Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kasachstan; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Behörden von Kasachstan führen gegen B. und C. eine Strafuntersu- chung wegen Vornahme einer Handlung zur Erstellung einer Rechnung ohne tatsächliche Leistungserbringung, Arbeitsausführung, Verladung der Ware gemäss Art. 216 des Strafgesetzbuches der Republik Kasachstan. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft der Repub- lik Kasachstan mit Rechtshilfeersuchen vom 25. August 2022 an die Schweiz und ersuchte nebst anderem um Übermittlung von Bankunterlagen von auf die im Kanton Schaffhausen domizilierte A. AG bei der Bank D. lautenden Konten sowie um Durchführung von diversen Einvernahmen (Verfahrensak- ten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 25. August 2022).
B. Am 30. Januar 2023 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Ersuchen vom 25. August 2022 der Staatsanwaltschaft Schaffhausen (nachfolgend «StA SH») zum Vollzug (Verfahrensakten, unpaginiert, Schrei- ben vom 30. Januar 2023).
C. Mit Verfügung vom 4. April 2023 trat die StA SH auf das Ersuchen vom
25. August 2022 ein und forderte die Bank D. mit separater Verfügung vom gleichen Tag zur Herausgabe von Unterlagen zu den auf die A. AG lauten- den Konten mit IBAN 1 und 2 auf (Verfahrensakten, unpaginiert, Eintretens- verfügung und Verfügung betreffend Bankauskunft und Edition vom 4. April 2023). Die Bank D. reichte der StA SH am 28. April 2023 die angeforderten Eröffnungsunterlagen sowie Kontoauszüge vom 1. Januar 2018 bis 31. De- zember 2021 resp. bis zur Kontosaldierung ein (act. 1.4).
D. Am 22. November 2023 befragte die StA SH u.a. E., Mitglied der Geschäfts- leitung der A. AG (mit Kollektivunterschrift zu zweien), als Zeugen (Verfah- rensakten, unpaginiert, Einvernahmeprotokoll vom 22. November 2023). Am
6. Dezember 2023 fanden weitere Einvernahmen statt.
E. Mit Schlussverfügung vom 31. März 2025 ordnete die StA SH in der Dispo- sitiv-Ziffer 2 die Herausgabe der Unterlagen vom 27. März 2023 betreffend die bei der Bank D. auf die A. AG lautenden Bankkonten sowie die Einver- nahmeprotokolle vom 22. November und 6. Dezember 2023 an. Diese Ver- fügung wurde u.a. dem BJ, E. und der Bank F. als Rechtsnachfolgerin der Bank D. zugestellt (act. 1.2).
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F. Gegen die Schlussverfügung vom 31. März 2025 liess A. AG mit Eingabe vom 13. Mai 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):
«1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung der Staatsan- waltschaft Schaffhausen bezüglich der Herausgabe der Bankunterlagen der A. AG datiert vom 27. März 2023 aufzuheben.
2. Es seien lediglich die Bankunterlagen von der Bank D. der A. AG (IBAN 1 und 2 [recte: 2A), welche ihre Transaktionen an die kasachischen Unternehmen G. GmbH, H. AG, I. GmbH, J. LTD und K. LLP im Zeitraum vom 12. März 2018 bis zum 31. Dezember 2021 betreffen, an die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Kasachstan zu edieren.
3. Es seien sämtliche nicht die in Rechtsbegehren Nr. 2 betreffenden geschäftli- chen Transaktionen in den Bankunterlagen der Bank D. datiert vom 27. März 2023 zu schwärzen und unkenntlich zu machen.
4. Es seien die Eröffnungs- und Saldierungsunterlagen der A. AG von der Bank D. nicht zu edieren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»
G. Das BJ teilte dem Gericht mit Schreiben vom 28. Mai 2025 mit, auf die Ein- reichung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (act. 6). Die StA SH liess sich mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2025 vernehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Die Eingabe vom 30. Juni 2025, mit welcher die A. AG zur Be- schwerdeantwort der StA SH replizierte, wurde dem BJ und der StA SH am darauffolgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 10-11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Kasachstan richtet sich in con- creto nach den Bestimmungen des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).
Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie die dazu gehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
E. 1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Be- schwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemass- nahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Konto- informationen (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit welcher sowohl die Herausgabe von Bankunterlagen als auch Einvernahmeprotokollen vom 22. November
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und 6. Dezember 2023 an die ersuchende Behörde angeordnet wurde. Die in derselben Dispositivziffer 2 verfügte Herausgabe der Einvernahmeproto- kolle an die ersuchende Behörde ist nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens; die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die verfügte Herausgabe der Bankunterlagen (act. 1, S. 2). Die Beschwerdefüh- rerin ist als Inhaberin der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bank- konten zur Beschwerdeerhebung befugt.
E. 2.3.1 Die Beschwerdegegnerin erachtet die Beschwerde vom 13. Mai 2025 als zu spät erhoben, da die Schlussverfügung E., d.h. einem zur Vertretung der Be- schwerdeführerin befugten Organ, bereits am 2. April 2025 zugestellt wor- den sei (act. 8, S. 2).
E. 2.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Schlussverfügung sei ihr nie zugestellt worden, obschon sie als Kontoinhaberin von der verfügten Rechtshilfemassnahme als direkt Betroffene gelte. Diese sei E. und u.a. auch der Bank F. zugestellt worden. Die Zustellung an die Bank anstelle des Kontoinhabers könne nur dann als fristwahrend gelten, wenn eine «Bankla- gernd-Vereinbarung» getroffen worden wäre, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Zustellung der Verfügung an E. sei nicht fristauslösend, da er von der Schlussverfügung als Privatperson betroffen und die Beschwerdeführe- rin darin auch nicht als Betroffene aufgeführt gewesen sei. E. habe die Ver- fügung als Privatperson und nicht während seiner beruflichen Tätigkeit ent- gegengenommen. Zudem habe er nicht zwei Exemplare (eines für sich und eines für die Beschwerdeführerin) erhalten, weshalb ihm nicht bewusst ge- wesen sei, dass er die Verfügung an die Beschwerdeführerin zur Kenntnis weiterleiten müsse. Auch sei kein anderes Mitglied der Geschäftsleitung mit Kollektivunterschrift zu zweien mit der Schlussverfügung bedient worden. Da es an einer schriftlichen Zustellung an die Beschwerdeführerin fehle, habe die Rechtsmittelfrist mit der effektiven Kenntnisnahme der Schlussverfügung durch die Beschwerdeführerin, d.h. frühstens ab dem 15. April 2025 zu lau- fen begonnen (act. 10, S. 2 f.).
E. 2.3.3 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten und hat ihren Sitz in der Schweiz. Damit hätte die Schlussverfügung vom 31. März 2025 direkt der Beschwerdeführerin eröff- net werden müssen (vgl. Art. 80m Abs. 1 lit. a IRSG). Die Schlussverfügung wurde ihr unbestrittenermassen nicht eröffnet und stattdessen am 2. April 2025 an E. persönlich zugestellt (act. 8.2). Jedoch ging aus der angefochte- nen Verfügung klar hervor, dass von der Herausgabe an die ersuchende Be- hörde nebst dem Einvernahmeprotokoll betreffend E. auch die bei der Bank D. edierten Unterlagen zu den auf die Beschwerdeführerin lautenden
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Konten betroffen waren. Obschon die Schlussverfügung zu Unrecht nicht auch der Beschwerdeführerin eröffnet wurde, hat sie sich das Wissen ihres Organs grundsätzlich anrechnen zu lassen. Da sich die vorliegende Be- schwerde materiell als unbegründet erweist (E. 3 hiernach), kann dahinge- stellt bleiben, ob sie fristgerecht erhoben wurde.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend lediglich eine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes und bringt vor, die kasachische General- staatsanwaltschaft habe kein strafrechtliches Interesse an den gesamten monetären Zu- und Abflüssen sowie an ihrer Geschäftstätigkeit im Zeitraum vom 12. März 2018 bis zum 31. Dezember 2021 resp. bis zur Kontosaldie- rung. Mit der Herausgabe sämtlicher edierten Bankunterlagen werde ihr Ge- schäftsgeheimnis verletzt. Kontodaten und Transaktionen, welche beispiels- weise die Tätigkeiten in der Schweiz oder Deutschland beträfen, seien für das ausländische Verfahren nicht von Relevanz. Deshalb seien die Eröff- nungs- und Saldierungsunterlagen sowie sämtliche Transaktionen für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021, welche nicht die ka- sachischen Unternehmungen G. GmbH, H. AG, I. GmbH, J. LTD und K. LLP betreffen, zu schwärzen (act. 1, S. 4 ff.; act. 10, S. 5 f.).
E. 3.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Er- messen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen
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(TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1).
E. 3.2.2 Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz insofern präzisiert, als das Rechts- hilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeer- suchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersu- chenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die An- gelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1).
E. 3.3 Aus dem Ersuchen vom 25. August 2022 ergibt sich folgender Sachverhalt (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 25. August 2022):
Im Rahmen des staatlichen Programms der Entwicklung des agrarindustriel- len Komplexes der Republik Kasachstan habe die kasachische Aktiengesell- schaft H. AG für die Lieferung der «[…]» Landwirtschaftstechnik der Be- schwerdeführerin zwischen dem 12. März 2018 und dem 23. Juni 2021 USD 125.5 Mio. überwiesen. Anschliessend habe die H. AG diese Landwirt- schaftstechnik den kasachischen Landwirtschaftsbetrieben verleast. Die er- suchende Behörde verdächtigt die Beschuldigten, mehrere auf unbeteiligte Drittpersonen registrierte kasachische Gesellschaften erworben und in der Folge durch diese Gesellschaften Rechnungen für nie erbrachte Leistungen erstellt zu haben. Insbesondere soll die Beschwerdeführerin der G. GmbH vom 1. März 2019 bis 31. Dezember 2020 für angeblich erbrachte Bera- tungsdienstleistungen USD 3'244'561.-- und EUR 2'016'193.-- überwiesen haben. Die Gründerin und Geschäftsführerin der G. GmbH habe jedoch an- gegeben, dass sie als Bedienung in einem Restaurant arbeite und keine Be- ratungsdienstleistungen erbracht habe. Im gleichen Zeitraum habe der Beschuldigte B. vom Konto der G. GmbH Vermögenswerte in Höhe von total USD 4'557'398.-- auf sein Konto resp. auf das Konto seiner Gesellschaft L. LTD in den Vereinigten Arabischen Emiraten überwiesen. B. habe anläss- lich der Einvernahmen die Zweckbestimmung der überwiesenen Gelder so- wie ihre nachfolgende Verwendung nicht erläutern können.
Weiter habe die Beschwerdeführerin vom 1. April bis 15. Dezember 2018 an die I. GmbH für Beratungsdienstleistungen USD 913'317.-- und
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EUR 1'888'031.-- überwiesen. Anschliessend habe der Beschuldigte C. von diesen Vermögenswerten zwischen dem 24. April 2018 und 1. Juli 2019 total USD 3'038'915.-- abgehoben. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem zwi- schen dem 14. August 2019 und dem 13. März 2020 der J. LTD für angebli- che Beratungsdienstleistungen USD 367'045.-- und EUR 1'635'566.-- über- wiesen, von denen C. zwischen dem 14. August 2019 und dem
13. März 2020 USD 812'466.-- abgehoben habe. Der Restbetrag sei auf das Konto der L. LTD in Dubai überwiesen worden. Schliesslich habe die Be- schwerdeführerin im Zeitraum vom 8. Juni 2020 bis zum 20. Januar 2021 an die K. LLP für angebliche Beratungsdienstleistungen USD 2'055'359.-- und EUR 2'623'903.-- überwiesen, von denen USD 3'222'441.-- abgehoben wor- den seien. Die Geschäftsführer der I. GmbH, J. LTD und K. LLP hätten an- gegeben, keine Beziehung zur finanzwirtschaftlichen Tätigkeit zu haben und weder Beratungsdienstleistungen erbracht noch Dokumente unterzeichnet zu haben. Der Beschuldigte C. habe das Abheben der Vermögenswerte so- wie ihre nachfolgende Verwendung nicht erläutern können.
Die Strafuntersuchung habe zudem ergeben, dass die Amtspersonen der H. AG gruppenweise und nach vorheriger Absprache mit der Geschäftsfüh- rung der Beschwerdeführerin die systematische Entwendung der Haushalts- mittel durch Lobbying und Preisüberhöhung für die Landwirtschaftstechnik organisiert hätten.
E. 3.4.1 Diese Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen genügt den in Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV gestellten Anforderungen. Namentlich er- möglicht sie dem Rechtshilferichter zu prüfen, ob ausreichend konkrete Ver- dachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungs- gründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls ent- sprochen werden muss. Da das Ersuchen weder offensichtliche Fehler noch Lücken oder Widersprüche enthält, ist es für den Rechtshilferichter grund- sätzlich bindend (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
E. 3.4.2 Gemäss dem Ersuchen soll die Beschwerdeführerin der H. AG Landwirt- schaftstechnik in Höhe von USD 125.5 Mio. verkauft haben. Es besteht je- doch der Verdacht, dass die kasachischen Amtspersonen in Absprache mit der Beschwerdeführerin die gekaufte Landwirtschaftstechnik zu einem über- höhten Preis und damit zum Nachteil des kasachischen Staates erworben haben könnten. Ferner soll die Beschwerdeführerin gestützt auf fiktive und damit mutmasslich gefälschte Dokumente an die I. GmbH, J. LTD und K. LLP
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Beträge in zweistelliger Millionenhöhe für nicht erbrachte Beratungsleistun- gen überwiesen haben, die anschliessend zu einem Grossteil von den Be- schuldigten abgehoben oder auf die auf sie oder ihre Gesellschaften lauten- den Bankkonten in Dubai weitertransferiert worden sein sollen.
Der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt lässt sich mit den edierten Konto- unterlagen bestätigen bzw. beweisen, zumal die im Ersuchen erwähnten Transaktionen an die Beschwerdeführerin resp. von ihr an die oben erwähn- ten Gesellschaften aus den Bankunterlagen hervorgehen (act. 1.4). Damit ist ein Zusammenhang zwischen den hier gegenständlichen Bankkonten der Beschwerdeführerin und dem kasachischen Verfahren ohne Weiteres zu be- jahen. Die betreffenden Kontounterlagen der Beschwerdeführerin, beste- hend aus Kontoeröffnungsunterlagen und Kontoauszügen, sind geeignet, der ausländischen Behörde zu ermöglichen, die Rolle der Beschwerdeführe- rin, die wirtschaftlich Berechtigten der hier gegenständlichen Bankkonten so- wie den Fluss von Geldern zu ermitteln, die Gegenstand des Strafverfahrens bilden. Im Sinne der Rechtsprechung (supra E. 3.2.2) sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Die konkrete Aussonderung der Bankunterla- gen obliegt der ersuchenden Behörde. Der entsprechende Einwand der Be- schwerdeführerin stösst daher ins Leere.
Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Geschäftsgeheim- nisse betrifft, ist sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Sie nennt im vorliegenden Verfahren weder die konkreten Stellen noch bezeich- net sie das konkrete Geschäftsgeheimnis. Bereits aus diesem Grund erübri- gen sich weitere Ausführungen hierzu.
Die von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen umfassen den Zeit- raum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 resp. bis zur Konto- saldierung. Die ersuchende Behörde geht von einem Deliktszeitraum von März 2018 bis Juni 2021 aus. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.
E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Herausgabe an die er- suchende Behörde betroffenen Bankunterlagen für das ausländische Straf- verfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde des- halb herauszugeben sind.
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E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 16. Oktober 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmuki,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHAFFHAUSEN, Allgemeine Abteilung,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kasachstan
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2025.75
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Sachverhalt:
A. Die Behörden von Kasachstan führen gegen B. und C. eine Strafuntersu- chung wegen Vornahme einer Handlung zur Erstellung einer Rechnung ohne tatsächliche Leistungserbringung, Arbeitsausführung, Verladung der Ware gemäss Art. 216 des Strafgesetzbuches der Republik Kasachstan. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft der Repub- lik Kasachstan mit Rechtshilfeersuchen vom 25. August 2022 an die Schweiz und ersuchte nebst anderem um Übermittlung von Bankunterlagen von auf die im Kanton Schaffhausen domizilierte A. AG bei der Bank D. lautenden Konten sowie um Durchführung von diversen Einvernahmen (Verfahrensak- ten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 25. August 2022).
B. Am 30. Januar 2023 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Ersuchen vom 25. August 2022 der Staatsanwaltschaft Schaffhausen (nachfolgend «StA SH») zum Vollzug (Verfahrensakten, unpaginiert, Schrei- ben vom 30. Januar 2023).
C. Mit Verfügung vom 4. April 2023 trat die StA SH auf das Ersuchen vom
25. August 2022 ein und forderte die Bank D. mit separater Verfügung vom gleichen Tag zur Herausgabe von Unterlagen zu den auf die A. AG lauten- den Konten mit IBAN 1 und 2 auf (Verfahrensakten, unpaginiert, Eintretens- verfügung und Verfügung betreffend Bankauskunft und Edition vom 4. April 2023). Die Bank D. reichte der StA SH am 28. April 2023 die angeforderten Eröffnungsunterlagen sowie Kontoauszüge vom 1. Januar 2018 bis 31. De- zember 2021 resp. bis zur Kontosaldierung ein (act. 1.4).
D. Am 22. November 2023 befragte die StA SH u.a. E., Mitglied der Geschäfts- leitung der A. AG (mit Kollektivunterschrift zu zweien), als Zeugen (Verfah- rensakten, unpaginiert, Einvernahmeprotokoll vom 22. November 2023). Am
6. Dezember 2023 fanden weitere Einvernahmen statt.
E. Mit Schlussverfügung vom 31. März 2025 ordnete die StA SH in der Dispo- sitiv-Ziffer 2 die Herausgabe der Unterlagen vom 27. März 2023 betreffend die bei der Bank D. auf die A. AG lautenden Bankkonten sowie die Einver- nahmeprotokolle vom 22. November und 6. Dezember 2023 an. Diese Ver- fügung wurde u.a. dem BJ, E. und der Bank F. als Rechtsnachfolgerin der Bank D. zugestellt (act. 1.2).
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F. Gegen die Schlussverfügung vom 31. März 2025 liess A. AG mit Eingabe vom 13. Mai 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):
«1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung der Staatsan- waltschaft Schaffhausen bezüglich der Herausgabe der Bankunterlagen der A. AG datiert vom 27. März 2023 aufzuheben.
2. Es seien lediglich die Bankunterlagen von der Bank D. der A. AG (IBAN 1 und 2 [recte: 2A), welche ihre Transaktionen an die kasachischen Unternehmen G. GmbH, H. AG, I. GmbH, J. LTD und K. LLP im Zeitraum vom 12. März 2018 bis zum 31. Dezember 2021 betreffen, an die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Kasachstan zu edieren.
3. Es seien sämtliche nicht die in Rechtsbegehren Nr. 2 betreffenden geschäftli- chen Transaktionen in den Bankunterlagen der Bank D. datiert vom 27. März 2023 zu schwärzen und unkenntlich zu machen.
4. Es seien die Eröffnungs- und Saldierungsunterlagen der A. AG von der Bank D. nicht zu edieren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»
G. Das BJ teilte dem Gericht mit Schreiben vom 28. Mai 2025 mit, auf die Ein- reichung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (act. 6). Die StA SH liess sich mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2025 vernehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Die Eingabe vom 30. Juni 2025, mit welcher die A. AG zur Be- schwerdeantwort der StA SH replizierte, wurde dem BJ und der StA SH am darauffolgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 10-11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.
1.1 Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Kasachstan richtet sich in con- creto nach den Bestimmungen des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).
Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie die dazu gehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Be- schwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemass- nahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Konto- informationen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit welcher sowohl die Herausgabe von Bankunterlagen als auch Einvernahmeprotokollen vom 22. November
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und 6. Dezember 2023 an die ersuchende Behörde angeordnet wurde. Die in derselben Dispositivziffer 2 verfügte Herausgabe der Einvernahmeproto- kolle an die ersuchende Behörde ist nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens; die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die verfügte Herausgabe der Bankunterlagen (act. 1, S. 2). Die Beschwerdefüh- rerin ist als Inhaberin der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bank- konten zur Beschwerdeerhebung befugt.
2.3
2.3.1 Die Beschwerdegegnerin erachtet die Beschwerde vom 13. Mai 2025 als zu spät erhoben, da die Schlussverfügung E., d.h. einem zur Vertretung der Be- schwerdeführerin befugten Organ, bereits am 2. April 2025 zugestellt wor- den sei (act. 8, S. 2). 2.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Schlussverfügung sei ihr nie zugestellt worden, obschon sie als Kontoinhaberin von der verfügten Rechtshilfemassnahme als direkt Betroffene gelte. Diese sei E. und u.a. auch der Bank F. zugestellt worden. Die Zustellung an die Bank anstelle des Kontoinhabers könne nur dann als fristwahrend gelten, wenn eine «Bankla- gernd-Vereinbarung» getroffen worden wäre, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Zustellung der Verfügung an E. sei nicht fristauslösend, da er von der Schlussverfügung als Privatperson betroffen und die Beschwerdeführe- rin darin auch nicht als Betroffene aufgeführt gewesen sei. E. habe die Ver- fügung als Privatperson und nicht während seiner beruflichen Tätigkeit ent- gegengenommen. Zudem habe er nicht zwei Exemplare (eines für sich und eines für die Beschwerdeführerin) erhalten, weshalb ihm nicht bewusst ge- wesen sei, dass er die Verfügung an die Beschwerdeführerin zur Kenntnis weiterleiten müsse. Auch sei kein anderes Mitglied der Geschäftsleitung mit Kollektivunterschrift zu zweien mit der Schlussverfügung bedient worden. Da es an einer schriftlichen Zustellung an die Beschwerdeführerin fehle, habe die Rechtsmittelfrist mit der effektiven Kenntnisnahme der Schlussverfügung durch die Beschwerdeführerin, d.h. frühstens ab dem 15. April 2025 zu lau- fen begonnen (act. 10, S. 2 f.). 2.3.3 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten und hat ihren Sitz in der Schweiz. Damit hätte die Schlussverfügung vom 31. März 2025 direkt der Beschwerdeführerin eröff- net werden müssen (vgl. Art. 80m Abs. 1 lit. a IRSG). Die Schlussverfügung wurde ihr unbestrittenermassen nicht eröffnet und stattdessen am 2. April 2025 an E. persönlich zugestellt (act. 8.2). Jedoch ging aus der angefochte- nen Verfügung klar hervor, dass von der Herausgabe an die ersuchende Be- hörde nebst dem Einvernahmeprotokoll betreffend E. auch die bei der Bank D. edierten Unterlagen zu den auf die Beschwerdeführerin lautenden
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Konten betroffen waren. Obschon die Schlussverfügung zu Unrecht nicht auch der Beschwerdeführerin eröffnet wurde, hat sie sich das Wissen ihres Organs grundsätzlich anrechnen zu lassen. Da sich die vorliegende Be- schwerde materiell als unbegründet erweist (E. 3 hiernach), kann dahinge- stellt bleiben, ob sie fristgerecht erhoben wurde.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend lediglich eine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes und bringt vor, die kasachische General- staatsanwaltschaft habe kein strafrechtliches Interesse an den gesamten monetären Zu- und Abflüssen sowie an ihrer Geschäftstätigkeit im Zeitraum vom 12. März 2018 bis zum 31. Dezember 2021 resp. bis zur Kontosaldie- rung. Mit der Herausgabe sämtlicher edierten Bankunterlagen werde ihr Ge- schäftsgeheimnis verletzt. Kontodaten und Transaktionen, welche beispiels- weise die Tätigkeiten in der Schweiz oder Deutschland beträfen, seien für das ausländische Verfahren nicht von Relevanz. Deshalb seien die Eröff- nungs- und Saldierungsunterlagen sowie sämtliche Transaktionen für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021, welche nicht die ka- sachischen Unternehmungen G. GmbH, H. AG, I. GmbH, J. LTD und K. LLP betreffen, zu schwärzen (act. 1, S. 4 ff.; act. 10, S. 5 f.).
3.2
3.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Er- messen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen
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(TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1).
3.2.2 Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz insofern präzisiert, als das Rechts- hilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeer- suchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersu- chenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die An- gelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1).
3.3 Aus dem Ersuchen vom 25. August 2022 ergibt sich folgender Sachverhalt (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 25. August 2022):
Im Rahmen des staatlichen Programms der Entwicklung des agrarindustriel- len Komplexes der Republik Kasachstan habe die kasachische Aktiengesell- schaft H. AG für die Lieferung der «[…]» Landwirtschaftstechnik der Be- schwerdeführerin zwischen dem 12. März 2018 und dem 23. Juni 2021 USD 125.5 Mio. überwiesen. Anschliessend habe die H. AG diese Landwirt- schaftstechnik den kasachischen Landwirtschaftsbetrieben verleast. Die er- suchende Behörde verdächtigt die Beschuldigten, mehrere auf unbeteiligte Drittpersonen registrierte kasachische Gesellschaften erworben und in der Folge durch diese Gesellschaften Rechnungen für nie erbrachte Leistungen erstellt zu haben. Insbesondere soll die Beschwerdeführerin der G. GmbH vom 1. März 2019 bis 31. Dezember 2020 für angeblich erbrachte Bera- tungsdienstleistungen USD 3'244'561.-- und EUR 2'016'193.-- überwiesen haben. Die Gründerin und Geschäftsführerin der G. GmbH habe jedoch an- gegeben, dass sie als Bedienung in einem Restaurant arbeite und keine Be- ratungsdienstleistungen erbracht habe. Im gleichen Zeitraum habe der Beschuldigte B. vom Konto der G. GmbH Vermögenswerte in Höhe von total USD 4'557'398.-- auf sein Konto resp. auf das Konto seiner Gesellschaft L. LTD in den Vereinigten Arabischen Emiraten überwiesen. B. habe anläss- lich der Einvernahmen die Zweckbestimmung der überwiesenen Gelder so- wie ihre nachfolgende Verwendung nicht erläutern können.
Weiter habe die Beschwerdeführerin vom 1. April bis 15. Dezember 2018 an die I. GmbH für Beratungsdienstleistungen USD 913'317.-- und
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EUR 1'888'031.-- überwiesen. Anschliessend habe der Beschuldigte C. von diesen Vermögenswerten zwischen dem 24. April 2018 und 1. Juli 2019 total USD 3'038'915.-- abgehoben. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem zwi- schen dem 14. August 2019 und dem 13. März 2020 der J. LTD für angebli- che Beratungsdienstleistungen USD 367'045.-- und EUR 1'635'566.-- über- wiesen, von denen C. zwischen dem 14. August 2019 und dem
13. März 2020 USD 812'466.-- abgehoben habe. Der Restbetrag sei auf das Konto der L. LTD in Dubai überwiesen worden. Schliesslich habe die Be- schwerdeführerin im Zeitraum vom 8. Juni 2020 bis zum 20. Januar 2021 an die K. LLP für angebliche Beratungsdienstleistungen USD 2'055'359.-- und EUR 2'623'903.-- überwiesen, von denen USD 3'222'441.-- abgehoben wor- den seien. Die Geschäftsführer der I. GmbH, J. LTD und K. LLP hätten an- gegeben, keine Beziehung zur finanzwirtschaftlichen Tätigkeit zu haben und weder Beratungsdienstleistungen erbracht noch Dokumente unterzeichnet zu haben. Der Beschuldigte C. habe das Abheben der Vermögenswerte so- wie ihre nachfolgende Verwendung nicht erläutern können.
Die Strafuntersuchung habe zudem ergeben, dass die Amtspersonen der H. AG gruppenweise und nach vorheriger Absprache mit der Geschäftsfüh- rung der Beschwerdeführerin die systematische Entwendung der Haushalts- mittel durch Lobbying und Preisüberhöhung für die Landwirtschaftstechnik organisiert hätten.
3.4
3.4.1 Diese Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen genügt den in Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV gestellten Anforderungen. Namentlich er- möglicht sie dem Rechtshilferichter zu prüfen, ob ausreichend konkrete Ver- dachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungs- gründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls ent- sprochen werden muss. Da das Ersuchen weder offensichtliche Fehler noch Lücken oder Widersprüche enthält, ist es für den Rechtshilferichter grund- sätzlich bindend (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
3.4.2 Gemäss dem Ersuchen soll die Beschwerdeführerin der H. AG Landwirt- schaftstechnik in Höhe von USD 125.5 Mio. verkauft haben. Es besteht je- doch der Verdacht, dass die kasachischen Amtspersonen in Absprache mit der Beschwerdeführerin die gekaufte Landwirtschaftstechnik zu einem über- höhten Preis und damit zum Nachteil des kasachischen Staates erworben haben könnten. Ferner soll die Beschwerdeführerin gestützt auf fiktive und damit mutmasslich gefälschte Dokumente an die I. GmbH, J. LTD und K. LLP
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Beträge in zweistelliger Millionenhöhe für nicht erbrachte Beratungsleistun- gen überwiesen haben, die anschliessend zu einem Grossteil von den Be- schuldigten abgehoben oder auf die auf sie oder ihre Gesellschaften lauten- den Bankkonten in Dubai weitertransferiert worden sein sollen.
Der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt lässt sich mit den edierten Konto- unterlagen bestätigen bzw. beweisen, zumal die im Ersuchen erwähnten Transaktionen an die Beschwerdeführerin resp. von ihr an die oben erwähn- ten Gesellschaften aus den Bankunterlagen hervorgehen (act. 1.4). Damit ist ein Zusammenhang zwischen den hier gegenständlichen Bankkonten der Beschwerdeführerin und dem kasachischen Verfahren ohne Weiteres zu be- jahen. Die betreffenden Kontounterlagen der Beschwerdeführerin, beste- hend aus Kontoeröffnungsunterlagen und Kontoauszügen, sind geeignet, der ausländischen Behörde zu ermöglichen, die Rolle der Beschwerdeführe- rin, die wirtschaftlich Berechtigten der hier gegenständlichen Bankkonten so- wie den Fluss von Geldern zu ermitteln, die Gegenstand des Strafverfahrens bilden. Im Sinne der Rechtsprechung (supra E. 3.2.2) sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Die konkrete Aussonderung der Bankunterla- gen obliegt der ersuchenden Behörde. Der entsprechende Einwand der Be- schwerdeführerin stösst daher ins Leere.
Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Geschäftsgeheim- nisse betrifft, ist sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Sie nennt im vorliegenden Verfahren weder die konkreten Stellen noch bezeich- net sie das konkrete Geschäftsgeheimnis. Bereits aus diesem Grund erübri- gen sich weitere Ausführungen hierzu.
Die von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen umfassen den Zeit- raum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 resp. bis zur Konto- saldierung. Die ersuchende Behörde geht von einem Deliktszeitraum von März 2018 bis Juni 2021 aus. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Herausgabe an die er- suchende Behörde betroffenen Bankunterlagen für das ausländische Straf- verfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde des- halb herauszugeben sind.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 16. Oktober 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Schmuki - Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).