Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Hausdurchsuchung (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG); Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter (Art. 65a IRSG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2.3 f.; TPF 2008 116 E. 5.1); bei Beachtung dieser Grundsätze ein unmittel- barer und nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.1);
- die von beiden deutschen Beamten unterzeichneten Garantieerklärungen Bestandteil der Rechtshilfe- bzw. Beschwerdeakten sind, was die Beschwer- deführer aus der mit Einladung zur Beschwerdereplik zugestellten Be- schwerdeantwort entnehmen konnten (act. 9 und act. 6 S. 4 Rz. 2.3.1);
- die Beschwerdeführer in der Replik zwar geltend machten, die Garantieer- klärungen seien ihnen nicht übermittelt worden und sie könnten bei dieser Ausgangslage die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Vorkehrungen gegen eine vorzeitige Verwendung durch die deutschen Beamten nicht über- prüfen (act. 5 S. 2);
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- es in der Verantwortung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer stand, nach Durchsicht der Beschwerdeantwort die Übermittlung dieser Garantie- erklärungen ausdrücklich bei der Beschwerdeinstanz einzufordern, wollten sie die Darstellung der Beschwerdegegnerin selber verifizieren;
- die Beschwerdeführer aus ihrem Vorgehen, die Garantieerklärungen nicht anzufordern und selber zu sichten, nichts zu ihren Gunsten ableiten können;
- die von den beiden deutschen Beamten unterzeichnete Garantieerklärung den vorstehenden Anforderungen ohne weiteres genügt;
- der Umstand, dass C. anders als B. in Disp. Ziff. 2.3 der Eintretens- und Zwi- schenverfügung nicht genannt ist, daran nichts ändert; mit der Eintretens- und Zwischenverfügung die Anwesenheit von deutschen Prozessbeteiligten unter den genannten Auflagen im Grundsatz bewilligt wurde; hier nichts ge- gen eine von den deutschen Behörden später beantragte Teilnahme von C. an den Rechtshilfemassnahmen nach dessen Garantieerklärung spricht;
- nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip grundsätzlich davon auszuge- hen ist, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamten diese Zusicherung beachten (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004 E. 3.3.2);
- die Beschwerdeführer somit zusammenfassend mit Bezug auf Disp. Ziff. 2.3 der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2025 keinen unmit- telbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG dargetan haben;
- sie auch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 mit Bezug auf die im gleichen Zusammenhang angefochtenen Hausdurchsuchungsbefehle, Durchsuchungsprotokolle und Handlungen der Beschwerdegegnerin bzw. der deutschen Beamten darge- tan haben; entgegen der Annahme der Beschwerdeführer die deutschen Be- amten nach Abgabe ihrer Garantieerklärungen zur Teilnahme an den Haus- durchsuchungen berechtigt waren und selbst die von den Beschwerdefüh- rern behaupteten Aufnahmen durch die deutschen Beamten von diesen Er- klärungen umfasst sind, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (act. 6 S. 6);
- bei diesem Prüfungsergebnis auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; keine Grundlage besteht, auf die Anträge der Beschwerdeführer auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der von ihnen behaupteten Anfertigung von Fotografien
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durch die deutschen Beamten, auf Sicherstellung und Siegelung der Mobil- telefone der deutschen Beamten, auf Anordnung von Ersatzmassnahmen und auf Berichtigung der Durchsuchungsprotokolle näher einzugehen;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführern die Gerichts- kosten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG) und diese auf Fr. 3'000.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 63 Abs. 4bis lit. a und Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe (act. 7).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftbarkeit auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 25. Juni 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. A. GMBH,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader, Beschwerdeführer 1 und 2
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Hausdurchsuchung (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG); Anwe- senheit ausländischer Verfahrensbeteiligter (Art. 65a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2025.183-184
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Finanzamt München gegen A. ein Strafverfahren wegen verschiedener Steuerdelikte führt (Beilage zu act. 1.3; Rechtshilfeakten, Abgriff 1);
- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 25. Oktober 2024 die Schweiz um diverse Rechtshilfemassnahmen, na- mentlich um Durchsuchung der Wohnung von A. in Baar und der Geschäfts- räume der A. in Zug, ersuchten (Beilage zu act. 1.3; Rechtshilfeakten, Urk. 1/1 ff.);
- die deutschen Behörden dabei die Teilnahme ihrer Beamten (d.h. «des für die Ermittlungen zuständigen Steuerfahnders, Herrn Steueramtmann B., und namentlich noch zu benennende Kollegen oder Kolleginnen») an den Vollzugshandlungen in der Schweiz beantragten (Beilage zu act. 1.3; Rechtshilfeakten, Urk. 1/14, 1/30);
- mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2025, Disp. Ziff. 2.1, die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «Staatsanwalt- schaft») die Zuger Polizei beauftragte, die Geschäftsräumlichkeiten der A. GmbH und die Wohnung von A. zu durchsuchen und Unterlagen sicher- zustellen (Beilage zu act. 1.3; Rechtshilfeakten, Urk. 2/1);
- in Disp. Ziff. 2.3 der vorgenannten Eintretens- und Zwischenverfügung vom
1. Oktober 2025 die Staatsanwaltschaft die Zulassung des im Rechtshilfeer- suchen genannten ausländischen Steuerfahnders B. zur Teilnahme an den Durchsuchungen mit der Auflage erteilte, dass sich dieser unterschriftlich dazu verpflichtet, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Erkennt- nisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (Beilage zu act. 1.3; Rechtshilfeakten, Urk. 2/1);
- mit zwei separaten Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehlen vom
1. Oktober 2025 die Staatsanwaltschaft konkret die Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. GmbH in Zug und der Wohnräumlichkeiten von A. in Baar anordnete (Beilage zu act. 1.3; Rechtshilfeakten, Urk. 2/28 und 2/58);
- am 17. November 2025 sowohl B. als auch C. die Erklärung unterzeichneten, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (Rechtshilfeakten, Urk. 2./26 und 2/27); sie sich ausserdem verpflichteten, die durch die Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke im
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ersuchenden Staat wegen Taten, bei den Rechtshilfe nicht zulässig ist, we- der für Ermittlungen zu benützen noch als Beweismittel zu verwenden (a.a.O.);
- die Zuger Polizei die Hausdurchsuchungen am 18. November 2025 durch- führte (Beilage zu act. 1.3; Rechtshilfeakten, Urk. 2/37 ff. und Urk. 2/67 ff.);
- in den Hausdurchsuchungsprotokollen vermerkt ist, dass zu beiden Haus- durchsuchungen vom 18. November 2025 auch die deutschen Steuerfahn- der B. und C. erschienen sind; diese den eigentlichen Durchsuchungen aber nicht teilnahmen, nachdem ihre Anwesenheit von D., der Ehefrau von A., abgelehnt worden war (Rechtshilfeakten, Urk. 2/37 und Urk. 2/67);
- mit E-Mail vom 20. November 2025 der gemeinsame Rechtsvertreter von A. und der A. GmbH von der Staatsanwaltschaft «wie besprochen» und vom Rechtsvertreter «bestätigt» die Dokumente im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen des Finanzamtes München erhielt, darunter die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegenden Beschlüsse des Amtsgerichts Mün- chen und das Schreiben des Finanzamtes München, die Eintretens- und Zwi- schenverfügung, die Hausdurchsuchungsbefehle sowie die Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle (act. 1.3 und Beilagen dazu);
- mit Eingabe vom 26. November 2025 A. und die A. GmbH durch ihren ge- meinsamen Rechtsvertreter bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde gegen Disp. Ziff. 2.3 der Eintretens- und Zwischenver- fügung vom 1. Oktober 2025, gegen die Hausdurchsuchungs- und Durchsu- chungsbefehle vom 1. Oktober 2025 und «die Handlungen der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug bzw. der deutschen Ermittler anlässlich der Haus- durchsuchungen vom 18. November 2025 und gegen die falschen Durchsu- chungsprotokolle vom 18. November 2025» erheben (act. 1); sie folgende Anträge unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin bzw. der Staatskasse stellen (act. 1 S. 2):
«1. Ziff. 2.3 der Eintretensverfügung vom 1. Oktober 2025 sei aufzuheben.
2. Die Hausdurchsuchungsbefehle vom 1. Oktober 2025 seien aufzuheben.
3. Es sei festzustellen, dass die von den deutschen Ermittlern am 18.11.2025 selbst durchgeführten Zwangsmassnahmen (Anfertigungen von Fotografien mit Mobiltelefonen bei der Hausdurchsuchung) rechtswidrig waren.
4. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Mobiltelefone der deutschen Ermittler mit den angefertigten Fotografien anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18.11.2025 rechtshilfeweise sicherzustellen und zu siegeln.
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i) Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, Ersatzmassnahmen an- zuordnen, damit die Beschlagnahmeverbote im Rahmen des Entsiegelungsver- fahrens berücksichtigt werden können und um die Einhaltung von Art. 65a Abs. 3 IRSG sicherzustellen.
5. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die falschen Durchsuchungspro- tokolle zu berichtigen.
6. Der Beschwerdeführerin sei vollumfängliche Akteneinsicht in die Rechtshil- feakten zu gewähren»;
- die Beschwerdeführer ihrer Beschwerde alle angefochtenen Verfügungen und Handlungen der Beschwerdegegnerin sowie die Beschlüsse des Amts- gerichts München beilegten (Beilagen zu act. 1.3), welche sie zuvor von der Beschwerdegegnerin erhalten hatten (act. 1.3; s.o.);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Schreiben vom 10. De- zember 2025 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtete und die Abweisung der Beschwerde beantragt, sofern auf diese einzutreten sei (act. 5); die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 ihre Beschwerdeantwort samt Akten einreichte (act. 6); sie den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 6 S. 2);
- die Beschwerdeführer mit Replik vom 29. Januar 2026 an ihren bereits ge- stellten Anträgen festhielten (act. 12 bzw. 15.1); das BJ und die Staatsan- waltschaft mit Schreiben vom 12. bzw. 23. Februar 2026 auf weitere Ausfüh- rungen verzichteten (act. 17 bzw. 18); darüber alle Parteien mit Schreiben vom 24. Februar 2026 informiert wurden (act. 19).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung; dass:
- für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland primär das Euro- päische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom
8. November 2001 (II. ZP; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. Novem- ber 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bun- desrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichte- rung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend sind;
- ausserdem die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239
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vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113) gelangen, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden wei- tergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt blei- ben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ);
- das Betrugsbekämpfungsabkommen (BBA; SR 0.351.926.81) und weitere Staatsverträge zur Anwendung gelangen, soweit das betreffende Rechtshil- feersuchen in den Geltungsbereich dieser Abkommen fällt;
- ferner das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar sind, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fra- gen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2, jeweils mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zu- dem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) Anwendung finden (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur ausnahms- weise selbständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelba- ren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, a) durch die Be- schlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder b) durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind;
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- die Beschwerdeführer den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil konkret damit begründen, dass (act. 1 S. 3 f.):
«a) Personen an der Hausdurchsuchung vom 18.10.2025 teilgenommen ha- ben, die gemäss Eintretensverfügung nicht zugelassen waren (C., Steuerfahn- dung München);
b) die ausländischen Ermittler nicht nur teilnahmen, sondern selbst Fotos von Dokumenten erstellt haben und sich somit nicht an die Anweisungen gehalten haben;
c) die unterschriftliche Verpflichtung gemäss Ziff. 2.3 der Eröffnungsverfügung von B. soweit ersichtlich nicht in den Akten liegt;
d) davon ausgegangen werden muss, dass von C., der nicht zugelassen war, eine Erklärung in diesem Sinne vorhanden ist;
e) beide Ermittler Fotografien von Dokumenten angefertigt haben, somit Ge- heimnisse betroffen sein könnten, welche einem Beschlagnahmeverbot und der beantragten Siegelung unterliegen;
f) gemäss den beiden Hausdurchsuchungsprotokollen vom 18.11.2025 die Er- mittler nicht teilgenommen hätten, was jedoch gemäss Zeugen- und Videobe- weisen nicht der Wahrheit entspricht;
g) mit den falschen Protokollen die unzulässigen Zwangsmassnahmen der aus- ländischen Ermittler verdeckt werden;
h) die Ermittler wohl bereits abgereist sind und deren Mobilgeräte somit nicht gesiegelt wurden, die Siegelung dieser Geräte mit Antrag vom 20. November 2025 jedoch verlangt wurde;
i) die Siegelung vereitelt wurde durch ungenügende Massnahmen i.S.v. Art. 65a;
j) die Beschwerdeführer ein unmittelbares Interesse daran haben, dass ihre Ge- heimnisse im Rahmen des (Ent-)Siegelungsverfahrens geschützt werden kön- nen, dies aber nur möglich ist, wenn ein Siegel angebracht wird;
k) zudem die konkrete Gefahr besteht einer Verwertung der Informationen durch die Ermittler, von denen einer nicht zugelassen war und bei beiden frag- lich ist, ob hinreichende Garantien abgegeben wurden»;
- sich die vorliegende Beschwerde gegen verschiedene, der Schlussverfü- gung in Rechtshilfeangelegenheiten vorangehende Zwischenverfügungen richtet (s.o.);
- mit der Anfechtung von Disp. Ziff. 2.3 der Eintretens- und Zwischenverfügung sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG richtet;
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- der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter in den massgebenden inter- nationalen Vereinbarungen (Art. 4 Satz 2 EUeR; Art. III ZV-D/EUeR; Art. 30 BBA) sowie in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen ist; dieser nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der bean- tragten Rechtshilfemassnahmen dienen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005 E. 1.2);
- gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die blosse Anwe- senheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge hat;
- ein solcher Nachteil zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht, dass den aus- ländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugs- handlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht wer- den, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschie- den worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1; 127 II 198 E. 2b);
- diese Gefahr zu verneinen ist, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwen- dung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom
6. März 2007 E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom 14. November 2005 E. 2.1; TPF 2014 60 E. 3.3); geeignete Vorkehren die Vollzugsbehörde u.a. dann trifft, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkennt- nisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im auslän- dischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2014 60 E. 3.3; TPF 2010 96 E. 2.3 f.; TPF 2008 116 E. 5.1); bei Beachtung dieser Grundsätze ein unmittel- barer und nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.1);
- die von beiden deutschen Beamten unterzeichneten Garantieerklärungen Bestandteil der Rechtshilfe- bzw. Beschwerdeakten sind, was die Beschwer- deführer aus der mit Einladung zur Beschwerdereplik zugestellten Be- schwerdeantwort entnehmen konnten (act. 9 und act. 6 S. 4 Rz. 2.3.1);
- die Beschwerdeführer in der Replik zwar geltend machten, die Garantieer- klärungen seien ihnen nicht übermittelt worden und sie könnten bei dieser Ausgangslage die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Vorkehrungen gegen eine vorzeitige Verwendung durch die deutschen Beamten nicht über- prüfen (act. 5 S. 2);
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- es in der Verantwortung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer stand, nach Durchsicht der Beschwerdeantwort die Übermittlung dieser Garantie- erklärungen ausdrücklich bei der Beschwerdeinstanz einzufordern, wollten sie die Darstellung der Beschwerdegegnerin selber verifizieren;
- die Beschwerdeführer aus ihrem Vorgehen, die Garantieerklärungen nicht anzufordern und selber zu sichten, nichts zu ihren Gunsten ableiten können;
- die von den beiden deutschen Beamten unterzeichnete Garantieerklärung den vorstehenden Anforderungen ohne weiteres genügt;
- der Umstand, dass C. anders als B. in Disp. Ziff. 2.3 der Eintretens- und Zwi- schenverfügung nicht genannt ist, daran nichts ändert; mit der Eintretens- und Zwischenverfügung die Anwesenheit von deutschen Prozessbeteiligten unter den genannten Auflagen im Grundsatz bewilligt wurde; hier nichts ge- gen eine von den deutschen Behörden später beantragte Teilnahme von C. an den Rechtshilfemassnahmen nach dessen Garantieerklärung spricht;
- nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip grundsätzlich davon auszuge- hen ist, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamten diese Zusicherung beachten (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004 E. 3.3.2);
- die Beschwerdeführer somit zusammenfassend mit Bezug auf Disp. Ziff. 2.3 der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2025 keinen unmit- telbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG dargetan haben;
- sie auch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 mit Bezug auf die im gleichen Zusammenhang angefochtenen Hausdurchsuchungsbefehle, Durchsuchungsprotokolle und Handlungen der Beschwerdegegnerin bzw. der deutschen Beamten darge- tan haben; entgegen der Annahme der Beschwerdeführer die deutschen Be- amten nach Abgabe ihrer Garantieerklärungen zur Teilnahme an den Haus- durchsuchungen berechtigt waren und selbst die von den Beschwerdefüh- rern behaupteten Aufnahmen durch die deutschen Beamten von diesen Er- klärungen umfasst sind, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (act. 6 S. 6);
- bei diesem Prüfungsergebnis auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; keine Grundlage besteht, auf die Anträge der Beschwerdeführer auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der von ihnen behaupteten Anfertigung von Fotografien
- 9 -
durch die deutschen Beamten, auf Sicherstellung und Siegelung der Mobil- telefone der deutschen Beamten, auf Anordnung von Ersatzmassnahmen und auf Berichtigung der Durchsuchungsprotokolle näher einzugehen;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführern die Gerichts- kosten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG) und diese auf Fr. 3'000.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 63 Abs. 4bis lit. a und Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe (act. 7).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftbarkeit auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 25. Juni 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Manuel Bader - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).