gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung im Amt, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und gewerbsmässige Geldwäscherei bzw. mehrfache Geldwäscherei
Sachverhalt
A. Der Angeklagte A.______ war seit 1983 in verschiedener Stellung bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft tätig. Unter anderem arbeitete er in der Zeit vom 1. August 1992 bis 31. Dezember 1995 als Fachstellenleiter Unterhalt im Bereich Führungs- und Telekommunikationssysteme beim Bundesamt für Genie und Festungen (BAGF), vom 1. Januar 1996 bis
31. Januar 1997 als Chef Technik im Bereich Führungsanlagen beim Kdo Festungswachtkorps (FWK) Region 9, vom 1. Februar 1997 bis 31. August 2000 als Projektleiter des Automatischen Fernmeldenetzes (AF-Netz) der Untergruppe Führungsunterstützung (UG FU) des Generalstabs der Armee und schliesslich vom 1. September 2000 bis 12. Oktober 2001 als Adjunkt bzw. Sektionschef Mobil- und Telefonservices in der Abteilung Telekom- munikation des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation (BIT; vgl. zum Ganzen act. 19.29 ff., 72 ff., 175 ff. und 200 ff.).
Ende 1994 begann der Angeklagte unter der Firma „Wavecom Technik“ zum Schein ein Unternehmen zu führen. Am 20. Januar 1995 eröffnete er unter dieser Firma ein Sparkonto bei der Sparkasse E.______, für das – nach anfänglicher Einzelunterschriftsberechtigung bis 12. August 1996 und nachfolgender Kollektivunterschrift zu zweien – ab dem 10. Dezember 1996 beide Angeklagten einzelunterschriftsberechtigt waren (act. 4.641 ff.). Zwischen dem 27. Dezember 1994 und dem 23. August 2001 stellte der Angeklagte mittels von ihm angefertigten Rechnungsformularen im Namen der Wavecom Technik an die eigene oder an andere Dienststellen des Bundes insgesamt 33 fiktive Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'926'791.95, deren Bezahlung er (teilweise mittels gefälschten Visa und Unterschriften) selbst veranlasste oder veranlassen liess. Die entspre- chenden Beträge wurden vorerwähntem Konto gutgeschrieben, von wel- chem die Angeklagten über mehrere Jahre hinweg Geld für verschiedene Bedürfnisse und Anschaffungen der Familie bezogen.
B. Am 3. September 2001 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen die beiden Angeklagten sowie Unbekannt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfah- ren wegen Verdachts der Fälschung von Bundesurkunden, der Veruntreu- ung und der ungetreuen Amtsführung, eventuell der Gehilfenschaft zu die- sen Delikten (act. 1.1 f.). Sie stützte sich auf eine Meldung der Sparkasse E.______ an die Kantonspolizei Y.______, gemäss welcher seit 1995 getä- tigte Überweisungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung auf das Fir- menkonto der Wavecom Technik von Fr. 1'060'000.– (in grösseren Teilbe- trägen von Fr. 20'000.– bis Fr. 40'000.–) Verdacht auf Geldwäscherei er-
- 10 -
regten. Weiter hielt sie fest, dass die fragliche Firma weder im Handelsre- gister existiere noch über eine Mehrwertsteuernummer verfüge.
Gestützt auf die Ermächtigungsverfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 17. September 2001 (act. 1.340 ff.) sowie den Antrag der Bundesanwaltschaft vom 21. September 2001 (act. 34.1 ff.) er- öffnete die Eidgenössische Untersuchungsrichterin mit Verfügung vom
24. September 2001 (act. 34.4) die Voruntersuchung gegen den Angeklag- ten A.______ wegen Verdachts auf Betrug (Art. 146 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB), ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie Urkunden- fälschung im Amt (Art. 317 StGB) und gegen die Angeklagte B.______ we- gen Verdachts auf Gehilfenschaft zu den ihrem Ehemann vorgeworfenen Delikten (Art. 25 i.V.m. Art. 146, 138, 314 und 317 StGB) sowie Hehlerei (Art. 160 StGB). Am 1. Oktober 2001 verfügte die Bundesanwaltschaft die Vereinigung der Strafverfahren in der Hand der Bundesbehörden (act. 34.6 f.).
Da die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens überdies auf die Fäl- schung eines Diploms (inkl. dazugehörendem Notenblatt) sowie zweier Ar- beitszeugnisse schliessen liessen, erfolgte mit Verfügung vom 19. März bzw. 12. Mai 2003 (act. 34.26 ff.) eine Ausdehnung der Voruntersuchung gegen den Angeklagten A.______ auf die Tatbestände des mehrfachen Betrugs (Art. 146 StGB bzw. Art. 148 aStGB), der mehrfachen Urkunden- fälschung (Art. 251 StGB) bzw. der mehrfachen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB). Aufgrund des Antrags der Bundesanwaltschaft vom 9. Mai 2003 wurde die Voruntersuchung gleichzeitig gegen beide Angeklagte auf den Tatbestand der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ausge- dehnt.
C. Nachdem die Voruntersuchung am 30. Mai 2003 abgeschlossen worden war (act. 34.31 f.), erhob die Bundesanwaltschaft am 20. April 2004 Ankla- ge. Sie beschuldigte dabei den Angeklagten A.______ des gewerbsmässi- gen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), eventuell teilweise der Urkunden- fälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der Fälschung von Ausweisen (durch den Gebrauch von gefälschten Zeugnissen zur Täuschung; Art. 252 al. 2 StGB), des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 und 2 StGB) und der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. c StGB). Gegenüber der Angeklagten B.______ erhob sie die Anschuldigung der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB).
- 11 -
D. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand vom 11. bis 17. August 2004 am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Anträge der Parteien wur- den eingangs wiedergegeben.
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Die Anklageschrift fixiert das Urteils- und Verfahrensthema, das zum Schutze des Angeklagten grundsätzlich unverändert bleiben muss (Art. 169 Abs. 1 BStP; vgl. HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht,
5. Aufl., Basel 2002, § 50 N. 8). Damit kann die Anklage nicht einfach zu- rückgezogen werden. Vielmehr hat der Angeklagte Anspruch darauf, dass die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen entschieden werden. Der Staatsanwalt soll die Anklageschrift (oder einen Teil derselben) nicht ein- fach fallen lassen können, wenn er die Voraussetzungen für einen Schuld- spruch als nicht erfüllt erachtet. Er soll in diesem Falle einen Freispruch beantragen (HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 50 N. 8 a).
Vorliegend wirft die Bundesanwaltschaft den Angeklagten in der Anklage- schrift unter anderem Geldwäschereihandlungen in den Jahren 1999 sowie 2000 vor (vgl. im Einzelnen E. 6). Im Rahmen des mündlichen Plädoyers erklärte der Staatsanwalt, die angeklagten Geldwäschereihandlungen aus dem Jahre 1999 und 2000 würden „fallengelassen, da das Beweisverfah- ren den objektiven Tatbestand nicht bestätigen konnte“ (Plädoyernotizen S. 24). Zu Recht stellte er deshalb sowohl in Bezug auf den Angeklagten A.______ wie auch die Angeklagte B.______ den Antrag auf Freispruch von der Geldwäschereihandlung in den Jahren 1999 und 2000.
1.2 Erhebt der Bundesanwalt im Laufe der Hauptverhandlung noch wegen ei- ner andern Tat des Angeklagten Anklage, so kann das Bundesstrafgericht mit Zustimmung des Angeklagten zugleich auch diese Tat beurteilen, wenn es zuständig ist (Art. 165 BStP).
Anlässlich der Hauptverhandlung dehnte die Bundesanwaltschaft die An- klage betreffend Geldwäscherei gegenüber beiden Angeklagten zusätzlich auf den Sachverhalt vom 2. November 1998 (Barabhebung von Fr. 5'000.– zur Einzahlung bei der „D.______“) und in Bezug auf den Angeklagten A.______ überdies auf den Sachverhalt vom 3. Dezember 1998 (Barabhe- bung von Fr. 6'000.–, ebenfalls zur Einzahlung bei der „D.______“) aus. Die Verteidiger der beiden Angeklagten erhoben gegenüber der Ausdehnung
- 12 -
der Anklage keine Einwendungen (Hauptverhandlungsprotokoll, S. 4). Zu- folge dieser Zustimmung sowie gegebener Zuständigkeit liess das Gericht die Anklage mit der von der Bundesanwaltschaft beantragten Ausdehnung zu.
1.3 Der Präsident kann von sich aus die Vorladung von Zeugen oder Sachver- ständigen verfügen oder andere Beweismassnahmen für die Hauptver- handlung anordnen (Art. 138 Abs. 1 BStP). Er kann die Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Anordnung anderer Beweismass- nahmen wegen Unerheblichkeit ablehnen. In diesem Falle haben die Par- teien das Recht, ihre Begehren an das Gericht zu stellen (Art. 138 Abs. 2 BStP). Die Parteien können überdies bis zum Schluss des Beweisverfah- rens neue Beweismassnahmen beantragen (Art. 157 Abs. 2 BStP).
Im Vorfeld der Hauptverhandlung stellten sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Geschädigte verschiedene Beweisanträge, welche der Präsi- dent ablehnte. Von ihrem Recht, mit ihren abgelehnten Begehren an das Gericht zu gelangen, haben weder die Bundesanwaltschaft noch die Ge- schädigte Gebrauch gemacht (Hauptverhandlungsprotokoll, S. 10 f.). Damit hat es sein Bewenden. Hingegen stellte der Staatsanwalt vor Abschluss des Beweisverfahrens den neuen Antrag, es sei bei der Sparkasse E.______ abzuklären, wer die Wavecom-Rechnungen der Bank übergeben habe. Diesen Beweisantrag wies das Gericht aufgrund folgender Überle- gungen ab: Zwar könnte der Beweis, dass die Rechnungen in den Besitz der Amtsersparniskasse gelangt sind und die Angeklagte B.______ als de- ren Einlegerin zu gelten hat, durchaus urteilsrelevant sein. Für einen Schuldspruch wäre aber ebenso der Beweis hinsichtlich der Frage erforder- lich, wann diese Dokumente bei der Bank eingelangten, wobei es als massgebenden Zeitpunkt den letzten der eingeklagten Bezüge betrachtet. Nachdem sich in den vorliegenden Akten keine Eingangsstempel der Amt- sersparniskasse finden, ist es praktisch ausgeschlossen, dass sich ein Bankangestellter daran zu erinnern vermag, wann die Unterlagen eingetrof- fen sind.
1.4 Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen können im Bundes- strafverfahren geltend gemacht werden. Sie werden von den eidgenössi- schen Strafgerichten beurteilt, sofern nicht der Täter freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird (Art. 210 Abs. 1 BStP). Das Strafgericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die privatrechtlichen Ansprüche spä- ter behandeln (Art. 210 Abs. 2 BStP).
- 13 -
Zu Beginn der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger des Angeklagten A.______ den Antrag, die Zivilklage sei ihm gegenüber nicht zuzulassen. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Gene- ralsekretärs des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 21. August 2003 (act. 1.46) aus, dass gegen A.______ keine Zivilklage geführt werden könne, weil für ihn als ehemaligen Bundesbeamten das Verantwortlich- keitsgesetz massgebend sei. Die Geschädigte ihrerseits trug auf Abwei- sung des Antrages an. Zur Begründung führte sie aus, dass seit Anklage- erhebung allen Beteiligten bekannt gewesen sei, dass sich die Schweizeri- sche Eidgenossenschaft als Privatklägerin konstituiere. Das vom Verteidi- ger erwähnte Schreiben sei hinfällig, weil die fraglichen Ansprüche abgetre- ten worden seien. Weiter führte sie aus, dass der Angeschuldigte seine Verbrechen und Vergehen sowohl als Beamter wie auch als Privatperson begangen habe; die Handlungen im privaten Bereich seien „sine qua non“- Bedingung für die Beurteilung des Schadens. Habe der Angeklagte aber als Privater gehandelt, so sei er nach Art. 41 OR zu beurteilen. Das Ver- antwortlichkeitsgesetz komme gemäss einem Entscheid des Bundesge- richts vom 22. Januar 2004 (6S.365/2002) nur zur Anwendung, wenn der Schaden in Ausübung der amtlichen Funktion und nicht nur bei Gelegen- heit der amtlichen Verrichtung verursacht worden sei. Zu einem späteren Zeitpunkt der Verhandlung stellte die Vertreterin der Geschädigten sodann den Antrag, die Verhandlung im Zivilpunkt bis zum Eingang eines entspre- chenden Fortsetzungsbegehrens auszusetzen (Hauptverhandlungsproto- koll, S. 12). Diesem Antrag stimmten sämtliche Parteien zu.
Die ausserstrafrechtlichen Ansprüche, die Gegenstand eines Strafurteils sein können, beschränkt Art. 210 BStP nach ihrem rechtlichen und tatsäch- lichen Fundament: auf das Privatrecht und auf die Gegenstand der Anklage bildende Straftat. Die privatrechtliche Grundlage bildet in erster Linie, wenn auch nicht ausschliesslich, Art. 41 OR. Diese Haftungsnorm wird durch Art. 61 OR eingeschränkt, der die eidgenössische und kantonale Gesetz- gebung über die Ersatzpflicht von „öffentlichen Beamten oder Angestellten“ vorbehält. Allerdings betrifft diese Einschränkung nur das Verhältnis zwi- schen dem Beamten und einem Dritten, nicht dasjenige zwischen ihm und dem Gemeinwesen (BGE 71 II 225, 227 f. E. 1). Nun war der Angeklagte A.______ zur Zeit der ihm vorgeworfenen Handlungen Beamter des Bun- des und war seine Tätigkeit in seinem Dienste eine amtliche (Art. 61 OR beschränkt sich nicht auf hoheitliche Funktionen, vgl. etwa BGE 85 II 236, 241 E. 3 c). Soweit die Geschädigte jedoch Schadenersatz aus diesen Handlungen ableitet, macht sie die interne Beamtenhaftung geltend, wel- che Art. 61 OR nicht regelt, sondern öffentliches Bundesrecht, nämlich Art. 8 des Verantwortlichkeitsgesetzes [SR 170.32]), der wie folgt lautet:
- 14 -
„Der Beamte haftet dem Bund für den Schaden, den er ihm durch vorsätzli- che oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zu- fügt.“ Nun ist – sofern die Anklage von Betrug begründet sein sollte – ein- zuräumen, dass die Eidgenossenschaft durch ihre Zahlungen auf ein vom Angeklagten A.______ beherrschtes Bankkonto für nicht erbrachte Leis- tungen geschädigt ist und dass die Zahlungen veranlasst wurden durch Rechnungen der „Wavecom-Technik“ und amtliche Richtigkeitsbescheini- gungen, die der Angeklagte auf ihnen anbrachte oder veranlasste. Die Ge- schädigte hat Recht, wenn sie das Erstellen der inhaltlich falschen Rech- nungen als nicht-amtliche Tätigkeit des Angeklagten bezeichnet; denn der Betrieb eines gewerblichen Unternehmens dient dem Eigeninteresse (die- ses Kriterium bei BREHM, Berner Kommentar, N. 35 zu Art. 61 OR). Zu ei- ner arglistigen Täuschung bedurfte es jedoch wesensnotwendig der unzu- treffenden Richtigkeitsvermerke, deren Urheber der Angeklagte in seiner jeweiligen Position von Bundesstellen war, welche die behaupteten Leis- tungen bezogen haben müssten. Diese Handlungen setzte er also in sei- nem amtlichen Bereich; dass er dazu nicht befugt war, ist nicht entschei- dend, ist die Widerrechtlichkeit doch gerade der Grund für die Haftung. Folglich hat die Klage der Eidgenossenschaft, soweit sie sich auf betrügeri- sche Aktivität des Angeklagten A.______ stützt, keine privatrechtliche Grundlage und ist im Rahmen des Strafverfahrens nicht zulässig.
Insofern die Eidgenossenschaft ihre Klage auf Geldwäscherei stützt, hat sie ihre Grundlage jedoch in Art. 41 OR, weil insofern beide Angeklagten als Privatpersonen handelten. In diesem thematisch beschränkten Rahmen hat sie Anspruch auf Beurteilung. Da der spezifische Schaden aus Geldwä- scherei jedoch nur in der weiteren Entfremdung des Deliktserlöses liegen kann, also nicht über das hinaus geht, was an Schaden durch das Delikt selbst entstanden ist und wofür der Bund den Angeklagten A.______ nach Art. 8 Verantwortlichkeitsgesetz zu belangen hat – die er einseitig durch Verfügung regeln kann (Art. 10 Verantwortlichkeitsgesetz) –, entspricht es dem Postulat der Prozessökonomie, den Entscheid aufzuschieben, wie es die Parteien übereinstimmend beantragen. Der nachträgliche Entscheid wird angezeigt sein, sobald die Parteien dem Gericht anzeigen, dass das Verfahren nach Verantwortlichkeitsgesetz abgeschlossen ist.
Ist die Klage der Eidgenossenschaft nur teilweise zulässig, so kommt die- ser nur eine beschränkte Parteistellung (Art. 34 BStP) zu. Sie ist von der Ausübung entsprechender Rechte, namentlich zu Beweisergänzungsanträ- gen und zur Befragung während der Hauptverhandlung (Art. 157, 159 BStP), ausgeschlossen, soweit es nicht den Anklagepunkt der Geldwä- scherei betrifft.
- 15 -
2. Gewerbsmässiger Betrug
2.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB).
Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten A.______ zur Last, dass er unter dem Namen eines fiktiven Unternehmens Rechnungen an Bundes- stellen für nicht erbrachte Leistungen gestellt habe und dass er als Bun- desbediensteter durch eigenhändige falsche oder durch erschlichene oder gefälschte Prüfvermerke die Auszahlung von über Fr. 1,8 Mio. auf ein unter seiner Verfügung stehendes Bankkonto veranlasst habe.
Der Angeklagte A.______ hat diesen Sachverhalt an der Hauptverhandlung anerkannt. Sein Verteidiger bestreitet die arglistige Täuschung hinsichtlich von 12 der 33 Rechnungen. Der Verteidiger der Angeklagten B.______ be- streitet – im Hinblick auf die Anklage der Geldwäscherei – das Vorliegen von Betrug als Vortat insgesamt.
2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Tä- ter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder wenn er sich besonderer Ma- chenschaften oder Kniffe (manœuvres frauduleuses; mise en scène) be- dient (vgl. hierzu sowie den nachfolgenden Ausführungen BGE 126 IV 165, 171 E. 2 a; zum Ganzen auch STRATENWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen,
6. Aufl., Bern 2003, § 15 N. 17; REHBERG/SCHMID/DONATSCH, Strafrecht III,
8. Aufl., Zürich 2003, S. 183 ff.). Ein Lügengebäude liegt dabei vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von be- sonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täu- schen lässt BGE 119 IV 28, 36 E. 3 c). Als besondere Machenschaften (machinations) gelten „Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manœuvres frauduleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken“ (BGE 122 IV 197, 205 E. 3 d). Diesen Sach- verhalt erfüllt unter anderem das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder ge- fälschter Urkunden und Belege, insbesondere die Verwendung fingierter Dokumente (BGE 120 IV 186, 188 ff. E. 1 b und c; vgl. auch den Überblick
- 16 -
über die Rechtsprechung bei REHBERG/SCHMID/DONATSCH, a.a.O., S. 184). Machenschaften sind damit eigentliche Inszenierungen (mise en scène), durch welche die Lüge zusätzlich abgesichert wird (TRECHSEL, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 8 zu Art. 146). Arglist ist schliesslich auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV 165, 171 E. 2 a; 125 IV 124, 127 E. 3).
Nach neuerer Rechtsprechung soll das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei Lügengebäuden und besonderen betrügerischen Machenschaften Be- deutung erlangen (BGE 126 IV 165, 171 f. E. 2 a; anders noch BGE 116 IV 23, 25 E. 2 c; vgl. auch CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStR 1999 S. 160 f. m.w.H.). Diese beiden Arglistkategorien werden damit in ihrer eigenständigen Bedeutung nicht aufgegeben (ebenso z. B. CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume I, Bern 2002, Art. 146 N. 16 ff.; anders NIGGLI, AJP 1993 S. 1275 ff., 1277), bedürfen jedoch eines speziellen Zuschnitts. Eine entsprechende Konkretisierung hat das Bundesgericht in BGE 119 IV 28 für das Lügenge- bäude vorgenommen. Danach scheidet Arglist jedenfalls dann aus, „wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt, als Ganzes, wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar ge- wesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufde- ckung des ganzen Schwindels geführt hätte“ (BGE 119 IV 28, 36 E. 3 c). Dieser „Grundgedanke des Einbezugs des Opfers“ soll nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung auch im Falle besonderer Machenschaften be- rücksichtigt werden (BGE 122 IV 197, 205 E. 3 d). Demgemäss führt die Vorlage einer gefälschten oder verfälschten Urkunde dann nicht zur An- nahme einer arglistigen Täuschung, wenn für das Opfer leicht ersichtlich ist, dass eine Urkunde gefälscht wurde oder dass der wirkliche Aussteller nicht mit dem erkennbaren übereinstimmt (CASSANI, a.a.O., S. 162; ähnlich bereits TRECHSEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 146). Dabei ist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnitt- lich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Auch unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Arglist schei-
- 17 -
det lediglich dann aus, „wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichts- massnahmen nicht beachtet hat“ (BGE 126 IV 164, 172 E. 2 a; zustimmend ARZT, Basler Kommentar, N. 71 zu Art. 146 StGB).
Im Lichte dieser Grundregeln sind die Rechnungen in den vier Kategorien zu prüfen, die sich aus den Vorgehensweisen des Angeklagten A.______ an seinen verschiedenen Arbeitsorten ergeben.
2.2.1 Während er Leiter der Fachstelle Führungssysteme und Telekommunikati- on beim Bundesamt für Genie und Festung (BAGF) war, reichte der Ange- klagte A.______ zwischen Ende Dezember 1994 und Ende Oktober 1995 neun Rechnungen der „Wavecom Technik“ mit einer Gesamtsumme von Fr. 103’653.– ein, die alle an diese Dienststelle adressiert waren (act. 13.2, 13.5–9, 13.12, 13.14–15). Im Bundesamt verfuhr man nach dem Vier- Augen-Prinzip, wonach jede Rechnung eines Dritten vom Sachbearbeiter materiell geprüft wurde, während eine vorgesetzte Person die Notwendig- keit der Ausgabe sowie ihre Unterbringung in einem von ihm verwalteten Kredit kontrollierte (Zeugeneinvernahme F.______ vom 12. August 2004, S. 4, 5); dies wurde durch Visum in einem so genannten Kontierungsstem- pel bescheinigt. In diesem Sinne unterzeichnete A.______ sechs Rech- nungen als Dienststellenchef, während sich im Feld der Sachbearbeiter die Visa anderer Bediensteter des Amtes finden – gemäss Anklage von ihm teils erschlichen, teils gefälscht. Drei weitere unterzeichnete er als Sachbe- arbeiter und Major G.______ als Vorgesetzter. Die so als kontrolliert er- scheinenden Rechnungen gingen an den Finanzdienst des Bundesamtes. Dort wurden sie formell geprüft, d. h. daraufhin, ob sie den Charakter einer Rechnung und nicht etwa eines Lieferscheines o. ä. hatten und ob sie zwei Visa aus dem entsprechenden Fachbereich trügen. Stichprobenweise nahm der Finanzdienst auch eine materielle Richtigkeitsprüfung vor und zwar bei ca. einem Drittel bis einem Viertel aller eingehenden Rechnungen; sie betraf - nach Ermessen - die Unterschriftsberechtigung, die Berech- nungsweise, die Berücksichtigung von Rabatten und dergleichen. Darauf- hin erstellte der Mitarbeiter im Finanzdienst den Zahlungsauftrag (Zeugen- einvernahme F.______, a.a.O.). Konkret waren sowohl der Angeklagte wie Major G.______ bezüglich solcher Rechnungen unterschriftsberechtigt (Zeugeneinvernahme F.______, a.a.O.).
Hier hat der Angeklagte A.______ sich eines Lügengebäudes bedient: So- wohl die Rechnungen wie die von ihm angebrachten Prüfvermerke waren unwahr; denn eine Leistung wurde weder bestellt noch erbracht. Anders als bei der Summierung mehrerer Lügen, bei welcher verschiedene Lügen (gleichgerichtet) aneinandergereiht werden, stützen sich die Unwahrheiten
- 18 -
hier aber gegenseitig ab: Die Rechnung hatte einen aussenstehenden, an Zahlung interessierten Aussteller, während die amtlichen Prüfungsvermer- ke auf materiell unbeteiligte Bedienstete des Bundes zurückgingen, welche zur Verifizierung des Anspruchs in der Lage waren. Für die Mitarbeiter des Finanzdienstes kamen diese zwei Äusserungen aus zwei völlig unter- schiedlichen Richtungen mit unterschiedlichem Erklärungshintergrund. Die eine Unwahrheit verstärkte die andere daher in qualifizierter Weise. Ob deshalb, weil sie jeweils mittels einer Rechnung verübt wurde und weil die Prüfvermerke Schriftcharakter hatten, auch eine Machenschaft vorliege, hängt von der Qualifikation dieser Äusserungen als Urkunden ab und braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden. Dadurch, dass die Bun- desverwaltung Rechnungen in technischer und finanzieller Hinsicht auf Fachebene und stichprobenweise auf Ebene des Finanzdienstes überprü- fen liess, hat sie mehr an Vorsichtsmassnahmen getroffen, als von ihr mi- nimal zu verlangen war. Damit liegt in diesen Fällen arglistige Täuschung vor.
2.2.2 Während seiner Beschäftigung als Chef Technik im Bereich Führungsanla- gen beim Kommando Festungswachtkorps (FWK), Region 9, richtete der Angeklagte A.______ zwei „Wavecom“-Rechnungen an diese Stelle (act. 13.17, 13.21), zwei weitere an das Bundesamt für militärische Bauten („BAB“; act. 13.19–20) und sieben weitere an die Bundeskanzlei (act. 13.22–28); der Gesamtbetrag beläuft sich auf Fr. 114’167.15 Das Fes- tungswachtkorps war auf 1. Januar 1996, nach Auflösung des Bundesam- tes für Genie und Festung, verselbständigt worden. Es hatte indessen die Regeln des Bundesamtes betreffend das Rechnungswesen übernommen (Zeugenaussagen F.______ vom 12. August 2004, S. 9, und H.______ vom 11. August 2004, S. 4). Auf allen Rechnungen wurde dementspre- chend ein Kontierungsstempel des Festungswachtkorps angebracht. Der Angeklagte unterzeichnete alle als verantwortlicher Vorgesetzter an der entsprechenden Stelle. Indessen erscheint nur auf der einen der beiden an das Festungswachtkorps adressierten Rechnungen ein Sachbearbeitervi- sum. Auf den an die Bundeskanzlei gerichteten Rechnungen brachte der Angeklagte neben der Adresse handschriftlich den Namenszug I.______ an; damit war I.______, ein früherer Mitarbeiter und Projektleiter der Bun- deskanzlei gemeint, der davon freilich nichts wusste (act. 32.105–107).
Der Verteidiger des Angeklagten A.______ bestreitet die Arglist, weil bei diesen Rechnungen der Kontierungsstempel nicht mit dem Visum des Sachbearbeiters versehen worden sei; die einzige Ausnahme mache die Rechnung vom 6. August 1996 (act. 13.21). Er beruft sich auf die Zeugen- aussage J.______, wonach das Rechnungsführerhandbuch für die ganze
- 19 -
Bundesverwaltung gegolten habe (act. 32.81), und erachtet eine Opferver- antwortung dort als verletzt, wo mit den Rechnungen nicht gemäss diesem Handbuch verfahren worden sei. Er argumentiert weiter damit, dass der Angeklagte nicht gewiss sein konnte, dass die Täuschung Erfolg habe.
Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Auch in diesen Fällen hat sich der Angeklagte A.______ eines Lügengebäudes bedient. Der Gesichts- punkt der Opferverantwortung ist auf die Mitarbeiter des Finanzdienstes zu fokussieren, da sie die Vermögensverschiebung auslösten und es deshalb auf ihre Vorstellungen ankommt („Motivationszusammenhang“: BGE 122 IV 197, 203 E. 2 c) respektive darauf, was vorgekehrt wurde, um einen Irrtum zu vermeiden. Dabei nun tragen die an die Bundeskanzlei adressierten Rechnungen eine Zweitunterschrift, wenn auch nicht im Kontierungsstem- pel des FWK, sondern in Nähe der Anschrift. Für den Finanzdienst er- scheint die Bundeskanzlei als Bezüger der fakturierten Dienstleistung und die Unterschrift als Richtigkeitsvermerk dieser Amtsstelle. Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass das FWK damals regelmässig auch Rechnungen, die an andere Bundesstellen gerichtet waren, bezahlte (Zeugeneinvernahme H.______, S. 5 f.). In seinen Augen war das Vier-Augen-Prinzip daher er- füllt. Wo dies nicht der Fall war – bei den beiden an das BAB und bei der einen an das FWK gerichteten (diejenige vom 22. März 1996, act. 13.17) Fakturen –, wurden zwar die vom BAGF übernommenen Regeln über das Rechnungswesen verletzt, indem man sich mit nur einem Prüfvermerk be- gnügte. Indessen gehört eine doppelte Kontrolle von Fakturen nicht zu den- jenigen Vorsichtsmassnahmen, die als Minimum zu verlangen sind. Das Bundesgericht erblickt im System der Kollektivunterschrift ein Mittel, um Missbrauch von Vertretungsbefugnis zu verhindern (BGE 118 IV 35, 37 f. E. 2). Indem es die betrügerische Täuschung des einen Unterzeichners durch den anderen für möglich hält, bringt es zum Ausdruck, dass dem ei- nen Unterzeichner die volle Verantwortung für die Richtigkeit einer namens der vertretenen Person zukommen kann. Aus dieser Würdigung der Dop- pelunterschrift im Aussenverhältnis muss für das amtsinterne Verhältnis abgeleitet werden, dass die Kontrolle eines für die Vermögensverfügung massgeblichen Sachverhalts durch eine Person genügt, wenn diese in der Lage ist, aufgrund spezifischer oder allgemeiner Kenntnisse diesen zu prü- fen. Dem FWK war unbenommen, strengere Regeln vorzuschreiben; ihre Verletzung mag für die interne Haftung massgeblich sein, steht aber der Annahme von Arglist nicht entgegen. Anders wäre es nur, wenn das Vier- Augen-Prinzip Gesetzeskraft gehabt hätte; das war aber damals noch nicht der Fall (Art. 39 Finanzhaushaltverordnung [SR 611.01] in der Fassung vor
1. April 2003 [AS 1990, 996]). Entsprechend vermochte denn auch der Zeuge F.______ nicht zu bestätigen, dass die Doppelunterschrift schon
- 20 -
vorher im Bund die Regel gewesen wäre (Zeugeneinvernahme F.______ vom 12. August 2004, S. 9).
2.2.3 Während seiner Tätigkeit bei der Untergruppe Führungsuntersützung („UGFU“) im Generalstab fertigte der Angeklagte A.______ drei „Wave- com“-Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 90’371.15 an, von denen er zwei – vom gleichen Tage – an diese militärische Stelle adressierte (act. 13.31–32) und eine weitere an die Swisscom (act. 13.30). Da die UGFU kein eigenes Budget hatte, leitete er sie dem FWK zu. Um ihnen Glaub- würdigkeit zu geben, hatte er auf allen drei Rechnungen seinen Dienststempel sowie seine Unterschrift gesetzt und ein weiteres Visum ge- fälscht, nämlich dasjenige von K.______, einem Mitarbeiter der Gruppe Rüstung („GR“; Einvernahme A.______ zur Sache S. 10 f.; Zeugeneinver- nahme L.______, act. 32.50); auf der Rechnung an die Swisscom hatte er zusätzlich dasjenige von L.______, einem Mitarbeiter dieses Unterneh- mens und fachlich ein „Pendant“ zu A.______ (Zeugeneinvernahme L.______, act. 32.51). Grundsätzlich war es nicht aussergewöhnlich, dass das FWK solchen Aufwand vergütete – auch bei einer Stelle ausserhalb der Verwaltung, wie es die Swisscom ist –, wenn es um Kommunikations- anlagen in Werken ging, welche der Führung dienen (Zeugeneinvernahme H.______ vom 11. August 2004, S. 11 f.). Im FWK wurden die Rechnungen mit dem dort gängigen Kontierungsstempel und zwei Visa versehen. Das- jenige des Dienstchefs stammt von M.______, dem Nachfolger des Ange- klagten in dieser Funktion, den dieser dafür durch falsche Angaben über die Anspruchsgrundlage der Fakturen veranlasste (Einvernahmen M.______ als Auskunftsperson, act. 31.5, und als Zeuge, act. 32.41; vgl. zur Rechnung an die Swisscom act. 3.560). Das Visum als Sachbearbeiter setzte ein weiterer Mitarbeiter des FWK, N.______, der aufgrund der be- reits vorhandenen Unterschriften von der Richtigkeit der Rechnungen über- zeugt war (Zeugeneinvernahme N.______, act. 32.298).
Die Verwendung dieser Rechnungen bedeutet nicht weniger arglistige Täu- schung wie sie während der Tätigkeit des Angeklagten beim FWK zustande kam, zumal Aufwand für Kommunikationsanlagen, welche dem General- stab dienten, aber vom FWK betreut wurden, vorgetäuscht wurde. Freilich geht der Irrtum des Finanzdienstes FWK hier nicht auf die Unterschrift von A.______ zurück, da die Kontierungsstempel die Signaturen von zwei Mit- arbeitern des FWK tragen, davon die eine des Dienststellenchefs M.______. Da der Angeklagte diesen über die Berechtigung der fakturier- ten Forderung irreführte – und der Sachbearbeiter durch M.______s Visum von der Richtigkeit überzeugt war –, handelte er als mittelbarer Täter.
- 21 -
2.2.4 Ab Beginn des Jahres 2001 übernahm das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation („BIT“) ämterübergreifend die Aufgabe, Aufwand der Bundesverwaltung für Telefonie zu bezahlen. Der Angeklagte A.______ war verantwortlich für den Bereich „Mobile und Telefon Service“ und ver- waltete eine Budgetposition für Diverses von Fr. 2 Mio. (Zeugeneinvernah- me O.______, act. 32.156–158). In diesem Umfeld setzte er 10 „Wave- com“-Rechnungen im Total von Fr. 1’618 669.75 auf (13.35, 13.38, 13.40, 13.43, 13.46, 13.49, 13.52, 13.55, 13.58, 13.61), alle adressiert an das De- partement für auswärtige Angelegenheiten („EDA“). Die Leistung wird mit „______“ umschrieben, was auf Kosten für die Benützung einer satelliten- gestützten Kommunikationseinrichtung hinweist (Zeugeneinvernahme O.______, act. 32.159). Diesen Fakturen wurde ein Kontierungsblatt des BIT angeheftet, auf welchem der Angeklagte stets den vorgedruckten Ver- merk „Rechnung kontrolliert und in Ordnung“ unterzeichnete (act. 13.33, 13.36); auf deren acht unterzeichnete im weiteren eine nach Jahresbeginn eingetretene Mitarbeiterin, P.______, unter dem Vermerk „Kreditkontrolle nachgeführt“ (act. 13.39, 13.42, 13.45, 13.48, 13.51, 13.54, 13.57, 13.60). Die so bearbeiteten Fakturen gingen an den Finanzdienst des BIT, wo die Zahlungen ausgelöst wurden (Zeugeneinvernahme Q.______ vom
11. August 2004, S. 4).
Es fällt auf, dass in diesen Fällen im BIT Rechnungen beglichen wurden für Dienstleistungen eines Dritten an ein anderes Departement, ohne schriftli- chen Beleg dafür, dass einer seiner Mitarbeiter die Richtigkeit und Ange- messenheit der Leistung überprüft hätte, zumal bei erheblichen Beträgen, zuletzt von über Fr. 370'000.–. Natürlich ist nicht ausgeschlossen, dass ein Mitarbeiter mündlich über den fakturierten Aufwand befragt worden wäre; hingegen entspricht es amtlichen Gepflogenheiten, solche Auskünfte proto- kollarisch festzuhalten, was hier nicht der Fall war. Indessen war die Zent- ralisierung solchen Aufwandes gerade ein Ziel der neuen Strukturen im BIT und die Prüfung solcher Rechnungen gerade Aufgabe eines Fachmannes vom Zuschnitt des Angeklagten (Zeugeneinvernahme O.______, act. 32. 158–159; Zeugeneinvernahme Q.______, a.a.O.). Das Mass der vom Bund zu verlangenden Vorkehren, um Betrug zu verhindern, ist unter diesen Ge- sichtspunkten erfüllt. Der Einwand des Verteidigers von A.______ hinsicht- lich der ersten beiden Rechnungen, wo der Kontierungszettel nur einfach signiert wurde, für den er sich auf die schon erwähnten Argumente ab- stützt, ist daher aus gleichen Gründen zu verwerfen (E. 2.1.2).
2.2.5 Als Ergebnis steht fest, dass die vom Angeklagten vorgenommenen Täu- schungshandlungen hinsichtlich sämtlicher 33 Rechnungen als arglistig einzustufen sind. Grundsätzlich nicht entschieden zu werden braucht bei
- 22 -
diesem Ergebnis, ob der Angeklagte – wie von seinem Verteidiger bestrit- ten wurde – überdies mit Gewissheit voraussah, dass die Überprüfung sei- ner Angaben unterlassen würde. Jeder Täter hofft, dass die von ihm ver- wendeten Mittel zu einem Irrtum und in der Folge zu einem Vermögensvor- teil führen. Die Qualifikation als Betrug kann nicht davon abhängen, ob er dies zuversichtlich bejahe oder zweifelnd nur für möglich halte, sondern ob er ein besonderes Vertrauen ausnutze, welches das Opfer von einer ihm möglichen und zumutbaren Prüfung abhält (STRATENWERTH/JENNY, a.a.O., § 15.17). Das war hier nicht der Fall; denn der Angeklagte A.______ ge- noss weder als Person noch wegen seiner Stellung ein grösseres Vertrau- en als alle anderen Bediensteten des Bundes, die mit der Prüfung von Dritt- rechnungen betraut waren.
2.3 2.3.1 Für die Erfüllung des Betrugstatbestandes ist gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB weiter vorausgesetzt, dass durch die Täuschung ein Irrtum beim Verfü- gungsberechtigten hervorgerufen wurde. Juristische Personen, Personen- mehrheiten oder Behörden können nicht als solche Subjekt eines Irrtums sein. Entsprechend gilt es grundsätzlich festzustellen, welche natürliche Person die Vermögensverfügung getroffen hat und welche Vorstellungen sie dabei hatte (vgl. TRÖNDLE/FISCHER, Strafgesetzbuch und Nebengeset- ze, 52. Aufl., München 2004, N. 39 zu § 263 StGB). Wird die Täuschung über mehrere Personen vermittelt, so kommt es sodann darauf an, ob der beim Verfügenden verursachte oder fortbestehende Irrtum dem Täter der Täuschungshandlung zuzurechnen ist. Dies ist bei mittelbarer Täterschaft dann der Fall, wenn ein unmittelbar getäuschter gutgläubiger Dritter veran- lasst wird, seinen Irrtum an die verfügende Person zu vermitteln (TRÖND- LE/FISCHER, a.a.O.; SCHÖNKE/SCHRÖDER, Strafgesetzbuch, Kommentar,
26. Aufl., München 2001, N. 180 zu § 263 StGB).
2.3.2 Im vorliegenden Fall haben die umschriebenen Täuschungshandlungen des Angeklagten (vgl. Erwägung 2.2.2) zu einer Diskrepanz zwischen Vor- stellung und Wirklichkeit, mithin zu einem Irrtum geführt und zwar bei den jeweiligen Mitarbeitern der Finanzdienste. Auch ohne dass diese im einzel- nen befragt wurden und sie angesichts ihrer Zahl und der Menge der ange- fallenen Rechnungen auch hätten konkret Aufschluss geben können, ist als Erfahrungstatsache erstellt, dass sie annahmen, die in Rechnung gestellten Leistungen seien tatsächlich erbracht worden. Soweit der Angeklagte dabei die Verfügungsberechtigten bei den Finanzdiensten nicht unmittelbar täuschte, sondern gutgläubige Mitarbeiter durch Täuschung veranlasste, ihr Visum bzw. ihre Unterschrift anzubringen und damit ihren Irrtum jenen zu vermitteln, liegt mittelbare Täterschaft vor. Das gilt gerade auch für die
- 23 -
Rechnung vom 6. August 1996 (act. 13.21), welche fiktive Arbeiten an einer Personensuchanlage (PSA) in der K-Anlage 85 zum Gegenstand hatte. Zwar zweifelte N.______, seinerzeit Chef Unterhaltsstelle in der Festungs- region 9, gemäss eigenen Aussagen zunächst daran, ob die fragliche Rechnung zutreffe, da in der betreffenden K-Anlage keine PSA existierte (act. 32.295; vgl. auch Einvernahme vom 12. August 2004, S. 6). Nachdem ihm der Angeklagte allerdings bestätigte, „dass alles in Ordnung sei“ (act. 32.294), und ihm die Erklärung auch plausibel erschien, visierte er die Rechnung dennoch. Angesichts dieser Sachlage kann nicht von irrtums- zerstörenden Zweifeln gesprochen werden, zumal ein Irrtum nicht nur vor- liegt, wo ein unzutreffender Gedanke besteht, sondern wo die latente Vor- stellung falsch ist (vgl. BGE 118 IV 35, 38 E. 2 c). Im Übrigen illustriert ge- rade diese Begebenheit, dass das vom Angeklagten geschaffene Lügen- gebäude durchaus „etwas Stabiles“ im Sinne der Rechtsprechung darstellte (vgl. Erwägung 2.2).
Mit Blick auf das objektive Tatbestandsmerkmal des Irrtums anders zu be- urteilen sind demgegenüber die Rechnungen vom 20., 22. und 23. August 2001 (act. 13.55, 13.58 und 13.61). Die dadurch ausgelösten Zahlungen wurden am 10. September 2001 gutgeschrieben (Gutschriftsanzeigen der Sparkasse E.______ [act. 33.60 ff.]). Jedoch wurde der Angeklagte am
5. September 2001 verhaftet (act. 1.15 ff.), und noch am gleichen Tag wur- de im BIT eine Hausdurchsuchung durchgeführt (act. 1.9 ff.). Dieser Um- stand war seinen Vorgesetzten im BIT bekannt. Deren Kenntnis wiederum ist dem Bund ebenso zuzurechnen wie dasjenige der Mitarbeiter im Fi- nanzdienst. Wenn also nach der Durchsuchung des Arbeitsplatzes des An- geklagten A.______ noch Rechnungen ausbezahlt wurden, die von ihm freigegeben worden waren, so bestand für eine gutgläubige Annahme, die- se seien richtig, keine Basis mehr.
Nach dem Gesagten kann das objektive Tatbestandsmerkmal des Irrtums für diese drei Rechnungen nicht als erwiesen betrachtet werden, weshalb lediglich Versuch in Frage kommt. Ein solcher liegt bereits vor, wenn der Täter vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht so mit der Ausführung der Betrugshandlung begonnen hat, dass daraus sein Tatentschluss erkennbar wird, selbst wenn die objektiven Tatbestandsmerkmale ganz oder teilweise fehlen. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen; dabei ist entscheidend, dass der Täter sich eine Situation vor- stellt, in der diese Merkmale vereinigt sind, und sie billigt, (vgl. BGE 122 IV 246 Regeste; vgl. auch BGE 128 IV 18, 21 E. 3 b). Versuchte arglistige Täuschung darf dabei nur angenommen werden, wenn sich der Vorsatz des Täters auf eine arglistige Täuschung richtet, mithin auf ein Verhalten,
- 24 -
das objektiv als arglistig erscheint (BGE 128 IV 18, 21 E. 3 b). Dies ist für die in Frage stehenden Handlungen bei einer hypothetischen Prüfung – und damit ungeachtet des ausgebliebenen Täuschungserfolges – zu beja- hen (vgl. zum Vorsatz die Ausführungen in Erwägung 2.5). Gerade in Fäl- len wie dem vorliegenden, in denen es lediglich der Zufall war, der zur Auf- deckung der Täuschung führte (BGE 128 IV 18, 21 f. E. 3 b unter Bezug- nahme auf CASSANI, a.a.O., S. 164), ist Versuch anzunehmen. Letzterer muss, da der Angeklagte die strafbaren Tätigkeiten plangemäss zu Ende führte, als vollendet i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB gelten.
2.4 Durch den Irrtum muss der Getäuschte zu einer Vermögensverfügung ver- anlasst werden. Das geschah, indem die Mitarbeiter des entsprechenden Finanzdienstes selbst oder die Adressaten ihrer Vergütungsaufträge Zah- lungen aus Bundesgeldern auslösten (BGE 126 IV 113, 117 E. 3 a). Schliesslich muss durch die Vermögensverfügung ein (auch nur vorüber- gehender) Vermögensschaden eintreten, welcher nur dann gegeben ist, wenn der von der Vermögensdisposition Betroffene einen rechtlich ge- schützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils hat (BGE 126 IV 165, 174 E. 3 a; 117 IV 139, 148 E. 3 d/aa).
Hier standen den Zahlungen des Bundes keine Gegenleistungen gegen- über; vielmehr hat sich der Angeklagte im Sinne von Art. 62 ff. OR unge- rechtfertigt bereichert. Nach dem Gesagten sind damit auch die objektiven Tatbestandsmerkmale der Vermögensverfügung sowie des Vermögens- schadens erfüllt.
2.5 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowohl Vorsatz wie auch Bereicherungsabsicht. Je- ner muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale wie auch auf den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen (BGE 128 IV 18, 21 E. 3 b; 126 IV 113, 120 E. 3 c/dd; 122 IV 246, 248 E. 3 a; vgl. auch REH- BERG/SCHMID/DONATSCH, a.a.O., S. 200).
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten A.______ das entsprechende Wissen oder der Wille fehlten. Insbesondere war er sich über die Wirkung der falschen Prüfvisa im Klaren. Ferner handelte er unbestrittenermassen mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung: We- der hatte er einen Anspruch auf die erstrebte Bereicherung, noch glaubte er, einen solchen zu haben. So bestätigt er anlässlich verschiedener Ein- vernahmen und auch an Schranken, dass die in Rechnung gestellten Leis- tungen fiktiv gewesen sind (vgl. statt vieler die Einvernahme vom
- 25 -
11./12. August 2004, S. 5). Damit ist auch der subjektive Tatbestand gege- ben.
2.6 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit im Begriff des berufsmässigen Handelns (vgl. den Leitentscheid BGE 116 IV 319; kürzlich bestätigt in BGE 129 IV 188, 190 ff. E. 3.1.2). Berufsmässig han- delt ein Täter, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die delikti- sche Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünf- ten ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs aus- übt. Eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit genügt. Gemäss höchstrichterlicher Praxis ist entscheidend, „dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaf- ten Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung dar- stellen (…). Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbsein- kommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallen- den Taten bereit gewesen“ (BGE 123 IV 113, 116 E. 2 c; 119 IV 129, 132 f. E. 3 a).
2.6.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten A.______ gewerbsmässi- ges Handeln zur Last. Dessen Verteidiger opponiert dieser Qualifikation nicht, mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen nach seiner Auffassung der Betrug nur versucht wurde. 2.6.2 Vorliegend hat der Angeklagte im Zeitraum von mehr als sechseinhalb Jah- ren insgesamt 33 betrügerische Handlungen begangen und dabei einen Umsatz bzw. Gewinn von Fr. 1'926'791.95 erzielt. Dabei ging er gezielt und professionell vor und wendete im Sinne einer nebenberuflichen Tätigkeit nicht unerhebliche Zeit und Mittel zur Erstellung der fiktiven Rechnungen sowie zusätzlicher Dokumente auf. Wie erwähnt wurden die Gelder alle- samt dem Wavecom-Konto bei der Sparkasse E.______ gutgeschrieben. Von diesem tätigten die Angeklagten in der Zeit vom 15. März 1995 (act. 4.657) bis 21. August 2001 (act. 4.744) total 47 Bezüge im Gesamtbetrag von Fr. 535'000.20 (vgl. zum Ganzen act. 4.652 ff.), davon im Jahre 1995 Fr. 60'000.– (act. 4.652 f.), 1996 Fr. 100'000.– (act. 4.662 f.), 1997 Fr. 56'000.– (act. 4.674 f.), 1998 Fr. 36'000.– (act. 4.680 f.), 1999 Fr. 36'050.– (act. 4.695 f.), 2000 Fr. 21'650.20 (act. 4.712 f.) und 2001
- 26 -
Fr. 225’300.– (act. 4.723 ff.). Dabei ergibt sich aus den Aussagen des An- geklagten selbst, dass er sich bereits bei der Kontoeröffnung darauf einge- richtet hatte, durch seine Handlungen Einkünfte zur Finanzierung eines namhaften Teils seiner Lebensgestaltung zu erzielen. So sagt er im Ermitt- lungsverfahren aus, er habe ein Konto eröffnet „mit dem Ziel, Geld aus ei- ner zusätzlichen Einnahmequelle zu haben (Nebenerwerb). Dies mit dem Wissen, dass meine Tätigkeit als Nebenbeschäftigung ohne eine Geneh- migung erfolgte (…). Ich habe mir gesagt, dass ich mein Wissen einer zu- sätzlichen Einnahmequelle ermöglichen wollte (…). In meinem Fall war es so, dass ich selber darauf kam, ein Konto zu eröffnen und Rechnungen zu stellen.“ (act. 1.92, Antworten auf Fragen 42 und 43).
Diese Absicht spiegelt sich in den effektiven, späteren Ausgaben wieder, welche aus Mitteln des Wavecom-Kontos getätigt wurden, wie sie sich in den jeweiligen Auszahlungsbelegen und Kontoauszügen widerspiegeln (act. 4.652 ff.; vgl. auch act. 21.279 ff.): dem Erwerb von Fahrzeugen, näm- lich eines Renault Safrane (act. 31.133 i.V.m. 20.19 ff., 1.164, 31.144, 31.171, 34.126) sowie eines Subaru Justy (act. 31.134 i.V.m. 28.169 f., 31.39, 31.121, 31.146), der Anschaffung von Möbeln (act. 31.39, 31.119 ff., 31.133, 31.146, 31.171), für Ferien bzw. Reisen (act. 31.39, 31.129, 31.145, 31.171), den Kauf von Haushaltsgeräten (act. 31.39), für eine kos- metische Operation (act. 31.129, 31.144) u.a.m. Ein Teil der Mittel wurde sodann auf das Lohnkonto des Angeklagten bei der Bank R.______ (act. 4.671, 4.691, 4.735 f., 4.744; vgl. überdies act. 1.65, 1.156, 31.40, 31.144), über welches der „gewöhnliche Lebensbedarf“ (act. 31.133) ge- deckt wurde sowie auf das Konto des Angeklagten bei der Sparkasse des Bundes (act. 4.735 ff. i.V.m. 1.65) überwiesen. Schliesslich dienten die de- liktischen Gelder auch der Rückzahlung eines Darlehens an die Mutter des Angeklagten (act. 4.742 i.V.m. 1.65, 1.136, 1.156 f., 31.40, 31.133, 31.144), eines Kredites an die Bank S.______ (act. 4.657 i.V.m. 28.6), der Finanzie- rung von Einlagen für die Lebensversicherung bei der „D.______“ Assuran- ces (act. 1.136, 31.39 f., 31.120; siehe auch Erwägung 5.1.3) sowie von Anlagen bei der Bank T.______ (act. 1.104 i.V.m. 1.112 ff.; 1.136, 21.318 f., 31.144) und mindest teilweise zum Erwerb der Liegenschaft der Ange- klagten bzw. zur Bezahlung der Hypothek (Einvernahme des Angeklagten vom 11./12. August 2004, S. 3; vgl. auch act. 1.165, 31.134) sowie der ent- sprechenden Handänderungssteuern bzw. Grundbuch-/Notariatskosten (act. 28.231 f., 31.39, 31.144). Die Absicht bestand noch als der Angeklag- te A.______ vom Wavecom-Konto bei der Sparkasse E.______ Fr. 100'000.– bezogen und am selben Tag auf ein bei der gleichen Bank provisorisch eröffnetes Lohnkonto eingezahlt hat (act. 4/743 = act. 21.279
- 27 -
f.), um von dort mittels einer EC-Karte Geld einfacher beziehen zu können (act. 31.120).
Damit ist das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit grundsätzlich gegeben. Allerdings kann dieses aufgrund der Aktenlage nicht für den ge- samten Zeitraum der deliktischen Tätigkeit bejaht werden. Wie die Eidge- nössische Untersuchungsrichterin in ihrem Schlussbericht vom 4. Juni 2003 (act. 35.54) festhält, lassen sich die betrügerischen Handlungen des Angeklagten mit Blick auf die finanziellen Mittel, die ihm als jeweiliger Stel- leninhaber zur Verfügung standen, in drei Phasen gliedern, nämlich in die zwanzig Delikte, welcher der Angeklagte im Zeitraum Dezember 1994 bis Oktober 1996 beim BAGF sowie FWK begangen hat (Deliktssumme: Fr. 217'820.45), die drei von Januar 1998 bis Februar 1999 bei der UGFU vorgenommenen, strafbaren Handlungen (Deliktssumme: Fr. 90'301.75) sowie in die zehn in der Zeit vom Januar bis August 2001 beim BIT began- genen Betrügereien (Deliktssumme: Fr. 1'618'669.75).
Gewerbsmässigkeit liegt ausser Zweifel für die erste und die dritte Phase vor: Während seiner Tätigkeit beim BAGF und beim FWK konnte der An- geklagte A.______ den von ihm ausgedachten modus operandi weiter ver- folgen, da er eine Position als Dienstchef bekleidete; auch folgten sich die einzelnen Rechnungen in relativ engen Abständen. Für die dritte Phase nutzte er die neue Position im BIT aus, bei der die Kompetenz zur Rech- nungsprüfung sogar eine wesentliche Funktion darstellte; die Rechnungen stellte er gleichfalls in regelmässigen Abständen aus, nachdem das Gutha- ben des Wavecom-Kontos per Ende Dezember 2000 praktisch aufge- braucht worden war (act. 21.299). Anders verhält es sich mit der zweiten Phase. Zunächst stellte er nach dem Übertritt vom FWK in den Generalstab während fast eines Jahres keine Rechnungen, liess dann der ersten aus dieser Anstellungsperiode gestellten erst wieder ein Jahr später zwei weite- re folgen und pausierte wiederum während der nächsten eineinhalb Jahre an diesem Dienstort. Vor allem aber hatte er dort keine Ausgabenkompe- tenz, sondern war auf die Irreführung seines Nachfolgers im FWK ange- wiesen. Für diese mittlere Phase fehlt also das Element der Regelmässig- keit der Geldbeschaffung (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, N. 103 zu Art. 139 StGB). Andererseits ist für die erste und dritte Phase Tatmehrheit an- zunehmen, da sie auch beim Kollektivdelikt, das der gewerbsmässige Be- trug darstellt, möglich ist, nämlich wenn kein einheitlicher, den ganzen Handlungszeitraum umfassender Entschluss nachgewiesen ist und auch äusserlich kein einheitliches Tatgeschehen vorliegt (BGE 116 IV 121, 123 E. 2 b/aa).
- 28 -
2.6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Angeklagte des mehrfachen einfachen und mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat. Die versuchten Delikte im Zusammenhang mit den Rechnungen vom 20., 22. und 23. August 2001 (act. 13.55, 13.58 und 13.61; vgl. hierzu die Ausführungen in Erwägung 2.3.2) gehen dabei im vollendeten gewerbsmässigen Betrug auf (BGE 123 IV 113, 117 E. 2 d), womit insbesondere eine Strafschärfung gemäss Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgeschlossen ist. Immerhin rechtfertigt es sich, der Präzisierung halber im Dispositiv auszuweisen, dass der mehrfache ge- werbsmässige Betrug auch nur versuchte Delikte enthält.
3. Urkundenfälschung im Amt 3.1
3.1.1 Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkun- den, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 317 Ziff. 1 StGB). Unter Beam- ten werden die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege verstanden. Als Beamte gelten überdies auch Perso- nen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt sind, oder die vorü- bergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Ziff. 4 StGB). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist dabei relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencharakter ha- ben, mit Bezug auf andere nicht. Nach der Praxis kann sich die Beweisbe- stimmung eines Schriftstücks einerseits unmittelbar aus dem Gesetz erge- ben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden (BGE 125 IV 17, 22 E. 2 a/aa). Ebenfalls nach Gesetz oder aber nach der Ver- kehrsübung bestimmt sich, ob und inwieweit einer Schrift Beweiseignung zukommt (BGE 125 IV 273, 276 f. E. 3 a/aa; vgl. auch BGE 123 IV 61, 63 f. E. 5 a mit zahlreichen Hinweisen). Als weiteres, ungeschriebenes Merkmal erfordert der Urkundenbegriff schliesslich auch die Erkennbarkeit des Aus- stellers (BOOG, Basler Kommentar, N. 37 ff. zu Art. 110 Ziff. 5 StGB; STRA- TENWERTH/JENNY, a.a.O., § 35 N. 18 ff.; implizit auch BGE 129 IV 130, 134 E. 2.1; 120 IV 178, 181 E. 1 c/bb).
- 29 -
Der Tatbestand umfasst zwei Handlungsalternativen: die Urkundenfäl- schung im engeren Sinne, d.h. die Identitätstäuschung (Art. 317 Ziff. 1 al. 1 StGB), und die Falschbeurkundung, d. h. die Inhaltstäuschung (Art. 317 Ziff. 1 al. 2 StGB). Diesbezüglich stimmen sie mit der privaten Urkundenfäl- schung (Art. 251 Ziff. 1 al. 2 StGB) überein und sind auch analog anzu- wenden (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II, Bern 2002, N. 7 zu Art. 317 StGB; für die Falschbeurkundung BGE 117 IV 286, 291 E. 6 b). Das gilt auch für die engere Definition der Urkunde bei der Falschbeur- kundung, die notwendig ist, um die einfache schriftliche Lüge von der Strafbarkeit auszuschliessen. Eine entsprechend qualifizierte schriftliche Lüge wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur an- genommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 129 IV 130, 134 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 117 IV 35; gleich mit Blick auf Art. 317 StGB der unveröffentlichte BGE vom 18. Januar 2002 [6S.618/2001], E. 6 a). Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in ge- setzlichen Vorschriften liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstü- cke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwür- digkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in ge- wissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt. Die Grenze zwi- schen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden (BGE 125 IV 17, 23 E. 2 a/aa mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 129 IV 130, 134 E. 2.1 und die dort zitierten Entscheide).
3.1.2 Die Anklageschrift legt dem Angeklagten A.______ alle Schriftstücke zur Last, die er angefertigt oder ergänzt hat, um auf betrügerische Weise zu Geld zu kommen, ausgenommen die unter „Wavecom Technik“ verfassten Rechnungen selbst, d. h. im Zustand vor der späteren Bearbeitung im amt- lichen Bereich (dass der Staatsanwalt im Rahmen seines Plädoyers hierauf zurückkam und dem Angeklagten auch diesbezüglich eine Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB vorwarf [Plädoyernotizen S. 15], ist unbeachtlich). Im Zusammenhang mit diesen Fakturen wirft sie ihm vor, wahrheitswidrig die Richtigkeit derselben bestätigt zu haben und/oder eine solche Bestätigung anderer Personen vorgetäuscht zu haben. Soweit zu einzelnen Rechnungen zusätzliche Belege angefertigt wurden, die entwe- der ein Leistungsbedürfnis oder eine Leistungsvereinbarung mit der Firma „Wavecom“ dokumentieren sollten, macht die Anklageschrift ihm zum Vor- wurf, sie seien „fiktiv“ und/oder er habe sie mit falschem Namen unter-
- 30 -
zeichnet. Unter dem Anklagepunkt der Urkundenfälschung im Amt wird auch beschrieben, wo er durch Täuschung andere Amtspersonen zu unzu- treffenden Bestätigungen über die Richtigkeit der Fakturen veranlasst ha- be, wenngleich diese Handlungen rechtlich zum Anklagepunkt des Er- schleichens einer falschen Beurkundung gehören und so effektiv auch an- geklagt sind. Ferner erwähnt die Anklageschrift hier den „fiktiven“ Charakter einzelner „Wavecom“-Rechnungen, oder den „Schein“-Charakter dieses Unternehmens, obwohl der Angeklagte A.______ diese Schriftstücke als Privatperson, nicht in amtlicher Funktion anfertigte, was die Anwendung von Art. 317 StGB zum vornherein ausschliesst. Als eingeklagt haben da- her nur diejenigen Handlungen zu gelten, welche die Anklageschrift im Ein- zelnen umschreibt.
Der Angeklagte A.______ hat die ihm zur Last gelegten Tatsachen in der Hauptverhandlung „im grossen Ganzen“ – mit Einschränkungen, die nicht die Urkundendelikte betreffen – als richtig anerkannt.
Zur Beurteilung der Strafbarkeit ist nicht erforderlich, dass der Richter jeden einzelnen vom Angeklagten A.______ gesetzten Vermerk auf einem Schriftstück subsumiere, weil die Anfertigung einer Urkunde respektive die Veränderung eines strafrechtlich noch unbedeutsamen Schriftstückes zu einer Urkunde (zusammengesetzte Urkunde, vgl. BOOG, Basler Kommen- tar, N. 64 zu Art. 110 Ziff. 5 StGB) als einheitliches Tatgeschehen erscheint (sog. iterative Tatbestandserfüllung; BGE 129 IV 262, 269 E. 2.5). Hinge- gen muss zwischen den beiden Handlungsalternativen unterschieden wer- den, weil der Urkundenbegriff nicht übereinstimmt.
3.2 Falschbeurkundung wird dem Angeklagten A.______ vorgeworfen, wo er auf den Fakturen oder einem angehefteten Formular das Visum als für den Aufwand verantwortliche Amtsperson oder als amtlicher Sachbearbeiter anbrachte. Im Zusammenhang mit den Rechnungen vom 27. Dezember 1994 und 11. Juli 1995 (act. 13.2, 13.9) hat er zudem Formulare ausgefüllt und unterzeichnet, welche die fakturierten Leistungen als Unterhaltsbedürf- nis des Bundes darstellten (act. 30.9, 30.20, 30.47). Als Tatsache steht fest, dass weder ein solches Bedürfnis bestand, noch die fakturierten Leis- tungen erbracht worden sind. Folglich sind diese Schriftstücke inhaltlich unzutreffend. Als erstes ist zu klären, ob ihnen die erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, wie sie die Tatvariante der Falschbeurkundung voraussetzt.
Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage in BGE 117 IV 286, 290 f. E. 6 befasst. Es erklärte den kurz zuvor für die private Falschbeurkundung ein- geführten, engeren Urkundenbegriff auch für Art. 317 Ziff. 1 al. 2 StGB
- 31 -
massgeblich und schloss sich ausdrücklich einer Rezension von STRATEN- WERTH (ZStrR 1968 S. 198 ff.) an. In dieser wird dargelegt, dass eine amtli- che Bestätigung in Schriftform sich zum Beweis nur für die Bestätigung selbst, nicht aber für die Wahrheit des bestätigten Zustandes oder Vorgan- ges eigne. Das Bundesgericht verneinte ausdrücklich, dass der Aussage eines Beamten nur deshalb mehr Glaubwürdigkeit zukomme, weil er Beam- ter sei. Auf den vorliegenden Fall übertragen, heisst dies, dass die genann- ten Unterschriften des Angeklagten A.______ – im Zusammenhang mit dem Text der Formulare oder Kontierungsstempel – Beweis nur für die Tat- sache der Zustimmung zur Ausgabe, aber nicht für die Schuld des Bundes im fakturierten Ausmass erbringen können, respektive dass sie für ein Un- terhaltsbedürfnis des Bundes keine erhöhte Glaubwürdigkeit haben. Nun steht als allgemeine Erfahrungstatsache fest, dass wenigstens die Rech- nungen mit diesen Vermerken über die jeweiligen Finanzdienste Eingang in die Staatsbuchhaltung gefunden haben. Dem genannten Entscheid des Bundesgerichtes (a.a.O., E. 6 c) ist allerdings zu entnehmen, dass sie auch im Hinblick darauf keine Urkundenqualität haben; denn sie sind dort nur Zahlungsbelege und bestätigen, weshalb der Bund eine Ausgabe von je- weiliger Höhe tätigte, aber nicht, dass er die jeweilige Summe auch vertrag- lich geschuldet habe (ebenso KÄFER, Berner Kommentar, N. 41 zu Art. 962 OR; vgl. auch NEUHAUS/BINZ, Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 962 OR; BGE vom 18. Januar 2002 [6S.618/2001], E. 6 d/bb).
Als Ergebnis steht fest, dass der Angeklagte sich nicht der Falschbeurkun- dung im Amt schuldig gemacht hat.
3.3
3.3.1 Die Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtli- chem Autor nicht identisch ist (BGE 129 IV 130, 134 E. 2.1; 128 IV 265, 268 E. 1.1.1). Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, welchem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der heute vorherrschenden, so genannten „Geistigkeits- theorie“ derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 128 IV 265, 268 E. 1.1.1 mit Hinweis auf STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeinin- teressen, 5. Aufl., Bern 2000, § 36 N. 5). Weist die Urkunde auf einen an- deren als diesen ihren wirklichen Aussteller hin, so ist sie unecht (STRA- TENWERTH, BT II, a.a.O., § 36 N. 6).
- 32 -
Wer als aus der Urkunde ersichtlicher Autor zu gelten hat, ist aufgrund aller in ihr enthaltenen Elemente zu bestimmen. Keine Urkunde liegt demge- mäss vor, wenn sich die Person des Ausstellers nur mit Hilfe völlig ausser- halb des Schriftstücks liegender Umstände ermitteln lässt (BOOG, Basler Kommentar, N. 43 und 65 zu Art. 110 Ziff. 5 StGB). Entscheidend ist der beim Adressaten des Schriftstückes erweckte Anschein (BOOG, Basler Kommentar, N. 40 a.E. zu Art. 110 Ziff. 5 StGB). Eine Unterschrift ist nicht begriffsnotwendig; selbst eine Unterschrift mit einem anderen als dem ei- genen Namen ist unwesentlich, solange sie auf einen bestimmten Urheber hinweist (STRATENWERTH, BT II, a.a.O., § 36 N. 6). Wenn der Urheber keine natürliche Person ist, spielt die Identität des Verfassers keine Rolle, son- dern nur dessen Zurechnung zum Kreis des Berechtigten/Vertretungsbe- fugten (TRECHSEL, a.a.O., N. 9 vor Art. 251 StGB; STRATENWERTH, BT II, a.a.O., § 36 N. 8).
3.3.2 Dem Angeklagten A.______ wird zur Last gelegt, er habe den Namenszug anderer Personen auf die Vorderseite einer Anzahl von Fakturen gesetzt und zwei Leistungsverträge seitens des BAGF mit dem Namenszug seines Vorgesetzten AA.______ unterzeichnet. Diesbezüglich liegt ein Geständnis vor.
Zur Unterzeichnung der Verträge war der Angeklagte gemäss Aussagen von AA.______ nicht ermächtigt (act. 32.249; selbst wenn der Angeklagte im Auftrag und mit Ermächtigung von AA.______ in dessen Namen für das BAGF gezeichnet hätte, wäre die Vertretung wegen des Verbots des Dop- pel- bzw. Selbstkontrahierens unzulässig gewesen). Damit aber liegt eine Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne vor, wobei aufgrund von Art. 2 Abs. 2 StGB auch hinsichtlich des Leistungsvertrages vom 10./13. Oktober 1994 Art. 317 StGB in seiner am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Fas- sung anzuwenden ist. Dass von den vorerwähnten Urkunden, die bei der Hausdurchsuchung im BIT vom 5. September 2001 im Büro des Ange- schuldigten beschlagnahmt wurden, unter Umständen noch kein Gebrauch zum Zweck der Täuschung gemacht wurde, steht dem Schuldspruch – wie die Anklage zu Recht bemerkte – nicht entgegen. Die Urkundenfälschung ist nämlich vollendet, sobald der Täter die unechte Urkunde hergestellt hat (BOOG, Basler Kommentar, N. 98 zu Art. 251 StGB), sofern er dabei die Absicht hatte, ein Beweismittel zu schaffen (BOOG, Basler Kommentar, a.a.O., N. 31 zu Art. 110 Ziff. 5 StGB). Das liegt für diese Dokumente auf der Hand, handelt es sich doch nicht um blosse Entwürfe o. ä.
Bezüglich der Unterschriften auf den Rechnungen ist zu prüfen, ob der Schriftzug auf eine bestimmte Person als Aussteller hinweist; denn deren
- 33 -
Erkennbarkeit ist ein wesentliches Tatbestandselement (BOOG, Basler Kommentar, N. 43, 61 zu Art. 110 Ziff. 5 StGB), weil sonst der Anknüp- fungspunkt für eine Identitätstäuschung fehlt. Dies ist für die Rechnungen vom 2., 4., 5., 7., 8., 13. und 16. Oktober 1996 (act. 13.22-28) der Fall, bei denen der Angeklagte zugestandenermassen (vgl. Einvernahme vom 11./12. August 2004, S. 10) die Unterschrift von „I.______“ (I.______, ehe- maliger Mitarbeiter und Projektleiter in der Bundeskanzlei) gefälscht hat, wobei er diese bewusst neben die als Adressatin vermerkte Bundeskanzlei und so mit ihr in Beziehung setzte. Die Erkennbarkeit des Ausstellers bzw. dessen Zurechnung zum Kreis des Berechtigten/Vertretungsbefugten ist damit gegeben. Dies gilt auch für die Rechnungen vom 16. Januar 1998 bzw. 25. Februar 1999 (act. 13.30-32), bei denen der Angeklagte die Un- terschriften von „L.______“ (L.______, damals Mitarbeiter der Swisscom [act. 32.50]) und „K.______“ (damals Systembetreuer bei der Gruppe Rüs- tung [act. 32.50]) fälschte. Deren Zurechnung war ebenfalls ersichtlich: bei L.______ durch die Firma neben der Adresse, bei K.______ durch die Be- zeichnung „GR TS 132“. Entsprechend hat er sich hinsichtlich dieser Do- kumente der Urkundenfälschung im engeren Sinne strafbar gemacht.
Der Angeklagte A.______ wird ferner beschuldigt, Kürzel und Unterschrif- ten anderer Personen in Kontierungsstempeln oder sonstwo auf den Faktu- ren, ferner auf den Formularen „Unterhaltsbedürfnis“ und auf Leistungsver- trägen angebracht zu haben. Dies ist nach seinem allgemeinen Geständnis erstellt, wenn auch nach den Befragungen während der Hauptverhandlung einzelne Differenzen zwischen der Anklage und seinen sowie Aussagen von Zeugen unausgeräumt bleiben.
Die Signaturen in den Kontierungsstempeln auf den Rechnungen vom
3. März 1995 (act. 13.7), 11. Juli 1995 (act. 13.9-11), 18. Oktober 1995 (act. 13.14) und 20. Oktober 1995 (act. 13.15), die Signaturen auf drei Formularen „Unterhaltsbedürfnis“ (act. 90.9, 30.20, 30.47) sowie die frei angebrachten Signaturen auf den zwei Rechnungen vom 25. Februar 1999 (act. 13.31-32) lassen nicht erkennen, welchen Personen sie zuzurechnen sind. Für die Adressaten der Schriftstücke, nämlich die jeweiligen Finanz- dienste, war eine Zurechnung des Kürzels zum Kreis der Berechtig- ten/Vertretungsbefugten objektiv nicht möglich, verfügten diese doch ge- mäss Aussage des ehemaligen Chefs Dienst Rechnungswesen des Kom- mandos Festungswachtkorps, H.______, allein über Unterschriftenkarten für Bankakkreditive, nicht aber über eine Liste der Sachbearbeiter, welche ein Visum anbringen durften (Einvernahme vom 11. August 2004, S. 5). Nicht einmal die Sachbearbeiter vermochten bisweilen die Visa entspre- chenden Personen zuzuordnen, da sie deren Kürzel nicht kannten (so die
- 34 -
Aussage von BB.______ anlässlich seiner Einvernahme vom 12. August 2004, S. 4, zur Rechnung vom 27. Dezember 1994). Da für diese Signatu- ren kein Aussteller ersichtlich ist, hat für diesen Anklagepunkt ein Frei- spruch zu erfolgen, womit offen bleiben kann, ob alle Signaturen im Ange- klagten A.______ ihren Urheber haben.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Angeklagte A.______, der je- weils mit Wissen und Willen handelte und seine Amtspflicht missbrauchte, bezüglich der Leistungsverträge zu den Rechnungen vom 27. Dezember 1994 und 11. Juli 1995, der Rechnungen vom 2., 4., 5., 7., 8., 13. und 16. Oktober 1996, der Rechnung vom 16. Januar 1998 sowie der beiden Rechnungen vom 25. Februar 1999 der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht hat. Der Vollstän- digkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte entgegen der von der Bundesanwaltschaft an Schranken geäusserten Auffassung (Plä- doyernotizen S. 17) nicht zusätzlich wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 al. 3 StGB zu verurteilen ist, weil er die von ihm gefälschten, unechten Urkunden zur Täuschung gebrauchte. Zwar trifft zu, dass sich in Art. 317 StGB kein Art. 251 Ziff. 1 al. 3 StGB entsprechender Tatbestand findet (DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 456). Daraus kann jedoch nicht umgekehrt geschlossen werden, der nach Art. 317 StGB zu verurteilende Fälscher sei zusätzlich wegen des Gebrauchs der unechten Urkunde nach Art. 251 Ziff. 1 al. 3 StGB zu be- strafen. Vielmehr ist auch für ihn der Gebrauch mitbestrafte Nachtat, wie dies beim allgemeinen Tatbestand gilt (BGE 120 IV 122, 132 E. 5 c/cc).
Freizusprechen ist der Angeklagte nach dem Gesagten dagegen von der Anklage der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) im Übrigen.
4. Erschleichung einer falschen Beurkundung
4.1 Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentli- chen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglau- bigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 253 Abs. 1 StGB).
4.2 Dem Angeklagten A.______ wird vorgeworfen, andere Bundesangestellte durch Täuschung veranlasst zu haben, mit ihrem Namenszug Kontie- rungsstempel auf verschiedenen Fakturen der „Wavecom Technik“ respek- tive zwei Formulare „Unterhaltsbedürfnis“ unterzeichnet zu haben, womit
- 35 -
sie unzutreffenderweise die Korrektheit der fakturierten Forderung bzw. des dargestellten Unterhaltsbedürfnisses bescheinigt hätten. Diesen Sachver- halt hat er an der Hauptverhandlung eingestanden, wobei die Einzelheiten der Täuschung und die Tatbegehung bei einzelnen Signaturen (Fälschung im engeren Sinne oder Täuschung zwecks Signierung) offen blieben.
In all diesen Fällen mangelt es an der für den Tatbestand erforderlichen Urkundeneigenschaft der Schriftstücke: Für die in den Kontierungsstem- peln liegende Aussage über die Richtigkeit der fakturierten Forderung fehlt es an der erhöhten Glaubwürdigkeit der Aussage (vgl. E. 3.2), für die Visa auf den Formularen schon an der Erkennbarkeit des Ausstellers (E. 3.3.2).
5. Fälschung von Ausweisen
5.1 Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleich- tern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte, nicht für ihn be- stimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht, wird mit Gefäng- nis oder mit Busse bestraft (Art. 252 StGB). Unter Zeugnissen werden – dem üblichen Sprachgebrauch entsprechend – Schriften verstanden, die der darin genannten Person bestimmte – im Rahmen einer schulischen oder beruflichen Ausbildung (Schul-, Examenszeugnisse etc.), Arbeitstätig- keit (Arbeitszeugnisse) usw. erbrachte – persönliche Leistungen oder das Bestehen von Prüfungen bestätigen (DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 157; vgl. auch BOOG, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 252 StGB; STRA- TENWERTH, BT II, a.a.O., § 37 N. 4). Als strafbare Handlung nennt das Ge- setz unter anderem den Gebrauch einer der vorgenannten Schriften zur Täuschung. Wie bei Art. 251 StGB ist der Gebrauch allerdings auch hier nur subsidiär strafbar, wenn der Fälscher für die Fälschungshandlung aus irgendwelchen Gründen (z.B. weil die Fälschungshandlung verjährt ist) nicht bestraft werden kann (BGE 95 IV 68, 73 E. 3 b; TRECHSEL, a.a.O., N. 4 zu Art. 252 StGB).
In Bezug auf die in subjektiver Hinsicht erforderliche Absicht, sich oder ei- nem anderen das Fortkommen zu erleichtern, genügt jede Verbesserung der persönlichen Lage (BGE 98 IV 55, 59 E. 2).
5.2 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im Rahmen seiner Bewerbung beim BIT ein von ihm vollständig gefälschtes, auf den 27. März 1987 datiertes „Diplom als Ingenieur HTL der Abteilung Elektrotechnik der Ingenieurschule W.______“ (act. 26.48) sowie je ein von ihm teilweise gefälschtes Arbeits-
- 36 -
zeugnis der Gruppe für Rüstungsdienste, vom 31. Dezember 1985 (act. 26.42), und der Eidgenössischen Konstruktionswerkstätte, vom
31. Juli 1992 (act. 26.43), verwendet zu haben. Anlässlich seiner Einver- nahme vom 5. Februar 2003 gestand der Angeklagte nicht nur die Fäl- schung ein, sondern erklärte auch, er habe sich beim BIT „mit allen Unter- lagen (inkl. gefälschte Dokumente) bewerben“ müssen (act. 31.57). Das präzisierte er durch seine Aussage in der Hauptverhandlung (Einvernahme vom 11./12. August 2004, S. 13): „Der Vorwurf der Fälschung eines Arbeit- zeugnis der Gruppe Führungsdienste und der Konstruktionswerkstätten und eines Diploms ist zutreffend. (…) Hinsichtlich des Diploms habe ich al- les ausser den Unterschriften gefälscht. Die Unterschriften wurden von Ori- ginalen in das Diplom hineinkopiert. Ich habe das Zeugnis beim Übertritt von der Konstruktionswerkstätte in das BAGF verwendet und dann für den Übertritt im Jahr 2000 ins BIT habe ich das nochmals eingereicht. Bei mei- ner Bewerbung für die Stelle im BIT habe ich diese Dokumente zusammen mit den neuen Zeugnissen, die ich zusätzlich vom FWK und vom UGFU hatte, kopiert an das BIT zugesandt.“
Die genannten Schriftstücke stellen Zeugnisse im Sinne des Gesetzes dar. Indem der Angeklagte diese im Rahmen seiner Bewerbung an das BIT mit Wissen und Willen sowie in der Absicht gebrauchte, eine gute Ausgangsla- ge für seine Stellenbewerbung zu schaffen, hat er sich der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 al. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Die Fälschungshandlungen selbst sind demgegenüber verjährt und wurden deshalb nicht zur Anklage gebracht.
6. Geldwäscherei 6.1
6.1.1 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Aufgrund sei- nes akzessorischen Charakters verlangt der Tatbestand der Geldwäscherei neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, 261 E. 3 a).
Durch Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, d. h. der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Ver- eitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 126 IV 255, 261 E. 3 a; 124 IV 274, 276 E. 2). Tatbestandsmässig sind ins-
- 37 -
besondere Barbezüge von deliktischem Geld von einem Konto, da sie eine Unterbrechung der Papierspur (sog. „paper trail“) zur Folge haben (ACKER- MANN in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, N. 342 zu Art. 305bis StGB; PIETH, Basler Kommentar, N. 43 Art. 305bis StGB). Taugliche Tathandlungen stel- len sodann auch die Umwandlung des Wertträgers und die Anlage von Werten dar (DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 400 mit zahlreichen Hinwei- sen), nicht aber das „blosse Einzahlen auf ein auf den Namen des Täters lautendes Konto“ (BGE 124 IV 274, 278 f. E. 4 a; vgl. auch TRECHSEL, a.a.O., N. 18 zu Art. 305bis StGB; STRATENWERTH, BT II, a.a.O., § 55 N. 31; DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 400 Fn. 191 m.w.H.).
6.1.2 Vorliegend wird dem Angeklagten A.______ vorgeworfen (vgl. Anklage- schrift S. 27 ff.), die Einzahlung der unrechtmässig erlangten Vermögens- werte auf das Wavecom-Konto veranlasst und in der Folge von diesem Konto bar abgehoben zu haben: am 15. März 1995 Fr. 21'000.– für eine Rückzahlung an die Bank S.______, am 22. November 1995 Fr. 25'000.– für den Kauf eines PW Renault Safrane, am 2. Mai 1996 Fr. 15'000.– für den Kauf von Möbeln sowie am 10. Dezember 1996 Fr. 46'000.– für eine Einmaleinlage bei der „D.______“ Assurances; ferner habe er die Ange- klagte B.______ beauftragt, am 28. April 1998 ab dem Konto Fr. 12'000.– zum Kauf eines PW Subaru Justy und in den Jahren 1999, 2000 sowie am
1. März 2001 je Fr. 7'700.– zur Einzahlung bei der „D.______“ abzuheben. Der Angeklagten B.______ ihrerseits wird vorgeworfen, in Absprache mit ihrem Ehemann bzw. in dessen Auftrag die Abhebungen am 28. April 1998, in den Jahren 1999, 2000 und am 1. März 2001 getätigt zu haben und mit dem abgehobenen Geld wie erwähnt verfahren zu sein. Durch diese Bar- bezüge hätten die Angeklagten den paper trail unterbrochen, dadurch die weitere Verwendung dieser Gelder verschleiert und somit geeignete Vor- kehren getroffen, um das Auffinden der deliktisch erworbenen Gelder zu vermeiden (Anklageschrift S. 28). Gemäss ausgedehnter Anklage (vgl. E. 1) sind ferner der Vorgang vom 2. November 1998 (Barabhebung von Fr. 5'000.– zur Einzahlung bei der „D.______“) und in Bezug auf den Ange- klagten A.______ überdies der Vorgang vom 3. Dezember 1998 (Barabhe- bung von Fr. 6'000.–, ebenfalls zur Einzahlung bei der „D.______“) zu beur- teilen.
Der Verteidiger des Angeklagten A.______ hielt dem – unter kritischer Würdigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Strafbarkeit des Vortäters – entgegen, dass die Einzahlungen auf das Wavecom-Konto im Zusammenhang mit dem Betrug stattgefunden hätten und die Überweisung auf ein eigenes Konto keine Geldwäscherei sei. Sodann betonte er unter
- 38 -
Hinweis auf PIETH (Basler Kommentar, N. 37 zu Art. 305bis StGB), dass die gemachten Bezüge Verbrauch darstellten und es nicht um eigentliche Ka- schierungshandlungen ginge. Diese Auffassung vertrat sinngemäss auch der Verteidiger der Angeklagten B.______, indem er mit Bezug auf den Sachverhalt vom 28. April 1998 (Kauf eines PW Subaru Justy) die Auffas- sung vertrat, ein Auto sei eher Konsumgut als Anlagegut. Weiter machte der Verteidiger der Angeklagten hinsichtlich der Sachverhalte vom 2. No- vember 1998 sowie 1. März 2001 geltend, dass die Verwendung der Gel- der nicht hinreichend erstellt sei. Schliesslich verneinte er das Vorliegen ei- ner Vortat im Zusammenhang mit den das BIT betreffenden Handlungen des Angeklagten, indem er deren Qualifikation als Betrug bestritt.
6.1.3 Unbestritten ist, dass sämtliche Gelder auf dem Wavecom-Konto aus den von der Eidgenossenschaft bezahlten, fiktiven Rechnungen stammten. Keiner weiteren Erörterung bedarf sodann, dass diese Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, nachdem sich ergab (E. 2), dass sich der Angeklagte A.______ durch sein Verhalten des mehrfachen einfachen und mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat. Sowohl der Nachweis der Vortat als auch der Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren, sind damit erbracht. Zu prüfen bleibt damit die Geldwäschereihandlung an sich.
Vorab ist mit der bundesgerichtlichen Praxis festzustellen, dass Geldwä- scherei nicht für denjenigen entfällt, der Urheber der Vortat ist (BGE 120 IV 323, 325 ff. E. 3; bestätigt in BGE 124 IV 274, 276 ff. E. 3, 126 IV 255, 261 E. 3 a). Indessen ist dem Verteidiger des Angeklagten A.______ insofern zuzustimmen, als dass nicht bereits in den Einzahlungen auf das Wave- com-Konto eine Vereitelungshandlung im Sinne des Gesetzes zu erkennen ist. Diese Transfers bewirkten vielmehr erst den Vermögensschaden der Eidgenossenschaft und damit die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (vgl. E. 2.4). Vor den entsprechenden Trans- aktionen fehlte es mit anderen Worten mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes an Vermögenswerten, welche „aus einem Verbrechen her- rühren“ und an denen Geldwäscherei hätte verübt werden können.
Unbehelflich ist aber der Einwand des Verteidigers des Angeklagten A.______, Geldwäscherei komme nicht in Betracht, wo die Verwendung der Gelder nicht erstellt sei, da nach der eingangs dargestellten Rechtspre- chung bereits für die unbestritten gebliebenen Barabhebungen als solche die Vereitelungseignung anzunehmen ist. Der Einwand erweist sich indes- sen auch in der Sache als unbegründet, lässt sich doch für sämtliche ange-
- 39 -
klagten Sachverhalte (ausgenommen nur die Handlungen der Jahre 1999 und 2000, für die der Tatbestand auch nach Auffassung der Bundesanwalt- schaft fehlt) die Verwendung in Modalitäten nachweisen, die sich von als straflos erachtetem Verbrauch (vgl. CASSANI, in: Schubarth [Hrsg.], Kom- mentar zum Schweizerischen Strafrecht, N. 34 zu Art. 305bis StGB) wesent- lich unterscheiden:
- Am 15. März 1995 hat der Angeklagte A.______ Fr. 21'000.– vom Wa- vecom-Konto bezogen (act. 4.657) und gleichentags Fr. 20'645.80 bei der Bank S.______ zur Kreditrückzahlung eingezahlt (act. 28.6 f.). Nicht nur die Barabhebung als solche, sondern insbesondere auch die Beglei- chung der Kreditschuld ist in objektiver Hinsicht als Geldwäschereihand- lung anzusehen, da durch einen derartigen Vorgang faktisch schmutzi- ges Geld (Amortisations- bzw. Rückzahlung) gegen sauberes Geld (kre- ditierter Betrag) umgewechselt wird (ACKERMANN, a.a.O., N. 338 zu Art. 305bis StGB).
- Am 22. November 1995 hat der Angeklagte A.______ im Weiteren Fr. 25'000.– ab dem Wavecom-Konto abgehoben (act. 4.661) und er- wiesenermassen (act. 31.133 i.V.m. 20.19 ff., 1.164, 31.144, 31.171, 34.126) für den Erwerb eines PW Renault Safrane verwendet. Nebst dem Barbezug selbst stellt gerade auch der Erwerb eines Sachwertes eine tatbestandsmässige Handlung dar, da durch den Kauf unverdächti- ger Sachwerte mit deliktischen Vermögenswerten eine sachliche Distanz erreicht wird, welche den Strafverfolgungsbehörden das Auffinden und die Herkunftsermittlung erschwert (ACKERMANN, a.a.O., N. 345 zu Art. 305bis StGB). Diese Ausführungen gelten in gleichem Masse für die von der Angeklagten B.______ vorgenommenen Barabhebungen von Fr. 15'000.– am 2. Mai 1996 (act. 4.669) sowie von Fr. 12'000.– am
28. April 1998 (act. 4.692), mit denen die Angeklagten erwiesenermas- sen Möbel (act. 31.39, 31.119 ff., 31.133, 31.146, 31.171) bzw. einen PW Subaru Justy (act. 31.134 i.V.m. 28.169 f., 31.39, 31.121, 31.146) kauften.
- Schliesslich bezog der Angeklagte A.______ am 3. Dezember 1996 Fr. 6'000.– (act. 4.672). Hiervon zahlte er – wie von der Bundesanwalt- schaft an Schranken geltend gemacht und seitens der Verteidigung nicht bestritten wurde – Fr. 5'580.20 mittels Postüberweisung am 13. Dezem- ber 1996 (Valutadatum 12. Dezember 1996) auf das Prämiendepot- Konto Nr. ______ bei der „D.______“ (Einzel-Lebensversicherung Nr. ______) ein (vgl. den vom Gericht bei der „D.______“ eingeforderten Kontoauszug für die Einzel-Lebensversicherung Nr. ______ per
- 40 -
4. August 2004, S. 1). Auch hier ist nicht nur die Barabhebung an sich, sondern ebenso die nachfolgende Einlage in die Lebensversicherung (ACKERMANN, a.a.O., N. 355 zu Art. 305bis StGB) als objektiv tatbe- standsmässige Vereitelungshandlung zu betrachten. Gleich zu beurtei- len sind zwei weitere Einzahlungen in das genannte Prämiendepot- Konto, nämlich am 2. November 1998 (Valuta 4. November) respektive
1. März 2001 (Valuta 5. März) von Fr. 4'988.85 respektive Fr. 5'580.20, beglichen mit Barabhebungen am Einzahlungstag (vgl. Schreiben „D.______“ vom 5. August 2004 mit Kontoauszug) – alles Transaktio- nen, welche die Angeklagte B.______ vorgenommen hat. Ebenso ist der Barbezug von Fr. 46'000.– am 10. Dezember 1996 und seine teilweise Verwendung als Einmaleinlage von Fr. 40'000.– in die mittlerweile ge- kündigte Lebensversicherungspolice Nr. ______ bei der „D.______“ – beides vom Angeklagten A.______ vorgenommene Transaktionen (act. 1.136, 31.39, 31.120) – als Geldwäschereihandlung zu qualifizie- ren.
Soweit der Angeklagte A.______ im Übrigen die angeklagten Handlungen nicht selber vornahm, sondern seine mitangeklagte Ehefrau sie ausführte, ist Mittäterschaft des Angeklagten zu bejahen: Nach Einlassung der Ange- klagten B.______ sind Bezüge und Verwendung der Gelder gemeinsam besprochen worden (act. 31.143, 31.175 f.). Der Angeklagte A.______ will ihr sogar durchwegs Anweisungen zu ihrem Handeln gegeben haben (act. 1.72, 1.84); bei diesen Aussagen beabsichtigte er jedoch offensicht- lich, sie als unschuldig erscheinen zu lassen. Aber auch eine gemeinsame Planung macht seinen Beitrag zu einem für die Art, wie die Geldwäscherei- handlung ausgeführt wurde, unerlässlichen; das genügt für Mittäterschaft (BGE 120 IV 265, 271 f. E. 2 c/aa).
6.2
6.2.1 Der Vorsatz des Geldwäschers muss die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs umfassen (BGE 119 IV 242, 247 E. 2 b). Ausreichend ist Eventualvorsatz, also dass der Täter mit der Möglichkeit der Deliktsnatur seines Handelns rechnet und sie gegebenenfalls in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag ihm die Tatbestandsverwirklichung auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242, 251 E. 3 c). Mit Bezug auf das Wissen um die Qualifikation der Haupt- tat als Verbrechen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StGB ist es ausreichend, wenn der Täter – gegebenenfalls auch ohne nähere Kenntnis von der Art der Vortat – mindestens in der üblicherweise geforderten „Parallelwertung in der Laiensphäre“ (vgl. hierzu BGE 129 IV 238, 243 E. 3.2.2) mit einem Delikt rechnet, welches mit erheblicher Strafe bedroht ist (DONATSCH/WOH-
- 41 -
LERS, a.a.O., S. 402; PIETH, Basler Kommentar, N. 46 zu Art. 305bis StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 20 zu Art. 305bis StGB). Er braucht auch die einzelnen Elemente des Vor-Tatbestandes nicht zu kennen, sondern es genügt das Bewusstsein von der Möglichkeit, dass die Mittel aus einer streng sanktio- nierten Tat stammen (PIETH, Basler Kommentar, N. 46 zu Art. 305bis StGB).
6.2.2 Der Verteidiger des Angeklagten A.______ bestreitet den Eventualvorsatz mit dem Argument, dass gerade wenn ein objektiver Tatbestand so schnell erfüllt sei, die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand hoch ange- setzt werden müssten.
Der Verteidiger der Angeklagten B.______ erachtete die in der Anklage- schrift aufgeworfene Frage, was die Angeklagte hätte annehmen müssen, als wesentliches Element der Beurteilung. Hinsichtlich der in der Anklage- schrift (S. 3) enthaltenen Aussage der Angeklagten, es habe in ihrer Ehe keine Geheimnisse gegeben, bemerkte er unter Hinweis auf ihre Aussagen vom 5. September 2001 (act. 1.157 und 1.160) sowie vom 26. September 2001 (act. 31.130 und 31.134 f.), dass die Angeklagte dies lediglich ge- glaubt habe. Weiter führte der Verteidiger aus, dass es insgesamt um die Frage gehen werde, welches Wissen der Angeklagten zurechenbar sei. Die Angeklagte habe nicht davon ausgehen müssen, dass sich der Bund so leicht betrügen lasse. In diesem Zusammenhang hob er hervor, dass das Argument des Staatsanwaltes, der Bund sei schwierig zu betrügen gewe- sen, auch für die Angeklagte gelten müsse.
6.2.3 Vorliegend ist zunächst bezüglich des Angeklagten A.______ festzuhalten, dass dieser als Vortäter zweifellos wusste, dass sämtliche Vermögenswer- te auf dem Wavecom-Konto aus von ihm begangenen, schwerwiegenden Vermögensdelikten stammten, die erhebliche Sanktionen nach sich ziehen könnten. Auch bezüglich der Vereitelung ist Vorsatz gegeben; denn es ge- nügt das Einverständnis mit der Erschwerung der Einziehung. So sagte der Angeklagte in der Einvernahme vom 4. September 2001 (act. 1.60 ff.) auf die Frage, ob er das Wavecom-Konto den Steuerbehörden gemeldet habe (act. 1.63): „Nein, wegen allfälliger Rückverfolgbarkeit.“ Darin zeigt sich, dass er sich offenbar Gedanken zur Rückverfolgbarkeit der Vermögenswer- te gemacht und um die Entdeckung deren deliktischer Herkunft gefürchtet hat. Zieht man weiter in Betracht, dass sich der Angeklagte im Rahmen der angeklagten Barabhebungen bzw. Verwendungen selbst bei grossen Be- trägen anstelle der Banküberweisung einzig der umständlichen Barabhe- bung/-zahlung bediente, muss geschlossen werden, dass er auch hier dar- auf bedacht war, die Ermittlung der Herkunft der Vermögenswerte zu er- schweren bzw. er sich damit wenigstens abfand. Der Angeklagte vermoch-
- 42 -
te denn auch an Schranken keine andere, plausible Erklärung für das un- übliche Vorgehen zu geben (Einvernahme vom 11./12. August 2004, S. 15).
Hinsichtlich der Angeklagten B.______ ist demgegenüber zu verneinen, dass sie über Gewissheit in Bezug auf die deliktische Herkunft der Gelder verfügte. Allerdings kann angesichts der Aktenlage nicht gesagt werden, sie habe diesbezüglich nicht zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. So wusste die Angeklagte unbestrittenermassen von Anfang an um die Scheinfirma „Wavecom Technik“ und das entsprechende Konto bei der Sparkasse E.______ (vgl. z.B. act. 1.156, 1.160 f.; siehe auch Einvernah- me vom 11./12. August 2004, S. 3). Für dieses Konto zeichnete sie ab
12. August 1996 mit dem Angeklagten A.______ kollektiv und ab
10. Dezember 1996 allein (act. 4.643 ff.), wobei sie ab diesem Zeitpunkt ei- ne Vielzahl teils grosser Bezüge tätigte bzw. Vergütungsaufträge erteilte (vgl. nur act. 4.676-679, 4.689-690, 4.692-694, 4.702-709, 4.715-722, 4.735-739, 4.741-742). Zugestandenermassen waren der Angeklagten so- dann nicht nur die berufliche Stellung ihres Ehemannes und dessen Ein- kommen bekannt (vgl. z.B. act. 31.141), sondern hatte sie auch von den Eingängen auf das Konto von Anfang an und lückenlos Kenntnis (Einver- nahme vom 11./12. August 2004, S. 3; vgl. auch act. 31.169). Damit war ihr bekannt, dass die Einkünfte, welche aus angeblichem „Nebenerwerb“ stammen sollten (act. 1.156 f., 1.161 ff., 31.167), den gewöhnlichen Mo- natslohn ihres Ehemannes (bisweilen um ein Vielfaches) überstiegen (so auch ihre Aussage anlässlich der Einvernahme vom 11./12. August 2004, S. 4). Entsprechend kannte die Angeklagte erwiesenermassen jene Um- stände, die den Verdacht nahe legten, das Geld könnte einer deliktischen Vortat entstammen. Ihren eigenen Aussagen kann denn auch entnommen werden, dass sie angesichts der Höhe der Entschädigung aus der angebli- chen Nebenbeschäftigung durchaus Zweifel hegte. So fragte sie gemäss ihrer Aussage vom 26. Mai 2003 offensichtlich bereits „zu Beginn einmal und zum Zeitpunkt der hohen Beträge im BIT“ (act. 31.176) bei ihrem Ehe- mann nach. Weiter sagte sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. Septem- ber 2001 aus: „Ich wusste jeweils vor der Entscheidfindung von meinem Mann, mit welcher Entschädigung für die einzelnen Projekte zu rechnen war. Wir waren jeweils später überrascht, wie hoch die Entschädigung ef- fektiv war.“ (act. 1.162). Dies deckt sich mit der Aussage des Angeklagten A.______, der ausführte (act. 1.132): „Sie zeigte sich mir gegenüber immer wieder überrascht, wie hoch die eingegangenen Geldbeträge ausfielen.“ Zweifel an der Rechtmässigkeit hätten bei der Angeklagten jedenfalls der Eingang einer Entschädigung von Fr. 145'000.– erwecken müssen. Ihre Einlassung, solche seien durch die Erklärung ihres Ehemannes ausge-
- 43 -
räumt worden, Herr CC.______ habe ihm einen hohen Stundenansatz ver- sprochen (act. 1.162), kann sie nicht entlasten; denn sie ist nicht glaubwür- dig, gestand die Angeklagte doch anlässlich der Hauptverhandlung ein: „Das Verhältnis zwischen den Eingängen und seinem Lohn schien mir viel zu hoch“ (Einvernahme vom 11./12. August 2004, S. 4). Dabei bestätigte sie auf Vorhalt einer entsprechenden Aussage ihres Ehemannes (act. 1.134) auch, diesem gegenüber angesichts der Höhe der Beträge gesagt zu haben: „Du bisch ja verruckt“ (Einvernahme vom 11./12. August 2004, S. 5).
Der Schluss, dass die Angeklagte die deliktische Herkunft der Gelder auf dem Wavecom-Konto zumindest in Kauf nahm, wird durch zwei Nebenas- pekte bestätigt.
- Nach Aussage des Angeklagten A.______ hat seine Frau auf seinem Schreibtisch einmal das gefälschte HTL-Diplom (act. 26.48; vgl. hierzu auch E. 5) gesehen und ihn gefragt, ob er dieses auch ans BAGF ge- schickt habe. Er habe verneint und sei dabei knüppelrot geworden (act. 31.115). Dies wurde auf Vorhalt von der Angeklagten B.______ bestätigt (act. 31.163): „Als ich dieses Diplom sah, wies ich ihn darauf hin, dass er dieses Diplom doch gar nicht verwenden dürfte. Er erklärte dann eben, dass die Schulen in W.______ und Y.______ zusammenge- legt worden seien und er es deshalb verwenden dürfe. Er wurde dabei ganz rot. Für mich war das Thema dann aber erledigt.“ Zweifellos er- kannte die Angeklagte, wie von der Bundesanwaltschaft zutreffend gel- tend gemacht wurde, aufgrund der Reaktion ihres Ehemannes, dass er sie anlog, und musste annehmen, dass er sich im Berufsleben nicht im- mer redlich verhalten hat.
- Auf eine mögliche deliktische Herkunft deutete schliesslich auch hin, dass sich die zu leistenden Steuern trotz der hohen Einnahmen aus dem „Nebenerwerb“ des Angeklagten nicht signifikant erhöhten. Dies war der Angeklagten B.______ zugestandenermassen bekannt, beglich sie in den Jahren 1994 bis 2001 doch jeweils die Steuerrechnungen und wusste damit, wie viel Steuern zu bezahlen waren (Einvernahme vom 11./12. August 2004, S. 4).
In diesem Lichte besehen sind die Aussagen der Angeklagten B.______ im Zusammenhang mit den angeblichen Nebeneinkünften, sie habe immer geglaubt, was ihr Mann gesagt habe (act. 31.134), und sie könne sich nicht vorstellen, dass er etwas Strafbares gemacht habe (act. 1.160), als Schutzbehauptungen zu werten.
- 44 -
Die vorstehenden Ausführungen lassen insgesamt keinen anderen Schluss zu, als dass die Angeklagte die deliktische Herkunft der Gelder auf dem Wavecom-Konto billigend in Kauf genommen hat. Gerade mit Blick auf die Höhe der Beträge musste sie davon ausgehen, dass die Vermögenswerte aus Delikten herrührten, die mit erheblicher Strafe bedroht waren. Ebenso fand sie sich damit ab, dass durch die von ihr getätigten Barabhebungen und Investition in Sachwerte die Einziehung allenfalls vereitelt würde. Wie beim Angeklagten fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die Angeklagte mehrheitlich und selbst bei grossen Beträgen Barabhebungen vornahm. Auch sie vermochte an Schranken hierfür keinen Grund zu nennen (Ein- vernahme vom 11./12. August 2004, S. 5).
6.3
6.3.1 In schweren Fällen von Geldwäscherei ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Mit der Freiheitsstrafe wird Busse bis zu 1 Million Franken verbunden (Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. c StGB). Für das Element der Gewerbsmässigkeit gelten die im Zusammenhang mit anderen Delikten entwickelten Kriterien (DO- NATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 403), weshalb insoweit auf die Ausführungen in E. 2.6 verwiesen werden kann. Das Kriterium des grossen Umsatzes hat nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbständige, den Qualifikati- onsgrund der Gewerbsmässigkeit beschränkende Bedeutung (BGE 129 IV 188, 192 E. 3.1.2). Als gross gilt dabei ein mit gewerbsmässiger Geldwä- scherei erzielter Umsatz von Fr. 100'000.– oder mehr, wobei der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckte, für die Beurteilung der Umsatzgrösse unerheblich ist (BGE 129 IV 188, 192 ff. E. 3.2.1).
6.3.2 Im vorliegenden Fall scheitert die von der Bundesanwaltschaft vorgenom- mene Qualifikation der Handlungen des Angeklagten A.______ als schwe- rer Fall am Merkmal der Gewerbsmässigkeit. Bei deren Prüfung ist – an- ders als bei der Frage nach der Umsatzgrösse – auf Intensität, Regelmäs- sigkeit und Zeitdauer der deliktischen Tätigkeit abzustellen (BGE 129 IV 188, 193 E. 3.2.1). Dabei ist bereits mehr als fraglich, ob angesichts der Tatsache, dass lediglich acht deliktische Handlungen im Zeitraum von knapp sechs Jahren zur Diskussion stehen (nur diese wurden angeklagt), von einer hinreichenden Häufigkeit der Einzelakte gesprochen werden kann. Selbst wenn man dies aber bejahen wollte, wären für die Annahme eines berufsmässigen Handelns bzw. von Gewerbsmässigkeit die ange- strebten und erzielten Einkünften zu berücksichtigen. In diesem Zusam-
- 45 -
menhang erscheint es zweifelhaft, ob zur Qualifikation der Vereitelungs- handlungen des Vortäters als gewerbsmässige Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. c StGB wiederum dieselben tatsächlichen Grundlagen wie zur Qualifikation seiner betrügerischen Handlungen als gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB beigezogen werden dürfen, indem die gleichen Einkünfte hier wie dort als angestrebtes und erzieltes Erwerbseinkommen gewürdigt werden (ohne weiteres zuläs- sig erschiene eine Qualifikation freilich dann, wenn der Täter – was vorlie- gend nicht der Fall ist – mit den Geldwäschereihandlungen weiteres Ein- kommen erzielt hätte). Auch wenn man indes von Einkünften im vollen, von der Anklage geltend gemachten Umfang ausginge, könnte angesichts der enormen Unregelmässigkeit der über sechs Jahre verteilten, deliktischen Tätigkeit kaum gesagt werden, der Angeklagte habe sich darauf eingerich- tet, einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Le- bensgestaltung zu erzielen.
Insgesamt ist somit in Berücksichtigung der Intensität, Regelmässigkeit sowie Zeitdauer der deliktischen Tätigkeit die Gewerbsmässigkeit und demgemäss ein schwerer Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. c StGB zu verneinen.
6.4
6.4.1 Auf Straftaten, die vor dem 1. Oktober 2002 begangen worden sind, finden die Art. 70 ff. StGB in ihrer Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995 (AS 1994 2290), Anwen- dung (Art. 337 Abs. 1 StGB e contrario). Nach aArt. 70 StGB verjährt die Strafverfolgung in zwanzig Jahren, wenn die strafbare Tat mit lebenslängli- chem Zuchthaus bedroht ist, in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist, oder in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer andern Strafe bedroht ist. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (aArt. 71 Abs. 1 StGB); handelt der Täter zu verschiedenen Zeiten, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, an welchem die letzte tatbe- standsmässige Tätigkeit ausgeführt wird. Verwirklicht der Täter mehrere Einzelhandlungen, so werden diese insgesamt als eine einzige, zu ver- schiedenen Zeiten verübte strafbare Tätigkeit erachtet, auch wenn sie je für sich einen Straftatbestand erfüllen (aArt. 71 Abs. 2 StGB). Für eine solche verjährungsrechtliche Einheit kommt es nach neuer Praxis des Bundesge- richts nicht auf einen einheitlichen Vorsatz, sondern darauf an, ob die Ein- zelakte von gleicher Art sind und sich gegen das gleiche Rechtsgut richten und als „ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten zu betrachten sind“, was nicht auf abstrakte Weise, sondern im Blick auf die konkreten Verhält-
- 46 -
nisse zu beurteilen ist (BGE 126 IV 141, 142 f. E. 1 a). Die Verjährung wird durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter unterbrochen (aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, doch ist die Strafverfolgung in jedem Fall verjährt, wenn die ordent- liche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist (aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).
6.4.2 Vorliegend verjähren die angeklagten Geldwäschereihandlungen, welche im Grundtatbestand als Vergehen ausgestaltet sind, absolut in 7½ Jahren. Darunter fallen die angeklagten Handlungen vom 15. März, 22. November 1995, 2. Mai, 3. und 10. Dezember 1996. Eine verjährungsrechtliche Ein- heit bilden sie mit den späteren Handlungen aus folgendem Grunde nicht: Die Abfolge der betrügerischen Handlungen und der als Geldwäscherei eingeklagten Verwendungen des Deliktserlöses zeigen, dass beim Ange- klagten A.______ die ersteren den Impuls zur Tätigkeit auslösten, dass es ihm in erster Linie darum ging, Geld anzuhäufen. Zwar gab er als Grund, das Konto einzurichten an, sich einen „Nebenerwerb“ aufzubauen (E. 2.6.2); aber der durch den Betrug alimentierte Konsum ist nicht Ge- genstand der Anklage auf Geldwäscherei. Die Investitionen, auf welche sich diese beschränkt, erscheinen dementsprechend als die Frucht späte- rer, aufgrund des Mittelzuflusses entstandener, materieller Begehren. Sie unterscheiden sich auch erheblich voneinander, nach Art, Höhe der Mittel und Zeitablauf. Es fehlt daher an einem „längerfristig angelegten“ Handeln, wie es die verjährungsrechtliche Einheit charakterisiert (BGE 126 IV 141, 144 E. 1 b).
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass beide Angeklagte jeweils der mehrfa- chen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB hinsichtlich der Bezüge ab dem Sparkonto bei der Sparkasse E.______ vom 28. April und
2. November 1998 sowie 1. März 2001 schuldig zu sprechen sind. Mit Be- zug auf die übrigen, dem Angeklagten A.______ zur Last gelegten strafba- ren Handlungen hat demgegenüber zufolge Verjährung ein Freispruch zu erfolgen.
7. Strafzumessung
7.1 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Hat der Schuldige durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt
- 47 -
ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Nach der Praxis des Bundesgerichtes (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wur- de [BGE 129 IV 6, 20 f., E. 6.1; 123 IV 150, 152 E. 2 a; 121 IV 193, 195 E. 2 a; 120 IV 136, 143 ff. E. 3 a]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizeri- sches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sog. „Tatkomponente“ sind insbesondere folgende Fakto- ren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die „Täterkomponente“ umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, z.B. Reue, Einsicht sowie Strafempfindlichkeit. Das Ver- schulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wä- re, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung ge- gen sie (BGE 117 IV 112, 114 E. 1).
7.2
7.2.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet der Strafrahmen der Delikte, deren der Angeklagte A.______ schuldig befunden wurde. Bei Tatmehrheit ist vom Rahmen des schwersten Deliktes auszugehen (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Das ist beim Angeklagten A.______ der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB mit einem Strafrahmen von Gefängnis nicht unter 3 Monaten bis zehn Jahre Zuchthaus. Dieser Strafrahmen erhöht sich auf maximal 15 Jahre Zuchthaus.
Strafmildernde Umstände nach Art. 64 StGB liegen demgegenüber keine vor. Insbesondere ist der Bundesanwaltschaft zuzustimmen, wenn sie im Verhalten des Täters keine aufrichtige Reue im Sinne des Gesetzes zu er- blicken vermag. Ein solche liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn der Täter aus eigenem Entschluss etwas tut, das als Ausdruck seines Wil- lens anzusehen ist, geschehenes Unrecht wieder gutzumachen. Als Bei- spiel erwähnt das Gesetz die Schadensdeckung, soweit sie dem Täter zu- mutbar war. Auch in der Literatur wird betont, aufrichtige Reue im Sinne von Art. 64 StGB müsse ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges
- 48 -
Verhalten sein, durch das der Täter den greifbaren Beweis seiner Reue erbringe, bei dem er Einschränkungen auf sich nehme und alles daran set- ze, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen (vgl. zum Ganzen BGE 107 IV 98, 99 E. 1 m.w.H.; TRECHSEL, a.a.O., Art. 64 N. 20 ff.). Diese Vor- aussetzungen müssen beim Angeklagten verneint werden. Zunächst ist festzuhalten, dass er den Schaden (noch) nicht ersetzt hat. Dass er ent- sprechende Bereitschaft signalisiert hat, reicht für die Annahme aufrichtiger Reue nicht aus, zumal fraglich erscheint, ob diese Bereitschaft nicht primär durch den Druck des hängigen Strafverfahrens bedingt ist. Diese Vermu- tung legt insbesondere die Tatsache nahe, dass sein Verteidiger selbst die Erteilung einer Weisung auf regelmässige Abschlagszahlungen an die Ge- schädigte beantragt. Aufrichtige Reue kann sich in kooperativem Verhalten gegenüber Untersuchungsbehörden zeigen (BGE 117 Ia 401, 406 E. 1 c/cc). Das war beim Angeklagten A.______ nicht der Fall; denn wie die Bundesanwaltschaft an Schranken zutreffend ausführte, gab er jeweils nur immer das zu, was die Strafverfolgungsbehörden beweisen konnten. Zwar gestand er bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 4. September 2001 ein, im Jahr 2001 fiktive Rechnungen im Namen der Wavecom Tech- nik gestellt zu haben, behauptete jedoch für die Jahre 1996 und 1998 wahrheitswidrig, Leistungen im Rahmen von Konzepterstellungen und Stu- dien erbracht zu haben (act. 1.62). Diese Lüge wiederholte er auch bei sei- ner Einvernahme am 5. September 2001 mehrfach (act. 1.70 ff.). Im Rah- men des Haftprüfungsverfahren wollte er gar formell Aufträge erhalten, ein Konzept erstellt und dieses lediglich zu übersetzten Stundenansätzen ver- rechnet haben (act. 1.85). Diese erwiesenermassen falsche Aussage bes- tätigte er sodann auch am 11. September 2001 (act. 1.87 ff.). Geradezu charakteristisch für die mangelnde Kooperation und Einsicht des Angeklag- ten sind sodann seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 20. Sep- tember 2001, in der er erklärte (act. 1.96): „Wenn ich etwas zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen kann, werde ich das gerne machen. Ich fühle mich für die bereits zu Protokoll gegebenen Taten schuldig. Ich bereue das Ganze.“ Noch in der gleichen Einvernahme log er dann aber erneut, indem er behauptete, für die Rechnung vom 25. Februar 1999 tatsächlich Leis- tungen erbracht zu haben (act. 1.98; vgl. auch act. 1.137). Hieran hielt er selbst bei seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahmen vom 25. März 2001 und 12. April 2002 noch fest (act. 31.26 und 31.35). Immerhin deutete er bei der letztgenannten Einvernahme an, alle Rechungen seien fiktiv (act. 31.36). Eine Strafmilderung sieht das Gesetz schliesslich bei vollendetem Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Richter ist allerdings nicht verpflich- tet, das Strafminimum gemäss Art. 65 StGB herabzusetzen (BGE 121 IV 49, 54 f. E. 1 b). Dazu besteht hier kein Anlass, weil die mangelnde Vollen-
- 49 -
dung nur den kleineren Teil der Handlungen betrifft, deren der Angeklagte schuldig ist, und im gewerbsmässigen Handel aufgeht (E. 2.6.3).
Wichtigstes, objektives Element bei den Tatkomponenten bildet das Aus- mass des verschuldeten Erfolgs. Diesbezüglich stellt die Praxis bei Vermö- gensstraftaten entscheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung ab (REHBERG, Strafrecht II, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 67). Der Verteidiger des Angeklagten bemerkte unter Hinweis auf WIPRÄCHTIGER (Basler Kommentar, N. 52 zu Art. 63 StGB) freilich zu Recht, dass der Deliktsbetrag bei Vermögensdelikten nicht mehr als ein Gesichtspunkt sei, der die Höhe der Strafe mitbestimme. Immerhin bestritt auch er nicht, dass die durch die betrügerischen Handlungen erlangte De- liktssumme von Fr. 1'926'791.95 hoch sei. Im Hinblick auf den Betrug nicht ins Gewicht fällt, dass ein grosser Teil der Vermögenswerte noch vorhan- den ist, da die Tat mit der Zahlung als vollendet zu gelten hat. Ebenso we- nig kann – entgegen der Auffassung des Verteidigers – beim Betrug straf- mindernd gewürdigt werden, dass bei den Rechnungen vom 20., 22. und
23. August 2001 (act. 13.55, 13.58 und 13.61), welche eine Summe von über Fr. 800'000.– ausmachen, lediglich ein Versuch vorliegt. Gerade beim vollendeten Versuch ist für die Strafzumessung die Nähe des Erfolges von Bedeutung (TRECHSEL, a.a.O., N. 12 zu Art. 63 StGB; WIPRÄCHTIGER, Bas- ler Kommentar, N. 62 zu Art. 63 StGB), was sich vorliegend, da der Erfolg nur knapp und allein wegen eines Zufalls ausgeblieben ist (vgl. hierzu E. 2.3.2), nur unwesentlich zugunsten des Angeklagten auswirkt. Bei den Geldwäschereinhandlungen wird das Verschulden dagegen dadurch ge- mindert, dass sich der „paper trail“ ohne Schwierigkeiten nachvollziehen liess und der grössere Teil der deliktischen Mittel noch eingezogen werden konnte. Betreffend die Urkundendelikte kann festgehalten werden, dass sich die grosse Zahl von Urkunden zuungunsten des Angeklagten auswirkt. Insgesamt ist von einem erheblichen Taterfolg zu sprechen.
Auf der objektiven Seite der Tatkomponenten ist des weiteren die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges zu würdigen, wobei mit Blick auf die arglistige Täuschung unter anderem darauf abzustellen ist, wie plump oder raffiniert und skrupellos die Irreführung war (STRATENWERTH, AT II, a.a.O., § 7 N. 21). Miteinzubeziehen sind in diesem Zusammenhang sodann auch die Beziehungen zwischen Opfer und Täter (vgl. TRECHSEL, a.a.O., N. 12a zu Art. 63 StGB; WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, N. 63 ff. zu Art. 63 StGB). Zu nennen sind beispielsweise enge Vertrauensverhältnisse, deren Überwindung in der Regel auf eine verwerfliche Gesinnung oder besondere Skrupellosigkeit hindeutet und straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 116 IV 179, 180 E. 4 a). Vorliegend ist festzuhalten, dass das Vorge-
- 50 -
hen des Angeklagten zwar arglistig und keinesfalls plump war, umgekehrt aber doch nicht als übermässig raffiniert gelten kann. Zu seinen Ungunsten schlägt bei der Strafzumessung allerdings aus, dass das Verhältnis zwi- schen dem Angeklagten und der geschädigten Eidgenossenschaft bzw. de- ren weiteren Angestellten massgeblich auf Vertrauen beruhte. Dieses Ver- trauen hat der Angeklagte insbesondere dadurch missbraucht, dass er die von ihm im Zahlungsablauf festgestellten Lücken treuwidrig und unter Ver- letzung seiner Pflichten für eigene deliktische Zwecke ausnutzte (act. 1.88). Dieser zielgerichtete und jahrelange Missbrauch des Vertrauens selbst engster Mitarbeiter, das Handeln als Arbeitnehmer im Bundesdienst in vor- gesetzter Stellung, aber auch das Ausnützen von Schwächen im Bereich militärischer Geheimhaltung sowie im Rahmen der Umstellungen im BIT fallen erheblich zur Last. Dies gilt auch für die Verwendung bekannter Na- men bei den Urkundendelikten. Insgesamt wirkt sich die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges deutlich straferhöhend aus.
Mit Bezug auf die Willensrichtung, welche die subjektive Seite der Tatkom- ponenten beschlägt, kann festgehalten werden, dass es für den Angeklag- ten leicht gewesen wäre, die Normen zu respektieren, gegen die er ver- stossen hat. Seine gegenteilige Entscheidung wiegt entsprechend schwer und muss straferhöhend berücksichtigt werden. Desgleichen fallen die ebenfalls der subjektiven Tatschwere zuzuordnenden Beweggründe des Angeklagten straferhöhend ins Gewicht. Diese waren egoistischer Natur und insbesondere nicht dadurch bedingt, dass sich der Angeklagte oder seine Familie in einer finanziellen Notlage befunden hätte. So erklärte die Angeklagte auf die Frage, wie man mit dem Einkommen des Angeklagten zurecht gekommen sei (act. 31.127): „Sehr gut. Es gab nie Probleme. Nur ganz früher einmal. Aber das ist lange her.“ Aufgrund dieses Handelns oh- ne Zwangslage, welches der gute Verdienst des Angeklagten nicht er- heischte, sowie der Tatsache, dass die deliktische Tätigkeit massgeblich im Streben nach Luxus begründet war, muss insgesamt auch unter diesem Gesichtspunkt von einer erheblichen Vorwerfbarkeit gesprochen werden.
Bezüglich Vorleben kann im Wesentlichen auf die Akten, insbesondere den vom Gericht eingeholten Informationsbericht der Kantonspolizei Y.______ vom 23. Juli 2004 verwiesen werden. Danach wuchs der Angeklagte A.______ mit seinen Brüdern bei seinen Eltern in V.______ in geordneten Verhältnissen auf. Im Jahr 1981 verheiratete er sich mit B.______. Dieser Ehe entsprossen drei Töchter, die 1983, 1986 und 1988 geboren wurden. Der Angeklagte A.______ besucht in V.______ die Primar- und Sekundar- schule. Es folgte eine vierjährige Lehre als Elektromonteur. Diesen Beruf übte der Angeklagte nach der Lehre an verschiedenen Orten aus. Dazwi-
- 51 -
schen absolvierte er RS, UO und OS. 1977 hatte der Angeklagte einen schweren Sportunfall, aufgrund dessen er seiner Tätigkeit als Servicetech- niker nicht mehr nachgehen konnte. Nach verschiedenen Tätigkeiten wechselte er 1983 zum Bund, wo er bis zu seiner durch das Strafverfahren bedingten Entlassung im Jahre 2001 in verschiedener Stellung tätig war. Nach dem Gesagten kann dem Angeklagten A.______ bis zum Beginn der Straftaten eine gute Lebensführung attestiert werden. Auch die sich bei den Akten befindlichen Arbeitszeugnisse äussern sich durchwegs positiv zu den Leistungen und zur Person des Angeklagten; die im Schlussbericht (vgl. act. 34.130 ff.) enthaltenen, gegenteiligen Auskünfte ehemaliger Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter während des Strafverfahrens erscheinen demge- genüber offensichtlich als durch dieses gefärbt und entsprechend einseitig. Strafmindernd ins Gewicht fallen sodann auch die Vorstrafenlosigkeit (vgl. Strafregisterauszug vom 20. Juli 2004) und das Wohlverhalten während der vergangenen drei Jahre (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, N. 87 zu Art. 63 StGB). Insgesamt rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Vorle- bens eine mehr als nur leichte Strafminderung.
Was das Nachtatverhalten anbelangt, ist festzuhalten, dass dieses nur re- levant ist, wenn und soweit es Ausdruck einer Kehrtwende hin zu recht- mässigem Verhalten bildet (BGE 121 IV 202, 206 E. 2 d/cc). Vorliegend ist zwar ein Geständnis gegeben. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass das strafmindernde Gewicht eines Geständnisses geringer ist, wenn pro- zesstaktische Überlegungen oder eine aussichtslose Beweislage (mit-) bestimmend waren (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, N. 108 zu Art. 63 StGB; in diesem Sinne auch BRUNS, Das Recht der Strafzumessung,
2. Aufl., Köln etc. 1985, S. 233, für das Geständnis, welches auf erdrü- ckenden Beweisen beruht oder erst auf eindringlichen Vorhalt abgegeben wurde). Entsprechend hielt das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid vom 22. Januar 2004 fest, dass sich ein Verzicht auf Strafminderung auf- drängen könne, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre (unveröf- fentlichter BGE vom 22. Januar 2004 [6S. 186/2003], E. 5.7.3; siehe auch Plädoyer 2/04, S. 70 ff., 74). Das Geständnis des Angeklagten erleichterte die Strafverfolgung wie eingangs erwähnt nicht massgeblich, zeichnete es sich doch im Wesentlichen durch einen Nachvollzug der bereits erwiesenen Taten aus. Unter Berücksichtigung der wiedergegebenen Rechtsprechung kann ihm damit nur beschränkt strafmindernd Rechnung getragen werden. Zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sind demgegenüber seine erfolgreichen Anstrengungen zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben und die damit verbundene Resozialisierung, welche zweifellos eine gewis- se Strafempfindlichkeit zur Folge hat.
- 52 -
Zusammenfassend ergibt sich bei einer Gesamtbeurteilung, dass es sich um eine schwerwiegende Tat handelt und die straferhöhenden Faktoren deutlich überwiegen. Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 30 Mo- naten Gefängnis als angemessen, womit die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 StGB ausgeschlossen ist; die Untersu- chungshaft von 22 Tagen ist dem Angeklagten anzurechnen (Art. 69 StGB), bestehen doch keine Anhaltspunkte, der Angeklagte habe eine Ver- längerung der Untersuchungshaft beabsichtigt. Abzusehen ist von der Aus- fällung einer Busse (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 StGB), da der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe grosse wirtschaftliche Einbussen nach sich ziehen wird.
7.2.2 Bei der Angeklagten B.______ ist für die Strafzumessung vom Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB mit einem Strafrahmen von 3 Tagen bis 3 Jahre Gefängnis oder Busse bis Fr. 40'000.– auszuge- hen. Aufgrund der Bindung an das gesetzliche Höchstmass der Strafart entfällt trotz Realkonkurrenz eine Erhöhung des Strafrahmens (Art. 36 i.V.m. Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB). Strafmildernde Umstände nach Art. 64 StGB liegen auch bei der Angeklagten keine vor. Insbesonde- re bestritt sie selbst anlässlich der Hauptverhandlung noch ein strafbares Verhalten, womit es bei ihr ebenfalls an aufrichtiger Reue fehlt.
Was das Ausmass der Rechtsgutbeeinträchtigung anbelangt, ist angesichts der Deliktssumme von Fr. 24'700.– (Summe der eingeklagten Barabhebun- gen) von einem nicht unbedeutenden Taterfolg auszugehen, wobei sich aber die Spur der Geldbezüge schliesslich nachvollziehen liess. Bezüglich der Art und Weise der Herbeiführung ist zu bemerken, dass die Angeklagte jeweils in Absprache und im Einvernehmen mit dem Angeklagten A.______ handelte (act. 31.143, 31.175 f.). Sie handelte damit voll eigenverantwort- lich. Auch ihre Tat wurde durch keine wirtschaftliche oder persönliche Zwangslage veranlasst.
Bezüglich Vorleben kann auch für die Angeklagte B.______ im Wesentli- chen auf die Akten, insbesondere den Schlussbericht (act. 35.133 f.) sowie den vom Gericht eingeholten Informationsbericht der Kantonspolizei Y.______ vom 23. Juli 2004 verwiesen werden. Gemäss letzterem wuchs die Angeklagte als Adoptivkind mit ihrer ebenfalls adoptierten Schwester bei ihren Adoptiveltern in V.______ in geordneten Verhältnissen auf. 1981 schloss sie mit A.______ die Ehe, welcher wie erwähnt drei Töchter ent- sprossen. Die Angeklagte absolvierte in V.______ neun Jahre die Real- schule und sodann eine zweijährige Lehre als Zahnarztgehilfin. Bis zur Ge- burt des ersten Kindes 1983 arbeitete die Angeklagte auf ihrem erlernten
- 53 -
Beruf. 1999 stieg sie als Teilzeitverkäuferin in einer Kleider-Boutique in Z.______ wieder ins Berufsleben ein. Nach einem Jahr wurde die Boutique geschlossen. Nach einer Pause fand die Angeklagte im März 2000 wieder eine Teilzeitstelle in einem Kleidergeschäft in Z.______, wo sie heute noch tätig ist. Neben dieser Teilzeitarbeit ist die Angeklagte an zwei Tagen pro Woche als Tagesmutter tätig. Nebst dem geschilderten, guten Leumund und dem sozialen Einsatz der Angeklagten fällt sodann auch deren Vorstra- fenlosigkeit (vgl. Strafregisterauszug vom 20./26. Juli 2004) sowie das Wohlverhalten während der vergangenen drei Jahre strafmindernd ins Ge- wicht. Insgesamt ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Vorlebens be- achtliche Strafminderungselemente.
Das Nachtatverhalten der Angeklagten rechtfertigt demgegenüber keine Strafminderung, da keine Anzeichen für eine innere Umkehr bestehen (vgl. z.B act. 31.159). Zu berücksichtigen ist indessen ihre Strafempfindlichkeit zufolge guter sozialer Integration.
Der Tatschuld und geringfügig mindernden subjektiven Faktoren angemes- sen erscheint eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis, unter Anrech- nung von 2 Tagen Untersuchungshaft (Art. 69 StGB). Da die ausgefällte Strafe somit nicht mehr als 18 Monate beträgt, kein Rückfall im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, der Angeklagten sowohl aufgrund ihres Vorlebens als auch ihres Charakters eine günstige Prognose gestellt wer- den kann und mit der Bundesanwaltschaft davon auszugehen ist, dass sie den Schaden, soweit ihr zumutbar, ersetzen wird, ist die Strafe bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist, da es sich bei der Angeklagten um eine Ersttäterin handelt, auf 2 Jahre anzusetzen. Von der Ausfällung einer Bus- se ist abzusehen, um die finanzielle Situation über den Strafvollzug des Angeklagten A.______ hinaus nicht zusätzlich zu belasten.
8. Einziehung 8.1
8.1.1 Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Einzuziehen sind zu- nächst diejenigen Vermögenswerte, die unmittelbar aus der Straftat stam- men und beim Straftäter oder – unter den in Abs. 2 von Art. 59 Ziff. 1 StGB genannten Voraussetzungen – bei einer Drittperson noch vorhanden sind (Originalwerte). Einzuziehen sind daneben aber auch echte und unechte
- 54 -
Surrogate (BGE 126 I 97, 106 E. 3 c/bb). Während ein unechtes Surrogat nur besteht, wenn eine "Papierspur" zum Originalwert vorhanden ist, darf auch ein echtes Surrogat lediglich dann angenommen werden, wenn es nachweislich an die Stelle des Originalwertes getreten ist (BGE 126 I 97, 106 f. E. 3 c/cc).
8.1.2 Vorweg ist zu bemerken, dass der in Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB statuierte Vorrang des Rückerstattungsanspruches des Verletzten gegenüber der Einziehung vorliegend insofern keine praktische Bedeutung erlangt, als dass die Einziehung durch den Bund vorzunehmen ist (Art. 240 Abs. 1 BStP; SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisierte Verbrechen und Geldwäscherei; Bd. I, Zürich 1998 N. 168 zu Art. 59 StGB), der zugleich der durch die Straftat Verletzte ist. Die mit der genannten Bestim- mung verfolgte Zielsetzung, der Geschädigten die ihr entzogenen Delikts- gegenstände und Vermögenswerte direkt wieder zu verschaffen bzw. eine Bereicherung des Staates zulasten der strafrechtlich Geschädigten sowie eine Doppelverpflichtung des Angeklagten zu vermeiden (vgl. BGE 129 IV 322, 327 E. 2.2.4), wird demgemäss mit der Anordnung einer Einziehung im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt.
Soweit die Bundesanwaltschaft die Herausgabe bzw. Einziehung des Be- trages von Fr. 1'583’493.41 zuzüglich aufgelaufener Zinsen auf dem Post- konto der Bundesgerichtskasse ______ (Vermerk: ______) verlangt, deckt sich ihr Antrag mit demjenigen des Angeklagten A.______. Es ist denn auch unbestritten, dass die entsprechenden Vermögenswerte durch die strafbaren Handlungen des Angeklagten erlangt wurden (vgl. dazu im Ein- zelnen den Schlussbericht, act. 35.24 ff.). Ebenso stimmen die Anträge von Bundesanwaltschaft und Angeklagtem hinsichtlich des sich bei der Eidge- nössischen Finanzverwaltung (Vermerk: ______) befindlichen Betrages von Fr. 2'800.– (nebst Ertrag seit 18. November 2003; act. 36.94) überein. Dieser stammt unbestrittenermassen aus dem Verkauf des Renault Safra- ne (act. 20.60 ff.), der seinerseits vollumfänglich aus deliktisch erlangten Geldern finanziert wurde (act. 31.133 i.V.m. 20.19 ff., 1.164, 31.144, 31.171, 34.126; vgl. zum Ganzen Erwägung 2.6.2, 6.1.3)
Die Bundesanwaltschaft beantragt sodann weiter die Herausgabe bzw. Ein- ziehung des Guthabens von Fr. 2'867.70 zuzüglich aufgelaufener Zinsen ab dem gesperrtem Sparkonto ______ bei der Bank C.______. Der Ange- klagte A.______ liess sich hierzu nicht vernehmen. Wie sich aus den Akten ergibt, zahlte der Angeklagte auf das vorerwähnte Konto ab dem 30. No- vember 1999 per Dauerauftrag zu Lasten seines Privatkontos bei der Bank R.______ (vormals Bank DD.______; Kontonummer ______) monatlich
- 55 -
zunächst Fr. 1'415.60 und ab 30. Oktober 2000 Fr. 1'456.– zur Begleichung des Hypothekarzinses ein (act. 21.62-64; vgl. auch act. 4.789 ff.). Das Kon- to bei der Bank R.______ seinerseits wurde zwischen August 1996 und August 2001 mit einer Summe von Fr. 65'000.– gespiesen, welche erwie- senermassen vom Wavecom-Konto und damit aus den strafbaren Hand- lungen des Angeklagten stammten (act. 4.671, 4.691, 4.735 f., 4.744; vgl. auch act. 1.65, 1.156, 31.40, 31.144). Zieht man weiter in Betracht, dass das Privatkonto der Bank R.______ am 16. Mai 2003 mit einem Guthaben von bloss Fr. 25'327.70 saldiert wurde (act. 33.36 f.), ergibt sich, dass der Angeklagte mindestens einen deliktisch erlangten Betrag von Fr. 39'672.30 anderweitig verwendet hat. Obschon auf dem Konto der Bank R.______ eine Vermischung mit rechtmässig erworbenen Geldern stattgefunden hat (vgl. zur Problematik SCHMID, a.a.O., N. 64 zu Art. 59 StGB), muss vor dem Hintergrund der Kontostände sowie der klaren Feststellbarkeit der Bewe- gungen als erwiesen erachtet werden, dass der Angeklagte die Über- weisungen auf das Konto bei der Bank C.______ mitunter nur dank den be- trügerisch erlangten Gelder veranlassen konnte. Selbst bei einer vorsichti- gen Schätzung (Art. 59 Ziff. 4 StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 24 zu Art. 59 StGB; SCHMID, a.a.O., N. 64 i.V.m. 208 ff. zu Art. 59 StGB) des illegalen und damit einziehbaren Anteils der auf das Sparkonto ______ geflossenen Vermögenswerte ist die vollumfängliche Einziehung des geringen, noch vorhandenen Betrages angezeigt.
Die Bundesanwaltschaft beantragt des weiteren die Einziehung von Fr. 16'149.25 auf dem Vorsorgekonto der „D.______“ (Police-Nummer ______). Der Angeklagte A.______ verzichtete auch hier auf eine Antrags- stellung. Wie im Zusammenhang mit den angeklagten Geldwäschereihand- lungen bereits ausgeführt wurde, bezogen die Angeklagten vom Wavecom- Konto am 3. Dezember 1996 Fr. 6'000.– (act. 4.672), am 2. November 1998 Fr. 5'000.– (act. 4.693) sowie am 1. März 2001 Fr. 7'700.– (act. 4.738). Hiervon zahlten sie am 13. Dezember 1996 Fr. 5'580.20 und am 2. November 1998 sowie 1. März 2001 Fr. 4'988.85 bzw. Fr. 5'580.20, insgesamt Fr. 16'149.25, auf das Prämiendepot-Konto Nr. ______ bei der „D.______“ (Einzel-Lebensversicherung Nr. ______) ein (vgl. im Einzelnen die Ausführungen in E. 6.1.3). Damit ist die deliktische Herkunft der Gelder erwiesen und die Police Nr. ______ bei der „D.______“ Assurances, U.______, einzuziehen. Dass sich die Bank C.______ offensichtlich sämtli- che Ansprüche im Zusammenhang mit der vorerwähnten Police verpfänden liess (vgl. Schreiben der „D.______“ vom 19. Juli 2004, S. 2, sowie die Verpfändungsanzeige und der entsprechende Vertrag vom 1. November 2001), steht dem nicht entgegen. Die Bank C.______ konnte nämlich beim Erwerb dieser Vermögenswerte nicht – wie von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
- 56 -
gefordert – gutgläubig gewesen sein. Die Bundesanwaltschaft erliess ihr gegenüber bereits am 7. September 2001 eine Beschlagnahme- und Editi- onsverfügung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren (act. 4.755). Entsprechend muss ab diesem Zeitpunkt ein allgemeines Wis- sen auf Seiten der Bank C.______ bezüglich der möglichen deliktischen Herkunft von den Angeklagten gehörenden Vermögenswerten und damit Bösgläubigkeit bei der Verpfändung der einzuziehenden Police bejaht wer- den.
Was schliesslich die den Angeklagten gehörende Liegenschaft anbelangt, kann festgehalten werden, dass diese zugestandenermassen (vgl. Einver- nahme des Angeklagten A.______ vom 11./12. August 2004, S. 3) zumin- dest teilweise durch deliktischen Erlös erworben wurden. Die Einziehung der Liegenschaft erweist sich indessen aufgrund des bestehenden Ge- samteigentums als schwierig. Auf die Einziehung ist deshalb zu verzichten (SCHMID, a.a.O., N. 54 zu Art. 59 StGB) und stattdessen eine Ersatzforde- rung zu prüfen (vgl. sogleich E. 8.2 nachstehend).
8.2
8.2.1 Ist weder der Originalwert noch ein unechtes oder echtes Surrogat mehr vorhanden, erkennt der Richter gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates, gegenüber Dritten jedoch nur, soweit dies nach Ziff. 1 Abs. 2 derselben Bestimmung (gutgläubiger Erwerb) nicht aus- geschlossen ist. Der Richter kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Im letzten Fall setzen Verzicht oder Reduktion der Er- satzforderung eine umfassende Beurteilung der gesamten Lebensverhält- nisse des Betroffenen, insbesondere der finanziellen Lage, voraus (BGE 122 IV 299, 302 E. 3 b; SCHMID, a.a.O., N. 122 zu Art. 59 StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 11 zu Art. 59 StGB).
8.2.2 Vorliegend ergibt sich aus den an Schranken eingereichten Unterlagen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Angeklagten A.______ sowie seinen Ausführungen, dass dieser im Jahr 2003 rund Fr. 88'246.– netto pro Jahr verdiente (vgl. den Jahreslohnausweis 2003 sowie die einge- reichten Lohnblätter Januar 2003 bis Juli 2004); die Angeklagte B.______ erzielte ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 16'323.–. Das Lohnsparkon- to ______ des Angeklagten bei der Bank C.______ wies per 31. Juli 2004 einen Saldo von Fr. 7'333.50 aus, das Privatkonto der Angeklagten bei der Bank EE.______ einen solchen von Fr. 29.40. Sodann geht aus den zu den Akten gegebenen Steuerbescheinigungen hervor, dass die mit Beschlag
- 57 -
belegte Liegenschaft in hohem Masse mit Hypotheken belastet ist. Hinzu kommen gemäss den glaubhaften Aussagen des Angeklagten A.______ an Schranken Schulden gegenüber den Steuerbehörden im Umfang von Fr. 7'200.– (vgl. Einvernahme vom 11./12. August, S. 5). Weiter erklärte sein Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte ihm Honorar von Fr. 120'000.– schulde (Hauptverhandlungsprotokoll, S. 6). Zu- dem ist in Betracht zu ziehen, dass der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau die Ausbildung seiner beiden minderjährigen Töchter unterstützt und (zumindest teilweise) für deren Unterhalt aufkommt (vgl. Einvernahme vom 11./12. August, S. 3). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der An- geklagte eine längere Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu gewärtigen hat, die sich nicht nur während des Strafvollzuges, sondern – mit Blick auf das Alter des Angeklagten sowie die Arbeitsmarktsituation – auch danach in er- heblichem Masse negativ auf seine finanziellen Verhältnisse auswirken dürfte (vgl. OGer. Thurgau, RBOG 1995, S. 131 f. E. 2).
Im Lichte der vorstehend geschilderten Umstände ergibt sich, dass die wirtschaftliche Lage der Angeklagten nach Vollzugende stark beeinträchtigt sein wird und durch eine substanzielle Ersatzforderung zusätzlich in einem Masse geschwächt werde, dass der „Wiedereintritt in das bürgerliche Le- ben“ (Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) praktisch verbaut wäre. Von einer Ersatz- forderung ist demgemäss abzusehen.
Aufzuheben ist folglich die beim Kreisgrundbuchamt in Z.______ angeord- nete Grundbuchsperre auf der den Angeklagten gehörenden Liegenschaft an der X.______-Strasse, Z.______, da es sich dabei nur um eine vorsorg- liche Massnahme zur Sicherung und Befriedigung der nun entfallenen Er- satzforderung gehandelt hat (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB).
9. Beschlagnahmungen
Gemäss übereinstimmenden Anträgen werden zugunsten des BIT als Ei- gentümerin ein Notebook Marke Dell, eine elektronische Agenda Compaq mit Etui und sechs Verbindungskabel, sowie zugunsten des Angeklagten A.______ ein Darlehensvertrag und eine elektronische Agenda Psion frei- gegeben, da die Voraussetzungen der Beschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP) nicht mehr gegeben sind.
- 58 -
10. Kosten und Entschädigung 10.1 10.1.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt; das Gericht kann ihn aus besondern Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befrei- en (Art. 172 Abs. 1 BStP). Dazu gehören auch pauschale Gebühren der Untersuchungs- und Anklagebehörden nach der Verordnung vom 22. Ok- tober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) so- wie solche des Bundesstrafgerichts nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32).
10.1.2 Im vorliegenden Fall sind die Kosten des Verfahrens zufolge Schuld- spruchs von den Angeklagten zu tragen. Gründe für Kostenbefreiung sind keine ersichtlich. Allerdings sind die gemäss Kostenaufstellung vom 20. Ap- ril 2004 von den Strafverfolgungsbehörden veranschlagten Gebühren von Fr. 55'000.– (Bundesanwaltschaft) sowie Fr. 70'000.– (Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt) übersetzt. Eine Überschreitung des ordentlichen Gebührenrahmens für die Voruntersuchung (vgl. Art. 4 lit. c der genannten Verordnung) ist nicht möglich, da die Ausnahmegründe von Art. 3 Abs. 2 nicht vorliegen. Auch innerhalb des ordentlichen Rahmens sind die Gebüh- ren zu hoch: Die allgemeine Bedeutung des Falles, die betroffenen finan- ziellen Interessen sowie der geltend gemachte Zeit- und Arbeitsaufwand (Art. 3 Abs. 1) rechtfertigen eine Gebühr von je Fr. 20'000.– für die Bun- desanwaltschaft sowie das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt, wel- che vom Angeklagten A.______ sowie der Angeklagten B.______ im Ver- hältnis 9/10 zu 1/10 zu tragen sind.
Was die Auslagen anbelangt, kann im Wesentlichen auf die Kostenstellung der Bundesanwaltschaft vom 20. April 2004 abgestellt werden. Als unnötig sind allerdings die durch die bei der Tochter der Angeklagten angeordnete Telefonkontrolle entstandenen Kosten im Betrag von Fr. 1’228.– zu be- trachten. Damit sind dem Angeklagten A.______ an Kosten des Ermitt- lungs- und Untersuchungsverfahrens Fr. 5'664.70 (Fr. 1914.– [Telefonkon- trolle], Fr. 3’158.10 [Gefängnisaufenthalt], Fr. 35.– [1/2 Grundbuchsperre], Fr. 400.– [Zeugenentschädigung AA.______], Fr. 57.60 [9/10 Wegkosten- entschädigung FF.______]) und der Angeklagten B.______ Fr. 1'556.50 (Fr. 1228.– [Telefonkontrolle], Fr. 287.10 [Gefängnisaufenthalt], Fr. 35.– [1/2 Grundbuchsperre], Fr. 6.40 [1/10 Wegkostenentschädigung FF.______]) aufzuerlegen.
- 59 -
Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Bundesstrafgericht ist in Anwen- dung von Art. 2 Abs. 1 lit. b des erwähnten Reglements auf Fr. 10'000.– festzusetzen und den Angeklagten ebenfalls im Verhältnis 9/10 zu 1/10 aufzuerlegen. Der Angeklagte A.______ hat überdies die Zeugenentschä- digung BB.______ im Betrag von Fr. 420.– zu tragen.
10.2 Fürsprecher von Ins war zunächst als erbetener Verteidiger des Angeklag- ten A.______ tätig. Nachdem er sein Mandat niedergelegt hatte, wurde er mit Verfügung vom 1. Juli 2004 als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Ent- sprechend ist er für die – gemäss Kostennote vom 16. August 2004 – seit dem 1. Juli 2004 entstandenen Aufwendungen von Fr. 46'717.45 (inkl. MwSt), welche als angemessen erscheinen, aus der Bundeskasse zu ent- schädigen. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Bun- deskasse dafür Ersatz zu leisten.
10.3 Für eine Entschädigung an die Angeklagte B.______ ist kein Raum, da sie schuldig gesprochen worden ist (Art. 176 BStP e contrario).
11. Vollzug
Das Bundesstrafgericht bestimmt, welcher Kanton eine Freiheitsstrafe voll- zieht (Art. 241 Abs. 1 BStP). Das ist zweckmässigerweise der Wohnsitz- kanton, also der Kanton Y.______. Diese Anordnung fehlt versehentlich im Dispositiv vom 17. August 2004. Dieses ist entsprechend zu ergänzen, ebenso durch die Mitteilung zusätzlich an diesen Kanton.
- 60 -
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. A.______ wird schuldig gesprochen:
− des mehrfachen einfachen und mehrfachen, teilweise versuchten gewerbsmässi- gen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB, hinsichtlich -- der Leistungsverträge zu den Rechnungen vom 27. Dezember 1994 und
11. Juli 1995; -- der Rechnungen vom 2., 4., 5., 7., 8., 13. und 16. Oktober 1996; -- der Rechnung vom 16. Januar 1998 sowie der beiden Rechnungen vom
25. Februar 1999; − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 al. 1 und 3 StGB; − der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, hinsichtlich der Bezüge ab dem Sparkonto bei der Sparkasse E.______ vom 28. April und
2. November 1998 sowie 1. März 2001.
2. A.______ wird freigesprochen von der Anklage der Erschleichung einer falschen Be- urkundung insgesamt und der Urkundenfälschung im Amt sowie der Geldwäscherei im Übrigen.
3. A.______ wird bestraft mit 30 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 22 Tagen Untersuchungshaft. Der Kanton Y.______ wird mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe beauftragt.
4. a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB eingezogen:
− vom Postkonto der Bundesgerichtskasse, ______, der Betrag von Fr. 1'583’493.41 nebst Ertrag seit Eingang (Vermerk: _______); − bei der Bank C.______ das Konto ______; − bei der „D.______“ Assurances, U.______, die Police Nr. ______; − bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung der Erlös von Fr. 2'800.– aus dem Verkauf des Renault Safrane nebst Ertrag seit 18. November 2003 (Vermerk: ______).
b) Von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB gegenüber A.______ wird abgesehen.
- 61 -
5. Über den privatrechtlichen Anspruch der Schweizerischen Eidgenossenschaft ge- genüber A.______ wird später entschieden.
6. A.______ werden an Kosten auferlegt:
Fr. 18'000.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 18'000.— Anteil Gebühr Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt Fr. 5'564.70 Kosten des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens Fr. 9'000.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 420.— Zeugenentschädigungen Fr. 50'984.70 Total
7. Fürsprecher von Ins wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 46'717.45 (inkl. MwSt) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten.
II.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 31 Juli 1992 (act. 26.43), verwendet zu haben. Anlässlich seiner Einver- nahme vom 5. Februar 2003 gestand der Angeklagte nicht nur die Fäl- schung ein, sondern erklärte auch, er habe sich beim BIT „mit allen Unter- lagen (inkl. gefälschte Dokumente) bewerben“ müssen (act. 31.57). Das präzisierte er durch seine Aussage in der Hauptverhandlung (Einvernahme vom 11./12. August 2004, S. 13): „Der Vorwurf der Fälschung eines Arbeit- zeugnis der Gruppe Führungsdienste und der Konstruktionswerkstätten und eines Diploms ist zutreffend. (…) Hinsichtlich des Diploms habe ich al- les ausser den Unterschriften gefälscht. Die Unterschriften wurden von Ori- ginalen in das Diplom hineinkopiert. Ich habe das Zeugnis beim Übertritt von der Konstruktionswerkstätte in das BAGF verwendet und dann für den Übertritt im Jahr 2000 ins BIT habe ich das nochmals eingereicht. Bei mei- ner Bewerbung für die Stelle im BIT habe ich diese Dokumente zusammen mit den neuen Zeugnissen, die ich zusätzlich vom FWK und vom UGFU hatte, kopiert an das BIT zugesandt.“
Die genannten Schriftstücke stellen Zeugnisse im Sinne des Gesetzes dar. Indem der Angeklagte diese im Rahmen seiner Bewerbung an das BIT mit Wissen und Willen sowie in der Absicht gebrauchte, eine gute Ausgangsla- ge für seine Stellenbewerbung zu schaffen, hat er sich der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 al. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Die Fälschungshandlungen selbst sind demgegenüber verjährt und wurden deshalb nicht zur Anklage gebracht.
6. Geldwäscherei 6.1
6.1.1 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Aufgrund sei- nes akzessorischen Charakters verlangt der Tatbestand der Geldwäscherei neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, 261 E. 3 a).
Durch Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, d. h. der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Ver- eitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 126 IV 255, 261 E. 3 a; 124 IV 274, 276 E. 2). Tatbestandsmässig sind ins-
- 37 -
besondere Barbezüge von deliktischem Geld von einem Konto, da sie eine Unterbrechung der Papierspur (sog. „paper trail“) zur Folge haben (ACKER- MANN in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, N. 342 zu Art. 305bis StGB; PIETH, Basler Kommentar, N. 43 Art. 305bis StGB). Taugliche Tathandlungen stel- len sodann auch die Umwandlung des Wertträgers und die Anlage von Werten dar (DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 400 mit zahlreichen Hinwei- sen), nicht aber das „blosse Einzahlen auf ein auf den Namen des Täters lautendes Konto“ (BGE 124 IV 274, 278 f. E. 4 a; vgl. auch TRECHSEL, a.a.O., N. 18 zu Art. 305bis StGB; STRATENWERTH, BT II, a.a.O., § 55 N. 31; DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 400 Fn. 191 m.w.H.).
6.1.2 Vorliegend wird dem Angeklagten A.______ vorgeworfen (vgl. Anklage- schrift S. 27 ff.), die Einzahlung der unrechtmässig erlangten Vermögens- werte auf das Wavecom-Konto veranlasst und in der Folge von diesem Konto bar abgehoben zu haben: am 15. März 1995 Fr. 21'000.– für eine Rückzahlung an die Bank S.______, am 22. November 1995 Fr. 25'000.– für den Kauf eines PW Renault Safrane, am 2. Mai 1996 Fr. 15'000.– für den Kauf von Möbeln sowie am 10. Dezember 1996 Fr. 46'000.– für eine Einmaleinlage bei der „D.______“ Assurances; ferner habe er die Ange- klagte B.______ beauftragt, am 28. April 1998 ab dem Konto Fr. 12'000.– zum Kauf eines PW Subaru Justy und in den Jahren 1999, 2000 sowie am
1. März 2001 je Fr. 7'700.– zur Einzahlung bei der „D.______“ abzuheben. Der Angeklagten B.______ ihrerseits wird vorgeworfen, in Absprache mit ihrem Ehemann bzw. in dessen Auftrag die Abhebungen am 28. April 1998, in den Jahren 1999, 2000 und am 1. März 2001 getätigt zu haben und mit dem abgehobenen Geld wie erwähnt verfahren zu sein. Durch diese Bar- bezüge hätten die Angeklagten den paper trail unterbrochen, dadurch die weitere Verwendung dieser Gelder verschleiert und somit geeignete Vor- kehren getroffen, um das Auffinden der deliktisch erworbenen Gelder zu vermeiden (Anklageschrift S. 28). Gemäss ausgedehnter Anklage (vgl. E. 1) sind ferner der Vorgang vom 2. November 1998 (Barabhebung von Fr. 5'000.– zur Einzahlung bei der „D.______“) und in Bezug auf den Ange- klagten A.______ überdies der Vorgang vom 3. Dezember 1998 (Barabhe- bung von Fr. 6'000.–, ebenfalls zur Einzahlung bei der „D.______“) zu beur- teilen.
Der Verteidiger des Angeklagten A.______ hielt dem – unter kritischer Würdigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Strafbarkeit des Vortäters – entgegen, dass die Einzahlungen auf das Wavecom-Konto im Zusammenhang mit dem Betrug stattgefunden hätten und die Überweisung auf ein eigenes Konto keine Geldwäscherei sei. Sodann betonte er unter
- 38 -
Hinweis auf PIETH (Basler Kommentar, N. 37 zu Art. 305bis StGB), dass die gemachten Bezüge Verbrauch darstellten und es nicht um eigentliche Ka- schierungshandlungen ginge. Diese Auffassung vertrat sinngemäss auch der Verteidiger der Angeklagten B.______, indem er mit Bezug auf den Sachverhalt vom 28. April 1998 (Kauf eines PW Subaru Justy) die Auffas- sung vertrat, ein Auto sei eher Konsumgut als Anlagegut. Weiter machte der Verteidiger der Angeklagten hinsichtlich der Sachverhalte vom 2. No- vember 1998 sowie 1. März 2001 geltend, dass die Verwendung der Gel- der nicht hinreichend erstellt sei. Schliesslich verneinte er das Vorliegen ei- ner Vortat im Zusammenhang mit den das BIT betreffenden Handlungen des Angeklagten, indem er deren Qualifikation als Betrug bestritt.
6.1.3 Unbestritten ist, dass sämtliche Gelder auf dem Wavecom-Konto aus den von der Eidgenossenschaft bezahlten, fiktiven Rechnungen stammten. Keiner weiteren Erörterung bedarf sodann, dass diese Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, nachdem sich ergab (E. 2), dass sich der Angeklagte A.______ durch sein Verhalten des mehrfachen einfachen und mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat. Sowohl der Nachweis der Vortat als auch der Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren, sind damit erbracht. Zu prüfen bleibt damit die Geldwäschereihandlung an sich.
Vorab ist mit der bundesgerichtlichen Praxis festzustellen, dass Geldwä- scherei nicht für denjenigen entfällt, der Urheber der Vortat ist (BGE 120 IV 323, 325 ff. E. 3; bestätigt in BGE 124 IV 274, 276 ff. E. 3, 126 IV 255, 261 E. 3 a). Indessen ist dem Verteidiger des Angeklagten A.______ insofern zuzustimmen, als dass nicht bereits in den Einzahlungen auf das Wave- com-Konto eine Vereitelungshandlung im Sinne des Gesetzes zu erkennen ist. Diese Transfers bewirkten vielmehr erst den Vermögensschaden der Eidgenossenschaft und damit die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (vgl. E. 2.4). Vor den entsprechenden Trans- aktionen fehlte es mit anderen Worten mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes an Vermögenswerten, welche „aus einem Verbrechen her- rühren“ und an denen Geldwäscherei hätte verübt werden können.
Unbehelflich ist aber der Einwand des Verteidigers des Angeklagten A.______, Geldwäscherei komme nicht in Betracht, wo die Verwendung der Gelder nicht erstellt sei, da nach der eingangs dargestellten Rechtspre- chung bereits für die unbestritten gebliebenen Barabhebungen als solche die Vereitelungseignung anzunehmen ist. Der Einwand erweist sich indes- sen auch in der Sache als unbegründet, lässt sich doch für sämtliche ange-
- 39 -
klagten Sachverhalte (ausgenommen nur die Handlungen der Jahre 1999 und 2000, für die der Tatbestand auch nach Auffassung der Bundesanwalt- schaft fehlt) die Verwendung in Modalitäten nachweisen, die sich von als straflos erachtetem Verbrauch (vgl. CASSANI, in: Schubarth [Hrsg.], Kom- mentar zum Schweizerischen Strafrecht, N. 34 zu Art. 305bis StGB) wesent- lich unterscheiden:
- Am 15. März 1995 hat der Angeklagte A.______ Fr. 21'000.– vom Wa- vecom-Konto bezogen (act. 4.657) und gleichentags Fr. 20'645.80 bei der Bank S.______ zur Kreditrückzahlung eingezahlt (act. 28.6 f.). Nicht nur die Barabhebung als solche, sondern insbesondere auch die Beglei- chung der Kreditschuld ist in objektiver Hinsicht als Geldwäschereihand- lung anzusehen, da durch einen derartigen Vorgang faktisch schmutzi- ges Geld (Amortisations- bzw. Rückzahlung) gegen sauberes Geld (kre- ditierter Betrag) umgewechselt wird (ACKERMANN, a.a.O., N. 338 zu Art. 305bis StGB).
- Am 22. November 1995 hat der Angeklagte A.______ im Weiteren Fr. 25'000.– ab dem Wavecom-Konto abgehoben (act. 4.661) und er- wiesenermassen (act. 31.133 i.V.m. 20.19 ff., 1.164, 31.144, 31.171, 34.126) für den Erwerb eines PW Renault Safrane verwendet. Nebst dem Barbezug selbst stellt gerade auch der Erwerb eines Sachwertes eine tatbestandsmässige Handlung dar, da durch den Kauf unverdächti- ger Sachwerte mit deliktischen Vermögenswerten eine sachliche Distanz erreicht wird, welche den Strafverfolgungsbehörden das Auffinden und die Herkunftsermittlung erschwert (ACKERMANN, a.a.O., N. 345 zu Art. 305bis StGB). Diese Ausführungen gelten in gleichem Masse für die von der Angeklagten B.______ vorgenommenen Barabhebungen von Fr. 15'000.– am 2. Mai 1996 (act. 4.669) sowie von Fr. 12'000.– am
28. April 1998 (act. 4.692), mit denen die Angeklagten erwiesenermas- sen Möbel (act. 31.39, 31.119 ff., 31.133, 31.146, 31.171) bzw. einen PW Subaru Justy (act. 31.134 i.V.m. 28.169 f., 31.39, 31.121, 31.146) kauften.
- Schliesslich bezog der Angeklagte A.______ am 3. Dezember 1996 Fr. 6'000.– (act. 4.672). Hiervon zahlte er – wie von der Bundesanwalt- schaft an Schranken geltend gemacht und seitens der Verteidigung nicht bestritten wurde – Fr. 5'580.20 mittels Postüberweisung am 13. Dezem- ber 1996 (Valutadatum 12. Dezember 1996) auf das Prämiendepot- Konto Nr. ______ bei der „D.______“ (Einzel-Lebensversicherung Nr. ______) ein (vgl. den vom Gericht bei der „D.______“ eingeforderten Kontoauszug für die Einzel-Lebensversicherung Nr. ______ per
- 40 -
4. August 2004, S. 1). Auch hier ist nicht nur die Barabhebung an sich, sondern ebenso die nachfolgende Einlage in die Lebensversicherung (ACKERMANN, a.a.O., N. 355 zu Art. 305bis StGB) als objektiv tatbe- standsmässige Vereitelungshandlung zu betrachten. Gleich zu beurtei- len sind zwei weitere Einzahlungen in das genannte Prämiendepot- Konto, nämlich am 2. November 1998 (Valuta 4. November) respektive
1. März 2001 (Valuta 5. März) von Fr. 4'988.85 respektive Fr. 5'580.20, beglichen mit Barabhebungen am Einzahlungstag (vgl. Schreiben „D.______“ vom 5. August 2004 mit Kontoauszug) – alles Transaktio- nen, welche die Angeklagte B.______ vorgenommen hat. Ebenso ist der Barbezug von Fr. 46'000.– am 10. Dezember 1996 und seine teilweise Verwendung als Einmaleinlage von Fr. 40'000.– in die mittlerweile ge- kündigte Lebensversicherungspolice Nr. ______ bei der „D.______“ – beides vom Angeklagten A.______ vorgenommene Transaktionen (act. 1.136, 31.39, 31.120) – als Geldwäschereihandlung zu qualifizie- ren.
Soweit der Angeklagte A.______ im Übrigen die angeklagten Handlungen nicht selber vornahm, sondern seine mitangeklagte Ehefrau sie ausführte, ist Mittäterschaft des Angeklagten zu bejahen: Nach Einlassung der Ange- klagten B.______ sind Bezüge und Verwendung der Gelder gemeinsam besprochen worden (act. 31.143, 31.175 f.). Der Angeklagte A.______ will ihr sogar durchwegs Anweisungen zu ihrem Handeln gegeben haben (act. 1.72, 1.84); bei diesen Aussagen beabsichtigte er jedoch offensicht- lich, sie als unschuldig erscheinen zu lassen. Aber auch eine gemeinsame Planung macht seinen Beitrag zu einem für die Art, wie die Geldwäscherei- handlung ausgeführt wurde, unerlässlichen; das genügt für Mittäterschaft (BGE 120 IV 265, 271 f. E. 2 c/aa).
6.2
6.2.1 Der Vorsatz des Geldwäschers muss die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs umfassen (BGE 119 IV 242, 247 E. 2 b). Ausreichend ist Eventualvorsatz, also dass der Täter mit der Möglichkeit der Deliktsnatur seines Handelns rechnet und sie gegebenenfalls in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag ihm die Tatbestandsverwirklichung auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242, 251 E. 3 c). Mit Bezug auf das Wissen um die Qualifikation der Haupt- tat als Verbrechen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StGB ist es ausreichend, wenn der Täter – gegebenenfalls auch ohne nähere Kenntnis von der Art der Vortat – mindestens in der üblicherweise geforderten „Parallelwertung in der Laiensphäre“ (vgl. hierzu BGE 129 IV 238, 243 E. 3.2.2) mit einem Delikt rechnet, welches mit erheblicher Strafe bedroht ist (DONATSCH/WOH-
- 41 -
LERS, a.a.O., S. 402; PIETH, Basler Kommentar, N. 46 zu Art. 305bis StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 20 zu Art. 305bis StGB). Er braucht auch die einzelnen Elemente des Vor-Tatbestandes nicht zu kennen, sondern es genügt das Bewusstsein von der Möglichkeit, dass die Mittel aus einer streng sanktio- nierten Tat stammen (PIETH, Basler Kommentar, N. 46 zu Art. 305bis StGB).
6.2.2 Der Verteidiger des Angeklagten A.______ bestreitet den Eventualvorsatz mit dem Argument, dass gerade wenn ein objektiver Tatbestand so schnell erfüllt sei, die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand hoch ange- setzt werden müssten.
Der Verteidiger der Angeklagten B.______ erachtete die in der Anklage- schrift aufgeworfene Frage, was die Angeklagte hätte annehmen müssen, als wesentliches Element der Beurteilung. Hinsichtlich der in der Anklage- schrift (S. 3) enthaltenen Aussage der Angeklagten, es habe in ihrer Ehe keine Geheimnisse gegeben, bemerkte er unter Hinweis auf ihre Aussagen vom 5. September 2001 (act. 1.157 und 1.160) sowie vom 26. September 2001 (act. 31.130 und 31.134 f.), dass die Angeklagte dies lediglich ge- glaubt habe. Weiter führte der Verteidiger aus, dass es insgesamt um die Frage gehen werde, welches Wissen der Angeklagten zurechenbar sei. Die Angeklagte habe nicht davon ausgehen müssen, dass sich der Bund so leicht betrügen lasse. In diesem Zusammenhang hob er hervor, dass das Argument des Staatsanwaltes, der Bund sei schwierig zu betrügen gewe- sen, auch für die Angeklagte gelten müsse.
6.2.3 Vorliegend ist zunächst bezüglich des Angeklagten A.______ festzuhalten, dass dieser als Vortäter zweifellos wusste, dass sämtliche Vermögenswer- te auf dem Wavecom-Konto aus von ihm begangenen, schwerwiegenden Vermögensdelikten stammten, die erhebliche Sanktionen nach sich ziehen könnten. Auch bezüglich der Vereitelung ist Vorsatz gegeben; denn es ge- nügt das Einverständnis mit der Erschwerung der Einziehung. So sagte der Angeklagte in der Einvernahme vom 4. September 2001 (act. 1.60 ff.) auf die Frage, ob er das Wavecom-Konto den Steuerbehörden gemeldet habe (act. 1.63): „Nein, wegen allfälliger Rückverfolgbarkeit.“ Darin zeigt sich, dass er sich offenbar Gedanken zur Rückverfolgbarkeit der Vermögenswer- te gemacht und um die Entdeckung deren deliktischer Herkunft gefürchtet hat. Zieht man weiter in Betracht, dass sich der Angeklagte im Rahmen der angeklagten Barabhebungen bzw. Verwendungen selbst bei grossen Be- trägen anstelle der Banküberweisung einzig der umständlichen Barabhe- bung/-zahlung bediente, muss geschlossen werden, dass er auch hier dar- auf bedacht war, die Ermittlung der Herkunft der Vermögenswerte zu er- schweren bzw. er sich damit wenigstens abfand. Der Angeklagte vermoch-
- 42 -
te denn auch an Schranken keine andere, plausible Erklärung für das un- übliche Vorgehen zu geben (Einvernahme vom 11./12. August 2004, S. 15).
Hinsichtlich der Angeklagten B.______ ist demgegenüber zu verneinen, dass sie über Gewissheit in Bezug auf die deliktische Herkunft der Gelder verfügte. Allerdings kann angesichts der Aktenlage nicht gesagt werden, sie habe diesbezüglich nicht zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. So wusste die Angeklagte unbestrittenermassen von Anfang an um die Scheinfirma „Wavecom Technik“ und das entsprechende Konto bei der Sparkasse E.______ (vgl. z.B. act. 1.156, 1.160 f.; siehe auch Einvernah- me vom 11./12. August 2004, S. 3). Für dieses Konto zeichnete sie ab
12. August 1996 mit dem Angeklagten A.______ kollektiv und ab
10. Dezember 1996 allein (act. 4.643 ff.), wobei sie ab diesem Zeitpunkt ei- ne Vielzahl teils grosser Bezüge tätigte bzw. Vergütungsaufträge erteilte (vgl. nur act. 4.676-679, 4.689-690, 4.692-694, 4.702-709, 4.715-722, 4.735-739, 4.741-742). Zugestandenermassen waren der Angeklagten so- dann nicht nur die berufliche Stellung ihres Ehemannes und dessen Ein- kommen bekannt (vgl. z.B. act. 31.141), sondern hatte sie auch von den Eingängen auf das Konto von Anfang an und lückenlos Kenntnis (Einver- nahme vom 11./12. August 2004, S. 3; vgl. auch act. 31.169). Damit war ihr bekannt, dass die Einkünfte, welche aus angeblichem „Nebenerwerb“ stammen sollten (act. 1.156 f., 1.161 ff., 31.167), den gewöhnlichen Mo- natslohn ihres Ehemannes (bisweilen um ein Vielfaches) überstiegen (so auch ihre Aussage anlässlich der Einvernahme vom 11./12. August 2004, S. 4). Entsprechend kannte die Angeklagte erwiesenermassen jene Um- stände, die den Verdacht nahe legten, das Geld könnte einer deliktischen Vortat entstammen. Ihren eigenen Aussagen kann denn auch entnommen werden, dass sie angesichts der Höhe der Entschädigung aus der angebli- chen Nebenbeschäftigung durchaus Zweifel hegte. So fragte sie gemäss ihrer Aussage vom 26. Mai 2003 offensichtlich bereits „zu Beginn einmal und zum Zeitpunkt der hohen Beträge im BIT“ (act. 31.176) bei ihrem Ehe- mann nach. Weiter sagte sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. Septem- ber 2001 aus: „Ich wusste jeweils vor der Entscheidfindung von meinem Mann, mit welcher Entschädigung für die einzelnen Projekte zu rechnen war. Wir waren jeweils später überrascht, wie hoch die Entschädigung ef- fektiv war.“ (act. 1.162). Dies deckt sich mit der Aussage des Angeklagten A.______, der ausführte (act. 1.132): „Sie zeigte sich mir gegenüber immer wieder überrascht, wie hoch die eingegangenen Geldbeträge ausfielen.“ Zweifel an der Rechtmässigkeit hätten bei der Angeklagten jedenfalls der Eingang einer Entschädigung von Fr. 145'000.– erwecken müssen. Ihre Einlassung, solche seien durch die Erklärung ihres Ehemannes ausge-
- 43 -
räumt worden, Herr CC.______ habe ihm einen hohen Stundenansatz ver- sprochen (act. 1.162), kann sie nicht entlasten; denn sie ist nicht glaubwür- dig, gestand die Angeklagte doch anlässlich der Hauptverhandlung ein: „Das Verhältnis zwischen den Eingängen und seinem Lohn schien mir viel zu hoch“ (Einvernahme vom 11./12. August 2004, S. 4). Dabei bestätigte sie auf Vorhalt einer entsprechenden Aussage ihres Ehemannes (act. 1.134) auch, diesem gegenüber angesichts der Höhe der Beträge gesagt zu haben: „Du bisch ja verruckt“ (Einvernahme vom 11./12. August 2004, S. 5).
Der Schluss, dass die Angeklagte die deliktische Herkunft der Gelder auf dem Wavecom-Konto zumindest in Kauf nahm, wird durch zwei Nebenas- pekte bestätigt.
- Nach Aussage des Angeklagten A.______ hat seine Frau auf seinem Schreibtisch einmal das gefälschte HTL-Diplom (act. 26.48; vgl. hierzu auch E. 5) gesehen und ihn gefragt, ob er dieses auch ans BAGF ge- schickt habe. Er habe verneint und sei dabei knüppelrot geworden (act. 31.115). Dies wurde auf Vorhalt von der Angeklagten B.______ bestätigt (act. 31.163): „Als ich dieses Diplom sah, wies ich ihn darauf hin, dass er dieses Diplom doch gar nicht verwenden dürfte. Er erklärte dann eben, dass die Schulen in W.______ und Y.______ zusammenge- legt worden seien und er es deshalb verwenden dürfe. Er wurde dabei ganz rot. Für mich war das Thema dann aber erledigt.“ Zweifellos er- kannte die Angeklagte, wie von der Bundesanwaltschaft zutreffend gel- tend gemacht wurde, aufgrund der Reaktion ihres Ehemannes, dass er sie anlog, und musste annehmen, dass er sich im Berufsleben nicht im- mer redlich verhalten hat.
- Auf eine mögliche deliktische Herkunft deutete schliesslich auch hin, dass sich die zu leistenden Steuern trotz der hohen Einnahmen aus dem „Nebenerwerb“ des Angeklagten nicht signifikant erhöhten. Dies war der Angeklagten B.______ zugestandenermassen bekannt, beglich sie in den Jahren 1994 bis 2001 doch jeweils die Steuerrechnungen und wusste damit, wie viel Steuern zu bezahlen waren (Einvernahme vom 11./12. August 2004, S. 4).
In diesem Lichte besehen sind die Aussagen der Angeklagten B.______ im Zusammenhang mit den angeblichen Nebeneinkünften, sie habe immer geglaubt, was ihr Mann gesagt habe (act. 31.134), und sie könne sich nicht vorstellen, dass er etwas Strafbares gemacht habe (act. 1.160), als Schutzbehauptungen zu werten.
- 44 -
Die vorstehenden Ausführungen lassen insgesamt keinen anderen Schluss zu, als dass die Angeklagte die deliktische Herkunft der Gelder auf dem Wavecom-Konto billigend in Kauf genommen hat. Gerade mit Blick auf die Höhe der Beträge musste sie davon ausgehen, dass die Vermögenswerte aus Delikten herrührten, die mit erheblicher Strafe bedroht waren. Ebenso fand sie sich damit ab, dass durch die von ihr getätigten Barabhebungen und Investition in Sachwerte die Einziehung allenfalls vereitelt würde. Wie beim Angeklagten fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die Angeklagte mehrheitlich und selbst bei grossen Beträgen Barabhebungen vornahm. Auch sie vermochte an Schranken hierfür keinen Grund zu nennen (Ein- vernahme vom 11./12. August 2004, S. 5).
6.3
6.3.1 In schweren Fällen von Geldwäscherei ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Mit der Freiheitsstrafe wird Busse bis zu 1 Million Franken verbunden (Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. c StGB). Für das Element der Gewerbsmässigkeit gelten die im Zusammenhang mit anderen Delikten entwickelten Kriterien (DO- NATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 403), weshalb insoweit auf die Ausführungen in E. 2.6 verwiesen werden kann. Das Kriterium des grossen Umsatzes hat nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbständige, den Qualifikati- onsgrund der Gewerbsmässigkeit beschränkende Bedeutung (BGE 129 IV 188, 192 E. 3.1.2). Als gross gilt dabei ein mit gewerbsmässiger Geldwä- scherei erzielter Umsatz von Fr. 100'000.– oder mehr, wobei der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckte, für die Beurteilung der Umsatzgrösse unerheblich ist (BGE 129 IV 188, 192 ff. E. 3.2.1).
6.3.2 Im vorliegenden Fall scheitert die von der Bundesanwaltschaft vorgenom- mene Qualifikation der Handlungen des Angeklagten A.______ als schwe- rer Fall am Merkmal der Gewerbsmässigkeit. Bei deren Prüfung ist – an- ders als bei der Frage nach der Umsatzgrösse – auf Intensität, Regelmäs- sigkeit und Zeitdauer der deliktischen Tätigkeit abzustellen (BGE 129 IV 188, 193 E. 3.2.1). Dabei ist bereits mehr als fraglich, ob angesichts der Tatsache, dass lediglich acht deliktische Handlungen im Zeitraum von knapp sechs Jahren zur Diskussion stehen (nur diese wurden angeklagt), von einer hinreichenden Häufigkeit der Einzelakte gesprochen werden kann. Selbst wenn man dies aber bejahen wollte, wären für die Annahme eines berufsmässigen Handelns bzw. von Gewerbsmässigkeit die ange- strebten und erzielten Einkünften zu berücksichtigen. In diesem Zusam-
- 45 -
menhang erscheint es zweifelhaft, ob zur Qualifikation der Vereitelungs- handlungen des Vortäters als gewerbsmässige Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. c StGB wiederum dieselben tatsächlichen Grundlagen wie zur Qualifikation seiner betrügerischen Handlungen als gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB beigezogen werden dürfen, indem die gleichen Einkünfte hier wie dort als angestrebtes und erzieltes Erwerbseinkommen gewürdigt werden (ohne weiteres zuläs- sig erschiene eine Qualifikation freilich dann, wenn der Täter – was vorlie- gend nicht der Fall ist – mit den Geldwäschereihandlungen weiteres Ein- kommen erzielt hätte). Auch wenn man indes von Einkünften im vollen, von der Anklage geltend gemachten Umfang ausginge, könnte angesichts der enormen Unregelmässigkeit der über sechs Jahre verteilten, deliktischen Tätigkeit kaum gesagt werden, der Angeklagte habe sich darauf eingerich- tet, einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Le- bensgestaltung zu erzielen.
Insgesamt ist somit in Berücksichtigung der Intensität, Regelmässigkeit sowie Zeitdauer der deliktischen Tätigkeit die Gewerbsmässigkeit und demgemäss ein schwerer Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. c StGB zu verneinen.
6.4
6.4.1 Auf Straftaten, die vor dem 1. Oktober 2002 begangen worden sind, finden die Art. 70 ff. StGB in ihrer Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995 (AS 1994 2290), Anwen- dung (Art. 337 Abs. 1 StGB e contrario). Nach aArt. 70 StGB verjährt die Strafverfolgung in zwanzig Jahren, wenn die strafbare Tat mit lebenslängli- chem Zuchthaus bedroht ist, in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist, oder in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer andern Strafe bedroht ist. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (aArt. 71 Abs. 1 StGB); handelt der Täter zu verschiedenen Zeiten, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, an welchem die letzte tatbe- standsmässige Tätigkeit ausgeführt wird. Verwirklicht der Täter mehrere Einzelhandlungen, so werden diese insgesamt als eine einzige, zu ver- schiedenen Zeiten verübte strafbare Tätigkeit erachtet, auch wenn sie je für sich einen Straftatbestand erfüllen (aArt. 71 Abs. 2 StGB). Für eine solche verjährungsrechtliche Einheit kommt es nach neuer Praxis des Bundesge- richts nicht auf einen einheitlichen Vorsatz, sondern darauf an, ob die Ein- zelakte von gleicher Art sind und sich gegen das gleiche Rechtsgut richten und als „ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten zu betrachten sind“, was nicht auf abstrakte Weise, sondern im Blick auf die konkreten Verhält-
- 46 -
nisse zu beurteilen ist (BGE 126 IV 141, 142 f. E. 1 a). Die Verjährung wird durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter unterbrochen (aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, doch ist die Strafverfolgung in jedem Fall verjährt, wenn die ordent- liche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist (aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).
6.4.2 Vorliegend verjähren die angeklagten Geldwäschereihandlungen, welche im Grundtatbestand als Vergehen ausgestaltet sind, absolut in 7½ Jahren. Darunter fallen die angeklagten Handlungen vom 15. März, 22. November 1995, 2. Mai, 3. und 10. Dezember 1996. Eine verjährungsrechtliche Ein- heit bilden sie mit den späteren Handlungen aus folgendem Grunde nicht: Die Abfolge der betrügerischen Handlungen und der als Geldwäscherei eingeklagten Verwendungen des Deliktserlöses zeigen, dass beim Ange- klagten A.______ die ersteren den Impuls zur Tätigkeit auslösten, dass es ihm in erster Linie darum ging, Geld anzuhäufen. Zwar gab er als Grund, das Konto einzurichten an, sich einen „Nebenerwerb“ aufzubauen (E. 2.6.2); aber der durch den Betrug alimentierte Konsum ist nicht Ge- genstand der Anklage auf Geldwäscherei. Die Investitionen, auf welche sich diese beschränkt, erscheinen dementsprechend als die Frucht späte- rer, aufgrund des Mittelzuflusses entstandener, materieller Begehren. Sie unterscheiden sich auch erheblich voneinander, nach Art, Höhe der Mittel und Zeitablauf. Es fehlt daher an einem „längerfristig angelegten“ Handeln, wie es die verjährungsrechtliche Einheit charakterisiert (BGE 126 IV 141, 144 E. 1 b).
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass beide Angeklagte jeweils der mehrfa- chen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB hinsichtlich der Bezüge ab dem Sparkonto bei der Sparkasse E.______ vom 28. April und
2. November 1998 sowie 1. März 2001 schuldig zu sprechen sind. Mit Be- zug auf die übrigen, dem Angeklagten A.______ zur Last gelegten strafba- ren Handlungen hat demgegenüber zufolge Verjährung ein Freispruch zu erfolgen.
7. Strafzumessung
7.1 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Hat der Schuldige durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt
- 47 -
ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Nach der Praxis des Bundesgerichtes (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wur- de [BGE 129 IV 6, 20 f., E. 6.1; 123 IV 150, 152 E. 2 a; 121 IV 193, 195 E. 2 a; 120 IV 136, 143 ff. E. 3 a]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizeri- sches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sog. „Tatkomponente“ sind insbesondere folgende Fakto- ren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die „Täterkomponente“ umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, z.B. Reue, Einsicht sowie Strafempfindlichkeit. Das Ver- schulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wä- re, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung ge- gen sie (BGE 117 IV 112, 114 E. 1).
7.2
7.2.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet der Strafrahmen der Delikte, deren der Angeklagte A.______ schuldig befunden wurde. Bei Tatmehrheit ist vom Rahmen des schwersten Deliktes auszugehen (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Das ist beim Angeklagten A.______ der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB mit einem Strafrahmen von Gefängnis nicht unter 3 Monaten bis zehn Jahre Zuchthaus. Dieser Strafrahmen erhöht sich auf maximal 15 Jahre Zuchthaus.
Strafmildernde Umstände nach Art. 64 StGB liegen demgegenüber keine vor. Insbesondere ist der Bundesanwaltschaft zuzustimmen, wenn sie im Verhalten des Täters keine aufrichtige Reue im Sinne des Gesetzes zu er- blicken vermag. Ein solche liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn der Täter aus eigenem Entschluss etwas tut, das als Ausdruck seines Wil- lens anzusehen ist, geschehenes Unrecht wieder gutzumachen. Als Bei- spiel erwähnt das Gesetz die Schadensdeckung, soweit sie dem Täter zu- mutbar war. Auch in der Literatur wird betont, aufrichtige Reue im Sinne von Art. 64 StGB müsse ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges
- 48 -
Verhalten sein, durch das der Täter den greifbaren Beweis seiner Reue erbringe, bei dem er Einschränkungen auf sich nehme und alles daran set- ze, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen (vgl. zum Ganzen BGE 107 IV 98, 99 E. 1 m.w.H.; TRECHSEL, a.a.O., Art. 64 N. 20 ff.). Diese Vor- aussetzungen müssen beim Angeklagten verneint werden. Zunächst ist festzuhalten, dass er den Schaden (noch) nicht ersetzt hat. Dass er ent- sprechende Bereitschaft signalisiert hat, reicht für die Annahme aufrichtiger Reue nicht aus, zumal fraglich erscheint, ob diese Bereitschaft nicht primär durch den Druck des hängigen Strafverfahrens bedingt ist. Diese Vermu- tung legt insbesondere die Tatsache nahe, dass sein Verteidiger selbst die Erteilung einer Weisung auf regelmässige Abschlagszahlungen an die Ge- schädigte beantragt. Aufrichtige Reue kann sich in kooperativem Verhalten gegenüber Untersuchungsbehörden zeigen (BGE 117 Ia 401, 406 E. 1 c/cc). Das war beim Angeklagten A.______ nicht der Fall; denn wie die Bundesanwaltschaft an Schranken zutreffend ausführte, gab er jeweils nur immer das zu, was die Strafverfolgungsbehörden beweisen konnten. Zwar gestand er bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 4. September 2001 ein, im Jahr 2001 fiktive Rechnungen im Namen der Wavecom Tech- nik gestellt zu haben, behauptete jedoch für die Jahre 1996 und 1998 wahrheitswidrig, Leistungen im Rahmen von Konzepterstellungen und Stu- dien erbracht zu haben (act. 1.62). Diese Lüge wiederholte er auch bei sei- ner Einvernahme am 5. September 2001 mehrfach (act. 1.70 ff.). Im Rah- men des Haftprüfungsverfahren wollte er gar formell Aufträge erhalten, ein Konzept erstellt und dieses lediglich zu übersetzten Stundenansätzen ver- rechnet haben (act. 1.85). Diese erwiesenermassen falsche Aussage bes- tätigte er sodann auch am 11. September 2001 (act. 1.87 ff.). Geradezu charakteristisch für die mangelnde Kooperation und Einsicht des Angeklag- ten sind sodann seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 20. Sep- tember 2001, in der er erklärte (act. 1.96): „Wenn ich etwas zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen kann, werde ich das gerne machen. Ich fühle mich für die bereits zu Protokoll gegebenen Taten schuldig. Ich bereue das Ganze.“ Noch in der gleichen Einvernahme log er dann aber erneut, indem er behauptete, für die Rechnung vom 25. Februar 1999 tatsächlich Leis- tungen erbracht zu haben (act. 1.98; vgl. auch act. 1.137). Hieran hielt er selbst bei seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahmen vom 25. März 2001 und 12. April 2002 noch fest (act. 31.26 und 31.35). Immerhin deutete er bei der letztgenannten Einvernahme an, alle Rechungen seien fiktiv (act. 31.36). Eine Strafmilderung sieht das Gesetz schliesslich bei vollendetem Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Richter ist allerdings nicht verpflich- tet, das Strafminimum gemäss Art. 65 StGB herabzusetzen (BGE 121 IV 49, 54 f. E. 1 b). Dazu besteht hier kein Anlass, weil die mangelnde Vollen-
- 49 -
dung nur den kleineren Teil der Handlungen betrifft, deren der Angeklagte schuldig ist, und im gewerbsmässigen Handel aufgeht (E. 2.6.3).
Wichtigstes, objektives Element bei den Tatkomponenten bildet das Aus- mass des verschuldeten Erfolgs. Diesbezüglich stellt die Praxis bei Vermö- gensstraftaten entscheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung ab (REHBERG, Strafrecht II, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 67). Der Verteidiger des Angeklagten bemerkte unter Hinweis auf WIPRÄCHTIGER (Basler Kommentar, N. 52 zu Art. 63 StGB) freilich zu Recht, dass der Deliktsbetrag bei Vermögensdelikten nicht mehr als ein Gesichtspunkt sei, der die Höhe der Strafe mitbestimme. Immerhin bestritt auch er nicht, dass die durch die betrügerischen Handlungen erlangte De- liktssumme von Fr. 1'926'791.95 hoch sei. Im Hinblick auf den Betrug nicht ins Gewicht fällt, dass ein grosser Teil der Vermögenswerte noch vorhan- den ist, da die Tat mit der Zahlung als vollendet zu gelten hat. Ebenso we- nig kann – entgegen der Auffassung des Verteidigers – beim Betrug straf- mindernd gewürdigt werden, dass bei den Rechnungen vom 20., 22. und
23. August 2001 (act. 13.55, 13.58 und 13.61), welche eine Summe von über Fr. 800'000.– ausmachen, lediglich ein Versuch vorliegt. Gerade beim vollendeten Versuch ist für die Strafzumessung die Nähe des Erfolges von Bedeutung (TRECHSEL, a.a.O., N. 12 zu Art. 63 StGB; WIPRÄCHTIGER, Bas- ler Kommentar, N. 62 zu Art. 63 StGB), was sich vorliegend, da der Erfolg nur knapp und allein wegen eines Zufalls ausgeblieben ist (vgl. hierzu E. 2.3.2), nur unwesentlich zugunsten des Angeklagten auswirkt. Bei den Geldwäschereinhandlungen wird das Verschulden dagegen dadurch ge- mindert, dass sich der „paper trail“ ohne Schwierigkeiten nachvollziehen liess und der grössere Teil der deliktischen Mittel noch eingezogen werden konnte. Betreffend die Urkundendelikte kann festgehalten werden, dass sich die grosse Zahl von Urkunden zuungunsten des Angeklagten auswirkt. Insgesamt ist von einem erheblichen Taterfolg zu sprechen.
Auf der objektiven Seite der Tatkomponenten ist des weiteren die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges zu würdigen, wobei mit Blick auf die arglistige Täuschung unter anderem darauf abzustellen ist, wie plump oder raffiniert und skrupellos die Irreführung war (STRATENWERTH, AT II, a.a.O., § 7 N. 21). Miteinzubeziehen sind in diesem Zusammenhang sodann auch die Beziehungen zwischen Opfer und Täter (vgl. TRECHSEL, a.a.O., N. 12a zu Art. 63 StGB; WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, N. 63 ff. zu Art. 63 StGB). Zu nennen sind beispielsweise enge Vertrauensverhältnisse, deren Überwindung in der Regel auf eine verwerfliche Gesinnung oder besondere Skrupellosigkeit hindeutet und straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 116 IV 179, 180 E. 4 a). Vorliegend ist festzuhalten, dass das Vorge-
- 50 -
hen des Angeklagten zwar arglistig und keinesfalls plump war, umgekehrt aber doch nicht als übermässig raffiniert gelten kann. Zu seinen Ungunsten schlägt bei der Strafzumessung allerdings aus, dass das Verhältnis zwi- schen dem Angeklagten und der geschädigten Eidgenossenschaft bzw. de- ren weiteren Angestellten massgeblich auf Vertrauen beruhte. Dieses Ver- trauen hat der Angeklagte insbesondere dadurch missbraucht, dass er die von ihm im Zahlungsablauf festgestellten Lücken treuwidrig und unter Ver- letzung seiner Pflichten für eigene deliktische Zwecke ausnutzte (act. 1.88). Dieser zielgerichtete und jahrelange Missbrauch des Vertrauens selbst engster Mitarbeiter, das Handeln als Arbeitnehmer im Bundesdienst in vor- gesetzter Stellung, aber auch das Ausnützen von Schwächen im Bereich militärischer Geheimhaltung sowie im Rahmen der Umstellungen im BIT fallen erheblich zur Last. Dies gilt auch für die Verwendung bekannter Na- men bei den Urkundendelikten. Insgesamt wirkt sich die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges deutlich straferhöhend aus.
Mit Bezug auf die Willensrichtung, welche die subjektive Seite der Tatkom- ponenten beschlägt, kann festgehalten werden, dass es für den Angeklag- ten leicht gewesen wäre, die Normen zu respektieren, gegen die er ver- stossen hat. Seine gegenteilige Entscheidung wiegt entsprechend schwer und muss straferhöhend berücksichtigt werden. Desgleichen fallen die ebenfalls der subjektiven Tatschwere zuzuordnenden Beweggründe des Angeklagten straferhöhend ins Gewicht. Diese waren egoistischer Natur und insbesondere nicht dadurch bedingt, dass sich der Angeklagte oder seine Familie in einer finanziellen Notlage befunden hätte. So erklärte die Angeklagte auf die Frage, wie man mit dem Einkommen des Angeklagten zurecht gekommen sei (act. 31.127): „Sehr gut. Es gab nie Probleme. Nur ganz früher einmal. Aber das ist lange her.“ Aufgrund dieses Handelns oh- ne Zwangslage, welches der gute Verdienst des Angeklagten nicht er- heischte, sowie der Tatsache, dass die deliktische Tätigkeit massgeblich im Streben nach Luxus begründet war, muss insgesamt auch unter diesem Gesichtspunkt von einer erheblichen Vorwerfbarkeit gesprochen werden.
Bezüglich Vorleben kann im Wesentlichen auf die Akten, insbesondere den vom Gericht eingeholten Informationsbericht der Kantonspolizei Y.______ vom 23. Juli 2004 verwiesen werden. Danach wuchs der Angeklagte A.______ mit seinen Brüdern bei seinen Eltern in V.______ in geordneten Verhältnissen auf. Im Jahr 1981 verheiratete er sich mit B.______. Dieser Ehe entsprossen drei Töchter, die 1983, 1986 und 1988 geboren wurden. Der Angeklagte A.______ besucht in V.______ die Primar- und Sekundar- schule. Es folgte eine vierjährige Lehre als Elektromonteur. Diesen Beruf übte der Angeklagte nach der Lehre an verschiedenen Orten aus. Dazwi-
- 51 -
schen absolvierte er RS, UO und OS. 1977 hatte der Angeklagte einen schweren Sportunfall, aufgrund dessen er seiner Tätigkeit als Servicetech- niker nicht mehr nachgehen konnte. Nach verschiedenen Tätigkeiten wechselte er 1983 zum Bund, wo er bis zu seiner durch das Strafverfahren bedingten Entlassung im Jahre 2001 in verschiedener Stellung tätig war. Nach dem Gesagten kann dem Angeklagten A.______ bis zum Beginn der Straftaten eine gute Lebensführung attestiert werden. Auch die sich bei den Akten befindlichen Arbeitszeugnisse äussern sich durchwegs positiv zu den Leistungen und zur Person des Angeklagten; die im Schlussbericht (vgl. act. 34.130 ff.) enthaltenen, gegenteiligen Auskünfte ehemaliger Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter während des Strafverfahrens erscheinen demge- genüber offensichtlich als durch dieses gefärbt und entsprechend einseitig. Strafmindernd ins Gewicht fallen sodann auch die Vorstrafenlosigkeit (vgl. Strafregisterauszug vom 20. Juli 2004) und das Wohlverhalten während der vergangenen drei Jahre (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, N. 87 zu Art. 63 StGB). Insgesamt rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Vorle- bens eine mehr als nur leichte Strafminderung.
Was das Nachtatverhalten anbelangt, ist festzuhalten, dass dieses nur re- levant ist, wenn und soweit es Ausdruck einer Kehrtwende hin zu recht- mässigem Verhalten bildet (BGE 121 IV 202, 206 E. 2 d/cc). Vorliegend ist zwar ein Geständnis gegeben. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass das strafmindernde Gewicht eines Geständnisses geringer ist, wenn pro- zesstaktische Überlegungen oder eine aussichtslose Beweislage (mit-) bestimmend waren (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, N. 108 zu Art. 63 StGB; in diesem Sinne auch BRUNS, Das Recht der Strafzumessung,
2. Aufl., Köln etc. 1985, S. 233, für das Geständnis, welches auf erdrü- ckenden Beweisen beruht oder erst auf eindringlichen Vorhalt abgegeben wurde). Entsprechend hielt das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid vom 22. Januar 2004 fest, dass sich ein Verzicht auf Strafminderung auf- drängen könne, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre (unveröf- fentlichter BGE vom 22. Januar 2004 [6S. 186/2003], E. 5.7.3; siehe auch Plädoyer 2/04, S. 70 ff., 74). Das Geständnis des Angeklagten erleichterte die Strafverfolgung wie eingangs erwähnt nicht massgeblich, zeichnete es sich doch im Wesentlichen durch einen Nachvollzug der bereits erwiesenen Taten aus. Unter Berücksichtigung der wiedergegebenen Rechtsprechung kann ihm damit nur beschränkt strafmindernd Rechnung getragen werden. Zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sind demgegenüber seine erfolgreichen Anstrengungen zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben und die damit verbundene Resozialisierung, welche zweifellos eine gewis- se Strafempfindlichkeit zur Folge hat.
- 52 -
Zusammenfassend ergibt sich bei einer Gesamtbeurteilung, dass es sich um eine schwerwiegende Tat handelt und die straferhöhenden Faktoren deutlich überwiegen. Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 30 Mo- naten Gefängnis als angemessen, womit die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 StGB ausgeschlossen ist; die Untersu- chungshaft von 22 Tagen ist dem Angeklagten anzurechnen (Art. 69 StGB), bestehen doch keine Anhaltspunkte, der Angeklagte habe eine Ver- längerung der Untersuchungshaft beabsichtigt. Abzusehen ist von der Aus- fällung einer Busse (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 StGB), da der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe grosse wirtschaftliche Einbussen nach sich ziehen wird.
7.2.2 Bei der Angeklagten B.______ ist für die Strafzumessung vom Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB mit einem Strafrahmen von 3 Tagen bis 3 Jahre Gefängnis oder Busse bis Fr. 40'000.– auszuge- hen. Aufgrund der Bindung an das gesetzliche Höchstmass der Strafart entfällt trotz Realkonkurrenz eine Erhöhung des Strafrahmens (Art. 36 i.V.m. Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB). Strafmildernde Umstände nach Art. 64 StGB liegen auch bei der Angeklagten keine vor. Insbesonde- re bestritt sie selbst anlässlich der Hauptverhandlung noch ein strafbares Verhalten, womit es bei ihr ebenfalls an aufrichtiger Reue fehlt.
Was das Ausmass der Rechtsgutbeeinträchtigung anbelangt, ist angesichts der Deliktssumme von Fr. 24'700.– (Summe der eingeklagten Barabhebun- gen) von einem nicht unbedeutenden Taterfolg auszugehen, wobei sich aber die Spur der Geldbezüge schliesslich nachvollziehen liess. Bezüglich der Art und Weise der Herbeiführung ist zu bemerken, dass die Angeklagte jeweils in Absprache und im Einvernehmen mit dem Angeklagten A.______ handelte (act. 31.143, 31.175 f.). Sie handelte damit voll eigenverantwort- lich. Auch ihre Tat wurde durch keine wirtschaftliche oder persönliche Zwangslage veranlasst.
Bezüglich Vorleben kann auch für die Angeklagte B.______ im Wesentli- chen auf die Akten, insbesondere den Schlussbericht (act. 35.133 f.) sowie den vom Gericht eingeholten Informationsbericht der Kantonspolizei Y.______ vom 23. Juli 2004 verwiesen werden. Gemäss letzterem wuchs die Angeklagte als Adoptivkind mit ihrer ebenfalls adoptierten Schwester bei ihren Adoptiveltern in V.______ in geordneten Verhältnissen auf. 1981 schloss sie mit A.______ die Ehe, welcher wie erwähnt drei Töchter ent- sprossen. Die Angeklagte absolvierte in V.______ neun Jahre die Real- schule und sodann eine zweijährige Lehre als Zahnarztgehilfin. Bis zur Ge- burt des ersten Kindes 1983 arbeitete die Angeklagte auf ihrem erlernten
- 53 -
Beruf. 1999 stieg sie als Teilzeitverkäuferin in einer Kleider-Boutique in Z.______ wieder ins Berufsleben ein. Nach einem Jahr wurde die Boutique geschlossen. Nach einer Pause fand die Angeklagte im März 2000 wieder eine Teilzeitstelle in einem Kleidergeschäft in Z.______, wo sie heute noch tätig ist. Neben dieser Teilzeitarbeit ist die Angeklagte an zwei Tagen pro Woche als Tagesmutter tätig. Nebst dem geschilderten, guten Leumund und dem sozialen Einsatz der Angeklagten fällt sodann auch deren Vorstra- fenlosigkeit (vgl. Strafregisterauszug vom 20./26. Juli 2004) sowie das Wohlverhalten während der vergangenen drei Jahre strafmindernd ins Ge- wicht. Insgesamt ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Vorlebens be- achtliche Strafminderungselemente.
Das Nachtatverhalten der Angeklagten rechtfertigt demgegenüber keine Strafminderung, da keine Anzeichen für eine innere Umkehr bestehen (vgl. z.B act. 31.159). Zu berücksichtigen ist indessen ihre Strafempfindlichkeit zufolge guter sozialer Integration.
Der Tatschuld und geringfügig mindernden subjektiven Faktoren angemes- sen erscheint eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis, unter Anrech- nung von 2 Tagen Untersuchungshaft (Art. 69 StGB). Da die ausgefällte Strafe somit nicht mehr als 18 Monate beträgt, kein Rückfall im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, der Angeklagten sowohl aufgrund ihres Vorlebens als auch ihres Charakters eine günstige Prognose gestellt wer- den kann und mit der Bundesanwaltschaft davon auszugehen ist, dass sie den Schaden, soweit ihr zumutbar, ersetzen wird, ist die Strafe bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist, da es sich bei der Angeklagten um eine Ersttäterin handelt, auf 2 Jahre anzusetzen. Von der Ausfällung einer Bus- se ist abzusehen, um die finanzielle Situation über den Strafvollzug des Angeklagten A.______ hinaus nicht zusätzlich zu belasten.
8. Einziehung 8.1
8.1.1 Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Einzuziehen sind zu- nächst diejenigen Vermögenswerte, die unmittelbar aus der Straftat stam- men und beim Straftäter oder – unter den in Abs. 2 von Art. 59 Ziff. 1 StGB genannten Voraussetzungen – bei einer Drittperson noch vorhanden sind (Originalwerte). Einzuziehen sind daneben aber auch echte und unechte
- 54 -
Surrogate (BGE 126 I 97, 106 E. 3 c/bb). Während ein unechtes Surrogat nur besteht, wenn eine "Papierspur" zum Originalwert vorhanden ist, darf auch ein echtes Surrogat lediglich dann angenommen werden, wenn es nachweislich an die Stelle des Originalwertes getreten ist (BGE 126 I 97, 106 f. E. 3 c/cc).
8.1.2 Vorweg ist zu bemerken, dass der in Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB statuierte Vorrang des Rückerstattungsanspruches des Verletzten gegenüber der Einziehung vorliegend insofern keine praktische Bedeutung erlangt, als dass die Einziehung durch den Bund vorzunehmen ist (Art. 240 Abs. 1 BStP; SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisierte Verbrechen und Geldwäscherei; Bd. I, Zürich 1998 N. 168 zu Art. 59 StGB), der zugleich der durch die Straftat Verletzte ist. Die mit der genannten Bestim- mung verfolgte Zielsetzung, der Geschädigten die ihr entzogenen Delikts- gegenstände und Vermögenswerte direkt wieder zu verschaffen bzw. eine Bereicherung des Staates zulasten der strafrechtlich Geschädigten sowie eine Doppelverpflichtung des Angeklagten zu vermeiden (vgl. BGE 129 IV 322, 327 E. 2.2.4), wird demgemäss mit der Anordnung einer Einziehung im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt.
Soweit die Bundesanwaltschaft die Herausgabe bzw. Einziehung des Be- trages von Fr. 1'583’493.41 zuzüglich aufgelaufener Zinsen auf dem Post- konto der Bundesgerichtskasse ______ (Vermerk: ______) verlangt, deckt sich ihr Antrag mit demjenigen des Angeklagten A.______. Es ist denn auch unbestritten, dass die entsprechenden Vermögenswerte durch die strafbaren Handlungen des Angeklagten erlangt wurden (vgl. dazu im Ein- zelnen den Schlussbericht, act. 35.24 ff.). Ebenso stimmen die Anträge von Bundesanwaltschaft und Angeklagtem hinsichtlich des sich bei der Eidge- nössischen Finanzverwaltung (Vermerk: ______) befindlichen Betrages von Fr. 2'800.– (nebst Ertrag seit 18. November 2003; act. 36.94) überein. Dieser stammt unbestrittenermassen aus dem Verkauf des Renault Safra- ne (act. 20.60 ff.), der seinerseits vollumfänglich aus deliktisch erlangten Geldern finanziert wurde (act. 31.133 i.V.m. 20.19 ff., 1.164, 31.144, 31.171, 34.126; vgl. zum Ganzen Erwägung 2.6.2, 6.1.3)
Die Bundesanwaltschaft beantragt sodann weiter die Herausgabe bzw. Ein- ziehung des Guthabens von Fr. 2'867.70 zuzüglich aufgelaufener Zinsen ab dem gesperrtem Sparkonto ______ bei der Bank C.______. Der Ange- klagte A.______ liess sich hierzu nicht vernehmen. Wie sich aus den Akten ergibt, zahlte der Angeklagte auf das vorerwähnte Konto ab dem 30. No- vember 1999 per Dauerauftrag zu Lasten seines Privatkontos bei der Bank R.______ (vormals Bank DD.______; Kontonummer ______) monatlich
- 55 -
zunächst Fr. 1'415.60 und ab 30. Oktober 2000 Fr. 1'456.– zur Begleichung des Hypothekarzinses ein (act. 21.62-64; vgl. auch act. 4.789 ff.). Das Kon- to bei der Bank R.______ seinerseits wurde zwischen August 1996 und August 2001 mit einer Summe von Fr. 65'000.– gespiesen, welche erwie- senermassen vom Wavecom-Konto und damit aus den strafbaren Hand- lungen des Angeklagten stammten (act. 4.671, 4.691, 4.735 f., 4.744; vgl. auch act. 1.65, 1.156, 31.40, 31.144). Zieht man weiter in Betracht, dass das Privatkonto der Bank R.______ am 16. Mai 2003 mit einem Guthaben von bloss Fr. 25'327.70 saldiert wurde (act. 33.36 f.), ergibt sich, dass der Angeklagte mindestens einen deliktisch erlangten Betrag von Fr. 39'672.30 anderweitig verwendet hat. Obschon auf dem Konto der Bank R.______ eine Vermischung mit rechtmässig erworbenen Geldern stattgefunden hat (vgl. zur Problematik SCHMID, a.a.O., N. 64 zu Art. 59 StGB), muss vor dem Hintergrund der Kontostände sowie der klaren Feststellbarkeit der Bewe- gungen als erwiesen erachtet werden, dass der Angeklagte die Über- weisungen auf das Konto bei der Bank C.______ mitunter nur dank den be- trügerisch erlangten Gelder veranlassen konnte. Selbst bei einer vorsichti- gen Schätzung (Art. 59 Ziff. 4 StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 24 zu Art. 59 StGB; SCHMID, a.a.O., N. 64 i.V.m. 208 ff. zu Art. 59 StGB) des illegalen und damit einziehbaren Anteils der auf das Sparkonto ______ geflossenen Vermögenswerte ist die vollumfängliche Einziehung des geringen, noch vorhandenen Betrages angezeigt.
Die Bundesanwaltschaft beantragt des weiteren die Einziehung von Fr. 16'149.25 auf dem Vorsorgekonto der „D.______“ (Police-Nummer ______). Der Angeklagte A.______ verzichtete auch hier auf eine Antrags- stellung. Wie im Zusammenhang mit den angeklagten Geldwäschereihand- lungen bereits ausgeführt wurde, bezogen die Angeklagten vom Wavecom- Konto am 3. Dezember 1996 Fr. 6'000.– (act. 4.672), am 2. November 1998 Fr. 5'000.– (act. 4.693) sowie am 1. März 2001 Fr. 7'700.– (act. 4.738). Hiervon zahlten sie am 13. Dezember 1996 Fr. 5'580.20 und am 2. November 1998 sowie 1. März 2001 Fr. 4'988.85 bzw. Fr. 5'580.20, insgesamt Fr. 16'149.25, auf das Prämiendepot-Konto Nr. ______ bei der „D.______“ (Einzel-Lebensversicherung Nr. ______) ein (vgl. im Einzelnen die Ausführungen in E. 6.1.3). Damit ist die deliktische Herkunft der Gelder erwiesen und die Police Nr. ______ bei der „D.______“ Assurances, U.______, einzuziehen. Dass sich die Bank C.______ offensichtlich sämtli- che Ansprüche im Zusammenhang mit der vorerwähnten Police verpfänden liess (vgl. Schreiben der „D.______“ vom 19. Juli 2004, S. 2, sowie die Verpfändungsanzeige und der entsprechende Vertrag vom 1. November 2001), steht dem nicht entgegen. Die Bank C.______ konnte nämlich beim Erwerb dieser Vermögenswerte nicht – wie von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
- 56 -
gefordert – gutgläubig gewesen sein. Die Bundesanwaltschaft erliess ihr gegenüber bereits am 7. September 2001 eine Beschlagnahme- und Editi- onsverfügung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren (act. 4.755). Entsprechend muss ab diesem Zeitpunkt ein allgemeines Wis- sen auf Seiten der Bank C.______ bezüglich der möglichen deliktischen Herkunft von den Angeklagten gehörenden Vermögenswerten und damit Bösgläubigkeit bei der Verpfändung der einzuziehenden Police bejaht wer- den.
Was schliesslich die den Angeklagten gehörende Liegenschaft anbelangt, kann festgehalten werden, dass diese zugestandenermassen (vgl. Einver- nahme des Angeklagten A.______ vom 11./12. August 2004, S. 3) zumin- dest teilweise durch deliktischen Erlös erworben wurden. Die Einziehung der Liegenschaft erweist sich indessen aufgrund des bestehenden Ge- samteigentums als schwierig. Auf die Einziehung ist deshalb zu verzichten (SCHMID, a.a.O., N. 54 zu Art. 59 StGB) und stattdessen eine Ersatzforde- rung zu prüfen (vgl. sogleich E. 8.2 nachstehend).
8.2
8.2.1 Ist weder der Originalwert noch ein unechtes oder echtes Surrogat mehr vorhanden, erkennt der Richter gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates, gegenüber Dritten jedoch nur, soweit dies nach Ziff. 1 Abs. 2 derselben Bestimmung (gutgläubiger Erwerb) nicht aus- geschlossen ist. Der Richter kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Im letzten Fall setzen Verzicht oder Reduktion der Er- satzforderung eine umfassende Beurteilung der gesamten Lebensverhält- nisse des Betroffenen, insbesondere der finanziellen Lage, voraus (BGE 122 IV 299, 302 E. 3 b; SCHMID, a.a.O., N. 122 zu Art. 59 StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 11 zu Art. 59 StGB).
8.2.2 Vorliegend ergibt sich aus den an Schranken eingereichten Unterlagen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Angeklagten A.______ sowie seinen Ausführungen, dass dieser im Jahr 2003 rund Fr. 88'246.– netto pro Jahr verdiente (vgl. den Jahreslohnausweis 2003 sowie die einge- reichten Lohnblätter Januar 2003 bis Juli 2004); die Angeklagte B.______ erzielte ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 16'323.–. Das Lohnsparkon- to ______ des Angeklagten bei der Bank C.______ wies per 31. Juli 2004 einen Saldo von Fr. 7'333.50 aus, das Privatkonto der Angeklagten bei der Bank EE.______ einen solchen von Fr. 29.40. Sodann geht aus den zu den Akten gegebenen Steuerbescheinigungen hervor, dass die mit Beschlag
- 57 -
belegte Liegenschaft in hohem Masse mit Hypotheken belastet ist. Hinzu kommen gemäss den glaubhaften Aussagen des Angeklagten A.______ an Schranken Schulden gegenüber den Steuerbehörden im Umfang von Fr. 7'200.– (vgl. Einvernahme vom 11./12. August, S. 5). Weiter erklärte sein Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte ihm Honorar von Fr. 120'000.– schulde (Hauptverhandlungsprotokoll, S. 6). Zu- dem ist in Betracht zu ziehen, dass der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau die Ausbildung seiner beiden minderjährigen Töchter unterstützt und (zumindest teilweise) für deren Unterhalt aufkommt (vgl. Einvernahme vom 11./12. August, S. 3). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der An- geklagte eine längere Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu gewärtigen hat, die sich nicht nur während des Strafvollzuges, sondern – mit Blick auf das Alter des Angeklagten sowie die Arbeitsmarktsituation – auch danach in er- heblichem Masse negativ auf seine finanziellen Verhältnisse auswirken dürfte (vgl. OGer. Thurgau, RBOG 1995, S. 131 f. E. 2).
Im Lichte der vorstehend geschilderten Umstände ergibt sich, dass die wirtschaftliche Lage der Angeklagten nach Vollzugende stark beeinträchtigt sein wird und durch eine substanzielle Ersatzforderung zusätzlich in einem Masse geschwächt werde, dass der „Wiedereintritt in das bürgerliche Le- ben“ (Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) praktisch verbaut wäre. Von einer Ersatz- forderung ist demgemäss abzusehen.
Aufzuheben ist folglich die beim Kreisgrundbuchamt in Z.______ angeord- nete Grundbuchsperre auf der den Angeklagten gehörenden Liegenschaft an der X.______-Strasse, Z.______, da es sich dabei nur um eine vorsorg- liche Massnahme zur Sicherung und Befriedigung der nun entfallenen Er- satzforderung gehandelt hat (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB).
9. Beschlagnahmungen
Gemäss übereinstimmenden Anträgen werden zugunsten des BIT als Ei- gentümerin ein Notebook Marke Dell, eine elektronische Agenda Compaq mit Etui und sechs Verbindungskabel, sowie zugunsten des Angeklagten A.______ ein Darlehensvertrag und eine elektronische Agenda Psion frei- gegeben, da die Voraussetzungen der Beschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP) nicht mehr gegeben sind.
- 58 -
10. Kosten und Entschädigung 10.1 10.1.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt; das Gericht kann ihn aus besondern Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befrei- en (Art. 172 Abs. 1 BStP). Dazu gehören auch pauschale Gebühren der Untersuchungs- und Anklagebehörden nach der Verordnung vom 22. Ok- tober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) so- wie solche des Bundesstrafgerichts nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32).
10.1.2 Im vorliegenden Fall sind die Kosten des Verfahrens zufolge Schuld- spruchs von den Angeklagten zu tragen. Gründe für Kostenbefreiung sind keine ersichtlich. Allerdings sind die gemäss Kostenaufstellung vom 20. Ap- ril 2004 von den Strafverfolgungsbehörden veranschlagten Gebühren von Fr. 55'000.– (Bundesanwaltschaft) sowie Fr. 70'000.– (Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt) übersetzt. Eine Überschreitung des ordentlichen Gebührenrahmens für die Voruntersuchung (vgl. Art. 4 lit. c der genannten Verordnung) ist nicht möglich, da die Ausnahmegründe von Art. 3 Abs. 2 nicht vorliegen. Auch innerhalb des ordentlichen Rahmens sind die Gebüh- ren zu hoch: Die allgemeine Bedeutung des Falles, die betroffenen finan- ziellen Interessen sowie der geltend gemachte Zeit- und Arbeitsaufwand (Art. 3 Abs. 1) rechtfertigen eine Gebühr von je Fr. 20'000.– für die Bun- desanwaltschaft sowie das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt, wel- che vom Angeklagten A.______ sowie der Angeklagten B.______ im Ver- hältnis 9/10 zu 1/10 zu tragen sind.
Was die Auslagen anbelangt, kann im Wesentlichen auf die Kostenstellung der Bundesanwaltschaft vom 20. April 2004 abgestellt werden. Als unnötig sind allerdings die durch die bei der Tochter der Angeklagten angeordnete Telefonkontrolle entstandenen Kosten im Betrag von Fr. 1’228.– zu be- trachten. Damit sind dem Angeklagten A.______ an Kosten des Ermitt- lungs- und Untersuchungsverfahrens Fr. 5'664.70 (Fr. 1914.– [Telefonkon- trolle], Fr. 3’158.10 [Gefängnisaufenthalt], Fr. 35.– [1/2 Grundbuchsperre], Fr. 400.– [Zeugenentschädigung AA.______], Fr. 57.60 [9/10 Wegkosten- entschädigung FF.______]) und der Angeklagten B.______ Fr. 1'556.50 (Fr. 1228.– [Telefonkontrolle], Fr. 287.10 [Gefängnisaufenthalt], Fr. 35.– [1/2 Grundbuchsperre], Fr. 6.40 [1/10 Wegkostenentschädigung FF.______]) aufzuerlegen.
- 59 -
Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Bundesstrafgericht ist in Anwen- dung von Art. 2 Abs. 1 lit. b des erwähnten Reglements auf Fr. 10'000.– festzusetzen und den Angeklagten ebenfalls im Verhältnis 9/10 zu 1/10 aufzuerlegen. Der Angeklagte A.______ hat überdies die Zeugenentschä- digung BB.______ im Betrag von Fr. 420.– zu tragen.
10.2 Fürsprecher von Ins war zunächst als erbetener Verteidiger des Angeklag- ten A.______ tätig. Nachdem er sein Mandat niedergelegt hatte, wurde er mit Verfügung vom 1. Juli 2004 als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Ent- sprechend ist er für die – gemäss Kostennote vom 16. August 2004 – seit dem 1. Juli 2004 entstandenen Aufwendungen von Fr. 46'717.45 (inkl. MwSt), welche als angemessen erscheinen, aus der Bundeskasse zu ent- schädigen. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Bun- deskasse dafür Ersatz zu leisten.
10.3 Für eine Entschädigung an die Angeklagte B.______ ist kein Raum, da sie schuldig gesprochen worden ist (Art. 176 BStP e contrario).
11. Vollzug
Das Bundesstrafgericht bestimmt, welcher Kanton eine Freiheitsstrafe voll- zieht (Art. 241 Abs. 1 BStP). Das ist zweckmässigerweise der Wohnsitz- kanton, also der Kanton Y.______. Diese Anordnung fehlt versehentlich im Dispositiv vom 17. August 2004. Dieses ist entsprechend zu ergänzen, ebenso durch die Mitteilung zusätzlich an diesen Kanton.
- 60 -
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. A.______ wird schuldig gesprochen:
− des mehrfachen einfachen und mehrfachen, teilweise versuchten gewerbsmässi- gen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB, hinsichtlich -- der Leistungsverträge zu den Rechnungen vom 27. Dezember 1994 und
11. Juli 1995; -- der Rechnungen vom 2., 4., 5., 7., 8., 13. und 16. Oktober 1996; -- der Rechnung vom 16. Januar 1998 sowie der beiden Rechnungen vom
25. Februar 1999; − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 al. 1 und 3 StGB; − der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, hinsichtlich der Bezüge ab dem Sparkonto bei der Sparkasse E.______ vom 28. April und
2. November 1998 sowie 1. März 2001.
2. A.______ wird freigesprochen von der Anklage der Erschleichung einer falschen Be- urkundung insgesamt und der Urkundenfälschung im Amt sowie der Geldwäscherei im Übrigen.
3. A.______ wird bestraft mit 30 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 22 Tagen Untersuchungshaft. Der Kanton Y.______ wird mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe beauftragt.
4. a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB eingezogen:
− vom Postkonto der Bundesgerichtskasse, ______, der Betrag von Fr. 1'583’493.41 nebst Ertrag seit Eingang (Vermerk: _______); − bei der Bank C.______ das Konto ______; − bei der „D.______“ Assurances, U.______, die Police Nr. ______; − bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung der Erlös von Fr. 2'800.– aus dem Verkauf des Renault Safrane nebst Ertrag seit 18. November 2003 (Vermerk: ______).
b) Von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB gegenüber A.______ wird abgesehen.
- 61 -
5. Über den privatrechtlichen Anspruch der Schweizerischen Eidgenossenschaft ge- genüber A.______ wird später entschieden.
6. A.______ werden an Kosten auferlegt:
Fr. 18'000.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 18'000.— Anteil Gebühr Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt Fr. 5'564.70 Kosten des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens Fr. 9'000.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 420.— Zeugenentschädigungen Fr. 50'984.70 Total
7. Fürsprecher von Ins wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 46'717.45 (inkl. MwSt) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten.
II.
Dispositiv
- B.______ wird der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen hinsichtlich der Bezüge ab dem Sparkonto bei der Sparkasse E.______ vom 28. April und 2. November 1998 sowie 1. März 2001.
- Im Übrigen wird B.______ von der Anklage der Geldwäscherei freigesprochen.
- B.______ wird bestraft mit 30 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung von 2 Tagen Un- tersuchungshaft und Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.
- Über den privatrechtlichen Anspruch der Schweizerischen Eidgenossenschaft ge- genüber B.______ wird später entschieden.
- B.______ werden an Kosten auferlegt: Fr. 2'000.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 2'000.— Anteil Gebühr Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt Fr. 1'556.50 Kosten des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens Fr. 1'000.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 6'556.50 Total
- B.______ wird keine Entschädigung ausgerichtet. - 62 - III.
- Es werden freigegeben: − ein Notebook Marke Dell, eine elektronische Agenda Compaq mit Etui und sechs Verbindungskabel zugunsten des Bundesamtes für Informatik und Telekommuni- kation (BIT); − ein Darlehensvertrag und eine elektronische Agenda Psion zugunsten von A.______.
- Die Grundbuchsperre hinsichtlich der den Verurteilten gehörenden Liegenschaft an der X.______-Strasse, Z.______, beim Kreisgrundbuchamt in Z.______, wird aufge- hoben. IV.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 17. August 2004 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Miriam Forni und Alex Staub, Gerichtsschreiber Patrick Guidon Parteien
Schweizerische Bundesanwaltschaft, vertreten durch a.o. Staatsanwalt Dr. Hansjörg Stadler,
Schweizerische Eidgenossenschaft als Geschä- digte, vertreten durch das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT), wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Häfliger Berger und Fürsprecher Claudio Frigerio,
gegen
1. A.______, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Peter von Ins,
und B und e ss tr a f g er i c ht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: SK 001/04 und 002/04
- 2 -
2. B.______, erbeten verteidigt durch Fürsprecher Peter Saluz
Gegenstand
gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfäl- schung im Amt, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und gewerbsmässige Geldwäscherei bzw. mehrfache Geldwäscherei
Anträge der Bundesanwaltschaft:
I.
A.______ sei schuldig zu erklären
1. des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB, in der Zeit vom 27.12.1994 bis 31.08.2001, stets zum Nachteil der Schweizerischen Eid- genossenschaft im Deliktsbetrag von gesamthaft Fr. 1’926'791.95;
2. der mehrfach begangenen Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, in der Zeit vom 07.10.1994 bis 31.08.2001;
3. der mehrfach begangenen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB, in der Zeit vom 27.12.1994 bis 23.08.2001;
4. der Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 al. 2 StGB, begangen anfangs April 2000;
5. der mehrfach begangenen Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 Abs. 1 und 2 StGB, in der Zeit von anfangs 1995 bis 25.05.1999;
6. der gewerbsmässigen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. c StGB, begangen vom 15.03.1995 bis 01.03.2001, im Betrag von Fr. 128'795.05.
A.______ sei zu verurteilen
1. zu 3 Jahren und 3 Monaten Zuchthaus; unter Anrechnung der Untersu- chungshaft von 22 Tagen;
2. zu einer Busse von mehreren tausend Franken. Der genaue Betrag sei nach Ermessen des Gerichts festzulegen;
- 3 -
3. zur anteilsmässigen Übernahme der gerichtlich zu bestimmenden Verfah- renskosten sowie der Kosten der amtlichen Verteidigung. Hinsichtlich der Kosten des Ermittlungs-, Voruntersuchungs- und Anklageverfahrens sind insgesamt Fr. 106'540.70 angefallen.
Weiter sei zu verfügen
1. die Herausgabe an die Geschädigte von Fr. 1'583'493.41 zuzüglich aufge- laufener Zinsen, welche am 29.04. bzw. 14.05 bzw. 16.05.2003 in Teilbe- trägen auf das Postkonto der Bundesgerichtskasse ______ mit dem Ver- merk: ______ einbezahlt wurden;
2. die Herausgabe an die Geschädigte von Fr. 2'867.70 zuzüglich aufgelaufe- ner Zinsen ab gesperrtem Hypothekarzins-Konto _______ bei der Bank C, Y.______, lautend auf A.______ und B.______;
3. die Einziehung der Beträge gemäss Ziffer 1 und 2 zu Gunsten der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft;
4. die Einziehung des Erlöses von Fr. 2'800.– aus dem beschlagnahmten und verkauften Renault Safrane des A.______ ab dem Konto Nr. ______ bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung;
die Einziehung von Fr. 16'149.25 auf dem Vorsorgekonto der D.______ Po- lice-Nummer _______ des A.______ und die Anrechnung dieses Betrages an die Ersatzforderung;
5. die Aufrechterhaltung der verfügten Grundbuchsperre auf den Grund- stücken Z.______ GBB Nr. ______, ______ und ______, Eigentümer A.______ und B.______;
6. die Erkennung einer Ersatzforderung über den ausstehenden Schadensbe- trag in der Höhe von Fr. 622'500.10. Für diese Ersatzforderung sei ein Grundpfand auf den Grundstücken Z.______ GBB Nr. ______, ______ und ______ zu errichten. Bei Wegfall eines vorrangigen Grundpfandes sei ein Nachrückungsrecht im Grundbuch vorzumerken. In der Folge sei die ver- fügte Grundbuchsperre aufzuheben;
7. die Herausgabe an das BIT folgender sichergestellter Gegenstände:
− 1 Notebook Marke Dell; − 1 elektronische Agenda Compaq mit Lederetui; − 6 Verbindungskabel;
8. nach rechtskräftigem Urteil die Herausgabe der folgenden sichergestellten Unterlagen bzw. Gegenstände an den Angeklagten:
− Darlehensvertrag zwischen A.______ und seiner Mutter vom 01.07.1993; − 1 elektronische Agenda Psion.
- 4 -
Der Angeklagte sei freizusprechen von
der Geldwäschereihandlung in den Jahren 1999 und 2000.
II.
B.______ sei schuldig zu erklären
der mehrfach begangenen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB, be- gangen vom 28.04.1998 bis 01.03.2001, im Betrag von Fr. 22'965.05.
B.______ sei zu verurteilen
1. zu 30 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 2 Tagen; der Vollzug sei bedingt aufzuschieben, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren;
2. zur anteilsmässigen Übernahme der gerichtlich zu bestimmenden Verfah- renskosten. Hinsichtlich der Kosten des Ermittlungs-, Voruntersuchungs- und Anklageverfahrens sind insgesamt Fr. 26'808.50 angefallen.
Weiter sei zu verfügen
die Erkennung einer Ersatzforderung für den der Angeklagten zur Last ge- legten Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 22'965.05. Für diese Ersatzforde- rung sei ein Grundpfand auf den Grundstücken Z.______ GBB Nr. ______, _______ und ______, Eigentümer A.______ und B.______, zu errichten. Bei Wegfall eines vorrangigen Grundpfandes sei ein Nachrückungsrecht im Grundbuch vorzumerken. In der Folge sei die verfügte Grundbuchsperre aufzuheben. Die der Angeklagten angerechnete Ersatzforderung sei von der dem Angeklagten zur Last gelegten Ersatzforderung in Abzug zu brin- gen.
Die Angeklagte sei freizusprechen von
der Geldwäschereihandlung in den Jahren 1999 und 2000.
Anträge der Verteidigung von A.______:
I.
A.______ sei freizusprechen vom Vorwurf
1. des Betrugs, angeblich begangen in den Fällen betreffend Rechnungen vom
a. 06.03.1996 FWK Fr. 9'727.70 b. 06.03.1996 FWK Fr. 9'985.25 c. 22.03.1996 FWK Fr. 4'517.75 d. 02.10.1996 FWK Fr. 9'248.65
- 5 -
e. 04.10.1996 FWK Fr. 9'366.90 f. 05.10.1996 FWK Fr. 7'134.65 g. 07.10.1996 FWK Fr. 5'774.85 h. 08.10.1996 FWK Fr. 4'336.70 i. 13.10.1996 FWK Fr. 7'373.00 j. 16.10.1996 FWK Fr. 9'735.15 k. 12.01.2001 BIT
Fr. 84'250.80 l. 12.01.2001 BIT
Fr. 69'079.20
im Gesamtbetrag von Fr. 230'530.60;
2. des Erschleichens einer falschen Beurkundung, angeblich mehrfach be- gangen in der Stadt Y.______ in der Zeit von anfangs 1995 bis 25.05.1999;
3. der gewerbsmässigen Geldwäscherei, angeblich begangen in Z.______, in der Zeit vom 15.03.1995 bis 01.03.2001, im Umfang von Fr. 130'400.–, resp. Fr. 10’569.05 gemäss Ausdehnung in der Hauptverhandlung;
unter Auferlegung eines dem Ermessen des Gerichts anheimgestellten An- teils der Verfahrenskosten und Ausrichtung einer Parteientschädigung im Ermessen des Gerichts durch den Staat.
II.
A.______ sei dagegen schuldig zu sprechen wegen
1. Betrugs, gewerbsmässig und teilweise – (im Umfang von Fr. 869’106.65) – versucht begangen in Z.______ und in der Stadt Y.______ in der Zeit vom 27.12.1994 bis 31.08.2001, zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenos- senschaft im Deliktsbetrag von Fr. 1'696’261.30;
2. Urkundenfälschung im Amt, teilweise Fälschung amtlicher Zeichen, mehr- fach begangen in der Stadt Y.______ und eventuell andernorts, in der Zeit vom 07.10.1994 bis 23.08.2001 als Beamter des VBS bzw. des EFD;
3. Fälschung von Ausweisen, begangen durch den Gebrauch von gefälschten Zeugnissen zur Täuschung in Z.______ oder Y.______, anfangs April 2000,
III.
und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurtei- len
1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen 22 Tage Untersuchungshaft;
2. unter Auferlegung einer Weisung, nach seinen finanziellen Möglichkeiten regelmässige Abschlagszahlungen und die Zahlung an die Geschädigte im Sinne des von ihm unterzeichneten Vergleichsangebotes Ziff. 6 und Ziff. 7 vom 09.08.2004 zu leisten;
- 6 -
3. zu dem auf ihn entfallenden Anteil Verfahrenskosten unter Berücksichti- gung seiner finanziellen Zukunft im Sinne von Art. 172 Abs.1 BStP in fine.
IV.
1. Es sei festzustellen, dass die Zivilklage nach Art. 210 BStP in ein separates Verfahren verwiesen ist.
V.
Im Weiteren sei zu verfügen
1. Die folgenden beschlagnahmten Vermögenswerte seien der Geschädigten Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das BIT, freizugeben:
Postkonto Nr. ______ der Bundesgerichtskasse mit dem Vermerk „______, beschlagnahmte Gelder“ im Umfange von Fr. 1'583’493.41 nebst seither aufgelaufenem Zins auf diesem Konto;
Fr. 2'800.– nebst aufgelaufenem Zins Verwertungserlös Renault Safrane ab Kto ______ bei der Eidg. Finanzverwaltung.
2. Dem BIT seien die folgenden sichergestellten Gegenstände wieder heraus- zugeben:
a) 1 Notebook Marke Dell;
b) 1 elektronische Agenda Compaq mit Lederetui;
c) 6 Verbindungskabel.
3. A.______ seien die folgenden sichergestellten Unterlagen bzw. Gegen- stände wieder herauszugeben:
a) Darlehensvertrag zwischen A.______ und seiner Mutter vom 01.07.1993;
b) 1 elektronische Agenda Psion.
4. Die Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft an der X.______- Strasse, Z.______, GBB Nr. ______, ______, ______ sei aufzuheben.
5. Von einer Ersatzforderung des Staates sei abzusehen.
6. Das amtliche Honorar sei ab Einsetzung des Verteidigers als amtlicher ge- mäss abzugebender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
Anträge der Verteidigung von B.______:
1. B.______ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeblich begangen gemäss Anklageschrift vom 20.04.2004 und Ausdeh- nung vom 12.08.2004.
- 7 -
2. Es sei B.______ eine angemessene Entschädigung auszurichten
- für die erlittene Unbill (2 Tage Untersuchungshaft und persönliche Um- triebe); - für die Verteidigungskosten gemäss Kostenverzeichnis.
3. Es sei festzustellen, dass die Zivilklage später behandelt wird.
4. Die Verfahrens- und Parteikosten im Zivilpunkt seien später zu liquidieren.
5. Die Verfahrenskosten im Strafpunkt seien dem Bund aufzuerlegen.
6. Die Verfügungssperre auf dem Anteil von B.______ an der einfachen Ge- sellschaft (Liegenschaft) sei aufzuheben.
Anträge der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
1.-6. (Beweisanträge)
7. Es sei ein Schaden in der Höhe von Fr. 2'312'324.– festzustellen.
8. Die beschlagnahmten Vermögenswerte nach Aufstellung der Bundesan- waltschaft vom 26.04.2004 seien der Klägerin auszuhändigen.
9. Der Angeklagte und die Angeklagte haben der Geschädigten für den Schaden, den sie ihr durch ihr strafbares Verhalten zugefügt haben und der nicht durch die beschlagnahmten Vermögenswerte gedeckt ist, Ersatz in der Höhe von insgesamt mindestens Fr. 622'500.10 (inklusive 5 % Zins bis zur Rechtskraft des Strafurteils) zu leisten. Vorbehalten bleiben etwaige künftige Verwertungserlöse, die von der Schadenssumme abzuziehen sind.
10. Für die gerichtlich festgelegte Schadenersatzforderung sei ein Grundpfand auf den Grundstücken Z.______ GBB Nr. ______, ______, ______ zu er- richten. Bei Wegfall eines vorrangigen Grundpfandes sei ein Nachrü- ckungsrecht gemäss Art. 814 Abs. 3 ZGB im Grundbuch vorzumerken.
11. Eventualiter sei eine Ersatzforderung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB in der Höhe von Fr. 622'500.10 anzuerkennen. Für diese sei ein Grundpfand auf den Grundstücken Z.______ GBB Nr. ______, _______, ______ zu errichten. Bei Wegfall oder Reduktion eines vorrangigen Grundpfandes sei ein Nachrückungs- recht gemäss Art. 814 Abs. 3 ZGB im Grundbuch zu vermerken.
12. Es sei festzustellen, dass die Selbstfinanzierung des Einfamilienhauses sowie der Einstellplätze der Angeklagten Z.______ GBB Nr. _______, _______, _______ in der Höhe von ca. Fr. 65'000.– aus deliktischem Geld stammt.
13. Folgende sichergestellte Gegenstände seien an das BIT herauszugeben:
− 1 Notebook Marke Dell; − 1 elektronische Agenda Compaq mit Lederetui;
- 8 -
− 6 Verbindungskabel.
14. Unter Kostenfolge zulasten der Angeklagten.
- 9 -
Sachverhalt:
A. Der Angeklagte A.______ war seit 1983 in verschiedener Stellung bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft tätig. Unter anderem arbeitete er in der Zeit vom 1. August 1992 bis 31. Dezember 1995 als Fachstellenleiter Unterhalt im Bereich Führungs- und Telekommunikationssysteme beim Bundesamt für Genie und Festungen (BAGF), vom 1. Januar 1996 bis
31. Januar 1997 als Chef Technik im Bereich Führungsanlagen beim Kdo Festungswachtkorps (FWK) Region 9, vom 1. Februar 1997 bis 31. August 2000 als Projektleiter des Automatischen Fernmeldenetzes (AF-Netz) der Untergruppe Führungsunterstützung (UG FU) des Generalstabs der Armee und schliesslich vom 1. September 2000 bis 12. Oktober 2001 als Adjunkt bzw. Sektionschef Mobil- und Telefonservices in der Abteilung Telekom- munikation des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation (BIT; vgl. zum Ganzen act. 19.29 ff., 72 ff., 175 ff. und 200 ff.).
Ende 1994 begann der Angeklagte unter der Firma „Wavecom Technik“ zum Schein ein Unternehmen zu führen. Am 20. Januar 1995 eröffnete er unter dieser Firma ein Sparkonto bei der Sparkasse E.______, für das – nach anfänglicher Einzelunterschriftsberechtigung bis 12. August 1996 und nachfolgender Kollektivunterschrift zu zweien – ab dem 10. Dezember 1996 beide Angeklagten einzelunterschriftsberechtigt waren (act. 4.641 ff.). Zwischen dem 27. Dezember 1994 und dem 23. August 2001 stellte der Angeklagte mittels von ihm angefertigten Rechnungsformularen im Namen der Wavecom Technik an die eigene oder an andere Dienststellen des Bundes insgesamt 33 fiktive Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'926'791.95, deren Bezahlung er (teilweise mittels gefälschten Visa und Unterschriften) selbst veranlasste oder veranlassen liess. Die entspre- chenden Beträge wurden vorerwähntem Konto gutgeschrieben, von wel- chem die Angeklagten über mehrere Jahre hinweg Geld für verschiedene Bedürfnisse und Anschaffungen der Familie bezogen.
B. Am 3. September 2001 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen die beiden Angeklagten sowie Unbekannt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfah- ren wegen Verdachts der Fälschung von Bundesurkunden, der Veruntreu- ung und der ungetreuen Amtsführung, eventuell der Gehilfenschaft zu die- sen Delikten (act. 1.1 f.). Sie stützte sich auf eine Meldung der Sparkasse E.______ an die Kantonspolizei Y.______, gemäss welcher seit 1995 getä- tigte Überweisungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung auf das Fir- menkonto der Wavecom Technik von Fr. 1'060'000.– (in grösseren Teilbe- trägen von Fr. 20'000.– bis Fr. 40'000.–) Verdacht auf Geldwäscherei er-
- 10 -
regten. Weiter hielt sie fest, dass die fragliche Firma weder im Handelsre- gister existiere noch über eine Mehrwertsteuernummer verfüge.
Gestützt auf die Ermächtigungsverfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 17. September 2001 (act. 1.340 ff.) sowie den Antrag der Bundesanwaltschaft vom 21. September 2001 (act. 34.1 ff.) er- öffnete die Eidgenössische Untersuchungsrichterin mit Verfügung vom
24. September 2001 (act. 34.4) die Voruntersuchung gegen den Angeklag- ten A.______ wegen Verdachts auf Betrug (Art. 146 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB), ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie Urkunden- fälschung im Amt (Art. 317 StGB) und gegen die Angeklagte B.______ we- gen Verdachts auf Gehilfenschaft zu den ihrem Ehemann vorgeworfenen Delikten (Art. 25 i.V.m. Art. 146, 138, 314 und 317 StGB) sowie Hehlerei (Art. 160 StGB). Am 1. Oktober 2001 verfügte die Bundesanwaltschaft die Vereinigung der Strafverfahren in der Hand der Bundesbehörden (act. 34.6 f.).
Da die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens überdies auf die Fäl- schung eines Diploms (inkl. dazugehörendem Notenblatt) sowie zweier Ar- beitszeugnisse schliessen liessen, erfolgte mit Verfügung vom 19. März bzw. 12. Mai 2003 (act. 34.26 ff.) eine Ausdehnung der Voruntersuchung gegen den Angeklagten A.______ auf die Tatbestände des mehrfachen Betrugs (Art. 146 StGB bzw. Art. 148 aStGB), der mehrfachen Urkunden- fälschung (Art. 251 StGB) bzw. der mehrfachen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB). Aufgrund des Antrags der Bundesanwaltschaft vom 9. Mai 2003 wurde die Voruntersuchung gleichzeitig gegen beide Angeklagte auf den Tatbestand der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ausge- dehnt.
C. Nachdem die Voruntersuchung am 30. Mai 2003 abgeschlossen worden war (act. 34.31 f.), erhob die Bundesanwaltschaft am 20. April 2004 Ankla- ge. Sie beschuldigte dabei den Angeklagten A.______ des gewerbsmässi- gen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), eventuell teilweise der Urkunden- fälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der Fälschung von Ausweisen (durch den Gebrauch von gefälschten Zeugnissen zur Täuschung; Art. 252 al. 2 StGB), des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 und 2 StGB) und der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. c StGB). Gegenüber der Angeklagten B.______ erhob sie die Anschuldigung der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB).
- 11 -
D. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand vom 11. bis 17. August 2004 am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Anträge der Parteien wur- den eingangs wiedergegeben.
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Die Anklageschrift fixiert das Urteils- und Verfahrensthema, das zum Schutze des Angeklagten grundsätzlich unverändert bleiben muss (Art. 169 Abs. 1 BStP; vgl. HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht,
5. Aufl., Basel 2002, § 50 N. 8). Damit kann die Anklage nicht einfach zu- rückgezogen werden. Vielmehr hat der Angeklagte Anspruch darauf, dass die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen entschieden werden. Der Staatsanwalt soll die Anklageschrift (oder einen Teil derselben) nicht ein- fach fallen lassen können, wenn er die Voraussetzungen für einen Schuld- spruch als nicht erfüllt erachtet. Er soll in diesem Falle einen Freispruch beantragen (HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 50 N. 8 a).
Vorliegend wirft die Bundesanwaltschaft den Angeklagten in der Anklage- schrift unter anderem Geldwäschereihandlungen in den Jahren 1999 sowie 2000 vor (vgl. im Einzelnen E. 6). Im Rahmen des mündlichen Plädoyers erklärte der Staatsanwalt, die angeklagten Geldwäschereihandlungen aus dem Jahre 1999 und 2000 würden „fallengelassen, da das Beweisverfah- ren den objektiven Tatbestand nicht bestätigen konnte“ (Plädoyernotizen S. 24). Zu Recht stellte er deshalb sowohl in Bezug auf den Angeklagten A.______ wie auch die Angeklagte B.______ den Antrag auf Freispruch von der Geldwäschereihandlung in den Jahren 1999 und 2000.
1.2 Erhebt der Bundesanwalt im Laufe der Hauptverhandlung noch wegen ei- ner andern Tat des Angeklagten Anklage, so kann das Bundesstrafgericht mit Zustimmung des Angeklagten zugleich auch diese Tat beurteilen, wenn es zuständig ist (Art. 165 BStP).
Anlässlich der Hauptverhandlung dehnte die Bundesanwaltschaft die An- klage betreffend Geldwäscherei gegenüber beiden Angeklagten zusätzlich auf den Sachverhalt vom 2. November 1998 (Barabhebung von Fr. 5'000.– zur Einzahlung bei der „D.______“) und in Bezug auf den Angeklagten A.______ überdies auf den Sachverhalt vom 3. Dezember 1998 (Barabhe- bung von Fr. 6'000.–, ebenfalls zur Einzahlung bei der „D.______“) aus. Die Verteidiger der beiden Angeklagten erhoben gegenüber der Ausdehnung
- 12 -
der Anklage keine Einwendungen (Hauptverhandlungsprotokoll, S. 4). Zu- folge dieser Zustimmung sowie gegebener Zuständigkeit liess das Gericht die Anklage mit der von der Bundesanwaltschaft beantragten Ausdehnung zu.
1.3 Der Präsident kann von sich aus die Vorladung von Zeugen oder Sachver- ständigen verfügen oder andere Beweismassnahmen für die Hauptver- handlung anordnen (Art. 138 Abs. 1 BStP). Er kann die Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Anordnung anderer Beweismass- nahmen wegen Unerheblichkeit ablehnen. In diesem Falle haben die Par- teien das Recht, ihre Begehren an das Gericht zu stellen (Art. 138 Abs. 2 BStP). Die Parteien können überdies bis zum Schluss des Beweisverfah- rens neue Beweismassnahmen beantragen (Art. 157 Abs. 2 BStP).
Im Vorfeld der Hauptverhandlung stellten sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Geschädigte verschiedene Beweisanträge, welche der Präsi- dent ablehnte. Von ihrem Recht, mit ihren abgelehnten Begehren an das Gericht zu gelangen, haben weder die Bundesanwaltschaft noch die Ge- schädigte Gebrauch gemacht (Hauptverhandlungsprotokoll, S. 10 f.). Damit hat es sein Bewenden. Hingegen stellte der Staatsanwalt vor Abschluss des Beweisverfahrens den neuen Antrag, es sei bei der Sparkasse E.______ abzuklären, wer die Wavecom-Rechnungen der Bank übergeben habe. Diesen Beweisantrag wies das Gericht aufgrund folgender Überle- gungen ab: Zwar könnte der Beweis, dass die Rechnungen in den Besitz der Amtsersparniskasse gelangt sind und die Angeklagte B.______ als de- ren Einlegerin zu gelten hat, durchaus urteilsrelevant sein. Für einen Schuldspruch wäre aber ebenso der Beweis hinsichtlich der Frage erforder- lich, wann diese Dokumente bei der Bank eingelangten, wobei es als massgebenden Zeitpunkt den letzten der eingeklagten Bezüge betrachtet. Nachdem sich in den vorliegenden Akten keine Eingangsstempel der Amt- sersparniskasse finden, ist es praktisch ausgeschlossen, dass sich ein Bankangestellter daran zu erinnern vermag, wann die Unterlagen eingetrof- fen sind.
1.4 Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen können im Bundes- strafverfahren geltend gemacht werden. Sie werden von den eidgenössi- schen Strafgerichten beurteilt, sofern nicht der Täter freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird (Art. 210 Abs. 1 BStP). Das Strafgericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die privatrechtlichen Ansprüche spä- ter behandeln (Art. 210 Abs. 2 BStP).
- 13 -
Zu Beginn der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger des Angeklagten A.______ den Antrag, die Zivilklage sei ihm gegenüber nicht zuzulassen. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Gene- ralsekretärs des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 21. August 2003 (act. 1.46) aus, dass gegen A.______ keine Zivilklage geführt werden könne, weil für ihn als ehemaligen Bundesbeamten das Verantwortlich- keitsgesetz massgebend sei. Die Geschädigte ihrerseits trug auf Abwei- sung des Antrages an. Zur Begründung führte sie aus, dass seit Anklage- erhebung allen Beteiligten bekannt gewesen sei, dass sich die Schweizeri- sche Eidgenossenschaft als Privatklägerin konstituiere. Das vom Verteidi- ger erwähnte Schreiben sei hinfällig, weil die fraglichen Ansprüche abgetre- ten worden seien. Weiter führte sie aus, dass der Angeschuldigte seine Verbrechen und Vergehen sowohl als Beamter wie auch als Privatperson begangen habe; die Handlungen im privaten Bereich seien „sine qua non“- Bedingung für die Beurteilung des Schadens. Habe der Angeklagte aber als Privater gehandelt, so sei er nach Art. 41 OR zu beurteilen. Das Ver- antwortlichkeitsgesetz komme gemäss einem Entscheid des Bundesge- richts vom 22. Januar 2004 (6S.365/2002) nur zur Anwendung, wenn der Schaden in Ausübung der amtlichen Funktion und nicht nur bei Gelegen- heit der amtlichen Verrichtung verursacht worden sei. Zu einem späteren Zeitpunkt der Verhandlung stellte die Vertreterin der Geschädigten sodann den Antrag, die Verhandlung im Zivilpunkt bis zum Eingang eines entspre- chenden Fortsetzungsbegehrens auszusetzen (Hauptverhandlungsproto- koll, S. 12). Diesem Antrag stimmten sämtliche Parteien zu.
Die ausserstrafrechtlichen Ansprüche, die Gegenstand eines Strafurteils sein können, beschränkt Art. 210 BStP nach ihrem rechtlichen und tatsäch- lichen Fundament: auf das Privatrecht und auf die Gegenstand der Anklage bildende Straftat. Die privatrechtliche Grundlage bildet in erster Linie, wenn auch nicht ausschliesslich, Art. 41 OR. Diese Haftungsnorm wird durch Art. 61 OR eingeschränkt, der die eidgenössische und kantonale Gesetz- gebung über die Ersatzpflicht von „öffentlichen Beamten oder Angestellten“ vorbehält. Allerdings betrifft diese Einschränkung nur das Verhältnis zwi- schen dem Beamten und einem Dritten, nicht dasjenige zwischen ihm und dem Gemeinwesen (BGE 71 II 225, 227 f. E. 1). Nun war der Angeklagte A.______ zur Zeit der ihm vorgeworfenen Handlungen Beamter des Bun- des und war seine Tätigkeit in seinem Dienste eine amtliche (Art. 61 OR beschränkt sich nicht auf hoheitliche Funktionen, vgl. etwa BGE 85 II 236, 241 E. 3 c). Soweit die Geschädigte jedoch Schadenersatz aus diesen Handlungen ableitet, macht sie die interne Beamtenhaftung geltend, wel- che Art. 61 OR nicht regelt, sondern öffentliches Bundesrecht, nämlich Art. 8 des Verantwortlichkeitsgesetzes [SR 170.32]), der wie folgt lautet:
- 14 -
„Der Beamte haftet dem Bund für den Schaden, den er ihm durch vorsätzli- che oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zu- fügt.“ Nun ist – sofern die Anklage von Betrug begründet sein sollte – ein- zuräumen, dass die Eidgenossenschaft durch ihre Zahlungen auf ein vom Angeklagten A.______ beherrschtes Bankkonto für nicht erbrachte Leis- tungen geschädigt ist und dass die Zahlungen veranlasst wurden durch Rechnungen der „Wavecom-Technik“ und amtliche Richtigkeitsbescheini- gungen, die der Angeklagte auf ihnen anbrachte oder veranlasste. Die Ge- schädigte hat Recht, wenn sie das Erstellen der inhaltlich falschen Rech- nungen als nicht-amtliche Tätigkeit des Angeklagten bezeichnet; denn der Betrieb eines gewerblichen Unternehmens dient dem Eigeninteresse (die- ses Kriterium bei BREHM, Berner Kommentar, N. 35 zu Art. 61 OR). Zu ei- ner arglistigen Täuschung bedurfte es jedoch wesensnotwendig der unzu- treffenden Richtigkeitsvermerke, deren Urheber der Angeklagte in seiner jeweiligen Position von Bundesstellen war, welche die behaupteten Leis- tungen bezogen haben müssten. Diese Handlungen setzte er also in sei- nem amtlichen Bereich; dass er dazu nicht befugt war, ist nicht entschei- dend, ist die Widerrechtlichkeit doch gerade der Grund für die Haftung. Folglich hat die Klage der Eidgenossenschaft, soweit sie sich auf betrügeri- sche Aktivität des Angeklagten A.______ stützt, keine privatrechtliche Grundlage und ist im Rahmen des Strafverfahrens nicht zulässig.
Insofern die Eidgenossenschaft ihre Klage auf Geldwäscherei stützt, hat sie ihre Grundlage jedoch in Art. 41 OR, weil insofern beide Angeklagten als Privatpersonen handelten. In diesem thematisch beschränkten Rahmen hat sie Anspruch auf Beurteilung. Da der spezifische Schaden aus Geldwä- scherei jedoch nur in der weiteren Entfremdung des Deliktserlöses liegen kann, also nicht über das hinaus geht, was an Schaden durch das Delikt selbst entstanden ist und wofür der Bund den Angeklagten A.______ nach Art. 8 Verantwortlichkeitsgesetz zu belangen hat – die er einseitig durch Verfügung regeln kann (Art. 10 Verantwortlichkeitsgesetz) –, entspricht es dem Postulat der Prozessökonomie, den Entscheid aufzuschieben, wie es die Parteien übereinstimmend beantragen. Der nachträgliche Entscheid wird angezeigt sein, sobald die Parteien dem Gericht anzeigen, dass das Verfahren nach Verantwortlichkeitsgesetz abgeschlossen ist.
Ist die Klage der Eidgenossenschaft nur teilweise zulässig, so kommt die- ser nur eine beschränkte Parteistellung (Art. 34 BStP) zu. Sie ist von der Ausübung entsprechender Rechte, namentlich zu Beweisergänzungsanträ- gen und zur Befragung während der Hauptverhandlung (Art. 157, 159 BStP), ausgeschlossen, soweit es nicht den Anklagepunkt der Geldwä- scherei betrifft.
- 15 -
2. Gewerbsmässiger Betrug
2.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB).
Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten A.______ zur Last, dass er unter dem Namen eines fiktiven Unternehmens Rechnungen an Bundes- stellen für nicht erbrachte Leistungen gestellt habe und dass er als Bun- desbediensteter durch eigenhändige falsche oder durch erschlichene oder gefälschte Prüfvermerke die Auszahlung von über Fr. 1,8 Mio. auf ein unter seiner Verfügung stehendes Bankkonto veranlasst habe.
Der Angeklagte A.______ hat diesen Sachverhalt an der Hauptverhandlung anerkannt. Sein Verteidiger bestreitet die arglistige Täuschung hinsichtlich von 12 der 33 Rechnungen. Der Verteidiger der Angeklagten B.______ be- streitet – im Hinblick auf die Anklage der Geldwäscherei – das Vorliegen von Betrug als Vortat insgesamt.
2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Tä- ter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder wenn er sich besonderer Ma- chenschaften oder Kniffe (manœuvres frauduleuses; mise en scène) be- dient (vgl. hierzu sowie den nachfolgenden Ausführungen BGE 126 IV 165, 171 E. 2 a; zum Ganzen auch STRATENWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen,
6. Aufl., Bern 2003, § 15 N. 17; REHBERG/SCHMID/DONATSCH, Strafrecht III,
8. Aufl., Zürich 2003, S. 183 ff.). Ein Lügengebäude liegt dabei vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von be- sonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täu- schen lässt BGE 119 IV 28, 36 E. 3 c). Als besondere Machenschaften (machinations) gelten „Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manœuvres frauduleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken“ (BGE 122 IV 197, 205 E. 3 d). Diesen Sach- verhalt erfüllt unter anderem das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder ge- fälschter Urkunden und Belege, insbesondere die Verwendung fingierter Dokumente (BGE 120 IV 186, 188 ff. E. 1 b und c; vgl. auch den Überblick
- 16 -
über die Rechtsprechung bei REHBERG/SCHMID/DONATSCH, a.a.O., S. 184). Machenschaften sind damit eigentliche Inszenierungen (mise en scène), durch welche die Lüge zusätzlich abgesichert wird (TRECHSEL, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 8 zu Art. 146). Arglist ist schliesslich auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV 165, 171 E. 2 a; 125 IV 124, 127 E. 3).
Nach neuerer Rechtsprechung soll das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei Lügengebäuden und besonderen betrügerischen Machenschaften Be- deutung erlangen (BGE 126 IV 165, 171 f. E. 2 a; anders noch BGE 116 IV 23, 25 E. 2 c; vgl. auch CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStR 1999 S. 160 f. m.w.H.). Diese beiden Arglistkategorien werden damit in ihrer eigenständigen Bedeutung nicht aufgegeben (ebenso z. B. CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume I, Bern 2002, Art. 146 N. 16 ff.; anders NIGGLI, AJP 1993 S. 1275 ff., 1277), bedürfen jedoch eines speziellen Zuschnitts. Eine entsprechende Konkretisierung hat das Bundesgericht in BGE 119 IV 28 für das Lügenge- bäude vorgenommen. Danach scheidet Arglist jedenfalls dann aus, „wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt, als Ganzes, wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar ge- wesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufde- ckung des ganzen Schwindels geführt hätte“ (BGE 119 IV 28, 36 E. 3 c). Dieser „Grundgedanke des Einbezugs des Opfers“ soll nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung auch im Falle besonderer Machenschaften be- rücksichtigt werden (BGE 122 IV 197, 205 E. 3 d). Demgemäss führt die Vorlage einer gefälschten oder verfälschten Urkunde dann nicht zur An- nahme einer arglistigen Täuschung, wenn für das Opfer leicht ersichtlich ist, dass eine Urkunde gefälscht wurde oder dass der wirkliche Aussteller nicht mit dem erkennbaren übereinstimmt (CASSANI, a.a.O., S. 162; ähnlich bereits TRECHSEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 146). Dabei ist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnitt- lich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Auch unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Arglist schei-
- 17 -
det lediglich dann aus, „wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichts- massnahmen nicht beachtet hat“ (BGE 126 IV 164, 172 E. 2 a; zustimmend ARZT, Basler Kommentar, N. 71 zu Art. 146 StGB).
Im Lichte dieser Grundregeln sind die Rechnungen in den vier Kategorien zu prüfen, die sich aus den Vorgehensweisen des Angeklagten A.______ an seinen verschiedenen Arbeitsorten ergeben.
2.2.1 Während er Leiter der Fachstelle Führungssysteme und Telekommunikati- on beim Bundesamt für Genie und Festung (BAGF) war, reichte der Ange- klagte A.______ zwischen Ende Dezember 1994 und Ende Oktober 1995 neun Rechnungen der „Wavecom Technik“ mit einer Gesamtsumme von Fr. 103’653.– ein, die alle an diese Dienststelle adressiert waren (act. 13.2, 13.5–9, 13.12, 13.14–15). Im Bundesamt verfuhr man nach dem Vier- Augen-Prinzip, wonach jede Rechnung eines Dritten vom Sachbearbeiter materiell geprüft wurde, während eine vorgesetzte Person die Notwendig- keit der Ausgabe sowie ihre Unterbringung in einem von ihm verwalteten Kredit kontrollierte (Zeugeneinvernahme F.______ vom 12. August 2004, S. 4, 5); dies wurde durch Visum in einem so genannten Kontierungsstem- pel bescheinigt. In diesem Sinne unterzeichnete A.______ sechs Rech- nungen als Dienststellenchef, während sich im Feld der Sachbearbeiter die Visa anderer Bediensteter des Amtes finden – gemäss Anklage von ihm teils erschlichen, teils gefälscht. Drei weitere unterzeichnete er als Sachbe- arbeiter und Major G.______ als Vorgesetzter. Die so als kontrolliert er- scheinenden Rechnungen gingen an den Finanzdienst des Bundesamtes. Dort wurden sie formell geprüft, d. h. daraufhin, ob sie den Charakter einer Rechnung und nicht etwa eines Lieferscheines o. ä. hatten und ob sie zwei Visa aus dem entsprechenden Fachbereich trügen. Stichprobenweise nahm der Finanzdienst auch eine materielle Richtigkeitsprüfung vor und zwar bei ca. einem Drittel bis einem Viertel aller eingehenden Rechnungen; sie betraf - nach Ermessen - die Unterschriftsberechtigung, die Berech- nungsweise, die Berücksichtigung von Rabatten und dergleichen. Darauf- hin erstellte der Mitarbeiter im Finanzdienst den Zahlungsauftrag (Zeugen- einvernahme F.______, a.a.O.). Konkret waren sowohl der Angeklagte wie Major G.______ bezüglich solcher Rechnungen unterschriftsberechtigt (Zeugeneinvernahme F.______, a.a.O.).
Hier hat der Angeklagte A.______ sich eines Lügengebäudes bedient: So- wohl die Rechnungen wie die von ihm angebrachten Prüfvermerke waren unwahr; denn eine Leistung wurde weder bestellt noch erbracht. Anders als bei der Summierung mehrerer Lügen, bei welcher verschiedene Lügen (gleichgerichtet) aneinandergereiht werden, stützen sich die Unwahrheiten
- 18 -
hier aber gegenseitig ab: Die Rechnung hatte einen aussenstehenden, an Zahlung interessierten Aussteller, während die amtlichen Prüfungsvermer- ke auf materiell unbeteiligte Bedienstete des Bundes zurückgingen, welche zur Verifizierung des Anspruchs in der Lage waren. Für die Mitarbeiter des Finanzdienstes kamen diese zwei Äusserungen aus zwei völlig unter- schiedlichen Richtungen mit unterschiedlichem Erklärungshintergrund. Die eine Unwahrheit verstärkte die andere daher in qualifizierter Weise. Ob deshalb, weil sie jeweils mittels einer Rechnung verübt wurde und weil die Prüfvermerke Schriftcharakter hatten, auch eine Machenschaft vorliege, hängt von der Qualifikation dieser Äusserungen als Urkunden ab und braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden. Dadurch, dass die Bun- desverwaltung Rechnungen in technischer und finanzieller Hinsicht auf Fachebene und stichprobenweise auf Ebene des Finanzdienstes überprü- fen liess, hat sie mehr an Vorsichtsmassnahmen getroffen, als von ihr mi- nimal zu verlangen war. Damit liegt in diesen Fällen arglistige Täuschung vor.
2.2.2 Während seiner Beschäftigung als Chef Technik im Bereich Führungsanla- gen beim Kommando Festungswachtkorps (FWK), Region 9, richtete der Angeklagte A.______ zwei „Wavecom“-Rechnungen an diese Stelle (act. 13.17, 13.21), zwei weitere an das Bundesamt für militärische Bauten („BAB“; act. 13.19–20) und sieben weitere an die Bundeskanzlei (act. 13.22–28); der Gesamtbetrag beläuft sich auf Fr. 114’167.15 Das Fes- tungswachtkorps war auf 1. Januar 1996, nach Auflösung des Bundesam- tes für Genie und Festung, verselbständigt worden. Es hatte indessen die Regeln des Bundesamtes betreffend das Rechnungswesen übernommen (Zeugenaussagen F.______ vom 12. August 2004, S. 9, und H.______ vom 11. August 2004, S. 4). Auf allen Rechnungen wurde dementspre- chend ein Kontierungsstempel des Festungswachtkorps angebracht. Der Angeklagte unterzeichnete alle als verantwortlicher Vorgesetzter an der entsprechenden Stelle. Indessen erscheint nur auf der einen der beiden an das Festungswachtkorps adressierten Rechnungen ein Sachbearbeitervi- sum. Auf den an die Bundeskanzlei gerichteten Rechnungen brachte der Angeklagte neben der Adresse handschriftlich den Namenszug I.______ an; damit war I.______, ein früherer Mitarbeiter und Projektleiter der Bun- deskanzlei gemeint, der davon freilich nichts wusste (act. 32.105–107).
Der Verteidiger des Angeklagten A.______ bestreitet die Arglist, weil bei diesen Rechnungen der Kontierungsstempel nicht mit dem Visum des Sachbearbeiters versehen worden sei; die einzige Ausnahme mache die Rechnung vom 6. August 1996 (act. 13.21). Er beruft sich auf die Zeugen- aussage J.______, wonach das Rechnungsführerhandbuch für die ganze
- 19 -
Bundesverwaltung gegolten habe (act. 32.81), und erachtet eine Opferver- antwortung dort als verletzt, wo mit den Rechnungen nicht gemäss diesem Handbuch verfahren worden sei. Er argumentiert weiter damit, dass der Angeklagte nicht gewiss sein konnte, dass die Täuschung Erfolg habe.
Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Auch in diesen Fällen hat sich der Angeklagte A.______ eines Lügengebäudes bedient. Der Gesichts- punkt der Opferverantwortung ist auf die Mitarbeiter des Finanzdienstes zu fokussieren, da sie die Vermögensverschiebung auslösten und es deshalb auf ihre Vorstellungen ankommt („Motivationszusammenhang“: BGE 122 IV 197, 203 E. 2 c) respektive darauf, was vorgekehrt wurde, um einen Irrtum zu vermeiden. Dabei nun tragen die an die Bundeskanzlei adressierten Rechnungen eine Zweitunterschrift, wenn auch nicht im Kontierungsstem- pel des FWK, sondern in Nähe der Anschrift. Für den Finanzdienst er- scheint die Bundeskanzlei als Bezüger der fakturierten Dienstleistung und die Unterschrift als Richtigkeitsvermerk dieser Amtsstelle. Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass das FWK damals regelmässig auch Rechnungen, die an andere Bundesstellen gerichtet waren, bezahlte (Zeugeneinvernahme H.______, S. 5 f.). In seinen Augen war das Vier-Augen-Prinzip daher er- füllt. Wo dies nicht der Fall war – bei den beiden an das BAB und bei der einen an das FWK gerichteten (diejenige vom 22. März 1996, act. 13.17) Fakturen –, wurden zwar die vom BAGF übernommenen Regeln über das Rechnungswesen verletzt, indem man sich mit nur einem Prüfvermerk be- gnügte. Indessen gehört eine doppelte Kontrolle von Fakturen nicht zu den- jenigen Vorsichtsmassnahmen, die als Minimum zu verlangen sind. Das Bundesgericht erblickt im System der Kollektivunterschrift ein Mittel, um Missbrauch von Vertretungsbefugnis zu verhindern (BGE 118 IV 35, 37 f. E. 2). Indem es die betrügerische Täuschung des einen Unterzeichners durch den anderen für möglich hält, bringt es zum Ausdruck, dass dem ei- nen Unterzeichner die volle Verantwortung für die Richtigkeit einer namens der vertretenen Person zukommen kann. Aus dieser Würdigung der Dop- pelunterschrift im Aussenverhältnis muss für das amtsinterne Verhältnis abgeleitet werden, dass die Kontrolle eines für die Vermögensverfügung massgeblichen Sachverhalts durch eine Person genügt, wenn diese in der Lage ist, aufgrund spezifischer oder allgemeiner Kenntnisse diesen zu prü- fen. Dem FWK war unbenommen, strengere Regeln vorzuschreiben; ihre Verletzung mag für die interne Haftung massgeblich sein, steht aber der Annahme von Arglist nicht entgegen. Anders wäre es nur, wenn das Vier- Augen-Prinzip Gesetzeskraft gehabt hätte; das war aber damals noch nicht der Fall (Art. 39 Finanzhaushaltverordnung [SR 611.01] in der Fassung vor
1. April 2003 [AS 1990, 996]). Entsprechend vermochte denn auch der Zeuge F.______ nicht zu bestätigen, dass die Doppelunterschrift schon
- 20 -
vorher im Bund die Regel gewesen wäre (Zeugeneinvernahme F.______ vom 12. August 2004, S. 9).
2.2.3 Während seiner Tätigkeit bei der Untergruppe Führungsuntersützung („UGFU“) im Generalstab fertigte der Angeklagte A.______ drei „Wave- com“-Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 90’371.15 an, von denen er zwei – vom gleichen Tage – an diese militärische Stelle adressierte (act. 13.31–32) und eine weitere an die Swisscom (act. 13.30). Da die UGFU kein eigenes Budget hatte, leitete er sie dem FWK zu. Um ihnen Glaub- würdigkeit zu geben, hatte er auf allen drei Rechnungen seinen Dienststempel sowie seine Unterschrift gesetzt und ein weiteres Visum ge- fälscht, nämlich dasjenige von K.______, einem Mitarbeiter der Gruppe Rüstung („GR“; Einvernahme A.______ zur Sache S. 10 f.; Zeugeneinver- nahme L.______, act. 32.50); auf der Rechnung an die Swisscom hatte er zusätzlich dasjenige von L.______, einem Mitarbeiter dieses Unterneh- mens und fachlich ein „Pendant“ zu A.______ (Zeugeneinvernahme L.______, act. 32.51). Grundsätzlich war es nicht aussergewöhnlich, dass das FWK solchen Aufwand vergütete – auch bei einer Stelle ausserhalb der Verwaltung, wie es die Swisscom ist –, wenn es um Kommunikations- anlagen in Werken ging, welche der Führung dienen (Zeugeneinvernahme H.______ vom 11. August 2004, S. 11 f.). Im FWK wurden die Rechnungen mit dem dort gängigen Kontierungsstempel und zwei Visa versehen. Das- jenige des Dienstchefs stammt von M.______, dem Nachfolger des Ange- klagten in dieser Funktion, den dieser dafür durch falsche Angaben über die Anspruchsgrundlage der Fakturen veranlasste (Einvernahmen M.______ als Auskunftsperson, act. 31.5, und als Zeuge, act. 32.41; vgl. zur Rechnung an die Swisscom act. 3.560). Das Visum als Sachbearbeiter setzte ein weiterer Mitarbeiter des FWK, N.______, der aufgrund der be- reits vorhandenen Unterschriften von der Richtigkeit der Rechnungen über- zeugt war (Zeugeneinvernahme N.______, act. 32.298).
Die Verwendung dieser Rechnungen bedeutet nicht weniger arglistige Täu- schung wie sie während der Tätigkeit des Angeklagten beim FWK zustande kam, zumal Aufwand für Kommunikationsanlagen, welche dem General- stab dienten, aber vom FWK betreut wurden, vorgetäuscht wurde. Freilich geht der Irrtum des Finanzdienstes FWK hier nicht auf die Unterschrift von A.______ zurück, da die Kontierungsstempel die Signaturen von zwei Mit- arbeitern des FWK tragen, davon die eine des Dienststellenchefs M.______. Da der Angeklagte diesen über die Berechtigung der fakturier- ten Forderung irreführte – und der Sachbearbeiter durch M.______s Visum von der Richtigkeit überzeugt war –, handelte er als mittelbarer Täter.
- 21 -
2.2.4 Ab Beginn des Jahres 2001 übernahm das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation („BIT“) ämterübergreifend die Aufgabe, Aufwand der Bundesverwaltung für Telefonie zu bezahlen. Der Angeklagte A.______ war verantwortlich für den Bereich „Mobile und Telefon Service“ und ver- waltete eine Budgetposition für Diverses von Fr. 2 Mio. (Zeugeneinvernah- me O.______, act. 32.156–158). In diesem Umfeld setzte er 10 „Wave- com“-Rechnungen im Total von Fr. 1’618 669.75 auf (13.35, 13.38, 13.40, 13.43, 13.46, 13.49, 13.52, 13.55, 13.58, 13.61), alle adressiert an das De- partement für auswärtige Angelegenheiten („EDA“). Die Leistung wird mit „______“ umschrieben, was auf Kosten für die Benützung einer satelliten- gestützten Kommunikationseinrichtung hinweist (Zeugeneinvernahme O.______, act. 32.159). Diesen Fakturen wurde ein Kontierungsblatt des BIT angeheftet, auf welchem der Angeklagte stets den vorgedruckten Ver- merk „Rechnung kontrolliert und in Ordnung“ unterzeichnete (act. 13.33, 13.36); auf deren acht unterzeichnete im weiteren eine nach Jahresbeginn eingetretene Mitarbeiterin, P.______, unter dem Vermerk „Kreditkontrolle nachgeführt“ (act. 13.39, 13.42, 13.45, 13.48, 13.51, 13.54, 13.57, 13.60). Die so bearbeiteten Fakturen gingen an den Finanzdienst des BIT, wo die Zahlungen ausgelöst wurden (Zeugeneinvernahme Q.______ vom
11. August 2004, S. 4).
Es fällt auf, dass in diesen Fällen im BIT Rechnungen beglichen wurden für Dienstleistungen eines Dritten an ein anderes Departement, ohne schriftli- chen Beleg dafür, dass einer seiner Mitarbeiter die Richtigkeit und Ange- messenheit der Leistung überprüft hätte, zumal bei erheblichen Beträgen, zuletzt von über Fr. 370'000.–. Natürlich ist nicht ausgeschlossen, dass ein Mitarbeiter mündlich über den fakturierten Aufwand befragt worden wäre; hingegen entspricht es amtlichen Gepflogenheiten, solche Auskünfte proto- kollarisch festzuhalten, was hier nicht der Fall war. Indessen war die Zent- ralisierung solchen Aufwandes gerade ein Ziel der neuen Strukturen im BIT und die Prüfung solcher Rechnungen gerade Aufgabe eines Fachmannes vom Zuschnitt des Angeklagten (Zeugeneinvernahme O.______, act. 32. 158–159; Zeugeneinvernahme Q.______, a.a.O.). Das Mass der vom Bund zu verlangenden Vorkehren, um Betrug zu verhindern, ist unter diesen Ge- sichtspunkten erfüllt. Der Einwand des Verteidigers von A.______ hinsicht- lich der ersten beiden Rechnungen, wo der Kontierungszettel nur einfach signiert wurde, für den er sich auf die schon erwähnten Argumente ab- stützt, ist daher aus gleichen Gründen zu verwerfen (E. 2.1.2).
2.2.5 Als Ergebnis steht fest, dass die vom Angeklagten vorgenommenen Täu- schungshandlungen hinsichtlich sämtlicher 33 Rechnungen als arglistig einzustufen sind. Grundsätzlich nicht entschieden zu werden braucht bei
- 22 -
diesem Ergebnis, ob der Angeklagte – wie von seinem Verteidiger bestrit- ten wurde – überdies mit Gewissheit voraussah, dass die Überprüfung sei- ner Angaben unterlassen würde. Jeder Täter hofft, dass die von ihm ver- wendeten Mittel zu einem Irrtum und in der Folge zu einem Vermögensvor- teil führen. Die Qualifikation als Betrug kann nicht davon abhängen, ob er dies zuversichtlich bejahe oder zweifelnd nur für möglich halte, sondern ob er ein besonderes Vertrauen ausnutze, welches das Opfer von einer ihm möglichen und zumutbaren Prüfung abhält (STRATENWERTH/JENNY, a.a.O., § 15.17). Das war hier nicht der Fall; denn der Angeklagte A.______ ge- noss weder als Person noch wegen seiner Stellung ein grösseres Vertrau- en als alle anderen Bediensteten des Bundes, die mit der Prüfung von Dritt- rechnungen betraut waren.
2.3 2.3.1 Für die Erfüllung des Betrugstatbestandes ist gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB weiter vorausgesetzt, dass durch die Täuschung ein Irrtum beim Verfü- gungsberechtigten hervorgerufen wurde. Juristische Personen, Personen- mehrheiten oder Behörden können nicht als solche Subjekt eines Irrtums sein. Entsprechend gilt es grundsätzlich festzustellen, welche natürliche Person die Vermögensverfügung getroffen hat und welche Vorstellungen sie dabei hatte (vgl. TRÖNDLE/FISCHER, Strafgesetzbuch und Nebengeset- ze, 52. Aufl., München 2004, N. 39 zu § 263 StGB). Wird die Täuschung über mehrere Personen vermittelt, so kommt es sodann darauf an, ob der beim Verfügenden verursachte oder fortbestehende Irrtum dem Täter der Täuschungshandlung zuzurechnen ist. Dies ist bei mittelbarer Täterschaft dann der Fall, wenn ein unmittelbar getäuschter gutgläubiger Dritter veran- lasst wird, seinen Irrtum an die verfügende Person zu vermitteln (TRÖND- LE/FISCHER, a.a.O.; SCHÖNKE/SCHRÖDER, Strafgesetzbuch, Kommentar,
26. Aufl., München 2001, N. 180 zu § 263 StGB).
2.3.2 Im vorliegenden Fall haben die umschriebenen Täuschungshandlungen des Angeklagten (vgl. Erwägung 2.2.2) zu einer Diskrepanz zwischen Vor- stellung und Wirklichkeit, mithin zu einem Irrtum geführt und zwar bei den jeweiligen Mitarbeitern der Finanzdienste. Auch ohne dass diese im einzel- nen befragt wurden und sie angesichts ihrer Zahl und der Menge der ange- fallenen Rechnungen auch hätten konkret Aufschluss geben können, ist als Erfahrungstatsache erstellt, dass sie annahmen, die in Rechnung gestellten Leistungen seien tatsächlich erbracht worden. Soweit der Angeklagte dabei die Verfügungsberechtigten bei den Finanzdiensten nicht unmittelbar täuschte, sondern gutgläubige Mitarbeiter durch Täuschung veranlasste, ihr Visum bzw. ihre Unterschrift anzubringen und damit ihren Irrtum jenen zu vermitteln, liegt mittelbare Täterschaft vor. Das gilt gerade auch für die
- 23 -
Rechnung vom 6. August 1996 (act. 13.21), welche fiktive Arbeiten an einer Personensuchanlage (PSA) in der K-Anlage 85 zum Gegenstand hatte. Zwar zweifelte N.______, seinerzeit Chef Unterhaltsstelle in der Festungs- region 9, gemäss eigenen Aussagen zunächst daran, ob die fragliche Rechnung zutreffe, da in der betreffenden K-Anlage keine PSA existierte (act. 32.295; vgl. auch Einvernahme vom 12. August 2004, S. 6). Nachdem ihm der Angeklagte allerdings bestätigte, „dass alles in Ordnung sei“ (act. 32.294), und ihm die Erklärung auch plausibel erschien, visierte er die Rechnung dennoch. Angesichts dieser Sachlage kann nicht von irrtums- zerstörenden Zweifeln gesprochen werden, zumal ein Irrtum nicht nur vor- liegt, wo ein unzutreffender Gedanke besteht, sondern wo die latente Vor- stellung falsch ist (vgl. BGE 118 IV 35, 38 E. 2 c). Im Übrigen illustriert ge- rade diese Begebenheit, dass das vom Angeklagten geschaffene Lügen- gebäude durchaus „etwas Stabiles“ im Sinne der Rechtsprechung darstellte (vgl. Erwägung 2.2).
Mit Blick auf das objektive Tatbestandsmerkmal des Irrtums anders zu be- urteilen sind demgegenüber die Rechnungen vom 20., 22. und 23. August 2001 (act. 13.55, 13.58 und 13.61). Die dadurch ausgelösten Zahlungen wurden am 10. September 2001 gutgeschrieben (Gutschriftsanzeigen der Sparkasse E.______ [act. 33.60 ff.]). Jedoch wurde der Angeklagte am
5. September 2001 verhaftet (act. 1.15 ff.), und noch am gleichen Tag wur- de im BIT eine Hausdurchsuchung durchgeführt (act. 1.9 ff.). Dieser Um- stand war seinen Vorgesetzten im BIT bekannt. Deren Kenntnis wiederum ist dem Bund ebenso zuzurechnen wie dasjenige der Mitarbeiter im Fi- nanzdienst. Wenn also nach der Durchsuchung des Arbeitsplatzes des An- geklagten A.______ noch Rechnungen ausbezahlt wurden, die von ihm freigegeben worden waren, so bestand für eine gutgläubige Annahme, die- se seien richtig, keine Basis mehr.
Nach dem Gesagten kann das objektive Tatbestandsmerkmal des Irrtums für diese drei Rechnungen nicht als erwiesen betrachtet werden, weshalb lediglich Versuch in Frage kommt. Ein solcher liegt bereits vor, wenn der Täter vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht so mit der Ausführung der Betrugshandlung begonnen hat, dass daraus sein Tatentschluss erkennbar wird, selbst wenn die objektiven Tatbestandsmerkmale ganz oder teilweise fehlen. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen; dabei ist entscheidend, dass der Täter sich eine Situation vor- stellt, in der diese Merkmale vereinigt sind, und sie billigt, (vgl. BGE 122 IV 246 Regeste; vgl. auch BGE 128 IV 18, 21 E. 3 b). Versuchte arglistige Täuschung darf dabei nur angenommen werden, wenn sich der Vorsatz des Täters auf eine arglistige Täuschung richtet, mithin auf ein Verhalten,
- 24 -
das objektiv als arglistig erscheint (BGE 128 IV 18, 21 E. 3 b). Dies ist für die in Frage stehenden Handlungen bei einer hypothetischen Prüfung – und damit ungeachtet des ausgebliebenen Täuschungserfolges – zu beja- hen (vgl. zum Vorsatz die Ausführungen in Erwägung 2.5). Gerade in Fäl- len wie dem vorliegenden, in denen es lediglich der Zufall war, der zur Auf- deckung der Täuschung führte (BGE 128 IV 18, 21 f. E. 3 b unter Bezug- nahme auf CASSANI, a.a.O., S. 164), ist Versuch anzunehmen. Letzterer muss, da der Angeklagte die strafbaren Tätigkeiten plangemäss zu Ende führte, als vollendet i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB gelten.
2.4 Durch den Irrtum muss der Getäuschte zu einer Vermögensverfügung ver- anlasst werden. Das geschah, indem die Mitarbeiter des entsprechenden Finanzdienstes selbst oder die Adressaten ihrer Vergütungsaufträge Zah- lungen aus Bundesgeldern auslösten (BGE 126 IV 113, 117 E. 3 a). Schliesslich muss durch die Vermögensverfügung ein (auch nur vorüber- gehender) Vermögensschaden eintreten, welcher nur dann gegeben ist, wenn der von der Vermögensdisposition Betroffene einen rechtlich ge- schützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils hat (BGE 126 IV 165, 174 E. 3 a; 117 IV 139, 148 E. 3 d/aa).
Hier standen den Zahlungen des Bundes keine Gegenleistungen gegen- über; vielmehr hat sich der Angeklagte im Sinne von Art. 62 ff. OR unge- rechtfertigt bereichert. Nach dem Gesagten sind damit auch die objektiven Tatbestandsmerkmale der Vermögensverfügung sowie des Vermögens- schadens erfüllt.
2.5 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowohl Vorsatz wie auch Bereicherungsabsicht. Je- ner muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale wie auch auf den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen (BGE 128 IV 18, 21 E. 3 b; 126 IV 113, 120 E. 3 c/dd; 122 IV 246, 248 E. 3 a; vgl. auch REH- BERG/SCHMID/DONATSCH, a.a.O., S. 200).
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten A.______ das entsprechende Wissen oder der Wille fehlten. Insbesondere war er sich über die Wirkung der falschen Prüfvisa im Klaren. Ferner handelte er unbestrittenermassen mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung: We- der hatte er einen Anspruch auf die erstrebte Bereicherung, noch glaubte er, einen solchen zu haben. So bestätigt er anlässlich verschiedener Ein- vernahmen und auch an Schranken, dass die in Rechnung gestellten Leis- tungen fiktiv gewesen sind (vgl. statt vieler die Einvernahme vom
- 25 -
11./12. August 2004, S. 5). Damit ist auch der subjektive Tatbestand gege- ben.
2.6 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit im Begriff des berufsmässigen Handelns (vgl. den Leitentscheid BGE 116 IV 319; kürzlich bestätigt in BGE 129 IV 188, 190 ff. E. 3.1.2). Berufsmässig han- delt ein Täter, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die delikti- sche Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünf- ten ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs aus- übt. Eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit genügt. Gemäss höchstrichterlicher Praxis ist entscheidend, „dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaf- ten Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung dar- stellen (…). Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbsein- kommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallen- den Taten bereit gewesen“ (BGE 123 IV 113, 116 E. 2 c; 119 IV 129, 132 f. E. 3 a).
2.6.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten A.______ gewerbsmässi- ges Handeln zur Last. Dessen Verteidiger opponiert dieser Qualifikation nicht, mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen nach seiner Auffassung der Betrug nur versucht wurde. 2.6.2 Vorliegend hat der Angeklagte im Zeitraum von mehr als sechseinhalb Jah- ren insgesamt 33 betrügerische Handlungen begangen und dabei einen Umsatz bzw. Gewinn von Fr. 1'926'791.95 erzielt. Dabei ging er gezielt und professionell vor und wendete im Sinne einer nebenberuflichen Tätigkeit nicht unerhebliche Zeit und Mittel zur Erstellung der fiktiven Rechnungen sowie zusätzlicher Dokumente auf. Wie erwähnt wurden die Gelder alle- samt dem Wavecom-Konto bei der Sparkasse E.______ gutgeschrieben. Von diesem tätigten die Angeklagten in der Zeit vom 15. März 1995 (act. 4.657) bis 21. August 2001 (act. 4.744) total 47 Bezüge im Gesamtbetrag von Fr. 535'000.20 (vgl. zum Ganzen act. 4.652 ff.), davon im Jahre 1995 Fr. 60'000.– (act. 4.652 f.), 1996 Fr. 100'000.– (act. 4.662 f.), 1997 Fr. 56'000.– (act. 4.674 f.), 1998 Fr. 36'000.– (act. 4.680 f.), 1999 Fr. 36'050.– (act. 4.695 f.), 2000 Fr. 21'650.20 (act. 4.712 f.) und 2001
- 26 -
Fr. 225’300.– (act. 4.723 ff.). Dabei ergibt sich aus den Aussagen des An- geklagten selbst, dass er sich bereits bei der Kontoeröffnung darauf einge- richtet hatte, durch seine Handlungen Einkünfte zur Finanzierung eines namhaften Teils seiner Lebensgestaltung zu erzielen. So sagt er im Ermitt- lungsverfahren aus, er habe ein Konto eröffnet „mit dem Ziel, Geld aus ei- ner zusätzlichen Einnahmequelle zu haben (Nebenerwerb). Dies mit dem Wissen, dass meine Tätigkeit als Nebenbeschäftigung ohne eine Geneh- migung erfolgte (…). Ich habe mir gesagt, dass ich mein Wissen einer zu- sätzlichen Einnahmequelle ermöglichen wollte (…). In meinem Fall war es so, dass ich selber darauf kam, ein Konto zu eröffnen und Rechnungen zu stellen.“ (act. 1.92, Antworten auf Fragen 42 und 43).
Diese Absicht spiegelt sich in den effektiven, späteren Ausgaben wieder, welche aus Mitteln des Wavecom-Kontos getätigt wurden, wie sie sich in den jeweiligen Auszahlungsbelegen und Kontoauszügen widerspiegeln (act. 4.652 ff.; vgl. auch act. 21.279 ff.): dem Erwerb von Fahrzeugen, näm- lich eines Renault Safrane (act. 31.133 i.V.m. 20.19 ff., 1.164, 31.144, 31.171, 34.126) sowie eines Subaru Justy (act. 31.134 i.V.m. 28.169 f., 31.39, 31.121, 31.146), der Anschaffung von Möbeln (act. 31.39, 31.119 ff., 31.133, 31.146, 31.171), für Ferien bzw. Reisen (act. 31.39, 31.129, 31.145, 31.171), den Kauf von Haushaltsgeräten (act. 31.39), für eine kos- metische Operation (act. 31.129, 31.144) u.a.m. Ein Teil der Mittel wurde sodann auf das Lohnkonto des Angeklagten bei der Bank R.______ (act. 4.671, 4.691, 4.735 f., 4.744; vgl. überdies act. 1.65, 1.156, 31.40, 31.144), über welches der „gewöhnliche Lebensbedarf“ (act. 31.133) ge- deckt wurde sowie auf das Konto des Angeklagten bei der Sparkasse des Bundes (act. 4.735 ff. i.V.m. 1.65) überwiesen. Schliesslich dienten die de- liktischen Gelder auch der Rückzahlung eines Darlehens an die Mutter des Angeklagten (act. 4.742 i.V.m. 1.65, 1.136, 1.156 f., 31.40, 31.133, 31.144), eines Kredites an die Bank S.______ (act. 4.657 i.V.m. 28.6), der Finanzie- rung von Einlagen für die Lebensversicherung bei der „D.______“ Assuran- ces (act. 1.136, 31.39 f., 31.120; siehe auch Erwägung 5.1.3) sowie von Anlagen bei der Bank T.______ (act. 1.104 i.V.m. 1.112 ff.; 1.136, 21.318 f., 31.144) und mindest teilweise zum Erwerb der Liegenschaft der Ange- klagten bzw. zur Bezahlung der Hypothek (Einvernahme des Angeklagten vom 11./12. August 2004, S. 3; vgl. auch act. 1.165, 31.134) sowie der ent- sprechenden Handänderungssteuern bzw. Grundbuch-/Notariatskosten (act. 28.231 f., 31.39, 31.144). Die Absicht bestand noch als der Angeklag- te A.______ vom Wavecom-Konto bei der Sparkasse E.______ Fr. 100'000.– bezogen und am selben Tag auf ein bei der gleichen Bank provisorisch eröffnetes Lohnkonto eingezahlt hat (act. 4/743 = act. 21.279
- 27 -
f.), um von dort mittels einer EC-Karte Geld einfacher beziehen zu können (act. 31.120).
Damit ist das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit grundsätzlich gegeben. Allerdings kann dieses aufgrund der Aktenlage nicht für den ge- samten Zeitraum der deliktischen Tätigkeit bejaht werden. Wie die Eidge- nössische Untersuchungsrichterin in ihrem Schlussbericht vom 4. Juni 2003 (act. 35.54) festhält, lassen sich die betrügerischen Handlungen des Angeklagten mit Blick auf die finanziellen Mittel, die ihm als jeweiliger Stel- leninhaber zur Verfügung standen, in drei Phasen gliedern, nämlich in die zwanzig Delikte, welcher der Angeklagte im Zeitraum Dezember 1994 bis Oktober 1996 beim BAGF sowie FWK begangen hat (Deliktssumme: Fr. 217'820.45), die drei von Januar 1998 bis Februar 1999 bei der UGFU vorgenommenen, strafbaren Handlungen (Deliktssumme: Fr. 90'301.75) sowie in die zehn in der Zeit vom Januar bis August 2001 beim BIT began- genen Betrügereien (Deliktssumme: Fr. 1'618'669.75).
Gewerbsmässigkeit liegt ausser Zweifel für die erste und die dritte Phase vor: Während seiner Tätigkeit beim BAGF und beim FWK konnte der An- geklagte A.______ den von ihm ausgedachten modus operandi weiter ver- folgen, da er eine Position als Dienstchef bekleidete; auch folgten sich die einzelnen Rechnungen in relativ engen Abständen. Für die dritte Phase nutzte er die neue Position im BIT aus, bei der die Kompetenz zur Rech- nungsprüfung sogar eine wesentliche Funktion darstellte; die Rechnungen stellte er gleichfalls in regelmässigen Abständen aus, nachdem das Gutha- ben des Wavecom-Kontos per Ende Dezember 2000 praktisch aufge- braucht worden war (act. 21.299). Anders verhält es sich mit der zweiten Phase. Zunächst stellte er nach dem Übertritt vom FWK in den Generalstab während fast eines Jahres keine Rechnungen, liess dann der ersten aus dieser Anstellungsperiode gestellten erst wieder ein Jahr später zwei weite- re folgen und pausierte wiederum während der nächsten eineinhalb Jahre an diesem Dienstort. Vor allem aber hatte er dort keine Ausgabenkompe- tenz, sondern war auf die Irreführung seines Nachfolgers im FWK ange- wiesen. Für diese mittlere Phase fehlt also das Element der Regelmässig- keit der Geldbeschaffung (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, N. 103 zu Art. 139 StGB). Andererseits ist für die erste und dritte Phase Tatmehrheit an- zunehmen, da sie auch beim Kollektivdelikt, das der gewerbsmässige Be- trug darstellt, möglich ist, nämlich wenn kein einheitlicher, den ganzen Handlungszeitraum umfassender Entschluss nachgewiesen ist und auch äusserlich kein einheitliches Tatgeschehen vorliegt (BGE 116 IV 121, 123 E. 2 b/aa).
- 28 -
2.6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Angeklagte des mehrfachen einfachen und mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat. Die versuchten Delikte im Zusammenhang mit den Rechnungen vom 20., 22. und 23. August 2001 (act. 13.55, 13.58 und 13.61; vgl. hierzu die Ausführungen in Erwägung 2.3.2) gehen dabei im vollendeten gewerbsmässigen Betrug auf (BGE 123 IV 113, 117 E. 2 d), womit insbesondere eine Strafschärfung gemäss Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgeschlossen ist. Immerhin rechtfertigt es sich, der Präzisierung halber im Dispositiv auszuweisen, dass der mehrfache ge- werbsmässige Betrug auch nur versuchte Delikte enthält.
3. Urkundenfälschung im Amt 3.1
3.1.1 Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkun- den, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 317 Ziff. 1 StGB). Unter Beam- ten werden die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege verstanden. Als Beamte gelten überdies auch Perso- nen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt sind, oder die vorü- bergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Ziff. 4 StGB). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist dabei relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencharakter ha- ben, mit Bezug auf andere nicht. Nach der Praxis kann sich die Beweisbe- stimmung eines Schriftstücks einerseits unmittelbar aus dem Gesetz erge- ben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden (BGE 125 IV 17, 22 E. 2 a/aa). Ebenfalls nach Gesetz oder aber nach der Ver- kehrsübung bestimmt sich, ob und inwieweit einer Schrift Beweiseignung zukommt (BGE 125 IV 273, 276 f. E. 3 a/aa; vgl. auch BGE 123 IV 61, 63 f. E. 5 a mit zahlreichen Hinweisen). Als weiteres, ungeschriebenes Merkmal erfordert der Urkundenbegriff schliesslich auch die Erkennbarkeit des Aus- stellers (BOOG, Basler Kommentar, N. 37 ff. zu Art. 110 Ziff. 5 StGB; STRA- TENWERTH/JENNY, a.a.O., § 35 N. 18 ff.; implizit auch BGE 129 IV 130, 134 E. 2.1; 120 IV 178, 181 E. 1 c/bb).
- 29 -
Der Tatbestand umfasst zwei Handlungsalternativen: die Urkundenfäl- schung im engeren Sinne, d.h. die Identitätstäuschung (Art. 317 Ziff. 1 al. 1 StGB), und die Falschbeurkundung, d. h. die Inhaltstäuschung (Art. 317 Ziff. 1 al. 2 StGB). Diesbezüglich stimmen sie mit der privaten Urkundenfäl- schung (Art. 251 Ziff. 1 al. 2 StGB) überein und sind auch analog anzu- wenden (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II, Bern 2002, N. 7 zu Art. 317 StGB; für die Falschbeurkundung BGE 117 IV 286, 291 E. 6 b). Das gilt auch für die engere Definition der Urkunde bei der Falschbeur- kundung, die notwendig ist, um die einfache schriftliche Lüge von der Strafbarkeit auszuschliessen. Eine entsprechend qualifizierte schriftliche Lüge wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur an- genommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 129 IV 130, 134 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 117 IV 35; gleich mit Blick auf Art. 317 StGB der unveröffentlichte BGE vom 18. Januar 2002 [6S.618/2001], E. 6 a). Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in ge- setzlichen Vorschriften liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstü- cke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwür- digkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in ge- wissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt. Die Grenze zwi- schen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden (BGE 125 IV 17, 23 E. 2 a/aa mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 129 IV 130, 134 E. 2.1 und die dort zitierten Entscheide).
3.1.2 Die Anklageschrift legt dem Angeklagten A.______ alle Schriftstücke zur Last, die er angefertigt oder ergänzt hat, um auf betrügerische Weise zu Geld zu kommen, ausgenommen die unter „Wavecom Technik“ verfassten Rechnungen selbst, d. h. im Zustand vor der späteren Bearbeitung im amt- lichen Bereich (dass der Staatsanwalt im Rahmen seines Plädoyers hierauf zurückkam und dem Angeklagten auch diesbezüglich eine Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB vorwarf [Plädoyernotizen S. 15], ist unbeachtlich). Im Zusammenhang mit diesen Fakturen wirft sie ihm vor, wahrheitswidrig die Richtigkeit derselben bestätigt zu haben und/oder eine solche Bestätigung anderer Personen vorgetäuscht zu haben. Soweit zu einzelnen Rechnungen zusätzliche Belege angefertigt wurden, die entwe- der ein Leistungsbedürfnis oder eine Leistungsvereinbarung mit der Firma „Wavecom“ dokumentieren sollten, macht die Anklageschrift ihm zum Vor- wurf, sie seien „fiktiv“ und/oder er habe sie mit falschem Namen unter-
- 30 -
zeichnet. Unter dem Anklagepunkt der Urkundenfälschung im Amt wird auch beschrieben, wo er durch Täuschung andere Amtspersonen zu unzu- treffenden Bestätigungen über die Richtigkeit der Fakturen veranlasst ha- be, wenngleich diese Handlungen rechtlich zum Anklagepunkt des Er- schleichens einer falschen Beurkundung gehören und so effektiv auch an- geklagt sind. Ferner erwähnt die Anklageschrift hier den „fiktiven“ Charakter einzelner „Wavecom“-Rechnungen, oder den „Schein“-Charakter dieses Unternehmens, obwohl der Angeklagte A.______ diese Schriftstücke als Privatperson, nicht in amtlicher Funktion anfertigte, was die Anwendung von Art. 317 StGB zum vornherein ausschliesst. Als eingeklagt haben da- her nur diejenigen Handlungen zu gelten, welche die Anklageschrift im Ein- zelnen umschreibt.
Der Angeklagte A.______ hat die ihm zur Last gelegten Tatsachen in der Hauptverhandlung „im grossen Ganzen“ – mit Einschränkungen, die nicht die Urkundendelikte betreffen – als richtig anerkannt.
Zur Beurteilung der Strafbarkeit ist nicht erforderlich, dass der Richter jeden einzelnen vom Angeklagten A.______ gesetzten Vermerk auf einem Schriftstück subsumiere, weil die Anfertigung einer Urkunde respektive die Veränderung eines strafrechtlich noch unbedeutsamen Schriftstückes zu einer Urkunde (zusammengesetzte Urkunde, vgl. BOOG, Basler Kommen- tar, N. 64 zu Art. 110 Ziff. 5 StGB) als einheitliches Tatgeschehen erscheint (sog. iterative Tatbestandserfüllung; BGE 129 IV 262, 269 E. 2.5). Hinge- gen muss zwischen den beiden Handlungsalternativen unterschieden wer- den, weil der Urkundenbegriff nicht übereinstimmt.
3.2 Falschbeurkundung wird dem Angeklagten A.______ vorgeworfen, wo er auf den Fakturen oder einem angehefteten Formular das Visum als für den Aufwand verantwortliche Amtsperson oder als amtlicher Sachbearbeiter anbrachte. Im Zusammenhang mit den Rechnungen vom 27. Dezember 1994 und 11. Juli 1995 (act. 13.2, 13.9) hat er zudem Formulare ausgefüllt und unterzeichnet, welche die fakturierten Leistungen als Unterhaltsbedürf- nis des Bundes darstellten (act. 30.9, 30.20, 30.47). Als Tatsache steht fest, dass weder ein solches Bedürfnis bestand, noch die fakturierten Leis- tungen erbracht worden sind. Folglich sind diese Schriftstücke inhaltlich unzutreffend. Als erstes ist zu klären, ob ihnen die erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, wie sie die Tatvariante der Falschbeurkundung voraussetzt.
Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage in BGE 117 IV 286, 290 f. E. 6 befasst. Es erklärte den kurz zuvor für die private Falschbeurkundung ein- geführten, engeren Urkundenbegriff auch für Art. 317 Ziff. 1 al. 2 StGB
- 31 -
massgeblich und schloss sich ausdrücklich einer Rezension von STRATEN- WERTH (ZStrR 1968 S. 198 ff.) an. In dieser wird dargelegt, dass eine amtli- che Bestätigung in Schriftform sich zum Beweis nur für die Bestätigung selbst, nicht aber für die Wahrheit des bestätigten Zustandes oder Vorgan- ges eigne. Das Bundesgericht verneinte ausdrücklich, dass der Aussage eines Beamten nur deshalb mehr Glaubwürdigkeit zukomme, weil er Beam- ter sei. Auf den vorliegenden Fall übertragen, heisst dies, dass die genann- ten Unterschriften des Angeklagten A.______ – im Zusammenhang mit dem Text der Formulare oder Kontierungsstempel – Beweis nur für die Tat- sache der Zustimmung zur Ausgabe, aber nicht für die Schuld des Bundes im fakturierten Ausmass erbringen können, respektive dass sie für ein Un- terhaltsbedürfnis des Bundes keine erhöhte Glaubwürdigkeit haben. Nun steht als allgemeine Erfahrungstatsache fest, dass wenigstens die Rech- nungen mit diesen Vermerken über die jeweiligen Finanzdienste Eingang in die Staatsbuchhaltung gefunden haben. Dem genannten Entscheid des Bundesgerichtes (a.a.O., E. 6 c) ist allerdings zu entnehmen, dass sie auch im Hinblick darauf keine Urkundenqualität haben; denn sie sind dort nur Zahlungsbelege und bestätigen, weshalb der Bund eine Ausgabe von je- weiliger Höhe tätigte, aber nicht, dass er die jeweilige Summe auch vertrag- lich geschuldet habe (ebenso KÄFER, Berner Kommentar, N. 41 zu Art. 962 OR; vgl. auch NEUHAUS/BINZ, Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 962 OR; BGE vom 18. Januar 2002 [6S.618/2001], E. 6 d/bb).
Als Ergebnis steht fest, dass der Angeklagte sich nicht der Falschbeurkun- dung im Amt schuldig gemacht hat.
3.3
3.3.1 Die Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtli- chem Autor nicht identisch ist (BGE 129 IV 130, 134 E. 2.1; 128 IV 265, 268 E. 1.1.1). Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, welchem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der heute vorherrschenden, so genannten „Geistigkeits- theorie“ derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 128 IV 265, 268 E. 1.1.1 mit Hinweis auf STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeinin- teressen, 5. Aufl., Bern 2000, § 36 N. 5). Weist die Urkunde auf einen an- deren als diesen ihren wirklichen Aussteller hin, so ist sie unecht (STRA- TENWERTH, BT II, a.a.O., § 36 N. 6).
- 32 -
Wer als aus der Urkunde ersichtlicher Autor zu gelten hat, ist aufgrund aller in ihr enthaltenen Elemente zu bestimmen. Keine Urkunde liegt demge- mäss vor, wenn sich die Person des Ausstellers nur mit Hilfe völlig ausser- halb des Schriftstücks liegender Umstände ermitteln lässt (BOOG, Basler Kommentar, N. 43 und 65 zu Art. 110 Ziff. 5 StGB). Entscheidend ist der beim Adressaten des Schriftstückes erweckte Anschein (BOOG, Basler Kommentar, N. 40 a.E. zu Art. 110 Ziff. 5 StGB). Eine Unterschrift ist nicht begriffsnotwendig; selbst eine Unterschrift mit einem anderen als dem ei- genen Namen ist unwesentlich, solange sie auf einen bestimmten Urheber hinweist (STRATENWERTH, BT II, a.a.O., § 36 N. 6). Wenn der Urheber keine natürliche Person ist, spielt die Identität des Verfassers keine Rolle, son- dern nur dessen Zurechnung zum Kreis des Berechtigten/Vertretungsbe- fugten (TRECHSEL, a.a.O., N. 9 vor Art. 251 StGB; STRATENWERTH, BT II, a.a.O., § 36 N. 8).
3.3.2 Dem Angeklagten A.______ wird zur Last gelegt, er habe den Namenszug anderer Personen auf die Vorderseite einer Anzahl von Fakturen gesetzt und zwei Leistungsverträge seitens des BAGF mit dem Namenszug seines Vorgesetzten AA.______ unterzeichnet. Diesbezüglich liegt ein Geständnis vor.
Zur Unterzeichnung der Verträge war der Angeklagte gemäss Aussagen von AA.______ nicht ermächtigt (act. 32.249; selbst wenn der Angeklagte im Auftrag und mit Ermächtigung von AA.______ in dessen Namen für das BAGF gezeichnet hätte, wäre die Vertretung wegen des Verbots des Dop- pel- bzw. Selbstkontrahierens unzulässig gewesen). Damit aber liegt eine Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne vor, wobei aufgrund von Art. 2 Abs. 2 StGB auch hinsichtlich des Leistungsvertrages vom 10./13. Oktober 1994 Art. 317 StGB in seiner am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Fas- sung anzuwenden ist. Dass von den vorerwähnten Urkunden, die bei der Hausdurchsuchung im BIT vom 5. September 2001 im Büro des Ange- schuldigten beschlagnahmt wurden, unter Umständen noch kein Gebrauch zum Zweck der Täuschung gemacht wurde, steht dem Schuldspruch – wie die Anklage zu Recht bemerkte – nicht entgegen. Die Urkundenfälschung ist nämlich vollendet, sobald der Täter die unechte Urkunde hergestellt hat (BOOG, Basler Kommentar, N. 98 zu Art. 251 StGB), sofern er dabei die Absicht hatte, ein Beweismittel zu schaffen (BOOG, Basler Kommentar, a.a.O., N. 31 zu Art. 110 Ziff. 5 StGB). Das liegt für diese Dokumente auf der Hand, handelt es sich doch nicht um blosse Entwürfe o. ä.
Bezüglich der Unterschriften auf den Rechnungen ist zu prüfen, ob der Schriftzug auf eine bestimmte Person als Aussteller hinweist; denn deren
- 33 -
Erkennbarkeit ist ein wesentliches Tatbestandselement (BOOG, Basler Kommentar, N. 43, 61 zu Art. 110 Ziff. 5 StGB), weil sonst der Anknüp- fungspunkt für eine Identitätstäuschung fehlt. Dies ist für die Rechnungen vom 2., 4., 5., 7., 8., 13. und 16. Oktober 1996 (act. 13.22-28) der Fall, bei denen der Angeklagte zugestandenermassen (vgl. Einvernahme vom 11./12. August 2004, S. 10) die Unterschrift von „I.______“ (I.______, ehe- maliger Mitarbeiter und Projektleiter in der Bundeskanzlei) gefälscht hat, wobei er diese bewusst neben die als Adressatin vermerkte Bundeskanzlei und so mit ihr in Beziehung setzte. Die Erkennbarkeit des Ausstellers bzw. dessen Zurechnung zum Kreis des Berechtigten/Vertretungsbefugten ist damit gegeben. Dies gilt auch für die Rechnungen vom 16. Januar 1998 bzw. 25. Februar 1999 (act. 13.30-32), bei denen der Angeklagte die Un- terschriften von „L.______“ (L.______, damals Mitarbeiter der Swisscom [act. 32.50]) und „K.______“ (damals Systembetreuer bei der Gruppe Rüs- tung [act. 32.50]) fälschte. Deren Zurechnung war ebenfalls ersichtlich: bei L.______ durch die Firma neben der Adresse, bei K.______ durch die Be- zeichnung „GR TS 132“. Entsprechend hat er sich hinsichtlich dieser Do- kumente der Urkundenfälschung im engeren Sinne strafbar gemacht.
Der Angeklagte A.______ wird ferner beschuldigt, Kürzel und Unterschrif- ten anderer Personen in Kontierungsstempeln oder sonstwo auf den Faktu- ren, ferner auf den Formularen „Unterhaltsbedürfnis“ und auf Leistungsver- trägen angebracht zu haben. Dies ist nach seinem allgemeinen Geständnis erstellt, wenn auch nach den Befragungen während der Hauptverhandlung einzelne Differenzen zwischen der Anklage und seinen sowie Aussagen von Zeugen unausgeräumt bleiben.
Die Signaturen in den Kontierungsstempeln auf den Rechnungen vom
3. März 1995 (act. 13.7), 11. Juli 1995 (act. 13.9-11), 18. Oktober 1995 (act. 13.14) und 20. Oktober 1995 (act. 13.15), die Signaturen auf drei Formularen „Unterhaltsbedürfnis“ (act. 90.9, 30.20, 30.47) sowie die frei angebrachten Signaturen auf den zwei Rechnungen vom 25. Februar 1999 (act. 13.31-32) lassen nicht erkennen, welchen Personen sie zuzurechnen sind. Für die Adressaten der Schriftstücke, nämlich die jeweiligen Finanz- dienste, war eine Zurechnung des Kürzels zum Kreis der Berechtig- ten/Vertretungsbefugten objektiv nicht möglich, verfügten diese doch ge- mäss Aussage des ehemaligen Chefs Dienst Rechnungswesen des Kom- mandos Festungswachtkorps, H.______, allein über Unterschriftenkarten für Bankakkreditive, nicht aber über eine Liste der Sachbearbeiter, welche ein Visum anbringen durften (Einvernahme vom 11. August 2004, S. 5). Nicht einmal die Sachbearbeiter vermochten bisweilen die Visa entspre- chenden Personen zuzuordnen, da sie deren Kürzel nicht kannten (so die
- 34 -
Aussage von BB.______ anlässlich seiner Einvernahme vom 12. August 2004, S. 4, zur Rechnung vom 27. Dezember 1994). Da für diese Signatu- ren kein Aussteller ersichtlich ist, hat für diesen Anklagepunkt ein Frei- spruch zu erfolgen, womit offen bleiben kann, ob alle Signaturen im Ange- klagten A.______ ihren Urheber haben.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Angeklagte A.______, der je- weils mit Wissen und Willen handelte und seine Amtspflicht missbrauchte, bezüglich der Leistungsverträge zu den Rechnungen vom 27. Dezember 1994 und 11. Juli 1995, der Rechnungen vom 2., 4., 5., 7., 8., 13. und 16. Oktober 1996, der Rechnung vom 16. Januar 1998 sowie der beiden Rechnungen vom 25. Februar 1999 der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht hat. Der Vollstän- digkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte entgegen der von der Bundesanwaltschaft an Schranken geäusserten Auffassung (Plä- doyernotizen S. 17) nicht zusätzlich wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 al. 3 StGB zu verurteilen ist, weil er die von ihm gefälschten, unechten Urkunden zur Täuschung gebrauchte. Zwar trifft zu, dass sich in Art. 317 StGB kein Art. 251 Ziff. 1 al. 3 StGB entsprechender Tatbestand findet (DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 456). Daraus kann jedoch nicht umgekehrt geschlossen werden, der nach Art. 317 StGB zu verurteilende Fälscher sei zusätzlich wegen des Gebrauchs der unechten Urkunde nach Art. 251 Ziff. 1 al. 3 StGB zu be- strafen. Vielmehr ist auch für ihn der Gebrauch mitbestrafte Nachtat, wie dies beim allgemeinen Tatbestand gilt (BGE 120 IV 122, 132 E. 5 c/cc).
Freizusprechen ist der Angeklagte nach dem Gesagten dagegen von der Anklage der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) im Übrigen.
4. Erschleichung einer falschen Beurkundung
4.1 Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentli- chen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglau- bigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 253 Abs. 1 StGB).
4.2 Dem Angeklagten A.______ wird vorgeworfen, andere Bundesangestellte durch Täuschung veranlasst zu haben, mit ihrem Namenszug Kontie- rungsstempel auf verschiedenen Fakturen der „Wavecom Technik“ respek- tive zwei Formulare „Unterhaltsbedürfnis“ unterzeichnet zu haben, womit
- 35 -
sie unzutreffenderweise die Korrektheit der fakturierten Forderung bzw. des dargestellten Unterhaltsbedürfnisses bescheinigt hätten. Diesen Sachver- halt hat er an der Hauptverhandlung eingestanden, wobei die Einzelheiten der Täuschung und die Tatbegehung bei einzelnen Signaturen (Fälschung im engeren Sinne oder Täuschung zwecks Signierung) offen blieben.
In all diesen Fällen mangelt es an der für den Tatbestand erforderlichen Urkundeneigenschaft der Schriftstücke: Für die in den Kontierungsstem- peln liegende Aussage über die Richtigkeit der fakturierten Forderung fehlt es an der erhöhten Glaubwürdigkeit der Aussage (vgl. E. 3.2), für die Visa auf den Formularen schon an der Erkennbarkeit des Ausstellers (E. 3.3.2).
5. Fälschung von Ausweisen
5.1 Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleich- tern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte, nicht für ihn be- stimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht, wird mit Gefäng- nis oder mit Busse bestraft (Art. 252 StGB). Unter Zeugnissen werden – dem üblichen Sprachgebrauch entsprechend – Schriften verstanden, die der darin genannten Person bestimmte – im Rahmen einer schulischen oder beruflichen Ausbildung (Schul-, Examenszeugnisse etc.), Arbeitstätig- keit (Arbeitszeugnisse) usw. erbrachte – persönliche Leistungen oder das Bestehen von Prüfungen bestätigen (DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 157; vgl. auch BOOG, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 252 StGB; STRA- TENWERTH, BT II, a.a.O., § 37 N. 4). Als strafbare Handlung nennt das Ge- setz unter anderem den Gebrauch einer der vorgenannten Schriften zur Täuschung. Wie bei Art. 251 StGB ist der Gebrauch allerdings auch hier nur subsidiär strafbar, wenn der Fälscher für die Fälschungshandlung aus irgendwelchen Gründen (z.B. weil die Fälschungshandlung verjährt ist) nicht bestraft werden kann (BGE 95 IV 68, 73 E. 3 b; TRECHSEL, a.a.O., N. 4 zu Art. 252 StGB).
In Bezug auf die in subjektiver Hinsicht erforderliche Absicht, sich oder ei- nem anderen das Fortkommen zu erleichtern, genügt jede Verbesserung der persönlichen Lage (BGE 98 IV 55, 59 E. 2).
5.2 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im Rahmen seiner Bewerbung beim BIT ein von ihm vollständig gefälschtes, auf den 27. März 1987 datiertes „Diplom als Ingenieur HTL der Abteilung Elektrotechnik der Ingenieurschule W.______“ (act. 26.48) sowie je ein von ihm teilweise gefälschtes Arbeits-
- 36 -
zeugnis der Gruppe für Rüstungsdienste, vom 31. Dezember 1985 (act. 26.42), und der Eidgenössischen Konstruktionswerkstätte, vom
31. Juli 1992 (act. 26.43), verwendet zu haben. Anlässlich seiner Einver- nahme vom 5. Februar 2003 gestand der Angeklagte nicht nur die Fäl- schung ein, sondern erklärte auch, er habe sich beim BIT „mit allen Unter- lagen (inkl. gefälschte Dokumente) bewerben“ müssen (act. 31.57). Das präzisierte er durch seine Aussage in der Hauptverhandlung (Einvernahme vom 11./12. August 2004, S. 13): „Der Vorwurf der Fälschung eines Arbeit- zeugnis der Gruppe Führungsdienste und der Konstruktionswerkstätten und eines Diploms ist zutreffend. (…) Hinsichtlich des Diploms habe ich al- les ausser den Unterschriften gefälscht. Die Unterschriften wurden von Ori- ginalen in das Diplom hineinkopiert. Ich habe das Zeugnis beim Übertritt von der Konstruktionswerkstätte in das BAGF verwendet und dann für den Übertritt im Jahr 2000 ins BIT habe ich das nochmals eingereicht. Bei mei- ner Bewerbung für die Stelle im BIT habe ich diese Dokumente zusammen mit den neuen Zeugnissen, die ich zusätzlich vom FWK und vom UGFU hatte, kopiert an das BIT zugesandt.“
Die genannten Schriftstücke stellen Zeugnisse im Sinne des Gesetzes dar. Indem der Angeklagte diese im Rahmen seiner Bewerbung an das BIT mit Wissen und Willen sowie in der Absicht gebrauchte, eine gute Ausgangsla- ge für seine Stellenbewerbung zu schaffen, hat er sich der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 al. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Die Fälschungshandlungen selbst sind demgegenüber verjährt und wurden deshalb nicht zur Anklage gebracht.
6. Geldwäscherei 6.1
6.1.1 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Aufgrund sei- nes akzessorischen Charakters verlangt der Tatbestand der Geldwäscherei neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, 261 E. 3 a).
Durch Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, d. h. der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Ver- eitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 126 IV 255, 261 E. 3 a; 124 IV 274, 276 E. 2). Tatbestandsmässig sind ins-
- 37 -
besondere Barbezüge von deliktischem Geld von einem Konto, da sie eine Unterbrechung der Papierspur (sog. „paper trail“) zur Folge haben (ACKER- MANN in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, N. 342 zu Art. 305bis StGB; PIETH, Basler Kommentar, N. 43 Art. 305bis StGB). Taugliche Tathandlungen stel- len sodann auch die Umwandlung des Wertträgers und die Anlage von Werten dar (DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 400 mit zahlreichen Hinwei- sen), nicht aber das „blosse Einzahlen auf ein auf den Namen des Täters lautendes Konto“ (BGE 124 IV 274, 278 f. E. 4 a; vgl. auch TRECHSEL, a.a.O., N. 18 zu Art. 305bis StGB; STRATENWERTH, BT II, a.a.O., § 55 N. 31; DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 400 Fn. 191 m.w.H.).
6.1.2 Vorliegend wird dem Angeklagten A.______ vorgeworfen (vgl. Anklage- schrift S. 27 ff.), die Einzahlung der unrechtmässig erlangten Vermögens- werte auf das Wavecom-Konto veranlasst und in der Folge von diesem Konto bar abgehoben zu haben: am 15. März 1995 Fr. 21'000.– für eine Rückzahlung an die Bank S.______, am 22. November 1995 Fr. 25'000.– für den Kauf eines PW Renault Safrane, am 2. Mai 1996 Fr. 15'000.– für den Kauf von Möbeln sowie am 10. Dezember 1996 Fr. 46'000.– für eine Einmaleinlage bei der „D.______“ Assurances; ferner habe er die Ange- klagte B.______ beauftragt, am 28. April 1998 ab dem Konto Fr. 12'000.– zum Kauf eines PW Subaru Justy und in den Jahren 1999, 2000 sowie am
1. März 2001 je Fr. 7'700.– zur Einzahlung bei der „D.______“ abzuheben. Der Angeklagten B.______ ihrerseits wird vorgeworfen, in Absprache mit ihrem Ehemann bzw. in dessen Auftrag die Abhebungen am 28. April 1998, in den Jahren 1999, 2000 und am 1. März 2001 getätigt zu haben und mit dem abgehobenen Geld wie erwähnt verfahren zu sein. Durch diese Bar- bezüge hätten die Angeklagten den paper trail unterbrochen, dadurch die weitere Verwendung dieser Gelder verschleiert und somit geeignete Vor- kehren getroffen, um das Auffinden der deliktisch erworbenen Gelder zu vermeiden (Anklageschrift S. 28). Gemäss ausgedehnter Anklage (vgl. E. 1) sind ferner der Vorgang vom 2. November 1998 (Barabhebung von Fr. 5'000.– zur Einzahlung bei der „D.______“) und in Bezug auf den Ange- klagten A.______ überdies der Vorgang vom 3. Dezember 1998 (Barabhe- bung von Fr. 6'000.–, ebenfalls zur Einzahlung bei der „D.______“) zu beur- teilen.
Der Verteidiger des Angeklagten A.______ hielt dem – unter kritischer Würdigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Strafbarkeit des Vortäters – entgegen, dass die Einzahlungen auf das Wavecom-Konto im Zusammenhang mit dem Betrug stattgefunden hätten und die Überweisung auf ein eigenes Konto keine Geldwäscherei sei. Sodann betonte er unter
- 38 -
Hinweis auf PIETH (Basler Kommentar, N. 37 zu Art. 305bis StGB), dass die gemachten Bezüge Verbrauch darstellten und es nicht um eigentliche Ka- schierungshandlungen ginge. Diese Auffassung vertrat sinngemäss auch der Verteidiger der Angeklagten B.______, indem er mit Bezug auf den Sachverhalt vom 28. April 1998 (Kauf eines PW Subaru Justy) die Auffas- sung vertrat, ein Auto sei eher Konsumgut als Anlagegut. Weiter machte der Verteidiger der Angeklagten hinsichtlich der Sachverhalte vom 2. No- vember 1998 sowie 1. März 2001 geltend, dass die Verwendung der Gel- der nicht hinreichend erstellt sei. Schliesslich verneinte er das Vorliegen ei- ner Vortat im Zusammenhang mit den das BIT betreffenden Handlungen des Angeklagten, indem er deren Qualifikation als Betrug bestritt.
6.1.3 Unbestritten ist, dass sämtliche Gelder auf dem Wavecom-Konto aus den von der Eidgenossenschaft bezahlten, fiktiven Rechnungen stammten. Keiner weiteren Erörterung bedarf sodann, dass diese Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, nachdem sich ergab (E. 2), dass sich der Angeklagte A.______ durch sein Verhalten des mehrfachen einfachen und mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat. Sowohl der Nachweis der Vortat als auch der Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren, sind damit erbracht. Zu prüfen bleibt damit die Geldwäschereihandlung an sich.
Vorab ist mit der bundesgerichtlichen Praxis festzustellen, dass Geldwä- scherei nicht für denjenigen entfällt, der Urheber der Vortat ist (BGE 120 IV 323, 325 ff. E. 3; bestätigt in BGE 124 IV 274, 276 ff. E. 3, 126 IV 255, 261 E. 3 a). Indessen ist dem Verteidiger des Angeklagten A.______ insofern zuzustimmen, als dass nicht bereits in den Einzahlungen auf das Wave- com-Konto eine Vereitelungshandlung im Sinne des Gesetzes zu erkennen ist. Diese Transfers bewirkten vielmehr erst den Vermögensschaden der Eidgenossenschaft und damit die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (vgl. E. 2.4). Vor den entsprechenden Trans- aktionen fehlte es mit anderen Worten mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes an Vermögenswerten, welche „aus einem Verbrechen her- rühren“ und an denen Geldwäscherei hätte verübt werden können.
Unbehelflich ist aber der Einwand des Verteidigers des Angeklagten A.______, Geldwäscherei komme nicht in Betracht, wo die Verwendung der Gelder nicht erstellt sei, da nach der eingangs dargestellten Rechtspre- chung bereits für die unbestritten gebliebenen Barabhebungen als solche die Vereitelungseignung anzunehmen ist. Der Einwand erweist sich indes- sen auch in der Sache als unbegründet, lässt sich doch für sämtliche ange-
- 39 -
klagten Sachverhalte (ausgenommen nur die Handlungen der Jahre 1999 und 2000, für die der Tatbestand auch nach Auffassung der Bundesanwalt- schaft fehlt) die Verwendung in Modalitäten nachweisen, die sich von als straflos erachtetem Verbrauch (vgl. CASSANI, in: Schubarth [Hrsg.], Kom- mentar zum Schweizerischen Strafrecht, N. 34 zu Art. 305bis StGB) wesent- lich unterscheiden:
- Am 15. März 1995 hat der Angeklagte A.______ Fr. 21'000.– vom Wa- vecom-Konto bezogen (act. 4.657) und gleichentags Fr. 20'645.80 bei der Bank S.______ zur Kreditrückzahlung eingezahlt (act. 28.6 f.). Nicht nur die Barabhebung als solche, sondern insbesondere auch die Beglei- chung der Kreditschuld ist in objektiver Hinsicht als Geldwäschereihand- lung anzusehen, da durch einen derartigen Vorgang faktisch schmutzi- ges Geld (Amortisations- bzw. Rückzahlung) gegen sauberes Geld (kre- ditierter Betrag) umgewechselt wird (ACKERMANN, a.a.O., N. 338 zu Art. 305bis StGB).
- Am 22. November 1995 hat der Angeklagte A.______ im Weiteren Fr. 25'000.– ab dem Wavecom-Konto abgehoben (act. 4.661) und er- wiesenermassen (act. 31.133 i.V.m. 20.19 ff., 1.164, 31.144, 31.171, 34.126) für den Erwerb eines PW Renault Safrane verwendet. Nebst dem Barbezug selbst stellt gerade auch der Erwerb eines Sachwertes eine tatbestandsmässige Handlung dar, da durch den Kauf unverdächti- ger Sachwerte mit deliktischen Vermögenswerten eine sachliche Distanz erreicht wird, welche den Strafverfolgungsbehörden das Auffinden und die Herkunftsermittlung erschwert (ACKERMANN, a.a.O., N. 345 zu Art. 305bis StGB). Diese Ausführungen gelten in gleichem Masse für die von der Angeklagten B.______ vorgenommenen Barabhebungen von Fr. 15'000.– am 2. Mai 1996 (act. 4.669) sowie von Fr. 12'000.– am
28. April 1998 (act. 4.692), mit denen die Angeklagten erwiesenermas- sen Möbel (act. 31.39, 31.119 ff., 31.133, 31.146, 31.171) bzw. einen PW Subaru Justy (act. 31.134 i.V.m. 28.169 f., 31.39, 31.121, 31.146) kauften.
- Schliesslich bezog der Angeklagte A.______ am 3. Dezember 1996 Fr. 6'000.– (act. 4.672). Hiervon zahlte er – wie von der Bundesanwalt- schaft an Schranken geltend gemacht und seitens der Verteidigung nicht bestritten wurde – Fr. 5'580.20 mittels Postüberweisung am 13. Dezem- ber 1996 (Valutadatum 12. Dezember 1996) auf das Prämiendepot- Konto Nr. ______ bei der „D.______“ (Einzel-Lebensversicherung Nr. ______) ein (vgl. den vom Gericht bei der „D.______“ eingeforderten Kontoauszug für die Einzel-Lebensversicherung Nr. ______ per
- 40 -
4. August 2004, S. 1). Auch hier ist nicht nur die Barabhebung an sich, sondern ebenso die nachfolgende Einlage in die Lebensversicherung (ACKERMANN, a.a.O., N. 355 zu Art. 305bis StGB) als objektiv tatbe- standsmässige Vereitelungshandlung zu betrachten. Gleich zu beurtei- len sind zwei weitere Einzahlungen in das genannte Prämiendepot- Konto, nämlich am 2. November 1998 (Valuta 4. November) respektive
1. März 2001 (Valuta 5. März) von Fr. 4'988.85 respektive Fr. 5'580.20, beglichen mit Barabhebungen am Einzahlungstag (vgl. Schreiben „D.______“ vom 5. August 2004 mit Kontoauszug) – alles Transaktio- nen, welche die Angeklagte B.______ vorgenommen hat. Ebenso ist der Barbezug von Fr. 46'000.– am 10. Dezember 1996 und seine teilweise Verwendung als Einmaleinlage von Fr. 40'000.– in die mittlerweile ge- kündigte Lebensversicherungspolice Nr. ______ bei der „D.______“ – beides vom Angeklagten A.______ vorgenommene Transaktionen (act. 1.136, 31.39, 31.120) – als Geldwäschereihandlung zu qualifizie- ren.
Soweit der Angeklagte A.______ im Übrigen die angeklagten Handlungen nicht selber vornahm, sondern seine mitangeklagte Ehefrau sie ausführte, ist Mittäterschaft des Angeklagten zu bejahen: Nach Einlassung der Ange- klagten B.______ sind Bezüge und Verwendung der Gelder gemeinsam besprochen worden (act. 31.143, 31.175 f.). Der Angeklagte A.______ will ihr sogar durchwegs Anweisungen zu ihrem Handeln gegeben haben (act. 1.72, 1.84); bei diesen Aussagen beabsichtigte er jedoch offensicht- lich, sie als unschuldig erscheinen zu lassen. Aber auch eine gemeinsame Planung macht seinen Beitrag zu einem für die Art, wie die Geldwäscherei- handlung ausgeführt wurde, unerlässlichen; das genügt für Mittäterschaft (BGE 120 IV 265, 271 f. E. 2 c/aa).
6.2
6.2.1 Der Vorsatz des Geldwäschers muss die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs umfassen (BGE 119 IV 242, 247 E. 2 b). Ausreichend ist Eventualvorsatz, also dass der Täter mit der Möglichkeit der Deliktsnatur seines Handelns rechnet und sie gegebenenfalls in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag ihm die Tatbestandsverwirklichung auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242, 251 E. 3 c). Mit Bezug auf das Wissen um die Qualifikation der Haupt- tat als Verbrechen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StGB ist es ausreichend, wenn der Täter – gegebenenfalls auch ohne nähere Kenntnis von der Art der Vortat – mindestens in der üblicherweise geforderten „Parallelwertung in der Laiensphäre“ (vgl. hierzu BGE 129 IV 238, 243 E. 3.2.2) mit einem Delikt rechnet, welches mit erheblicher Strafe bedroht ist (DONATSCH/WOH-
- 41 -
LERS, a.a.O., S. 402; PIETH, Basler Kommentar, N. 46 zu Art. 305bis StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 20 zu Art. 305bis StGB). Er braucht auch die einzelnen Elemente des Vor-Tatbestandes nicht zu kennen, sondern es genügt das Bewusstsein von der Möglichkeit, dass die Mittel aus einer streng sanktio- nierten Tat stammen (PIETH, Basler Kommentar, N. 46 zu Art. 305bis StGB).
6.2.2 Der Verteidiger des Angeklagten A.______ bestreitet den Eventualvorsatz mit dem Argument, dass gerade wenn ein objektiver Tatbestand so schnell erfüllt sei, die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand hoch ange- setzt werden müssten.
Der Verteidiger der Angeklagten B.______ erachtete die in der Anklage- schrift aufgeworfene Frage, was die Angeklagte hätte annehmen müssen, als wesentliches Element der Beurteilung. Hinsichtlich der in der Anklage- schrift (S. 3) enthaltenen Aussage der Angeklagten, es habe in ihrer Ehe keine Geheimnisse gegeben, bemerkte er unter Hinweis auf ihre Aussagen vom 5. September 2001 (act. 1.157 und 1.160) sowie vom 26. September 2001 (act. 31.130 und 31.134 f.), dass die Angeklagte dies lediglich ge- glaubt habe. Weiter führte der Verteidiger aus, dass es insgesamt um die Frage gehen werde, welches Wissen der Angeklagten zurechenbar sei. Die Angeklagte habe nicht davon ausgehen müssen, dass sich der Bund so leicht betrügen lasse. In diesem Zusammenhang hob er hervor, dass das Argument des Staatsanwaltes, der Bund sei schwierig zu betrügen gewe- sen, auch für die Angeklagte gelten müsse.
6.2.3 Vorliegend ist zunächst bezüglich des Angeklagten A.______ festzuhalten, dass dieser als Vortäter zweifellos wusste, dass sämtliche Vermögenswer- te auf dem Wavecom-Konto aus von ihm begangenen, schwerwiegenden Vermögensdelikten stammten, die erhebliche Sanktionen nach sich ziehen könnten. Auch bezüglich der Vereitelung ist Vorsatz gegeben; denn es ge- nügt das Einverständnis mit der Erschwerung der Einziehung. So sagte der Angeklagte in der Einvernahme vom 4. September 2001 (act. 1.60 ff.) auf die Frage, ob er das Wavecom-Konto den Steuerbehörden gemeldet habe (act. 1.63): „Nein, wegen allfälliger Rückverfolgbarkeit.“ Darin zeigt sich, dass er sich offenbar Gedanken zur Rückverfolgbarkeit der Vermögenswer- te gemacht und um die Entdeckung deren deliktischer Herkunft gefürchtet hat. Zieht man weiter in Betracht, dass sich der Angeklagte im Rahmen der angeklagten Barabhebungen bzw. Verwendungen selbst bei grossen Be- trägen anstelle der Banküberweisung einzig der umständlichen Barabhe- bung/-zahlung bediente, muss geschlossen werden, dass er auch hier dar- auf bedacht war, die Ermittlung der Herkunft der Vermögenswerte zu er- schweren bzw. er sich damit wenigstens abfand. Der Angeklagte vermoch-
- 42 -
te denn auch an Schranken keine andere, plausible Erklärung für das un- übliche Vorgehen zu geben (Einvernahme vom 11./12. August 2004, S. 15).
Hinsichtlich der Angeklagten B.______ ist demgegenüber zu verneinen, dass sie über Gewissheit in Bezug auf die deliktische Herkunft der Gelder verfügte. Allerdings kann angesichts der Aktenlage nicht gesagt werden, sie habe diesbezüglich nicht zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. So wusste die Angeklagte unbestrittenermassen von Anfang an um die Scheinfirma „Wavecom Technik“ und das entsprechende Konto bei der Sparkasse E.______ (vgl. z.B. act. 1.156, 1.160 f.; siehe auch Einvernah- me vom 11./12. August 2004, S. 3). Für dieses Konto zeichnete sie ab
12. August 1996 mit dem Angeklagten A.______ kollektiv und ab
10. Dezember 1996 allein (act. 4.643 ff.), wobei sie ab diesem Zeitpunkt ei- ne Vielzahl teils grosser Bezüge tätigte bzw. Vergütungsaufträge erteilte (vgl. nur act. 4.676-679, 4.689-690, 4.692-694, 4.702-709, 4.715-722, 4.735-739, 4.741-742). Zugestandenermassen waren der Angeklagten so- dann nicht nur die berufliche Stellung ihres Ehemannes und dessen Ein- kommen bekannt (vgl. z.B. act. 31.141), sondern hatte sie auch von den Eingängen auf das Konto von Anfang an und lückenlos Kenntnis (Einver- nahme vom 11./12. August 2004, S. 3; vgl. auch act. 31.169). Damit war ihr bekannt, dass die Einkünfte, welche aus angeblichem „Nebenerwerb“ stammen sollten (act. 1.156 f., 1.161 ff., 31.167), den gewöhnlichen Mo- natslohn ihres Ehemannes (bisweilen um ein Vielfaches) überstiegen (so auch ihre Aussage anlässlich der Einvernahme vom 11./12. August 2004, S. 4). Entsprechend kannte die Angeklagte erwiesenermassen jene Um- stände, die den Verdacht nahe legten, das Geld könnte einer deliktischen Vortat entstammen. Ihren eigenen Aussagen kann denn auch entnommen werden, dass sie angesichts der Höhe der Entschädigung aus der angebli- chen Nebenbeschäftigung durchaus Zweifel hegte. So fragte sie gemäss ihrer Aussage vom 26. Mai 2003 offensichtlich bereits „zu Beginn einmal und zum Zeitpunkt der hohen Beträge im BIT“ (act. 31.176) bei ihrem Ehe- mann nach. Weiter sagte sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. Septem- ber 2001 aus: „Ich wusste jeweils vor der Entscheidfindung von meinem Mann, mit welcher Entschädigung für die einzelnen Projekte zu rechnen war. Wir waren jeweils später überrascht, wie hoch die Entschädigung ef- fektiv war.“ (act. 1.162). Dies deckt sich mit der Aussage des Angeklagten A.______, der ausführte (act. 1.132): „Sie zeigte sich mir gegenüber immer wieder überrascht, wie hoch die eingegangenen Geldbeträge ausfielen.“ Zweifel an der Rechtmässigkeit hätten bei der Angeklagten jedenfalls der Eingang einer Entschädigung von Fr. 145'000.– erwecken müssen. Ihre Einlassung, solche seien durch die Erklärung ihres Ehemannes ausge-
- 43 -
räumt worden, Herr CC.______ habe ihm einen hohen Stundenansatz ver- sprochen (act. 1.162), kann sie nicht entlasten; denn sie ist nicht glaubwür- dig, gestand die Angeklagte doch anlässlich der Hauptverhandlung ein: „Das Verhältnis zwischen den Eingängen und seinem Lohn schien mir viel zu hoch“ (Einvernahme vom 11./12. August 2004, S. 4). Dabei bestätigte sie auf Vorhalt einer entsprechenden Aussage ihres Ehemannes (act. 1.134) auch, diesem gegenüber angesichts der Höhe der Beträge gesagt zu haben: „Du bisch ja verruckt“ (Einvernahme vom 11./12. August 2004, S. 5).
Der Schluss, dass die Angeklagte die deliktische Herkunft der Gelder auf dem Wavecom-Konto zumindest in Kauf nahm, wird durch zwei Nebenas- pekte bestätigt.
- Nach Aussage des Angeklagten A.______ hat seine Frau auf seinem Schreibtisch einmal das gefälschte HTL-Diplom (act. 26.48; vgl. hierzu auch E. 5) gesehen und ihn gefragt, ob er dieses auch ans BAGF ge- schickt habe. Er habe verneint und sei dabei knüppelrot geworden (act. 31.115). Dies wurde auf Vorhalt von der Angeklagten B.______ bestätigt (act. 31.163): „Als ich dieses Diplom sah, wies ich ihn darauf hin, dass er dieses Diplom doch gar nicht verwenden dürfte. Er erklärte dann eben, dass die Schulen in W.______ und Y.______ zusammenge- legt worden seien und er es deshalb verwenden dürfe. Er wurde dabei ganz rot. Für mich war das Thema dann aber erledigt.“ Zweifellos er- kannte die Angeklagte, wie von der Bundesanwaltschaft zutreffend gel- tend gemacht wurde, aufgrund der Reaktion ihres Ehemannes, dass er sie anlog, und musste annehmen, dass er sich im Berufsleben nicht im- mer redlich verhalten hat.
- Auf eine mögliche deliktische Herkunft deutete schliesslich auch hin, dass sich die zu leistenden Steuern trotz der hohen Einnahmen aus dem „Nebenerwerb“ des Angeklagten nicht signifikant erhöhten. Dies war der Angeklagten B.______ zugestandenermassen bekannt, beglich sie in den Jahren 1994 bis 2001 doch jeweils die Steuerrechnungen und wusste damit, wie viel Steuern zu bezahlen waren (Einvernahme vom 11./12. August 2004, S. 4).
In diesem Lichte besehen sind die Aussagen der Angeklagten B.______ im Zusammenhang mit den angeblichen Nebeneinkünften, sie habe immer geglaubt, was ihr Mann gesagt habe (act. 31.134), und sie könne sich nicht vorstellen, dass er etwas Strafbares gemacht habe (act. 1.160), als Schutzbehauptungen zu werten.
- 44 -
Die vorstehenden Ausführungen lassen insgesamt keinen anderen Schluss zu, als dass die Angeklagte die deliktische Herkunft der Gelder auf dem Wavecom-Konto billigend in Kauf genommen hat. Gerade mit Blick auf die Höhe der Beträge musste sie davon ausgehen, dass die Vermögenswerte aus Delikten herrührten, die mit erheblicher Strafe bedroht waren. Ebenso fand sie sich damit ab, dass durch die von ihr getätigten Barabhebungen und Investition in Sachwerte die Einziehung allenfalls vereitelt würde. Wie beim Angeklagten fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die Angeklagte mehrheitlich und selbst bei grossen Beträgen Barabhebungen vornahm. Auch sie vermochte an Schranken hierfür keinen Grund zu nennen (Ein- vernahme vom 11./12. August 2004, S. 5).
6.3
6.3.1 In schweren Fällen von Geldwäscherei ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Mit der Freiheitsstrafe wird Busse bis zu 1 Million Franken verbunden (Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. c StGB). Für das Element der Gewerbsmässigkeit gelten die im Zusammenhang mit anderen Delikten entwickelten Kriterien (DO- NATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 403), weshalb insoweit auf die Ausführungen in E. 2.6 verwiesen werden kann. Das Kriterium des grossen Umsatzes hat nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbständige, den Qualifikati- onsgrund der Gewerbsmässigkeit beschränkende Bedeutung (BGE 129 IV 188, 192 E. 3.1.2). Als gross gilt dabei ein mit gewerbsmässiger Geldwä- scherei erzielter Umsatz von Fr. 100'000.– oder mehr, wobei der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckte, für die Beurteilung der Umsatzgrösse unerheblich ist (BGE 129 IV 188, 192 ff. E. 3.2.1).
6.3.2 Im vorliegenden Fall scheitert die von der Bundesanwaltschaft vorgenom- mene Qualifikation der Handlungen des Angeklagten A.______ als schwe- rer Fall am Merkmal der Gewerbsmässigkeit. Bei deren Prüfung ist – an- ders als bei der Frage nach der Umsatzgrösse – auf Intensität, Regelmäs- sigkeit und Zeitdauer der deliktischen Tätigkeit abzustellen (BGE 129 IV 188, 193 E. 3.2.1). Dabei ist bereits mehr als fraglich, ob angesichts der Tatsache, dass lediglich acht deliktische Handlungen im Zeitraum von knapp sechs Jahren zur Diskussion stehen (nur diese wurden angeklagt), von einer hinreichenden Häufigkeit der Einzelakte gesprochen werden kann. Selbst wenn man dies aber bejahen wollte, wären für die Annahme eines berufsmässigen Handelns bzw. von Gewerbsmässigkeit die ange- strebten und erzielten Einkünften zu berücksichtigen. In diesem Zusam-
- 45 -
menhang erscheint es zweifelhaft, ob zur Qualifikation der Vereitelungs- handlungen des Vortäters als gewerbsmässige Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. c StGB wiederum dieselben tatsächlichen Grundlagen wie zur Qualifikation seiner betrügerischen Handlungen als gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB beigezogen werden dürfen, indem die gleichen Einkünfte hier wie dort als angestrebtes und erzieltes Erwerbseinkommen gewürdigt werden (ohne weiteres zuläs- sig erschiene eine Qualifikation freilich dann, wenn der Täter – was vorlie- gend nicht der Fall ist – mit den Geldwäschereihandlungen weiteres Ein- kommen erzielt hätte). Auch wenn man indes von Einkünften im vollen, von der Anklage geltend gemachten Umfang ausginge, könnte angesichts der enormen Unregelmässigkeit der über sechs Jahre verteilten, deliktischen Tätigkeit kaum gesagt werden, der Angeklagte habe sich darauf eingerich- tet, einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Le- bensgestaltung zu erzielen.
Insgesamt ist somit in Berücksichtigung der Intensität, Regelmässigkeit sowie Zeitdauer der deliktischen Tätigkeit die Gewerbsmässigkeit und demgemäss ein schwerer Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. c StGB zu verneinen.
6.4
6.4.1 Auf Straftaten, die vor dem 1. Oktober 2002 begangen worden sind, finden die Art. 70 ff. StGB in ihrer Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995 (AS 1994 2290), Anwen- dung (Art. 337 Abs. 1 StGB e contrario). Nach aArt. 70 StGB verjährt die Strafverfolgung in zwanzig Jahren, wenn die strafbare Tat mit lebenslängli- chem Zuchthaus bedroht ist, in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist, oder in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer andern Strafe bedroht ist. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (aArt. 71 Abs. 1 StGB); handelt der Täter zu verschiedenen Zeiten, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, an welchem die letzte tatbe- standsmässige Tätigkeit ausgeführt wird. Verwirklicht der Täter mehrere Einzelhandlungen, so werden diese insgesamt als eine einzige, zu ver- schiedenen Zeiten verübte strafbare Tätigkeit erachtet, auch wenn sie je für sich einen Straftatbestand erfüllen (aArt. 71 Abs. 2 StGB). Für eine solche verjährungsrechtliche Einheit kommt es nach neuer Praxis des Bundesge- richts nicht auf einen einheitlichen Vorsatz, sondern darauf an, ob die Ein- zelakte von gleicher Art sind und sich gegen das gleiche Rechtsgut richten und als „ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten zu betrachten sind“, was nicht auf abstrakte Weise, sondern im Blick auf die konkreten Verhält-
- 46 -
nisse zu beurteilen ist (BGE 126 IV 141, 142 f. E. 1 a). Die Verjährung wird durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter unterbrochen (aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, doch ist die Strafverfolgung in jedem Fall verjährt, wenn die ordent- liche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist (aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).
6.4.2 Vorliegend verjähren die angeklagten Geldwäschereihandlungen, welche im Grundtatbestand als Vergehen ausgestaltet sind, absolut in 7½ Jahren. Darunter fallen die angeklagten Handlungen vom 15. März, 22. November 1995, 2. Mai, 3. und 10. Dezember 1996. Eine verjährungsrechtliche Ein- heit bilden sie mit den späteren Handlungen aus folgendem Grunde nicht: Die Abfolge der betrügerischen Handlungen und der als Geldwäscherei eingeklagten Verwendungen des Deliktserlöses zeigen, dass beim Ange- klagten A.______ die ersteren den Impuls zur Tätigkeit auslösten, dass es ihm in erster Linie darum ging, Geld anzuhäufen. Zwar gab er als Grund, das Konto einzurichten an, sich einen „Nebenerwerb“ aufzubauen (E. 2.6.2); aber der durch den Betrug alimentierte Konsum ist nicht Ge- genstand der Anklage auf Geldwäscherei. Die Investitionen, auf welche sich diese beschränkt, erscheinen dementsprechend als die Frucht späte- rer, aufgrund des Mittelzuflusses entstandener, materieller Begehren. Sie unterscheiden sich auch erheblich voneinander, nach Art, Höhe der Mittel und Zeitablauf. Es fehlt daher an einem „längerfristig angelegten“ Handeln, wie es die verjährungsrechtliche Einheit charakterisiert (BGE 126 IV 141, 144 E. 1 b).
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass beide Angeklagte jeweils der mehrfa- chen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB hinsichtlich der Bezüge ab dem Sparkonto bei der Sparkasse E.______ vom 28. April und
2. November 1998 sowie 1. März 2001 schuldig zu sprechen sind. Mit Be- zug auf die übrigen, dem Angeklagten A.______ zur Last gelegten strafba- ren Handlungen hat demgegenüber zufolge Verjährung ein Freispruch zu erfolgen.
7. Strafzumessung
7.1 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Hat der Schuldige durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt
- 47 -
ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Nach der Praxis des Bundesgerichtes (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wur- de [BGE 129 IV 6, 20 f., E. 6.1; 123 IV 150, 152 E. 2 a; 121 IV 193, 195 E. 2 a; 120 IV 136, 143 ff. E. 3 a]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizeri- sches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sog. „Tatkomponente“ sind insbesondere folgende Fakto- ren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die „Täterkomponente“ umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, z.B. Reue, Einsicht sowie Strafempfindlichkeit. Das Ver- schulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wä- re, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung ge- gen sie (BGE 117 IV 112, 114 E. 1).
7.2
7.2.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet der Strafrahmen der Delikte, deren der Angeklagte A.______ schuldig befunden wurde. Bei Tatmehrheit ist vom Rahmen des schwersten Deliktes auszugehen (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Das ist beim Angeklagten A.______ der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB mit einem Strafrahmen von Gefängnis nicht unter 3 Monaten bis zehn Jahre Zuchthaus. Dieser Strafrahmen erhöht sich auf maximal 15 Jahre Zuchthaus.
Strafmildernde Umstände nach Art. 64 StGB liegen demgegenüber keine vor. Insbesondere ist der Bundesanwaltschaft zuzustimmen, wenn sie im Verhalten des Täters keine aufrichtige Reue im Sinne des Gesetzes zu er- blicken vermag. Ein solche liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn der Täter aus eigenem Entschluss etwas tut, das als Ausdruck seines Wil- lens anzusehen ist, geschehenes Unrecht wieder gutzumachen. Als Bei- spiel erwähnt das Gesetz die Schadensdeckung, soweit sie dem Täter zu- mutbar war. Auch in der Literatur wird betont, aufrichtige Reue im Sinne von Art. 64 StGB müsse ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges
- 48 -
Verhalten sein, durch das der Täter den greifbaren Beweis seiner Reue erbringe, bei dem er Einschränkungen auf sich nehme und alles daran set- ze, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen (vgl. zum Ganzen BGE 107 IV 98, 99 E. 1 m.w.H.; TRECHSEL, a.a.O., Art. 64 N. 20 ff.). Diese Vor- aussetzungen müssen beim Angeklagten verneint werden. Zunächst ist festzuhalten, dass er den Schaden (noch) nicht ersetzt hat. Dass er ent- sprechende Bereitschaft signalisiert hat, reicht für die Annahme aufrichtiger Reue nicht aus, zumal fraglich erscheint, ob diese Bereitschaft nicht primär durch den Druck des hängigen Strafverfahrens bedingt ist. Diese Vermu- tung legt insbesondere die Tatsache nahe, dass sein Verteidiger selbst die Erteilung einer Weisung auf regelmässige Abschlagszahlungen an die Ge- schädigte beantragt. Aufrichtige Reue kann sich in kooperativem Verhalten gegenüber Untersuchungsbehörden zeigen (BGE 117 Ia 401, 406 E. 1 c/cc). Das war beim Angeklagten A.______ nicht der Fall; denn wie die Bundesanwaltschaft an Schranken zutreffend ausführte, gab er jeweils nur immer das zu, was die Strafverfolgungsbehörden beweisen konnten. Zwar gestand er bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 4. September 2001 ein, im Jahr 2001 fiktive Rechnungen im Namen der Wavecom Tech- nik gestellt zu haben, behauptete jedoch für die Jahre 1996 und 1998 wahrheitswidrig, Leistungen im Rahmen von Konzepterstellungen und Stu- dien erbracht zu haben (act. 1.62). Diese Lüge wiederholte er auch bei sei- ner Einvernahme am 5. September 2001 mehrfach (act. 1.70 ff.). Im Rah- men des Haftprüfungsverfahren wollte er gar formell Aufträge erhalten, ein Konzept erstellt und dieses lediglich zu übersetzten Stundenansätzen ver- rechnet haben (act. 1.85). Diese erwiesenermassen falsche Aussage bes- tätigte er sodann auch am 11. September 2001 (act. 1.87 ff.). Geradezu charakteristisch für die mangelnde Kooperation und Einsicht des Angeklag- ten sind sodann seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 20. Sep- tember 2001, in der er erklärte (act. 1.96): „Wenn ich etwas zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen kann, werde ich das gerne machen. Ich fühle mich für die bereits zu Protokoll gegebenen Taten schuldig. Ich bereue das Ganze.“ Noch in der gleichen Einvernahme log er dann aber erneut, indem er behauptete, für die Rechnung vom 25. Februar 1999 tatsächlich Leis- tungen erbracht zu haben (act. 1.98; vgl. auch act. 1.137). Hieran hielt er selbst bei seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahmen vom 25. März 2001 und 12. April 2002 noch fest (act. 31.26 und 31.35). Immerhin deutete er bei der letztgenannten Einvernahme an, alle Rechungen seien fiktiv (act. 31.36). Eine Strafmilderung sieht das Gesetz schliesslich bei vollendetem Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Richter ist allerdings nicht verpflich- tet, das Strafminimum gemäss Art. 65 StGB herabzusetzen (BGE 121 IV 49, 54 f. E. 1 b). Dazu besteht hier kein Anlass, weil die mangelnde Vollen-
- 49 -
dung nur den kleineren Teil der Handlungen betrifft, deren der Angeklagte schuldig ist, und im gewerbsmässigen Handel aufgeht (E. 2.6.3).
Wichtigstes, objektives Element bei den Tatkomponenten bildet das Aus- mass des verschuldeten Erfolgs. Diesbezüglich stellt die Praxis bei Vermö- gensstraftaten entscheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung ab (REHBERG, Strafrecht II, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 67). Der Verteidiger des Angeklagten bemerkte unter Hinweis auf WIPRÄCHTIGER (Basler Kommentar, N. 52 zu Art. 63 StGB) freilich zu Recht, dass der Deliktsbetrag bei Vermögensdelikten nicht mehr als ein Gesichtspunkt sei, der die Höhe der Strafe mitbestimme. Immerhin bestritt auch er nicht, dass die durch die betrügerischen Handlungen erlangte De- liktssumme von Fr. 1'926'791.95 hoch sei. Im Hinblick auf den Betrug nicht ins Gewicht fällt, dass ein grosser Teil der Vermögenswerte noch vorhan- den ist, da die Tat mit der Zahlung als vollendet zu gelten hat. Ebenso we- nig kann – entgegen der Auffassung des Verteidigers – beim Betrug straf- mindernd gewürdigt werden, dass bei den Rechnungen vom 20., 22. und
23. August 2001 (act. 13.55, 13.58 und 13.61), welche eine Summe von über Fr. 800'000.– ausmachen, lediglich ein Versuch vorliegt. Gerade beim vollendeten Versuch ist für die Strafzumessung die Nähe des Erfolges von Bedeutung (TRECHSEL, a.a.O., N. 12 zu Art. 63 StGB; WIPRÄCHTIGER, Bas- ler Kommentar, N. 62 zu Art. 63 StGB), was sich vorliegend, da der Erfolg nur knapp und allein wegen eines Zufalls ausgeblieben ist (vgl. hierzu E. 2.3.2), nur unwesentlich zugunsten des Angeklagten auswirkt. Bei den Geldwäschereinhandlungen wird das Verschulden dagegen dadurch ge- mindert, dass sich der „paper trail“ ohne Schwierigkeiten nachvollziehen liess und der grössere Teil der deliktischen Mittel noch eingezogen werden konnte. Betreffend die Urkundendelikte kann festgehalten werden, dass sich die grosse Zahl von Urkunden zuungunsten des Angeklagten auswirkt. Insgesamt ist von einem erheblichen Taterfolg zu sprechen.
Auf der objektiven Seite der Tatkomponenten ist des weiteren die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges zu würdigen, wobei mit Blick auf die arglistige Täuschung unter anderem darauf abzustellen ist, wie plump oder raffiniert und skrupellos die Irreführung war (STRATENWERTH, AT II, a.a.O., § 7 N. 21). Miteinzubeziehen sind in diesem Zusammenhang sodann auch die Beziehungen zwischen Opfer und Täter (vgl. TRECHSEL, a.a.O., N. 12a zu Art. 63 StGB; WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, N. 63 ff. zu Art. 63 StGB). Zu nennen sind beispielsweise enge Vertrauensverhältnisse, deren Überwindung in der Regel auf eine verwerfliche Gesinnung oder besondere Skrupellosigkeit hindeutet und straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 116 IV 179, 180 E. 4 a). Vorliegend ist festzuhalten, dass das Vorge-
- 50 -
hen des Angeklagten zwar arglistig und keinesfalls plump war, umgekehrt aber doch nicht als übermässig raffiniert gelten kann. Zu seinen Ungunsten schlägt bei der Strafzumessung allerdings aus, dass das Verhältnis zwi- schen dem Angeklagten und der geschädigten Eidgenossenschaft bzw. de- ren weiteren Angestellten massgeblich auf Vertrauen beruhte. Dieses Ver- trauen hat der Angeklagte insbesondere dadurch missbraucht, dass er die von ihm im Zahlungsablauf festgestellten Lücken treuwidrig und unter Ver- letzung seiner Pflichten für eigene deliktische Zwecke ausnutzte (act. 1.88). Dieser zielgerichtete und jahrelange Missbrauch des Vertrauens selbst engster Mitarbeiter, das Handeln als Arbeitnehmer im Bundesdienst in vor- gesetzter Stellung, aber auch das Ausnützen von Schwächen im Bereich militärischer Geheimhaltung sowie im Rahmen der Umstellungen im BIT fallen erheblich zur Last. Dies gilt auch für die Verwendung bekannter Na- men bei den Urkundendelikten. Insgesamt wirkt sich die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges deutlich straferhöhend aus.
Mit Bezug auf die Willensrichtung, welche die subjektive Seite der Tatkom- ponenten beschlägt, kann festgehalten werden, dass es für den Angeklag- ten leicht gewesen wäre, die Normen zu respektieren, gegen die er ver- stossen hat. Seine gegenteilige Entscheidung wiegt entsprechend schwer und muss straferhöhend berücksichtigt werden. Desgleichen fallen die ebenfalls der subjektiven Tatschwere zuzuordnenden Beweggründe des Angeklagten straferhöhend ins Gewicht. Diese waren egoistischer Natur und insbesondere nicht dadurch bedingt, dass sich der Angeklagte oder seine Familie in einer finanziellen Notlage befunden hätte. So erklärte die Angeklagte auf die Frage, wie man mit dem Einkommen des Angeklagten zurecht gekommen sei (act. 31.127): „Sehr gut. Es gab nie Probleme. Nur ganz früher einmal. Aber das ist lange her.“ Aufgrund dieses Handelns oh- ne Zwangslage, welches der gute Verdienst des Angeklagten nicht er- heischte, sowie der Tatsache, dass die deliktische Tätigkeit massgeblich im Streben nach Luxus begründet war, muss insgesamt auch unter diesem Gesichtspunkt von einer erheblichen Vorwerfbarkeit gesprochen werden.
Bezüglich Vorleben kann im Wesentlichen auf die Akten, insbesondere den vom Gericht eingeholten Informationsbericht der Kantonspolizei Y.______ vom 23. Juli 2004 verwiesen werden. Danach wuchs der Angeklagte A.______ mit seinen Brüdern bei seinen Eltern in V.______ in geordneten Verhältnissen auf. Im Jahr 1981 verheiratete er sich mit B.______. Dieser Ehe entsprossen drei Töchter, die 1983, 1986 und 1988 geboren wurden. Der Angeklagte A.______ besucht in V.______ die Primar- und Sekundar- schule. Es folgte eine vierjährige Lehre als Elektromonteur. Diesen Beruf übte der Angeklagte nach der Lehre an verschiedenen Orten aus. Dazwi-
- 51 -
schen absolvierte er RS, UO und OS. 1977 hatte der Angeklagte einen schweren Sportunfall, aufgrund dessen er seiner Tätigkeit als Servicetech- niker nicht mehr nachgehen konnte. Nach verschiedenen Tätigkeiten wechselte er 1983 zum Bund, wo er bis zu seiner durch das Strafverfahren bedingten Entlassung im Jahre 2001 in verschiedener Stellung tätig war. Nach dem Gesagten kann dem Angeklagten A.______ bis zum Beginn der Straftaten eine gute Lebensführung attestiert werden. Auch die sich bei den Akten befindlichen Arbeitszeugnisse äussern sich durchwegs positiv zu den Leistungen und zur Person des Angeklagten; die im Schlussbericht (vgl. act. 34.130 ff.) enthaltenen, gegenteiligen Auskünfte ehemaliger Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter während des Strafverfahrens erscheinen demge- genüber offensichtlich als durch dieses gefärbt und entsprechend einseitig. Strafmindernd ins Gewicht fallen sodann auch die Vorstrafenlosigkeit (vgl. Strafregisterauszug vom 20. Juli 2004) und das Wohlverhalten während der vergangenen drei Jahre (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, N. 87 zu Art. 63 StGB). Insgesamt rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Vorle- bens eine mehr als nur leichte Strafminderung.
Was das Nachtatverhalten anbelangt, ist festzuhalten, dass dieses nur re- levant ist, wenn und soweit es Ausdruck einer Kehrtwende hin zu recht- mässigem Verhalten bildet (BGE 121 IV 202, 206 E. 2 d/cc). Vorliegend ist zwar ein Geständnis gegeben. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass das strafmindernde Gewicht eines Geständnisses geringer ist, wenn pro- zesstaktische Überlegungen oder eine aussichtslose Beweislage (mit-) bestimmend waren (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, N. 108 zu Art. 63 StGB; in diesem Sinne auch BRUNS, Das Recht der Strafzumessung,
2. Aufl., Köln etc. 1985, S. 233, für das Geständnis, welches auf erdrü- ckenden Beweisen beruht oder erst auf eindringlichen Vorhalt abgegeben wurde). Entsprechend hielt das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid vom 22. Januar 2004 fest, dass sich ein Verzicht auf Strafminderung auf- drängen könne, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre (unveröf- fentlichter BGE vom 22. Januar 2004 [6S. 186/2003], E. 5.7.3; siehe auch Plädoyer 2/04, S. 70 ff., 74). Das Geständnis des Angeklagten erleichterte die Strafverfolgung wie eingangs erwähnt nicht massgeblich, zeichnete es sich doch im Wesentlichen durch einen Nachvollzug der bereits erwiesenen Taten aus. Unter Berücksichtigung der wiedergegebenen Rechtsprechung kann ihm damit nur beschränkt strafmindernd Rechnung getragen werden. Zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sind demgegenüber seine erfolgreichen Anstrengungen zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben und die damit verbundene Resozialisierung, welche zweifellos eine gewis- se Strafempfindlichkeit zur Folge hat.
- 52 -
Zusammenfassend ergibt sich bei einer Gesamtbeurteilung, dass es sich um eine schwerwiegende Tat handelt und die straferhöhenden Faktoren deutlich überwiegen. Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 30 Mo- naten Gefängnis als angemessen, womit die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 StGB ausgeschlossen ist; die Untersu- chungshaft von 22 Tagen ist dem Angeklagten anzurechnen (Art. 69 StGB), bestehen doch keine Anhaltspunkte, der Angeklagte habe eine Ver- längerung der Untersuchungshaft beabsichtigt. Abzusehen ist von der Aus- fällung einer Busse (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 StGB), da der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe grosse wirtschaftliche Einbussen nach sich ziehen wird.
7.2.2 Bei der Angeklagten B.______ ist für die Strafzumessung vom Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB mit einem Strafrahmen von 3 Tagen bis 3 Jahre Gefängnis oder Busse bis Fr. 40'000.– auszuge- hen. Aufgrund der Bindung an das gesetzliche Höchstmass der Strafart entfällt trotz Realkonkurrenz eine Erhöhung des Strafrahmens (Art. 36 i.V.m. Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB). Strafmildernde Umstände nach Art. 64 StGB liegen auch bei der Angeklagten keine vor. Insbesonde- re bestritt sie selbst anlässlich der Hauptverhandlung noch ein strafbares Verhalten, womit es bei ihr ebenfalls an aufrichtiger Reue fehlt.
Was das Ausmass der Rechtsgutbeeinträchtigung anbelangt, ist angesichts der Deliktssumme von Fr. 24'700.– (Summe der eingeklagten Barabhebun- gen) von einem nicht unbedeutenden Taterfolg auszugehen, wobei sich aber die Spur der Geldbezüge schliesslich nachvollziehen liess. Bezüglich der Art und Weise der Herbeiführung ist zu bemerken, dass die Angeklagte jeweils in Absprache und im Einvernehmen mit dem Angeklagten A.______ handelte (act. 31.143, 31.175 f.). Sie handelte damit voll eigenverantwort- lich. Auch ihre Tat wurde durch keine wirtschaftliche oder persönliche Zwangslage veranlasst.
Bezüglich Vorleben kann auch für die Angeklagte B.______ im Wesentli- chen auf die Akten, insbesondere den Schlussbericht (act. 35.133 f.) sowie den vom Gericht eingeholten Informationsbericht der Kantonspolizei Y.______ vom 23. Juli 2004 verwiesen werden. Gemäss letzterem wuchs die Angeklagte als Adoptivkind mit ihrer ebenfalls adoptierten Schwester bei ihren Adoptiveltern in V.______ in geordneten Verhältnissen auf. 1981 schloss sie mit A.______ die Ehe, welcher wie erwähnt drei Töchter ent- sprossen. Die Angeklagte absolvierte in V.______ neun Jahre die Real- schule und sodann eine zweijährige Lehre als Zahnarztgehilfin. Bis zur Ge- burt des ersten Kindes 1983 arbeitete die Angeklagte auf ihrem erlernten
- 53 -
Beruf. 1999 stieg sie als Teilzeitverkäuferin in einer Kleider-Boutique in Z.______ wieder ins Berufsleben ein. Nach einem Jahr wurde die Boutique geschlossen. Nach einer Pause fand die Angeklagte im März 2000 wieder eine Teilzeitstelle in einem Kleidergeschäft in Z.______, wo sie heute noch tätig ist. Neben dieser Teilzeitarbeit ist die Angeklagte an zwei Tagen pro Woche als Tagesmutter tätig. Nebst dem geschilderten, guten Leumund und dem sozialen Einsatz der Angeklagten fällt sodann auch deren Vorstra- fenlosigkeit (vgl. Strafregisterauszug vom 20./26. Juli 2004) sowie das Wohlverhalten während der vergangenen drei Jahre strafmindernd ins Ge- wicht. Insgesamt ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Vorlebens be- achtliche Strafminderungselemente.
Das Nachtatverhalten der Angeklagten rechtfertigt demgegenüber keine Strafminderung, da keine Anzeichen für eine innere Umkehr bestehen (vgl. z.B act. 31.159). Zu berücksichtigen ist indessen ihre Strafempfindlichkeit zufolge guter sozialer Integration.
Der Tatschuld und geringfügig mindernden subjektiven Faktoren angemes- sen erscheint eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis, unter Anrech- nung von 2 Tagen Untersuchungshaft (Art. 69 StGB). Da die ausgefällte Strafe somit nicht mehr als 18 Monate beträgt, kein Rückfall im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, der Angeklagten sowohl aufgrund ihres Vorlebens als auch ihres Charakters eine günstige Prognose gestellt wer- den kann und mit der Bundesanwaltschaft davon auszugehen ist, dass sie den Schaden, soweit ihr zumutbar, ersetzen wird, ist die Strafe bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist, da es sich bei der Angeklagten um eine Ersttäterin handelt, auf 2 Jahre anzusetzen. Von der Ausfällung einer Bus- se ist abzusehen, um die finanzielle Situation über den Strafvollzug des Angeklagten A.______ hinaus nicht zusätzlich zu belasten.
8. Einziehung 8.1
8.1.1 Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Einzuziehen sind zu- nächst diejenigen Vermögenswerte, die unmittelbar aus der Straftat stam- men und beim Straftäter oder – unter den in Abs. 2 von Art. 59 Ziff. 1 StGB genannten Voraussetzungen – bei einer Drittperson noch vorhanden sind (Originalwerte). Einzuziehen sind daneben aber auch echte und unechte
- 54 -
Surrogate (BGE 126 I 97, 106 E. 3 c/bb). Während ein unechtes Surrogat nur besteht, wenn eine "Papierspur" zum Originalwert vorhanden ist, darf auch ein echtes Surrogat lediglich dann angenommen werden, wenn es nachweislich an die Stelle des Originalwertes getreten ist (BGE 126 I 97, 106 f. E. 3 c/cc).
8.1.2 Vorweg ist zu bemerken, dass der in Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB statuierte Vorrang des Rückerstattungsanspruches des Verletzten gegenüber der Einziehung vorliegend insofern keine praktische Bedeutung erlangt, als dass die Einziehung durch den Bund vorzunehmen ist (Art. 240 Abs. 1 BStP; SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisierte Verbrechen und Geldwäscherei; Bd. I, Zürich 1998 N. 168 zu Art. 59 StGB), der zugleich der durch die Straftat Verletzte ist. Die mit der genannten Bestim- mung verfolgte Zielsetzung, der Geschädigten die ihr entzogenen Delikts- gegenstände und Vermögenswerte direkt wieder zu verschaffen bzw. eine Bereicherung des Staates zulasten der strafrechtlich Geschädigten sowie eine Doppelverpflichtung des Angeklagten zu vermeiden (vgl. BGE 129 IV 322, 327 E. 2.2.4), wird demgemäss mit der Anordnung einer Einziehung im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt.
Soweit die Bundesanwaltschaft die Herausgabe bzw. Einziehung des Be- trages von Fr. 1'583’493.41 zuzüglich aufgelaufener Zinsen auf dem Post- konto der Bundesgerichtskasse ______ (Vermerk: ______) verlangt, deckt sich ihr Antrag mit demjenigen des Angeklagten A.______. Es ist denn auch unbestritten, dass die entsprechenden Vermögenswerte durch die strafbaren Handlungen des Angeklagten erlangt wurden (vgl. dazu im Ein- zelnen den Schlussbericht, act. 35.24 ff.). Ebenso stimmen die Anträge von Bundesanwaltschaft und Angeklagtem hinsichtlich des sich bei der Eidge- nössischen Finanzverwaltung (Vermerk: ______) befindlichen Betrages von Fr. 2'800.– (nebst Ertrag seit 18. November 2003; act. 36.94) überein. Dieser stammt unbestrittenermassen aus dem Verkauf des Renault Safra- ne (act. 20.60 ff.), der seinerseits vollumfänglich aus deliktisch erlangten Geldern finanziert wurde (act. 31.133 i.V.m. 20.19 ff., 1.164, 31.144, 31.171, 34.126; vgl. zum Ganzen Erwägung 2.6.2, 6.1.3)
Die Bundesanwaltschaft beantragt sodann weiter die Herausgabe bzw. Ein- ziehung des Guthabens von Fr. 2'867.70 zuzüglich aufgelaufener Zinsen ab dem gesperrtem Sparkonto ______ bei der Bank C.______. Der Ange- klagte A.______ liess sich hierzu nicht vernehmen. Wie sich aus den Akten ergibt, zahlte der Angeklagte auf das vorerwähnte Konto ab dem 30. No- vember 1999 per Dauerauftrag zu Lasten seines Privatkontos bei der Bank R.______ (vormals Bank DD.______; Kontonummer ______) monatlich
- 55 -
zunächst Fr. 1'415.60 und ab 30. Oktober 2000 Fr. 1'456.– zur Begleichung des Hypothekarzinses ein (act. 21.62-64; vgl. auch act. 4.789 ff.). Das Kon- to bei der Bank R.______ seinerseits wurde zwischen August 1996 und August 2001 mit einer Summe von Fr. 65'000.– gespiesen, welche erwie- senermassen vom Wavecom-Konto und damit aus den strafbaren Hand- lungen des Angeklagten stammten (act. 4.671, 4.691, 4.735 f., 4.744; vgl. auch act. 1.65, 1.156, 31.40, 31.144). Zieht man weiter in Betracht, dass das Privatkonto der Bank R.______ am 16. Mai 2003 mit einem Guthaben von bloss Fr. 25'327.70 saldiert wurde (act. 33.36 f.), ergibt sich, dass der Angeklagte mindestens einen deliktisch erlangten Betrag von Fr. 39'672.30 anderweitig verwendet hat. Obschon auf dem Konto der Bank R.______ eine Vermischung mit rechtmässig erworbenen Geldern stattgefunden hat (vgl. zur Problematik SCHMID, a.a.O., N. 64 zu Art. 59 StGB), muss vor dem Hintergrund der Kontostände sowie der klaren Feststellbarkeit der Bewe- gungen als erwiesen erachtet werden, dass der Angeklagte die Über- weisungen auf das Konto bei der Bank C.______ mitunter nur dank den be- trügerisch erlangten Gelder veranlassen konnte. Selbst bei einer vorsichti- gen Schätzung (Art. 59 Ziff. 4 StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 24 zu Art. 59 StGB; SCHMID, a.a.O., N. 64 i.V.m. 208 ff. zu Art. 59 StGB) des illegalen und damit einziehbaren Anteils der auf das Sparkonto ______ geflossenen Vermögenswerte ist die vollumfängliche Einziehung des geringen, noch vorhandenen Betrages angezeigt.
Die Bundesanwaltschaft beantragt des weiteren die Einziehung von Fr. 16'149.25 auf dem Vorsorgekonto der „D.______“ (Police-Nummer ______). Der Angeklagte A.______ verzichtete auch hier auf eine Antrags- stellung. Wie im Zusammenhang mit den angeklagten Geldwäschereihand- lungen bereits ausgeführt wurde, bezogen die Angeklagten vom Wavecom- Konto am 3. Dezember 1996 Fr. 6'000.– (act. 4.672), am 2. November 1998 Fr. 5'000.– (act. 4.693) sowie am 1. März 2001 Fr. 7'700.– (act. 4.738). Hiervon zahlten sie am 13. Dezember 1996 Fr. 5'580.20 und am 2. November 1998 sowie 1. März 2001 Fr. 4'988.85 bzw. Fr. 5'580.20, insgesamt Fr. 16'149.25, auf das Prämiendepot-Konto Nr. ______ bei der „D.______“ (Einzel-Lebensversicherung Nr. ______) ein (vgl. im Einzelnen die Ausführungen in E. 6.1.3). Damit ist die deliktische Herkunft der Gelder erwiesen und die Police Nr. ______ bei der „D.______“ Assurances, U.______, einzuziehen. Dass sich die Bank C.______ offensichtlich sämtli- che Ansprüche im Zusammenhang mit der vorerwähnten Police verpfänden liess (vgl. Schreiben der „D.______“ vom 19. Juli 2004, S. 2, sowie die Verpfändungsanzeige und der entsprechende Vertrag vom 1. November 2001), steht dem nicht entgegen. Die Bank C.______ konnte nämlich beim Erwerb dieser Vermögenswerte nicht – wie von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
- 56 -
gefordert – gutgläubig gewesen sein. Die Bundesanwaltschaft erliess ihr gegenüber bereits am 7. September 2001 eine Beschlagnahme- und Editi- onsverfügung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren (act. 4.755). Entsprechend muss ab diesem Zeitpunkt ein allgemeines Wis- sen auf Seiten der Bank C.______ bezüglich der möglichen deliktischen Herkunft von den Angeklagten gehörenden Vermögenswerten und damit Bösgläubigkeit bei der Verpfändung der einzuziehenden Police bejaht wer- den.
Was schliesslich die den Angeklagten gehörende Liegenschaft anbelangt, kann festgehalten werden, dass diese zugestandenermassen (vgl. Einver- nahme des Angeklagten A.______ vom 11./12. August 2004, S. 3) zumin- dest teilweise durch deliktischen Erlös erworben wurden. Die Einziehung der Liegenschaft erweist sich indessen aufgrund des bestehenden Ge- samteigentums als schwierig. Auf die Einziehung ist deshalb zu verzichten (SCHMID, a.a.O., N. 54 zu Art. 59 StGB) und stattdessen eine Ersatzforde- rung zu prüfen (vgl. sogleich E. 8.2 nachstehend).
8.2
8.2.1 Ist weder der Originalwert noch ein unechtes oder echtes Surrogat mehr vorhanden, erkennt der Richter gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates, gegenüber Dritten jedoch nur, soweit dies nach Ziff. 1 Abs. 2 derselben Bestimmung (gutgläubiger Erwerb) nicht aus- geschlossen ist. Der Richter kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Im letzten Fall setzen Verzicht oder Reduktion der Er- satzforderung eine umfassende Beurteilung der gesamten Lebensverhält- nisse des Betroffenen, insbesondere der finanziellen Lage, voraus (BGE 122 IV 299, 302 E. 3 b; SCHMID, a.a.O., N. 122 zu Art. 59 StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 11 zu Art. 59 StGB).
8.2.2 Vorliegend ergibt sich aus den an Schranken eingereichten Unterlagen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Angeklagten A.______ sowie seinen Ausführungen, dass dieser im Jahr 2003 rund Fr. 88'246.– netto pro Jahr verdiente (vgl. den Jahreslohnausweis 2003 sowie die einge- reichten Lohnblätter Januar 2003 bis Juli 2004); die Angeklagte B.______ erzielte ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 16'323.–. Das Lohnsparkon- to ______ des Angeklagten bei der Bank C.______ wies per 31. Juli 2004 einen Saldo von Fr. 7'333.50 aus, das Privatkonto der Angeklagten bei der Bank EE.______ einen solchen von Fr. 29.40. Sodann geht aus den zu den Akten gegebenen Steuerbescheinigungen hervor, dass die mit Beschlag
- 57 -
belegte Liegenschaft in hohem Masse mit Hypotheken belastet ist. Hinzu kommen gemäss den glaubhaften Aussagen des Angeklagten A.______ an Schranken Schulden gegenüber den Steuerbehörden im Umfang von Fr. 7'200.– (vgl. Einvernahme vom 11./12. August, S. 5). Weiter erklärte sein Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte ihm Honorar von Fr. 120'000.– schulde (Hauptverhandlungsprotokoll, S. 6). Zu- dem ist in Betracht zu ziehen, dass der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau die Ausbildung seiner beiden minderjährigen Töchter unterstützt und (zumindest teilweise) für deren Unterhalt aufkommt (vgl. Einvernahme vom 11./12. August, S. 3). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der An- geklagte eine längere Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu gewärtigen hat, die sich nicht nur während des Strafvollzuges, sondern – mit Blick auf das Alter des Angeklagten sowie die Arbeitsmarktsituation – auch danach in er- heblichem Masse negativ auf seine finanziellen Verhältnisse auswirken dürfte (vgl. OGer. Thurgau, RBOG 1995, S. 131 f. E. 2).
Im Lichte der vorstehend geschilderten Umstände ergibt sich, dass die wirtschaftliche Lage der Angeklagten nach Vollzugende stark beeinträchtigt sein wird und durch eine substanzielle Ersatzforderung zusätzlich in einem Masse geschwächt werde, dass der „Wiedereintritt in das bürgerliche Le- ben“ (Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) praktisch verbaut wäre. Von einer Ersatz- forderung ist demgemäss abzusehen.
Aufzuheben ist folglich die beim Kreisgrundbuchamt in Z.______ angeord- nete Grundbuchsperre auf der den Angeklagten gehörenden Liegenschaft an der X.______-Strasse, Z.______, da es sich dabei nur um eine vorsorg- liche Massnahme zur Sicherung und Befriedigung der nun entfallenen Er- satzforderung gehandelt hat (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB).
9. Beschlagnahmungen
Gemäss übereinstimmenden Anträgen werden zugunsten des BIT als Ei- gentümerin ein Notebook Marke Dell, eine elektronische Agenda Compaq mit Etui und sechs Verbindungskabel, sowie zugunsten des Angeklagten A.______ ein Darlehensvertrag und eine elektronische Agenda Psion frei- gegeben, da die Voraussetzungen der Beschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP) nicht mehr gegeben sind.
- 58 -
10. Kosten und Entschädigung 10.1 10.1.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt; das Gericht kann ihn aus besondern Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befrei- en (Art. 172 Abs. 1 BStP). Dazu gehören auch pauschale Gebühren der Untersuchungs- und Anklagebehörden nach der Verordnung vom 22. Ok- tober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) so- wie solche des Bundesstrafgerichts nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32).
10.1.2 Im vorliegenden Fall sind die Kosten des Verfahrens zufolge Schuld- spruchs von den Angeklagten zu tragen. Gründe für Kostenbefreiung sind keine ersichtlich. Allerdings sind die gemäss Kostenaufstellung vom 20. Ap- ril 2004 von den Strafverfolgungsbehörden veranschlagten Gebühren von Fr. 55'000.– (Bundesanwaltschaft) sowie Fr. 70'000.– (Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt) übersetzt. Eine Überschreitung des ordentlichen Gebührenrahmens für die Voruntersuchung (vgl. Art. 4 lit. c der genannten Verordnung) ist nicht möglich, da die Ausnahmegründe von Art. 3 Abs. 2 nicht vorliegen. Auch innerhalb des ordentlichen Rahmens sind die Gebüh- ren zu hoch: Die allgemeine Bedeutung des Falles, die betroffenen finan- ziellen Interessen sowie der geltend gemachte Zeit- und Arbeitsaufwand (Art. 3 Abs. 1) rechtfertigen eine Gebühr von je Fr. 20'000.– für die Bun- desanwaltschaft sowie das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt, wel- che vom Angeklagten A.______ sowie der Angeklagten B.______ im Ver- hältnis 9/10 zu 1/10 zu tragen sind.
Was die Auslagen anbelangt, kann im Wesentlichen auf die Kostenstellung der Bundesanwaltschaft vom 20. April 2004 abgestellt werden. Als unnötig sind allerdings die durch die bei der Tochter der Angeklagten angeordnete Telefonkontrolle entstandenen Kosten im Betrag von Fr. 1’228.– zu be- trachten. Damit sind dem Angeklagten A.______ an Kosten des Ermitt- lungs- und Untersuchungsverfahrens Fr. 5'664.70 (Fr. 1914.– [Telefonkon- trolle], Fr. 3’158.10 [Gefängnisaufenthalt], Fr. 35.– [1/2 Grundbuchsperre], Fr. 400.– [Zeugenentschädigung AA.______], Fr. 57.60 [9/10 Wegkosten- entschädigung FF.______]) und der Angeklagten B.______ Fr. 1'556.50 (Fr. 1228.– [Telefonkontrolle], Fr. 287.10 [Gefängnisaufenthalt], Fr. 35.– [1/2 Grundbuchsperre], Fr. 6.40 [1/10 Wegkostenentschädigung FF.______]) aufzuerlegen.
- 59 -
Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Bundesstrafgericht ist in Anwen- dung von Art. 2 Abs. 1 lit. b des erwähnten Reglements auf Fr. 10'000.– festzusetzen und den Angeklagten ebenfalls im Verhältnis 9/10 zu 1/10 aufzuerlegen. Der Angeklagte A.______ hat überdies die Zeugenentschä- digung BB.______ im Betrag von Fr. 420.– zu tragen.
10.2 Fürsprecher von Ins war zunächst als erbetener Verteidiger des Angeklag- ten A.______ tätig. Nachdem er sein Mandat niedergelegt hatte, wurde er mit Verfügung vom 1. Juli 2004 als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Ent- sprechend ist er für die – gemäss Kostennote vom 16. August 2004 – seit dem 1. Juli 2004 entstandenen Aufwendungen von Fr. 46'717.45 (inkl. MwSt), welche als angemessen erscheinen, aus der Bundeskasse zu ent- schädigen. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Bun- deskasse dafür Ersatz zu leisten.
10.3 Für eine Entschädigung an die Angeklagte B.______ ist kein Raum, da sie schuldig gesprochen worden ist (Art. 176 BStP e contrario).
11. Vollzug
Das Bundesstrafgericht bestimmt, welcher Kanton eine Freiheitsstrafe voll- zieht (Art. 241 Abs. 1 BStP). Das ist zweckmässigerweise der Wohnsitz- kanton, also der Kanton Y.______. Diese Anordnung fehlt versehentlich im Dispositiv vom 17. August 2004. Dieses ist entsprechend zu ergänzen, ebenso durch die Mitteilung zusätzlich an diesen Kanton.
- 60 -
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. A.______ wird schuldig gesprochen:
− des mehrfachen einfachen und mehrfachen, teilweise versuchten gewerbsmässi- gen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB, hinsichtlich -- der Leistungsverträge zu den Rechnungen vom 27. Dezember 1994 und
11. Juli 1995; -- der Rechnungen vom 2., 4., 5., 7., 8., 13. und 16. Oktober 1996; -- der Rechnung vom 16. Januar 1998 sowie der beiden Rechnungen vom
25. Februar 1999; − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 al. 1 und 3 StGB; − der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, hinsichtlich der Bezüge ab dem Sparkonto bei der Sparkasse E.______ vom 28. April und
2. November 1998 sowie 1. März 2001.
2. A.______ wird freigesprochen von der Anklage der Erschleichung einer falschen Be- urkundung insgesamt und der Urkundenfälschung im Amt sowie der Geldwäscherei im Übrigen.
3. A.______ wird bestraft mit 30 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 22 Tagen Untersuchungshaft. Der Kanton Y.______ wird mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe beauftragt.
4. a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB eingezogen:
− vom Postkonto der Bundesgerichtskasse, ______, der Betrag von Fr. 1'583’493.41 nebst Ertrag seit Eingang (Vermerk: _______); − bei der Bank C.______ das Konto ______; − bei der „D.______“ Assurances, U.______, die Police Nr. ______; − bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung der Erlös von Fr. 2'800.– aus dem Verkauf des Renault Safrane nebst Ertrag seit 18. November 2003 (Vermerk: ______).
b) Von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB gegenüber A.______ wird abgesehen.
- 61 -
5. Über den privatrechtlichen Anspruch der Schweizerischen Eidgenossenschaft ge- genüber A.______ wird später entschieden.
6. A.______ werden an Kosten auferlegt:
Fr. 18'000.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 18'000.— Anteil Gebühr Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt Fr. 5'564.70 Kosten des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens Fr. 9'000.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 420.— Zeugenentschädigungen Fr. 50'984.70 Total
7. Fürsprecher von Ins wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 46'717.45 (inkl. MwSt) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten.
II.
1. B.______ wird der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen hinsichtlich der Bezüge ab dem Sparkonto bei der Sparkasse E.______ vom 28. April und 2. November 1998 sowie 1. März 2001.
2. Im Übrigen wird B.______ von der Anklage der Geldwäscherei freigesprochen.
3. B.______ wird bestraft mit 30 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung von 2 Tagen Un- tersuchungshaft und Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Über den privatrechtlichen Anspruch der Schweizerischen Eidgenossenschaft ge- genüber B.______ wird später entschieden.
5. B.______ werden an Kosten auferlegt:
Fr. 2'000.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 2'000.— Anteil Gebühr Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt Fr. 1'556.50 Kosten des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens Fr. 1'000.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 6'556.50 Total
6. B.______ wird keine Entschädigung ausgerichtet.
- 62 -
III.
1. Es werden freigegeben:
− ein Notebook Marke Dell, eine elektronische Agenda Compaq mit Etui und sechs Verbindungskabel zugunsten des Bundesamtes für Informatik und Telekommuni- kation (BIT); − ein Darlehensvertrag und eine elektronische Agenda Psion zugunsten von A.______.
2. Die Grundbuchsperre hinsichtlich der den Verurteilten gehörenden Liegenschaft an der X.______-Strasse, Z.______, beim Kreisgrundbuchamt in Z.______, wird aufge- hoben.
IV.
Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Fürsprecher Peter von Ins, amtlicher Verteidiger von A.______, Fürsprecher Peter Saluz, erbetener Verteidiger von B.______, dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) sowie dem Kan- ton Y.______ mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Entscheid ausgefertigt am: 7. Dezember 2004 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen Bundes- gerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfer- tigung des Entscheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenös- sisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).