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RR.2023.59

Bundesstrafgericht · 2023-05-26 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid; unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Am 17. Februar 2023 schrieb Deutschland den deutschen Staatsangehöri- gen A. im SIS-Fahndungssystem Sirene zur Fahndung und Verhaftung aus. Die Ausschreibung stützte sich auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Wan- gen im Allgäu vom 3. Februar 2023 wegen Drogendelikten. Demnach habe A. noch eine Strafe von einem Jahr neun Monaten und einer Woche zu ver- büssen (act. 3.1).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») liess A. am 20. Februar 2023 vorläufig festnehmen (act. 3.3). Die Staatsanwaltschaft Bischofszell befragte A. am 20. Februar 2023 im Auslieferungsverfahren. Er war dabei mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden. Er verlangte Rechtsanwalt Severin Walz als Rechtsbeistand (act. 3.4). Am 21. Februar 2023 erliess das BJ den Auslieferungshaftbefehl (act. 3.5).

B. A. persönlich reichte am 28. Februar 2023 Beschwerde gegen den Ausliefe- rungshaftbefehl ein. Am 24. März 2023 zog Rechtsanwalt Severin Walz sie für A. zurück (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2023.5 vom

28. März 2023).

C. Deutschland stellte am 7. März 2023 das formelle Ersuchen um Auslieferung von A. (act. 3.9). Dazu liess A. am 28. März 2023 Stellung nehmen (act. 3.16).

D. Das BJ erliess am 5. April 2023 den Auslieferungsentscheid (act. 1.1). Es bewilligte die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen Deutschlands vom 7. März 2023 zugrunde liegenden Straftaten.

E. Dagegen gelangte A. am 8. Mai 2023 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Er beantragt (act. 1 S. 2 f.):

«1. Der Auslieferungsentscheid vom 5. April 2023 gegen A. sei aufzuheben, res- pektive sei die Auslieferung von A. nach Deutschland definitiv zu untersagen und es sei A. umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

2. Eventualiter sei die Vollstreckung des ausländischen Entscheids durch die Schweiz anzuordnen.

3. Subeventualiter sei die Auslieferungssache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)

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Sodann sei Rechtsanwalt Severin Walz im Beschwerdeverfahren als amtlicher Ver- teidiger von A. zu ernennen.»

Auf Aufforderung des Gerichts vom 9. Mai 2023 reichte das BJ gleichentags die Verfahrensakten ein (act. 2, 3).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 An- hang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agree- ments/ 008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkom- mens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitglied- staaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.;

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abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkom- mens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist).

Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

E. 1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_444/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1).

E. 2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsent- scheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht er- hobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Per- sonen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Gemäss Art. 2 Abs. 1 EU- Auslieferungsübereinkommen wird sodann ausgeliefert wegen Handlungen,

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die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens zwölf Monaten und nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von min- destens sechs Monaten bedroht sind. Nach Art. 2 Abs. 1 ZV EAUe wird eine Auslieferung nach Deutschland auch gewährt, wenn das Mass einer noch zu vollstreckenden Strafe oder sichernden Massnahme oder bei mehreren noch zu vollstreckenden Strafen oder sichernden Massnahme deren Summe min- destens drei Monate beträgt. Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent- halten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersu- chen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslie- ferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entspre- chen ist. Das Rechtshilfegericht muss namentlich prüfen können, ob die Vo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver- halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wi- derspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsver- fahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein aus- ländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der ab- strakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2 und 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswür- digung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (zum Ganzen BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom

18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5).

E. 3.2 In den Akten liegen das Urteil des Amtsgerichts Wangen vom 11. Februar 2020 (act. 3.9a), ergangen aufgrund von Drogendelikten des Beschwerde- führers: vorsätzliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in acht Fällen, vorsätzlicher unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in zehn

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Fällen, vorsätzlicher unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln sowie uner- laubte Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in drei Fällen. Aus dem Urteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer überdies ab 7. August 2015 in den Kantonen St. Gallen und Graubünden wegen Drogendelikten, SVG-Delikten, Diebstählen (inkl. Einbruchsdiebstählen) und einer Körperver- letzung verurteilt wurde. Am 6. Juni 2019 hatte ihn das Amtsgericht Wangen bereits einmal wegen Drogendelikten verurteilt (Urteil S. 3). Die am 11. Feb- ruar 2020 ausgesprochene Strafe von einem Jahr und neun Monaten setzte es zur Bewährung aus. Am 23. Juni 2020 erging gegen den Beschwerdefüh- rer vom Amtsgericht Sonthofen ein Strafbefehl (EUR 1'200.--) wegen Füh- rens eines E-Scooters ohne Haftpflichtversicherung. Mit daraufhin ergange- nem Beschluss vom 21. Dezember 2020 setzte das Amtsgericht Wangen die Gesamtstrafe des Beschwerdeführers auf ein Jahr neun Monate und eine Woche fest, ausgesetzt zur Bewährung (act. 3.9c).

Das Amtsgericht Wangen widerrief mit Beschluss vom 24. Juni 2021 die im Urteil vom 11. Februar 2020 vorgenommene Strafaussetzung zur Bewäh- rung, weil der Beschwerdeführer seiner Zahlungsauflage gröblich und be- harrlich nicht nachgekommen war. Mit Beschluss vom 6. Mai 2022 widerrief dasselbe Amtsgericht die mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 vorgenom- mene Aussetzung der Gesamtstrafe zur Bewährung, weil der Beschwerde- führer seiner Zahlungsauflage gröblich und beharrlich nicht nachgekommen war. Denn nach dem Gesamtstrafenbeschluss hätten die darin einbezoge- nen Strafen ihre selbständige Bedeutung verloren (act. 3.9d). Daher sei die Bewährungsaussetzung des Gesamtstrafenbeschlusses zu widerrufen und nicht diejenige des Urteils vom 11. Februar 2020.

Gemäss dem förmlichen Auslieferungsersuchen vom 7. März 2023 (act. 3.9 S. 2) hat der Beschwerdeführer die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, neun Monaten und einer Woche noch vollständig zu verbüssen.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen (act. 1 S. 6 ff.), er sei am 5. Mai 1997 geboren und erst kürzlich 26 Jahre alt geworden. Er habe als junger Erwach- sener Strafen abgesessen für Taten, die er teilweise noch als Jugendlicher begangen habe: Vom 26. Mai 2021 bis 21. Januar 2022 in der Schweiz und im Jahr 2022 eine gewisse Zeit in Österreich. Bis zur erneuten Inhaftierung habe er sich vollständig resozialisieren können, mit einer geregelten Arbeit, festem Wohnsitz in Bischofszell und regelmässigem Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwistern.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ein Auslieferungsersuchen, welches einen jungen Erwachsenen betrifft, vom BJ auf die Verhältnismässigkeit der

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Auslieferung geprüft werden müsse. Namentlich wären die Länge der tat- sächlich in Deutschland noch zu verbüssenden Strafe in Erfahrung zu brin- gen und die privaten Interessen seiner noch jungen Person ausreichend zu berücksichtigen gewesen. Es sei fraglich, ob die Auslieferung eines resozia- lisierten jungen Erwachsenen verhältnismässig sei. Ebenso hätte eine Ver- büssung der Strafe in der Schweiz geprüft werden müssen.

Der deutsche Widerrufsbeschluss sei soweit ersichtlich einzig wegen einer nicht beglichenen Zahlungsanordnung ergangen. Der Beschwerdeführer habe allfälligen Bewährungsauflagen aus dem Strafvollzug gar nicht nach- kommen können. Insoweit aus dem deutschen Ersuchen der effektiv noch zu verbüssende Freiheitsentzug nicht hervorgehe, sei es lückenhaft. Es fehle namentlich der Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Wangen vom 24. Juni

2021. So könne der Beschwerdeführer im Auslieferungsverfahren auch seine Verteidigungsrechte gemäss Art. 6 EMRK nicht richtig wahrnehmen. Es bestünden vorliegend Hinweise auf ein staatliches Verhalten, das nicht EMRK-konform sei. Die Auslieferung sei daher zu verweigern.

E. 3.4 Die Entscheidungen des Amtsgerichts Wangen (Urteil vom 11. Februar 2020; Beschluss vom 21. Dezember 2020) betreffen Handlungen, die auch in der Schweiz strafbar sind. Vorliegend ist die massgebliche Schwelle des EAUe einer Freiheitsstrafe im «Höchstmass von mindestens einem Jahr» (resp. von sechs Monaten gemäss EU-Auslieferungsübereinkommen) erfüllt (vgl. obige Erwägung 3.1 erster Absatz). Dies bestreitet der Beschwerdefüh- rer beides nicht. Die Strafe von einem Jahr, neun Monaten und einer Woche ist nach dem Widerruf der Gesamtstrafe – wegen gröblicher und beharrlicher Nichterfüllung der Bewährungsauflagen, auch insoweit ist auf die Sachver- haltsdarstellung im Auslieferungsersuchen abzustellen (Urteil des Bundes- gerichts 1C_471/2022 vom 15. September 2022 E. 1.2) – noch vollständig zu verbüssen und liegt damit auch über der Schwelle von drei Monaten des ZV EAUe. Nach den massgeblichen staatsvertraglichen Bestimmungen (vgl. supra E. 3.1) und nach dem auch diesbezüglich geltenden Günstigkeits- prinzip (vgl. supra E. 1.1 in fine und E. 1.2) ist eine Auslieferung vorzuneh- men, wenn auch nur einer der Schwellenwerte (Freiheitsstrafe im Höchst- mass von mindestens einem Jahr resp. sechs Monaten; noch drei Monate zu vollstrecken) erfüllt wäre. Sowohl die abstrakten Schwellenwerte wie auch die Mindestlänge der noch zu vollstreckenden Strafe sind erfüllt. Die Auslie- ferung ist damit zulässig.

E. 3.5 An der Zulässigkeit der Auslieferung ändern auch die Vorbringen des Be- schwerdeführers nichts:

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Das Schweizer Auslieferungsverfahren dient nicht dazu, ausländische Ver- fahrensentscheide im Sinne einer Rechtsmittelinstanz zu überprüfen. Der Beschwerdeführer hatte zwischen dem 11. Februar 2020 (Datum seiner Ver- urteilung in Deutschland) und dem 26. Mai 2021 (Datum Strafantritt in der Schweiz) genügend Gelegenheit, seinen Verpflichtungen in Deutschland nachzukommen, den dortigen Behörden zur Verfügung zu stehen, sie über seinen aktuellen Aufenthaltsort zu informieren und seine Bewährungsaufla- gen in den Augen der deutschen Justiz zu erfüllen. Es ist offensichtlich und klar, dass das deutsche Vorgehen nicht rechtsmissbräuchlich ist (dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2). Sollte der Beschwerdeführer mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht einverstanden sein, kann er prüfen, in Deutschland dagegen den Rechtsweg einzuschlagen.

Die Verhältnismässigkeit einer Auslieferung wird nach dem massgebenden Staatsvertragsrecht durch die genannten Schwellenwerte (vgl. obige Erwä- gung 3.1 erster Absatz) sichergestellt. Der vom Beschwerdeführer dagegen angerufene BGE 112 Ib 59 betraf eine Auslieferung auf anderer Rechts- grundlage – nach IRSG, nicht nach Staatsvertragsrecht (EAUe). Was sein jugendliches Alter betrifft, so prüfen die Justizbehörden gemäss Art. 1 Abs. 2 ZV EAUe bei Minderjährigen, die zur Zeit der Tat noch nicht das 18. Lebens- jahr vollendet haben, ob eine Auslieferung die Entwicklung oder Resoziali- sierung des Minderjährigen gefährden würde und daher von ihr abgesehen werden soll. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Taten bereits das 18. Altersjahr vollendet hatte. Das Auslieferungsrecht mit Deutschland sieht bei strafbaren Handlungen junger Erwachsener keine solchen Abwägungen vor. Der Beschwerdeführer untersteht für seine Delikte in Deutschland auch insoweit dem deutschen Strafrecht. Solche Abwägun- gen wären vorliegend von der Sache her für ihn ohnehin nicht zielführend: Der noch junge Beschwerdeführer delinquierte landesüberschreitend hart- näckig und musste dafür bereits mehrfach in den Strafvollzug. Auch scheint er in den Augen der deutschen Justiz seinen Bewährungsauflagen nicht nachgekommen zu sein. Es wäre einer nachhaltigen Resozialisierung des Beschwerdeführers abträglich, ihn sich seiner Verantwortung vor der deut- schen Justiz durch Abreisen in die Schweiz entledigen zu lassen.

Der Beschwerdeführer ruft sodann angebliche Verletzungen der EMRK an, ohne diese näher zu beschreiben. Für den Strafvollzug nach rechtskräftigem Urteil kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Verteidigungsrechte nach EMRK berufen. Er beschreibt jedenfalls keine eklatante Rechtsverwei- gerung in Deutschland (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_624/2022 vom

21. April 2023 E. 3.4 S. 10) und eine solche ist auch im Widerruf der

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Strafaussetzung zur Bewährung nicht erkennbar. Auslieferungsverfahren selbst unterstehen sodann nicht den Verteidigungsrechten der EMRK (ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 223).

Der Strafvollzug in der Schweiz kommt schliesslich vorliegend schon man- gels eines entsprechenden deutschen Ersuchens nicht in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.3, 2.6 zu Art. 37 Abs. 1 IRSG), wobei auch das Familienleben des Beschwerdeführers ihn nicht erfordert.

E. 4 Den Akten sind keine anderen Gründe zu entnehmen, welche einer Auslie- ferung des Beschwerdeführers entgegenstünden. Der Auslieferungsent- scheid des BJ vom 5. April 2023 ist damit zu schützen. Die dagegen erhobe- nen Rügen sind offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (act. 1 S. 3, RP.2023.20).

E. 5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

E. 5.3 Vorliegend erweist sich die offensichtlich unbegründete Beschwerde als aus- sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ohne Überprüfung sei- ner finanziellen Situation abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsge- bühr kann der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwer- deführers Rechnung getragen werden.

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E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR) und dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 26. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Walz, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2023.59 Nebenverfahren: RP.2023.20

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Sachverhalt:

A. Am 17. Februar 2023 schrieb Deutschland den deutschen Staatsangehöri- gen A. im SIS-Fahndungssystem Sirene zur Fahndung und Verhaftung aus. Die Ausschreibung stützte sich auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Wan- gen im Allgäu vom 3. Februar 2023 wegen Drogendelikten. Demnach habe A. noch eine Strafe von einem Jahr neun Monaten und einer Woche zu ver- büssen (act. 3.1).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») liess A. am 20. Februar 2023 vorläufig festnehmen (act. 3.3). Die Staatsanwaltschaft Bischofszell befragte A. am 20. Februar 2023 im Auslieferungsverfahren. Er war dabei mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden. Er verlangte Rechtsanwalt Severin Walz als Rechtsbeistand (act. 3.4). Am 21. Februar 2023 erliess das BJ den Auslieferungshaftbefehl (act. 3.5).

B. A. persönlich reichte am 28. Februar 2023 Beschwerde gegen den Ausliefe- rungshaftbefehl ein. Am 24. März 2023 zog Rechtsanwalt Severin Walz sie für A. zurück (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2023.5 vom

28. März 2023).

C. Deutschland stellte am 7. März 2023 das formelle Ersuchen um Auslieferung von A. (act. 3.9). Dazu liess A. am 28. März 2023 Stellung nehmen (act. 3.16).

D. Das BJ erliess am 5. April 2023 den Auslieferungsentscheid (act. 1.1). Es bewilligte die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen Deutschlands vom 7. März 2023 zugrunde liegenden Straftaten.

E. Dagegen gelangte A. am 8. Mai 2023 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Er beantragt (act. 1 S. 2 f.):

«1. Der Auslieferungsentscheid vom 5. April 2023 gegen A. sei aufzuheben, res- pektive sei die Auslieferung von A. nach Deutschland definitiv zu untersagen und es sei A. umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

2. Eventualiter sei die Vollstreckung des ausländischen Entscheids durch die Schweiz anzuordnen.

3. Subeventualiter sei die Auslieferungssache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)

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Sodann sei Rechtsanwalt Severin Walz im Beschwerdeverfahren als amtlicher Ver- teidiger von A. zu ernennen.»

Auf Aufforderung des Gerichts vom 9. Mai 2023 reichte das BJ gleichentags die Verfahrensakten ein (act. 2, 3).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 An- hang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agree- ments/ 008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkom- mens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitglied- staaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.;

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abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkom- mens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist).

Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_444/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsent- scheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht er- hobene Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Per- sonen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Gemäss Art. 2 Abs. 1 EU- Auslieferungsübereinkommen wird sodann ausgeliefert wegen Handlungen,

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die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens zwölf Monaten und nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von min- destens sechs Monaten bedroht sind. Nach Art. 2 Abs. 1 ZV EAUe wird eine Auslieferung nach Deutschland auch gewährt, wenn das Mass einer noch zu vollstreckenden Strafe oder sichernden Massnahme oder bei mehreren noch zu vollstreckenden Strafen oder sichernden Massnahme deren Summe min- destens drei Monate beträgt. Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent- halten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersu- chen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslie- ferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entspre- chen ist. Das Rechtshilfegericht muss namentlich prüfen können, ob die Vo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver- halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wi- derspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsver- fahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein aus- ländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der ab- strakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2 und 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswür- digung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (zum Ganzen BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom

18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5). 3.2 In den Akten liegen das Urteil des Amtsgerichts Wangen vom 11. Februar 2020 (act. 3.9a), ergangen aufgrund von Drogendelikten des Beschwerde- führers: vorsätzliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in acht Fällen, vorsätzlicher unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in zehn

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Fällen, vorsätzlicher unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln sowie uner- laubte Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in drei Fällen. Aus dem Urteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer überdies ab 7. August 2015 in den Kantonen St. Gallen und Graubünden wegen Drogendelikten, SVG-Delikten, Diebstählen (inkl. Einbruchsdiebstählen) und einer Körperver- letzung verurteilt wurde. Am 6. Juni 2019 hatte ihn das Amtsgericht Wangen bereits einmal wegen Drogendelikten verurteilt (Urteil S. 3). Die am 11. Feb- ruar 2020 ausgesprochene Strafe von einem Jahr und neun Monaten setzte es zur Bewährung aus. Am 23. Juni 2020 erging gegen den Beschwerdefüh- rer vom Amtsgericht Sonthofen ein Strafbefehl (EUR 1'200.--) wegen Füh- rens eines E-Scooters ohne Haftpflichtversicherung. Mit daraufhin ergange- nem Beschluss vom 21. Dezember 2020 setzte das Amtsgericht Wangen die Gesamtstrafe des Beschwerdeführers auf ein Jahr neun Monate und eine Woche fest, ausgesetzt zur Bewährung (act. 3.9c).

Das Amtsgericht Wangen widerrief mit Beschluss vom 24. Juni 2021 die im Urteil vom 11. Februar 2020 vorgenommene Strafaussetzung zur Bewäh- rung, weil der Beschwerdeführer seiner Zahlungsauflage gröblich und be- harrlich nicht nachgekommen war. Mit Beschluss vom 6. Mai 2022 widerrief dasselbe Amtsgericht die mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 vorgenom- mene Aussetzung der Gesamtstrafe zur Bewährung, weil der Beschwerde- führer seiner Zahlungsauflage gröblich und beharrlich nicht nachgekommen war. Denn nach dem Gesamtstrafenbeschluss hätten die darin einbezoge- nen Strafen ihre selbständige Bedeutung verloren (act. 3.9d). Daher sei die Bewährungsaussetzung des Gesamtstrafenbeschlusses zu widerrufen und nicht diejenige des Urteils vom 11. Februar 2020.

Gemäss dem förmlichen Auslieferungsersuchen vom 7. März 2023 (act. 3.9 S. 2) hat der Beschwerdeführer die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, neun Monaten und einer Woche noch vollständig zu verbüssen.

3.3 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen (act. 1 S. 6 ff.), er sei am 5. Mai 1997 geboren und erst kürzlich 26 Jahre alt geworden. Er habe als junger Erwach- sener Strafen abgesessen für Taten, die er teilweise noch als Jugendlicher begangen habe: Vom 26. Mai 2021 bis 21. Januar 2022 in der Schweiz und im Jahr 2022 eine gewisse Zeit in Österreich. Bis zur erneuten Inhaftierung habe er sich vollständig resozialisieren können, mit einer geregelten Arbeit, festem Wohnsitz in Bischofszell und regelmässigem Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwistern.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ein Auslieferungsersuchen, welches einen jungen Erwachsenen betrifft, vom BJ auf die Verhältnismässigkeit der

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Auslieferung geprüft werden müsse. Namentlich wären die Länge der tat- sächlich in Deutschland noch zu verbüssenden Strafe in Erfahrung zu brin- gen und die privaten Interessen seiner noch jungen Person ausreichend zu berücksichtigen gewesen. Es sei fraglich, ob die Auslieferung eines resozia- lisierten jungen Erwachsenen verhältnismässig sei. Ebenso hätte eine Ver- büssung der Strafe in der Schweiz geprüft werden müssen.

Der deutsche Widerrufsbeschluss sei soweit ersichtlich einzig wegen einer nicht beglichenen Zahlungsanordnung ergangen. Der Beschwerdeführer habe allfälligen Bewährungsauflagen aus dem Strafvollzug gar nicht nach- kommen können. Insoweit aus dem deutschen Ersuchen der effektiv noch zu verbüssende Freiheitsentzug nicht hervorgehe, sei es lückenhaft. Es fehle namentlich der Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Wangen vom 24. Juni

2021. So könne der Beschwerdeführer im Auslieferungsverfahren auch seine Verteidigungsrechte gemäss Art. 6 EMRK nicht richtig wahrnehmen. Es bestünden vorliegend Hinweise auf ein staatliches Verhalten, das nicht EMRK-konform sei. Die Auslieferung sei daher zu verweigern.

3.4 Die Entscheidungen des Amtsgerichts Wangen (Urteil vom 11. Februar 2020; Beschluss vom 21. Dezember 2020) betreffen Handlungen, die auch in der Schweiz strafbar sind. Vorliegend ist die massgebliche Schwelle des EAUe einer Freiheitsstrafe im «Höchstmass von mindestens einem Jahr» (resp. von sechs Monaten gemäss EU-Auslieferungsübereinkommen) erfüllt (vgl. obige Erwägung 3.1 erster Absatz). Dies bestreitet der Beschwerdefüh- rer beides nicht. Die Strafe von einem Jahr, neun Monaten und einer Woche ist nach dem Widerruf der Gesamtstrafe – wegen gröblicher und beharrlicher Nichterfüllung der Bewährungsauflagen, auch insoweit ist auf die Sachver- haltsdarstellung im Auslieferungsersuchen abzustellen (Urteil des Bundes- gerichts 1C_471/2022 vom 15. September 2022 E. 1.2) – noch vollständig zu verbüssen und liegt damit auch über der Schwelle von drei Monaten des ZV EAUe. Nach den massgeblichen staatsvertraglichen Bestimmungen (vgl. supra E. 3.1) und nach dem auch diesbezüglich geltenden Günstigkeits- prinzip (vgl. supra E. 1.1 in fine und E. 1.2) ist eine Auslieferung vorzuneh- men, wenn auch nur einer der Schwellenwerte (Freiheitsstrafe im Höchst- mass von mindestens einem Jahr resp. sechs Monaten; noch drei Monate zu vollstrecken) erfüllt wäre. Sowohl die abstrakten Schwellenwerte wie auch die Mindestlänge der noch zu vollstreckenden Strafe sind erfüllt. Die Auslie- ferung ist damit zulässig.

3.5 An der Zulässigkeit der Auslieferung ändern auch die Vorbringen des Be- schwerdeführers nichts:

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Das Schweizer Auslieferungsverfahren dient nicht dazu, ausländische Ver- fahrensentscheide im Sinne einer Rechtsmittelinstanz zu überprüfen. Der Beschwerdeführer hatte zwischen dem 11. Februar 2020 (Datum seiner Ver- urteilung in Deutschland) und dem 26. Mai 2021 (Datum Strafantritt in der Schweiz) genügend Gelegenheit, seinen Verpflichtungen in Deutschland nachzukommen, den dortigen Behörden zur Verfügung zu stehen, sie über seinen aktuellen Aufenthaltsort zu informieren und seine Bewährungsaufla- gen in den Augen der deutschen Justiz zu erfüllen. Es ist offensichtlich und klar, dass das deutsche Vorgehen nicht rechtsmissbräuchlich ist (dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2). Sollte der Beschwerdeführer mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht einverstanden sein, kann er prüfen, in Deutschland dagegen den Rechtsweg einzuschlagen.

Die Verhältnismässigkeit einer Auslieferung wird nach dem massgebenden Staatsvertragsrecht durch die genannten Schwellenwerte (vgl. obige Erwä- gung 3.1 erster Absatz) sichergestellt. Der vom Beschwerdeführer dagegen angerufene BGE 112 Ib 59 betraf eine Auslieferung auf anderer Rechts- grundlage – nach IRSG, nicht nach Staatsvertragsrecht (EAUe). Was sein jugendliches Alter betrifft, so prüfen die Justizbehörden gemäss Art. 1 Abs. 2 ZV EAUe bei Minderjährigen, die zur Zeit der Tat noch nicht das 18. Lebens- jahr vollendet haben, ob eine Auslieferung die Entwicklung oder Resoziali- sierung des Minderjährigen gefährden würde und daher von ihr abgesehen werden soll. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Taten bereits das 18. Altersjahr vollendet hatte. Das Auslieferungsrecht mit Deutschland sieht bei strafbaren Handlungen junger Erwachsener keine solchen Abwägungen vor. Der Beschwerdeführer untersteht für seine Delikte in Deutschland auch insoweit dem deutschen Strafrecht. Solche Abwägun- gen wären vorliegend von der Sache her für ihn ohnehin nicht zielführend: Der noch junge Beschwerdeführer delinquierte landesüberschreitend hart- näckig und musste dafür bereits mehrfach in den Strafvollzug. Auch scheint er in den Augen der deutschen Justiz seinen Bewährungsauflagen nicht nachgekommen zu sein. Es wäre einer nachhaltigen Resozialisierung des Beschwerdeführers abträglich, ihn sich seiner Verantwortung vor der deut- schen Justiz durch Abreisen in die Schweiz entledigen zu lassen.

Der Beschwerdeführer ruft sodann angebliche Verletzungen der EMRK an, ohne diese näher zu beschreiben. Für den Strafvollzug nach rechtskräftigem Urteil kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Verteidigungsrechte nach EMRK berufen. Er beschreibt jedenfalls keine eklatante Rechtsverwei- gerung in Deutschland (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_624/2022 vom

21. April 2023 E. 3.4 S. 10) und eine solche ist auch im Widerruf der

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Strafaussetzung zur Bewährung nicht erkennbar. Auslieferungsverfahren selbst unterstehen sodann nicht den Verteidigungsrechten der EMRK (ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 223).

Der Strafvollzug in der Schweiz kommt schliesslich vorliegend schon man- gels eines entsprechenden deutschen Ersuchens nicht in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.3, 2.6 zu Art. 37 Abs. 1 IRSG), wobei auch das Familienleben des Beschwerdeführers ihn nicht erfordert.

4. Den Akten sind keine anderen Gründe zu entnehmen, welche einer Auslie- ferung des Beschwerdeführers entgegenstünden. Der Auslieferungsent- scheid des BJ vom 5. April 2023 ist damit zu schützen. Die dagegen erhobe- nen Rügen sind offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (act. 1 S. 3, RP.2023.20).

5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

5.3 Vorliegend erweist sich die offensichtlich unbegründete Beschwerde als aus- sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ohne Überprüfung sei- ner finanziellen Situation abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsge- bühr kann der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwer- deführers Rechnung getragen werden.

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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR) und dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 26. Mai 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Severin Walz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).