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RR.2025.117

Bundesstrafgericht · 2025-12-02 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 26. Juli 2024 ersuchten die deutschen Behörden um Fahndung nach dem nordma- zedonischen Staatsangehörigen A. und dessen Festnahme zwecks Auslie- ferung an Deutschland (act. 4.1). Die Auslieferung wird gestützt auf den Haft- befehl des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Juni 2024 wegen schweren Woh- nungseinbruchdiebstahls verlangt.

B. Am 30. April 2025 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») eine Haftanordnung gegen A. (act. 4.3), welcher in einem schweizerischen Straf- verfahren bereits in Haft und unter Alias-Namen bekannt war (s. act. 4.4, 4.8, 4.9 S. 1).

C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Mai 2025 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland (act. 4.4 S. 4 f.).

D. Am 5. Mai 2025 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 4.5).

E. Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 ersuchte die Behörde für Justiz und Ver- braucherschutz in Hamburg die Schweiz formell um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Juni 2024 zur Last gelegten Straftaten (act. 4.7).

F. Das BJ ernannte am 19. Mai 2025 Rechtsanwalt Özgün Kaygisiz antragsge- mäss zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 4.8).

G. Anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 3. Juni 2025 erklärte A. erneut, mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 4.9 S. 4).

H. Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 reichte Rechtsanwalt Kaygisiz für A. die Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 4.10).

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I. Mit Auslieferungsentscheid vom 25. Juni 2025 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen der Be- hörde für Justiz und Verbraucherschutz in Hamburg vom 14. Mai 2025 zu- grunde liegenden Straftaten (act. 4.11).

J. Dagegen lässt A. durch Rechtsanwalt Kaygisiz mit Eingabe vom 28. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts er- heben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung der Auslieferungsbewilligung, die Ablehnung des Auslieferungsersuchens der Bundesrepublik Deutschland und die Aufhebung der Auslieferungshaftbefehls vom 5. Mai 2025. Eventua- liter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an das BJ zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des BJ. In prozessualer Hinsicht stellt er den Antrag, ihm sei die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Kaygisiz als unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu ernennen (act. 1 S. 2).

K. Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2025 die Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). Dazu reichte es in Kopie Verfahrensakten aus dem Dossier B-25-2049-1 (act. 4.1 bis 4.12) gemäss dem beigelegten Aktenverzeichnis (act. 4.0) sowie die SIRENE Notiz vom

29. April 2025 (act. 4.13) ein – genau so wie sich dies auch aus der letzten Seite der Beschwerdeantwort ergibt (act. 4 S. 4).

L. Mit Schreiben vom 12. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Dop- pel der Beschwerdeantwort mitsamt Aktenverzeichnis zugestellt und ihm Frist zur Beschwerdereplik angesetzt (act. 5).

M. Mit Beschwerdereplik vom 25. August 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 6). Neu macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (act. 6 S. 2). Die internen fedpol-Abklärungen sowie die SIRENE Notiz vom 29. April 2025 seien weder im Aktenverzeichnis vom 11. August 2025 aufgeführt noch seien sie dem Beschwerdeführer je zur Kenntnis gebracht worden. Sofern ihm entgegengehalten werden sollte, er habe kein Gesuch um Akteneinsicht gestellt, so sei festzuhalten, dass selbst im Falle eines Gesuchs die Abklärungen ihm nicht zugänglich gewe- sen wären, weil sie im Aktenverzeichnis des Beschwerdegegners nicht auf- geführt seien (act. 6 S. 3).

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N. Der Beschwerdegegner verzichtet mit Schreiben vom 3. September 2025 auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik und wiederholt seine früheren An- träge (act. 8). Darüber wurde der Beschwerdeführer in der Folge in Kenntnis gesetzt (act. 9).

O. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.353.913.61) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schen- gen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche ge- mäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-

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Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf- grund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 25. Juni 2025 ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. Juni 2025 zugestellt worden (act. 4.12), womit die Beschwerde vom 28. Juli 2025 fristgerecht erhoben worden ist. Der Be- schwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich

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mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.)

E. 4.1 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe die Pflicht, die Identität der gesuchten Person zweifelsfrei festzustellen (act. 1 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringen wollte, es sei unklar, welche Person die deutschen Behörden suchen würden (act. 1), ist Folgendes festzuhalten:

E. 4.2 Es bestehen keine Zweifel darüber, dass die deutschen Behörden die Ver- haftung und Auslieferung einer Person namens A., geb. […] in Nordmazedo- nien, beantragen. Dies ergibt sich aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 12 Juni 2024 (act. 4.7). Dasselbe geht sowohl formell als auch materiell aus dem europäischen Haftbefehl vom 18. Juli 2024 hervor, der sich auf den Haftbefehl des Amtsgerichts stützt (act. 4.2 S. 2).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde vorbringen, er habe im Aus- lieferungsverfahren bestritten, die von den deutschen Behörden gesuchte Person zu sein (act. 1 S. 5).

Sein Rechtsvertreter führte aus, der Beschwerdeführer habe an seiner Ein- vernahme vom 3. Juni 2025 erklärt, den in den Haftbefehlen genannten Na- men seit über zwanzig Jahren nicht mehr verwendet zu haben. Diese Erklä- rung sei nach ihrem objektiven Erklärungswert als substantiiertes Bestreiten seiner Identität unter eben diesem Namen zu verstehen. Darüber hinaus habe er die ihm zur Last gelegte Tat in vollem Umfang bestritten. Er habe

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jede Form der Tatbeteiligung, jegliche Anwesenheit am Tatort und jede denkbare Zuordnung seiner Person zu den zur Last gelegten Handlungen ausdrücklich zurückgewiesen (act. 1 S. 5).

In der Beschwerdereplik liess der Beschwerdeführer rügen, die vom Be- schwerdegegner in der Beschwerdeantwort erwähnten fedpol-Abklärungen seien nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen und ihm auch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Für ihn seien die internen fedpol-Abklärungen nicht überprüfbar. Es fehle an der für eine wirksame Verteidigung und Inte- ressenwahrung erforderlichen Aktenvollständigkeit und Transparenz. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, was ausdrücklich geltend gemacht werde. Solange die internen fedpol-Abklärungen nicht offengelegt seien und der Beschwerdeführer sich nicht dazu habe äusseren könne, dürf- ten sie der Entscheidfindung nicht zugrunde gelegt werden (act. 6 S. 2).

E. 5.2 Im angefochtenen Auslieferungsentscheid hielt der Beschwerdegegner fest, der Beschwerdeführer habe in seinen zwei Einvernahmen nicht behauptet, mit der von Deutschland gesuchten Person nicht identisch zu sein (act. 4.11 S. 4). In der Beschwerdeantwort ergänzte der Beschwerdegegner zur Iden- tität des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die beigelegte SIRENE Notiz vom 29. April 2025 (act. 4.13) Folgendes (act. 4 S. 3):

«Soweit der Beschwerdeführer seine Identität bestreitet und sinngemäss eine mögliche Personenverwechslung ins Feld führt, ist festzuhalten, dass er am 18. April 2025 in St. Gallen im Besitz eines gültigen nordmazedoni- schen Reisepasses lautend auf A1., geb. […], gestützt auf eine nationale Fahndung festgenommen und aufgrund des Verdachts, einen Einbruchdieb- stahl in der Schweiz begangen zu haben, in Untersuchungshaft versetzt wurde. Die im Rahmen seiner Festnahme erhobenen Fingerabdrücke kor- respondierten mit einem über das SIS ausgeschriebenen dänischen Einrei- severbot […]. Die auf Anordnung des Beschwerdegegners durch das Bun- desamt für Polizei (fedpol) vorgenommenen Abklärungen ergaben sodann, dass die Identifikation des Beschwerdeführers im Verfahren vor den deut- schen Strafverfolgungsbehörden ebenfalls auf den der dänischen Ausschrei- bung beigefügten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten beruhte. Da- mit ist erstellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um die von den deut- schen Behörden mit SIS-Ausschreibung vom 26. Juli 2024 gesuchte Person handelt (vgl. die beigelegte SIRENE Notiz vom 29. April 2025). In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der in Anwesenheit seiner Verteidigung sowie eines Dolmet- schers durchgeführten Einvernahme vom 2. Mai 2025 auf Frage ausdrück- lich bestätigte, mit der im ausländischen Ersuchen bzw. in der SIS-

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Ausschreibung erwähnten Person identisch zu sein. Auch im Rahmen seiner zweiten Einvernahme vom 3. Juni 2025 bestritt der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht ausdrücklich. Er führte lediglich aus, den Namen A. seit mehr als zwanzig Jahren nicht mehr verwendet zu haben und machte in der Folge geltend, die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen zu haben. Von einem sub- stantiierten Bestreiten seiner Identität – wie im Rahmen der Beschwerde gel- tend gemacht – kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Folglich bestand bislang auch kein Anlass, dem Beschwerdeführer die internen Ab- klärungen des fedpol zur Identitätsfeststellung zu übermitteln».

E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt Zweifel zum DNA-Treffer an bzw. macht eine unklare Identitätszuordnung geltend (act. 1 S. 3 ff.). Der Beschwerdegegner hat mit seiner Beschwerdeantwort nicht nur Kopien der Verfahrensakten, sondern auch die SIRENE Notiz vom 29. April 2025 (act. 4.13) eingereicht, so wie sich dies eindeutig auch aus den auf der letzten Seite der Beschwer- deantwort genannten Beilagen ergibt (act. 4 S. 4; s. supra lit. K). Dem Be- schwerdeführer wurde in der Folge die Beschwerdeantwort samt Aktenver- zeichnis, aber nicht die vom Beschwerdegegner eingereichten Beilagen, d.h. die Kopien der Verfahrensakten und die SIRENE Notiz, zugestellt (s. supra lit. L). Diese Beilagen wären dem Beschwerdeführer auf Ersuchen hin ohne weiteres durch die Beschwerdekammer zugestellt worden. Ein solches er- folgte nicht. Von einer Gehörsverletzung kann nach dem Gesagten keine Rede sein.

Der Vollständigkeit halber ist hier darauf einzugehen, dass aufgrund der For- mulierung in den Eingaben des Beschwerdeführers dieser davon auszuge- hen scheint, dass sich der Beschwerdegegner mit dem Verweis auf die «fed- pol Abklärungen» und auf die SIRENE Notiz vom 29. April 2025 auf zwei verschiedene Aktenstellen bezieht. Dem ist nicht so. Vielmehr ist immer die die SIRENE Notiz (act. 4.13) gemeint, welche von der fedpol verfasst wurde und zusammengefasst festhält, dass erkennungsdienstliche Übereinstim- mungen zwischen den dänischen und den deutschen bzw. den dänischen und den schweizerischen Daten bestehen.

Obschon keine entsprechende Akteneinsicht beantragt wurde, ist dem Beschwerdeführer im Sinne der Prozessökonomie mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der SIRENE Notiz vom 29. April 2025 zuzustellen.

E. 5.4 Aufgrund der Auslieferungsunterlagen und der fedpol-Informationen (act. 4.1 bis act. 4.13) hatte der Beschwerdegegner bei Erlass der Auslieferungsbe- willigung zu Recht keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer unge- achtet der verschiedenen Alias-Namen mit der von Deutschland gesuchten

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Person identisch ist. Der Beschwerdeführer selbst hat in seinen Einvernah- men nicht behauptet, mit der von Deutschland gesuchten Person nicht iden- tisch zu sein, wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält. Im Gegenteil hat dieser ausdrücklich am 2. Mai 2025 bestätigt, die gesuchte Person zu sein (act. 4.4 S. 3), und am 3. Juni 2025 angegeben, den entsprechenden Namen gehabt zu haben (act. 4.9 S. 3). Daran ändert seine Bestreitung des Sachverhaltsverwurfs und die späteren Ausführungen seines Rechtsvertre- ters zur unklaren Identitätszuordnung bzw. «widersprüchlichen bzw. fehlen- den DNA-Zuordnung» (act. 4.10 S. 2 ff.) nichts. Die Rügen erweisen sich als unbegründet.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer liess (wie schon im Auslieferungsverfahren) vorbrin- gen, es gebe einen Widerspruch zwischen dem Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Juni 2024 und dem europäischen Haftbefehl vom 18. Juli

2024. Im ersten Haftbefehl werde ein DNA-Treffer behauptet und im zweiten Haftbefehl werde festgehalten, die DNA des Beschwerdeführers sei unbe- kannt. Liege kein DNA-Profil vor, fehle dem behaupteten DNA-Treffer im ersten Haftbefehl die Grundlage. Existiere ein DNA-Profil, sei die gegentei- lige Angabe im zweiten Haftbefehl objektiv unrichtig (act. 1 S. 4). In beiden Fällen bestünden so oder anders erhebliche Zweifel an der Verlässlichkeit der von den deutschen Behörden gelieferten Auslieferungsunterlagen (act. 1 S. 4 f.). Diese Zweifel würden zwingend einer weiteren Abklärung bedürfen (act. 1 S. 5).

E. 6.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Im Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Juni 2024 wird zur Begründung ein DNA-Treffer herangezogen, d.h. eine Übereinstimmung zwischen dem DNA-Profil, welches aus einer Tatort- spur beim schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Deutschland resultierte, und dem bereits früher in einem anderen Zusammenhang gespeicherten DNA-Profil des Beschwerdeführers bei der betreffenden DNA-Datenbank (act. 4.7). Die Angabe «nicht bekannt» in der Rubrik a) des europäischen Haftbefehls bezieht sich hingegen nicht auf die von der Täterschaft am Tatort hinterlassenen DNA-Spur oder einem damit erzielten DNA-Treffer, sondern auf die Angaben zur Identität der gesuchten Person und die Frage, ob Foto- graphien und Fingerabdrücke der gesuchten Person vorhanden sind und übermittelt werden können bzw. auf die Nachfrage nach der Kontaktadresse der Person, welche solche Bilder und Fingerabdrücke oder ein DNS-Profil (sofern verfügbar) übermitteln kann (act. 4.2 S. 2). Ein Widerspruch zwischen den zwei Haftbefehlen in dieser Hinsicht liegt somit nicht vor. Der europäi- sche Haftbefehl hat auch nicht die dem nationalen Haftbefehl zugrunde

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liegenden Beweismittel und einzelnen Erwägungen wiederzugeben, wes- halb aus dem Fehlen dieser Informationen im europäischen Haftbefehl eben- falls kein Widerspruch abgeleitet werden kann. Daher kann daraus bereits im Ansatz kein offensichtlicher Mangel konstruiert werden, der geeignet wäre, den Sachverhaltsvorwurf im Auslieferungsersuchen, d.h. im Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Juni 2024, zu entkräften (vgl. dazu BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). Vor Erlass eines europäischen Haftbefehls muss sich die ausstellende Justizbehörde vergewissern, dass eine voll- streckbare justizielle Entscheidung vorliegt. Ein nationaler Haftbefehl oder eine vollstreckbare justizielle Entscheidung ist aber nicht mit dem europäi- schen Haftbefehl identisch (s. Bekanntmachung der Europäischen Kommis- sion vom 28. September 2017 C[2017] 6389 final, Handbuch mit Hinweisen zur Ausstellung und Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls, S. 17). Somit fehlt der Argumentation des Beschwerdeführers von Beginn weg die Grundlage und seine Rüge zielt zusammenfassend ins Leere. Gleichzeitig erweist sich damit auch sein Eventualantrag auf Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen als unbegründet.

E. 6.3 Ergänzend sei wiederholt, dass sich der Haftbefehl des Amtsgerichts Ham- burg und der europäische Haftbefehl gegen dieselbe Person richten (s. supra E. 4). Es bestehen auch keine Zweifel über die Identität dieser ge- suchten Person, da sie ungeachtet ihrer Alias-Namen über ihr DNA-Profil identifizierbar ist (s. supra E. 5.2 f. und E. 6.2). Im europäischen Haftbefehl steht die Rubrik betreffend «Foto und Fingerabdrücke der gesuchten Person, sofern diese vorhanden sind und übermittelt werden können, oder Kontakt- adresse der Person, die diese oder ein DNS-Profil übermitteln kann (sofern diese Daten zur Übermittlung verfügbar sind und nicht beigefügt waren)» im Zusammenhang mit den Angaben zur Identität der gesuchten Person (act. 4.2 S. 2). Soweit diese Daten vorhanden sind, besteht die Pflicht zur Übermittlung der Daten über Interpol oder das SIS (s. vorgenanntes Hand- buch zum europäischen Haftbefehl, a.a.O., S. 106). Wie sich aus der SIRENE Notiz vom 29. April 2025 ergibt, wurden die vorhandenen Daten über das SIS ohne weiteres übermittelt (act. 4.13). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers steht der europäische Haftbefehl somit auch de facto im Einklang mit den Angaben im Haftbefehl des Amtsgerichts Ham- burg.

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E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des unangefochten geblie- benen Auslieferungshaftbefehls (act. 1 S. 2). Zur Begründung führte er – über die von ihm verlangte Aufhebung der Auslieferungsbewilligung und Ab- lehnung des Auslieferungsersuchens hinaus – nichts aus. Da die Ausliefe- rungsbewilligung mit dem vorliegenden Entscheid nicht aufzuheben ist (s. nachstehend E. 8), lässt sich mit dieser Begründung die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vorliegend nicht rechtfertigen.

E. 7.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekam- mer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsge- such befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist. Da der Beschwerdeführer aktuell nicht in Auslieferungshaft ist, sondern im vor- zeitigen Strafvollzug im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens (s. act. 4.11 S. 1; RP.2025.44, act. 3.1), kann sich auch nicht die Frage sei- ner Haftentlassung stellen. Da die Auslieferung des Beschwerdeführers ge- währt werden kann (s. E. 8), wäre ein akzessorisches Haftentlassungsge- such ohnehin abzuweisen.

E. 8 Andere Gründe, welche einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten unbegründet und abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (RP.2025.44, act. 1).

E. 9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren

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als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

E. 9.3 Die mit Beschwerde erhobene Rüge, es würden gravierende Widersprüche in den beiden Haftbefehlen bestehen und diese würden eine zuverlässige Identitätsfeststellung unmöglich machen (act. 1 S. 5), ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen zur rechtlichen Grundlage und konstanten Praxis von Beginn weg als aussichtslos zu beurteilen. Aus den vorstehenden Aus- führungen ergibt sich ebenso, dass die Rüge des Beschwerdeführers, er habe im Auslieferungsverfahren bestritten, die von den deutschen Behörden gesuchte Person zu sein, als aussichtslos zu qualifizieren ist, da diese Dar- stellung offensichtlich den Akten widerspricht. Folgerichtig ist sein Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 2. Dezember 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Özgün Kaygisiz, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2025.117 Nebenverfahren: RP.2025.44

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 26. Juli 2024 ersuchten die deutschen Behörden um Fahndung nach dem nordma- zedonischen Staatsangehörigen A. und dessen Festnahme zwecks Auslie- ferung an Deutschland (act. 4.1). Die Auslieferung wird gestützt auf den Haft- befehl des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Juni 2024 wegen schweren Woh- nungseinbruchdiebstahls verlangt.

B. Am 30. April 2025 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») eine Haftanordnung gegen A. (act. 4.3), welcher in einem schweizerischen Straf- verfahren bereits in Haft und unter Alias-Namen bekannt war (s. act. 4.4, 4.8, 4.9 S. 1).

C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Mai 2025 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland (act. 4.4 S. 4 f.).

D. Am 5. Mai 2025 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 4.5).

E. Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 ersuchte die Behörde für Justiz und Ver- braucherschutz in Hamburg die Schweiz formell um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Juni 2024 zur Last gelegten Straftaten (act. 4.7).

F. Das BJ ernannte am 19. Mai 2025 Rechtsanwalt Özgün Kaygisiz antragsge- mäss zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 4.8).

G. Anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 3. Juni 2025 erklärte A. erneut, mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 4.9 S. 4).

H. Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 reichte Rechtsanwalt Kaygisiz für A. die Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 4.10).

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I. Mit Auslieferungsentscheid vom 25. Juni 2025 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen der Be- hörde für Justiz und Verbraucherschutz in Hamburg vom 14. Mai 2025 zu- grunde liegenden Straftaten (act. 4.11).

J. Dagegen lässt A. durch Rechtsanwalt Kaygisiz mit Eingabe vom 28. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts er- heben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung der Auslieferungsbewilligung, die Ablehnung des Auslieferungsersuchens der Bundesrepublik Deutschland und die Aufhebung der Auslieferungshaftbefehls vom 5. Mai 2025. Eventua- liter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an das BJ zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des BJ. In prozessualer Hinsicht stellt er den Antrag, ihm sei die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Kaygisiz als unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu ernennen (act. 1 S. 2).

K. Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2025 die Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). Dazu reichte es in Kopie Verfahrensakten aus dem Dossier B-25-2049-1 (act. 4.1 bis 4.12) gemäss dem beigelegten Aktenverzeichnis (act. 4.0) sowie die SIRENE Notiz vom

29. April 2025 (act. 4.13) ein – genau so wie sich dies auch aus der letzten Seite der Beschwerdeantwort ergibt (act. 4 S. 4).

L. Mit Schreiben vom 12. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Dop- pel der Beschwerdeantwort mitsamt Aktenverzeichnis zugestellt und ihm Frist zur Beschwerdereplik angesetzt (act. 5).

M. Mit Beschwerdereplik vom 25. August 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 6). Neu macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (act. 6 S. 2). Die internen fedpol-Abklärungen sowie die SIRENE Notiz vom 29. April 2025 seien weder im Aktenverzeichnis vom 11. August 2025 aufgeführt noch seien sie dem Beschwerdeführer je zur Kenntnis gebracht worden. Sofern ihm entgegengehalten werden sollte, er habe kein Gesuch um Akteneinsicht gestellt, so sei festzuhalten, dass selbst im Falle eines Gesuchs die Abklärungen ihm nicht zugänglich gewe- sen wären, weil sie im Aktenverzeichnis des Beschwerdegegners nicht auf- geführt seien (act. 6 S. 3).

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N. Der Beschwerdegegner verzichtet mit Schreiben vom 3. September 2025 auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik und wiederholt seine früheren An- träge (act. 8). Darüber wurde der Beschwerdeführer in der Folge in Kenntnis gesetzt (act. 9).

O. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.353.913.61) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schen- gen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche ge- mäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-

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Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf- grund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 25. Juni 2025 ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. Juni 2025 zugestellt worden (act. 4.12), womit die Beschwerde vom 28. Juli 2025 fristgerecht erhoben worden ist. Der Be- schwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich

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mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.)

4.

4.1 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe die Pflicht, die Identität der gesuchten Person zweifelsfrei festzustellen (act. 1 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringen wollte, es sei unklar, welche Person die deutschen Behörden suchen würden (act. 1), ist Folgendes festzuhalten:

4.2 Es bestehen keine Zweifel darüber, dass die deutschen Behörden die Ver- haftung und Auslieferung einer Person namens A., geb. […] in Nordmazedo- nien, beantragen. Dies ergibt sich aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 12 Juni 2024 (act. 4.7). Dasselbe geht sowohl formell als auch materiell aus dem europäischen Haftbefehl vom 18. Juli 2024 hervor, der sich auf den Haftbefehl des Amtsgerichts stützt (act. 4.2 S. 2).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde vorbringen, er habe im Aus- lieferungsverfahren bestritten, die von den deutschen Behörden gesuchte Person zu sein (act. 1 S. 5).

Sein Rechtsvertreter führte aus, der Beschwerdeführer habe an seiner Ein- vernahme vom 3. Juni 2025 erklärt, den in den Haftbefehlen genannten Na- men seit über zwanzig Jahren nicht mehr verwendet zu haben. Diese Erklä- rung sei nach ihrem objektiven Erklärungswert als substantiiertes Bestreiten seiner Identität unter eben diesem Namen zu verstehen. Darüber hinaus habe er die ihm zur Last gelegte Tat in vollem Umfang bestritten. Er habe

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jede Form der Tatbeteiligung, jegliche Anwesenheit am Tatort und jede denkbare Zuordnung seiner Person zu den zur Last gelegten Handlungen ausdrücklich zurückgewiesen (act. 1 S. 5).

In der Beschwerdereplik liess der Beschwerdeführer rügen, die vom Be- schwerdegegner in der Beschwerdeantwort erwähnten fedpol-Abklärungen seien nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen und ihm auch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Für ihn seien die internen fedpol-Abklärungen nicht überprüfbar. Es fehle an der für eine wirksame Verteidigung und Inte- ressenwahrung erforderlichen Aktenvollständigkeit und Transparenz. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, was ausdrücklich geltend gemacht werde. Solange die internen fedpol-Abklärungen nicht offengelegt seien und der Beschwerdeführer sich nicht dazu habe äusseren könne, dürf- ten sie der Entscheidfindung nicht zugrunde gelegt werden (act. 6 S. 2).

5.2 Im angefochtenen Auslieferungsentscheid hielt der Beschwerdegegner fest, der Beschwerdeführer habe in seinen zwei Einvernahmen nicht behauptet, mit der von Deutschland gesuchten Person nicht identisch zu sein (act. 4.11 S. 4). In der Beschwerdeantwort ergänzte der Beschwerdegegner zur Iden- tität des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die beigelegte SIRENE Notiz vom 29. April 2025 (act. 4.13) Folgendes (act. 4 S. 3):

«Soweit der Beschwerdeführer seine Identität bestreitet und sinngemäss eine mögliche Personenverwechslung ins Feld führt, ist festzuhalten, dass er am 18. April 2025 in St. Gallen im Besitz eines gültigen nordmazedoni- schen Reisepasses lautend auf A1., geb. […], gestützt auf eine nationale Fahndung festgenommen und aufgrund des Verdachts, einen Einbruchdieb- stahl in der Schweiz begangen zu haben, in Untersuchungshaft versetzt wurde. Die im Rahmen seiner Festnahme erhobenen Fingerabdrücke kor- respondierten mit einem über das SIS ausgeschriebenen dänischen Einrei- severbot […]. Die auf Anordnung des Beschwerdegegners durch das Bun- desamt für Polizei (fedpol) vorgenommenen Abklärungen ergaben sodann, dass die Identifikation des Beschwerdeführers im Verfahren vor den deut- schen Strafverfolgungsbehörden ebenfalls auf den der dänischen Ausschrei- bung beigefügten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten beruhte. Da- mit ist erstellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um die von den deut- schen Behörden mit SIS-Ausschreibung vom 26. Juli 2024 gesuchte Person handelt (vgl. die beigelegte SIRENE Notiz vom 29. April 2025). In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der in Anwesenheit seiner Verteidigung sowie eines Dolmet- schers durchgeführten Einvernahme vom 2. Mai 2025 auf Frage ausdrück- lich bestätigte, mit der im ausländischen Ersuchen bzw. in der SIS-

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Ausschreibung erwähnten Person identisch zu sein. Auch im Rahmen seiner zweiten Einvernahme vom 3. Juni 2025 bestritt der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht ausdrücklich. Er führte lediglich aus, den Namen A. seit mehr als zwanzig Jahren nicht mehr verwendet zu haben und machte in der Folge geltend, die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen zu haben. Von einem sub- stantiierten Bestreiten seiner Identität – wie im Rahmen der Beschwerde gel- tend gemacht – kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Folglich bestand bislang auch kein Anlass, dem Beschwerdeführer die internen Ab- klärungen des fedpol zur Identitätsfeststellung zu übermitteln».

5.3 Der Beschwerdeführer bringt Zweifel zum DNA-Treffer an bzw. macht eine unklare Identitätszuordnung geltend (act. 1 S. 3 ff.). Der Beschwerdegegner hat mit seiner Beschwerdeantwort nicht nur Kopien der Verfahrensakten, sondern auch die SIRENE Notiz vom 29. April 2025 (act. 4.13) eingereicht, so wie sich dies eindeutig auch aus den auf der letzten Seite der Beschwer- deantwort genannten Beilagen ergibt (act. 4 S. 4; s. supra lit. K). Dem Be- schwerdeführer wurde in der Folge die Beschwerdeantwort samt Aktenver- zeichnis, aber nicht die vom Beschwerdegegner eingereichten Beilagen, d.h. die Kopien der Verfahrensakten und die SIRENE Notiz, zugestellt (s. supra lit. L). Diese Beilagen wären dem Beschwerdeführer auf Ersuchen hin ohne weiteres durch die Beschwerdekammer zugestellt worden. Ein solches er- folgte nicht. Von einer Gehörsverletzung kann nach dem Gesagten keine Rede sein.

Der Vollständigkeit halber ist hier darauf einzugehen, dass aufgrund der For- mulierung in den Eingaben des Beschwerdeführers dieser davon auszuge- hen scheint, dass sich der Beschwerdegegner mit dem Verweis auf die «fed- pol Abklärungen» und auf die SIRENE Notiz vom 29. April 2025 auf zwei verschiedene Aktenstellen bezieht. Dem ist nicht so. Vielmehr ist immer die die SIRENE Notiz (act. 4.13) gemeint, welche von der fedpol verfasst wurde und zusammengefasst festhält, dass erkennungsdienstliche Übereinstim- mungen zwischen den dänischen und den deutschen bzw. den dänischen und den schweizerischen Daten bestehen.

Obschon keine entsprechende Akteneinsicht beantragt wurde, ist dem Beschwerdeführer im Sinne der Prozessökonomie mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der SIRENE Notiz vom 29. April 2025 zuzustellen.

5.4 Aufgrund der Auslieferungsunterlagen und der fedpol-Informationen (act. 4.1 bis act. 4.13) hatte der Beschwerdegegner bei Erlass der Auslieferungsbe- willigung zu Recht keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer unge- achtet der verschiedenen Alias-Namen mit der von Deutschland gesuchten

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Person identisch ist. Der Beschwerdeführer selbst hat in seinen Einvernah- men nicht behauptet, mit der von Deutschland gesuchten Person nicht iden- tisch zu sein, wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält. Im Gegenteil hat dieser ausdrücklich am 2. Mai 2025 bestätigt, die gesuchte Person zu sein (act. 4.4 S. 3), und am 3. Juni 2025 angegeben, den entsprechenden Namen gehabt zu haben (act. 4.9 S. 3). Daran ändert seine Bestreitung des Sachverhaltsverwurfs und die späteren Ausführungen seines Rechtsvertre- ters zur unklaren Identitätszuordnung bzw. «widersprüchlichen bzw. fehlen- den DNA-Zuordnung» (act. 4.10 S. 2 ff.) nichts. Die Rügen erweisen sich als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer liess (wie schon im Auslieferungsverfahren) vorbrin- gen, es gebe einen Widerspruch zwischen dem Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Juni 2024 und dem europäischen Haftbefehl vom 18. Juli

2024. Im ersten Haftbefehl werde ein DNA-Treffer behauptet und im zweiten Haftbefehl werde festgehalten, die DNA des Beschwerdeführers sei unbe- kannt. Liege kein DNA-Profil vor, fehle dem behaupteten DNA-Treffer im ersten Haftbefehl die Grundlage. Existiere ein DNA-Profil, sei die gegentei- lige Angabe im zweiten Haftbefehl objektiv unrichtig (act. 1 S. 4). In beiden Fällen bestünden so oder anders erhebliche Zweifel an der Verlässlichkeit der von den deutschen Behörden gelieferten Auslieferungsunterlagen (act. 1 S. 4 f.). Diese Zweifel würden zwingend einer weiteren Abklärung bedürfen (act. 1 S. 5).

6.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Im Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Juni 2024 wird zur Begründung ein DNA-Treffer herangezogen, d.h. eine Übereinstimmung zwischen dem DNA-Profil, welches aus einer Tatort- spur beim schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Deutschland resultierte, und dem bereits früher in einem anderen Zusammenhang gespeicherten DNA-Profil des Beschwerdeführers bei der betreffenden DNA-Datenbank (act. 4.7). Die Angabe «nicht bekannt» in der Rubrik a) des europäischen Haftbefehls bezieht sich hingegen nicht auf die von der Täterschaft am Tatort hinterlassenen DNA-Spur oder einem damit erzielten DNA-Treffer, sondern auf die Angaben zur Identität der gesuchten Person und die Frage, ob Foto- graphien und Fingerabdrücke der gesuchten Person vorhanden sind und übermittelt werden können bzw. auf die Nachfrage nach der Kontaktadresse der Person, welche solche Bilder und Fingerabdrücke oder ein DNS-Profil (sofern verfügbar) übermitteln kann (act. 4.2 S. 2). Ein Widerspruch zwischen den zwei Haftbefehlen in dieser Hinsicht liegt somit nicht vor. Der europäi- sche Haftbefehl hat auch nicht die dem nationalen Haftbefehl zugrunde

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liegenden Beweismittel und einzelnen Erwägungen wiederzugeben, wes- halb aus dem Fehlen dieser Informationen im europäischen Haftbefehl eben- falls kein Widerspruch abgeleitet werden kann. Daher kann daraus bereits im Ansatz kein offensichtlicher Mangel konstruiert werden, der geeignet wäre, den Sachverhaltsvorwurf im Auslieferungsersuchen, d.h. im Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Juni 2024, zu entkräften (vgl. dazu BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). Vor Erlass eines europäischen Haftbefehls muss sich die ausstellende Justizbehörde vergewissern, dass eine voll- streckbare justizielle Entscheidung vorliegt. Ein nationaler Haftbefehl oder eine vollstreckbare justizielle Entscheidung ist aber nicht mit dem europäi- schen Haftbefehl identisch (s. Bekanntmachung der Europäischen Kommis- sion vom 28. September 2017 C[2017] 6389 final, Handbuch mit Hinweisen zur Ausstellung und Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls, S. 17). Somit fehlt der Argumentation des Beschwerdeführers von Beginn weg die Grundlage und seine Rüge zielt zusammenfassend ins Leere. Gleichzeitig erweist sich damit auch sein Eventualantrag auf Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen als unbegründet.

6.3 Ergänzend sei wiederholt, dass sich der Haftbefehl des Amtsgerichts Ham- burg und der europäische Haftbefehl gegen dieselbe Person richten (s. supra E. 4). Es bestehen auch keine Zweifel über die Identität dieser ge- suchten Person, da sie ungeachtet ihrer Alias-Namen über ihr DNA-Profil identifizierbar ist (s. supra E. 5.2 f. und E. 6.2). Im europäischen Haftbefehl steht die Rubrik betreffend «Foto und Fingerabdrücke der gesuchten Person, sofern diese vorhanden sind und übermittelt werden können, oder Kontakt- adresse der Person, die diese oder ein DNS-Profil übermitteln kann (sofern diese Daten zur Übermittlung verfügbar sind und nicht beigefügt waren)» im Zusammenhang mit den Angaben zur Identität der gesuchten Person (act. 4.2 S. 2). Soweit diese Daten vorhanden sind, besteht die Pflicht zur Übermittlung der Daten über Interpol oder das SIS (s. vorgenanntes Hand- buch zum europäischen Haftbefehl, a.a.O., S. 106). Wie sich aus der SIRENE Notiz vom 29. April 2025 ergibt, wurden die vorhandenen Daten über das SIS ohne weiteres übermittelt (act. 4.13). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers steht der europäische Haftbefehl somit auch de facto im Einklang mit den Angaben im Haftbefehl des Amtsgerichts Ham- burg.

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7.

7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des unangefochten geblie- benen Auslieferungshaftbefehls (act. 1 S. 2). Zur Begründung führte er – über die von ihm verlangte Aufhebung der Auslieferungsbewilligung und Ab- lehnung des Auslieferungsersuchens hinaus – nichts aus. Da die Ausliefe- rungsbewilligung mit dem vorliegenden Entscheid nicht aufzuheben ist (s. nachstehend E. 8), lässt sich mit dieser Begründung die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vorliegend nicht rechtfertigen.

7.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekam- mer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsge- such befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist. Da der Beschwerdeführer aktuell nicht in Auslieferungshaft ist, sondern im vor- zeitigen Strafvollzug im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens (s. act. 4.11 S. 1; RP.2025.44, act. 3.1), kann sich auch nicht die Frage sei- ner Haftentlassung stellen. Da die Auslieferung des Beschwerdeführers ge- währt werden kann (s. E. 8), wäre ein akzessorisches Haftentlassungsge- such ohnehin abzuweisen.

8. Andere Gründe, welche einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten unbegründet und abzuweisen.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (RP.2025.44, act. 1).

9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren

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als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

9.3 Die mit Beschwerde erhobene Rüge, es würden gravierende Widersprüche in den beiden Haftbefehlen bestehen und diese würden eine zuverlässige Identitätsfeststellung unmöglich machen (act. 1 S. 5), ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen zur rechtlichen Grundlage und konstanten Praxis von Beginn weg als aussichtslos zu beurteilen. Aus den vorstehenden Aus- führungen ergibt sich ebenso, dass die Rüge des Beschwerdeführers, er habe im Auslieferungsverfahren bestritten, die von den deutschen Behörden gesuchte Person zu sein, als aussichtslos zu qualifizieren ist, da diese Dar- stellung offensichtlich den Akten widerspricht. Folgerichtig ist sein Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. Dezember 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Özgün Kaygisiz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).