opencaselaw.ch

RR.2022.21

Bundesstrafgericht · 2023-02-22 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Die polnischen Behörden führen im Zusammenhang mit Transaktionen in der Höhe von gesamthaft EUR/USD 5 Mio. (gerundet) über zwei Konten der polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung B. bei der polnischen Bank C. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 299 Paragraph 1 und 5 des polnischen Strafgesetzbuches.

Den polnischen Ermittlungen zufolge sollen unter anderem vom Konto Nr. 1 der B. am 6. November 2019 USD 10'000.-- auf das Konto Nr. 2 der D. GmbH mit Sitz in Zug und am 2. Dezember 2019 USD 8'000.-- auf das Konto Nr. 3 der A. Corp. mit Sitz auf den Bahamas bei der Bank E. in Zürich überwiesen worden sein (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug RHI 2021 67 [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 8 ff.).

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die polnischen Behörden zunächst die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit einem ersten Übermittlungs- schreiben vom 28. April 2021 (übersetzt am 18. Mai 2021; Verfahrensakten, pag. 8) zum Rechtshilfeersuchen vom 28. April 2021 (und deutscher Über- setzung vom 18. Mai 2021) um Rechtshilfemassnahmen ausschliesslich be- treffend die A. Corp., wobei im beigelegten Rechtshilfeersuchen vom 28. Ap- ril 2021 die konkret beantragten Rechtshilfemassnahmen sowohl die A. Corp. als auch die D. GmbH betrafen (Verfahrensakten, pag. 10 ff.).

Sodann ersuchten die polnischen Behörden die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug mit einem zweiten Übermittlungsschreiben vom 28. April 2021 (übersetzt am 18. Mai 2021; Verfahrensakten, pag. 13) zum Rechtshilfeer- suchen vom 28. April 2021 (und deutscher Übersetzung vom 18. Mai 2021) um Rechtshilfemassnahmen ausschliesslich betreffend die D. GmbH, wobei im beigelegten Rechtshilfeersuchen vom 28. April 2021 die konkret bean- tragten Rechtshilfemassnahmen – wie vorstehend erläutert – sowohl die A. Corp. als auch die D. GmbH betrafen (Verfahrensakten, pag. 15 ff.).

Die polnischen Behörden beantragten in beiden inhaltsgleichen Rechtshil- feersuchen vom 28. April 2021 umfassende Abklärungen zur operativen Tä- tigkeit der D. GmbH sowie A. Corp. und die Einvernahme von deren Vertre- tern als Zeugen zur Sache (Verfahrensakten, pag. 10 ff., pag. 14 ff.).

In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Schreiben vom 8. Juni 2021 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Bestimmung eines Leitkantons für die Ausführung des polnischen

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Rechtshilfeersuchens, da die im Rechtshilfeersuchen an sich beantragten Rechtshilfemassnahmen zwei Kantone betrafen (Verfahrensakten, pag. 3 f.).

C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 bezeichnete das BJ den Kanton Zug als Leitkanton im Sinne von Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und überwies das polnische Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Zug (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») zum Vollzug (Verfahrensakten, pag. 1 ff.).

D. Die Staatsanwaltschaft trat mit Eintretensverfügung vom 27. Juli 2021 auf das polnische Rechtshilfeersuchen ein und beauftragte in einem ersten Punkt die Zuger Polizei mit der Einvernahme eines Vertreters der D. GmbH. In einem zweiten Punkt wies es die Bank E. an, sämtliche Eröffnungsunter- lagen betreffend das im Rechtshilfeersuchen genannte Konto mit der IBAN Nr. 3 und den Einzelbeleg betreffend die im Rechtshilfeersuchen auf- geführten Transaktion vom 2. Dezember 2019 einzureichen. In einem dritten Punkt auferlegte die Staatsanwaltschaft der Bank ein Mitteilungsverbot (Ver- fahrensakten, pag. 60 ff.).

Zu den Rechtshilfemassnahmen betreffend die A. Corp. hielt die Staatsan- waltschaft fest, dass diese Gesellschaft gemäss dem polnischen Rechtshil- feersuchen ihren Sitz auf den Bahamas habe und im schweizerischen Han- delsregister nicht eingetragen sei. Es erscheine somit – so die Staatsanwalt- schaft weiter – in hohem Masse als unwahrscheinlich, dass in der Schweiz zielführende Abklärungen zu deren operativen Tätigkeit, geschweige denn die Einvernahme eines Organs der Gesellschaft stattfinden könne. Die Staatsanwaltschaft führte sodann aus, dass das im Rechtshilfeersuchen ge- nannte Konto immerhin in der Schweiz geführt werde. Im Lichte dieser Aus- führungen kam sie zum Schluss, die rechtshilfeweisen Abklärungen zur A. Corp. hätten sich folglich auf die Bankenermittlungen zum vorerwähnten Konto zu beschränken (Verfahrensakten, pag. 62).

E. Mit Schreiben vom 5. August 2021 (Verfahrensakten, pag. 66) übermittelte die Bank E. der Staatsanwaltschaft die angeforderten Kontounterlagen (weisse Mappe «Beziehung Nr. 6 A. Corp.», «Formalitäten», pag. 1 bis 79, und «Detailbelege», pag. 81 bis 87).

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F. Mit Schlussverfügung vom 3. Januar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Eröffnungsunterlagen betreffend das Konto Nr. 3 lautend auf die A. Corp. bei der Bank E. (pag. 1 - 80) und die detaillierten Bankbelege betreffend die Transaktion vom 2. Dezember 2019 (pag. 81 bis 87) an die polnischen Behörden an (Verfahrensakten, pag. 115 ff.).

G. Dagegen lässt die A. Corp. mit Eingabe vom 2. Januar 2022 [recte: Februar] Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der Schlussverfügung und Nichtgewährung der Rechtshilfe. Eventualiter sei die Schlussverfügung auf- zuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Vor- nahme einer Triage der herauszugebenden Unterlagen zurückzuweisen, al- les unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. In pro- zessualer Hinsicht stellt sie den Antrag auf Beizug der Akten der Staatsan- waltschaft (act. 1).

H. Das BJ beantragt mit Eingabe vom 24. Februar 2022 die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Mit Beschwerdeantwort vom

2. März 2022 stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 7).

Mit Eingabe vom 24. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin die Be- schwerdereplik ein (act. 1). Mit Schreiben vom 31. März bzw. 5. April 2022 verzichteten sowohl das BJ als auch die Staatsanwaltschaft auf das Einrei- chen einer Beschwerdeduplik (act. 12 und 13), worüber alle Parteien mit Schreiben vom 7. April 2022 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 14).

I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Polen und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das zu diesem Übereinkommen am

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8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiüberein- kommen, GwUe; SR 0.311.53). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen [SDÜ]; CELEXNr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur An- wendung. Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Überein- künfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

E. 1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).

E. 2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der

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Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).

E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 3.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung 10 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfü- gung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Konto- informationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber ange- sehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom

16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).

E. 3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit welcher die Herausgabe von Konto- unterlagen verfügt wurde. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht er- hoben. Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des von der Rechtshilfe- massnahme betroffenen Kontos beschwerdebefugt. Auf die vorliegende Be- schwerde ist deshalb einzutreten.

E. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin erklärt, «sämtliche vorgängigen Verfügun- gen» und auch «weitere, allfällige vorangegangene aber hier nicht erwähnte, die Beschwerdeführerin betreffende Zwischenverfügungen» seien ebenfalls angefochten (act. 1 S. 5), bleibt festzuhalten, dass diesbezüglich die Be- schwerde bereits im Ansatz nicht beurteilt werden kann, wenn nicht im

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Einzelnen ausgeführt wird, welche konkrete Zwischenverfügung aus wel- chen Gründen beanstandet wird.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht einleitend geltend, die in der Schlussverfü- gung aufgeführte Bezeichnung «Eröffnungsunterlagen Bank E.» entspreche nicht den herauszugebenden Unterlagen. Die 80 Seiten «Eröffnungsunterla- gen» würden nicht nur die Kontoeröffnungsunterlagen, sondern auch ver- schiedene zu einem späteren Zeitpunkt erstellte Unterlagen umfassen, na- mentlich Dokumente zur Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten der Beschwerdeführerin, weitere Korrespondenz und Unterlagen betreffend das Online Banking. Die Schlussverfügung sei somit fehlerhaft und bereits des- halb aufzuheben (act. 1 S. 5).

E. 4.2 Für eine allfällige Berichtigung der Schlussverfügung sind keine Gründe er- sichtlich. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin umfassen die Kontoeröffnungsunterlagen ebenfalls die von ihr genannten Kontounterla- gen, gerade weil darin die Basisinformationen zu den wirtschaftlich Berech- tigten, Verfügungsberechtigten und weiteren Personen enthalten sind, wel- che eine Beziehung zum Konto hatten oder haben. Aufgrund der genauen Paginaangaben in der Schlussverfügung ist überdies auch der Beschwerde- führerin klar, welche Kontounterlagen rechtshilfeweise übermittelt werden sollen, selbst wenn deren Bezeichnung unzutreffend wäre. Gestützt auf die vorstehenden Einwendungen kann von einer fehlerhaften Schlussverfügung demnach keine Rede sein und die Rüge geht fehl.

E. 5.1 In der Sache beanstandet die Beschwerdeführerin zunächst zum einen die Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs durch die Beschwerdegegnerin und zum anderen bestreitet sie den Sachverhaltsvorwurf der polnischen Behör- den an sich (act. 1 S. 8 ff. und act. 10 S. 1 ff.).

So rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin interpretiere den Inhalt des polnischen Rechtshilfeersuchens mehrfach auf eigenwillige und teilweise falsche Weise. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin in der Be- schwerdeantwort sei falsch, dass der B. Vermögenswerte von über USD/EUR 5 Mio. «von verschiedenen unbekannten Unternehmen zugegan- gen» seien. Da die polnischen Ermittlungsbehörden wüssten, dass es sich bei den überweisenden Unternehmen um hauptsächlich in der Europäischen Union ansässige Unternehmen handle, müsse daraus gefolgert werden,

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dass den polnischen Behörden mindestens die Namen und der Sitz der über- weisenden Unternehmen nicht unbekannt seien (act. 10 S. 1 f).

Die Beschwerdeführerin kritisiert auch die «Behauptung» der Beschwerde- gegnerin, wonach die polnischen Behörden davon ausgehen würden, dass wiederholt erhebliche Vermögenswerte auf die Konten der B. eingegangen seien und die B. dafür keine bzw. keine erkennbare Gegenleistung erbracht habe. Eine solche «Behauptung» sei von den polnischen Behörden nicht aufgestellt worden (act. 1 S. 2). Im Rechtshilfeersuchen werde auch nichts dazu ausgeführt, dass die ihr überwiesenen rund Fr. 8'000.-- aus einer ver- botenen Handlung stammen würden (act. 1 S. 8 f., act. 10 S. 3).

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Zahlung in der Höhe von rund Fr. 8'000.--, welche die B. am 4. Dezember 2019 an die Beschwerdeführerin geleistet habe, habe den Betreff «Software Licence» enthalten. Die Zahlung sei somit für eine oder mehrerer Software Lizenz(en) erfolgt. Eine Zahlung einer Gesellschaft, welche im Bereich des Grosshandels mit Computern, Pe- ripheriegeräten und Software tätig sei, an eine Gesellschaft, welche Soft- ware vertreibe, für Software Lizenz(en) sei somit völlig unverdächtig. Schliesslich müsse in diesem Zusammenhang auch hervorgehoben werden, dass eine Zahlung in der Höhe von rund Fr. 8'000.-- für (eine) Softwareli- zenz(en) kein unüblicher Betrag sei (act. 10 S. 3).

E. 5.2 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, das Erfordernis der doppelten Straf- barkeit sei nicht erfüllt.

Im Einzelnen führt sie aus, dem Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach die ihr von der B. überwiesenen rund Fr. 8'000.-- aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren würden. Folglich werde im Rechtshilfeersuchen kein Sachverhalt umschrieben, welcher nach Schweizer Recht strafbar wäre (act. 1 S. 3). Diese Zahlung sei ohnehin über ein Jahr nach dem Zeitraum erfolgt, in dem die B. nur unwesentliche Umsätze verzeichnet haben soll (act. 10 S. 3).

Zudem sei eine einmalige Überweisung in der Höhe von Fr. 8'000.-- nicht geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten in der Höhe von rund EUR/USD 5 Mio. zu vereiteln. Dazu müssten entweder mehrfach Fr. 8'000.-- überwiesen worden sein oder grös- sere Beträge überwiesen werden. Wenn jede Überweisung von Fr. 8'000.-- an eine andere Gesellschaft geleistet werde, dann müssten die Täter ein Netzwerk von über 650 Gesellschaften betreiben, um die Gelder zu wa- schen, was völlig unrealistisch sei (act. 10 S. 6).

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Selbst wenn wider Erwarten – so die Beschwerdeführerin weiter – davon ausgegangen würde, im Rechtshilfeersuchen werde eine strafbare Vortat beschrieben, erfülle der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen nicht die objek- tiven Tatbestandsmerkmale von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. So sei die Behaup- tung falsch, dass mit dem Transfer der Gelder der B. auf ausländische Bank- konten die Herkunft der Gelder verschleiert werde. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die polnischen Strafverfolgungsbehörden würden aus ihren Unterlagen die Details der Überweisung kennen. Mit einer Banküberweisung seien die Zahlung an sich sowie der Empfänger der Zahlung nachvollzieh- bar. Der sog. «paper trail» könne damit nicht unterbrochen werden und bei einer Überweisung aus einem europäischen Land in die Schweiz, könne das Geld auch nicht dem Zugriff der Behörden des Ursprungslands entzogen werden, da die Schweizer Behörden europäischen Ländern Rechtshilfe ge- währen und auch Vermögenwerte an ausländische Strafverfolgungsbehör- den herausgegeben werden könne (act. 1 S. 3 f.).

Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, es sei keine Straftat nach pol- nischem Recht aufgezeigt worden (act. 1 S. 7 ff.).

E. 5.3.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Entspre- chend bestimmt auch Art. 64 Abs. 1 IRSG für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweize- rischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vorbehältlich Fälle offen- sichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchen- den Staates dabei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne aus- zulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006 E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.2).

E. 5.3.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die

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Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 618 ff.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006 E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfah- ren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundes- gerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensent- scheid des Bundesgerichts 1C_150/2007 vom 15. Juni 2007 E. 1.3 dazu).

E. 5.3.3 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steu- ervergehen herrühren. Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwä- schereihandlung zusätzlich sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (Bot- schaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Gesetz- gebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften] vom 12.6.1989, BBl 1989, S. 1083). Verbrechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Nach der Rechtsprechung zu Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist indes nicht ein strikter Nachweis erforderlich; insbesondere müssen weder der Täter noch die ge- nauen Umstände der Vortat bekannt sein (BGE 120 IV 323 E. 3d). Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000 E. 9c, mit Hinwei- sen auf die Literatur). Zu verneinen ist Geldwäscherei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwickelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird GeId von einem Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papier- spur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechseln- den Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine

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GeIdwäschereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom

28. JuIi 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). AIs zusätzIiche Kaschierungs- handlung wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesell- schaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). In seiner früheren Rechtsprechung erachtete das Bundesgericht jede Überweisung von Konto zu Konto ins Aus- land, selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur als tatbestandsmässig (BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Ok- tober 2009 E. 4.3). Gemäss neuster höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die GeIdwäscherei bei einer Auslandüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Geldwäschereiverdacht kann insbesondere vorliegen, wenn von den Straf- behörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dar- getan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen zwischen zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannte «Offshore»- Domizile) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein plausibler wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (s. zuletzt Urteil des Bun- desgerichts 1B_394/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.4; BGE 129 II 97 E. 3.3; s. auch BGE 142 IV 207 E. 7.2.2; 120 IV 323 E. 3d; nicht amtl. publ. E. 5.2-5.4 von BGE 138 IV 225; Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Ja- nuar 2018 E. 2.5; 1B_713/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.4.2; vgl. ACKERMANN, Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, § 15 Rz. 51-55; FORSTER, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 27 GwUe N. 9; PIETH, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N. 40, 48 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 599-602). Geldwäscheverdacht kann sich auch aus einer auffälligen Verflechtung der betroffenen Personen und Konten mit Finanztransaktionen im konkreten Umfeld von schwer wiegenden internationalen Korruptionsfällen ergeben (zit. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 E. 2.5; s. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.175/ 176/2004 vom 25. November 2004 E. 2.7 und E. 3.4-3.5; zur internationalstrafrechtli- chen Praxis s. nachfolgend E. 5.6.3 sowie FORSTER, Internationale Rechts- hilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typologie der bundesge- richtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 287-289; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 595-598).

E. 5.4.1 Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgebli- chen EUeR bzw. GwUe voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten delik- tischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Das

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Ersuchen muss den Gegenstand der Ermittlungen nennen, einschliesslich der rechtserheblichen Tatsachen wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände (Art. 27 Ziff. 1 lit. c GwUe; vgl. auch Art. 14 Ziff. 2 EUeR, Art. 28 IRSG, Art. 10 IRSV). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind ausserdem konkrete An- gaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe).

E. 5.4.2 Gleichzeitig ist aber auch zu beachten, dass eines der Ziele des GwUe darin besteht, den Untersuchungsbehörden im Falle von Geldwäschereiverdacht die Aufklärung der mutmasslichen Straftaten zu erleichtern, deren delikti- scher Erlös verheimlicht bzw. «reingewaschen» werden soll. Nach der Rechtsprechung braucht das Ersuchen daher nicht notwendigerweise zu er- wähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbe- sondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiver- dächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei de- nen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Kon- ten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktio- nen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, a.a.O., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bun- desgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zu- sammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren An- gaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E. 3.3 sowie Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1).

E. 5.4.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sach- verhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck eines Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln

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gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfeersuchen auch nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfra- gen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzuneh- men, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche so- fort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1).

E. 5.5 Dem polnischen Rechtshilfeersuchen ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (Verfahrensakten, pag. 9 ff.):

Zwischen dem 23. Mai 2017 und dem 14. Januar 2020 seien über die Konten Nr. 1 USD und Nr. 4 EUR der B. bei der polnischen Bank C. insgesamt EUR 2'406'575.62 und USD 2'659’820.62 überwiesen worden. Die Überweisun- gen würden hauptsächlich von Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union stammen. Die Vermögenswerte seien in der Folge auf Bankkonten ausländischer Unternehmen weiterüberwiesen worden. Den polnischen Er- mittlungsbehörden zufolge sei die «Quelle» der Vermögenswerte, welche über die Konten der B. geflossen seien, nicht bekannt und die Überweisung dieser Gelder auf ausländische Bankkonten könne eine Verschleierungsab- sicht aufzeigen. Den polnischen Ermittlungen zufolge sollen unter anderem von den vorgenannten Konten der B. bei der Bank C. am 6. November 2019 USD 10'000.-- auf das Konto Nr. 2 der D. GmbH mit Sitz in Zug und am

2. Dezember 2019 USD 8'000.-- auf das Konto Nr. 3 der A. Corp. mit Sitz auf den Bahamas bei der Bank E. in Zürich überwiesen worden sein. Zur Be- gründung ihres Geldwäschereiverdachts führten die polnischen Behörden weiter folgende Umstände auf: Die B. habe ihre Tätigkeit am 18. April 2017 aufgenommen. Der Tätigkeitsbereich der B. sei der Grosshandel mit Com- putern, Peripheriegeräten und Software. Die ersten Miteigentümer der B. seien die ukrainischen Staatsangehörigen F. und G. gewesen. Im Zeitraum von Dezember 2017 bis September 2018 habe die B. unwesentliche Um- sätze verzeichnet. Nur F. habe – als erster Vorsitzender der Geschäftsfüh- rung der B. bis am 24. September 2019 – Steuererklärungen für die B. ab- gegeben. H. sei Prokurist der Gesellschaft gewesen. Derzeit arbeite H. für I., welcher das Unternehmen J. mit Sitz in Lomianki führe. Am 24. und

25. September 2019 hätten die Miteigentümer ihre Geschäftsanteile an der B. verkauft. Die neuen Eigentümer K. und L. seien ebenfalls ukrainische Staatsangehörige. K. sei Vorsitzender der Geschäftsleitung und zugleich be- rechtigt, die Bankkonten der B. zu verwalten.

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E. 5.6 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin geben die polnischen Be- hörden mit der vorstehend wiedergegebenen Sachdarstellung im Rechtshil- feersuchen gerade an, dass sich die Transaktionen in der Höhe von gesamt- haft EUR/USD 5 Mio. über die Konten der B. gemäss ihren bisherigen Er- mittlungen nicht mit deren Geschäftsaktivität erklären lassen. Aus dem Um- stand, wonach die polnischen Behörden erklärend ausführten, dass zwi- schen Dezember 2017 und September 2018 die B. unwesentliche Umsätze verzeichnet habe, leitet die Beschwerdeführerin das Gegenteil für den übri- gen Zeitraum ab. Dieser Umkehrschluss ist allerdings weder dem Rechtshil- feersuchen zu entnehmen noch entspricht es dessen Sinn und stellt nichts Anderes als eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung der Beschwerdeführerin dar. Ausserdem vermöchte dieser Einwand den Geld- wäschereiverdacht für den erstgenannten Zeitraum ohnehin nicht zu entkräf- ten. Selbst wenn im Übrigen «wesentliche Umsätze» für den übrigen Zeit- raum verzeichnet wären, würde dies vorliegend nicht automatisch bedeuten, dass in tatsächlicher Hinsicht die betreffenden Transaktionen damit abge- deckt wären und diesbezüglich jeder Geldwäschereiverdacht eo ipso ausge- räumt wäre. Die polnischen Behörden geben mit ihren Ausführungen im Rechtshilfeersuchen ebenfalls an, dass gemäss ihren bisherigen Ermittlun- gen keine Gegenleistung seitens der B. für die in Millionenhöhe erhaltenen und weitertransferierten Vermögenswerte ersichtlich sei. Soweit die Be- schwerdeführerin geltend macht, die ihr selber überwiesenen USD 8'000.-- seien für (eine) Software Lizenz(en) erfolgt, handelt es sich hierbei wiederum um eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung, welche die weiteren Überweisungen, gesamthaft in Millionenhöhe, ohnehin nicht zu er- klären vermöchte. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrem Einwand ins- besondere, dass das Rechtshilfegericht grundsätzlich keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen hat (s. supra E. 5.4.3). Sie reduziert darüber hinaus un- zulässigerweise den gesamten Sachverhaltsvorwurf betreffend die B. auf die Überweisung von USD 8'000.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin. Ihre darauf gestützte Argumentation fusst entsprechend auf einer unzureichen- den Annahme und geht auch aus diesem Grund im Ansatz fehl. Wenn die Beschwerdeführerin ins Feld führt, den polnischen Strafbehörden seien die ausländischen Unternehmen bekannt, welche die Überweisungen ausgelöst und welche die Überweisungen erhalten hätten, übersieht sie den entschei- denden Punkt in der Sachdarstellung der polnischen Behörden. Deren Er- mittlungen zufolge ist nicht unbekannt, von welchem Konto die Überweisun- gen getätigt wurden, sondern die «Quelle» der überwiesenen Vermögens- werte ist unbekannt. Die polnischen Behörden vermuten aufgrund der im Einzelnen aufgeführten Umstände, dass es sich dabei um Gelder krimineller Herkunft handle. Die transnationalen Überweisungen von namhaften

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Geldbeträgen über Konten einer nicht weiter geschäftsaktiven Gesellschaft, welche im Eigentum und unter Führung nichteuropäischer Staatsangehöri- ger stehe und ihren Pflichten zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhält- nisse gegenüber dem polnischen Staat nicht mehr nachkomme, erscheinen den polnischen Behörden gerade deshalb als geldwäschereiverdächtig, weil sich aus ihren bisherigen Ermittlungen nicht ergebe, dass es sich um Ver- mögenswerte aus legaler Geschäftstätigkeit der nicht weiter bekannten Un- ternehmen handle und eine Gegenleistung hiefür seitens der B. auch nicht ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin hat weder mit ihrer Beschwerde noch mit ihren weiteren Eingaben offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü- che im Rechtshilfeersuchen und insbesondere in der Begründung des Geld- wäschereiverdachts aufgezeigt, welche den vorstehenden Sachverhaltsvor- wurf der polnischen Behörden sofort zu entkräften vermöchten, weshalb die- ser den nachstehenden Erwägungen zu Grunde zu legen ist. Dass die Be- schwerdegegnerin den wesentlichen Inhalt des polnischen Rechtshilfeersu- chens «mehrfach auf eigenwillige und teilweise falsche Weise interpretiert» hätte, ist nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich.

E. 5.7 Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als im Rechtshilfeersu- chen keine konkrete Vortat umschrieben wird. Ihr ist indes entgegenzuhal- ten, dass der Transfer von Geldbeträgen (USD/EUR), gesamthaft in Millio- nenhöhe, unbekannter «Quelle» von ausländischen, hauptsächlich europäi- schen Unternehmen – ohne Gegenleistung und ohne einen wirtschaftlich plausiblen Grund – über Konten der B. in Polen auf ausländische Konten ausländischer Unternehmen den Verdacht der polnischen Behörden recht- fertigt. Auch wenn die transferierten Vermögenswerte nicht die Milliarden- höhe erreichen, handelt es sich gleichwohl um namhafte Beträge, insbeson- dere wenn das Preisgefälle zu Polen und auch vor allem zur Ukraine mitbe- rücksichtigt wird, und die im polnischen Rechtshilfeersuchen geschilderte Verdachtslage ist daher ohne Weiteres mit dem mit BGE 129 II 97 beurteilten Sachverhalt vergleichbar (s. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E. 3.3. sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1). Zum Umstand, dass der damaligen ausländischen Strafverfolgungsbehörde die Vortat nicht bekannt gewesen sei, hielt das Bundesgericht in seinem Urteil ausdrücklich fest, es komme nicht selten vor, dass die verbrecherische Tätigkeit über den Deliktserlös entdeckt werde, und die Rechtshilfe sei offensichtlich in dieser Perspektive verlangt worden (a.a.O., E. 3.2). Diese Erwägungen treffen ebenso auf das vorliegende Rechtshilfeersuchen zu. Es wurden insgesamt bedeutende Beträge von Konten ausländischer (hauptsächlich europäi- scher) Unternehmen ohne Gegenleistung nach Polen auf Konten der nicht weiter geschäftsaktiven B. überwiesen und von dort wieder auf ausländische

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Bankkonten weitertransferiert. Da Gelder mehrfach transnational von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern verschoben wurden, sind zur Pa- pierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzugetreten (s. im Einzelnen auch ACKERMANN/ZAHNDER, Kommentar Kriminelles Ver- mögen – Kriminelle Organisationen, Bd. II, 2018, S. 1287 ff.). Damit liegen bei einer prima-facie-Beurteilung geldwäschereitypische Handlungen vor und was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, zielt an der Sache vor- bei.

Gemäss den Angaben der ersuchenden Behörde soll der inkriminierte Sach- verhalt auch nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar sein, was indessen nicht näher zu prüfen ist (s. supra E. 5.3.1). Dass es sich dabei um einen Missbrauch seitens der ersuchenden Behörde handeln würde, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und liesse sich auch nicht begründen. Da Fragen der Strafbarkeit nach ausländischem Recht, wie vorstehend aus- geführt, grundsätzlich nicht vom Rechtshilfegericht zu prüfen sind, sondern von den ausländischen Strafbehörden, vermag vorliegend entgegen der An- nahme der Beschwerdeführerin demnach keinen Ausschluss der Rechtshilfe zu begründen. Das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist damit vorliegend als erfüllt zu erachten und das Rechtshilfeersuchen ist zu erledigen, soweit die weiteren Rechtshilfevoraussetzungen gegeben sind.

E. 5.8 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in den vorstehenden Punk- ten als unbegründet.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die verfügte Herausgabe der Kontounterlagen sei unverhältnismässig (act. 1 S. 10).

Zur Begründung führt sie aus, die polnische Strafverfolgungsbehörde könne keinen Straftatbestand im Sachverhalt umschreiben, weshalb davon ausge- gangen werden müsse, dass es sich beim Rechtshilfeersuchen um eine «fishing expedition» handle (act. 1 S. 10).

Selbst wenn davon ausgegangen würde, eine strafbare Handlung sei im Rechtshilfeersuchen umschrieben, sei nicht ersichtlich, wofür die polnische Behörde die erhobenen Bankunterlagen brauche (act. 1 S. 10 f.). Zudem verstosse die Beschwerdegegnerin gegen das Übermassverbot. So hätten die polnischen Behörden keine Bankunterlagen verlangt. Zweck des Rechts- hilfeersuchens sei nicht festzustellen, wohin die Gelder geflossen seien. Zweck des Rechtshilfeersuchens sei zu ermitteln, ob es sich bei der

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Beschwerdeführerin um eine Briefkastenfirma ohne wirtschaftliche Tätigkeit handle oder nicht. Zudem solle abgeklärt werden, ob die Beschwerdeführerin eine tatsächliche wirtschaftliche Beziehung zur B. unterhalten habe. Diese Fragen seien von der Rechtshilfebehörde nicht beantwortet worden (act. 1 S. 11). Die herauszugebenden Unterlagen würden auch keine Informationen zur strafbaren Handlung liefern, welche den polnischen Behörden nicht be- reits bekannt wären (act. 1 S. 12). Die Beschwerdeführerin führt zu den ein- zelnen Kontounterlagen jeweils aus, diese Dokumente würden keine Anga- ben enthalten, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich einer Geschäftstätig- keit nachgehe und eine gewerbliche Beziehung zur B. unterhalte (act. 1 S. 13 bis 14).

Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Schlussverfügung sei aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurtei- lung und Vornahme einer Triage zurückzuweisen. Im Rahmen der Triage sei ihr die Möglichkeit zu geben, sich zum Inhalt der Bankunterlagen und zu de- ren Nutzen für das polnische Strafverfahren zu äussern (act. 1 S. 15).

E. 6.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Es ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

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26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

30. Mai 2007 E. 3). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

E. 6.2.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).

Der Inhaber hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Er- suchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachge- rechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwir- ken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehr- lich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Be- hörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausrei- chend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Kommt ein Beschwer- deführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheb- lich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).

E. 6.2.3 In concreto muss die ausführende Behörde nach der Rechtsprechung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung auf kon- krete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshil- feersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen,

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welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Es genügt dabei, wenn dem Berech- tigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äus- sern. In der Regel setzt sie dem Inhaber hiefür eine Frist an, die kurz sein kann, um in Bezug auf jeden einzelnen Beleg die Argumente zu nennen, die seines Erachtens der Übermittlung entgegen stehen (BGE 130 II 14 E. 4.4).

E. 6.3 Gemäss der verbindlichen Sachdarstellung der ersuchenden Behörde (s. supra E. 5.5 f.) sollen mitunter auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank E. eine der verdächtigen Überweisungen erfolgt sein. Soweit die Be- schwerdeführerin den Sachverhaltsvorwurf nochmals bestreitet, ist sie auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Die Beschwerdegegnerin hat die Herausgabe der Eröffnungsunterlagen genau betreffend das im Rechts- hilfeersuchen genannte Konto sowie die Übermittlung der Detailbelege zur verdächtigen Transaktion verfügt. Es besteht offensichtlich ein Untersu- chungsinteresse der polnischen Behörden daran, diese Detailbelege zu ken- nen und ihren bisherigen Ermittlungen gegenüberzustellen sowie in Erfah- rung zu bringen, wer hinter diesem Konto steht, auf welchem die unter Geld- wäschereiverdacht stehenden Vermögenswerte überwiesen wurden. Entge- gen der Argumentation der Beschwerdeführerin sind ungeachtet ihres Er- stelldatums sowohl die Stammdaten einer Bankbeziehung als auch die Kon- tounterlagen herauszugeben, welche Auskunft über die wirtschaftliche Be- rechtigung an den Vermögenswerten und allfällige wirtschaftliche Verflech- tungen an und zwischen juristischen Personen geben können. Für die ersu- chende Behörde sind derartige Unterlagen unabhängig der zeitlichen Datie- rung für deren Strafuntersuchung potentiell relevant. Entgegen der Darstel- lung der Beschwerdeführerin wurden diese Informationen sodann von den polnischen Behörden unter anderem explizit verlangt (s. namentlich Frage 4 «[…] wer ist befugt, die Bankkonten der Gesellschaft zu verwalten?» und Frage 8 «Gehört die Kontonummer 3 zur A. Corp.?»). Unter keinem Titel kann die Rede von einer «fishing expedition» sein. Soweit die Beschwerde- führerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin hätte die Herausgabe anderer Unterlagen verfügen müssen, ist ihr Einwand weder vom Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung umfasst noch wäre ihr rechtlich geschütz- tes Interesse ersichtlich, eine solche Rüge vorzubringen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Es steht der Beschwerdeführerin frei, den polni- schen Behörden weitere Unterlagen zu ihrer Geschäftstätigkeit zu übermit- teln. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass für das polnische Strafverfah- ren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (s.o.). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und

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namentlich des Übermassverbots liegt nach dem Gesagten nicht vor. Die Verhältnismässigkeitsrüge erweist nach dem Gesagten im Hauptpunkt als unbegründet.

E. 6.4 Zum Eventualantrag ist Folgendes zu ergänzen:

E. 6.4.1 Gemäss Art. 80m Abs. 1 IRSG besteht eine Verpflichtung zur Zustellung der Rechtshilfeverfügung an den Berechtigten nur, wenn dieser einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland hat. Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zu- stellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall genügt es, die Verfügung dem Inhaber der Schriftstücke, d.h. in der Regel der Bank, zur Kenntnis zu bringen. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Mandanten regelmässig verpflichtet, diesen über das Vor- liegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tat- sachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahms- weise ausdrücklich untersagt hat.

E. 6.4.2 Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterla- gen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde, wie unter E. 6.2.3 erläutert, dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berech- tigten allerdings vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung die Gelegen- heit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Dies fliesst aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher im Bereich der in- ternationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG kon- kretisiert wird; diese Bestimmungen kommen sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung (ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 509 ff.).

E. 6.4.3 Gestützt auf die vorliegenden Akten hat die Beschwerdeführerin vom Rechtshilfeersuchen der polnischen Behörden samt Ergänzung erst nach Er- lass der Schlussverfügung vom 3. Januar 2022 Kenntnis nehmen können. Bis zu diesem Zeitpunkt war es der von der Rechtshilfemassnahme betroffe- nen Bank untersagt, die Beschwerdeführerin über das Rechtshilfeersuchen zu informieren (s. supra lit. D). Durch diese Vorgehensweise hat die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Gelegenheit genommen, sich vor dem Erlass der Schlussverfügung zum Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung zu äussern, und hat damit ihr rechtliches Gehör verletzt.

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E. 6.4.4 Da die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die gleiche Über- prüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt und die Beschwer- deführerin vorliegend Gelegenheit hatte, sich in diesem Verfahren umfas- send zum Rechtshilfeverfahren zu äussern, sind ihr durch die vorinstanzliche Gehörsverletzung keine Nachteile erwachsen. Unter diesen Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde ge- heilt worden. Soweit der Beschwerdeführerin die Kosten für dieses Verfah- ren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Festlegung der vorinstanzli- chen Gehörsverletzung Rechnung zu tragen sein (TPF 2008 172 E. 2, 6 und 7).

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in Anbetracht der Summen, welche gemäss den polnischen Behörden über die Konten der B. geflossen seien, sei die Transaktion zwischen der B. und der Beschwerdeführerin als Baga- tellfall zu betrachten (act. 1 S. 15).

E. 7.2 Gemäss Art. 4 IRSG kann ein Rechtshilfeersuchen abgelehnt werden, wenn die Bedeutung der Tat ein Rechtshilfeverfahren nicht rechtfertigt. Der Geld- wäschereiverdacht im Rechtshilfeersuchen bezieht sich auf Millionenbeträge und nicht auf eine einzelne Überweisung von USD 8‘000.--. Bereits unter diesem Blickwinkel betrachtet, kann von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 4 IRSG offensichtlich keine Rede sein. Wie die Beschwerdegegnerin so- dann zutreffend ausführt (act. 7 S. 2), kennt das vorliegend anwendbare Staatsvertragsrecht ohnehin keinen Bagatellfall im Sinne von Art. 4 IRSG (act. 7 S. 2). Die Beschwerde geht auch insoweit fehl.

E. 8 Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich. Die Herausgabe der Bankunterlagen ist somit im verfügten Umfang zulässig. Nach dem Gesag- ten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Ge- richtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung. Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist sodann die vorinstanz- liche Gehörverletzung zu berücksichtigen, welche vorliegend eine Reduktion der Gerichtsgebühr rechtfertigt (s. supra E. 6.4.4). Unter diesen Umständen ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4‘000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des

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entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Be- schwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Restbetrag von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 22. Februar 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. CORP., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas R. Bihrer und Rechtsanwalt Niklaus Kunz, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2022.21

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Sachverhalt:

A. Die polnischen Behörden führen im Zusammenhang mit Transaktionen in der Höhe von gesamthaft EUR/USD 5 Mio. (gerundet) über zwei Konten der polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung B. bei der polnischen Bank C. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 299 Paragraph 1 und 5 des polnischen Strafgesetzbuches.

Den polnischen Ermittlungen zufolge sollen unter anderem vom Konto Nr. 1 der B. am 6. November 2019 USD 10'000.-- auf das Konto Nr. 2 der D. GmbH mit Sitz in Zug und am 2. Dezember 2019 USD 8'000.-- auf das Konto Nr. 3 der A. Corp. mit Sitz auf den Bahamas bei der Bank E. in Zürich überwiesen worden sein (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug RHI 2021 67 [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 8 ff.).

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die polnischen Behörden zunächst die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit einem ersten Übermittlungs- schreiben vom 28. April 2021 (übersetzt am 18. Mai 2021; Verfahrensakten, pag. 8) zum Rechtshilfeersuchen vom 28. April 2021 (und deutscher Über- setzung vom 18. Mai 2021) um Rechtshilfemassnahmen ausschliesslich be- treffend die A. Corp., wobei im beigelegten Rechtshilfeersuchen vom 28. Ap- ril 2021 die konkret beantragten Rechtshilfemassnahmen sowohl die A. Corp. als auch die D. GmbH betrafen (Verfahrensakten, pag. 10 ff.).

Sodann ersuchten die polnischen Behörden die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug mit einem zweiten Übermittlungsschreiben vom 28. April 2021 (übersetzt am 18. Mai 2021; Verfahrensakten, pag. 13) zum Rechtshilfeer- suchen vom 28. April 2021 (und deutscher Übersetzung vom 18. Mai 2021) um Rechtshilfemassnahmen ausschliesslich betreffend die D. GmbH, wobei im beigelegten Rechtshilfeersuchen vom 28. April 2021 die konkret bean- tragten Rechtshilfemassnahmen – wie vorstehend erläutert – sowohl die A. Corp. als auch die D. GmbH betrafen (Verfahrensakten, pag. 15 ff.).

Die polnischen Behörden beantragten in beiden inhaltsgleichen Rechtshil- feersuchen vom 28. April 2021 umfassende Abklärungen zur operativen Tä- tigkeit der D. GmbH sowie A. Corp. und die Einvernahme von deren Vertre- tern als Zeugen zur Sache (Verfahrensakten, pag. 10 ff., pag. 14 ff.).

In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Schreiben vom 8. Juni 2021 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Bestimmung eines Leitkantons für die Ausführung des polnischen

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Rechtshilfeersuchens, da die im Rechtshilfeersuchen an sich beantragten Rechtshilfemassnahmen zwei Kantone betrafen (Verfahrensakten, pag. 3 f.).

C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 bezeichnete das BJ den Kanton Zug als Leitkanton im Sinne von Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und überwies das polnische Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Zug (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») zum Vollzug (Verfahrensakten, pag. 1 ff.).

D. Die Staatsanwaltschaft trat mit Eintretensverfügung vom 27. Juli 2021 auf das polnische Rechtshilfeersuchen ein und beauftragte in einem ersten Punkt die Zuger Polizei mit der Einvernahme eines Vertreters der D. GmbH. In einem zweiten Punkt wies es die Bank E. an, sämtliche Eröffnungsunter- lagen betreffend das im Rechtshilfeersuchen genannte Konto mit der IBAN Nr. 3 und den Einzelbeleg betreffend die im Rechtshilfeersuchen auf- geführten Transaktion vom 2. Dezember 2019 einzureichen. In einem dritten Punkt auferlegte die Staatsanwaltschaft der Bank ein Mitteilungsverbot (Ver- fahrensakten, pag. 60 ff.).

Zu den Rechtshilfemassnahmen betreffend die A. Corp. hielt die Staatsan- waltschaft fest, dass diese Gesellschaft gemäss dem polnischen Rechtshil- feersuchen ihren Sitz auf den Bahamas habe und im schweizerischen Han- delsregister nicht eingetragen sei. Es erscheine somit – so die Staatsanwalt- schaft weiter – in hohem Masse als unwahrscheinlich, dass in der Schweiz zielführende Abklärungen zu deren operativen Tätigkeit, geschweige denn die Einvernahme eines Organs der Gesellschaft stattfinden könne. Die Staatsanwaltschaft führte sodann aus, dass das im Rechtshilfeersuchen ge- nannte Konto immerhin in der Schweiz geführt werde. Im Lichte dieser Aus- führungen kam sie zum Schluss, die rechtshilfeweisen Abklärungen zur A. Corp. hätten sich folglich auf die Bankenermittlungen zum vorerwähnten Konto zu beschränken (Verfahrensakten, pag. 62).

E. Mit Schreiben vom 5. August 2021 (Verfahrensakten, pag. 66) übermittelte die Bank E. der Staatsanwaltschaft die angeforderten Kontounterlagen (weisse Mappe «Beziehung Nr. 6 A. Corp.», «Formalitäten», pag. 1 bis 79, und «Detailbelege», pag. 81 bis 87).

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F. Mit Schlussverfügung vom 3. Januar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Eröffnungsunterlagen betreffend das Konto Nr. 3 lautend auf die A. Corp. bei der Bank E. (pag. 1 - 80) und die detaillierten Bankbelege betreffend die Transaktion vom 2. Dezember 2019 (pag. 81 bis 87) an die polnischen Behörden an (Verfahrensakten, pag. 115 ff.).

G. Dagegen lässt die A. Corp. mit Eingabe vom 2. Januar 2022 [recte: Februar] Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der Schlussverfügung und Nichtgewährung der Rechtshilfe. Eventualiter sei die Schlussverfügung auf- zuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Vor- nahme einer Triage der herauszugebenden Unterlagen zurückzuweisen, al- les unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. In pro- zessualer Hinsicht stellt sie den Antrag auf Beizug der Akten der Staatsan- waltschaft (act. 1).

H. Das BJ beantragt mit Eingabe vom 24. Februar 2022 die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Mit Beschwerdeantwort vom

2. März 2022 stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 7).

Mit Eingabe vom 24. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin die Be- schwerdereplik ein (act. 1). Mit Schreiben vom 31. März bzw. 5. April 2022 verzichteten sowohl das BJ als auch die Staatsanwaltschaft auf das Einrei- chen einer Beschwerdeduplik (act. 12 und 13), worüber alle Parteien mit Schreiben vom 7. April 2022 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 14).

I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Polen und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das zu diesem Übereinkommen am

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8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiüberein- kommen, GwUe; SR 0.311.53). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen [SDÜ]; CELEXNr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur An- wendung. Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Überein- künfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).

2.

2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der

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Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

3.

3.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung 10 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfü- gung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Konto- informationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber ange- sehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom

16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).

3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit welcher die Herausgabe von Konto- unterlagen verfügt wurde. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht er- hoben. Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des von der Rechtshilfe- massnahme betroffenen Kontos beschwerdebefugt. Auf die vorliegende Be- schwerde ist deshalb einzutreten.

3.3 Soweit die Beschwerdeführerin erklärt, «sämtliche vorgängigen Verfügun- gen» und auch «weitere, allfällige vorangegangene aber hier nicht erwähnte, die Beschwerdeführerin betreffende Zwischenverfügungen» seien ebenfalls angefochten (act. 1 S. 5), bleibt festzuhalten, dass diesbezüglich die Be- schwerde bereits im Ansatz nicht beurteilt werden kann, wenn nicht im

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Einzelnen ausgeführt wird, welche konkrete Zwischenverfügung aus wel- chen Gründen beanstandet wird.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht einleitend geltend, die in der Schlussverfü- gung aufgeführte Bezeichnung «Eröffnungsunterlagen Bank E.» entspreche nicht den herauszugebenden Unterlagen. Die 80 Seiten «Eröffnungsunterla- gen» würden nicht nur die Kontoeröffnungsunterlagen, sondern auch ver- schiedene zu einem späteren Zeitpunkt erstellte Unterlagen umfassen, na- mentlich Dokumente zur Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten der Beschwerdeführerin, weitere Korrespondenz und Unterlagen betreffend das Online Banking. Die Schlussverfügung sei somit fehlerhaft und bereits des- halb aufzuheben (act. 1 S. 5).

4.2 Für eine allfällige Berichtigung der Schlussverfügung sind keine Gründe er- sichtlich. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin umfassen die Kontoeröffnungsunterlagen ebenfalls die von ihr genannten Kontounterla- gen, gerade weil darin die Basisinformationen zu den wirtschaftlich Berech- tigten, Verfügungsberechtigten und weiteren Personen enthalten sind, wel- che eine Beziehung zum Konto hatten oder haben. Aufgrund der genauen Paginaangaben in der Schlussverfügung ist überdies auch der Beschwerde- führerin klar, welche Kontounterlagen rechtshilfeweise übermittelt werden sollen, selbst wenn deren Bezeichnung unzutreffend wäre. Gestützt auf die vorstehenden Einwendungen kann von einer fehlerhaften Schlussverfügung demnach keine Rede sein und die Rüge geht fehl.

5.

5.1 In der Sache beanstandet die Beschwerdeführerin zunächst zum einen die Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs durch die Beschwerdegegnerin und zum anderen bestreitet sie den Sachverhaltsvorwurf der polnischen Behör- den an sich (act. 1 S. 8 ff. und act. 10 S. 1 ff.).

So rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin interpretiere den Inhalt des polnischen Rechtshilfeersuchens mehrfach auf eigenwillige und teilweise falsche Weise. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin in der Be- schwerdeantwort sei falsch, dass der B. Vermögenswerte von über USD/EUR 5 Mio. «von verschiedenen unbekannten Unternehmen zugegan- gen» seien. Da die polnischen Ermittlungsbehörden wüssten, dass es sich bei den überweisenden Unternehmen um hauptsächlich in der Europäischen Union ansässige Unternehmen handle, müsse daraus gefolgert werden,

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dass den polnischen Behörden mindestens die Namen und der Sitz der über- weisenden Unternehmen nicht unbekannt seien (act. 10 S. 1 f).

Die Beschwerdeführerin kritisiert auch die «Behauptung» der Beschwerde- gegnerin, wonach die polnischen Behörden davon ausgehen würden, dass wiederholt erhebliche Vermögenswerte auf die Konten der B. eingegangen seien und die B. dafür keine bzw. keine erkennbare Gegenleistung erbracht habe. Eine solche «Behauptung» sei von den polnischen Behörden nicht aufgestellt worden (act. 1 S. 2). Im Rechtshilfeersuchen werde auch nichts dazu ausgeführt, dass die ihr überwiesenen rund Fr. 8'000.-- aus einer ver- botenen Handlung stammen würden (act. 1 S. 8 f., act. 10 S. 3).

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Zahlung in der Höhe von rund Fr. 8'000.--, welche die B. am 4. Dezember 2019 an die Beschwerdeführerin geleistet habe, habe den Betreff «Software Licence» enthalten. Die Zahlung sei somit für eine oder mehrerer Software Lizenz(en) erfolgt. Eine Zahlung einer Gesellschaft, welche im Bereich des Grosshandels mit Computern, Pe- ripheriegeräten und Software tätig sei, an eine Gesellschaft, welche Soft- ware vertreibe, für Software Lizenz(en) sei somit völlig unverdächtig. Schliesslich müsse in diesem Zusammenhang auch hervorgehoben werden, dass eine Zahlung in der Höhe von rund Fr. 8'000.-- für (eine) Softwareli- zenz(en) kein unüblicher Betrag sei (act. 10 S. 3).

5.2 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, das Erfordernis der doppelten Straf- barkeit sei nicht erfüllt.

Im Einzelnen führt sie aus, dem Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach die ihr von der B. überwiesenen rund Fr. 8'000.-- aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren würden. Folglich werde im Rechtshilfeersuchen kein Sachverhalt umschrieben, welcher nach Schweizer Recht strafbar wäre (act. 1 S. 3). Diese Zahlung sei ohnehin über ein Jahr nach dem Zeitraum erfolgt, in dem die B. nur unwesentliche Umsätze verzeichnet haben soll (act. 10 S. 3).

Zudem sei eine einmalige Überweisung in der Höhe von Fr. 8'000.-- nicht geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten in der Höhe von rund EUR/USD 5 Mio. zu vereiteln. Dazu müssten entweder mehrfach Fr. 8'000.-- überwiesen worden sein oder grös- sere Beträge überwiesen werden. Wenn jede Überweisung von Fr. 8'000.-- an eine andere Gesellschaft geleistet werde, dann müssten die Täter ein Netzwerk von über 650 Gesellschaften betreiben, um die Gelder zu wa- schen, was völlig unrealistisch sei (act. 10 S. 6).

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Selbst wenn wider Erwarten – so die Beschwerdeführerin weiter – davon ausgegangen würde, im Rechtshilfeersuchen werde eine strafbare Vortat beschrieben, erfülle der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen nicht die objek- tiven Tatbestandsmerkmale von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. So sei die Behaup- tung falsch, dass mit dem Transfer der Gelder der B. auf ausländische Bank- konten die Herkunft der Gelder verschleiert werde. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die polnischen Strafverfolgungsbehörden würden aus ihren Unterlagen die Details der Überweisung kennen. Mit einer Banküberweisung seien die Zahlung an sich sowie der Empfänger der Zahlung nachvollzieh- bar. Der sog. «paper trail» könne damit nicht unterbrochen werden und bei einer Überweisung aus einem europäischen Land in die Schweiz, könne das Geld auch nicht dem Zugriff der Behörden des Ursprungslands entzogen werden, da die Schweizer Behörden europäischen Ländern Rechtshilfe ge- währen und auch Vermögenwerte an ausländische Strafverfolgungsbehör- den herausgegeben werden könne (act. 1 S. 3 f.).

Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, es sei keine Straftat nach pol- nischem Recht aufgezeigt worden (act. 1 S. 7 ff.).

5.3

5.3.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Entspre- chend bestimmt auch Art. 64 Abs. 1 IRSG für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweize- rischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vorbehältlich Fälle offen- sichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchen- den Staates dabei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne aus- zulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006 E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.2). 5.3.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die

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Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 618 ff.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006 E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfah- ren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundes- gerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensent- scheid des Bundesgerichts 1C_150/2007 vom 15. Juni 2007 E. 1.3 dazu). 5.3.3 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steu- ervergehen herrühren. Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwä- schereihandlung zusätzlich sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (Bot- schaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Gesetz- gebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften] vom 12.6.1989, BBl 1989, S. 1083). Verbrechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Nach der Rechtsprechung zu Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist indes nicht ein strikter Nachweis erforderlich; insbesondere müssen weder der Täter noch die ge- nauen Umstände der Vortat bekannt sein (BGE 120 IV 323 E. 3d). Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000 E. 9c, mit Hinwei- sen auf die Literatur). Zu verneinen ist Geldwäscherei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwickelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird GeId von einem Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papier- spur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechseln- den Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine

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GeIdwäschereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom

28. JuIi 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). AIs zusätzIiche Kaschierungs- handlung wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesell- schaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). In seiner früheren Rechtsprechung erachtete das Bundesgericht jede Überweisung von Konto zu Konto ins Aus- land, selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur als tatbestandsmässig (BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Ok- tober 2009 E. 4.3). Gemäss neuster höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die GeIdwäscherei bei einer Auslandüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Geldwäschereiverdacht kann insbesondere vorliegen, wenn von den Straf- behörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dar- getan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen zwischen zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannte «Offshore»- Domizile) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein plausibler wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (s. zuletzt Urteil des Bun- desgerichts 1B_394/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.4; BGE 129 II 97 E. 3.3; s. auch BGE 142 IV 207 E. 7.2.2; 120 IV 323 E. 3d; nicht amtl. publ. E. 5.2-5.4 von BGE 138 IV 225; Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Ja- nuar 2018 E. 2.5; 1B_713/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.4.2; vgl. ACKERMANN, Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, § 15 Rz. 51-55; FORSTER, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 27 GwUe N. 9; PIETH, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N. 40, 48 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 599-602). Geldwäscheverdacht kann sich auch aus einer auffälligen Verflechtung der betroffenen Personen und Konten mit Finanztransaktionen im konkreten Umfeld von schwer wiegenden internationalen Korruptionsfällen ergeben (zit. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 E. 2.5; s. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.175/ 176/2004 vom 25. November 2004 E. 2.7 und E. 3.4-3.5; zur internationalstrafrechtli- chen Praxis s. nachfolgend E. 5.6.3 sowie FORSTER, Internationale Rechts- hilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typologie der bundesge- richtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 287-289; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 595-598). 5.4

5.4.1 Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgebli- chen EUeR bzw. GwUe voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten delik- tischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Das

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Ersuchen muss den Gegenstand der Ermittlungen nennen, einschliesslich der rechtserheblichen Tatsachen wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände (Art. 27 Ziff. 1 lit. c GwUe; vgl. auch Art. 14 Ziff. 2 EUeR, Art. 28 IRSG, Art. 10 IRSV). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind ausserdem konkrete An- gaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe). 5.4.2 Gleichzeitig ist aber auch zu beachten, dass eines der Ziele des GwUe darin besteht, den Untersuchungsbehörden im Falle von Geldwäschereiverdacht die Aufklärung der mutmasslichen Straftaten zu erleichtern, deren delikti- scher Erlös verheimlicht bzw. «reingewaschen» werden soll. Nach der Rechtsprechung braucht das Ersuchen daher nicht notwendigerweise zu er- wähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbe- sondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiver- dächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei de- nen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Kon- ten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktio- nen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, a.a.O., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bun- desgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zu- sammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren An- gaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E. 3.3 sowie Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1). 5.4.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sach- verhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck eines Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln

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gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfeersuchen auch nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfra- gen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzuneh- men, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche so- fort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1). 5.5 Dem polnischen Rechtshilfeersuchen ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (Verfahrensakten, pag. 9 ff.):

Zwischen dem 23. Mai 2017 und dem 14. Januar 2020 seien über die Konten Nr. 1 USD und Nr. 4 EUR der B. bei der polnischen Bank C. insgesamt EUR 2'406'575.62 und USD 2'659’820.62 überwiesen worden. Die Überweisun- gen würden hauptsächlich von Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union stammen. Die Vermögenswerte seien in der Folge auf Bankkonten ausländischer Unternehmen weiterüberwiesen worden. Den polnischen Er- mittlungsbehörden zufolge sei die «Quelle» der Vermögenswerte, welche über die Konten der B. geflossen seien, nicht bekannt und die Überweisung dieser Gelder auf ausländische Bankkonten könne eine Verschleierungsab- sicht aufzeigen. Den polnischen Ermittlungen zufolge sollen unter anderem von den vorgenannten Konten der B. bei der Bank C. am 6. November 2019 USD 10'000.-- auf das Konto Nr. 2 der D. GmbH mit Sitz in Zug und am

2. Dezember 2019 USD 8'000.-- auf das Konto Nr. 3 der A. Corp. mit Sitz auf den Bahamas bei der Bank E. in Zürich überwiesen worden sein. Zur Be- gründung ihres Geldwäschereiverdachts führten die polnischen Behörden weiter folgende Umstände auf: Die B. habe ihre Tätigkeit am 18. April 2017 aufgenommen. Der Tätigkeitsbereich der B. sei der Grosshandel mit Com- putern, Peripheriegeräten und Software. Die ersten Miteigentümer der B. seien die ukrainischen Staatsangehörigen F. und G. gewesen. Im Zeitraum von Dezember 2017 bis September 2018 habe die B. unwesentliche Um- sätze verzeichnet. Nur F. habe – als erster Vorsitzender der Geschäftsfüh- rung der B. bis am 24. September 2019 – Steuererklärungen für die B. ab- gegeben. H. sei Prokurist der Gesellschaft gewesen. Derzeit arbeite H. für I., welcher das Unternehmen J. mit Sitz in Lomianki führe. Am 24. und

25. September 2019 hätten die Miteigentümer ihre Geschäftsanteile an der B. verkauft. Die neuen Eigentümer K. und L. seien ebenfalls ukrainische Staatsangehörige. K. sei Vorsitzender der Geschäftsleitung und zugleich be- rechtigt, die Bankkonten der B. zu verwalten.

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5.6 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin geben die polnischen Be- hörden mit der vorstehend wiedergegebenen Sachdarstellung im Rechtshil- feersuchen gerade an, dass sich die Transaktionen in der Höhe von gesamt- haft EUR/USD 5 Mio. über die Konten der B. gemäss ihren bisherigen Er- mittlungen nicht mit deren Geschäftsaktivität erklären lassen. Aus dem Um- stand, wonach die polnischen Behörden erklärend ausführten, dass zwi- schen Dezember 2017 und September 2018 die B. unwesentliche Umsätze verzeichnet habe, leitet die Beschwerdeführerin das Gegenteil für den übri- gen Zeitraum ab. Dieser Umkehrschluss ist allerdings weder dem Rechtshil- feersuchen zu entnehmen noch entspricht es dessen Sinn und stellt nichts Anderes als eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung der Beschwerdeführerin dar. Ausserdem vermöchte dieser Einwand den Geld- wäschereiverdacht für den erstgenannten Zeitraum ohnehin nicht zu entkräf- ten. Selbst wenn im Übrigen «wesentliche Umsätze» für den übrigen Zeit- raum verzeichnet wären, würde dies vorliegend nicht automatisch bedeuten, dass in tatsächlicher Hinsicht die betreffenden Transaktionen damit abge- deckt wären und diesbezüglich jeder Geldwäschereiverdacht eo ipso ausge- räumt wäre. Die polnischen Behörden geben mit ihren Ausführungen im Rechtshilfeersuchen ebenfalls an, dass gemäss ihren bisherigen Ermittlun- gen keine Gegenleistung seitens der B. für die in Millionenhöhe erhaltenen und weitertransferierten Vermögenswerte ersichtlich sei. Soweit die Be- schwerdeführerin geltend macht, die ihr selber überwiesenen USD 8'000.-- seien für (eine) Software Lizenz(en) erfolgt, handelt es sich hierbei wiederum um eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung, welche die weiteren Überweisungen, gesamthaft in Millionenhöhe, ohnehin nicht zu er- klären vermöchte. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrem Einwand ins- besondere, dass das Rechtshilfegericht grundsätzlich keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen hat (s. supra E. 5.4.3). Sie reduziert darüber hinaus un- zulässigerweise den gesamten Sachverhaltsvorwurf betreffend die B. auf die Überweisung von USD 8'000.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin. Ihre darauf gestützte Argumentation fusst entsprechend auf einer unzureichen- den Annahme und geht auch aus diesem Grund im Ansatz fehl. Wenn die Beschwerdeführerin ins Feld führt, den polnischen Strafbehörden seien die ausländischen Unternehmen bekannt, welche die Überweisungen ausgelöst und welche die Überweisungen erhalten hätten, übersieht sie den entschei- denden Punkt in der Sachdarstellung der polnischen Behörden. Deren Er- mittlungen zufolge ist nicht unbekannt, von welchem Konto die Überweisun- gen getätigt wurden, sondern die «Quelle» der überwiesenen Vermögens- werte ist unbekannt. Die polnischen Behörden vermuten aufgrund der im Einzelnen aufgeführten Umstände, dass es sich dabei um Gelder krimineller Herkunft handle. Die transnationalen Überweisungen von namhaften

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Geldbeträgen über Konten einer nicht weiter geschäftsaktiven Gesellschaft, welche im Eigentum und unter Führung nichteuropäischer Staatsangehöri- ger stehe und ihren Pflichten zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhält- nisse gegenüber dem polnischen Staat nicht mehr nachkomme, erscheinen den polnischen Behörden gerade deshalb als geldwäschereiverdächtig, weil sich aus ihren bisherigen Ermittlungen nicht ergebe, dass es sich um Ver- mögenswerte aus legaler Geschäftstätigkeit der nicht weiter bekannten Un- ternehmen handle und eine Gegenleistung hiefür seitens der B. auch nicht ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin hat weder mit ihrer Beschwerde noch mit ihren weiteren Eingaben offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü- che im Rechtshilfeersuchen und insbesondere in der Begründung des Geld- wäschereiverdachts aufgezeigt, welche den vorstehenden Sachverhaltsvor- wurf der polnischen Behörden sofort zu entkräften vermöchten, weshalb die- ser den nachstehenden Erwägungen zu Grunde zu legen ist. Dass die Be- schwerdegegnerin den wesentlichen Inhalt des polnischen Rechtshilfeersu- chens «mehrfach auf eigenwillige und teilweise falsche Weise interpretiert» hätte, ist nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich.

5.7 Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als im Rechtshilfeersu- chen keine konkrete Vortat umschrieben wird. Ihr ist indes entgegenzuhal- ten, dass der Transfer von Geldbeträgen (USD/EUR), gesamthaft in Millio- nenhöhe, unbekannter «Quelle» von ausländischen, hauptsächlich europäi- schen Unternehmen – ohne Gegenleistung und ohne einen wirtschaftlich plausiblen Grund – über Konten der B. in Polen auf ausländische Konten ausländischer Unternehmen den Verdacht der polnischen Behörden recht- fertigt. Auch wenn die transferierten Vermögenswerte nicht die Milliarden- höhe erreichen, handelt es sich gleichwohl um namhafte Beträge, insbeson- dere wenn das Preisgefälle zu Polen und auch vor allem zur Ukraine mitbe- rücksichtigt wird, und die im polnischen Rechtshilfeersuchen geschilderte Verdachtslage ist daher ohne Weiteres mit dem mit BGE 129 II 97 beurteilten Sachverhalt vergleichbar (s. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E. 3.3. sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1). Zum Umstand, dass der damaligen ausländischen Strafverfolgungsbehörde die Vortat nicht bekannt gewesen sei, hielt das Bundesgericht in seinem Urteil ausdrücklich fest, es komme nicht selten vor, dass die verbrecherische Tätigkeit über den Deliktserlös entdeckt werde, und die Rechtshilfe sei offensichtlich in dieser Perspektive verlangt worden (a.a.O., E. 3.2). Diese Erwägungen treffen ebenso auf das vorliegende Rechtshilfeersuchen zu. Es wurden insgesamt bedeutende Beträge von Konten ausländischer (hauptsächlich europäi- scher) Unternehmen ohne Gegenleistung nach Polen auf Konten der nicht weiter geschäftsaktiven B. überwiesen und von dort wieder auf ausländische

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Bankkonten weitertransferiert. Da Gelder mehrfach transnational von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern verschoben wurden, sind zur Pa- pierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzugetreten (s. im Einzelnen auch ACKERMANN/ZAHNDER, Kommentar Kriminelles Ver- mögen – Kriminelle Organisationen, Bd. II, 2018, S. 1287 ff.). Damit liegen bei einer prima-facie-Beurteilung geldwäschereitypische Handlungen vor und was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, zielt an der Sache vor- bei.

Gemäss den Angaben der ersuchenden Behörde soll der inkriminierte Sach- verhalt auch nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar sein, was indessen nicht näher zu prüfen ist (s. supra E. 5.3.1). Dass es sich dabei um einen Missbrauch seitens der ersuchenden Behörde handeln würde, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und liesse sich auch nicht begründen. Da Fragen der Strafbarkeit nach ausländischem Recht, wie vorstehend aus- geführt, grundsätzlich nicht vom Rechtshilfegericht zu prüfen sind, sondern von den ausländischen Strafbehörden, vermag vorliegend entgegen der An- nahme der Beschwerdeführerin demnach keinen Ausschluss der Rechtshilfe zu begründen. Das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist damit vorliegend als erfüllt zu erachten und das Rechtshilfeersuchen ist zu erledigen, soweit die weiteren Rechtshilfevoraussetzungen gegeben sind.

5.8 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in den vorstehenden Punk- ten als unbegründet.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die verfügte Herausgabe der Kontounterlagen sei unverhältnismässig (act. 1 S. 10).

Zur Begründung führt sie aus, die polnische Strafverfolgungsbehörde könne keinen Straftatbestand im Sachverhalt umschreiben, weshalb davon ausge- gangen werden müsse, dass es sich beim Rechtshilfeersuchen um eine «fishing expedition» handle (act. 1 S. 10).

Selbst wenn davon ausgegangen würde, eine strafbare Handlung sei im Rechtshilfeersuchen umschrieben, sei nicht ersichtlich, wofür die polnische Behörde die erhobenen Bankunterlagen brauche (act. 1 S. 10 f.). Zudem verstosse die Beschwerdegegnerin gegen das Übermassverbot. So hätten die polnischen Behörden keine Bankunterlagen verlangt. Zweck des Rechts- hilfeersuchens sei nicht festzustellen, wohin die Gelder geflossen seien. Zweck des Rechtshilfeersuchens sei zu ermitteln, ob es sich bei der

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Beschwerdeführerin um eine Briefkastenfirma ohne wirtschaftliche Tätigkeit handle oder nicht. Zudem solle abgeklärt werden, ob die Beschwerdeführerin eine tatsächliche wirtschaftliche Beziehung zur B. unterhalten habe. Diese Fragen seien von der Rechtshilfebehörde nicht beantwortet worden (act. 1 S. 11). Die herauszugebenden Unterlagen würden auch keine Informationen zur strafbaren Handlung liefern, welche den polnischen Behörden nicht be- reits bekannt wären (act. 1 S. 12). Die Beschwerdeführerin führt zu den ein- zelnen Kontounterlagen jeweils aus, diese Dokumente würden keine Anga- ben enthalten, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich einer Geschäftstätig- keit nachgehe und eine gewerbliche Beziehung zur B. unterhalte (act. 1 S. 13 bis 14).

Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Schlussverfügung sei aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurtei- lung und Vornahme einer Triage zurückzuweisen. Im Rahmen der Triage sei ihr die Möglichkeit zu geben, sich zum Inhalt der Bankunterlagen und zu de- ren Nutzen für das polnische Strafverfahren zu äussern (act. 1 S. 15).

6.2

6.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Es ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

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26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

30. Mai 2007 E. 3). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). 6.2.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).

Der Inhaber hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Er- suchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachge- rechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwir- ken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehr- lich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Be- hörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausrei- chend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Kommt ein Beschwer- deführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheb- lich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).

6.2.3 In concreto muss die ausführende Behörde nach der Rechtsprechung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung auf kon- krete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshil- feersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen,

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welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Es genügt dabei, wenn dem Berech- tigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äus- sern. In der Regel setzt sie dem Inhaber hiefür eine Frist an, die kurz sein kann, um in Bezug auf jeden einzelnen Beleg die Argumente zu nennen, die seines Erachtens der Übermittlung entgegen stehen (BGE 130 II 14 E. 4.4). 6.3 Gemäss der verbindlichen Sachdarstellung der ersuchenden Behörde (s. supra E. 5.5 f.) sollen mitunter auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank E. eine der verdächtigen Überweisungen erfolgt sein. Soweit die Be- schwerdeführerin den Sachverhaltsvorwurf nochmals bestreitet, ist sie auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Die Beschwerdegegnerin hat die Herausgabe der Eröffnungsunterlagen genau betreffend das im Rechts- hilfeersuchen genannte Konto sowie die Übermittlung der Detailbelege zur verdächtigen Transaktion verfügt. Es besteht offensichtlich ein Untersu- chungsinteresse der polnischen Behörden daran, diese Detailbelege zu ken- nen und ihren bisherigen Ermittlungen gegenüberzustellen sowie in Erfah- rung zu bringen, wer hinter diesem Konto steht, auf welchem die unter Geld- wäschereiverdacht stehenden Vermögenswerte überwiesen wurden. Entge- gen der Argumentation der Beschwerdeführerin sind ungeachtet ihres Er- stelldatums sowohl die Stammdaten einer Bankbeziehung als auch die Kon- tounterlagen herauszugeben, welche Auskunft über die wirtschaftliche Be- rechtigung an den Vermögenswerten und allfällige wirtschaftliche Verflech- tungen an und zwischen juristischen Personen geben können. Für die ersu- chende Behörde sind derartige Unterlagen unabhängig der zeitlichen Datie- rung für deren Strafuntersuchung potentiell relevant. Entgegen der Darstel- lung der Beschwerdeführerin wurden diese Informationen sodann von den polnischen Behörden unter anderem explizit verlangt (s. namentlich Frage 4 «[…] wer ist befugt, die Bankkonten der Gesellschaft zu verwalten?» und Frage 8 «Gehört die Kontonummer 3 zur A. Corp.?»). Unter keinem Titel kann die Rede von einer «fishing expedition» sein. Soweit die Beschwerde- führerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin hätte die Herausgabe anderer Unterlagen verfügen müssen, ist ihr Einwand weder vom Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung umfasst noch wäre ihr rechtlich geschütz- tes Interesse ersichtlich, eine solche Rüge vorzubringen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Es steht der Beschwerdeführerin frei, den polni- schen Behörden weitere Unterlagen zu ihrer Geschäftstätigkeit zu übermit- teln. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass für das polnische Strafverfah- ren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (s.o.). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und

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namentlich des Übermassverbots liegt nach dem Gesagten nicht vor. Die Verhältnismässigkeitsrüge erweist nach dem Gesagten im Hauptpunkt als unbegründet.

6.4 Zum Eventualantrag ist Folgendes zu ergänzen:

6.4.1 Gemäss Art. 80m Abs. 1 IRSG besteht eine Verpflichtung zur Zustellung der Rechtshilfeverfügung an den Berechtigten nur, wenn dieser einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland hat. Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zu- stellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall genügt es, die Verfügung dem Inhaber der Schriftstücke, d.h. in der Regel der Bank, zur Kenntnis zu bringen. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Mandanten regelmässig verpflichtet, diesen über das Vor- liegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tat- sachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahms- weise ausdrücklich untersagt hat. 6.4.2 Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterla- gen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde, wie unter E. 6.2.3 erläutert, dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berech- tigten allerdings vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung die Gelegen- heit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Dies fliesst aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher im Bereich der in- ternationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG kon- kretisiert wird; diese Bestimmungen kommen sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung (ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 509 ff.). 6.4.3 Gestützt auf die vorliegenden Akten hat die Beschwerdeführerin vom Rechtshilfeersuchen der polnischen Behörden samt Ergänzung erst nach Er- lass der Schlussverfügung vom 3. Januar 2022 Kenntnis nehmen können. Bis zu diesem Zeitpunkt war es der von der Rechtshilfemassnahme betroffe- nen Bank untersagt, die Beschwerdeführerin über das Rechtshilfeersuchen zu informieren (s. supra lit. D). Durch diese Vorgehensweise hat die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Gelegenheit genommen, sich vor dem Erlass der Schlussverfügung zum Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung zu äussern, und hat damit ihr rechtliches Gehör verletzt.

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6.4.4 Da die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die gleiche Über- prüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt und die Beschwer- deführerin vorliegend Gelegenheit hatte, sich in diesem Verfahren umfas- send zum Rechtshilfeverfahren zu äussern, sind ihr durch die vorinstanzliche Gehörsverletzung keine Nachteile erwachsen. Unter diesen Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde ge- heilt worden. Soweit der Beschwerdeführerin die Kosten für dieses Verfah- ren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Festlegung der vorinstanzli- chen Gehörsverletzung Rechnung zu tragen sein (TPF 2008 172 E. 2, 6 und 7).

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in Anbetracht der Summen, welche gemäss den polnischen Behörden über die Konten der B. geflossen seien, sei die Transaktion zwischen der B. und der Beschwerdeführerin als Baga- tellfall zu betrachten (act. 1 S. 15).

7.2 Gemäss Art. 4 IRSG kann ein Rechtshilfeersuchen abgelehnt werden, wenn die Bedeutung der Tat ein Rechtshilfeverfahren nicht rechtfertigt. Der Geld- wäschereiverdacht im Rechtshilfeersuchen bezieht sich auf Millionenbeträge und nicht auf eine einzelne Überweisung von USD 8‘000.--. Bereits unter diesem Blickwinkel betrachtet, kann von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 4 IRSG offensichtlich keine Rede sein. Wie die Beschwerdegegnerin so- dann zutreffend ausführt (act. 7 S. 2), kennt das vorliegend anwendbare Staatsvertragsrecht ohnehin keinen Bagatellfall im Sinne von Art. 4 IRSG (act. 7 S. 2). Die Beschwerde geht auch insoweit fehl.

8. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich. Die Herausgabe der Bankunterlagen ist somit im verfügten Umfang zulässig. Nach dem Gesag- ten ist die Beschwerde abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Ge- richtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung. Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist sodann die vorinstanz- liche Gehörverletzung zu berücksichtigen, welche vorliegend eine Reduktion der Gerichtsgebühr rechtfertigt (s. supra E. 6.4.4). Unter diesen Umständen ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4‘000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des

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entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Be- schwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Restbetrag von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Bellinzona, 23. Februar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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- Rechtsanwälte Andreas R. Bihrer und Niklaus Kunz - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).