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RR.2023.27

Bundesstrafgericht · 2023-03-02 · Deutsch CH

Beschlagnahme von Vermögenswerten; (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegen- standslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 2. März 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Michel Kunz, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BERN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2023.27 Nebenverfahren: RP.2023.11

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Untreue im besonders schweren Fall führt und in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 4. November und Ergänzung vom 20. Dezem- ber 2022 die Schweiz unter anderem um Beschlagnahme von Vermögens- werten bis zum Betrag von EUR 686'304.91 auf dem bei der Bank B. geführ- ten Depot (Nr. 1), lautend auf A., ersuchte (act. 1.4 und 1.5);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Verfügung vom 17. Ja- nuar 2023 auf das Ersuchen eintrat, das bei der Bank B. auf A. lautende Depot sperrte und in Dispositiv-Ziffer 5 festhielt, dass betreffend die Verwal- tung der blockierten Vermögenswerte auf die der Verfügung beigelegten An- lagevorschriften verwiesen werde (act. 1.6);

- die Verfügung vom 17. Januar 2023 dem Rechtsvertreter von A., Rechtsan- walt Jean-Michel Kunz (nachfolgend «RA Kunz»), am 15. Februar 2023 zu- gestellt wurde (act. 1.2 und 1.3);

- RA Kunz dagegen mit Eingabe vom 27. Februar 2023 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob;

- er im Hauptpunkt beantragt, Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung vom 17. Ja- nuar 2023 sei aufzuheben und A. sei zu ermächtigen, sein gesperrtes Depot gemäss dem Dienstleistungsvertrag […] vom 26. April 2021 zu verwalten und in prozessualer Hinsicht darum ersucht, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (act. 1 S. 2);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsel verzichtet wird (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- für Prozesshandlungen gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG das in Strafsa- chen massgebende Verfahrensrecht, mithin die StPO gilt;

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- einer Schlussverfügung in Rechtshilfeangelegenheiten vorangehende Zwi- schenverfügungen nur selbstständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken;

- die beschwerdeführende Person diesfalls nach der Rechtsprechung mit kon- kreten Angaben glaubhaft machen muss, inwiefern die rechtshilfeweise Be- schlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verweigerung einer (Teil-)Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt;

- dabei insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der dro- hende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von kon- kreten Geschäften in Betracht kommen;

- der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil glaub- haft gemacht werden muss und dessen blosse Behauptung nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2; 128 II 353 E. 3; je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_575/2013 vom 30. August 2013 E. 1.2; 1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2; TPF 2008 7 E. 2.2);

- der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, das ge- sperrte Depot sei bis dato von ihm aufgrund seiner sehr fundierten Fach- kenntnisse im Finanzbereich selbständig verwaltet worden, wobei sich der Depotwert in den letzten viereinhalb Monaten um rund 27% erhöht habe; die in Dispositiv-Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung als anwendbar erklärten Anlagevorschriften ein konservatives Anlageziel vorschreiben würden; hierzu zu bemerken sei, dass die in den Anlagevorschriften genannte Ver- ordnung über die Anlage und Sicherung des Vermögens bevormundeter Personen des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 17. August 1995 (BGS 212.232) sowie die Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge 2010 der Schweizerischen Bankiervereinigung aufgehoben worden seien, weshalb die Befolgung und Umsetzung dieser Regelwerke nicht möglich sei; im Übrigen die Umwandlung in «mündelsichere» Anlagen das Depot mit der ausserordentlich guten Performance schlicht und einfach vernichten würde;

- bei der Kontosperre das Verfügungsrecht von Gesetzes wegen auf die Straf- behörden übergeht; die Beschlagnahme von Vermögenswerten deren Si- cherung als Beweismittel oder gegebenenfalls die spätere Einziehung be- zweckt und keine finanzielle Sanktion gegenüber dem Inhaber der

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Vermögenswerte darstellt; daraus und aus dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit sich ergibt, dass jede Wertverminderung der Vermögenswerte zu vermeiden ist, die Strafbehörden die beschlagnahmten Vermögenswerte mithin sorgfältig zu verwalten haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.3; BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 35 ff. zu Art. 266 StPO);

- gestützt auf die bundesrätliche Verordnung über die Anlage beschlagnahm- ter Vermögenswerte vom 3. Dezember 2010 (SR 312.057) beschlagnahmte Vermögenswerte möglichst sicher, werterhaltend und ertragbringend anzu- legen sind (Art. 1);

- die der angefochtenen Verfügung beigelegten Anlagevorschriften in Ziff. 1 vorsehen, dass die Anlage und Verwaltung unter Einhaltung eines konser- vativen Anlageziels erfolgen soll; im Vordergrund die reale Erhaltung des Kapitals und die Ertragserzielung durch laufende Einnahmen (Erträgnisse, Verzinsung und dergleichen) steht;

- der Beschwerdeführer nicht die Kontosperre an sich anficht, sondern nur Dispositiv-Ziffer 5 betreffend die Verwaltung der gesperrten Vermögens- werte; er darum ersucht, das gesperrte Depot selber verwalten zu dürfen;

- wie bereits ausgeführt, die Verwaltung der gesperrten Vermögenswerte von Gesetzes wegen der Strafuntersuchungsbehörde obliegt; eine Verwaltung des gesperrten Depots durch den Beschwerdeführer damit von vornherein ausgeschlossen ist;

- in der Regel die Anlage durch die Strafverfolgungsbehörden wie vor der Be- schlagnahme fortgeführt werden sollte, es sei denn, es drohen Verluste (HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 266 StPO);

- gemäss Auskunft der Bank B. vom 20. Januar 2023 der Beschwerdeführer mit der gegenwärtigen Anlagestrategie ein risikoorientiertes Anlageprofil habe, welches nicht den von der Beschwerdegegnerin geschickten Anlage- vorschriften entspreche (act. 1.17);

- vor diesem Hintergrund der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, seine bisherige Anlagestrategie weiterzuverfolgen; vielmehr die Beschwer- degegnerin zwingend geeignete Massnahmen zur Werterhaltung und zur Er- tragserzielung ergreifen muss;

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- im Übrigen der Beschwerdeführer verkennt, dass die geltend gemachte «ausserordentlich gute Performance» der vergangenen vier Monate nicht einfach in die Zukunft extrapoliert werden kann und eine derartige Prognose höchstens hypothetischer Natur wäre;

- ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gegenwärtig nicht ersichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG) und diese auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegen- standslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. März 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jean-Michel Kunz - Staatsanwaltschaft des Kantons Bern - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).