Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen ersuchte mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 23. November 2021 um Fahn- dung und Festnahme des italienischen Staatsangehörigen A. zwecks Aus- lieferung (act. 4.1).
B. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 23. November 2021 wurde A. am gleichen Tag festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2, 4.3). A. erklärte sich anlässlich der gleichtägigen Einvernahme mit der vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden (act. 4.4).
C. Unter Beilage des Haftbefehls des Amtsgerichts Duisburg vom 21. März 2021 ersuchte das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen die Schweiz am 2. Dezember 2021 formell um Auslieferung von A. zwecks Verfolgung der ihm vorgeworfenen Straftaten. Laut den Ausführungen im Ersuchen wird A. verdächtigt, zusammen mit weiteren Beschuldigten seit März 2016 als Mitglied einer Bande organisiert Geldwäsche für eine in Italien ansässige Tätergruppierung betrieben zu haben. Ausserdem soll A. zusammen mit zwei Mittätern im Zusammenhang mit einer finanziellen Auseinandersetzung einen Mitbeschuldigten geschlagen, mit Urin bespritzt und bedroht haben (act. 4.7).
D. Anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2021 sprach sich A. erneut gegen die vereinfachte Auslieferung an Deutschland aus (act. 4.8).
E. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 liess sich A. zum Auslieferungsersu- chen vom 2. Dezember 2021 (verspätet) schriftlich vernehmen und ersuchte um dessen Abweisung (act. 1.3 = 4.9).
F. Bereits zuvor am 25. November 2021 erliess das BJ gegen A. einen Auslie- ferungshaftbefehl wegen Fluchtgefahr (act. 4.5). Die von A. dagegen erho- bene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RH.2021.8 vom 5. Januar 2022 ab (act. 4.6).
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G. Mit Auslieferungsentscheid vom 7. Januar 2022 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 2. De- zember 2021 zugrundeliegenden Straftaten (act. 1.2 = 4.10). Der Ausliefe- rungsentscheid wurde dem Rechtsvertreter von A. am 10. Januar 2022 er- öffnet (act. 4.11).
H. Dagegen liess A. am 9. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er ersucht im Hauptbegehren um kostenfällige Aufhebung des Auslieferungsentscheids vom 7. Januar 2022 (act. 1).
I. Die Eingabe des BJ vom 16. Februar 2022, worin es unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, wurde A. am darauffolgenden Tag zur Kenntnis ge- bracht (act. 4, 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bi- lateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/euro- pean-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar
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unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwick- lungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkom- men; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom
27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungs- übereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel rele- vant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkom- men).
E. 1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeits- prinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die da- zugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwend- bar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
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E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht er- hobene Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des er- suchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).
E. 3.2 Der Beschwerdegegner hat die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland zwecks Verfolgung der dem Auslieferungsersuchen vom 2. De- zember 2021 zugrundeliegenden Straftaten (Art. 123, Art. 180 und Art. 305bis StGB) bewilligt (act. 1.2). Die Auslieferung ist damit grundsätzlich zulässig. Die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen sind nachfolgend insoweit zu prüfen, als sie Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht wie bereits im Schreiben vom 29. Dezember 2021 geltend, auf seine Auslieferung sei infolge des Alibibeweises i.S.v. Art. 53 Abs. 1 IRSG zu verzichten. Der Beschwerdeführer behauptet, zur Zeit der ihm vorgeworfenen Tat nicht am Tatort gewesen zu sein und bringt vor, der Beschwerdegegner hätte diesbezüglich weitere Abklärungen vornehmen müssen. Seine Tatbeteiligung im Auslieferungsbegehren und den beigeleg- ten Akten werde nur sehr vage genannt und konkrete Handlungen nur in einer sehr kleinen Zahl der Fälle beschrieben. Bei den übrigen Vorwürfen im mehr als 80 Seiten umfassenden Haftbefehl würden nur die Handlungen von Dritten bezeichnet, über welche er im Bild gewesen sein soll oder welche in Absprache mit ihm hätten vorgenommen werden sollen. Daher sei es für ihn besonders erschwert, den Alibibeweis zu erbringen. Hinzu komme, dass er sich in Auslieferungshaft befinde und der Kontakt zur Aussenwelt stark erschwert sei. Er habe sich zu den ihm vorgeworfenen Zeiträumen in der Schweiz befunden und sei hier einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er könne mit den Lohnabrechnungen belegen, in einem Vollpensum in der
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Schweiz gearbeitet zu haben. Es wäre deshalb dem Beschwerdegegner problemlos möglich gewesen, dies zu überprüfen und festzustellen, dass er zur Tatzeit nicht in Deutschland gewesen sei. Dies würden auch die inzwi- schen vorliegenden Stundenrapporte belegen. Im Auslieferungsersuchen werde behauptet, dass am 17. und 19. Dezember 2018 ein Treffen bei ihm in der Schweiz stattgefunden habe, wobei das Treffen vom 17. Dezember 2018 um 16.47 Uhr stattgefunden haben soll. Er habe in dieser Zeit meist bis spät abends gearbeitet und könne damit nicht am Treffen teilgenommen haben. Im Ersuchen werde weiter behauptet, dass der Beschwerdeführer am
29. Februar 2019 in Deutschland einen vormals am Tatgeschehen Beteilig- ten bedroht habe. Indes habe es im Jahr 2019 den 29. Februar nicht gege- ben, weshalb nicht eruiert werden könne, auf welches Datum sich der Vorwurf beziehe. Dass er diesbezüglich den Alibibeweis nicht erbringen könne, sei nicht ihm anzulasten. Er habe den Alibibeweis geltend gemacht und es sei am Beschwerdegegner, diesbezüglich gebotene Abklärungen i.S.v. Art. 53 IRSG zu treffen (act. 1, S. 5 ff.).
E. 4.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Geset- zesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Ge- sichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen De- likte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver- halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Entgegen der Argumentation des Beschwerde- führers kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar.
E. 4.2.2 Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein aus- ländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; Urteile des
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Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). Es ist Aufgabe des auslän- dischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen. Ausnahmen von diesem Grund- satz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschul- digen Person die Unbill des Strafverfahrens zu ersparen (BGE 122 II 373 E. 1c; 109 Ib 60 E. 5a und 317 E. 11b). Dafür ist der besondere Fall des Alibibeweises in Art. 53 IRSG vorgesehen (BGE 123 II 279 E. 2b): Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufge- fordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Den Alibibeweis können Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass sie zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort waren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt (BGE 123 II 282 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012 E. 6.2).
E. 4.3 Dem Auslieferungsersuchen vom 2. Dezember 2021 bzw. dem ihm beige- legten Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 21. März 2021 ist zusam- mengefasst folgender Sachverhalt zu entnehmen (act. 4.7):
Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, seit März 2016 unter anderem zusammen mit B., C. und D. als Mitglied einer Bande organisierte Geldwä- sche für eine in Italien ansässige Tätergruppierung betrieben zu haben. Der Beschwerdeführer soll sich gemeinsam mit B. und C. im Jahr 2015, jeden- falls vor dem 16. März 2016, bereit erklärt haben, die von dieser italienischen Tätergruppierung mit Hilfe von sog. ESCO-Unternehmen (Energy Service Companies) aus dem organisierten betrügerischen Handel mit sog. «Weis- sen Zertifikaten» («Titoli di Efficienza Energetica=TEE») erlangten Gelder über eine Vielzahl von in Deutschland geführten Bankkonten in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen. Nach Abzug der zuvor vereinbarten Provision von 10% seien die Gelder wieder an die italienische Tätergruppierung aus- bezahlt worden. Im Zusammenhang mit den mindestens 555 Überweisun- gen aus Italien, die zwischen dem 16. März 2016 und dem 5. August 2019 erfolgt seien, sei es zu mehreren Verschleierungshandlungen gekommen. Namentlich soll der Beschwerdeführer zusammen mit den Mittätern Schein- rechnungen ausgestellt haben. Dadurch seien von der italienischen Täter- gruppierung insgesamt EUR 14'793'413.59 in den legalen Geldkreislauf ge- langt. Im gesamten Tatzeitraum habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Beschuldigten B. die Führungsebene der Bande gebildet, die den Ab- lauf und die Organisation der Geldwäsche massgeblich bestimmt habe. Da-
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bei hätten der Beschwerdeführer und B. mit der italienischen Tätergruppie- rung fortlaufend auch die erforderlichen Absprachen zu anstehenden Geld- transfers getroffen. Namentlich hätten sie die entsprechenden Bankkonten in Deutschland bezeichnet und Vereinbarungen über Modalitäten der Rück- leitung der Gelder an die italienische Gruppierung getroffen. Der Beschwer- deführer sei insbesondere für die Kontakthaltung zur italienischen Tätergrup- pierung verantwortlich gewesen und habe konkrete (teilweise im Rahmen persönlicher Treffen erfolgten) Absprachen mit der italienischen Tätergrup- pierung getroffen und einen störungsfreien Ablauf der Geldwäschereiaktivi- täten der deutschen Gruppierung gegenüber der italienischen Täterschaft gewährleistet. Zur Durchführung der Geldwäsche hätten der Beschwerde- führer und die Mittäter eine Vielzahl verschiedener Unternehmen, in der Re- gel blosse Scheinfirmen, unterhalten, über deren Firmenkonten die inkrimi- nierten Gelder – beginnend mit dem ersten Direkttransfer am 16. März 2016 – aus Italien empfangen worden seien. Anschliessend hätten die Be- schuldigten den Weitertransfer der Gelder auf weitere Firmen- oder Privat- konten veranlasst. Dabei seien häufig mehrere Weitertransfers von Teilsum- men der empfangenen Gelder auf verschiedene Konten erfolgt, um eine Rückverfolgung der Geldflüsse zu erschweren bzw. unmöglich zu machen. Der Mitbeschuldigte B. und weitere Bandenmitglieder hätten die inkriminier- ten Gelder überwiegend in bar abgehoben und hätten diese nach Abzug von jeweils 10% Provision pro erhaltene Überweisung an die italienische Täter- gruppierung zurückbezahlt. Weiter hätten der Beschwerdeführer und seine Mittäter den italienischen Unternehmen korrespondierend zu den einzelnen Überweisungen fingierte Rechnungen ausgestellt und diese Finanzbehör- den und Banken vorgelegt. Diese seien in Bezug auf den Überweisungszeit- punkt vordatiert gewesen und hätten angebliche Leistungen im Bereich der Energieeinsparung ausgewiesen, die zu keiner Zeit erbracht worden seien. Ebenso hätten die Beschuldigten entsprechend fingierte Rechnungen im Zuge der Weitertransfers innerhalb des deutschen Firmengeflechts erstellt und genutzt.
Ausserdem wird dem Beschwerdeführer Erpressung vorgeworfen. Er soll zusammen mit zwei Mittätern am 29. Februar 2019 im Zusammenhang mit einer finanziellen Auseinandersetzung im Umfang von total EUR 400'000.-- den Mitbeschuldigten D. mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und bedroht haben. Zudem soll einer der drei Tätern D. mit Urin bespritzt haben.
E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Einwendungen gegen die vorste- hend wiedergegebenen Sachverhaltsvorwürfe, dass der Rechtshilferichter grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat (supra E. 4.2.2). Die
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hier vorgebrachten Einwände im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an den untersuchten Taten wird der Beschwerdeführer im deutschen Strafver- fahren geltend machen können. Die Ausführungen im Ersuchen genügen den oben erwähnten staatsvertraglichen Anforderungen und erlauben dem Beschwerdeführer sich gegen die darin geltend gemachten Vorwürfe im vor- liegenden Rechtshilfeverfahren zu wehren. Die deutschen Behörden legten im Auslieferungsgesuch ausführlich dar, welche Personen in die mutmass- lich strafbaren Handlungen involviert gewesen und wie sie in welchem Zeit- raum vorgegangen sind. Die deutschen Behörden legten im Zusammenhang mit den Geldwäschereivorwürfen die Tatzeiträume, die in die mutmasslich strafbare Handlungen beteiligten Gesellschaften sowie die (bisher bekann- ten) 555 Geldüberweisungen im Detail dar. Der Beschwerdeführer soll als zentrales Bindeglied zwischen den Tätergruppen agiert und gegenüber den Mitbeschuldigten eine Führungsrolle innegehabt haben. Er soll hauptsäch- lich für die Kontakthaltung zur italienischen Tätergruppierung verantwortlich gewesen sein und einen störungsfreien Ablauf der Geldwäschereiaktivitäten der deutschen Gruppierung gegenüber der italienischen Täterschaft gewähr- leistet haben (act. 4.7). Die deutschen Behörden gehen davon aus, dass die Gelder in Deutschland von den Mittätern des Beschwerdeführers abgehoben worden seien, wobei sie dies in Absprache mit dem Beschwerdeführer ge- macht haben sollen. Aus diesem Grund ist nicht zu bemängeln, dass sich die Ausführungen im dem Ersuchen beigelegten Haftbefehl des Amtsge- richts Duisburg vom 21. März 2021 schwerpunktmässig auf die Mittäter des Beschwerdeführers beziehen. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Wider- sprüche sind dem Ersuchen jedenfalls nicht zu entnehmen, weshalb die da- rin enthaltenen Ausführungen für den Rechtshilferichter binden sind. Daran vermag nichts zu ändern, dass im Haftbefehl vom 21. März 2021 betreffend den Vorfall mit dem Mitbeschuldigten D. irrtümlicherweise der 29. Februar 2019 als Deliktszeitpunkt angegeben wurde. Im dem Ersuchen ebenfalls bei- gelegten europäischen Haftbefehl vom 31. März 2021 wurde richtigerweise der 28. Februar 2019 angegeben (act. 4.7, Europäischer Haftbefehl, S. 14).
E. 4.4.2 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen sind, wären sie in der Schweiz geschehen, prima facie als Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB zu qualifizieren. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten gegenüber dem Mitbeschuldigten D. kann prima facie als einfache Körper- verletzung (Art. 123 StGB) und Drohung bzw. Erpressung (Art. 180 bzw. Art. 156 StGB) qualifiziert werden. Die doppelte Strafbarkeit ist somit zu be- jahen. Sie wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.
E. 4.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat er den Alibibeweis weder gegenüber dem Beschwerdegegner noch im vorliegenden Verfahren er- bracht. Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, er sei während
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des Tatzeitraumes in der Schweiz zu einem Vollzeitpensum tätig gewesen, reicht für die Glaubhaftmachung eines möglichen Alibis nichts aus. Allfällige vom Beschwerdeführer offerierten Lohnabrechnungen würden lediglich belegen, bei wem, in welchem Zeitraum und zu welchem Pensum der Be- schwerdeführer angestellt gewesen war. Allfällige Abwesenheiten lassen sich den Lohnabrechnungen nicht entnehmen. Dementsprechend sind die monatlichen Lohnabrechnungen für den Nachweis nicht geeignet, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort aufgehalten hat. Laut den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ausliefe- rungsersuchen untersuchen die deutschen Behörden Delikte, die im Zeit- raum von März 2016 und August 2019 sowie am 28. Februar 2019 stattge- funden haben. Hierfür sollen die Mittäter mit dem Beschwerdeführer teil- weise anlässlich persönlicher Treffen Rücksprache genommen haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer am 17. und 18. Dezember 2018 bis spät am Abend gearbeitet haben soll, wie dies die ins Recht gelegten Stunden- blätter belegen (act. 1.4), vermag der Beschwerdeführer damit nicht auch den Alibinachweis in Bezug auf die übrigen Tatvorwürfe zu erbringen, wes- wegen die deutschen Behörden die Schweiz um Auslieferung des Beschwer- deführers ersucht haben. Ein partieller Alibibeweis, d.h. einer, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unerheblich (vgl. BGE 123 II 279 E. 2b S. 282). Hinzu kommt, dass laut dem Ersuchen beige- legten Haftbefehl vom 21. März 2021 ein Treffen zwischen dem Beschwer- deführer und D. nicht am 17. Dezember 2018, sondern am 19. Dezember 2018 stattgefunden haben soll. Am 18. Dezember 2018, um 16.37 Uhr, soll D. den Mitbeschuldigten B. informiert haben, dass er am darauffolgenden Tag in die Schweiz fahren werde (act. 4.7). Am 19. Dezember 2018 hatte der Beschwerdeführer laut den Stundenblättern lediglich von 13.28 Uhr bis 15.30 Uhr gearbeitet (act. 1.4). Ein Treffen zwischen den beiden Beschuldigten am
19. Dezember 2018 in der Schweiz ist damit nicht ausgeschlossen. Die Klä- rung der Frage, ob und wo dieses Treffen stattgefunden hat, obliegt den deutschen Behörden. Ebenso werden die deutschen Strafverfolgungsbehör- den die Rolle des Beschwerdeführers sowie den von ihm zur möglichen Straftat geleisteten Beitrag zu ermitteln haben. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner auf die Vornahme von weiteren Abklärungen i.S.v. Art. 53 IRSG verzichtet hat. Die Rüge der Ver- letzung von Art. 53 IRSG geht deshalb fehl.
E. 4.6 Den Akten sind keine anderen Gründe zu entnehmen, welche einer Auslie- ferung des Beschwerdeführers entgegenstünden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
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E. 5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2022.8, act. 1, S. 10 ff.).
E. 5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).
E. 5.3 Anhand des oben Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen, weshalb auf die Prüfung seiner finanziellen Verhältnisse verzichtet wird.
E. 5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 25. Februar 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsan- walt Daniele Moro,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2022.25 Nebenverfahren: RP.2022.8
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Sachverhalt:
A. Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen ersuchte mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 23. November 2021 um Fahn- dung und Festnahme des italienischen Staatsangehörigen A. zwecks Aus- lieferung (act. 4.1).
B. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 23. November 2021 wurde A. am gleichen Tag festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2, 4.3). A. erklärte sich anlässlich der gleichtägigen Einvernahme mit der vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden (act. 4.4).
C. Unter Beilage des Haftbefehls des Amtsgerichts Duisburg vom 21. März 2021 ersuchte das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen die Schweiz am 2. Dezember 2021 formell um Auslieferung von A. zwecks Verfolgung der ihm vorgeworfenen Straftaten. Laut den Ausführungen im Ersuchen wird A. verdächtigt, zusammen mit weiteren Beschuldigten seit März 2016 als Mitglied einer Bande organisiert Geldwäsche für eine in Italien ansässige Tätergruppierung betrieben zu haben. Ausserdem soll A. zusammen mit zwei Mittätern im Zusammenhang mit einer finanziellen Auseinandersetzung einen Mitbeschuldigten geschlagen, mit Urin bespritzt und bedroht haben (act. 4.7).
D. Anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2021 sprach sich A. erneut gegen die vereinfachte Auslieferung an Deutschland aus (act. 4.8).
E. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 liess sich A. zum Auslieferungsersu- chen vom 2. Dezember 2021 (verspätet) schriftlich vernehmen und ersuchte um dessen Abweisung (act. 1.3 = 4.9).
F. Bereits zuvor am 25. November 2021 erliess das BJ gegen A. einen Auslie- ferungshaftbefehl wegen Fluchtgefahr (act. 4.5). Die von A. dagegen erho- bene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RH.2021.8 vom 5. Januar 2022 ab (act. 4.6).
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G. Mit Auslieferungsentscheid vom 7. Januar 2022 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 2. De- zember 2021 zugrundeliegenden Straftaten (act. 1.2 = 4.10). Der Ausliefe- rungsentscheid wurde dem Rechtsvertreter von A. am 10. Januar 2022 er- öffnet (act. 4.11).
H. Dagegen liess A. am 9. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er ersucht im Hauptbegehren um kostenfällige Aufhebung des Auslieferungsentscheids vom 7. Januar 2022 (act. 1).
I. Die Eingabe des BJ vom 16. Februar 2022, worin es unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, wurde A. am darauffolgenden Tag zur Kenntnis ge- bracht (act. 4, 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bi- lateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/euro- pean-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar
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unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwick- lungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkom- men; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom
27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungs- übereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel rele- vant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkom- men).
1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeits- prinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die da- zugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwend- bar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
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2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht er- hobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des er- suchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).
3.2 Der Beschwerdegegner hat die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland zwecks Verfolgung der dem Auslieferungsersuchen vom 2. De- zember 2021 zugrundeliegenden Straftaten (Art. 123, Art. 180 und Art. 305bis StGB) bewilligt (act. 1.2). Die Auslieferung ist damit grundsätzlich zulässig. Die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen sind nachfolgend insoweit zu prüfen, als sie Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht wie bereits im Schreiben vom 29. Dezember 2021 geltend, auf seine Auslieferung sei infolge des Alibibeweises i.S.v. Art. 53 Abs. 1 IRSG zu verzichten. Der Beschwerdeführer behauptet, zur Zeit der ihm vorgeworfenen Tat nicht am Tatort gewesen zu sein und bringt vor, der Beschwerdegegner hätte diesbezüglich weitere Abklärungen vornehmen müssen. Seine Tatbeteiligung im Auslieferungsbegehren und den beigeleg- ten Akten werde nur sehr vage genannt und konkrete Handlungen nur in einer sehr kleinen Zahl der Fälle beschrieben. Bei den übrigen Vorwürfen im mehr als 80 Seiten umfassenden Haftbefehl würden nur die Handlungen von Dritten bezeichnet, über welche er im Bild gewesen sein soll oder welche in Absprache mit ihm hätten vorgenommen werden sollen. Daher sei es für ihn besonders erschwert, den Alibibeweis zu erbringen. Hinzu komme, dass er sich in Auslieferungshaft befinde und der Kontakt zur Aussenwelt stark erschwert sei. Er habe sich zu den ihm vorgeworfenen Zeiträumen in der Schweiz befunden und sei hier einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er könne mit den Lohnabrechnungen belegen, in einem Vollpensum in der
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Schweiz gearbeitet zu haben. Es wäre deshalb dem Beschwerdegegner problemlos möglich gewesen, dies zu überprüfen und festzustellen, dass er zur Tatzeit nicht in Deutschland gewesen sei. Dies würden auch die inzwi- schen vorliegenden Stundenrapporte belegen. Im Auslieferungsersuchen werde behauptet, dass am 17. und 19. Dezember 2018 ein Treffen bei ihm in der Schweiz stattgefunden habe, wobei das Treffen vom 17. Dezember 2018 um 16.47 Uhr stattgefunden haben soll. Er habe in dieser Zeit meist bis spät abends gearbeitet und könne damit nicht am Treffen teilgenommen haben. Im Ersuchen werde weiter behauptet, dass der Beschwerdeführer am
29. Februar 2019 in Deutschland einen vormals am Tatgeschehen Beteilig- ten bedroht habe. Indes habe es im Jahr 2019 den 29. Februar nicht gege- ben, weshalb nicht eruiert werden könne, auf welches Datum sich der Vorwurf beziehe. Dass er diesbezüglich den Alibibeweis nicht erbringen könne, sei nicht ihm anzulasten. Er habe den Alibibeweis geltend gemacht und es sei am Beschwerdegegner, diesbezüglich gebotene Abklärungen i.S.v. Art. 53 IRSG zu treffen (act. 1, S. 5 ff.).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Geset- zesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Ge- sichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen De- likte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver- halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Entgegen der Argumentation des Beschwerde- führers kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. 4.2.2 Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein aus- ländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; Urteile des
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Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). Es ist Aufgabe des auslän- dischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen. Ausnahmen von diesem Grund- satz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschul- digen Person die Unbill des Strafverfahrens zu ersparen (BGE 122 II 373 E. 1c; 109 Ib 60 E. 5a und 317 E. 11b). Dafür ist der besondere Fall des Alibibeweises in Art. 53 IRSG vorgesehen (BGE 123 II 279 E. 2b): Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufge- fordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Den Alibibeweis können Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass sie zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort waren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt (BGE 123 II 282 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012 E. 6.2). 4.3 Dem Auslieferungsersuchen vom 2. Dezember 2021 bzw. dem ihm beige- legten Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 21. März 2021 ist zusam- mengefasst folgender Sachverhalt zu entnehmen (act. 4.7):
Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, seit März 2016 unter anderem zusammen mit B., C. und D. als Mitglied einer Bande organisierte Geldwä- sche für eine in Italien ansässige Tätergruppierung betrieben zu haben. Der Beschwerdeführer soll sich gemeinsam mit B. und C. im Jahr 2015, jeden- falls vor dem 16. März 2016, bereit erklärt haben, die von dieser italienischen Tätergruppierung mit Hilfe von sog. ESCO-Unternehmen (Energy Service Companies) aus dem organisierten betrügerischen Handel mit sog. «Weis- sen Zertifikaten» («Titoli di Efficienza Energetica=TEE») erlangten Gelder über eine Vielzahl von in Deutschland geführten Bankkonten in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen. Nach Abzug der zuvor vereinbarten Provision von 10% seien die Gelder wieder an die italienische Tätergruppierung aus- bezahlt worden. Im Zusammenhang mit den mindestens 555 Überweisun- gen aus Italien, die zwischen dem 16. März 2016 und dem 5. August 2019 erfolgt seien, sei es zu mehreren Verschleierungshandlungen gekommen. Namentlich soll der Beschwerdeführer zusammen mit den Mittätern Schein- rechnungen ausgestellt haben. Dadurch seien von der italienischen Täter- gruppierung insgesamt EUR 14'793'413.59 in den legalen Geldkreislauf ge- langt. Im gesamten Tatzeitraum habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Beschuldigten B. die Führungsebene der Bande gebildet, die den Ab- lauf und die Organisation der Geldwäsche massgeblich bestimmt habe. Da-
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bei hätten der Beschwerdeführer und B. mit der italienischen Tätergruppie- rung fortlaufend auch die erforderlichen Absprachen zu anstehenden Geld- transfers getroffen. Namentlich hätten sie die entsprechenden Bankkonten in Deutschland bezeichnet und Vereinbarungen über Modalitäten der Rück- leitung der Gelder an die italienische Gruppierung getroffen. Der Beschwer- deführer sei insbesondere für die Kontakthaltung zur italienischen Tätergrup- pierung verantwortlich gewesen und habe konkrete (teilweise im Rahmen persönlicher Treffen erfolgten) Absprachen mit der italienischen Tätergrup- pierung getroffen und einen störungsfreien Ablauf der Geldwäschereiaktivi- täten der deutschen Gruppierung gegenüber der italienischen Täterschaft gewährleistet. Zur Durchführung der Geldwäsche hätten der Beschwerde- führer und die Mittäter eine Vielzahl verschiedener Unternehmen, in der Re- gel blosse Scheinfirmen, unterhalten, über deren Firmenkonten die inkrimi- nierten Gelder – beginnend mit dem ersten Direkttransfer am 16. März 2016 – aus Italien empfangen worden seien. Anschliessend hätten die Be- schuldigten den Weitertransfer der Gelder auf weitere Firmen- oder Privat- konten veranlasst. Dabei seien häufig mehrere Weitertransfers von Teilsum- men der empfangenen Gelder auf verschiedene Konten erfolgt, um eine Rückverfolgung der Geldflüsse zu erschweren bzw. unmöglich zu machen. Der Mitbeschuldigte B. und weitere Bandenmitglieder hätten die inkriminier- ten Gelder überwiegend in bar abgehoben und hätten diese nach Abzug von jeweils 10% Provision pro erhaltene Überweisung an die italienische Täter- gruppierung zurückbezahlt. Weiter hätten der Beschwerdeführer und seine Mittäter den italienischen Unternehmen korrespondierend zu den einzelnen Überweisungen fingierte Rechnungen ausgestellt und diese Finanzbehör- den und Banken vorgelegt. Diese seien in Bezug auf den Überweisungszeit- punkt vordatiert gewesen und hätten angebliche Leistungen im Bereich der Energieeinsparung ausgewiesen, die zu keiner Zeit erbracht worden seien. Ebenso hätten die Beschuldigten entsprechend fingierte Rechnungen im Zuge der Weitertransfers innerhalb des deutschen Firmengeflechts erstellt und genutzt.
Ausserdem wird dem Beschwerdeführer Erpressung vorgeworfen. Er soll zusammen mit zwei Mittätern am 29. Februar 2019 im Zusammenhang mit einer finanziellen Auseinandersetzung im Umfang von total EUR 400'000.-- den Mitbeschuldigten D. mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und bedroht haben. Zudem soll einer der drei Tätern D. mit Urin bespritzt haben.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Einwendungen gegen die vorste- hend wiedergegebenen Sachverhaltsvorwürfe, dass der Rechtshilferichter grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat (supra E. 4.2.2). Die
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hier vorgebrachten Einwände im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an den untersuchten Taten wird der Beschwerdeführer im deutschen Strafver- fahren geltend machen können. Die Ausführungen im Ersuchen genügen den oben erwähnten staatsvertraglichen Anforderungen und erlauben dem Beschwerdeführer sich gegen die darin geltend gemachten Vorwürfe im vor- liegenden Rechtshilfeverfahren zu wehren. Die deutschen Behörden legten im Auslieferungsgesuch ausführlich dar, welche Personen in die mutmass- lich strafbaren Handlungen involviert gewesen und wie sie in welchem Zeit- raum vorgegangen sind. Die deutschen Behörden legten im Zusammenhang mit den Geldwäschereivorwürfen die Tatzeiträume, die in die mutmasslich strafbare Handlungen beteiligten Gesellschaften sowie die (bisher bekann- ten) 555 Geldüberweisungen im Detail dar. Der Beschwerdeführer soll als zentrales Bindeglied zwischen den Tätergruppen agiert und gegenüber den Mitbeschuldigten eine Führungsrolle innegehabt haben. Er soll hauptsäch- lich für die Kontakthaltung zur italienischen Tätergruppierung verantwortlich gewesen sein und einen störungsfreien Ablauf der Geldwäschereiaktivitäten der deutschen Gruppierung gegenüber der italienischen Täterschaft gewähr- leistet haben (act. 4.7). Die deutschen Behörden gehen davon aus, dass die Gelder in Deutschland von den Mittätern des Beschwerdeführers abgehoben worden seien, wobei sie dies in Absprache mit dem Beschwerdeführer ge- macht haben sollen. Aus diesem Grund ist nicht zu bemängeln, dass sich die Ausführungen im dem Ersuchen beigelegten Haftbefehl des Amtsge- richts Duisburg vom 21. März 2021 schwerpunktmässig auf die Mittäter des Beschwerdeführers beziehen. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Wider- sprüche sind dem Ersuchen jedenfalls nicht zu entnehmen, weshalb die da- rin enthaltenen Ausführungen für den Rechtshilferichter binden sind. Daran vermag nichts zu ändern, dass im Haftbefehl vom 21. März 2021 betreffend den Vorfall mit dem Mitbeschuldigten D. irrtümlicherweise der 29. Februar 2019 als Deliktszeitpunkt angegeben wurde. Im dem Ersuchen ebenfalls bei- gelegten europäischen Haftbefehl vom 31. März 2021 wurde richtigerweise der 28. Februar 2019 angegeben (act. 4.7, Europäischer Haftbefehl, S. 14). 4.4.2 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen sind, wären sie in der Schweiz geschehen, prima facie als Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB zu qualifizieren. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten gegenüber dem Mitbeschuldigten D. kann prima facie als einfache Körper- verletzung (Art. 123 StGB) und Drohung bzw. Erpressung (Art. 180 bzw. Art. 156 StGB) qualifiziert werden. Die doppelte Strafbarkeit ist somit zu be- jahen. Sie wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. 4.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat er den Alibibeweis weder gegenüber dem Beschwerdegegner noch im vorliegenden Verfahren er- bracht. Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, er sei während
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des Tatzeitraumes in der Schweiz zu einem Vollzeitpensum tätig gewesen, reicht für die Glaubhaftmachung eines möglichen Alibis nichts aus. Allfällige vom Beschwerdeführer offerierten Lohnabrechnungen würden lediglich belegen, bei wem, in welchem Zeitraum und zu welchem Pensum der Be- schwerdeführer angestellt gewesen war. Allfällige Abwesenheiten lassen sich den Lohnabrechnungen nicht entnehmen. Dementsprechend sind die monatlichen Lohnabrechnungen für den Nachweis nicht geeignet, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort aufgehalten hat. Laut den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ausliefe- rungsersuchen untersuchen die deutschen Behörden Delikte, die im Zeit- raum von März 2016 und August 2019 sowie am 28. Februar 2019 stattge- funden haben. Hierfür sollen die Mittäter mit dem Beschwerdeführer teil- weise anlässlich persönlicher Treffen Rücksprache genommen haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer am 17. und 18. Dezember 2018 bis spät am Abend gearbeitet haben soll, wie dies die ins Recht gelegten Stunden- blätter belegen (act. 1.4), vermag der Beschwerdeführer damit nicht auch den Alibinachweis in Bezug auf die übrigen Tatvorwürfe zu erbringen, wes- wegen die deutschen Behörden die Schweiz um Auslieferung des Beschwer- deführers ersucht haben. Ein partieller Alibibeweis, d.h. einer, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unerheblich (vgl. BGE 123 II 279 E. 2b S. 282). Hinzu kommt, dass laut dem Ersuchen beige- legten Haftbefehl vom 21. März 2021 ein Treffen zwischen dem Beschwer- deführer und D. nicht am 17. Dezember 2018, sondern am 19. Dezember 2018 stattgefunden haben soll. Am 18. Dezember 2018, um 16.37 Uhr, soll D. den Mitbeschuldigten B. informiert haben, dass er am darauffolgenden Tag in die Schweiz fahren werde (act. 4.7). Am 19. Dezember 2018 hatte der Beschwerdeführer laut den Stundenblättern lediglich von 13.28 Uhr bis 15.30 Uhr gearbeitet (act. 1.4). Ein Treffen zwischen den beiden Beschuldigten am
19. Dezember 2018 in der Schweiz ist damit nicht ausgeschlossen. Die Klä- rung der Frage, ob und wo dieses Treffen stattgefunden hat, obliegt den deutschen Behörden. Ebenso werden die deutschen Strafverfolgungsbehör- den die Rolle des Beschwerdeführers sowie den von ihm zur möglichen Straftat geleisteten Beitrag zu ermitteln haben. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner auf die Vornahme von weiteren Abklärungen i.S.v. Art. 53 IRSG verzichtet hat. Die Rüge der Ver- letzung von Art. 53 IRSG geht deshalb fehl.
4.6 Den Akten sind keine anderen Gründe zu entnehmen, welche einer Auslie- ferung des Beschwerdeführers entgegenstünden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2022.8, act. 1, S. 10 ff.).
5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).
5.3 Anhand des oben Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen, weshalb auf die Prüfung seiner finanziellen Verhältnisse verzichtet wird.
5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. Februar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniele Moro - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheim- bereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).