Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Sachverhalt
A. Das bayerische Staatsministerium der Justiz ersuchte die Schweiz am 1. August 2025 (ergänzt am 24. September 2025 und 1. Oktober 2025) um Auslieferung von A. Das Auslieferungsersuchen stützte sich auf Haftbefehle des Amtsgerichts Regensburg vom 22. Mai 2025 wegen Betruges und vom 19. September 2025 wegen Insolvenzverschleppung (vgl. elektronische Akten). Das BJ erliess am
8. Januar 2026 den Auslieferungsentscheid und bewilligte damit die Auslieferung von A. (act. 1.1).
B. Dagegen rief Rechtsanwalt Dr. Elias Hofstetter für A. am 9. Februar 2026 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an. Er beantragt, die Auslieferung sei zu verweigern (act. 1), unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
C. Am 10. Februar 2026 lud das Gericht A. ein, bis 23. Februar 2026 einen Kosten- vorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten (act. 3) und lud gleichentags das BJ zur Beschwerdeantwort ein (act. 4). Das BJ beantragt in seiner Antwort vom 17. Feb- ruar 2026, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). Die Beschwerdekammer lud A. daraufhin am 19. Februar 2026 zur Beschwerdereplik ein (act. 8).
A. ersuchte am 23. Februar 2026, ihm die Frist zur Leistung des Kostenvorschus- ses bis 5. März 2026 zu erstrecken, was ihm am 24. Februar 2026 letztmals be- willigt wurde (act. 9, 10). Innert Frist und bis heute ist kein Kostenvorschuss ein- gegangen (act. 16).
Das Amtsgericht Regensburg teilte dem BJ am 11. März 2026 mit, vorab glei- chentags per E-Mail übermittelt, dass es die Haftbefehle gegen A. aufgehoben habe und daher die Grundlage für das Auslieferungsersuchen dahingefallen sei (act. 13.1, 20.1). Das BJ leitete diese E-Mail gleichentags der Beschwerdekam- mer zu (act. 13). Das Gericht brachte dies (act. 13, 13.1) am 12. März 2026 dem Anwalt des Beschwerdeführers per gesicherter E-Mail zur Kenntnis (act. 14). A. reichte innert erstreckter Frist am 12. März 2026 die Beschwerdeantwort ein (act. 15).
D. Die Beschwerdekammer lud die Parteien am 16. März 2026 ein, sich zum Rück- zug des Auslieferungsersuchens durch Deutschland zu äussern (act. 18). Das BJ hielt am 19. März 2026 dafür, die Beschwerde wäre abgewiesen worden, wes- halb die Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens zulasten von A. zu gehen hät- ten (act. 20). A. wurde am 8. April 2026 vom Gericht eingeladen, dazu Stellung zu nehmen (act. 21). Er beantragt mit Eingabe vom 26. März 2026 eine
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3 Prozessentschädigung, da er prozessrechtlich den Verfahrensausgang nicht zu verantworten habe (act. 23). Das Gericht brachte die Eingabe dem BJ am 2. April 2026 zur Kenntnis (act. 24).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder aus- drücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 263), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. Der Beschwerdeführer ist als Ver- folgter und Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legiti- miert.
E. 2.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG). Nach Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver- fahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemes- sene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens.
E. 2.4 Die Beschwerdekammer lud den Beschwerdeführer am 10. Februar 2026 ein, bis
23. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 3). Der Kostenvorschuss ent- spricht in der Höhe der Gerichtsgebühr, welche die Beschwerdekammer bei Aus- lieferungsbeschwerden regelmässig erhebt. Der Beschwerdeführer leistete in- nert erstreckter Frist den Kostenvorschuss nicht (vgl. obige litera C), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist.
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E. 5 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 28. Mai 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Elias Hofstetter, Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2026.17
RR.2026.17
2 Sachverhalt:
A. Das bayerische Staatsministerium der Justiz ersuchte die Schweiz am 1. August 2025 (ergänzt am 24. September 2025 und 1. Oktober 2025) um Auslieferung von A. Das Auslieferungsersuchen stützte sich auf Haftbefehle des Amtsgerichts Regensburg vom 22. Mai 2025 wegen Betruges und vom 19. September 2025 wegen Insolvenzverschleppung (vgl. elektronische Akten). Das BJ erliess am
8. Januar 2026 den Auslieferungsentscheid und bewilligte damit die Auslieferung von A. (act. 1.1).
B. Dagegen rief Rechtsanwalt Dr. Elias Hofstetter für A. am 9. Februar 2026 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an. Er beantragt, die Auslieferung sei zu verweigern (act. 1), unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
C. Am 10. Februar 2026 lud das Gericht A. ein, bis 23. Februar 2026 einen Kosten- vorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten (act. 3) und lud gleichentags das BJ zur Beschwerdeantwort ein (act. 4). Das BJ beantragt in seiner Antwort vom 17. Feb- ruar 2026, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). Die Beschwerdekammer lud A. daraufhin am 19. Februar 2026 zur Beschwerdereplik ein (act. 8).
A. ersuchte am 23. Februar 2026, ihm die Frist zur Leistung des Kostenvorschus- ses bis 5. März 2026 zu erstrecken, was ihm am 24. Februar 2026 letztmals be- willigt wurde (act. 9, 10). Innert Frist und bis heute ist kein Kostenvorschuss ein- gegangen (act. 16).
Das Amtsgericht Regensburg teilte dem BJ am 11. März 2026 mit, vorab glei- chentags per E-Mail übermittelt, dass es die Haftbefehle gegen A. aufgehoben habe und daher die Grundlage für das Auslieferungsersuchen dahingefallen sei (act. 13.1, 20.1). Das BJ leitete diese E-Mail gleichentags der Beschwerdekam- mer zu (act. 13). Das Gericht brachte dies (act. 13, 13.1) am 12. März 2026 dem Anwalt des Beschwerdeführers per gesicherter E-Mail zur Kenntnis (act. 14). A. reichte innert erstreckter Frist am 12. März 2026 die Beschwerdeantwort ein (act. 15).
D. Die Beschwerdekammer lud die Parteien am 16. März 2026 ein, sich zum Rück- zug des Auslieferungsersuchens durch Deutschland zu äussern (act. 18). Das BJ hielt am 19. März 2026 dafür, die Beschwerde wäre abgewiesen worden, wes- halb die Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens zulasten von A. zu gehen hät- ten (act. 20). A. wurde am 8. April 2026 vom Gericht eingeladen, dazu Stellung zu nehmen (act. 21). Er beantragt mit Eingabe vom 26. März 2026 eine
RR.2026.17
3 Prozessentschädigung, da er prozessrechtlich den Verfahrensausgang nicht zu verantworten habe (act. 23). Das Gericht brachte die Eingabe dem BJ am 2. April 2026 zur Kenntnis (act. 24).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZP III EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Er- gänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.
Darüber hinaus anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Novem- ber 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener In- formationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen- Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom
27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs-übereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche ge- mäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Wei- terentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler
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4 oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder aus- drücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 263), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. Der Beschwerdeführer ist als Ver- folgter und Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legiti- miert.
2.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG). Nach Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver- fahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemes- sene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens.
2.4 Die Beschwerdekammer lud den Beschwerdeführer am 10. Februar 2026 ein, bis
23. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 3). Der Kostenvorschuss ent- spricht in der Höhe der Gerichtsgebühr, welche die Beschwerdekammer bei Aus- lieferungsbeschwerden regelmässig erhebt. Der Beschwerdeführer leistete in- nert erstreckter Frist den Kostenvorschuss nicht (vgl. obige litera C), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist.
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5 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 29. Mai 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Elias Hofstetter - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).