Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Europäische Staatsanwaltschaft; Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt ab- geschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird den Beschwerdeführern auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 4. Januar 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A.,
2. B. AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Burkhard, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT FÜR WIRTSCHAFTS- STRAFFÄLLE UND ORGANISIERTE KRIMINALITÄT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Euro- päische Staatsanwaltschaft
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2023.193, RR.2023.194 Nebenverfahren: RP.2023.57, RP.2023.58
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Europäische Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2023 im Rahmen des gegen A. und C. wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen, bandenmässigen Umsatzsteuerhinterziehung im grossen Umfang geführten Ermittlungsver- fahrens die hiesigen Strafverfolgungsbehörden um Vornahme einer Reihe von A. und die B. AG betreffenden Ermittlungshandlungen ersuchte (act. 1.0/6);
- die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität in Frauenfeld (nachfolgend «StAWOK») diesbezüglich am 17. November 2023 verfügte, dem Rechtshilfeersuchen vom 17. Juli 2023 und dessen zwi- schenzeitlich erfolgten Ergänzungen werde entsprochen, wobei die notwen- digen Vollzugsmassnahmen mit separaten Verfügungen angeordnet würden (act. 1.0/30);
- die StAWOK am 18. November 2023 an die Bank D. sowie an die Bank E. je eine Editions- und Beschlagnahmeverfügung erliess, deren Dispositiv-Ziff. 4 folgenden Wortlaut aufweist (act. 1.0/3 und 1.0/4):
Allfällige Guthaben auf sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten Kontokorrent- Konten, Edelmetallkonten, Sparhefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanla- gen, Inhalte von Safes, Cryptowallets und dergleichen, die auf den Namen von B. AG und/oder A. alleine, gemeinsam oder gemeinsam mit Dritten lauten oder an denen dieser wirtschaftlich berechtigt oder unterschrifts- bzw. zugriffsberechtigt ist, werden für den Betrag von EUR 5'800'000.– beschlagnahmt. Weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte sind auszuzahlen bzw. herauszugeben. (…);
- diesbezüglich die B. AG die StAWOK offenbar bereits am 24. November 2023 darum ersuchte, die Lohnzahlungen für den Monat November 2023 freizugeben, was von der StAWOK genehmigt wurde (act. 1.0/27);
- A. mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 unter Bezugnahme auf die rechtshil- feweise verfügten Kontosperren die StAWOK um Freigabe von privat benö- tigten Vermögenswerten ersuchte (act. 1.0/26);
- der gemeinsame Vertreter von A. und der B. AG die StAWOK am 5. Dezem- ber 2023 um Freigabe weiterer Zahlungen ersuchte (act. 1.0/24);
- die StAWOK diesbezüglich am 8. Dezember 2023 per E-Mail mitteilte, für die beantragte Teilfreigabe von Vermögenswerten werde keine Zustimmung er- teilt, wobei eine entsprechende Verfügung erlassen werde (act. 1.0/25);
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- die StAWOK am 14. Dezember 2023 im Rechtshilfeverfahren RHV_W.2023.7 dem Akteneinsichtsgesuch des Vertreters von A. und der B. AG vom 24. November 2023 entsprach (act. 1.0/5), womit dieser auch die eingangs erwähnten Verfügungen vom 18. November 2023 zur Kenntnis nahm (vgl. act. 1, Rz. 2);
- A. und die B. AG mit Beschwerde vom 22. Dezember 2023 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts gelangten und folgende Anträge stellen (act. 1):
I. ANTRÄGE 1. Es seien die Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügungen vom 18. November 2023 (Bankaus- kunft, Editions- und Beschlagnahmeverfügung) zum Nachteil der Beschwerdeführer aufzuheben. 2. Den Beschwerdeführern sei zu gestatten, sofort wieder über ihre Vermögenswerte auf den ihnen gehörenden Konten bei der Bank D. und der Bank E. zu verfügen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
II. EVENTUALANTRÄGE 1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin 1 (recte 2) dieje- nigen Vermögenswerte monatlich freizugeben, welche zur Fortführung des Ge- schäftsbetriebs der Beschwerdeführerin 2 bzw. zur Erfüllung ihrer monatlichen Ver- bindlichkeiten notwendig sind. 2. Der Beschwerdeführerin 2 obliegt es, der Beschwerdegegnerin bis spätestens dem
20. eines jeden Monats die freizugebenden Zahlungen inkl. Rechnung und Transak- tionsdetail zu übermitteln. Die Zahlungen sind seitens Beschwerdegegnerin zwin- gend innert 5 Tagen zu prüfen und, sofern diese mit dem gewöhnlichen Geschäfts- betrieb vereinbar sind, zu genehmigen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Bank E. zu genehmigen und zu be- stätigen, dass sie von den beiden Konten Nr. 1 und 2 monatlich die folgenden Be- träge für den persönlichen Gebrauch an den Beschwerdeführer 1 freigeben darf: - Vom Konto 1: CHF 24'000.– - Vom Konto 2: EUR 950.– 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
III. VERFAHRENSANTRAG Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügungen vom 18. November 2023 sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- einer Schlussverfügung in Rechtshilfeangelegenheiten vorangehende Zwi- schenverfügungen nur selbstständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken;
- die beschwerdeführende Person diesfalls nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen muss, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Ver- weigerung einer (Teil-)Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt;
- dabei insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der dro- hende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von kon- kreten Geschäften in Betracht kommen;
- der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil glaub- haft gemacht werden muss und dessen blosse Behauptung nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_575/2013 vom 30. August 2013 E. 1.2; 1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2; TPF 2008 7 E. 2.2);
- es sich bei den vorliegenden Anfechtungsobjekten offensichtlich um rechts- hilfeweise verfügte Vermögensbeschlagnahmen handelt, auch wenn die Be- schwerdegegnerin diese allein auf Art. 263 ff. StPO abstützte oder als den Parteien offenstehendes Rechtsmittel die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO nannte (vgl. act. 1.0/3 und 1.0/4);
- der Beschwerdeführer 1 geltend macht, seine Konten seien aufgrund der Beschlagnahme vollumfänglich blockiert und er habe in Kürze eine Vielzahl an Betreibungen zu vergegenwärtigen und sein Schuldenberg steige laufend (act. 1, Rz. 9, 36 ff.), diesbezüglich aber nur eine selbst erstellte Bedarfsbe- rechnung sowie Auszüge seiner gesperrten Konten einreicht (act. 1.0/28 und 1.0/29);
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- die Beschwerdeführerin 2 in allgemeiner Form geltend macht, ihr drohe die Zahlungsunfähigkeit und der Konkurs (act. 1, Rz. 9 und 34 f.), jedoch keiner- lei Unterlagen einreicht, welche ihre Aussagen glaubhaft machen;
- es den Beschwerdeführern mit ihren blossen Behauptungen nicht gelingt, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG glaubhaft darzulegen;
- im Gegenteil dem vorgelegten Zwischenabschluss der Beschwerdeführe- rin 2 entnommen werden kann, dass diese nebst den von der Beschlag- nahme betroffenen Konten bei der Bank D. auch noch über flüssige Mittel in erheblichem Umfang auf Konten bei weiteren Banken verfügt (Bank F., Bank G.; siehe act. 1.0/9);
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig er- weist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens das Nebenverfahren betreffend auf- schiebende Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschrei- ben ist;
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt ab- geschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird den Beschwerdeführern auferlegt.
Bellinzona, 4. Januar 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Burkhard - Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).