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RR.2024.41

Bundesstrafgericht · 2024-07-01 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft München II führt gegen den in Deutschland wohn- haften deutschen Staatsangehörigen B. und weitere Personen ein Strafver- fahren wegen Steuerdelikten (Rechtshilfeakten, pag. 4 bis 10).

B. In diesem Zusammenhang ersuchte der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft München II mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Juni 2021 sowie dessen Ergänzungen vom 9. Juli 2021, 15. Juli 2021 und 9. März 2023 zunächst die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter anderem um folgende Rechtshilfemassnahmen (Rechtshilfeakten, pag. 4 ff., pag. 12 ff., pag. 33 ff., pag. 262): Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. GmbH, Strasse Z. in Zug, und der C. GmbH, Strasse Y. in Zug, samt Beschlag- nahme bzw. Übermittlung der dabei aufgefundenen Beweismittel.

C. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 übermittelte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Rechtshilfeersuchen vom 11. Juni 2021 der Staats- anwaltschaft München II der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfol- gend «Staatsanwaltschaft») zum Vollzug (Rechtshilfeakten, pag. 1 f.).

D. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 14. Juli 2021 und deren Ergän- zung vom 20. Juli 2021 trat die Staatanwaltschaft auf das deutsche Rechts- hilfeersuchen ein und beauftragte die Zuger Polizei mit der Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. GmbH und der C. GmbH samt Sicherstellung der im Rechtshilfeersuchen aufgeführten Unterlagen (Rechtshilfeakten, pag. 19 ff., pag. 70 ff.).

E. Die Durchsuchung in den Räumlichkeiten der A. GmbH und der C. GmbH fand in Anwesenheit von deren Geschäftsführerin D. am 22. und 23. Juli 2021 statt (Rechtshilfeakten, pag. 73 ff.).

Gemäss dem Bericht der Zuger Polizei vom 29. Juli 2021 konnten am Sitz der C. GmbH an der Strasse Y. in Zug keine Hinweise auf eine operative Tätigkeit der Gesellschaft festgestellt werden. Die 2.5-Zimmerwohnung sei minimal möbliert gewesen und es seien dort keine Unterlagen, Datenträger oder dergleichen der Gesellschaft gefunden worden (Rechtshilfeakten, pag. 78). In den Räumlichkeiten der A. GmbH an der Strasse Z. in Zug seien rund 140 Bundesordner sowie diverse lose Akten und Datenträger sicherge- stellt worden. Zudem seien dort Datenträger sichergestellt worden, welche

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der C. GmbH zuordenbar gewesen seien (Rechtshilfeakten, pag. 76 ff., 135 ff.).

F. D. verlangte für die A. GmbH und die C. GmbH die Siegelung sämtlicher si- chergestellten Aufzeichnungen und Datenträger. Mit Eingabe vom 9. August 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug um Entsiegelung und Durchsuchung dieser Sicherstellungen (Rechtshilfeakten, pag. 169 ff.). Mit Verfügungen vom 17. März 2022 hiess das Zwangsmassnahmengericht die Anträge der Staatsanwaltschaft gut und entsiegelte sämtliche am 22. Juli 2021 sichergestellten Asservate (Rechts- hilfeakten, pag. 194 ff., 220 ff.).

G. In der Folge fanden mehrere Triageverhandlungen unter der Mitwirkung der A. GmbH statt (Rechtshilfeakten, pag. 247 ff.). Nach der finalen Triagever- handlung vom 21. September 2023 forderte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 27. September 2023 die A. GmbH auf, sich schriftlich zur be- absichtigten Herausgabe der noch strittigen 14 Bundesordner, sieben E-Mails, einer Excel-Tabelle und eines Word-Dokuments zu äussern (Rechtshilfe- akten, pag. 336 f.).

H. Nach letztmalig erstreckter Frist erklärte die A. GmbH mit Schreiben vom

12. Januar 2024, die Gesellschaft habe anlässlich der Gespräche in Mün- chen keinen (Teil-) Rückzug des Rechtshilfeersuchens erwirken können (Rechtshilfeakten, pag. 342 ff.). Sie erklärte, sie lehne die Herausgabe des vorerwähnten Beweismaterials an die ersuchende Behörde nach wie vor ab. Zur Begründung führte sie weitgehend dieselben Argumente an, die schon ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2022 zugrunde lagen (fehlende doppelte Strafbarkeit, fehlende Untersuchungsrelevanz, gesetzlich geschützte Ge- heimnisgründe sowie Unverhältnismässigkeit).

I. Mit Schlussverfügung vom 14. März 2024 entsprach die Staatsanwaltschaft in Dispositiv Ziffer 1 dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mün- chen II vom 11. Juni 2021 sowie dessen Ergänzungen vom 9. Juli 2021,

15. Juli 2021 sowie vom 9. März 2023.

In Dispositiv Ziffer 2 ordnete sie die rechtshilfeweise Herausgabe folgender am 22. Juli 2021 in den Räumlichkeiten der A. GmbH sichergestellten, «ge- mäss Sicherstellungsprotokoll dieser Gesellschaft zugewiesenen Doku- mente und Beweismittel» an die ersuchende Behörde an:

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- Sicherstellungs-Nr. 32 (Buchhaltung 2014); - Sicherstellungs-Nr. 46 (E.; F., G., H. und I.); - Sicherstellungs-Nr. 47 (Portfolio F. ab 2014, Teil 1); - Sicherstellungs-Nr, 55 (Portfolio F. ab 2014, Teil 2); - Sicherstellungs-Nr. 72 (Kreditoren/Debitoren 2016); - Sicherstellungs-Nr. 73 (Buchhaltung 2015); - Sicherstellungs-Nr. 77 (Rechnungen CHF & EUR 2018); - Sicherstellungs-Nr. 79 (Buchhaltung 2018); - Sicherstellungs-Nr. 84 (Kreditoren 2019); - Sicherstellungs-Nr. 87 (Kreditoren/Debitoren 2017); - Sicherstellungs-Nr. 89 (Debitoren 2019); - Sicherstellungs-Nr. 130 (Buchhaltung 2017); - Sicherstellungs-Nr. 131 (Buchhaltung 2016); - Sicherstellungs-Nr. 134 (Buchhaltung 2015); - aus Sicherstellungs-Nr. 20 ausgesonderte Dokumente (betr. «Vermögensverwal- tungsvertrag J.»); - aus Sicherstellungs-Nr. 109 ausgesonderte Dokumente (lose Blätter, die den struk- turellen Aufbau der A. GmbH, verschiedene Beteiligungsformen an der Gesell- schaft, die beabsichtigte Gewinnverteilung sowie sozialversicherungsrechtliche As- pekte betreffen [exkl. Anwaltskorrespondenz]); - sieben E-Mails (mit Ausführungen zur Steuersituation des Beschuldigten B. und der A. GmbH, zum Konstrukt der atypischen stillen Gesellschaft und zu Besprechungen mit der ESTV betreffend A. GmbH); - eine Excel-Tabelle (mit Informationen zur Höhe der beabsichtigten Gewinnaus- schüttung, der Löhne sowie der AHV-Abzüge); - ein Word-Dokument (mit Informationen zur Höhe der beabsichtigten Gewinnaus- schüttung, der Löhne sowie der AHV-Abzüge).

In Dispositiv Ziffer 3 verfügte sie die rechtshilfeweise Herausgabe folgender am 22. Juli 2021 in den Räumlichkeiten der A. GmbH sichergestellten, «ge- mäss Sicherstellungsprotokoll der C. GmbH zugewiesenen Dokumente und Beweismittel» an die ersuchende Behörde:

- sieben gelb getagte elektronische Dateien (beinhaltend das Buchungsjournal A. GmbH 2020, das Buchungsjournal A. GmbH 2021, die provisorische Erfolgs- rechnung A. GmbH 2020 (zwei Dateien), die provisorische Bilanz A. GmbH 2020 (zwei Dateien) sowie die Erfolgsrechnung A. GmbH 2014; - drei grün getagte elektronische Dateien (beinhaltend ein Terminprotokoll mit der Finanzverwaltung des Kantons Zug vom 8. November 2017, eine [nicht unterzeich- nete] Vereinbarung zwischen der A. GmbH und der C. GmbH «über eine erfolgsab- hängige Provision im Zusammenhang mit Erträgen aus atypisch stiller Beteiligung»

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vom 12. Februar 2019 sowie eine [nicht unterzeichnete und datierte] «1. Ergänzung zum Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft/Beteiligung»).

J. Dagegen erhebt die A. GmbH mit Eingabe vom 15. April 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der Schlussverfügung vom 14. März 2024 und die Nichtgewährung der Rechtshilfe. Sodann seien ihr sämtliche am

22. Juli 2021 in ihren Räumlichkeiten sichergestellten und ihr zugewiesene Dokumente und Beweismittel herauszugeben. Eventualiter sei das Rechts- hilfeersuchen im Umfang gemäss den Beschwerdeausführungen nicht zu entsprechen und die entsprechenden Asservate ihr zurückzugeben. Die üb- rigen Asservate seien nur unter den von ihr aufgeführten Auflagen heraus- zugeben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehr- wertsteuer, zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. ii).

K. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2024 die kostenpflichtige Abweisung und verweist zur Begründung auf die Aus- führungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 6). Das BJ stellt mit Schreiben vom 6. Mai 2024 den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei und verzichtet darüber hinaus auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (act. 7). Beide Eingaben wur- den mit Schreiben vom 8. Mai 2024 allen Seiten zur Kenntnis gebracht (act. 8).

L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleich- terung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend.

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Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusam- menarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der aus- führenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen

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sowie der Eigentümer oder der Mieter bei Hausdurchsuchungen (Art. 9a lit. a und b IRSV).

2.2 Die angefochtene Schlussverfügung betrifft verschiedene Dokumente und elektronische Daten, welche anlässlich der Hausdurchsuchung in den Ge- schäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin sichergestellt wurden. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist daher zu bejahen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 EUeR; Art. 25 Abs. 2 BBA).

E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; 123 II 134 E. 1d S. 136 f; 122 II 367 E. 2d S. 372; Urteil des Bundes- gerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4 Für das Jahr 2019 wurde die Jahresrechnung der N. GmbH-CH bisher nicht vorgelegt. Aus der deutschen Bilanz der N. GmbH ergibt sich jedoch dasselbe Ergebnis auch für dieses Jahr: Dort wird ein Betrag von 51.639,38 € nach DBA steuerfrei gestellt. Dabei handelt es sich wieder centgenau um den Differenz- betrag zwischen dem Beteiligungserlös aus der atypisch stillen Gesellschaft I in Höhe von 4.963.937,91 € und dem Beteiligungsaufwand aus der atypisch stillen Gesellschaft II in Höhe von 4.912.298,53 €. Auch für dieses Jahr bleibt somit kein Raum für Einnahmen oder Ausgaben der angeblich wirtschaftlich tätigen Betriebsstätte im Ausland.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit sei nicht erfüllt (act. 1 S. 4 f.). In der Sache erhebt sie allerdings ausschliesslich Einwände gegen die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen und bestreitet im Wesentlichen den Sachverhaltsvorwurf (act. 1 S. 4 ff.). Das Rechtshilfeersuchen und der Durchsuchungsbeschluss würden von einem falschen und konstruierten Sachverhalt ausgehen (act. 1 S. 7). Zur Begrün- dung führte die Beschwerdeführerin im Einzelnen Folgendes aus:

Der dem Rechtshilfeersuchen und dem Durchsuchungsbeschluss zugrunde- liegende Sachverhalt beruhe auf der Grundannahme, dass die Beschwerde- führerin als reine Briefkastenfirma ohne Geschäftsräume, Telefonnummer und Personal auftrete, deren Ort der Geschäftsleitung sich vollständig in Deutschland befinde und welche wirtschaftlich nicht aktiv sei. Diese Grund- annahme sei nachweislich falsch. Damit entfalle von vornherein jegliche

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Grundlage und Berechtigung des Rechtshilfeersuchens und des Durchsu- chungsbeschlusses. Dies ergebe sich auch aus dem Bericht der Zuger Poli- zei vom 29. Juli 2021, welcher festhalte, nach einer kurzen Begehung der einzelnen Räume sei festgestanden, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Vermutung gemäss dem Rechtshilfeersuchen, wonach es sich um eine Briefkastengesellschaft handeln könnte, vor Ort effektiv eine Geschäftstätig- keit ausgeübt habe (act. 1 S. 5).

Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, die einzelzeichnungsberechtigte Ge- schäftsführerin D. sei eine klassische Strohfrau, sei haltlos und zurückzuwei- sen (act. 1 S. 5 f.). Es gebe keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass D. keine echte, vertragsgemässe Arbeitsleistung für die Beschwerdeführerin er- bringen würde.

Das Rechtshilfeersuchen sei sodann durchsetzt mit nachweislich unrichtigen Angaben, welche sofort widerlegbar seien und im Verlauf der Steuerprüfung in Deutschland auch bereits teilweise widerlegt worden seien. So ver- schweige die ersuchende Behörde, dass die Beschwerdeführerin im Schwei- zer Markt seit Jahren in der Vermögensverwaltung von Privatkunden tätig sei und für diese Tätigkeit seit 2011 Mitglied des VQF Verein zur Qualitäts- sicherung von Finanzdienstleistungen sei. Alle Prüfungen der Beschwerde- führerin durch den Verein seien ohne Beanstandungen erfolgt (act. 1 S. 6).

Es werde auch fälschlicherweise behauptet, dass der Beschuldigte B. hinter diversen Gesellschaften in Malta namens K. Ltd, K. Inc. und L. Inc. stehen würde. Tatsächlich stehe aber hinter diesen Unternehmen nicht B. sondern M. (act. 1 S. 6 f.).

Es werde schliesslich im Rechtshilfeersuchen und im Durchsuchungsbe- schluss zu Unrecht unterstellt, die Beschwerdeführerin habe bezüglich ihrer Geschäftstätigkeit in der Schweiz den Schweizer Behörden und den deut- schen Behörden unwahre Angaben gemacht respektive etwas verheimlicht. So werde ausgeführt, die Eintragung im Schweizer Handelsregister durch eine Täuschung mittels unwahrer Angaben erwirkt zu haben, da eine Eintra- gung im Schweizer Handelsregister nicht vorgenommen worden wäre, wenn den Schweizer Behörden die tatsächlichen Umstände (Briefkastenfirma) be- kannt gewesen wären. Das mache keinen Sinn, so die Beschwerdeführerin, da auch Briefkastenfirmen bekanntlich ins Schweizer Handelsregister einge- tragen würden. Das sei vorliegend ohnehin nicht relevant, da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Briefkastenfirma handle (act. 1 S. 7).

Das Motiv der ersuchenden Behörde sei offensichtlich, nämlich einen rechts- hilfefähigen Sachverhalt zu konstruieren. Die ersuchende Behörde habe den

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im Rechtshilfeersuchen dargestellten (falschen) Sachverhalt am 9. Juli 2021 nachgebessert. Der Vorwurf, es seien den Steuerbehörden verfälschte Bi- lanzen und Verträge vorgelegt worden, treffe nicht zu. So stimme z.B. nicht, dass die entsprechenden Buchungen in der Buchhaltung spurlos getilgt wor- den seien. Tatsächlich seien diese Beträge von der Position Gehaltsaufwand auf die Position Darlehen umgebucht worden (act. 1 S. 7).

Es treffe nicht zu, dass der Sachverhalt keine offensichtlichen Irrtümer, Wi- dersprüche oder Lücken aufweise (act. 1 S. 8).

E. 4.2 In der angefochtenen Schlussverfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, dem Einwand, die doppelte Strafbarkeit sei nicht gegeben, da es sich bei der Gesellschaft entgegen den entsprechenden Ausführungen im Rechtshilfeer- suchen nachweislich gerade nicht um eine «eine Briefkastenfirma» ohne Ge- schäftsräume, Telefonnummer und Personal handle, könne nicht gefolgt werden. Zwar treffe es zu, dass in den Räumlichkeiten der A. GmbH in Zug anlässlich der Hausdurchsuchung umfangreiches Aktenmaterial der Gesell- schaft sichergestellt worden sei. Der Aufbewahrungsort der Gesellschafts- akten sage indessen noch nichts über den Ort der operativen Tätigkeit der Gesellschaft aus. Die operative Tätigkeit lasse sich auch nicht gestützt auf das behauptete 50 %- Pensum der Geschäftsführerin D. festmachen. Soweit ersichtlich, sei die als einzige vor Ort für die A. GmbH tätige D. bei insgesamt 17 im Kanton Zug domizilierten Gesellschaften jeweils mit Einzelzeichnungs- berechtigung eingetragen, zumeist als Geschäftsführerin oder als Verwal- tungsrätin. Dass D. allein im Kanton Zug effektiv 17 Gesellschaften gleich- zeitig operativ führe bzw. zum Tatzeitpunkt geführt haben solle, erscheine nachgerade ausgeschlossen. Es mache in der Gesamtbetrachtung den An- schein, dass es sich bei D. um eine klassische «Strohfrau» handle, die auf dem Platz Zug für eine Vielzahl von Gesellschaften, deren operative Tätig- keit anderswo stattfinde, als Drehscheibe fungiere, indem sie bspw. deren Post entgegennehme und weiterleite, Behördengänge unternehme oder für die Gesellschaft zeichne. Zusammenfassend werde die dem deutschen Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende Sachverhaltsdarstellung durch das Anmieten eigener Geschäftsräumlichkeiten durch die A. GmbH, der dortigen Aufbewahrung der Geschäftsakten und einer «pro forma» im Teilzeitpensum angestellten Geschäftsführerin gesamthaft betrachtet weder widerlegt noch in einem Masse erschüttert, dass die Verweigerung der Rechtshilfe rechtfer- tigen könnte (Rechtshilfeakten, pag. 374 f.; act. 1.1 Ziffer 4.1).

E. 4.3.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare

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Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthal- ten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellt entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Straf- barkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen derer um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt dar- stellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

E. 4.3.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend kon- krete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

Anders als bei gemeinrechtlichen Straftatbeständen verlangt die bundesge- richtliche Rechtsprechung beim Abgabebetrug allerdings, dass zusätzlich hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthalte- nen Sachverhalt dargetan werden. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhan- densein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebetrugs Be- weise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es gemäss der Rechtsprechung Sache der um Rechtshilfe er- suchenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzu- legen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehan- delt hat (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257 f.; TPF 2015 110 E. 5.2.4 m.w.H.; vgl.

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ferner DRENCKHAN/HANEBRINK, Steuerhinterziehung – Die Rechtslage in Deutschland, in Jusletter vom 7. April 2008, Rz 36 ; ZIMMERMANN, La coopé- ration judidciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 645; zu den abweichenden Anforderungen bei Hinterziehung von indirekten Steuern im Rechtshilfeverkehr mit Deutschland s. TPF 2015 110 E. 5.2.5). Der ersu- chende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaub- haft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103).

E. 4.4 Im Rechtshilfeersuchen wird der Sachverhaltsvorwurf wie folgt geschildert (Rechtshilfeakten, pag. 114 ff.):

"Der Beschuldigte B. ist allein oder zusammen mit seinen Söhnen, den eben- falls Beschuldigten H. und G., Inhaber bzw. Anteilseigner und Geschäftsführer eines ganzen Netzwerkes von Firmen, die insbesondere im Bereich Vermittlung von Finanzierungen, Immobilien und Versicherungen tätig sind. Im Zentrum die- ses Firmengeflechts steht die Fa. N. GmbH mit Sitz in X., deren alleiniger Ge- sellschafter und Geschäftsführer der Beschuldigte ist.

Zu dieser Firmengruppe gehört auch die Fa. A. GmbH mit Sitz in der Schweiz. Seit der Gründung dieser Firma im Jahr 2011 war der Beschuldigte durchge- hend Geschäftsführer und Anteilseigner, seit 2015 ist er alleiniger Anteilseigner. Tatvorwurf A: Atypisch stille Gesellschaften Zum 01.01.2018 errichtete der Beschuldigte eine atypisch stille Gesellschaft (Nr. 1) zwischen der A. GmbH und der N. GmbH, wonach gegen eine Einlage von 500.000 € (wovon lediglich 50.000 € tatsächlich auch einbezahlt wurden, der Rest ist erst auf Abruf fällig) auf unbestimmte Dauer 98 % des Gewinnan- teils der A. GmbH an die N. GmbH abzuführen sind.

Zum gleichen Zeitpunkt wurde eine weitere atypisch stille Gesellschaft (Nr. II) er- richtet, und zwar zwischen der N. GmbH einerseits und dem Beschuldigten (51 %) sowie seinen Söhnen H. und G. (je 24,50 %) andererseits. Im Rahmen dieser Gesellschaft erhält der Beschuldigte B. mit seinen Söhnen gegen eine Zahlung von 500.000 € auf unbestimmte Dauer Anspruch auf 98 % des Gewinnanteils der N. GmbH aus der Beteiligung an der A. GmbH. Auch bei dieser Gesellschaft wurden bisher jedoch nur 10 % der Einlage tatsächlich eingezahlt. Letztlich werden somit ab 2018 Gewinne der A. GmbH aus der Schweiz in Mil- lionenhöhe über diese doppelstöckige atypisch stille Beteiligung fast vollständig an die Beschuldigten B., H. und G. weitergereicht. Im Rahmen der Feststellungserklärung 2018 für die atypisch stille Beteiligung des Beschuldigten B. und seiner Söhne an dem Gewinnanspruch der N. GmbH wurden die gesamten Einkünfte in Höhe von 5.520.681 € steuerfrei gestellt, da es sich lt. DBA Schweiz um steuerfreie Beteiligungseinkünfte aus einer

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Betriebsstätte in der Schweiz handle.

Diese rechtliche Würdigung ist jedoch unzutreffend. Im Rahmen einer aktuell noch laufenden Betriebsprüfung wurde durch den Auslandsprüfer O. vom Bayerischen Landesamt für Steuern festgestellt, dass nach Schweizer Recht eine atypisch stille Beteiligung an einer Schweizer Firma nicht als gewerbliche Betriebsstätte, sondern als Darlehensgeschäft zu beurteilen ist mit der Folge, dass auch nach deutschem Recht eine volle Steuerpflicht beim Zahlungsemp- fänger in Deutschland besteht.

Aus diesem Grund wurde am 18.03.2021 von der Bußgeld- und Strafsachen- stelle Kempten ein Steuerstrafverfahren gegen den Beschuldigten B., seine Söhne H. und G. sowie den Steuerberater P. wegen des Verdachts der Steuer- hinterziehung 2018 eingeleitet und in der Folge auch bekannt gegeben.

Hierzu äußerte sich der Steuerberater P. mit Schriftsatz vom 12.05.2021. In diesem Schreiben weist er den Tatvorwurf zurück. Er begründet dies u. a. mit einer gutachterlichen Stellungnahme des Rechtsanwalts/ Steuerberaters Q., der auch als Initiator der Gestaltung mit den atypisch stillen Gesellschaften be- nannt wurde.

Im Kern stützt sich die Argumentation darauf, dass die deutsche N. GmbH eine Betriebsstätte/Niederlassung mit regulärem Geschäftsbetrieb (Geschäfts- zweck: Vermittlung und Prüfung von Immobilien und Beteiligungen etc.") in der Schweiz unterhalten habe (nachfolgend bezeichnet als N. GmbH-CH) und dass deshalb die Besteuerung der Beteiligungserlöse aus der atypisch stillen Gesell- schaft I zu Recht dort erfolgt sei. Nachweise für die Steuerzahlungen in der Schweiz wurden vorgelegt.

Aus den Vorermittlungen der Steuerfahndungsstelle ergibt sich jedoch zweifels- frei, dass diese grundlegende Angabe unzutreffend ist, die Betriebsstätte war wirtschaftlich nämlich nicht aktiv. Die vorgetragenen rechtlichen Ausführungen sind daher der Versuch, ein rechtlich von vornherein nicht haltbares Hinterzie- hungskonstrukt durch falsche Sachverhaltsangaben als reine Frage der Rechtswürdigung darzustellen.

1. Der Beschluss zur Errichtung einer Betriebsstätte in der Schweiz erfolgte lt. Protokoll der Gesellschafterversammlung am 04.11.2018. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 11.12.2018. Die Verträge über die Errichtung der atypisch stillen Gesellschaft I wurden jedoch zum 01.01.2018 geschlossen. Wie kann unter diesen zeitlichen Rahmenbedingungen der vollständige Gewinnan- spruch des Jahres 2018 steuerlich einer Niederlassung zugerechnet werden, die erst fast ein Jahr später überhaupt rechtlich existent wurde?

2. Der in der A. GmbH im Jahr 2018 gebuchte Aufwand aus der Auszahlung der Gewinnanteile aus der atypisch stillen Gesellschaft beträgt 6.286.373,11 CHF. Exakt dieser Betrag ist auch in der Jahresabrechnung 2018 der N. GmbH-CH als Einnahme und Bruttogewinn erfasst. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass

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keine Einnahmen aus einer reellen Betriebsstättentätigkeit angefallen sind und dass der alleinige Zweck der angeblichen Niederlassungsgründung darin be- stand, den Gewinnanteil aus der atypisch stillen Gesellschaft steuerfrei nach Deutschland weiterzureichen.

3. Dasselbe Ergebnis ergibt sich aus der deutschen Bilanz der N. GmbH. Dort wird ein Betrag von 57.784,66 € nach DBA steuerfrei gestellt. Dabei handelt es sich centgenau um den Differenzbetrag zwischen dem Beteiligungserlös aus der atypisch stillen Gesellschaft I in Höhe von 5.578.465,80 € und dem Beteili- gungsaufwand aus der atypisch stillen Gesellschaft II in Höhe von 5.520.681,14 €. Auch hieraus ergibt sich somit, dass die angebliche Betriebsstätte keinerlei Ein- nahmen erzielte und auch keinerlei Ausgaben auslöste.

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin macht weder geltend noch zeigt sie auf, dass im Rechtshilfeersuchen hinreichende Verdachtsmomente für einen Abgabebe- trug (vgl. E. 4.3.2 Abs. 2) nicht dargetan worden seien. Sie trägt lediglich vor, die ersuchende Behörde habe den Sachverhaltsvorwurf konstruiert. Einen solchen Schluss lässt sich allein aus einer punktuell allenfalls unzureichen- den Argumentation der ersuchenden Behörde entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht ziehen (act. 1 S. 7). Was die Beschwerdeführerin darüber hinaus zur Begründung ihres Einwands vorbringt, beschränkt sich zur Hauptsache darauf, den Sachverhaltsvorwurf der ersuchenden Behörde zu bestreiten und diesem ihre eigene Sachdarstellung und Interpretation ge- genüberzustellen. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass das Rechts- hilfegericht grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen und sich nicht darüber auszusprechen hat, ob die im Rechtshilfeersuchen angeführ- ten Tatsachen zutreffen oder nicht. Mit ihren einzelnen Einwendungen ver- mag die Beschwerdeführerin vorliegend weder ihre Kritik an der ersuchen- den Behörde zu begründen noch offensichtliche Mängel im Sinne der Recht- sprechung aufzuzeigen, welche das Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden. Darauf hat sie bereits die Beschwerdegegnerin in der angefochte- nen Schlussverfügung mit zutreffenden Ausführungen hingewiesen (Rechts- hilfeakten, pag. 375), auf welche, um unnötige Wiederholungen zu vermei- den, hiermit verwiesen sei. Die gegen die Sachdarstellung im Rechtshilfeer- suchen erhobene Rüge geht nach dem Gesagten fehl. Weshalb diese für das Rechtshilfegericht bindende Sachdarstellung nicht die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit erfüllen soll (zur Rechtshilfevoraussetzung der doppelten Strafbarkeit im Fiskalbereich s. bspw. Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2020.209 vom 15. März 2021 E. 7.4 bis 7.9), legte die Be- schwerdeführerin in der Beschwerde nicht dar und die Beschwerdekammer ist nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (s. supra E. 3.1).

5.

E. 5 In der vorgelegten Steuererklärung der N. GmbH-CH in der Schweiz ist an- gegeben, dass für die angeblich wirtschaftlich tätige Firma im Jahr 2018 kein Personal tätig war. Wer soll dann die Niederlassung betrieben haben?

E. 5.000 CHF.

- Im Oktober 2014 erhöhte sich das Monatsgehalt auf 10.000 CHF, was ohne nachvollziehbaren Grund eine Verdoppelung bedeutete.

- Im Januar 2015 erhöhte sich das Monatsgehalt auf 15.000 CHF. In den Jahren 2017 und 2018 wurde das Gehalt laut Bilanzen jedoch trotz ge- radezu explodierender Gewinne auf 36.000 CHF gekürzt. Dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis um kein reguläres handelte, zeigt sich darüber hinaus anschaulich aus folgenden Tatsachen:

Laut vorgelegter Bilanz und damit übereinstimmenden Kontenblättern betrug das Gehalt des Beschuldigten B. für das Jahr 2017 CHF 36.000. Im Rahmen der ESt-Veranlagung 2017 hat der Steuerberater jedoch eine offizielle Lohnbe- scheinigung der A. GmbH vom 19 02 2018 vorgelegt mit einem Gehalt von 420.000 CHF. Dieses Gehalt wird somit im Jahr 2017 auch tatsächlich ausbe- zahlt worden sein, wurde später jedoch unter Verfälschung der Kontenblätter aus der Buchhaltung getilgt, zumindest den deutschen Steuerbehörden gegen- über.

Dasselbe gilt mit Sicherheit für den Zeitraum 1 - 8/2018. Es ist davon auszuge- hen, dass das Gehalt für B. wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch monat- lich ausbezahlt wird. So wie in 2017 sind im Gegensatz zu allen anderen Zeit- räumen aber auch für diesen Zeitraum keine monatlichen Lohnzahlungen in der vorgelegten Version der Buchhaltung erfasst, sondern lediglich eine Sammel- buchung für alle zwölf bzw. acht Monate. Erst ab 9/2018 wurden wieder monat- liche Lohnzahlungen an den Beschuldigten erfasst.

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Zusammengefasst ergibt sich hieraus der Verdacht, dass nach dem Buchungs- lauf für den Zeitraum 8/2018 nachträglich die bereits gebuchten Löhne des Be- schuldigten B. für die Jahre 2017 und 2018 abgeändert wurden. Erhärtet wird dies durch die Tatsache, dass laut Buchhaltung bereits ab dem 01.01.2017 ein Monatsgehalt von nur noch 3.000 CHF erfasst ist, während der vorliegende Än- derungsvertrag erst auf den 01.08.2018 datiert ist. Da die vermeintlichen Lohnzahlungen somit reine steuerliche Gestaltungsele- mente sind, die dem Fremdvergleich nicht einmal ansatzweise standhalten, sind sie bei der Ertragsbesteuerung der A. GmbH als verdeckte Gewinnaus- schüttungen zu bewerten.

Für die Jahre ab 2019 hätte der Beschuldigte B. als Geschäftsführer der A. GmbH hierfür Anmeldungen der Kapitalertragsteuer vornehmen müssen, was er aber pflichtwidrig unterlassen hat. Tatvorwurf D: Unangemessenheit der Beteiligungserlöse aus der atypisch stillen Gesellschaft I - verdeckte Gewinnausschüttungen Der Beschuldigte B. hat mit der Begründung der doppelstöckigen atypisch stil- len Gesellschaft zum 01.01.2018 gegen eine einmalige Zahlung von 500.000 € auf unbestimmte Zeit 98 % des Gewinns der A. GmbH unter Zwischenschaltung der N. GmbH an sich selbst und seine Söhne abgetreten, wobei auf beiden Ebenen jeweils nur 50.000 € tatsächlich auch bezahlt wurden, der Rest war nur auf gesonderten Abruf zu bezahlen.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge zu den atypisch stillen Beteiligun- gen hatte die Firma gerade ein Wirtschaftsjahr mit einem Gewinn von über 3,6 Mio CHF nach Steuern abgeschlossen. Die weiteren Geschäftsaussichten müssen damals sogar noch deutlich besser gewesen sein, da die Jahre 2018 und 2019 Gewinne von jeweils über 6 Mio CHF ergaben.

Für die nominelle Einlage von 500.000 € erhielt B. mit seinen Söhnen somit bereits in den ersten 2 Jahren 10 Mio. €, wodurch bereits in diesem kurzen Zeitraum das 20 fache des Einlagebetrages erlöst wurde. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass statt der vereinbarten 500.000 € nur

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Beweismittelherausgabe verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (act. 1 S. 8 ff.).

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Zur Begründung bringt sie in einem ersten Punkt vor, die deutschen Behör- den würden bereits über eine Vielzahl der relevanten Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin verfügen (act. 1 S. 8). Das Vorgehen der ersuchen- den Behörde, ein derart breit gefasstes Rechtshilfeersuchen zu stellen und daran festzuhalten, sei unverhältnismässig und willkürlich. Die Hausdurch- suchung habe die Tätigkeit der Beschwerdeführerin massiv erschwert und einen grossen Aufwand verursacht (act. 1 S. 9).

In einem zweiten Punkt bestreitet die Beschwerdeführerin die Untersu- chungsrelevanz der in der Beschwerde aufgelisteten Unterlagen und Daten (act. 1 S. 10 bis 12). Es handle sich dabei insbesondere um sämtliche Infor- mationen zu Vermögensverwaltungskunden der Beschwerdeführerin. Das Ermittlungsverfahren in Deutschland betreffe weder das Vermögensverwal- tungsgeschäft der Beschwerdeführerin noch deren einzelne Kunden (act. 1 S. 9). Die Beschwerdegegnerin sei daher eventualiter anzuweisen, dem Rechtshilfeersuchen mindestens in diesem Umfang nicht zu entsprechen (act. 1 S. 12). Es bestehe kein Strafverfolgungsinteresse an der Einsicht in diese Informationen zu Vermögensverwaltungskunden. Eine Abwägung der Interessen müsse zugunsten des Schutzes der Interessen von Dritten aus- fallen. Es bestünden bezüglich dieser Informationen gesetzlich geschützte Geheimnisgründe. Auch aus diesem Grund sei diesbezüglich dem Rechts- hilfeersuchen nicht zu entsprechen (act. 1 S. 13).

E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden jenes Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshil- feersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Hierbei ist

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auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belas- tende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, jedes einzelne Aktenstück, das nach ihrer Auffassung nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden darf, zu bezeichnen. Zugleich hat sie für jedes der so bezeichneten Akten- stücke darzulegen, weshalb es im ausländischen Strafverfahren nicht erheb- lich sein kann (BGE 126 II 258 E. 9c; 122 II 367 E. 2d).

E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin hat bereits in der angefochtenen Schlussverfü- gung die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Einzelnen abgehandelt und die Untersuchungsrelevanz der fraglichen Unterlagen und Informationen bejaht (Rechtshilfeakten, pag. 375-377). Die Beschwerdeführerin hat sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinandergesetzt und hält ihr – über ihre pauschalen Bestreitungen hinaus – nichts entgegen. Die Erwägun- gen der Vorinstanz erweisen sich vorliegend als zutreffend und es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden. Die ersuchende Behörde hegt aus den von ihr im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Gründen den Verdacht, dass das Vermögensverwaltungs- geschäft der A. GmbH tatsächlich von Deutschland aus ausgeführt worden sei, weshalb offensichtlich ein Untersuchungsinteresse an den Kunden der A. GmbH und damit sowohl an den Kundendossiers als auch an den Gesell- schaftsunterlagen der A. GmbH, namentlich deren Buchhaltungsdokumen- tation, besteht. Soweit die allenfalls bestehenden Geheimhaltungsinteressen der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Dritten im vorliegenden

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Verfahren überhaupt von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden können, haben jene gegenüber dem unmittelbaren Strafverfolgungsinte- resse zurücktreten (vgl. GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der interna- tionalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 307). Dass sich in den heraus- zugebenden Unterlagen noch Anwaltskorrespondenz befinden würde, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend. Sodann bringt die Beschwer- deführerin auch im Beschwerdeverfahren nichts vor, was ihre Darstellung stützen würde, wonach die ersuchende Behörde bereits über die rechtshilfe- weise herausverlangten Unterlagen verfügen soll (für das Rechtshilfeverfah- ren s. Rechtshilfeakten, pag. 376). Bei dieser Sachlage erübrigen sich wei- tere Ausführungen in diesem Zusammenhang. Sollten sich im Übrigen die Unterlagen bereits in den Händen der ersuchenden Behörde befinden, würde sich ohnehin die Frage stellen, worin das aktuelle schutzwürdige In- teresse der Beschwerdeführerin noch liegt, gegen die Herausgabe dieser Unterlagen vorzugehen. Nach dem Ausgeführten erweist sich auch diese Rüge als unbegründet und folgerichtig kann auch den Eventualanträgen nicht entsprochen werden.

6. Unter den geprüften Gesichtspunkten erweist sich zusammenfassend die angeordnete Herausgabe von Beweismitteln als rechtmässig. Die Be- schwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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E. 6 Als Nachweis für die Steuerzahlungen der N. GmbH-CH in der Schweiz legte der Steuerberater auch sog. „Spartenrechnungen" für die Jahre 2018 und 2019 vor. Darin wird für Zwecke der Schweizer Besteuerung aufgegliedert, welche Gewinnanteile in der Schweiz und welche im Ausland angefallen sind. Hieraus ergibt sich für beide Jahre unmissverständlich, dass der erklärte „operative Ge- winn" zu 100 % im Ausland angefallen ist. In der Schweiz sind hiernach lediglich Zinsen und Dividenden angefallen. Welchen wirtschaftlichen Sinn sollte für eine deutsche Firma die Eröffnung einer Betriebsstätte in der Schweiz haben, wenn dann dort doch wieder ausschließlich Geschäfte mit Nicht-Schweizer Kunden abgeschlossen werden?

E. 7 In den vorgelegten Steuererklärungen der A. GmbH in der Schweiz für die Jahre 2018 und 2019 ist jeweils erklärt worden, dass zum Ende der Geschäfts- jahre kein Personal (in Vollzeit) beschäftigt wurde.

E. 8 In einem YouTube-Video anlässlich eines Vermögenstages der Bank EE. in München schilderte der Beschuldigte B. zusammen mit S. das Modell der Mez- zanine-Finanzierungen im Immobilienbereich. Dabei betont er, dass das Modell für den deutschen Mittelstand initiiert wurde. Davon, dass das Geschäft von der Schweiz aus betrieben worden sein soll, ist darin nicht die Rede. Tatvorwurf C: Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen Der Beschuldigte B. ist seit Bestehen der A. GmbH deren Geschäftsführer und bezieht hierfür ein Geschäftsführergehalt. Dieses hat er im Rahmen seiner Ein- kommensteuererklärungen stets deklariert, allerdings als steuerfreie Einkünfte, die lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Tätigkeit auch tatsächlich in der Schweiz erbracht wurde. Um dies glaubhaft zu machen, hat B. in all diesen Jahren angegeben, dass dieser sich pro Jahr mindestens 186 Tage in der Schweiz aufhalte. Er begebe sich jede Woche ca. 2 - 3 Tage in die (ca. 300 km von seinem Wohnort entfernten) Geschäftsräume in der Schweiz und fahre abends wieder nach Hause. Er habe keine Wohnung in der Schweiz und nehme keine Übernachtungen in Hotels vor, könne aber in den Geschäftsräumen über- nachten. Diese Angaben sind völlig absurd und unglaubwürdig. Als Firmenin- haber mit Millionengewinnen wird er kaum einen Großteil seiner gesamten Ar- beitszeit im Auto zubringen (mindestens 186 Tage jedes Jahr seit 2012 mit je- weils 6 Stunden Fahrzeit!) oder auf einem Sofa oder Feldbett im Büro über- nachten. Auch ergab die Prüfung der in den verschiedenen Firmen geltend ge- machten Reisespesen (Tagespauschalen, Bewirtungsbelege, Tankbelege) kei- nerlei Hinweise auf eine derart ausufernde Reisetätigkeit.

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Letztlich ist die Glaubwürdigkeit dieser Angaben aber ohnehin irrelevant, da die Gehaltszahlungen vollständig als verdeckte Gewinnausschüttungen zu bewer- ten sind. Der Beschuldigte B. hatte seitdem 01.01.2010 einen Geschäftsführer-Anstel- lungsvertrag bei der N. GmbH, laut dem er verpflichtet war, seine volle Arbeits- kraft der N. GmbH zu widmen. Hierfür erhielt er auch ein durchaus beachtliches Jahresgehalt, ab 2015 zwischen 200 000 und 300.000 €.

Daneben führte er noch einen Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen, war Aufsichtsratsvorsitzender der Fa. FF. AG und Director der K. Ltd. mit Sitz auf Malta.

Trotz dieser Umstände verpflichtete er sich im Arbeitsvertrag mit der A. GmbH vom 01.12.2011 noch einmal, 42 Stunden pro Woche für diese Gesellschaft zu arbeiten.

Bei diesem Arbeitsvertrag handelt es sich daher ganz offensichtlich um ein rei- nes Instrument der Gewinn- und Einkommenssteuerung ohne Bezug zum tat- sächlichen Arbeitsaufwand. Dies ergibt sich allein schon aus den enormen Ge- haltsanpassungen, die ohne Änderung der Rahmenbedingungen des Arbeits- vertrages vorgenommen wurden:

- Das ursprünglich vertraglich vereinbarte Monatsgehalt belief sich auf

E. 10 %, also 50.000 € tatsächlich bezahlt wurden, verzehnfacht sich die Rendite sogar noch. Laut ständiger Rechtsprechung des BFH wäre ein Gewinnanteil von maximal 35 % des eingezahlten Betrags von 50.000 € fremdüblich gewesen. Angesichts dieser Zahlen ist das Missverhältnis zwischen den Ertragszahlen der A. GmbH und dem Preis der atypisch stillen Beteiligung offensichtlich. Ein fremder Dritter hätte für einen 98 %igen Gewinnanspruch zweifellos ein Vielfa- ches bezahlen müssen.

Dieses Missverhältnis wird auch nicht durch folgenden Vertragspassus zwi- schen A. GmbH und N. GmbH plausibel: „Beide Parteien bestätigen hiermit ausdrücklich die Angemessenheit dieser Gewinnverteilung, die auf der

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Tatsache basiert, dass der Inhaber seine Tätigkeiten auf Veranlassung und mit Unterstützung des stillen Gesellschafter ausbaut und erweitert". Diese mehr als schwammige Formulierung ist völlig unzureichend, um das ekla- tante Ungleichgewicht in der Vertragsgestaltung zu erklären. Letztlich soll damit wohl zum Ausdruck gebracht werden, dass die Gewinne der A. GmbH ohnehin ausschließlich durch die Tätigkeit der N. GmbH bzw. des Beschuldigten B. per- sönlich entstehen und dass deshalb die Gewinnabführung an eben diese Firma bzw. Person gerechtfertigt ist. Dies bestätigt im Grunde den Tatverdacht, dass die Gewinne der A. GmbH vollumfänglich in Deutschland erwirtschaftet wurden. Generell stellt sich die Frage, worin für die A. GmbH der wirtschaftliche Sinn der atypisch stillen Beteiligung bestand. Eine Kapitalzuführung in Höhe von 500.000 € kann bei einem ausgewiesenen Gewinnvortrag von fast 6 Mio. CHF kaum betriebsnotwendig gewesen sein.

Ertragsteuerlich liegt hinsichtlich der überhöhten Gewinnbeteiligung daher bei der A. GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung der A. GmbH an den Be- schuldigten B. als alleinigen Anteilseigner in den Jahren ab 2018 vor. Für die Zahlungen in den Jahren ab 2019 hätte B. als Geschäftsführer der A. GmbH Anmeldungen der Kapitalertragsteuer vornehmen müssen, was er aber pflicht- widrig unterlassen hat. Tatvorwurf E: Unangemessenheit der Beteiligungserlöse aus der atypisch stillen Gesellschaft II - Schenkungsteuer Auf der zweiten Ebene der doppelstöckigen atypisch stillen Gesellschaft hat der Beschuldigte B. als Geschäftsführer der N. GmbH den anteiligen Gewinnan- spruch an die Söhne, die ebenfalls Beschuldigten H. und G., weitergereicht, in den Jahren 2018 und 2019 insgesamt je ca. 2,5 Mio €. Da auch die Söhne hierfür nur einen Bruchteil eines reellen Preises bezahlen mussten (nominell 24,5 % von 500.000 € = 122.500 €, eingezahlt nur 12.250 € pro Sohn), liegt in Höhe des überhöhten Betrages eine Schenkung vor.

Diese beläuft sich nach einer vorläufigen Kapitalisierungsberechnung der Bp-Stelle Garmisch-Partenkirchen zum 01.01.2018 entsprechend den Vorga- ben lt. R E 7.8 der Erbschaftsteuerrichtlinien auf über 4 Mio € für jeden Sohn. Dieser Nachversteuerungsbetrag wird sich jedoch voraussichtlich noch erhö- hen, da ja allein der bereits ausbezahlte Gewinnanspruch der Jahre 2018 und 2019 diesen Betrag bereits deutlich überschreitet und die Kapitalisierung laut Richtlinien somit zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Tatvorwurf F: Provisions- und Zinszahlungen der Firma GG. GmbH & Co KG Ein weiterer Hinterziehungstatbestand liegt hinsichtlich der Fa. N. GmbH darin, dass laut Kontrollmaterial des Finanzamts Tauberbischofsheim in den Jahren 2017 und 2018 Provisions- und Zinszahlungen von der Firma GG. GmbH & Co KG

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in Höhe von insgesamt über 300.000 € bezahlt wurden, für die die Bp-Stelle Garmisch-Partenkirchen jedoch keine Erlösversteuerung feststellen konnte. Es besteht somit insofern der Verdacht der Körperschaftsteuer- und Gewerbe- steuerhinterziehung 2017 und 2018 zu Gunsten der N. GmbH durch den Be- schuldigten B. als Geschäftsführer».

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 1. Juli 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Decurtins, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2024.41

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft München II führt gegen den in Deutschland wohn- haften deutschen Staatsangehörigen B. und weitere Personen ein Strafver- fahren wegen Steuerdelikten (Rechtshilfeakten, pag. 4 bis 10).

B. In diesem Zusammenhang ersuchte der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft München II mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Juni 2021 sowie dessen Ergänzungen vom 9. Juli 2021, 15. Juli 2021 und 9. März 2023 zunächst die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter anderem um folgende Rechtshilfemassnahmen (Rechtshilfeakten, pag. 4 ff., pag. 12 ff., pag. 33 ff., pag. 262): Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. GmbH, Strasse Z. in Zug, und der C. GmbH, Strasse Y. in Zug, samt Beschlag- nahme bzw. Übermittlung der dabei aufgefundenen Beweismittel.

C. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 übermittelte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Rechtshilfeersuchen vom 11. Juni 2021 der Staats- anwaltschaft München II der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfol- gend «Staatsanwaltschaft») zum Vollzug (Rechtshilfeakten, pag. 1 f.).

D. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 14. Juli 2021 und deren Ergän- zung vom 20. Juli 2021 trat die Staatanwaltschaft auf das deutsche Rechts- hilfeersuchen ein und beauftragte die Zuger Polizei mit der Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. GmbH und der C. GmbH samt Sicherstellung der im Rechtshilfeersuchen aufgeführten Unterlagen (Rechtshilfeakten, pag. 19 ff., pag. 70 ff.).

E. Die Durchsuchung in den Räumlichkeiten der A. GmbH und der C. GmbH fand in Anwesenheit von deren Geschäftsführerin D. am 22. und 23. Juli 2021 statt (Rechtshilfeakten, pag. 73 ff.).

Gemäss dem Bericht der Zuger Polizei vom 29. Juli 2021 konnten am Sitz der C. GmbH an der Strasse Y. in Zug keine Hinweise auf eine operative Tätigkeit der Gesellschaft festgestellt werden. Die 2.5-Zimmerwohnung sei minimal möbliert gewesen und es seien dort keine Unterlagen, Datenträger oder dergleichen der Gesellschaft gefunden worden (Rechtshilfeakten, pag. 78). In den Räumlichkeiten der A. GmbH an der Strasse Z. in Zug seien rund 140 Bundesordner sowie diverse lose Akten und Datenträger sicherge- stellt worden. Zudem seien dort Datenträger sichergestellt worden, welche

- 3 -

der C. GmbH zuordenbar gewesen seien (Rechtshilfeakten, pag. 76 ff., 135 ff.).

F. D. verlangte für die A. GmbH und die C. GmbH die Siegelung sämtlicher si- chergestellten Aufzeichnungen und Datenträger. Mit Eingabe vom 9. August 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug um Entsiegelung und Durchsuchung dieser Sicherstellungen (Rechtshilfeakten, pag. 169 ff.). Mit Verfügungen vom 17. März 2022 hiess das Zwangsmassnahmengericht die Anträge der Staatsanwaltschaft gut und entsiegelte sämtliche am 22. Juli 2021 sichergestellten Asservate (Rechts- hilfeakten, pag. 194 ff., 220 ff.).

G. In der Folge fanden mehrere Triageverhandlungen unter der Mitwirkung der A. GmbH statt (Rechtshilfeakten, pag. 247 ff.). Nach der finalen Triagever- handlung vom 21. September 2023 forderte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 27. September 2023 die A. GmbH auf, sich schriftlich zur be- absichtigten Herausgabe der noch strittigen 14 Bundesordner, sieben E-Mails, einer Excel-Tabelle und eines Word-Dokuments zu äussern (Rechtshilfe- akten, pag. 336 f.).

H. Nach letztmalig erstreckter Frist erklärte die A. GmbH mit Schreiben vom

12. Januar 2024, die Gesellschaft habe anlässlich der Gespräche in Mün- chen keinen (Teil-) Rückzug des Rechtshilfeersuchens erwirken können (Rechtshilfeakten, pag. 342 ff.). Sie erklärte, sie lehne die Herausgabe des vorerwähnten Beweismaterials an die ersuchende Behörde nach wie vor ab. Zur Begründung führte sie weitgehend dieselben Argumente an, die schon ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2022 zugrunde lagen (fehlende doppelte Strafbarkeit, fehlende Untersuchungsrelevanz, gesetzlich geschützte Ge- heimnisgründe sowie Unverhältnismässigkeit).

I. Mit Schlussverfügung vom 14. März 2024 entsprach die Staatsanwaltschaft in Dispositiv Ziffer 1 dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mün- chen II vom 11. Juni 2021 sowie dessen Ergänzungen vom 9. Juli 2021,

15. Juli 2021 sowie vom 9. März 2023.

In Dispositiv Ziffer 2 ordnete sie die rechtshilfeweise Herausgabe folgender am 22. Juli 2021 in den Räumlichkeiten der A. GmbH sichergestellten, «ge- mäss Sicherstellungsprotokoll dieser Gesellschaft zugewiesenen Doku- mente und Beweismittel» an die ersuchende Behörde an:

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- Sicherstellungs-Nr. 32 (Buchhaltung 2014); - Sicherstellungs-Nr. 46 (E.; F., G., H. und I.); - Sicherstellungs-Nr. 47 (Portfolio F. ab 2014, Teil 1); - Sicherstellungs-Nr, 55 (Portfolio F. ab 2014, Teil 2); - Sicherstellungs-Nr. 72 (Kreditoren/Debitoren 2016); - Sicherstellungs-Nr. 73 (Buchhaltung 2015); - Sicherstellungs-Nr. 77 (Rechnungen CHF & EUR 2018); - Sicherstellungs-Nr. 79 (Buchhaltung 2018); - Sicherstellungs-Nr. 84 (Kreditoren 2019); - Sicherstellungs-Nr. 87 (Kreditoren/Debitoren 2017); - Sicherstellungs-Nr. 89 (Debitoren 2019); - Sicherstellungs-Nr. 130 (Buchhaltung 2017); - Sicherstellungs-Nr. 131 (Buchhaltung 2016); - Sicherstellungs-Nr. 134 (Buchhaltung 2015); - aus Sicherstellungs-Nr. 20 ausgesonderte Dokumente (betr. «Vermögensverwal- tungsvertrag J.»); - aus Sicherstellungs-Nr. 109 ausgesonderte Dokumente (lose Blätter, die den struk- turellen Aufbau der A. GmbH, verschiedene Beteiligungsformen an der Gesell- schaft, die beabsichtigte Gewinnverteilung sowie sozialversicherungsrechtliche As- pekte betreffen [exkl. Anwaltskorrespondenz]); - sieben E-Mails (mit Ausführungen zur Steuersituation des Beschuldigten B. und der A. GmbH, zum Konstrukt der atypischen stillen Gesellschaft und zu Besprechungen mit der ESTV betreffend A. GmbH); - eine Excel-Tabelle (mit Informationen zur Höhe der beabsichtigten Gewinnaus- schüttung, der Löhne sowie der AHV-Abzüge); - ein Word-Dokument (mit Informationen zur Höhe der beabsichtigten Gewinnaus- schüttung, der Löhne sowie der AHV-Abzüge).

In Dispositiv Ziffer 3 verfügte sie die rechtshilfeweise Herausgabe folgender am 22. Juli 2021 in den Räumlichkeiten der A. GmbH sichergestellten, «ge- mäss Sicherstellungsprotokoll der C. GmbH zugewiesenen Dokumente und Beweismittel» an die ersuchende Behörde:

- sieben gelb getagte elektronische Dateien (beinhaltend das Buchungsjournal A. GmbH 2020, das Buchungsjournal A. GmbH 2021, die provisorische Erfolgs- rechnung A. GmbH 2020 (zwei Dateien), die provisorische Bilanz A. GmbH 2020 (zwei Dateien) sowie die Erfolgsrechnung A. GmbH 2014; - drei grün getagte elektronische Dateien (beinhaltend ein Terminprotokoll mit der Finanzverwaltung des Kantons Zug vom 8. November 2017, eine [nicht unterzeich- nete] Vereinbarung zwischen der A. GmbH und der C. GmbH «über eine erfolgsab- hängige Provision im Zusammenhang mit Erträgen aus atypisch stiller Beteiligung»

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vom 12. Februar 2019 sowie eine [nicht unterzeichnete und datierte] «1. Ergänzung zum Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft/Beteiligung»).

J. Dagegen erhebt die A. GmbH mit Eingabe vom 15. April 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der Schlussverfügung vom 14. März 2024 und die Nichtgewährung der Rechtshilfe. Sodann seien ihr sämtliche am

22. Juli 2021 in ihren Räumlichkeiten sichergestellten und ihr zugewiesene Dokumente und Beweismittel herauszugeben. Eventualiter sei das Rechts- hilfeersuchen im Umfang gemäss den Beschwerdeausführungen nicht zu entsprechen und die entsprechenden Asservate ihr zurückzugeben. Die üb- rigen Asservate seien nur unter den von ihr aufgeführten Auflagen heraus- zugeben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehr- wertsteuer, zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. ii).

K. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2024 die kostenpflichtige Abweisung und verweist zur Begründung auf die Aus- führungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 6). Das BJ stellt mit Schreiben vom 6. Mai 2024 den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei und verzichtet darüber hinaus auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (act. 7). Beide Eingaben wur- den mit Schreiben vom 8. Mai 2024 allen Seiten zur Kenntnis gebracht (act. 8).

L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleich- terung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend.

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Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusam- menarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 25 Abs. 2 BBA).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der aus- führenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen

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sowie der Eigentümer oder der Mieter bei Hausdurchsuchungen (Art. 9a lit. a und b IRSV).

2.2 Die angefochtene Schlussverfügung betrifft verschiedene Dokumente und elektronische Daten, welche anlässlich der Hausdurchsuchung in den Ge- schäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin sichergestellt wurden. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist daher zu bejahen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; 123 II 134 E. 1d S. 136 f; 122 II 367 E. 2d S. 372; Urteil des Bundes- gerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit sei nicht erfüllt (act. 1 S. 4 f.). In der Sache erhebt sie allerdings ausschliesslich Einwände gegen die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen und bestreitet im Wesentlichen den Sachverhaltsvorwurf (act. 1 S. 4 ff.). Das Rechtshilfeersuchen und der Durchsuchungsbeschluss würden von einem falschen und konstruierten Sachverhalt ausgehen (act. 1 S. 7). Zur Begrün- dung führte die Beschwerdeführerin im Einzelnen Folgendes aus:

Der dem Rechtshilfeersuchen und dem Durchsuchungsbeschluss zugrunde- liegende Sachverhalt beruhe auf der Grundannahme, dass die Beschwerde- führerin als reine Briefkastenfirma ohne Geschäftsräume, Telefonnummer und Personal auftrete, deren Ort der Geschäftsleitung sich vollständig in Deutschland befinde und welche wirtschaftlich nicht aktiv sei. Diese Grund- annahme sei nachweislich falsch. Damit entfalle von vornherein jegliche

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Grundlage und Berechtigung des Rechtshilfeersuchens und des Durchsu- chungsbeschlusses. Dies ergebe sich auch aus dem Bericht der Zuger Poli- zei vom 29. Juli 2021, welcher festhalte, nach einer kurzen Begehung der einzelnen Räume sei festgestanden, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Vermutung gemäss dem Rechtshilfeersuchen, wonach es sich um eine Briefkastengesellschaft handeln könnte, vor Ort effektiv eine Geschäftstätig- keit ausgeübt habe (act. 1 S. 5).

Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, die einzelzeichnungsberechtigte Ge- schäftsführerin D. sei eine klassische Strohfrau, sei haltlos und zurückzuwei- sen (act. 1 S. 5 f.). Es gebe keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass D. keine echte, vertragsgemässe Arbeitsleistung für die Beschwerdeführerin er- bringen würde.

Das Rechtshilfeersuchen sei sodann durchsetzt mit nachweislich unrichtigen Angaben, welche sofort widerlegbar seien und im Verlauf der Steuerprüfung in Deutschland auch bereits teilweise widerlegt worden seien. So ver- schweige die ersuchende Behörde, dass die Beschwerdeführerin im Schwei- zer Markt seit Jahren in der Vermögensverwaltung von Privatkunden tätig sei und für diese Tätigkeit seit 2011 Mitglied des VQF Verein zur Qualitäts- sicherung von Finanzdienstleistungen sei. Alle Prüfungen der Beschwerde- führerin durch den Verein seien ohne Beanstandungen erfolgt (act. 1 S. 6).

Es werde auch fälschlicherweise behauptet, dass der Beschuldigte B. hinter diversen Gesellschaften in Malta namens K. Ltd, K. Inc. und L. Inc. stehen würde. Tatsächlich stehe aber hinter diesen Unternehmen nicht B. sondern M. (act. 1 S. 6 f.).

Es werde schliesslich im Rechtshilfeersuchen und im Durchsuchungsbe- schluss zu Unrecht unterstellt, die Beschwerdeführerin habe bezüglich ihrer Geschäftstätigkeit in der Schweiz den Schweizer Behörden und den deut- schen Behörden unwahre Angaben gemacht respektive etwas verheimlicht. So werde ausgeführt, die Eintragung im Schweizer Handelsregister durch eine Täuschung mittels unwahrer Angaben erwirkt zu haben, da eine Eintra- gung im Schweizer Handelsregister nicht vorgenommen worden wäre, wenn den Schweizer Behörden die tatsächlichen Umstände (Briefkastenfirma) be- kannt gewesen wären. Das mache keinen Sinn, so die Beschwerdeführerin, da auch Briefkastenfirmen bekanntlich ins Schweizer Handelsregister einge- tragen würden. Das sei vorliegend ohnehin nicht relevant, da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Briefkastenfirma handle (act. 1 S. 7).

Das Motiv der ersuchenden Behörde sei offensichtlich, nämlich einen rechts- hilfefähigen Sachverhalt zu konstruieren. Die ersuchende Behörde habe den

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im Rechtshilfeersuchen dargestellten (falschen) Sachverhalt am 9. Juli 2021 nachgebessert. Der Vorwurf, es seien den Steuerbehörden verfälschte Bi- lanzen und Verträge vorgelegt worden, treffe nicht zu. So stimme z.B. nicht, dass die entsprechenden Buchungen in der Buchhaltung spurlos getilgt wor- den seien. Tatsächlich seien diese Beträge von der Position Gehaltsaufwand auf die Position Darlehen umgebucht worden (act. 1 S. 7).

Es treffe nicht zu, dass der Sachverhalt keine offensichtlichen Irrtümer, Wi- dersprüche oder Lücken aufweise (act. 1 S. 8).

4.2 In der angefochtenen Schlussverfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, dem Einwand, die doppelte Strafbarkeit sei nicht gegeben, da es sich bei der Gesellschaft entgegen den entsprechenden Ausführungen im Rechtshilfeer- suchen nachweislich gerade nicht um eine «eine Briefkastenfirma» ohne Ge- schäftsräume, Telefonnummer und Personal handle, könne nicht gefolgt werden. Zwar treffe es zu, dass in den Räumlichkeiten der A. GmbH in Zug anlässlich der Hausdurchsuchung umfangreiches Aktenmaterial der Gesell- schaft sichergestellt worden sei. Der Aufbewahrungsort der Gesellschafts- akten sage indessen noch nichts über den Ort der operativen Tätigkeit der Gesellschaft aus. Die operative Tätigkeit lasse sich auch nicht gestützt auf das behauptete 50 %- Pensum der Geschäftsführerin D. festmachen. Soweit ersichtlich, sei die als einzige vor Ort für die A. GmbH tätige D. bei insgesamt 17 im Kanton Zug domizilierten Gesellschaften jeweils mit Einzelzeichnungs- berechtigung eingetragen, zumeist als Geschäftsführerin oder als Verwal- tungsrätin. Dass D. allein im Kanton Zug effektiv 17 Gesellschaften gleich- zeitig operativ führe bzw. zum Tatzeitpunkt geführt haben solle, erscheine nachgerade ausgeschlossen. Es mache in der Gesamtbetrachtung den An- schein, dass es sich bei D. um eine klassische «Strohfrau» handle, die auf dem Platz Zug für eine Vielzahl von Gesellschaften, deren operative Tätig- keit anderswo stattfinde, als Drehscheibe fungiere, indem sie bspw. deren Post entgegennehme und weiterleite, Behördengänge unternehme oder für die Gesellschaft zeichne. Zusammenfassend werde die dem deutschen Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende Sachverhaltsdarstellung durch das Anmieten eigener Geschäftsräumlichkeiten durch die A. GmbH, der dortigen Aufbewahrung der Geschäftsakten und einer «pro forma» im Teilzeitpensum angestellten Geschäftsführerin gesamthaft betrachtet weder widerlegt noch in einem Masse erschüttert, dass die Verweigerung der Rechtshilfe rechtfer- tigen könnte (Rechtshilfeakten, pag. 374 f.; act. 1.1 Ziffer 4.1).

4.3

4.3.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare

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Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthal- ten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellt entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Straf- barkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen derer um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt dar- stellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

4.3.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend kon- krete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

Anders als bei gemeinrechtlichen Straftatbeständen verlangt die bundesge- richtliche Rechtsprechung beim Abgabebetrug allerdings, dass zusätzlich hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthalte- nen Sachverhalt dargetan werden. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhan- densein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebetrugs Be- weise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es gemäss der Rechtsprechung Sache der um Rechtshilfe er- suchenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzu- legen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehan- delt hat (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257 f.; TPF 2015 110 E. 5.2.4 m.w.H.; vgl.

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ferner DRENCKHAN/HANEBRINK, Steuerhinterziehung – Die Rechtslage in Deutschland, in Jusletter vom 7. April 2008, Rz 36 ; ZIMMERMANN, La coopé- ration judidciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 645; zu den abweichenden Anforderungen bei Hinterziehung von indirekten Steuern im Rechtshilfeverkehr mit Deutschland s. TPF 2015 110 E. 5.2.5). Der ersu- chende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaub- haft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103).

4.4 Im Rechtshilfeersuchen wird der Sachverhaltsvorwurf wie folgt geschildert (Rechtshilfeakten, pag. 114 ff.):

"Der Beschuldigte B. ist allein oder zusammen mit seinen Söhnen, den eben- falls Beschuldigten H. und G., Inhaber bzw. Anteilseigner und Geschäftsführer eines ganzen Netzwerkes von Firmen, die insbesondere im Bereich Vermittlung von Finanzierungen, Immobilien und Versicherungen tätig sind. Im Zentrum die- ses Firmengeflechts steht die Fa. N. GmbH mit Sitz in X., deren alleiniger Ge- sellschafter und Geschäftsführer der Beschuldigte ist.

Zu dieser Firmengruppe gehört auch die Fa. A. GmbH mit Sitz in der Schweiz. Seit der Gründung dieser Firma im Jahr 2011 war der Beschuldigte durchge- hend Geschäftsführer und Anteilseigner, seit 2015 ist er alleiniger Anteilseigner. Tatvorwurf A: Atypisch stille Gesellschaften Zum 01.01.2018 errichtete der Beschuldigte eine atypisch stille Gesellschaft (Nr. 1) zwischen der A. GmbH und der N. GmbH, wonach gegen eine Einlage von 500.000 € (wovon lediglich 50.000 € tatsächlich auch einbezahlt wurden, der Rest ist erst auf Abruf fällig) auf unbestimmte Dauer 98 % des Gewinnan- teils der A. GmbH an die N. GmbH abzuführen sind.

Zum gleichen Zeitpunkt wurde eine weitere atypisch stille Gesellschaft (Nr. II) er- richtet, und zwar zwischen der N. GmbH einerseits und dem Beschuldigten (51 %) sowie seinen Söhnen H. und G. (je 24,50 %) andererseits. Im Rahmen dieser Gesellschaft erhält der Beschuldigte B. mit seinen Söhnen gegen eine Zahlung von 500.000 € auf unbestimmte Dauer Anspruch auf 98 % des Gewinnanteils der N. GmbH aus der Beteiligung an der A. GmbH. Auch bei dieser Gesellschaft wurden bisher jedoch nur 10 % der Einlage tatsächlich eingezahlt. Letztlich werden somit ab 2018 Gewinne der A. GmbH aus der Schweiz in Mil- lionenhöhe über diese doppelstöckige atypisch stille Beteiligung fast vollständig an die Beschuldigten B., H. und G. weitergereicht. Im Rahmen der Feststellungserklärung 2018 für die atypisch stille Beteiligung des Beschuldigten B. und seiner Söhne an dem Gewinnanspruch der N. GmbH wurden die gesamten Einkünfte in Höhe von 5.520.681 € steuerfrei gestellt, da es sich lt. DBA Schweiz um steuerfreie Beteiligungseinkünfte aus einer

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Betriebsstätte in der Schweiz handle.

Diese rechtliche Würdigung ist jedoch unzutreffend. Im Rahmen einer aktuell noch laufenden Betriebsprüfung wurde durch den Auslandsprüfer O. vom Bayerischen Landesamt für Steuern festgestellt, dass nach Schweizer Recht eine atypisch stille Beteiligung an einer Schweizer Firma nicht als gewerbliche Betriebsstätte, sondern als Darlehensgeschäft zu beurteilen ist mit der Folge, dass auch nach deutschem Recht eine volle Steuerpflicht beim Zahlungsemp- fänger in Deutschland besteht.

Aus diesem Grund wurde am 18.03.2021 von der Bußgeld- und Strafsachen- stelle Kempten ein Steuerstrafverfahren gegen den Beschuldigten B., seine Söhne H. und G. sowie den Steuerberater P. wegen des Verdachts der Steuer- hinterziehung 2018 eingeleitet und in der Folge auch bekannt gegeben.

Hierzu äußerte sich der Steuerberater P. mit Schriftsatz vom 12.05.2021. In diesem Schreiben weist er den Tatvorwurf zurück. Er begründet dies u. a. mit einer gutachterlichen Stellungnahme des Rechtsanwalts/ Steuerberaters Q., der auch als Initiator der Gestaltung mit den atypisch stillen Gesellschaften be- nannt wurde.

Im Kern stützt sich die Argumentation darauf, dass die deutsche N. GmbH eine Betriebsstätte/Niederlassung mit regulärem Geschäftsbetrieb (Geschäfts- zweck: Vermittlung und Prüfung von Immobilien und Beteiligungen etc.") in der Schweiz unterhalten habe (nachfolgend bezeichnet als N. GmbH-CH) und dass deshalb die Besteuerung der Beteiligungserlöse aus der atypisch stillen Gesell- schaft I zu Recht dort erfolgt sei. Nachweise für die Steuerzahlungen in der Schweiz wurden vorgelegt.

Aus den Vorermittlungen der Steuerfahndungsstelle ergibt sich jedoch zweifels- frei, dass diese grundlegende Angabe unzutreffend ist, die Betriebsstätte war wirtschaftlich nämlich nicht aktiv. Die vorgetragenen rechtlichen Ausführungen sind daher der Versuch, ein rechtlich von vornherein nicht haltbares Hinterzie- hungskonstrukt durch falsche Sachverhaltsangaben als reine Frage der Rechtswürdigung darzustellen.

1. Der Beschluss zur Errichtung einer Betriebsstätte in der Schweiz erfolgte lt. Protokoll der Gesellschafterversammlung am 04.11.2018. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 11.12.2018. Die Verträge über die Errichtung der atypisch stillen Gesellschaft I wurden jedoch zum 01.01.2018 geschlossen. Wie kann unter diesen zeitlichen Rahmenbedingungen der vollständige Gewinnan- spruch des Jahres 2018 steuerlich einer Niederlassung zugerechnet werden, die erst fast ein Jahr später überhaupt rechtlich existent wurde?

2. Der in der A. GmbH im Jahr 2018 gebuchte Aufwand aus der Auszahlung der Gewinnanteile aus der atypisch stillen Gesellschaft beträgt 6.286.373,11 CHF. Exakt dieser Betrag ist auch in der Jahresabrechnung 2018 der N. GmbH-CH als Einnahme und Bruttogewinn erfasst. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass

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keine Einnahmen aus einer reellen Betriebsstättentätigkeit angefallen sind und dass der alleinige Zweck der angeblichen Niederlassungsgründung darin be- stand, den Gewinnanteil aus der atypisch stillen Gesellschaft steuerfrei nach Deutschland weiterzureichen.

3. Dasselbe Ergebnis ergibt sich aus der deutschen Bilanz der N. GmbH. Dort wird ein Betrag von 57.784,66 € nach DBA steuerfrei gestellt. Dabei handelt es sich centgenau um den Differenzbetrag zwischen dem Beteiligungserlös aus der atypisch stillen Gesellschaft I in Höhe von 5.578.465,80 € und dem Beteili- gungsaufwand aus der atypisch stillen Gesellschaft II in Höhe von 5.520.681,14 €. Auch hieraus ergibt sich somit, dass die angebliche Betriebsstätte keinerlei Ein- nahmen erzielte und auch keinerlei Ausgaben auslöste.

4. Für das Jahr 2019 wurde die Jahresrechnung der N. GmbH-CH bisher nicht vorgelegt. Aus der deutschen Bilanz der N. GmbH ergibt sich jedoch dasselbe Ergebnis auch für dieses Jahr: Dort wird ein Betrag von 51.639,38 € nach DBA steuerfrei gestellt. Dabei handelt es sich wieder centgenau um den Differenz- betrag zwischen dem Beteiligungserlös aus der atypisch stillen Gesellschaft I in Höhe von 4.963.937,91 € und dem Beteiligungsaufwand aus der atypisch stillen Gesellschaft II in Höhe von 4.912.298,53 €. Auch für dieses Jahr bleibt somit kein Raum für Einnahmen oder Ausgaben der angeblich wirtschaftlich tätigen Betriebsstätte im Ausland.

5. In der vorgelegten Steuererklärung der N. GmbH-CH in der Schweiz ist an- gegeben, dass für die angeblich wirtschaftlich tätige Firma im Jahr 2018 kein Personal tätig war. Wer soll dann die Niederlassung betrieben haben?

6. Als Nachweis für die Steuerzahlungen der N. GmbH-CH in der Schweiz legte der Steuerberater auch sog. „Spartenrechnungen" für die Jahre 2018 und 2019 vor. Darin wird für Zwecke der Schweizer Besteuerung aufgegliedert, welche Gewinnanteile in der Schweiz und welche im Ausland angefallen sind. Hieraus ergibt sich für beide Jahre unmissverständlich, dass der erklärte „operative Ge- winn" zu 100 % im Ausland angefallen ist. In der Schweiz sind hiernach lediglich Zinsen und Dividenden angefallen. Welchen wirtschaftlichen Sinn sollte für eine deutsche Firma die Eröffnung einer Betriebsstätte in der Schweiz haben, wenn dann dort doch wieder ausschließlich Geschäfte mit Nicht-Schweizer Kunden abgeschlossen werden?

7. Wie unter Tatvorwurf B nachfolgend ausführlich geschildert wird, handelt es sich bei der A. GmbH um eine Briefkastenfirma. Diese somit selbst schon wirt- schaftlich in der Schweiz gar nicht tätige Briefkastenfirma kann damit erst recht keiner Untergesellschaft Domizil gewähren.

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Tatvorwurf B: Briefkastenfirma-Ort der Geschäftsleitung/ Steuerpflicht ausschließlich in Deutschland Im weiteren Verlauf der Betriebsprüfung hat sich darüber hinaus der Verdacht ergeben, dass die Schweizer Firma A. GmbH in Wirklichkeit gar keine wirt- schaftliche Tätigkeit in der Schweiz entfaltet und sich der Ort der Geschäftslei- tung vollständig in Deutschland befindet. Damit sind sämtliche erzielten Ge- winne in Deutschland körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Vom Beschul- digten B. als Geschäftsführer wurden jedoch nie irgendwelche Steuererklärun- gen oder Voranmeldungen in Deutschland abgegeben. Dieser Tatverdacht ergibt sich aus folgenden Gründen:

1. Lt. Mitteilung des Bundeszentralamtes für Steuern bestehen zumindest erheb- liche Zweifel daran, dass die A. GmbH über einen eigenen Geschäftsbetrieb in der Schweiz verfügt. Dies ergibt sich insbesondere aus folgenden Tatsachen:

a) Der für die Jahre 2014 - 2018 gemeldete Firmensitz an der Adresse Strasse W. in V. ist bereits häufig im Zusammenhang mit Briefkastenfirmen in Erscheinung getreten, aktuell sind an dieser Adresse 51 Firmen registriert.

b) Von 2018 - 2020 war die Firma an der Strasse U. in Zug registriert. Hierbei han- delt es sich ebenfalls um eine bereits bekannte Massendomiziladresse.

c) Die derzeit neben dem Beschuldigten B. als Geschäftsführerin im Handels- register eingetragene D. ist aktuell bei 18 verschiedenen Firmen in verschiede- nen leitenden Funktionen eingesetzt. Lt. Arbeitsvertrag vom 01.03.2019 soll sie 30 % bzw. 50 % (ab 02.10.2019) ihres Arbeitspensums für die A. GmbH ein- bringen. Das ist kaum glaubhaft angesichts der Tatsache, dass sie zur gleichen Zeit auch noch Geschäftsführerin von 9 weiteren Firmen ist sowie Mitglied des Verwaltungsrates bei 8 weiteren Firmen.

d) Die A. GmbH hat in der Schweiz keinen eigenen Telefonanschluss. Die auf der Homepage k.eu angegebenen Kontaktdaten sind einem Call-Center zuzu- ordnen.

2. Das wesentliche Geschäftsmodell der Firmengruppe N. ist unter der Bezeich- nung K.-Gruppe die Initiierung und die Ausgabe von börsennotierten Zertifika- ten (u.a. K. ETI, K. Basket) zur Ausreichung von sog. Mezzanine-Finanzierun- gen, v.a. an gewerbliche Bauträgergesellschaften. Das vermittelte Kapital be- läuft sich lt. Angaben auf der Homepage der N. GmbH auf 4,3 Milliarden Euro. Nach offiziellen Angaben (z.B. auf den Basisinformationsblättern zu den Zerti- fikaten) steht hinter diesen Produkten als Initiator die A. GmbH mit Sitz in der Schweiz. So finden sich die Angaben auch auf diversen Presseveröffent- lichungen und so ergibt es sich auch aus dem aktuellen Impressum und den Kontaktdaten der Homepage k.eu.

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Eine Recherche der historischen Versionen von k.eu über archive.org hat je- doch ergeben, dass die A. GmbH mit ihrer Schweizer Adresse erst seit dem 29.12.2020 als Initiator der K.-Papiere ersichtlich ist. Laut früheren Versionen standen hinter dem Konstrukt die Fa. K. Ltd., die Fa. K. lnc. bzw. die Fa. L. lnc., alle mit Sitz in Malta und mit dem Beschuldigten B. als dortigem Verwaltungsrat. Somit ergibt sich für fast den gesamten Prüfungszeitraum nicht einmal auf der eigenen Homepage ein Bezug zur Schweiz. Es ist daher nicht plausibel, dass ein Großteil des Gewinns aus dem Konstrukt durch eine reelle wirtschaftliche Tätigkeit in der Schweiz entstanden sein soll. Bezeichnenderweise galt für die Nutzungsbedingungen der Homepage deutsches Recht.

3. In Übereinstimmung zu 2. liegt der Staatsanwaltschaft München eine An- zeige eines ehemaligen Geschäftspartners mit eidesstattlicher Versicherung vor (BI. 505 - 508, 551 der Erm.Akte), wonach das grundlegende Geschäftsmo- dell in Wirklichkeit gar nicht mit der Schweizer A. GmbH geplant wurde, sondern mit der deutschen N. GmbH.

4. In Übereinstimmung zu 2. und 3 liegt der Staatsanwaltschaft München eine Kooperationsvereinbarung der A. GmbH mit der Fa. R. AG zum Vertrieb des K. Combined Return vor. In einem internen Dossier hierzu ist bei der „Doku- mentation des standardisierten Produktprüfungsverfahrens" als Initiator des Pa- piers neben der A. GmbH auch die N. GmbH angegeben, obwohl die N. GmbH offiziell gar nichts mit der Ausgabe des Papiers zu tun hat. Auf dem Dokument ist als alleiniger Ansprechpartner für das Papier der Beschuldigte B. angege- ben, mit seiner deutschen Telefonnummer bei der N. GmbH. Bei der Auflistung des „Kernteams" sind ausschließlich in Deutschland ansässige Personen und Firmen aufgelistet.

5. B. war seit Bestehen der A. GmbH durchwegs Gesellschafter und Geschäfts- führer, andere Geschäftsführer waren jeweils nur kurzzeitig für die A. GmbH tätig. Seit 2015 ist er alleiniger Gesellschafter. Im Zeitraum 2014 - 5/2017 war er sogar einziger regulärer Arbeitnehmer der Gesellschaft. Der Beschuldigte B. hat unzweifelhaft seinen alleinigen Wohnsitz in Deutschland, sodass davon auszugehen ist, dass der Ort der Geschäftsleitung am Wohnsitz des Beschul- digten oder in seiner Firmenzentrale in X. liegt.

6. Ein wesentliches Entscheidungsgremium der A. GmbH ist lt. Internetauftritt der sogenannte Anlageausschuss oder Expertenbeirat, in dem darüber ent- schieden wird, welche Finanzierungen vergeben werden. In diesen Gremien sind oder waren neben dem Beschuldigten B. selbst tätig: S., T., AA. und BB. Bei diesen Personen handelt es sich ausschließlich um deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in der näheren Umgebung von X., BB. und AA. sind sogar Ange- stellte des B. in seinen deutschen Firmen.

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7. Mit Schreiben vom 12.05.2021 des Steuerberaters P. wurden die Schweizer Bilanzen mit Erfolgsrechnungen der A. GmbH für die Jahre 2014 bis 2019 vor- gelegt. Hieraus ergeben sich zahlreiche Anhaltspunkte, die den Verdacht der Briefkastenfirma untermauern:

a) aus den Lohnzahlungen ergibt sich, dass bis Mai 2017 der Beschuldigte B. selbst als Geschäftsführer der einzige Arbeitnehmer war, seitdem war ein Herr CC. als Teilzeit-Geschäftsführer mit 30 % Arbeitszeit angestellt. Daneben war lediglich eine Frau DD. in den Jahren 2014 und 2015 mit einem Jahresge- halt von ca. 1.700 CHF angestellt. Es ist schlichtweg undenkbar, dass eine reell tätige Firma mit Millionenumsätzen und Millionengewinnen praktisch komplett ohne Angestellte im Sekretariat oder in der sonstigen Verwaltung betrieben werden kann. Die einzige Hilfskraft DD. war zudem eine in ZZ. bei X. wohnhafte und bei der N. GmbH in X. tätige Angestellte. Diese Umstände sind nur dadurch erklärbar, dass die laufenden Verwaltungsarbeiten von Angestellten der deut- schen Firmen aus der Finanzgruppe N. erledigt wurden.

b) Die A. GmbH verfügte offenbar zumindest in den Jahren 2014 und 2015 über keine eigenen Geschäftsräume, zumindest lässt sich mit einem Jahres-Mietauf- wand von 1.146 bzw. 1.620 CHF mit Sicherheit kein Büro in der Schweiz unter- halten. Für die Jahre ab 2016 legte B. über seinen Steuerberater einen Miet- vertrag vom 16.12.2015 vor für das Objekt Strasse W. in V., den offiziellen Fir- mensitz. Laut Schweizer Handelsregister hatte die Firma jedoch bereits seit dem März 2014 ihren Sitz unter dieser Adresse. Wie kann es sein, dass für einen bereits seit März 2014 bestehenden Firmensitz erst zum 01.01.2016 ein Mietvertrag geschlossen und Miete fällig wird? Der Vertrag ist außerdem inso- fern auffällig, als die Mietsache mit „EG 2 1/2 Zimmer-Büro" ohne genaue Lage und ohne Quadratmeterangaben nur sehr unzureichend bezeichnet ist. Zudem wurden entgegen der vertraglichen Vereinbarung keine Nebenkostenabrech- nungen vorgenommen. Diese Umstände ergeben den dringenden Verdacht, dass der Mietvertrag komplett für steuerliche Zwecke fingiert wurde.

Ähnliches gilt für das Nachfolgeobjekt Strasse U. in Zug. Hiernach wird ein Büroraum von 12 m2 Größe zuzüglich Nutzungsrecht an Nebenräumen für 2.000 CHF Warmmiete an die A. GmbH überlassen, wobei im Mietvertrag nicht einmal angegeben ist, in welchem Stockwerk sich das Büro befindet. Ein der- artiges Büro reicht wohl kaum aus, um einen reellen Geschäftsbetrieb der vor- liegenden Größenordnung abzuwickeln. Auffällig ist außerdem, dass als Ver- mieter die Firma C. GmbH auftritt. Diese Firma ist nicht nur der Vermieter, son- dern auch der Steuerberater der A. GmbH und stellt außerdem ab März 2019 mit D. (die insgesamt bei 18 verschiedenen Firmen in verschiedenen Funktio- nen tätig ist) auch eine Geschäftsführerin der A. GmbH. Die Firma C. GmbH wird vertreten durch Q. Das ist wiederum genau die Person, die als Steuerbe- rater mit Sitz in Düsseldorf das vermeintliche Steuersparmodell der atypisch stillen Beteiligungen initiierte.

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c) Im gesamten Zeitraum 2014 - 2019 ist keinerlei Anlagevermögen aktiviert. Das bedeutet, dass der Geschäftsbetrieb der A. GmbH ohne Fahrzeuge, ohne EDV-Anlagen und ohne eigene Büroausstattung unterhalten worden sein soll. In den Jahren 2014 - 2017 sind zudem keinerlei laufende EDV-Kosten angefallen.

d) Die A. GmbH erzielte in den Jahren 2014 - 2018 Umsätze in Höhe von ca. 18,7 Mio CHF, davon mehr als 98 % im Nicht-Schweizer Ausland. Laut einem Quartalsbericht aus dem Jahr 2016 und einer aktuellen Referenzliste wurden dementsprechend weit überwiegend Projekte in Deutschland finanziert, in ge- ringerem Umfang auch in Österreich. Angesichts dieser internationalen Aus- richtung ist es kaum erklärbar, dass in diesem Zeitraum nur Reisespesen in Höhe von gut 10.000 CHF angefallen sind, also ca. 2.000 CHF im Jahr.

7. In den vorgelegten Steuererklärungen der A. GmbH in der Schweiz für die Jahre 2018 und 2019 ist jeweils erklärt worden, dass zum Ende der Geschäfts- jahre kein Personal (in Vollzeit) beschäftigt wurde.

8. In einem YouTube-Video anlässlich eines Vermögenstages der Bank EE. in München schilderte der Beschuldigte B. zusammen mit S. das Modell der Mez- zanine-Finanzierungen im Immobilienbereich. Dabei betont er, dass das Modell für den deutschen Mittelstand initiiert wurde. Davon, dass das Geschäft von der Schweiz aus betrieben worden sein soll, ist darin nicht die Rede. Tatvorwurf C: Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen Der Beschuldigte B. ist seit Bestehen der A. GmbH deren Geschäftsführer und bezieht hierfür ein Geschäftsführergehalt. Dieses hat er im Rahmen seiner Ein- kommensteuererklärungen stets deklariert, allerdings als steuerfreie Einkünfte, die lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Tätigkeit auch tatsächlich in der Schweiz erbracht wurde. Um dies glaubhaft zu machen, hat B. in all diesen Jahren angegeben, dass dieser sich pro Jahr mindestens 186 Tage in der Schweiz aufhalte. Er begebe sich jede Woche ca. 2 - 3 Tage in die (ca. 300 km von seinem Wohnort entfernten) Geschäftsräume in der Schweiz und fahre abends wieder nach Hause. Er habe keine Wohnung in der Schweiz und nehme keine Übernachtungen in Hotels vor, könne aber in den Geschäftsräumen über- nachten. Diese Angaben sind völlig absurd und unglaubwürdig. Als Firmenin- haber mit Millionengewinnen wird er kaum einen Großteil seiner gesamten Ar- beitszeit im Auto zubringen (mindestens 186 Tage jedes Jahr seit 2012 mit je- weils 6 Stunden Fahrzeit!) oder auf einem Sofa oder Feldbett im Büro über- nachten. Auch ergab die Prüfung der in den verschiedenen Firmen geltend ge- machten Reisespesen (Tagespauschalen, Bewirtungsbelege, Tankbelege) kei- nerlei Hinweise auf eine derart ausufernde Reisetätigkeit.

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Letztlich ist die Glaubwürdigkeit dieser Angaben aber ohnehin irrelevant, da die Gehaltszahlungen vollständig als verdeckte Gewinnausschüttungen zu bewer- ten sind. Der Beschuldigte B. hatte seitdem 01.01.2010 einen Geschäftsführer-Anstel- lungsvertrag bei der N. GmbH, laut dem er verpflichtet war, seine volle Arbeits- kraft der N. GmbH zu widmen. Hierfür erhielt er auch ein durchaus beachtliches Jahresgehalt, ab 2015 zwischen 200 000 und 300.000 €.

Daneben führte er noch einen Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen, war Aufsichtsratsvorsitzender der Fa. FF. AG und Director der K. Ltd. mit Sitz auf Malta.

Trotz dieser Umstände verpflichtete er sich im Arbeitsvertrag mit der A. GmbH vom 01.12.2011 noch einmal, 42 Stunden pro Woche für diese Gesellschaft zu arbeiten.

Bei diesem Arbeitsvertrag handelt es sich daher ganz offensichtlich um ein rei- nes Instrument der Gewinn- und Einkommenssteuerung ohne Bezug zum tat- sächlichen Arbeitsaufwand. Dies ergibt sich allein schon aus den enormen Ge- haltsanpassungen, die ohne Änderung der Rahmenbedingungen des Arbeits- vertrages vorgenommen wurden:

- Das ursprünglich vertraglich vereinbarte Monatsgehalt belief sich auf 5.000 CHF.

- Im Oktober 2014 erhöhte sich das Monatsgehalt auf 10.000 CHF, was ohne nachvollziehbaren Grund eine Verdoppelung bedeutete.

- Im Januar 2015 erhöhte sich das Monatsgehalt auf 15.000 CHF. In den Jahren 2017 und 2018 wurde das Gehalt laut Bilanzen jedoch trotz ge- radezu explodierender Gewinne auf 36.000 CHF gekürzt. Dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis um kein reguläres handelte, zeigt sich darüber hinaus anschaulich aus folgenden Tatsachen:

Laut vorgelegter Bilanz und damit übereinstimmenden Kontenblättern betrug das Gehalt des Beschuldigten B. für das Jahr 2017 CHF 36.000. Im Rahmen der ESt-Veranlagung 2017 hat der Steuerberater jedoch eine offizielle Lohnbe- scheinigung der A. GmbH vom 19 02 2018 vorgelegt mit einem Gehalt von 420.000 CHF. Dieses Gehalt wird somit im Jahr 2017 auch tatsächlich ausbe- zahlt worden sein, wurde später jedoch unter Verfälschung der Kontenblätter aus der Buchhaltung getilgt, zumindest den deutschen Steuerbehörden gegen- über.

Dasselbe gilt mit Sicherheit für den Zeitraum 1 - 8/2018. Es ist davon auszuge- hen, dass das Gehalt für B. wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch monat- lich ausbezahlt wird. So wie in 2017 sind im Gegensatz zu allen anderen Zeit- räumen aber auch für diesen Zeitraum keine monatlichen Lohnzahlungen in der vorgelegten Version der Buchhaltung erfasst, sondern lediglich eine Sammel- buchung für alle zwölf bzw. acht Monate. Erst ab 9/2018 wurden wieder monat- liche Lohnzahlungen an den Beschuldigten erfasst.

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Zusammengefasst ergibt sich hieraus der Verdacht, dass nach dem Buchungs- lauf für den Zeitraum 8/2018 nachträglich die bereits gebuchten Löhne des Be- schuldigten B. für die Jahre 2017 und 2018 abgeändert wurden. Erhärtet wird dies durch die Tatsache, dass laut Buchhaltung bereits ab dem 01.01.2017 ein Monatsgehalt von nur noch 3.000 CHF erfasst ist, während der vorliegende Än- derungsvertrag erst auf den 01.08.2018 datiert ist. Da die vermeintlichen Lohnzahlungen somit reine steuerliche Gestaltungsele- mente sind, die dem Fremdvergleich nicht einmal ansatzweise standhalten, sind sie bei der Ertragsbesteuerung der A. GmbH als verdeckte Gewinnaus- schüttungen zu bewerten.

Für die Jahre ab 2019 hätte der Beschuldigte B. als Geschäftsführer der A. GmbH hierfür Anmeldungen der Kapitalertragsteuer vornehmen müssen, was er aber pflichtwidrig unterlassen hat. Tatvorwurf D: Unangemessenheit der Beteiligungserlöse aus der atypisch stillen Gesellschaft I - verdeckte Gewinnausschüttungen Der Beschuldigte B. hat mit der Begründung der doppelstöckigen atypisch stil- len Gesellschaft zum 01.01.2018 gegen eine einmalige Zahlung von 500.000 € auf unbestimmte Zeit 98 % des Gewinns der A. GmbH unter Zwischenschaltung der N. GmbH an sich selbst und seine Söhne abgetreten, wobei auf beiden Ebenen jeweils nur 50.000 € tatsächlich auch bezahlt wurden, der Rest war nur auf gesonderten Abruf zu bezahlen.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge zu den atypisch stillen Beteiligun- gen hatte die Firma gerade ein Wirtschaftsjahr mit einem Gewinn von über 3,6 Mio CHF nach Steuern abgeschlossen. Die weiteren Geschäftsaussichten müssen damals sogar noch deutlich besser gewesen sein, da die Jahre 2018 und 2019 Gewinne von jeweils über 6 Mio CHF ergaben.

Für die nominelle Einlage von 500.000 € erhielt B. mit seinen Söhnen somit bereits in den ersten 2 Jahren 10 Mio. €, wodurch bereits in diesem kurzen Zeitraum das 20 fache des Einlagebetrages erlöst wurde. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass statt der vereinbarten 500.000 € nur 10 %, also 50.000 € tatsächlich bezahlt wurden, verzehnfacht sich die Rendite sogar noch. Laut ständiger Rechtsprechung des BFH wäre ein Gewinnanteil von maximal 35 % des eingezahlten Betrags von 50.000 € fremdüblich gewesen. Angesichts dieser Zahlen ist das Missverhältnis zwischen den Ertragszahlen der A. GmbH und dem Preis der atypisch stillen Beteiligung offensichtlich. Ein fremder Dritter hätte für einen 98 %igen Gewinnanspruch zweifellos ein Vielfa- ches bezahlen müssen.

Dieses Missverhältnis wird auch nicht durch folgenden Vertragspassus zwi- schen A. GmbH und N. GmbH plausibel: „Beide Parteien bestätigen hiermit ausdrücklich die Angemessenheit dieser Gewinnverteilung, die auf der

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Tatsache basiert, dass der Inhaber seine Tätigkeiten auf Veranlassung und mit Unterstützung des stillen Gesellschafter ausbaut und erweitert". Diese mehr als schwammige Formulierung ist völlig unzureichend, um das ekla- tante Ungleichgewicht in der Vertragsgestaltung zu erklären. Letztlich soll damit wohl zum Ausdruck gebracht werden, dass die Gewinne der A. GmbH ohnehin ausschließlich durch die Tätigkeit der N. GmbH bzw. des Beschuldigten B. per- sönlich entstehen und dass deshalb die Gewinnabführung an eben diese Firma bzw. Person gerechtfertigt ist. Dies bestätigt im Grunde den Tatverdacht, dass die Gewinne der A. GmbH vollumfänglich in Deutschland erwirtschaftet wurden. Generell stellt sich die Frage, worin für die A. GmbH der wirtschaftliche Sinn der atypisch stillen Beteiligung bestand. Eine Kapitalzuführung in Höhe von 500.000 € kann bei einem ausgewiesenen Gewinnvortrag von fast 6 Mio. CHF kaum betriebsnotwendig gewesen sein.

Ertragsteuerlich liegt hinsichtlich der überhöhten Gewinnbeteiligung daher bei der A. GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung der A. GmbH an den Be- schuldigten B. als alleinigen Anteilseigner in den Jahren ab 2018 vor. Für die Zahlungen in den Jahren ab 2019 hätte B. als Geschäftsführer der A. GmbH Anmeldungen der Kapitalertragsteuer vornehmen müssen, was er aber pflicht- widrig unterlassen hat. Tatvorwurf E: Unangemessenheit der Beteiligungserlöse aus der atypisch stillen Gesellschaft II - Schenkungsteuer Auf der zweiten Ebene der doppelstöckigen atypisch stillen Gesellschaft hat der Beschuldigte B. als Geschäftsführer der N. GmbH den anteiligen Gewinnan- spruch an die Söhne, die ebenfalls Beschuldigten H. und G., weitergereicht, in den Jahren 2018 und 2019 insgesamt je ca. 2,5 Mio €. Da auch die Söhne hierfür nur einen Bruchteil eines reellen Preises bezahlen mussten (nominell 24,5 % von 500.000 € = 122.500 €, eingezahlt nur 12.250 € pro Sohn), liegt in Höhe des überhöhten Betrages eine Schenkung vor.

Diese beläuft sich nach einer vorläufigen Kapitalisierungsberechnung der Bp-Stelle Garmisch-Partenkirchen zum 01.01.2018 entsprechend den Vorga- ben lt. R E 7.8 der Erbschaftsteuerrichtlinien auf über 4 Mio € für jeden Sohn. Dieser Nachversteuerungsbetrag wird sich jedoch voraussichtlich noch erhö- hen, da ja allein der bereits ausbezahlte Gewinnanspruch der Jahre 2018 und 2019 diesen Betrag bereits deutlich überschreitet und die Kapitalisierung laut Richtlinien somit zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Tatvorwurf F: Provisions- und Zinszahlungen der Firma GG. GmbH & Co KG Ein weiterer Hinterziehungstatbestand liegt hinsichtlich der Fa. N. GmbH darin, dass laut Kontrollmaterial des Finanzamts Tauberbischofsheim in den Jahren 2017 und 2018 Provisions- und Zinszahlungen von der Firma GG. GmbH & Co KG

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in Höhe von insgesamt über 300.000 € bezahlt wurden, für die die Bp-Stelle Garmisch-Partenkirchen jedoch keine Erlösversteuerung feststellen konnte. Es besteht somit insofern der Verdacht der Körperschaftsteuer- und Gewerbe- steuerhinterziehung 2017 und 2018 zu Gunsten der N. GmbH durch den Be- schuldigten B. als Geschäftsführer».

4.5 Die Beschwerdeführerin macht weder geltend noch zeigt sie auf, dass im Rechtshilfeersuchen hinreichende Verdachtsmomente für einen Abgabebe- trug (vgl. E. 4.3.2 Abs. 2) nicht dargetan worden seien. Sie trägt lediglich vor, die ersuchende Behörde habe den Sachverhaltsvorwurf konstruiert. Einen solchen Schluss lässt sich allein aus einer punktuell allenfalls unzureichen- den Argumentation der ersuchenden Behörde entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht ziehen (act. 1 S. 7). Was die Beschwerdeführerin darüber hinaus zur Begründung ihres Einwands vorbringt, beschränkt sich zur Hauptsache darauf, den Sachverhaltsvorwurf der ersuchenden Behörde zu bestreiten und diesem ihre eigene Sachdarstellung und Interpretation ge- genüberzustellen. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass das Rechts- hilfegericht grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen und sich nicht darüber auszusprechen hat, ob die im Rechtshilfeersuchen angeführ- ten Tatsachen zutreffen oder nicht. Mit ihren einzelnen Einwendungen ver- mag die Beschwerdeführerin vorliegend weder ihre Kritik an der ersuchen- den Behörde zu begründen noch offensichtliche Mängel im Sinne der Recht- sprechung aufzuzeigen, welche das Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden. Darauf hat sie bereits die Beschwerdegegnerin in der angefochte- nen Schlussverfügung mit zutreffenden Ausführungen hingewiesen (Rechts- hilfeakten, pag. 375), auf welche, um unnötige Wiederholungen zu vermei- den, hiermit verwiesen sei. Die gegen die Sachdarstellung im Rechtshilfeer- suchen erhobene Rüge geht nach dem Gesagten fehl. Weshalb diese für das Rechtshilfegericht bindende Sachdarstellung nicht die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit erfüllen soll (zur Rechtshilfevoraussetzung der doppelten Strafbarkeit im Fiskalbereich s. bspw. Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2020.209 vom 15. März 2021 E. 7.4 bis 7.9), legte die Be- schwerdeführerin in der Beschwerde nicht dar und die Beschwerdekammer ist nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (s. supra E. 3.1).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Beweismittelherausgabe verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (act. 1 S. 8 ff.).

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Zur Begründung bringt sie in einem ersten Punkt vor, die deutschen Behör- den würden bereits über eine Vielzahl der relevanten Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin verfügen (act. 1 S. 8). Das Vorgehen der ersuchen- den Behörde, ein derart breit gefasstes Rechtshilfeersuchen zu stellen und daran festzuhalten, sei unverhältnismässig und willkürlich. Die Hausdurch- suchung habe die Tätigkeit der Beschwerdeführerin massiv erschwert und einen grossen Aufwand verursacht (act. 1 S. 9).

In einem zweiten Punkt bestreitet die Beschwerdeführerin die Untersu- chungsrelevanz der in der Beschwerde aufgelisteten Unterlagen und Daten (act. 1 S. 10 bis 12). Es handle sich dabei insbesondere um sämtliche Infor- mationen zu Vermögensverwaltungskunden der Beschwerdeführerin. Das Ermittlungsverfahren in Deutschland betreffe weder das Vermögensverwal- tungsgeschäft der Beschwerdeführerin noch deren einzelne Kunden (act. 1 S. 9). Die Beschwerdegegnerin sei daher eventualiter anzuweisen, dem Rechtshilfeersuchen mindestens in diesem Umfang nicht zu entsprechen (act. 1 S. 12). Es bestehe kein Strafverfolgungsinteresse an der Einsicht in diese Informationen zu Vermögensverwaltungskunden. Eine Abwägung der Interessen müsse zugunsten des Schutzes der Interessen von Dritten aus- fallen. Es bestünden bezüglich dieser Informationen gesetzlich geschützte Geheimnisgründe. Auch aus diesem Grund sei diesbezüglich dem Rechts- hilfeersuchen nicht zu entsprechen (act. 1 S. 13).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden jenes Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshil- feersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Hierbei ist

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auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belas- tende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, jedes einzelne Aktenstück, das nach ihrer Auffassung nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden darf, zu bezeichnen. Zugleich hat sie für jedes der so bezeichneten Akten- stücke darzulegen, weshalb es im ausländischen Strafverfahren nicht erheb- lich sein kann (BGE 126 II 258 E. 9c; 122 II 367 E. 2d).

5.3 Die Beschwerdegegnerin hat bereits in der angefochtenen Schlussverfü- gung die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Einzelnen abgehandelt und die Untersuchungsrelevanz der fraglichen Unterlagen und Informationen bejaht (Rechtshilfeakten, pag. 375-377). Die Beschwerdeführerin hat sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinandergesetzt und hält ihr – über ihre pauschalen Bestreitungen hinaus – nichts entgegen. Die Erwägun- gen der Vorinstanz erweisen sich vorliegend als zutreffend und es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden. Die ersuchende Behörde hegt aus den von ihr im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Gründen den Verdacht, dass das Vermögensverwaltungs- geschäft der A. GmbH tatsächlich von Deutschland aus ausgeführt worden sei, weshalb offensichtlich ein Untersuchungsinteresse an den Kunden der A. GmbH und damit sowohl an den Kundendossiers als auch an den Gesell- schaftsunterlagen der A. GmbH, namentlich deren Buchhaltungsdokumen- tation, besteht. Soweit die allenfalls bestehenden Geheimhaltungsinteressen der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Dritten im vorliegenden

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Verfahren überhaupt von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden können, haben jene gegenüber dem unmittelbaren Strafverfolgungsinte- resse zurücktreten (vgl. GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der interna- tionalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 307). Dass sich in den heraus- zugebenden Unterlagen noch Anwaltskorrespondenz befinden würde, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend. Sodann bringt die Beschwer- deführerin auch im Beschwerdeverfahren nichts vor, was ihre Darstellung stützen würde, wonach die ersuchende Behörde bereits über die rechtshilfe- weise herausverlangten Unterlagen verfügen soll (für das Rechtshilfeverfah- ren s. Rechtshilfeakten, pag. 376). Bei dieser Sachlage erübrigen sich wei- tere Ausführungen in diesem Zusammenhang. Sollten sich im Übrigen die Unterlagen bereits in den Händen der ersuchenden Behörde befinden, würde sich ohnehin die Frage stellen, worin das aktuelle schutzwürdige In- teresse der Beschwerdeführerin noch liegt, gegen die Herausgabe dieser Unterlagen vorzugehen. Nach dem Ausgeführten erweist sich auch diese Rüge als unbegründet und folgerichtig kann auch den Eventualanträgen nicht entsprochen werden.

6. Unter den geprüften Gesichtspunkten erweist sich zusammenfassend die angeordnete Herausgabe von Beweismitteln als rechtmässig. Die Be- schwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

Bellinzona, 1. Juli 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Remo Decurtins - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).