Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft beim Gericht von Lodi führt unter der Verfahrensnummer 811/2023 eine Strafuntersuchung gegen B., C. und D. im Wesentlichen wegen gemeinschaftlich begangener vollendeter und versuchter Erpressung («delitto di estorsione [nella forma tentata e consumata], aggravato dall’aver commesso il fatto in più persone riunite») und gegen B. und C. wegen Selbstgeldwäsche («de- litto di autoriciclaggio») sowie gegen B. wegen betrügerischer Übertragung von Vermögenswerten («delitto di trasferimento fraudolento di valori»).
Hintergrund der Erpressung sei eine während fast 20 Jahren andauernde, von der E. s.r.l. verursachte Umweltverschmutzung am Standort Z. durch die unsach- gemässe Verwendung und Entsorgung von Dichlormethan. Die E. s.r.l. habe im Auftrag der F. Europe s.p.a. gehandelt. B., C. und D. sollen den Führungskräften der F. Europe s.p.a. angedroht haben, die illegale Abfallentsorgung den Justiz- behörden zu melden, falls ihnen nicht beträchtliche Geldsummen bezahlt wür- den. Die erpressten Zahlungen der F. Europe s.p.a. seien in der Folge auf ein Konto bei der Bank G., mit der IBAN 1, lautend auf die A. AG mit Sitz in Y., bzw. über ein auf die E. s.r.l. lautendes Girokonto bei der Bank H. und von dort auf ein Konto der A. AG IBAN 2 bei der (ehemaligen) Bank I. geleistet worden (Verfah- rensakten Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern [nachfolgend «Verfah- rensakten], Rubrik 2).
B. In diesem Zusammenhang haben die italienischen Behörden die Schweiz mit Schreiben vom 9. September 2025 um Beschlagnahme des Betrags von EUR 38'757.-- auf dem obgenannten Konto lautend auf die A. AG bei der Bank G. sowie des Betrags von EUR 1'048'028.64 auf dem Konto der A. AG bei der Bank I. ersucht. Gleichzeitig erbaten sie um rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die beiden genannten Konten, lautend auf die A. AG (Verfahrensakten, Rubrik 2).
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 7. November 2025 entsprach die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern dem Rechtshilfeersuchen und for- derte die Bank Switzerland G. und die Bank G. auf, die Bankunterlagen betref- fend die obgenannten Konten herauszugeben. Zudem ordnete sie die Sperre der auf den betreffenden Konten liegenden Vermögenswerte bis zu einem Betrag von EUR 1'086'786.24 an (Verfahrensakten, Rubrik 8).
D. Mit Schreiben vom 26. November 2025 liess die Bank Switzerland G. der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Luzern die angeforderten Bankunterlagen
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3 zukommen. Darüber hinaus teilte sie mit, dass das Konto mit der IBAN 2 lediglich einen Saldo von CHF 2'761.98 aufweise und das Konto mit der IBAN 1 im Juni 2023 saldiert worden sei (Verfahrensakten, Rubrik 9).
E. Am 24. März 2026 erliess die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern die Schlussverfügung und verfügte die Herausgabe des Schreibens der Bank Switzerland G., […], vom 26. November 2025 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern sowie sämtlicher Basisdokumente und Kontoauszüge betreffend die Konten 3 (IBAN 2) und 4 (IBAN 1) ab Eröffnung bis zum Verfügungsdatum (7. November 2025) bzw. bis zur Saldierung. Die mit Eintretens- und Zwischen- verfügung vom 7. November 2025 betreffend das Konto 3 (IBAN 2) verfügte Sperre für Ausgänge hob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern auf (act. 1.1).
F. Dagegen gelangte die A. AG mit Eingabe vom 23. April 2026 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt die Aufhebung der Schluss- verfügung vom 24. März 2026 und die Abweisung des italienischen Rechtshil- feersuchens vom 9. September 2025. Die Kontosperre betreffend die Ausgänge vom Konto 3 (IBAN 2) sei unverzüglich aufzuheben (act. 1, S. 16).
G. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen mit Schreiben vom 11. und 18. Mai 2026 je die Abweisung der Beschwerde (act. 9 und 10). Die A. AG hält in ihrer Replik vom
12. Juni 2026 an den in ihrer Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 14), was dem BJ und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 15. Juni 2026 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Französisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer bestimmt die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen besteht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Be- schwerde in Italienisch eingereicht wurde.
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E. 4 2.
2.1 Für die Rechtshilfe zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12; nachfolgend «ZPII EUeR») sowie der Ver- trag vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (ZV; SR 0.351.945.41) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19– 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Ab- kommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european- union/international-agreements/008.html) zur Anwendung. Ebenso zur Anwen- dung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld- wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.3.11.53; BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b).
2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, fin- den das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechts- hilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
2.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zu- dem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
3.
3.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfe- verfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt
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E. 5 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als per- sönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist bzw. war Inhaberin der Konten 3 (IBAN 2) und 4 (IBAN 1; mittlerweile saldiert) bei der Bank Switzerland G. (bzw. bei der ehe- maligen Bank I.) und ist gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der betreffenden Kontounterlagen beschwerdelegitimiert. In diesem Umfang ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
3.3 Soweit die Beschwerdeführerin die unverzügliche Aufhebung der Sperre des Kontos 3 (IBAN 2) beantragt (vgl. Antrag Ziff. 1.3; act. 1, S. 16), ist darauf man- gels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin in ih- rer Schlussverfügung die Aufhebung der mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 7. November 2025 angeordneten Sperre betreffend das genannte Konto verfügt hat. Die Beschwerdeführerin hält denn auch selber in der Beschwerde- schrift fest, dass sie die Aufhebung der Kontosperre nicht anfechte (act. 1, S. 7 f.).
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe al- lenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem ersten Punkt geltend, das italienische Rechtshilfeersuchen sei lückenhaft und die Darlegung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen sei falsch. Insbesondere werde der zeitliche Ablauf im von den italienischen Behörden dargestellten Sachverhalt nicht vollständig wiederge- geben, und angebliche Transaktionen seien gänzlich falsch dargelegt. So führt die Beschwerdeführerin etwa aus, es werde im Rechtshilfeersuchen angegeben, dass sich auf den von B. genutzten IT-Geräten nicht näher bezeichnetes «von ihm selbst erstelltes IT-Material» befunden habe, das eine genaue und analyti- sche Beschreibung von Umweltverschmutzungshandlungen darstelle, die sich über einen Zeitraum von zwei Jahrzehnten im Werk der E. s.r.l. hingezogen hät- ten. Es sei jedoch nicht bekannt, wann dieses IT-Material erstellt worden sei, und es sei nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang dies mit zwei Rechnungen vom 5. und 26. September 2022 stehen solle, die nach Angaben der
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E. 5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Dar- stellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshil- feersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; 2011 194 E. 2.1).
E. 5.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeer- suchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staa- tes kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unver- einbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstüt- zung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweis- mitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden er- möglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechts- hilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in wel- chem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung
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E. 5.4.1 Die italienischen Behörden schildern in ihrem Rechtshilfeersuchen vom 9. Sep- tember 2025 über mehrere Seiten den Sachverhalt. Zusammenfassend lässt sich Folgendes entnehmen:
Die italienischen Behörden hätten gestützt auf Auswertungen von IT-Geräten von B. und C. in einem anderen gegen die beiden geführten Strafverfahren von den Umweltverschmutzungen Kenntnis erhalten, die sich über fast zwei Jahrzehnte (1997-2014) im Werk der E. s.r.l. ereignet hätten. Dort sei Dichlormethan verwen- det worden; eine giftige und potenziell krebserregende Substanz, sofern sie nicht gemäss den behördlichen Entsorgungsvorschriften behandelt werde. Am Pro- duktionsstandort seien die Arbeiten unter Verwendung von Dichlormethan im Auftrag des multinationalen Unternehmens F. Europe s.p.a. durchgeführt wor- den, das bereits seit 1997 Aufträge an die im Laufe der Zeit nacheinander ge- gründeten s.r.l.’s vergeben habe, die den beiden Verdächtigen unterstanden hät- ten. Die illegale Abfallentsorgung am Standort Z. sei von B. und C. als Druckmittel gegenüber der Unternehmensleitung des multinationalen Konzerns eingesetzt worden. D., damals Sicherheitsbeauftragter der F.-Gruppe, sei über die Absich- ten der Komplizen informiert gewesen und habe Treffen zwischen diesen und den Führungskräften des multinationalen Konzerns organisiert. Auf den bei B. beschlagnahmten Geräten seien zahlreiche Audioaufzeichnungen von Gesprä- chen zwischen ihm, C. und der Unternehmensleitung des multinationalen Kon- zerns gefunden worden, bei denen B. und C. regelrechte Erpressungsforderun- gen gestellt hätten. Unter ausdrücklichem Verweis auf die Schäden, die durch die illegale Verwendung und Entsorgung der giftigen Substanz für die Umwelt und die Gesundheit der Mitarbeiter entstanden seien, und unter Androhung, die Umweltverstösse bei den Justizbehörden zu melden, hätten B. und C. nicht nur die Garantie bestimmter Umsatzzahlen gefordert, sondern auch die Zahlung be- trächtlicher Geldsummen durch den multinationalen Konzern. Die Führungskräfte der F.-Gruppe hätten sich gezwungen gesehen, den Forderungen der beiden durch formal rechtmässige und scheinbar begründete Finanztransaktionen nach- zukommen und so die illegale Beziehung, die den Geldzahlungen zugrunde ge- legen sei, zu verschleiern. Dies hätten sie dadurch getan, indem sie die Be- schwerdeführerin benützten, die mit C. in Verbindung stehe.
Die Vermutung der illegalen Verwendung und Entsorgung in der Produktions- stätte in Z. sei durch den Bericht der vom Staatsanwalt bestellten technischen Sachverständigen bestätigt worden. Diese hätten zusammengefasst festgestellt,
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E. 5.4.2 Der Sachdarstellung der ersuchenden Behörde sind keine offensichtlichen Feh- ler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche das Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden. Gestützt auf diese verbindliche Darstellung des Sach- verhaltsvorwurfs subsumierte die Beschwerdegegnerin die im Rechtshilfeersu- chen umschriebenen Handlungen unter den Straftatbestand der Erpressung (Art. 158 StGB), was nicht zu beanstanden ist. Was die Beschwerdeführerin im Einzelnen einwenden lässt, ist nicht geeignet, Mängel in der Sachdarstellung zu begründen. Auch im Umstand, dass darüber hinaus keine genauen Daten, Orte und weiteren Details aufgeführt wurden, ist kein Mangel zu erblicken. Dies gilt ebenso für den Einwand, dass in den Kontounterlagen nicht sämtliche im Rechts- hilfeersuchen aufgelisteten Transaktionen auffindbar seien (vgl. auch nachfol- gend E. 6). Wie bereits erwähnt, liegt das Ziel im Rechtshilfeverfahren in der Klärung unbeantworteter Punkte im Verfahren des ersuchenden Staates. Dabei können die im ersuchten Staat vorhandenen Beweismittel auch entlastender Na- tur sein (TPF 2011 97 E. 5.1. m.w.H). Massgeblich für den Rechtshilferichter ist einzig, ob die Angaben im Rechtshilfeersuchen es den schweizerischen Behör- den ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (vgl. supra E. 5.3). Wie bereits ausgeführt, ist dies vorliegend zu bejahen. Die Bestrei- tungen des Sachverhaltsvorwurfs durch die Beschwerdeführerin erschöpfen sich denn auch in einer im Rechtshilfeverfahren unzulässigen Gegendarstellung in der Strafsache an sich. Soweit sie das Fehlen von Belegen rügt, verkennt sie, dass die ersuchende Behörde ihre Sachdarstellung nicht bereits abschliessend mit Beweisen zu belegen hat. Mit ihrer pauschalen Bestreitung zeigt die Be- schwerdeführerin nicht auf, inwiefern die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht zutreffen sollte. Solches ist angesichts der erdrückenden Anzahl von
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E. 6 ersuchenden Behörde von der F. America Inc. auf das Konto der Beschwerde- führerin IBAN 1 überwiesen sein sollen. Die Überweisungen seien auf dem be- treffenden Kontoauszug nicht zu finden. Dies bestätige eindeutig, dass die Dar- stellung im Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen nicht nur lückenhaft, sondern gänzlich falsch sei. Auch erkläre es sich nicht, wie gemäss den Ausführungen der ersuchenden Behörde im Zeitraum von Juli 2021 bis Februar 2024 Erpres- sungszahlungen auf das Konto der Beschwerdeführerin mit der IBAN 2 im Ge- samtumfang von EUR 1'048'028.64 überwiesen worden sein sollen, sei doch das betreffende Konto erst am 19. April 2023 eröffnet worden. Das italienische Straf- verfahren sei überdies bereits im Jahr 2023 eröffnet worden, weshalb die ersu- chende Behörde in der Lage hätte sein sollen, zumindest eine schlüssige und umfassende Darstellung des Sachverhalts vorzulegen, was den zeitlichen Ablauf der den Beschuldigten vorgeworfenen Taten sowie die Umstände betrifft, die auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten hindeuten könnten (act. 1, S. 8 ff.; act. 14).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine «fishing expedition» vor und die Herausgabe der Bankunterlagen verletze das Verhältnismässigkeitsprin- zip (act. 1, S. 10 ff.).
E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abge- lehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in kei- nem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersu- chung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzuläs- sige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit be- stimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. po- tentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeu- tung sein können, um einen bestehen den Verdacht allenfalls zu widerlegen (vgl. supra E. 5.4.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
E. 6.3 Die herauszugebenden Bankunterlagen betreffen genau diejenigen Konten, auf welche – nach der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen
– die mutmasslichen Erpressungsgelder geflossen sind. Es besteht daher offen- sichtlich ein Untersuchungsinteresse an den verfahrensgegenständlichen
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E. 6.4 Zusammenfassend steht fest, dass eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzip nicht auszumachen ist und die diesbezügliche Rüge fehl geht.
7. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich und die Herausgabe der Bankunterlagen ist somit im verfügten Umfang zulässig. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwen- dung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- anzusetzen und der Beschwerde- führerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der gleichen Höhe (vgl. Art. 63 Abs. 4bis lit. a VwVG und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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E. 7 vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebun- den, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche so- fort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
E. 8 dass bei der Verarbeitung mit Dichlormethan gefährliche Abfälle entstanden seien, die nicht ordnungsgemäss entsorgt worden seien. B. und C. hätten die Beschwerdeführerin eigens zur Abwicklung undurchsichtiger Transaktionen ge- gründet; dies gehe aus den Audioaufnahmen von B. und C. hervor. Im Au- gust 2022 habe J. (CEO der F. Europe s.p.a) B. und C. mit einer fiktiven Beratung am amerikanischen Sitz des Unternehmens in X. (New York) beauftragt. J. sei dazu von B. und C. erpresserisch unter Druck gesetzt worden. Die «Vergütung» für die Beratung von EUR 38'757.60 sei von F. America Inc. an die Beschwerde- führerin bezahlt worden. Die beiden Beschuldigten hätten verlangt, dass die Zah- lung «aus dem Ausland» erfolgen solle und dabei ausdrücklich klargestellt, dass sie keine Spuren der Transaktion in Italien hinterlassen wollten. Ermittlungen hät- ten gezeigt, dass zwischen Juli 2021 und Februar 2024 zudem vom multinatio- nalen Unternehmen auf das Girokonto von E. s.r.l. knapp EUR 4 Mio. einbezahlt worden seien. Dabei seien stets Rechnungen für nicht existierende Geschäfte ausgestellt worden.
E. 9 tatbestandserfüllenden Sachverhaltselementen in der Darstellung der ersuchen- den Behörde auch nicht ersichtlich. Zusammenfassend bleibt demnach festzu- halten, dass die Rüge fehl geht.
6.
E. 10 Konten. Da die Beschwerdeführerin direkt in die Strafangelegenheit verwickelt ist, sind die italienischen Behörden über die Konten und alle Transaktionen zu informieren, die über diese Konten getätigt wurden. Dies erlaubt den italienischen Behörden zu ermitteln, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden. Damit besteht ein ausreichender Sachzusammen- hang zwischen den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten bzw. den entsprechenden Kontounterlagen und dem im Rechtshilfeersuchen erwähnten Sachverhaltsvorwurf. Von einer unzulässigen Beweisausforschung kann daher keine Rede sein. Von den 16 im Rechtshilfeersuchen aufgelisteten Zahlungen der E. s.r.l. auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der (ehemaligen) Bank I. mit der IBAN 2 sind in den Kontounterlagen denn auch mit Ausnahme von vier Zahlungen (nämlich vom 31. März 2023 im Umfang von EUR 131'457.29, vom
10. Juli 2023 im Umfang von EUR 102'400.--, vom 13. Juli 2023 im Umfang von EUR 2'089.79 und vom 15. März 2024 im Umfang von EUR 730'359.88) alle im Ersuchen aufgelisteten Überweisungen ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass die im Rechtshilfeersuchen erwähnten Zahlungen der F. America Inc. vom 5. und
26. September 2022 im Umfang von EUR 11‘466.-- und EUR 27‘291.60 auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank G. mit der IBAN 1 in den entspre- chenden Kontounterlagen nicht aufzufinden sind. Dies ändert aber nichts an der potentiellen Erheblichkeit der Bankunterlagen betreffend das Konto mit der IBAN 1, zumal auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (vgl. supra E. 5.4.2 und E. 6.2).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. Juli 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Roy Garré und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Elio Brunetti, Beschwerdeführerin
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2026.47
RR.2026.47
2 Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft beim Gericht von Lodi führt unter der Verfahrensnummer 811/2023 eine Strafuntersuchung gegen B., C. und D. im Wesentlichen wegen gemeinschaftlich begangener vollendeter und versuchter Erpressung («delitto di estorsione [nella forma tentata e consumata], aggravato dall’aver commesso il fatto in più persone riunite») und gegen B. und C. wegen Selbstgeldwäsche («de- litto di autoriciclaggio») sowie gegen B. wegen betrügerischer Übertragung von Vermögenswerten («delitto di trasferimento fraudolento di valori»).
Hintergrund der Erpressung sei eine während fast 20 Jahren andauernde, von der E. s.r.l. verursachte Umweltverschmutzung am Standort Z. durch die unsach- gemässe Verwendung und Entsorgung von Dichlormethan. Die E. s.r.l. habe im Auftrag der F. Europe s.p.a. gehandelt. B., C. und D. sollen den Führungskräften der F. Europe s.p.a. angedroht haben, die illegale Abfallentsorgung den Justiz- behörden zu melden, falls ihnen nicht beträchtliche Geldsummen bezahlt wür- den. Die erpressten Zahlungen der F. Europe s.p.a. seien in der Folge auf ein Konto bei der Bank G., mit der IBAN 1, lautend auf die A. AG mit Sitz in Y., bzw. über ein auf die E. s.r.l. lautendes Girokonto bei der Bank H. und von dort auf ein Konto der A. AG IBAN 2 bei der (ehemaligen) Bank I. geleistet worden (Verfah- rensakten Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern [nachfolgend «Verfah- rensakten], Rubrik 2).
B. In diesem Zusammenhang haben die italienischen Behörden die Schweiz mit Schreiben vom 9. September 2025 um Beschlagnahme des Betrags von EUR 38'757.-- auf dem obgenannten Konto lautend auf die A. AG bei der Bank G. sowie des Betrags von EUR 1'048'028.64 auf dem Konto der A. AG bei der Bank I. ersucht. Gleichzeitig erbaten sie um rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die beiden genannten Konten, lautend auf die A. AG (Verfahrensakten, Rubrik 2).
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 7. November 2025 entsprach die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern dem Rechtshilfeersuchen und for- derte die Bank Switzerland G. und die Bank G. auf, die Bankunterlagen betref- fend die obgenannten Konten herauszugeben. Zudem ordnete sie die Sperre der auf den betreffenden Konten liegenden Vermögenswerte bis zu einem Betrag von EUR 1'086'786.24 an (Verfahrensakten, Rubrik 8).
D. Mit Schreiben vom 26. November 2025 liess die Bank Switzerland G. der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Luzern die angeforderten Bankunterlagen
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3 zukommen. Darüber hinaus teilte sie mit, dass das Konto mit der IBAN 2 lediglich einen Saldo von CHF 2'761.98 aufweise und das Konto mit der IBAN 1 im Juni 2023 saldiert worden sei (Verfahrensakten, Rubrik 9).
E. Am 24. März 2026 erliess die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern die Schlussverfügung und verfügte die Herausgabe des Schreibens der Bank Switzerland G., […], vom 26. November 2025 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern sowie sämtlicher Basisdokumente und Kontoauszüge betreffend die Konten 3 (IBAN 2) und 4 (IBAN 1) ab Eröffnung bis zum Verfügungsdatum (7. November 2025) bzw. bis zur Saldierung. Die mit Eintretens- und Zwischen- verfügung vom 7. November 2025 betreffend das Konto 3 (IBAN 2) verfügte Sperre für Ausgänge hob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern auf (act. 1.1).
F. Dagegen gelangte die A. AG mit Eingabe vom 23. April 2026 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt die Aufhebung der Schluss- verfügung vom 24. März 2026 und die Abweisung des italienischen Rechtshil- feersuchens vom 9. September 2025. Die Kontosperre betreffend die Ausgänge vom Konto 3 (IBAN 2) sei unverzüglich aufzuheben (act. 1, S. 16).
G. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen mit Schreiben vom 11. und 18. Mai 2026 je die Abweisung der Beschwerde (act. 9 und 10). Die A. AG hält in ihrer Replik vom
12. Juni 2026 an den in ihrer Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 14), was dem BJ und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 15. Juni 2026 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Französisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer bestimmt die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen besteht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Be- schwerde in Italienisch eingereicht wurde.
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4
2.
2.1 Für die Rechtshilfe zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12; nachfolgend «ZPII EUeR») sowie der Ver- trag vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (ZV; SR 0.351.945.41) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19– 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Ab- kommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european- union/international-agreements/008.html) zur Anwendung. Ebenso zur Anwen- dung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld- wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.3.11.53; BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b).
2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, fin- den das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechts- hilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
2.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zu- dem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
3.
3.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfe- verfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt
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5 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als per- sönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist bzw. war Inhaberin der Konten 3 (IBAN 2) und 4 (IBAN 1; mittlerweile saldiert) bei der Bank Switzerland G. (bzw. bei der ehe- maligen Bank I.) und ist gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der betreffenden Kontounterlagen beschwerdelegitimiert. In diesem Umfang ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
3.3 Soweit die Beschwerdeführerin die unverzügliche Aufhebung der Sperre des Kontos 3 (IBAN 2) beantragt (vgl. Antrag Ziff. 1.3; act. 1, S. 16), ist darauf man- gels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin in ih- rer Schlussverfügung die Aufhebung der mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 7. November 2025 angeordneten Sperre betreffend das genannte Konto verfügt hat. Die Beschwerdeführerin hält denn auch selber in der Beschwerde- schrift fest, dass sie die Aufhebung der Kontosperre nicht anfechte (act. 1, S. 7 f.).
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe al- lenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem ersten Punkt geltend, das italienische Rechtshilfeersuchen sei lückenhaft und die Darlegung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen sei falsch. Insbesondere werde der zeitliche Ablauf im von den italienischen Behörden dargestellten Sachverhalt nicht vollständig wiederge- geben, und angebliche Transaktionen seien gänzlich falsch dargelegt. So führt die Beschwerdeführerin etwa aus, es werde im Rechtshilfeersuchen angegeben, dass sich auf den von B. genutzten IT-Geräten nicht näher bezeichnetes «von ihm selbst erstelltes IT-Material» befunden habe, das eine genaue und analyti- sche Beschreibung von Umweltverschmutzungshandlungen darstelle, die sich über einen Zeitraum von zwei Jahrzehnten im Werk der E. s.r.l. hingezogen hät- ten. Es sei jedoch nicht bekannt, wann dieses IT-Material erstellt worden sei, und es sei nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang dies mit zwei Rechnungen vom 5. und 26. September 2022 stehen solle, die nach Angaben der
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6 ersuchenden Behörde von der F. America Inc. auf das Konto der Beschwerde- führerin IBAN 1 überwiesen sein sollen. Die Überweisungen seien auf dem be- treffenden Kontoauszug nicht zu finden. Dies bestätige eindeutig, dass die Dar- stellung im Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen nicht nur lückenhaft, sondern gänzlich falsch sei. Auch erkläre es sich nicht, wie gemäss den Ausführungen der ersuchenden Behörde im Zeitraum von Juli 2021 bis Februar 2024 Erpres- sungszahlungen auf das Konto der Beschwerdeführerin mit der IBAN 2 im Ge- samtumfang von EUR 1'048'028.64 überwiesen worden sein sollen, sei doch das betreffende Konto erst am 19. April 2023 eröffnet worden. Das italienische Straf- verfahren sei überdies bereits im Jahr 2023 eröffnet worden, weshalb die ersu- chende Behörde in der Lage hätte sein sollen, zumindest eine schlüssige und umfassende Darstellung des Sachverhalts vorzulegen, was den zeitlichen Ablauf der den Beschuldigten vorgeworfenen Taten sowie die Umstände betrifft, die auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten hindeuten könnten (act. 1, S. 8 ff.; act. 14).
5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Dar- stellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshil- feersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; 2011 194 E. 2.1).
5.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeer- suchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staa- tes kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unver- einbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstüt- zung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweis- mitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden er- möglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechts- hilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in wel- chem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung
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7 vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebun- den, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche so- fort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
5.4
5.4.1 Die italienischen Behörden schildern in ihrem Rechtshilfeersuchen vom 9. Sep- tember 2025 über mehrere Seiten den Sachverhalt. Zusammenfassend lässt sich Folgendes entnehmen:
Die italienischen Behörden hätten gestützt auf Auswertungen von IT-Geräten von B. und C. in einem anderen gegen die beiden geführten Strafverfahren von den Umweltverschmutzungen Kenntnis erhalten, die sich über fast zwei Jahrzehnte (1997-2014) im Werk der E. s.r.l. ereignet hätten. Dort sei Dichlormethan verwen- det worden; eine giftige und potenziell krebserregende Substanz, sofern sie nicht gemäss den behördlichen Entsorgungsvorschriften behandelt werde. Am Pro- duktionsstandort seien die Arbeiten unter Verwendung von Dichlormethan im Auftrag des multinationalen Unternehmens F. Europe s.p.a. durchgeführt wor- den, das bereits seit 1997 Aufträge an die im Laufe der Zeit nacheinander ge- gründeten s.r.l.’s vergeben habe, die den beiden Verdächtigen unterstanden hät- ten. Die illegale Abfallentsorgung am Standort Z. sei von B. und C. als Druckmittel gegenüber der Unternehmensleitung des multinationalen Konzerns eingesetzt worden. D., damals Sicherheitsbeauftragter der F.-Gruppe, sei über die Absich- ten der Komplizen informiert gewesen und habe Treffen zwischen diesen und den Führungskräften des multinationalen Konzerns organisiert. Auf den bei B. beschlagnahmten Geräten seien zahlreiche Audioaufzeichnungen von Gesprä- chen zwischen ihm, C. und der Unternehmensleitung des multinationalen Kon- zerns gefunden worden, bei denen B. und C. regelrechte Erpressungsforderun- gen gestellt hätten. Unter ausdrücklichem Verweis auf die Schäden, die durch die illegale Verwendung und Entsorgung der giftigen Substanz für die Umwelt und die Gesundheit der Mitarbeiter entstanden seien, und unter Androhung, die Umweltverstösse bei den Justizbehörden zu melden, hätten B. und C. nicht nur die Garantie bestimmter Umsatzzahlen gefordert, sondern auch die Zahlung be- trächtlicher Geldsummen durch den multinationalen Konzern. Die Führungskräfte der F.-Gruppe hätten sich gezwungen gesehen, den Forderungen der beiden durch formal rechtmässige und scheinbar begründete Finanztransaktionen nach- zukommen und so die illegale Beziehung, die den Geldzahlungen zugrunde ge- legen sei, zu verschleiern. Dies hätten sie dadurch getan, indem sie die Be- schwerdeführerin benützten, die mit C. in Verbindung stehe.
Die Vermutung der illegalen Verwendung und Entsorgung in der Produktions- stätte in Z. sei durch den Bericht der vom Staatsanwalt bestellten technischen Sachverständigen bestätigt worden. Diese hätten zusammengefasst festgestellt,
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8 dass bei der Verarbeitung mit Dichlormethan gefährliche Abfälle entstanden seien, die nicht ordnungsgemäss entsorgt worden seien. B. und C. hätten die Beschwerdeführerin eigens zur Abwicklung undurchsichtiger Transaktionen ge- gründet; dies gehe aus den Audioaufnahmen von B. und C. hervor. Im Au- gust 2022 habe J. (CEO der F. Europe s.p.a) B. und C. mit einer fiktiven Beratung am amerikanischen Sitz des Unternehmens in X. (New York) beauftragt. J. sei dazu von B. und C. erpresserisch unter Druck gesetzt worden. Die «Vergütung» für die Beratung von EUR 38'757.60 sei von F. America Inc. an die Beschwerde- führerin bezahlt worden. Die beiden Beschuldigten hätten verlangt, dass die Zah- lung «aus dem Ausland» erfolgen solle und dabei ausdrücklich klargestellt, dass sie keine Spuren der Transaktion in Italien hinterlassen wollten. Ermittlungen hät- ten gezeigt, dass zwischen Juli 2021 und Februar 2024 zudem vom multinatio- nalen Unternehmen auf das Girokonto von E. s.r.l. knapp EUR 4 Mio. einbezahlt worden seien. Dabei seien stets Rechnungen für nicht existierende Geschäfte ausgestellt worden.
5.4.2 Der Sachdarstellung der ersuchenden Behörde sind keine offensichtlichen Feh- ler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche das Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden. Gestützt auf diese verbindliche Darstellung des Sach- verhaltsvorwurfs subsumierte die Beschwerdegegnerin die im Rechtshilfeersu- chen umschriebenen Handlungen unter den Straftatbestand der Erpressung (Art. 158 StGB), was nicht zu beanstanden ist. Was die Beschwerdeführerin im Einzelnen einwenden lässt, ist nicht geeignet, Mängel in der Sachdarstellung zu begründen. Auch im Umstand, dass darüber hinaus keine genauen Daten, Orte und weiteren Details aufgeführt wurden, ist kein Mangel zu erblicken. Dies gilt ebenso für den Einwand, dass in den Kontounterlagen nicht sämtliche im Rechts- hilfeersuchen aufgelisteten Transaktionen auffindbar seien (vgl. auch nachfol- gend E. 6). Wie bereits erwähnt, liegt das Ziel im Rechtshilfeverfahren in der Klärung unbeantworteter Punkte im Verfahren des ersuchenden Staates. Dabei können die im ersuchten Staat vorhandenen Beweismittel auch entlastender Na- tur sein (TPF 2011 97 E. 5.1. m.w.H). Massgeblich für den Rechtshilferichter ist einzig, ob die Angaben im Rechtshilfeersuchen es den schweizerischen Behör- den ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (vgl. supra E. 5.3). Wie bereits ausgeführt, ist dies vorliegend zu bejahen. Die Bestrei- tungen des Sachverhaltsvorwurfs durch die Beschwerdeführerin erschöpfen sich denn auch in einer im Rechtshilfeverfahren unzulässigen Gegendarstellung in der Strafsache an sich. Soweit sie das Fehlen von Belegen rügt, verkennt sie, dass die ersuchende Behörde ihre Sachdarstellung nicht bereits abschliessend mit Beweisen zu belegen hat. Mit ihrer pauschalen Bestreitung zeigt die Be- schwerdeführerin nicht auf, inwiefern die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht zutreffen sollte. Solches ist angesichts der erdrückenden Anzahl von
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9 tatbestandserfüllenden Sachverhaltselementen in der Darstellung der ersuchen- den Behörde auch nicht ersichtlich. Zusammenfassend bleibt demnach festzu- halten, dass die Rüge fehl geht.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine «fishing expedition» vor und die Herausgabe der Bankunterlagen verletze das Verhältnismässigkeitsprin- zip (act. 1, S. 10 ff.).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abge- lehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in kei- nem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersu- chung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzuläs- sige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit be- stimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. po- tentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeu- tung sein können, um einen bestehen den Verdacht allenfalls zu widerlegen (vgl. supra E. 5.4.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
6.3 Die herauszugebenden Bankunterlagen betreffen genau diejenigen Konten, auf welche – nach der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen
– die mutmasslichen Erpressungsgelder geflossen sind. Es besteht daher offen- sichtlich ein Untersuchungsinteresse an den verfahrensgegenständlichen
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10 Konten. Da die Beschwerdeführerin direkt in die Strafangelegenheit verwickelt ist, sind die italienischen Behörden über die Konten und alle Transaktionen zu informieren, die über diese Konten getätigt wurden. Dies erlaubt den italienischen Behörden zu ermitteln, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden. Damit besteht ein ausreichender Sachzusammen- hang zwischen den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten bzw. den entsprechenden Kontounterlagen und dem im Rechtshilfeersuchen erwähnten Sachverhaltsvorwurf. Von einer unzulässigen Beweisausforschung kann daher keine Rede sein. Von den 16 im Rechtshilfeersuchen aufgelisteten Zahlungen der E. s.r.l. auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der (ehemaligen) Bank I. mit der IBAN 2 sind in den Kontounterlagen denn auch mit Ausnahme von vier Zahlungen (nämlich vom 31. März 2023 im Umfang von EUR 131'457.29, vom
10. Juli 2023 im Umfang von EUR 102'400.--, vom 13. Juli 2023 im Umfang von EUR 2'089.79 und vom 15. März 2024 im Umfang von EUR 730'359.88) alle im Ersuchen aufgelisteten Überweisungen ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass die im Rechtshilfeersuchen erwähnten Zahlungen der F. America Inc. vom 5. und
26. September 2022 im Umfang von EUR 11‘466.-- und EUR 27‘291.60 auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank G. mit der IBAN 1 in den entspre- chenden Kontounterlagen nicht aufzufinden sind. Dies ändert aber nichts an der potentiellen Erheblichkeit der Bankunterlagen betreffend das Konto mit der IBAN 1, zumal auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (vgl. supra E. 5.4.2 und E. 6.2).
6.4 Zusammenfassend steht fest, dass eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzip nicht auszumachen ist und die diesbezügliche Rüge fehl geht.
7. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich und die Herausgabe der Bankunterlagen ist somit im verfügten Umfang zulässig. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwen- dung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- anzusetzen und der Beschwerde- führerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der gleichen Höhe (vgl. Art. 63 Abs. 4bis lit. a VwVG und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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11 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 16. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Elio Brunetti - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).