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RR.2025.122

Bundesstrafgericht · 2025-08-26 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Hausdurchsuchung (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch führt ein Ermittlungsverfahren gegen den in der Schweiz wohnhaften A. und gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs. 1 des österreichischen Verbotsgesetzes. Am 24. Januar 2025 gelangte sie in dieser Angelegenheit an das Untersuchungsamt Altstätten und ersuchte dieses rechtshilfeweise um Einvernahme des Beschuldigten sowie um Vornahme eines Augenscheins hinsichtlich des Mobiltelefons des Beschuldigten. Auf entsprechende Nachfrage präzisierte die Staatsanwalt- schaft Feldkirch ihr Ersuchen und beantragte ergänzend die Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten sowie die Sicherstellung von beweisre- levanten Gegenständen (Verfahrensakten des Untersuchungsamts Altstät- ten Nr. RH.2025.63 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Nr. 1–5).

B. Mit Eintretensverfügung vom 25. April 2025 ordnete das Untersuchungsamt Altstätten u.a. die Durchsuchung der vom Beschuldigten genutzten Wohn- räume sowie die Sicherstellung von beweisrelevanten Gegenständen an (Verfahrensakten, Nr. 7) und erliess gleichentags den entsprechenden Durchsuchungsbefehl (Verfahrensakten, Nr. 9).

C. Am 12. Mai 2025 schritt die Kantonspolizei St. Gallen zur Hausdurchsu- chung. Dabei wurden diverse Gegenstände, welche auf ein nationalsozialis- tisches Gedankengut deuten, sowie ein Smartphone und ein Laptop sicher- gestellt. Im Schlafzimmer von A. wurden zudem fünf illegale Messer sicher- gestellt. Diesbezüglich stellte die Polizei die Eröffnung eines separaten Ver- fahrens in Aussicht (vgl. Verfahrensakten, Nr. 10.11, S. 3). Anlässlich seiner Befragung zum Sachverhalt wünschte A. die Siegelung des Smartphones, des Laptops sowie der sichergestellten Hefte (vgl. zum Ganzen Verfahrens- akten, Nr. 10). Am 27. Mai 2025 richtete das Untersuchungsamt Altstätten einen entsprechenden Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung an den Zwangsmassnahmenrichter am Kreisgericht Toggenburg (Verfahrensakten, Nr. 14).

D. Am 15. Mai 2025 erhob A. der Rechtsmittelbelehrung im Durchsuchungsbe- fehl folgend Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen (act. 1). Dabei stellte er die folgenden Rechtsbegehren:

- 3 -

1. Aufhebung des Durchsuchungsbefehls vom 25. April 2025, soweit er sich auf die Räume meiner Eltern, das Fahrzeug meines Vaters sowie die beschlagnahmten Messer, den Laptop und das Smartphone bezieht. 2. Sofortige Rückgabe des beschlagnahmten Laptops zur Wahrung meiner schulischen Ausbildung. 3. Verbot der Analyse oder forensischen Auswertung des Smartphones bis zur rechtskräf- tigen Klärung der Rechtmässigkeit der Sicherstellung. 4. Ausserkraftsetzung aller Sicherstellungen aus den fremden Räumen und dem Fahrzeug meines Vaters bis zur abschliessenden Beurteilung dieser Beschwerde. 5. Prüfung der Rechtmässigkeit der gesamten Durchsuchung, insbesondere im Hinblick auf Verfahrensfehler, Gewaltanwendung und mögliche Verletzungen der Grundrechte. 6. Einleitung einer internen Untersuchung bzw. Prüfung, ob durch das Verhalten der invol- vierten Beamten Straftatbestände gem. Art. 312 bzw. 305 StGB erfüllt wurden.

Am 7. August 2025 entschied die Anklagekammer des Kantons St. Gallen diesbezüglich u.a., auf die gegen die Hausdurchsuchung gerichtete Be- schwerde werde nicht eingetreten (act. 2). Die Eingabe von A. vom 15. Mai 2025 wurde zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts weitergeleitet.

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des VwVG anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Vorliegend angefochten ist die einer Schlussverfügung in Rechtshilfeange- legenheiten vorangehende Zwischenverfügung. Solche können nur selb- ständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Ver- mögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess betei- ligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken.

- 4 -

E. 2.2 Die beschwerdeführende Person muss diesfalls nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Ver- weigerung einer (Teil-)Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. Dabei in Betracht kommen insbesondere drohende Verletzun- gen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden. Dessen blosse Behauptung genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_575/2013 vom 30. August 2013 E. 1.2; 1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2; TPF 2008 7 E. 2.2).

E. 2.3 Der vorliegenden Beschwerdeschrift können keine Ausführungen entnom- men werden, welche auf Seiten des Beschwerdeführers einen für die Be- schwerdeführung notwendigen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der soeben dargelegten Rechtsprechung glaubhaft machen könnten. Damit erweist sich die Beschwerde schon aus diesem Grund als unzulässig. Darüber hinaus handelt es sich bei den vorliegend sichergestellten und al- lenfalls zu beschlagnahmenden Daten und Datenträgern (wie auch bei den übrigen Gegenständen wie T-Shirts, Sturmhaube, Zahnschutz etc.) nicht um Vermögenswerte und Wertgegenstände im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG (vgl. TPF 2010 133). Bei den sichergestellten Messern handelt es sich aufgrund der in Aussicht gestellten Eröffnung eines separaten Verfahrens wahrscheinlich um Zufallsfunde, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens sind. Schliesslich sieht das Gesetz im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen keine unmittelbare Beschwerdemöglichkeit gegen den hier mitangefochtenen Durchsuchungsbefehl vor (Art. 80e Abs. 2 IRSG e contrario; siehe u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.63 vom 10. Mai 2021 m.w.H.).

E. 3 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen sowohl eines tauglichen Anfechtungs- objekts sowie eines unmittelbaren nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig. Auf sie ist ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die – angesichts

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der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Durchsu- chungsbefehl reduzierte – Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 26. August 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GAL- LEN, Untersuchungsamt Altstätten,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich

Hausdurchsuchung (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2025.122

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch führt ein Ermittlungsverfahren gegen den in der Schweiz wohnhaften A. und gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs. 1 des österreichischen Verbotsgesetzes. Am 24. Januar 2025 gelangte sie in dieser Angelegenheit an das Untersuchungsamt Altstätten und ersuchte dieses rechtshilfeweise um Einvernahme des Beschuldigten sowie um Vornahme eines Augenscheins hinsichtlich des Mobiltelefons des Beschuldigten. Auf entsprechende Nachfrage präzisierte die Staatsanwalt- schaft Feldkirch ihr Ersuchen und beantragte ergänzend die Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten sowie die Sicherstellung von beweisre- levanten Gegenständen (Verfahrensakten des Untersuchungsamts Altstät- ten Nr. RH.2025.63 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Nr. 1–5).

B. Mit Eintretensverfügung vom 25. April 2025 ordnete das Untersuchungsamt Altstätten u.a. die Durchsuchung der vom Beschuldigten genutzten Wohn- räume sowie die Sicherstellung von beweisrelevanten Gegenständen an (Verfahrensakten, Nr. 7) und erliess gleichentags den entsprechenden Durchsuchungsbefehl (Verfahrensakten, Nr. 9).

C. Am 12. Mai 2025 schritt die Kantonspolizei St. Gallen zur Hausdurchsu- chung. Dabei wurden diverse Gegenstände, welche auf ein nationalsozialis- tisches Gedankengut deuten, sowie ein Smartphone und ein Laptop sicher- gestellt. Im Schlafzimmer von A. wurden zudem fünf illegale Messer sicher- gestellt. Diesbezüglich stellte die Polizei die Eröffnung eines separaten Ver- fahrens in Aussicht (vgl. Verfahrensakten, Nr. 10.11, S. 3). Anlässlich seiner Befragung zum Sachverhalt wünschte A. die Siegelung des Smartphones, des Laptops sowie der sichergestellten Hefte (vgl. zum Ganzen Verfahrens- akten, Nr. 10). Am 27. Mai 2025 richtete das Untersuchungsamt Altstätten einen entsprechenden Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung an den Zwangsmassnahmenrichter am Kreisgericht Toggenburg (Verfahrensakten, Nr. 14).

D. Am 15. Mai 2025 erhob A. der Rechtsmittelbelehrung im Durchsuchungsbe- fehl folgend Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen (act. 1). Dabei stellte er die folgenden Rechtsbegehren:

- 3 -

1. Aufhebung des Durchsuchungsbefehls vom 25. April 2025, soweit er sich auf die Räume meiner Eltern, das Fahrzeug meines Vaters sowie die beschlagnahmten Messer, den Laptop und das Smartphone bezieht. 2. Sofortige Rückgabe des beschlagnahmten Laptops zur Wahrung meiner schulischen Ausbildung. 3. Verbot der Analyse oder forensischen Auswertung des Smartphones bis zur rechtskräf- tigen Klärung der Rechtmässigkeit der Sicherstellung. 4. Ausserkraftsetzung aller Sicherstellungen aus den fremden Räumen und dem Fahrzeug meines Vaters bis zur abschliessenden Beurteilung dieser Beschwerde. 5. Prüfung der Rechtmässigkeit der gesamten Durchsuchung, insbesondere im Hinblick auf Verfahrensfehler, Gewaltanwendung und mögliche Verletzungen der Grundrechte. 6. Einleitung einer internen Untersuchung bzw. Prüfung, ob durch das Verhalten der invol- vierten Beamten Straftatbestände gem. Art. 312 bzw. 305 StGB erfüllt wurden.

Am 7. August 2025 entschied die Anklagekammer des Kantons St. Gallen diesbezüglich u.a., auf die gegen die Hausdurchsuchung gerichtete Be- schwerde werde nicht eingetreten (act. 2). Die Eingabe von A. vom 15. Mai 2025 wurde zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts weitergeleitet.

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des VwVG anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Vorliegend angefochten ist die einer Schlussverfügung in Rechtshilfeange- legenheiten vorangehende Zwischenverfügung. Solche können nur selb- ständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Ver- mögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess betei- ligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken.

- 4 -

2.2 Die beschwerdeführende Person muss diesfalls nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Ver- weigerung einer (Teil-)Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. Dabei in Betracht kommen insbesondere drohende Verletzun- gen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden. Dessen blosse Behauptung genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_575/2013 vom 30. August 2013 E. 1.2; 1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2; TPF 2008 7 E. 2.2).

2.3 Der vorliegenden Beschwerdeschrift können keine Ausführungen entnom- men werden, welche auf Seiten des Beschwerdeführers einen für die Be- schwerdeführung notwendigen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der soeben dargelegten Rechtsprechung glaubhaft machen könnten. Damit erweist sich die Beschwerde schon aus diesem Grund als unzulässig. Darüber hinaus handelt es sich bei den vorliegend sichergestellten und al- lenfalls zu beschlagnahmenden Daten und Datenträgern (wie auch bei den übrigen Gegenständen wie T-Shirts, Sturmhaube, Zahnschutz etc.) nicht um Vermögenswerte und Wertgegenstände im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG (vgl. TPF 2010 133). Bei den sichergestellten Messern handelt es sich aufgrund der in Aussicht gestellten Eröffnung eines separaten Verfahrens wahrscheinlich um Zufallsfunde, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens sind. Schliesslich sieht das Gesetz im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen keine unmittelbare Beschwerdemöglichkeit gegen den hier mitangefochtenen Durchsuchungsbefehl vor (Art. 80e Abs. 2 IRSG e contrario; siehe u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.63 vom 10. Mai 2021 m.w.H.).

3. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen sowohl eines tauglichen Anfechtungs- objekts sowie eines unmittelbaren nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig. Auf sie ist ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die – angesichts

- 5 -

der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Durchsu- chungsbefehl reduzierte – Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. August 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).