithin erfüllt. Gemäss dem Angeklagten A.______ waren spätes- tens seit der zweiten „Koordinationssitzung“ der ungefähre Umfang der
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Rechnungsstellung und der Zeitrahmen bekannt, ebenso, gegen wen sich die Tat richten sollte. Es habe diesbezüglich Einigkeit geherrscht (A.______, S. 3 Z. 12 – 15). Diese Aussage steht hinsichtlich des erstreb- ten Deliktsbetrags im Widerspruch zu denjenigen der Angeklagten B.______, C.______ und D.______: Das Ziel, nämlich Fr. 1,0 Mio. pro Hauptbeteiligter, habe – so der Angeklagte B.______ – bei der ersten Zu- sammenkunft noch nicht festgestanden, aber es sei klar gewesen, dass es sich nicht um Fr. 100.– handeln könne (B.______, S. 5 Z. 29 – 31). Auch gemäss den Angeklagten C.______ und D.______ war die Höhe und der Zeitraum der deliktischen Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar de- finiert (C.______, S. 3 Z. 39 – 42; D.______, S. 4 Z. 1 – 3). Trotz dieser Widersprüche hinsichtlich der angestrebten Bereicherung und des Zeit- raums, während dem die deliktische Aktivität entfaltet werden sollte, ist doch davon auszugehen, dass sich der Plan nicht darin erschöpfte, eine einzelne Auszahlung zu bewirken, sondern deren mehrere. Die Täter gin- gen systematisch vor und strebten durch die betrügerischen Handlungen nicht nur regelmässige Einnahmen an, sondern erzielten sie auch. Werden die einzelnen tatbestandsmässigen Handlungen zusammengefasst, ergibt sich innerhalb von 15 Monaten (Zeitspanne April 1998, Abrechnung Nr. 3 – Juli 1999, Abrechnung Nr. 8) eine Ausschüttung von mehr als Fr. 4,0 Mio. an die H.______ GmbH. Die Eingänge wurden alsdann gleichmässig ver- teilt. Die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ haben sich auf diesen periodischen Geldzufluss aus ihrer deliktischen Tätigkeit eingestellt: Der Angeklagte A.______ finanzierte sich mit seinem Beutean- teil unter anderem seine Eigentumswohnung, beglich Steuer- und Kleinkre- ditschulden und leistete sich eine teuere Wohnungseinrichtung sowie Kunstgegenstände (A.______, S. 10 Z. 13 – 22; cl. 72/130 Z. 15 – 22; cl. 72/130 Z. 8 und 20 – 26; cl. 72/137). Auch der Angeklagte B.______ streb- te nach finanzieller Bereicherung, wenn auch nur mittelbar: Er wollte die nötigen finanziellen Mittel sparen, um sich den Start ins selbständige Leben bzw. die Eröffnung eines gemeinsamen Treuhandgeschäfts mit dem Ange- klagten A.______ (B.______, S. 4 Z. 5 – 14) zu ermöglichen. Der Ange- klagte C.______ benötigte finanzielle Mittel für den Aufbau seiner Unter- nehmung; was darüber hinausging, verwendete er für seinen teuren Le- bensstil (C.______, S. 6 Z. 41 f. – S. 7 Z. 1 f., S. 14 Z. 26 – 31). Der Ange- klagte D.______ ging während der deliktischen Phase keiner Arbeit nach und lebte ausschliesslich von der Beute (D.______, S. 11 Z. 8 – 11). Ge- werbsmässige Tatbegehung ist daher bezüglich aller vier zu bejahen.
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5. Urkundenfälschung
5.1 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung ge- braucht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB).
5.1.1 Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 Satz 1 StGB). „Der Urkundencharakter eines Schrift- stücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencha- rakter haben, mit Bezug auf andere nicht. (…) Nach der Praxis kann sich die Beweisbestimmung eines Schriftstücks einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden. Ebenfalls nach Gesetz oder aber nach der Verkehrsübung be- stimmt sich, ob und inwieweit einer Schrift Beweiseignung zukommt" (BGE 125 IV 273 E. 3 a/aa; 123 IV 61 E. 5 a). Als weiteres, ungeschriebenes Merkmal erfordert der Urkundenbegriff gemäss Lehre schliesslich auch die Erkennbarkeit des Ausstellers (BOOG, Basler Kommentar, Art. 110 Ziff. 5 StGB N. 37 ff., mit Hinweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche dieses Merkmal nunmehr implizite anerkennt, seither ferner BGE 129 IV 130 E. 2.1).
Per 1. Januar 2001 ist das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG; SR 641.20) in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung galt noch die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 II 1464). Nach dieser ist folglich die Urkundequalität der eingeklagten Dokumente zu entscheiden.
5.1.2 „Die Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor nicht identisch ist" (BGE 129 IV 130 E. 2.1; 128 IV 265 E. 1.1.1). „Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, welchem sie im Rechts- verkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist ge- mäss der heute insoweit vorherrschenden so genannten ‚Geistigkeitstheo- rie' derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zu- rückgeht“ (BGE 128 IV 265 E. 1.1.1 mit Hinweis auf STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeinin-
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teressen, 5. Aufl., Bern 2000, § 36 N. 5). Weist die Urkunde auf einen an- deren als diesen ihren wirklichen Aussteller hin, so ist sie unecht (STRATEN- WERTH, a.a.O., § 36 N. 6). „Bei Vertretungsverhältnissen ist somit wirklicher Aussteller der Urkunde der Vertretene, welcher den Vertreter zu der in der Urkunde enthaltenen Erklärung ermächtigt. Dies gilt zum einen bei der of- fenen Stellvertretung, bei welcher der Beauftragte mit seinem eigenen Na- men, allenfalls mit einem das Auftragsverhältnis hervorhebenden Zusatz (‚i. A.', ‚i. V.' etc.), die vom Auftraggeber nach Existenz und Inhalt gewollte Ur- kunde unterzeichnet. Es gilt grundsätzlich aber auch bei der so genannten verdeckten Stellvertretung, bei welcher der Vertreter die vom Vertretenen nach Existenz und Inhalt gewollte Urkunde mit dessen Einverständnis mit dem Namen des Vertretenen unterzeichnet und ein Hinweis auf das tat- sächlich bestehende Vertretungsverhältnis fehlt. (…). Die vom Vertreter im Einverständnis des Vertretenen mit dem Namen des Letzteren unterzeich- nete Erklärung, die der Vertretene nach Existenz und Inhalt gewollt hat, ist somit, auch wenn das Vertretungsverhältnis nicht erkennbar und damit ver- deckt ist, grundsätzlich echt, da der aus der Urkunde ersichtliche Ausstel- ler, d. h. der Vertretene, mit dem gemäss der ‚Geistigkeitstheorie’ wirkli- chen Aussteller, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht, identisch ist" (BGE 128 IV 265 E. 1.1.2 mit Hinweisen auf die Lehre).
Im Unterschied zur Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn erfasst „die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachver- halt nicht übereinstimmen" (BGE 129 IV 130 E. 2.1), wobei nach allgemei- ner Ansicht die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung dar- stellt (BGE 125 IV 273 E. 3 a/aa; 125 IV 17 E. 2 a/aa; 123 IV 61 E. 5 b mit weiteren Hinweisen). Eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung kann nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöh- te Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 129 IV 130 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 117 IV 35). Das trifft dann zu, „wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter an- derem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie in Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dage- gen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsver- kehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt" (BGE 129 IV 130 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich ist auch der Gebrauch
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der Falschbeurkundung strafbar. Ist der Täter jedoch derselbe, so bildet der Gebrauch eine mitbestrafte Nachtat (BGE 120 IV 122 E. 5 c/cc S. 132).
5.2 Die Bundesanwaltschaft erhebt den Vorwurf der Urkundenfälschung hin- sichtlich diverser Schriftstücke, welche der Angeklagte A.______ erstellt und mit dem Namenszug von „E.______", der davon nichts wusste, unter- zeichnet und sie hernach der zuständigen Behörden eingereicht haben soll. Die Schriftstücke stellten Urkunden dar, welche zur Täuschung gebraucht worden seien und wodurch die Eidgenossenschaft am Vermögen geschä- digt worden sei. Es handelt sich dabei um folgende Dokumente:
(1) Formular zur Eintragung der H.______ GmbH in das Register der MWST-Pflichtigen und Fragebogen der HA MWST (beide nicht in den Akten vorhanden); (2) Quartalsabrechnungen Nrn. 1 – 8 (cl. 27.10 – 17); (3) Schreiben vom 16. Februar 1998, mit welchem der HA MWST die Sitzverlegung (recte: Geschäftsadresse) der H.______ GmbH nach Y.______ angezeigt wurde (cl. 27.8); (4) AHV-Abrechnungen 1998/99 und Formulare zur Erhebung der Kan- tons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer für die H.______ GmbH (nicht in den Akten vorhanden); (5) Antrag der H.______ GmbH auf Löschung aus dem MWST-Register vom 15. Juni 1999 (cl. 27.18); (6) Haftungserklärung undatiert (cl. 18.16/145), Erklärung zur Streichung aus dem Register der Steuerpflichtigen vom 25. August 1999 (cl. 18.16/146) sowie Schreiben vom 25. August 1999 betreffend Be- endigung der Steuerpflicht (cl. 18.16/147).
Diesen Sachverhalt haben die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ in der Hauptverhandlung als richtig anerkannt (A.______, S. 7 Z. 24 – S. 8 Z. 21; B.______, S. 6 Z. 36 – 41; C.______, S. 4 Z. 26 – 30; D.______, S. 7 Z. 17 – 31). Dabei sei der Angeklagte A.______ – wie die Verteidigung darlegt – so zu verstehen, dass er nicht sich selber, son- dern die H.______ GmbH als Aussteller und Verfasser der Schriftstücke bezeichnet und diese mit dem Namen des einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführers, nämlich des Angeklagten E.______, unterzeichnet habe; allen Beteiligten, insbesondere auch dem Angeklagten E.______, sei klar gewesen, dass im Namen der Gesellschaft solche Schriftstücke erstellt und eingereicht würden, und der Angeklagte E.______ habe die Benutzung sei- nes Namens implizite gebilligt (Auszug Plädoyer Fürsprecher Wüthrich, S. 1 – 4 in cl. 83). Die Verteidigung bestreitet die rechtliche Würdigung der Bundesanwaltschaft als Urkundenfälschung.
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Das Gericht geht vom eingestandenen Sachverhalt aus. Eine graphologi- sche Untersuchung bestätigte, dass die unter die Dokumente gesetzte Un- terschrift „E.______" dem Angeklagten A.______ zuzuordnen ist (Hand- schriftengutachten KTD vom 13. Mai 2002, cl. 40.5). Dass einzelne Formu- lare nicht in den Akten vorhanden und die eingefügten Daten daher unbe- kannt sind, spielt für die Beurteilung der Urkundenqualität keine Rolle.
5.2.1 Die möglichen Steuerpflichtigen haben selbst abzuklären, ob sie die Vor- aussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllen. Sind die Vorausset- zungen gegeben, so haben sie sich bei der ESTV schriftlich anzumelden (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 MWSTV, entspricht heute Art. 56 Abs. 1 Satz 1 MWSTG; vgl. SCHAFROTH/ROMANG, in Clavadetscher/Glauser/Schafroth [Red.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Art. 56 MWSTG NN. 1, 4). Die Anmeldung bewirkt vorerst einmal nur die Zustellung eines Fragebogens an die anmeldende Person. Daraus er- hellt, dass der Fragebogen zur Anmeldung weder bestimmt noch geeignet ist, die Entstehung der subjektiven Steuerpflicht zu beweisen. Urkunden- qualität dieses Schriftstücks entfällt.
Im Fragebogen gibt der Steuerpflichtige unter anderem Firma, Rechtsform, Sitz, Beginn der Tätigkeit und Umsätze der letzten Jahre bekannt (vgl. das Muster in cl. 48, Faszikel "Diverse Akten"). Die ESTV überprüft die Richtig- keit dieser Angaben nicht, sondern nur, ob sie den rechtlichen Vorausset- zungen der Steuerpflicht entsprechen. Im positiven Fall teilt sie dem Steu- erpflichtigen eine Mehrwertsteuernummer zu (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 MWSTV; SCHAFROTH/ROMANG, a.a.O., Art. 56 MWSTG N. 5).
Der Fragebogen dient nur, aber immerhin als Beweis für die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung gemäss Art. 45 MWSTV (SCHAFROTH/ROMANG, a.a.O., Art. 56 MWSTG N. 7, und NEIDHARDT, in Clavadetscher/Glau- ser/Schafroth [Red.], a.a.O., Art. 62 MWSTG N. 2). Dem Fragebogen kommt somit Beweiseignung und Beweisbestimmung in dieser Hinsicht zu und Urkundenqualität ist zu bejahen.
Damit ist zu prüfen, ob der Angeklagte A.______ durch die Verwendung des Namens „E.______" eine unechte Urkunden erstellte.
Die Anmeldung erfolgte für die H.______ GmbH. Der Angeklagte D.______ hatte für sie Einzelprokura (cl. 27.3) und wusste, dass der Angeklagte A.______ zur Erreichung des Tatplanes alles nötige vorkehren wird. Sein Wille deckte somit auch die deliktischen Aktivitäten des Angeklagten
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A.______ ab. Ob der Angeklagte D.______ damit dem Angeklagten A.______ auch die Zustimmung erteilte, seinen Namen für Geschäfte der Gesellschaft zu verwenden, kann offen bleiben; der Angeklagte A.______ verwendete nämlich zur Unterzeichnung der Schriftstücke der H.______ GmbH nicht den Namen des Angeklagten D.______, sondern denjenigen des Angeklagten E.______. Letzterer wäre als einzelzeichnungsberechtig- ter Gesellschafter und Geschäftsführer (cl. 27.3) zur Unterzeichnung der genannten Urkunden berechtigt gewesen. Er war aber einverstanden, dass Dritte bzw. ein Dritter die H.______ GmbH an seiner Stelle, mithin faktisch, leiteten und im Namen der Gesellschaft handelten (E.______, S. 11 Z. 33 – 35). Damit deckte sein Einverständnis alle Handlungen, die üblicherweise mit einer Exportfirma verbunden waren, und alle, welche der spezifische Zweck, nämlich der Mittelzuflusses im „Graubereich“, erheischte. So weit wie diese allgemeine, vertragsrechtliche Vertretungsmacht kann allerdings die Zurechnung von Urkundeninhalt nach dem Prinzip der Geistigkeitstheo- rie nicht gehen (in diesem Sinne auch ARZT/WEBER, Strafrecht Besonderer Teil, Bielefeld 2000, § 31 N. 17). Dafür ist wenigstens zu verlangen, dass der Vertretene den Kerngehalt der Erklärung billigt, auch wenn die Einzel- heiten und erst recht der Wortlaut noch offen bleiben. So war auch in BGE 102 IV 191 das Wissen des Organs darum massgeblich, dass zwecks Vor- täuschung von Aufwand Rechnungen angefertigt und als Beleg für ent- sprechende Geschäftsbeziehungen Briefe geschrieben würden, auch wenn der Entscheid offen lässt, wie eingehend deren Inhalt abgesprochen wor- den war. Im vorliegenden Fall kannte der Angeklagte E.______ den modus operandi nicht (E.______, S. 5 Z. 16 – 18, S. 11 Z. 33 – 35), wusste also nicht, dass und mit welchem Inhalt sich die H.______ GmbH gegenüber den Behörden als Mehrwertsteuer-Subjekt gerieren werde. Infolgedessen ist ihm die Anmeldung an die HA MWST nicht zuzurechnen. Indem der An- geklagte A.______ den Namen des Angeklagten E.______ ohne dessen Ermächtigung verwendete, täuschte er nicht nur über den Namen, sondern auch über die Identität des Ausstellers. Der Fragebogen zur Eintragung der H.______ GmbH als MWST-Pflichtige stellt daher eine unechte Urkunde dar.
5.2.2 Mit den Quartalsabrechnungen Nrn. 1 – 8 (cl. 27.10 – 17) wurden Exporte und angeblich geleistete Vorsteuern deklariert. Gemäss Art. 37 MWSTV (entspricht heute Art. 46 MWSTG) hat die steuerpflichtige Person über die Steuern und Vorsteuern abzurechnen, die MWST wird mithin nach dem System der Selbstveranlagung erhoben. Dies hat zur Folge, dass der Steuerpflichtige vollumfänglich und allein verantwortlich ist für die korrekte, vollständige Ermittlung und Deklaration seines Umsatzes und seiner Vor- steuer sowie für die Ablieferung der Steuer an die ESTV. Eines Entscheids
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der Verwaltung, um die Steuerforderung festzulegen, bedarf es nicht (HOMBERGER GUT, in Clavadetscher/Glauser/Schafroth [Red.], a.a.O., Art. 46 MWSTG NN. 1, 5; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, NN. 1579 ff., 1692). Die Selbstveranlagung mittels der Abrechnungsformulare ist somit nicht bloss eine Deklaration, auf welche hin eine amtliche Veranlagung er- folgt. Anders als bei den direkten Steuern, bei welchen die Steuerdeklarati- onen bzw. Faktoren von der Steuerbehörde überprüft werden und zu einer Verfügung führen, sind die Abrechnungen direkt steuerbegründend (vgl. Art. 38 f. MWSTV; vgl. demgegenüber zum System bei den direkten Steu- ern: Art. 130 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] bzw. Art. 46 des Bundesgesetzes über die Harmonisie- rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die ESTV kann nur im Rahmen einer Überprüfung gemäss Art. 50 MWSTV (entspricht heute Art. 62 MWSTG) die Korrektheit der Deklara- tion verifizieren (NEIDHARDT, a.a.O., Art. 62 MWSTG N. 5). Wie indessen aus Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung zu entnehmen ist, geht es dabei um „Kontrollen“, mithin um eine bloss stichprobeweise Überprü- fung der Angaben. Diese beziehen sich somit auf rechtserhebliche Tatsa- chen, sind zum Beweis der deklarierten Zahlen geeignet und bestimmt und stellen daher Urkunden dar.
Wie bereits zum Fragebogen hiervor ausgeführt, kann nicht davon ausge- gangen werden, der Angeklagte E.______ habe der Verwendung seines Namens zur Herstellung inhaltlich falscher Urkunden zugestimmt (vgl. E. 5.2.1), weshalb es sich bei den Quartalsabrechnungen um unechte Ur- kunden handelt.
5.2.3 Mit dem Schreiben vom 16. Februar 1998 zeigte die H.______ GmbH den Umzug der Büroräumlichkeiten von Z.______ nach Y.______ an. Dass die Anklageschriften irrtümlicherweise von der Sitzverlegung sprechen, spielt keine Rolle, weil auf das betreffende Schriftstück in den Akten verwiesen wird. Für die Angeklagten war deshalb ohne weiteres ersichtlich, auf wel- chen Sachverhalt sich die Bundesanwaltschaft bei diesem Vorwurf stützte. Die falsche Inhaltsbezeichnung wirft daher vor dem Hintergrund des Akku- sationsprinzips keine Probleme auf. Bei diesem Schreiben handelt es sich um eine blosse administrative Mitteilung. MWST-intern bewirkte sie eine andere Zuteilung des H.______-Dossiers hinsichtlich des dafür zuständi- gen Erstrevisors. Der Wechsel dieser Zuständigkeit beruhte auf der behör- deninternen Arbeitsorganisation und war als solche nicht Rechtsfolge der neuen Geschäftsadresse. Die im Schreiben behauptete Tatsache, nämlich die Verlegung der Büroräumlichkeiten, ist daher nicht rechtserhebliche Tat-
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sache im Sinne des Urkundenbegriffs. Das Schreiben ist ferner auch nicht geeignet, die behauptete Tatsache zu beweisen. Urkundenqualität ist daher zu verneinen.
5.2.4 Der Arbeitgeber hat periodisch über die AHV-Beiträge abzurechnen und die erforderlichen Angaben zur Führung der individuellen Konti der Arbeitneh- mer zu machen (Art. 51 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG [SR 831.10]). Nach Art. 36 Abs. 4 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVV; SR 831.101) nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Beiträgen des Pflichtigen und „den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung“ vor. Diese Fassung gilt jedoch erst seit 1. Januar 2001. Die Wirkung der Abrechnung unter frühe- rem Recht ist unklar: Nach Art. 38 Abs. 1 aAHVV (BS 8 504, 520) erliess die Kasse eine Veranlagungsverfügung, wenn trotz Mahnung weder die Beiträge bezahlt noch die für die Abrechnung massgeblichen Angaben ge- macht wurden. In diesem Licht kann der Abrechnung keine Beweiseignung zukommen für die darin deklarierten Lohnsummen, sondern nur für die Tat- sache, dass ein Unternehmen der Beitragspflicht unterliegende Löhne ent- richte und dass die gesetzliche Pflicht zur Abrechnung erfüllt wurde.
Dem Steuerpflichtigen obliegt die Pflicht zur Einreichung der Steuererklä- rung (bspw. Art. 124 DBG, Art. 42 StHG). Die direkten Steuern werden nicht im Selbstveranlagungsverfahren erhoben. Die Steuerbehörde über- prüft die Deklaration des Steuerpflichtigen und fällt eine Verfügung über die zu erhebenden Steuern (Art. 130 Abs. 1, 131 Abs. 1 DBG, Art. 46 StHG). Die Steuererklärung beweist daher nur die Tatsache, dass der Deklarati- onspflicht Genüge getan wurde. Insoweit hat sie Urkundencharakter. Ihr kommt jedoch weder Beweiseignung noch Beweisbestimmung hinsichtlich der deklarierten Beträge zu.
Der Angeklagte A.______ gab an, er habe bei den AHV-Abrechnungen keine operative Tätigkeit vorgegeben (A.______, S. 8 Z. 8 − 10; cl. 18.4/19 Z. 13 − 23). Es ist anzunehmen, dass dies auch hinsichtlich der Steuerer- klärungen zutrifft. Die Erstellung der AHV-Abrechnungen und Steuererklä- rungen können als vom Willen des Angeklagten E.______ abgedeckt gel- ten, da sie – anders als die MWST-Formulare – insoweit inhaltlich nicht falsch waren und zu den minimalen Rechtspflichten eines Unternehmens gehören. Urkundenfälschung durch Identitätsfälschung entfällt.
5.2.5 Der Antrag auf Streichung der H.______ GmbH aus dem Mehrwertsteuer- register vom 15. Juni 1999 ist in Briefform verfasst und erfolgte gerade
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nicht mittels eines amtlichen Formulars. Gemäss Art. 45 Abs. 2 MWSTV obliegt dem Steuerpflichtigen die Mitteilung an die MWST-Behörde, wenn er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht nicht mehr erfüllt. Un- terlässt er dies, so wird angenommen, dass er für die Steuerpflicht optiere. In dieser Hinsicht ist die Mitteilung, wie sie erfolgte, nur eine Willenserklä- rung, keine Tatsachenäusserung. Urkundenqualität ist daher auch hinsicht- lich dieses Schriftstücks zu verneinen.
5.2.6 Aus den soeben genannten Gründen stellen die Haftungserklärung, die Erklärung zur Streichung aus dem Register der Steuerpflichtigen vom
25. August 1999 und das Schreiben betreffend Beendigung der Steuer- pflicht vom 25. August 1999 keine Urkunden dar. Keines dieser Schriftstü- cke führt Tatsachen auf, für welche es Beweis erbringen könnte.
5.2.7 Die Urkunden wurden vom Angeklagten A.______ erstellt und verwendet. Er sowie die Angeklagten B.______, C.______ und D.______ sind der mit- täterschaftlich verübten Urkundenfälschung angeklagt.
Gemäss dem gemeinsamen Tatplan war der Angeklagte A.______ zustän- dig für die Erstellung aller zwecks Erhältlichmachen der Vorsteuerguthaben notwendigen Dokumente. Die Angeklagten B.______, C.______ und D.______ wussten und billigten, dass der Angeklagte A.______ inhaltlich falsche Schriftstücke erstellte und diese mit dem Namen des Angeklagten E.______, der seine Zustimmung hierzu nicht erteilt hatte, unterzeichnete (B.______, S. 6 Z. 36 – 41; C.______, S. 4 Z. 26 − 30; D.______, S. 7 Z. 17 − 31). Es ist davon auszugehen, dass zumindest den Angeklagten C.______ und D.______ nicht bekannt war, um Schriftstücke welcher Art und welchen Inhalts es sich dabei genau handelte. Wie indessen bereits an anderer Stelle ausgeführt, bedarf es zur Annahme von Mittäterschaft nicht einer Planung der Tat in allen Einzelheiten (vgl. E. 2.5). Vorsätzliches Han- deln steht ausser Zweifel, ebenso, dass bezweckt wurde, mittels der ge- fälschten Urkunden einen unrechtmässigen Vorteil zum Schaden der Eid- genossenschaft zu erlangen, nämlich die Auszahlung ungerechtfertigter Vorsteuerguthaben. Mittäterschaft ist also gegeben. Die Urkundendelikte dienten den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ der Betrugsbegehung. Die Verteidigung macht daher geltend, die Urkun- dendelikte gingen als Vorbereitungshandlungen im Betrug auf. Es handle sich entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht um einen Fall echter, sondern unechter Gesetzeskonkurrenz (Auszug Plädoyer Fürspre- cher Wüthrich, S. 6). Verwendet der Täter für einen Betrug gefälschte Un- terlagen, so nimmt die bundesgerichtliche Praxis zwischen Art. 251 und Art. 146 StGB echte Gesetzeskonkurrenz in Form der Realkonkurrenz an
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(BGE 105 IV 242 E. 3 b). Ihr widerspricht ein Teil der Lehre. Danach wäre auf unechte Konkurrenz zu schliessen, wenn eine inhaltlich falsche Urkun- de ausschliesslich der Betrugsbegehung dient (STRATENWERTH, BT II, a.a.O., § 36 N. 58; NIGGLI, Basler Kommentar, Art. 251 StGB N. 105; be- reits in diese Richtung ALBRECHT, in Schubarth [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Art. 148 StGB N. 127). Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngsten Rechtsprechung mit dieser Kritik eingehend ausei- nandergesetzt und im Ergebnis die eingangs erwähnte Rechtsprechung bestätigt (BGE 129 IV 53). Von ihr abzuweichen, besteht kein Grund. Damit ist Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne hinsichtlich des Fragebogens sowie der Quartalsabrechnungen Nrn. 1 – 8 zu bejahen und sind die Ange- klagten A.______, B.______, C.______ und D.______ in diesem Sinne schuldig zu sprechen.
Urkundenqualität hinsichtlich der übrigen Schriftstücke wurde verneint, weshalb die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ freizusprechen sind vom Vorwurf der Urkundenfälschung hinsichtlich des Anmeldeformulars, des Schreibens vom 16. Februar 1998, der Haftungser- klärung, der Erklärung zur Streichung aus dem Register der Steuerpflichti- gen, des Schreibens betreffend Beendigung der Steuerpflicht sowie des Antrags auf Streichung aus dem MWST-Register. Freispruch hat auch zu erfolgen in Bezug auf den Gebrauch dieser Urkunden, den die Bundesan- waltschaft durch den Vorwurf des Einreichens einklagte.
5.3 5.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten C.______ als Alleintäter Urkundenfälschung vor. Er habe mit Datum vom 17. November 1997 eine Rechnung der R.______ GmbH über den fiktiven Verkauf von Computer- material an den Angeklagten E.______ ausgestellt (cl. 37.17/Beleg 10). Diese Rechnung sei von den Angeklagten D.______ und E.______ dem Notar als Beleg für die Sacheinlagegründung vorgelegt worden, wodurch dieser die Sacheinlage (Computeranlagen und Büromöbel) in der Höhe von Fr. 26’800.– wahrheitswidrig in die öffentliche Urkunde aufgenommen habe (Anklageschrift i. S. C.______, S. 9). Die Bundesanwaltschaft erblickt in dieser Rechnung eine Quittung, und damit einen Beleg, dass die aufgeführ- ten Waren bezahlt und als Sachwerte vorhanden seien (Plädoyer Bundes- anwaltschaft, S. 35). Sie erblickt in diesem Vorgehen eine Falschbeurkun- dung (Plädoyer Bundesanwaltschaft, S. 34).
Der Angeklagte C.______ hat in der Hauptverhandlung bestätigt, die Rechnung erstellt zu haben; er konnte sich indessen nicht erinnern, ob er
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sie auch unterzeichnet habe. Die Verteidigung verneint indessen Urkun- denqualität des Schriftstücks.
Im Lichte von Art. 251 StGB ist nur die Herstellung dieses Dokuments zu prüfen, während seine Verwendung für die Gründung Gegenstand der An- klage nach Art. 253 StGB ist (vgl. E. 6).
Die fragliche Rechnung äussert sich weder darüber, ob die aufgeführten Waren an den Besteller ausgeliefert wurden noch ob dieser den Rech- nungsbetrag beglichen hat. Es handelt sich somit gerade nicht um eine Quittung. Die Rechnung besagt als Tatsache nur, dass die R.______ GmbH Zahlung fordert für einen ihr erteilten Auftrag zur Lieferung bestimm- ter Artikel. Implizite wird damit erklärt, es sei ein Kaufvertrag zwischen den aufgeführten Parteien zustande gekommen. Urkundenqualität der Rech- nung ist nur im Hinblick auf diesen Aspekt bzw. diese Erklärung zu unter- suchen. Einem Schriftstück kann nämlich Urkundenqualität nur hinsichtlich jener Tatsachen zukommen, zu denen es sich überhaupt äussert.
Die Unterschrift auf der Rechnung wird begleitet von einem Stempel der R.______ GmbH und weist grosse Ähnlichkeiten mit dem Schriftbild auf anderen, durch den Angeklagten C.______ erwiesenermassen unterzeich- neten Dokumenten auf (vgl. bspw. cl. 37.17/Belege 1 – 6). Die R.______ GmbH, handelnd durch ihr Organ C.______, erscheint daher als Aussteller der Rechnung. Der tatsächliche und der aus der Urkunde erscheinende Aussteller sind somit identisch; es liegt mithin keine unechte Urkunde vor.
Das Schriftstück beweist, dass die R.______ GmbH Rechnung stellt für ei- nen an sie erteilten Auftrag zur Lieferung bestimmter Waren (vgl. BGE 125 IV 273 E. 3 a/aa). Sie erbringt indessen nicht Beweis für den Kauf als sol- chen zwischen bestimmten Vertragsparteien (vgl. BGE 121 IV 131 E. 2 c S. 136), erst recht nicht für die Vertragserfüllung. Die Anklageschrift führt nicht an, dass diese Rechnung auch Eingang in die Buchhaltung fand, weshalb vorliegend nicht davon auszugehen ist, es handle sich bei der Rechnung um eine Absichtsurkunde kraft Gesetz (vgl. BGE 129 IV 130 E. 2.2; 117 IV 35 E. 1 c). Falschbeurkundung ist daher zu verneinen und der Angeklagte C.______ ist vom Vorwurf der Urkundenfälschung hinsicht- lich dieser Rechnung freizusprechen.
5.3.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten C.______ Urkundenfäl- schung durch Herstellen unechter Urkunden vor, indem er drei Darlehens- verträge, alle datiert vom 13. Juli 1999, zwischen der von ihm frei erfunde- nen und daher inexistenten Q.______ Limited, Nassau, Bahamas, als Dar-
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lehensgeberin und seiner R.______ GmbH als Darlehensnehmerin simu- liert (cl. 37.17/Belege 4 – 6) und jeweils für beide Vertragsparteien unter- zeichnet habe. Der Angeklagte C.______ habe zudem weitere drei Darle- hensverträge mit Datum vom 11. Januar 2000, 9. Februar 2000 und
13. März 2000 (cl. 37.17/Belege 1 – 3) zwischen ihm selbst und der Q.______ Limited simuliert, wonach die Q.______ Limited der R.______ GmbH Darlehen gewähre. Auch hier habe er für beide Parteien unterzeich- net. Durch dieses Vorgehens sei der R.______ GmbH deliktisch erworbe- nes Geld zugeführt worden und der Angeklagte C.______ habe sich da- durch einen unrechtmässigen Vorteil verschafft (Anklageschrift i. S. C.______, S. 9). Angesichts der Einlassung des Angeklagten C.______ in der Hauptverhandlung, entgegen den Darstellungen in der Anklageschrift habe die Q.______ Limited tatsächlich bestanden, er sei Alleinaktionär ge- wesen und daher zur Unterschrift auf beiden Seiten berechtigt gewesen (C.______, S. 9 Z. 3 – 5), würdigte die Bundesanwaltschaft dies als Falschbeurkundung (Plädoyer Bundesanwaltschaft, S. 36).
Der Angeklagte C.______ hat diesen (modifizierten) Sachverhalt in der Hauptverhandlung als richtig anerkannt (C.______, S. 8 Z. 37 – S. 9 Z. 34). Die Verteidigung verneint Urkundenfälschung durch Herstellung unechter Urkunden; die Herstellung echter, aber inhaltlich falscher Urkunden sei je- doch nicht angeklagt.
Hinsichtlich der zweiten Gruppe der Darlehensverträge nennt die Anklage- schrift als Vertragsparteien die Q.______ Limited und den Angeklagten C.______, und als Vertragsinhalt – wie bereits bei der ersten Gruppe – ein Darlehen der Q.______ Limited an die R.______ GmbH. Den Verträgen ist indessen zu entnehmen, dass der Angeklagte C.______ Darlehensnehmer war.
Der Anklagegrundsatz verlangt, dass die Anklage die einer Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreibt, dass die Vor- würfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Er bestimmt damit die Anforderungen, welcher die Anklageschrift zu genü- gen hat. Diese dient einerseits der Umgrenzung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), andererseits vermittelt sie dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Infor- mationen (Informationsfunktion). Aus der Anklageschrift muss erhellen, welches historische Ereignis Gegenstand der Beurteilung bilden soll (BGE 120 IV 348 E. 2 b und c, E. 3 c).
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Die Anklageschrift in Sachen C.______ genügt diesen Anforderungen hin- sichtlich der zweiten Gruppe der Darlehensverträge: Sie verweist auf die in den Akten befindlichen Verträge. Aufgrund dieses Aktenverweises lässt sich ohne weiteres feststellen, auf welche Aktenstücke sich der Vorwurf abstützt. Bei der Nennung der R.______ GmbH als Darlehensnehmerin handelt es sich damit um einen offensichtlichen Schreibfehler, weshalb das Gericht vom Inhalt der Verträge ausgeht, wie er den Akten zu entnehmen ist.
Aufgrund der in den Akten befindlichen Bankunterlagen ist von der Existenz der Gesellschaft auszugehen (vgl. cl. 10.5/64 ff.). Der Angeklagte C.______ unterzeichnete bei der ersten Gruppe als Organ der R.______ GmbH, bei der zweiten Gruppe als Privatperson. Tatsächlicher Aussteller und der aus den Schriftstücken ersichtliche sind mithin identisch, weshalb Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne entfällt.
Falschbeurkundung gehört zum Inhalt der Anklage, indem diese die Simu- lation als tatbestandsmässiges Geschehen nennt. Weil die in den Akten be- findlichen Bankunterlagen keine korrespondierenden Eingänge bzw. Aus- gänge zwischen den Vertragsparteien aufweisen, ist davon auszugehen, dass die Darlehensverträge tatsächlich nur vorgetäuscht wurden (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Eine einfach-schriftliche Vertragsurkunde beweist, dass zwei Personen übereinstimmend eine bestimmte Willenserklärung abgege- ben haben. Sie beweist jedoch für sich alleine noch nicht, dass die über- einstimmend geäusserten Erklärungen dem wirklichen Willen der Vertrags- parteien entsprechen, insbesondere dass keine Simulation gegeben ist (BGE 123 IV 61 E. 5 c/cc; 120 IV 25 E. 3 f.). Für die vorliegenden Darle- hensverträge bestehen daher keine allgemeingültigen objektiven Garan- tien, welche die Wahrheit der darin enthaltenen Erklärungen im Sinne der Falschbeurkundung gewährleisten. Eine Verwendung der Verträge als Be- standteile der Buchhaltung ist nicht Gegenstand der Anklage, weshalb kei- ne Beweiseignung kraft Art. 358 ff. OR gegeben ist. Urkundenfälschung hinsichtlich dieser Verträge ist daher zu verneinen.
5.4 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten D.______ vor, er habe ei- nen vom 6. Januar 1999 datierten „contratto di vendita" (cl. 34/1) zwischen seinen Eltern als Verkäufer und dem Angeklagten E.______ als Käufer betreffend ein in Italien gelegenes Grundstück simuliert und das Schrift- stück mit der falschen Unterschrift des Angeklagten E.______ unterzeich- net. Den Kaufpreis von Fr. 83’000.– habe er namens der H.______ GmbH via Telebanking auf das Bankkonto seines Vaters überwiesen und diesem damit einen unrechtmässigen Vorteil verschafft. Der Angeklagte D.______
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habe sich dadurch der Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne strafbar gemacht (Anklageschrift i. S. D.______, S. 9; Plädoyer Bundesanwalt- schaft, S. 37).
Der Angeklagte D.______ hat diesen Sachverhalt an der Hauptverhand- lung als richtig anerkannt (D.______, S. 8 Z. 22 – 26). Die Verteidigung verneint indessen die Urkundenqualität des „contratto di vendita".
Der „contratto di vendita" äussert sich einerseits über die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung, andererseits wird darin festgehalten, der Kaufpreis sei bereits bezahlt worden.
Nach Schweizer Recht bedürfen Grundstückkaufverträge zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 1 OR). Soweit sich der „contratto di vendita" über die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung äussert, wären diese gesetzlichen Formvorschriften missachtet. Allerdings ist bei Verträgen über ausländische Grundstücke das Recht der gelegenen Sache massgeblich (Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das interna- tionale Privatrecht, IPRG [SR 291]). Zugunsten des Angeklagten ist anzu- nehmen, die Formerfordernisse auch des italienischen Rechts seien nicht erfüllt. Der „contratto di vendita“ kann daher nicht geeignet sein, die darin vereinbarten Rechte und Pflichten zu beweisen (BGE 103 IV 149 E. 1 c) und ihm kommt in Bezug auf diesen Aspekt kein Urkundencharakter zu.
Die Erklärung, der Kaufpreis sei bereits geleistet worden, bezieht sich auf eine Tatsache. Diese ist rechtserheblich, geht doch durch Erfüllung der Kaufpreisschuld die entsprechende Vertragsverpflichtung unter. Das Schriftstück ist nach der Verkehrsübung geeignet, diese Tatsache, nämlich die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung, zu beweisen. Diese Erklärung stellt eine Quittung dar, welche nicht den qualifizierten Formvorschriften zu ge- nügen hat. Der „contratto di vendita" war bestimmt und geeignet, den Geld- fluss zu beweisen. Ihm kommt daher in Bezug auf diesen Aspekt Urkun- denqualität zu. Der Angeklagte D.______ unterzeichnete die Urkunde mit dem Namen des Angeklagten E.______, der davon nichts wusste. Er täuschte somit über die Identität des Ausstellers und erstellte daher eine unechte Urkunde. Da der Kaufvertrag ungültig war, erfolgte die Kaufpreis- zahlung ohne Rechtsgrund und der Vater des Angeklagten D.______ wur- de dadurch ungerechtfertigt bereichert (vgl. Art. 62 Abs. 2 OR). Dadurch hat dieser einem Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft. Dass diese unrechtmässige Bereicherung vom Angeklagten D.______ beabsich- tigt war, steht ausser Zweifel. Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbe-
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standsmerkmale steht ausser Zweifel. Im Ergebnis steht Urkundenfäl- schung durch Erstellen einer unechten Urkunde fest.
6. Erschleichung einer falschen Beurkundung
6.1 Der Erschleichung einer falschen Beurkundung macht sich strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet (Art. 253 Abs. 1 StGB).
Die Bundesanwaltschaft erhebt den Vorwurf der Erschleichung einer fal- schen Beurkundung hinsichtlich der Gesellschaftsgründung der H.______ GmbH. Der Angeklagte C.______ habe aufgrund seiner Kenntnisse über Gesellschaftsgründungen ein Konzept für die Gründung erstellt und als- dann die Angeklagten D.______ und E.______ mit einem Notar in Verbin- dung gebracht. Diese seien gegenüber dem Notar als Gesellschafter der zu gründenden H.______ GmbH aufgetreten und hätten ihm einen rein fiktiven Zweck der Gesellschaft angegeben, wodurch sie durch Täuschung die Er- richtung der öffentlichen Urkunde betreffend die Gründung der H.______ GmbH bewirkt hätten. Die Angeklagten D.______ und E.______ hätten die vom Angeklagten C.______ fingierte Quittung über den Kauf von Compu- termaterial als Beleg für die Sacheinlagegründung vorgelegt, wodurch der verurkundende Notar die Sacheinlage (Computeranlagen und Büromöbel) in der Höhe von Fr. 26’800.– wahrheitswidrig in die öffentliche Urkunde aufgenommen habe.
Die Angeklagten haben diesen Sachverhalt in der Hauptverhandlung weit- gehend anerkannt; soweit bestritten, wird weiter unten darauf Bezug ge- nommen. Mit Ausnahme des Verteidigers des Angeklagten E.______ wird die Tatbestandsmässigkeit hinsichtlich des Vorwurfs des Verurkunden- Lassens eines „rein fiktiven Zwecks" bejaht. Die rechtliche Würdigung der Bundesanwaltschaft hinsichtlich des Vorwurfs der Gründungsurkunde der H.______ GmbH wird indessen bestritten.
6.2 Tathandlung im Sinne von Art. 253 StGB ist das Bewirken einer unrichtigen Beurkundung durch Täuschung. Art. 253 StGB stellt in dieser Tatbestands- variante einen Spezialfall der Falschbeurkundung dar, nämlich die Falsch- beurkundung in mittelbarer Täterschaft, wobei Tatmittler ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens ist. Wann eine inhaltlich unwahre Beur- kundung vorliegt, beurteilt sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei der
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Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB (zu Art. 253 StGB: BGE 123 IV 231 E. 3 a/bb und E. 3 b/aa).
6.2.1 Im Vorwurf, der Angeklagte C.______ habe seine Kenntnisse zur Verfü- gung gestellt und die Verbindung zum Notar geschaffen, ist kein tatbe- standsmässiges Handeln ersichtlich. Soweit die vorgeworfene Handlung überhaupt einen Anklagepunkt darstellt, ist Erschleichung einer falschen Beurkundung daher zu verneinen.
6.2.2 Die Gründungsstatuten befinden sich nicht in den Verfahrensakten; die öffentliche Urkunde nimmt jedoch Bezug darauf. Es ist erstellt, dass fol- gender Zweck der H.______ GmbH verurkundet wurde: „Handel mit Waren aller Art, insbesondere Export von mechanischen und elektronischen Prä- zisionsteilen und Werkzeugen; sie kann sich an anderen Unternehmen beteiligen und Grundstücke erwerben“ (vgl. cl. 27.3).
Der Zweck der Gesellschaft definiert und begrenzt den wirtschaftlichen Be- reich, in welchem sie sich bewegen darf. Die Zweckbestimmung ist keine Feststellung von Tatsachen, wie es Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB für Urkun- den verlangt, sondern eine auf die Zukunft gerichtete Schranke gesell- schaftlichen Handelns. Selbst wenn man ihr mittelbar die Aussage über ei- ne entsprechende Absicht der Gründer beimessen wollte, so ist dies keine Rechtstatsache (BOOG, Basler Kommentar, Art. 253 StGB N. 6). Soweit die Beurkundung eines fiktiven Zwecks angeklagt ist, sind die Angeklagten freizusprechen.
6.2.3 In der Gründungsurkunde haben die Gründer einer GmbH zu bestätigen, dass das Gesellschaftskapital liberiert worden ist (Art. 779 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Im Falle einer Sacheinlage müssen sie bestätigen, dass der Einlage- vertrag vorgelegt wurde (Art. 779 Abs. 2 Ziff. 3 OR); die Sacheinlage gilt nur dann als Deckung des Kapitals, wenn die Gesellschaft bei Eintragung in das Handelsregister über die Sachen sofort als Eigentümerin verfügen kann (Art. 779 Abs. 4 OR).
Die H.______ GmbH wurde mittels Sacheinlage gegründet (cl. 33.21). In- dem die Anklageschrift das deliktische Handeln in der Vorlage einer Quit- tung „über den fiktiven Verkauf“ von Computermaterial erblickte, bezieht sie sich auf die für Gründung wesentliche Bestätigung über die Liberierung des Kapitals. In dieser Hinsicht ist die Gründungsurkunde inhaltlich falsch, weil die Gesellschaft bei Registereintragung kein Eigentum ausüben konnte. Dazu wäre nämlich vorausgesetzt, dass das Computermaterial – Fahrnis – sich in diesem Moment im Besitz des Geschäftsführers der GmbH, also
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des Angeklagten E.______, befunden hätte (Art. 922 ZGB). Nach dessen und nach der Darstellung des Angeklagten C.______ war dies jedoch nicht der Fall; es war höchstens das im Vertrag genannte Material im Bereich der Lieferantin, der R.______ GmbH, ausgeschieden (E.______, S. S. 4 Z. 24
f. und Z. 40; D.______, S. 8 Z. 15 – 20; C.______, S. 8 Z. 14 und Z. 20). Damit sind auch die rechtlichen Voraussetzungen von Besitzesübertragung durch Traditionssurrogate (Art. 924 Abs. 1 ZGB) nicht erfüllt.
Die Erklärung gegenüber dem Notar, die Stammeinlage des Angeklagten E.______ sei anlässlich der Gründung der H.______ GmbH durch Sachein- lage vollständig liberiert worden, bewirkte die unrichtige Beurkundung durch den bernischen Notar. Ob die Sacheinlagegegenstände auch über- bewertet waren, kann bei dieser Ausgangslage offen bleiben. Der berni- sche Notar ist eine Person öffentlichen Glaubens im Sinne von Art. 253 StGB (DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,
3. Aufl., Zürich 2004, S. 163; STRATENWERTH, BT II, a.a.O., § 35 N. 47). Es ist als Erfahrungstatsache anzunehmen, dass sich der verurkundende No- tar im Irrtum über die wahren Eigentumsverhältnisse befand und von der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärungen der Gesellschafter ausging.
6.3 Die Tathandlungen wurden durch die Angeklagten D.______ und E.______ gesetzt. Sie sowie die Angeklagten A.______, B.______ und C.______ sind der mittäterschaftlichen Tatbegehung angeklagt.
Die Angeklagten D.______ und E.______ wussten, dass sich die Gegens- tände weder im Besitz noch Eigentum des Angeklagten E.______ befan- den (vgl. E.______, S. 4 Z. 40), und kannten damit den Mangel in der Erbringung der Sacheinlage. Vorsatz und Täuschungsabsicht stehen zu- dem ausser Zweifel.
Der Angeklagte C.______ war im Rahmen des gemeinsamen Tatplans mit zuständig, die Gründung der H.______ GmbH vorzunehmen (C.______, S. 8 Z. 1 – 7), und erstellte die Statuten (Plädoyer Fürsprecher Lanz). Er hatte Erfahrungen in Gesellschaftsgründungen, der Angeklagte D.______ hinge- gen kaum. Es ist ausser Zweifel, dass der Angeklagte C.______ die Grün- dung im Wesentlichen vorbereitete und den Angeklagten D.______ ent- sprechend instruierte. Ihm musste deshalb auch der Inhalt der Beurkun- dung bekannt gewesen sein. Er räumte in der Hauptverhandlung ein, der Angeklagte E.______ habe das in der Rechnung vom 17. November 1997 (cl. 37.17/Beleg 10) aufgeführte Material – ein Teil der angeblich geleiste- ten Sacheinlage (vgl. Inventarliste cl. 77.17/259 bzw. 33.21) – nie erhalten (C.______, S. 8 Z. 14 und 20). Er wusste somit, dass die Angeklagten
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D.______ und E.______ eine Falschbeurkundung des Notars veranlassten und billigte dieses Vorgehen. Der Angeklagte C.______ hat sich daher als Mittäter zur Erschleichung einer falschen Beurkundung hinsichtlich der Gründungsurkunde der H.______ GmbH zu verantworten.
Die Gründung der H.______ GmbH war Teil des Tatplans des ganzen Quartetts. Es ist zwar davon auszugehen, dass abgesprochen war, eine Sacheinlagegründung vorzunehmen, und darüber insoweit Kenntnis be- stand (A.______, S. 9 Z. 1; B.______, S. 12 Z. 33). Ferner ist anzunehmen, auch in diesem Aufgabenbereich habe eine gewisse Autonomie des Aus- führenden bestanden und eine Detailregelung der Modalitäten der Grün- dung in der Tatplanung sei unterblieben. Der allgemeine Plan schloss eine mangelhafte Gründung nicht ein, und tatsächlich wäre sie mit Auslieferung des Materials durch die R.______ GmbH in korrekter Weise möglich gewe- sen. Hinweise, aus welchen zu schliessen wäre, die Angeklagten A.______ und B.______ hätten konkret Kenntnis von der unrichtigen Beurkundung hinsichtlich der Sacheinlage gehabt (vgl. auch A.______, S. 8 Z. 30 – S. 9 Z. 8; B.______, S. 12 Z. 22 – 38), liegen nicht vor. Der subjektive Tatbe- stand ist daher für die Angeklagten A.______ und B.______ zu verneinen und sie sind vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung freizusprechen.
7. Urkundenfälschung im Amt
7.1 Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkun- den, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, werden gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB wegen Urkundenfälschung im Amt mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Unter „Beamten“ werden die Beamten und An- gestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege verstanden (Art. 110 Ziff. 4 Satz 1 StGB).
7.2 7.2.1 Dem Angeklagten B.______ wirft die Bundesanwaltschaft Urkundenfäl- schung im Amt hinsichtlich der Abrechnungsformulare Nrn. 3 – 8 vor. Er habe einmal alle diese Formulare mit seiner Unterschrift unterzeichnet und so mit Wissen und Willen einen unwahren Sachverhalt und damit einen un- rechtmässigen Anspruch der H.______ GmbH als rechtmässig anerkannt.
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Im Weiteren habe er auf den Abrechnungsformularen Nrn. 3 – 5 und 7 die Zweitunterschrift des Zweitrevisors gefälscht bzw. zwei seiner Arbeitskolle- gen veranlasst, bei den Abrechnungen Nrn. 6 und 8 die Zweitunterschrift nach bloss oberflächlicher Prüfung zu leisten und die Auszahlung des an- geblichen Vorsteuerüberhangs zu Gunsten der H.______ GmbH vorzu- nehmen. Er habe dadurch in seiner Eigenschaft als Beamter mehrfach vor- sätzlich unechte Urkunden hergestellt (Anklageschrift i. S. B.______, S. 11 f.). Implizite qualifiziert die Bundesanwaltschaft hingegen in ihrem Plädoyer die Tathandlung hinsichtlich der Erstunterschrift nicht als Erstellen einer unechten, sondern als Erstellen einer echten, aber unwahren Urkunde (Plädoyer Bundesanwaltschaft, S. 40 – 42).
Der Angeklagte B.______ hat diesen Sachverhalt an der Hauptverhandlung als richtig anerkannt (B.______, S. 8 Z. 25 − 27; S. 9 Z. 17 f.; S. 13 Z. 14 − 28; S. 14 Z. 5 − 11). Die Verteidigung bejaht Urkundenfälschung hinsicht- lich der Zweitunterschrift auf den Abrechnungen Nrn. 3 − 5 und 7, im Übri- gen wird solche verneint.
7.2.2 Die Tathandlungen der Falschbeurkundung im Amt bzw. des Fäl- schens/Verfälschens entspricht derjenigen gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (BGE 121 IV 216 E. 2; 117 IV 286 E. 6 b betreffend Falschbeurkundung; BOOG, Basler Kommentar, Art. 317 StGB N. 4).
Der Angeklagte B.______ war zum Zeitpunkt der Tatbegehung Beamter. Bei den Abrechnungsformularen handelt es sich um Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 1 StGB (vgl. E. 5.2.2).
Der Angeklagte B.______ geht als Erstrevisor aus den Abrechnung Nrn. 3 − 8 hervor, weshalb die Urkunde bezüglich des von ihm bestätigten Inhalts echt ist. Hinsichtlich dieser Erstunterschrift steht daher nicht ein Fälschen oder Verfälschen im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Frage, son- dern ein unwahres Beurkunden im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Diese Tatbestandsform wurde jedoch in der Anklageschrift nicht genannt, weshalb die Bundesanwaltschaft in ihrem Plädoyer unzulässigerweise ei- nen diesbezüglichen Schuldspruch verlangt (Plädoyer Bundesanwaltschaft, S. 40 − 42). Im Übrigen bestätigt der Revisor mit der Erstunterschrift nicht die materielle Richtigkeit der Abrechnungsformulare, sondern nur, dass die Abrechnung in sich stimmig ist. Dass dies auf die Abrechnungsformulare der H.______ GmbH zutrifft, wurde bereits mehrfach erläutert.
Soweit die Zweitunterschriften betreffend, stellen die Abrechnungen unech- te Urkunden dar, wurde doch über die Identität des Zweitunterzeichnenden
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getäuscht. Der Angeklagte B.______ war als Revisor zuständig für die Ab- rechnungsformulare und er missbrauchte diese amtlichen Funktion zur Fäl- schung. Der geforderte enge Zusammenhang zwischen der Tathandlung und seiner Amtstätigkeit ist gegeben (vgl. BGE 81 IV 285 E. I./2 S. 288; BOOG, Basler Kommentar, Art. 317 StGB N. 2).
Der Umstand, dass der Angeklagte B.______ Beamtenkollegen dazu be- wegen konnte, Zweitunterschriften nach nur oberflächlicher Prüfung bzw. ohne Prüfung zu erteilen, entspricht keinem tatbestandsmässigen Handeln im Sinne von Art. 317 StGB. Es handelt sich nämlich sinngemäss um eine mittelbare Falschbeurkundung, welche nicht von Art. 317 StGB erfasst wird, sondern unter den Tatbestand des Art. 253 StGB fiele. Da die Ankla- geschrift sie an jener Stelle nicht nennt, ist anzunehmen, dass sie nicht eingeklagt sein sollte.
7.3 Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten A.______, C.______ und D.______ vor, sich an den Urkundenfälschungen, die der Angeklagte B.______ im Amt begangen habe, als Gehilfen beteiligt zu haben. Die Ver- teidigung der Angeklagten C.______ und D.______ bestreitet die Strafbar- keit unter diesem Gesichtspunkt.
7.3.1 Gehilfenschaft setzt voraus, dass jemand vorsätzlich einem anderen für die Verübung eines Verbrechens oder Vergehens Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Da eine nach Art. 317 Ziff. 1 StGB strafbare Tat des Angeklagten B.______ nur, aber immerhin für die Fälschung der Unterschriften auf den Abrech- nungsformularen Nr. 3 – 5 und 7 gegeben ist, beschränkt sich eine Gehil- fenschaft der Angeklagten A.______, C.______ und D.______ auf eine Be- teiligung an dieser Handlung, während es hinsichtlich der Erstunterschrift durch den Angeklagten B.______ und seiner Veranlassung der Zweitunter- schriften auf den Abrechnungsformularen Nr. 6 und 8 zu einem Freispruch kommt.
7.3.2 Gemäss Art. 26 StGB werden persönliche, die Strafbarkeit erhöhende, vermindernde oder ausschliessende Merkmale nur bei demjenigen Beteilig- ten an einer Straftat berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (limitierte Akzes- sorietät). Strafbegründende Merkmale werden demgegenüber auch dem Extraneus, d.h. demjenigen, der die Merkmale nicht erfüllt, angerechnet (strenge Akzessorietät; FORSTER, Basler Kommentar, Art. 26 StGB NN. 9 f., 12). Persönliche Eigenschaften beziehen sich auf schuldspezifische Be- sonderheiten in der Person des Täters bzw. Teilnehmers; sachliche Merk- male betreffen den objektiven Unrechtsgehalt der Straftat. Kannte der Teil-
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nehmer das sachliche Merkmal beim Täter, hat er sich dieses zuzurechnen (FORSTER, Basler Kommentar, Art. 26 StGB NN. 16, 21).
Bei echten Sonderdelikten begründet eine Sondereigenschaft des Täters dessen Strafbarkeit, während sich bei unechten Sonderdelikten die Son- dereigenschaft des Täters straferhöhend auswirkt (FORSTER, Basler Kom- mentar, Art. 26 StGB N. 23). Der Beteiligte an einem echten Sonderdelikt unterliegt der gleichen Strafdrohung wie der Haupttäter, der Beteiligte zu einem unechten Sonderdelikt dem Strafrahmen des Grunddelikts, sofern der qualifizierte Tatbestand an persönliche Merkmale des Haupttäters an- knüpft (REHBERG/DONATSCH, a.a.O., S. 159). Mittäter zum echten Sonder- delikt kann nur sein, wer die im Gesetz geforderten persönlichen Merkmale aufweist. Trifft dies nicht zu, so kann er nur als Teilnehmer zum echten Sonderdelikt bestraft werden (BGE 111 IV 74 E. 5 b; 95 IV 113 E. 2 b i.f. S. 117; REHBERG/DONATSCH, a.a.O., S. 149 f.).
Gemäss BGE 95 IV 113 handelt es sich bei Art. 317 StGB nicht um einen qualifizierten Fall von Art. 251 StGB, sondern um ein eigenständiges Delikt, sprich echtes Sonderdelikt. Die Beamteneigenschaft des Täters im Tatbe- stand des Art. 317 StGB sei strafbegründendes Merkmal, weshalb die An- wendung von Art. 26 StGB ausser Betracht falle. Teilnehmer unterliegen daher nicht der Strafdrohung von Art. 251 StGB, sondern seien nach Art. 317 StGB zu bestrafen. Damit konnte auch die Frage, ob es sich bei der Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 317 StGB um ein persönliches oder sachliches Merkmal handelt, damals offen gelassen werden (BGE 95 IV 113 E. 2 b; früher demgegenüber noch als sachliches Merkmal qualifi- ziert: BGE 81 IV 285 E. 3).
Diese Rechtsprechung wird in der Lehre überwiegend kritisiert (vgl. Hin- weise in FORSTER, Basler Kommentar, Art. 26 StGB N. 25 ff.) und die Auf- fassung, beim Tatbestand des Art. 317 StGB handle es sich um ein eigen- ständiges Delikt, abgelehnt (BOOG, Basler Kommentar, Art. 317 StGB N. 12). Die Beamtenfunktion begründe die Strafbarkeit nicht, weil die Ur- kundenfälschung der Nicht-Beamten gemäss Art. 251 StGB strafbar sei. Sie erschöpfe sich auch nicht in Aspekten des Unrechts, sondern betreffe auch den Schuldvorwurf (FORSTER, Basler Kommentar, Art. 26 StGB N. 26, mit Hinweisen). Diese Auffassung, welche besonders deutlich bei Art. 138 Abs. 2 StGB zutage tritt, wo der Gesetzgeber die Beamteneigenschaft etwa derjenigen des beruflichen Vermögensverwalters gleichstellte, überzeugt. Deshalb fällt bei Art. 317 StGB der Teilnehmer ohne Sondereigenschaft un- ter die Strafandrohung von Art. 251 StGB (vgl. BOOG, Basler Kommentar, Art. 317 StGB N. 12).
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Der Angeklagte A.______ war Ende Februar 1998 aus der Bundesverwal- tung ausgeschieden und im Zeitraum der Tatbegehung durch den Ange- klagten B.______ nicht mehr Beamter (vgl. den Leumundsbericht vom
24. August 2004, cl. 78 act. 5.2, S. 2). Er verfügte somit im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht über die im Tatbestand von Art. 317 StGB vorausge- setzte Sondereigenschaft. Die Angeklagten C.______ und D.______ stan- den nie in Bundesdiensten. Deshalb ist die Gehilfenschaft zu Urkundenfäl- schung im Amt insgesamt nach Art. 251 Ziff. 1 i. V. m. Art. 25 StGB zu be- urteilen.
Wie bereits an anderer Stelle zur Frage der Mittäterschaft ausgeführt (vgl. E. 2.5.2), wurde gemeinsames arbeitsteiliges Handeln vereinbart. Jeder war in seinem Zuständigkeitsbereich Hauptakteur bzw. Hauptbeteiligter. Erst durch den Tatbeitrag jedes einzelnen liess sich das Vorhaben verwirk- lichen. Keiner von ihnen hatte im Rahmen dieses Tatplans nur Gehilfen- funktion hinsichtlich der in groben Zügen geplanten Delikte. Indessen ist nachfolgend im Einzelnen zu untersuchen, ob auch die Zweitunterschrift auf den Abrechnungen von diesem Globalvorsatz erfasst waren.
7.4
7.4.1 Der Angeklagte A.______ erbrachte dadurch, dass er die Abrechnungsfor- mulare anfertigte und an die HA MWST sandte, einen kausalen Beitrag zur Haupttat des Angeklagten B.______. Er hatte aufgrund seiner früheren Tä- tigkeit bei der Hauptabteilung Warenumsatzsteuer Kenntnis vom Ablauf der Abrechnungen. Er erklärte, davon ausgegangen zu sein, dass der Ange- klagte B.______ die Zweitunterschrift einhole, doch im Ergebnis habe es ihm keine Rolle gespielt, ob der Angeklagte B.______ die Zweitunterschrif- ten fälsche (A.______, S. 5 Z. 38, S. 6 Z. 29 − S. 7 Z. 7). Der Angeklagte B.______ ist überzeugt, den Angeklagten A.______ über die Fälschung der Zweitunterschrift informiert zu haben (B.______, S. 11 Z. 33 − 38). Dieser Aussage lässt sich indessen nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt er dem Angeklagten A.______ dies mitteilte, d. h. ob vor oder nach den Fäl- schungen. Aufgrund der Kenntnisse, die der Angeklagte A.______ hatte, und des gemeinsamen Tatplans ist jedoch davon auszugehen, dass dieser zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes wusste und billigte, dass der Angeklagte B.______ so weit nötig auch Zweitunterschriften zur Erreichung des Tatziels fälschte. Die Beteiligung des Angeklagten A.______ ist in die- sem Aspekt nicht nur als Gehilfenschaft, sondern als Mittäterschaft zu qua- lifizieren. Da ihm die Beamteneigenschaft zur Zeit der Tatbegehung fehlte, ist er nach Art. 251 StGB wegen Unterschriftenfälschung hinsichtlich der
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Zweitunterschrift auf den Abrechnungsformularen Nrn. 3 − 5 und 7 zu ver- urteilen.
7.4.2 Wie für den Angeklagten A.______ war es auch für die Angeklagten C.______ und D.______ ohne Bedeutung, wie der Angeklagte B.______ das Kontrollsystem überlistete, um die Auszahlung von Vorsteuerguthaben zu bewirken. Es ist indessen zu ihren Gunsten anzunehmen, dass sie – im Unterschied zum Angeklagten A.______ – nicht um die Zweitunterschrift wussten und dass sie davon ausgingen, der Angeklagte B.______ werde die Abrechnungen mit Mitteln behandeln, die für eine ordentliche Revision zur Verfügung stehen (C.______, S. 5 Z. 23 − 28, S. 13. Z. 13 – 35). Der Tatplan implizierte eine Fälschung keineswegs, und bei den Abrechnungen Nrn. 6 und 8 kam es auch nicht dazu. Die Teilhabe der Angeklagten C.______ und D.______ am Tatentschluss implizierte den Vorsatz der Ur- kundenfälschung im Amt daher nicht. Sie sind im Ergebnis vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt insgesamt freizusprechen.
8. Bestechungsdelikte
8.1 Nach Art. 315 Abs. 1 aStGB werden unter anderem Mitglieder einer Behör- de und Beamte, die für eine künftige, pflichtwidrige Amtshandlung ein Ge- schenk oder einen andern ihnen nicht gebührenden Vorteil fordern, an- nehmen oder sich versprechen lassen, mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Gefängnis bestraft. Hat der Täter infolge der Bestechung die Amts- pflicht tatsächlich verletzt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Monat (Art. 315 Abs. 2 aStGB).
Art. 315 aStGB wurde per 1. Mai 2000 durch Art. 322quater StGB ersetzt (AS 2000 1121, 1126). Nach dem neurechtlichen Tatbestand werden unter an- derem Mitglieder einer Behörde und Beamte, die im Zusammenhang mit ih- rer amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen ste- hende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten B.______ vor, er habe die- sen Straftatbestand erfüllt, indem er sich von den Angeklagten A.______, C.______ und D.______ für das in Missachtung seiner Dienstpflichten vor- zunehmende Durchschleusen der total gefälschten Steuerabrechnungen durch das Revisorat der HA MWST und für die Auslösung der Zahlung fikti- ver Vorsteuerguthaben an die H.______ GmbH einen Viertel des deliktisch
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erworbenen Geldes habe versprechen lassen und diesen Tatbeitrag in der Folge auch tatsächlich geleistet habe.
Der Angeklagte B.______ hat diesen Sachverhalt an der Hauptverhandlung als richtig anerkannt (B.______, S. 12 Z. 40 – S. 13 Z. 6), lässt indessen die rechtliche Würdigung bestreiten.
In der Anklageschrift wird als Deliktszeitraum Sommer/Herbst 1997 bis Herbst 1999 aufgeführt, der dem Anklagepunkt zugrunde liegende Sach- verhalt liegt demgegenüber als Belohnungsversprechen zeitlich vor der an- geblich ersten pflichtwidrigen Handlung des Angeklagten B.______. Das erste Abrechnungsformular datiert nämlich vom 19. Januar 1998, weshalb der zu beurteilende Sachverhalt vor diesem Zeitpunkt anzusiedeln ist.
8.2 8.2.1 Die Tat wird nach dem im Zeitpunkt der Begehung geltenden Recht beur- teilt (implizit aus Art. 2 Abs. 1 StGB; POZO, Droit pénal, partie générale I,
2. Aufl., Zürich 1997, N. 502 ff.). Ist das zum Zeitpunkt der Beurteilung gel- tende Recht milder als das zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltende, so ist das mildere Recht anzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Welches die mil- dere Bestimmung ist, beurteilt sich nicht aufgrund eines abstrakten Ver- gleichs, sondern massgebend ist, „nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt“ (BGE 126 IV 5 E. 2 c). Der kon- krete Sachverhalt ist somit unter die Gesamtheit der in den beiden Zeit- punkten geltenden Rechte zu stellen; dabei bilden Bestandteil des Ver- gleichs nur jene Normen, welche im zu beurteilenden Fall überhaupt in Be- tracht kommen (POZO, a.a.O., NN. 558, 560).
Der unter dem Titel der Bestechung zur Anklage gebrachte Sachverhalt be- ruht auf Vorgängen vor diesem Zeitpunkt, weshalb der Angeklagte B.______ grundsätzlich nach dem alten Recht zu beurteilen ist. Eine pflichtwidrige Handlung erfolgte tatsächlich; solches Tatverhalten ist ge- mäss Art. 315 Abs. 2 aStGB bedroht mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Zuchthaus und einer Mindeststrafe von Gefängnis nicht unter drei Monaten. Dieser Höchststrafe entspricht auch der neurechtliche Art. 322quater StGB; er sieht demgegenüber für dasselbe Tatverhalten als Strafminimum Ge- fängnis ohne Mindestdauer vor, weshalb das ordentliche Minimum von drei Tagen gilt (Art. 36 StGB). Das neue Recht ist folglich für den Angeklagten B.______ das mildere und es findet daher Art. 322quater StGB Anwendung.
8.2.2 Kern der Bestechungstatbestände ist die "Unrechtsvereinbarung" (PIETH, Basler Kommentar, vor Art. 322ter StGB N. 5; TRÖNDLE/FISCHER, Strafge-
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setzbuch und Nebengesetze, 52. Aufl., München 2004, § 331 N. 21; SCHÖNKE/SCHRÖDER, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl., München 2001, § 331 N. 3), mithin das Versprechen einer pekuniären Leistung des Bestechers „als Gegenleistung“ für eine unrechtmässige Handlung des Be- stochenen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2000, publ. in: Pra 2000 Nr. 189 E. 2 b). Von Bestechen bzw. Sich-Bestechen-Lassen kann mithin nur die Rede sein, wenn die Handlung auf eine Vereinbarung zielt, dank deren der Vorteil dem Bestochenen unmittelbar vom Bestecher zufliesst. Dies bedingt, dass die Erfüllung allein vom Bestecher abhängt. Im konkret zu beurteilenden Fall beruhte die Vorteilszuwendung auf mittäter- schaftlicher Abrede. Der Angeklagte B.______ war dabei wesentlich betei- ligt, ohne seine Hilfe wäre die Tatbegehung wie erfolgt nicht möglich gewe- sen. Die Erfüllung des versprochenen Vorteils hing somit entscheidend von ihm ab. Der Vorteil kam nicht von aussen, sondern der Angeklagte B.______ hatte als Mittäter Tatherrschaft am Delikt und Mitverfügung über die Beute. Er verschaffte sich den Vorteil selber, war zugleich Empfänger und Geber. Dieser Vorteil ist ihm daher nicht im eben dargelegten Sinne unmittelbar von einem Anbieter zugeflossen. Er war am Substrat der Be- stechung bereits wirtschaftlich berechtigt, bevor ihm sein Vorteil bzw. Beu- teanteil tatsächlich verschafft wurde (vgl. das Urteil des deutschen Bun- desgerichtshofs vom 7. Juli 1964, BGHSt 20, S. 1 ff.). Der Tatbestand des Sich-Bestechen-Lassens ist daher zu verneinen. Das führt zu Freispruch.
8.3 Die Bundesanwaltschaft erhebt für denselben Sachverhalt (E. 8.1) gegen- über den Angeklagten A.______, C.______ und D.______ den Vorwurf des Bestechens (Anklageschrift i. S. A.______, S. 10; Anklageschrift i. S. C.______, S. 11; Anklageschrift i. S. D.______ S. 10 f.)
Im Zuge der Revision des Korruptionsstrafrechts wurde die Strafdrohung für aktive Bestechung angehoben (vgl. Art. 322ter StGB), das neue Recht ist im Vergleich zu jenem im Zeitpunkt der Tat geltende (Art. 288 aStGB) nicht das mildere.
Der objektive Tatbestand des Betechens ist aus denselben Erwägungen zu verneinen wie die passive Bestechung (E. 8.2).
Die Angeklagten A.______, C.______ und D.______ sind daher vom Vor- wurf des Bestechens freizusprechen.
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9. Verletzung des Amtsgeheimnisses
9.1 Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten B.______ Verletzung des Amtsgeheimnisses in zweifacher Hinsicht vor: Erstens indem er mindes- tens den Angeklagten A.______ informiert habe, dass die ersten beiden Abrechnungen nicht in seinen Zuständigkeitsbereich als Revisor gefallen seien und deshalb eine Sitzverlegung vorgenommen werden müsse, um seine Zuständigkeit für die folgenden Abrechnungen sicherzustellen. Zwei- tens indem er die Angeklagten A.______, C.______ und D.______ infor- miert habe, dass eine Untersuchung gegen die H.______ GmbH angeho- ben wurde, nachdem bei ihm das Dossier der H.______ GmbH angefordert worden war (Anklageschrift i. S. B.______, S. 13 f.).
Der Angeklagte B.______ hat den ersten Vorwurf anlässlich der Hauptver- handlung als richtig anerkannt (B.______, S. 10 Z. 36; S. 16 Z. 23 − 29; Plädoyer Fürsprecher Weissberg). Diesbezüglich verneint die Verteidigung die Erfüllung des objektiven Tatbestands. Sie bejaht aber die Amtsgeheim- nisverletzung im zweiten Falle.
9.2 Geheimnis im Sinn von Art. 320 StGB sind „Tatsachen, die nur einem be- schränkten Personenkreis bekannt oder zugänglich sind, die der Geheim- nisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat“ (BGE 127 IV 122 E. 1; vgl. ferner zur Frage von Geheimhal- tunginteresse und -willen im Zusammenhang mit Amtsgeheimnis: DONTASCH/WOHLERs, a.a.O., S. 468). Die Tathandlung besteht im Offenba- ren, das heisst in einer Mitteilung, durch welche das Geheimnis gegenüber einer anderen Person gelüftet wird. Zwar kann die Bestätigung eines ge- heimen Sachverhalts als Tathandlung in Frage kommen, wenn der Adres- sat ihn nur vermutet, aber nicht, wenn er davon schon sicheres Wissen hat (STRATENWERTH, BT II, a.a.O., § 59 N. 7; TRECHSEL, a.a.O., Art. 320 StGB N. 8; strenger BGE 75 IV 71 E. 1).
Ob der Name desjenigen Revisors, dem die Abrechnungen zur Prüfung zugeleitet werden, dem jeweiligen Steuerpflichtigen bekannt war, wird von den in der Hauptverhandlung angehörten Zeugen unterschiedlich beant- wortet: Der Zeuge N.______ sagte aus, der Name des Revisors sei zum Zeitpunkt der Tatbegehung aus den Abrechnungsformularen noch nicht er-
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sichtlich gewesen, der Steuerpflichtige habe ihn jedoch bei einer schriftli- chen oder telefonischen Anfrage bei der HA MWST in Erfahrung bringen können (vgl. N.______, S. 7 Z. 5 − 15). Gemäss Zeuge J.______ war der zuständige Revisor aus den Abrechnungen ersichtlich (J.______, S. 6 Z.
E. 14.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft und beim Untersuchungsrich- teramt entstandenen Kosten bestimmt sich nach der Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzel- nen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4).
Die Bundesanwaltschaft macht gegenüber jedem Angeklagten Pauschal- gebühren in der Höhe von je Fr. 10’000.– für das Verfahren der Bundesan- waltschaft bzw. je Fr. 9’500.– für die Voruntersuchung geltend (vgl. Ankla- geschriften jeweils am Ende).
Hinsichtlich der Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ erscheinen die Anträge als angemessen, berücksichtigt man einerseits ei- nen erheblichen Umfang an Aktenmaterial und die Breite der Befragungen, andererseits dass der Aufwand alle vier Angeklagten einschloss. Hinsicht- lich des Angeklagten E.______ sind die Gebühren tiefer anzusetzen, weil er an der Geldwäscherei voll, aber an der Vortat und den Begleithandlun- gen jedoch nur marginal beteiligt war. Sie werden auf je Fr. 5’000.– für das Verfahren der Bundesanwaltschaft bzw. die Voruntersuchung festgesetzt.
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Die Auslagen haben die Angeklagten so zu tragen, wie sie bei ihnen anfie- len (Art. 5 der zit. Verordnung). Entsprechend den den Anklageschriften beigelegten Kostenaufstellungen (jeweils Anhang 3 zu den Anklageschrif- ten) sind aufzuerlegen: Dem Angeklagten A.______ Fr. 8’998.65, dem An- geklagten B.______ Fr. 6’697.95, dem Angeklagten C.______ Fr. 6’344.65 und dem Angeklagten E.______ Fr. 342.–.
Die in der Kostenaufstellung für den Angeklagten D.______ aufgeführten Dolmetscherkosten im Umfang von insgesamt Fr. 720.– werden diesem nicht auferlegt. Sie fielen nämlich für Übersetzungen aus dem Italienischen ins Deutsche an (Beilagen 19, 23 zur Kostenaufstellung), die nicht kosten- pflichtig sind, weil sie in eine Landessprache gemacht wurden (Art. 153 Abs. 1 OG i. V. m. Art. BStP). Es werden deshalb nur Auslagen von Fr. 6'743.20 überbunden.
E. 14.2 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in An- wendung von Art. 2 Abs. 2 lit. b und Art. 4 des Reglements über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 32’000.– festgesetzt. Die Gebühr wird zu je Fr. 7’000.– den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ sowie zu Fr. 4’000.– dem Angeklagten E.______ auferlegt (Art. 172 Abs. 1 BStP, Art. 153 Abs. 1 OG
i. V. m. Art. 245 BStP).
Das Gericht sprach dem Zeugen J.______ eine Zeugenentschädigung von Fr. 135.–, dem Zeugen T.______ eine solche von Fr. 170.– zu. Die Zeu- genentschädigungen gehen zu Lasten der Verurteilten (vgl. Art. 153 Abs. 1 OG i. V. m. Art. 245 BStP). Der Zeuge T.______ wurde einzig über einen Anklagepunkt im Zusammenhang mit D.______ befragt; diese Kosten wer- den somit vollumfänglich diesem auferlegt. Die Entschädigung für den Zeugen J.______ wird demgegenüber zu je Fr. 30.– den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ bzw. zu Fr. 15.– dem Ange- klagten E.______ auferlegt.
15. Anwaltskosten
15.1 Alle Verteidiger sind als amtliche eingesetzt worden, welche direkt ent- schädigt werden (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reg- lements über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]).
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Angesichts dessen, dass die beurteilten Handlungen zwar einen bedeuten- den Erfolg zeitigten und ernsthafte strafrechtliche Konsequenzen nahe leg- ten, aber eher bescheidene tatsächliche und rechtliche Probleme aufwar- fen, erscheint innerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 des Reglements ein Stundenansatz von Fr. 230.– als angemessen, für die Arbeit der von den Verteidigern beigezogenen Praktikanten ein solcher von Fr. 110.–. Die- se Ansätze verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (Art. 3 Abs. 4 des Reglements), die deshalb in die auszubezahlende Summe zusätzlich ein- zurechnen ist.
Der Beginn der Sitzungen der Hauptverhandlung wurde zeitlich so festge- legt, dass es den Parteien möglich war, am ersten und dritten Verhand- lungstag direkt anzureisen. Es waren mithin nur drei Übernachtungen vor Ort notwendig. Weitere Übernachtungskosten werden nicht ersetzt. Es werden zudem Spesen für maximal zwölf Mahlzeiten, mithin Fr. 300.–, ab- gegolten (Art. 4 Abs. 2 lit. c des Reglements).
15.2 (Bemessung im Einzelnen).
15.3 Der Bund hat einen amtlichen Verteidiger zu entschädigen, weil er ihn mandatiert (Art. 38 Abs. 1, Art. 37 BStP). Indessen trägt die Bundeskasse diesen Aufwand endgültig nur, wenn der Angeklagte bedürftig ist (Art. 38 Abs. 2 BStP). Sofern ein Angeklagter nicht im Hinblick auf Bedürftigkeit, sondern aus anderen Gründen amtlich verteidigt wird (Art. 36 Abs. 1, Art. 136 Abs. 2 BStP), hat er folglich Ersatz zu leisten, sofern er nicht oder sobald er nicht mehr bedürftig ist. Es ist zur Klarstellung angezeigt, dies im Urteil festzuhalten.
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. A.______ wird schuldig gesprochen: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 8. Januar 1999 und 9. Juli 1999; − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 6. April 1998, 14. Juli 1998, 6. Oktober 1998 und 5. Mai 1999;
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− der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich -- der Quartalsabrechnungen vom 19. Januar 1998, 6. April 1998,
14. Juli 1998, 6. Oktober 1998, 8. Januar 1999, 5. Mai 1999 und
9. Juli 1999; -- des Fragebogens zur Anmeldung bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST; -- der Zweitunterschrift auf den Quartalsabrechnungen 6. April 1998,
14. Juli 1998, 6. Oktober 1998 und 5. Mai 1999; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Betrag von ca. Fr. 3,8 Mio.
2. A.______ wird freigesprochen von den Anklagen des Bestechens und der Erschleichung einer falschen Beurkundung insgesamt sowie von den An- klagen des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung, der Geld- wäscherei und der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt im Übri- gen.
3. A.______ wird bestraft mit 42 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 44 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Z.______.
4.
a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB vom Konto Nr. ______ bei der Eidg. Finanzverwaltung der Betrag von Fr. 38'000.– nebst Ertrag seit Eingang eingezogen.
b) A.______ wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB von Fr. 52'500.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, die an die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Durchsetzung folgende Vermögenswerte bestimmt werden: − Konti Nrn. ______ sowie Depot Nr. ______, alle bei der Bank W.______; − Konto Nr. ______ bei der Bank ______.
5. Von der Anerkennung der Zivilforderung der Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 4'142'407.65 plus 5 % Zins auf Fr. 4'141'810.75 seit 16. Dezember 1998, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten C.______, D.______ und E.______, wird Vormerk genommen.
6. A.______ werden an Kosten auferlegt:
Fr. 10'000.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 9'500.— Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 8'998.65 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren
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Fr. 7'000.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 30.— Anteil Zeugenentschädigung Fr. 35'528.65 Total
7. Fürsprecher Wüthrich wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 67'768.10 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte spä- ter dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten.
II.
1. B.______ wird schuldig gesprochen: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 8. Januar 1999 und 9. Juli 1999; − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 6. April 1998, 14. Juli 1998, 6. Oktober 1998 und 5. Mai 1999; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich -- der Quartalsabrechnungen vom 19. Januar 1998, 6. April 1998,
14. Juli 1998, 6. Oktober 1998, 8. Januar 1999, 5. Mai 1999 und
9. Juli 1999; -- des Fragebogens zur Anmeldung bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Betrag von ca. Fr. 3,8 Mio.; − der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Zweitunterschrift auf den Quartalsabrechnungen 6. April 1998, 14. Juli 1998, 6. Oktober 1998 und 5. Mai 1999; − der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB hinsichtlich der Dossieranforderung durch den Abteilungschef.
2. B.______ wird freigesprochen von den Anklagen des Sich-Bestechen- Lassens und der Erschleichung einer falschen Beurkundung insgesamt sowie von den Anklagen des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfäl- schung, der Geldwäscherei, der Urkundenfälschung im Amt und der Verlet- zung des Amtsgeheimnisses im Übrigen.
3. B.______ wird bestraft mit 30 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 44 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Z.______.
- 96 -
4.
a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB vom Konto Nr. ______ bei der Eidg. Finanzverwaltung der Betrag von Fr. 52'970.– nebst Ertrag seit Eingang eingezogen.
b) B.______ wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB von Fr. 52'000.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, die an die Ersatzforderung der Eidgenossenschaft nach Art. 8 VG ange- rechnet wird und zu deren Durchsetzung folgende Vermögenswerte be- stimmt werden: − Konti Nrn. ______ bei der Bank W.______; − Konti Nrn. ______ sowie Depots Nrn. ______, alle bei der Bank ______; − Konto Nr. ______ und Depot Nr. ______, beide bei der Bank ______; − Konti Nrn. ______, beide bei der Bank ______; − Konto Nr. ______ bei der Bank ______.
5. B.______ werden an Kosten auferlegt:
Fr. 10'000.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 9'500.— Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 6'697.95 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Fr. 7'000.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 30.— Anteil Zeugenentschädigung Fr. 33'227.95 Total
6. Fürsprecher Dr. Weissberg wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 52'379.70 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten.
III.
1. C.______ wird schuldig gesprochen: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 8. Januar 1999 und 9. Juli 1999; − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 6. April 1998, 14. Juli 1998, 6. Oktober 1998 und 5. Mai 1999;
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− der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich -- der Quartalsabrechnungen vom 19. Januar 1998, 6. April 1998,
14. Juli 1998, 6. Oktober 1998, 8. Januar 1999, 5. Mai 1999 und
9. Juli 1999; -- des Fragebogens zur Anmeldung bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST; − der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Gründungsurkunde der H.______ GmbH; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Betrag von ca. Fr. 3,8 Mio.
2. C.______ wird freigesprochen von den Anklagen des Bestechens und der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt insgesamt sowie von den Anklagen des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung, der Er- schleichung einer falschen Beurkundung und der Geldwäscherei im Übri- gen.
3. C.______ wird bestraft mit 29 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 45 Tagen Untersuchungshaft, in Zusatz zum Urteil des Kreisgerichts III Aarberg-Büren-Erlach vom 16. März 2001, zum Strafbescheid des Unter- suchungsamts Altstätten vom 30. Oktober 2003 und zum Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 22. Juli 2004. Die Strafe ist durch den Kanton Z.______ zu vollziehen.
4.
a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB vom Konto Nr. ______ bei der Eidg. Finanzverwaltung der Betrag von Fr. 9'629.80 nebst Ertrag seit Eingang eingezogen.
b) C.______ wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB von Fr. 1'650.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, die an die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Durchsetzung fol- gende Vermögenswerte bestimmt werden: − Konto Nr. ______ bei der Bank W.______; − Konto Nr. ______ bei der Bank ______; − Depot Nr. ______ bei der Bank W.______.
5. Von der Anerkennung der Zivilforderung der Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 4'636'530.90 plus 5 % Zins auf Fr. 4'634'981.– seit 16. Dezember 1998, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten A.______, D.______ und E.______ in Höhe von deren Ersatzverpflichtung, wird Vormerk ge- nommen.
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6. C.______ werden an Kosten auferlegt:
Fr. 10'000.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 9'500.— Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 6'344.65 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Fr. 7'000.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 30.— Anteil Zeugenentschädigung Fr. 32'874.65 Total
7. Fürsprecher Lanz wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 64'718.15 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später da- zu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten.
IV.
1. D.______ wird schuldig gesprochen: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 8. Januar 1999 und 9. Juli 1999; − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 6. April 1998, 14. Juli 1998, 6. Oktober 1998 und 5. Mai 1999; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich -- der Quartalsabrechnungen vom 19. Januar 1998, 6. April 1998,
14. Juli 1998, 6. Oktober 1998, 8. Januar 1999, 5. Mai 1999 und
9. Juli 1999; -- des Fragebogens zur Anmeldung bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST; -- des Grundstückkaufvertrags vom 6. Januar 1999; − der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Gründungsurkunde der H.______ GmbH; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Betrag von ca. Fr. 4,1 Mio.
2. D.______ wird freigesprochen von den Anklagen des Bestechens und der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt insgesamt sowie von den Anklagen des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Übrigen.
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3. D.______ wird bestraft mit 27 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 59 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Z.______.
4.
a) Es wird gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB der aktuelle Saldo des Kontos Nr. ______ bei der Bank ______ eingezogen.
b) D.______ wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB von Fr. 5'750.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, die an die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Durchsetzung fol- gende Vermögenswerte bestimmt werden: − Konti Nrn. ______ sowie Depot Nr. ______ bei der Bank W.______.
5. Von der Anerkennung der Zivilforderung der Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 4'636'530.90 plus 5 % Zins auf Fr. 4'634'981.– seit 16. Dezember 1998, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten A.______, C.______ und E.______ in Höhe von deren Ersatzverpflichtung, wird Vormerk ge- nommen.
6. D.______ werden an Kosten auferlegt:
Fr. 10'000.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 9'500.— Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 6'734.80 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Fr. 7'000.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 200.— Anteil Zeugenentschädigungen Fr. 33'434.80 Total
7. Fürsprecherin Schiebner wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 42'055.75 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten.
V.
1. E.______ wird schuldig gesprochen: − der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Gründungsurkunde der H.______ GmbH; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Betrag von ca. Fr. 3,8 Mio.
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2. E.______ wird freigesprochen von den Anklagen der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und zu gewerbsmässigem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage insgesamt sowie von den An- klagen der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der Geldwä- scherei im Übrigen.
3. E.______ wird bestraft mit 5 Monaten und 15 Tagen Gefängnis, unter An- rechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, in Zusatz zum Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 21. März 2003. Es wird ihm der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren gewährt. Die Strafe ist gegebenenfalls durch den Kanton Z.______ zu vollziehen.
4.
a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB vom Konto Nr. ______ bei der Eidg. Finanzverwaltung der Betrag von Fr. 6'250.– nebst Ertrag seit Ein- gang eingezogen.
b) E.______ wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB von Fr. 4'200.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, die an die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Durchsetzung fol- gende Vermögenswerte bestimmt werden: − Konto Nr. ______ bei der Bank W.______ in Z.______; − Konto Nr. ______ bei der Bank ______.
5. Von der Anerkennung der Zivilforderung der Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 301'000.–, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten A.______, C.______ und D.______ in Höhe von deren Ersatzverpflichtung, wird Vormerk genommen. Im übersteigenden Betrag wird eine Ersatzver- pflichtung von E.______ für den der Eidgenossenschaft durch Geldwäsche- rei entstandenen Schaden im Grundsatz festgestellt. Im Übrigen wird die Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.
6. E.______ werden an Kosten auferlegt:
Fr. 5'000.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 5'000.— Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 342.— Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Fr. 4'000.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 15.— Anteil Zeugenentschädigung Fr. 14'357.— Total
7. Fürsprecher Clavadetscher wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 49'156.85 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der
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Verurteilte später dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten.
VI.
1. Zu Gunsten von A.______ werden freigegeben: − Konti Nrn. ______ sowie Depot Nr. ______, alle bei der Bank W.______; − die Lebensversicherungspolice Nr. ______ bei der ______.
2. Es werden freigegeben zu Gunsten: − von C.______ die Konti Nrn. ______, beide bei der Bank ______; − der R.______ GmbH die Konti: -- Nrn. ______, beide bei der Bank W.______; -- Nr. ______ bei der Bank ______; -- Nr. ______ bei der Bank ______.
3. Es werden ausgehändigt: − D.______ eine weisse Schachtel mit Unterlagen (cl. 32.12); − E.______ eine gelbe Schachtel mit Unterlagen (cl. 32.13).
VII.
Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Fürsprecher Wüthrich als amtlichem Verteidiger von A.______, Fürsprecher Dr. Weissberg als amtlichem Verteidiger von B.______, Fürsprecher Lanz als amtlichem Verteidiger von C.______, Fürsprecherin Schiebner als amtlicher Verteidigerin von D.______, Für- sprecher Clavadetscher als amtlichem Verteidiger von E.______ und der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
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Urteil ausgefertigt am 20. Dezember 2004
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen Bundes- gerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfer- tigung des Entscheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenös- sisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).
E. 19 − 28). Nach der Aussage von Zeuge M.______ liess er sich nicht den Abrechnungsformularen, sondern den damit versandten Einzahlungsschei- nen entnehmen (M.______, S. 7 Z. 10 − 22); dadurch habe der Steuer- pflichtige gewusst, an wen er sich bei Fragen zu wenden habe. In Würdi- gung dieser Erklärungen besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Name des Angeklagten B.______ auf amtlichen Papieren den für die H.______ GmbH Handelnden bekannt gegeben war. Diese Tatsache war also diesen gegenüber bekannt, weshalb sie nicht mehr geoffenbart wer- den konnte. Im Übrigen kann auch kein amtliches Interesse an der Ge- heimhaltung bejaht werden, ist es doch gerade für Rückfragen zweckmäs- sig, wenn der Steuerpflichtige weiss, wer in einer Steuerbehörde Kenntnis von seinem Dossier hat.
Anderes gilt hingegen bezüglich des zweiten Vorwurfs: Dass die Eröffnung der Untersuchungen gegen die H.______ GmbH nur einem beschränkten Personenkreis bekannt war, dass an der Geheimhaltung einer Strafverfol- gung ein berechtigtes Ermittlungsinteresse besteht und dass es sich dabei auch nicht um eine allgemein zugängliche Tatsache handelt, liegt auf der Hand. Durch die Mitteilung an die Angeklagten A.______, C.______ und D.______ verletzte der Angeklagte B.______ seine Pflicht zur Verschwie- genheit. Von der Untersuchung erfuhr er in seiner amtlichen Stellung. Auch der subjektive Tatbestand steht ausser Zweifel. Der Tatbestand der Verlet- zung des Amtsgeheimnisses ist mithin erfüllt und der Angeklagte B.______ ist hinsichtlich der Mitteilung, dass eine Untersuchungen gegen die H.______ GmbH im Gange sei, schuldig zu sprechen.
10. Geldwäscherei
10.1 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB).
Die Bundesanwaltschaft erhebt den Vorwurf der Geldwäscherei hinsichtlich der Geldbezüge ab den H.______ GmbH−Konti, indem der Angeklagte D.______ die auf dem Konto der H.______ GmbH bei der Bank W.______ gutgeschriebenen Vorsteuerguthaben von diesem Konto auf Konti bei an-
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deren Banken überwiesen habe und von diesen bzw. vom Konto bei der Bank W.______ zusammen mit dem Angeklagten E.______ Barbezüge ge- tätigt habe. Insgesamt sei so ein Betrag von ca. Fr. 4,3 Mio. bar bezogen und die Papierspur (sog. „paper trail“) unterbrochen worden. Vom bezoge- nen Geld habe der Angeklagte D.______ seinen Anteil behalten sowie den Angeklagten E.______ honoriert, den Rest an den Angeklagten C.______ weitergegeben. Dieser habe die weitere Verteilung an sich sowie die Ange- klagten A.______ und B.______ vorgenommen. Der Angeklagte D.______ habe zusätzlich weitere Fr. 300’000.– auf Bank- und Postcheckkonti von gutgläubigen Dritten überwiesen, die das Geld an ihn zurückbezahlt oder dafür eine Gegenleistung erbracht haben respektive von denen man die erhaltenen Gelder nicht mehr habe zurückverlangen können.
Die Angeklagten haben den Sachverhalt in der Hauptverhandlung als rich- tig anerkannt; wie viel der Angeklagte E.______ erhalten hatte, wurde nicht einheitlich beantwortet (A.______, S. 9 Z. 32 − S. 10 Z. 6; B.______, S. 15 Z. 2 − 17; C.______, S. 10 Z. 27 – S. 11 Z. 40; D.______, S. 9 Z. 1 − 31, S. 9 Z. Z. 37 – S. 10 Z. 8, S. 10 Z. 26 − 32, cl. 21.4/21 Z. 18 – 26; E.______, S. 6 Z. 21 − 42).
10.2 Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3 a). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Vortäter sein eigener Geldwäscher sei (BGE 120 IV 323 E. 3; bestätigt in BGE 124 IV 274 E. 3; 126 IV 255 E. 3 a).
Hinsichtlich der Abrechnungen Nrn. 1 und 2 wurde ein tatbestandsmässi- ges Verhalten verneint (E. 2.3.1), weshalb es bezüglich rund Fr. 500'000.– an einer verbrecherischen Vortat fehlt. Demgegenüber ist hinsichtlich der aus den Abrechnungen Nrn. 3 − 8 auf dem Hauptkonto der H.______ GmbH eingegangenen Zahlungen der ESTV im Umfang von rund Fr. 4,1 Mio. die verbrecherische Vortat, nämlich Betrug bzw. betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage, erstellt (E. 2.3.2 und E. 3.2).
Die Barbezüge ab den verschiedenen Konti der H.______ GmbH sind tat- bestandsmässig, da sie eine Unterbrechung der Papierspur zur Folge hat- ten (vgl. ACKERMANN, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organi- siertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis StGB N. 342; PIETH, Basler Kommentar, Art. 305bis StGB N. 43). Demgegenüber wurde die Papierspur durch die Überweisung der Gelder vom Konto der H.______ GmbH bei der Bank W.______ auf andere Konti bei anderen
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Banken allein nicht unterbrochen. Von einer eigentlichen Gefährdung der Ermittlung der Herkunft, der Auffindung oder der Einziehung kann hier nicht gesprochen werden (vgl. hierzu ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 319). Die weitere Verwendung der Beuteanteile durch die Angeklagten ist nicht Gegenstand der Anklage.
Im Ergebnis ist somit der objektive Tatbestand der Geldwäscherei im Um- fang von rund Fr. 4,1 Mio. zu bejahen.
10.3 Die Barbezüge wurden von den Angeklagten D.______ und E.______ ge- tätigt; die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ ha- ben über die Verwendung der illegalen Mittel, zusammen mit der Vorge- hensweise zu ihrer Erlangung, gemeinschaftlich entschieden. Obwohl die ersten drei an den Geldwäschereihandlungen, so wie sie eingeklagt sind, nicht beteiligt waren, sind sie in objektiver Hinsicht als Mittäter verantwort- lich.
Die Angeklagten A.______, B.______ und C.______ bestreiten den subjek- tive Tatbestand, soweit die Fr. 300’000.– betreffend, welche der Angeklagte D.______ eigenmächtig verwendete (A.______, S. 10 Z. 8 − 13; S. B.______, S. 15 Z. 19 − 23; C.______, S. 12 Z. 1 − 5; Plädoyer Fürspre- cher Wernli). Im Übrigen ist der Vorsatz der Geldwäscherei unbestritten.
Der Vorsatz des Angeklagten D.______ steht ausser Zweifel, war er doch persönlich bei allen Barabhebungen zugegen und hat diese inhaltlich ges- taltet (E.______, S. 10 Z. 22 − 25, S. 11 Z. 39 − S. 12 Z. 6). Er ist schuldig zu sprechen der Geldwäscherei im Betrag von insgesamt Fr. 4,1 Mio., nämlich hinsichtlich der Barbezüge aus den Auszahlungen der Abrechnun- gen Nrn. 3 − 8, ausmachend ca. Fr. 3,8 Mio., sowie hinsichtlich seiner indi- viduellen Transaktionen von Fr. 300'000.–.
In den Akten finden sich keine Hinweise, welche den Schluss zulassen, die Angeklagten A.______, B.______ und C.______ hätten um die individuelle, über den Tatplan hinausgehende Mittelverwendung des Angeklagten D.______ im Umfang von Fr. 300'000.– gewusst und diese auch gewollt. Vorsatz ist indessen zu bejahen, soweit die übrigen Geldwäschereihand- lungen betreffend, spielten sich doch diese im Rahmen des Tatplans und der dabei vorgesehenen Verteilung des Geld ab. Diese drei Angeklagten sind im Ergebnis als Mittäter an den Geldwäschereihandlungen im Umfang von Fr. 3,8 Mio. schuldig zu sprechen. Im Übrigen erfolgen Freisprüche.
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Nebst dem Angeklagten D.______ nahm der Angeklagte E.______ an den Geldwäschereihandlungen aktiv teil und wurde dafür entlöhnt (E.______, S. 9 Z. 7 f.) In den Akten finden sich keine Hinweise, aufgrund deren ange- nommen werden muss, der Anklagte E.______ sei an den Geldwäscherei- handlungen hinsichtlich der Fr. 300’000.– beteiligt gewesen, ebenso wenig dass er davon Kenntnis hatte. Die restlichen Barbezüge betreffend, ist in- dessen der subjektive Tatbestand zu bejahen. Das gilt namentlich für den Vorsatz von der verbrecherischen Herkunft der Mittel: Für diesen ist nicht erforderlich, dass der Geldwäscher weiss, auf welche Weise die gewa- schenen Mittel akquiriert wurden oder wie dieses Handeln juristisch zu qua- lifizieren ist. Da Eventualvorsatz genügt (BGE 128 IV 117 E. 7 f.), muss er nur wissen, dass sie aus einem Delikt stammen, welches mit erheblichen Sanktionen bedroht ist (PIETH, Basler Kommentar, Art. 305bis StGB N. 46), das schwerer wiegt als ein blosser Bagatellverstoss (Botschaft, BBl 1989, 1085; TRECHSEL, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 20). Wenn dem Angeklagten E.______ auch ein hinreichend detailliertes Wissen von den Aktionen, mit welchen die ESTV zur Auszahlung fiktiver Steuerguthaben veranlasst wur- de, nicht nachgewiesen ist, weshalb er der Beteiligung am Betrug nicht schuldig erklärt wird (vgl. E. 2.6.2 und E. 3.3), so lag für ihn ein illegales Handeln mindestens im Bereich des Möglichen. Nachdem er wusste, dass die H.______ GmbH keine effektive Geschäftstätigkeit hatte, aber innert kurzer Zeit erhebliche Eingänge verbuchte (vgl. cl. 22.4/34 Z. 12 f.), die wiederum nicht für geschäftliche Zwecke, sondern zur Ausschüttung auch an Personen diente, welche an der Gesellschaft nicht beteiligt waren, ja die er nicht einmal kannte, ist es ausgeschlossen, dass er nicht mit der Mög- lichkeit einer ernstlichen Illegalität rechnete.
11. Strafzumessung
11.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er be- rücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Der Richter hat primär Taten zu beurteilen. Die Schwere des konkreten tatbestandsmässigen Verhaltens bildet somit den Ausgangspunkt und die Grundlage für die Bemessung der Schuld, die vom Täter an den Tag gelegte so genannte „kriminelle Energie" (vgl. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 50; REHBERG, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 67). Die Person des Täters spielt bei der Frage, welche Konse- quenzen die konkret begangenen Taten nach sich ziehen, eine Rolle. Da- her richtet sich die Strafzumessung einerseits nach dem Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs, der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs,
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der Willensrichtung und den Beweggründen (sog. Tatkomponenten), ande- rerseits nach dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen sowie dem Verhalten nach der Tat (sog. Täterkomponenten; BGE 129 IV 6 E. 6.1; 117 IV 112 E. 1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra- fen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Der Richter kann jedoch das höchs- te Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Da- bei ist er an das gesetzliche Höchstmasse der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Liegen strafmildernde Umstände im Sinne von Art. 64 StGB vor, muss der Richter einerseits die Strafe zwingend innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens mindern, darf andererseits die Strafe mildern, indem er den ordentlichen Strafrahmen in den Grenzen des Art. 65 StGB nach unten erweitert (BGE 116 IV 11 E. 2 e S. 13). Auch der Strafschärfungsgrund des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen ist vom Richter min- destens straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2 a/aa).
11.2 Der Angeklagte A.______ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) und der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Das schwerste Delikt ist gleichermassen der gewerbsmässige Betrug wie der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanla- ge, welches jeweils mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bedroht wird. Der obere Strafrahmen liegt somit bei 15 Jahren Zuchthaus. Strafmilderungs- gründe sind nicht ersichtlich.
Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sind die Voraussetzungen des Milderungsgrunds des Ablaufs verhältnismässig langer Zeit gemäss Art. 64 StGB nicht erfüllt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dieser nur gegeben, wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Strafverfol- gung der ordentlichen Verjährung im Sinne von Art. 70 StGB nahe ist (BGE 102 IV 198 E. 5). Im konkreten Fall ist von einer Verjährungsfrist von 15 Jahren auszugehen (Art. 70 aStGB i. V. m. Art. 146 bzw. Art. 147 je Abs. 2 StGB und Art. 72 aStGB), während die letzte Tatbegehung erst fünf Jahre zurück liegt (vgl. auch WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 64 StGB N. 28 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
11.2.1 Auf der objektiven Seite der Tat fällt das Ausmass des vom Täter gewollten und auch tatsächlich verursachten Erfolgs in Betracht. Bei Vermögensstra-
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fen wird dabei entscheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung abgestellt (REHBERG, a.a.O., S. 67). Die Eidge- nossenschaft erlitt durch die betrügerischen Handlungen einen Schaden von rund Fr. 4,1 Mio. (Summe der geltend gemachten Vorsteuerguthaben abzüglich der Abrechnungen Nrn. 1 und 2). Die Verteidigung wendet ein, die Hauptangeklagten hätten nur zu je Fr. 880’000.– davon profitiert und die Deliktssumme bewege sich auch nicht im oberen Bereich des Denkba- ren. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich ihr Vorsatz auf den gesamten Deliktsbetrag bezogen hatte und sie haben sich als Mittäter für die gesamte angestrebte und auch erzielte Bereicherung zu verantworten, nicht nur für ihren Beuteanteil. Der Taterfolg wiegt damit schwer.
Die Bundesanwaltschaft trägt vor, der Betrug sei sorgfältig geplant und es sei mit List und Raffinesse vorgegangen worden, mittels Insidern sei das tadellos funktionierende interne Kontrollsystem ausgehebelt worden (Plä- doyer Bundesanwaltschaft, S. 53). Die Verteidigung bestreitet dies mit dem Argument, das Benützen der Lücken im System sei nicht schwierig gewe- sen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Kontrollsystem, insbesondere seine Lücken, nur Insidern oder Aussenstehenden mit vertiefter Kenntnis vertraut war. Dieses Wissen wurde zu Nutze gemacht. Die Vorgehenswei- se war klug gewählt, auch wenn dabei nicht von Beginn weg sämtliche Ri- siken (vgl. Geschäftsadresse) ausgeschaltet wurden. Das Gelingen der Tat konnte nur durch die Beteiligung eines Mitarbeiters in der Revision sicher- gestellt werden. Die Tat wurde während einem gewissen Zeitraum geplant und vorbereitet, sie geht nicht auf eine spontane oder überstürzte Handlung zurück, wie die einige Wochen dauernde Vorbereitungszeit (vgl. erste Zu- sammenkunft irgendwann im vierten Quartal 1997, Eintragung der H.______ GmbH ins Handelsregister am 12. Dezember 1997, Einreichen der ersten Abrechnungen am 19. Januar 1998) belegt. Andererseits man- gelte es dem Kontrollsystem der HA MWST an Tiefe, was einen nicht un- wesentlichen Tatanreiz schuf.
Der Angeklagte A.______ plante als Kopf und Initiator der Gruppe die Tat (A.______, S. 2 Z. 38 – 41; B.______, S. 3 Z. 36). Da seine Idee vom Be- zug ungerechtfertigter Vorsteuerguthaben nur unter Beizug weiterer Perso- nen realisierbar war, sicherte der Angeklagte A.______ sich die Mitwirkung seines Freundes B.______ und auch die Beteiligung des Angeklagten C.______ (A.______, S. 2 Z. 38 – 41, S. 3 Z. 5; B.______, S. 3 Z. 8 – 13 und Z. 25 f., S. 3 Z. 36 – 38). Für die Ausführung zog er es hingegen vor, im Hintergrund zu bleiben, um persönliche Gefahren zu vermeiden (cl. 72.5/18 Z. 38 und cl. 72.5/36 Z. 18 f.) und andere das Risiko der Entde- ckung und Strafverfolgung tragen zu lassen. Solches Vorgehen offenbart
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hochgradigen Egoismus. Entgegen der Argumentation der Verteidigung trug der Angeklagte A.______ auch nicht zur Beendigung der deliktischen Aktivitäten bei. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen aller vier Hauptbeteiligten steht nämlich fest, dass der Angeklagte B.______ den An- stoss hierzu gab (C.______, S. 14 Z. 20; D.______, S. 6 Z. 2 – 4; cl. 18.10/78). Das Ausscheiden des Angeklagten B.______ hätte weitere Be- trugshandlungen nach gleichem Muster verunmöglicht, weshalb das Ende der Deliktsserie unter diesem Aspekt erzwungen war. Insgesamt hatte der Angeklagte A.______ eine Schlüsselrolle inne: Er leistete einen Grossteil der Denkarbeit und einen wesentlichen Tatbeitrag und war die treibende Kraft im Geschehensablauf. Er wird auch nicht dadurch entlastet, dass der Schaden nicht bei einer Privatperson, sondern beim Gemeinwesen eintrat, wo er besser getragen werden kann. Er wird im Gegenteil dadurch belastet, dass er als Beamter in einem Treueverhältnis zum Bund stand, als er den Anstoss zur Tat gab und sie plante. Bis auf die Tatbegehung der Urkunden- fälschung hinsichtlich der Zweitunterschrift auf den Abrechnungen, wo E- ventualvorsatz angenommen wurde, handelte er mit direktem Vorsatz. Ins- gesamt wurde die Tat umsichtig geplant und zielstrebig verübt und ist Aus- druck einer erheblichen kriminellen Energie.
Der Angeklagte A.______ gab an, ein wesentliches Tatmotiv seien Geld- probleme gewesen (A.______, S.7 Z. 9 − 22). Zur Zeit des Tatentschlusses ging der Angeklagte A.______ einer geregelten Arbeit nach und verfügte immerhin über einen Bruttolohn von monatlich Fr. 9’000.– (Leumundsbe- richt vom 24. August 2004, cl. 78 act. 5.2, S. 2). Seine Geldprobleme waren nicht einfach Folge des Erwerbs von Wohneigentum (A.______, S. 7 Z. 9 – 22, S. 14 Z. 13 – 18), sondern er lebte über sein Verhältnisse hinaus. Er frönte einem extravaganten Lebenswandel, welcher – trotz gut bezahlter Arbeit – für ihn nie erschwinglich gewesen wäre: Mit dem unrechtmässig erlangten Geld von zwischen Fr. 850’000.– bis Fr. 880’000.– finanzierte er sich unter anderem seine Eigentumswohnung, beglich Steuer- und Klein- kreditschulden, leistete sich eine teuere Wohnungseinrichtung und Kunst- gegenstände (A.______, S. 10 Z. 13 – 22; cl. 72/130 Z. 15 – 22; cl. 72/130 Z. 8 und Z. 20 – 26; cl. 72/137). Dies ist straferhöhend zu berücksichtigen. Als weiteres Motiv führt der Angeklagte A.______ Frustration am Arbeits- platz an (A.______, S. 7 Z. 9 – 22). Dies kann jedoch nicht strafmindernd berücksichtigt werden, hat sich seine Tat doch gegen eine andere Instituti- on gerichtet. Der Angeklagte A.______ verfolgte mit der Tat egoistische, pekuniäre Ziele und wollte sich auf Kosten Dritter bereichern. Diese Be- weggründe fallen erheblich straferhöhend ins Gewicht.
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11.2.2 Sein Vorleben ist unauffällig; es liegen keine belastenden oder entlasten- den Tatsachen vor. Der Angeklagte A.______ leidet seit 1999 unter De- pressionen und ist seit Juli 2000 unglücklich verheiratet. Diese Umstände fallen indessen bei der Beurteilung des Verschuldens nicht in Betracht, da kein Zusammenhang zwischen ihnen und den konkret zu beurteilenden Straftaten ersichtlich ist (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 75). Sie werden indessen leicht strafmindernd unter dem Titel der Straf- empfindlichkeit berücksichtigt. Er ist ohne Vorstrafen und wurde seit seiner Haftentlassung nicht mehr deliktisch tätig (Strafregisterauszug vom 21. Juli 2004, cl. 78 act. 5.1), was sich entlastend auswirkt (BGE 102 IV 231 E. 3; 98 IV 124 E. 11 a). Der Angeklagte A.______ verfügt über einen guten Leumund (Leumundsbericht vom 24. August 2004, cl. 78 act. 5.2), was hof- fen lässt, er brauche keine besonders strenge Strafe, um eine rechtstreue Haltung beizubehalten.
Der Angeklagte A.______ macht geltend, er habe den Traum vom grossen Geld bereits teuer bezahlt. Zunächst liegt es in der Natur der Sache selbst begründet, dass, wer straffällig wird, auch das Strafverfahren und dessen negative Konsequenzen zu gewärtigen hat. Nur darüber hinausgehende, mithin über dem durchschnittlichen Mass liegende Belastungen, können Anlass zur Strafminderung sein (vgl. auch WIPRÄCHTIGER, Basler Kommen- tar, Art. 63 StGB N. 100 f.). Solche sind nicht ersichtlich. Der Richter hat bei der Strafzumessung auch Folgen der Tat zu berücksichtigen, welche nicht die in Art. 66bis StGB umschriebene Qualität haben, aber mittelbar aus der Tat entstehen, etwa Nachteile in der Arbeitswelt (HÄRRI, ZStrR 1998, 212, 220 f.). In der Tat ist der Angeklagte A.______ seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft ohne Anstellung. Während zwei Jahren lebte er von der Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von monatlich Fr. 5’000.– netto; seit April 2004 leistet ihm die Fürsorgekasse monatlich Fr. 999.– zuzüglich der Wohnungsmiete und der Krankenkassenprämie (Leumundsbericht vom
E. 24 August 2004, cl. 78 act. 5.2, S. 2). Er habe unzählige Bewerbungen ge- schrieben, doch der Umstand, dass ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei und ein eventueller Strafvollzug bevorstehe, sei einer Anstellung nicht för- derlich gewesen (A.______, S. 14 Z. 24 – 31). Das Beispiel des Angeklag- ten B.______, der über eine weniger gute berufliche Ausbildung als der Angeklagte A.______ verfügt, zeigt jedoch, dass eine Wiederbeschäftigung möglich ist. Das Gericht kann die Ernsthaftigkeit der Arbeitssuche nicht be- urteilen und das Ergebnis daher nicht strafmindernd berücksichtigen.
In Betracht zu ziehen ist auch, dass der Angeklagte A.______ sich in der Untersuchung kooperativ verhielt und nach verhältnismässig kurzer Zeit ein umfassendes Geständnis ablegte (BGE 121 IV 202 E. 2 d/aa). Allerdings
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war die Beweislage zu diesem Zeitpunkt bereits erdrückend. Sein Ges- tändnis hat daher die Untersuchung nicht unterstützt, könnte aber immerhin Hinweis auf die innerliche Rückkehr zur Legalität sein. Eine solche wird je- doch durch andere Aspekte widerlegt. Einmal scheint der Angeklagte nicht den durch das Delikt zugefügten Schaden zu bedauern, sondern vielmehr die sich selbst dadurch verursachten Nachteile. Dass die Geschädigte eine Schadensregulierung nicht förderte, trifft zu. Es ist aber aus den Akten auch kein Insistieren seitens des Angeklagten A.______ ersichtlich. Im wei- teren hat er Dispensation von der Urteilseröffnung beantragen lassen, als er durch seine Abreise bereits ein fait accompli geschaffen hatte, statt wäh- rend den Parteiverhandlungen. Das ist ein Beleg für Gleichgültigkeit ge- genüber seiner Tatverantwortung, wie immer er die Vorladung verstanden haben mag. Wenn schliesslich die Verteidigung geltend macht, der Ange- klagte A.______ habe durch den Verkauf der Wohnung, welchen er initiiert habe, zur Schadensminderung beigetragen, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Wohnung ja gerade mit deliktischem Geld finanziert wurde und er daher kein Recht hatte, sie zu behalten. Insgesamt fällt das Nachtatver- halten nicht strafmindernd, als Mangel an Reue aber auch nicht straferhö- hend ins Gewicht (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allge- meiner Teil II, Bern 1989, § 7 N. 52).
Insgesamt kommt den Täterkomponenten nur eine sehr geringe strafmin- dernde Bedeutung zu.
11.2.3 Die Flucht des Angeklagten E.______ wurde von den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ gemeinsam beschlossen (cl. 72.5/40 Z. 29 – 37: hier vom Angeklagten zwar noch geleugnet, in cl. 19.6/42 jedoch bestätigt; cl. 19.8/76; cl. 21.2/9 Z. 9 f.). Die durch die Abwesenheit des Angeklagten E.______ bewirkte zeitliche Verzögerung des Verfahrens haben sich die Angeklagten selbst zuzuschreiben und die lange Verfahrendauer kann schon deshalb nicht zu ihren Gunsten berück- sichtigt werden. Zudem ist festzustellen, dass das Verfahren speditiv ge- führt wurde und die Verahrensdauer angesichts des zu untersuchenden Sachverhalts angemessen erscheint. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ist daher nicht verletzt und die Strafe nicht weiter zu ermässigen.
11.2.4 Der Angeklagte A.______ wird des gewerbsmässigen Betrugs sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig ge- sprochen, wobei das qualifizierende Merkmal der Gewerbsmässigkeit auf eine Gesamtbeurteilung zurückzuführen ist. Die echte Gesetzeskonkurrenz dieser qualifizierten Tatbestände wird daher bei der Strafzumessung nicht
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in Anwendung von Art. 68 StGB zusätzlich schulderhöhend berücksichtigt (insoweit auch SCHMID, a.a.O., § 7 N. 163 ff.). Hingegen fallen die Schuld- sprüche der mehrfachen Urkundenfälschung und mehrfachen Geldwäsche- rei im Deliktsbetrag von ca. Fr. 3,8 Mio. in erheblichem Masse straferhö- hend ins Gewicht (Art. 68 Ziff. 1 StGB).
11.2.5 Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Zuchthausstrafe von 42 Monaten angemessen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 44 Tagen (14. März 2002 – 26. April 2002) ist in Anwendung von Art. 69 StGB anzurechnen.
11.3 Der Angeklagte B.______ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), der Urkun- denfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand des Betrugs bzw. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sieht die höchste abstrakte Strafdrohung vor. Der obere Strafrahmen liegt daher in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB bei 15 Jahre Zuchthaus.
Der Strafmilderungsgrund des Ablaufs verhältnismässig langer Zeit ist nicht gegeben (vgl. E. 11.2). Dem Angeklagten B.______ kommt hingegen der Milderungsgrund der tätigen Reue gemäss Art. 64 StGB zugute. Dieser setzt voraus, dass der Fehlbare mittels einer besonderen Anstrengung sei- nen Willen, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen, manifestiert (BGE 107 IV 98 E. 1). Der Angeklagte B.______ suchte bereits kurze Zeit nach seiner Haftentlassung nach einer Möglichkeit, um den verursachten Schaden wieder gut zu machen. Neben seiner ordentlichen Arbeit über- nahm er eine Anstellung als Reinigungskraft. Das so verdiente und gespar- te Geld bot er der Geschädigten zur Schadensminderung an (B.______, S. 18 Z. 28 – 34; Schreiben Verteidigung an Geschädigte vom 10. Juni und
6. September 2004, cl. 79 act. 5.3.3 und 5.3.4). Diese Anstrengungen sind als ernsthaft zu werten und gehen über das hinaus, was allgemein zur Schadenstilgung erwartet werden kann. Der Angeklagte B.______ liess sich auch nicht – wie die übrigen Angeklagten – vom Umstand abhalten, dass solche Bemühungen nur einem „Tropfen auf den heissen Stein“ (Plä- doyer Fürsprecher Lanz) gleichkommen.
Wegen tätiger Reue ist das Strafminimum des schwersten Delikts nach Massgabe der Sätze von Art. 65 StGB zu reduzieren. Dieses liegt folglich
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bei Gefängnis mit dem ordentlichen Minimum von drei Tagen (Art. 36 StGB).
Treffen Strafschärfungs- und -milderungsgründe zusammen, so erweitert sich der Strafrahmen nach den Regeln über die Folgen zugleich nach oben und nach unten; innerhalb dieses erweiterten Rahmens sind diese Gründe entsprechend ihrer konkreten Bedeutung straferhöhend respektive straf- mindernd zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2 a, bestätigt in BGE 121 IV 49 E. 1 b).
11.3.1 Bezüglich der objektiven Seite der Tatkomponente (Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs, Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs) wird auf die Ausführungen zur Strafzumessung betreffend den Angeklagten A.______ hiervor verwiesen (vgl. E. 11.2.1). Zu ergänzen bleibt, was folgt:
Die Verteidigung macht geltend, der Angeklagte B.______ habe zwar vom Deliktsbetrag Fr. 900’000.– erhalten, davon jedoch bloss Fr. 100’000.– für sich selbst behalten; der Rest sei als Fluchtgeld für den Angeklagten E.______ verwendet und im Betrag von Fr. 500’000.– vergraben worden. Der Angeklagte B.______ habe nur einmal − erfolglos − versucht, die ver- grabene Geldbüchse wieder zu finden, die dann andere behändigt hätten. Der Deliktsbetrag solle daher nicht zum Massstab für die Strafzumessung genommen werden (Plädoyer Fürsprecher Weissberg). Dem ist entgegen- zuhalten, dass auch der Angeklagte B.______ ursprünglich die gemäss Tatplan vorgesehene Bereicherung anstrebte, die er allerdings nicht allein für Konsum, sondern für eine Geschäftsgründung einsetzen wollte (B.______, S. 4 Z 5 − 14). Zudem hat er sich als Mittäter auch den Scha- den, den die übrigen Angeklagten durch Verschleudern ihres Beuteanteils verursacht haben, zuzurechnen. Der hohe Deliktsbetrag bzw. eingetretene Schaden fällt daher auch bei ihm straferhöhend ins Gewicht. Schuldmin- dernd ist demgegenüber auch beim Angeklagten B.______ zu berücksich- tigen, dass die Geschädigte einen gewissen Tatanreiz schuf. Diese schuldmindernde Wirkung wird allerdings mehr als nur kompensiert durch den erschwerenden Umstand, dass der Angeklagte B.______ während der gesamten Deliktszeit als Beamter im Dienste der Geschädigten stand. Auch nutzte er das Vertrauen seiner Arbeitskollegen aus, um sein ange- strebtes Ziel zu erreichen. Dieser Vertrauensmissbrauch fällt in erhebli- chem Masse straferhöhend ins Gewicht.
Die Verteidigung führt aus, die Beteiligung des Angeklagten A.______ am Delikt sei für den Angeklagten B.______ ausschlaggebend gewesen. Dies mag zutreffend sein. Indessen stand entgegen den Vorbringen der Vertei-
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digung auch beim Angeklagten B.______ das Geldmotiv im Vordergrund, zumindest anfänglich. Der Wunsch eines gemeinsamen Treuhandbüros zusammen mit dem Angeklagten A.______ ist nämlich letztendlich auch pekuniärer Natur. Der Angeklagte B.______ wollte sich − wie die übrigen Angeklagten auch − bereichern, auch er verfolgte egoistische Ziele. Das gewerbsmässige Handeln fällt beim Angeklagten B.______ etwas weniger stark als bei den anderen ins Gewicht, weil er während der gesamten De- liktszeit gearbeitet und seinen Lebensunterhalt mit legal erworbenen Mitteln finanziert hat. Zwar kaufte er sich mit seinem Beuteanteil einen Personen- wagen und eine Vespa und leistete sich Ferien und Cabaretbesuche (B.______, S. 17 Z. 8 – 12; cl. 19.4/31), aber er war doch weniger konsum- süchtig als seine Mittäter.
Fest steht, dass die Idee, sich deliktisch zu betätigen, nicht vom Angeklag- ten B.______, sondern vom Angeklagten A.______ ausging. Dieser be- streitet, den Angeklagten B.______ überredet zu haben, der es sich zwar zuerst überlegt, dann aber nach und nach zugestimmt habe (cl. 72/132 Z. 13 – 17). Übereinstimmend mit der Verteidigung ist davon auszugehen, dass der Angeklagte B.______ ohne Initiative des Angeklagten A.______ wohl kaum deliktisch tätig geworden wäre. Er war indessen von Beginn weg an der Planung und Vorbereitung der Tat beteiligt und war anschlies- send bereit, einen wesentlichen Tatbeitrag, nämlich die Schlüsselrolle in der HA MWST, zu übernehmen (cl. 19.2/8 Z. 22 – 24). Der Angeklagte B.______ war nicht einfach nur Mitläufer oder jemand, der den Plan Dritter ausführte. Er entfaltete auch Eigeninitiative, indem er die Art und Weise, wie eine erfolgreich interne Revision der Abrechnungen zu bewerkstelligen und die Auszahlung in die Wege zu leiten ist, selbst definierte. Dies zeugt von einer hohen kriminellen Energie.
Beim Angeklagten B.______ stellte sich bald ein schlechtes Gewissen ein und er gab den Anstoss, die deliktischen Aktivitäten zu beenden (B.______, S. 18 Z. 16 – 18; C.______, S. 14 Z. 20 – 24; D.______, S. 6 Z. 2 – 4; cl. 18.10/78). Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen.
Insgesamt wiegen auch die Taten des Angeklagten B.______ schwer, aber doch etwas weniger als diejenigen des Angeklagten A.______.
11.3.2 Sein Vorleben ist unauffällig, es liegen keine belastenden oder entlasten- den Tatsachen vor. Insbesondere die psychischen Probleme als Folge der Haft und des Strafverfahrens (cl. 19.2/5 f.) sind ohne Einfluss auf die Beur- teilung des Verschuldens für die konkret zu beurteilenden Straftaten. Sie sind jedoch leicht strafmindernd unter dem Titel der Strafempfindlichkeit zu
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berücksichtigen. Der Angeklagte B.______ konnte dem Impuls des Ange- klagten A.______ nicht widerstehen. Es ist davon auszugehen, dass seine Persönlichkeit zu dieser Zeit und insbesondere seine Bewunderung gegen- über dem Angeklagten A.______, den er als Vorbild bzw. grossen Bruder sah, dazu beigetragen haben (B.______, S. 3 Z. 16 – 28). Die psycholo- gisch attestierte Tendenz zur Überangepasstheit und Unterordnung und seine Vertrauensseligkeit gegenüber dem Angeklagten A.______ (vgl. das Schreiben S.______ vom 1. September 2004, cl. 79 act. 5.3.1) erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Strafmilderung im Sinne von Art. 11 StGB. Hingegen haben diese Defizite den Tatentschluss begünstigt. Zusammen mit seinen Bemühungen, sich mit fachlicher Hilfe dieser Problematik zu stellen, haben sie leicht strafmindernde Bedeutung.
Der Angeklagte B.______ ist ohne Vorstrafen und wurde seit seiner Haft- entlassung nicht mehr deliktisch tätig (cl. 79 act. 5.1), was sich entlastend auswirkt (BGE 102 IV 231 E. 3; 98 IV 124 E. 11 a). Der Angeklagte B.______ verfügt über einen guten Leumund (cl. 78 act. 5.2). Er geht einer regelmässigen Arbeit nach und wird von seinem Arbeitgeber als pflichtbe- wusst, hilfsbereit und einsatzfreudig beschrieben; dies spricht zu seinen Gunsten (Arbeitszeugnis vom 31. August 2004, cl. 78 act. 5.3.2). Der An- geklagte B.______ scheint heute sozial wieder integriert zu sein, weshalb von einer gewissen Strafempflindlichkeit auszugehen ist. Diese bewegt sich jedoch im üblichen Rahmen und ist mithin nur leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 95 f.). Die Verteidigung bringt vor, der Angeklagte B.______ habe durch das De- likt die Stelle verloren, seine Partnerschaft sei in die Brüche gegangen, und er sei als Täter an seinem Wohnort bekannt. Das sind nicht aussergewöhn- liche Folgen, weshalb sie keine Strafreduktion rechtfertigen (vgl. E. 11.2.2).
Nach anfänglichem Leugnen hat auch der Angeklagte B.______ ein um- fassendes Geständnis abgelegt. Allerdings bleibt festzustellen, dass er die Tat tendenziell mit Hinweis auf seine schwache Persönlichkeit und die star- ke emotionale Bindung zum Angeklagten A.______ zur Zeit der Tat zu er- klären und entschuldigen versuchte. Gleichwohl steht er heute zu seiner Tat und zeigt Bereitschaft, die Verantwortung dafür zu tragen. Er hat sich bereits früh zu Protokoll entschuldigt (cl. 68/300) und zeigte sich auch in der Hauptverhandlung einsichtig. Dies und vor allem die Intensität seiner heutigen Reue geben Anlass, die Strafe erheblich zu mindern.
Insgesamt liegen gewichtige Strafminderungsgründe auf der Täterseite vor.
11.3.3 Eine Strafreduktion gebietet die Verfahrensdauer nicht (vgl. E. 11.2.3).
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11.3.4 Der Angeklagte B.______ hat mehr Schuldsprüche auf sich zu nehmen als der Angeklagte A.______, insbesondere auch Beamtendelikte. Nebst ge- werbsmässigem Betrug bzw. gewerbsmässigem betrügerischem Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage wird der Angeklagte B.______ der mehrfachen Urkundenfälschung, teils im Amt, der mehrfachen Geldwä- scherei und der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig gesprochen. Die Konkurrenz der Tatbestände von Art. 146 Abs. 2 StGB und Art. 147 Abs. 2 StGB führt zu keiner Straferhöhung (vgl. E. 11.2.4). Demgegenüber wirken sich die übrigen Schuldsprüche in erheblichem Masse straferhö- hend aus. Insgesamt aber überwiegen die im Persönlichen liegenden Strafminderungsgründe.
11.3.5 Eine Strafe von 30 Monaten Zuchthaus erscheint unter Berücksichtigung aller massgeblichen Faktoren als angemessen. Eine zusätzliche Reduktion im Blick auf bedingten Strafvollzug, worauf die Verteidigung mit dem Argu- ment einer bereits vollzogenen Resozialisierung tendiert, ist ausgeschlos- sen, weil das gefundene Mass deutlich über der gesetzlichen Obergrenze von 18 Monaten Freiheitsstrafe (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) liegt (BGE 127 IV 97 E. 3). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 44 Tagen (13. März 2002 – 25. April 2002) wird in Anwendung von Art. 69 StGB angerechnet.
11.4 Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB).
Wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 BetmG) und gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Ziff. 1 und Art. 91 Abs. 1 SVG) wurde der Angeklagte C.______ am 16. März 2001 zu 3 Monaten Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 1’000.– verurteilt (Urteil des Kreisgerichts III Aarberg-Büren-Erlach, cl. 50a). Am 30. Oktober 2003 wurde er wegen Fahrens ohne Führerausweis (Art. 95 Ziff. 2 SVG) zu einer Haftstrafe von 15 Tagen bedingt verurteilt (Strafbescheid der Staats- anwaltschaft des Kantons St. Gallen, cl. 80 act. 5.3.1 − 5.3.11). Ferner wurde er am 22. Juli 2004 zu 30 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt we- gen Fahrens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis (Art. 95 Ziff. 2 SVG), versuchter Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG i. V. m. Art. 21 StGB) und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG; Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura- Seeland, cl. 80 act. 5.4). Diese Strafe wurde noch nicht vollzogen. Die Ent-
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scheide sind in Rechtskraft erwachsen (C.______, S. 2 Z. 24). Im Zeitpunkt dieser Urteile war das strafbare Verhalten, das die Bundesanwaltschaft ein- klagte, abgeschlossen (vgl. E. A.) Daher ist eine Gesamtstrafe zu bestim- men und eine Zusatzstrafe für die hier zu beurteilenden Taten auszuspre- chen. Die Verurteilung zu einer Busse vom 23. Juni 2003 wegen fahrlässi- gen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Strafmandat des Untersuchungs- richteramts Berner Jura-Seeland, cl. 80 act. 5.2) fällt hingegen nicht in Be- tracht, da sich Art. 68 Ziff. 2 StGB nur auf Freiheitsstrafen bezieht.
Der Angeklagte C.______ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Ein Vergleich der Strafrahmen aller Tatbestände inklusive jener, gestützt auf welche die Vorstrafen ausgefällt wurden – es handelt sich dabei aus- schliesslich um Vergehen und Übertretungen – ergibt, dass auch bezüglich des Angeklagten C.______ der obere Strafrahmen durch den Tatbestand des Betrugs bzw. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage bestimmt wird (Art. 68 StGB). Für die hypothetische Gesamtbewertung ergibt sich daher ein oberer Strafrahmen von 15 Jahren. Strafmilderungs- gründe fehlen (vgl. E. 11.2).
11.4.1 Bezüglich der Tatkomponente, soweit das Ausmass des verschuldeten Erfolgs sowie die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs betref- fend, wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Strafzumessung beim Angeklagten A.______ verwiesen (vgl. E. 11.2.1). Ergänzend bleibt anzu- fügen, was folgt:
Im Gegensatz zu den Angeklagten A.______ und B.______ stand der An- geklagte C.______ nicht als Beamter in einem besonderen Vertrauensver- hältnis zur Geschädigten. Diese bei den Angeklagten A.______ und B.______ straferhöhend berücksichtigte Tatsache entfällt beim Angeklag- ten C.______.
Das Motiv zur Tat lag beim Angeklagten C.______ in seinem Streben nach schnellem Geld. Er benötigte finanzielle Mittel für den Aufbau seiner Unter- nehmung, räumte jedoch ein, dass hierfür bereits Fr. 100'000.– gereicht hätten (C.______, S. 6 Z. 41 f. – S. 7 Z. 1 f.). Offensichtlich nahm er den bei weitem über diesen Betrag hinausgehenden Beuteanteil entgegen, nämlich Fr. 880’000.– (C.______, S. 5 Z. 2 – 4, S. 12 Z. 32 – 36). So leicht
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wie er das Geld erlangte, so leicht gab er es auch wieder aus (vgl. C.______, S. 14 Z. 26 – 31). Sein ungebremstes materielles Streben äus- serte sich auch im Umstand, dass – wie er in der Hauptverhandlung einge- stand – ohne Anstoss von aussen mit den deliktischen Aktivitäten weiter gefahren hätte (C.______, S. 7 Z. 13 – 15). Er begründet die Passivität mit dem Hinweis, er habe dem Angeklagten A.______ nicht dazwischenfunken wollen; sowieso habe er keinen Einfluss auf das Ende nehmen können (C.______, S. 7 Z. 7 – 24). Diese Erklärungen entlasten ihn nicht. Sein Mo- tiv fällt in erheblichem Masse straferhöhend ins Gewicht. Zudem handelte er durchwegs mit direktem Vorsatz.
Auf die Initiative des Angeklagten A.______ hin wirkte der Angeklagte C.______ massgebend an der Planung und Vorbereitung des Vorhabens mit. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung war er nicht überflüssig. Sein Tatbeitrag war ebenso wichtig wie derjenige der Angeklagten A.______, B.______ und D.______: Durch seine Funktion als Bindeglied sorgte er dafür, dass die Gesellschafter der H.______ GmbH von den An- geklagten A.______ und B.______ abgetrennt wurden und er übernahm zudem eine wesentliche Rolle beim Verteilen des Geldes. Auf seine Veran- lassung hin wurde der Angeklagte D.______ ins Boot geholt. Der Grund, weshalb er nicht an den Barbezügen beteiligt war, liegt nicht primär im feh- lenden Können, sondern im fehlenden Wollen: Wie der Angeklagte A.______ wollte auch er nicht als Gesellschafter auftreten − angeblich weil er gerade erst die R.______ GmbH gegründet hatte (cl. 20.1/13; cl. 71/61) −; er zog es vor, im Hintergrund zu bleiben und von dort die nötigen Anwei- sungen zu erteilen (vgl. D.______, S. 9 Z. 15 – 25, S. 12 Z. 1 – 5; E.______, S. 6 Z. 40 – S. 7 Z. 7, S. 10 Z. 13 – 25). An der Beute hingege- ben war er ebenso interessiert und beteiligt wie die übrigen Hauptangeklag- ten. Dass seine Funktion theoretisch auch von einem andern hätte über- nommen werden können, schmälert sein Verschulden nicht; denn ohne ihn wäre das ganze Geschehen anders abgelaufen. Er war daher nicht im Grenzbereich zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft tätig, wie es die Verteidigung meint. Insgesamt zeugt sein Verhalten von einer bedeutenden kriminellen Energie.
Die Aussagen des Angeklagten C.______, er habe gar keinen Einfluss zum Beenden der deliktischen Aktivitäten nehmen können (C.______, S. 7 Z. 7
– 11), erscheinen unglaubwürdig. Er war überhaupt nicht an einem Schlusspunkt interessiert (vgl. C.______, S. 7 Z. 13 – 15).
11.4.2 Sein Vorleben ist weitgehend unauffällig; bis auf seine Vorstrafen liegen keine belastenden Tatsachen vor. Der Angeklagte C.______ verfügt im
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Grundsätzlichen über einen guten Leumund (Leumundsbericht vom 6. Sep- tember 2004, cl. 80 act. 5.6), was ihm zugute kommt. Der Angeklagte C.______ hatte als junger Erwachsener Kontakt mit Drogen, sei "ausge- rutscht" (cl. 20.1/6). Er wurde dafür bestraft, seitherige Drogendelikte sind nicht bekannt. Dieser Umstand wird neutral gewertet, da er in keinem Zu- sammenhang mit den H.______-Delikten steht. Die Vorstrafen wirken sich demgegenüber straferhöhend aus. Deren Mehrzahl macht deutlich, dass er sich durch Bussen bzw. Freiheitsstrafen nicht beeindrucken lässt. Auch dies ist straferhöhend zu berücksichtigen. Ebenfalls belastend wirkt sich aus, dass der Angeklagte C.______ trotz bzw. während hängigem Strafver- fahren weiter delinquierte (BGE 121 IV 49 E. 2 d/cc).
Während der Angeklagte C.______ in seinen frühen Zwanziger-Jahren be- reits als selbständig Erwerbstätiger Erfahrungen sammelte – dadurch teils auch in finanzielle Engpässe geriet – verfügt er heute über eine feste An- stellung. Das von seinem Bruder ausgestellte Arbeitszeugnis attestiert ihm hervorragende Qualitäten als Arbeitnehmer (Zwischenzeugnis Arbeitgeber vom 3. September 2004, cl. 80 act. 5.7). Nebst der beruflichen spricht auch die familiäre Integration für ihn. Der Angeklagte C.______ ist seit 2002 ver- heiratet. Er hat mit seiner Frau zwei gemeinsame Kinder. Insgesamt scheint er seiner sozialen Verantwortung nachzukommen. Seine familiären Verpflichtungen können allerdings nur leicht strafmindernd Berücksichti- gung finden (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 95 f.).
Der Angeklagte C.______ leugnete anfängliche seine Tatbeteiligung, be- zeichnete die Vorhalte etwa als "Räubergeschichten" (cl. 71/57 Z. 41). Nach drei Wochen Haft konnte er sich zu einem Geständnis durchringen (cl. 71/61 ff.; cl. 20.1/2 ff.). Tendenziell versuchte er, seinen Tatbeitrag und seinen Einfluss auf die Tatausführung zu minimieren (vgl. bspw. C.______, S. 7 Z. 8, 11, 19; Plädoyer Fürsprecher Lanz), und gestand erst in der Hauptverhandlung, einen Beuteanteil von Fr. 880’000.– für sich erhalten zu haben (C.______, S. 12 Z. 32 – 36). Auch der Angeklagte C.______ hat sich mit einem Dispensationsgesuch der Urteilseröffnung entzogen (cl. 83 act. 3.3). Solchermassen fehlt ihm die Einsicht in das Unrecht der Tat (vgl. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB NN. 92, 109 f.). Ein An- satz von tätiger Reue ist beim Angeklagten C.______ nicht ersichtlich.
Insgesamt verdienen die Täterkomponente eine geringe Straferhöhung.
11.4.3 Eine Strafreduktion gebietet die Verfahrensdauer nicht (vgl. E. 11.2.3).
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11.4.4 Der Angeklagte C.______ wird gegenüber dem Angeklagten A.______, dem eigentlichen Initiator und Denker der Gruppe, zusätzlich wegen Er- schleichung einer falschen Beurkundung schuldig gesprochen. Im Ver- gleich zum Angeklagten B.______ hat er zwar weniger Schuldsprüche auf sich zu nehmen, doch ist bei ihm die grössere kriminelle Energie festzustel- len. Das Zusammentreffen gewerbsmässiger Delikte führt nicht zu einer Straferhöhung (vgl. E. 11.2.4), wohl aber die zusätzlichen Schuldsprüche sowie die Konkurrenz mit den Straftaten ausserhalb des Zusammenhangs der H.______ GmbH, die von anderen Instanzen bereits früher beurteilt wurden.
11.4.5 Bei einer Gesamtbetrachtung aller Delikte, d. h. jener im Zusammenhang mit dem MWST-Betrug (zur Konkurrenz beim gewerbsmässigen Delikt vgl. E. 11.2.4) als auch jener, welche bereits beurteilt wurden, erscheint eine Gesamtstrafe von 33 bis 34 Monaten als angemessen. Dementsprechend ist auf eine Zusatzstrafe von 29 Monaten Zuchthaus zu erkennen. Die 45 Tage (13. März 2002 – 26. April 2002) ausgestandene Untersuchungshaft werden in Anwendung von Art. 69 StGB angerechnet.
11.5 Der Angeklagte D.______ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Auch hier bestimmt der Tatbestand des Betrugs bzw. des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage den oberen Strafrahmen, welcher in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB bei 15 Jahren liegt. Strafmilderungs- gründe sind nicht gegeben (vgl. E. 11.2).
11.5.1 Bezüglich des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs sowie die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs wird auf die entsprechenden Aus- führungen zur Strafzumessung beim Angeklagten A.______ bzw. C.______ (vgl. E. 11.2.1, E. 11.4.1) verwiesen. Der Angeklagte D.______ handelte mit direktem Vorsatz, was straferhöhend ins Gewicht fällt. Auch er strebte nach Bereicherung (D.______, S. 3 Z. 14 f.), er habe auf sehr grossem Fuss gelebt und sei dadurch in Schulden geraten (D.______, S. 10 Z. 38 f.). Solche Tatmotive wirken sich straferhöhend aus. Zudem fällt belastend ins Gewicht, dass er seinen Lebensunterhalt ausschliesslich mit dem ertro- genen Geld bestritt, war er doch zur Deliktszeit ohne Arbeit (D.______, S. 11 Z. 8 – 11; vgl. Befragung zur Person vom 25. August 2004, cl. 81 act.
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5.3, S. 2; cl. 70/104). Auch der Angeklagte D.______ erhielt eine Summe von Fr. 880’000.– (D.______, S. 10 Z. 34 – 37).
Der Angeklagte D.______ gab keinen Anstoss zum strafbaren Geschehen, aber auch keinen Anstoss zu seinem Ende. Wie der Angeklagte C.______ war auch er nicht bloss Ausführender. So war er von Beginn weg beteiligt, wirkte beim Tatentschluss mit; er leistete mit der Gründung der H.______ GmbH und dem Verschieben bzw. Beziehen der ausbezahlten Vorsteuer- guthaben einen wesentlichen Tatbeitrag. Dass er dabei nicht nach Gutdün- ken verfahren konnte, wie die Verteidigung anführt, entlastet ihn als Mittäter nicht. Er organisierte in der Person des Angeklagten E.______ einen Ge- sellschafter (D.______, S. 4 Z. 5 − 7). Als sich kein weiterer Gesellschafter finden liess, sprang er in die Lücke (cl. 33.23 S. 4; cl. 71/62). Neben den Delikten, für welche er sich als Mittäter zu verantworten hat, erstellte er in Eigeninitiative einen Grundstückskaufvertrag („contratto di vendita“) und beging zudem ausserhalb des eigentlichen Tatplans liegende Geldwäsche- reihandlungen. Dies zeugt von einer recht hohen kriminellen Energie.
11.5.2 Der Angeklagte D.______ verfügt über keine abgeschlossene Berufslehre. Seine berufliche Tätigkeit ist geprägt von längeren und kürzeren Perioden ohne Anstellung. Im Übrigen ist sein Vorleben, abgesehen von einigen Vorstrafen, unauffällig (Befragung zur Person vom 24. August 2004, cl. 81 act. 5.3). Der Angeklagte D.______ ist in der Vergangenheit wegen Stras- senverkehrsdelikten viermal gebüsst worden. Die Tatbegehung liegt teils vor, während bzw. nach den strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der H.______ GmbH (Strafregisterauszug vom 23. Juli 2004, cl. 81 act. 5.2). Diese Delinquenz fällt straferhöhend ins Gewicht.
Der Angeklagte D.______ hat einige offene Betreibungen, insbesondere für Krankenversicherungen und Steuern. Er zahlt diese Schulden in regelmäs- sigen Zahlungen zurück (D.______, S. 2 Z. 8 – 20). Dies ist ihm zugute zu halten.
Der Angeklagte D.______ ist seit Sommer 2002 verheiratet und hat mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind (geb. Juli 2004). Er geht heute einer geregelten Arbeit nach, verfügt seit einiger Zeit über eine Festanstellung, wo er auch die Möglichkeit einer Ausbildung erhält (Arbeitsvertrag vom
19. Januar 2004, cl. 81 act. 5.4). Er ist weitgehend eingegliedert und scheint der sozialen Verantwortung seinen Möglichkeiten entsprechend ge- recht zu werden. Die soziale Integration ist erfreulich, fällt bei der Strafzu- messung allerdings nur leicht strafmindernd ins Gewicht.
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Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Angeklagte D.______ die Tat lange abstritt und nur zögerlich ein Geständnis ablegte (cl. 70/62). Die Bundes- anwaltschaft wirft ihm vor, er habe durch dieses Verhalten die Untersu- chungen massgebend erschwert, was straferhöhend zu würdigen sei. In- dessen darf das fehlende Geständnis bzw. hartnäckige Bestreiten während langer Zeit bei der Strafzumessung nicht negativ ins Gewicht fallen (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 109). Indessen ist ne- gativ zu werten, dass der Angeklagte D.______ den abwesenden Ange- klagten E.______ durch seine Aussagen zu Unrecht belastete (cl. 70/3 ff.; cl. 70/17 ff.; cl. 70/27 ff.; cl. 70/37 ff.). Er hat sich gegenüber der Geschä- digten verhandlungsbereit gezeigt und bereits im Mai 2002 Abschlagszah- lung zur Schadensminderung angeboten, diese Initiative allerdings nicht weiterverfolgt (cl. 34/25 f.) Insgesamt verdienen die Täterelemente eine leichte Strafminderung.
11.5.3 Eine Strafreduktion gebietet die Verfahrensdauer nicht (vgl. E. 11.2.3).
11.5.4 Wie der Angeklagte C.______ hat auch der Angeklagte D.______ eine be- deutende kriminelle Energie an den Tag gelegt. Im Vergleich zu diesem hat er einen Schuldspruch mehr zu gewärtigen. Die Konkurrenz der Tatbestän- de von Art. 146 Abs. 2 StGB und Art. 147 Abs. 2 StGB führt zu keiner Straferhöhung (vgl. E. 11.2.4), hingegen fallen die übrigen Schuldsprüche erheblich straferhöhend ins Gewicht (Art. 68 Ziff. 1 StGB).
11.5.5 Eine Gesamtbetrachtung der strafmindernden und straferhöhenden Um- stände gebietet, eine Zuchthausstrafe von 27 Monaten auszusprechen. Ei- ne zusätzliche Reduktion im Blick auf bedingten Strafvollzug ist ausge- schlossen (vgl. E. 11.3.5). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 59 Tagen (9. Mai 2000 – 22. Mai 2000; 13. März 2002 – 26. April 2002) wird in Anwendung von Art. 69 StGB angerechnet.
11.6 Der Angeklagte E.______ wird schuldig gesprochen der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Die Erschleichung einer falschen Beurkundung ist die mit der höheren Strafe bedrohte Tat. Der obere Straf- rahmen liegt in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB bei 7 1/2 Jahren. Strafmilderungsgründe fehlen (vgl. E. 11.2). Der Angeklagte E.______ wur- de wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln am 25. Juni 2002 mit einer Busse bestraft (Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern- Mittelland, cl. 82 act. 5.3). Am 21. März 2003 wurde er − wiederum wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln − verurteilt zu 15 Tage Gefängnis bedingt und einer Busse (Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III
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Bern-Mittelland, cl. 82 act. 5.3). Es ist daher eine Zusatzstrafe zum Straf- mandat vom 21. März 2003 auszusprechen; das Strafmandat aus dem Jah- re 2002 fällt dabei nicht in Betracht, da sich Art. 68 Ziff. 2 StGB nur auf Freiheitsstrafen bezieht.
11.6.1 Obwohl zur Bestimmung des Strafrahmens von der Erschleichung der Fal- schen Beurkundung auszugehen ist, so fällt doch der Schuldspruch der Geldwäscherei im Betrag von ca. Fr. 3,8 Mio. schwerer ins Gewicht. Der Angeklagte E.______ hat sich hinsichtlich der Betrugshandlungen nicht strafbar gemacht, und er hatte auf die Höhe des Deliktsbetrags des Betrugs auch keinen Einfluss. Demgegenüber war er doch massgeblich am Ver- schieben der Beute beteiligt und kannte die Grössenordnung des Delikts- betrags hinsichtlich der Geldwäscherei. Dieser fällt straferhöhend ins Ge- wicht.
Aus der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs lassen sich keine Umstände erkennen, die straferhöhend zu werten sind.
Der Angeklagte E.______ ist erst nach der gemeinsamen Beschlussfas- sung – auf Anfrage des Angeklagten D.______ – dazu gestossen (D.______, S. 4 Z. 6 f.). Er stellte sich den Haupttätern A.______, B.______, C.______ und D.______ als Gründer der H.______ GmbH zur Verfügung und leistete damit einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen des Mehrwertsteuerbetrugs. Hier war er nicht Planer, sondern nur Ausführen- der. Hinsichtlich der Geldwäschereihandlungen hingegen übernahm er eine wichtige exekutive Funktion, auch wenn er dabei nach den Anweisungen des Angeklagten D.______ handelte (E.______, S. 10 Z. 22 – 25). Dass seine Person individuell austauschbar gewesen wäre, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung seines Verschuldens. Sein Tatbeitrag – selbst als “Laufbursche“, wie die Verteidigung es sieht – war mithin wesentlich.
Der Angeklagte E.______ hat aus pekuniären Interessen mitgemacht (E.______, S. 6 Z. 12 – 14; cl. 33.22, S. 5; cl. 22). Er zog es vor, sich nicht zu viele Gedanken zu machen und schon gar keine Fragen zu stellen. Das egoistische Motiv fällt straferhöhend ins Gewicht. Seinen Anteil an der Beu- te verbrauchte er restlos, so für teure Autos und für seinen Lebensunterhalt während der Arbeitslosigkeit (cl. 22.4/35 Z. 12 − 14, cl. 69/7 Z. 42 f.).
Hinsichtlich der Geldwäschwerei handelte der Angeklagte E.______ even- tualvorsätzlich. Dies wird leicht strafmindernd berücksichtigt. Er manifestier- te im Vergleich zu den übrigen Beteiligten eine geringere kriminellen Ener- gie.
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11.6.2 Der Angeklagte E.______ hat offene Kredit- und Steuerschulden sowie Betreibungen in der Höhe von ca. Fr. 27’000.–. Zudem weist er zwei Vor- strafen aus den Jahren 2002 und 2003 wegen Strassenverkehrsdelikten auf. Dass er trotz bzw. während hängigem Verfahren weiter delinquierte, ist straferhöhend zu berücksichtigen.
Nach seinem Lehrabschluss folgte eine bewegte berufliche Laufbahn, ge- prägt von diversen Stellenwechseln. Der Angeklagte E.______ ist geschie- den, er hat keine Unterstützungspflichten (E.______, S. 2 Z. 4 − 30). Sein Vorleben ist unauffällig (Leumundsbericht vom 25. August 2004, cl. 82 act. 5.2).
Der Angeklagte E.______ arbeitet heute im elterlichen Betrieb, erhält Kost und Logis, bezieht ein kleines Sackgeld und scheint auch im Übrigen von der Unterstützung seiner Eltern zu leben. Eine Erwerbstätigkeit aufzuneh- men, schien ihm wegen des Strafverfahrens nicht richtig, und Arbeitslosen- geld versuchte er nicht erhältlich zu machen (E.______ S. 2 Z. 16-26). Er tat wenig um wieder in geordnete Bahnen zu kommen.
Der Angeklagte E.______ hat sich vorerst der Strafverfolgung durch Flucht entzogen, wodurch die Untersuchungen ins Stocken gerieten. Seine Abwe- senheit verzögerte die Aufklärung des Delikts erheblich, was belastend wirkt. Es ist ihm jedoch in erheblichem Masse zu Gute zu halten, dass er freiwillig in die Schweiz zurückkehrte, sich den Untersuchungsbehörden stellte und sogleich ein umfassendes Geständnis ablegt. Erst seine Aussa- gen haben die Untersuchungen ins Rollen gebracht.
11.6.3 Eine Strafreduktion gebietet die Verfahrensdauer nicht (vgl. E. 11.2.3).
11.6.4 Die Straftat der mehrfachen Geldwäscherei wiegt am schwersten; das Zu- sammentreffen mit dem Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der bereits von anderer Instanz beurteilten Straftat führt zu einer leichten Straferhöhung.
11.6.5 Bei einer Gesamtwürdigung der hier zu beurteilenden sowie des bereits beurteilten Strassenverkehrsdelikts erscheint eine Gesamtstrafe von 6 Mo- naten Gefängnis als angemessen. Damit ist auf eine Zusatzstrafe von 5 Monaten und 15 Tagen Gefängnis, in Zusatz zum Strafmandat vom
21. März 2003, zu erkennen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen (13. März 2002 - 14. März 2002) wird in Anwendung von Art. 69 StGB angerechnet.
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Für eine Freiheitsstrafe von höchstens achtzehn Monaten kann der beding- te Vollzug gewährt werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Verge- hen abgehalten, und wenn er den Schaden, soweit zumutbar, ersetzte. Ausgeschlossen ist diese Rechtswohltat, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Mona- ten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB).
Die objektiven Bedingungen für den bedingten Strafvollzug sind gegeben. Was die günstige Prognose künftigen Wohlverhaltens angeht, so gibt das Verkehrsdelikt während des hängigen Verfahrens Anlass zu gewissen Be- denken. Auch im Übrigen macht der Angeklagte E.______ im Nachtatver- halten nicht gerade den Eindruck eines Lebens in hoher sozialer Verant- wortung. Zur Schadloshaltung hat er nichts beigetragen, aber es ist ihm zugute zu halten, dass der Täter der Vortat als Schadensverursacher im Vordergrund steht, selbst wenn die Geldwäscherei juristisch die Interesse des Opfers der Vortat schützt (BGE 130 IV 322). Unter all diesen Gesichts- punkten kann noch erwartet werden, dass der Angeklagte E.______ dieses Urteil als genügende Warnung, sich künftig keines Verbrechens oder Ver- gehens schuldig zu machen, annehmen wird. Allerdings ist die Probezeit nicht mit dem Minimum, sondern mit drei Jahren zu bemessen.
11.7 Angesichts der finanziellen Situation der Angeklagten wird davon abgese- hen, in Anwendung von Art. 172bis StGB bzw. eine Busse auszusprechen. Es sind keine Nebenstrafen zu verhängen.
Die ausgesprochenen Freiheitsstrafen sind durch den Kanton Z.______ zu vollziehen, in welchem bis auf einen alle Angeklagten wohnen und in wel- chem auch die Straftaten verübt wurden (Art. 241 Abs. 1 BStP).
12. Einziehung
12.1 Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehän- digt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nebst Originalwerten sind auch echte und unechte Surrogate einzuziehen (BGE 126 I 97 E. 3 c/bb). Ein unechtes Surrogat besteht nur dann, wenn eine sog. Papierspur zum Origi- nalwert vorhanden ist, ein echtes Surrogat darf nur angenommen werden,
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wenn es nachweislich an die Stelle des Originalwertes getreten ist. Der einzuziehende Vermögenswert muss im Vermögen des Täters oder Be- günstigten eindeutig bestimmbar sein (BGE 126 I 97 E. 3 c/cc). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Zur Durchsetzung der Ersatzforderung können irgendwelche Vermögenswerte des Betroffenen beschlagnahmt (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; BGE 126 I 97 E. 3 d/aa) und der Verwertung zugeführt werden.
12.2 Hinsichtlich des Angeklagten A.______ beantragt die Bundesanwaltschaft die Einziehung des beschlagnahmten Barvermögens, der Gelder auf den beschlagnahmten Konti inkl. Freizügigkeitsdepots, des Verwertungserlöses aus dem Verkauf beschlagnahmter und mit Einverständnis des Angeklag- ten verkaufter Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 16’000.– samt Zins sowie der Vorsorgepolice Nr. ______ (cl. 1.1/91 f.; Anklageschrift i. S. A.______, S. 14 f.). Von der Einziehung seien insbesondere auch die Frei- zügigkeitsdepots erfasst, da es nicht angehen könne, dass sich der Ange- klagte A.______ zu Lasten der Geschädigten eine Altersvorsorge anspare (Plädoyer Bundesanwaltschaft, S. 70).
Der Angeklagte A.______ widersetzt sich einzig der Einziehung der Konto- bestände der zwei Freizügigkeitskonti und des Kontos Vorsorgesparen 3, alle bei der Bank W.______ sowie der Vorsorgepolice (A.______, S. 11 Z. 18 – 40, Anträge der Verteidigung A.______).
Das beschlagnahmte Barvermögen sowie die mit Einverständnis des An- geklagten A.______ verwerteten Vermögenswerte sind deliktischer Her- kunft (A.______, S. 10 Z. 28 – 32; cl. 72/130 Z. 17 – 22). In Anwendung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werden diese Vermögenswerte zuzüglich aufgelaufenem Zins auf dem Verwertungserlös dieser Werte dem Bund zu- kommen (Art. 381 Abs. 2 StGB), der auch geschädigt ist, weshalb die Sub- sidiarität nicht aktuell ist.
Was die Vorsorgekonti bei der Bank W.______ betrifft, kann die deliktische Herkunft beweismässig nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt werden. Eine Einziehung in Anwendung von Art. 59 Ziff. 1 StGB entfällt daher. Das- selbe gilt hinsichtlich der Lebensversicherungspolice. Diese Vermögens- werte sind zu Gunsten des Angeklagten A.______ freizugeben.
Wie weit die restlichen, beschlagnahmten Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, lässt sich, wenn überhaupt, nur mit unverhältnismässig ho-
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hem Aufwand ermitteln. Eine solche eingehende Prüfung erübrigt sich je- doch aus nachstehenden Erwägungen.
Der Angeklagte A.______ gestand, einen unrechtmässigen Vorteil von zwi- schen Fr. 850’000.– und 950’000.– erlangt zu haben (A.______, S. 10 Z. 17 – 23). Der Grossteil dieses Geldes ist nicht mehr vorhanden und eine Ersatzforderung in diesem Umfange ist gemäss heutigem Kenntnisstand nur uneinbringlich, soweit Mittel des Angeklagten bereits beschlagnahmt sind. In diesem Umfang ist eine Ersatzforderung festzulegen und zu deren Durchsetzung werden die beschlagnahmten Vermögenswerte, soweit sie nicht einzuziehen bzw. freizugeben sind, bestimmt. Die Höhe der Ersatz- forderung hat der Summe dieser Werte zu entsprechen, welche sich – in- klusive Zins – auf gerundet Fr. 52'000.– beläuft. Im Übrigen anerkannte der Angeklagte die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung der Ge- schädigten im Betrag von Fr. 4'142’407.65 plus 5 % Zins auf Fr. 4’141’810.75 seit 16. Dezember 1998, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten C.______, D.______ und E.______ (A.______, S. 11 Z. 2
– 16). Damit ist der durch Delikt erlangte Vermögensvorteil des Angeklag- ten in gleicher Weise aufgehoben, wie es durch eine strafgerichtlich be- gründete Ersatzforderung geschieht, weil Gläubiger der Ersatzforderung und der Schadenersatzforderung identisch sind. Ist aber der gesetzliche Zweck, die Beseitigung der deliktisch erlangten Vorteile, auf diese Weise auf dem Wege des Privatrechts erreicht, so besteht wegen des Verhältnis- mässigkeitsvorbehalts (BGE 126 I 6 E. 4 b/cc) kein Raum mehr für eine strafrechtliche Massnahme. Im Weiteren ist die Ersatzforderung, für welche der Bund Vollstreckung erlangt, auf die Zivilforderung anzurechnen.
12.3 Hinsichtlich des Angeklagten B.______ beantragt die Bundesanwaltschaft die Einziehung des beschlagnahmten Barvermögens, der Gelder auf den beschlagnahmten Konti und des Verwertungserlöses aus dem Verkauf be- schlagnahmter und mit Einverständnis des Angeklagten verkaufter Vermö- genswerte.
Der Angeklagte B.______ widersetzt sich der Einziehung nicht (B.______, S. 17 Z.14 – 25; Anträge Verteidigung).
Das beschlagnahmte Barvermögen sowie die mit Einverständnis des An- geklagten B.______ verwerteten Vermögenswerte sind deliktischer Her- kunft (B.______, S. 17 Z. 8 – 12; cl. 68/297). Diese Vermögenswerte zu- züglich aufgelaufenem Zins auf dem Verwertungserlös sind einzuziehen (vgl. E. 12.2).
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Die Geschädigte verpflichtet den Angeklagte B.______ mit Verfügung vom
16. Juni 2004 gemäss Art. 8 Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.32) zur Be- zahlung von Fr. 4'142’407.65 plus 5 % Zins seit 16. Dezember 1998 sowie der Verfahrenskosten (cl. 79 act. 10.6).
Der Angeklagte B.______ gestand, einen unrechtmässigen Vorteil von ge- gen Fr. 1,0 Mio. erlangt zu haben (B.______, S. 15 Z. 25 – 28). Der Grossteil dieses Geldes ist nicht mehr vorhanden und eine Ersatzforderung in diesem Umfange ist gemäss heutigem Kenntnisstand überwiegend un- einbringlich. Aus den gleichen Gründen wie beim Angeklagten A.______ (E. 12.2) ist auf eine Ersatzforderung von Fr. 52’00.– zu erkennen, die auf die Forderung nach Verantwortlichkeitsgesetz angerechnet wird und zu de- ren Befriedigung die beschlagnahmten Vermögenswerte, soweit sie nicht einzuziehen sind, bestimmt werden.
12.4 Hinsichtlich des Angeklagten C.______ beantragt die Bundesanwaltschaft die Einziehung der Gelder auf den beschlagnahmten Konti, welche teils auf den Namen des Angeklagten C.______, teils auf den Namen der R.______ GmbH lauten, sowie des Erlöses aus dem Verkauf eines beschlagnahmten und mit Einverständnis des Angeklagten verwerteten Wertschriftendepots (vgl. Anklageschrift i. S. C.______, S. 14 f.). Der Angeklagte C.______ wi- dersetzt sich der Einziehung des auf seinen Namen lautenden Mieterkauti- onskontos bei der Bank ______ X.______ sowie der auf die R.______ GmbH lautenden Konti (C.______, S. 13 Z. 14 – 41). Das Mieterkautions- konto Nr. ______ ist zweimal aufgeführt, einmal lautend auf den Angeklag- ten C.______, einmal lautend auf die R.______ GmbH.
Das verkaufte Wertschriftendepot lautete auf die Q.______ Limited (C.______, S. 15 Z. 12 – 19). Der Angeklagte C.______ verfügte über das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft und zeichnete in ihrem Namen (C.______, S. 9 Z. 4 f.). Sein Wissen wird daher der Q.______ Limited zu- gerechnet und deren Vermögen nicht als Drittvermögen (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) behandelt. Der Angeklagte C.______ beabsichtigte, die De- liktssumme von der Q.______ Limited in die R.______ GmbH fliessen zu lassen (C.______, S. 9 Z. 7 – 9). Es sind keine Hinweise bekannt, die dar- auf schliessen lassen, dass die Q.______ Limited nebst deliktischem Geld auch mit legalen Mitteln gespiesen wurde. Ebensowenig bestehen Hinwei- se, dass das genannte Wertschriftendepot aus legalen Mitteln finanziert wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Beizug der Q.______ Limited einzig dazu diente, deliktisch erlangte Mittel zu parken bzw. durchlaufen zu lassen. In diesem Sinne ist von der deliktischen Herkunft des Wertschrif-
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tendepots auszugehen. Der Verwertungserlös zuzüglich aufgelaufenem Zins ist daher einzuziehen (vgl. E. 12.2).
Das via Darlehen in die R.______ GmbH geflossene, deliktisch erlangte Geld wurde in den Umbau der Gesellschaft investiert (C.______, S. 14 Z. 1
– 6); es wurde mithin für Aufwand verwendet und gerade nicht auf Konti der Gesellschaft einbezahlt (Plädoyer Fürsprecher Lanz). Es besteht Grund zur Annahme, dass die Gelder auf den Konti der R.______ GmbH deliktischer Herkunft sind (vgl. C.______, S. 9 Z. 8 f.). Aus den Akten sind indessen keine Hinweise bekannt, welche den Schluss zulassen, sämtliche Organe der R.______ GmbH hätten Kenntnis von der deliktischen Herkunft der mit- tels Darlehen an die Gesellschaft geflossenen Beträge gehabt. Es kann nicht auf eine Ersatzforderung gegenüber der R.______ GmbH erkannt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i. V. m. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) und die Konti der R.______ GmbH sind freizugeben.
Die Mieterkautionskonti Nrn. ______ und ______ bei der Bank ______ X.______ sind nicht verwertbar (Art. 257e Abs. 2 OR) und sind daher frei- zugeben.
Der Angeklagte C.______ anerkannte die adhäsionsweise geltend ge- machte Zivilforderung der Geschädigten im Betrag von Fr. 4'636’530.90 plus 5 % Zins auf Fr. 4'634’981.– seit 16. Dezember 1998, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten A.______, D.______ und E.______ (C.______, S. 12 Z. 38 – S. 13 Z. 3).
Der Angeklagte C.______ gestand, einen unrechtmässigen Vorteil von Fr. 880’000.– erlangt zu haben (C.______, S. 12 Z. 32 – 36). Der Grossteil dieses Geldes ist nicht mehr vorhanden und eine Ersatzforderung in die- sem Umfange ist gemäss heutigem Kenntnisstand überwiegend unein- bringlich. Aus den gleichen Gründen wie beim Angeklagten A.______ (vgl. E. 12.2) ist auf eine Ersatzforderung von Fr. 1’650.– zu erkennen, die auf die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Befriedigung die be- schlagnahmten Vermögenswerte, soweit sie nicht einzuziehen bzw. frei- zugeben sind, bestimmt werden.
12.5 Hinsichtlich des Angeklagten D.______ beantragt die Bundesanwaltschaft die Einziehung der Gelder auf den beschlagnahmten Konti (Anklageschrift
i. S. D.______, S. 14 f.) sowie der vom Angeklagten D.______ in Italien er- worbenen Liegenschaft (Anträge der Bundesanwaltschaft). Der Angeklagte D.______ widersetzt sich der Einziehung der Kontobestände nicht (D.______, S. 11 Z. 29 – 33), zur Liegenschaft äussert er sich nicht.
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Das eine der beschlagnahmten Konti lautet auf die H.______ GmbH. Die deliktische Herkunft ist unbestritten und der aktuelle Saldo ist in Anwen- dung von Art. 59 Ziff. 1 StGB einzuziehen.
Der Angeklagte D.______ anerkannte die adhäsionsweise geltend ge- machte Zivilforderung der Geschädigten im Betrag von Fr. 4'636’530.90 plus 5 % Zins auf Fr. 4'634’981.– seit 16. Dezember 1998, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten A.______, C.______ und E.______ (D.______, S. 11 Z. 20 – 27). Das Gericht nimmt hiervon Vormerk.
Der Angeklagte D.______ gestand, einen unrechtmässigen Vorteil von Fr. 700’000.– bis 880’000.– erlangt zu haben (D.______, S. 10 Z. 34 – S. 11 Z. 6). Der Grossteil dieses Geldes ist nicht mehr vorhanden und eine Ersatzforderung in diesem Umfange ist gemäss heutigem Kenntnisstand überwiegend uneinbringlich. Aus den gleichen Gründen wie beim Ange- klagten A.______ (vgl. E. 12.2) ist auf eine Ersatzforderung von Fr. 5'570.– zu erkennen, die auf die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Be- friedigung die beschlagnahmten Vermögenswerte, soweit sie nicht einzu- ziehen sind, bestimmt werden.
Nach dem bereits genannten Kaufvertrag hätte der Angeklagte E.______ von den Eltern des Angeklagten D.______ ein Grundstück in Italien erwer- ben sollen. Indessen ist wenig wahrscheinlich, dass dieses Dokument eine genügende Rechtsgrundlage für den Eigentumsübergang darstellt (vgl. E. 5.4). Es liegen auch zu wenig Detailangaben vor, um eine in Italien voll- streckbare Einziehung von Grundeigentum anzuordnen; es ist nicht einmal erstellt, ob nun der Angeklagte E.______ (simulierter Käufer) oder der An- geklagte D.______ (dissimulierter Käufer) Eigentümer ist, so es denn über- haupt übergegangen ist.
Die von der ESTV anlässlich der Hausdurchsuchung beim Angeklagten D.______ beschlagnahmten Unterlagen werden diesem ausgehändigt.
12.6 Hinsichtlich des Angeklagten E.______ beantragt die Bundesanwaltschaft die Einziehung der Gelder auf den beschlagnahmten Konti sowie des Erlö- ses aus dem Verkauf beschlagnahmter und mit Einverständnis des Ange- klagten E.______ verkaufter Vermögenswerte (Anklageschrift
i. S. E.______, S. 12 f.). Der Angeklagte E.______ widersetzt sich der Einzie- hung des Lohnsparkontos; es sei freizugeben, beim Kontobestand handle es sich um Arbeitslohn (E.______, S. 8 Z. 14 – 22).
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Es ist unbestritten, dass der mit Einverständnis des Angeklagten E.______ verwertete Personenwagen deliktischer Herkunft ist. In Anwendung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird daher der Verwertungserlös zuzüglich auf- gelaufenem Zins eingezogen. Der Angeklagte E.______ wird verpflichtet, der Geschädigten Ersatz in Höhe von Fr. 301'000.– zu zahlen (vgl. E. 13.2). Er gestand, einen Vorteil in dieser Höhe aus deliktischem Erlös erhalten zu haben. Mehr ist ihm nicht nachzuweisen. Ein Grossteil dieses Geldes ist nicht mehr vorhanden und gemäss heutigem Kenntnisstand mehrheitlich nicht mehr einbringlich. Es wird daher aus den gleichen Grün- den wie beim Angeklagten A.______ (vgl. E. 12.2) auf eine Ersatzforde- rung von Fr. 4'200.– erkannt, welche auf die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Befriedigung die beschlagnahmten Vermögenswerte be- stimmt werden.
13. Zivilklage
13.1 Die Angeklagten A.______, C.______ und D.______ haben die gegen sie erhobenen Zivilforderungen der Geschädigten vollumfänglich anerkannt. Davon ist Vormerk zu nehmen. Die entsprechenden Zivilklagen sind folglich erledigt.
13.2 Gegen den Angeklagten E.______ macht die Geschädigte eine Zivilklage von Fr. 4'634'981.– plus 5 % Verzugszins auf geleisteter Teilzahlung (= Fr. 953.–) plus Fr. 596.90 Betreibungs- und Verfahrenskosten plus 5 % Verzugszins auf Fr. 4'634.981.– seit 16. Dezember 1998 bis zur Rechts- kraft des Strafurteils geltend. Der Angeklagte anerkennt sie im Teilbetrag von Fr. 301'000.– (E.______, S. 7 Z. 36 – 41, S. 8 Z. 5 – 8). In diesem Um- fang anerkannte er auch die solidarische Haftbarkeit mit A.______, C.______ und D.______ (E.______, S. 8 Z. 10 – 12). Das Gericht nimmt hiervon Vormerk. Im Mehrbetrag verlangt die Verteidigung Abweisung der Klage. Sein Klient sei an der Vermögensdisposition, welche zum Schaden geführt habe, nicht beteiligt gewesen, sondern einzig an den Geldwäsche- reihandlungen. Diese hatten aber keinen Einfluss auf den Schaden. Der gegenüber dem Angeklagten E.______ geltend gemachte Schaden sei von der Geschädigten zu beweisen und zu substantiieren. Eine korrekte Beur- teilung erscheine in diesem Verfahren nicht möglich. Folgerichtig sei daher auch eine blosse Zusprechung im Grundsatz nicht möglich. Der Entscheid der HA MWST vom 15. August 2000 (cl. 82 act. 10.5.1, Beilage 3), mit wel- chem sie gegenüber der H.______ GmbH die offene Steuerschuld einfor- dere, sei entgegen den Ausführungen der Geschädigten nicht rechtskräftig, da auf dem Zustellungsnachweis (cl. 82 act. 10.5.1, Beilage 3) das Zustel-
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lungsdatum sowie der Stempel der Poststelle fehle. Zudem sei die Unter- schrift unleserlich und daher nicht ersichtlich, ob der Entscheid tatsächlich jemandem zugestellt wurde, der hierfür auch zuständig war (Plädoyer Für- sprecher Wernli). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung lässt sich der Schaden nicht nur auf die Vermögensdisposition im Rahmen der betrü- gerischen Handlungen, sondern auch auf die Geldwäschereihandlungen des Angeklagten E.______ zurückführen. Der vom Angeklagten E.______ zu verantwortende Schaden (Art. 43 OR), der Umfang der Solidarpflicht weiterer Personen (Art. 50 OR) sowie allfällige, die Ersatzpflicht herabset- zende Faktoren – wie bspw. der Umfang des Selbstverschuldens der Ge- schädigten (Art. 44 OR) – lassen sich aber nur mit unverhältnismässigem Aufwand bestimmen. Die von der Geschädigten geltend gemachte, über Fr. 301’000.– hinausgehende Ersatzpflicht des Angeklagten E.______ wird daher nur dem Grundsatz nach festgestellt. Im Übrigen wird die Geschädig- te an das Zivilgericht verwiesen (Art. 210 Abs. 3 BStP).
14. Kosten
Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP, vgl. Art. 246 BStP).
Dispositiv
- E.______ sei freizusprechen von der Anklage − der Erschleichung einer falschen Beurkundung, angeblich begangen durch Gründung der H.______ GmbH gemäss Anklageschrift Ziff. I, im Sommer/Herbst und Herbst/Winter 1997 in Z.______ und Umgebung; − der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, resp. der Gehilfen- schaft zu gewerbsmässigem betrügerischem Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage, gemäss Anklageschrift Ziff. II, in der Zeit zwischen
- Dezember 1997 und 7. April 1998, sowie 29. April 1998 und 21. Ja- nuar 2000 in Z.______ und Umgebung; − der Geldwäscherei, angeblich begangen gemäss Anklageschrift Ziff. III, in Beträgen von rund Fr. 300'000.– und Fr. 500'000.–; - 14 - alles ohne Ausscheidung von Kosten und ohne Ausrichtung einer Entschä- digung.
- E.______ sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Geldwäscherei, ge- mäss Anklageschrift Ziff. III, in der Zeit vom 29. April 1998 bis
- Januar 2000 in Z.______, X.______ und anderswo im Betrag von rund Fr. 3,8 Mio.
- E.______ sei zu verurteilen − zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten Gefängnis als Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland, vom 21. März 2003, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 2 Tagen (13./14. März 2002), unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; − zu den auf ihn entfallenen Kosten des Verfahrens.
- Es sei weiter zu verfügen: − Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien mit Ausnahme des Kontos bei der Bank W.______ Nr.______ einzuziehen und zu Gunsten wem rechtens zu verwenden. − Das Konto bei der Bank W.______ Nr.______ sei zu Gunsten von E.______ freizugeben. − Die beschlagnahmten Unterlagen seien E.______ herauszugeben.
- Es sei festzustellen, dass die Privatklage der ESTV durch E.______ im Umfang von Fr. 301'000.– anerkannt wurde. Soweit weiter gehend sei die Privatklage der ESTV abzuweisen. Allfällige aus der Behandlung der Privatklage entstandene Gerichtskosten seien der ESTV aufzuerlegen. Die aus der Behandlung der Privatklage ent- standenen Parteikosten seien wettzuschlagen.
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss Kosten- und Auslage- verzeichnis zu bestimmen und aus der Bundeskasse auszurichten. - 15 - Sachverhalt: A. A.______ hatte die Idee, Exportumsätze einer inaktiven Gesellschaft vorzu- täuschen und mittels entsprechender Abrechnungen die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“), Hauptabteilung Mehrwertsteuer (nachfolgend „HA MWST“), zu veranlassen, nicht bestehende Vorsteuer- guthaben auszubezahlen. Er erkundigte sich bei B.______, ob er sich an einem solchen Projekt beteilige; dieser sagte zu. In der Folge konnte A.______ auch C.______ für die Ausführung des Vorhabens gewinnen, welcher alsdann D.______ als Vierten im Quartett rekrutierte. In einer oder mehreren gemeinsamen Sitzungen wurde das Vorgehen geplant. Es folgte die Gründung der H.______ GmbH und deren Eintragung im Handelsregis- ter am 12. Dezember 1997. Zur Gründung war eine weitere Person, näm- lich E.______, durch D.______ beigezogen worden. Die Gesellschaft ent- wickelte keine Geschäftstätigkeit. Dennoch wurden gegenüber der HA MWST mittels acht Quartalsabrechnungen Exportumsätze vorgegeben und Vorsteuerguthaben ausbezahlt. Das resultierende Vorsteuerguthaben wur- de in der Folge ausbezahlt. Die auf dem Konto der H.______ GmbH gutge- schriebenen Geldbeträge wurden von dort teils in bar bezogen, teils durch Bankanweisungen auf weitere Konti verteilt. Am 30. Juni 1999 wurde die H.______ GmbH wieder aus dem Register der MWST-Pflichtigen gelöscht. Im Rahmen des Tatplans wurden bestimmte Aufgabenbereiche ausge- schieden und zugeteilt: E.______ und D.______ übernahmen die Grün- dung der H.______ GmbH und traten extern als deren Gesellschafter in Er- scheinung. A.______ war für das Administrative und Technische zuständig, insbesondere für das Ausfüllen und Einreichen der Quartalsabrechnungs- Formulare für die MWST. B.______, zum damaligen Zeitpunkt Revisor bei der HA MWST, war zuständig für den Durchlauf dieser Abrechnungen in- nerhalb der ESTV, also die Revision und das Bewirken der Auszahlung. D.______ und E.______ bezogen die auf den Konti der H.______ GmbH aufgelaufenen Gelder sukzessive und leiteten sie an C.______ weiter. C.______ unterstützte D.______ und E.______ bei der Gründung; er über- nahm ferner die Funktion eines Bindeglieds zwischen A.______ und B.______ auf der einen und D.______ und E.______ auf der anderen Sei- te; insbesondere organisierte er die Verteilung der eingehenden Gelder. B. Mit Schreiben vom 18. März 1999 erstattete die Sparkasse V.______ in Z.______ den bernischen Untersuchungsbehörden Meldung gemäss Art. 305ter StGB wegen Hinweisen auf Durchlaufzahlungsverkehr beim Kon- to der H.______ GmbH (cl. 27.1). Das Untersuchungsrichteramt III Bern- - 16 - Mittelland ordnete daraufhin ein polizeiliches Ermittlungsverfahren an (cl. 27.2). Nachdem die im Rahmen dieser Ermittlungen erhobenen Bankunterlagen einen massiven Geldfluss von der HA MWST auf ein Konto der H.______ GmbH bei der Bank W.______ belegten, eröffnete die HA MWST ein Straf- verfahren wegen Leistungs- bzw. Abgabebetrugs gegen die H.______ GmbH bzw. deren Gesellschafter. C. Am 9. Mai 2000 wurde als Gesellschafter der H.______ GmbH D.______ in Untersuchungshaft versetzt und daraus am 22. Mai 2000 wieder entlassen (cl. 32.16 und cl. 32.17). Mit Datum vom 14. August 2000 eröffnete die HA MWST D.______ das Schlussprotokoll gemäss Art. 61 VStrR (cl. 34/Beleg 5). Danach ruhte das Verfahren bei der ESTV bis zur Verhaftung von E.______. E.______, der andere Gesellschafter, konnte sich durch Flucht ins Ausland der Verhaftung entziehen. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz wurde er am 4. Oktober 2001 angehalten und der ESTV zugeführt (cl. 27.28). Die daraufhin erhobenen Beweismassnahmen ergaben Hinweise auf die Betei- ligung einer weiteren, verwaltungsinternen Person, nämlich B.______, und dessen Verbindung zu C.______. Am 6. Februar 2002 erliess die HA MWST das Schlussprotokoll in Sachen E.______ (cl. 42 am Ende). D. Mit Schreiben vom 7. März 2002 reichte die HA MWST bei der Bundesan- waltschaft Strafanzeige gegen B.______ ein (cl. 50.1/3 f.). Diese eröffnete am 11. März 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B.______, E.______, D.______, C.______ (damals noch G.______) und allfällige weitere Mitbeteiligte (cl. 50.1/1 f.). Das Verfahren wurde am
- März 2002 auf A.______ ausgedehnt (cl. 50.1/6 f.). Am 21. März 2002 ersuchte die HA MWST das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (nachfol- gend „EJPD“) um Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen A.______ und B.______ (cl. 1.1/1 f.). Am 25. März 2002 wurde das Verfahren auf F.______ ausgedehnt (cl. 50.1/8 f.). E. Am 13. März 2002 wurden B.______, C.______, D.______ und E.______ (cl. 52/2 ff.; cl. 53/2 ff. und 53/42 ff.; cl. 54/2 ff.; cl. 55/2 ff.), am 14. März - 17 - 2002 wurde A.______ (cl. 56/1 ff.) in Untersuchungshaft gesetzt. E.______ wurde bereits am 14. März 2002 wieder entlassen. Nachdem die Untersuchungshaft von A.______, B.______, C.______ und D.______ bis 19. April 2002 verlängert worden war (cl. 2.1/1 ff., cl. 2.2/72 ff., cl. 2.3/170 ff., cl. 2.4/264), verfügte die Anklagekammer des Bundesge- richts mit Urteil vom 25. April 2002 die Haftentlassung (cl. 2.6/399 ff. sowie cl. 2.6 – 8/416 – 439), die am 25. April 2002 bezüglich B.______, am
- April 2002 bezüglich A.______, C.______ und D.______ vollzogen wur- de. F. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt eröffnete am 26. April 2002 auf Antrag der Bundesanwaltschaft eine Voruntersuchung gegen A.______, B.______, C.______, D.______, E.______, F.______ und allfällige weitere Mitbeteilig- te wegen Hehlerei, Urkundenfälschung evtl. ungetreuer Geschäftsbesor- gung, Unterdrückung von Urkunden des Bundes, Urkundenfälschung im Amt, Bestechens, Sich-Bestechen-Lassens, Verletzung des Amtsgeheim- nisses, Anstiftung zu diesen Straftaten sowie wegen Geldwäscherei (cl. 1.1/5 ff.). Am 17. Mai 2002 erteilte das EJPD die nachgesuchte Er- mächtigung zur Strafverfolgung (cl. 1.1/19 ff.). G. Am 4. Juni 2002 erliess die HA MWST das Schlussprotokoll in Sachen A.______, B.______ und C.______ (cl. 47). H. Durch Verfügung des Eidg. Finanzdepartements (nachfolgend „EFD“) vom
- Juni 2002 wurde das Eidg. Untersuchungsrichteramt ermächtigt, das von diesem geführte Strafverfahren auf den Straftatbestand des Leistungs- betrugs gemäss Verwaltungsstrafverfahren auszudehnen und die Verfah- ren zu vereinigen (cl. 1.1/29 ff.). Am 28. Juli 2003 legte der Eidg. Untersuchungsrichter den Schlussbericht vor und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der Anklage gegen A.______, B.______, C.______, D.______, E.______ und F.______ (cl. 0). I. Mit Verfügung vom 29. April 2004 wurden die Verfahren gegen A.______, B.______, C.______, D.______, E.______ und F.______, gestützt auf - 18 - Art. 18 Abs. 2 BStP, in der Hand der Bundesbehörden vereinigt (cl. 78 act. 2.2 ). Gleichentags erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht An- klagen gegen A.______, C.______ und D.______ wegen gewerbsmässi- gen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Bestechens, mehrfacher Gehilfenschaft zu Urkun- denfälschung im Amt und mehrfacher Geldwäscherei, gegen A.______ zu- sätzlich wegen Diebstahls. B.______ wurde angeklagt wegen gewerbs- mässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Sich-Bestechen-Lassens, mehrfacher Urkun- denfälschung im Amt, mehrfacher Geldwäscherei und mehrfacher Verlet- zung des Amtsgeheimnisses. E.______ wurde angeklagt wegen Erschlei- chung einer falschen Beurkundung, Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug bzw. zu gewerbsmässigem betrügerischem Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage und mehrfacher Geldwäscherei (cl. 78 – 82, jeweils act. 1.1). Die Anklage gegen F.______ lautet auf Diebstahl, evtl. Hehlerei, und mehrfache Geldwäscherei. J. Mit Präsidialverfügung vom 17. August 2004 wurden die Strafverfahren gegen A.______, B.______, C.______, D.______ und E.______ vereinigt (cl. 78 act. 4.10). Die Anklage gegen A.______ wurde, soweit den Ankla- gepunkt Diebstahl betreffend, von der gemeinsamen Verhandlung mit den übrigen Angeklagten abgetrennt. Sie wird zusammen mit der Anklage ge- gen F.______ später verhandelt werden (Präsidialverfügung vom 5. Juli 2004, cl. 78 act. 4.5). K. Die ESTV setzte je mit Verfügung vom 16. Juni 2004 die öffentlichrechtli- chen Ansprüche gegenüber A.______ und B.______ fest (cl. 78 act. 10.6; cl. 79 act. 10.5). Die Befugnis zur Geltendmachung der zivilrechtlichen An- sprüche der Eidgenossenschaft gegen A.______, C.______, D.______ und E.______ wurde an die ESTV delegiert (Delegationsschreiben EFD vom
- März 2004, cl. 78 act. 10.5.1). Sie machte solche schriftlich geltend (Schreiben vom 19. März 2004, cl. 78 act. 10.5.1) und verzichtete auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung (Schreiben vom 24. August 2004, cl. 78 act. 10.5). - 19 - L. Die Angeklagten sind amtlich verteidigt. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand am 9., 10. und 13. – 15. September 2004 am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Strafkammer erwägt:
- Prozessuales 1.1 Das Gericht zog, entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft, alle von ihr eingereichten Akten bei. Die ihm von der ESTV eingereichten Akten blieben, weil blosse Kopien, ausser Betracht. Im Rahmen der Hauptver- handlung wurden diverse Schriftstücke, darunter auch Arbeitszeugnisse eingereicht und zu den Akten genommen (vgl. Protokoll über die Hauptver- handlung [nachfolgend „HV-Protokoll“], S. 6 – 8 in cl. 83). 1.2 Die Verteidigung des Angeklagten E.______ beantragte in der Hauptver- handlung, der Angeklagte E.______ und er selbst seien zu dispensieren von der Sitzung vom 13. September 2004 insgesamt, der Angeklagte E.______ zusätzlich von der Sitzung vom 14. September 2004 vormittags (HV-Protokoll, S. 8 f.). Der Angeklagte kann ausnahmsweise vom Erscheinen dispensiert werden, wenn das Gericht es für möglich hält, auch ohne seine Anwesenheit zu verhandeln (vgl. Art. 147 Abs. 2 BStP). Die Anwesenheit des Verteidigers ist unabdingbar (vgl. Art. 149 BStP). Für die Verhandlungstage, hinsichtlich deren um Dispensation nachgesucht wurde, waren Zeugen vorgeladen, deren Befragung zu den Anklagepunk- ten Betrug und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanla- ge vorgesehen war. Da die Anklage gegen den Angeklagte E.______ auf Gehilfenschaft zu diesen Delikten lautete, war die Anwesenheit seines Ver- teidigers notwendig. Der Angeklagte selbst hingegen konnte zur Aufklärung dieses Sachverhalts nicht beitragen, weshalb er zu dispensieren war. 1.3 Die Angeklagten A.______ und C.______ liessen am Vortag der Urteilser- öffnung Dispensationsgesuche stellen. Zur Begründung wurde vorgebracht, sie seien ferienhalber im Ausland abwesend; der Ferienaufenthalt sei be- reits vor der Hauptverhandlung gebucht worden, in der Annahme, das Ur- teil werde am letzten Verhandlungstag eröffnet (cl. 78 act. 3.5; cl. 80 act. 3.3). Eine Verschiebung der Urteilseröffnung erschien nicht opportun, insbesondere haben sich die übrigen Angeklagten und die Verteidigung auf - 20 - die Urteilseröffnung am kundgegebenen Datum und damit auf den vorläufi- gen Abschluss der Hauptverhandlung eingestellt. Um keine Verzögerung zu bewirken, wurden daher die Gesuche gutgeheissen (Art. 147 Abs. 2 BStP; cl. 78 act. 4.14; cl. 80 act. 4.14). 1.4 Will das Gericht von der rechtlichen Würdigung der Tat in der Anklage- schrift abweichen, so ist der Angeklagte darauf aufmerksam zu machen und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dagegen zu verteidigen (Art. 170 BStP). Dementsprechend wurde vorbehalten, den Sachverhalt in Teilen der Anklage anstelle von Täterschaft als Anstiftung und Gehilfenschaft bzw. anstelle von Teilnahme als Mittäterschaft zu würdigen. Bezüglich des An- geklagten A.______ behielt sich das Gericht vor, den Sachverhalt anstelle von Gehilfenschaft zu Art. 317 StGB als Täterschaft, Anstiftung und Gehil- fenschaft zu Art. 251 StGB zu würdigen (HV-Protokoll, S. 6). 1.5 Zu Rechtsfragen, in welchen die Verteidigerin des Angeklagten D.______ und die Verteidiger der Angeklagten A.______, B.______, C.______ und E.______ gleicher Auffassung waren, plädierte in gemeinsamer Absprache jeweils nur einer von ihnen, in der Meinung, dessen Ausführungen haben auch Geltung für die übrigen Angeklagten. Solches Vorgehen ist wegen des Prinzips der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen zuläs- sig. Wenn im Urteil daher von „Verteidigung“ die Rede ist, so ist dies um- fassend zu verstehen.
- Gewerbsmässiger Betrug 2.1 Der Leistungs- und Abgabebetrugstatbestand gemäss Art. 14 VStrR erfasst Pflichtverletzungen des Steuerpflichtigen im Rahmen eines Veranlagungs- verfahrens. Dieser Tatbestand sieht im Vergleich zum Straftatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB eine mildere Strafandrohung vor. Das ge- setzgeberische Motiv der Privilegierung liegt darin begründet, „dass der Tä- ter einer hoheitlich handelnden, mit besonderen Kompetenzen ausgestatte- ten Behörde gegenüber steht und vielfach – vor allem im Bereich des Ab- gaberechts – ex lege dem betreffenden Verfahren unterworfen wird" (BGE 110 IV 24 E. 2 e S. 28 f.). Diese Privilegierung ist somit dann nicht gerechtfertigt, wenn der Täter nicht als Steuerpflichtiger in einem gegen ihn eingeleiteten Veranlagungsverfahren betrügerische Handlungen begeht, sondern durch täuschende Mittel auf ein steuerrechtliches Grundverhältnis hinwirkt, um sich illegal zu bereichern. Sind auch die übrigen Vorausset- zungen erfüllt, so ist in einem solchen Fall von Betrug im Sinne von Art. - 21 - 146 StGB zum Nachteil des Gemeinwesens auszugehen (BGE 110 IV 24, E. 2 e S. 29). Die H.______ GmbH wurde nicht gegründet, um als Exportfirma am Wirt- schaftsleben teilzunehmen, was sie, bei gegebener Umsatzhöhe, in der Folge zum MWST-Subjekt hätte werden lassen. Man verfuhr vielmehr in entgegengesetzter Richtung: Die Gesellschaft wurde geschaffen, um ein MWST-Verhältnis zu begründen, in dessen Rahmen es überhaupt erst möglich werden sollte, fiktive Vorsteuerguthaben geltend zu machen. Die Entstehung des MWST-Verhältnisses war nicht Folge, sondern Ziel der Gründung. Erst so konnten die notwendigen Voraussetzungen für die Ver- wirklichung der geplanten Tat geschaffen und Nutzen gezogen werden aus dem Umstand, dass die H.______ GmbH aufgrund ihrer – angeblichen – Umsatzhöhe ex lege unter die MWST-Gesetzgebung fällt. Unter solchen Voraussetzungen rechtfertigt sich die Anwendung des milderen Tatbe- stands von Art. 14 VStrR nicht; stattdessen ist Art. 146 StGB anzuwenden. 2.2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Bundesanwaltschaft erhebt den Vorwurf von Betrug hinsichtlich von vier Abrechnungen, welche der Angeklagte A.______ auf offiziellen Formu- laren der MWST-Verwaltung erstellt habe, nämlich auf zwei am 19. Januar 1998 unterzeichneten (cl. 27.10 und cl. 27.11, nachfolgend „Abrechnung Nr. 1" und „Abrechnung Nr. 2") und auf je einem am 8. Januar 1999 und
- Juli 1999 (cl. 27.15 und cl. 27.17, nachfolgend „Abrechnung Nr. 6" und „Abrechnung Nr. 8") unterzeichneten. In diesen sei für das dritte und vierte Quartal 1997, das vierte Quartal 1998 und das zweite Quartal 1999 ein Ge- samtumsatz der H.______ GmbH in steigender Höhe mit einem Exportan- teil von über 96 % beziffert worden. Gleichzeitig seien Vorsteuern auf er- heblichem Betriebs- und Investitionsaufwand geltend gemacht worden, woraus ein Guthaben (Vorsteuerüberhang) resultierte, nämlich von Fr. 223’647.05, Fr. 275’733.20, Fr. 786’925.15, Fr. 604’491.10. Die Formu- lare habe der Angeklagte A.______ mit dem Namen des für die H.______ GmbH unterschriftsberechtigten Angeklagten E.______ unterzeichnet. Die ersten beiden Abrechnungen seien bei der HA MWST von den Revisoren I.______ und J.______ visiert worden, letzterer habe die Auszahlung auf elektronischem Weg bewirkt. In der Folge sei die Geschäftsadresse der - 22 - H.______ GmbH von Z.______ nach Y.______ verlegt worden, damit die weiteren Abrechnungen dem Angeklagten B.______ zur Erstprüfung zuge- leitet würden. Dementsprechend seien die Abrechnungen Nrn. 6 und 8 durch ihn und den Revisor K.______ bzw. L.______ visiert worden. Letzte- re hätten die Auszahlung bewirkt. In allen Fällen sei das geltend gemachte Guthaben auf dem Konto der H.______ GmbH gutgeschrieben worden. Diesen Sachverhalt haben die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ in der Hauptverhandlung als richtig anerkannt (HV-Protokoll, S. 5). Die Verteidigung bestritt bezüglich der Abrechnungen Nrn. 1 und 2 das Tatbestandselement der Arglist, bezüglich der Abrechnungen Nrn. 6 und 8 bejahte sie indessen das Vorliegen eines Betrugs. 2.3 Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung unter anderem dann arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 128 IV 18 E. 3 a; STRATEN- WERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 15 N. 17 f.). Als besonde- re Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren so- wie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lü- gen oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses) geeignet sind, das Opfer irre- zuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Machenschaften sind ei- gentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lü- gen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 122 IV 197 E. 3 d). Ein Lügengebäude besteht darin, dass „mehrere Lügen der- art raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältig- keit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild als insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte“ (BGE 126 IV 165 E. 2 a). Dieser „Grundgedanke des Einbe- zugs des Opfers“ soll nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Falle besonderer Machenschaften berücksichtigt werden (BGE 122 IV 197 E. 3 d). Dabei ist jedoch nicht unter einem rein objektiven Blickwinkel zu fragen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige äussere Situation sowie die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen und seine Fähigkeiten, sich vor Irr- - 23 - tum zu bewahren, zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnutzt. Allerdings ist vom Opfer nicht zu verlangen, dass es die grösst- mögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Arglist scheidet lediglich dann aus, „wenn das Opfer die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat“ (BGE 126 IV 165 E. 2 a; ARZT, Basler Kommentar, Art. 146 StGB N. 71). Arglist ist auch bei einfachen Lügen zu bejahen, so wenn der Täter falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist, die Überprüfung nicht zumutbar ist, ferner wenn der Täter die Überprüfung zu verhindern versucht oder nach den Umständen voraussieht, dass der Ge- täuschte die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3 a; 126 IV 165 E. 2 a; 125 IV 124 E. 3 a). Die Voraussicht, dass nicht überprüft wird, reicht nur dort als Grundlage der Arglist aus, wo diese Voraussicht sich aus ei- nem besondern Vertrauensverhältnis ergibt, auf klaren Regelungen oder Zusicherungen beruht und nicht nur eine auf gewissen Beobachtungen be- ruhende Erwartung darstellt, sondern eine Gewissheit (BGE 107 IV 169 E. 2 c). 2.3.1 Den Abrechnungen Nrn. 1 und 2 ging die Gründung der H.______ GmbH voraus, deren Firma eigens gewählt wurde, um auf eine rege Exportätigkeit hinzuweisen (A.______, S. 12 Z. 17 – 24 [Einvernahmen aus der Haupt- verhandlung werden wie folgt zitiert: Name, …]). Die Rechtsform der GmbH wurde bewusst gewählt, da es bei dieser Gesellschaftsform keiner Revisi- onsstelle bedarf, die Möglichkeit einer einfachen Sacheinlagegründung be- steht und weil eine GmbH mit so hohen Zahlen vertrauenswürdiger er- scheint als eine Einzelunternehmung oder Personengesellschaft (A.______, S. 13 Z. 18 – 24). Die H.______ GmbH war bei der Bundes- steuer und der AHV-Behörde als inaktiv gemeldet (A.______, S. 8 Z. 8; cl. 18.4/19 Z. 13 – 23). Weitere Vorkehren wurden nicht getroffen. Insbe- sondere wurde an der Geschäftsadresse kein Büro mit bedientem Telefon- anschluss eingerichtet. Und obwohl bekannt war, dass ein an der Tat nicht beteiligter Revisor für das Dossier zuständig sein könnte, wurde die Ge- schäftsadresse nicht so gewählt, dass zwingend der Angeklagte B.______ für die Revision der H.______-Abrechnungen zuständig sein wird. Unter dieser Firma wurden nun die inhaltlich falschen Abrechnungen Nrn. 1 und 2, aber keine weiteren Unterlagen zur Stützung der Steuerrückforderung, eingereicht. In diesem Vorgehen liegt kein Lügengebäude im dargestellten Sinn: Zwar wurde der H.______ GmbH durch verschiedene Elemente der falsche An- schein einer effektiv im Exportgeschäft tätigen Unternehmung gegeben, - 24 - nämlich durch Gründung der GmbH, Zuweisung einer Anschrift, Anmel- dung bei der HA MWST und Einreichung inhaltlich falscher Steuerabrech- nungen. Das ist aber nur eine Anhäufung von Unwahrheiten in gleicher Richtung, nämlich zur Vortäuschung einer steuerlich relevanten Exporttä- tigkeit; es liegt kein System von Lügen unterschiedlicher Richtung und Wir- kung vor, wie es der Begriff des Lügengebäudes verlangt. Was die Arglist- alternative der Machenschaften betrifft, so gilt die Verwendung inhaltlich unwahrer Urkunden als eine ihrer Hauptkategorien (BGE 128 IV 18 E. 3 a; 122 IV 197 E. 3 d S. 205). Da sich die Abrechnungen als unechte Urkun- den erweisen (E. 5.2.2), ist diese Alternative nicht weiter von Belang. Arg- list ergibt sich daraus jedoch nur, wenn seitens der geschädigten Eidge- nossenschaft die Selbstverantwortung wahrgenommen wurde. Nun wäre es mit einfachen Mitteln möglich gewesen, die Unwahrheit der Abrech- nungsformulare aufzudecken: Eine Rückfrage bei der Steuerbehörde hätte gezeigt, dass die H.______ GmbH als fiskalisch inaktiv gemeldet war (cl. 25.2/16 Z. 7 – 19); selbst ein Anruf an der Büroadresse hätte die Fiktion sofort aufgedeckt (vgl. cl. 22.4/17 – 19; cl. 69/29). Gewiss kann von der Steuerbehörde nicht verlangt werden, dass sie jede Abrechnung auf ihre Richtigkeit überprüfe, zumal dies nur durch Einsicht in die Geschäftsunter- lagen geschehen kann. Eine minimale Vorsicht indessen wäre gerade bei den ersten Abrechnungen mit erheblichem Vorsteuerüberhang angezeigt und auch zumutbar gewesen: Zwar hätte nicht umfassend die wirtschaftli- che und rechtliche Existenz des Unternehmens geprüft werden müssen, wohl aber angesichts von fakturierten Steuerrückerstattungsforderungen, die das – im Handelsregister ersichtliche (cl. 27.1) – gesetzliche Minimal- kapital der H.______ GmbH um das Mehrfache überstiegen, deren Kredit- würdigkeit. Oder es hätte die Grundlage für den Vorsteuerüberhang verifi- ziert werden können, etwa durch Einverlangen von Rechnungen mit MWST-Belastung oder von Exportrechnungen. All dies hätte mit ver- gleichsweise bescheidenem Aufwand getan werden können. Dass die HA MWST damals mit zusätzlichen Arbeiten wegen der Umstellung des Steu- ersystems belastet war (M.______, S. 5 Z. 18 – 42; N.______, S. 5 Z. 16 – 21; L.______, S. 4 Z. 12 – 22; J.______, S. 5 Z. 1 – 5) und es ihr zudem – wegen des Zinsenlaufs auf Rückerstattungsguthaben – um rasche Erledi- gung ging (J.______, S. 5 Z. 8 – 10; vgl. Ziff. 2 der Weisung vom Mai 1995 in cl. 25.2/37), entlastet die Eidgenossenschaft als Geschädigte nicht. Die Opfermitverantwortung fokussiert nämlich nicht die einzelnen Mitarbeiter; denn die Sorgfalt ist nicht nur unzureichend, wenn die Mitarbeiter mangel- haft oder weisungswidrig handeln. Die Arbeitsrichtschnur, wonach spätere Abrechnungen kursorisch revidiert werden, wenn die ersten die Revision beanstandungsfrei passierten – wie sie tatsächlich im Revisorat galt (vgl. cl. 25.7/82 Z. 9 – 12, 16 f.; N.______, S. 4 Z. 8 – 15; M.______, S. 5 Z. 14 - 25 - – 16) – ist unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung nahe liegend und insoweit auch nicht zu beanstanden. Dies gilt indessen nicht bezüglich der ersten beiden Abrechnungen, die zu gleicher Zeit beim Revisorat eingingen und bei welchen nur die abstrakte Plausibilität der Zahlen, nicht aber deren Hintergrund geprüft wurde. Schliesslich fehlt es an einem für die Annahme von Arglist massgeblichen Vertrauensverhältnis: Ein solches setzt das Vertrauen des Opfers in die Vertrauenswürdigkeit des Täters voraus. Die Person des Angeklagten B.______, zu der ein Vertrauensverhältnis der Arbeitskollegen bestand, war aus den Abrechnungen nicht ersichtlich, ebenso wenig der Name des Angeklagten A.______. Als Organ der H.______ GmbH trat ein der Steuer- behörde unbekannter Dritter auf, nämlich der Angeklagte E.______ als Ge- sellschafter. Selbst wenn eine Vertrauenskonstellation gegeben wäre, so würde es doch an der Gewissheit mangeln, eine Kontrolle werde gerade aufgrund dieser Konstellation unterbleiben, und zwar aus folgenden Grün- den: Es bestand keine Sicherheit, dass die Abrechnungen in die Zustän- digkeit des Angeklagten B.______ fallen würden, war doch neben diesem noch ein weiterer Revisor für Erstprüfung der Abrechnungen der Steuer- pflichtigen von Stadt und Umgebung Z.______ zuständig, was bekannt war (A.______, S. 4 Z. 18 – 20; B.______ S. 12 Z. 32 – 35). Es wurde nicht versucht, dieses Risiko durch entsprechende Wahl der Geschäftsadresse auszuschalten und bereits von Anbeginn die Zuständigkeit des Angeklag- ten B.______ sicherzustellen. Man war sich des Risikos bewusst und ist es dennoch eingegangen (A.______, S. 12 Z. 37 – S. 13 Z. 1; B.______, S. 7 Z. 16, S. 10 Z. 1 – 4). Zwar wurden die Abrechnungen so erstellt, dass aus dem Computerprogramm ein Nullfehlerprotokoll resultierte und die Plausibi- litätsprüfung positiv ausfiel. Dass Abrechnungen grundsätzlich nicht im er- forderlichen Umfange geprüft wurden und eine Kontrolle der Abrechnungen auf ihre Richtigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit unterbleiben werde, war bekannt: Es lag gerade im Ermessen des Revisors, ob er bei plausiblen Zahlen weitere Abklärungen vornehmen wollte (M.______, S. 3 Z. 28 – 35, S. 4 Z. 5 f.; N.______, S. 4 Z. 14 – 23; J.______, S. 7 Z. 32 – 35). Auch die Angeklagten A.______ und B.______ wussten um dieses Ermessen (A.______, S. 4 Z. 35 – 36; B.______, S. 7 Z. 38 – 40), rechneten zwar im Zeitpunkt des Einreichens damit, dass die Abrechnungen die Revision pas- sieren würden (A.______, S. 4 Z. 10 – 25), wofür sie jedoch keine Sicher- heit hatten (B.______, S. 10 Z. 30 f.). Ist der objektive Tatbestand hinsichtlich der Abrechnungen Nrn. 1 und 2 mangels Arglist nicht erfüllt, so stellt sich die Frage des versuchten Be- trugs. Ein solcher liegt unter anderem dann vor, wenn der Täter vorsätzlich - 26 - alles unternommen hat, damit sich der Tatbestand erfülle, sein Handeln dies jedoch nicht bewirken konnte (vgl. Art. 23 Abs. 1 StGB). Das kann da- durch geschehen, dass er sich irrig Tatumstände als tatbestandsmässig vorstellte. Bei einem derartigen Sachverhaltsirrtum zu Ungunsten des Tä- ters scheitert es an der Vollendung des Tatbestandes, weil die vom Täter vorgestellten Umstände objektiv gar nicht vorhanden sind; die Vorstellung des Täters geht über die Wirklichkeit hinaus (BGE 126 IV 53 E. 2 b). Ein solcher umgekehrter Sachverhaltsirrtum ist hier jedoch nicht gegeben, weil Arglist nicht ein äusserer Aspekt der Täuschung ist, sondern eine rechtliche Wertung von deren äusseren Erscheinung und damit die Qualifikation der- selben und die Handlung als Ganzes betrifft; Arglist stellt mithin eine so ge- nannte gesamttatbewertende Eigenschaft dar (JESCHEK/WIEGEND, Lehr- buch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Berlin 1996, S. 248) dar- stellt. Bei solchen ist die überschiessende Vorstellung als „umgekehrter Verbotsirrtum“ zu würdigen (JESCHEK/WIEGEND, a.a.O., S. 456 f.), der straf- los bleibt (CASSANI, ZStrR 1999, 164; ARZT, Basler Kommentar, Art. 146 StGB N. 135; vgl. auch für die ähnliche Konstellation in Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG: BGE 122 IV 360 E. 2 a). 2.3.2 Die Abrechnungen Nrn. 6 und 8 wurden nach gleichem Tatmuster einge- reicht, sie wurden jedoch − weil die H.______ GmbH inzwischen ihre Ge- schäftsadresse geändert hatte − dem Angeklagten B.______ zur Revision zugewiesen. Nachdem er die Abrechnungen unterschrieben hatte, gab er sie seinen Arbeitskollegen K.______ und L.______ zur Zweitrevision wei- ter. Diese haben alsdann die Auszahlung bewirkt. Die Abrechnungen sind inhaltlich falsch, weil weder die deklarierten Umsätze getätigt, noch die gel- tend gemachten Vorsteuerleistungen erbracht worden sind. Dazu kommt in diesen beiden Fällen die weitere Täuschungshandlung durch das positive Revisionsattest aus der Hand des Angeklagten B.______. Die zweifache Unwahrheit stammte aus verschiedenen Quellen, nämlich einerseits vom Steuersubjekt selbst und andererseits von einer zur Prüfung der Abrech- nung zuständigen Amtsperson. Deren Aussagen waren überdies strukturell verschieden, nämlich einerseits Geltendmachung eines Rückerstattungs- guthabens durch die angeblich Berechtigte und andererseits Prüfung des- selben durch einen fachkundigen Dritten. Zwar hatte die Unterschrift des Angeklagten B.______ bei den Mitarbeitern des Revisorats nicht die Be- deutung, dass die Abrechnungen mit der Buchhaltung der H.______ GmbH verglichen worden waren, denn zusätzliche Abklärungen wurden nur von Fall zu Fall vorgenommen. Aber sie besagte immerhin, dass die Abrech- nungen für den Erstrevisor keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hatten. Damit sind die Kriterien für ein Lügengebäude erfüllt. Anders als bei den Abrechnungen Nrn. 1 und 2 liegt hier jedoch kein Mangel im Bereich - 27 - der Selbstverantwortung vor: Fest steht, dass im Zeitpunkt der Revision der Abrechnungen Nrn. 6 und 8 bereits die Abrechnungen Nrn. 3 − 5 (bzw. zu- sätzlich Nr. 7) erfolgreich die Revision durchlaufen haben und auf den Ab- rechnungen Nrn. 3 und 4 der Vorgesetzte O.______ als Zweitrevisor auf- schien. Letzteres war aus dem Computersystem ersichtlich. Für den Zeu- gen L.______ bot der Vorgesetzte O.______ Gewähr, dass richtig geprüft worden war, da er lieber dreimal hinterfragt habe als einmal zu wenig (L.______, S. 4 Z. 1 – 10). Auch der Zeuge K.______ ging in genereller Weise davon aus, dass Kreditorenabrechnungen in jedem Fall durch den Erstunterzeichnenden geprüft werden müssen (K.______, S. 4 Z. 39). We- der der Zeuge L.______ noch der Zeuge K.______ konnten ahnen, dass nie eine seriöse Revision, insbesondere nicht eine durch den Vorgesetzten O.______ vorgenommene, stattgefunden hatte. Dazu kam, dass auf den Abrechnungen Nrn. 6 und 8 ein als korrekt geltender Revisor, nämlich der Angeklagte B.______, unterzeichnet hatte, was als Anschein der Recht- mässigkeit aufgefasst werden durfte (BGE 118 IV 35 E. 2 b). Die geforderte minimale Sorgfalt wurde hier also gewahrt. 2.4 Auch ohne dass sich die Zeugen K.______ und L.______ an ihre damali- gen Vorstellungen hinsichtlich der Abrechnungen Nrn. 6 und 8 erinnern können, ist als Erfahrungstatsache anzunehmen, sie hätten die beiden Ab- rechnungen als richtig erachtet. Darin liegt der tatbestandsmässige Irrtum als Ergebnis der Täuschungshandlungen, aufgrund dessen die Zeugen K.______ und L.______ die Auszahlung der Vorsteuerguthaben bewirkten. Zum Auszahlungsvorgang finden sich in den Akten unterschiedlich zu ver- stehende Angaben: Gemäss Weisung vom Mai 1995 zur Behandlung von MWST-Abrechnungen wird bei Kreditorenabrechungen unter Fr. 5’000.– „die Auszahlung direkt ausgelöst", wogegen Kreditorenabrechungen über Fr. 5’000.– revidiert und „online zur Auszahlung freigegeben" werden (cl. 25.2/37 Ziff. 2); bei Kreditorabrechnungen können gemäss Unterschrif- tenregelung Revisoren mit der Zweitunterschrift „die Rückvergütung von Steuerguthaben auslösen" (cl. 25.2/39, Ziff. 4). Auch aufgrund der Aussa- gen der Angeklagten und Zeugen ist unklar, ob der Zweitrevisor die Zah- lung unmittelbar bewirkte oder bloss mittelbar, indem er die Auszahlung durch den Finanzdienst freigab. Selbst wenn von der zweiten Variante aus- zugehen ist, so wurde doch die Vermögensverfügung selbst hier durch den getäuschten zweiten Revisor bewirkt, denn der Empfänger der Freigabe hatte die Zahlung ohne weitere Kontrollaufgaben auszuführen, so dass bei dieser Variante der Zweitrevisor als Verfügender gelten muss, nicht anders als bei der direkten Auslösung. Mit der Auszahlung der Vorsteuerguthaben zu Lasten der Bundeskasse und der Gutschrift auf dem Konto der H.______ GmbH trat auch der Schaden ein. - 28 - 2.5 2.5.1 Mittäter ist, „wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zu- sammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht" (BGE 120 IV 265 E. 2 c/aa). Dabei ist die Mitwirkung an der eigentlichen Tatausführung bzw. die Möglichkeit, auch während der Ausführung der Tat noch auf diese Ein- fluss zu nehmen, keine notwendige Voraussetzung für die Bejahung von Mittäterschaft (BGE 108 IV 88 E. 2 a). Der vom Täter erbrachte Tatbeitrag muss nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt (sog. funktionale Tatherrschaft; vgl. BGE 125 IV 134 E. 3 a; 120 IV 265 E. 2 c/aa). Dieser Beitrag kann auch nach Vollendung des Delikts geleistet wer- den, namentlich zur Verwirklichung der Bereicherungsabsicht (REH- BERG/DONATSCH, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 144; vgl. auch BGE 106 IV 295, S. 297). Unbedeutend ist, ob ein uner- lässlicher Beitrag zur Tat notfalls von jemand anderem erbracht worden wäre (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I,
- Aufl., Bern 1996, § 13 N. 58). Ein Indiz für die Wesentlichkeit des jeweili- gen Tatbeitrages ist die Teilhabe an der Beute (TRECHSEL/NOLL, Schweize- risches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit, 6. Aufl., Zürich 2004, S. 204). Mittäter haben die im Rahmen des gemeinsamen Tatplans erfüllten Tatbestände zu verantworten. Die arglistige Täuschung haben die Angeklagten A.______ und B.______ bewirkt: Der Angeklagte A.______, indem er die Abrechnungen Nrn. 6 und 8 anfertigte und einreichte, der Angeklagte B.______, indem er sie revidier- te und an die Zweitrevisoren weiterleitete. Sie beide und zusätzlich die An- geklagten C.______ und D.______ sind des mittäterschaftlich verübten Be- trugs angeklagt. 2.5.2 Es steht fest, dass die vier Genannten einen gemeinsamen Tatentschluss fassten und jeder des Quartetts einen bestimmten Aufgabenbereich über- nahm. Bevor der Angeklagte A.______ die ersten Abrechnungen einreich- te, wussten die Angeklagten B.______, C.______ und D.______, worum es bei der geplanten Tat geht (A.______, S. 3 Z. 8 – 10; B.______, S. 5 Z. 19 – 27; C.______, S. 3 Z. 34 – 37; D.______, S. 3 Z. 39 f. – S. 4 Z. 3). Sie wussten und billigten, dass der Angeklagte A.______ im Rahmen dieses Tatplans Abrechnungsformulare mit total falschem Inhalt ausfüllen, sie mit „E.______" unterschreiben und der HA MWST einreichen würde (B.______, S. 6 Z. 36 – 41, S. 12 Z. 4 – 8; C.______, S. 4 Z. 26 – 30, S. 7 Z. 26 – 29 und Z. 34 – 36). Dies gilt auch für den Angeklagten D.______, - 29 - selbst wenn er nicht gewusst haben soll, dass der Angeklagte A.______ mit „E.______" unterzeichnen werde, war ihm doch klar, dass der Angeklagte A.______ den Namen eines Gesellschafters verwenden musste (D.______, S. 5 Z. 6 – 8). Der Angeklagte B.______ wiederum war gemäss Tatplan zuständig für die interne Revision dieser MWST-Abrechnungen und das Auslösen der Zahlung. Es ist davon auszugehen, dass den Beteiligten nicht bis ins Detail bekannt war, wie die anderen in ihrem eigenen Aufgabenbereich verfahren würden. Insbesondere lassen keine Indizien die Annahme zu, nicht nur der Ange- klagte A.______, sondern auch die Angeklagten C.______ und D.______ seien über die Notwendigkeit einer Zweitunterschrift informiert gewesen. Zur Annahme von Mittäterschaft bedarf es jedoch nicht einer Planung der Tat bis in alle Einzelheiten (BGE 108 IV 88 E. 2 a S. 93; REH- BERG/DONATSCH, a.a.O., S. 148). Die Art des Vorgehens, nämlich das Gel- tendmachen nicht bestehender Vorsteuer-Guthaben mittels einer erst zu gründenden, inoperativen Gesellschaft und Vortäuschen fiktiver Zahlen sowie die Missachtung und Umgehung interner Kontrollmechanismen war jedoch definiert und den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ bekannt. Ob der Angeklagte B.______ zum Erreichen des ver- einbarten Ziels Dritte veranlasste, nur oberflächlich bzw. gar nicht zu revi- dieren, oder ob er Unterschriften fälschte und die Zahlung selbst auslöste, war den übrigen egal (A.______, S. 6 Z. 37 – S. 7 Z. 7; C.______, S. 6 Z. 37 – 39; D.______, S. 6 Z. 16 – 18; S. 6 Z. 33 – 37; S. 7 Z. 1 – 12; B.______, S. 1 Z. 40 – S. 12 Z. 2; S. 8 Z. 19 – 21). Das Vorgehen des An- geklagten B.______ war vom Täterplan und vom Vorsatz der übrigen also hinreichend erfasst. Jeder der Beteiligten leistete einen massgeblichen Beitrag, ohne den der Plan nicht durchgeführt worden wäre (vgl. auch A.______, S. 5 Z. 1 – 25; B.______, S. S. Z. 41 f.; D.______, S. 5 Z. 32 – 35). Zwar übernahm der Angeklagte A.______ die Führung des Projekts und hatte der Angeklagte B.______ die Schlüsselrolle im Revisorat; doch sowohl der Angeklagte C.______ als auch der Angeklagte D.______ erbrachten in der ersten Pha- se wesentliche Tatbeiträge: Der Angeklagte C.______ sicherte die Beteili- gung des Angeklagten D.______ und unterstützte alsdann die Gründung der Gesellschaft H.______ GmbH. Er stellte sicher, dass die Angeklagten A.______ und B.______ auf der einen, die Angeklagten D.______ und E.______ auf der anderen Seite nicht in Kontakt treten mussten. Zudem gewährleistete er die Beuteverteilung (C.______, S. 11 Z. 3). Der Ange- klagte D.______ organisierte einerseits den Angeklagten E.______ und gründete alsdann zusammen mit diesem die Gesellschaft H.______ GmbH, - 30 - ohne die das Vorhaben nicht hätte verwirklicht werden können. Beim Ent- scheid über die Verlegung der Geschäftsadresse war er massgeblich betei- ligt, hatte er doch die Büroräumlichkeit gefunden (D.______, S. 6 Z. 11 – 14). Die Beute wurde unter den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ gleichmässig geteilt (A.______, S. 9 Z. 29 f.; B.______, S. 5 Z. 23 – 27, S. 6 Z. 18 – 20; D.______, S. 4 Z. 22 – 24). Im Ergebnis ist daher mittäterschaftlich verübter Betrug zu bejahen. 2.6 2.6.1 Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, macht sich strafbar (Art. 25 StGB). Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten E.______ zur Last, er habe gewusst, dass es sich bei der H.______ GmbH um eine Scheinfirma hand- le, die im „grauen Bereich" tätig sei. Vom Angeklagten D.______ habe er auch erfahren, dass die Steuerbehörde mit Hilfe dort arbeitender Personen um Geld betrogen werde. Dennoch habe er die Gesellschaft mitgegründet und zusammen mit dem Angeklagten D.______ Bankkonti eröffnet, auf welche der Erlös aus der illegalen Aktivität überwiesen und in der Folge von ihm und vom Angeklagten D.______ bezogen wurde. Der Angeklagte E.______ habe durch diese Tatbeiträge den Betrug, begangen durch die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______, gefördert und zumindest in Kauf genommen. Die Bundesanwaltschaft erblickt darin Gehil- fenschaft. Der Angeklagte E.______ hat den objektiven Sachverhalt in der Hauptver- handlung als richtig anerkannt (HV-Protokoll, S. 5). Er lässt indessen Gehil- fenvorsatz bestreiten. 2.6.2 In objektiver Hinsicht genügt für Gehilfenschaft jede Handlung, welche die Tat, so wie sie verübt wurde, in kausaler Weise förderte (BGE 119 IV 289 E. 2 c/aa). Das steht hier ausser Frage, gründete der Angeklagte E.______ doch gemeinsam mit dem Angeklagten D.______ die Gesellschaft, unter deren Namen später fiktive Rückerstattungsguthaben geltend gemacht wurden. Gehilfenschaft ist allerdings nur strafbar, wenn der Teilnehmer vorsätzlich handelte. Dafür ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Zum Vorsatz des Gehilfen gehört auch die Voraussicht des Geschehensablaufs; dabei genügt es, dass er die wesent- lichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns er- kennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu kennen braucht (BGE 121 - 31 - IV 109 E. 3 a; 117 IV 186 E. 3). Mit anderen Worten kann ein ganz unbe- stimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung sei, nicht aus- reichen (REHBERG/DONATSCH, a.a.O., S. 135). Nach allgemeinem Grund- satz muss Vorsatz bereits im Moment der Tatausführung vorliegen (REHBERG/DONATSCH, a.a.O., S. 83 f.), Der Angeklagte E.______ nahm an keiner Besprechung zwischen den An- geklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ teil, sondern stiess erst dazu, als sie die Tat geplant und beschlossen hatten (D.______, S. 4 Z. 6 f.). In der verwaltungsinternen Untersuchung erklärte er, der An- geklagte D.______ habe ihm gesagt, dass man „mit der Eröffnung einer Firma Import/Export Geld verdienen" könne (cl. 33.23 S. 2), „dass, wenn man die Firma gründe, auch Geld von den Steuern beziehen" könne, näm- lich „Steuern, Mehrwertsteuern. Gemeint war, wenn man mit der Firma ar- beitet, dass man dann das Geld verdient" (cl. 33.23 S. 3). Der Angeklagte D.______ habe ihn gefragt, ob er bereit sei, eine Gesellschaft zu gründen und als deren Geschäftsführer tätig zu sein, und dabei darauf hingewiesen, dass es im „Grauen Bereich“ (cl. 33.22 S. 4) sei. Auf die Frage, was er dar- unter verstehe, erklärte der Angeklagte E.______, dass man eine Busse oder eine Strafe erwarten müsse; der Angeklagte D.______ habe ihm ge- sagt, dass es Nachteile nach sich ziehen könne (cl. 33.22 S. 4). Später, vor dem Eidg. Untersuchungsrichter, gab er an, er sei immer davon ausgegan- gen, „dass irgendwo ein Loch im System (Gesetzeslücke) sei, womit man Geld verdienen könne“ (cl. 22.2/9 Z. 11 f.). Und an gleicher Stelle: „Bei der Gründung der H.______ war mir noch nicht bewusst, dass wir etwas Fal- sches machen. Erst später kam mir dann die Sache etwas komisch vor.“ (cl. 22.2/9 Z. 13 – 15). In der Hauptverhandlung führte der Angeklagte E.______ auf die Frage aus, ob er vor der Gründung gewusst habe, zu welchem Zweck die H.______ GmbH geschaffen werden sollte, er habe keine Ahnung gehabt, was vor sich gehe. Er sei lediglich darüber informiert gewesen, dass sich das Vorhaben in einer Grauzone bewege (E.______, S. Z. 4 – 13, vgl. auch S. 5 Z. 6 – 18 und Z. 24 – 34), dass man gewisse Lücken habe ausnutzen wollen (E.______, S. 8 Z. 26 – 26). Die Frage, ob er mit der Möglichkeit gerechnet habe, die H.______ GmbH könnte illegal tätig sein, beantwortete er ausweichend (vgl. E.______, S. 8 Z. 32 – 41). Auf Vorhalt seiner Aussage aus der Voruntersuchung, er habe anlässlich der Gründung kein gutes Gefühl gehabt (E.______, S. 5 Z. 20; cl. 22.2/9 Z. 22), erklärte er in der Hauptverhandlung, er habe zwar Fr. 150’000.– kas- siert (ohne Fluchtgeld, E.______, S. 7 Z. 31 – 34), jedoch nicht darüber nachgedacht, woher dieses Geld stammen könnte (E.______, S. 7 Z. 12 f.). - 32 - Aus seinen Einlassungen ergibt sich, dass der Angeklagte E.______ im Zeitpunkt der Gründung der H.______ GmbH vom Angeklagten D.______ in groben Zügen aufgeklärt worden war, wie die Sache ablaufen sollte, und er mit der Möglichkeit rechnete, dass die Gesellschaft für Aktivitäten einge- setzt werden könnten, die im Illegalen liegen. Ein Wissen davon, dass die Rechtswidrigkeit über steuerliche hinausgehen und in den Bereich der ge- meinrechtlichen Verbrechen hinein reichen könnte, ist jedoch nicht erstellt. Erst recht nicht kann als erwiesen gelten, er habe eine hinreichende kon- krete Vorstellung von den Taten der anderen Beteiligten gehabt. Später freilich wurde er – je nach Zahlungseingang – substantiell entlöhnt (E.______, S. 9 Z. 6 – 10; cl. 22.2/12 Z. 7 − 18; cl. 22.2/13 Z. 17 – 21, cl. 22.2/14 Z. 2 f.). Mindestens dannzumal hat er höchstwahrscheinlich Kenntnis davon erhalten, dass ungerechtfertigte Zahlungen von erhebli- chem Umfang eingingen; denn mit seiner ordentlichen Tätigkeit für die Ge- sellschaft oder deren Aktivität im fiskalischen „Graubereich“ liessen sie sich nicht mehr vereinbaren. In diesem Zeitpunkt war seine Hilfeleistung für den Betrug des Quartetts jedoch abgeschlossen, weshalb ein derartiger dolus subsequens ihm nicht mehr zur Last fällt.
- Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage 3.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines anderen herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 147 Abs. 1 StGB). Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ vor, diesen Tatbestand mittäterschaftlich durch die Abrechnungen vom 6. April 1998 (1. Quartal 1998, cl. 27/12, nachfol- gend „Abrechnung Nr. 3"), 14. Juli 1998 (2. Quartal 1998, cl. 27/13, nach- folgend „Abrechnung Nr. 4"), 6. Oktober 1998 (3. Quartal 1998, cl. 27/14, nachfolgend „Abrechnung Nr. 5") und 5. Mai 1999 (1. Quartal 1999, cl. 27/16, nachfolgend „Abrechnung Nr. 7") verwirklicht zu haben. Diese habe der Angeklagte A.______ in gleicher Weise wie die übrigen wahrheitswidrig erstellt, mit dem Namen des Angeklagten E.______ unterzeichnet und an die ESTV gesandt. Sie seien dem Angeklagten B.______ zur Prüfung zu- gewiesen worden. Dieser habe die genannten Abrechnungen unterzeichnet - 33 - und alsdann eigenhändig zur Zahlung freigegeben, und zwar die Abrech- nung Nr. 5 über den Computer der Mitarbeiterin P.______, die anderen ü- ber denjenigen des Vorgesetzten O.______. Den Zugang zu den Arbeits- geräten dieser Mitarbeiter habe er sich wie folgt verschafft: Die Mitarbeite- rin P.______ habe ihren Computer jeweils nicht gesperrt, bevor sie in die Pause ging, was dem Angeklagten B.______ erlaubt habe, die nötigen Vorkehren zur Auszahlung treffen, bevor die Sperre durch Zeitablauf auto- matisch wirksam wurde; der Vorgesetzte O.______ habe das Passwort zu seinem Computer auf der Rückseite seiner Tischagenda notiert gehabt, wo es der Angeklagte B.______ ausgespäht habe (B.______, S. 13 Z. 34 – 40). Die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ haben die- sen Sachverhalt als richtig anerkannt und die Verteidigung schliesst sich der rechtlichen Qualifikation der Bundesanwaltschaft an. 3.2 Die zentralen Tatbestandselemente bilden die missbräuchliche Datenver- wendung und der dadurch bewirkte Einfluss auf eine Datenverarbeitungs- oder -übermittlungsanlage. Der Angeklagte B.______ benutzte die Arbeits- platzcomputer zweier anderer Revisoren dazu, die vier Abrechnungen als von ihnen zweitrevidiert einzugeben und den jeweiligen Rückerstattungs- anspruch zur Zahlung freizugeben. Da die Zahlen in den Abrechnungen fik- tiv waren, handelte es sich um unrichtige Daten. Die Einzelheiten des Computerprogramms sind nicht dargetan. Folglich muss die Zahlungsfrei- gabe entweder eine automatische Reaktion des Systems auf die vollstän- dige Eingabe der Abrechnungsdaten gewesen oder durch eine zusätzliche manuelle Operation nach Ende der Dateneingabe ausgelöst worden sein. Im ersten Fall wurde die Anlage beeinflusst, im zweiten Fall liegt ein unbe- fugter Eingriff in den Ablauf vor, welcher durch die gesetzliche General- klausel erfasst wird (SCHMID, Computer- sowie Check- und Kreditkarten- Kriminalität, Kommentar zu den neuen Straftatbeständen des schweizeri- schen Strafgesetzbuches, Zürich 1994, § 7 N. 77). Je nachdem ob die Zah- lung im Revisorat ausgelöst oder nur freigegeben wurde (E. 2.4), betraf die Manipulation eine Datenverarbeitungs- oder eine -übermittlungsanlage. Die Datenmanipulation bewirkte die Auszahlung der Vorsteuerguthaben zu Lasten der Bundeskasse und die Gutschrift auf dem Konto der H.______ GmbH. Damit trat auch der Schaden ein. Der objektive Tatbestand des be- trügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage hinsichtlich der Abrechnungen Nrn. 3, 4, 5 und 7 ist daher erfüllt. - 34 - Wie der Angeklagte B.______ mit diesen Abrechnungen verfuhr, beruhte auf seinem eigenen Entschluss und war mit den Angeklagten A.______, C.______ und D.______ nicht abgesprochen (B.______, S. 11 Z. 33 – S. 12 Z. 2). Auch waren die Revisionsabläufe innerhalb der MWST-Behörde nur den Angeklagten A.______ und B.______ bekannt, nicht aber den An- geklagten C.______ und D.______. Alle vier waren sich jedoch einig, dass der Angeklagte B.______ die Abrechnungen durch die Revision bringen und die Auszahlung der Beträge erwirken soll. In diesem Sinne wurde dem Angeklagtem B.______ auch sein Aufgabenbereich zugeteilt. Dies genügt als gemeinsamer Tatentschluss; ein höherer Grad von Konkretisierung ist für Mittäterschaft nicht vorausgesetzt. Vorsatz im Übrigen und Bereiche- rungsabsicht der Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ stehen ausser Zweifel. 3.3 Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten E.______, wie beim Betrug, Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage hinsichtlich der Abrechnungen Nrn. 3, 4, 5 und 7 vor. Gehilfenschaft ist indessen aus den gleichen Gründen wie beim Betrugsvorwurf hinsichtlich der Abrechnungen Nrn. 6 und 8 zu verneinen (E. 2.6.2) .
- Gewerbsmässigkeit 4.1 Betrug wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, wenn er gewerbsmässig verübt wird (Art. 146 Abs. 2 StGB). Die gleiche Qualifikation sieht das Gesetz bei betrügerischem Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage vor (Art. 147 Abs. 2 StGB). Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ gewerbsmässiges Handeln in Bezug auf beide Delikte vor. Die Verteidigung schliesst sich dieser Qualifikation an, soweit sie nicht den Grundtatbestand in Frage stellen. 4.2 Persönliche Merkmale, welche auf besonderen Eigenschaften eines Betei- ligten beruhen, beeinflussen die Strafbarkeit nur diesem gegenüber (Art. 26 StGB). Die Gewerbsmässigkeit ist ein solches persönliches Merkmal (BGE 70 IV 125). Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben; dabei han- delt der Täter „berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und er- - 35 - zielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art ei- nes Berufes ausübt" (BGE 116 IV 319, E. 4 S. 330, bestätigt in BGE 123 IV 113 E. 2 c). Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Vor- aussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen (BGE 123 IV 113 E. 2 c). We- sentlich ist, „dass der Täter durch die deliktischen Handlungen relativ re- gelmässige Einnahmen erzielt und anstrebt, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. (…). Dabei kann Gewerbsmässigkeit aber auch vorliegen, wenn sich der Täter vorgenommen hat, nur beispielsweise bis zur Erreichung eines bestimm- ten, aber doch relativ hochgesteckten finanziellen Ziels und somit lediglich für eine gewisse, aber immerhin längere Zeit gleichartige Straftaten zu ver- üben" (BGE 116 IV 319 E. 4 c). Ob dies der Fall sei, ist aufgrund der ge- samten Umstände zu entscheiden. Als Kriterien für die Beurteilung können dabei unter anderem Umstände wie die Anzahl bzw. die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwick- lung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Auf- bau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen relevant sein (BGE 116 IV 319 E. 4 c). 4.3 Die Deliktsbegehung war systematisch geplant. Die Tatplanung liess zwar Einzelheiten, wie mit den Abrechnungen zu verfahren war, offen, legte aber in groben Zügen fest, dass inhaltlich falsche Abrechnungen einzureichen und diese mittels den hierfür notwendigen Vorkehren durch die interne Re- vision zu bringen sein werden. Die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ haben sich somit zu einer Vielzahl gleichartiger Verhaltensweisen entschieden. Das für die Gewerbsmässigkeit vorausge- setzte systematische Handeln muss folglich mit Blick auf alle Abrechnun- gen beurteilt werden. Der Tatbestand des Betrugs erfasst nur unrechtmässige Vermögensver- schiebungen, welche auf einen vom Täter bewirkten oder ausgenutzten Irr- tum eines menschlichen Opfers zurückgehen. Die dadurch entstandene Lücke wurde durch die Schaffung des Tatbestands des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage geschlossen. Die Tatbestän- de der Art. 146 und Art. 147 StGB erfassen gleichartige Verhaltensweisen. Eine Gesamtbeurteilung der unter Art. 146 und Art. 147 StGB fallenden Verhalten ist daher auch aus diesem Grund geboten. 4.4 Die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ reichten insgesamt acht Abrechungen ein. Die vorausgesetzte mehrfache Tatbege- hung ist mithin erfüllt. Gemäss dem Angeklagten A.______ waren spätes- tens seit der zweiten „Koordinationssitzung“ der ungefähre Umfang der - 36 - Rechnungsstellung und der Zeitrahmen bekannt, ebenso, gegen wen sich die Tat richten sollte. Es habe diesbezüglich Einigkeit geherrscht (A.______, S. 3 Z. 12 – 15). Diese Aussage steht hinsichtlich des erstreb- ten Deliktsbetrags im Widerspruch zu denjenigen der Angeklagten B.______, C.______ und D.______: Das Ziel, nämlich Fr. 1,0 Mio. pro Hauptbeteiligter, habe – so der Angeklagte B.______ – bei der ersten Zu- sammenkunft noch nicht festgestanden, aber es sei klar gewesen, dass es sich nicht um Fr. 100.– handeln könne (B.______, S. 5 Z. 29 – 31). Auch gemäss den Angeklagten C.______ und D.______ war die Höhe und der Zeitraum der deliktischen Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar de- finiert (C.______, S. 3 Z. 39 – 42; D.______, S. 4 Z. 1 – 3). Trotz dieser Widersprüche hinsichtlich der angestrebten Bereicherung und des Zeit- raums, während dem die deliktische Aktivität entfaltet werden sollte, ist doch davon auszugehen, dass sich der Plan nicht darin erschöpfte, eine einzelne Auszahlung zu bewirken, sondern deren mehrere. Die Täter gin- gen systematisch vor und strebten durch die betrügerischen Handlungen nicht nur regelmässige Einnahmen an, sondern erzielten sie auch. Werden die einzelnen tatbestandsmässigen Handlungen zusammengefasst, ergibt sich innerhalb von 15 Monaten (Zeitspanne April 1998, Abrechnung Nr. 3 – Juli 1999, Abrechnung Nr. 8) eine Ausschüttung von mehr als Fr. 4,0 Mio. an die H.______ GmbH. Die Eingänge wurden alsdann gleichmässig ver- teilt. Die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ haben sich auf diesen periodischen Geldzufluss aus ihrer deliktischen Tätigkeit eingestellt: Der Angeklagte A.______ finanzierte sich mit seinem Beutean- teil unter anderem seine Eigentumswohnung, beglich Steuer- und Kleinkre- ditschulden und leistete sich eine teuere Wohnungseinrichtung sowie Kunstgegenstände (A.______, S. 10 Z. 13 – 22; cl. 72/130 Z. 15 – 22; cl. 72/130 Z. 8 und 20 – 26; cl. 72/137). Auch der Angeklagte B.______ streb- te nach finanzieller Bereicherung, wenn auch nur mittelbar: Er wollte die nötigen finanziellen Mittel sparen, um sich den Start ins selbständige Leben bzw. die Eröffnung eines gemeinsamen Treuhandgeschäfts mit dem Ange- klagten A.______ (B.______, S. 4 Z. 5 – 14) zu ermöglichen. Der Ange- klagte C.______ benötigte finanzielle Mittel für den Aufbau seiner Unter- nehmung; was darüber hinausging, verwendete er für seinen teuren Le- bensstil (C.______, S. 6 Z. 41 f. – S. 7 Z. 1 f., S. 14 Z. 26 – 31). Der Ange- klagte D.______ ging während der deliktischen Phase keiner Arbeit nach und lebte ausschliesslich von der Beute (D.______, S. 11 Z. 8 – 11). Ge- werbsmässige Tatbegehung ist daher bezüglich aller vier zu bejahen. - 37 -
- Urkundenfälschung 5.1 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung ge- braucht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). 5.1.1 Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 Satz 1 StGB). „Der Urkundencharakter eines Schrift- stücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencha- rakter haben, mit Bezug auf andere nicht. (…) Nach der Praxis kann sich die Beweisbestimmung eines Schriftstücks einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden. Ebenfalls nach Gesetz oder aber nach der Verkehrsübung be- stimmt sich, ob und inwieweit einer Schrift Beweiseignung zukommt" (BGE 125 IV 273 E. 3 a/aa; 123 IV 61 E. 5 a). Als weiteres, ungeschriebenes Merkmal erfordert der Urkundenbegriff gemäss Lehre schliesslich auch die Erkennbarkeit des Ausstellers (BOOG, Basler Kommentar, Art. 110 Ziff. 5 StGB N. 37 ff., mit Hinweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche dieses Merkmal nunmehr implizite anerkennt, seither ferner BGE 129 IV 130 E. 2.1). Per 1. Januar 2001 ist das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG; SR 641.20) in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung galt noch die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 II 1464). Nach dieser ist folglich die Urkundequalität der eingeklagten Dokumente zu entscheiden. 5.1.2 „Die Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor nicht identisch ist" (BGE 129 IV 130 E. 2.1; 128 IV 265 E. 1.1.1). „Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, welchem sie im Rechts- verkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist ge- mäss der heute insoweit vorherrschenden so genannten ‚Geistigkeitstheo- rie' derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zu- rückgeht“ (BGE 128 IV 265 E. 1.1.1 mit Hinweis auf STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeinin- - 38 - teressen, 5. Aufl., Bern 2000, § 36 N. 5). Weist die Urkunde auf einen an- deren als diesen ihren wirklichen Aussteller hin, so ist sie unecht (STRATEN- WERTH, a.a.O., § 36 N. 6). „Bei Vertretungsverhältnissen ist somit wirklicher Aussteller der Urkunde der Vertretene, welcher den Vertreter zu der in der Urkunde enthaltenen Erklärung ermächtigt. Dies gilt zum einen bei der of- fenen Stellvertretung, bei welcher der Beauftragte mit seinem eigenen Na- men, allenfalls mit einem das Auftragsverhältnis hervorhebenden Zusatz (‚i. A.', ‚i. V.' etc.), die vom Auftraggeber nach Existenz und Inhalt gewollte Ur- kunde unterzeichnet. Es gilt grundsätzlich aber auch bei der so genannten verdeckten Stellvertretung, bei welcher der Vertreter die vom Vertretenen nach Existenz und Inhalt gewollte Urkunde mit dessen Einverständnis mit dem Namen des Vertretenen unterzeichnet und ein Hinweis auf das tat- sächlich bestehende Vertretungsverhältnis fehlt. (…). Die vom Vertreter im Einverständnis des Vertretenen mit dem Namen des Letzteren unterzeich- nete Erklärung, die der Vertretene nach Existenz und Inhalt gewollt hat, ist somit, auch wenn das Vertretungsverhältnis nicht erkennbar und damit ver- deckt ist, grundsätzlich echt, da der aus der Urkunde ersichtliche Ausstel- ler, d. h. der Vertretene, mit dem gemäss der ‚Geistigkeitstheorie’ wirkli- chen Aussteller, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht, identisch ist" (BGE 128 IV 265 E. 1.1.2 mit Hinweisen auf die Lehre). Im Unterschied zur Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn erfasst „die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachver- halt nicht übereinstimmen" (BGE 129 IV 130 E. 2.1), wobei nach allgemei- ner Ansicht die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung dar- stellt (BGE 125 IV 273 E. 3 a/aa; 125 IV 17 E. 2 a/aa; 123 IV 61 E. 5 b mit weiteren Hinweisen). Eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung kann nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöh- te Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 129 IV 130 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 117 IV 35). Das trifft dann zu, „wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter an- derem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie in Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dage- gen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsver- kehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt" (BGE 129 IV 130 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich ist auch der Gebrauch - 39 - der Falschbeurkundung strafbar. Ist der Täter jedoch derselbe, so bildet der Gebrauch eine mitbestrafte Nachtat (BGE 120 IV 122 E. 5 c/cc S. 132). 5.2 Die Bundesanwaltschaft erhebt den Vorwurf der Urkundenfälschung hin- sichtlich diverser Schriftstücke, welche der Angeklagte A.______ erstellt und mit dem Namenszug von „E.______", der davon nichts wusste, unter- zeichnet und sie hernach der zuständigen Behörden eingereicht haben soll. Die Schriftstücke stellten Urkunden dar, welche zur Täuschung gebraucht worden seien und wodurch die Eidgenossenschaft am Vermögen geschä- digt worden sei. Es handelt sich dabei um folgende Dokumente: (1) Formular zur Eintragung der H.______ GmbH in das Register der MWST-Pflichtigen und Fragebogen der HA MWST (beide nicht in den Akten vorhanden); (2) Quartalsabrechnungen Nrn. 1 – 8 (cl. 27.10 – 17); (3) Schreiben vom 16. Februar 1998, mit welchem der HA MWST die Sitzverlegung (recte: Geschäftsadresse) der H.______ GmbH nach Y.______ angezeigt wurde (cl. 27.8); (4) AHV-Abrechnungen 1998/99 und Formulare zur Erhebung der Kan- tons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer für die H.______ GmbH (nicht in den Akten vorhanden); (5) Antrag der H.______ GmbH auf Löschung aus dem MWST-Register vom 15. Juni 1999 (cl. 27.18); (6) Haftungserklärung undatiert (cl. 18.16/145), Erklärung zur Streichung aus dem Register der Steuerpflichtigen vom 25. August 1999 (cl. 18.16/146) sowie Schreiben vom 25. August 1999 betreffend Be- endigung der Steuerpflicht (cl. 18.16/147). Diesen Sachverhalt haben die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ in der Hauptverhandlung als richtig anerkannt (A.______, S. 7 Z. 24 – S. 8 Z. 21; B.______, S. 6 Z. 36 – 41; C.______, S. 4 Z. 26 – 30; D.______, S. 7 Z. 17 – 31). Dabei sei der Angeklagte A.______ – wie die Verteidigung darlegt – so zu verstehen, dass er nicht sich selber, son- dern die H.______ GmbH als Aussteller und Verfasser der Schriftstücke bezeichnet und diese mit dem Namen des einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführers, nämlich des Angeklagten E.______, unterzeichnet habe; allen Beteiligten, insbesondere auch dem Angeklagten E.______, sei klar gewesen, dass im Namen der Gesellschaft solche Schriftstücke erstellt und eingereicht würden, und der Angeklagte E.______ habe die Benutzung sei- nes Namens implizite gebilligt (Auszug Plädoyer Fürsprecher Wüthrich, S. 1 – 4 in cl. 83). Die Verteidigung bestreitet die rechtliche Würdigung der Bundesanwaltschaft als Urkundenfälschung. - 40 - Das Gericht geht vom eingestandenen Sachverhalt aus. Eine graphologi- sche Untersuchung bestätigte, dass die unter die Dokumente gesetzte Un- terschrift „E.______" dem Angeklagten A.______ zuzuordnen ist (Hand- schriftengutachten KTD vom 13. Mai 2002, cl. 40.5). Dass einzelne Formu- lare nicht in den Akten vorhanden und die eingefügten Daten daher unbe- kannt sind, spielt für die Beurteilung der Urkundenqualität keine Rolle. 5.2.1 Die möglichen Steuerpflichtigen haben selbst abzuklären, ob sie die Vor- aussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllen. Sind die Vorausset- zungen gegeben, so haben sie sich bei der ESTV schriftlich anzumelden (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 MWSTV, entspricht heute Art. 56 Abs. 1 Satz 1 MWSTG; vgl. SCHAFROTH/ROMANG, in Clavadetscher/Glauser/Schafroth [Red.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Art. 56 MWSTG NN. 1, 4). Die Anmeldung bewirkt vorerst einmal nur die Zustellung eines Fragebogens an die anmeldende Person. Daraus er- hellt, dass der Fragebogen zur Anmeldung weder bestimmt noch geeignet ist, die Entstehung der subjektiven Steuerpflicht zu beweisen. Urkunden- qualität dieses Schriftstücks entfällt. Im Fragebogen gibt der Steuerpflichtige unter anderem Firma, Rechtsform, Sitz, Beginn der Tätigkeit und Umsätze der letzten Jahre bekannt (vgl. das Muster in cl. 48, Faszikel "Diverse Akten"). Die ESTV überprüft die Richtig- keit dieser Angaben nicht, sondern nur, ob sie den rechtlichen Vorausset- zungen der Steuerpflicht entsprechen. Im positiven Fall teilt sie dem Steu- erpflichtigen eine Mehrwertsteuernummer zu (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 MWSTV; SCHAFROTH/ROMANG, a.a.O., Art. 56 MWSTG N. 5). Der Fragebogen dient nur, aber immerhin als Beweis für die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung gemäss Art. 45 MWSTV (SCHAFROTH/ROMANG, a.a.O., Art. 56 MWSTG N. 7, und NEIDHARDT, in Clavadetscher/Glau- ser/Schafroth [Red.], a.a.O., Art. 62 MWSTG N. 2). Dem Fragebogen kommt somit Beweiseignung und Beweisbestimmung in dieser Hinsicht zu und Urkundenqualität ist zu bejahen. Damit ist zu prüfen, ob der Angeklagte A.______ durch die Verwendung des Namens „E.______" eine unechte Urkunden erstellte. Die Anmeldung erfolgte für die H.______ GmbH. Der Angeklagte D.______ hatte für sie Einzelprokura (cl. 27.3) und wusste, dass der Angeklagte A.______ zur Erreichung des Tatplanes alles nötige vorkehren wird. Sein Wille deckte somit auch die deliktischen Aktivitäten des Angeklagten - 41 - A.______ ab. Ob der Angeklagte D.______ damit dem Angeklagten A.______ auch die Zustimmung erteilte, seinen Namen für Geschäfte der Gesellschaft zu verwenden, kann offen bleiben; der Angeklagte A.______ verwendete nämlich zur Unterzeichnung der Schriftstücke der H.______ GmbH nicht den Namen des Angeklagten D.______, sondern denjenigen des Angeklagten E.______. Letzterer wäre als einzelzeichnungsberechtig- ter Gesellschafter und Geschäftsführer (cl. 27.3) zur Unterzeichnung der genannten Urkunden berechtigt gewesen. Er war aber einverstanden, dass Dritte bzw. ein Dritter die H.______ GmbH an seiner Stelle, mithin faktisch, leiteten und im Namen der Gesellschaft handelten (E.______, S. 11 Z. 33 – 35). Damit deckte sein Einverständnis alle Handlungen, die üblicherweise mit einer Exportfirma verbunden waren, und alle, welche der spezifische Zweck, nämlich der Mittelzuflusses im „Graubereich“, erheischte. So weit wie diese allgemeine, vertragsrechtliche Vertretungsmacht kann allerdings die Zurechnung von Urkundeninhalt nach dem Prinzip der Geistigkeitstheo- rie nicht gehen (in diesem Sinne auch ARZT/WEBER, Strafrecht Besonderer Teil, Bielefeld 2000, § 31 N. 17). Dafür ist wenigstens zu verlangen, dass der Vertretene den Kerngehalt der Erklärung billigt, auch wenn die Einzel- heiten und erst recht der Wortlaut noch offen bleiben. So war auch in BGE 102 IV 191 das Wissen des Organs darum massgeblich, dass zwecks Vor- täuschung von Aufwand Rechnungen angefertigt und als Beleg für ent- sprechende Geschäftsbeziehungen Briefe geschrieben würden, auch wenn der Entscheid offen lässt, wie eingehend deren Inhalt abgesprochen wor- den war. Im vorliegenden Fall kannte der Angeklagte E.______ den modus operandi nicht (E.______, S. 5 Z. 16 – 18, S. 11 Z. 33 – 35), wusste also nicht, dass und mit welchem Inhalt sich die H.______ GmbH gegenüber den Behörden als Mehrwertsteuer-Subjekt gerieren werde. Infolgedessen ist ihm die Anmeldung an die HA MWST nicht zuzurechnen. Indem der An- geklagte A.______ den Namen des Angeklagten E.______ ohne dessen Ermächtigung verwendete, täuschte er nicht nur über den Namen, sondern auch über die Identität des Ausstellers. Der Fragebogen zur Eintragung der H.______ GmbH als MWST-Pflichtige stellt daher eine unechte Urkunde dar. 5.2.2 Mit den Quartalsabrechnungen Nrn. 1 – 8 (cl. 27.10 – 17) wurden Exporte und angeblich geleistete Vorsteuern deklariert. Gemäss Art. 37 MWSTV (entspricht heute Art. 46 MWSTG) hat die steuerpflichtige Person über die Steuern und Vorsteuern abzurechnen, die MWST wird mithin nach dem System der Selbstveranlagung erhoben. Dies hat zur Folge, dass der Steuerpflichtige vollumfänglich und allein verantwortlich ist für die korrekte, vollständige Ermittlung und Deklaration seines Umsatzes und seiner Vor- steuer sowie für die Ablieferung der Steuer an die ESTV. Eines Entscheids - 42 - der Verwaltung, um die Steuerforderung festzulegen, bedarf es nicht (HOMBERGER GUT, in Clavadetscher/Glauser/Schafroth [Red.], a.a.O., Art. 46 MWSTG NN. 1, 5; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, NN. 1579 ff., 1692). Die Selbstveranlagung mittels der Abrechnungsformulare ist somit nicht bloss eine Deklaration, auf welche hin eine amtliche Veranlagung er- folgt. Anders als bei den direkten Steuern, bei welchen die Steuerdeklarati- onen bzw. Faktoren von der Steuerbehörde überprüft werden und zu einer Verfügung führen, sind die Abrechnungen direkt steuerbegründend (vgl. Art. 38 f. MWSTV; vgl. demgegenüber zum System bei den direkten Steu- ern: Art. 130 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] bzw. Art. 46 des Bundesgesetzes über die Harmonisie- rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die ESTV kann nur im Rahmen einer Überprüfung gemäss Art. 50 MWSTV (entspricht heute Art. 62 MWSTG) die Korrektheit der Deklara- tion verifizieren (NEIDHARDT, a.a.O., Art. 62 MWSTG N. 5). Wie indessen aus Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung zu entnehmen ist, geht es dabei um „Kontrollen“, mithin um eine bloss stichprobeweise Überprü- fung der Angaben. Diese beziehen sich somit auf rechtserhebliche Tatsa- chen, sind zum Beweis der deklarierten Zahlen geeignet und bestimmt und stellen daher Urkunden dar. Wie bereits zum Fragebogen hiervor ausgeführt, kann nicht davon ausge- gangen werden, der Angeklagte E.______ habe der Verwendung seines Namens zur Herstellung inhaltlich falscher Urkunden zugestimmt (vgl. E. 5.2.1), weshalb es sich bei den Quartalsabrechnungen um unechte Ur- kunden handelt. 5.2.3 Mit dem Schreiben vom 16. Februar 1998 zeigte die H.______ GmbH den Umzug der Büroräumlichkeiten von Z.______ nach Y.______ an. Dass die Anklageschriften irrtümlicherweise von der Sitzverlegung sprechen, spielt keine Rolle, weil auf das betreffende Schriftstück in den Akten verwiesen wird. Für die Angeklagten war deshalb ohne weiteres ersichtlich, auf wel- chen Sachverhalt sich die Bundesanwaltschaft bei diesem Vorwurf stützte. Die falsche Inhaltsbezeichnung wirft daher vor dem Hintergrund des Akku- sationsprinzips keine Probleme auf. Bei diesem Schreiben handelt es sich um eine blosse administrative Mitteilung. MWST-intern bewirkte sie eine andere Zuteilung des H.______-Dossiers hinsichtlich des dafür zuständi- gen Erstrevisors. Der Wechsel dieser Zuständigkeit beruhte auf der behör- deninternen Arbeitsorganisation und war als solche nicht Rechtsfolge der neuen Geschäftsadresse. Die im Schreiben behauptete Tatsache, nämlich die Verlegung der Büroräumlichkeiten, ist daher nicht rechtserhebliche Tat- - 43 - sache im Sinne des Urkundenbegriffs. Das Schreiben ist ferner auch nicht geeignet, die behauptete Tatsache zu beweisen. Urkundenqualität ist daher zu verneinen. 5.2.4 Der Arbeitgeber hat periodisch über die AHV-Beiträge abzurechnen und die erforderlichen Angaben zur Führung der individuellen Konti der Arbeitneh- mer zu machen (Art. 51 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG [SR 831.10]). Nach Art. 36 Abs. 4 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVV; SR 831.101) nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Beiträgen des Pflichtigen und „den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung“ vor. Diese Fassung gilt jedoch erst seit 1. Januar 2001. Die Wirkung der Abrechnung unter frühe- rem Recht ist unklar: Nach Art. 38 Abs. 1 aAHVV (BS 8 504, 520) erliess die Kasse eine Veranlagungsverfügung, wenn trotz Mahnung weder die Beiträge bezahlt noch die für die Abrechnung massgeblichen Angaben ge- macht wurden. In diesem Licht kann der Abrechnung keine Beweiseignung zukommen für die darin deklarierten Lohnsummen, sondern nur für die Tat- sache, dass ein Unternehmen der Beitragspflicht unterliegende Löhne ent- richte und dass die gesetzliche Pflicht zur Abrechnung erfüllt wurde. Dem Steuerpflichtigen obliegt die Pflicht zur Einreichung der Steuererklä- rung (bspw. Art. 124 DBG, Art. 42 StHG). Die direkten Steuern werden nicht im Selbstveranlagungsverfahren erhoben. Die Steuerbehörde über- prüft die Deklaration des Steuerpflichtigen und fällt eine Verfügung über die zu erhebenden Steuern (Art. 130 Abs. 1, 131 Abs. 1 DBG, Art. 46 StHG). Die Steuererklärung beweist daher nur die Tatsache, dass der Deklarati- onspflicht Genüge getan wurde. Insoweit hat sie Urkundencharakter. Ihr kommt jedoch weder Beweiseignung noch Beweisbestimmung hinsichtlich der deklarierten Beträge zu. Der Angeklagte A.______ gab an, er habe bei den AHV-Abrechnungen keine operative Tätigkeit vorgegeben (A.______, S. 8 Z. 8 − 10; cl. 18.4/19 Z. 13 − 23). Es ist anzunehmen, dass dies auch hinsichtlich der Steuerer- klärungen zutrifft. Die Erstellung der AHV-Abrechnungen und Steuererklä- rungen können als vom Willen des Angeklagten E.______ abgedeckt gel- ten, da sie – anders als die MWST-Formulare – insoweit inhaltlich nicht falsch waren und zu den minimalen Rechtspflichten eines Unternehmens gehören. Urkundenfälschung durch Identitätsfälschung entfällt. 5.2.5 Der Antrag auf Streichung der H.______ GmbH aus dem Mehrwertsteuer- register vom 15. Juni 1999 ist in Briefform verfasst und erfolgte gerade - 44 - nicht mittels eines amtlichen Formulars. Gemäss Art. 45 Abs. 2 MWSTV obliegt dem Steuerpflichtigen die Mitteilung an die MWST-Behörde, wenn er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht nicht mehr erfüllt. Un- terlässt er dies, so wird angenommen, dass er für die Steuerpflicht optiere. In dieser Hinsicht ist die Mitteilung, wie sie erfolgte, nur eine Willenserklä- rung, keine Tatsachenäusserung. Urkundenqualität ist daher auch hinsicht- lich dieses Schriftstücks zu verneinen. 5.2.6 Aus den soeben genannten Gründen stellen die Haftungserklärung, die Erklärung zur Streichung aus dem Register der Steuerpflichtigen vom
- August 1999 und das Schreiben betreffend Beendigung der Steuer- pflicht vom 25. August 1999 keine Urkunden dar. Keines dieser Schriftstü- cke führt Tatsachen auf, für welche es Beweis erbringen könnte. 5.2.7 Die Urkunden wurden vom Angeklagten A.______ erstellt und verwendet. Er sowie die Angeklagten B.______, C.______ und D.______ sind der mit- täterschaftlich verübten Urkundenfälschung angeklagt. Gemäss dem gemeinsamen Tatplan war der Angeklagte A.______ zustän- dig für die Erstellung aller zwecks Erhältlichmachen der Vorsteuerguthaben notwendigen Dokumente. Die Angeklagten B.______, C.______ und D.______ wussten und billigten, dass der Angeklagte A.______ inhaltlich falsche Schriftstücke erstellte und diese mit dem Namen des Angeklagten E.______, der seine Zustimmung hierzu nicht erteilt hatte, unterzeichnete (B.______, S. 6 Z. 36 – 41; C.______, S. 4 Z. 26 − 30; D.______, S. 7 Z. 17 − 31). Es ist davon auszugehen, dass zumindest den Angeklagten C.______ und D.______ nicht bekannt war, um Schriftstücke welcher Art und welchen Inhalts es sich dabei genau handelte. Wie indessen bereits an anderer Stelle ausgeführt, bedarf es zur Annahme von Mittäterschaft nicht einer Planung der Tat in allen Einzelheiten (vgl. E. 2.5). Vorsätzliches Han- deln steht ausser Zweifel, ebenso, dass bezweckt wurde, mittels der ge- fälschten Urkunden einen unrechtmässigen Vorteil zum Schaden der Eid- genossenschaft zu erlangen, nämlich die Auszahlung ungerechtfertigter Vorsteuerguthaben. Mittäterschaft ist also gegeben. Die Urkundendelikte dienten den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ der Betrugsbegehung. Die Verteidigung macht daher geltend, die Urkun- dendelikte gingen als Vorbereitungshandlungen im Betrug auf. Es handle sich entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht um einen Fall echter, sondern unechter Gesetzeskonkurrenz (Auszug Plädoyer Fürspre- cher Wüthrich, S. 6). Verwendet der Täter für einen Betrug gefälschte Un- terlagen, so nimmt die bundesgerichtliche Praxis zwischen Art. 251 und Art. 146 StGB echte Gesetzeskonkurrenz in Form der Realkonkurrenz an - 45 - (BGE 105 IV 242 E. 3 b). Ihr widerspricht ein Teil der Lehre. Danach wäre auf unechte Konkurrenz zu schliessen, wenn eine inhaltlich falsche Urkun- de ausschliesslich der Betrugsbegehung dient (STRATENWERTH, BT II, a.a.O., § 36 N. 58; NIGGLI, Basler Kommentar, Art. 251 StGB N. 105; be- reits in diese Richtung ALBRECHT, in Schubarth [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Art. 148 StGB N. 127). Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngsten Rechtsprechung mit dieser Kritik eingehend ausei- nandergesetzt und im Ergebnis die eingangs erwähnte Rechtsprechung bestätigt (BGE 129 IV 53). Von ihr abzuweichen, besteht kein Grund. Damit ist Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne hinsichtlich des Fragebogens sowie der Quartalsabrechnungen Nrn. 1 – 8 zu bejahen und sind die Ange- klagten A.______, B.______, C.______ und D.______ in diesem Sinne schuldig zu sprechen. Urkundenqualität hinsichtlich der übrigen Schriftstücke wurde verneint, weshalb die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ freizusprechen sind vom Vorwurf der Urkundenfälschung hinsichtlich des Anmeldeformulars, des Schreibens vom 16. Februar 1998, der Haftungser- klärung, der Erklärung zur Streichung aus dem Register der Steuerpflichti- gen, des Schreibens betreffend Beendigung der Steuerpflicht sowie des Antrags auf Streichung aus dem MWST-Register. Freispruch hat auch zu erfolgen in Bezug auf den Gebrauch dieser Urkunden, den die Bundesan- waltschaft durch den Vorwurf des Einreichens einklagte. 5.3 5.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten C.______ als Alleintäter Urkundenfälschung vor. Er habe mit Datum vom 17. November 1997 eine Rechnung der R.______ GmbH über den fiktiven Verkauf von Computer- material an den Angeklagten E.______ ausgestellt (cl. 37.17/Beleg 10). Diese Rechnung sei von den Angeklagten D.______ und E.______ dem Notar als Beleg für die Sacheinlagegründung vorgelegt worden, wodurch dieser die Sacheinlage (Computeranlagen und Büromöbel) in der Höhe von Fr. 26’800.– wahrheitswidrig in die öffentliche Urkunde aufgenommen habe (Anklageschrift i. S. C.______, S. 9). Die Bundesanwaltschaft erblickt in dieser Rechnung eine Quittung, und damit einen Beleg, dass die aufgeführ- ten Waren bezahlt und als Sachwerte vorhanden seien (Plädoyer Bundes- anwaltschaft, S. 35). Sie erblickt in diesem Vorgehen eine Falschbeurkun- dung (Plädoyer Bundesanwaltschaft, S. 34). Der Angeklagte C.______ hat in der Hauptverhandlung bestätigt, die Rechnung erstellt zu haben; er konnte sich indessen nicht erinnern, ob er - 46 - sie auch unterzeichnet habe. Die Verteidigung verneint indessen Urkun- denqualität des Schriftstücks. Im Lichte von Art. 251 StGB ist nur die Herstellung dieses Dokuments zu prüfen, während seine Verwendung für die Gründung Gegenstand der An- klage nach Art. 253 StGB ist (vgl. E. 6). Die fragliche Rechnung äussert sich weder darüber, ob die aufgeführten Waren an den Besteller ausgeliefert wurden noch ob dieser den Rech- nungsbetrag beglichen hat. Es handelt sich somit gerade nicht um eine Quittung. Die Rechnung besagt als Tatsache nur, dass die R.______ GmbH Zahlung fordert für einen ihr erteilten Auftrag zur Lieferung bestimm- ter Artikel. Implizite wird damit erklärt, es sei ein Kaufvertrag zwischen den aufgeführten Parteien zustande gekommen. Urkundenqualität der Rech- nung ist nur im Hinblick auf diesen Aspekt bzw. diese Erklärung zu unter- suchen. Einem Schriftstück kann nämlich Urkundenqualität nur hinsichtlich jener Tatsachen zukommen, zu denen es sich überhaupt äussert. Die Unterschrift auf der Rechnung wird begleitet von einem Stempel der R.______ GmbH und weist grosse Ähnlichkeiten mit dem Schriftbild auf anderen, durch den Angeklagten C.______ erwiesenermassen unterzeich- neten Dokumenten auf (vgl. bspw. cl. 37.17/Belege 1 – 6). Die R.______ GmbH, handelnd durch ihr Organ C.______, erscheint daher als Aussteller der Rechnung. Der tatsächliche und der aus der Urkunde erscheinende Aussteller sind somit identisch; es liegt mithin keine unechte Urkunde vor. Das Schriftstück beweist, dass die R.______ GmbH Rechnung stellt für ei- nen an sie erteilten Auftrag zur Lieferung bestimmter Waren (vgl. BGE 125 IV 273 E. 3 a/aa). Sie erbringt indessen nicht Beweis für den Kauf als sol- chen zwischen bestimmten Vertragsparteien (vgl. BGE 121 IV 131 E. 2 c S. 136), erst recht nicht für die Vertragserfüllung. Die Anklageschrift führt nicht an, dass diese Rechnung auch Eingang in die Buchhaltung fand, weshalb vorliegend nicht davon auszugehen ist, es handle sich bei der Rechnung um eine Absichtsurkunde kraft Gesetz (vgl. BGE 129 IV 130 E. 2.2; 117 IV 35 E. 1 c). Falschbeurkundung ist daher zu verneinen und der Angeklagte C.______ ist vom Vorwurf der Urkundenfälschung hinsicht- lich dieser Rechnung freizusprechen. 5.3.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten C.______ Urkundenfäl- schung durch Herstellen unechter Urkunden vor, indem er drei Darlehens- verträge, alle datiert vom 13. Juli 1999, zwischen der von ihm frei erfunde- nen und daher inexistenten Q.______ Limited, Nassau, Bahamas, als Dar- - 47 - lehensgeberin und seiner R.______ GmbH als Darlehensnehmerin simu- liert (cl. 37.17/Belege 4 – 6) und jeweils für beide Vertragsparteien unter- zeichnet habe. Der Angeklagte C.______ habe zudem weitere drei Darle- hensverträge mit Datum vom 11. Januar 2000, 9. Februar 2000 und
- März 2000 (cl. 37.17/Belege 1 – 3) zwischen ihm selbst und der Q.______ Limited simuliert, wonach die Q.______ Limited der R.______ GmbH Darlehen gewähre. Auch hier habe er für beide Parteien unterzeich- net. Durch dieses Vorgehens sei der R.______ GmbH deliktisch erworbe- nes Geld zugeführt worden und der Angeklagte C.______ habe sich da- durch einen unrechtmässigen Vorteil verschafft (Anklageschrift i. S. C.______, S. 9). Angesichts der Einlassung des Angeklagten C.______ in der Hauptverhandlung, entgegen den Darstellungen in der Anklageschrift habe die Q.______ Limited tatsächlich bestanden, er sei Alleinaktionär ge- wesen und daher zur Unterschrift auf beiden Seiten berechtigt gewesen (C.______, S. 9 Z. 3 – 5), würdigte die Bundesanwaltschaft dies als Falschbeurkundung (Plädoyer Bundesanwaltschaft, S. 36). Der Angeklagte C.______ hat diesen (modifizierten) Sachverhalt in der Hauptverhandlung als richtig anerkannt (C.______, S. 8 Z. 37 – S. 9 Z. 34). Die Verteidigung verneint Urkundenfälschung durch Herstellung unechter Urkunden; die Herstellung echter, aber inhaltlich falscher Urkunden sei je- doch nicht angeklagt. Hinsichtlich der zweiten Gruppe der Darlehensverträge nennt die Anklage- schrift als Vertragsparteien die Q.______ Limited und den Angeklagten C.______, und als Vertragsinhalt – wie bereits bei der ersten Gruppe – ein Darlehen der Q.______ Limited an die R.______ GmbH. Den Verträgen ist indessen zu entnehmen, dass der Angeklagte C.______ Darlehensnehmer war. Der Anklagegrundsatz verlangt, dass die Anklage die einer Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreibt, dass die Vor- würfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Er bestimmt damit die Anforderungen, welcher die Anklageschrift zu genü- gen hat. Diese dient einerseits der Umgrenzung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), andererseits vermittelt sie dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Infor- mationen (Informationsfunktion). Aus der Anklageschrift muss erhellen, welches historische Ereignis Gegenstand der Beurteilung bilden soll (BGE 120 IV 348 E. 2 b und c, E. 3 c). - 48 - Die Anklageschrift in Sachen C.______ genügt diesen Anforderungen hin- sichtlich der zweiten Gruppe der Darlehensverträge: Sie verweist auf die in den Akten befindlichen Verträge. Aufgrund dieses Aktenverweises lässt sich ohne weiteres feststellen, auf welche Aktenstücke sich der Vorwurf abstützt. Bei der Nennung der R.______ GmbH als Darlehensnehmerin handelt es sich damit um einen offensichtlichen Schreibfehler, weshalb das Gericht vom Inhalt der Verträge ausgeht, wie er den Akten zu entnehmen ist. Aufgrund der in den Akten befindlichen Bankunterlagen ist von der Existenz der Gesellschaft auszugehen (vgl. cl. 10.5/64 ff.). Der Angeklagte C.______ unterzeichnete bei der ersten Gruppe als Organ der R.______ GmbH, bei der zweiten Gruppe als Privatperson. Tatsächlicher Aussteller und der aus den Schriftstücken ersichtliche sind mithin identisch, weshalb Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne entfällt. Falschbeurkundung gehört zum Inhalt der Anklage, indem diese die Simu- lation als tatbestandsmässiges Geschehen nennt. Weil die in den Akten be- findlichen Bankunterlagen keine korrespondierenden Eingänge bzw. Aus- gänge zwischen den Vertragsparteien aufweisen, ist davon auszugehen, dass die Darlehensverträge tatsächlich nur vorgetäuscht wurden (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Eine einfach-schriftliche Vertragsurkunde beweist, dass zwei Personen übereinstimmend eine bestimmte Willenserklärung abgege- ben haben. Sie beweist jedoch für sich alleine noch nicht, dass die über- einstimmend geäusserten Erklärungen dem wirklichen Willen der Vertrags- parteien entsprechen, insbesondere dass keine Simulation gegeben ist (BGE 123 IV 61 E. 5 c/cc; 120 IV 25 E. 3 f.). Für die vorliegenden Darle- hensverträge bestehen daher keine allgemeingültigen objektiven Garan- tien, welche die Wahrheit der darin enthaltenen Erklärungen im Sinne der Falschbeurkundung gewährleisten. Eine Verwendung der Verträge als Be- standteile der Buchhaltung ist nicht Gegenstand der Anklage, weshalb kei- ne Beweiseignung kraft Art. 358 ff. OR gegeben ist. Urkundenfälschung hinsichtlich dieser Verträge ist daher zu verneinen. 5.4 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten D.______ vor, er habe ei- nen vom 6. Januar 1999 datierten „contratto di vendita" (cl. 34/1) zwischen seinen Eltern als Verkäufer und dem Angeklagten E.______ als Käufer betreffend ein in Italien gelegenes Grundstück simuliert und das Schrift- stück mit der falschen Unterschrift des Angeklagten E.______ unterzeich- net. Den Kaufpreis von Fr. 83’000.– habe er namens der H.______ GmbH via Telebanking auf das Bankkonto seines Vaters überwiesen und diesem damit einen unrechtmässigen Vorteil verschafft. Der Angeklagte D.______ - 49 - habe sich dadurch der Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne strafbar gemacht (Anklageschrift i. S. D.______, S. 9; Plädoyer Bundesanwalt- schaft, S. 37). Der Angeklagte D.______ hat diesen Sachverhalt an der Hauptverhand- lung als richtig anerkannt (D.______, S. 8 Z. 22 – 26). Die Verteidigung verneint indessen die Urkundenqualität des „contratto di vendita". Der „contratto di vendita" äussert sich einerseits über die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung, andererseits wird darin festgehalten, der Kaufpreis sei bereits bezahlt worden. Nach Schweizer Recht bedürfen Grundstückkaufverträge zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 1 OR). Soweit sich der „contratto di vendita" über die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung äussert, wären diese gesetzlichen Formvorschriften missachtet. Allerdings ist bei Verträgen über ausländische Grundstücke das Recht der gelegenen Sache massgeblich (Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das interna- tionale Privatrecht, IPRG [SR 291]). Zugunsten des Angeklagten ist anzu- nehmen, die Formerfordernisse auch des italienischen Rechts seien nicht erfüllt. Der „contratto di vendita“ kann daher nicht geeignet sein, die darin vereinbarten Rechte und Pflichten zu beweisen (BGE 103 IV 149 E. 1 c) und ihm kommt in Bezug auf diesen Aspekt kein Urkundencharakter zu. Die Erklärung, der Kaufpreis sei bereits geleistet worden, bezieht sich auf eine Tatsache. Diese ist rechtserheblich, geht doch durch Erfüllung der Kaufpreisschuld die entsprechende Vertragsverpflichtung unter. Das Schriftstück ist nach der Verkehrsübung geeignet, diese Tatsache, nämlich die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung, zu beweisen. Diese Erklärung stellt eine Quittung dar, welche nicht den qualifizierten Formvorschriften zu ge- nügen hat. Der „contratto di vendita" war bestimmt und geeignet, den Geld- fluss zu beweisen. Ihm kommt daher in Bezug auf diesen Aspekt Urkun- denqualität zu. Der Angeklagte D.______ unterzeichnete die Urkunde mit dem Namen des Angeklagten E.______, der davon nichts wusste. Er täuschte somit über die Identität des Ausstellers und erstellte daher eine unechte Urkunde. Da der Kaufvertrag ungültig war, erfolgte die Kaufpreis- zahlung ohne Rechtsgrund und der Vater des Angeklagten D.______ wur- de dadurch ungerechtfertigt bereichert (vgl. Art. 62 Abs. 2 OR). Dadurch hat dieser einem Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft. Dass diese unrechtmässige Bereicherung vom Angeklagten D.______ beabsich- tigt war, steht ausser Zweifel. Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbe- - 50 - standsmerkmale steht ausser Zweifel. Im Ergebnis steht Urkundenfäl- schung durch Erstellen einer unechten Urkunde fest.
- Erschleichung einer falschen Beurkundung 6.1 Der Erschleichung einer falschen Beurkundung macht sich strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet (Art. 253 Abs. 1 StGB). Die Bundesanwaltschaft erhebt den Vorwurf der Erschleichung einer fal- schen Beurkundung hinsichtlich der Gesellschaftsgründung der H.______ GmbH. Der Angeklagte C.______ habe aufgrund seiner Kenntnisse über Gesellschaftsgründungen ein Konzept für die Gründung erstellt und als- dann die Angeklagten D.______ und E.______ mit einem Notar in Verbin- dung gebracht. Diese seien gegenüber dem Notar als Gesellschafter der zu gründenden H.______ GmbH aufgetreten und hätten ihm einen rein fiktiven Zweck der Gesellschaft angegeben, wodurch sie durch Täuschung die Er- richtung der öffentlichen Urkunde betreffend die Gründung der H.______ GmbH bewirkt hätten. Die Angeklagten D.______ und E.______ hätten die vom Angeklagten C.______ fingierte Quittung über den Kauf von Compu- termaterial als Beleg für die Sacheinlagegründung vorgelegt, wodurch der verurkundende Notar die Sacheinlage (Computeranlagen und Büromöbel) in der Höhe von Fr. 26’800.– wahrheitswidrig in die öffentliche Urkunde aufgenommen habe. Die Angeklagten haben diesen Sachverhalt in der Hauptverhandlung weit- gehend anerkannt; soweit bestritten, wird weiter unten darauf Bezug ge- nommen. Mit Ausnahme des Verteidigers des Angeklagten E.______ wird die Tatbestandsmässigkeit hinsichtlich des Vorwurfs des Verurkunden- Lassens eines „rein fiktiven Zwecks" bejaht. Die rechtliche Würdigung der Bundesanwaltschaft hinsichtlich des Vorwurfs der Gründungsurkunde der H.______ GmbH wird indessen bestritten. 6.2 Tathandlung im Sinne von Art. 253 StGB ist das Bewirken einer unrichtigen Beurkundung durch Täuschung. Art. 253 StGB stellt in dieser Tatbestands- variante einen Spezialfall der Falschbeurkundung dar, nämlich die Falsch- beurkundung in mittelbarer Täterschaft, wobei Tatmittler ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens ist. Wann eine inhaltlich unwahre Beur- kundung vorliegt, beurteilt sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei der - 51 - Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB (zu Art. 253 StGB: BGE 123 IV 231 E. 3 a/bb und E. 3 b/aa). 6.2.1 Im Vorwurf, der Angeklagte C.______ habe seine Kenntnisse zur Verfü- gung gestellt und die Verbindung zum Notar geschaffen, ist kein tatbe- standsmässiges Handeln ersichtlich. Soweit die vorgeworfene Handlung überhaupt einen Anklagepunkt darstellt, ist Erschleichung einer falschen Beurkundung daher zu verneinen. 6.2.2 Die Gründungsstatuten befinden sich nicht in den Verfahrensakten; die öffentliche Urkunde nimmt jedoch Bezug darauf. Es ist erstellt, dass fol- gender Zweck der H.______ GmbH verurkundet wurde: „Handel mit Waren aller Art, insbesondere Export von mechanischen und elektronischen Prä- zisionsteilen und Werkzeugen; sie kann sich an anderen Unternehmen beteiligen und Grundstücke erwerben“ (vgl. cl. 27.3). Der Zweck der Gesellschaft definiert und begrenzt den wirtschaftlichen Be- reich, in welchem sie sich bewegen darf. Die Zweckbestimmung ist keine Feststellung von Tatsachen, wie es Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB für Urkun- den verlangt, sondern eine auf die Zukunft gerichtete Schranke gesell- schaftlichen Handelns. Selbst wenn man ihr mittelbar die Aussage über ei- ne entsprechende Absicht der Gründer beimessen wollte, so ist dies keine Rechtstatsache (BOOG, Basler Kommentar, Art. 253 StGB N. 6). Soweit die Beurkundung eines fiktiven Zwecks angeklagt ist, sind die Angeklagten freizusprechen. 6.2.3 In der Gründungsurkunde haben die Gründer einer GmbH zu bestätigen, dass das Gesellschaftskapital liberiert worden ist (Art. 779 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Im Falle einer Sacheinlage müssen sie bestätigen, dass der Einlage- vertrag vorgelegt wurde (Art. 779 Abs. 2 Ziff. 3 OR); die Sacheinlage gilt nur dann als Deckung des Kapitals, wenn die Gesellschaft bei Eintragung in das Handelsregister über die Sachen sofort als Eigentümerin verfügen kann (Art. 779 Abs. 4 OR). Die H.______ GmbH wurde mittels Sacheinlage gegründet (cl. 33.21). In- dem die Anklageschrift das deliktische Handeln in der Vorlage einer Quit- tung „über den fiktiven Verkauf“ von Computermaterial erblickte, bezieht sie sich auf die für Gründung wesentliche Bestätigung über die Liberierung des Kapitals. In dieser Hinsicht ist die Gründungsurkunde inhaltlich falsch, weil die Gesellschaft bei Registereintragung kein Eigentum ausüben konnte. Dazu wäre nämlich vorausgesetzt, dass das Computermaterial – Fahrnis – sich in diesem Moment im Besitz des Geschäftsführers der GmbH, also - 52 - des Angeklagten E.______, befunden hätte (Art. 922 ZGB). Nach dessen und nach der Darstellung des Angeklagten C.______ war dies jedoch nicht der Fall; es war höchstens das im Vertrag genannte Material im Bereich der Lieferantin, der R.______ GmbH, ausgeschieden (E.______, S. S. 4 Z. 24 f. und Z. 40; D.______, S. 8 Z. 15 – 20; C.______, S. 8 Z. 14 und Z. 20). Damit sind auch die rechtlichen Voraussetzungen von Besitzesübertragung durch Traditionssurrogate (Art. 924 Abs. 1 ZGB) nicht erfüllt. Die Erklärung gegenüber dem Notar, die Stammeinlage des Angeklagten E.______ sei anlässlich der Gründung der H.______ GmbH durch Sachein- lage vollständig liberiert worden, bewirkte die unrichtige Beurkundung durch den bernischen Notar. Ob die Sacheinlagegegenstände auch über- bewertet waren, kann bei dieser Ausgangslage offen bleiben. Der berni- sche Notar ist eine Person öffentlichen Glaubens im Sinne von Art. 253 StGB (DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,
- Aufl., Zürich 2004, S. 163; STRATENWERTH, BT II, a.a.O., § 35 N. 47). Es ist als Erfahrungstatsache anzunehmen, dass sich der verurkundende No- tar im Irrtum über die wahren Eigentumsverhältnisse befand und von der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärungen der Gesellschafter ausging. 6.3 Die Tathandlungen wurden durch die Angeklagten D.______ und E.______ gesetzt. Sie sowie die Angeklagten A.______, B.______ und C.______ sind der mittäterschaftlichen Tatbegehung angeklagt. Die Angeklagten D.______ und E.______ wussten, dass sich die Gegens- tände weder im Besitz noch Eigentum des Angeklagten E.______ befan- den (vgl. E.______, S. 4 Z. 40), und kannten damit den Mangel in der Erbringung der Sacheinlage. Vorsatz und Täuschungsabsicht stehen zu- dem ausser Zweifel. Der Angeklagte C.______ war im Rahmen des gemeinsamen Tatplans mit zuständig, die Gründung der H.______ GmbH vorzunehmen (C.______, S. 8 Z. 1 – 7), und erstellte die Statuten (Plädoyer Fürsprecher Lanz). Er hatte Erfahrungen in Gesellschaftsgründungen, der Angeklagte D.______ hinge- gen kaum. Es ist ausser Zweifel, dass der Angeklagte C.______ die Grün- dung im Wesentlichen vorbereitete und den Angeklagten D.______ ent- sprechend instruierte. Ihm musste deshalb auch der Inhalt der Beurkun- dung bekannt gewesen sein. Er räumte in der Hauptverhandlung ein, der Angeklagte E.______ habe das in der Rechnung vom 17. November 1997 (cl. 37.17/Beleg 10) aufgeführte Material – ein Teil der angeblich geleiste- ten Sacheinlage (vgl. Inventarliste cl. 77.17/259 bzw. 33.21) – nie erhalten (C.______, S. 8 Z. 14 und 20). Er wusste somit, dass die Angeklagten - 53 - D.______ und E.______ eine Falschbeurkundung des Notars veranlassten und billigte dieses Vorgehen. Der Angeklagte C.______ hat sich daher als Mittäter zur Erschleichung einer falschen Beurkundung hinsichtlich der Gründungsurkunde der H.______ GmbH zu verantworten. Die Gründung der H.______ GmbH war Teil des Tatplans des ganzen Quartetts. Es ist zwar davon auszugehen, dass abgesprochen war, eine Sacheinlagegründung vorzunehmen, und darüber insoweit Kenntnis be- stand (A.______, S. 9 Z. 1; B.______, S. 12 Z. 33). Ferner ist anzunehmen, auch in diesem Aufgabenbereich habe eine gewisse Autonomie des Aus- führenden bestanden und eine Detailregelung der Modalitäten der Grün- dung in der Tatplanung sei unterblieben. Der allgemeine Plan schloss eine mangelhafte Gründung nicht ein, und tatsächlich wäre sie mit Auslieferung des Materials durch die R.______ GmbH in korrekter Weise möglich gewe- sen. Hinweise, aus welchen zu schliessen wäre, die Angeklagten A.______ und B.______ hätten konkret Kenntnis von der unrichtigen Beurkundung hinsichtlich der Sacheinlage gehabt (vgl. auch A.______, S. 8 Z. 30 – S. 9 Z. 8; B.______, S. 12 Z. 22 – 38), liegen nicht vor. Der subjektive Tatbe- stand ist daher für die Angeklagten A.______ und B.______ zu verneinen und sie sind vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung freizusprechen.
- Urkundenfälschung im Amt 7.1 Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkun- den, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, werden gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB wegen Urkundenfälschung im Amt mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Unter „Beamten“ werden die Beamten und An- gestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege verstanden (Art. 110 Ziff. 4 Satz 1 StGB). 7.2 7.2.1 Dem Angeklagten B.______ wirft die Bundesanwaltschaft Urkundenfäl- schung im Amt hinsichtlich der Abrechnungsformulare Nrn. 3 – 8 vor. Er habe einmal alle diese Formulare mit seiner Unterschrift unterzeichnet und so mit Wissen und Willen einen unwahren Sachverhalt und damit einen un- rechtmässigen Anspruch der H.______ GmbH als rechtmässig anerkannt. - 54 - Im Weiteren habe er auf den Abrechnungsformularen Nrn. 3 – 5 und 7 die Zweitunterschrift des Zweitrevisors gefälscht bzw. zwei seiner Arbeitskolle- gen veranlasst, bei den Abrechnungen Nrn. 6 und 8 die Zweitunterschrift nach bloss oberflächlicher Prüfung zu leisten und die Auszahlung des an- geblichen Vorsteuerüberhangs zu Gunsten der H.______ GmbH vorzu- nehmen. Er habe dadurch in seiner Eigenschaft als Beamter mehrfach vor- sätzlich unechte Urkunden hergestellt (Anklageschrift i. S. B.______, S. 11 f.). Implizite qualifiziert die Bundesanwaltschaft hingegen in ihrem Plädoyer die Tathandlung hinsichtlich der Erstunterschrift nicht als Erstellen einer unechten, sondern als Erstellen einer echten, aber unwahren Urkunde (Plädoyer Bundesanwaltschaft, S. 40 – 42). Der Angeklagte B.______ hat diesen Sachverhalt an der Hauptverhandlung als richtig anerkannt (B.______, S. 8 Z. 25 − 27; S. 9 Z. 17 f.; S. 13 Z. 14 − 28; S. 14 Z. 5 − 11). Die Verteidigung bejaht Urkundenfälschung hinsicht- lich der Zweitunterschrift auf den Abrechnungen Nrn. 3 − 5 und 7, im Übri- gen wird solche verneint. 7.2.2 Die Tathandlungen der Falschbeurkundung im Amt bzw. des Fäl- schens/Verfälschens entspricht derjenigen gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (BGE 121 IV 216 E. 2; 117 IV 286 E. 6 b betreffend Falschbeurkundung; BOOG, Basler Kommentar, Art. 317 StGB N. 4). Der Angeklagte B.______ war zum Zeitpunkt der Tatbegehung Beamter. Bei den Abrechnungsformularen handelt es sich um Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 1 StGB (vgl. E. 5.2.2). Der Angeklagte B.______ geht als Erstrevisor aus den Abrechnung Nrn. 3 − 8 hervor, weshalb die Urkunde bezüglich des von ihm bestätigten Inhalts echt ist. Hinsichtlich dieser Erstunterschrift steht daher nicht ein Fälschen oder Verfälschen im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Frage, son- dern ein unwahres Beurkunden im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Diese Tatbestandsform wurde jedoch in der Anklageschrift nicht genannt, weshalb die Bundesanwaltschaft in ihrem Plädoyer unzulässigerweise ei- nen diesbezüglichen Schuldspruch verlangt (Plädoyer Bundesanwaltschaft, S. 40 − 42). Im Übrigen bestätigt der Revisor mit der Erstunterschrift nicht die materielle Richtigkeit der Abrechnungsformulare, sondern nur, dass die Abrechnung in sich stimmig ist. Dass dies auf die Abrechnungsformulare der H.______ GmbH zutrifft, wurde bereits mehrfach erläutert. Soweit die Zweitunterschriften betreffend, stellen die Abrechnungen unech- te Urkunden dar, wurde doch über die Identität des Zweitunterzeichnenden - 55 - getäuscht. Der Angeklagte B.______ war als Revisor zuständig für die Ab- rechnungsformulare und er missbrauchte diese amtlichen Funktion zur Fäl- schung. Der geforderte enge Zusammenhang zwischen der Tathandlung und seiner Amtstätigkeit ist gegeben (vgl. BGE 81 IV 285 E. I./2 S. 288; BOOG, Basler Kommentar, Art. 317 StGB N. 2). Der Umstand, dass der Angeklagte B.______ Beamtenkollegen dazu be- wegen konnte, Zweitunterschriften nach nur oberflächlicher Prüfung bzw. ohne Prüfung zu erteilen, entspricht keinem tatbestandsmässigen Handeln im Sinne von Art. 317 StGB. Es handelt sich nämlich sinngemäss um eine mittelbare Falschbeurkundung, welche nicht von Art. 317 StGB erfasst wird, sondern unter den Tatbestand des Art. 253 StGB fiele. Da die Ankla- geschrift sie an jener Stelle nicht nennt, ist anzunehmen, dass sie nicht eingeklagt sein sollte. 7.3 Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten A.______, C.______ und D.______ vor, sich an den Urkundenfälschungen, die der Angeklagte B.______ im Amt begangen habe, als Gehilfen beteiligt zu haben. Die Ver- teidigung der Angeklagten C.______ und D.______ bestreitet die Strafbar- keit unter diesem Gesichtspunkt. 7.3.1 Gehilfenschaft setzt voraus, dass jemand vorsätzlich einem anderen für die Verübung eines Verbrechens oder Vergehens Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Da eine nach Art. 317 Ziff. 1 StGB strafbare Tat des Angeklagten B.______ nur, aber immerhin für die Fälschung der Unterschriften auf den Abrech- nungsformularen Nr. 3 – 5 und 7 gegeben ist, beschränkt sich eine Gehil- fenschaft der Angeklagten A.______, C.______ und D.______ auf eine Be- teiligung an dieser Handlung, während es hinsichtlich der Erstunterschrift durch den Angeklagten B.______ und seiner Veranlassung der Zweitunter- schriften auf den Abrechnungsformularen Nr. 6 und 8 zu einem Freispruch kommt. 7.3.2 Gemäss Art. 26 StGB werden persönliche, die Strafbarkeit erhöhende, vermindernde oder ausschliessende Merkmale nur bei demjenigen Beteilig- ten an einer Straftat berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (limitierte Akzes- sorietät). Strafbegründende Merkmale werden demgegenüber auch dem Extraneus, d.h. demjenigen, der die Merkmale nicht erfüllt, angerechnet (strenge Akzessorietät; FORSTER, Basler Kommentar, Art. 26 StGB NN. 9 f., 12). Persönliche Eigenschaften beziehen sich auf schuldspezifische Be- sonderheiten in der Person des Täters bzw. Teilnehmers; sachliche Merk- male betreffen den objektiven Unrechtsgehalt der Straftat. Kannte der Teil- - 56 - nehmer das sachliche Merkmal beim Täter, hat er sich dieses zuzurechnen (FORSTER, Basler Kommentar, Art. 26 StGB NN. 16, 21). Bei echten Sonderdelikten begründet eine Sondereigenschaft des Täters dessen Strafbarkeit, während sich bei unechten Sonderdelikten die Son- dereigenschaft des Täters straferhöhend auswirkt (FORSTER, Basler Kom- mentar, Art. 26 StGB N. 23). Der Beteiligte an einem echten Sonderdelikt unterliegt der gleichen Strafdrohung wie der Haupttäter, der Beteiligte zu einem unechten Sonderdelikt dem Strafrahmen des Grunddelikts, sofern der qualifizierte Tatbestand an persönliche Merkmale des Haupttäters an- knüpft (REHBERG/DONATSCH, a.a.O., S. 159). Mittäter zum echten Sonder- delikt kann nur sein, wer die im Gesetz geforderten persönlichen Merkmale aufweist. Trifft dies nicht zu, so kann er nur als Teilnehmer zum echten Sonderdelikt bestraft werden (BGE 111 IV 74 E. 5 b; 95 IV 113 E. 2 b i.f. S. 117; REHBERG/DONATSCH, a.a.O., S. 149 f.). Gemäss BGE 95 IV 113 handelt es sich bei Art. 317 StGB nicht um einen qualifizierten Fall von Art. 251 StGB, sondern um ein eigenständiges Delikt, sprich echtes Sonderdelikt. Die Beamteneigenschaft des Täters im Tatbe- stand des Art. 317 StGB sei strafbegründendes Merkmal, weshalb die An- wendung von Art. 26 StGB ausser Betracht falle. Teilnehmer unterliegen daher nicht der Strafdrohung von Art. 251 StGB, sondern seien nach Art. 317 StGB zu bestrafen. Damit konnte auch die Frage, ob es sich bei der Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 317 StGB um ein persönliches oder sachliches Merkmal handelt, damals offen gelassen werden (BGE 95 IV 113 E. 2 b; früher demgegenüber noch als sachliches Merkmal qualifi- ziert: BGE 81 IV 285 E. 3). Diese Rechtsprechung wird in der Lehre überwiegend kritisiert (vgl. Hin- weise in FORSTER, Basler Kommentar, Art. 26 StGB N. 25 ff.) und die Auf- fassung, beim Tatbestand des Art. 317 StGB handle es sich um ein eigen- ständiges Delikt, abgelehnt (BOOG, Basler Kommentar, Art. 317 StGB N. 12). Die Beamtenfunktion begründe die Strafbarkeit nicht, weil die Ur- kundenfälschung der Nicht-Beamten gemäss Art. 251 StGB strafbar sei. Sie erschöpfe sich auch nicht in Aspekten des Unrechts, sondern betreffe auch den Schuldvorwurf (FORSTER, Basler Kommentar, Art. 26 StGB N. 26, mit Hinweisen). Diese Auffassung, welche besonders deutlich bei Art. 138 Abs. 2 StGB zutage tritt, wo der Gesetzgeber die Beamteneigenschaft etwa derjenigen des beruflichen Vermögensverwalters gleichstellte, überzeugt. Deshalb fällt bei Art. 317 StGB der Teilnehmer ohne Sondereigenschaft un- ter die Strafandrohung von Art. 251 StGB (vgl. BOOG, Basler Kommentar, Art. 317 StGB N. 12). - 57 - Der Angeklagte A.______ war Ende Februar 1998 aus der Bundesverwal- tung ausgeschieden und im Zeitraum der Tatbegehung durch den Ange- klagten B.______ nicht mehr Beamter (vgl. den Leumundsbericht vom
- August 2004, cl. 78 act. 5.2, S. 2). Er verfügte somit im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht über die im Tatbestand von Art. 317 StGB vorausge- setzte Sondereigenschaft. Die Angeklagten C.______ und D.______ stan- den nie in Bundesdiensten. Deshalb ist die Gehilfenschaft zu Urkundenfäl- schung im Amt insgesamt nach Art. 251 Ziff. 1 i. V. m. Art. 25 StGB zu be- urteilen. Wie bereits an anderer Stelle zur Frage der Mittäterschaft ausgeführt (vgl. E. 2.5.2), wurde gemeinsames arbeitsteiliges Handeln vereinbart. Jeder war in seinem Zuständigkeitsbereich Hauptakteur bzw. Hauptbeteiligter. Erst durch den Tatbeitrag jedes einzelnen liess sich das Vorhaben verwirk- lichen. Keiner von ihnen hatte im Rahmen dieses Tatplans nur Gehilfen- funktion hinsichtlich der in groben Zügen geplanten Delikte. Indessen ist nachfolgend im Einzelnen zu untersuchen, ob auch die Zweitunterschrift auf den Abrechnungen von diesem Globalvorsatz erfasst waren. 7.4 7.4.1 Der Angeklagte A.______ erbrachte dadurch, dass er die Abrechnungsfor- mulare anfertigte und an die HA MWST sandte, einen kausalen Beitrag zur Haupttat des Angeklagten B.______. Er hatte aufgrund seiner früheren Tä- tigkeit bei der Hauptabteilung Warenumsatzsteuer Kenntnis vom Ablauf der Abrechnungen. Er erklärte, davon ausgegangen zu sein, dass der Ange- klagte B.______ die Zweitunterschrift einhole, doch im Ergebnis habe es ihm keine Rolle gespielt, ob der Angeklagte B.______ die Zweitunterschrif- ten fälsche (A.______, S. 5 Z. 38, S. 6 Z. 29 − S. 7 Z. 7). Der Angeklagte B.______ ist überzeugt, den Angeklagten A.______ über die Fälschung der Zweitunterschrift informiert zu haben (B.______, S. 11 Z. 33 − 38). Dieser Aussage lässt sich indessen nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt er dem Angeklagten A.______ dies mitteilte, d. h. ob vor oder nach den Fäl- schungen. Aufgrund der Kenntnisse, die der Angeklagte A.______ hatte, und des gemeinsamen Tatplans ist jedoch davon auszugehen, dass dieser zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes wusste und billigte, dass der Angeklagte B.______ so weit nötig auch Zweitunterschriften zur Erreichung des Tatziels fälschte. Die Beteiligung des Angeklagten A.______ ist in die- sem Aspekt nicht nur als Gehilfenschaft, sondern als Mittäterschaft zu qua- lifizieren. Da ihm die Beamteneigenschaft zur Zeit der Tatbegehung fehlte, ist er nach Art. 251 StGB wegen Unterschriftenfälschung hinsichtlich der - 58 - Zweitunterschrift auf den Abrechnungsformularen Nrn. 3 − 5 und 7 zu ver- urteilen. 7.4.2 Wie für den Angeklagten A.______ war es auch für die Angeklagten C.______ und D.______ ohne Bedeutung, wie der Angeklagte B.______ das Kontrollsystem überlistete, um die Auszahlung von Vorsteuerguthaben zu bewirken. Es ist indessen zu ihren Gunsten anzunehmen, dass sie – im Unterschied zum Angeklagten A.______ – nicht um die Zweitunterschrift wussten und dass sie davon ausgingen, der Angeklagte B.______ werde die Abrechnungen mit Mitteln behandeln, die für eine ordentliche Revision zur Verfügung stehen (C.______, S. 5 Z. 23 − 28, S. 13. Z. 13 – 35). Der Tatplan implizierte eine Fälschung keineswegs, und bei den Abrechnungen Nrn. 6 und 8 kam es auch nicht dazu. Die Teilhabe der Angeklagten C.______ und D.______ am Tatentschluss implizierte den Vorsatz der Ur- kundenfälschung im Amt daher nicht. Sie sind im Ergebnis vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt insgesamt freizusprechen.
- Bestechungsdelikte 8.1 Nach Art. 315 Abs. 1 aStGB werden unter anderem Mitglieder einer Behör- de und Beamte, die für eine künftige, pflichtwidrige Amtshandlung ein Ge- schenk oder einen andern ihnen nicht gebührenden Vorteil fordern, an- nehmen oder sich versprechen lassen, mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Gefängnis bestraft. Hat der Täter infolge der Bestechung die Amts- pflicht tatsächlich verletzt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Monat (Art. 315 Abs. 2 aStGB). Art. 315 aStGB wurde per 1. Mai 2000 durch Art. 322quater StGB ersetzt (AS 2000 1121, 1126). Nach dem neurechtlichen Tatbestand werden unter an- derem Mitglieder einer Behörde und Beamte, die im Zusammenhang mit ih- rer amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen ste- hende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten B.______ vor, er habe die- sen Straftatbestand erfüllt, indem er sich von den Angeklagten A.______, C.______ und D.______ für das in Missachtung seiner Dienstpflichten vor- zunehmende Durchschleusen der total gefälschten Steuerabrechnungen durch das Revisorat der HA MWST und für die Auslösung der Zahlung fikti- ver Vorsteuerguthaben an die H.______ GmbH einen Viertel des deliktisch - 59 - erworbenen Geldes habe versprechen lassen und diesen Tatbeitrag in der Folge auch tatsächlich geleistet habe. Der Angeklagte B.______ hat diesen Sachverhalt an der Hauptverhandlung als richtig anerkannt (B.______, S. 12 Z. 40 – S. 13 Z. 6), lässt indessen die rechtliche Würdigung bestreiten. In der Anklageschrift wird als Deliktszeitraum Sommer/Herbst 1997 bis Herbst 1999 aufgeführt, der dem Anklagepunkt zugrunde liegende Sach- verhalt liegt demgegenüber als Belohnungsversprechen zeitlich vor der an- geblich ersten pflichtwidrigen Handlung des Angeklagten B.______. Das erste Abrechnungsformular datiert nämlich vom 19. Januar 1998, weshalb der zu beurteilende Sachverhalt vor diesem Zeitpunkt anzusiedeln ist. 8.2 8.2.1 Die Tat wird nach dem im Zeitpunkt der Begehung geltenden Recht beur- teilt (implizit aus Art. 2 Abs. 1 StGB; POZO, Droit pénal, partie générale I,
- Aufl., Zürich 1997, N. 502 ff.). Ist das zum Zeitpunkt der Beurteilung gel- tende Recht milder als das zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltende, so ist das mildere Recht anzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Welches die mil- dere Bestimmung ist, beurteilt sich nicht aufgrund eines abstrakten Ver- gleichs, sondern massgebend ist, „nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt“ (BGE 126 IV 5 E. 2 c). Der kon- krete Sachverhalt ist somit unter die Gesamtheit der in den beiden Zeit- punkten geltenden Rechte zu stellen; dabei bilden Bestandteil des Ver- gleichs nur jene Normen, welche im zu beurteilenden Fall überhaupt in Be- tracht kommen (POZO, a.a.O., NN. 558, 560). Der unter dem Titel der Bestechung zur Anklage gebrachte Sachverhalt be- ruht auf Vorgängen vor diesem Zeitpunkt, weshalb der Angeklagte B.______ grundsätzlich nach dem alten Recht zu beurteilen ist. Eine pflichtwidrige Handlung erfolgte tatsächlich; solches Tatverhalten ist ge- mäss Art. 315 Abs. 2 aStGB bedroht mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Zuchthaus und einer Mindeststrafe von Gefängnis nicht unter drei Monaten. Dieser Höchststrafe entspricht auch der neurechtliche Art. 322quater StGB; er sieht demgegenüber für dasselbe Tatverhalten als Strafminimum Ge- fängnis ohne Mindestdauer vor, weshalb das ordentliche Minimum von drei Tagen gilt (Art. 36 StGB). Das neue Recht ist folglich für den Angeklagten B.______ das mildere und es findet daher Art. 322quater StGB Anwendung. 8.2.2 Kern der Bestechungstatbestände ist die "Unrechtsvereinbarung" (PIETH, Basler Kommentar, vor Art. 322ter StGB N. 5; TRÖNDLE/FISCHER, Strafge- - 60 - setzbuch und Nebengesetze, 52. Aufl., München 2004, § 331 N. 21; SCHÖNKE/SCHRÖDER, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl., München 2001, § 331 N. 3), mithin das Versprechen einer pekuniären Leistung des Bestechers „als Gegenleistung“ für eine unrechtmässige Handlung des Be- stochenen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2000, publ. in: Pra 2000 Nr. 189 E. 2 b). Von Bestechen bzw. Sich-Bestechen-Lassen kann mithin nur die Rede sein, wenn die Handlung auf eine Vereinbarung zielt, dank deren der Vorteil dem Bestochenen unmittelbar vom Bestecher zufliesst. Dies bedingt, dass die Erfüllung allein vom Bestecher abhängt. Im konkret zu beurteilenden Fall beruhte die Vorteilszuwendung auf mittäter- schaftlicher Abrede. Der Angeklagte B.______ war dabei wesentlich betei- ligt, ohne seine Hilfe wäre die Tatbegehung wie erfolgt nicht möglich gewe- sen. Die Erfüllung des versprochenen Vorteils hing somit entscheidend von ihm ab. Der Vorteil kam nicht von aussen, sondern der Angeklagte B.______ hatte als Mittäter Tatherrschaft am Delikt und Mitverfügung über die Beute. Er verschaffte sich den Vorteil selber, war zugleich Empfänger und Geber. Dieser Vorteil ist ihm daher nicht im eben dargelegten Sinne unmittelbar von einem Anbieter zugeflossen. Er war am Substrat der Be- stechung bereits wirtschaftlich berechtigt, bevor ihm sein Vorteil bzw. Beu- teanteil tatsächlich verschafft wurde (vgl. das Urteil des deutschen Bun- desgerichtshofs vom 7. Juli 1964, BGHSt 20, S. 1 ff.). Der Tatbestand des Sich-Bestechen-Lassens ist daher zu verneinen. Das führt zu Freispruch. 8.3 Die Bundesanwaltschaft erhebt für denselben Sachverhalt (E. 8.1) gegen- über den Angeklagten A.______, C.______ und D.______ den Vorwurf des Bestechens (Anklageschrift i. S. A.______, S. 10; Anklageschrift i. S. C.______, S. 11; Anklageschrift i. S. D.______ S. 10 f.) Im Zuge der Revision des Korruptionsstrafrechts wurde die Strafdrohung für aktive Bestechung angehoben (vgl. Art. 322ter StGB), das neue Recht ist im Vergleich zu jenem im Zeitpunkt der Tat geltende (Art. 288 aStGB) nicht das mildere. Der objektive Tatbestand des Betechens ist aus denselben Erwägungen zu verneinen wie die passive Bestechung (E. 8.2). Die Angeklagten A.______, C.______ und D.______ sind daher vom Vor- wurf des Bestechens freizusprechen. - 61 -
- Verletzung des Amtsgeheimnisses 9.1 Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten B.______ Verletzung des Amtsgeheimnisses in zweifacher Hinsicht vor: Erstens indem er mindes- tens den Angeklagten A.______ informiert habe, dass die ersten beiden Abrechnungen nicht in seinen Zuständigkeitsbereich als Revisor gefallen seien und deshalb eine Sitzverlegung vorgenommen werden müsse, um seine Zuständigkeit für die folgenden Abrechnungen sicherzustellen. Zwei- tens indem er die Angeklagten A.______, C.______ und D.______ infor- miert habe, dass eine Untersuchung gegen die H.______ GmbH angeho- ben wurde, nachdem bei ihm das Dossier der H.______ GmbH angefordert worden war (Anklageschrift i. S. B.______, S. 13 f.). Der Angeklagte B.______ hat den ersten Vorwurf anlässlich der Hauptver- handlung als richtig anerkannt (B.______, S. 10 Z. 36; S. 16 Z. 23 − 29; Plädoyer Fürsprecher Weissberg). Diesbezüglich verneint die Verteidigung die Erfüllung des objektiven Tatbestands. Sie bejaht aber die Amtsgeheim- nisverletzung im zweiten Falle. 9.2 Geheimnis im Sinn von Art. 320 StGB sind „Tatsachen, die nur einem be- schränkten Personenkreis bekannt oder zugänglich sind, die der Geheim- nisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat“ (BGE 127 IV 122 E. 1; vgl. ferner zur Frage von Geheimhal- tunginteresse und -willen im Zusammenhang mit Amtsgeheimnis: DONTASCH/WOHLERs, a.a.O., S. 468). Die Tathandlung besteht im Offenba- ren, das heisst in einer Mitteilung, durch welche das Geheimnis gegenüber einer anderen Person gelüftet wird. Zwar kann die Bestätigung eines ge- heimen Sachverhalts als Tathandlung in Frage kommen, wenn der Adres- sat ihn nur vermutet, aber nicht, wenn er davon schon sicheres Wissen hat (STRATENWERTH, BT II, a.a.O., § 59 N. 7; TRECHSEL, a.a.O., Art. 320 StGB N. 8; strenger BGE 75 IV 71 E. 1). Ob der Name desjenigen Revisors, dem die Abrechnungen zur Prüfung zugeleitet werden, dem jeweiligen Steuerpflichtigen bekannt war, wird von den in der Hauptverhandlung angehörten Zeugen unterschiedlich beant- wortet: Der Zeuge N.______ sagte aus, der Name des Revisors sei zum Zeitpunkt der Tatbegehung aus den Abrechnungsformularen noch nicht er- - 62 - sichtlich gewesen, der Steuerpflichtige habe ihn jedoch bei einer schriftli- chen oder telefonischen Anfrage bei der HA MWST in Erfahrung bringen können (vgl. N.______, S. 7 Z. 5 − 15). Gemäss Zeuge J.______ war der zuständige Revisor aus den Abrechnungen ersichtlich (J.______, S. 6 Z. 19 − 28). Nach der Aussage von Zeuge M.______ liess er sich nicht den Abrechnungsformularen, sondern den damit versandten Einzahlungsschei- nen entnehmen (M.______, S. 7 Z. 10 − 22); dadurch habe der Steuer- pflichtige gewusst, an wen er sich bei Fragen zu wenden habe. In Würdi- gung dieser Erklärungen besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Name des Angeklagten B.______ auf amtlichen Papieren den für die H.______ GmbH Handelnden bekannt gegeben war. Diese Tatsache war also diesen gegenüber bekannt, weshalb sie nicht mehr geoffenbart wer- den konnte. Im Übrigen kann auch kein amtliches Interesse an der Ge- heimhaltung bejaht werden, ist es doch gerade für Rückfragen zweckmäs- sig, wenn der Steuerpflichtige weiss, wer in einer Steuerbehörde Kenntnis von seinem Dossier hat. Anderes gilt hingegen bezüglich des zweiten Vorwurfs: Dass die Eröffnung der Untersuchungen gegen die H.______ GmbH nur einem beschränkten Personenkreis bekannt war, dass an der Geheimhaltung einer Strafverfol- gung ein berechtigtes Ermittlungsinteresse besteht und dass es sich dabei auch nicht um eine allgemein zugängliche Tatsache handelt, liegt auf der Hand. Durch die Mitteilung an die Angeklagten A.______, C.______ und D.______ verletzte der Angeklagte B.______ seine Pflicht zur Verschwie- genheit. Von der Untersuchung erfuhr er in seiner amtlichen Stellung. Auch der subjektive Tatbestand steht ausser Zweifel. Der Tatbestand der Verlet- zung des Amtsgeheimnisses ist mithin erfüllt und der Angeklagte B.______ ist hinsichtlich der Mitteilung, dass eine Untersuchungen gegen die H.______ GmbH im Gange sei, schuldig zu sprechen.
- Geldwäscherei 10.1 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Die Bundesanwaltschaft erhebt den Vorwurf der Geldwäscherei hinsichtlich der Geldbezüge ab den H.______ GmbH−Konti, indem der Angeklagte D.______ die auf dem Konto der H.______ GmbH bei der Bank W.______ gutgeschriebenen Vorsteuerguthaben von diesem Konto auf Konti bei an- - 63 - deren Banken überwiesen habe und von diesen bzw. vom Konto bei der Bank W.______ zusammen mit dem Angeklagten E.______ Barbezüge ge- tätigt habe. Insgesamt sei so ein Betrag von ca. Fr. 4,3 Mio. bar bezogen und die Papierspur (sog. „paper trail“) unterbrochen worden. Vom bezoge- nen Geld habe der Angeklagte D.______ seinen Anteil behalten sowie den Angeklagten E.______ honoriert, den Rest an den Angeklagten C.______ weitergegeben. Dieser habe die weitere Verteilung an sich sowie die Ange- klagten A.______ und B.______ vorgenommen. Der Angeklagte D.______ habe zusätzlich weitere Fr. 300’000.– auf Bank- und Postcheckkonti von gutgläubigen Dritten überwiesen, die das Geld an ihn zurückbezahlt oder dafür eine Gegenleistung erbracht haben respektive von denen man die erhaltenen Gelder nicht mehr habe zurückverlangen können. Die Angeklagten haben den Sachverhalt in der Hauptverhandlung als rich- tig anerkannt; wie viel der Angeklagte E.______ erhalten hatte, wurde nicht einheitlich beantwortet (A.______, S. 9 Z. 32 − S. 10 Z. 6; B.______, S. 15 Z. 2 − 17; C.______, S. 10 Z. 27 – S. 11 Z. 40; D.______, S. 9 Z. 1 − 31, S. 9 Z. Z. 37 – S. 10 Z. 8, S. 10 Z. 26 − 32, cl. 21.4/21 Z. 18 – 26; E.______, S. 6 Z. 21 − 42). 10.2 Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3 a). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Vortäter sein eigener Geldwäscher sei (BGE 120 IV 323 E. 3; bestätigt in BGE 124 IV 274 E. 3; 126 IV 255 E. 3 a). Hinsichtlich der Abrechnungen Nrn. 1 und 2 wurde ein tatbestandsmässi- ges Verhalten verneint (E. 2.3.1), weshalb es bezüglich rund Fr. 500'000.– an einer verbrecherischen Vortat fehlt. Demgegenüber ist hinsichtlich der aus den Abrechnungen Nrn. 3 − 8 auf dem Hauptkonto der H.______ GmbH eingegangenen Zahlungen der ESTV im Umfang von rund Fr. 4,1 Mio. die verbrecherische Vortat, nämlich Betrug bzw. betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage, erstellt (E. 2.3.2 und E. 3.2). Die Barbezüge ab den verschiedenen Konti der H.______ GmbH sind tat- bestandsmässig, da sie eine Unterbrechung der Papierspur zur Folge hat- ten (vgl. ACKERMANN, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organi- siertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis StGB N. 342; PIETH, Basler Kommentar, Art. 305bis StGB N. 43). Demgegenüber wurde die Papierspur durch die Überweisung der Gelder vom Konto der H.______ GmbH bei der Bank W.______ auf andere Konti bei anderen - 64 - Banken allein nicht unterbrochen. Von einer eigentlichen Gefährdung der Ermittlung der Herkunft, der Auffindung oder der Einziehung kann hier nicht gesprochen werden (vgl. hierzu ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 319). Die weitere Verwendung der Beuteanteile durch die Angeklagten ist nicht Gegenstand der Anklage. Im Ergebnis ist somit der objektive Tatbestand der Geldwäscherei im Um- fang von rund Fr. 4,1 Mio. zu bejahen. 10.3 Die Barbezüge wurden von den Angeklagten D.______ und E.______ ge- tätigt; die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ ha- ben über die Verwendung der illegalen Mittel, zusammen mit der Vorge- hensweise zu ihrer Erlangung, gemeinschaftlich entschieden. Obwohl die ersten drei an den Geldwäschereihandlungen, so wie sie eingeklagt sind, nicht beteiligt waren, sind sie in objektiver Hinsicht als Mittäter verantwort- lich. Die Angeklagten A.______, B.______ und C.______ bestreiten den subjek- tive Tatbestand, soweit die Fr. 300’000.– betreffend, welche der Angeklagte D.______ eigenmächtig verwendete (A.______, S. 10 Z. 8 − 13; S. B.______, S. 15 Z. 19 − 23; C.______, S. 12 Z. 1 − 5; Plädoyer Fürspre- cher Wernli). Im Übrigen ist der Vorsatz der Geldwäscherei unbestritten. Der Vorsatz des Angeklagten D.______ steht ausser Zweifel, war er doch persönlich bei allen Barabhebungen zugegen und hat diese inhaltlich ges- taltet (E.______, S. 10 Z. 22 − 25, S. 11 Z. 39 − S. 12 Z. 6). Er ist schuldig zu sprechen der Geldwäscherei im Betrag von insgesamt Fr. 4,1 Mio., nämlich hinsichtlich der Barbezüge aus den Auszahlungen der Abrechnun- gen Nrn. 3 − 8, ausmachend ca. Fr. 3,8 Mio., sowie hinsichtlich seiner indi- viduellen Transaktionen von Fr. 300'000.–. In den Akten finden sich keine Hinweise, welche den Schluss zulassen, die Angeklagten A.______, B.______ und C.______ hätten um die individuelle, über den Tatplan hinausgehende Mittelverwendung des Angeklagten D.______ im Umfang von Fr. 300'000.– gewusst und diese auch gewollt. Vorsatz ist indessen zu bejahen, soweit die übrigen Geldwäschereihand- lungen betreffend, spielten sich doch diese im Rahmen des Tatplans und der dabei vorgesehenen Verteilung des Geld ab. Diese drei Angeklagten sind im Ergebnis als Mittäter an den Geldwäschereihandlungen im Umfang von Fr. 3,8 Mio. schuldig zu sprechen. Im Übrigen erfolgen Freisprüche. - 65 - Nebst dem Angeklagten D.______ nahm der Angeklagte E.______ an den Geldwäschereihandlungen aktiv teil und wurde dafür entlöhnt (E.______, S. 9 Z. 7 f.) In den Akten finden sich keine Hinweise, aufgrund deren ange- nommen werden muss, der Anklagte E.______ sei an den Geldwäscherei- handlungen hinsichtlich der Fr. 300’000.– beteiligt gewesen, ebenso wenig dass er davon Kenntnis hatte. Die restlichen Barbezüge betreffend, ist in- dessen der subjektive Tatbestand zu bejahen. Das gilt namentlich für den Vorsatz von der verbrecherischen Herkunft der Mittel: Für diesen ist nicht erforderlich, dass der Geldwäscher weiss, auf welche Weise die gewa- schenen Mittel akquiriert wurden oder wie dieses Handeln juristisch zu qua- lifizieren ist. Da Eventualvorsatz genügt (BGE 128 IV 117 E. 7 f.), muss er nur wissen, dass sie aus einem Delikt stammen, welches mit erheblichen Sanktionen bedroht ist (PIETH, Basler Kommentar, Art. 305bis StGB N. 46), das schwerer wiegt als ein blosser Bagatellverstoss (Botschaft, BBl 1989, 1085; TRECHSEL, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 20). Wenn dem Angeklagten E.______ auch ein hinreichend detailliertes Wissen von den Aktionen, mit welchen die ESTV zur Auszahlung fiktiver Steuerguthaben veranlasst wur- de, nicht nachgewiesen ist, weshalb er der Beteiligung am Betrug nicht schuldig erklärt wird (vgl. E. 2.6.2 und E. 3.3), so lag für ihn ein illegales Handeln mindestens im Bereich des Möglichen. Nachdem er wusste, dass die H.______ GmbH keine effektive Geschäftstätigkeit hatte, aber innert kurzer Zeit erhebliche Eingänge verbuchte (vgl. cl. 22.4/34 Z. 12 f.), die wiederum nicht für geschäftliche Zwecke, sondern zur Ausschüttung auch an Personen diente, welche an der Gesellschaft nicht beteiligt waren, ja die er nicht einmal kannte, ist es ausgeschlossen, dass er nicht mit der Mög- lichkeit einer ernstlichen Illegalität rechnete.
- Strafzumessung 11.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er be- rücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Der Richter hat primär Taten zu beurteilen. Die Schwere des konkreten tatbestandsmässigen Verhaltens bildet somit den Ausgangspunkt und die Grundlage für die Bemessung der Schuld, die vom Täter an den Tag gelegte so genannte „kriminelle Energie" (vgl. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 50; REHBERG, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 67). Die Person des Täters spielt bei der Frage, welche Konse- quenzen die konkret begangenen Taten nach sich ziehen, eine Rolle. Da- her richtet sich die Strafzumessung einerseits nach dem Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs, der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, - 66 - der Willensrichtung und den Beweggründen (sog. Tatkomponenten), ande- rerseits nach dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen sowie dem Verhalten nach der Tat (sog. Täterkomponenten; BGE 129 IV 6 E. 6.1; 117 IV 112 E. 1). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra- fen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Der Richter kann jedoch das höchs- te Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Da- bei ist er an das gesetzliche Höchstmasse der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Liegen strafmildernde Umstände im Sinne von Art. 64 StGB vor, muss der Richter einerseits die Strafe zwingend innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens mindern, darf andererseits die Strafe mildern, indem er den ordentlichen Strafrahmen in den Grenzen des Art. 65 StGB nach unten erweitert (BGE 116 IV 11 E. 2 e S. 13). Auch der Strafschärfungsgrund des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen ist vom Richter min- destens straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2 a/aa). 11.2 Der Angeklagte A.______ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) und der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Das schwerste Delikt ist gleichermassen der gewerbsmässige Betrug wie der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanla- ge, welches jeweils mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bedroht wird. Der obere Strafrahmen liegt somit bei 15 Jahren Zuchthaus. Strafmilderungs- gründe sind nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sind die Voraussetzungen des Milderungsgrunds des Ablaufs verhältnismässig langer Zeit gemäss Art. 64 StGB nicht erfüllt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dieser nur gegeben, wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Strafverfol- gung der ordentlichen Verjährung im Sinne von Art. 70 StGB nahe ist (BGE 102 IV 198 E. 5). Im konkreten Fall ist von einer Verjährungsfrist von 15 Jahren auszugehen (Art. 70 aStGB i. V. m. Art. 146 bzw. Art. 147 je Abs. 2 StGB und Art. 72 aStGB), während die letzte Tatbegehung erst fünf Jahre zurück liegt (vgl. auch WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 64 StGB N. 28 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 11.2.1 Auf der objektiven Seite der Tat fällt das Ausmass des vom Täter gewollten und auch tatsächlich verursachten Erfolgs in Betracht. Bei Vermögensstra- - 67 - fen wird dabei entscheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung abgestellt (REHBERG, a.a.O., S. 67). Die Eidge- nossenschaft erlitt durch die betrügerischen Handlungen einen Schaden von rund Fr. 4,1 Mio. (Summe der geltend gemachten Vorsteuerguthaben abzüglich der Abrechnungen Nrn. 1 und 2). Die Verteidigung wendet ein, die Hauptangeklagten hätten nur zu je Fr. 880’000.– davon profitiert und die Deliktssumme bewege sich auch nicht im oberen Bereich des Denkba- ren. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich ihr Vorsatz auf den gesamten Deliktsbetrag bezogen hatte und sie haben sich als Mittäter für die gesamte angestrebte und auch erzielte Bereicherung zu verantworten, nicht nur für ihren Beuteanteil. Der Taterfolg wiegt damit schwer. Die Bundesanwaltschaft trägt vor, der Betrug sei sorgfältig geplant und es sei mit List und Raffinesse vorgegangen worden, mittels Insidern sei das tadellos funktionierende interne Kontrollsystem ausgehebelt worden (Plä- doyer Bundesanwaltschaft, S. 53). Die Verteidigung bestreitet dies mit dem Argument, das Benützen der Lücken im System sei nicht schwierig gewe- sen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Kontrollsystem, insbesondere seine Lücken, nur Insidern oder Aussenstehenden mit vertiefter Kenntnis vertraut war. Dieses Wissen wurde zu Nutze gemacht. Die Vorgehenswei- se war klug gewählt, auch wenn dabei nicht von Beginn weg sämtliche Ri- siken (vgl. Geschäftsadresse) ausgeschaltet wurden. Das Gelingen der Tat konnte nur durch die Beteiligung eines Mitarbeiters in der Revision sicher- gestellt werden. Die Tat wurde während einem gewissen Zeitraum geplant und vorbereitet, sie geht nicht auf eine spontane oder überstürzte Handlung zurück, wie die einige Wochen dauernde Vorbereitungszeit (vgl. erste Zu- sammenkunft irgendwann im vierten Quartal 1997, Eintragung der H.______ GmbH ins Handelsregister am 12. Dezember 1997, Einreichen der ersten Abrechnungen am 19. Januar 1998) belegt. Andererseits man- gelte es dem Kontrollsystem der HA MWST an Tiefe, was einen nicht un- wesentlichen Tatanreiz schuf. Der Angeklagte A.______ plante als Kopf und Initiator der Gruppe die Tat (A.______, S. 2 Z. 38 – 41; B.______, S. 3 Z. 36). Da seine Idee vom Be- zug ungerechtfertigter Vorsteuerguthaben nur unter Beizug weiterer Perso- nen realisierbar war, sicherte der Angeklagte A.______ sich die Mitwirkung seines Freundes B.______ und auch die Beteiligung des Angeklagten C.______ (A.______, S. 2 Z. 38 – 41, S. 3 Z. 5; B.______, S. 3 Z. 8 – 13 und Z. 25 f., S. 3 Z. 36 – 38). Für die Ausführung zog er es hingegen vor, im Hintergrund zu bleiben, um persönliche Gefahren zu vermeiden (cl. 72.5/18 Z. 38 und cl. 72.5/36 Z. 18 f.) und andere das Risiko der Entde- ckung und Strafverfolgung tragen zu lassen. Solches Vorgehen offenbart - 68 - hochgradigen Egoismus. Entgegen der Argumentation der Verteidigung trug der Angeklagte A.______ auch nicht zur Beendigung der deliktischen Aktivitäten bei. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen aller vier Hauptbeteiligten steht nämlich fest, dass der Angeklagte B.______ den An- stoss hierzu gab (C.______, S. 14 Z. 20; D.______, S. 6 Z. 2 – 4; cl. 18.10/78). Das Ausscheiden des Angeklagten B.______ hätte weitere Be- trugshandlungen nach gleichem Muster verunmöglicht, weshalb das Ende der Deliktsserie unter diesem Aspekt erzwungen war. Insgesamt hatte der Angeklagte A.______ eine Schlüsselrolle inne: Er leistete einen Grossteil der Denkarbeit und einen wesentlichen Tatbeitrag und war die treibende Kraft im Geschehensablauf. Er wird auch nicht dadurch entlastet, dass der Schaden nicht bei einer Privatperson, sondern beim Gemeinwesen eintrat, wo er besser getragen werden kann. Er wird im Gegenteil dadurch belastet, dass er als Beamter in einem Treueverhältnis zum Bund stand, als er den Anstoss zur Tat gab und sie plante. Bis auf die Tatbegehung der Urkunden- fälschung hinsichtlich der Zweitunterschrift auf den Abrechnungen, wo E- ventualvorsatz angenommen wurde, handelte er mit direktem Vorsatz. Ins- gesamt wurde die Tat umsichtig geplant und zielstrebig verübt und ist Aus- druck einer erheblichen kriminellen Energie. Der Angeklagte A.______ gab an, ein wesentliches Tatmotiv seien Geld- probleme gewesen (A.______, S.7 Z. 9 − 22). Zur Zeit des Tatentschlusses ging der Angeklagte A.______ einer geregelten Arbeit nach und verfügte immerhin über einen Bruttolohn von monatlich Fr. 9’000.– (Leumundsbe- richt vom 24. August 2004, cl. 78 act. 5.2, S. 2). Seine Geldprobleme waren nicht einfach Folge des Erwerbs von Wohneigentum (A.______, S. 7 Z. 9 – 22, S. 14 Z. 13 – 18), sondern er lebte über sein Verhältnisse hinaus. Er frönte einem extravaganten Lebenswandel, welcher – trotz gut bezahlter Arbeit – für ihn nie erschwinglich gewesen wäre: Mit dem unrechtmässig erlangten Geld von zwischen Fr. 850’000.– bis Fr. 880’000.– finanzierte er sich unter anderem seine Eigentumswohnung, beglich Steuer- und Klein- kreditschulden, leistete sich eine teuere Wohnungseinrichtung und Kunst- gegenstände (A.______, S. 10 Z. 13 – 22; cl. 72/130 Z. 15 – 22; cl. 72/130 Z. 8 und Z. 20 – 26; cl. 72/137). Dies ist straferhöhend zu berücksichtigen. Als weiteres Motiv führt der Angeklagte A.______ Frustration am Arbeits- platz an (A.______, S. 7 Z. 9 – 22). Dies kann jedoch nicht strafmindernd berücksichtigt werden, hat sich seine Tat doch gegen eine andere Instituti- on gerichtet. Der Angeklagte A.______ verfolgte mit der Tat egoistische, pekuniäre Ziele und wollte sich auf Kosten Dritter bereichern. Diese Be- weggründe fallen erheblich straferhöhend ins Gewicht. - 69 - 11.2.2 Sein Vorleben ist unauffällig; es liegen keine belastenden oder entlasten- den Tatsachen vor. Der Angeklagte A.______ leidet seit 1999 unter De- pressionen und ist seit Juli 2000 unglücklich verheiratet. Diese Umstände fallen indessen bei der Beurteilung des Verschuldens nicht in Betracht, da kein Zusammenhang zwischen ihnen und den konkret zu beurteilenden Straftaten ersichtlich ist (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 75). Sie werden indessen leicht strafmindernd unter dem Titel der Straf- empfindlichkeit berücksichtigt. Er ist ohne Vorstrafen und wurde seit seiner Haftentlassung nicht mehr deliktisch tätig (Strafregisterauszug vom 21. Juli 2004, cl. 78 act. 5.1), was sich entlastend auswirkt (BGE 102 IV 231 E. 3; 98 IV 124 E. 11 a). Der Angeklagte A.______ verfügt über einen guten Leumund (Leumundsbericht vom 24. August 2004, cl. 78 act. 5.2), was hof- fen lässt, er brauche keine besonders strenge Strafe, um eine rechtstreue Haltung beizubehalten. Der Angeklagte A.______ macht geltend, er habe den Traum vom grossen Geld bereits teuer bezahlt. Zunächst liegt es in der Natur der Sache selbst begründet, dass, wer straffällig wird, auch das Strafverfahren und dessen negative Konsequenzen zu gewärtigen hat. Nur darüber hinausgehende, mithin über dem durchschnittlichen Mass liegende Belastungen, können Anlass zur Strafminderung sein (vgl. auch WIPRÄCHTIGER, Basler Kommen- tar, Art. 63 StGB N. 100 f.). Solche sind nicht ersichtlich. Der Richter hat bei der Strafzumessung auch Folgen der Tat zu berücksichtigen, welche nicht die in Art. 66bis StGB umschriebene Qualität haben, aber mittelbar aus der Tat entstehen, etwa Nachteile in der Arbeitswelt (HÄRRI, ZStrR 1998, 212, 220 f.). In der Tat ist der Angeklagte A.______ seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft ohne Anstellung. Während zwei Jahren lebte er von der Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von monatlich Fr. 5’000.– netto; seit April 2004 leistet ihm die Fürsorgekasse monatlich Fr. 999.– zuzüglich der Wohnungsmiete und der Krankenkassenprämie (Leumundsbericht vom
- August 2004, cl. 78 act. 5.2, S. 2). Er habe unzählige Bewerbungen ge- schrieben, doch der Umstand, dass ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei und ein eventueller Strafvollzug bevorstehe, sei einer Anstellung nicht för- derlich gewesen (A.______, S. 14 Z. 24 – 31). Das Beispiel des Angeklag- ten B.______, der über eine weniger gute berufliche Ausbildung als der Angeklagte A.______ verfügt, zeigt jedoch, dass eine Wiederbeschäftigung möglich ist. Das Gericht kann die Ernsthaftigkeit der Arbeitssuche nicht be- urteilen und das Ergebnis daher nicht strafmindernd berücksichtigen. In Betracht zu ziehen ist auch, dass der Angeklagte A.______ sich in der Untersuchung kooperativ verhielt und nach verhältnismässig kurzer Zeit ein umfassendes Geständnis ablegte (BGE 121 IV 202 E. 2 d/aa). Allerdings - 70 - war die Beweislage zu diesem Zeitpunkt bereits erdrückend. Sein Ges- tändnis hat daher die Untersuchung nicht unterstützt, könnte aber immerhin Hinweis auf die innerliche Rückkehr zur Legalität sein. Eine solche wird je- doch durch andere Aspekte widerlegt. Einmal scheint der Angeklagte nicht den durch das Delikt zugefügten Schaden zu bedauern, sondern vielmehr die sich selbst dadurch verursachten Nachteile. Dass die Geschädigte eine Schadensregulierung nicht förderte, trifft zu. Es ist aber aus den Akten auch kein Insistieren seitens des Angeklagten A.______ ersichtlich. Im wei- teren hat er Dispensation von der Urteilseröffnung beantragen lassen, als er durch seine Abreise bereits ein fait accompli geschaffen hatte, statt wäh- rend den Parteiverhandlungen. Das ist ein Beleg für Gleichgültigkeit ge- genüber seiner Tatverantwortung, wie immer er die Vorladung verstanden haben mag. Wenn schliesslich die Verteidigung geltend macht, der Ange- klagte A.______ habe durch den Verkauf der Wohnung, welchen er initiiert habe, zur Schadensminderung beigetragen, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Wohnung ja gerade mit deliktischem Geld finanziert wurde und er daher kein Recht hatte, sie zu behalten. Insgesamt fällt das Nachtatver- halten nicht strafmindernd, als Mangel an Reue aber auch nicht straferhö- hend ins Gewicht (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allge- meiner Teil II, Bern 1989, § 7 N. 52). Insgesamt kommt den Täterkomponenten nur eine sehr geringe strafmin- dernde Bedeutung zu. 11.2.3 Die Flucht des Angeklagten E.______ wurde von den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ gemeinsam beschlossen (cl. 72.5/40 Z. 29 – 37: hier vom Angeklagten zwar noch geleugnet, in cl. 19.6/42 jedoch bestätigt; cl. 19.8/76; cl. 21.2/9 Z. 9 f.). Die durch die Abwesenheit des Angeklagten E.______ bewirkte zeitliche Verzögerung des Verfahrens haben sich die Angeklagten selbst zuzuschreiben und die lange Verfahrendauer kann schon deshalb nicht zu ihren Gunsten berück- sichtigt werden. Zudem ist festzustellen, dass das Verfahren speditiv ge- führt wurde und die Verahrensdauer angesichts des zu untersuchenden Sachverhalts angemessen erscheint. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ist daher nicht verletzt und die Strafe nicht weiter zu ermässigen. 11.2.4 Der Angeklagte A.______ wird des gewerbsmässigen Betrugs sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig ge- sprochen, wobei das qualifizierende Merkmal der Gewerbsmässigkeit auf eine Gesamtbeurteilung zurückzuführen ist. Die echte Gesetzeskonkurrenz dieser qualifizierten Tatbestände wird daher bei der Strafzumessung nicht - 71 - in Anwendung von Art. 68 StGB zusätzlich schulderhöhend berücksichtigt (insoweit auch SCHMID, a.a.O., § 7 N. 163 ff.). Hingegen fallen die Schuld- sprüche der mehrfachen Urkundenfälschung und mehrfachen Geldwäsche- rei im Deliktsbetrag von ca. Fr. 3,8 Mio. in erheblichem Masse straferhö- hend ins Gewicht (Art. 68 Ziff. 1 StGB). 11.2.5 Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Zuchthausstrafe von 42 Monaten angemessen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 44 Tagen (14. März 2002 – 26. April 2002) ist in Anwendung von Art. 69 StGB anzurechnen. 11.3 Der Angeklagte B.______ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), der Urkun- denfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand des Betrugs bzw. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sieht die höchste abstrakte Strafdrohung vor. Der obere Strafrahmen liegt daher in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB bei 15 Jahre Zuchthaus. Der Strafmilderungsgrund des Ablaufs verhältnismässig langer Zeit ist nicht gegeben (vgl. E. 11.2). Dem Angeklagten B.______ kommt hingegen der Milderungsgrund der tätigen Reue gemäss Art. 64 StGB zugute. Dieser setzt voraus, dass der Fehlbare mittels einer besonderen Anstrengung sei- nen Willen, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen, manifestiert (BGE 107 IV 98 E. 1). Der Angeklagte B.______ suchte bereits kurze Zeit nach seiner Haftentlassung nach einer Möglichkeit, um den verursachten Schaden wieder gut zu machen. Neben seiner ordentlichen Arbeit über- nahm er eine Anstellung als Reinigungskraft. Das so verdiente und gespar- te Geld bot er der Geschädigten zur Schadensminderung an (B.______, S. 18 Z. 28 – 34; Schreiben Verteidigung an Geschädigte vom 10. Juni und
- September 2004, cl. 79 act. 5.3.3 und 5.3.4). Diese Anstrengungen sind als ernsthaft zu werten und gehen über das hinaus, was allgemein zur Schadenstilgung erwartet werden kann. Der Angeklagte B.______ liess sich auch nicht – wie die übrigen Angeklagten – vom Umstand abhalten, dass solche Bemühungen nur einem „Tropfen auf den heissen Stein“ (Plä- doyer Fürsprecher Lanz) gleichkommen. Wegen tätiger Reue ist das Strafminimum des schwersten Delikts nach Massgabe der Sätze von Art. 65 StGB zu reduzieren. Dieses liegt folglich - 72 - bei Gefängnis mit dem ordentlichen Minimum von drei Tagen (Art. 36 StGB). Treffen Strafschärfungs- und -milderungsgründe zusammen, so erweitert sich der Strafrahmen nach den Regeln über die Folgen zugleich nach oben und nach unten; innerhalb dieses erweiterten Rahmens sind diese Gründe entsprechend ihrer konkreten Bedeutung straferhöhend respektive straf- mindernd zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2 a, bestätigt in BGE 121 IV 49 E. 1 b). 11.3.1 Bezüglich der objektiven Seite der Tatkomponente (Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs, Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs) wird auf die Ausführungen zur Strafzumessung betreffend den Angeklagten A.______ hiervor verwiesen (vgl. E. 11.2.1). Zu ergänzen bleibt, was folgt: Die Verteidigung macht geltend, der Angeklagte B.______ habe zwar vom Deliktsbetrag Fr. 900’000.– erhalten, davon jedoch bloss Fr. 100’000.– für sich selbst behalten; der Rest sei als Fluchtgeld für den Angeklagten E.______ verwendet und im Betrag von Fr. 500’000.– vergraben worden. Der Angeklagte B.______ habe nur einmal − erfolglos − versucht, die ver- grabene Geldbüchse wieder zu finden, die dann andere behändigt hätten. Der Deliktsbetrag solle daher nicht zum Massstab für die Strafzumessung genommen werden (Plädoyer Fürsprecher Weissberg). Dem ist entgegen- zuhalten, dass auch der Angeklagte B.______ ursprünglich die gemäss Tatplan vorgesehene Bereicherung anstrebte, die er allerdings nicht allein für Konsum, sondern für eine Geschäftsgründung einsetzen wollte (B.______, S. 4 Z 5 − 14). Zudem hat er sich als Mittäter auch den Scha- den, den die übrigen Angeklagten durch Verschleudern ihres Beuteanteils verursacht haben, zuzurechnen. Der hohe Deliktsbetrag bzw. eingetretene Schaden fällt daher auch bei ihm straferhöhend ins Gewicht. Schuldmin- dernd ist demgegenüber auch beim Angeklagten B.______ zu berücksich- tigen, dass die Geschädigte einen gewissen Tatanreiz schuf. Diese schuldmindernde Wirkung wird allerdings mehr als nur kompensiert durch den erschwerenden Umstand, dass der Angeklagte B.______ während der gesamten Deliktszeit als Beamter im Dienste der Geschädigten stand. Auch nutzte er das Vertrauen seiner Arbeitskollegen aus, um sein ange- strebtes Ziel zu erreichen. Dieser Vertrauensmissbrauch fällt in erhebli- chem Masse straferhöhend ins Gewicht. Die Verteidigung führt aus, die Beteiligung des Angeklagten A.______ am Delikt sei für den Angeklagten B.______ ausschlaggebend gewesen. Dies mag zutreffend sein. Indessen stand entgegen den Vorbringen der Vertei- - 73 - digung auch beim Angeklagten B.______ das Geldmotiv im Vordergrund, zumindest anfänglich. Der Wunsch eines gemeinsamen Treuhandbüros zusammen mit dem Angeklagten A.______ ist nämlich letztendlich auch pekuniärer Natur. Der Angeklagte B.______ wollte sich − wie die übrigen Angeklagten auch − bereichern, auch er verfolgte egoistische Ziele. Das gewerbsmässige Handeln fällt beim Angeklagten B.______ etwas weniger stark als bei den anderen ins Gewicht, weil er während der gesamten De- liktszeit gearbeitet und seinen Lebensunterhalt mit legal erworbenen Mitteln finanziert hat. Zwar kaufte er sich mit seinem Beuteanteil einen Personen- wagen und eine Vespa und leistete sich Ferien und Cabaretbesuche (B.______, S. 17 Z. 8 – 12; cl. 19.4/31), aber er war doch weniger konsum- süchtig als seine Mittäter. Fest steht, dass die Idee, sich deliktisch zu betätigen, nicht vom Angeklag- ten B.______, sondern vom Angeklagten A.______ ausging. Dieser be- streitet, den Angeklagten B.______ überredet zu haben, der es sich zwar zuerst überlegt, dann aber nach und nach zugestimmt habe (cl. 72/132 Z. 13 – 17). Übereinstimmend mit der Verteidigung ist davon auszugehen, dass der Angeklagte B.______ ohne Initiative des Angeklagten A.______ wohl kaum deliktisch tätig geworden wäre. Er war indessen von Beginn weg an der Planung und Vorbereitung der Tat beteiligt und war anschlies- send bereit, einen wesentlichen Tatbeitrag, nämlich die Schlüsselrolle in der HA MWST, zu übernehmen (cl. 19.2/8 Z. 22 – 24). Der Angeklagte B.______ war nicht einfach nur Mitläufer oder jemand, der den Plan Dritter ausführte. Er entfaltete auch Eigeninitiative, indem er die Art und Weise, wie eine erfolgreich interne Revision der Abrechnungen zu bewerkstelligen und die Auszahlung in die Wege zu leiten ist, selbst definierte. Dies zeugt von einer hohen kriminellen Energie. Beim Angeklagten B.______ stellte sich bald ein schlechtes Gewissen ein und er gab den Anstoss, die deliktischen Aktivitäten zu beenden (B.______, S. 18 Z. 16 – 18; C.______, S. 14 Z. 20 – 24; D.______, S. 6 Z. 2 – 4; cl. 18.10/78). Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt wiegen auch die Taten des Angeklagten B.______ schwer, aber doch etwas weniger als diejenigen des Angeklagten A.______. 11.3.2 Sein Vorleben ist unauffällig, es liegen keine belastenden oder entlasten- den Tatsachen vor. Insbesondere die psychischen Probleme als Folge der Haft und des Strafverfahrens (cl. 19.2/5 f.) sind ohne Einfluss auf die Beur- teilung des Verschuldens für die konkret zu beurteilenden Straftaten. Sie sind jedoch leicht strafmindernd unter dem Titel der Strafempfindlichkeit zu - 74 - berücksichtigen. Der Angeklagte B.______ konnte dem Impuls des Ange- klagten A.______ nicht widerstehen. Es ist davon auszugehen, dass seine Persönlichkeit zu dieser Zeit und insbesondere seine Bewunderung gegen- über dem Angeklagten A.______, den er als Vorbild bzw. grossen Bruder sah, dazu beigetragen haben (B.______, S. 3 Z. 16 – 28). Die psycholo- gisch attestierte Tendenz zur Überangepasstheit und Unterordnung und seine Vertrauensseligkeit gegenüber dem Angeklagten A.______ (vgl. das Schreiben S.______ vom 1. September 2004, cl. 79 act. 5.3.1) erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Strafmilderung im Sinne von Art. 11 StGB. Hingegen haben diese Defizite den Tatentschluss begünstigt. Zusammen mit seinen Bemühungen, sich mit fachlicher Hilfe dieser Problematik zu stellen, haben sie leicht strafmindernde Bedeutung. Der Angeklagte B.______ ist ohne Vorstrafen und wurde seit seiner Haft- entlassung nicht mehr deliktisch tätig (cl. 79 act. 5.1), was sich entlastend auswirkt (BGE 102 IV 231 E. 3; 98 IV 124 E. 11 a). Der Angeklagte B.______ verfügt über einen guten Leumund (cl. 78 act. 5.2). Er geht einer regelmässigen Arbeit nach und wird von seinem Arbeitgeber als pflichtbe- wusst, hilfsbereit und einsatzfreudig beschrieben; dies spricht zu seinen Gunsten (Arbeitszeugnis vom 31. August 2004, cl. 78 act. 5.3.2). Der An- geklagte B.______ scheint heute sozial wieder integriert zu sein, weshalb von einer gewissen Strafempflindlichkeit auszugehen ist. Diese bewegt sich jedoch im üblichen Rahmen und ist mithin nur leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 95 f.). Die Verteidigung bringt vor, der Angeklagte B.______ habe durch das De- likt die Stelle verloren, seine Partnerschaft sei in die Brüche gegangen, und er sei als Täter an seinem Wohnort bekannt. Das sind nicht aussergewöhn- liche Folgen, weshalb sie keine Strafreduktion rechtfertigen (vgl. E. 11.2.2). Nach anfänglichem Leugnen hat auch der Angeklagte B.______ ein um- fassendes Geständnis abgelegt. Allerdings bleibt festzustellen, dass er die Tat tendenziell mit Hinweis auf seine schwache Persönlichkeit und die star- ke emotionale Bindung zum Angeklagten A.______ zur Zeit der Tat zu er- klären und entschuldigen versuchte. Gleichwohl steht er heute zu seiner Tat und zeigt Bereitschaft, die Verantwortung dafür zu tragen. Er hat sich bereits früh zu Protokoll entschuldigt (cl. 68/300) und zeigte sich auch in der Hauptverhandlung einsichtig. Dies und vor allem die Intensität seiner heutigen Reue geben Anlass, die Strafe erheblich zu mindern. Insgesamt liegen gewichtige Strafminderungsgründe auf der Täterseite vor. 11.3.3 Eine Strafreduktion gebietet die Verfahrensdauer nicht (vgl. E. 11.2.3). - 75 - 11.3.4 Der Angeklagte B.______ hat mehr Schuldsprüche auf sich zu nehmen als der Angeklagte A.______, insbesondere auch Beamtendelikte. Nebst ge- werbsmässigem Betrug bzw. gewerbsmässigem betrügerischem Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage wird der Angeklagte B.______ der mehrfachen Urkundenfälschung, teils im Amt, der mehrfachen Geldwä- scherei und der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig gesprochen. Die Konkurrenz der Tatbestände von Art. 146 Abs. 2 StGB und Art. 147 Abs. 2 StGB führt zu keiner Straferhöhung (vgl. E. 11.2.4). Demgegenüber wirken sich die übrigen Schuldsprüche in erheblichem Masse straferhö- hend aus. Insgesamt aber überwiegen die im Persönlichen liegenden Strafminderungsgründe. 11.3.5 Eine Strafe von 30 Monaten Zuchthaus erscheint unter Berücksichtigung aller massgeblichen Faktoren als angemessen. Eine zusätzliche Reduktion im Blick auf bedingten Strafvollzug, worauf die Verteidigung mit dem Argu- ment einer bereits vollzogenen Resozialisierung tendiert, ist ausgeschlos- sen, weil das gefundene Mass deutlich über der gesetzlichen Obergrenze von 18 Monaten Freiheitsstrafe (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) liegt (BGE 127 IV 97 E. 3). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 44 Tagen (13. März 2002 – 25. April 2002) wird in Anwendung von Art. 69 StGB angerechnet. 11.4 Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 BetmG) und gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Ziff. 1 und Art. 91 Abs. 1 SVG) wurde der Angeklagte C.______ am 16. März 2001 zu 3 Monaten Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 1’000.– verurteilt (Urteil des Kreisgerichts III Aarberg-Büren-Erlach, cl. 50a). Am 30. Oktober 2003 wurde er wegen Fahrens ohne Führerausweis (Art. 95 Ziff. 2 SVG) zu einer Haftstrafe von 15 Tagen bedingt verurteilt (Strafbescheid der Staats- anwaltschaft des Kantons St. Gallen, cl. 80 act. 5.3.1 − 5.3.11). Ferner wurde er am 22. Juli 2004 zu 30 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt we- gen Fahrens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis (Art. 95 Ziff. 2 SVG), versuchter Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG i. V. m. Art. 21 StGB) und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG; Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura- Seeland, cl. 80 act. 5.4). Diese Strafe wurde noch nicht vollzogen. Die Ent- - 76 - scheide sind in Rechtskraft erwachsen (C.______, S. 2 Z. 24). Im Zeitpunkt dieser Urteile war das strafbare Verhalten, das die Bundesanwaltschaft ein- klagte, abgeschlossen (vgl. E. A.) Daher ist eine Gesamtstrafe zu bestim- men und eine Zusatzstrafe für die hier zu beurteilenden Taten auszuspre- chen. Die Verurteilung zu einer Busse vom 23. Juni 2003 wegen fahrlässi- gen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Strafmandat des Untersuchungs- richteramts Berner Jura-Seeland, cl. 80 act. 5.2) fällt hingegen nicht in Be- tracht, da sich Art. 68 Ziff. 2 StGB nur auf Freiheitsstrafen bezieht. Der Angeklagte C.______ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Ein Vergleich der Strafrahmen aller Tatbestände inklusive jener, gestützt auf welche die Vorstrafen ausgefällt wurden – es handelt sich dabei aus- schliesslich um Vergehen und Übertretungen – ergibt, dass auch bezüglich des Angeklagten C.______ der obere Strafrahmen durch den Tatbestand des Betrugs bzw. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage bestimmt wird (Art. 68 StGB). Für die hypothetische Gesamtbewertung ergibt sich daher ein oberer Strafrahmen von 15 Jahren. Strafmilderungs- gründe fehlen (vgl. E. 11.2). 11.4.1 Bezüglich der Tatkomponente, soweit das Ausmass des verschuldeten Erfolgs sowie die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs betref- fend, wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Strafzumessung beim Angeklagten A.______ verwiesen (vgl. E. 11.2.1). Ergänzend bleibt anzu- fügen, was folgt: Im Gegensatz zu den Angeklagten A.______ und B.______ stand der An- geklagte C.______ nicht als Beamter in einem besonderen Vertrauensver- hältnis zur Geschädigten. Diese bei den Angeklagten A.______ und B.______ straferhöhend berücksichtigte Tatsache entfällt beim Angeklag- ten C.______. Das Motiv zur Tat lag beim Angeklagten C.______ in seinem Streben nach schnellem Geld. Er benötigte finanzielle Mittel für den Aufbau seiner Unter- nehmung, räumte jedoch ein, dass hierfür bereits Fr. 100'000.– gereicht hätten (C.______, S. 6 Z. 41 f. – S. 7 Z. 1 f.). Offensichtlich nahm er den bei weitem über diesen Betrag hinausgehenden Beuteanteil entgegen, nämlich Fr. 880’000.– (C.______, S. 5 Z. 2 – 4, S. 12 Z. 32 – 36). So leicht - 77 - wie er das Geld erlangte, so leicht gab er es auch wieder aus (vgl. C.______, S. 14 Z. 26 – 31). Sein ungebremstes materielles Streben äus- serte sich auch im Umstand, dass – wie er in der Hauptverhandlung einge- stand – ohne Anstoss von aussen mit den deliktischen Aktivitäten weiter gefahren hätte (C.______, S. 7 Z. 13 – 15). Er begründet die Passivität mit dem Hinweis, er habe dem Angeklagten A.______ nicht dazwischenfunken wollen; sowieso habe er keinen Einfluss auf das Ende nehmen können (C.______, S. 7 Z. 7 – 24). Diese Erklärungen entlasten ihn nicht. Sein Mo- tiv fällt in erheblichem Masse straferhöhend ins Gewicht. Zudem handelte er durchwegs mit direktem Vorsatz. Auf die Initiative des Angeklagten A.______ hin wirkte der Angeklagte C.______ massgebend an der Planung und Vorbereitung des Vorhabens mit. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung war er nicht überflüssig. Sein Tatbeitrag war ebenso wichtig wie derjenige der Angeklagten A.______, B.______ und D.______: Durch seine Funktion als Bindeglied sorgte er dafür, dass die Gesellschafter der H.______ GmbH von den An- geklagten A.______ und B.______ abgetrennt wurden und er übernahm zudem eine wesentliche Rolle beim Verteilen des Geldes. Auf seine Veran- lassung hin wurde der Angeklagte D.______ ins Boot geholt. Der Grund, weshalb er nicht an den Barbezügen beteiligt war, liegt nicht primär im feh- lenden Können, sondern im fehlenden Wollen: Wie der Angeklagte A.______ wollte auch er nicht als Gesellschafter auftreten − angeblich weil er gerade erst die R.______ GmbH gegründet hatte (cl. 20.1/13; cl. 71/61) −; er zog es vor, im Hintergrund zu bleiben und von dort die nötigen Anwei- sungen zu erteilen (vgl. D.______, S. 9 Z. 15 – 25, S. 12 Z. 1 – 5; E.______, S. 6 Z. 40 – S. 7 Z. 7, S. 10 Z. 13 – 25). An der Beute hingege- ben war er ebenso interessiert und beteiligt wie die übrigen Hauptangeklag- ten. Dass seine Funktion theoretisch auch von einem andern hätte über- nommen werden können, schmälert sein Verschulden nicht; denn ohne ihn wäre das ganze Geschehen anders abgelaufen. Er war daher nicht im Grenzbereich zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft tätig, wie es die Verteidigung meint. Insgesamt zeugt sein Verhalten von einer bedeutenden kriminellen Energie. Die Aussagen des Angeklagten C.______, er habe gar keinen Einfluss zum Beenden der deliktischen Aktivitäten nehmen können (C.______, S. 7 Z. 7 – 11), erscheinen unglaubwürdig. Er war überhaupt nicht an einem Schlusspunkt interessiert (vgl. C.______, S. 7 Z. 13 – 15). 11.4.2 Sein Vorleben ist weitgehend unauffällig; bis auf seine Vorstrafen liegen keine belastenden Tatsachen vor. Der Angeklagte C.______ verfügt im - 78 - Grundsätzlichen über einen guten Leumund (Leumundsbericht vom 6. Sep- tember 2004, cl. 80 act. 5.6), was ihm zugute kommt. Der Angeklagte C.______ hatte als junger Erwachsener Kontakt mit Drogen, sei "ausge- rutscht" (cl. 20.1/6). Er wurde dafür bestraft, seitherige Drogendelikte sind nicht bekannt. Dieser Umstand wird neutral gewertet, da er in keinem Zu- sammenhang mit den H.______-Delikten steht. Die Vorstrafen wirken sich demgegenüber straferhöhend aus. Deren Mehrzahl macht deutlich, dass er sich durch Bussen bzw. Freiheitsstrafen nicht beeindrucken lässt. Auch dies ist straferhöhend zu berücksichtigen. Ebenfalls belastend wirkt sich aus, dass der Angeklagte C.______ trotz bzw. während hängigem Strafver- fahren weiter delinquierte (BGE 121 IV 49 E. 2 d/cc). Während der Angeklagte C.______ in seinen frühen Zwanziger-Jahren be- reits als selbständig Erwerbstätiger Erfahrungen sammelte – dadurch teils auch in finanzielle Engpässe geriet – verfügt er heute über eine feste An- stellung. Das von seinem Bruder ausgestellte Arbeitszeugnis attestiert ihm hervorragende Qualitäten als Arbeitnehmer (Zwischenzeugnis Arbeitgeber vom 3. September 2004, cl. 80 act. 5.7). Nebst der beruflichen spricht auch die familiäre Integration für ihn. Der Angeklagte C.______ ist seit 2002 ver- heiratet. Er hat mit seiner Frau zwei gemeinsame Kinder. Insgesamt scheint er seiner sozialen Verantwortung nachzukommen. Seine familiären Verpflichtungen können allerdings nur leicht strafmindernd Berücksichti- gung finden (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 95 f.). Der Angeklagte C.______ leugnete anfängliche seine Tatbeteiligung, be- zeichnete die Vorhalte etwa als "Räubergeschichten" (cl. 71/57 Z. 41). Nach drei Wochen Haft konnte er sich zu einem Geständnis durchringen (cl. 71/61 ff.; cl. 20.1/2 ff.). Tendenziell versuchte er, seinen Tatbeitrag und seinen Einfluss auf die Tatausführung zu minimieren (vgl. bspw. C.______, S. 7 Z. 8, 11, 19; Plädoyer Fürsprecher Lanz), und gestand erst in der Hauptverhandlung, einen Beuteanteil von Fr. 880’000.– für sich erhalten zu haben (C.______, S. 12 Z. 32 – 36). Auch der Angeklagte C.______ hat sich mit einem Dispensationsgesuch der Urteilseröffnung entzogen (cl. 83 act. 3.3). Solchermassen fehlt ihm die Einsicht in das Unrecht der Tat (vgl. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB NN. 92, 109 f.). Ein An- satz von tätiger Reue ist beim Angeklagten C.______ nicht ersichtlich. Insgesamt verdienen die Täterkomponente eine geringe Straferhöhung. 11.4.3 Eine Strafreduktion gebietet die Verfahrensdauer nicht (vgl. E. 11.2.3). - 79 - 11.4.4 Der Angeklagte C.______ wird gegenüber dem Angeklagten A.______, dem eigentlichen Initiator und Denker der Gruppe, zusätzlich wegen Er- schleichung einer falschen Beurkundung schuldig gesprochen. Im Ver- gleich zum Angeklagten B.______ hat er zwar weniger Schuldsprüche auf sich zu nehmen, doch ist bei ihm die grössere kriminelle Energie festzustel- len. Das Zusammentreffen gewerbsmässiger Delikte führt nicht zu einer Straferhöhung (vgl. E. 11.2.4), wohl aber die zusätzlichen Schuldsprüche sowie die Konkurrenz mit den Straftaten ausserhalb des Zusammenhangs der H.______ GmbH, die von anderen Instanzen bereits früher beurteilt wurden. 11.4.5 Bei einer Gesamtbetrachtung aller Delikte, d. h. jener im Zusammenhang mit dem MWST-Betrug (zur Konkurrenz beim gewerbsmässigen Delikt vgl. E. 11.2.4) als auch jener, welche bereits beurteilt wurden, erscheint eine Gesamtstrafe von 33 bis 34 Monaten als angemessen. Dementsprechend ist auf eine Zusatzstrafe von 29 Monaten Zuchthaus zu erkennen. Die 45 Tage (13. März 2002 – 26. April 2002) ausgestandene Untersuchungshaft werden in Anwendung von Art. 69 StGB angerechnet. 11.5 Der Angeklagte D.______ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Auch hier bestimmt der Tatbestand des Betrugs bzw. des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage den oberen Strafrahmen, welcher in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB bei 15 Jahren liegt. Strafmilderungs- gründe sind nicht gegeben (vgl. E. 11.2). 11.5.1 Bezüglich des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs sowie die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs wird auf die entsprechenden Aus- führungen zur Strafzumessung beim Angeklagten A.______ bzw. C.______ (vgl. E. 11.2.1, E. 11.4.1) verwiesen. Der Angeklagte D.______ handelte mit direktem Vorsatz, was straferhöhend ins Gewicht fällt. Auch er strebte nach Bereicherung (D.______, S. 3 Z. 14 f.), er habe auf sehr grossem Fuss gelebt und sei dadurch in Schulden geraten (D.______, S. 10 Z. 38 f.). Solche Tatmotive wirken sich straferhöhend aus. Zudem fällt belastend ins Gewicht, dass er seinen Lebensunterhalt ausschliesslich mit dem ertro- genen Geld bestritt, war er doch zur Deliktszeit ohne Arbeit (D.______, S. 11 Z. 8 – 11; vgl. Befragung zur Person vom 25. August 2004, cl. 81 act. - 80 - 5.3, S. 2; cl. 70/104). Auch der Angeklagte D.______ erhielt eine Summe von Fr. 880’000.– (D.______, S. 10 Z. 34 – 37). Der Angeklagte D.______ gab keinen Anstoss zum strafbaren Geschehen, aber auch keinen Anstoss zu seinem Ende. Wie der Angeklagte C.______ war auch er nicht bloss Ausführender. So war er von Beginn weg beteiligt, wirkte beim Tatentschluss mit; er leistete mit der Gründung der H.______ GmbH und dem Verschieben bzw. Beziehen der ausbezahlten Vorsteuer- guthaben einen wesentlichen Tatbeitrag. Dass er dabei nicht nach Gutdün- ken verfahren konnte, wie die Verteidigung anführt, entlastet ihn als Mittäter nicht. Er organisierte in der Person des Angeklagten E.______ einen Ge- sellschafter (D.______, S. 4 Z. 5 − 7). Als sich kein weiterer Gesellschafter finden liess, sprang er in die Lücke (cl. 33.23 S. 4; cl. 71/62). Neben den Delikten, für welche er sich als Mittäter zu verantworten hat, erstellte er in Eigeninitiative einen Grundstückskaufvertrag („contratto di vendita“) und beging zudem ausserhalb des eigentlichen Tatplans liegende Geldwäsche- reihandlungen. Dies zeugt von einer recht hohen kriminellen Energie. 11.5.2 Der Angeklagte D.______ verfügt über keine abgeschlossene Berufslehre. Seine berufliche Tätigkeit ist geprägt von längeren und kürzeren Perioden ohne Anstellung. Im Übrigen ist sein Vorleben, abgesehen von einigen Vorstrafen, unauffällig (Befragung zur Person vom 24. August 2004, cl. 81 act. 5.3). Der Angeklagte D.______ ist in der Vergangenheit wegen Stras- senverkehrsdelikten viermal gebüsst worden. Die Tatbegehung liegt teils vor, während bzw. nach den strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der H.______ GmbH (Strafregisterauszug vom 23. Juli 2004, cl. 81 act. 5.2). Diese Delinquenz fällt straferhöhend ins Gewicht. Der Angeklagte D.______ hat einige offene Betreibungen, insbesondere für Krankenversicherungen und Steuern. Er zahlt diese Schulden in regelmäs- sigen Zahlungen zurück (D.______, S. 2 Z. 8 – 20). Dies ist ihm zugute zu halten. Der Angeklagte D.______ ist seit Sommer 2002 verheiratet und hat mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind (geb. Juli 2004). Er geht heute einer geregelten Arbeit nach, verfügt seit einiger Zeit über eine Festanstellung, wo er auch die Möglichkeit einer Ausbildung erhält (Arbeitsvertrag vom
- Januar 2004, cl. 81 act. 5.4). Er ist weitgehend eingegliedert und scheint der sozialen Verantwortung seinen Möglichkeiten entsprechend ge- recht zu werden. Die soziale Integration ist erfreulich, fällt bei der Strafzu- messung allerdings nur leicht strafmindernd ins Gewicht. - 81 - Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Angeklagte D.______ die Tat lange abstritt und nur zögerlich ein Geständnis ablegte (cl. 70/62). Die Bundes- anwaltschaft wirft ihm vor, er habe durch dieses Verhalten die Untersu- chungen massgebend erschwert, was straferhöhend zu würdigen sei. In- dessen darf das fehlende Geständnis bzw. hartnäckige Bestreiten während langer Zeit bei der Strafzumessung nicht negativ ins Gewicht fallen (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 109). Indessen ist ne- gativ zu werten, dass der Angeklagte D.______ den abwesenden Ange- klagten E.______ durch seine Aussagen zu Unrecht belastete (cl. 70/3 ff.; cl. 70/17 ff.; cl. 70/27 ff.; cl. 70/37 ff.). Er hat sich gegenüber der Geschä- digten verhandlungsbereit gezeigt und bereits im Mai 2002 Abschlagszah- lung zur Schadensminderung angeboten, diese Initiative allerdings nicht weiterverfolgt (cl. 34/25 f.) Insgesamt verdienen die Täterelemente eine leichte Strafminderung. 11.5.3 Eine Strafreduktion gebietet die Verfahrensdauer nicht (vgl. E. 11.2.3). 11.5.4 Wie der Angeklagte C.______ hat auch der Angeklagte D.______ eine be- deutende kriminelle Energie an den Tag gelegt. Im Vergleich zu diesem hat er einen Schuldspruch mehr zu gewärtigen. Die Konkurrenz der Tatbestän- de von Art. 146 Abs. 2 StGB und Art. 147 Abs. 2 StGB führt zu keiner Straferhöhung (vgl. E. 11.2.4), hingegen fallen die übrigen Schuldsprüche erheblich straferhöhend ins Gewicht (Art. 68 Ziff. 1 StGB). 11.5.5 Eine Gesamtbetrachtung der strafmindernden und straferhöhenden Um- stände gebietet, eine Zuchthausstrafe von 27 Monaten auszusprechen. Ei- ne zusätzliche Reduktion im Blick auf bedingten Strafvollzug ist ausge- schlossen (vgl. E. 11.3.5). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 59 Tagen (9. Mai 2000 – 22. Mai 2000; 13. März 2002 – 26. April 2002) wird in Anwendung von Art. 69 StGB angerechnet. 11.6 Der Angeklagte E.______ wird schuldig gesprochen der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Die Erschleichung einer falschen Beurkundung ist die mit der höheren Strafe bedrohte Tat. Der obere Straf- rahmen liegt in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB bei 7 1/2 Jahren. Strafmilderungsgründe fehlen (vgl. E. 11.2). Der Angeklagte E.______ wur- de wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln am 25. Juni 2002 mit einer Busse bestraft (Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern- Mittelland, cl. 82 act. 5.3). Am 21. März 2003 wurde er − wiederum wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln − verurteilt zu 15 Tage Gefängnis bedingt und einer Busse (Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III - 82 - Bern-Mittelland, cl. 82 act. 5.3). Es ist daher eine Zusatzstrafe zum Straf- mandat vom 21. März 2003 auszusprechen; das Strafmandat aus dem Jah- re 2002 fällt dabei nicht in Betracht, da sich Art. 68 Ziff. 2 StGB nur auf Freiheitsstrafen bezieht. 11.6.1 Obwohl zur Bestimmung des Strafrahmens von der Erschleichung der Fal- schen Beurkundung auszugehen ist, so fällt doch der Schuldspruch der Geldwäscherei im Betrag von ca. Fr. 3,8 Mio. schwerer ins Gewicht. Der Angeklagte E.______ hat sich hinsichtlich der Betrugshandlungen nicht strafbar gemacht, und er hatte auf die Höhe des Deliktsbetrags des Betrugs auch keinen Einfluss. Demgegenüber war er doch massgeblich am Ver- schieben der Beute beteiligt und kannte die Grössenordnung des Delikts- betrags hinsichtlich der Geldwäscherei. Dieser fällt straferhöhend ins Ge- wicht. Aus der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs lassen sich keine Umstände erkennen, die straferhöhend zu werten sind. Der Angeklagte E.______ ist erst nach der gemeinsamen Beschlussfas- sung – auf Anfrage des Angeklagten D.______ – dazu gestossen (D.______, S. 4 Z. 6 f.). Er stellte sich den Haupttätern A.______, B.______, C.______ und D.______ als Gründer der H.______ GmbH zur Verfügung und leistete damit einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen des Mehrwertsteuerbetrugs. Hier war er nicht Planer, sondern nur Ausführen- der. Hinsichtlich der Geldwäschereihandlungen hingegen übernahm er eine wichtige exekutive Funktion, auch wenn er dabei nach den Anweisungen des Angeklagten D.______ handelte (E.______, S. 10 Z. 22 – 25). Dass seine Person individuell austauschbar gewesen wäre, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung seines Verschuldens. Sein Tatbeitrag – selbst als “Laufbursche“, wie die Verteidigung es sieht – war mithin wesentlich. Der Angeklagte E.______ hat aus pekuniären Interessen mitgemacht (E.______, S. 6 Z. 12 – 14; cl. 33.22, S. 5; cl. 22). Er zog es vor, sich nicht zu viele Gedanken zu machen und schon gar keine Fragen zu stellen. Das egoistische Motiv fällt straferhöhend ins Gewicht. Seinen Anteil an der Beu- te verbrauchte er restlos, so für teure Autos und für seinen Lebensunterhalt während der Arbeitslosigkeit (cl. 22.4/35 Z. 12 − 14, cl. 69/7 Z. 42 f.). Hinsichtlich der Geldwäschwerei handelte der Angeklagte E.______ even- tualvorsätzlich. Dies wird leicht strafmindernd berücksichtigt. Er manifestier- te im Vergleich zu den übrigen Beteiligten eine geringere kriminellen Ener- gie. - 83 - 11.6.2 Der Angeklagte E.______ hat offene Kredit- und Steuerschulden sowie Betreibungen in der Höhe von ca. Fr. 27’000.–. Zudem weist er zwei Vor- strafen aus den Jahren 2002 und 2003 wegen Strassenverkehrsdelikten auf. Dass er trotz bzw. während hängigem Verfahren weiter delinquierte, ist straferhöhend zu berücksichtigen. Nach seinem Lehrabschluss folgte eine bewegte berufliche Laufbahn, ge- prägt von diversen Stellenwechseln. Der Angeklagte E.______ ist geschie- den, er hat keine Unterstützungspflichten (E.______, S. 2 Z. 4 − 30). Sein Vorleben ist unauffällig (Leumundsbericht vom 25. August 2004, cl. 82 act. 5.2). Der Angeklagte E.______ arbeitet heute im elterlichen Betrieb, erhält Kost und Logis, bezieht ein kleines Sackgeld und scheint auch im Übrigen von der Unterstützung seiner Eltern zu leben. Eine Erwerbstätigkeit aufzuneh- men, schien ihm wegen des Strafverfahrens nicht richtig, und Arbeitslosen- geld versuchte er nicht erhältlich zu machen (E.______ S. 2 Z. 16-26). Er tat wenig um wieder in geordnete Bahnen zu kommen. Der Angeklagte E.______ hat sich vorerst der Strafverfolgung durch Flucht entzogen, wodurch die Untersuchungen ins Stocken gerieten. Seine Abwe- senheit verzögerte die Aufklärung des Delikts erheblich, was belastend wirkt. Es ist ihm jedoch in erheblichem Masse zu Gute zu halten, dass er freiwillig in die Schweiz zurückkehrte, sich den Untersuchungsbehörden stellte und sogleich ein umfassendes Geständnis ablegt. Erst seine Aussa- gen haben die Untersuchungen ins Rollen gebracht. 11.6.3 Eine Strafreduktion gebietet die Verfahrensdauer nicht (vgl. E. 11.2.3). 11.6.4 Die Straftat der mehrfachen Geldwäscherei wiegt am schwersten; das Zu- sammentreffen mit dem Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der bereits von anderer Instanz beurteilten Straftat führt zu einer leichten Straferhöhung. 11.6.5 Bei einer Gesamtwürdigung der hier zu beurteilenden sowie des bereits beurteilten Strassenverkehrsdelikts erscheint eine Gesamtstrafe von 6 Mo- naten Gefängnis als angemessen. Damit ist auf eine Zusatzstrafe von 5 Monaten und 15 Tagen Gefängnis, in Zusatz zum Strafmandat vom
- März 2003, zu erkennen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen (13. März 2002 - 14. März 2002) wird in Anwendung von Art. 69 StGB angerechnet. - 84 - Für eine Freiheitsstrafe von höchstens achtzehn Monaten kann der beding- te Vollzug gewährt werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Verge- hen abgehalten, und wenn er den Schaden, soweit zumutbar, ersetzte. Ausgeschlossen ist diese Rechtswohltat, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Mona- ten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). Die objektiven Bedingungen für den bedingten Strafvollzug sind gegeben. Was die günstige Prognose künftigen Wohlverhaltens angeht, so gibt das Verkehrsdelikt während des hängigen Verfahrens Anlass zu gewissen Be- denken. Auch im Übrigen macht der Angeklagte E.______ im Nachtatver- halten nicht gerade den Eindruck eines Lebens in hoher sozialer Verant- wortung. Zur Schadloshaltung hat er nichts beigetragen, aber es ist ihm zugute zu halten, dass der Täter der Vortat als Schadensverursacher im Vordergrund steht, selbst wenn die Geldwäscherei juristisch die Interesse des Opfers der Vortat schützt (BGE 130 IV 322). Unter all diesen Gesichts- punkten kann noch erwartet werden, dass der Angeklagte E.______ dieses Urteil als genügende Warnung, sich künftig keines Verbrechens oder Ver- gehens schuldig zu machen, annehmen wird. Allerdings ist die Probezeit nicht mit dem Minimum, sondern mit drei Jahren zu bemessen. 11.7 Angesichts der finanziellen Situation der Angeklagten wird davon abgese- hen, in Anwendung von Art. 172bis StGB bzw. eine Busse auszusprechen. Es sind keine Nebenstrafen zu verhängen. Die ausgesprochenen Freiheitsstrafen sind durch den Kanton Z.______ zu vollziehen, in welchem bis auf einen alle Angeklagten wohnen und in wel- chem auch die Straftaten verübt wurden (Art. 241 Abs. 1 BStP).
- Einziehung 12.1 Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehän- digt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nebst Originalwerten sind auch echte und unechte Surrogate einzuziehen (BGE 126 I 97 E. 3 c/bb). Ein unechtes Surrogat besteht nur dann, wenn eine sog. Papierspur zum Origi- nalwert vorhanden ist, ein echtes Surrogat darf nur angenommen werden, - 85 - wenn es nachweislich an die Stelle des Originalwertes getreten ist. Der einzuziehende Vermögenswert muss im Vermögen des Täters oder Be- günstigten eindeutig bestimmbar sein (BGE 126 I 97 E. 3 c/cc). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Zur Durchsetzung der Ersatzforderung können irgendwelche Vermögenswerte des Betroffenen beschlagnahmt (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; BGE 126 I 97 E. 3 d/aa) und der Verwertung zugeführt werden. 12.2 Hinsichtlich des Angeklagten A.______ beantragt die Bundesanwaltschaft die Einziehung des beschlagnahmten Barvermögens, der Gelder auf den beschlagnahmten Konti inkl. Freizügigkeitsdepots, des Verwertungserlöses aus dem Verkauf beschlagnahmter und mit Einverständnis des Angeklag- ten verkaufter Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 16’000.– samt Zins sowie der Vorsorgepolice Nr. ______ (cl. 1.1/91 f.; Anklageschrift i. S. A.______, S. 14 f.). Von der Einziehung seien insbesondere auch die Frei- zügigkeitsdepots erfasst, da es nicht angehen könne, dass sich der Ange- klagte A.______ zu Lasten der Geschädigten eine Altersvorsorge anspare (Plädoyer Bundesanwaltschaft, S. 70). Der Angeklagte A.______ widersetzt sich einzig der Einziehung der Konto- bestände der zwei Freizügigkeitskonti und des Kontos Vorsorgesparen 3, alle bei der Bank W.______ sowie der Vorsorgepolice (A.______, S. 11 Z. 18 – 40, Anträge der Verteidigung A.______). Das beschlagnahmte Barvermögen sowie die mit Einverständnis des An- geklagten A.______ verwerteten Vermögenswerte sind deliktischer Her- kunft (A.______, S. 10 Z. 28 – 32; cl. 72/130 Z. 17 – 22). In Anwendung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werden diese Vermögenswerte zuzüglich aufgelaufenem Zins auf dem Verwertungserlös dieser Werte dem Bund zu- kommen (Art. 381 Abs. 2 StGB), der auch geschädigt ist, weshalb die Sub- sidiarität nicht aktuell ist. Was die Vorsorgekonti bei der Bank W.______ betrifft, kann die deliktische Herkunft beweismässig nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt werden. Eine Einziehung in Anwendung von Art. 59 Ziff. 1 StGB entfällt daher. Das- selbe gilt hinsichtlich der Lebensversicherungspolice. Diese Vermögens- werte sind zu Gunsten des Angeklagten A.______ freizugeben. Wie weit die restlichen, beschlagnahmten Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, lässt sich, wenn überhaupt, nur mit unverhältnismässig ho- - 86 - hem Aufwand ermitteln. Eine solche eingehende Prüfung erübrigt sich je- doch aus nachstehenden Erwägungen. Der Angeklagte A.______ gestand, einen unrechtmässigen Vorteil von zwi- schen Fr. 850’000.– und 950’000.– erlangt zu haben (A.______, S. 10 Z. 17 – 23). Der Grossteil dieses Geldes ist nicht mehr vorhanden und eine Ersatzforderung in diesem Umfange ist gemäss heutigem Kenntnisstand nur uneinbringlich, soweit Mittel des Angeklagten bereits beschlagnahmt sind. In diesem Umfang ist eine Ersatzforderung festzulegen und zu deren Durchsetzung werden die beschlagnahmten Vermögenswerte, soweit sie nicht einzuziehen bzw. freizugeben sind, bestimmt. Die Höhe der Ersatz- forderung hat der Summe dieser Werte zu entsprechen, welche sich – in- klusive Zins – auf gerundet Fr. 52'000.– beläuft. Im Übrigen anerkannte der Angeklagte die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung der Ge- schädigten im Betrag von Fr. 4'142’407.65 plus 5 % Zins auf Fr. 4’141’810.75 seit 16. Dezember 1998, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten C.______, D.______ und E.______ (A.______, S. 11 Z. 2 – 16). Damit ist der durch Delikt erlangte Vermögensvorteil des Angeklag- ten in gleicher Weise aufgehoben, wie es durch eine strafgerichtlich be- gründete Ersatzforderung geschieht, weil Gläubiger der Ersatzforderung und der Schadenersatzforderung identisch sind. Ist aber der gesetzliche Zweck, die Beseitigung der deliktisch erlangten Vorteile, auf diese Weise auf dem Wege des Privatrechts erreicht, so besteht wegen des Verhältnis- mässigkeitsvorbehalts (BGE 126 I 6 E. 4 b/cc) kein Raum mehr für eine strafrechtliche Massnahme. Im Weiteren ist die Ersatzforderung, für welche der Bund Vollstreckung erlangt, auf die Zivilforderung anzurechnen. 12.3 Hinsichtlich des Angeklagten B.______ beantragt die Bundesanwaltschaft die Einziehung des beschlagnahmten Barvermögens, der Gelder auf den beschlagnahmten Konti und des Verwertungserlöses aus dem Verkauf be- schlagnahmter und mit Einverständnis des Angeklagten verkaufter Vermö- genswerte. Der Angeklagte B.______ widersetzt sich der Einziehung nicht (B.______, S. 17 Z.14 – 25; Anträge Verteidigung). Das beschlagnahmte Barvermögen sowie die mit Einverständnis des An- geklagten B.______ verwerteten Vermögenswerte sind deliktischer Her- kunft (B.______, S. 17 Z. 8 – 12; cl. 68/297). Diese Vermögenswerte zu- züglich aufgelaufenem Zins auf dem Verwertungserlös sind einzuziehen (vgl. E. 12.2). - 87 - Die Geschädigte verpflichtet den Angeklagte B.______ mit Verfügung vom
- Juni 2004 gemäss Art. 8 Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.32) zur Be- zahlung von Fr. 4'142’407.65 plus 5 % Zins seit 16. Dezember 1998 sowie der Verfahrenskosten (cl. 79 act. 10.6). Der Angeklagte B.______ gestand, einen unrechtmässigen Vorteil von ge- gen Fr. 1,0 Mio. erlangt zu haben (B.______, S. 15 Z. 25 – 28). Der Grossteil dieses Geldes ist nicht mehr vorhanden und eine Ersatzforderung in diesem Umfange ist gemäss heutigem Kenntnisstand überwiegend un- einbringlich. Aus den gleichen Gründen wie beim Angeklagten A.______ (E. 12.2) ist auf eine Ersatzforderung von Fr. 52’00.– zu erkennen, die auf die Forderung nach Verantwortlichkeitsgesetz angerechnet wird und zu de- ren Befriedigung die beschlagnahmten Vermögenswerte, soweit sie nicht einzuziehen sind, bestimmt werden. 12.4 Hinsichtlich des Angeklagten C.______ beantragt die Bundesanwaltschaft die Einziehung der Gelder auf den beschlagnahmten Konti, welche teils auf den Namen des Angeklagten C.______, teils auf den Namen der R.______ GmbH lauten, sowie des Erlöses aus dem Verkauf eines beschlagnahmten und mit Einverständnis des Angeklagten verwerteten Wertschriftendepots (vgl. Anklageschrift i. S. C.______, S. 14 f.). Der Angeklagte C.______ wi- dersetzt sich der Einziehung des auf seinen Namen lautenden Mieterkauti- onskontos bei der Bank ______ X.______ sowie der auf die R.______ GmbH lautenden Konti (C.______, S. 13 Z. 14 – 41). Das Mieterkautions- konto Nr. ______ ist zweimal aufgeführt, einmal lautend auf den Angeklag- ten C.______, einmal lautend auf die R.______ GmbH. Das verkaufte Wertschriftendepot lautete auf die Q.______ Limited (C.______, S. 15 Z. 12 – 19). Der Angeklagte C.______ verfügte über das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft und zeichnete in ihrem Namen (C.______, S. 9 Z. 4 f.). Sein Wissen wird daher der Q.______ Limited zu- gerechnet und deren Vermögen nicht als Drittvermögen (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) behandelt. Der Angeklagte C.______ beabsichtigte, die De- liktssumme von der Q.______ Limited in die R.______ GmbH fliessen zu lassen (C.______, S. 9 Z. 7 – 9). Es sind keine Hinweise bekannt, die dar- auf schliessen lassen, dass die Q.______ Limited nebst deliktischem Geld auch mit legalen Mitteln gespiesen wurde. Ebensowenig bestehen Hinwei- se, dass das genannte Wertschriftendepot aus legalen Mitteln finanziert wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Beizug der Q.______ Limited einzig dazu diente, deliktisch erlangte Mittel zu parken bzw. durchlaufen zu lassen. In diesem Sinne ist von der deliktischen Herkunft des Wertschrif- - 88 - tendepots auszugehen. Der Verwertungserlös zuzüglich aufgelaufenem Zins ist daher einzuziehen (vgl. E. 12.2). Das via Darlehen in die R.______ GmbH geflossene, deliktisch erlangte Geld wurde in den Umbau der Gesellschaft investiert (C.______, S. 14 Z. 1 – 6); es wurde mithin für Aufwand verwendet und gerade nicht auf Konti der Gesellschaft einbezahlt (Plädoyer Fürsprecher Lanz). Es besteht Grund zur Annahme, dass die Gelder auf den Konti der R.______ GmbH deliktischer Herkunft sind (vgl. C.______, S. 9 Z. 8 f.). Aus den Akten sind indessen keine Hinweise bekannt, welche den Schluss zulassen, sämtliche Organe der R.______ GmbH hätten Kenntnis von der deliktischen Herkunft der mit- tels Darlehen an die Gesellschaft geflossenen Beträge gehabt. Es kann nicht auf eine Ersatzforderung gegenüber der R.______ GmbH erkannt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i. V. m. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) und die Konti der R.______ GmbH sind freizugeben. Die Mieterkautionskonti Nrn. ______ und ______ bei der Bank ______ X.______ sind nicht verwertbar (Art. 257e Abs. 2 OR) und sind daher frei- zugeben. Der Angeklagte C.______ anerkannte die adhäsionsweise geltend ge- machte Zivilforderung der Geschädigten im Betrag von Fr. 4'636’530.90 plus 5 % Zins auf Fr. 4'634’981.– seit 16. Dezember 1998, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten A.______, D.______ und E.______ (C.______, S. 12 Z. 38 – S. 13 Z. 3). Der Angeklagte C.______ gestand, einen unrechtmässigen Vorteil von Fr. 880’000.– erlangt zu haben (C.______, S. 12 Z. 32 – 36). Der Grossteil dieses Geldes ist nicht mehr vorhanden und eine Ersatzforderung in die- sem Umfange ist gemäss heutigem Kenntnisstand überwiegend unein- bringlich. Aus den gleichen Gründen wie beim Angeklagten A.______ (vgl. E. 12.2) ist auf eine Ersatzforderung von Fr. 1’650.– zu erkennen, die auf die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Befriedigung die be- schlagnahmten Vermögenswerte, soweit sie nicht einzuziehen bzw. frei- zugeben sind, bestimmt werden. 12.5 Hinsichtlich des Angeklagten D.______ beantragt die Bundesanwaltschaft die Einziehung der Gelder auf den beschlagnahmten Konti (Anklageschrift i. S. D.______, S. 14 f.) sowie der vom Angeklagten D.______ in Italien er- worbenen Liegenschaft (Anträge der Bundesanwaltschaft). Der Angeklagte D.______ widersetzt sich der Einziehung der Kontobestände nicht (D.______, S. 11 Z. 29 – 33), zur Liegenschaft äussert er sich nicht. - 89 - Das eine der beschlagnahmten Konti lautet auf die H.______ GmbH. Die deliktische Herkunft ist unbestritten und der aktuelle Saldo ist in Anwen- dung von Art. 59 Ziff. 1 StGB einzuziehen. Der Angeklagte D.______ anerkannte die adhäsionsweise geltend ge- machte Zivilforderung der Geschädigten im Betrag von Fr. 4'636’530.90 plus 5 % Zins auf Fr. 4'634’981.– seit 16. Dezember 1998, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten A.______, C.______ und E.______ (D.______, S. 11 Z. 20 – 27). Das Gericht nimmt hiervon Vormerk. Der Angeklagte D.______ gestand, einen unrechtmässigen Vorteil von Fr. 700’000.– bis 880’000.– erlangt zu haben (D.______, S. 10 Z. 34 – S. 11 Z. 6). Der Grossteil dieses Geldes ist nicht mehr vorhanden und eine Ersatzforderung in diesem Umfange ist gemäss heutigem Kenntnisstand überwiegend uneinbringlich. Aus den gleichen Gründen wie beim Ange- klagten A.______ (vgl. E. 12.2) ist auf eine Ersatzforderung von Fr. 5'570.– zu erkennen, die auf die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Be- friedigung die beschlagnahmten Vermögenswerte, soweit sie nicht einzu- ziehen sind, bestimmt werden. Nach dem bereits genannten Kaufvertrag hätte der Angeklagte E.______ von den Eltern des Angeklagten D.______ ein Grundstück in Italien erwer- ben sollen. Indessen ist wenig wahrscheinlich, dass dieses Dokument eine genügende Rechtsgrundlage für den Eigentumsübergang darstellt (vgl. E. 5.4). Es liegen auch zu wenig Detailangaben vor, um eine in Italien voll- streckbare Einziehung von Grundeigentum anzuordnen; es ist nicht einmal erstellt, ob nun der Angeklagte E.______ (simulierter Käufer) oder der An- geklagte D.______ (dissimulierter Käufer) Eigentümer ist, so es denn über- haupt übergegangen ist. Die von der ESTV anlässlich der Hausdurchsuchung beim Angeklagten D.______ beschlagnahmten Unterlagen werden diesem ausgehändigt. 12.6 Hinsichtlich des Angeklagten E.______ beantragt die Bundesanwaltschaft die Einziehung der Gelder auf den beschlagnahmten Konti sowie des Erlö- ses aus dem Verkauf beschlagnahmter und mit Einverständnis des Ange- klagten E.______ verkaufter Vermögenswerte (Anklageschrift i. S. E.______, S. 12 f.). Der Angeklagte E.______ widersetzt sich der Einzie- hung des Lohnsparkontos; es sei freizugeben, beim Kontobestand handle es sich um Arbeitslohn (E.______, S. 8 Z. 14 – 22). - 90 - Es ist unbestritten, dass der mit Einverständnis des Angeklagten E.______ verwertete Personenwagen deliktischer Herkunft ist. In Anwendung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird daher der Verwertungserlös zuzüglich auf- gelaufenem Zins eingezogen. Der Angeklagte E.______ wird verpflichtet, der Geschädigten Ersatz in Höhe von Fr. 301'000.– zu zahlen (vgl. E. 13.2). Er gestand, einen Vorteil in dieser Höhe aus deliktischem Erlös erhalten zu haben. Mehr ist ihm nicht nachzuweisen. Ein Grossteil dieses Geldes ist nicht mehr vorhanden und gemäss heutigem Kenntnisstand mehrheitlich nicht mehr einbringlich. Es wird daher aus den gleichen Grün- den wie beim Angeklagten A.______ (vgl. E. 12.2) auf eine Ersatzforde- rung von Fr. 4'200.– erkannt, welche auf die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Befriedigung die beschlagnahmten Vermögenswerte be- stimmt werden.
- Zivilklage 13.1 Die Angeklagten A.______, C.______ und D.______ haben die gegen sie erhobenen Zivilforderungen der Geschädigten vollumfänglich anerkannt. Davon ist Vormerk zu nehmen. Die entsprechenden Zivilklagen sind folglich erledigt. 13.2 Gegen den Angeklagten E.______ macht die Geschädigte eine Zivilklage von Fr. 4'634'981.– plus 5 % Verzugszins auf geleisteter Teilzahlung (= Fr. 953.–) plus Fr. 596.90 Betreibungs- und Verfahrenskosten plus 5 % Verzugszins auf Fr. 4'634.981.– seit 16. Dezember 1998 bis zur Rechts- kraft des Strafurteils geltend. Der Angeklagte anerkennt sie im Teilbetrag von Fr. 301'000.– (E.______, S. 7 Z. 36 – 41, S. 8 Z. 5 – 8). In diesem Um- fang anerkannte er auch die solidarische Haftbarkeit mit A.______, C.______ und D.______ (E.______, S. 8 Z. 10 – 12). Das Gericht nimmt hiervon Vormerk. Im Mehrbetrag verlangt die Verteidigung Abweisung der Klage. Sein Klient sei an der Vermögensdisposition, welche zum Schaden geführt habe, nicht beteiligt gewesen, sondern einzig an den Geldwäsche- reihandlungen. Diese hatten aber keinen Einfluss auf den Schaden. Der gegenüber dem Angeklagten E.______ geltend gemachte Schaden sei von der Geschädigten zu beweisen und zu substantiieren. Eine korrekte Beur- teilung erscheine in diesem Verfahren nicht möglich. Folgerichtig sei daher auch eine blosse Zusprechung im Grundsatz nicht möglich. Der Entscheid der HA MWST vom 15. August 2000 (cl. 82 act. 10.5.1, Beilage 3), mit wel- chem sie gegenüber der H.______ GmbH die offene Steuerschuld einfor- dere, sei entgegen den Ausführungen der Geschädigten nicht rechtskräftig, da auf dem Zustellungsnachweis (cl. 82 act. 10.5.1, Beilage 3) das Zustel- - 91 - lungsdatum sowie der Stempel der Poststelle fehle. Zudem sei die Unter- schrift unleserlich und daher nicht ersichtlich, ob der Entscheid tatsächlich jemandem zugestellt wurde, der hierfür auch zuständig war (Plädoyer Für- sprecher Wernli). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung lässt sich der Schaden nicht nur auf die Vermögensdisposition im Rahmen der betrü- gerischen Handlungen, sondern auch auf die Geldwäschereihandlungen des Angeklagten E.______ zurückführen. Der vom Angeklagten E.______ zu verantwortende Schaden (Art. 43 OR), der Umfang der Solidarpflicht weiterer Personen (Art. 50 OR) sowie allfällige, die Ersatzpflicht herabset- zende Faktoren – wie bspw. der Umfang des Selbstverschuldens der Ge- schädigten (Art. 44 OR) – lassen sich aber nur mit unverhältnismässigem Aufwand bestimmen. Die von der Geschädigten geltend gemachte, über Fr. 301’000.– hinausgehende Ersatzpflicht des Angeklagten E.______ wird daher nur dem Grundsatz nach festgestellt. Im Übrigen wird die Geschädig- te an das Zivilgericht verwiesen (Art. 210 Abs. 3 BStP).
- Kosten Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP, vgl. Art. 246 BStP). 14.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft und beim Untersuchungsrich- teramt entstandenen Kosten bestimmt sich nach der Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzel- nen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Die Bundesanwaltschaft macht gegenüber jedem Angeklagten Pauschal- gebühren in der Höhe von je Fr. 10’000.– für das Verfahren der Bundesan- waltschaft bzw. je Fr. 9’500.– für die Voruntersuchung geltend (vgl. Ankla- geschriften jeweils am Ende). Hinsichtlich der Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ erscheinen die Anträge als angemessen, berücksichtigt man einerseits ei- nen erheblichen Umfang an Aktenmaterial und die Breite der Befragungen, andererseits dass der Aufwand alle vier Angeklagten einschloss. Hinsicht- lich des Angeklagten E.______ sind die Gebühren tiefer anzusetzen, weil er an der Geldwäscherei voll, aber an der Vortat und den Begleithandlun- gen jedoch nur marginal beteiligt war. Sie werden auf je Fr. 5’000.– für das Verfahren der Bundesanwaltschaft bzw. die Voruntersuchung festgesetzt. - 92 - Die Auslagen haben die Angeklagten so zu tragen, wie sie bei ihnen anfie- len (Art. 5 der zit. Verordnung). Entsprechend den den Anklageschriften beigelegten Kostenaufstellungen (jeweils Anhang 3 zu den Anklageschrif- ten) sind aufzuerlegen: Dem Angeklagten A.______ Fr. 8’998.65, dem An- geklagten B.______ Fr. 6’697.95, dem Angeklagten C.______ Fr. 6’344.65 und dem Angeklagten E.______ Fr. 342.–. Die in der Kostenaufstellung für den Angeklagten D.______ aufgeführten Dolmetscherkosten im Umfang von insgesamt Fr. 720.– werden diesem nicht auferlegt. Sie fielen nämlich für Übersetzungen aus dem Italienischen ins Deutsche an (Beilagen 19, 23 zur Kostenaufstellung), die nicht kosten- pflichtig sind, weil sie in eine Landessprache gemacht wurden (Art. 153 Abs. 1 OG i. V. m. Art. BStP). Es werden deshalb nur Auslagen von Fr. 6'743.20 überbunden. 14.2 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in An- wendung von Art. 2 Abs. 2 lit. b und Art. 4 des Reglements über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 32’000.– festgesetzt. Die Gebühr wird zu je Fr. 7’000.– den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ sowie zu Fr. 4’000.– dem Angeklagten E.______ auferlegt (Art. 172 Abs. 1 BStP, Art. 153 Abs. 1 OG i. V. m. Art. 245 BStP). Das Gericht sprach dem Zeugen J.______ eine Zeugenentschädigung von Fr. 135.–, dem Zeugen T.______ eine solche von Fr. 170.– zu. Die Zeu- genentschädigungen gehen zu Lasten der Verurteilten (vgl. Art. 153 Abs. 1 OG i. V. m. Art. 245 BStP). Der Zeuge T.______ wurde einzig über einen Anklagepunkt im Zusammenhang mit D.______ befragt; diese Kosten wer- den somit vollumfänglich diesem auferlegt. Die Entschädigung für den Zeugen J.______ wird demgegenüber zu je Fr. 30.– den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ bzw. zu Fr. 15.– dem Ange- klagten E.______ auferlegt.
- Anwaltskosten 15.1 Alle Verteidiger sind als amtliche eingesetzt worden, welche direkt ent- schädigt werden (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reg- lements über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). - 93 - Angesichts dessen, dass die beurteilten Handlungen zwar einen bedeuten- den Erfolg zeitigten und ernsthafte strafrechtliche Konsequenzen nahe leg- ten, aber eher bescheidene tatsächliche und rechtliche Probleme aufwar- fen, erscheint innerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 des Reglements ein Stundenansatz von Fr. 230.– als angemessen, für die Arbeit der von den Verteidigern beigezogenen Praktikanten ein solcher von Fr. 110.–. Die- se Ansätze verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (Art. 3 Abs. 4 des Reglements), die deshalb in die auszubezahlende Summe zusätzlich ein- zurechnen ist. Der Beginn der Sitzungen der Hauptverhandlung wurde zeitlich so festge- legt, dass es den Parteien möglich war, am ersten und dritten Verhand- lungstag direkt anzureisen. Es waren mithin nur drei Übernachtungen vor Ort notwendig. Weitere Übernachtungskosten werden nicht ersetzt. Es werden zudem Spesen für maximal zwölf Mahlzeiten, mithin Fr. 300.–, ab- gegolten (Art. 4 Abs. 2 lit. c des Reglements). 15.2 (Bemessung im Einzelnen). 15.3 Der Bund hat einen amtlichen Verteidiger zu entschädigen, weil er ihn mandatiert (Art. 38 Abs. 1, Art. 37 BStP). Indessen trägt die Bundeskasse diesen Aufwand endgültig nur, wenn der Angeklagte bedürftig ist (Art. 38 Abs. 2 BStP). Sofern ein Angeklagter nicht im Hinblick auf Bedürftigkeit, sondern aus anderen Gründen amtlich verteidigt wird (Art. 36 Abs. 1, Art. 136 Abs. 2 BStP), hat er folglich Ersatz zu leisten, sofern er nicht oder sobald er nicht mehr bedürftig ist. Es ist zur Klarstellung angezeigt, dies im Urteil festzuhalten. Die Strafkammer erkennt: I.
- A.______ wird schuldig gesprochen: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 8. Januar 1999 und 9. Juli 1999; − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 6. April 1998, 14. Juli 1998, 6. Oktober 1998 und 5. Mai 1999; - 94 - − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich -- der Quartalsabrechnungen vom 19. Januar 1998, 6. April 1998,
- Juli 1998, 6. Oktober 1998, 8. Januar 1999, 5. Mai 1999 und
- Juli 1999; -- des Fragebogens zur Anmeldung bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST; -- der Zweitunterschrift auf den Quartalsabrechnungen 6. April 1998,
- Juli 1998, 6. Oktober 1998 und 5. Mai 1999; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Betrag von ca. Fr. 3,8 Mio.
- A.______ wird freigesprochen von den Anklagen des Bestechens und der Erschleichung einer falschen Beurkundung insgesamt sowie von den An- klagen des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung, der Geld- wäscherei und der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt im Übri- gen.
- A.______ wird bestraft mit 42 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 44 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Z.______.
- a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB vom Konto Nr. ______ bei der Eidg. Finanzverwaltung der Betrag von Fr. 38'000.– nebst Ertrag seit Eingang eingezogen. b) A.______ wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB von Fr. 52'500.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, die an die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Durchsetzung folgende Vermögenswerte bestimmt werden: − Konti Nrn. ______ sowie Depot Nr. ______, alle bei der Bank W.______; − Konto Nr. ______ bei der Bank ______.
- Von der Anerkennung der Zivilforderung der Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 4'142'407.65 plus 5 % Zins auf Fr. 4'141'810.75 seit 16. Dezember 1998, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten C.______, D.______ und E.______, wird Vormerk genommen.
- A.______ werden an Kosten auferlegt: Fr. 10'000.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 9'500.— Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 8'998.65 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren - 95 - Fr. 7'000.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 30.— Anteil Zeugenentschädigung Fr. 35'528.65 Total
- Fürsprecher Wüthrich wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 67'768.10 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte spä- ter dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten. II.
- B.______ wird schuldig gesprochen: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 8. Januar 1999 und 9. Juli 1999; − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 6. April 1998, 14. Juli 1998, 6. Oktober 1998 und 5. Mai 1999; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich -- der Quartalsabrechnungen vom 19. Januar 1998, 6. April 1998,
- Juli 1998, 6. Oktober 1998, 8. Januar 1999, 5. Mai 1999 und
- Juli 1999; -- des Fragebogens zur Anmeldung bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Betrag von ca. Fr. 3,8 Mio.; − der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Zweitunterschrift auf den Quartalsabrechnungen 6. April 1998, 14. Juli 1998, 6. Oktober 1998 und 5. Mai 1999; − der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB hinsichtlich der Dossieranforderung durch den Abteilungschef.
- B.______ wird freigesprochen von den Anklagen des Sich-Bestechen- Lassens und der Erschleichung einer falschen Beurkundung insgesamt sowie von den Anklagen des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfäl- schung, der Geldwäscherei, der Urkundenfälschung im Amt und der Verlet- zung des Amtsgeheimnisses im Übrigen.
- B.______ wird bestraft mit 30 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 44 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Z.______. - 96 -
- a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB vom Konto Nr. ______ bei der Eidg. Finanzverwaltung der Betrag von Fr. 52'970.– nebst Ertrag seit Eingang eingezogen. b) B.______ wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB von Fr. 52'000.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, die an die Ersatzforderung der Eidgenossenschaft nach Art. 8 VG ange- rechnet wird und zu deren Durchsetzung folgende Vermögenswerte be- stimmt werden: − Konti Nrn. ______ bei der Bank W.______; − Konti Nrn. ______ sowie Depots Nrn. ______, alle bei der Bank ______; − Konto Nr. ______ und Depot Nr. ______, beide bei der Bank ______; − Konti Nrn. ______, beide bei der Bank ______; − Konto Nr. ______ bei der Bank ______.
- B.______ werden an Kosten auferlegt: Fr. 10'000.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 9'500.— Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 6'697.95 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Fr. 7'000.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 30.— Anteil Zeugenentschädigung Fr. 33'227.95 Total
- Fürsprecher Dr. Weissberg wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 52'379.70 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten. III.
- C.______ wird schuldig gesprochen: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 8. Januar 1999 und 9. Juli 1999; − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 6. April 1998, 14. Juli 1998, 6. Oktober 1998 und 5. Mai 1999; - 97 - − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich -- der Quartalsabrechnungen vom 19. Januar 1998, 6. April 1998,
- Juli 1998, 6. Oktober 1998, 8. Januar 1999, 5. Mai 1999 und
- Juli 1999; -- des Fragebogens zur Anmeldung bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST; − der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Gründungsurkunde der H.______ GmbH; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Betrag von ca. Fr. 3,8 Mio.
- C.______ wird freigesprochen von den Anklagen des Bestechens und der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt insgesamt sowie von den Anklagen des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung, der Er- schleichung einer falschen Beurkundung und der Geldwäscherei im Übri- gen.
- C.______ wird bestraft mit 29 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 45 Tagen Untersuchungshaft, in Zusatz zum Urteil des Kreisgerichts III Aarberg-Büren-Erlach vom 16. März 2001, zum Strafbescheid des Unter- suchungsamts Altstätten vom 30. Oktober 2003 und zum Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 22. Juli 2004. Die Strafe ist durch den Kanton Z.______ zu vollziehen.
- a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB vom Konto Nr. ______ bei der Eidg. Finanzverwaltung der Betrag von Fr. 9'629.80 nebst Ertrag seit Eingang eingezogen. b) C.______ wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB von Fr. 1'650.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, die an die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Durchsetzung fol- gende Vermögenswerte bestimmt werden: − Konto Nr. ______ bei der Bank W.______; − Konto Nr. ______ bei der Bank ______; − Depot Nr. ______ bei der Bank W.______.
- Von der Anerkennung der Zivilforderung der Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 4'636'530.90 plus 5 % Zins auf Fr. 4'634'981.– seit 16. Dezember 1998, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten A.______, D.______ und E.______ in Höhe von deren Ersatzverpflichtung, wird Vormerk ge- nommen. - 98 -
- C.______ werden an Kosten auferlegt: Fr. 10'000.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 9'500.— Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 6'344.65 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Fr. 7'000.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 30.— Anteil Zeugenentschädigung Fr. 32'874.65 Total
- Fürsprecher Lanz wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 64'718.15 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später da- zu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten. IV.
- D.______ wird schuldig gesprochen: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 8. Januar 1999 und 9. Juli 1999; − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 6. April 1998, 14. Juli 1998, 6. Oktober 1998 und 5. Mai 1999; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich -- der Quartalsabrechnungen vom 19. Januar 1998, 6. April 1998,
- Juli 1998, 6. Oktober 1998, 8. Januar 1999, 5. Mai 1999 und
- Juli 1999; -- des Fragebogens zur Anmeldung bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST; -- des Grundstückkaufvertrags vom 6. Januar 1999; − der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Gründungsurkunde der H.______ GmbH; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Betrag von ca. Fr. 4,1 Mio.
- D.______ wird freigesprochen von den Anklagen des Bestechens und der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt insgesamt sowie von den Anklagen des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Übrigen. - 99 -
- D.______ wird bestraft mit 27 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 59 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Z.______.
- a) Es wird gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB der aktuelle Saldo des Kontos Nr. ______ bei der Bank ______ eingezogen. b) D.______ wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB von Fr. 5'750.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, die an die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Durchsetzung fol- gende Vermögenswerte bestimmt werden: − Konti Nrn. ______ sowie Depot Nr. ______ bei der Bank W.______.
- Von der Anerkennung der Zivilforderung der Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 4'636'530.90 plus 5 % Zins auf Fr. 4'634'981.– seit 16. Dezember 1998, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten A.______, C.______ und E.______ in Höhe von deren Ersatzverpflichtung, wird Vormerk ge- nommen.
- D.______ werden an Kosten auferlegt: Fr. 10'000.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 9'500.— Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 6'734.80 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Fr. 7'000.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 200.— Anteil Zeugenentschädigungen Fr. 33'434.80 Total
- Fürsprecherin Schiebner wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 42'055.75 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten. V.
- E.______ wird schuldig gesprochen: − der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Gründungsurkunde der H.______ GmbH; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Betrag von ca. Fr. 3,8 Mio. - 100 -
- E.______ wird freigesprochen von den Anklagen der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und zu gewerbsmässigem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage insgesamt sowie von den An- klagen der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der Geldwä- scherei im Übrigen.
- E.______ wird bestraft mit 5 Monaten und 15 Tagen Gefängnis, unter An- rechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, in Zusatz zum Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 21. März 2003. Es wird ihm der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren gewährt. Die Strafe ist gegebenenfalls durch den Kanton Z.______ zu vollziehen.
- a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB vom Konto Nr. ______ bei der Eidg. Finanzverwaltung der Betrag von Fr. 6'250.– nebst Ertrag seit Ein- gang eingezogen. b) E.______ wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB von Fr. 4'200.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, die an die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Durchsetzung fol- gende Vermögenswerte bestimmt werden: − Konto Nr. ______ bei der Bank W.______ in Z.______; − Konto Nr. ______ bei der Bank ______.
- Von der Anerkennung der Zivilforderung der Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 301'000.–, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten A.______, C.______ und D.______ in Höhe von deren Ersatzverpflichtung, wird Vormerk genommen. Im übersteigenden Betrag wird eine Ersatzver- pflichtung von E.______ für den der Eidgenossenschaft durch Geldwäsche- rei entstandenen Schaden im Grundsatz festgestellt. Im Übrigen wird die Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.
- E.______ werden an Kosten auferlegt: Fr. 5'000.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 5'000.— Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 342.— Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Fr. 4'000.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 15.— Anteil Zeugenentschädigung Fr. 14'357.— Total
- Fürsprecher Clavadetscher wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 49'156.85 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der - 101 - Verurteilte später dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten. VI.
- Zu Gunsten von A.______ werden freigegeben: − Konti Nrn. ______ sowie Depot Nr. ______, alle bei der Bank W.______; − die Lebensversicherungspolice Nr. ______ bei der ______.
- Es werden freigegeben zu Gunsten: − von C.______ die Konti Nrn. ______, beide bei der Bank ______; − der R.______ GmbH die Konti: -- Nrn. ______, beide bei der Bank W.______; -- Nr. ______ bei der Bank ______; -- Nr. ______ bei der Bank ______.
- Es werden ausgehändigt: − D.______ eine weisse Schachtel mit Unterlagen (cl. 32.12); − E.______ eine gelbe Schachtel mit Unterlagen (cl. 32.13). VII.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 22. September 2004 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Walter Wüthrich und Sylvia Frei, Gerichtsschreiberin Priska Kummli Parteien
Schweizerische Bundesanwaltschaft, vertreten durch die Staatsanwältin Susanne Pälmke,
Schweizerische Eidgenossenschaft, als Privatklä- gerin, vertreten durch die Eidgenössische Steuerver- waltung (ESTV), gegen
1. A.______, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Urs Wüthrich;
2. B.______, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg;
3. C.______, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Gerhard Lanz;
4. D.______, amtlich verteidigt durch Fürsprecherin Denise Schiebner;
B und e ss tr a f g er i c ht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: SK 003-007/04
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5. E.______, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Diego Clavadetscher, subst. durch Fürsprecher Jürg Wernli.
Gegenstand
gewerbsmässiger Betrug bzw. Gehilfenschaft dazu, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage bzw. Gehilfenschaft dazu, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Bestechen, Sich-Bestechen- Lassen, mehrfache Urkundenfälschung im Amt bzw. Gehilfenschaft dazu, mehrfache Geldwäscherei, mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses
Anträge der Bundesanwaltschaft:
I.
1. A.______ sei schuldig zu sprechen − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB; − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB; − der mehrfachen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; − des Bestechens im Sinne von Art. 288 aStGB; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
2. A.______ sei zu verurteilen − zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren, unter Anrechnung von 44 Ta- gen Untersuchungshaft; − zur Bezahlung der auf ihn entfallenden privatrechtlichen Ansprüche; − zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten gemäss An- klageschrift, zuzüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Hauptverhandlung in gerichtlich zu bestimmender Höhe.
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3. Die in der Anklageschrift aufgelisteten Vermögenswerte, die Lebensversi- cherungspolice Nr. ______ sowie der Verwertungserlös aus dem Verkauf beschlagnahmter und mit Einverständnis des Angeklagten verkaufter Ver- mögenswerte seien gestützt auf Art. 59 und Art. 60 sowie Art. 381 Abs. 2 StGB zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzuziehen.
II.
1. B.______ sei schuldig zu sprechen − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB; − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 StGB; − des Sich-Bestechen-Lassens im Sinne von Art. 315 Abs. 1 und 2 aStGB; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von 305bis Ziff. 1 StGB; − der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB.
2. B.______ sei zu verurteilen − zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren, unter Anrechnung von 44 Ta- gen Untersuchungshaft; − zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten gemäss An- klageschrift, zuzüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Hauptverhandlung in gerichtlich zu bestimmender Höhe.
3. Die in der Anklageschrift aufgelisteten Vermögenswerte sowie der Verwer- tungserlös aus dem Verkauf beschlagnahmter und mit Einverständnis des Angeklagten verkaufter Vermögenswerte seien gestützt auf Art. 59 und Art. 60 sowie Art. 381 Abs. 2 StGB zu Gunsten der Schweizerischen Eid- genossenschaft einzuziehen, soweit nicht nach Verantwortlichkeitsgesetz vorzugehen ist.
III.
1. C.______ sei schuldig zu sprechen − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB; − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB;
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− der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB; − der mehrfachen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; − des Bestechens im Sinne von Art. 288 aStGB; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von 305bis Ziff. 1 StGB.
2. C.______ sei zu verurteilen − zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren, unter Anrechnung von 45 Ta- gen Untersuchungshaft; − zur Bezahlung der auf ihn entfallenden privatrechtlichen Ansprüche; − zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten gemäss An- klageschrift, zuzüglich der Kosten der Hauptverhandlung in gerichtlich zu bestimmender Höhe.
3. Die in der Anklageschrift aufgelisteten Vermögenswerte, inklusive die un- rechtmässig bezogenen Fr. 46'000.– bei der Bank ______, sowie der Ver- wertungserlös aus dem Verkauf beschlagnahmter und mit Einverständnis des Angeklagten verkaufter Vermögenswerte seien gestützt auf Art. 59 und Art. 60 sowie Art. 381 Abs. 2 StGB zu Gunsten der Schweizerischen Eid- genossenschaft einzuziehen.
IV.
1. D.______ sei schuldig zu sprechen − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB; − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB; − der mehrfachen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; − des Bestechens im Sinne von Art. 288 aStGB; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von 305bis Ziff. 1 StGB.
2. D.______ sei zu verurteilen − zu einer Zuchthausstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung von 59 Ta- gen Untersuchungshaft; − zur Bezahlung der auf ihn entfallenden privatrechtlichen Ansprüche;
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− zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten gemäss An- klageschrift, zuzüglich der Kosten der Hauptverhandlung in gerichtlich zu bestimmender Höhe.
3. Die in der Anklageschrift aufgelisteten Vermögenswerte, der Verwertungs- erlös aus dem Verkauf beschlagnahmter und mit Einverständnis des Ange- klagten verkaufter Vermögenswerte sowie die vom Angeklagten in Italien erworbene Liegenschaft seien gestützt auf Art. 59 und Art. 60 sowie Art. 381 Abs. 2 StGB zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzuziehen.
4. Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung anlässlich der Hausdurch- suchung bei D.______ beschlagnahmten Unterlagen (weisse Schachtel) seien dem Angeklagten herauszugeben.
V.
1. E.______ sei schuldig zu sprechen − der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; − der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem betrügerischem Missbrauch ei- ner Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; − der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von 305bis Ziff. 1 StGB.
2. E.______ sei zu verurteilen − zu einer bedingten Zuchthausstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft; − zur Bezahlung der auf ihn entfallenden privatrechtlichen Ansprüche; − zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten gemäss An- klageschrift, zuzüglich der Kosten der Hauptverhandlung in gerichtlich zu bestimmender Höhe.
3. Die in der Anklageschrift aufgelisteten Vermögenswerte sowie der Verwer- tungserlös aus dem Verkauf beschlagnahmter und mit Einverständnis des Angeklagten verkaufter Vermögenswerte seien gestützt auf Art. 59 und Art. 60 sowie Art. 381 Abs. 2 StGB zu Gunsten der Schweizerischen Eid- genossenschaft einzuziehen.
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4. Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung anlässlich der Hausdurch- suchung bei E.______ beschlagnahmten Unterlagen (gelbe Schachtel) sei- en dem Angeklagten herauszugeben.
Anträge der Geschädigten:
Es seien die Beschuldigten zu verurteilen, unter solidarischer Haftung, zu bezah- len: − A.______ Fr. 4'142’407.65 plus 5 % Verzugszins auf Fr. 4'141’810.75 seit
16. Dezember 1998; − C.______, D.______ und E.______ je Fr. 4'636’530.90 plus 5 % Verzugs- zins auf Fr. 4'634’981.– seit 16. Dezember 1998.
Anträge der Verteidigung von A.______:
1. A.______ sei freizusprechen von der Anklage − des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom
9. Dezember 1997 bis zum Frühling 1998 durch das Einreichen der bei- den ersten MWST-Abrechnungen und die damit ausgelösten Zahlungen in der Höhe von Fr. 499’420.25 (Ziff. I der Anklageschrift); − der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwi- schen Herbst 1997 und Sommer 1999 im Raume X.______/Z.______ zum Nachteil der Eidg. Steuerverwaltung (Ziff. II der Anklageschrift); − der Erschleichung einer falschen Beurkundung, angeblich begangen im Herbst/Winter 1997 in Z.______ und an weiteren Orten, indem -- C.______ D.______ und E.______ mit einem Notar in Verbindung brachte (Ziff. III lit. a der Anklageschrift); -- C.______ eine Quittung ausstellte, mit welcher D.______ und E.______ wahrheitsgetreu eine Sacheinlage in der Höhe von Fr. 26'800.– in die öffentliche Urkunde aufnehmen liessen (Ziff. III lit. c der Anklageschrift); − des Bestechens, angeblich begangen im Sommer/Herbst 1997 in Z.______, X.______ und anderswo (Ziff. IV der Anklageschrift); − der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt, angeblich begangen in der Zeit zwischen 19. Januar 1998 und 23. Juli 1999 in Z.______/X.______ und anderswo, indem -- B.______ die Abrechnungen Nr. 6 und Nr. 8 seinen langjährigen Ar- beitskollegen K.______ und L.______ zur Zweitunterschrift und Aus- zahlungsfreigabe vorlegte (Ziff. V Abs. 8, S. 11 der Anklageschrift), sowie
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-- im Wissen darum, dass B.______ die Abrechnungsformulare Nrn. 3 – 8 als 1. Revisor bearbeitete und mit seiner Unterschrift als kontrolliert bestätigte (Ziff. V Abs. 6, S. 11 der Anklageschrift); − der Geldwäscherei, angeblich begangen zwischen dem 29. April 1998 und dem 21. Januar 2000 in Z.______, X.______ und anderswo, indem D.______ ca. Fr. 300'000.– auf Bank- und Postcheckkonti von gutgläubi- gen Drittpersonen überwies (Ziff. VI Abs. 1, S. 13 der Anklageschrift);
alles ohne Ausscheidung von Kosten und ohne Ausrichtung einer Entschä- digung.
2. A.______ sei schuldig zu sprechen − des gewerbsmässigen Betrugs, resp. des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen in der Zeit zwischen dem 6. April 1998 und dem 13. September 1999 im Rau- me Z.______ und X.______ zum Nachteil der Schweizerischen Eidge- nossenschaft, wobei er durch diese Machenschaften unrechtmässige Vermögensverschiebungen in der Höhe von rund Fr. 4,1 Mio. zum Nach- teil der Eidgenossenschaft herbeiführte (Ziff. I der Anklageschrift); − der Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen am
9. Dezember 1997 in Z.______, indem er durch D.______ und E.______
– welche als Gesellschafter der H.______ GmbH auftraten – durch An- gabe eines rein fiktiven Zwecks die Errichtung einer öffentlichen Urkunde betr. Gründung der H.______ GmbH bewirkte (Ziff. III lit. b der Anklage- schrift); − der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt, begangen in der Zeit vom 19. Januar 1998 und dem 23. Juli 1999 in Z.______, X.______ und anderswo, indem er acht gefälschte Abrechnungsformulare zwecks Rückerstattung von angeblichen Vorsteuerguthaben einreichte, mit Billi- gung, dass B.______ in vier Fällen die notwendige Zweitunterschrift fälschte (Ziff. V Abs. 7, S. 11 der Anklageschrift); − der Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 29. April 1998 und dem
21. Januar 2000 in Z.______, X.______ und anderswo, indem aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses E.______ und D.______ die auf verschiedene Konti der H.______ GmbH verteilten Rückerstattungen der Eidg. Finanzverwaltung im Umfang von ca. Fr. 3,8 Mio. in bar bezogen und anschliessend intern verteilten (Ziff. VI letzter Abschnitt, S. 12 der Anklageschrift).
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3. A.______ sei zu verurteilen − zu einer milden, 18 Monate nicht erreichenden Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und unter vollständiger Anrech- nung der ausgestandenen Untersuchungshaft; − zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskostenanteil.
4. Es sei Akt zu nehmen und zu geben, dass A.______ die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung seitens der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, vertreten durch die Eidg. Steuerverwaltung, im Umfang von Fr. 4'141'810.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Dezember 1998 sowie Ge- richts- und Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 596.90 anerkannt hat. Die entsprechende Zivilklage sei ohne Ausscheidung von Kosten als erledigt vom Protokoll abzuschreiben.
5. Es sei Akt zu nehmen und zu geben, dass A.______ eingewilligt hat, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Seiten 14 und 15 der An- klageschrift, exklusive der nachgenannten Vermögenswerte in Anrechnung an die Zivilforderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss Ziff. 4 hiervor eingezogen und an diese weitergeleitet werden.
6. Die Beschlagnahme der nachfolgenden Vermögenswerte sei aufzuheben und diese seien zu Gunsten von A.______ freizugeben: − Freizügigkeitskonto bei der Bank W.______ Nr. ______, lautend auf A.______; − Vorsorgesparkonto 3 bei der Bank W.______ Nr. ______, lautend auf A.______; − Freizügigkeitskonto bei der Bank W.______ Nr. ______, lautend auf A.______.
7. Es sei Akt zu nehmen und zu geben, dass die auf A.______ lautende ge- bundene Vorsorgepolice bei der ______, Police Nr. ______, nicht be- schlagnahmt wurde, und diese sei zu Gunsten von A.______ freizugeben, eventuell, die entsprechende Beschlagnahme sei aufzuheben und diese Versicherungspolice, resp. der damit verkörperte Vermögenswert sei zu Gunsten von A.______ freizugeben und diesem auszuhändigen.
8. Das Honorar des amtlichen Anwalts sei gemäss der eingereichten Hono- rarnote festzusetzen und diesem zu Lasten der Bundeskasse zuzuspre- chen.
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Anträge der Verteidigung von B.______:
1. B.______ sei freizusprechen von der Anklage − des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen im Umfang von Fr. 499'420.25 (Abrechnungen Nrn. 1 und 2) im Zeitraum zwischen dem
19. Januar 1998 und 27. April 1998; − der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwi- schen Herbst 1997 und Sommer 1999; − der Erschleichung einer falschen Beurkundung, angeblich begangen im Sommer/Herbst 1997 in X.______ und Umgebung, indem -- C.______ D.______ und E.______ mit dem gleichen Notar in Verbin- dung brachte und ein Konzept für die Firma (Statuten) vorbereitete und -- C.______ eine Quittung in Höhe von Fr. 9'760.55 über den fiktiven Verkauf von Computermaterial an E.______ ausstellte, welche D.______ und E.______ dem Notar als Beleg für die Sacheinlage- gründung vorlegten, wodurch der Notar am 9. Dezember 1997 veran- lasst wurde, die Sacheinlage (Computeranlagen und Büromaterial) in der Höhe von Fr. 26'800.– wahrheitsgetreu in die öffentliche Urkunde aufzunehmen; − des Sich-Bestechen-Lassens, indem er angeblich in Z.______, X.______ und anderswo zwischen Sommer/Herbst 1997 und Ende 1999 sich anlässlich der Koordinationssitzung für das in Missachtung seiner Dienstpflichten vorzunehmende Durchschleusen der total gefälschten Steuerabrechnungen der zu diesem Zweck gegründeten Scheinfirma H.______ GmbH durch das Revisorat der HA MWST und die Auslösung der fiktiven Vorsteuerguthaben im Computersystem „MOLIS“ einen Vier- tel des deliktisch erworbenen Geldes versprechen liess; − der Urkundenfälschung im Amt, angeblich begangen in der Zeit zwi- schen dem 19. Januar 1998 und 23. Juli 1998, indem er -- die Abrechnungsformulare Nrn. 3 – 8 mit seiner Unterschrift versah und so mit Wissen und Willen einen unwahren Sachverhalt und damit ungerechtfertigte Ansprüche der H.______ GmbH als rechtmässig anerkannte und -- die Abrechnungen Nrn. 6 und 8 seinen Arbeitskollegen K.______ und L.______ zur Zweitunterschrift und Auszahlungsfreigabe vorlegte, worauf diese die Zweitunterschrift leisteten sowie die Auszahlung des angeblichen Vorsteuerüberhangs zugunsten der H.______ GmbH vornahmen; − der Geldwäscherei im Umfang von Fr. 799'420.25; − der Verletzung des Amtsgeheimnisses, angeblich begangen zwischen dem 19. Januar 1998 und 16. Februar 1998;
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alles ohne Ausscheidung von Kosten und ohne Ausrichtung einer Entschä- digung.
2. B.______ sei schuldig zu erklären − des gewerbsmässigen Betrugs, resp. des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft zwischen dem
6. April 1998 und dem 13. September 1999 (Abrechnungen Nrn. 3 – 8); − der Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen im Som- mer/Herbst 1999, indem D.______ und E.______ durch Angabe des rein fiktiven Zwecks, nämlich „Waren mit aller Art, insbesondere Export von mechanischen und elektronischen Präzisionsteilen und Werkzeugen“, d.h. durch Täuschung des Notars bewirkten, dass dieser am
9. Dezember 1997 gestützt auf die falschen Angaben eine öffentliche Urkunde betreffend die Gründung der H.______ GmbH gemäss Art. 779 OR errichtete; − der Urkundenfälschung im Amt, indem er in vier Fällen auf den Abrech- nungsformularen Nrn. 3, 4, 5 und 7 die notwendige Zweitunterschrift des zweiten Revisors / der zweiten Revisorin zusätzlich fälschte und die Aus- zahlungen an den PC-Stationen dieser Mitarbeiter auslöste; − der Geldwäscherei, begangen zwischen dem 29. April 2001 und dem
21. Januar 2001, soweit nicht ein Freispruch beantragt wurde; − der Verletzung des Amtsgeheimnisses, begangen am 19. Januar 2000, indem er A.______ darüber informierte, dass der stellvertretende Abtei- lungschef das bei ihm aufbewahrte Dossier der H.______ GmbH ange- fordert hatte.
3. B.______ sei zu verurteilen zu einer 18 Monate nicht erreichenden Ge- fängnisstrafe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und unter Festsetzung einer angemessenen Probezeit und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft.
4. Es seien die beschlagnahmten Vermögenswerte einzuziehen.
5. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten seien B.______ aufzuerlegen.
6. Es sei das Honorar des amtlichen Anwaltes gerichtlich festzusetzen.
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Anträge der Verteidigung von C.______:
1. C.______ sei freizusprechen von der Anklage − des Betrugs aufgrund der in der Anklageschrift genannten Auszahlungen Nrn. 1 und 2 der HA MWST an die H.______ GmbH; − der Urkundenfälschung, angeblich begangen durch Ausstellen der Ur- kunden gemäss Seiten 7 und 8 der Anklageschrift (Urkunden lit. a bis f); − der Urkundenfälschung, angeblich begangen durch Ausstellen der Ur- kunden gemäss Seite 9 der Anklageschrift (Quittung über fiktiven Ver- kauf von Computermaterial, Darlehensverträge zwischen der angeblich fiktiven Q.______ Limited und der R.______ GmbH, Darlehensverträge Q.______ Limited/G.______); − der Erschleichung einer falschen Beurkundung, angeblich begangen durch Vorlegen der Quittung gemäss Anklageschrift Seite 10, Ziff. III lit. c), gegenüber Notar U.______; − des Bestechens gemäss Ziff. IV der Anklageschrift; − der Gehilfenschaft bzw. Teilnahme zu Urkundenfälschung im Amt ge- mäss Ziff. V der Anklageschrift; − der Geldwäscherei gemäss Anklageschrift Ziff. VI, soweit D.______ ca. Fr. 300'000.– an gutgläubige Dritte überwies;
alles ohne Ausscheidung von Kosten und ohne Ausrichtung einer Entschä- digung.
2. C.______ sei schuldig zu erklären − des gewerbsmässigen Betrugs resp. des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Deliktsbetrag von rund Fr. 4,1 Mio. aufgrund der in der Anklageschrift genannten Aus- zahlungen Nrn. 3 – 8. − der Erschleichung einer falschen Beurkundung durch Angabe eines fikti- ven Zwecks der zu gründenden Gesellschaft H.______ GmbH gegen- über Notar U.______ gemäss Anklageschrift Ziff. III lit. b; − der Geldwäscherei gemäss Anklageschrift Ziff. VI (vorbehältlich oben Ziff. 1).
3. C.______ sei – als Zusatzstrafe zum Strafbescheid des Untersuchungs- amts Altstätten vom 30. Oktober 2003 und zum Strafmandat des Untersu- chungsrichteramts Berner Jura-Seeland vom 22. Juli 2004 – zu verurteilen − zu einer gerichtlich zu bestimmenden, schuldangemessenen Strafe von maximal 18 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 13. März 2002 bis 19. April 2002 sowie unter
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Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit nach richter- lichem Ermessen; − zur Bezahlung eines angemessenen Teils der Verfahrenskosten.
4. Die nachfolgenden Beschlagnahmungen seien aufzuheben und die ent- sprechenden Vermögenswerte seien freizugeben: − Mieterkautionskonto Bank ______ Nr. ______; − Sämtliche Vermögenswerte der R.______ GmbH.
5. Die Zivilklage der HA MWST sei infolge Abstandes von C.______ als erle- digt abzuschreiben.
6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei zu bestimmen gemäss Kos- tennote.
Anträge der Verteidigung von D.______:
1. D.______ sei freizusprechen von der Anklage − des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen bei den Abrech- nungen Nr. 1 und 2 (Anklageschrift Ziff. I, S. 8 lit. b); − der mehrfachen Urkundenfälschung (Anklageschrift Ziff. II), angeblich begangen durch Ausstellen der Urkunden gemäss Anklageschrift Ziff. II lit. a – f sowie angeblich begangen dadurch, dass er seine Eltern einen fiktiven Grundstückkaufvertrag habe unterzeichnen lassen und diesen (auf der Käuferseite) mit „E.______“ unterzeichnet habe (Anklageschrift Ziff. II letzter Absatz); − der Erschleichung einer falschen Beurkundung, angeblich dadurch be- gangen, dass C.______ den Kontakt zum Notar U.______ hergestellt und ein Konzept für die Firma (Statuten) vorbereitet sowie angeblich ei- ne Quittung über einen fiktiven Verkauf von Computermaterial ausge- stellt habe, welche vorgenanntem Notar als Beleg für die Sacheinlage- gründung vorgelegt worden sei (Anklageschrift Ziff. III lit. a und c); − des Bestechens (Anklageschrift Ziff. IV); − der mehrfachen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt (Anklage- schrift Ziff. V);
alles ohne Ausscheidung von Kosten und ohne Ausrichtung einer Entschä- digung.
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2. D.______ sei schuldig zu erklären − des gewerbsmässigen Betrugs resp. des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen in Form der Mittäterschaft, bei den Abrechnungen Nr. 3 – 8 (Anklageschrift Ziff. I); − der Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen dadurch, dass er beim Notar U.______ einen fiktiven Zweck der Firma H.______ beur- kunden liess (Anklageschrift Ziff. III lit. b); − der mehrfachen Geldwäscherei (Anklageschrift Ziff. VI).
3. D.______ sei zu verurteilen − zu einer gerichtlich zu bestimmenden, angemessenen Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten, unter Anrechnung der gesamten Untersu- chungshaft (9. Mai 2000 – 22. Mai 2000 sowie 13. März 2002 – 26. April
2002) und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer rich- terlich zu bestimmenden Probezeit; − zur Bezahlung eines angemessenen Teils der Verfahrenskosten.
4. Es sei festzustellen, dass die adhäsionsweise geltend gemachte Forderung der ESTV anerkannt worden ist, und demzufolge sei die Zivilklage als ge- genstandslos vom Protokoll abzuschreiben.
5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss Kostennote zu bestimmen (unter Einschluss der Übernahme der Parteikosten durch den Staat).
6. Zudem seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen.
Anträge der Verteidigung von E.______:
1. E.______ sei freizusprechen von der Anklage − der Erschleichung einer falschen Beurkundung, angeblich begangen durch Gründung der H.______ GmbH gemäss Anklageschrift Ziff. I, im Sommer/Herbst und Herbst/Winter 1997 in Z.______ und Umgebung; − der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, resp. der Gehilfen- schaft zu gewerbsmässigem betrügerischem Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage, gemäss Anklageschrift Ziff. II, in der Zeit zwischen
29. Dezember 1997 und 7. April 1998, sowie 29. April 1998 und 21. Ja- nuar 2000 in Z.______ und Umgebung; − der Geldwäscherei, angeblich begangen gemäss Anklageschrift Ziff. III, in Beträgen von rund Fr. 300'000.– und Fr. 500'000.–;
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alles ohne Ausscheidung von Kosten und ohne Ausrichtung einer Entschä- digung.
2. E.______ sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Geldwäscherei, ge- mäss Anklageschrift Ziff. III, in der Zeit vom 29. April 1998 bis
21. Januar 2000 in Z.______, X.______ und anderswo im Betrag von rund Fr. 3,8 Mio.
3. E.______ sei zu verurteilen − zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten Gefängnis als Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland, vom 21. März 2003, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 2 Tagen (13./14. März 2002), unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; − zu den auf ihn entfallenen Kosten des Verfahrens.
4. Es sei weiter zu verfügen: − Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien mit Ausnahme des Kontos bei der Bank W.______ Nr.______ einzuziehen und zu Gunsten wem rechtens zu verwenden. − Das Konto bei der Bank W.______ Nr.______ sei zu Gunsten von E.______ freizugeben. − Die beschlagnahmten Unterlagen seien E.______ herauszugeben.
5. Es sei festzustellen, dass die Privatklage der ESTV durch E.______ im Umfang von Fr. 301'000.– anerkannt wurde. Soweit weiter gehend sei die Privatklage der ESTV abzuweisen.
Allfällige aus der Behandlung der Privatklage entstandene Gerichtskosten seien der ESTV aufzuerlegen. Die aus der Behandlung der Privatklage ent- standenen Parteikosten seien wettzuschlagen.
6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss Kosten- und Auslage- verzeichnis zu bestimmen und aus der Bundeskasse auszurichten.
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Sachverhalt:
A. A.______ hatte die Idee, Exportumsätze einer inaktiven Gesellschaft vorzu- täuschen und mittels entsprechender Abrechnungen die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“), Hauptabteilung Mehrwertsteuer (nachfolgend „HA MWST“), zu veranlassen, nicht bestehende Vorsteuer- guthaben auszubezahlen. Er erkundigte sich bei B.______, ob er sich an einem solchen Projekt beteilige; dieser sagte zu. In der Folge konnte A.______ auch C.______ für die Ausführung des Vorhabens gewinnen, welcher alsdann D.______ als Vierten im Quartett rekrutierte. In einer oder mehreren gemeinsamen Sitzungen wurde das Vorgehen geplant. Es folgte die Gründung der H.______ GmbH und deren Eintragung im Handelsregis- ter am 12. Dezember 1997. Zur Gründung war eine weitere Person, näm- lich E.______, durch D.______ beigezogen worden. Die Gesellschaft ent- wickelte keine Geschäftstätigkeit. Dennoch wurden gegenüber der HA MWST mittels acht Quartalsabrechnungen Exportumsätze vorgegeben und Vorsteuerguthaben ausbezahlt. Das resultierende Vorsteuerguthaben wur- de in der Folge ausbezahlt. Die auf dem Konto der H.______ GmbH gutge- schriebenen Geldbeträge wurden von dort teils in bar bezogen, teils durch Bankanweisungen auf weitere Konti verteilt. Am 30. Juni 1999 wurde die H.______ GmbH wieder aus dem Register der MWST-Pflichtigen gelöscht.
Im Rahmen des Tatplans wurden bestimmte Aufgabenbereiche ausge- schieden und zugeteilt: E.______ und D.______ übernahmen die Grün- dung der H.______ GmbH und traten extern als deren Gesellschafter in Er- scheinung. A.______ war für das Administrative und Technische zuständig, insbesondere für das Ausfüllen und Einreichen der Quartalsabrechnungs- Formulare für die MWST. B.______, zum damaligen Zeitpunkt Revisor bei der HA MWST, war zuständig für den Durchlauf dieser Abrechnungen in- nerhalb der ESTV, also die Revision und das Bewirken der Auszahlung. D.______ und E.______ bezogen die auf den Konti der H.______ GmbH aufgelaufenen Gelder sukzessive und leiteten sie an C.______ weiter. C.______ unterstützte D.______ und E.______ bei der Gründung; er über- nahm ferner die Funktion eines Bindeglieds zwischen A.______ und B.______ auf der einen und D.______ und E.______ auf der anderen Sei- te; insbesondere organisierte er die Verteilung der eingehenden Gelder.
B. Mit Schreiben vom 18. März 1999 erstattete die Sparkasse V.______ in Z.______ den bernischen Untersuchungsbehörden Meldung gemäss Art. 305ter StGB wegen Hinweisen auf Durchlaufzahlungsverkehr beim Kon- to der H.______ GmbH (cl. 27.1). Das Untersuchungsrichteramt III Bern-
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Mittelland ordnete daraufhin ein polizeiliches Ermittlungsverfahren an (cl. 27.2).
Nachdem die im Rahmen dieser Ermittlungen erhobenen Bankunterlagen einen massiven Geldfluss von der HA MWST auf ein Konto der H.______ GmbH bei der Bank W.______ belegten, eröffnete die HA MWST ein Straf- verfahren wegen Leistungs- bzw. Abgabebetrugs gegen die H.______ GmbH bzw. deren Gesellschafter.
C. Am 9. Mai 2000 wurde als Gesellschafter der H.______ GmbH D.______ in Untersuchungshaft versetzt und daraus am 22. Mai 2000 wieder entlassen (cl. 32.16 und cl. 32.17). Mit Datum vom 14. August 2000 eröffnete die HA MWST D.______ das Schlussprotokoll gemäss Art. 61 VStrR (cl. 34/Beleg 5). Danach ruhte das Verfahren bei der ESTV bis zur Verhaftung von E.______.
E.______, der andere Gesellschafter, konnte sich durch Flucht ins Ausland der Verhaftung entziehen. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz wurde er am 4. Oktober 2001 angehalten und der ESTV zugeführt (cl. 27.28). Die daraufhin erhobenen Beweismassnahmen ergaben Hinweise auf die Betei- ligung einer weiteren, verwaltungsinternen Person, nämlich B.______, und dessen Verbindung zu C.______.
Am 6. Februar 2002 erliess die HA MWST das Schlussprotokoll in Sachen E.______ (cl. 42 am Ende).
D. Mit Schreiben vom 7. März 2002 reichte die HA MWST bei der Bundesan- waltschaft Strafanzeige gegen B.______ ein (cl. 50.1/3 f.). Diese eröffnete am 11. März 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B.______, E.______, D.______, C.______ (damals noch G.______) und allfällige weitere Mitbeteiligte (cl. 50.1/1 f.). Das Verfahren wurde am
14. März 2002 auf A.______ ausgedehnt (cl. 50.1/6 f.). Am 21. März 2002 ersuchte die HA MWST das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (nachfol- gend „EJPD“) um Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen A.______ und B.______ (cl. 1.1/1 f.). Am 25. März 2002 wurde das Verfahren auf F.______ ausgedehnt (cl. 50.1/8 f.).
E. Am 13. März 2002 wurden B.______, C.______, D.______ und E.______ (cl. 52/2 ff.; cl. 53/2 ff. und 53/42 ff.; cl. 54/2 ff.; cl. 55/2 ff.), am 14. März
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2002 wurde A.______ (cl. 56/1 ff.) in Untersuchungshaft gesetzt. E.______ wurde bereits am 14. März 2002 wieder entlassen.
Nachdem die Untersuchungshaft von A.______, B.______, C.______ und D.______ bis 19. April 2002 verlängert worden war (cl. 2.1/1 ff., cl. 2.2/72 ff., cl. 2.3/170 ff., cl. 2.4/264), verfügte die Anklagekammer des Bundesge- richts mit Urteil vom 25. April 2002 die Haftentlassung (cl. 2.6/399 ff. sowie cl. 2.6 – 8/416 – 439), die am 25. April 2002 bezüglich B.______, am
26. April 2002 bezüglich A.______, C.______ und D.______ vollzogen wur- de.
F. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt eröffnete am 26. April 2002 auf Antrag der Bundesanwaltschaft eine Voruntersuchung gegen A.______, B.______, C.______, D.______, E.______, F.______ und allfällige weitere Mitbeteilig- te wegen Hehlerei, Urkundenfälschung evtl. ungetreuer Geschäftsbesor- gung, Unterdrückung von Urkunden des Bundes, Urkundenfälschung im Amt, Bestechens, Sich-Bestechen-Lassens, Verletzung des Amtsgeheim- nisses, Anstiftung zu diesen Straftaten sowie wegen Geldwäscherei (cl. 1.1/5 ff.). Am 17. Mai 2002 erteilte das EJPD die nachgesuchte Er- mächtigung zur Strafverfolgung (cl. 1.1/19 ff.).
G. Am 4. Juni 2002 erliess die HA MWST das Schlussprotokoll in Sachen A.______, B.______ und C.______ (cl. 47).
H. Durch Verfügung des Eidg. Finanzdepartements (nachfolgend „EFD“) vom
13. Juni 2002 wurde das Eidg. Untersuchungsrichteramt ermächtigt, das von diesem geführte Strafverfahren auf den Straftatbestand des Leistungs- betrugs gemäss Verwaltungsstrafverfahren auszudehnen und die Verfah- ren zu vereinigen (cl. 1.1/29 ff.).
Am 28. Juli 2003 legte der Eidg. Untersuchungsrichter den Schlussbericht vor und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der Anklage gegen A.______, B.______, C.______, D.______, E.______ und F.______ (cl. 0).
I. Mit Verfügung vom 29. April 2004 wurden die Verfahren gegen A.______, B.______, C.______, D.______, E.______ und F.______, gestützt auf
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Art. 18 Abs. 2 BStP, in der Hand der Bundesbehörden vereinigt (cl. 78 act. 2.2 ).
Gleichentags erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht An- klagen gegen A.______, C.______ und D.______ wegen gewerbsmässi- gen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Bestechens, mehrfacher Gehilfenschaft zu Urkun- denfälschung im Amt und mehrfacher Geldwäscherei, gegen A.______ zu- sätzlich wegen Diebstahls. B.______ wurde angeklagt wegen gewerbs- mässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Sich-Bestechen-Lassens, mehrfacher Urkun- denfälschung im Amt, mehrfacher Geldwäscherei und mehrfacher Verlet- zung des Amtsgeheimnisses. E.______ wurde angeklagt wegen Erschlei- chung einer falschen Beurkundung, Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug bzw. zu gewerbsmässigem betrügerischem Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage und mehrfacher Geldwäscherei (cl. 78 – 82, jeweils act. 1.1). Die Anklage gegen F.______ lautet auf Diebstahl, evtl. Hehlerei, und mehrfache Geldwäscherei.
J. Mit Präsidialverfügung vom 17. August 2004 wurden die Strafverfahren gegen A.______, B.______, C.______, D.______ und E.______ vereinigt (cl. 78 act. 4.10). Die Anklage gegen A.______ wurde, soweit den Ankla- gepunkt Diebstahl betreffend, von der gemeinsamen Verhandlung mit den übrigen Angeklagten abgetrennt. Sie wird zusammen mit der Anklage ge- gen F.______ später verhandelt werden (Präsidialverfügung vom 5. Juli 2004, cl. 78 act. 4.5).
K. Die ESTV setzte je mit Verfügung vom 16. Juni 2004 die öffentlichrechtli- chen Ansprüche gegenüber A.______ und B.______ fest (cl. 78 act. 10.6; cl. 79 act. 10.5). Die Befugnis zur Geltendmachung der zivilrechtlichen An- sprüche der Eidgenossenschaft gegen A.______, C.______, D.______ und E.______ wurde an die ESTV delegiert (Delegationsschreiben EFD vom
12. März 2004, cl. 78 act. 10.5.1). Sie machte solche schriftlich geltend (Schreiben vom 19. März 2004, cl. 78 act. 10.5.1) und verzichtete auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung (Schreiben vom 24. August 2004, cl. 78 act. 10.5).
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L. Die Angeklagten sind amtlich verteidigt. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand am 9., 10. und 13. – 15. September 2004 am Sitz des Bundesstrafgerichts statt.
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Das Gericht zog, entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft, alle von ihr eingereichten Akten bei. Die ihm von der ESTV eingereichten Akten blieben, weil blosse Kopien, ausser Betracht. Im Rahmen der Hauptver- handlung wurden diverse Schriftstücke, darunter auch Arbeitszeugnisse eingereicht und zu den Akten genommen (vgl. Protokoll über die Hauptver- handlung [nachfolgend „HV-Protokoll“], S. 6 – 8 in cl. 83).
1.2 Die Verteidigung des Angeklagten E.______ beantragte in der Hauptver- handlung, der Angeklagte E.______ und er selbst seien zu dispensieren von der Sitzung vom 13. September 2004 insgesamt, der Angeklagte E.______ zusätzlich von der Sitzung vom 14. September 2004 vormittags (HV-Protokoll, S. 8 f.).
Der Angeklagte kann ausnahmsweise vom Erscheinen dispensiert werden, wenn das Gericht es für möglich hält, auch ohne seine Anwesenheit zu verhandeln (vgl. Art. 147 Abs. 2 BStP). Die Anwesenheit des Verteidigers ist unabdingbar (vgl. Art. 149 BStP).
Für die Verhandlungstage, hinsichtlich deren um Dispensation nachgesucht wurde, waren Zeugen vorgeladen, deren Befragung zu den Anklagepunk- ten Betrug und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanla- ge vorgesehen war. Da die Anklage gegen den Angeklagte E.______ auf Gehilfenschaft zu diesen Delikten lautete, war die Anwesenheit seines Ver- teidigers notwendig. Der Angeklagte selbst hingegen konnte zur Aufklärung dieses Sachverhalts nicht beitragen, weshalb er zu dispensieren war.
1.3 Die Angeklagten A.______ und C.______ liessen am Vortag der Urteilser- öffnung Dispensationsgesuche stellen. Zur Begründung wurde vorgebracht, sie seien ferienhalber im Ausland abwesend; der Ferienaufenthalt sei be- reits vor der Hauptverhandlung gebucht worden, in der Annahme, das Ur- teil werde am letzten Verhandlungstag eröffnet (cl. 78 act. 3.5; cl. 80 act. 3.3). Eine Verschiebung der Urteilseröffnung erschien nicht opportun, insbesondere haben sich die übrigen Angeklagten und die Verteidigung auf
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die Urteilseröffnung am kundgegebenen Datum und damit auf den vorläufi- gen Abschluss der Hauptverhandlung eingestellt. Um keine Verzögerung zu bewirken, wurden daher die Gesuche gutgeheissen (Art. 147 Abs. 2 BStP; cl. 78 act. 4.14; cl. 80 act. 4.14).
1.4 Will das Gericht von der rechtlichen Würdigung der Tat in der Anklage- schrift abweichen, so ist der Angeklagte darauf aufmerksam zu machen und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dagegen zu verteidigen (Art. 170 BStP). Dementsprechend wurde vorbehalten, den Sachverhalt in Teilen der Anklage anstelle von Täterschaft als Anstiftung und Gehilfenschaft bzw. anstelle von Teilnahme als Mittäterschaft zu würdigen. Bezüglich des An- geklagten A.______ behielt sich das Gericht vor, den Sachverhalt anstelle von Gehilfenschaft zu Art. 317 StGB als Täterschaft, Anstiftung und Gehil- fenschaft zu Art. 251 StGB zu würdigen (HV-Protokoll, S. 6).
1.5 Zu Rechtsfragen, in welchen die Verteidigerin des Angeklagten D.______ und die Verteidiger der Angeklagten A.______, B.______, C.______ und E.______ gleicher Auffassung waren, plädierte in gemeinsamer Absprache jeweils nur einer von ihnen, in der Meinung, dessen Ausführungen haben auch Geltung für die übrigen Angeklagten. Solches Vorgehen ist wegen des Prinzips der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen zuläs- sig. Wenn im Urteil daher von „Verteidigung“ die Rede ist, so ist dies um- fassend zu verstehen.
2. Gewerbsmässiger Betrug
2.1 Der Leistungs- und Abgabebetrugstatbestand gemäss Art. 14 VStrR erfasst Pflichtverletzungen des Steuerpflichtigen im Rahmen eines Veranlagungs- verfahrens. Dieser Tatbestand sieht im Vergleich zum Straftatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB eine mildere Strafandrohung vor. Das ge- setzgeberische Motiv der Privilegierung liegt darin begründet, „dass der Tä- ter einer hoheitlich handelnden, mit besonderen Kompetenzen ausgestatte- ten Behörde gegenüber steht und vielfach – vor allem im Bereich des Ab- gaberechts – ex lege dem betreffenden Verfahren unterworfen wird" (BGE 110 IV 24 E. 2 e S. 28 f.). Diese Privilegierung ist somit dann nicht gerechtfertigt, wenn der Täter nicht als Steuerpflichtiger in einem gegen ihn eingeleiteten Veranlagungsverfahren betrügerische Handlungen begeht, sondern durch täuschende Mittel auf ein steuerrechtliches Grundverhältnis hinwirkt, um sich illegal zu bereichern. Sind auch die übrigen Vorausset- zungen erfüllt, so ist in einem solchen Fall von Betrug im Sinne von Art.
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146 StGB zum Nachteil des Gemeinwesens auszugehen (BGE 110 IV 24, E. 2 e S. 29).
Die H.______ GmbH wurde nicht gegründet, um als Exportfirma am Wirt- schaftsleben teilzunehmen, was sie, bei gegebener Umsatzhöhe, in der Folge zum MWST-Subjekt hätte werden lassen. Man verfuhr vielmehr in entgegengesetzter Richtung: Die Gesellschaft wurde geschaffen, um ein MWST-Verhältnis zu begründen, in dessen Rahmen es überhaupt erst möglich werden sollte, fiktive Vorsteuerguthaben geltend zu machen. Die Entstehung des MWST-Verhältnisses war nicht Folge, sondern Ziel der Gründung. Erst so konnten die notwendigen Voraussetzungen für die Ver- wirklichung der geplanten Tat geschaffen und Nutzen gezogen werden aus dem Umstand, dass die H.______ GmbH aufgrund ihrer – angeblichen – Umsatzhöhe ex lege unter die MWST-Gesetzgebung fällt. Unter solchen Voraussetzungen rechtfertigt sich die Anwendung des milderen Tatbe- stands von Art. 14 VStrR nicht; stattdessen ist Art. 146 StGB anzuwenden.
2.2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB).
Die Bundesanwaltschaft erhebt den Vorwurf von Betrug hinsichtlich von vier Abrechnungen, welche der Angeklagte A.______ auf offiziellen Formu- laren der MWST-Verwaltung erstellt habe, nämlich auf zwei am 19. Januar 1998 unterzeichneten (cl. 27.10 und cl. 27.11, nachfolgend „Abrechnung Nr. 1" und „Abrechnung Nr. 2") und auf je einem am 8. Januar 1999 und
9. Juli 1999 (cl. 27.15 und cl. 27.17, nachfolgend „Abrechnung Nr. 6" und „Abrechnung Nr. 8") unterzeichneten. In diesen sei für das dritte und vierte Quartal 1997, das vierte Quartal 1998 und das zweite Quartal 1999 ein Ge- samtumsatz der H.______ GmbH in steigender Höhe mit einem Exportan- teil von über 96 % beziffert worden. Gleichzeitig seien Vorsteuern auf er- heblichem Betriebs- und Investitionsaufwand geltend gemacht worden, woraus ein Guthaben (Vorsteuerüberhang) resultierte, nämlich von Fr. 223’647.05, Fr. 275’733.20, Fr. 786’925.15, Fr. 604’491.10. Die Formu- lare habe der Angeklagte A.______ mit dem Namen des für die H.______ GmbH unterschriftsberechtigten Angeklagten E.______ unterzeichnet. Die ersten beiden Abrechnungen seien bei der HA MWST von den Revisoren I.______ und J.______ visiert worden, letzterer habe die Auszahlung auf elektronischem Weg bewirkt. In der Folge sei die Geschäftsadresse der
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H.______ GmbH von Z.______ nach Y.______ verlegt worden, damit die weiteren Abrechnungen dem Angeklagten B.______ zur Erstprüfung zuge- leitet würden. Dementsprechend seien die Abrechnungen Nrn. 6 und 8 durch ihn und den Revisor K.______ bzw. L.______ visiert worden. Letzte- re hätten die Auszahlung bewirkt. In allen Fällen sei das geltend gemachte Guthaben auf dem Konto der H.______ GmbH gutgeschrieben worden.
Diesen Sachverhalt haben die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ in der Hauptverhandlung als richtig anerkannt (HV-Protokoll, S. 5). Die Verteidigung bestritt bezüglich der Abrechnungen Nrn. 1 und 2 das Tatbestandselement der Arglist, bezüglich der Abrechnungen Nrn. 6 und 8 bejahte sie indessen das Vorliegen eines Betrugs.
2.3 Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung unter anderem dann arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 128 IV 18 E. 3 a; STRATEN- WERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 15 N. 17 f.). Als besonde- re Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren so- wie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lü- gen oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses) geeignet sind, das Opfer irre- zuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Machenschaften sind ei- gentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lü- gen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 122 IV 197 E. 3 d). Ein Lügengebäude besteht darin, dass „mehrere Lügen der- art raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältig- keit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild als insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte“ (BGE 126 IV 165 E. 2 a). Dieser „Grundgedanke des Einbe- zugs des Opfers“ soll nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Falle besonderer Machenschaften berücksichtigt werden (BGE 122 IV 197 E. 3 d). Dabei ist jedoch nicht unter einem rein objektiven Blickwinkel zu fragen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige äussere Situation sowie die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen und seine Fähigkeiten, sich vor Irr-
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tum zu bewahren, zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnutzt. Allerdings ist vom Opfer nicht zu verlangen, dass es die grösst- mögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Arglist scheidet lediglich dann aus, „wenn das Opfer die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat“ (BGE 126 IV 165 E. 2 a; ARZT, Basler Kommentar, Art. 146 StGB N. 71). Arglist ist auch bei einfachen Lügen zu bejahen, so wenn der Täter falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist, die Überprüfung nicht zumutbar ist, ferner wenn der Täter die Überprüfung zu verhindern versucht oder nach den Umständen voraussieht, dass der Ge- täuschte die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3 a; 126 IV 165 E. 2 a; 125 IV 124 E. 3 a). Die Voraussicht, dass nicht überprüft wird, reicht nur dort als Grundlage der Arglist aus, wo diese Voraussicht sich aus ei- nem besondern Vertrauensverhältnis ergibt, auf klaren Regelungen oder Zusicherungen beruht und nicht nur eine auf gewissen Beobachtungen be- ruhende Erwartung darstellt, sondern eine Gewissheit (BGE 107 IV 169 E. 2 c).
2.3.1 Den Abrechnungen Nrn. 1 und 2 ging die Gründung der H.______ GmbH voraus, deren Firma eigens gewählt wurde, um auf eine rege Exportätigkeit hinzuweisen (A.______, S. 12 Z. 17 – 24 [Einvernahmen aus der Haupt- verhandlung werden wie folgt zitiert: Name, …]). Die Rechtsform der GmbH wurde bewusst gewählt, da es bei dieser Gesellschaftsform keiner Revisi- onsstelle bedarf, die Möglichkeit einer einfachen Sacheinlagegründung be- steht und weil eine GmbH mit so hohen Zahlen vertrauenswürdiger er- scheint als eine Einzelunternehmung oder Personengesellschaft (A.______, S. 13 Z. 18 – 24). Die H.______ GmbH war bei der Bundes- steuer und der AHV-Behörde als inaktiv gemeldet (A.______, S. 8 Z. 8; cl. 18.4/19 Z. 13 – 23). Weitere Vorkehren wurden nicht getroffen. Insbe- sondere wurde an der Geschäftsadresse kein Büro mit bedientem Telefon- anschluss eingerichtet. Und obwohl bekannt war, dass ein an der Tat nicht beteiligter Revisor für das Dossier zuständig sein könnte, wurde die Ge- schäftsadresse nicht so gewählt, dass zwingend der Angeklagte B.______ für die Revision der H.______-Abrechnungen zuständig sein wird. Unter dieser Firma wurden nun die inhaltlich falschen Abrechnungen Nrn. 1 und 2, aber keine weiteren Unterlagen zur Stützung der Steuerrückforderung, eingereicht.
In diesem Vorgehen liegt kein Lügengebäude im dargestellten Sinn: Zwar wurde der H.______ GmbH durch verschiedene Elemente der falsche An- schein einer effektiv im Exportgeschäft tätigen Unternehmung gegeben,
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nämlich durch Gründung der GmbH, Zuweisung einer Anschrift, Anmel- dung bei der HA MWST und Einreichung inhaltlich falscher Steuerabrech- nungen. Das ist aber nur eine Anhäufung von Unwahrheiten in gleicher Richtung, nämlich zur Vortäuschung einer steuerlich relevanten Exporttä- tigkeit; es liegt kein System von Lügen unterschiedlicher Richtung und Wir- kung vor, wie es der Begriff des Lügengebäudes verlangt. Was die Arglist- alternative der Machenschaften betrifft, so gilt die Verwendung inhaltlich unwahrer Urkunden als eine ihrer Hauptkategorien (BGE 128 IV 18 E. 3 a; 122 IV 197 E. 3 d S. 205). Da sich die Abrechnungen als unechte Urkun- den erweisen (E. 5.2.2), ist diese Alternative nicht weiter von Belang. Arg- list ergibt sich daraus jedoch nur, wenn seitens der geschädigten Eidge- nossenschaft die Selbstverantwortung wahrgenommen wurde. Nun wäre es mit einfachen Mitteln möglich gewesen, die Unwahrheit der Abrech- nungsformulare aufzudecken: Eine Rückfrage bei der Steuerbehörde hätte gezeigt, dass die H.______ GmbH als fiskalisch inaktiv gemeldet war (cl. 25.2/16 Z. 7 – 19); selbst ein Anruf an der Büroadresse hätte die Fiktion sofort aufgedeckt (vgl. cl. 22.4/17 – 19; cl. 69/29). Gewiss kann von der Steuerbehörde nicht verlangt werden, dass sie jede Abrechnung auf ihre Richtigkeit überprüfe, zumal dies nur durch Einsicht in die Geschäftsunter- lagen geschehen kann. Eine minimale Vorsicht indessen wäre gerade bei den ersten Abrechnungen mit erheblichem Vorsteuerüberhang angezeigt und auch zumutbar gewesen: Zwar hätte nicht umfassend die wirtschaftli- che und rechtliche Existenz des Unternehmens geprüft werden müssen, wohl aber angesichts von fakturierten Steuerrückerstattungsforderungen, die das – im Handelsregister ersichtliche (cl. 27.1) – gesetzliche Minimal- kapital der H.______ GmbH um das Mehrfache überstiegen, deren Kredit- würdigkeit. Oder es hätte die Grundlage für den Vorsteuerüberhang verifi- ziert werden können, etwa durch Einverlangen von Rechnungen mit MWST-Belastung oder von Exportrechnungen. All dies hätte mit ver- gleichsweise bescheidenem Aufwand getan werden können. Dass die HA MWST damals mit zusätzlichen Arbeiten wegen der Umstellung des Steu- ersystems belastet war (M.______, S. 5 Z. 18 – 42; N.______, S. 5 Z. 16 – 21; L.______, S. 4 Z. 12 – 22; J.______, S. 5 Z. 1 – 5) und es ihr zudem – wegen des Zinsenlaufs auf Rückerstattungsguthaben – um rasche Erledi- gung ging (J.______, S. 5 Z. 8 – 10; vgl. Ziff. 2 der Weisung vom Mai 1995 in cl. 25.2/37), entlastet die Eidgenossenschaft als Geschädigte nicht. Die Opfermitverantwortung fokussiert nämlich nicht die einzelnen Mitarbeiter; denn die Sorgfalt ist nicht nur unzureichend, wenn die Mitarbeiter mangel- haft oder weisungswidrig handeln. Die Arbeitsrichtschnur, wonach spätere Abrechnungen kursorisch revidiert werden, wenn die ersten die Revision beanstandungsfrei passierten – wie sie tatsächlich im Revisorat galt (vgl. cl. 25.7/82 Z. 9 – 12, 16 f.; N.______, S. 4 Z. 8 – 15; M.______, S. 5 Z. 14
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– 16) – ist unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung nahe liegend und insoweit auch nicht zu beanstanden. Dies gilt indessen nicht bezüglich der ersten beiden Abrechnungen, die zu gleicher Zeit beim Revisorat eingingen und bei welchen nur die abstrakte Plausibilität der Zahlen, nicht aber deren Hintergrund geprüft wurde.
Schliesslich fehlt es an einem für die Annahme von Arglist massgeblichen Vertrauensverhältnis: Ein solches setzt das Vertrauen des Opfers in die Vertrauenswürdigkeit des Täters voraus. Die Person des Angeklagten B.______, zu der ein Vertrauensverhältnis der Arbeitskollegen bestand, war aus den Abrechnungen nicht ersichtlich, ebenso wenig der Name des Angeklagten A.______. Als Organ der H.______ GmbH trat ein der Steuer- behörde unbekannter Dritter auf, nämlich der Angeklagte E.______ als Ge- sellschafter. Selbst wenn eine Vertrauenskonstellation gegeben wäre, so würde es doch an der Gewissheit mangeln, eine Kontrolle werde gerade aufgrund dieser Konstellation unterbleiben, und zwar aus folgenden Grün- den: Es bestand keine Sicherheit, dass die Abrechnungen in die Zustän- digkeit des Angeklagten B.______ fallen würden, war doch neben diesem noch ein weiterer Revisor für Erstprüfung der Abrechnungen der Steuer- pflichtigen von Stadt und Umgebung Z.______ zuständig, was bekannt war (A.______, S. 4 Z. 18 – 20; B.______ S. 12 Z. 32 – 35). Es wurde nicht versucht, dieses Risiko durch entsprechende Wahl der Geschäftsadresse auszuschalten und bereits von Anbeginn die Zuständigkeit des Angeklag- ten B.______ sicherzustellen. Man war sich des Risikos bewusst und ist es dennoch eingegangen (A.______, S. 12 Z. 37 – S. 13 Z. 1; B.______, S. 7 Z. 16, S. 10 Z. 1 – 4). Zwar wurden die Abrechnungen so erstellt, dass aus dem Computerprogramm ein Nullfehlerprotokoll resultierte und die Plausibi- litätsprüfung positiv ausfiel. Dass Abrechnungen grundsätzlich nicht im er- forderlichen Umfange geprüft wurden und eine Kontrolle der Abrechnungen auf ihre Richtigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit unterbleiben werde, war bekannt: Es lag gerade im Ermessen des Revisors, ob er bei plausiblen Zahlen weitere Abklärungen vornehmen wollte (M.______, S. 3 Z. 28 – 35, S. 4 Z. 5 f.; N.______, S. 4 Z. 14 – 23; J.______, S. 7 Z. 32 – 35). Auch die Angeklagten A.______ und B.______ wussten um dieses Ermessen (A.______, S. 4 Z. 35 – 36; B.______, S. 7 Z. 38 – 40), rechneten zwar im Zeitpunkt des Einreichens damit, dass die Abrechnungen die Revision pas- sieren würden (A.______, S. 4 Z. 10 – 25), wofür sie jedoch keine Sicher- heit hatten (B.______, S. 10 Z. 30 f.).
Ist der objektive Tatbestand hinsichtlich der Abrechnungen Nrn. 1 und 2 mangels Arglist nicht erfüllt, so stellt sich die Frage des versuchten Be- trugs. Ein solcher liegt unter anderem dann vor, wenn der Täter vorsätzlich
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alles unternommen hat, damit sich der Tatbestand erfülle, sein Handeln dies jedoch nicht bewirken konnte (vgl. Art. 23 Abs. 1 StGB). Das kann da- durch geschehen, dass er sich irrig Tatumstände als tatbestandsmässig vorstellte. Bei einem derartigen Sachverhaltsirrtum zu Ungunsten des Tä- ters scheitert es an der Vollendung des Tatbestandes, weil die vom Täter vorgestellten Umstände objektiv gar nicht vorhanden sind; die Vorstellung des Täters geht über die Wirklichkeit hinaus (BGE 126 IV 53 E. 2 b). Ein solcher umgekehrter Sachverhaltsirrtum ist hier jedoch nicht gegeben, weil Arglist nicht ein äusserer Aspekt der Täuschung ist, sondern eine rechtliche Wertung von deren äusseren Erscheinung und damit die Qualifikation der- selben und die Handlung als Ganzes betrifft; Arglist stellt mithin eine so ge- nannte gesamttatbewertende Eigenschaft dar (JESCHEK/WIEGEND, Lehr- buch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Berlin 1996, S. 248) dar- stellt. Bei solchen ist die überschiessende Vorstellung als „umgekehrter Verbotsirrtum“ zu würdigen (JESCHEK/WIEGEND, a.a.O., S. 456 f.), der straf- los bleibt (CASSANI, ZStrR 1999, 164; ARZT, Basler Kommentar, Art. 146 StGB N. 135; vgl. auch für die ähnliche Konstellation in Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG: BGE 122 IV 360 E. 2 a).
2.3.2 Die Abrechnungen Nrn. 6 und 8 wurden nach gleichem Tatmuster einge- reicht, sie wurden jedoch − weil die H.______ GmbH inzwischen ihre Ge- schäftsadresse geändert hatte − dem Angeklagten B.______ zur Revision zugewiesen. Nachdem er die Abrechnungen unterschrieben hatte, gab er sie seinen Arbeitskollegen K.______ und L.______ zur Zweitrevision wei- ter. Diese haben alsdann die Auszahlung bewirkt. Die Abrechnungen sind inhaltlich falsch, weil weder die deklarierten Umsätze getätigt, noch die gel- tend gemachten Vorsteuerleistungen erbracht worden sind. Dazu kommt in diesen beiden Fällen die weitere Täuschungshandlung durch das positive Revisionsattest aus der Hand des Angeklagten B.______. Die zweifache Unwahrheit stammte aus verschiedenen Quellen, nämlich einerseits vom Steuersubjekt selbst und andererseits von einer zur Prüfung der Abrech- nung zuständigen Amtsperson. Deren Aussagen waren überdies strukturell verschieden, nämlich einerseits Geltendmachung eines Rückerstattungs- guthabens durch die angeblich Berechtigte und andererseits Prüfung des- selben durch einen fachkundigen Dritten. Zwar hatte die Unterschrift des Angeklagten B.______ bei den Mitarbeitern des Revisorats nicht die Be- deutung, dass die Abrechnungen mit der Buchhaltung der H.______ GmbH verglichen worden waren, denn zusätzliche Abklärungen wurden nur von Fall zu Fall vorgenommen. Aber sie besagte immerhin, dass die Abrech- nungen für den Erstrevisor keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hatten. Damit sind die Kriterien für ein Lügengebäude erfüllt. Anders als bei den Abrechnungen Nrn. 1 und 2 liegt hier jedoch kein Mangel im Bereich
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der Selbstverantwortung vor: Fest steht, dass im Zeitpunkt der Revision der Abrechnungen Nrn. 6 und 8 bereits die Abrechnungen Nrn. 3 − 5 (bzw. zu- sätzlich Nr. 7) erfolgreich die Revision durchlaufen haben und auf den Ab- rechnungen Nrn. 3 und 4 der Vorgesetzte O.______ als Zweitrevisor auf- schien. Letzteres war aus dem Computersystem ersichtlich. Für den Zeu- gen L.______ bot der Vorgesetzte O.______ Gewähr, dass richtig geprüft worden war, da er lieber dreimal hinterfragt habe als einmal zu wenig (L.______, S. 4 Z. 1 – 10). Auch der Zeuge K.______ ging in genereller Weise davon aus, dass Kreditorenabrechnungen in jedem Fall durch den Erstunterzeichnenden geprüft werden müssen (K.______, S. 4 Z. 39). We- der der Zeuge L.______ noch der Zeuge K.______ konnten ahnen, dass nie eine seriöse Revision, insbesondere nicht eine durch den Vorgesetzten O.______ vorgenommene, stattgefunden hatte. Dazu kam, dass auf den Abrechnungen Nrn. 6 und 8 ein als korrekt geltender Revisor, nämlich der Angeklagte B.______, unterzeichnet hatte, was als Anschein der Recht- mässigkeit aufgefasst werden durfte (BGE 118 IV 35 E. 2 b). Die geforderte minimale Sorgfalt wurde hier also gewahrt.
2.4 Auch ohne dass sich die Zeugen K.______ und L.______ an ihre damali- gen Vorstellungen hinsichtlich der Abrechnungen Nrn. 6 und 8 erinnern können, ist als Erfahrungstatsache anzunehmen, sie hätten die beiden Ab- rechnungen als richtig erachtet. Darin liegt der tatbestandsmässige Irrtum als Ergebnis der Täuschungshandlungen, aufgrund dessen die Zeugen K.______ und L.______ die Auszahlung der Vorsteuerguthaben bewirkten. Zum Auszahlungsvorgang finden sich in den Akten unterschiedlich zu ver- stehende Angaben: Gemäss Weisung vom Mai 1995 zur Behandlung von MWST-Abrechnungen wird bei Kreditorenabrechungen unter Fr. 5’000.– „die Auszahlung direkt ausgelöst", wogegen Kreditorenabrechungen über Fr. 5’000.– revidiert und „online zur Auszahlung freigegeben" werden (cl. 25.2/37 Ziff. 2); bei Kreditorabrechnungen können gemäss Unterschrif- tenregelung Revisoren mit der Zweitunterschrift „die Rückvergütung von Steuerguthaben auslösen" (cl. 25.2/39, Ziff. 4). Auch aufgrund der Aussa- gen der Angeklagten und Zeugen ist unklar, ob der Zweitrevisor die Zah- lung unmittelbar bewirkte oder bloss mittelbar, indem er die Auszahlung durch den Finanzdienst freigab. Selbst wenn von der zweiten Variante aus- zugehen ist, so wurde doch die Vermögensverfügung selbst hier durch den getäuschten zweiten Revisor bewirkt, denn der Empfänger der Freigabe hatte die Zahlung ohne weitere Kontrollaufgaben auszuführen, so dass bei dieser Variante der Zweitrevisor als Verfügender gelten muss, nicht anders als bei der direkten Auslösung. Mit der Auszahlung der Vorsteuerguthaben zu Lasten der Bundeskasse und der Gutschrift auf dem Konto der H.______ GmbH trat auch der Schaden ein.
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2.5 2.5.1 Mittäter ist, „wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zu- sammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht" (BGE 120 IV 265 E. 2 c/aa). Dabei ist die Mitwirkung an der eigentlichen Tatausführung bzw. die Möglichkeit, auch während der Ausführung der Tat noch auf diese Ein- fluss zu nehmen, keine notwendige Voraussetzung für die Bejahung von Mittäterschaft (BGE 108 IV 88 E. 2 a). Der vom Täter erbrachte Tatbeitrag muss nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt (sog. funktionale Tatherrschaft; vgl. BGE 125 IV 134 E. 3 a; 120 IV 265 E. 2 c/aa). Dieser Beitrag kann auch nach Vollendung des Delikts geleistet wer- den, namentlich zur Verwirklichung der Bereicherungsabsicht (REH- BERG/DONATSCH, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 144; vgl. auch BGE 106 IV 295, S. 297). Unbedeutend ist, ob ein uner- lässlicher Beitrag zur Tat notfalls von jemand anderem erbracht worden wäre (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I,
2. Aufl., Bern 1996, § 13 N. 58). Ein Indiz für die Wesentlichkeit des jeweili- gen Tatbeitrages ist die Teilhabe an der Beute (TRECHSEL/NOLL, Schweize- risches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit, 6. Aufl., Zürich 2004, S. 204). Mittäter haben die im Rahmen des gemeinsamen Tatplans erfüllten Tatbestände zu verantworten.
Die arglistige Täuschung haben die Angeklagten A.______ und B.______ bewirkt: Der Angeklagte A.______, indem er die Abrechnungen Nrn. 6 und 8 anfertigte und einreichte, der Angeklagte B.______, indem er sie revidier- te und an die Zweitrevisoren weiterleitete. Sie beide und zusätzlich die An- geklagten C.______ und D.______ sind des mittäterschaftlich verübten Be- trugs angeklagt.
2.5.2 Es steht fest, dass die vier Genannten einen gemeinsamen Tatentschluss fassten und jeder des Quartetts einen bestimmten Aufgabenbereich über- nahm. Bevor der Angeklagte A.______ die ersten Abrechnungen einreich- te, wussten die Angeklagten B.______, C.______ und D.______, worum es bei der geplanten Tat geht (A.______, S. 3 Z. 8 – 10; B.______, S. 5 Z. 19
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selbst wenn er nicht gewusst haben soll, dass der Angeklagte A.______ mit „E.______" unterzeichnen werde, war ihm doch klar, dass der Angeklagte A.______ den Namen eines Gesellschafters verwenden musste (D.______, S. 5 Z. 6 – 8). Der Angeklagte B.______ wiederum war gemäss Tatplan zuständig für die interne Revision dieser MWST-Abrechnungen und das Auslösen der Zahlung.
Es ist davon auszugehen, dass den Beteiligten nicht bis ins Detail bekannt war, wie die anderen in ihrem eigenen Aufgabenbereich verfahren würden. Insbesondere lassen keine Indizien die Annahme zu, nicht nur der Ange- klagte A.______, sondern auch die Angeklagten C.______ und D.______ seien über die Notwendigkeit einer Zweitunterschrift informiert gewesen. Zur Annahme von Mittäterschaft bedarf es jedoch nicht einer Planung der Tat bis in alle Einzelheiten (BGE 108 IV 88 E. 2 a S. 93; REH- BERG/DONATSCH, a.a.O., S. 148). Die Art des Vorgehens, nämlich das Gel- tendmachen nicht bestehender Vorsteuer-Guthaben mittels einer erst zu gründenden, inoperativen Gesellschaft und Vortäuschen fiktiver Zahlen sowie die Missachtung und Umgehung interner Kontrollmechanismen war jedoch definiert und den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ bekannt. Ob der Angeklagte B.______ zum Erreichen des ver- einbarten Ziels Dritte veranlasste, nur oberflächlich bzw. gar nicht zu revi- dieren, oder ob er Unterschriften fälschte und die Zahlung selbst auslöste, war den übrigen egal (A.______, S. 6 Z. 37 – S. 7 Z. 7; C.______, S. 6 Z. 37 – 39; D.______, S. 6 Z. 16 – 18; S. 6 Z. 33 – 37; S. 7 Z. 1 – 12; B.______, S. 1 Z. 40 – S. 12 Z. 2; S. 8 Z. 19 – 21). Das Vorgehen des An- geklagten B.______ war vom Täterplan und vom Vorsatz der übrigen also hinreichend erfasst.
Jeder der Beteiligten leistete einen massgeblichen Beitrag, ohne den der Plan nicht durchgeführt worden wäre (vgl. auch A.______, S. 5 Z. 1 – 25; B.______, S. S. Z. 41 f.; D.______, S. 5 Z. 32 – 35). Zwar übernahm der Angeklagte A.______ die Führung des Projekts und hatte der Angeklagte B.______ die Schlüsselrolle im Revisorat; doch sowohl der Angeklagte C.______ als auch der Angeklagte D.______ erbrachten in der ersten Pha- se wesentliche Tatbeiträge: Der Angeklagte C.______ sicherte die Beteili- gung des Angeklagten D.______ und unterstützte alsdann die Gründung der Gesellschaft H.______ GmbH. Er stellte sicher, dass die Angeklagten A.______ und B.______ auf der einen, die Angeklagten D.______ und E.______ auf der anderen Seite nicht in Kontakt treten mussten. Zudem gewährleistete er die Beuteverteilung (C.______, S. 11 Z. 3). Der Ange- klagte D.______ organisierte einerseits den Angeklagten E.______ und gründete alsdann zusammen mit diesem die Gesellschaft H.______ GmbH,
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ohne die das Vorhaben nicht hätte verwirklicht werden können. Beim Ent- scheid über die Verlegung der Geschäftsadresse war er massgeblich betei- ligt, hatte er doch die Büroräumlichkeit gefunden (D.______, S. 6 Z. 11 – 14). Die Beute wurde unter den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ gleichmässig geteilt (A.______, S. 9 Z. 29 f.; B.______, S. 5 Z. 23 – 27, S. 6 Z. 18 – 20; D.______, S. 4 Z. 22 – 24).
Im Ergebnis ist daher mittäterschaftlich verübter Betrug zu bejahen.
2.6 2.6.1 Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, macht sich strafbar (Art. 25 StGB).
Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten E.______ zur Last, er habe gewusst, dass es sich bei der H.______ GmbH um eine Scheinfirma hand- le, die im „grauen Bereich" tätig sei. Vom Angeklagten D.______ habe er auch erfahren, dass die Steuerbehörde mit Hilfe dort arbeitender Personen um Geld betrogen werde. Dennoch habe er die Gesellschaft mitgegründet und zusammen mit dem Angeklagten D.______ Bankkonti eröffnet, auf welche der Erlös aus der illegalen Aktivität überwiesen und in der Folge von ihm und vom Angeklagten D.______ bezogen wurde. Der Angeklagte E.______ habe durch diese Tatbeiträge den Betrug, begangen durch die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______, gefördert und zumindest in Kauf genommen. Die Bundesanwaltschaft erblickt darin Gehil- fenschaft.
Der Angeklagte E.______ hat den objektiven Sachverhalt in der Hauptver- handlung als richtig anerkannt (HV-Protokoll, S. 5). Er lässt indessen Gehil- fenvorsatz bestreiten.
2.6.2 In objektiver Hinsicht genügt für Gehilfenschaft jede Handlung, welche die Tat, so wie sie verübt wurde, in kausaler Weise förderte (BGE 119 IV 289 E. 2 c/aa). Das steht hier ausser Frage, gründete der Angeklagte E.______ doch gemeinsam mit dem Angeklagten D.______ die Gesellschaft, unter deren Namen später fiktive Rückerstattungsguthaben geltend gemacht wurden. Gehilfenschaft ist allerdings nur strafbar, wenn der Teilnehmer vorsätzlich handelte. Dafür ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Zum Vorsatz des Gehilfen gehört auch die Voraussicht des Geschehensablaufs; dabei genügt es, dass er die wesent- lichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns er- kennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu kennen braucht (BGE 121
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IV 109 E. 3 a; 117 IV 186 E. 3). Mit anderen Worten kann ein ganz unbe- stimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung sei, nicht aus- reichen (REHBERG/DONATSCH, a.a.O., S. 135). Nach allgemeinem Grund- satz muss Vorsatz bereits im Moment der Tatausführung vorliegen (REHBERG/DONATSCH, a.a.O., S. 83 f.),
Der Angeklagte E.______ nahm an keiner Besprechung zwischen den An- geklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ teil, sondern stiess erst dazu, als sie die Tat geplant und beschlossen hatten (D.______, S. 4 Z. 6 f.). In der verwaltungsinternen Untersuchung erklärte er, der An- geklagte D.______ habe ihm gesagt, dass man „mit der Eröffnung einer Firma Import/Export Geld verdienen" könne (cl. 33.23 S. 2), „dass, wenn man die Firma gründe, auch Geld von den Steuern beziehen" könne, näm- lich „Steuern, Mehrwertsteuern. Gemeint war, wenn man mit der Firma ar- beitet, dass man dann das Geld verdient" (cl. 33.23 S. 3). Der Angeklagte D.______ habe ihn gefragt, ob er bereit sei, eine Gesellschaft zu gründen und als deren Geschäftsführer tätig zu sein, und dabei darauf hingewiesen, dass es im „Grauen Bereich“ (cl. 33.22 S. 4) sei. Auf die Frage, was er dar- unter verstehe, erklärte der Angeklagte E.______, dass man eine Busse oder eine Strafe erwarten müsse; der Angeklagte D.______ habe ihm ge- sagt, dass es Nachteile nach sich ziehen könne (cl. 33.22 S. 4). Später, vor dem Eidg. Untersuchungsrichter, gab er an, er sei immer davon ausgegan- gen, „dass irgendwo ein Loch im System (Gesetzeslücke) sei, womit man Geld verdienen könne“ (cl. 22.2/9 Z. 11 f.). Und an gleicher Stelle: „Bei der Gründung der H.______ war mir noch nicht bewusst, dass wir etwas Fal- sches machen. Erst später kam mir dann die Sache etwas komisch vor.“ (cl. 22.2/9 Z. 13 – 15). In der Hauptverhandlung führte der Angeklagte E.______ auf die Frage aus, ob er vor der Gründung gewusst habe, zu welchem Zweck die H.______ GmbH geschaffen werden sollte, er habe keine Ahnung gehabt, was vor sich gehe. Er sei lediglich darüber informiert gewesen, dass sich das Vorhaben in einer Grauzone bewege (E.______, S. Z. 4 – 13, vgl. auch S. 5 Z. 6 – 18 und Z. 24 – 34), dass man gewisse Lücken habe ausnutzen wollen (E.______, S. 8 Z. 26 – 26). Die Frage, ob er mit der Möglichkeit gerechnet habe, die H.______ GmbH könnte illegal tätig sein, beantwortete er ausweichend (vgl. E.______, S. 8 Z. 32 – 41). Auf Vorhalt seiner Aussage aus der Voruntersuchung, er habe anlässlich der Gründung kein gutes Gefühl gehabt (E.______, S. 5 Z. 20; cl. 22.2/9 Z. 22), erklärte er in der Hauptverhandlung, er habe zwar Fr. 150’000.– kas- siert (ohne Fluchtgeld, E.______, S. 7 Z. 31 – 34), jedoch nicht darüber nachgedacht, woher dieses Geld stammen könnte (E.______, S. 7 Z. 12 f.).
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Aus seinen Einlassungen ergibt sich, dass der Angeklagte E.______ im Zeitpunkt der Gründung der H.______ GmbH vom Angeklagten D.______ in groben Zügen aufgeklärt worden war, wie die Sache ablaufen sollte, und er mit der Möglichkeit rechnete, dass die Gesellschaft für Aktivitäten einge- setzt werden könnten, die im Illegalen liegen. Ein Wissen davon, dass die Rechtswidrigkeit über steuerliche hinausgehen und in den Bereich der ge- meinrechtlichen Verbrechen hinein reichen könnte, ist jedoch nicht erstellt. Erst recht nicht kann als erwiesen gelten, er habe eine hinreichende kon- krete Vorstellung von den Taten der anderen Beteiligten gehabt. Später freilich wurde er – je nach Zahlungseingang – substantiell entlöhnt (E.______, S. 9 Z. 6 – 10; cl. 22.2/12 Z. 7 − 18; cl. 22.2/13 Z. 17 – 21, cl. 22.2/14 Z. 2 f.). Mindestens dannzumal hat er höchstwahrscheinlich Kenntnis davon erhalten, dass ungerechtfertigte Zahlungen von erhebli- chem Umfang eingingen; denn mit seiner ordentlichen Tätigkeit für die Ge- sellschaft oder deren Aktivität im fiskalischen „Graubereich“ liessen sie sich nicht mehr vereinbaren. In diesem Zeitpunkt war seine Hilfeleistung für den Betrug des Quartetts jedoch abgeschlossen, weshalb ein derartiger dolus subsequens ihm nicht mehr zur Last fällt.
3. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
3.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines anderen herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 147 Abs. 1 StGB).
Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ vor, diesen Tatbestand mittäterschaftlich durch die Abrechnungen vom 6. April 1998 (1. Quartal 1998, cl. 27/12, nachfol- gend „Abrechnung Nr. 3"), 14. Juli 1998 (2. Quartal 1998, cl. 27/13, nach- folgend „Abrechnung Nr. 4"), 6. Oktober 1998 (3. Quartal 1998, cl. 27/14, nachfolgend „Abrechnung Nr. 5") und 5. Mai 1999 (1. Quartal 1999, cl. 27/16, nachfolgend „Abrechnung Nr. 7") verwirklicht zu haben. Diese habe der Angeklagte A.______ in gleicher Weise wie die übrigen wahrheitswidrig erstellt, mit dem Namen des Angeklagten E.______ unterzeichnet und an die ESTV gesandt. Sie seien dem Angeklagten B.______ zur Prüfung zu- gewiesen worden. Dieser habe die genannten Abrechnungen unterzeichnet
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und alsdann eigenhändig zur Zahlung freigegeben, und zwar die Abrech- nung Nr. 5 über den Computer der Mitarbeiterin P.______, die anderen ü- ber denjenigen des Vorgesetzten O.______. Den Zugang zu den Arbeits- geräten dieser Mitarbeiter habe er sich wie folgt verschafft: Die Mitarbeite- rin P.______ habe ihren Computer jeweils nicht gesperrt, bevor sie in die Pause ging, was dem Angeklagten B.______ erlaubt habe, die nötigen Vorkehren zur Auszahlung treffen, bevor die Sperre durch Zeitablauf auto- matisch wirksam wurde; der Vorgesetzte O.______ habe das Passwort zu seinem Computer auf der Rückseite seiner Tischagenda notiert gehabt, wo es der Angeklagte B.______ ausgespäht habe (B.______, S. 13 Z. 34 – 40).
Die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ haben die- sen Sachverhalt als richtig anerkannt und die Verteidigung schliesst sich der rechtlichen Qualifikation der Bundesanwaltschaft an.
3.2 Die zentralen Tatbestandselemente bilden die missbräuchliche Datenver- wendung und der dadurch bewirkte Einfluss auf eine Datenverarbeitungs- oder -übermittlungsanlage. Der Angeklagte B.______ benutzte die Arbeits- platzcomputer zweier anderer Revisoren dazu, die vier Abrechnungen als von ihnen zweitrevidiert einzugeben und den jeweiligen Rückerstattungs- anspruch zur Zahlung freizugeben. Da die Zahlen in den Abrechnungen fik- tiv waren, handelte es sich um unrichtige Daten. Die Einzelheiten des Computerprogramms sind nicht dargetan. Folglich muss die Zahlungsfrei- gabe entweder eine automatische Reaktion des Systems auf die vollstän- dige Eingabe der Abrechnungsdaten gewesen oder durch eine zusätzliche manuelle Operation nach Ende der Dateneingabe ausgelöst worden sein. Im ersten Fall wurde die Anlage beeinflusst, im zweiten Fall liegt ein unbe- fugter Eingriff in den Ablauf vor, welcher durch die gesetzliche General- klausel erfasst wird (SCHMID, Computer- sowie Check- und Kreditkarten- Kriminalität, Kommentar zu den neuen Straftatbeständen des schweizeri- schen Strafgesetzbuches, Zürich 1994, § 7 N. 77). Je nachdem ob die Zah- lung im Revisorat ausgelöst oder nur freigegeben wurde (E. 2.4), betraf die Manipulation eine Datenverarbeitungs- oder eine -übermittlungsanlage.
Die Datenmanipulation bewirkte die Auszahlung der Vorsteuerguthaben zu Lasten der Bundeskasse und die Gutschrift auf dem Konto der H.______ GmbH. Damit trat auch der Schaden ein. Der objektive Tatbestand des be- trügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage hinsichtlich der Abrechnungen Nrn. 3, 4, 5 und 7 ist daher erfüllt.
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Wie der Angeklagte B.______ mit diesen Abrechnungen verfuhr, beruhte auf seinem eigenen Entschluss und war mit den Angeklagten A.______, C.______ und D.______ nicht abgesprochen (B.______, S. 11 Z. 33 – S. 12 Z. 2). Auch waren die Revisionsabläufe innerhalb der MWST-Behörde nur den Angeklagten A.______ und B.______ bekannt, nicht aber den An- geklagten C.______ und D.______. Alle vier waren sich jedoch einig, dass der Angeklagte B.______ die Abrechnungen durch die Revision bringen und die Auszahlung der Beträge erwirken soll. In diesem Sinne wurde dem Angeklagtem B.______ auch sein Aufgabenbereich zugeteilt. Dies genügt als gemeinsamer Tatentschluss; ein höherer Grad von Konkretisierung ist für Mittäterschaft nicht vorausgesetzt. Vorsatz im Übrigen und Bereiche- rungsabsicht der Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ stehen ausser Zweifel.
3.3 Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten E.______, wie beim Betrug, Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage hinsichtlich der Abrechnungen Nrn. 3, 4, 5 und 7 vor. Gehilfenschaft ist indessen aus den gleichen Gründen wie beim Betrugsvorwurf hinsichtlich der Abrechnungen Nrn. 6 und 8 zu verneinen (E. 2.6.2) .
4. Gewerbsmässigkeit
4.1 Betrug wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, wenn er gewerbsmässig verübt wird (Art. 146 Abs. 2 StGB). Die gleiche Qualifikation sieht das Gesetz bei betrügerischem Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage vor (Art. 147 Abs. 2 StGB).
Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ gewerbsmässiges Handeln in Bezug auf beide Delikte vor. Die Verteidigung schliesst sich dieser Qualifikation an, soweit sie nicht den Grundtatbestand in Frage stellen.
4.2 Persönliche Merkmale, welche auf besonderen Eigenschaften eines Betei- ligten beruhen, beeinflussen die Strafbarkeit nur diesem gegenüber (Art. 26 StGB). Die Gewerbsmässigkeit ist ein solches persönliches Merkmal (BGE 70 IV 125).
Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben; dabei han- delt der Täter „berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und er-
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zielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art ei- nes Berufes ausübt" (BGE 116 IV 319, E. 4 S. 330, bestätigt in BGE 123 IV 113 E. 2 c). Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Vor- aussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen (BGE 123 IV 113 E. 2 c). We- sentlich ist, „dass der Täter durch die deliktischen Handlungen relativ re- gelmässige Einnahmen erzielt und anstrebt, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. (…). Dabei kann Gewerbsmässigkeit aber auch vorliegen, wenn sich der Täter vorgenommen hat, nur beispielsweise bis zur Erreichung eines bestimm- ten, aber doch relativ hochgesteckten finanziellen Ziels und somit lediglich für eine gewisse, aber immerhin längere Zeit gleichartige Straftaten zu ver- üben" (BGE 116 IV 319 E. 4 c). Ob dies der Fall sei, ist aufgrund der ge- samten Umstände zu entscheiden. Als Kriterien für die Beurteilung können dabei unter anderem Umstände wie die Anzahl bzw. die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwick- lung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Auf- bau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen relevant sein (BGE 116 IV 319 E. 4 c).
4.3 Die Deliktsbegehung war systematisch geplant. Die Tatplanung liess zwar Einzelheiten, wie mit den Abrechnungen zu verfahren war, offen, legte aber in groben Zügen fest, dass inhaltlich falsche Abrechnungen einzureichen und diese mittels den hierfür notwendigen Vorkehren durch die interne Re- vision zu bringen sein werden. Die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ haben sich somit zu einer Vielzahl gleichartiger Verhaltensweisen entschieden. Das für die Gewerbsmässigkeit vorausge- setzte systematische Handeln muss folglich mit Blick auf alle Abrechnun- gen beurteilt werden.
Der Tatbestand des Betrugs erfasst nur unrechtmässige Vermögensver- schiebungen, welche auf einen vom Täter bewirkten oder ausgenutzten Irr- tum eines menschlichen Opfers zurückgehen. Die dadurch entstandene Lücke wurde durch die Schaffung des Tatbestands des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage geschlossen. Die Tatbestän- de der Art. 146 und Art. 147 StGB erfassen gleichartige Verhaltensweisen. Eine Gesamtbeurteilung der unter Art. 146 und Art. 147 StGB fallenden Verhalten ist daher auch aus diesem Grund geboten.
4.4 Die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ reichten insgesamt acht Abrechungen ein. Die vorausgesetzte mehrfache Tatbege- hung ist mithin erfüllt. Gemäss dem Angeklagten A.______ waren spätes- tens seit der zweiten „Koordinationssitzung“ der ungefähre Umfang der
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Rechnungsstellung und der Zeitrahmen bekannt, ebenso, gegen wen sich die Tat richten sollte. Es habe diesbezüglich Einigkeit geherrscht (A.______, S. 3 Z. 12 – 15). Diese Aussage steht hinsichtlich des erstreb- ten Deliktsbetrags im Widerspruch zu denjenigen der Angeklagten B.______, C.______ und D.______: Das Ziel, nämlich Fr. 1,0 Mio. pro Hauptbeteiligter, habe – so der Angeklagte B.______ – bei der ersten Zu- sammenkunft noch nicht festgestanden, aber es sei klar gewesen, dass es sich nicht um Fr. 100.– handeln könne (B.______, S. 5 Z. 29 – 31). Auch gemäss den Angeklagten C.______ und D.______ war die Höhe und der Zeitraum der deliktischen Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar de- finiert (C.______, S. 3 Z. 39 – 42; D.______, S. 4 Z. 1 – 3). Trotz dieser Widersprüche hinsichtlich der angestrebten Bereicherung und des Zeit- raums, während dem die deliktische Aktivität entfaltet werden sollte, ist doch davon auszugehen, dass sich der Plan nicht darin erschöpfte, eine einzelne Auszahlung zu bewirken, sondern deren mehrere. Die Täter gin- gen systematisch vor und strebten durch die betrügerischen Handlungen nicht nur regelmässige Einnahmen an, sondern erzielten sie auch. Werden die einzelnen tatbestandsmässigen Handlungen zusammengefasst, ergibt sich innerhalb von 15 Monaten (Zeitspanne April 1998, Abrechnung Nr. 3 – Juli 1999, Abrechnung Nr. 8) eine Ausschüttung von mehr als Fr. 4,0 Mio. an die H.______ GmbH. Die Eingänge wurden alsdann gleichmässig ver- teilt. Die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ haben sich auf diesen periodischen Geldzufluss aus ihrer deliktischen Tätigkeit eingestellt: Der Angeklagte A.______ finanzierte sich mit seinem Beutean- teil unter anderem seine Eigentumswohnung, beglich Steuer- und Kleinkre- ditschulden und leistete sich eine teuere Wohnungseinrichtung sowie Kunstgegenstände (A.______, S. 10 Z. 13 – 22; cl. 72/130 Z. 15 – 22; cl. 72/130 Z. 8 und 20 – 26; cl. 72/137). Auch der Angeklagte B.______ streb- te nach finanzieller Bereicherung, wenn auch nur mittelbar: Er wollte die nötigen finanziellen Mittel sparen, um sich den Start ins selbständige Leben bzw. die Eröffnung eines gemeinsamen Treuhandgeschäfts mit dem Ange- klagten A.______ (B.______, S. 4 Z. 5 – 14) zu ermöglichen. Der Ange- klagte C.______ benötigte finanzielle Mittel für den Aufbau seiner Unter- nehmung; was darüber hinausging, verwendete er für seinen teuren Le- bensstil (C.______, S. 6 Z. 41 f. – S. 7 Z. 1 f., S. 14 Z. 26 – 31). Der Ange- klagte D.______ ging während der deliktischen Phase keiner Arbeit nach und lebte ausschliesslich von der Beute (D.______, S. 11 Z. 8 – 11). Ge- werbsmässige Tatbegehung ist daher bezüglich aller vier zu bejahen.
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5. Urkundenfälschung
5.1 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung ge- braucht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB).
5.1.1 Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 Satz 1 StGB). „Der Urkundencharakter eines Schrift- stücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencha- rakter haben, mit Bezug auf andere nicht. (…) Nach der Praxis kann sich die Beweisbestimmung eines Schriftstücks einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden. Ebenfalls nach Gesetz oder aber nach der Verkehrsübung be- stimmt sich, ob und inwieweit einer Schrift Beweiseignung zukommt" (BGE 125 IV 273 E. 3 a/aa; 123 IV 61 E. 5 a). Als weiteres, ungeschriebenes Merkmal erfordert der Urkundenbegriff gemäss Lehre schliesslich auch die Erkennbarkeit des Ausstellers (BOOG, Basler Kommentar, Art. 110 Ziff. 5 StGB N. 37 ff., mit Hinweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche dieses Merkmal nunmehr implizite anerkennt, seither ferner BGE 129 IV 130 E. 2.1).
Per 1. Januar 2001 ist das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG; SR 641.20) in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung galt noch die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 II 1464). Nach dieser ist folglich die Urkundequalität der eingeklagten Dokumente zu entscheiden.
5.1.2 „Die Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor nicht identisch ist" (BGE 129 IV 130 E. 2.1; 128 IV 265 E. 1.1.1). „Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, welchem sie im Rechts- verkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist ge- mäss der heute insoweit vorherrschenden so genannten ‚Geistigkeitstheo- rie' derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zu- rückgeht“ (BGE 128 IV 265 E. 1.1.1 mit Hinweis auf STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeinin-
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teressen, 5. Aufl., Bern 2000, § 36 N. 5). Weist die Urkunde auf einen an- deren als diesen ihren wirklichen Aussteller hin, so ist sie unecht (STRATEN- WERTH, a.a.O., § 36 N. 6). „Bei Vertretungsverhältnissen ist somit wirklicher Aussteller der Urkunde der Vertretene, welcher den Vertreter zu der in der Urkunde enthaltenen Erklärung ermächtigt. Dies gilt zum einen bei der of- fenen Stellvertretung, bei welcher der Beauftragte mit seinem eigenen Na- men, allenfalls mit einem das Auftragsverhältnis hervorhebenden Zusatz (‚i. A.', ‚i. V.' etc.), die vom Auftraggeber nach Existenz und Inhalt gewollte Ur- kunde unterzeichnet. Es gilt grundsätzlich aber auch bei der so genannten verdeckten Stellvertretung, bei welcher der Vertreter die vom Vertretenen nach Existenz und Inhalt gewollte Urkunde mit dessen Einverständnis mit dem Namen des Vertretenen unterzeichnet und ein Hinweis auf das tat- sächlich bestehende Vertretungsverhältnis fehlt. (…). Die vom Vertreter im Einverständnis des Vertretenen mit dem Namen des Letzteren unterzeich- nete Erklärung, die der Vertretene nach Existenz und Inhalt gewollt hat, ist somit, auch wenn das Vertretungsverhältnis nicht erkennbar und damit ver- deckt ist, grundsätzlich echt, da der aus der Urkunde ersichtliche Ausstel- ler, d. h. der Vertretene, mit dem gemäss der ‚Geistigkeitstheorie’ wirkli- chen Aussteller, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht, identisch ist" (BGE 128 IV 265 E. 1.1.2 mit Hinweisen auf die Lehre).
Im Unterschied zur Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn erfasst „die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachver- halt nicht übereinstimmen" (BGE 129 IV 130 E. 2.1), wobei nach allgemei- ner Ansicht die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung dar- stellt (BGE 125 IV 273 E. 3 a/aa; 125 IV 17 E. 2 a/aa; 123 IV 61 E. 5 b mit weiteren Hinweisen). Eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung kann nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöh- te Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 129 IV 130 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 117 IV 35). Das trifft dann zu, „wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter an- derem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie in Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dage- gen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsver- kehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt" (BGE 129 IV 130 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich ist auch der Gebrauch
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der Falschbeurkundung strafbar. Ist der Täter jedoch derselbe, so bildet der Gebrauch eine mitbestrafte Nachtat (BGE 120 IV 122 E. 5 c/cc S. 132).
5.2 Die Bundesanwaltschaft erhebt den Vorwurf der Urkundenfälschung hin- sichtlich diverser Schriftstücke, welche der Angeklagte A.______ erstellt und mit dem Namenszug von „E.______", der davon nichts wusste, unter- zeichnet und sie hernach der zuständigen Behörden eingereicht haben soll. Die Schriftstücke stellten Urkunden dar, welche zur Täuschung gebraucht worden seien und wodurch die Eidgenossenschaft am Vermögen geschä- digt worden sei. Es handelt sich dabei um folgende Dokumente:
(1) Formular zur Eintragung der H.______ GmbH in das Register der MWST-Pflichtigen und Fragebogen der HA MWST (beide nicht in den Akten vorhanden); (2) Quartalsabrechnungen Nrn. 1 – 8 (cl. 27.10 – 17); (3) Schreiben vom 16. Februar 1998, mit welchem der HA MWST die Sitzverlegung (recte: Geschäftsadresse) der H.______ GmbH nach Y.______ angezeigt wurde (cl. 27.8); (4) AHV-Abrechnungen 1998/99 und Formulare zur Erhebung der Kan- tons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer für die H.______ GmbH (nicht in den Akten vorhanden); (5) Antrag der H.______ GmbH auf Löschung aus dem MWST-Register vom 15. Juni 1999 (cl. 27.18); (6) Haftungserklärung undatiert (cl. 18.16/145), Erklärung zur Streichung aus dem Register der Steuerpflichtigen vom 25. August 1999 (cl. 18.16/146) sowie Schreiben vom 25. August 1999 betreffend Be- endigung der Steuerpflicht (cl. 18.16/147).
Diesen Sachverhalt haben die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ in der Hauptverhandlung als richtig anerkannt (A.______, S. 7 Z. 24 – S. 8 Z. 21; B.______, S. 6 Z. 36 – 41; C.______, S. 4 Z. 26 – 30; D.______, S. 7 Z. 17 – 31). Dabei sei der Angeklagte A.______ – wie die Verteidigung darlegt – so zu verstehen, dass er nicht sich selber, son- dern die H.______ GmbH als Aussteller und Verfasser der Schriftstücke bezeichnet und diese mit dem Namen des einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführers, nämlich des Angeklagten E.______, unterzeichnet habe; allen Beteiligten, insbesondere auch dem Angeklagten E.______, sei klar gewesen, dass im Namen der Gesellschaft solche Schriftstücke erstellt und eingereicht würden, und der Angeklagte E.______ habe die Benutzung sei- nes Namens implizite gebilligt (Auszug Plädoyer Fürsprecher Wüthrich, S. 1 – 4 in cl. 83). Die Verteidigung bestreitet die rechtliche Würdigung der Bundesanwaltschaft als Urkundenfälschung.
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Das Gericht geht vom eingestandenen Sachverhalt aus. Eine graphologi- sche Untersuchung bestätigte, dass die unter die Dokumente gesetzte Un- terschrift „E.______" dem Angeklagten A.______ zuzuordnen ist (Hand- schriftengutachten KTD vom 13. Mai 2002, cl. 40.5). Dass einzelne Formu- lare nicht in den Akten vorhanden und die eingefügten Daten daher unbe- kannt sind, spielt für die Beurteilung der Urkundenqualität keine Rolle.
5.2.1 Die möglichen Steuerpflichtigen haben selbst abzuklären, ob sie die Vor- aussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllen. Sind die Vorausset- zungen gegeben, so haben sie sich bei der ESTV schriftlich anzumelden (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 MWSTV, entspricht heute Art. 56 Abs. 1 Satz 1 MWSTG; vgl. SCHAFROTH/ROMANG, in Clavadetscher/Glauser/Schafroth [Red.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Art. 56 MWSTG NN. 1, 4). Die Anmeldung bewirkt vorerst einmal nur die Zustellung eines Fragebogens an die anmeldende Person. Daraus er- hellt, dass der Fragebogen zur Anmeldung weder bestimmt noch geeignet ist, die Entstehung der subjektiven Steuerpflicht zu beweisen. Urkunden- qualität dieses Schriftstücks entfällt.
Im Fragebogen gibt der Steuerpflichtige unter anderem Firma, Rechtsform, Sitz, Beginn der Tätigkeit und Umsätze der letzten Jahre bekannt (vgl. das Muster in cl. 48, Faszikel "Diverse Akten"). Die ESTV überprüft die Richtig- keit dieser Angaben nicht, sondern nur, ob sie den rechtlichen Vorausset- zungen der Steuerpflicht entsprechen. Im positiven Fall teilt sie dem Steu- erpflichtigen eine Mehrwertsteuernummer zu (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 MWSTV; SCHAFROTH/ROMANG, a.a.O., Art. 56 MWSTG N. 5).
Der Fragebogen dient nur, aber immerhin als Beweis für die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung gemäss Art. 45 MWSTV (SCHAFROTH/ROMANG, a.a.O., Art. 56 MWSTG N. 7, und NEIDHARDT, in Clavadetscher/Glau- ser/Schafroth [Red.], a.a.O., Art. 62 MWSTG N. 2). Dem Fragebogen kommt somit Beweiseignung und Beweisbestimmung in dieser Hinsicht zu und Urkundenqualität ist zu bejahen.
Damit ist zu prüfen, ob der Angeklagte A.______ durch die Verwendung des Namens „E.______" eine unechte Urkunden erstellte.
Die Anmeldung erfolgte für die H.______ GmbH. Der Angeklagte D.______ hatte für sie Einzelprokura (cl. 27.3) und wusste, dass der Angeklagte A.______ zur Erreichung des Tatplanes alles nötige vorkehren wird. Sein Wille deckte somit auch die deliktischen Aktivitäten des Angeklagten
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A.______ ab. Ob der Angeklagte D.______ damit dem Angeklagten A.______ auch die Zustimmung erteilte, seinen Namen für Geschäfte der Gesellschaft zu verwenden, kann offen bleiben; der Angeklagte A.______ verwendete nämlich zur Unterzeichnung der Schriftstücke der H.______ GmbH nicht den Namen des Angeklagten D.______, sondern denjenigen des Angeklagten E.______. Letzterer wäre als einzelzeichnungsberechtig- ter Gesellschafter und Geschäftsführer (cl. 27.3) zur Unterzeichnung der genannten Urkunden berechtigt gewesen. Er war aber einverstanden, dass Dritte bzw. ein Dritter die H.______ GmbH an seiner Stelle, mithin faktisch, leiteten und im Namen der Gesellschaft handelten (E.______, S. 11 Z. 33 – 35). Damit deckte sein Einverständnis alle Handlungen, die üblicherweise mit einer Exportfirma verbunden waren, und alle, welche der spezifische Zweck, nämlich der Mittelzuflusses im „Graubereich“, erheischte. So weit wie diese allgemeine, vertragsrechtliche Vertretungsmacht kann allerdings die Zurechnung von Urkundeninhalt nach dem Prinzip der Geistigkeitstheo- rie nicht gehen (in diesem Sinne auch ARZT/WEBER, Strafrecht Besonderer Teil, Bielefeld 2000, § 31 N. 17). Dafür ist wenigstens zu verlangen, dass der Vertretene den Kerngehalt der Erklärung billigt, auch wenn die Einzel- heiten und erst recht der Wortlaut noch offen bleiben. So war auch in BGE 102 IV 191 das Wissen des Organs darum massgeblich, dass zwecks Vor- täuschung von Aufwand Rechnungen angefertigt und als Beleg für ent- sprechende Geschäftsbeziehungen Briefe geschrieben würden, auch wenn der Entscheid offen lässt, wie eingehend deren Inhalt abgesprochen wor- den war. Im vorliegenden Fall kannte der Angeklagte E.______ den modus operandi nicht (E.______, S. 5 Z. 16 – 18, S. 11 Z. 33 – 35), wusste also nicht, dass und mit welchem Inhalt sich die H.______ GmbH gegenüber den Behörden als Mehrwertsteuer-Subjekt gerieren werde. Infolgedessen ist ihm die Anmeldung an die HA MWST nicht zuzurechnen. Indem der An- geklagte A.______ den Namen des Angeklagten E.______ ohne dessen Ermächtigung verwendete, täuschte er nicht nur über den Namen, sondern auch über die Identität des Ausstellers. Der Fragebogen zur Eintragung der H.______ GmbH als MWST-Pflichtige stellt daher eine unechte Urkunde dar.
5.2.2 Mit den Quartalsabrechnungen Nrn. 1 – 8 (cl. 27.10 – 17) wurden Exporte und angeblich geleistete Vorsteuern deklariert. Gemäss Art. 37 MWSTV (entspricht heute Art. 46 MWSTG) hat die steuerpflichtige Person über die Steuern und Vorsteuern abzurechnen, die MWST wird mithin nach dem System der Selbstveranlagung erhoben. Dies hat zur Folge, dass der Steuerpflichtige vollumfänglich und allein verantwortlich ist für die korrekte, vollständige Ermittlung und Deklaration seines Umsatzes und seiner Vor- steuer sowie für die Ablieferung der Steuer an die ESTV. Eines Entscheids
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der Verwaltung, um die Steuerforderung festzulegen, bedarf es nicht (HOMBERGER GUT, in Clavadetscher/Glauser/Schafroth [Red.], a.a.O., Art. 46 MWSTG NN. 1, 5; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, NN. 1579 ff., 1692). Die Selbstveranlagung mittels der Abrechnungsformulare ist somit nicht bloss eine Deklaration, auf welche hin eine amtliche Veranlagung er- folgt. Anders als bei den direkten Steuern, bei welchen die Steuerdeklarati- onen bzw. Faktoren von der Steuerbehörde überprüft werden und zu einer Verfügung führen, sind die Abrechnungen direkt steuerbegründend (vgl. Art. 38 f. MWSTV; vgl. demgegenüber zum System bei den direkten Steu- ern: Art. 130 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] bzw. Art. 46 des Bundesgesetzes über die Harmonisie- rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die ESTV kann nur im Rahmen einer Überprüfung gemäss Art. 50 MWSTV (entspricht heute Art. 62 MWSTG) die Korrektheit der Deklara- tion verifizieren (NEIDHARDT, a.a.O., Art. 62 MWSTG N. 5). Wie indessen aus Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung zu entnehmen ist, geht es dabei um „Kontrollen“, mithin um eine bloss stichprobeweise Überprü- fung der Angaben. Diese beziehen sich somit auf rechtserhebliche Tatsa- chen, sind zum Beweis der deklarierten Zahlen geeignet und bestimmt und stellen daher Urkunden dar.
Wie bereits zum Fragebogen hiervor ausgeführt, kann nicht davon ausge- gangen werden, der Angeklagte E.______ habe der Verwendung seines Namens zur Herstellung inhaltlich falscher Urkunden zugestimmt (vgl. E. 5.2.1), weshalb es sich bei den Quartalsabrechnungen um unechte Ur- kunden handelt.
5.2.3 Mit dem Schreiben vom 16. Februar 1998 zeigte die H.______ GmbH den Umzug der Büroräumlichkeiten von Z.______ nach Y.______ an. Dass die Anklageschriften irrtümlicherweise von der Sitzverlegung sprechen, spielt keine Rolle, weil auf das betreffende Schriftstück in den Akten verwiesen wird. Für die Angeklagten war deshalb ohne weiteres ersichtlich, auf wel- chen Sachverhalt sich die Bundesanwaltschaft bei diesem Vorwurf stützte. Die falsche Inhaltsbezeichnung wirft daher vor dem Hintergrund des Akku- sationsprinzips keine Probleme auf. Bei diesem Schreiben handelt es sich um eine blosse administrative Mitteilung. MWST-intern bewirkte sie eine andere Zuteilung des H.______-Dossiers hinsichtlich des dafür zuständi- gen Erstrevisors. Der Wechsel dieser Zuständigkeit beruhte auf der behör- deninternen Arbeitsorganisation und war als solche nicht Rechtsfolge der neuen Geschäftsadresse. Die im Schreiben behauptete Tatsache, nämlich die Verlegung der Büroräumlichkeiten, ist daher nicht rechtserhebliche Tat-
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sache im Sinne des Urkundenbegriffs. Das Schreiben ist ferner auch nicht geeignet, die behauptete Tatsache zu beweisen. Urkundenqualität ist daher zu verneinen.
5.2.4 Der Arbeitgeber hat periodisch über die AHV-Beiträge abzurechnen und die erforderlichen Angaben zur Führung der individuellen Konti der Arbeitneh- mer zu machen (Art. 51 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG [SR 831.10]). Nach Art. 36 Abs. 4 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVV; SR 831.101) nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Beiträgen des Pflichtigen und „den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung“ vor. Diese Fassung gilt jedoch erst seit 1. Januar 2001. Die Wirkung der Abrechnung unter frühe- rem Recht ist unklar: Nach Art. 38 Abs. 1 aAHVV (BS 8 504, 520) erliess die Kasse eine Veranlagungsverfügung, wenn trotz Mahnung weder die Beiträge bezahlt noch die für die Abrechnung massgeblichen Angaben ge- macht wurden. In diesem Licht kann der Abrechnung keine Beweiseignung zukommen für die darin deklarierten Lohnsummen, sondern nur für die Tat- sache, dass ein Unternehmen der Beitragspflicht unterliegende Löhne ent- richte und dass die gesetzliche Pflicht zur Abrechnung erfüllt wurde.
Dem Steuerpflichtigen obliegt die Pflicht zur Einreichung der Steuererklä- rung (bspw. Art. 124 DBG, Art. 42 StHG). Die direkten Steuern werden nicht im Selbstveranlagungsverfahren erhoben. Die Steuerbehörde über- prüft die Deklaration des Steuerpflichtigen und fällt eine Verfügung über die zu erhebenden Steuern (Art. 130 Abs. 1, 131 Abs. 1 DBG, Art. 46 StHG). Die Steuererklärung beweist daher nur die Tatsache, dass der Deklarati- onspflicht Genüge getan wurde. Insoweit hat sie Urkundencharakter. Ihr kommt jedoch weder Beweiseignung noch Beweisbestimmung hinsichtlich der deklarierten Beträge zu.
Der Angeklagte A.______ gab an, er habe bei den AHV-Abrechnungen keine operative Tätigkeit vorgegeben (A.______, S. 8 Z. 8 − 10; cl. 18.4/19 Z. 13 − 23). Es ist anzunehmen, dass dies auch hinsichtlich der Steuerer- klärungen zutrifft. Die Erstellung der AHV-Abrechnungen und Steuererklä- rungen können als vom Willen des Angeklagten E.______ abgedeckt gel- ten, da sie – anders als die MWST-Formulare – insoweit inhaltlich nicht falsch waren und zu den minimalen Rechtspflichten eines Unternehmens gehören. Urkundenfälschung durch Identitätsfälschung entfällt.
5.2.5 Der Antrag auf Streichung der H.______ GmbH aus dem Mehrwertsteuer- register vom 15. Juni 1999 ist in Briefform verfasst und erfolgte gerade
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nicht mittels eines amtlichen Formulars. Gemäss Art. 45 Abs. 2 MWSTV obliegt dem Steuerpflichtigen die Mitteilung an die MWST-Behörde, wenn er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht nicht mehr erfüllt. Un- terlässt er dies, so wird angenommen, dass er für die Steuerpflicht optiere. In dieser Hinsicht ist die Mitteilung, wie sie erfolgte, nur eine Willenserklä- rung, keine Tatsachenäusserung. Urkundenqualität ist daher auch hinsicht- lich dieses Schriftstücks zu verneinen.
5.2.6 Aus den soeben genannten Gründen stellen die Haftungserklärung, die Erklärung zur Streichung aus dem Register der Steuerpflichtigen vom
25. August 1999 und das Schreiben betreffend Beendigung der Steuer- pflicht vom 25. August 1999 keine Urkunden dar. Keines dieser Schriftstü- cke führt Tatsachen auf, für welche es Beweis erbringen könnte.
5.2.7 Die Urkunden wurden vom Angeklagten A.______ erstellt und verwendet. Er sowie die Angeklagten B.______, C.______ und D.______ sind der mit- täterschaftlich verübten Urkundenfälschung angeklagt.
Gemäss dem gemeinsamen Tatplan war der Angeklagte A.______ zustän- dig für die Erstellung aller zwecks Erhältlichmachen der Vorsteuerguthaben notwendigen Dokumente. Die Angeklagten B.______, C.______ und D.______ wussten und billigten, dass der Angeklagte A.______ inhaltlich falsche Schriftstücke erstellte und diese mit dem Namen des Angeklagten E.______, der seine Zustimmung hierzu nicht erteilt hatte, unterzeichnete (B.______, S. 6 Z. 36 – 41; C.______, S. 4 Z. 26 − 30; D.______, S. 7 Z. 17 − 31). Es ist davon auszugehen, dass zumindest den Angeklagten C.______ und D.______ nicht bekannt war, um Schriftstücke welcher Art und welchen Inhalts es sich dabei genau handelte. Wie indessen bereits an anderer Stelle ausgeführt, bedarf es zur Annahme von Mittäterschaft nicht einer Planung der Tat in allen Einzelheiten (vgl. E. 2.5). Vorsätzliches Han- deln steht ausser Zweifel, ebenso, dass bezweckt wurde, mittels der ge- fälschten Urkunden einen unrechtmässigen Vorteil zum Schaden der Eid- genossenschaft zu erlangen, nämlich die Auszahlung ungerechtfertigter Vorsteuerguthaben. Mittäterschaft ist also gegeben. Die Urkundendelikte dienten den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ der Betrugsbegehung. Die Verteidigung macht daher geltend, die Urkun- dendelikte gingen als Vorbereitungshandlungen im Betrug auf. Es handle sich entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht um einen Fall echter, sondern unechter Gesetzeskonkurrenz (Auszug Plädoyer Fürspre- cher Wüthrich, S. 6). Verwendet der Täter für einen Betrug gefälschte Un- terlagen, so nimmt die bundesgerichtliche Praxis zwischen Art. 251 und Art. 146 StGB echte Gesetzeskonkurrenz in Form der Realkonkurrenz an
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(BGE 105 IV 242 E. 3 b). Ihr widerspricht ein Teil der Lehre. Danach wäre auf unechte Konkurrenz zu schliessen, wenn eine inhaltlich falsche Urkun- de ausschliesslich der Betrugsbegehung dient (STRATENWERTH, BT II, a.a.O., § 36 N. 58; NIGGLI, Basler Kommentar, Art. 251 StGB N. 105; be- reits in diese Richtung ALBRECHT, in Schubarth [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Art. 148 StGB N. 127). Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngsten Rechtsprechung mit dieser Kritik eingehend ausei- nandergesetzt und im Ergebnis die eingangs erwähnte Rechtsprechung bestätigt (BGE 129 IV 53). Von ihr abzuweichen, besteht kein Grund. Damit ist Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne hinsichtlich des Fragebogens sowie der Quartalsabrechnungen Nrn. 1 – 8 zu bejahen und sind die Ange- klagten A.______, B.______, C.______ und D.______ in diesem Sinne schuldig zu sprechen.
Urkundenqualität hinsichtlich der übrigen Schriftstücke wurde verneint, weshalb die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ freizusprechen sind vom Vorwurf der Urkundenfälschung hinsichtlich des Anmeldeformulars, des Schreibens vom 16. Februar 1998, der Haftungser- klärung, der Erklärung zur Streichung aus dem Register der Steuerpflichti- gen, des Schreibens betreffend Beendigung der Steuerpflicht sowie des Antrags auf Streichung aus dem MWST-Register. Freispruch hat auch zu erfolgen in Bezug auf den Gebrauch dieser Urkunden, den die Bundesan- waltschaft durch den Vorwurf des Einreichens einklagte.
5.3 5.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten C.______ als Alleintäter Urkundenfälschung vor. Er habe mit Datum vom 17. November 1997 eine Rechnung der R.______ GmbH über den fiktiven Verkauf von Computer- material an den Angeklagten E.______ ausgestellt (cl. 37.17/Beleg 10). Diese Rechnung sei von den Angeklagten D.______ und E.______ dem Notar als Beleg für die Sacheinlagegründung vorgelegt worden, wodurch dieser die Sacheinlage (Computeranlagen und Büromöbel) in der Höhe von Fr. 26’800.– wahrheitswidrig in die öffentliche Urkunde aufgenommen habe (Anklageschrift i. S. C.______, S. 9). Die Bundesanwaltschaft erblickt in dieser Rechnung eine Quittung, und damit einen Beleg, dass die aufgeführ- ten Waren bezahlt und als Sachwerte vorhanden seien (Plädoyer Bundes- anwaltschaft, S. 35). Sie erblickt in diesem Vorgehen eine Falschbeurkun- dung (Plädoyer Bundesanwaltschaft, S. 34).
Der Angeklagte C.______ hat in der Hauptverhandlung bestätigt, die Rechnung erstellt zu haben; er konnte sich indessen nicht erinnern, ob er
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sie auch unterzeichnet habe. Die Verteidigung verneint indessen Urkun- denqualität des Schriftstücks.
Im Lichte von Art. 251 StGB ist nur die Herstellung dieses Dokuments zu prüfen, während seine Verwendung für die Gründung Gegenstand der An- klage nach Art. 253 StGB ist (vgl. E. 6).
Die fragliche Rechnung äussert sich weder darüber, ob die aufgeführten Waren an den Besteller ausgeliefert wurden noch ob dieser den Rech- nungsbetrag beglichen hat. Es handelt sich somit gerade nicht um eine Quittung. Die Rechnung besagt als Tatsache nur, dass die R.______ GmbH Zahlung fordert für einen ihr erteilten Auftrag zur Lieferung bestimm- ter Artikel. Implizite wird damit erklärt, es sei ein Kaufvertrag zwischen den aufgeführten Parteien zustande gekommen. Urkundenqualität der Rech- nung ist nur im Hinblick auf diesen Aspekt bzw. diese Erklärung zu unter- suchen. Einem Schriftstück kann nämlich Urkundenqualität nur hinsichtlich jener Tatsachen zukommen, zu denen es sich überhaupt äussert.
Die Unterschrift auf der Rechnung wird begleitet von einem Stempel der R.______ GmbH und weist grosse Ähnlichkeiten mit dem Schriftbild auf anderen, durch den Angeklagten C.______ erwiesenermassen unterzeich- neten Dokumenten auf (vgl. bspw. cl. 37.17/Belege 1 – 6). Die R.______ GmbH, handelnd durch ihr Organ C.______, erscheint daher als Aussteller der Rechnung. Der tatsächliche und der aus der Urkunde erscheinende Aussteller sind somit identisch; es liegt mithin keine unechte Urkunde vor.
Das Schriftstück beweist, dass die R.______ GmbH Rechnung stellt für ei- nen an sie erteilten Auftrag zur Lieferung bestimmter Waren (vgl. BGE 125 IV 273 E. 3 a/aa). Sie erbringt indessen nicht Beweis für den Kauf als sol- chen zwischen bestimmten Vertragsparteien (vgl. BGE 121 IV 131 E. 2 c S. 136), erst recht nicht für die Vertragserfüllung. Die Anklageschrift führt nicht an, dass diese Rechnung auch Eingang in die Buchhaltung fand, weshalb vorliegend nicht davon auszugehen ist, es handle sich bei der Rechnung um eine Absichtsurkunde kraft Gesetz (vgl. BGE 129 IV 130 E. 2.2; 117 IV 35 E. 1 c). Falschbeurkundung ist daher zu verneinen und der Angeklagte C.______ ist vom Vorwurf der Urkundenfälschung hinsicht- lich dieser Rechnung freizusprechen.
5.3.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten C.______ Urkundenfäl- schung durch Herstellen unechter Urkunden vor, indem er drei Darlehens- verträge, alle datiert vom 13. Juli 1999, zwischen der von ihm frei erfunde- nen und daher inexistenten Q.______ Limited, Nassau, Bahamas, als Dar-
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lehensgeberin und seiner R.______ GmbH als Darlehensnehmerin simu- liert (cl. 37.17/Belege 4 – 6) und jeweils für beide Vertragsparteien unter- zeichnet habe. Der Angeklagte C.______ habe zudem weitere drei Darle- hensverträge mit Datum vom 11. Januar 2000, 9. Februar 2000 und
13. März 2000 (cl. 37.17/Belege 1 – 3) zwischen ihm selbst und der Q.______ Limited simuliert, wonach die Q.______ Limited der R.______ GmbH Darlehen gewähre. Auch hier habe er für beide Parteien unterzeich- net. Durch dieses Vorgehens sei der R.______ GmbH deliktisch erworbe- nes Geld zugeführt worden und der Angeklagte C.______ habe sich da- durch einen unrechtmässigen Vorteil verschafft (Anklageschrift i. S. C.______, S. 9). Angesichts der Einlassung des Angeklagten C.______ in der Hauptverhandlung, entgegen den Darstellungen in der Anklageschrift habe die Q.______ Limited tatsächlich bestanden, er sei Alleinaktionär ge- wesen und daher zur Unterschrift auf beiden Seiten berechtigt gewesen (C.______, S. 9 Z. 3 – 5), würdigte die Bundesanwaltschaft dies als Falschbeurkundung (Plädoyer Bundesanwaltschaft, S. 36).
Der Angeklagte C.______ hat diesen (modifizierten) Sachverhalt in der Hauptverhandlung als richtig anerkannt (C.______, S. 8 Z. 37 – S. 9 Z. 34). Die Verteidigung verneint Urkundenfälschung durch Herstellung unechter Urkunden; die Herstellung echter, aber inhaltlich falscher Urkunden sei je- doch nicht angeklagt.
Hinsichtlich der zweiten Gruppe der Darlehensverträge nennt die Anklage- schrift als Vertragsparteien die Q.______ Limited und den Angeklagten C.______, und als Vertragsinhalt – wie bereits bei der ersten Gruppe – ein Darlehen der Q.______ Limited an die R.______ GmbH. Den Verträgen ist indessen zu entnehmen, dass der Angeklagte C.______ Darlehensnehmer war.
Der Anklagegrundsatz verlangt, dass die Anklage die einer Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreibt, dass die Vor- würfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Er bestimmt damit die Anforderungen, welcher die Anklageschrift zu genü- gen hat. Diese dient einerseits der Umgrenzung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), andererseits vermittelt sie dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Infor- mationen (Informationsfunktion). Aus der Anklageschrift muss erhellen, welches historische Ereignis Gegenstand der Beurteilung bilden soll (BGE 120 IV 348 E. 2 b und c, E. 3 c).
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Die Anklageschrift in Sachen C.______ genügt diesen Anforderungen hin- sichtlich der zweiten Gruppe der Darlehensverträge: Sie verweist auf die in den Akten befindlichen Verträge. Aufgrund dieses Aktenverweises lässt sich ohne weiteres feststellen, auf welche Aktenstücke sich der Vorwurf abstützt. Bei der Nennung der R.______ GmbH als Darlehensnehmerin handelt es sich damit um einen offensichtlichen Schreibfehler, weshalb das Gericht vom Inhalt der Verträge ausgeht, wie er den Akten zu entnehmen ist.
Aufgrund der in den Akten befindlichen Bankunterlagen ist von der Existenz der Gesellschaft auszugehen (vgl. cl. 10.5/64 ff.). Der Angeklagte C.______ unterzeichnete bei der ersten Gruppe als Organ der R.______ GmbH, bei der zweiten Gruppe als Privatperson. Tatsächlicher Aussteller und der aus den Schriftstücken ersichtliche sind mithin identisch, weshalb Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne entfällt.
Falschbeurkundung gehört zum Inhalt der Anklage, indem diese die Simu- lation als tatbestandsmässiges Geschehen nennt. Weil die in den Akten be- findlichen Bankunterlagen keine korrespondierenden Eingänge bzw. Aus- gänge zwischen den Vertragsparteien aufweisen, ist davon auszugehen, dass die Darlehensverträge tatsächlich nur vorgetäuscht wurden (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Eine einfach-schriftliche Vertragsurkunde beweist, dass zwei Personen übereinstimmend eine bestimmte Willenserklärung abgege- ben haben. Sie beweist jedoch für sich alleine noch nicht, dass die über- einstimmend geäusserten Erklärungen dem wirklichen Willen der Vertrags- parteien entsprechen, insbesondere dass keine Simulation gegeben ist (BGE 123 IV 61 E. 5 c/cc; 120 IV 25 E. 3 f.). Für die vorliegenden Darle- hensverträge bestehen daher keine allgemeingültigen objektiven Garan- tien, welche die Wahrheit der darin enthaltenen Erklärungen im Sinne der Falschbeurkundung gewährleisten. Eine Verwendung der Verträge als Be- standteile der Buchhaltung ist nicht Gegenstand der Anklage, weshalb kei- ne Beweiseignung kraft Art. 358 ff. OR gegeben ist. Urkundenfälschung hinsichtlich dieser Verträge ist daher zu verneinen.
5.4 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten D.______ vor, er habe ei- nen vom 6. Januar 1999 datierten „contratto di vendita" (cl. 34/1) zwischen seinen Eltern als Verkäufer und dem Angeklagten E.______ als Käufer betreffend ein in Italien gelegenes Grundstück simuliert und das Schrift- stück mit der falschen Unterschrift des Angeklagten E.______ unterzeich- net. Den Kaufpreis von Fr. 83’000.– habe er namens der H.______ GmbH via Telebanking auf das Bankkonto seines Vaters überwiesen und diesem damit einen unrechtmässigen Vorteil verschafft. Der Angeklagte D.______
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habe sich dadurch der Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne strafbar gemacht (Anklageschrift i. S. D.______, S. 9; Plädoyer Bundesanwalt- schaft, S. 37).
Der Angeklagte D.______ hat diesen Sachverhalt an der Hauptverhand- lung als richtig anerkannt (D.______, S. 8 Z. 22 – 26). Die Verteidigung verneint indessen die Urkundenqualität des „contratto di vendita".
Der „contratto di vendita" äussert sich einerseits über die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung, andererseits wird darin festgehalten, der Kaufpreis sei bereits bezahlt worden.
Nach Schweizer Recht bedürfen Grundstückkaufverträge zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 1 OR). Soweit sich der „contratto di vendita" über die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung äussert, wären diese gesetzlichen Formvorschriften missachtet. Allerdings ist bei Verträgen über ausländische Grundstücke das Recht der gelegenen Sache massgeblich (Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das interna- tionale Privatrecht, IPRG [SR 291]). Zugunsten des Angeklagten ist anzu- nehmen, die Formerfordernisse auch des italienischen Rechts seien nicht erfüllt. Der „contratto di vendita“ kann daher nicht geeignet sein, die darin vereinbarten Rechte und Pflichten zu beweisen (BGE 103 IV 149 E. 1 c) und ihm kommt in Bezug auf diesen Aspekt kein Urkundencharakter zu.
Die Erklärung, der Kaufpreis sei bereits geleistet worden, bezieht sich auf eine Tatsache. Diese ist rechtserheblich, geht doch durch Erfüllung der Kaufpreisschuld die entsprechende Vertragsverpflichtung unter. Das Schriftstück ist nach der Verkehrsübung geeignet, diese Tatsache, nämlich die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung, zu beweisen. Diese Erklärung stellt eine Quittung dar, welche nicht den qualifizierten Formvorschriften zu ge- nügen hat. Der „contratto di vendita" war bestimmt und geeignet, den Geld- fluss zu beweisen. Ihm kommt daher in Bezug auf diesen Aspekt Urkun- denqualität zu. Der Angeklagte D.______ unterzeichnete die Urkunde mit dem Namen des Angeklagten E.______, der davon nichts wusste. Er täuschte somit über die Identität des Ausstellers und erstellte daher eine unechte Urkunde. Da der Kaufvertrag ungültig war, erfolgte die Kaufpreis- zahlung ohne Rechtsgrund und der Vater des Angeklagten D.______ wur- de dadurch ungerechtfertigt bereichert (vgl. Art. 62 Abs. 2 OR). Dadurch hat dieser einem Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft. Dass diese unrechtmässige Bereicherung vom Angeklagten D.______ beabsich- tigt war, steht ausser Zweifel. Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbe-
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standsmerkmale steht ausser Zweifel. Im Ergebnis steht Urkundenfäl- schung durch Erstellen einer unechten Urkunde fest.
6. Erschleichung einer falschen Beurkundung
6.1 Der Erschleichung einer falschen Beurkundung macht sich strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet (Art. 253 Abs. 1 StGB).
Die Bundesanwaltschaft erhebt den Vorwurf der Erschleichung einer fal- schen Beurkundung hinsichtlich der Gesellschaftsgründung der H.______ GmbH. Der Angeklagte C.______ habe aufgrund seiner Kenntnisse über Gesellschaftsgründungen ein Konzept für die Gründung erstellt und als- dann die Angeklagten D.______ und E.______ mit einem Notar in Verbin- dung gebracht. Diese seien gegenüber dem Notar als Gesellschafter der zu gründenden H.______ GmbH aufgetreten und hätten ihm einen rein fiktiven Zweck der Gesellschaft angegeben, wodurch sie durch Täuschung die Er- richtung der öffentlichen Urkunde betreffend die Gründung der H.______ GmbH bewirkt hätten. Die Angeklagten D.______ und E.______ hätten die vom Angeklagten C.______ fingierte Quittung über den Kauf von Compu- termaterial als Beleg für die Sacheinlagegründung vorgelegt, wodurch der verurkundende Notar die Sacheinlage (Computeranlagen und Büromöbel) in der Höhe von Fr. 26’800.– wahrheitswidrig in die öffentliche Urkunde aufgenommen habe.
Die Angeklagten haben diesen Sachverhalt in der Hauptverhandlung weit- gehend anerkannt; soweit bestritten, wird weiter unten darauf Bezug ge- nommen. Mit Ausnahme des Verteidigers des Angeklagten E.______ wird die Tatbestandsmässigkeit hinsichtlich des Vorwurfs des Verurkunden- Lassens eines „rein fiktiven Zwecks" bejaht. Die rechtliche Würdigung der Bundesanwaltschaft hinsichtlich des Vorwurfs der Gründungsurkunde der H.______ GmbH wird indessen bestritten.
6.2 Tathandlung im Sinne von Art. 253 StGB ist das Bewirken einer unrichtigen Beurkundung durch Täuschung. Art. 253 StGB stellt in dieser Tatbestands- variante einen Spezialfall der Falschbeurkundung dar, nämlich die Falsch- beurkundung in mittelbarer Täterschaft, wobei Tatmittler ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens ist. Wann eine inhaltlich unwahre Beur- kundung vorliegt, beurteilt sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei der
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Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB (zu Art. 253 StGB: BGE 123 IV 231 E. 3 a/bb und E. 3 b/aa).
6.2.1 Im Vorwurf, der Angeklagte C.______ habe seine Kenntnisse zur Verfü- gung gestellt und die Verbindung zum Notar geschaffen, ist kein tatbe- standsmässiges Handeln ersichtlich. Soweit die vorgeworfene Handlung überhaupt einen Anklagepunkt darstellt, ist Erschleichung einer falschen Beurkundung daher zu verneinen.
6.2.2 Die Gründungsstatuten befinden sich nicht in den Verfahrensakten; die öffentliche Urkunde nimmt jedoch Bezug darauf. Es ist erstellt, dass fol- gender Zweck der H.______ GmbH verurkundet wurde: „Handel mit Waren aller Art, insbesondere Export von mechanischen und elektronischen Prä- zisionsteilen und Werkzeugen; sie kann sich an anderen Unternehmen beteiligen und Grundstücke erwerben“ (vgl. cl. 27.3).
Der Zweck der Gesellschaft definiert und begrenzt den wirtschaftlichen Be- reich, in welchem sie sich bewegen darf. Die Zweckbestimmung ist keine Feststellung von Tatsachen, wie es Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB für Urkun- den verlangt, sondern eine auf die Zukunft gerichtete Schranke gesell- schaftlichen Handelns. Selbst wenn man ihr mittelbar die Aussage über ei- ne entsprechende Absicht der Gründer beimessen wollte, so ist dies keine Rechtstatsache (BOOG, Basler Kommentar, Art. 253 StGB N. 6). Soweit die Beurkundung eines fiktiven Zwecks angeklagt ist, sind die Angeklagten freizusprechen.
6.2.3 In der Gründungsurkunde haben die Gründer einer GmbH zu bestätigen, dass das Gesellschaftskapital liberiert worden ist (Art. 779 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Im Falle einer Sacheinlage müssen sie bestätigen, dass der Einlage- vertrag vorgelegt wurde (Art. 779 Abs. 2 Ziff. 3 OR); die Sacheinlage gilt nur dann als Deckung des Kapitals, wenn die Gesellschaft bei Eintragung in das Handelsregister über die Sachen sofort als Eigentümerin verfügen kann (Art. 779 Abs. 4 OR).
Die H.______ GmbH wurde mittels Sacheinlage gegründet (cl. 33.21). In- dem die Anklageschrift das deliktische Handeln in der Vorlage einer Quit- tung „über den fiktiven Verkauf“ von Computermaterial erblickte, bezieht sie sich auf die für Gründung wesentliche Bestätigung über die Liberierung des Kapitals. In dieser Hinsicht ist die Gründungsurkunde inhaltlich falsch, weil die Gesellschaft bei Registereintragung kein Eigentum ausüben konnte. Dazu wäre nämlich vorausgesetzt, dass das Computermaterial – Fahrnis – sich in diesem Moment im Besitz des Geschäftsführers der GmbH, also
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des Angeklagten E.______, befunden hätte (Art. 922 ZGB). Nach dessen und nach der Darstellung des Angeklagten C.______ war dies jedoch nicht der Fall; es war höchstens das im Vertrag genannte Material im Bereich der Lieferantin, der R.______ GmbH, ausgeschieden (E.______, S. S. 4 Z. 24
f. und Z. 40; D.______, S. 8 Z. 15 – 20; C.______, S. 8 Z. 14 und Z. 20). Damit sind auch die rechtlichen Voraussetzungen von Besitzesübertragung durch Traditionssurrogate (Art. 924 Abs. 1 ZGB) nicht erfüllt.
Die Erklärung gegenüber dem Notar, die Stammeinlage des Angeklagten E.______ sei anlässlich der Gründung der H.______ GmbH durch Sachein- lage vollständig liberiert worden, bewirkte die unrichtige Beurkundung durch den bernischen Notar. Ob die Sacheinlagegegenstände auch über- bewertet waren, kann bei dieser Ausgangslage offen bleiben. Der berni- sche Notar ist eine Person öffentlichen Glaubens im Sinne von Art. 253 StGB (DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,
3. Aufl., Zürich 2004, S. 163; STRATENWERTH, BT II, a.a.O., § 35 N. 47). Es ist als Erfahrungstatsache anzunehmen, dass sich der verurkundende No- tar im Irrtum über die wahren Eigentumsverhältnisse befand und von der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärungen der Gesellschafter ausging.
6.3 Die Tathandlungen wurden durch die Angeklagten D.______ und E.______ gesetzt. Sie sowie die Angeklagten A.______, B.______ und C.______ sind der mittäterschaftlichen Tatbegehung angeklagt.
Die Angeklagten D.______ und E.______ wussten, dass sich die Gegens- tände weder im Besitz noch Eigentum des Angeklagten E.______ befan- den (vgl. E.______, S. 4 Z. 40), und kannten damit den Mangel in der Erbringung der Sacheinlage. Vorsatz und Täuschungsabsicht stehen zu- dem ausser Zweifel.
Der Angeklagte C.______ war im Rahmen des gemeinsamen Tatplans mit zuständig, die Gründung der H.______ GmbH vorzunehmen (C.______, S. 8 Z. 1 – 7), und erstellte die Statuten (Plädoyer Fürsprecher Lanz). Er hatte Erfahrungen in Gesellschaftsgründungen, der Angeklagte D.______ hinge- gen kaum. Es ist ausser Zweifel, dass der Angeklagte C.______ die Grün- dung im Wesentlichen vorbereitete und den Angeklagten D.______ ent- sprechend instruierte. Ihm musste deshalb auch der Inhalt der Beurkun- dung bekannt gewesen sein. Er räumte in der Hauptverhandlung ein, der Angeklagte E.______ habe das in der Rechnung vom 17. November 1997 (cl. 37.17/Beleg 10) aufgeführte Material – ein Teil der angeblich geleiste- ten Sacheinlage (vgl. Inventarliste cl. 77.17/259 bzw. 33.21) – nie erhalten (C.______, S. 8 Z. 14 und 20). Er wusste somit, dass die Angeklagten
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D.______ und E.______ eine Falschbeurkundung des Notars veranlassten und billigte dieses Vorgehen. Der Angeklagte C.______ hat sich daher als Mittäter zur Erschleichung einer falschen Beurkundung hinsichtlich der Gründungsurkunde der H.______ GmbH zu verantworten.
Die Gründung der H.______ GmbH war Teil des Tatplans des ganzen Quartetts. Es ist zwar davon auszugehen, dass abgesprochen war, eine Sacheinlagegründung vorzunehmen, und darüber insoweit Kenntnis be- stand (A.______, S. 9 Z. 1; B.______, S. 12 Z. 33). Ferner ist anzunehmen, auch in diesem Aufgabenbereich habe eine gewisse Autonomie des Aus- führenden bestanden und eine Detailregelung der Modalitäten der Grün- dung in der Tatplanung sei unterblieben. Der allgemeine Plan schloss eine mangelhafte Gründung nicht ein, und tatsächlich wäre sie mit Auslieferung des Materials durch die R.______ GmbH in korrekter Weise möglich gewe- sen. Hinweise, aus welchen zu schliessen wäre, die Angeklagten A.______ und B.______ hätten konkret Kenntnis von der unrichtigen Beurkundung hinsichtlich der Sacheinlage gehabt (vgl. auch A.______, S. 8 Z. 30 – S. 9 Z. 8; B.______, S. 12 Z. 22 – 38), liegen nicht vor. Der subjektive Tatbe- stand ist daher für die Angeklagten A.______ und B.______ zu verneinen und sie sind vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung freizusprechen.
7. Urkundenfälschung im Amt
7.1 Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkun- den, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, werden gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB wegen Urkundenfälschung im Amt mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Unter „Beamten“ werden die Beamten und An- gestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege verstanden (Art. 110 Ziff. 4 Satz 1 StGB).
7.2 7.2.1 Dem Angeklagten B.______ wirft die Bundesanwaltschaft Urkundenfäl- schung im Amt hinsichtlich der Abrechnungsformulare Nrn. 3 – 8 vor. Er habe einmal alle diese Formulare mit seiner Unterschrift unterzeichnet und so mit Wissen und Willen einen unwahren Sachverhalt und damit einen un- rechtmässigen Anspruch der H.______ GmbH als rechtmässig anerkannt.
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Im Weiteren habe er auf den Abrechnungsformularen Nrn. 3 – 5 und 7 die Zweitunterschrift des Zweitrevisors gefälscht bzw. zwei seiner Arbeitskolle- gen veranlasst, bei den Abrechnungen Nrn. 6 und 8 die Zweitunterschrift nach bloss oberflächlicher Prüfung zu leisten und die Auszahlung des an- geblichen Vorsteuerüberhangs zu Gunsten der H.______ GmbH vorzu- nehmen. Er habe dadurch in seiner Eigenschaft als Beamter mehrfach vor- sätzlich unechte Urkunden hergestellt (Anklageschrift i. S. B.______, S. 11 f.). Implizite qualifiziert die Bundesanwaltschaft hingegen in ihrem Plädoyer die Tathandlung hinsichtlich der Erstunterschrift nicht als Erstellen einer unechten, sondern als Erstellen einer echten, aber unwahren Urkunde (Plädoyer Bundesanwaltschaft, S. 40 – 42).
Der Angeklagte B.______ hat diesen Sachverhalt an der Hauptverhandlung als richtig anerkannt (B.______, S. 8 Z. 25 − 27; S. 9 Z. 17 f.; S. 13 Z. 14 − 28; S. 14 Z. 5 − 11). Die Verteidigung bejaht Urkundenfälschung hinsicht- lich der Zweitunterschrift auf den Abrechnungen Nrn. 3 − 5 und 7, im Übri- gen wird solche verneint.
7.2.2 Die Tathandlungen der Falschbeurkundung im Amt bzw. des Fäl- schens/Verfälschens entspricht derjenigen gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (BGE 121 IV 216 E. 2; 117 IV 286 E. 6 b betreffend Falschbeurkundung; BOOG, Basler Kommentar, Art. 317 StGB N. 4).
Der Angeklagte B.______ war zum Zeitpunkt der Tatbegehung Beamter. Bei den Abrechnungsformularen handelt es sich um Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 1 StGB (vgl. E. 5.2.2).
Der Angeklagte B.______ geht als Erstrevisor aus den Abrechnung Nrn. 3 − 8 hervor, weshalb die Urkunde bezüglich des von ihm bestätigten Inhalts echt ist. Hinsichtlich dieser Erstunterschrift steht daher nicht ein Fälschen oder Verfälschen im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Frage, son- dern ein unwahres Beurkunden im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Diese Tatbestandsform wurde jedoch in der Anklageschrift nicht genannt, weshalb die Bundesanwaltschaft in ihrem Plädoyer unzulässigerweise ei- nen diesbezüglichen Schuldspruch verlangt (Plädoyer Bundesanwaltschaft, S. 40 − 42). Im Übrigen bestätigt der Revisor mit der Erstunterschrift nicht die materielle Richtigkeit der Abrechnungsformulare, sondern nur, dass die Abrechnung in sich stimmig ist. Dass dies auf die Abrechnungsformulare der H.______ GmbH zutrifft, wurde bereits mehrfach erläutert.
Soweit die Zweitunterschriften betreffend, stellen die Abrechnungen unech- te Urkunden dar, wurde doch über die Identität des Zweitunterzeichnenden
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getäuscht. Der Angeklagte B.______ war als Revisor zuständig für die Ab- rechnungsformulare und er missbrauchte diese amtlichen Funktion zur Fäl- schung. Der geforderte enge Zusammenhang zwischen der Tathandlung und seiner Amtstätigkeit ist gegeben (vgl. BGE 81 IV 285 E. I./2 S. 288; BOOG, Basler Kommentar, Art. 317 StGB N. 2).
Der Umstand, dass der Angeklagte B.______ Beamtenkollegen dazu be- wegen konnte, Zweitunterschriften nach nur oberflächlicher Prüfung bzw. ohne Prüfung zu erteilen, entspricht keinem tatbestandsmässigen Handeln im Sinne von Art. 317 StGB. Es handelt sich nämlich sinngemäss um eine mittelbare Falschbeurkundung, welche nicht von Art. 317 StGB erfasst wird, sondern unter den Tatbestand des Art. 253 StGB fiele. Da die Ankla- geschrift sie an jener Stelle nicht nennt, ist anzunehmen, dass sie nicht eingeklagt sein sollte.
7.3 Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten A.______, C.______ und D.______ vor, sich an den Urkundenfälschungen, die der Angeklagte B.______ im Amt begangen habe, als Gehilfen beteiligt zu haben. Die Ver- teidigung der Angeklagten C.______ und D.______ bestreitet die Strafbar- keit unter diesem Gesichtspunkt.
7.3.1 Gehilfenschaft setzt voraus, dass jemand vorsätzlich einem anderen für die Verübung eines Verbrechens oder Vergehens Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Da eine nach Art. 317 Ziff. 1 StGB strafbare Tat des Angeklagten B.______ nur, aber immerhin für die Fälschung der Unterschriften auf den Abrech- nungsformularen Nr. 3 – 5 und 7 gegeben ist, beschränkt sich eine Gehil- fenschaft der Angeklagten A.______, C.______ und D.______ auf eine Be- teiligung an dieser Handlung, während es hinsichtlich der Erstunterschrift durch den Angeklagten B.______ und seiner Veranlassung der Zweitunter- schriften auf den Abrechnungsformularen Nr. 6 und 8 zu einem Freispruch kommt.
7.3.2 Gemäss Art. 26 StGB werden persönliche, die Strafbarkeit erhöhende, vermindernde oder ausschliessende Merkmale nur bei demjenigen Beteilig- ten an einer Straftat berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (limitierte Akzes- sorietät). Strafbegründende Merkmale werden demgegenüber auch dem Extraneus, d.h. demjenigen, der die Merkmale nicht erfüllt, angerechnet (strenge Akzessorietät; FORSTER, Basler Kommentar, Art. 26 StGB NN. 9 f., 12). Persönliche Eigenschaften beziehen sich auf schuldspezifische Be- sonderheiten in der Person des Täters bzw. Teilnehmers; sachliche Merk- male betreffen den objektiven Unrechtsgehalt der Straftat. Kannte der Teil-
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nehmer das sachliche Merkmal beim Täter, hat er sich dieses zuzurechnen (FORSTER, Basler Kommentar, Art. 26 StGB NN. 16, 21).
Bei echten Sonderdelikten begründet eine Sondereigenschaft des Täters dessen Strafbarkeit, während sich bei unechten Sonderdelikten die Son- dereigenschaft des Täters straferhöhend auswirkt (FORSTER, Basler Kom- mentar, Art. 26 StGB N. 23). Der Beteiligte an einem echten Sonderdelikt unterliegt der gleichen Strafdrohung wie der Haupttäter, der Beteiligte zu einem unechten Sonderdelikt dem Strafrahmen des Grunddelikts, sofern der qualifizierte Tatbestand an persönliche Merkmale des Haupttäters an- knüpft (REHBERG/DONATSCH, a.a.O., S. 159). Mittäter zum echten Sonder- delikt kann nur sein, wer die im Gesetz geforderten persönlichen Merkmale aufweist. Trifft dies nicht zu, so kann er nur als Teilnehmer zum echten Sonderdelikt bestraft werden (BGE 111 IV 74 E. 5 b; 95 IV 113 E. 2 b i.f. S. 117; REHBERG/DONATSCH, a.a.O., S. 149 f.).
Gemäss BGE 95 IV 113 handelt es sich bei Art. 317 StGB nicht um einen qualifizierten Fall von Art. 251 StGB, sondern um ein eigenständiges Delikt, sprich echtes Sonderdelikt. Die Beamteneigenschaft des Täters im Tatbe- stand des Art. 317 StGB sei strafbegründendes Merkmal, weshalb die An- wendung von Art. 26 StGB ausser Betracht falle. Teilnehmer unterliegen daher nicht der Strafdrohung von Art. 251 StGB, sondern seien nach Art. 317 StGB zu bestrafen. Damit konnte auch die Frage, ob es sich bei der Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 317 StGB um ein persönliches oder sachliches Merkmal handelt, damals offen gelassen werden (BGE 95 IV 113 E. 2 b; früher demgegenüber noch als sachliches Merkmal qualifi- ziert: BGE 81 IV 285 E. 3).
Diese Rechtsprechung wird in der Lehre überwiegend kritisiert (vgl. Hin- weise in FORSTER, Basler Kommentar, Art. 26 StGB N. 25 ff.) und die Auf- fassung, beim Tatbestand des Art. 317 StGB handle es sich um ein eigen- ständiges Delikt, abgelehnt (BOOG, Basler Kommentar, Art. 317 StGB N. 12). Die Beamtenfunktion begründe die Strafbarkeit nicht, weil die Ur- kundenfälschung der Nicht-Beamten gemäss Art. 251 StGB strafbar sei. Sie erschöpfe sich auch nicht in Aspekten des Unrechts, sondern betreffe auch den Schuldvorwurf (FORSTER, Basler Kommentar, Art. 26 StGB N. 26, mit Hinweisen). Diese Auffassung, welche besonders deutlich bei Art. 138 Abs. 2 StGB zutage tritt, wo der Gesetzgeber die Beamteneigenschaft etwa derjenigen des beruflichen Vermögensverwalters gleichstellte, überzeugt. Deshalb fällt bei Art. 317 StGB der Teilnehmer ohne Sondereigenschaft un- ter die Strafandrohung von Art. 251 StGB (vgl. BOOG, Basler Kommentar, Art. 317 StGB N. 12).
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Der Angeklagte A.______ war Ende Februar 1998 aus der Bundesverwal- tung ausgeschieden und im Zeitraum der Tatbegehung durch den Ange- klagten B.______ nicht mehr Beamter (vgl. den Leumundsbericht vom
24. August 2004, cl. 78 act. 5.2, S. 2). Er verfügte somit im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht über die im Tatbestand von Art. 317 StGB vorausge- setzte Sondereigenschaft. Die Angeklagten C.______ und D.______ stan- den nie in Bundesdiensten. Deshalb ist die Gehilfenschaft zu Urkundenfäl- schung im Amt insgesamt nach Art. 251 Ziff. 1 i. V. m. Art. 25 StGB zu be- urteilen.
Wie bereits an anderer Stelle zur Frage der Mittäterschaft ausgeführt (vgl. E. 2.5.2), wurde gemeinsames arbeitsteiliges Handeln vereinbart. Jeder war in seinem Zuständigkeitsbereich Hauptakteur bzw. Hauptbeteiligter. Erst durch den Tatbeitrag jedes einzelnen liess sich das Vorhaben verwirk- lichen. Keiner von ihnen hatte im Rahmen dieses Tatplans nur Gehilfen- funktion hinsichtlich der in groben Zügen geplanten Delikte. Indessen ist nachfolgend im Einzelnen zu untersuchen, ob auch die Zweitunterschrift auf den Abrechnungen von diesem Globalvorsatz erfasst waren.
7.4
7.4.1 Der Angeklagte A.______ erbrachte dadurch, dass er die Abrechnungsfor- mulare anfertigte und an die HA MWST sandte, einen kausalen Beitrag zur Haupttat des Angeklagten B.______. Er hatte aufgrund seiner früheren Tä- tigkeit bei der Hauptabteilung Warenumsatzsteuer Kenntnis vom Ablauf der Abrechnungen. Er erklärte, davon ausgegangen zu sein, dass der Ange- klagte B.______ die Zweitunterschrift einhole, doch im Ergebnis habe es ihm keine Rolle gespielt, ob der Angeklagte B.______ die Zweitunterschrif- ten fälsche (A.______, S. 5 Z. 38, S. 6 Z. 29 − S. 7 Z. 7). Der Angeklagte B.______ ist überzeugt, den Angeklagten A.______ über die Fälschung der Zweitunterschrift informiert zu haben (B.______, S. 11 Z. 33 − 38). Dieser Aussage lässt sich indessen nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt er dem Angeklagten A.______ dies mitteilte, d. h. ob vor oder nach den Fäl- schungen. Aufgrund der Kenntnisse, die der Angeklagte A.______ hatte, und des gemeinsamen Tatplans ist jedoch davon auszugehen, dass dieser zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes wusste und billigte, dass der Angeklagte B.______ so weit nötig auch Zweitunterschriften zur Erreichung des Tatziels fälschte. Die Beteiligung des Angeklagten A.______ ist in die- sem Aspekt nicht nur als Gehilfenschaft, sondern als Mittäterschaft zu qua- lifizieren. Da ihm die Beamteneigenschaft zur Zeit der Tatbegehung fehlte, ist er nach Art. 251 StGB wegen Unterschriftenfälschung hinsichtlich der
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Zweitunterschrift auf den Abrechnungsformularen Nrn. 3 − 5 und 7 zu ver- urteilen.
7.4.2 Wie für den Angeklagten A.______ war es auch für die Angeklagten C.______ und D.______ ohne Bedeutung, wie der Angeklagte B.______ das Kontrollsystem überlistete, um die Auszahlung von Vorsteuerguthaben zu bewirken. Es ist indessen zu ihren Gunsten anzunehmen, dass sie – im Unterschied zum Angeklagten A.______ – nicht um die Zweitunterschrift wussten und dass sie davon ausgingen, der Angeklagte B.______ werde die Abrechnungen mit Mitteln behandeln, die für eine ordentliche Revision zur Verfügung stehen (C.______, S. 5 Z. 23 − 28, S. 13. Z. 13 – 35). Der Tatplan implizierte eine Fälschung keineswegs, und bei den Abrechnungen Nrn. 6 und 8 kam es auch nicht dazu. Die Teilhabe der Angeklagten C.______ und D.______ am Tatentschluss implizierte den Vorsatz der Ur- kundenfälschung im Amt daher nicht. Sie sind im Ergebnis vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt insgesamt freizusprechen.
8. Bestechungsdelikte
8.1 Nach Art. 315 Abs. 1 aStGB werden unter anderem Mitglieder einer Behör- de und Beamte, die für eine künftige, pflichtwidrige Amtshandlung ein Ge- schenk oder einen andern ihnen nicht gebührenden Vorteil fordern, an- nehmen oder sich versprechen lassen, mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Gefängnis bestraft. Hat der Täter infolge der Bestechung die Amts- pflicht tatsächlich verletzt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Monat (Art. 315 Abs. 2 aStGB).
Art. 315 aStGB wurde per 1. Mai 2000 durch Art. 322quater StGB ersetzt (AS 2000 1121, 1126). Nach dem neurechtlichen Tatbestand werden unter an- derem Mitglieder einer Behörde und Beamte, die im Zusammenhang mit ih- rer amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen ste- hende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten B.______ vor, er habe die- sen Straftatbestand erfüllt, indem er sich von den Angeklagten A.______, C.______ und D.______ für das in Missachtung seiner Dienstpflichten vor- zunehmende Durchschleusen der total gefälschten Steuerabrechnungen durch das Revisorat der HA MWST und für die Auslösung der Zahlung fikti- ver Vorsteuerguthaben an die H.______ GmbH einen Viertel des deliktisch
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erworbenen Geldes habe versprechen lassen und diesen Tatbeitrag in der Folge auch tatsächlich geleistet habe.
Der Angeklagte B.______ hat diesen Sachverhalt an der Hauptverhandlung als richtig anerkannt (B.______, S. 12 Z. 40 – S. 13 Z. 6), lässt indessen die rechtliche Würdigung bestreiten.
In der Anklageschrift wird als Deliktszeitraum Sommer/Herbst 1997 bis Herbst 1999 aufgeführt, der dem Anklagepunkt zugrunde liegende Sach- verhalt liegt demgegenüber als Belohnungsversprechen zeitlich vor der an- geblich ersten pflichtwidrigen Handlung des Angeklagten B.______. Das erste Abrechnungsformular datiert nämlich vom 19. Januar 1998, weshalb der zu beurteilende Sachverhalt vor diesem Zeitpunkt anzusiedeln ist.
8.2 8.2.1 Die Tat wird nach dem im Zeitpunkt der Begehung geltenden Recht beur- teilt (implizit aus Art. 2 Abs. 1 StGB; POZO, Droit pénal, partie générale I,
2. Aufl., Zürich 1997, N. 502 ff.). Ist das zum Zeitpunkt der Beurteilung gel- tende Recht milder als das zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltende, so ist das mildere Recht anzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Welches die mil- dere Bestimmung ist, beurteilt sich nicht aufgrund eines abstrakten Ver- gleichs, sondern massgebend ist, „nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt“ (BGE 126 IV 5 E. 2 c). Der kon- krete Sachverhalt ist somit unter die Gesamtheit der in den beiden Zeit- punkten geltenden Rechte zu stellen; dabei bilden Bestandteil des Ver- gleichs nur jene Normen, welche im zu beurteilenden Fall überhaupt in Be- tracht kommen (POZO, a.a.O., NN. 558, 560).
Der unter dem Titel der Bestechung zur Anklage gebrachte Sachverhalt be- ruht auf Vorgängen vor diesem Zeitpunkt, weshalb der Angeklagte B.______ grundsätzlich nach dem alten Recht zu beurteilen ist. Eine pflichtwidrige Handlung erfolgte tatsächlich; solches Tatverhalten ist ge- mäss Art. 315 Abs. 2 aStGB bedroht mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Zuchthaus und einer Mindeststrafe von Gefängnis nicht unter drei Monaten. Dieser Höchststrafe entspricht auch der neurechtliche Art. 322quater StGB; er sieht demgegenüber für dasselbe Tatverhalten als Strafminimum Ge- fängnis ohne Mindestdauer vor, weshalb das ordentliche Minimum von drei Tagen gilt (Art. 36 StGB). Das neue Recht ist folglich für den Angeklagten B.______ das mildere und es findet daher Art. 322quater StGB Anwendung.
8.2.2 Kern der Bestechungstatbestände ist die "Unrechtsvereinbarung" (PIETH, Basler Kommentar, vor Art. 322ter StGB N. 5; TRÖNDLE/FISCHER, Strafge-
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setzbuch und Nebengesetze, 52. Aufl., München 2004, § 331 N. 21; SCHÖNKE/SCHRÖDER, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl., München 2001, § 331 N. 3), mithin das Versprechen einer pekuniären Leistung des Bestechers „als Gegenleistung“ für eine unrechtmässige Handlung des Be- stochenen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2000, publ. in: Pra 2000 Nr. 189 E. 2 b). Von Bestechen bzw. Sich-Bestechen-Lassen kann mithin nur die Rede sein, wenn die Handlung auf eine Vereinbarung zielt, dank deren der Vorteil dem Bestochenen unmittelbar vom Bestecher zufliesst. Dies bedingt, dass die Erfüllung allein vom Bestecher abhängt. Im konkret zu beurteilenden Fall beruhte die Vorteilszuwendung auf mittäter- schaftlicher Abrede. Der Angeklagte B.______ war dabei wesentlich betei- ligt, ohne seine Hilfe wäre die Tatbegehung wie erfolgt nicht möglich gewe- sen. Die Erfüllung des versprochenen Vorteils hing somit entscheidend von ihm ab. Der Vorteil kam nicht von aussen, sondern der Angeklagte B.______ hatte als Mittäter Tatherrschaft am Delikt und Mitverfügung über die Beute. Er verschaffte sich den Vorteil selber, war zugleich Empfänger und Geber. Dieser Vorteil ist ihm daher nicht im eben dargelegten Sinne unmittelbar von einem Anbieter zugeflossen. Er war am Substrat der Be- stechung bereits wirtschaftlich berechtigt, bevor ihm sein Vorteil bzw. Beu- teanteil tatsächlich verschafft wurde (vgl. das Urteil des deutschen Bun- desgerichtshofs vom 7. Juli 1964, BGHSt 20, S. 1 ff.). Der Tatbestand des Sich-Bestechen-Lassens ist daher zu verneinen. Das führt zu Freispruch.
8.3 Die Bundesanwaltschaft erhebt für denselben Sachverhalt (E. 8.1) gegen- über den Angeklagten A.______, C.______ und D.______ den Vorwurf des Bestechens (Anklageschrift i. S. A.______, S. 10; Anklageschrift i. S. C.______, S. 11; Anklageschrift i. S. D.______ S. 10 f.)
Im Zuge der Revision des Korruptionsstrafrechts wurde die Strafdrohung für aktive Bestechung angehoben (vgl. Art. 322ter StGB), das neue Recht ist im Vergleich zu jenem im Zeitpunkt der Tat geltende (Art. 288 aStGB) nicht das mildere.
Der objektive Tatbestand des Betechens ist aus denselben Erwägungen zu verneinen wie die passive Bestechung (E. 8.2).
Die Angeklagten A.______, C.______ und D.______ sind daher vom Vor- wurf des Bestechens freizusprechen.
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9. Verletzung des Amtsgeheimnisses
9.1 Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten B.______ Verletzung des Amtsgeheimnisses in zweifacher Hinsicht vor: Erstens indem er mindes- tens den Angeklagten A.______ informiert habe, dass die ersten beiden Abrechnungen nicht in seinen Zuständigkeitsbereich als Revisor gefallen seien und deshalb eine Sitzverlegung vorgenommen werden müsse, um seine Zuständigkeit für die folgenden Abrechnungen sicherzustellen. Zwei- tens indem er die Angeklagten A.______, C.______ und D.______ infor- miert habe, dass eine Untersuchung gegen die H.______ GmbH angeho- ben wurde, nachdem bei ihm das Dossier der H.______ GmbH angefordert worden war (Anklageschrift i. S. B.______, S. 13 f.).
Der Angeklagte B.______ hat den ersten Vorwurf anlässlich der Hauptver- handlung als richtig anerkannt (B.______, S. 10 Z. 36; S. 16 Z. 23 − 29; Plädoyer Fürsprecher Weissberg). Diesbezüglich verneint die Verteidigung die Erfüllung des objektiven Tatbestands. Sie bejaht aber die Amtsgeheim- nisverletzung im zweiten Falle.
9.2 Geheimnis im Sinn von Art. 320 StGB sind „Tatsachen, die nur einem be- schränkten Personenkreis bekannt oder zugänglich sind, die der Geheim- nisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat“ (BGE 127 IV 122 E. 1; vgl. ferner zur Frage von Geheimhal- tunginteresse und -willen im Zusammenhang mit Amtsgeheimnis: DONTASCH/WOHLERs, a.a.O., S. 468). Die Tathandlung besteht im Offenba- ren, das heisst in einer Mitteilung, durch welche das Geheimnis gegenüber einer anderen Person gelüftet wird. Zwar kann die Bestätigung eines ge- heimen Sachverhalts als Tathandlung in Frage kommen, wenn der Adres- sat ihn nur vermutet, aber nicht, wenn er davon schon sicheres Wissen hat (STRATENWERTH, BT II, a.a.O., § 59 N. 7; TRECHSEL, a.a.O., Art. 320 StGB N. 8; strenger BGE 75 IV 71 E. 1).
Ob der Name desjenigen Revisors, dem die Abrechnungen zur Prüfung zugeleitet werden, dem jeweiligen Steuerpflichtigen bekannt war, wird von den in der Hauptverhandlung angehörten Zeugen unterschiedlich beant- wortet: Der Zeuge N.______ sagte aus, der Name des Revisors sei zum Zeitpunkt der Tatbegehung aus den Abrechnungsformularen noch nicht er-
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sichtlich gewesen, der Steuerpflichtige habe ihn jedoch bei einer schriftli- chen oder telefonischen Anfrage bei der HA MWST in Erfahrung bringen können (vgl. N.______, S. 7 Z. 5 − 15). Gemäss Zeuge J.______ war der zuständige Revisor aus den Abrechnungen ersichtlich (J.______, S. 6 Z. 19 − 28). Nach der Aussage von Zeuge M.______ liess er sich nicht den Abrechnungsformularen, sondern den damit versandten Einzahlungsschei- nen entnehmen (M.______, S. 7 Z. 10 − 22); dadurch habe der Steuer- pflichtige gewusst, an wen er sich bei Fragen zu wenden habe. In Würdi- gung dieser Erklärungen besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Name des Angeklagten B.______ auf amtlichen Papieren den für die H.______ GmbH Handelnden bekannt gegeben war. Diese Tatsache war also diesen gegenüber bekannt, weshalb sie nicht mehr geoffenbart wer- den konnte. Im Übrigen kann auch kein amtliches Interesse an der Ge- heimhaltung bejaht werden, ist es doch gerade für Rückfragen zweckmäs- sig, wenn der Steuerpflichtige weiss, wer in einer Steuerbehörde Kenntnis von seinem Dossier hat.
Anderes gilt hingegen bezüglich des zweiten Vorwurfs: Dass die Eröffnung der Untersuchungen gegen die H.______ GmbH nur einem beschränkten Personenkreis bekannt war, dass an der Geheimhaltung einer Strafverfol- gung ein berechtigtes Ermittlungsinteresse besteht und dass es sich dabei auch nicht um eine allgemein zugängliche Tatsache handelt, liegt auf der Hand. Durch die Mitteilung an die Angeklagten A.______, C.______ und D.______ verletzte der Angeklagte B.______ seine Pflicht zur Verschwie- genheit. Von der Untersuchung erfuhr er in seiner amtlichen Stellung. Auch der subjektive Tatbestand steht ausser Zweifel. Der Tatbestand der Verlet- zung des Amtsgeheimnisses ist mithin erfüllt und der Angeklagte B.______ ist hinsichtlich der Mitteilung, dass eine Untersuchungen gegen die H.______ GmbH im Gange sei, schuldig zu sprechen.
10. Geldwäscherei
10.1 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB).
Die Bundesanwaltschaft erhebt den Vorwurf der Geldwäscherei hinsichtlich der Geldbezüge ab den H.______ GmbH−Konti, indem der Angeklagte D.______ die auf dem Konto der H.______ GmbH bei der Bank W.______ gutgeschriebenen Vorsteuerguthaben von diesem Konto auf Konti bei an-
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deren Banken überwiesen habe und von diesen bzw. vom Konto bei der Bank W.______ zusammen mit dem Angeklagten E.______ Barbezüge ge- tätigt habe. Insgesamt sei so ein Betrag von ca. Fr. 4,3 Mio. bar bezogen und die Papierspur (sog. „paper trail“) unterbrochen worden. Vom bezoge- nen Geld habe der Angeklagte D.______ seinen Anteil behalten sowie den Angeklagten E.______ honoriert, den Rest an den Angeklagten C.______ weitergegeben. Dieser habe die weitere Verteilung an sich sowie die Ange- klagten A.______ und B.______ vorgenommen. Der Angeklagte D.______ habe zusätzlich weitere Fr. 300’000.– auf Bank- und Postcheckkonti von gutgläubigen Dritten überwiesen, die das Geld an ihn zurückbezahlt oder dafür eine Gegenleistung erbracht haben respektive von denen man die erhaltenen Gelder nicht mehr habe zurückverlangen können.
Die Angeklagten haben den Sachverhalt in der Hauptverhandlung als rich- tig anerkannt; wie viel der Angeklagte E.______ erhalten hatte, wurde nicht einheitlich beantwortet (A.______, S. 9 Z. 32 − S. 10 Z. 6; B.______, S. 15 Z. 2 − 17; C.______, S. 10 Z. 27 – S. 11 Z. 40; D.______, S. 9 Z. 1 − 31, S. 9 Z. Z. 37 – S. 10 Z. 8, S. 10 Z. 26 − 32, cl. 21.4/21 Z. 18 – 26; E.______, S. 6 Z. 21 − 42).
10.2 Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3 a). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Vortäter sein eigener Geldwäscher sei (BGE 120 IV 323 E. 3; bestätigt in BGE 124 IV 274 E. 3; 126 IV 255 E. 3 a).
Hinsichtlich der Abrechnungen Nrn. 1 und 2 wurde ein tatbestandsmässi- ges Verhalten verneint (E. 2.3.1), weshalb es bezüglich rund Fr. 500'000.– an einer verbrecherischen Vortat fehlt. Demgegenüber ist hinsichtlich der aus den Abrechnungen Nrn. 3 − 8 auf dem Hauptkonto der H.______ GmbH eingegangenen Zahlungen der ESTV im Umfang von rund Fr. 4,1 Mio. die verbrecherische Vortat, nämlich Betrug bzw. betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage, erstellt (E. 2.3.2 und E. 3.2).
Die Barbezüge ab den verschiedenen Konti der H.______ GmbH sind tat- bestandsmässig, da sie eine Unterbrechung der Papierspur zur Folge hat- ten (vgl. ACKERMANN, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organi- siertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis StGB N. 342; PIETH, Basler Kommentar, Art. 305bis StGB N. 43). Demgegenüber wurde die Papierspur durch die Überweisung der Gelder vom Konto der H.______ GmbH bei der Bank W.______ auf andere Konti bei anderen
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Banken allein nicht unterbrochen. Von einer eigentlichen Gefährdung der Ermittlung der Herkunft, der Auffindung oder der Einziehung kann hier nicht gesprochen werden (vgl. hierzu ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 319). Die weitere Verwendung der Beuteanteile durch die Angeklagten ist nicht Gegenstand der Anklage.
Im Ergebnis ist somit der objektive Tatbestand der Geldwäscherei im Um- fang von rund Fr. 4,1 Mio. zu bejahen.
10.3 Die Barbezüge wurden von den Angeklagten D.______ und E.______ ge- tätigt; die Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ ha- ben über die Verwendung der illegalen Mittel, zusammen mit der Vorge- hensweise zu ihrer Erlangung, gemeinschaftlich entschieden. Obwohl die ersten drei an den Geldwäschereihandlungen, so wie sie eingeklagt sind, nicht beteiligt waren, sind sie in objektiver Hinsicht als Mittäter verantwort- lich.
Die Angeklagten A.______, B.______ und C.______ bestreiten den subjek- tive Tatbestand, soweit die Fr. 300’000.– betreffend, welche der Angeklagte D.______ eigenmächtig verwendete (A.______, S. 10 Z. 8 − 13; S. B.______, S. 15 Z. 19 − 23; C.______, S. 12 Z. 1 − 5; Plädoyer Fürspre- cher Wernli). Im Übrigen ist der Vorsatz der Geldwäscherei unbestritten.
Der Vorsatz des Angeklagten D.______ steht ausser Zweifel, war er doch persönlich bei allen Barabhebungen zugegen und hat diese inhaltlich ges- taltet (E.______, S. 10 Z. 22 − 25, S. 11 Z. 39 − S. 12 Z. 6). Er ist schuldig zu sprechen der Geldwäscherei im Betrag von insgesamt Fr. 4,1 Mio., nämlich hinsichtlich der Barbezüge aus den Auszahlungen der Abrechnun- gen Nrn. 3 − 8, ausmachend ca. Fr. 3,8 Mio., sowie hinsichtlich seiner indi- viduellen Transaktionen von Fr. 300'000.–.
In den Akten finden sich keine Hinweise, welche den Schluss zulassen, die Angeklagten A.______, B.______ und C.______ hätten um die individuelle, über den Tatplan hinausgehende Mittelverwendung des Angeklagten D.______ im Umfang von Fr. 300'000.– gewusst und diese auch gewollt. Vorsatz ist indessen zu bejahen, soweit die übrigen Geldwäschereihand- lungen betreffend, spielten sich doch diese im Rahmen des Tatplans und der dabei vorgesehenen Verteilung des Geld ab. Diese drei Angeklagten sind im Ergebnis als Mittäter an den Geldwäschereihandlungen im Umfang von Fr. 3,8 Mio. schuldig zu sprechen. Im Übrigen erfolgen Freisprüche.
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Nebst dem Angeklagten D.______ nahm der Angeklagte E.______ an den Geldwäschereihandlungen aktiv teil und wurde dafür entlöhnt (E.______, S. 9 Z. 7 f.) In den Akten finden sich keine Hinweise, aufgrund deren ange- nommen werden muss, der Anklagte E.______ sei an den Geldwäscherei- handlungen hinsichtlich der Fr. 300’000.– beteiligt gewesen, ebenso wenig dass er davon Kenntnis hatte. Die restlichen Barbezüge betreffend, ist in- dessen der subjektive Tatbestand zu bejahen. Das gilt namentlich für den Vorsatz von der verbrecherischen Herkunft der Mittel: Für diesen ist nicht erforderlich, dass der Geldwäscher weiss, auf welche Weise die gewa- schenen Mittel akquiriert wurden oder wie dieses Handeln juristisch zu qua- lifizieren ist. Da Eventualvorsatz genügt (BGE 128 IV 117 E. 7 f.), muss er nur wissen, dass sie aus einem Delikt stammen, welches mit erheblichen Sanktionen bedroht ist (PIETH, Basler Kommentar, Art. 305bis StGB N. 46), das schwerer wiegt als ein blosser Bagatellverstoss (Botschaft, BBl 1989, 1085; TRECHSEL, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 20). Wenn dem Angeklagten E.______ auch ein hinreichend detailliertes Wissen von den Aktionen, mit welchen die ESTV zur Auszahlung fiktiver Steuerguthaben veranlasst wur- de, nicht nachgewiesen ist, weshalb er der Beteiligung am Betrug nicht schuldig erklärt wird (vgl. E. 2.6.2 und E. 3.3), so lag für ihn ein illegales Handeln mindestens im Bereich des Möglichen. Nachdem er wusste, dass die H.______ GmbH keine effektive Geschäftstätigkeit hatte, aber innert kurzer Zeit erhebliche Eingänge verbuchte (vgl. cl. 22.4/34 Z. 12 f.), die wiederum nicht für geschäftliche Zwecke, sondern zur Ausschüttung auch an Personen diente, welche an der Gesellschaft nicht beteiligt waren, ja die er nicht einmal kannte, ist es ausgeschlossen, dass er nicht mit der Mög- lichkeit einer ernstlichen Illegalität rechnete.
11. Strafzumessung
11.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er be- rücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Der Richter hat primär Taten zu beurteilen. Die Schwere des konkreten tatbestandsmässigen Verhaltens bildet somit den Ausgangspunkt und die Grundlage für die Bemessung der Schuld, die vom Täter an den Tag gelegte so genannte „kriminelle Energie" (vgl. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 50; REHBERG, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 67). Die Person des Täters spielt bei der Frage, welche Konse- quenzen die konkret begangenen Taten nach sich ziehen, eine Rolle. Da- her richtet sich die Strafzumessung einerseits nach dem Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs, der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs,
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der Willensrichtung und den Beweggründen (sog. Tatkomponenten), ande- rerseits nach dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen sowie dem Verhalten nach der Tat (sog. Täterkomponenten; BGE 129 IV 6 E. 6.1; 117 IV 112 E. 1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra- fen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Der Richter kann jedoch das höchs- te Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Da- bei ist er an das gesetzliche Höchstmasse der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Liegen strafmildernde Umstände im Sinne von Art. 64 StGB vor, muss der Richter einerseits die Strafe zwingend innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens mindern, darf andererseits die Strafe mildern, indem er den ordentlichen Strafrahmen in den Grenzen des Art. 65 StGB nach unten erweitert (BGE 116 IV 11 E. 2 e S. 13). Auch der Strafschärfungsgrund des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen ist vom Richter min- destens straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2 a/aa).
11.2 Der Angeklagte A.______ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) und der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Das schwerste Delikt ist gleichermassen der gewerbsmässige Betrug wie der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanla- ge, welches jeweils mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bedroht wird. Der obere Strafrahmen liegt somit bei 15 Jahren Zuchthaus. Strafmilderungs- gründe sind nicht ersichtlich.
Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sind die Voraussetzungen des Milderungsgrunds des Ablaufs verhältnismässig langer Zeit gemäss Art. 64 StGB nicht erfüllt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dieser nur gegeben, wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Strafverfol- gung der ordentlichen Verjährung im Sinne von Art. 70 StGB nahe ist (BGE 102 IV 198 E. 5). Im konkreten Fall ist von einer Verjährungsfrist von 15 Jahren auszugehen (Art. 70 aStGB i. V. m. Art. 146 bzw. Art. 147 je Abs. 2 StGB und Art. 72 aStGB), während die letzte Tatbegehung erst fünf Jahre zurück liegt (vgl. auch WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 64 StGB N. 28 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
11.2.1 Auf der objektiven Seite der Tat fällt das Ausmass des vom Täter gewollten und auch tatsächlich verursachten Erfolgs in Betracht. Bei Vermögensstra-
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fen wird dabei entscheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung abgestellt (REHBERG, a.a.O., S. 67). Die Eidge- nossenschaft erlitt durch die betrügerischen Handlungen einen Schaden von rund Fr. 4,1 Mio. (Summe der geltend gemachten Vorsteuerguthaben abzüglich der Abrechnungen Nrn. 1 und 2). Die Verteidigung wendet ein, die Hauptangeklagten hätten nur zu je Fr. 880’000.– davon profitiert und die Deliktssumme bewege sich auch nicht im oberen Bereich des Denkba- ren. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich ihr Vorsatz auf den gesamten Deliktsbetrag bezogen hatte und sie haben sich als Mittäter für die gesamte angestrebte und auch erzielte Bereicherung zu verantworten, nicht nur für ihren Beuteanteil. Der Taterfolg wiegt damit schwer.
Die Bundesanwaltschaft trägt vor, der Betrug sei sorgfältig geplant und es sei mit List und Raffinesse vorgegangen worden, mittels Insidern sei das tadellos funktionierende interne Kontrollsystem ausgehebelt worden (Plä- doyer Bundesanwaltschaft, S. 53). Die Verteidigung bestreitet dies mit dem Argument, das Benützen der Lücken im System sei nicht schwierig gewe- sen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Kontrollsystem, insbesondere seine Lücken, nur Insidern oder Aussenstehenden mit vertiefter Kenntnis vertraut war. Dieses Wissen wurde zu Nutze gemacht. Die Vorgehenswei- se war klug gewählt, auch wenn dabei nicht von Beginn weg sämtliche Ri- siken (vgl. Geschäftsadresse) ausgeschaltet wurden. Das Gelingen der Tat konnte nur durch die Beteiligung eines Mitarbeiters in der Revision sicher- gestellt werden. Die Tat wurde während einem gewissen Zeitraum geplant und vorbereitet, sie geht nicht auf eine spontane oder überstürzte Handlung zurück, wie die einige Wochen dauernde Vorbereitungszeit (vgl. erste Zu- sammenkunft irgendwann im vierten Quartal 1997, Eintragung der H.______ GmbH ins Handelsregister am 12. Dezember 1997, Einreichen der ersten Abrechnungen am 19. Januar 1998) belegt. Andererseits man- gelte es dem Kontrollsystem der HA MWST an Tiefe, was einen nicht un- wesentlichen Tatanreiz schuf.
Der Angeklagte A.______ plante als Kopf und Initiator der Gruppe die Tat (A.______, S. 2 Z. 38 – 41; B.______, S. 3 Z. 36). Da seine Idee vom Be- zug ungerechtfertigter Vorsteuerguthaben nur unter Beizug weiterer Perso- nen realisierbar war, sicherte der Angeklagte A.______ sich die Mitwirkung seines Freundes B.______ und auch die Beteiligung des Angeklagten C.______ (A.______, S. 2 Z. 38 – 41, S. 3 Z. 5; B.______, S. 3 Z. 8 – 13 und Z. 25 f., S. 3 Z. 36 – 38). Für die Ausführung zog er es hingegen vor, im Hintergrund zu bleiben, um persönliche Gefahren zu vermeiden (cl. 72.5/18 Z. 38 und cl. 72.5/36 Z. 18 f.) und andere das Risiko der Entde- ckung und Strafverfolgung tragen zu lassen. Solches Vorgehen offenbart
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hochgradigen Egoismus. Entgegen der Argumentation der Verteidigung trug der Angeklagte A.______ auch nicht zur Beendigung der deliktischen Aktivitäten bei. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen aller vier Hauptbeteiligten steht nämlich fest, dass der Angeklagte B.______ den An- stoss hierzu gab (C.______, S. 14 Z. 20; D.______, S. 6 Z. 2 – 4; cl. 18.10/78). Das Ausscheiden des Angeklagten B.______ hätte weitere Be- trugshandlungen nach gleichem Muster verunmöglicht, weshalb das Ende der Deliktsserie unter diesem Aspekt erzwungen war. Insgesamt hatte der Angeklagte A.______ eine Schlüsselrolle inne: Er leistete einen Grossteil der Denkarbeit und einen wesentlichen Tatbeitrag und war die treibende Kraft im Geschehensablauf. Er wird auch nicht dadurch entlastet, dass der Schaden nicht bei einer Privatperson, sondern beim Gemeinwesen eintrat, wo er besser getragen werden kann. Er wird im Gegenteil dadurch belastet, dass er als Beamter in einem Treueverhältnis zum Bund stand, als er den Anstoss zur Tat gab und sie plante. Bis auf die Tatbegehung der Urkunden- fälschung hinsichtlich der Zweitunterschrift auf den Abrechnungen, wo E- ventualvorsatz angenommen wurde, handelte er mit direktem Vorsatz. Ins- gesamt wurde die Tat umsichtig geplant und zielstrebig verübt und ist Aus- druck einer erheblichen kriminellen Energie.
Der Angeklagte A.______ gab an, ein wesentliches Tatmotiv seien Geld- probleme gewesen (A.______, S.7 Z. 9 − 22). Zur Zeit des Tatentschlusses ging der Angeklagte A.______ einer geregelten Arbeit nach und verfügte immerhin über einen Bruttolohn von monatlich Fr. 9’000.– (Leumundsbe- richt vom 24. August 2004, cl. 78 act. 5.2, S. 2). Seine Geldprobleme waren nicht einfach Folge des Erwerbs von Wohneigentum (A.______, S. 7 Z. 9 – 22, S. 14 Z. 13 – 18), sondern er lebte über sein Verhältnisse hinaus. Er frönte einem extravaganten Lebenswandel, welcher – trotz gut bezahlter Arbeit – für ihn nie erschwinglich gewesen wäre: Mit dem unrechtmässig erlangten Geld von zwischen Fr. 850’000.– bis Fr. 880’000.– finanzierte er sich unter anderem seine Eigentumswohnung, beglich Steuer- und Klein- kreditschulden, leistete sich eine teuere Wohnungseinrichtung und Kunst- gegenstände (A.______, S. 10 Z. 13 – 22; cl. 72/130 Z. 15 – 22; cl. 72/130 Z. 8 und Z. 20 – 26; cl. 72/137). Dies ist straferhöhend zu berücksichtigen. Als weiteres Motiv führt der Angeklagte A.______ Frustration am Arbeits- platz an (A.______, S. 7 Z. 9 – 22). Dies kann jedoch nicht strafmindernd berücksichtigt werden, hat sich seine Tat doch gegen eine andere Instituti- on gerichtet. Der Angeklagte A.______ verfolgte mit der Tat egoistische, pekuniäre Ziele und wollte sich auf Kosten Dritter bereichern. Diese Be- weggründe fallen erheblich straferhöhend ins Gewicht.
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11.2.2 Sein Vorleben ist unauffällig; es liegen keine belastenden oder entlasten- den Tatsachen vor. Der Angeklagte A.______ leidet seit 1999 unter De- pressionen und ist seit Juli 2000 unglücklich verheiratet. Diese Umstände fallen indessen bei der Beurteilung des Verschuldens nicht in Betracht, da kein Zusammenhang zwischen ihnen und den konkret zu beurteilenden Straftaten ersichtlich ist (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 75). Sie werden indessen leicht strafmindernd unter dem Titel der Straf- empfindlichkeit berücksichtigt. Er ist ohne Vorstrafen und wurde seit seiner Haftentlassung nicht mehr deliktisch tätig (Strafregisterauszug vom 21. Juli 2004, cl. 78 act. 5.1), was sich entlastend auswirkt (BGE 102 IV 231 E. 3; 98 IV 124 E. 11 a). Der Angeklagte A.______ verfügt über einen guten Leumund (Leumundsbericht vom 24. August 2004, cl. 78 act. 5.2), was hof- fen lässt, er brauche keine besonders strenge Strafe, um eine rechtstreue Haltung beizubehalten.
Der Angeklagte A.______ macht geltend, er habe den Traum vom grossen Geld bereits teuer bezahlt. Zunächst liegt es in der Natur der Sache selbst begründet, dass, wer straffällig wird, auch das Strafverfahren und dessen negative Konsequenzen zu gewärtigen hat. Nur darüber hinausgehende, mithin über dem durchschnittlichen Mass liegende Belastungen, können Anlass zur Strafminderung sein (vgl. auch WIPRÄCHTIGER, Basler Kommen- tar, Art. 63 StGB N. 100 f.). Solche sind nicht ersichtlich. Der Richter hat bei der Strafzumessung auch Folgen der Tat zu berücksichtigen, welche nicht die in Art. 66bis StGB umschriebene Qualität haben, aber mittelbar aus der Tat entstehen, etwa Nachteile in der Arbeitswelt (HÄRRI, ZStrR 1998, 212, 220 f.). In der Tat ist der Angeklagte A.______ seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft ohne Anstellung. Während zwei Jahren lebte er von der Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von monatlich Fr. 5’000.– netto; seit April 2004 leistet ihm die Fürsorgekasse monatlich Fr. 999.– zuzüglich der Wohnungsmiete und der Krankenkassenprämie (Leumundsbericht vom
24. August 2004, cl. 78 act. 5.2, S. 2). Er habe unzählige Bewerbungen ge- schrieben, doch der Umstand, dass ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei und ein eventueller Strafvollzug bevorstehe, sei einer Anstellung nicht för- derlich gewesen (A.______, S. 14 Z. 24 – 31). Das Beispiel des Angeklag- ten B.______, der über eine weniger gute berufliche Ausbildung als der Angeklagte A.______ verfügt, zeigt jedoch, dass eine Wiederbeschäftigung möglich ist. Das Gericht kann die Ernsthaftigkeit der Arbeitssuche nicht be- urteilen und das Ergebnis daher nicht strafmindernd berücksichtigen.
In Betracht zu ziehen ist auch, dass der Angeklagte A.______ sich in der Untersuchung kooperativ verhielt und nach verhältnismässig kurzer Zeit ein umfassendes Geständnis ablegte (BGE 121 IV 202 E. 2 d/aa). Allerdings
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war die Beweislage zu diesem Zeitpunkt bereits erdrückend. Sein Ges- tändnis hat daher die Untersuchung nicht unterstützt, könnte aber immerhin Hinweis auf die innerliche Rückkehr zur Legalität sein. Eine solche wird je- doch durch andere Aspekte widerlegt. Einmal scheint der Angeklagte nicht den durch das Delikt zugefügten Schaden zu bedauern, sondern vielmehr die sich selbst dadurch verursachten Nachteile. Dass die Geschädigte eine Schadensregulierung nicht förderte, trifft zu. Es ist aber aus den Akten auch kein Insistieren seitens des Angeklagten A.______ ersichtlich. Im wei- teren hat er Dispensation von der Urteilseröffnung beantragen lassen, als er durch seine Abreise bereits ein fait accompli geschaffen hatte, statt wäh- rend den Parteiverhandlungen. Das ist ein Beleg für Gleichgültigkeit ge- genüber seiner Tatverantwortung, wie immer er die Vorladung verstanden haben mag. Wenn schliesslich die Verteidigung geltend macht, der Ange- klagte A.______ habe durch den Verkauf der Wohnung, welchen er initiiert habe, zur Schadensminderung beigetragen, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Wohnung ja gerade mit deliktischem Geld finanziert wurde und er daher kein Recht hatte, sie zu behalten. Insgesamt fällt das Nachtatver- halten nicht strafmindernd, als Mangel an Reue aber auch nicht straferhö- hend ins Gewicht (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allge- meiner Teil II, Bern 1989, § 7 N. 52).
Insgesamt kommt den Täterkomponenten nur eine sehr geringe strafmin- dernde Bedeutung zu.
11.2.3 Die Flucht des Angeklagten E.______ wurde von den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ gemeinsam beschlossen (cl. 72.5/40 Z. 29 – 37: hier vom Angeklagten zwar noch geleugnet, in cl. 19.6/42 jedoch bestätigt; cl. 19.8/76; cl. 21.2/9 Z. 9 f.). Die durch die Abwesenheit des Angeklagten E.______ bewirkte zeitliche Verzögerung des Verfahrens haben sich die Angeklagten selbst zuzuschreiben und die lange Verfahrendauer kann schon deshalb nicht zu ihren Gunsten berück- sichtigt werden. Zudem ist festzustellen, dass das Verfahren speditiv ge- führt wurde und die Verahrensdauer angesichts des zu untersuchenden Sachverhalts angemessen erscheint. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ist daher nicht verletzt und die Strafe nicht weiter zu ermässigen.
11.2.4 Der Angeklagte A.______ wird des gewerbsmässigen Betrugs sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig ge- sprochen, wobei das qualifizierende Merkmal der Gewerbsmässigkeit auf eine Gesamtbeurteilung zurückzuführen ist. Die echte Gesetzeskonkurrenz dieser qualifizierten Tatbestände wird daher bei der Strafzumessung nicht
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in Anwendung von Art. 68 StGB zusätzlich schulderhöhend berücksichtigt (insoweit auch SCHMID, a.a.O., § 7 N. 163 ff.). Hingegen fallen die Schuld- sprüche der mehrfachen Urkundenfälschung und mehrfachen Geldwäsche- rei im Deliktsbetrag von ca. Fr. 3,8 Mio. in erheblichem Masse straferhö- hend ins Gewicht (Art. 68 Ziff. 1 StGB).
11.2.5 Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Zuchthausstrafe von 42 Monaten angemessen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 44 Tagen (14. März 2002 – 26. April 2002) ist in Anwendung von Art. 69 StGB anzurechnen.
11.3 Der Angeklagte B.______ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), der Urkun- denfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand des Betrugs bzw. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sieht die höchste abstrakte Strafdrohung vor. Der obere Strafrahmen liegt daher in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB bei 15 Jahre Zuchthaus.
Der Strafmilderungsgrund des Ablaufs verhältnismässig langer Zeit ist nicht gegeben (vgl. E. 11.2). Dem Angeklagten B.______ kommt hingegen der Milderungsgrund der tätigen Reue gemäss Art. 64 StGB zugute. Dieser setzt voraus, dass der Fehlbare mittels einer besonderen Anstrengung sei- nen Willen, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen, manifestiert (BGE 107 IV 98 E. 1). Der Angeklagte B.______ suchte bereits kurze Zeit nach seiner Haftentlassung nach einer Möglichkeit, um den verursachten Schaden wieder gut zu machen. Neben seiner ordentlichen Arbeit über- nahm er eine Anstellung als Reinigungskraft. Das so verdiente und gespar- te Geld bot er der Geschädigten zur Schadensminderung an (B.______, S. 18 Z. 28 – 34; Schreiben Verteidigung an Geschädigte vom 10. Juni und
6. September 2004, cl. 79 act. 5.3.3 und 5.3.4). Diese Anstrengungen sind als ernsthaft zu werten und gehen über das hinaus, was allgemein zur Schadenstilgung erwartet werden kann. Der Angeklagte B.______ liess sich auch nicht – wie die übrigen Angeklagten – vom Umstand abhalten, dass solche Bemühungen nur einem „Tropfen auf den heissen Stein“ (Plä- doyer Fürsprecher Lanz) gleichkommen.
Wegen tätiger Reue ist das Strafminimum des schwersten Delikts nach Massgabe der Sätze von Art. 65 StGB zu reduzieren. Dieses liegt folglich
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bei Gefängnis mit dem ordentlichen Minimum von drei Tagen (Art. 36 StGB).
Treffen Strafschärfungs- und -milderungsgründe zusammen, so erweitert sich der Strafrahmen nach den Regeln über die Folgen zugleich nach oben und nach unten; innerhalb dieses erweiterten Rahmens sind diese Gründe entsprechend ihrer konkreten Bedeutung straferhöhend respektive straf- mindernd zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2 a, bestätigt in BGE 121 IV 49 E. 1 b).
11.3.1 Bezüglich der objektiven Seite der Tatkomponente (Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs, Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs) wird auf die Ausführungen zur Strafzumessung betreffend den Angeklagten A.______ hiervor verwiesen (vgl. E. 11.2.1). Zu ergänzen bleibt, was folgt:
Die Verteidigung macht geltend, der Angeklagte B.______ habe zwar vom Deliktsbetrag Fr. 900’000.– erhalten, davon jedoch bloss Fr. 100’000.– für sich selbst behalten; der Rest sei als Fluchtgeld für den Angeklagten E.______ verwendet und im Betrag von Fr. 500’000.– vergraben worden. Der Angeklagte B.______ habe nur einmal − erfolglos − versucht, die ver- grabene Geldbüchse wieder zu finden, die dann andere behändigt hätten. Der Deliktsbetrag solle daher nicht zum Massstab für die Strafzumessung genommen werden (Plädoyer Fürsprecher Weissberg). Dem ist entgegen- zuhalten, dass auch der Angeklagte B.______ ursprünglich die gemäss Tatplan vorgesehene Bereicherung anstrebte, die er allerdings nicht allein für Konsum, sondern für eine Geschäftsgründung einsetzen wollte (B.______, S. 4 Z 5 − 14). Zudem hat er sich als Mittäter auch den Scha- den, den die übrigen Angeklagten durch Verschleudern ihres Beuteanteils verursacht haben, zuzurechnen. Der hohe Deliktsbetrag bzw. eingetretene Schaden fällt daher auch bei ihm straferhöhend ins Gewicht. Schuldmin- dernd ist demgegenüber auch beim Angeklagten B.______ zu berücksich- tigen, dass die Geschädigte einen gewissen Tatanreiz schuf. Diese schuldmindernde Wirkung wird allerdings mehr als nur kompensiert durch den erschwerenden Umstand, dass der Angeklagte B.______ während der gesamten Deliktszeit als Beamter im Dienste der Geschädigten stand. Auch nutzte er das Vertrauen seiner Arbeitskollegen aus, um sein ange- strebtes Ziel zu erreichen. Dieser Vertrauensmissbrauch fällt in erhebli- chem Masse straferhöhend ins Gewicht.
Die Verteidigung führt aus, die Beteiligung des Angeklagten A.______ am Delikt sei für den Angeklagten B.______ ausschlaggebend gewesen. Dies mag zutreffend sein. Indessen stand entgegen den Vorbringen der Vertei-
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digung auch beim Angeklagten B.______ das Geldmotiv im Vordergrund, zumindest anfänglich. Der Wunsch eines gemeinsamen Treuhandbüros zusammen mit dem Angeklagten A.______ ist nämlich letztendlich auch pekuniärer Natur. Der Angeklagte B.______ wollte sich − wie die übrigen Angeklagten auch − bereichern, auch er verfolgte egoistische Ziele. Das gewerbsmässige Handeln fällt beim Angeklagten B.______ etwas weniger stark als bei den anderen ins Gewicht, weil er während der gesamten De- liktszeit gearbeitet und seinen Lebensunterhalt mit legal erworbenen Mitteln finanziert hat. Zwar kaufte er sich mit seinem Beuteanteil einen Personen- wagen und eine Vespa und leistete sich Ferien und Cabaretbesuche (B.______, S. 17 Z. 8 – 12; cl. 19.4/31), aber er war doch weniger konsum- süchtig als seine Mittäter.
Fest steht, dass die Idee, sich deliktisch zu betätigen, nicht vom Angeklag- ten B.______, sondern vom Angeklagten A.______ ausging. Dieser be- streitet, den Angeklagten B.______ überredet zu haben, der es sich zwar zuerst überlegt, dann aber nach und nach zugestimmt habe (cl. 72/132 Z. 13 – 17). Übereinstimmend mit der Verteidigung ist davon auszugehen, dass der Angeklagte B.______ ohne Initiative des Angeklagten A.______ wohl kaum deliktisch tätig geworden wäre. Er war indessen von Beginn weg an der Planung und Vorbereitung der Tat beteiligt und war anschlies- send bereit, einen wesentlichen Tatbeitrag, nämlich die Schlüsselrolle in der HA MWST, zu übernehmen (cl. 19.2/8 Z. 22 – 24). Der Angeklagte B.______ war nicht einfach nur Mitläufer oder jemand, der den Plan Dritter ausführte. Er entfaltete auch Eigeninitiative, indem er die Art und Weise, wie eine erfolgreich interne Revision der Abrechnungen zu bewerkstelligen und die Auszahlung in die Wege zu leiten ist, selbst definierte. Dies zeugt von einer hohen kriminellen Energie.
Beim Angeklagten B.______ stellte sich bald ein schlechtes Gewissen ein und er gab den Anstoss, die deliktischen Aktivitäten zu beenden (B.______, S. 18 Z. 16 – 18; C.______, S. 14 Z. 20 – 24; D.______, S. 6 Z. 2 – 4; cl. 18.10/78). Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen.
Insgesamt wiegen auch die Taten des Angeklagten B.______ schwer, aber doch etwas weniger als diejenigen des Angeklagten A.______.
11.3.2 Sein Vorleben ist unauffällig, es liegen keine belastenden oder entlasten- den Tatsachen vor. Insbesondere die psychischen Probleme als Folge der Haft und des Strafverfahrens (cl. 19.2/5 f.) sind ohne Einfluss auf die Beur- teilung des Verschuldens für die konkret zu beurteilenden Straftaten. Sie sind jedoch leicht strafmindernd unter dem Titel der Strafempfindlichkeit zu
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berücksichtigen. Der Angeklagte B.______ konnte dem Impuls des Ange- klagten A.______ nicht widerstehen. Es ist davon auszugehen, dass seine Persönlichkeit zu dieser Zeit und insbesondere seine Bewunderung gegen- über dem Angeklagten A.______, den er als Vorbild bzw. grossen Bruder sah, dazu beigetragen haben (B.______, S. 3 Z. 16 – 28). Die psycholo- gisch attestierte Tendenz zur Überangepasstheit und Unterordnung und seine Vertrauensseligkeit gegenüber dem Angeklagten A.______ (vgl. das Schreiben S.______ vom 1. September 2004, cl. 79 act. 5.3.1) erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Strafmilderung im Sinne von Art. 11 StGB. Hingegen haben diese Defizite den Tatentschluss begünstigt. Zusammen mit seinen Bemühungen, sich mit fachlicher Hilfe dieser Problematik zu stellen, haben sie leicht strafmindernde Bedeutung.
Der Angeklagte B.______ ist ohne Vorstrafen und wurde seit seiner Haft- entlassung nicht mehr deliktisch tätig (cl. 79 act. 5.1), was sich entlastend auswirkt (BGE 102 IV 231 E. 3; 98 IV 124 E. 11 a). Der Angeklagte B.______ verfügt über einen guten Leumund (cl. 78 act. 5.2). Er geht einer regelmässigen Arbeit nach und wird von seinem Arbeitgeber als pflichtbe- wusst, hilfsbereit und einsatzfreudig beschrieben; dies spricht zu seinen Gunsten (Arbeitszeugnis vom 31. August 2004, cl. 78 act. 5.3.2). Der An- geklagte B.______ scheint heute sozial wieder integriert zu sein, weshalb von einer gewissen Strafempflindlichkeit auszugehen ist. Diese bewegt sich jedoch im üblichen Rahmen und ist mithin nur leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 95 f.). Die Verteidigung bringt vor, der Angeklagte B.______ habe durch das De- likt die Stelle verloren, seine Partnerschaft sei in die Brüche gegangen, und er sei als Täter an seinem Wohnort bekannt. Das sind nicht aussergewöhn- liche Folgen, weshalb sie keine Strafreduktion rechtfertigen (vgl. E. 11.2.2).
Nach anfänglichem Leugnen hat auch der Angeklagte B.______ ein um- fassendes Geständnis abgelegt. Allerdings bleibt festzustellen, dass er die Tat tendenziell mit Hinweis auf seine schwache Persönlichkeit und die star- ke emotionale Bindung zum Angeklagten A.______ zur Zeit der Tat zu er- klären und entschuldigen versuchte. Gleichwohl steht er heute zu seiner Tat und zeigt Bereitschaft, die Verantwortung dafür zu tragen. Er hat sich bereits früh zu Protokoll entschuldigt (cl. 68/300) und zeigte sich auch in der Hauptverhandlung einsichtig. Dies und vor allem die Intensität seiner heutigen Reue geben Anlass, die Strafe erheblich zu mindern.
Insgesamt liegen gewichtige Strafminderungsgründe auf der Täterseite vor.
11.3.3 Eine Strafreduktion gebietet die Verfahrensdauer nicht (vgl. E. 11.2.3).
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11.3.4 Der Angeklagte B.______ hat mehr Schuldsprüche auf sich zu nehmen als der Angeklagte A.______, insbesondere auch Beamtendelikte. Nebst ge- werbsmässigem Betrug bzw. gewerbsmässigem betrügerischem Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage wird der Angeklagte B.______ der mehrfachen Urkundenfälschung, teils im Amt, der mehrfachen Geldwä- scherei und der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig gesprochen. Die Konkurrenz der Tatbestände von Art. 146 Abs. 2 StGB und Art. 147 Abs. 2 StGB führt zu keiner Straferhöhung (vgl. E. 11.2.4). Demgegenüber wirken sich die übrigen Schuldsprüche in erheblichem Masse straferhö- hend aus. Insgesamt aber überwiegen die im Persönlichen liegenden Strafminderungsgründe.
11.3.5 Eine Strafe von 30 Monaten Zuchthaus erscheint unter Berücksichtigung aller massgeblichen Faktoren als angemessen. Eine zusätzliche Reduktion im Blick auf bedingten Strafvollzug, worauf die Verteidigung mit dem Argu- ment einer bereits vollzogenen Resozialisierung tendiert, ist ausgeschlos- sen, weil das gefundene Mass deutlich über der gesetzlichen Obergrenze von 18 Monaten Freiheitsstrafe (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) liegt (BGE 127 IV 97 E. 3). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 44 Tagen (13. März 2002 – 25. April 2002) wird in Anwendung von Art. 69 StGB angerechnet.
11.4 Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB).
Wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 BetmG) und gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Ziff. 1 und Art. 91 Abs. 1 SVG) wurde der Angeklagte C.______ am 16. März 2001 zu 3 Monaten Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 1’000.– verurteilt (Urteil des Kreisgerichts III Aarberg-Büren-Erlach, cl. 50a). Am 30. Oktober 2003 wurde er wegen Fahrens ohne Führerausweis (Art. 95 Ziff. 2 SVG) zu einer Haftstrafe von 15 Tagen bedingt verurteilt (Strafbescheid der Staats- anwaltschaft des Kantons St. Gallen, cl. 80 act. 5.3.1 − 5.3.11). Ferner wurde er am 22. Juli 2004 zu 30 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt we- gen Fahrens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis (Art. 95 Ziff. 2 SVG), versuchter Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG i. V. m. Art. 21 StGB) und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG; Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura- Seeland, cl. 80 act. 5.4). Diese Strafe wurde noch nicht vollzogen. Die Ent-
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scheide sind in Rechtskraft erwachsen (C.______, S. 2 Z. 24). Im Zeitpunkt dieser Urteile war das strafbare Verhalten, das die Bundesanwaltschaft ein- klagte, abgeschlossen (vgl. E. A.) Daher ist eine Gesamtstrafe zu bestim- men und eine Zusatzstrafe für die hier zu beurteilenden Taten auszuspre- chen. Die Verurteilung zu einer Busse vom 23. Juni 2003 wegen fahrlässi- gen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Strafmandat des Untersuchungs- richteramts Berner Jura-Seeland, cl. 80 act. 5.2) fällt hingegen nicht in Be- tracht, da sich Art. 68 Ziff. 2 StGB nur auf Freiheitsstrafen bezieht.
Der Angeklagte C.______ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Ein Vergleich der Strafrahmen aller Tatbestände inklusive jener, gestützt auf welche die Vorstrafen ausgefällt wurden – es handelt sich dabei aus- schliesslich um Vergehen und Übertretungen – ergibt, dass auch bezüglich des Angeklagten C.______ der obere Strafrahmen durch den Tatbestand des Betrugs bzw. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage bestimmt wird (Art. 68 StGB). Für die hypothetische Gesamtbewertung ergibt sich daher ein oberer Strafrahmen von 15 Jahren. Strafmilderungs- gründe fehlen (vgl. E. 11.2).
11.4.1 Bezüglich der Tatkomponente, soweit das Ausmass des verschuldeten Erfolgs sowie die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs betref- fend, wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Strafzumessung beim Angeklagten A.______ verwiesen (vgl. E. 11.2.1). Ergänzend bleibt anzu- fügen, was folgt:
Im Gegensatz zu den Angeklagten A.______ und B.______ stand der An- geklagte C.______ nicht als Beamter in einem besonderen Vertrauensver- hältnis zur Geschädigten. Diese bei den Angeklagten A.______ und B.______ straferhöhend berücksichtigte Tatsache entfällt beim Angeklag- ten C.______.
Das Motiv zur Tat lag beim Angeklagten C.______ in seinem Streben nach schnellem Geld. Er benötigte finanzielle Mittel für den Aufbau seiner Unter- nehmung, räumte jedoch ein, dass hierfür bereits Fr. 100'000.– gereicht hätten (C.______, S. 6 Z. 41 f. – S. 7 Z. 1 f.). Offensichtlich nahm er den bei weitem über diesen Betrag hinausgehenden Beuteanteil entgegen, nämlich Fr. 880’000.– (C.______, S. 5 Z. 2 – 4, S. 12 Z. 32 – 36). So leicht
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wie er das Geld erlangte, so leicht gab er es auch wieder aus (vgl. C.______, S. 14 Z. 26 – 31). Sein ungebremstes materielles Streben äus- serte sich auch im Umstand, dass – wie er in der Hauptverhandlung einge- stand – ohne Anstoss von aussen mit den deliktischen Aktivitäten weiter gefahren hätte (C.______, S. 7 Z. 13 – 15). Er begründet die Passivität mit dem Hinweis, er habe dem Angeklagten A.______ nicht dazwischenfunken wollen; sowieso habe er keinen Einfluss auf das Ende nehmen können (C.______, S. 7 Z. 7 – 24). Diese Erklärungen entlasten ihn nicht. Sein Mo- tiv fällt in erheblichem Masse straferhöhend ins Gewicht. Zudem handelte er durchwegs mit direktem Vorsatz.
Auf die Initiative des Angeklagten A.______ hin wirkte der Angeklagte C.______ massgebend an der Planung und Vorbereitung des Vorhabens mit. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung war er nicht überflüssig. Sein Tatbeitrag war ebenso wichtig wie derjenige der Angeklagten A.______, B.______ und D.______: Durch seine Funktion als Bindeglied sorgte er dafür, dass die Gesellschafter der H.______ GmbH von den An- geklagten A.______ und B.______ abgetrennt wurden und er übernahm zudem eine wesentliche Rolle beim Verteilen des Geldes. Auf seine Veran- lassung hin wurde der Angeklagte D.______ ins Boot geholt. Der Grund, weshalb er nicht an den Barbezügen beteiligt war, liegt nicht primär im feh- lenden Können, sondern im fehlenden Wollen: Wie der Angeklagte A.______ wollte auch er nicht als Gesellschafter auftreten − angeblich weil er gerade erst die R.______ GmbH gegründet hatte (cl. 20.1/13; cl. 71/61) −; er zog es vor, im Hintergrund zu bleiben und von dort die nötigen Anwei- sungen zu erteilen (vgl. D.______, S. 9 Z. 15 – 25, S. 12 Z. 1 – 5; E.______, S. 6 Z. 40 – S. 7 Z. 7, S. 10 Z. 13 – 25). An der Beute hingege- ben war er ebenso interessiert und beteiligt wie die übrigen Hauptangeklag- ten. Dass seine Funktion theoretisch auch von einem andern hätte über- nommen werden können, schmälert sein Verschulden nicht; denn ohne ihn wäre das ganze Geschehen anders abgelaufen. Er war daher nicht im Grenzbereich zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft tätig, wie es die Verteidigung meint. Insgesamt zeugt sein Verhalten von einer bedeutenden kriminellen Energie.
Die Aussagen des Angeklagten C.______, er habe gar keinen Einfluss zum Beenden der deliktischen Aktivitäten nehmen können (C.______, S. 7 Z. 7
– 11), erscheinen unglaubwürdig. Er war überhaupt nicht an einem Schlusspunkt interessiert (vgl. C.______, S. 7 Z. 13 – 15).
11.4.2 Sein Vorleben ist weitgehend unauffällig; bis auf seine Vorstrafen liegen keine belastenden Tatsachen vor. Der Angeklagte C.______ verfügt im
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Grundsätzlichen über einen guten Leumund (Leumundsbericht vom 6. Sep- tember 2004, cl. 80 act. 5.6), was ihm zugute kommt. Der Angeklagte C.______ hatte als junger Erwachsener Kontakt mit Drogen, sei "ausge- rutscht" (cl. 20.1/6). Er wurde dafür bestraft, seitherige Drogendelikte sind nicht bekannt. Dieser Umstand wird neutral gewertet, da er in keinem Zu- sammenhang mit den H.______-Delikten steht. Die Vorstrafen wirken sich demgegenüber straferhöhend aus. Deren Mehrzahl macht deutlich, dass er sich durch Bussen bzw. Freiheitsstrafen nicht beeindrucken lässt. Auch dies ist straferhöhend zu berücksichtigen. Ebenfalls belastend wirkt sich aus, dass der Angeklagte C.______ trotz bzw. während hängigem Strafver- fahren weiter delinquierte (BGE 121 IV 49 E. 2 d/cc).
Während der Angeklagte C.______ in seinen frühen Zwanziger-Jahren be- reits als selbständig Erwerbstätiger Erfahrungen sammelte – dadurch teils auch in finanzielle Engpässe geriet – verfügt er heute über eine feste An- stellung. Das von seinem Bruder ausgestellte Arbeitszeugnis attestiert ihm hervorragende Qualitäten als Arbeitnehmer (Zwischenzeugnis Arbeitgeber vom 3. September 2004, cl. 80 act. 5.7). Nebst der beruflichen spricht auch die familiäre Integration für ihn. Der Angeklagte C.______ ist seit 2002 ver- heiratet. Er hat mit seiner Frau zwei gemeinsame Kinder. Insgesamt scheint er seiner sozialen Verantwortung nachzukommen. Seine familiären Verpflichtungen können allerdings nur leicht strafmindernd Berücksichti- gung finden (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 95 f.).
Der Angeklagte C.______ leugnete anfängliche seine Tatbeteiligung, be- zeichnete die Vorhalte etwa als "Räubergeschichten" (cl. 71/57 Z. 41). Nach drei Wochen Haft konnte er sich zu einem Geständnis durchringen (cl. 71/61 ff.; cl. 20.1/2 ff.). Tendenziell versuchte er, seinen Tatbeitrag und seinen Einfluss auf die Tatausführung zu minimieren (vgl. bspw. C.______, S. 7 Z. 8, 11, 19; Plädoyer Fürsprecher Lanz), und gestand erst in der Hauptverhandlung, einen Beuteanteil von Fr. 880’000.– für sich erhalten zu haben (C.______, S. 12 Z. 32 – 36). Auch der Angeklagte C.______ hat sich mit einem Dispensationsgesuch der Urteilseröffnung entzogen (cl. 83 act. 3.3). Solchermassen fehlt ihm die Einsicht in das Unrecht der Tat (vgl. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB NN. 92, 109 f.). Ein An- satz von tätiger Reue ist beim Angeklagten C.______ nicht ersichtlich.
Insgesamt verdienen die Täterkomponente eine geringe Straferhöhung.
11.4.3 Eine Strafreduktion gebietet die Verfahrensdauer nicht (vgl. E. 11.2.3).
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11.4.4 Der Angeklagte C.______ wird gegenüber dem Angeklagten A.______, dem eigentlichen Initiator und Denker der Gruppe, zusätzlich wegen Er- schleichung einer falschen Beurkundung schuldig gesprochen. Im Ver- gleich zum Angeklagten B.______ hat er zwar weniger Schuldsprüche auf sich zu nehmen, doch ist bei ihm die grössere kriminelle Energie festzustel- len. Das Zusammentreffen gewerbsmässiger Delikte führt nicht zu einer Straferhöhung (vgl. E. 11.2.4), wohl aber die zusätzlichen Schuldsprüche sowie die Konkurrenz mit den Straftaten ausserhalb des Zusammenhangs der H.______ GmbH, die von anderen Instanzen bereits früher beurteilt wurden.
11.4.5 Bei einer Gesamtbetrachtung aller Delikte, d. h. jener im Zusammenhang mit dem MWST-Betrug (zur Konkurrenz beim gewerbsmässigen Delikt vgl. E. 11.2.4) als auch jener, welche bereits beurteilt wurden, erscheint eine Gesamtstrafe von 33 bis 34 Monaten als angemessen. Dementsprechend ist auf eine Zusatzstrafe von 29 Monaten Zuchthaus zu erkennen. Die 45 Tage (13. März 2002 – 26. April 2002) ausgestandene Untersuchungshaft werden in Anwendung von Art. 69 StGB angerechnet.
11.5 Der Angeklagte D.______ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Auch hier bestimmt der Tatbestand des Betrugs bzw. des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage den oberen Strafrahmen, welcher in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB bei 15 Jahren liegt. Strafmilderungs- gründe sind nicht gegeben (vgl. E. 11.2).
11.5.1 Bezüglich des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs sowie die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs wird auf die entsprechenden Aus- führungen zur Strafzumessung beim Angeklagten A.______ bzw. C.______ (vgl. E. 11.2.1, E. 11.4.1) verwiesen. Der Angeklagte D.______ handelte mit direktem Vorsatz, was straferhöhend ins Gewicht fällt. Auch er strebte nach Bereicherung (D.______, S. 3 Z. 14 f.), er habe auf sehr grossem Fuss gelebt und sei dadurch in Schulden geraten (D.______, S. 10 Z. 38 f.). Solche Tatmotive wirken sich straferhöhend aus. Zudem fällt belastend ins Gewicht, dass er seinen Lebensunterhalt ausschliesslich mit dem ertro- genen Geld bestritt, war er doch zur Deliktszeit ohne Arbeit (D.______, S. 11 Z. 8 – 11; vgl. Befragung zur Person vom 25. August 2004, cl. 81 act.
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5.3, S. 2; cl. 70/104). Auch der Angeklagte D.______ erhielt eine Summe von Fr. 880’000.– (D.______, S. 10 Z. 34 – 37).
Der Angeklagte D.______ gab keinen Anstoss zum strafbaren Geschehen, aber auch keinen Anstoss zu seinem Ende. Wie der Angeklagte C.______ war auch er nicht bloss Ausführender. So war er von Beginn weg beteiligt, wirkte beim Tatentschluss mit; er leistete mit der Gründung der H.______ GmbH und dem Verschieben bzw. Beziehen der ausbezahlten Vorsteuer- guthaben einen wesentlichen Tatbeitrag. Dass er dabei nicht nach Gutdün- ken verfahren konnte, wie die Verteidigung anführt, entlastet ihn als Mittäter nicht. Er organisierte in der Person des Angeklagten E.______ einen Ge- sellschafter (D.______, S. 4 Z. 5 − 7). Als sich kein weiterer Gesellschafter finden liess, sprang er in die Lücke (cl. 33.23 S. 4; cl. 71/62). Neben den Delikten, für welche er sich als Mittäter zu verantworten hat, erstellte er in Eigeninitiative einen Grundstückskaufvertrag („contratto di vendita“) und beging zudem ausserhalb des eigentlichen Tatplans liegende Geldwäsche- reihandlungen. Dies zeugt von einer recht hohen kriminellen Energie.
11.5.2 Der Angeklagte D.______ verfügt über keine abgeschlossene Berufslehre. Seine berufliche Tätigkeit ist geprägt von längeren und kürzeren Perioden ohne Anstellung. Im Übrigen ist sein Vorleben, abgesehen von einigen Vorstrafen, unauffällig (Befragung zur Person vom 24. August 2004, cl. 81 act. 5.3). Der Angeklagte D.______ ist in der Vergangenheit wegen Stras- senverkehrsdelikten viermal gebüsst worden. Die Tatbegehung liegt teils vor, während bzw. nach den strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der H.______ GmbH (Strafregisterauszug vom 23. Juli 2004, cl. 81 act. 5.2). Diese Delinquenz fällt straferhöhend ins Gewicht.
Der Angeklagte D.______ hat einige offene Betreibungen, insbesondere für Krankenversicherungen und Steuern. Er zahlt diese Schulden in regelmäs- sigen Zahlungen zurück (D.______, S. 2 Z. 8 – 20). Dies ist ihm zugute zu halten.
Der Angeklagte D.______ ist seit Sommer 2002 verheiratet und hat mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind (geb. Juli 2004). Er geht heute einer geregelten Arbeit nach, verfügt seit einiger Zeit über eine Festanstellung, wo er auch die Möglichkeit einer Ausbildung erhält (Arbeitsvertrag vom
19. Januar 2004, cl. 81 act. 5.4). Er ist weitgehend eingegliedert und scheint der sozialen Verantwortung seinen Möglichkeiten entsprechend ge- recht zu werden. Die soziale Integration ist erfreulich, fällt bei der Strafzu- messung allerdings nur leicht strafmindernd ins Gewicht.
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Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Angeklagte D.______ die Tat lange abstritt und nur zögerlich ein Geständnis ablegte (cl. 70/62). Die Bundes- anwaltschaft wirft ihm vor, er habe durch dieses Verhalten die Untersu- chungen massgebend erschwert, was straferhöhend zu würdigen sei. In- dessen darf das fehlende Geständnis bzw. hartnäckige Bestreiten während langer Zeit bei der Strafzumessung nicht negativ ins Gewicht fallen (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 109). Indessen ist ne- gativ zu werten, dass der Angeklagte D.______ den abwesenden Ange- klagten E.______ durch seine Aussagen zu Unrecht belastete (cl. 70/3 ff.; cl. 70/17 ff.; cl. 70/27 ff.; cl. 70/37 ff.). Er hat sich gegenüber der Geschä- digten verhandlungsbereit gezeigt und bereits im Mai 2002 Abschlagszah- lung zur Schadensminderung angeboten, diese Initiative allerdings nicht weiterverfolgt (cl. 34/25 f.) Insgesamt verdienen die Täterelemente eine leichte Strafminderung.
11.5.3 Eine Strafreduktion gebietet die Verfahrensdauer nicht (vgl. E. 11.2.3).
11.5.4 Wie der Angeklagte C.______ hat auch der Angeklagte D.______ eine be- deutende kriminelle Energie an den Tag gelegt. Im Vergleich zu diesem hat er einen Schuldspruch mehr zu gewärtigen. Die Konkurrenz der Tatbestän- de von Art. 146 Abs. 2 StGB und Art. 147 Abs. 2 StGB führt zu keiner Straferhöhung (vgl. E. 11.2.4), hingegen fallen die übrigen Schuldsprüche erheblich straferhöhend ins Gewicht (Art. 68 Ziff. 1 StGB).
11.5.5 Eine Gesamtbetrachtung der strafmindernden und straferhöhenden Um- stände gebietet, eine Zuchthausstrafe von 27 Monaten auszusprechen. Ei- ne zusätzliche Reduktion im Blick auf bedingten Strafvollzug ist ausge- schlossen (vgl. E. 11.3.5). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 59 Tagen (9. Mai 2000 – 22. Mai 2000; 13. März 2002 – 26. April 2002) wird in Anwendung von Art. 69 StGB angerechnet.
11.6 Der Angeklagte E.______ wird schuldig gesprochen der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Die Erschleichung einer falschen Beurkundung ist die mit der höheren Strafe bedrohte Tat. Der obere Straf- rahmen liegt in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB bei 7 1/2 Jahren. Strafmilderungsgründe fehlen (vgl. E. 11.2). Der Angeklagte E.______ wur- de wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln am 25. Juni 2002 mit einer Busse bestraft (Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern- Mittelland, cl. 82 act. 5.3). Am 21. März 2003 wurde er − wiederum wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln − verurteilt zu 15 Tage Gefängnis bedingt und einer Busse (Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III
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Bern-Mittelland, cl. 82 act. 5.3). Es ist daher eine Zusatzstrafe zum Straf- mandat vom 21. März 2003 auszusprechen; das Strafmandat aus dem Jah- re 2002 fällt dabei nicht in Betracht, da sich Art. 68 Ziff. 2 StGB nur auf Freiheitsstrafen bezieht.
11.6.1 Obwohl zur Bestimmung des Strafrahmens von der Erschleichung der Fal- schen Beurkundung auszugehen ist, so fällt doch der Schuldspruch der Geldwäscherei im Betrag von ca. Fr. 3,8 Mio. schwerer ins Gewicht. Der Angeklagte E.______ hat sich hinsichtlich der Betrugshandlungen nicht strafbar gemacht, und er hatte auf die Höhe des Deliktsbetrags des Betrugs auch keinen Einfluss. Demgegenüber war er doch massgeblich am Ver- schieben der Beute beteiligt und kannte die Grössenordnung des Delikts- betrags hinsichtlich der Geldwäscherei. Dieser fällt straferhöhend ins Ge- wicht.
Aus der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs lassen sich keine Umstände erkennen, die straferhöhend zu werten sind.
Der Angeklagte E.______ ist erst nach der gemeinsamen Beschlussfas- sung – auf Anfrage des Angeklagten D.______ – dazu gestossen (D.______, S. 4 Z. 6 f.). Er stellte sich den Haupttätern A.______, B.______, C.______ und D.______ als Gründer der H.______ GmbH zur Verfügung und leistete damit einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen des Mehrwertsteuerbetrugs. Hier war er nicht Planer, sondern nur Ausführen- der. Hinsichtlich der Geldwäschereihandlungen hingegen übernahm er eine wichtige exekutive Funktion, auch wenn er dabei nach den Anweisungen des Angeklagten D.______ handelte (E.______, S. 10 Z. 22 – 25). Dass seine Person individuell austauschbar gewesen wäre, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung seines Verschuldens. Sein Tatbeitrag – selbst als “Laufbursche“, wie die Verteidigung es sieht – war mithin wesentlich.
Der Angeklagte E.______ hat aus pekuniären Interessen mitgemacht (E.______, S. 6 Z. 12 – 14; cl. 33.22, S. 5; cl. 22). Er zog es vor, sich nicht zu viele Gedanken zu machen und schon gar keine Fragen zu stellen. Das egoistische Motiv fällt straferhöhend ins Gewicht. Seinen Anteil an der Beu- te verbrauchte er restlos, so für teure Autos und für seinen Lebensunterhalt während der Arbeitslosigkeit (cl. 22.4/35 Z. 12 − 14, cl. 69/7 Z. 42 f.).
Hinsichtlich der Geldwäschwerei handelte der Angeklagte E.______ even- tualvorsätzlich. Dies wird leicht strafmindernd berücksichtigt. Er manifestier- te im Vergleich zu den übrigen Beteiligten eine geringere kriminellen Ener- gie.
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11.6.2 Der Angeklagte E.______ hat offene Kredit- und Steuerschulden sowie Betreibungen in der Höhe von ca. Fr. 27’000.–. Zudem weist er zwei Vor- strafen aus den Jahren 2002 und 2003 wegen Strassenverkehrsdelikten auf. Dass er trotz bzw. während hängigem Verfahren weiter delinquierte, ist straferhöhend zu berücksichtigen.
Nach seinem Lehrabschluss folgte eine bewegte berufliche Laufbahn, ge- prägt von diversen Stellenwechseln. Der Angeklagte E.______ ist geschie- den, er hat keine Unterstützungspflichten (E.______, S. 2 Z. 4 − 30). Sein Vorleben ist unauffällig (Leumundsbericht vom 25. August 2004, cl. 82 act. 5.2).
Der Angeklagte E.______ arbeitet heute im elterlichen Betrieb, erhält Kost und Logis, bezieht ein kleines Sackgeld und scheint auch im Übrigen von der Unterstützung seiner Eltern zu leben. Eine Erwerbstätigkeit aufzuneh- men, schien ihm wegen des Strafverfahrens nicht richtig, und Arbeitslosen- geld versuchte er nicht erhältlich zu machen (E.______ S. 2 Z. 16-26). Er tat wenig um wieder in geordnete Bahnen zu kommen.
Der Angeklagte E.______ hat sich vorerst der Strafverfolgung durch Flucht entzogen, wodurch die Untersuchungen ins Stocken gerieten. Seine Abwe- senheit verzögerte die Aufklärung des Delikts erheblich, was belastend wirkt. Es ist ihm jedoch in erheblichem Masse zu Gute zu halten, dass er freiwillig in die Schweiz zurückkehrte, sich den Untersuchungsbehörden stellte und sogleich ein umfassendes Geständnis ablegt. Erst seine Aussa- gen haben die Untersuchungen ins Rollen gebracht.
11.6.3 Eine Strafreduktion gebietet die Verfahrensdauer nicht (vgl. E. 11.2.3).
11.6.4 Die Straftat der mehrfachen Geldwäscherei wiegt am schwersten; das Zu- sammentreffen mit dem Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der bereits von anderer Instanz beurteilten Straftat führt zu einer leichten Straferhöhung.
11.6.5 Bei einer Gesamtwürdigung der hier zu beurteilenden sowie des bereits beurteilten Strassenverkehrsdelikts erscheint eine Gesamtstrafe von 6 Mo- naten Gefängnis als angemessen. Damit ist auf eine Zusatzstrafe von 5 Monaten und 15 Tagen Gefängnis, in Zusatz zum Strafmandat vom
21. März 2003, zu erkennen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen (13. März 2002 - 14. März 2002) wird in Anwendung von Art. 69 StGB angerechnet.
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Für eine Freiheitsstrafe von höchstens achtzehn Monaten kann der beding- te Vollzug gewährt werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Verge- hen abgehalten, und wenn er den Schaden, soweit zumutbar, ersetzte. Ausgeschlossen ist diese Rechtswohltat, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Mona- ten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB).
Die objektiven Bedingungen für den bedingten Strafvollzug sind gegeben. Was die günstige Prognose künftigen Wohlverhaltens angeht, so gibt das Verkehrsdelikt während des hängigen Verfahrens Anlass zu gewissen Be- denken. Auch im Übrigen macht der Angeklagte E.______ im Nachtatver- halten nicht gerade den Eindruck eines Lebens in hoher sozialer Verant- wortung. Zur Schadloshaltung hat er nichts beigetragen, aber es ist ihm zugute zu halten, dass der Täter der Vortat als Schadensverursacher im Vordergrund steht, selbst wenn die Geldwäscherei juristisch die Interesse des Opfers der Vortat schützt (BGE 130 IV 322). Unter all diesen Gesichts- punkten kann noch erwartet werden, dass der Angeklagte E.______ dieses Urteil als genügende Warnung, sich künftig keines Verbrechens oder Ver- gehens schuldig zu machen, annehmen wird. Allerdings ist die Probezeit nicht mit dem Minimum, sondern mit drei Jahren zu bemessen.
11.7 Angesichts der finanziellen Situation der Angeklagten wird davon abgese- hen, in Anwendung von Art. 172bis StGB bzw. eine Busse auszusprechen. Es sind keine Nebenstrafen zu verhängen.
Die ausgesprochenen Freiheitsstrafen sind durch den Kanton Z.______ zu vollziehen, in welchem bis auf einen alle Angeklagten wohnen und in wel- chem auch die Straftaten verübt wurden (Art. 241 Abs. 1 BStP).
12. Einziehung
12.1 Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehän- digt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nebst Originalwerten sind auch echte und unechte Surrogate einzuziehen (BGE 126 I 97 E. 3 c/bb). Ein unechtes Surrogat besteht nur dann, wenn eine sog. Papierspur zum Origi- nalwert vorhanden ist, ein echtes Surrogat darf nur angenommen werden,
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wenn es nachweislich an die Stelle des Originalwertes getreten ist. Der einzuziehende Vermögenswert muss im Vermögen des Täters oder Be- günstigten eindeutig bestimmbar sein (BGE 126 I 97 E. 3 c/cc). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Zur Durchsetzung der Ersatzforderung können irgendwelche Vermögenswerte des Betroffenen beschlagnahmt (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; BGE 126 I 97 E. 3 d/aa) und der Verwertung zugeführt werden.
12.2 Hinsichtlich des Angeklagten A.______ beantragt die Bundesanwaltschaft die Einziehung des beschlagnahmten Barvermögens, der Gelder auf den beschlagnahmten Konti inkl. Freizügigkeitsdepots, des Verwertungserlöses aus dem Verkauf beschlagnahmter und mit Einverständnis des Angeklag- ten verkaufter Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 16’000.– samt Zins sowie der Vorsorgepolice Nr. ______ (cl. 1.1/91 f.; Anklageschrift i. S. A.______, S. 14 f.). Von der Einziehung seien insbesondere auch die Frei- zügigkeitsdepots erfasst, da es nicht angehen könne, dass sich der Ange- klagte A.______ zu Lasten der Geschädigten eine Altersvorsorge anspare (Plädoyer Bundesanwaltschaft, S. 70).
Der Angeklagte A.______ widersetzt sich einzig der Einziehung der Konto- bestände der zwei Freizügigkeitskonti und des Kontos Vorsorgesparen 3, alle bei der Bank W.______ sowie der Vorsorgepolice (A.______, S. 11 Z. 18 – 40, Anträge der Verteidigung A.______).
Das beschlagnahmte Barvermögen sowie die mit Einverständnis des An- geklagten A.______ verwerteten Vermögenswerte sind deliktischer Her- kunft (A.______, S. 10 Z. 28 – 32; cl. 72/130 Z. 17 – 22). In Anwendung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werden diese Vermögenswerte zuzüglich aufgelaufenem Zins auf dem Verwertungserlös dieser Werte dem Bund zu- kommen (Art. 381 Abs. 2 StGB), der auch geschädigt ist, weshalb die Sub- sidiarität nicht aktuell ist.
Was die Vorsorgekonti bei der Bank W.______ betrifft, kann die deliktische Herkunft beweismässig nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt werden. Eine Einziehung in Anwendung von Art. 59 Ziff. 1 StGB entfällt daher. Das- selbe gilt hinsichtlich der Lebensversicherungspolice. Diese Vermögens- werte sind zu Gunsten des Angeklagten A.______ freizugeben.
Wie weit die restlichen, beschlagnahmten Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, lässt sich, wenn überhaupt, nur mit unverhältnismässig ho-
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hem Aufwand ermitteln. Eine solche eingehende Prüfung erübrigt sich je- doch aus nachstehenden Erwägungen.
Der Angeklagte A.______ gestand, einen unrechtmässigen Vorteil von zwi- schen Fr. 850’000.– und 950’000.– erlangt zu haben (A.______, S. 10 Z. 17 – 23). Der Grossteil dieses Geldes ist nicht mehr vorhanden und eine Ersatzforderung in diesem Umfange ist gemäss heutigem Kenntnisstand nur uneinbringlich, soweit Mittel des Angeklagten bereits beschlagnahmt sind. In diesem Umfang ist eine Ersatzforderung festzulegen und zu deren Durchsetzung werden die beschlagnahmten Vermögenswerte, soweit sie nicht einzuziehen bzw. freizugeben sind, bestimmt. Die Höhe der Ersatz- forderung hat der Summe dieser Werte zu entsprechen, welche sich – in- klusive Zins – auf gerundet Fr. 52'000.– beläuft. Im Übrigen anerkannte der Angeklagte die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung der Ge- schädigten im Betrag von Fr. 4'142’407.65 plus 5 % Zins auf Fr. 4’141’810.75 seit 16. Dezember 1998, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten C.______, D.______ und E.______ (A.______, S. 11 Z. 2
– 16). Damit ist der durch Delikt erlangte Vermögensvorteil des Angeklag- ten in gleicher Weise aufgehoben, wie es durch eine strafgerichtlich be- gründete Ersatzforderung geschieht, weil Gläubiger der Ersatzforderung und der Schadenersatzforderung identisch sind. Ist aber der gesetzliche Zweck, die Beseitigung der deliktisch erlangten Vorteile, auf diese Weise auf dem Wege des Privatrechts erreicht, so besteht wegen des Verhältnis- mässigkeitsvorbehalts (BGE 126 I 6 E. 4 b/cc) kein Raum mehr für eine strafrechtliche Massnahme. Im Weiteren ist die Ersatzforderung, für welche der Bund Vollstreckung erlangt, auf die Zivilforderung anzurechnen.
12.3 Hinsichtlich des Angeklagten B.______ beantragt die Bundesanwaltschaft die Einziehung des beschlagnahmten Barvermögens, der Gelder auf den beschlagnahmten Konti und des Verwertungserlöses aus dem Verkauf be- schlagnahmter und mit Einverständnis des Angeklagten verkaufter Vermö- genswerte.
Der Angeklagte B.______ widersetzt sich der Einziehung nicht (B.______, S. 17 Z.14 – 25; Anträge Verteidigung).
Das beschlagnahmte Barvermögen sowie die mit Einverständnis des An- geklagten B.______ verwerteten Vermögenswerte sind deliktischer Her- kunft (B.______, S. 17 Z. 8 – 12; cl. 68/297). Diese Vermögenswerte zu- züglich aufgelaufenem Zins auf dem Verwertungserlös sind einzuziehen (vgl. E. 12.2).
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Die Geschädigte verpflichtet den Angeklagte B.______ mit Verfügung vom
16. Juni 2004 gemäss Art. 8 Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.32) zur Be- zahlung von Fr. 4'142’407.65 plus 5 % Zins seit 16. Dezember 1998 sowie der Verfahrenskosten (cl. 79 act. 10.6).
Der Angeklagte B.______ gestand, einen unrechtmässigen Vorteil von ge- gen Fr. 1,0 Mio. erlangt zu haben (B.______, S. 15 Z. 25 – 28). Der Grossteil dieses Geldes ist nicht mehr vorhanden und eine Ersatzforderung in diesem Umfange ist gemäss heutigem Kenntnisstand überwiegend un- einbringlich. Aus den gleichen Gründen wie beim Angeklagten A.______ (E. 12.2) ist auf eine Ersatzforderung von Fr. 52’00.– zu erkennen, die auf die Forderung nach Verantwortlichkeitsgesetz angerechnet wird und zu de- ren Befriedigung die beschlagnahmten Vermögenswerte, soweit sie nicht einzuziehen sind, bestimmt werden.
12.4 Hinsichtlich des Angeklagten C.______ beantragt die Bundesanwaltschaft die Einziehung der Gelder auf den beschlagnahmten Konti, welche teils auf den Namen des Angeklagten C.______, teils auf den Namen der R.______ GmbH lauten, sowie des Erlöses aus dem Verkauf eines beschlagnahmten und mit Einverständnis des Angeklagten verwerteten Wertschriftendepots (vgl. Anklageschrift i. S. C.______, S. 14 f.). Der Angeklagte C.______ wi- dersetzt sich der Einziehung des auf seinen Namen lautenden Mieterkauti- onskontos bei der Bank ______ X.______ sowie der auf die R.______ GmbH lautenden Konti (C.______, S. 13 Z. 14 – 41). Das Mieterkautions- konto Nr. ______ ist zweimal aufgeführt, einmal lautend auf den Angeklag- ten C.______, einmal lautend auf die R.______ GmbH.
Das verkaufte Wertschriftendepot lautete auf die Q.______ Limited (C.______, S. 15 Z. 12 – 19). Der Angeklagte C.______ verfügte über das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft und zeichnete in ihrem Namen (C.______, S. 9 Z. 4 f.). Sein Wissen wird daher der Q.______ Limited zu- gerechnet und deren Vermögen nicht als Drittvermögen (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) behandelt. Der Angeklagte C.______ beabsichtigte, die De- liktssumme von der Q.______ Limited in die R.______ GmbH fliessen zu lassen (C.______, S. 9 Z. 7 – 9). Es sind keine Hinweise bekannt, die dar- auf schliessen lassen, dass die Q.______ Limited nebst deliktischem Geld auch mit legalen Mitteln gespiesen wurde. Ebensowenig bestehen Hinwei- se, dass das genannte Wertschriftendepot aus legalen Mitteln finanziert wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Beizug der Q.______ Limited einzig dazu diente, deliktisch erlangte Mittel zu parken bzw. durchlaufen zu lassen. In diesem Sinne ist von der deliktischen Herkunft des Wertschrif-
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tendepots auszugehen. Der Verwertungserlös zuzüglich aufgelaufenem Zins ist daher einzuziehen (vgl. E. 12.2).
Das via Darlehen in die R.______ GmbH geflossene, deliktisch erlangte Geld wurde in den Umbau der Gesellschaft investiert (C.______, S. 14 Z. 1
– 6); es wurde mithin für Aufwand verwendet und gerade nicht auf Konti der Gesellschaft einbezahlt (Plädoyer Fürsprecher Lanz). Es besteht Grund zur Annahme, dass die Gelder auf den Konti der R.______ GmbH deliktischer Herkunft sind (vgl. C.______, S. 9 Z. 8 f.). Aus den Akten sind indessen keine Hinweise bekannt, welche den Schluss zulassen, sämtliche Organe der R.______ GmbH hätten Kenntnis von der deliktischen Herkunft der mit- tels Darlehen an die Gesellschaft geflossenen Beträge gehabt. Es kann nicht auf eine Ersatzforderung gegenüber der R.______ GmbH erkannt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i. V. m. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) und die Konti der R.______ GmbH sind freizugeben.
Die Mieterkautionskonti Nrn. ______ und ______ bei der Bank ______ X.______ sind nicht verwertbar (Art. 257e Abs. 2 OR) und sind daher frei- zugeben.
Der Angeklagte C.______ anerkannte die adhäsionsweise geltend ge- machte Zivilforderung der Geschädigten im Betrag von Fr. 4'636’530.90 plus 5 % Zins auf Fr. 4'634’981.– seit 16. Dezember 1998, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten A.______, D.______ und E.______ (C.______, S. 12 Z. 38 – S. 13 Z. 3).
Der Angeklagte C.______ gestand, einen unrechtmässigen Vorteil von Fr. 880’000.– erlangt zu haben (C.______, S. 12 Z. 32 – 36). Der Grossteil dieses Geldes ist nicht mehr vorhanden und eine Ersatzforderung in die- sem Umfange ist gemäss heutigem Kenntnisstand überwiegend unein- bringlich. Aus den gleichen Gründen wie beim Angeklagten A.______ (vgl. E. 12.2) ist auf eine Ersatzforderung von Fr. 1’650.– zu erkennen, die auf die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Befriedigung die be- schlagnahmten Vermögenswerte, soweit sie nicht einzuziehen bzw. frei- zugeben sind, bestimmt werden.
12.5 Hinsichtlich des Angeklagten D.______ beantragt die Bundesanwaltschaft die Einziehung der Gelder auf den beschlagnahmten Konti (Anklageschrift
i. S. D.______, S. 14 f.) sowie der vom Angeklagten D.______ in Italien er- worbenen Liegenschaft (Anträge der Bundesanwaltschaft). Der Angeklagte D.______ widersetzt sich der Einziehung der Kontobestände nicht (D.______, S. 11 Z. 29 – 33), zur Liegenschaft äussert er sich nicht.
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Das eine der beschlagnahmten Konti lautet auf die H.______ GmbH. Die deliktische Herkunft ist unbestritten und der aktuelle Saldo ist in Anwen- dung von Art. 59 Ziff. 1 StGB einzuziehen.
Der Angeklagte D.______ anerkannte die adhäsionsweise geltend ge- machte Zivilforderung der Geschädigten im Betrag von Fr. 4'636’530.90 plus 5 % Zins auf Fr. 4'634’981.– seit 16. Dezember 1998, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten A.______, C.______ und E.______ (D.______, S. 11 Z. 20 – 27). Das Gericht nimmt hiervon Vormerk.
Der Angeklagte D.______ gestand, einen unrechtmässigen Vorteil von Fr. 700’000.– bis 880’000.– erlangt zu haben (D.______, S. 10 Z. 34 – S. 11 Z. 6). Der Grossteil dieses Geldes ist nicht mehr vorhanden und eine Ersatzforderung in diesem Umfange ist gemäss heutigem Kenntnisstand überwiegend uneinbringlich. Aus den gleichen Gründen wie beim Ange- klagten A.______ (vgl. E. 12.2) ist auf eine Ersatzforderung von Fr. 5'570.– zu erkennen, die auf die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Be- friedigung die beschlagnahmten Vermögenswerte, soweit sie nicht einzu- ziehen sind, bestimmt werden.
Nach dem bereits genannten Kaufvertrag hätte der Angeklagte E.______ von den Eltern des Angeklagten D.______ ein Grundstück in Italien erwer- ben sollen. Indessen ist wenig wahrscheinlich, dass dieses Dokument eine genügende Rechtsgrundlage für den Eigentumsübergang darstellt (vgl. E. 5.4). Es liegen auch zu wenig Detailangaben vor, um eine in Italien voll- streckbare Einziehung von Grundeigentum anzuordnen; es ist nicht einmal erstellt, ob nun der Angeklagte E.______ (simulierter Käufer) oder der An- geklagte D.______ (dissimulierter Käufer) Eigentümer ist, so es denn über- haupt übergegangen ist.
Die von der ESTV anlässlich der Hausdurchsuchung beim Angeklagten D.______ beschlagnahmten Unterlagen werden diesem ausgehändigt.
12.6 Hinsichtlich des Angeklagten E.______ beantragt die Bundesanwaltschaft die Einziehung der Gelder auf den beschlagnahmten Konti sowie des Erlö- ses aus dem Verkauf beschlagnahmter und mit Einverständnis des Ange- klagten E.______ verkaufter Vermögenswerte (Anklageschrift
i. S. E.______, S. 12 f.). Der Angeklagte E.______ widersetzt sich der Einzie- hung des Lohnsparkontos; es sei freizugeben, beim Kontobestand handle es sich um Arbeitslohn (E.______, S. 8 Z. 14 – 22).
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Es ist unbestritten, dass der mit Einverständnis des Angeklagten E.______ verwertete Personenwagen deliktischer Herkunft ist. In Anwendung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird daher der Verwertungserlös zuzüglich auf- gelaufenem Zins eingezogen. Der Angeklagte E.______ wird verpflichtet, der Geschädigten Ersatz in Höhe von Fr. 301'000.– zu zahlen (vgl. E. 13.2). Er gestand, einen Vorteil in dieser Höhe aus deliktischem Erlös erhalten zu haben. Mehr ist ihm nicht nachzuweisen. Ein Grossteil dieses Geldes ist nicht mehr vorhanden und gemäss heutigem Kenntnisstand mehrheitlich nicht mehr einbringlich. Es wird daher aus den gleichen Grün- den wie beim Angeklagten A.______ (vgl. E. 12.2) auf eine Ersatzforde- rung von Fr. 4'200.– erkannt, welche auf die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Befriedigung die beschlagnahmten Vermögenswerte be- stimmt werden.
13. Zivilklage
13.1 Die Angeklagten A.______, C.______ und D.______ haben die gegen sie erhobenen Zivilforderungen der Geschädigten vollumfänglich anerkannt. Davon ist Vormerk zu nehmen. Die entsprechenden Zivilklagen sind folglich erledigt.
13.2 Gegen den Angeklagten E.______ macht die Geschädigte eine Zivilklage von Fr. 4'634'981.– plus 5 % Verzugszins auf geleisteter Teilzahlung (= Fr. 953.–) plus Fr. 596.90 Betreibungs- und Verfahrenskosten plus 5 % Verzugszins auf Fr. 4'634.981.– seit 16. Dezember 1998 bis zur Rechts- kraft des Strafurteils geltend. Der Angeklagte anerkennt sie im Teilbetrag von Fr. 301'000.– (E.______, S. 7 Z. 36 – 41, S. 8 Z. 5 – 8). In diesem Um- fang anerkannte er auch die solidarische Haftbarkeit mit A.______, C.______ und D.______ (E.______, S. 8 Z. 10 – 12). Das Gericht nimmt hiervon Vormerk. Im Mehrbetrag verlangt die Verteidigung Abweisung der Klage. Sein Klient sei an der Vermögensdisposition, welche zum Schaden geführt habe, nicht beteiligt gewesen, sondern einzig an den Geldwäsche- reihandlungen. Diese hatten aber keinen Einfluss auf den Schaden. Der gegenüber dem Angeklagten E.______ geltend gemachte Schaden sei von der Geschädigten zu beweisen und zu substantiieren. Eine korrekte Beur- teilung erscheine in diesem Verfahren nicht möglich. Folgerichtig sei daher auch eine blosse Zusprechung im Grundsatz nicht möglich. Der Entscheid der HA MWST vom 15. August 2000 (cl. 82 act. 10.5.1, Beilage 3), mit wel- chem sie gegenüber der H.______ GmbH die offene Steuerschuld einfor- dere, sei entgegen den Ausführungen der Geschädigten nicht rechtskräftig, da auf dem Zustellungsnachweis (cl. 82 act. 10.5.1, Beilage 3) das Zustel-
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lungsdatum sowie der Stempel der Poststelle fehle. Zudem sei die Unter- schrift unleserlich und daher nicht ersichtlich, ob der Entscheid tatsächlich jemandem zugestellt wurde, der hierfür auch zuständig war (Plädoyer Für- sprecher Wernli). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung lässt sich der Schaden nicht nur auf die Vermögensdisposition im Rahmen der betrü- gerischen Handlungen, sondern auch auf die Geldwäschereihandlungen des Angeklagten E.______ zurückführen. Der vom Angeklagten E.______ zu verantwortende Schaden (Art. 43 OR), der Umfang der Solidarpflicht weiterer Personen (Art. 50 OR) sowie allfällige, die Ersatzpflicht herabset- zende Faktoren – wie bspw. der Umfang des Selbstverschuldens der Ge- schädigten (Art. 44 OR) – lassen sich aber nur mit unverhältnismässigem Aufwand bestimmen. Die von der Geschädigten geltend gemachte, über Fr. 301’000.– hinausgehende Ersatzpflicht des Angeklagten E.______ wird daher nur dem Grundsatz nach festgestellt. Im Übrigen wird die Geschädig- te an das Zivilgericht verwiesen (Art. 210 Abs. 3 BStP).
14. Kosten
Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP, vgl. Art. 246 BStP).
14.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft und beim Untersuchungsrich- teramt entstandenen Kosten bestimmt sich nach der Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzel- nen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4).
Die Bundesanwaltschaft macht gegenüber jedem Angeklagten Pauschal- gebühren in der Höhe von je Fr. 10’000.– für das Verfahren der Bundesan- waltschaft bzw. je Fr. 9’500.– für die Voruntersuchung geltend (vgl. Ankla- geschriften jeweils am Ende).
Hinsichtlich der Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ erscheinen die Anträge als angemessen, berücksichtigt man einerseits ei- nen erheblichen Umfang an Aktenmaterial und die Breite der Befragungen, andererseits dass der Aufwand alle vier Angeklagten einschloss. Hinsicht- lich des Angeklagten E.______ sind die Gebühren tiefer anzusetzen, weil er an der Geldwäscherei voll, aber an der Vortat und den Begleithandlun- gen jedoch nur marginal beteiligt war. Sie werden auf je Fr. 5’000.– für das Verfahren der Bundesanwaltschaft bzw. die Voruntersuchung festgesetzt.
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Die Auslagen haben die Angeklagten so zu tragen, wie sie bei ihnen anfie- len (Art. 5 der zit. Verordnung). Entsprechend den den Anklageschriften beigelegten Kostenaufstellungen (jeweils Anhang 3 zu den Anklageschrif- ten) sind aufzuerlegen: Dem Angeklagten A.______ Fr. 8’998.65, dem An- geklagten B.______ Fr. 6’697.95, dem Angeklagten C.______ Fr. 6’344.65 und dem Angeklagten E.______ Fr. 342.–.
Die in der Kostenaufstellung für den Angeklagten D.______ aufgeführten Dolmetscherkosten im Umfang von insgesamt Fr. 720.– werden diesem nicht auferlegt. Sie fielen nämlich für Übersetzungen aus dem Italienischen ins Deutsche an (Beilagen 19, 23 zur Kostenaufstellung), die nicht kosten- pflichtig sind, weil sie in eine Landessprache gemacht wurden (Art. 153 Abs. 1 OG i. V. m. Art. BStP). Es werden deshalb nur Auslagen von Fr. 6'743.20 überbunden.
14.2 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in An- wendung von Art. 2 Abs. 2 lit. b und Art. 4 des Reglements über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 32’000.– festgesetzt. Die Gebühr wird zu je Fr. 7’000.– den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ sowie zu Fr. 4’000.– dem Angeklagten E.______ auferlegt (Art. 172 Abs. 1 BStP, Art. 153 Abs. 1 OG
i. V. m. Art. 245 BStP).
Das Gericht sprach dem Zeugen J.______ eine Zeugenentschädigung von Fr. 135.–, dem Zeugen T.______ eine solche von Fr. 170.– zu. Die Zeu- genentschädigungen gehen zu Lasten der Verurteilten (vgl. Art. 153 Abs. 1 OG i. V. m. Art. 245 BStP). Der Zeuge T.______ wurde einzig über einen Anklagepunkt im Zusammenhang mit D.______ befragt; diese Kosten wer- den somit vollumfänglich diesem auferlegt. Die Entschädigung für den Zeugen J.______ wird demgegenüber zu je Fr. 30.– den Angeklagten A.______, B.______, C.______ und D.______ bzw. zu Fr. 15.– dem Ange- klagten E.______ auferlegt.
15. Anwaltskosten
15.1 Alle Verteidiger sind als amtliche eingesetzt worden, welche direkt ent- schädigt werden (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reg- lements über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]).
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Angesichts dessen, dass die beurteilten Handlungen zwar einen bedeuten- den Erfolg zeitigten und ernsthafte strafrechtliche Konsequenzen nahe leg- ten, aber eher bescheidene tatsächliche und rechtliche Probleme aufwar- fen, erscheint innerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 des Reglements ein Stundenansatz von Fr. 230.– als angemessen, für die Arbeit der von den Verteidigern beigezogenen Praktikanten ein solcher von Fr. 110.–. Die- se Ansätze verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (Art. 3 Abs. 4 des Reglements), die deshalb in die auszubezahlende Summe zusätzlich ein- zurechnen ist.
Der Beginn der Sitzungen der Hauptverhandlung wurde zeitlich so festge- legt, dass es den Parteien möglich war, am ersten und dritten Verhand- lungstag direkt anzureisen. Es waren mithin nur drei Übernachtungen vor Ort notwendig. Weitere Übernachtungskosten werden nicht ersetzt. Es werden zudem Spesen für maximal zwölf Mahlzeiten, mithin Fr. 300.–, ab- gegolten (Art. 4 Abs. 2 lit. c des Reglements).
15.2 (Bemessung im Einzelnen).
15.3 Der Bund hat einen amtlichen Verteidiger zu entschädigen, weil er ihn mandatiert (Art. 38 Abs. 1, Art. 37 BStP). Indessen trägt die Bundeskasse diesen Aufwand endgültig nur, wenn der Angeklagte bedürftig ist (Art. 38 Abs. 2 BStP). Sofern ein Angeklagter nicht im Hinblick auf Bedürftigkeit, sondern aus anderen Gründen amtlich verteidigt wird (Art. 36 Abs. 1, Art. 136 Abs. 2 BStP), hat er folglich Ersatz zu leisten, sofern er nicht oder sobald er nicht mehr bedürftig ist. Es ist zur Klarstellung angezeigt, dies im Urteil festzuhalten.
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. A.______ wird schuldig gesprochen: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 8. Januar 1999 und 9. Juli 1999; − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 6. April 1998, 14. Juli 1998, 6. Oktober 1998 und 5. Mai 1999;
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− der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich -- der Quartalsabrechnungen vom 19. Januar 1998, 6. April 1998,
14. Juli 1998, 6. Oktober 1998, 8. Januar 1999, 5. Mai 1999 und
9. Juli 1999; -- des Fragebogens zur Anmeldung bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST; -- der Zweitunterschrift auf den Quartalsabrechnungen 6. April 1998,
14. Juli 1998, 6. Oktober 1998 und 5. Mai 1999; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Betrag von ca. Fr. 3,8 Mio.
2. A.______ wird freigesprochen von den Anklagen des Bestechens und der Erschleichung einer falschen Beurkundung insgesamt sowie von den An- klagen des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung, der Geld- wäscherei und der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt im Übri- gen.
3. A.______ wird bestraft mit 42 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 44 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Z.______.
4.
a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB vom Konto Nr. ______ bei der Eidg. Finanzverwaltung der Betrag von Fr. 38'000.– nebst Ertrag seit Eingang eingezogen.
b) A.______ wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB von Fr. 52'500.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, die an die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Durchsetzung folgende Vermögenswerte bestimmt werden: − Konti Nrn. ______ sowie Depot Nr. ______, alle bei der Bank W.______; − Konto Nr. ______ bei der Bank ______.
5. Von der Anerkennung der Zivilforderung der Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 4'142'407.65 plus 5 % Zins auf Fr. 4'141'810.75 seit 16. Dezember 1998, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten C.______, D.______ und E.______, wird Vormerk genommen.
6. A.______ werden an Kosten auferlegt:
Fr. 10'000.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 9'500.— Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 8'998.65 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren
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Fr. 7'000.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 30.— Anteil Zeugenentschädigung Fr. 35'528.65 Total
7. Fürsprecher Wüthrich wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 67'768.10 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte spä- ter dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten.
II.
1. B.______ wird schuldig gesprochen: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 8. Januar 1999 und 9. Juli 1999; − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 6. April 1998, 14. Juli 1998, 6. Oktober 1998 und 5. Mai 1999; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich -- der Quartalsabrechnungen vom 19. Januar 1998, 6. April 1998,
14. Juli 1998, 6. Oktober 1998, 8. Januar 1999, 5. Mai 1999 und
9. Juli 1999; -- des Fragebogens zur Anmeldung bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Betrag von ca. Fr. 3,8 Mio.; − der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Zweitunterschrift auf den Quartalsabrechnungen 6. April 1998, 14. Juli 1998, 6. Oktober 1998 und 5. Mai 1999; − der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB hinsichtlich der Dossieranforderung durch den Abteilungschef.
2. B.______ wird freigesprochen von den Anklagen des Sich-Bestechen- Lassens und der Erschleichung einer falschen Beurkundung insgesamt sowie von den Anklagen des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfäl- schung, der Geldwäscherei, der Urkundenfälschung im Amt und der Verlet- zung des Amtsgeheimnisses im Übrigen.
3. B.______ wird bestraft mit 30 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 44 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Z.______.
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4.
a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB vom Konto Nr. ______ bei der Eidg. Finanzverwaltung der Betrag von Fr. 52'970.– nebst Ertrag seit Eingang eingezogen.
b) B.______ wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB von Fr. 52'000.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, die an die Ersatzforderung der Eidgenossenschaft nach Art. 8 VG ange- rechnet wird und zu deren Durchsetzung folgende Vermögenswerte be- stimmt werden: − Konti Nrn. ______ bei der Bank W.______; − Konti Nrn. ______ sowie Depots Nrn. ______, alle bei der Bank ______; − Konto Nr. ______ und Depot Nr. ______, beide bei der Bank ______; − Konti Nrn. ______, beide bei der Bank ______; − Konto Nr. ______ bei der Bank ______.
5. B.______ werden an Kosten auferlegt:
Fr. 10'000.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 9'500.— Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 6'697.95 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Fr. 7'000.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 30.— Anteil Zeugenentschädigung Fr. 33'227.95 Total
6. Fürsprecher Dr. Weissberg wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 52'379.70 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten.
III.
1. C.______ wird schuldig gesprochen: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 8. Januar 1999 und 9. Juli 1999; − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 6. April 1998, 14. Juli 1998, 6. Oktober 1998 und 5. Mai 1999;
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− der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich -- der Quartalsabrechnungen vom 19. Januar 1998, 6. April 1998,
14. Juli 1998, 6. Oktober 1998, 8. Januar 1999, 5. Mai 1999 und
9. Juli 1999; -- des Fragebogens zur Anmeldung bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST; − der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Gründungsurkunde der H.______ GmbH; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Betrag von ca. Fr. 3,8 Mio.
2. C.______ wird freigesprochen von den Anklagen des Bestechens und der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt insgesamt sowie von den Anklagen des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung, der Er- schleichung einer falschen Beurkundung und der Geldwäscherei im Übri- gen.
3. C.______ wird bestraft mit 29 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 45 Tagen Untersuchungshaft, in Zusatz zum Urteil des Kreisgerichts III Aarberg-Büren-Erlach vom 16. März 2001, zum Strafbescheid des Unter- suchungsamts Altstätten vom 30. Oktober 2003 und zum Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 22. Juli 2004. Die Strafe ist durch den Kanton Z.______ zu vollziehen.
4.
a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB vom Konto Nr. ______ bei der Eidg. Finanzverwaltung der Betrag von Fr. 9'629.80 nebst Ertrag seit Eingang eingezogen.
b) C.______ wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB von Fr. 1'650.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, die an die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Durchsetzung fol- gende Vermögenswerte bestimmt werden: − Konto Nr. ______ bei der Bank W.______; − Konto Nr. ______ bei der Bank ______; − Depot Nr. ______ bei der Bank W.______.
5. Von der Anerkennung der Zivilforderung der Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 4'636'530.90 plus 5 % Zins auf Fr. 4'634'981.– seit 16. Dezember 1998, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten A.______, D.______ und E.______ in Höhe von deren Ersatzverpflichtung, wird Vormerk ge- nommen.
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6. C.______ werden an Kosten auferlegt:
Fr. 10'000.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 9'500.— Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 6'344.65 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Fr. 7'000.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 30.— Anteil Zeugenentschädigung Fr. 32'874.65 Total
7. Fürsprecher Lanz wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 64'718.15 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später da- zu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten.
IV.
1. D.______ wird schuldig gesprochen: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 8. Januar 1999 und 9. Juli 1999; − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der Quartalsabrechnungen vom 6. April 1998, 14. Juli 1998, 6. Oktober 1998 und 5. Mai 1999; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich -- der Quartalsabrechnungen vom 19. Januar 1998, 6. April 1998,
14. Juli 1998, 6. Oktober 1998, 8. Januar 1999, 5. Mai 1999 und
9. Juli 1999; -- des Fragebogens zur Anmeldung bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST; -- des Grundstückkaufvertrags vom 6. Januar 1999; − der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Gründungsurkunde der H.______ GmbH; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Betrag von ca. Fr. 4,1 Mio.
2. D.______ wird freigesprochen von den Anklagen des Bestechens und der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt insgesamt sowie von den Anklagen des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Übrigen.
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3. D.______ wird bestraft mit 27 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 59 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Z.______.
4.
a) Es wird gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB der aktuelle Saldo des Kontos Nr. ______ bei der Bank ______ eingezogen.
b) D.______ wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB von Fr. 5'750.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, die an die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Durchsetzung fol- gende Vermögenswerte bestimmt werden: − Konti Nrn. ______ sowie Depot Nr. ______ bei der Bank W.______.
5. Von der Anerkennung der Zivilforderung der Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 4'636'530.90 plus 5 % Zins auf Fr. 4'634'981.– seit 16. Dezember 1998, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten A.______, C.______ und E.______ in Höhe von deren Ersatzverpflichtung, wird Vormerk ge- nommen.
6. D.______ werden an Kosten auferlegt:
Fr. 10'000.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 9'500.— Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 6'734.80 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Fr. 7'000.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 200.— Anteil Zeugenentschädigungen Fr. 33'434.80 Total
7. Fürsprecherin Schiebner wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 42'055.75 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten.
V.
1. E.______ wird schuldig gesprochen: − der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Gründungsurkunde der H.______ GmbH; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Betrag von ca. Fr. 3,8 Mio.
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2. E.______ wird freigesprochen von den Anklagen der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und zu gewerbsmässigem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage insgesamt sowie von den An- klagen der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der Geldwä- scherei im Übrigen.
3. E.______ wird bestraft mit 5 Monaten und 15 Tagen Gefängnis, unter An- rechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, in Zusatz zum Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 21. März 2003. Es wird ihm der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren gewährt. Die Strafe ist gegebenenfalls durch den Kanton Z.______ zu vollziehen.
4.
a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB vom Konto Nr. ______ bei der Eidg. Finanzverwaltung der Betrag von Fr. 6'250.– nebst Ertrag seit Ein- gang eingezogen.
b) E.______ wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB von Fr. 4'200.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, die an die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Durchsetzung fol- gende Vermögenswerte bestimmt werden: − Konto Nr. ______ bei der Bank W.______ in Z.______; − Konto Nr. ______ bei der Bank ______.
5. Von der Anerkennung der Zivilforderung der Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 301'000.–, in solidarischer Haftbarkeit mit den Angeklagten A.______, C.______ und D.______ in Höhe von deren Ersatzverpflichtung, wird Vormerk genommen. Im übersteigenden Betrag wird eine Ersatzver- pflichtung von E.______ für den der Eidgenossenschaft durch Geldwäsche- rei entstandenen Schaden im Grundsatz festgestellt. Im Übrigen wird die Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.
6. E.______ werden an Kosten auferlegt:
Fr. 5'000.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 5'000.— Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 342.— Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Fr. 4'000.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 15.— Anteil Zeugenentschädigung Fr. 14'357.— Total
7. Fürsprecher Clavadetscher wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 49'156.85 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der
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Verurteilte später dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten.
VI.
1. Zu Gunsten von A.______ werden freigegeben: − Konti Nrn. ______ sowie Depot Nr. ______, alle bei der Bank W.______; − die Lebensversicherungspolice Nr. ______ bei der ______.
2. Es werden freigegeben zu Gunsten: − von C.______ die Konti Nrn. ______, beide bei der Bank ______; − der R.______ GmbH die Konti: -- Nrn. ______, beide bei der Bank W.______; -- Nr. ______ bei der Bank ______; -- Nr. ______ bei der Bank ______.
3. Es werden ausgehändigt: − D.______ eine weisse Schachtel mit Unterlagen (cl. 32.12); − E.______ eine gelbe Schachtel mit Unterlagen (cl. 32.13).
VII.
Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Fürsprecher Wüthrich als amtlichem Verteidiger von A.______, Fürsprecher Dr. Weissberg als amtlichem Verteidiger von B.______, Fürsprecher Lanz als amtlichem Verteidiger von C.______, Fürsprecherin Schiebner als amtlicher Verteidigerin von D.______, Für- sprecher Clavadetscher als amtlichem Verteidiger von E.______ und der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
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Urteil ausgefertigt am 20. Dezember 2004
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen Bundes- gerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfer- tigung des Entscheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenös- sisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).