Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Am 13. Mai 2022 ersuchte das Ministerium der Justiz und für Migration Ba- den-Württemberg das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Inhaftnahme und Auslieferung des deutsch-brasilianischen Staatsange- hörigen A. (act. 4.1). Das Gesuch erfolgte zur Vollstreckung des Urteils 1 Ds 12 Js 8579/18 des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 15. Juni 2020. Darin wurde A. wegen Computerbetrugs in elf Fällen sowie Erschleichung von Leistungen in fünf Fällen, bei einem gesamthaften Deliktsbetrag von EUR 2’150.40, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt (act. 4.1, Beilage 1). Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen widerrief mit Be- schluss 1 BWL 38/21 vom 23. November 2021 die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung und ordnete die Vollstreckung der Freiheitsstrafe an, weil der Beschwerdeführer in der laufenden Bewährungszeit mehrere neue vorsätz- liche Straftaten begangen habe (act. 4.1, Beilage 2).
B. Mit E-Mail vom 22. Juni 2022 ersuchte das BJ die kantonale Staatsanwalt- schaft Aargau, A. zu einer Einvernahme vorzuladen und zum Auslieferungs- ersuchen zu befragen. Auf eine Inhaftierung verzichtete das BJ vorläufig (act. 4.2). Am 6. Juli 2022 wurde A. in Gegenwart seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Daniel Schläpfer, durch die kantonale Staatsanwaltschaft Aar- gau zur Sache einvernommen (act. 4.3). Anlässlich dieser Einvernahme wurde A. eine Kopie des Auslieferungsersuchens inklusive Beilagen ausge- händigt (act. 4.3, S. 2). A. verlangte die Durchführung des ordentlichen Aus- lieferungsverfahrens (act. 4.3, S. 3). Mit schriftlicher Stellungnahme vom
20. Juli 2022 liess A. beantragen, das Auslieferungsersuchen des Justizmi- nisteriums Baden-Württemberg sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (act. 4.4).
C. Am 22. September 2022 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Ba- den-Württemberg zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.4, 4.5). Dieser Ent- scheid wurde dem Vertreter von A. am 26. September 2022 zugestellt (act. 4.6).
D. Dagegen liess A. am 26. Oktober 2022 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde einreichen (act. 1). Er beantragt Folgendes:
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1. Es sei der Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz vom 22.09.2022, Ge- schäfts-Nr. B-22-997, aufzuheben; 2. Es sei darauf zu verzichten, A., geb. […], an Deutschland auszuliefern; 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt für Justiz zurückzu- weisen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7% MWST, zulasten der Staats- kasse.
A. stellt zudem die folgenden prozessualen Anträge:
1. Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren; 2. Es sei A. die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in Person des Un- terzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
Das BJ übermittelte der Beschwerdekammer am 3. November 2022 auf ent- sprechendes Ersuchen die Verfahrensakten (act. 3 und 4). Am 7. Novem- ber 2022 übermittelte die Beschwerdekammer A. das entsprechende Schrei- ben des BJ vom 3. November 2022 mitsamt Aktenverzeichnis zur Kenntnis (act. 5).
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.353.913.61) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht
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publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. Au- gust 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitz- stands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom
27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche ge- mäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX- Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 An- hang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie des- sen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilate- raler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
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E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 22. September 2022 ist dem Beschwerde- führer am 26. September 2022 zugestellt worden (act. 4.6), womit die Be- schwerde am 26. Oktober 2022 fristgerecht erhoben worden ist. Der Be- schwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Er macht geltend, er habe in seiner Stellungnahme vom
20. Juli 2022 im vorinstanzlichen Verfahren um Einsichtnahme in die voll- ständigen Verfahrensakten ersucht, da nicht klar sei, ob er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Juli 2022 sämtliche Akten des Auslieferungsverfahrens in Kopie erhalten habe (vgl. act. 4.4, S. 6). Es liege im Bereich des Möglichen, dass der Beschwerdegegner nicht alle Akten, wel- che er von der deutschen Behörde erhalten hat, an die Staatsanwaltschaft Aargau weitergeleitet habe. Der Beschwerdeführer habe Einsicht in «eine allfällige Kommunikation mit dem Justizministerium Baden-Württemberg und Dokumente, welche eine Abweichung zugunsten des Beschwerdeführers darstellen», nehmen wollen. Da der Beschwerdegegner diesem Antrag ohne jegliche Begründung nicht nachgekommen sei, habe er das Recht des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, und zwar unabhängig da- von, ob die Akten vollständig der Staatsanwaltschaft übermittelt worden seien (act. 1, S. 7).
E. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung
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der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; vgl. aber auch TPF 2008 172 E. 2.3). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Art. 52 Abs. 1 IRSG präzisiert bezüglich der Ak- teneinsicht im Auslieferungsverfahren, dass der verfolgten Person und ihrem Rechtsbeistand das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt werden müssen.
E. 4.3 Gemäss dem Einvernahmeprotokoll vom 6. Juli 2022 händigte die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau dem Beschwerdeführer eine Kopie des Ausliefe- rungsersuchens inklusive Beilagen aus (act. 4.3, S. 2). Das Einvernahme- protokoll benennt die übergebenen Beilagen nicht einzeln, da es sich bei der verwendeten Formulierung um einen Standardsatz handelt. Auch die E-Mail des Beschwerdegegners an die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau vom
22. Juni 2022 benennt die übermittelten Beilagen des Auslieferungsgesuchs nicht einzeln (act. 4.2). Allerdings werden im Ersuchen selbst alle Beilagen einzeln aufgelistet (siehe act. 4.1). Zudem zitiert der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2022 das Urteil, den Bewährungsbe- schluss sowie den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, womit nachgewiesen ist, dass ihm nebst dem Auslieferungsersuchen auch sämtliche dazugehörigen Beilagen übergeben wurden (act. 4.4, S. 2 f.). Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Akten der Beschwerdeführer einse- hen will, kann oder muss. Art. 52 Abs. 1 IRSG sieht kein weitergehendes Einsichtsrecht in zusätzliche Unterlagen vor. Im Übrigen weist der vorlie- gende Fall auch keine Besonderheiten auf, die es bedingt hätten, zusätzliche Akten anzulegen. Insbesondere bestehen keine Anzeichen für eine vom Be- schwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erwähnte «Kommunikation» zwischen dem BJ und der ersuchenden Behörde. Dass keine weiteren rele- vanten Akten vorliegen, hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres dem Auslieferungsentscheid entnehmen können. Denn darin führt der Beschwer- degegner aus, der Antrag auf Akteneinsicht sei «nicht nachvollziehbar», da dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme das Auslieferungsersuchen samt Beilagen bereits ausgehändigt worden seien (act. 4.5, S. 4). Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in voller Kenntnis der Aktenlage Beschwerde erheben konnte und ihm eine umfas- sende Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte möglich war.
Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede sein. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.
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E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die in Deutschland zu vollziehende Freiheitsstrafe von acht Monaten stelle gemessen an den ihm zur Last ge- legten Straftaten eine unerträglich harte, unmenschliche Strafe dar. Insbe- sondere betrage der Deliktsbetrag lediglich EUR 2‘150.40, weshalb es sich um einen Bagatellfall handle (act. 1, S. 5 f.).
E. 5.2 Die Überprüfung der Strafzumessung rechtskräftiger Strafurteile ist nicht Sa- che des Auslieferungsrichters (Urteil des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom
29. Januar 2004 E. 2.2). Soweit die Voraussetzungen des EAUe erfüllt sind, kann die Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn das ausländische Strafur- teil dem internationalen ordre public widerspräche (vgl. BGE 126 II 324 E. 4c). Auch die besondere Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar (vgl. BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.4). Die Auslieferung kann in diesem Zusammenhang nur abgelehnt werden, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters steht und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheinen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom
22. August 2005 E. 3.4). Dass ein Staat eine Tat strafrechtlich anders wür- digte oder andere Strafrahmen als die Schweiz kennt, stellte denn auch noch kein Auslieferungshindernis dar. Aus der EMRK ergibt sich kein Anspruch, nach dem Recht des Staates mit der milderen Strafandrohung verurteilt zu werden (BGE 129 II 100 E. 3.4; siehe zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 E. 3.3).
E. 5.3.1 Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, zwischen August und Septem- ber 2018 mit der EC-Karte seiner ehemaligen Lebensgefährtin an verschie- denen Geldautomaten insgesamt EUR 2'130.– abgehoben zu haben. Dabei habe er gewusst, dass er zur Verwendung der Karte nicht berechtigt war und auf das Geld keinen Anspruch hatte. Zuvor habe er die Bankkarte unbemerkt aus dem Geldbeutel der Geschädigten entnommen. Zwischen August und Oktober 2018 sei der Beschwerdeführer zudem mit öffentlichen Verkehrs- mitteln der Deutschen Bahn gefahren, ohne jeweils im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein (act. 1.4, S. 3; act. 4.1, Beilage 1).
E. 5.3.2 Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt weist keine offen- sichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf und ist nach deutschem Recht strafbar (act. 4.1, Beilagen 1 und 4). Nach Schweizer Recht kann die- ser Sachverhalt prima facie unter die Tatbestände des Diebstahls nach Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
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(StGB; SR 311.0), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage nach Art. 147 StGB und des Erschleichens einer Leistung nach Art. 150 StGB subsumiert werden. Die verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten bewegt sich im unteren Bereich des anwendbaren Strafrahmens gemäss den genannten Straftatbeständen im Schweizer Recht, wie der Be- schwerdegegner zutreffend anführt (act. 1.4, S. 5). Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Amtsgericht Waldshut-Tiengen mit Beschluss vom 23. No- vember 2021 die mit Urteil vom 15. Juni 2020 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrief, weil der Beschwerdeführer in der laufenden Bewäh- rungszeit mehrere neue vorsätzliche Straftaten begangen habe (act. 4.1, Beilage 3). Wie der Beschwerdegegner diesbezüglich ebenfalls zutreffend ausführt, hätte der Beschwerdeführer es in der Hand gehabt, die Bewäh- rungsauflagen einzuhalten und die grundsätzlich als verhältnismässig zu er- achtende Freiheitsstrafe zu vermeiden (act. 1.4, S. 5).
Eine unerträglich harte, unmenschliche Strafe liegt angesichts des Gesagten nicht vor. Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer sieht das Recht auf Achtung des Privat- und Famili- enlebens nach Art. 8 EMRK verletzt. Zur Begründung führt er mitunter an, er sei Vater dreier Kinder im Alter von einem bis fünf Jahren. Seine Lebensge- fährtin erwarte demnächst das vierte Kind. Das Wohl seiner Kinder sei bei einer Auslieferung in höchster Weise gefährdet, weshalb der Auslieferungs- entscheid aufzuheben und auf die Auslieferung zu verzichten sei (act. 1, S. 7).
E. 6.2 Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen An- spruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Abs. 1). Eine Be- hörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Strafta- ten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Abs. 2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtspre- chung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei ausser- gewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; TPF 2020 81 E. 2.3.1 S. 85 m.w.H.).
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E. 6.3 In casu geht es um die Vollstreckung einer achtmonatigen und somit eher kurzen Freiheitsstrafe im süddeutschen Raum. Eine Einschränkung des Fa- milienlebens des Beschwerdeführers kann in Bezug auf den Kontakt mit sei- ner Familie so wenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in wel- chem eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Die Familie des Beschwerdefüh- rers wohnt in unmittelbarer Nähe zur deutschen Grenze (act. 4.4, S. 5) und wird die Möglichkeit haben, ihn zu besuchen und den schriftlichen oder tele- fonischen Kontakt aufrechtzuerhalten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile familiärer Art gehen auch unter Berücksichtigung der Situation seiner Lebensgefährtin und dem Alter seiner Kinder nicht wesent- lich über das bei der Haft des Beschwerdeführers in der Schweiz Übliche hinaus. Ein Auslieferungshindernis in Form von aussergewöhnlichen famili- ären Verhältnissen liegt folglich nicht vor. Die Rüge geht fehl.
E. 7 Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig und die Beschwerde erweist sich in allen ihren Punkten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriften- wechsels abzuweisen ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
E. 8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un- gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass- gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
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E. 8.3 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen des Be- schwerdeführers erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Anhand des oben Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab- zuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdefüh- rers Rechnung getragen werden.
E. 8.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
- 11 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 14. Dezember 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schläpfer,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2022.205 Nebenverfahren: RP.2022.46
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Sachverhalt:
A. Am 13. Mai 2022 ersuchte das Ministerium der Justiz und für Migration Ba- den-Württemberg das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Inhaftnahme und Auslieferung des deutsch-brasilianischen Staatsange- hörigen A. (act. 4.1). Das Gesuch erfolgte zur Vollstreckung des Urteils 1 Ds 12 Js 8579/18 des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 15. Juni 2020. Darin wurde A. wegen Computerbetrugs in elf Fällen sowie Erschleichung von Leistungen in fünf Fällen, bei einem gesamthaften Deliktsbetrag von EUR 2’150.40, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt (act. 4.1, Beilage 1). Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen widerrief mit Be- schluss 1 BWL 38/21 vom 23. November 2021 die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung und ordnete die Vollstreckung der Freiheitsstrafe an, weil der Beschwerdeführer in der laufenden Bewährungszeit mehrere neue vorsätz- liche Straftaten begangen habe (act. 4.1, Beilage 2).
B. Mit E-Mail vom 22. Juni 2022 ersuchte das BJ die kantonale Staatsanwalt- schaft Aargau, A. zu einer Einvernahme vorzuladen und zum Auslieferungs- ersuchen zu befragen. Auf eine Inhaftierung verzichtete das BJ vorläufig (act. 4.2). Am 6. Juli 2022 wurde A. in Gegenwart seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Daniel Schläpfer, durch die kantonale Staatsanwaltschaft Aar- gau zur Sache einvernommen (act. 4.3). Anlässlich dieser Einvernahme wurde A. eine Kopie des Auslieferungsersuchens inklusive Beilagen ausge- händigt (act. 4.3, S. 2). A. verlangte die Durchführung des ordentlichen Aus- lieferungsverfahrens (act. 4.3, S. 3). Mit schriftlicher Stellungnahme vom
20. Juli 2022 liess A. beantragen, das Auslieferungsersuchen des Justizmi- nisteriums Baden-Württemberg sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (act. 4.4).
C. Am 22. September 2022 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Ba- den-Württemberg zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.4, 4.5). Dieser Ent- scheid wurde dem Vertreter von A. am 26. September 2022 zugestellt (act. 4.6).
D. Dagegen liess A. am 26. Oktober 2022 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde einreichen (act. 1). Er beantragt Folgendes:
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1. Es sei der Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz vom 22.09.2022, Ge- schäfts-Nr. B-22-997, aufzuheben; 2. Es sei darauf zu verzichten, A., geb. […], an Deutschland auszuliefern; 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt für Justiz zurückzu- weisen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7% MWST, zulasten der Staats- kasse.
A. stellt zudem die folgenden prozessualen Anträge:
1. Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren; 2. Es sei A. die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in Person des Un- terzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
Das BJ übermittelte der Beschwerdekammer am 3. November 2022 auf ent- sprechendes Ersuchen die Verfahrensakten (act. 3 und 4). Am 7. Novem- ber 2022 übermittelte die Beschwerdekammer A. das entsprechende Schrei- ben des BJ vom 3. November 2022 mitsamt Aktenverzeichnis zur Kenntnis (act. 5).
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.353.913.61) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht
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publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. Au- gust 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitz- stands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom
27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche ge- mäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX- Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 An- hang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie des- sen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilate- raler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
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2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 22. September 2022 ist dem Beschwerde- führer am 26. September 2022 zugestellt worden (act. 4.6), womit die Be- schwerde am 26. Oktober 2022 fristgerecht erhoben worden ist. Der Be- schwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Er macht geltend, er habe in seiner Stellungnahme vom
20. Juli 2022 im vorinstanzlichen Verfahren um Einsichtnahme in die voll- ständigen Verfahrensakten ersucht, da nicht klar sei, ob er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Juli 2022 sämtliche Akten des Auslieferungsverfahrens in Kopie erhalten habe (vgl. act. 4.4, S. 6). Es liege im Bereich des Möglichen, dass der Beschwerdegegner nicht alle Akten, wel- che er von der deutschen Behörde erhalten hat, an die Staatsanwaltschaft Aargau weitergeleitet habe. Der Beschwerdeführer habe Einsicht in «eine allfällige Kommunikation mit dem Justizministerium Baden-Württemberg und Dokumente, welche eine Abweichung zugunsten des Beschwerdeführers darstellen», nehmen wollen. Da der Beschwerdegegner diesem Antrag ohne jegliche Begründung nicht nachgekommen sei, habe er das Recht des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, und zwar unabhängig da- von, ob die Akten vollständig der Staatsanwaltschaft übermittelt worden seien (act. 1, S. 7).
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung
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der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; vgl. aber auch TPF 2008 172 E. 2.3). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Art. 52 Abs. 1 IRSG präzisiert bezüglich der Ak- teneinsicht im Auslieferungsverfahren, dass der verfolgten Person und ihrem Rechtsbeistand das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt werden müssen.
4.3 Gemäss dem Einvernahmeprotokoll vom 6. Juli 2022 händigte die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau dem Beschwerdeführer eine Kopie des Ausliefe- rungsersuchens inklusive Beilagen aus (act. 4.3, S. 2). Das Einvernahme- protokoll benennt die übergebenen Beilagen nicht einzeln, da es sich bei der verwendeten Formulierung um einen Standardsatz handelt. Auch die E-Mail des Beschwerdegegners an die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau vom
22. Juni 2022 benennt die übermittelten Beilagen des Auslieferungsgesuchs nicht einzeln (act. 4.2). Allerdings werden im Ersuchen selbst alle Beilagen einzeln aufgelistet (siehe act. 4.1). Zudem zitiert der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2022 das Urteil, den Bewährungsbe- schluss sowie den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, womit nachgewiesen ist, dass ihm nebst dem Auslieferungsersuchen auch sämtliche dazugehörigen Beilagen übergeben wurden (act. 4.4, S. 2 f.). Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Akten der Beschwerdeführer einse- hen will, kann oder muss. Art. 52 Abs. 1 IRSG sieht kein weitergehendes Einsichtsrecht in zusätzliche Unterlagen vor. Im Übrigen weist der vorlie- gende Fall auch keine Besonderheiten auf, die es bedingt hätten, zusätzliche Akten anzulegen. Insbesondere bestehen keine Anzeichen für eine vom Be- schwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erwähnte «Kommunikation» zwischen dem BJ und der ersuchenden Behörde. Dass keine weiteren rele- vanten Akten vorliegen, hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres dem Auslieferungsentscheid entnehmen können. Denn darin führt der Beschwer- degegner aus, der Antrag auf Akteneinsicht sei «nicht nachvollziehbar», da dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme das Auslieferungsersuchen samt Beilagen bereits ausgehändigt worden seien (act. 4.5, S. 4). Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in voller Kenntnis der Aktenlage Beschwerde erheben konnte und ihm eine umfas- sende Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte möglich war.
Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede sein. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die in Deutschland zu vollziehende Freiheitsstrafe von acht Monaten stelle gemessen an den ihm zur Last ge- legten Straftaten eine unerträglich harte, unmenschliche Strafe dar. Insbe- sondere betrage der Deliktsbetrag lediglich EUR 2‘150.40, weshalb es sich um einen Bagatellfall handle (act. 1, S. 5 f.).
5.2 Die Überprüfung der Strafzumessung rechtskräftiger Strafurteile ist nicht Sa- che des Auslieferungsrichters (Urteil des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom
29. Januar 2004 E. 2.2). Soweit die Voraussetzungen des EAUe erfüllt sind, kann die Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn das ausländische Strafur- teil dem internationalen ordre public widerspräche (vgl. BGE 126 II 324 E. 4c). Auch die besondere Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar (vgl. BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.4). Die Auslieferung kann in diesem Zusammenhang nur abgelehnt werden, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters steht und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheinen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom
22. August 2005 E. 3.4). Dass ein Staat eine Tat strafrechtlich anders wür- digte oder andere Strafrahmen als die Schweiz kennt, stellte denn auch noch kein Auslieferungshindernis dar. Aus der EMRK ergibt sich kein Anspruch, nach dem Recht des Staates mit der milderen Strafandrohung verurteilt zu werden (BGE 129 II 100 E. 3.4; siehe zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 E. 3.3).
5.3
5.3.1 Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, zwischen August und Septem- ber 2018 mit der EC-Karte seiner ehemaligen Lebensgefährtin an verschie- denen Geldautomaten insgesamt EUR 2'130.– abgehoben zu haben. Dabei habe er gewusst, dass er zur Verwendung der Karte nicht berechtigt war und auf das Geld keinen Anspruch hatte. Zuvor habe er die Bankkarte unbemerkt aus dem Geldbeutel der Geschädigten entnommen. Zwischen August und Oktober 2018 sei der Beschwerdeführer zudem mit öffentlichen Verkehrs- mitteln der Deutschen Bahn gefahren, ohne jeweils im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein (act. 1.4, S. 3; act. 4.1, Beilage 1).
5.3.2 Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt weist keine offen- sichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf und ist nach deutschem Recht strafbar (act. 4.1, Beilagen 1 und 4). Nach Schweizer Recht kann die- ser Sachverhalt prima facie unter die Tatbestände des Diebstahls nach Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
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(StGB; SR 311.0), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage nach Art. 147 StGB und des Erschleichens einer Leistung nach Art. 150 StGB subsumiert werden. Die verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten bewegt sich im unteren Bereich des anwendbaren Strafrahmens gemäss den genannten Straftatbeständen im Schweizer Recht, wie der Be- schwerdegegner zutreffend anführt (act. 1.4, S. 5). Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Amtsgericht Waldshut-Tiengen mit Beschluss vom 23. No- vember 2021 die mit Urteil vom 15. Juni 2020 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrief, weil der Beschwerdeführer in der laufenden Bewäh- rungszeit mehrere neue vorsätzliche Straftaten begangen habe (act. 4.1, Beilage 3). Wie der Beschwerdegegner diesbezüglich ebenfalls zutreffend ausführt, hätte der Beschwerdeführer es in der Hand gehabt, die Bewäh- rungsauflagen einzuhalten und die grundsätzlich als verhältnismässig zu er- achtende Freiheitsstrafe zu vermeiden (act. 1.4, S. 5).
Eine unerträglich harte, unmenschliche Strafe liegt angesichts des Gesagten nicht vor. Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer sieht das Recht auf Achtung des Privat- und Famili- enlebens nach Art. 8 EMRK verletzt. Zur Begründung führt er mitunter an, er sei Vater dreier Kinder im Alter von einem bis fünf Jahren. Seine Lebensge- fährtin erwarte demnächst das vierte Kind. Das Wohl seiner Kinder sei bei einer Auslieferung in höchster Weise gefährdet, weshalb der Auslieferungs- entscheid aufzuheben und auf die Auslieferung zu verzichten sei (act. 1, S. 7).
6.2 Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen An- spruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Abs. 1). Eine Be- hörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Strafta- ten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Abs. 2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtspre- chung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei ausser- gewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; TPF 2020 81 E. 2.3.1 S. 85 m.w.H.).
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6.3 In casu geht es um die Vollstreckung einer achtmonatigen und somit eher kurzen Freiheitsstrafe im süddeutschen Raum. Eine Einschränkung des Fa- milienlebens des Beschwerdeführers kann in Bezug auf den Kontakt mit sei- ner Familie so wenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in wel- chem eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Die Familie des Beschwerdefüh- rers wohnt in unmittelbarer Nähe zur deutschen Grenze (act. 4.4, S. 5) und wird die Möglichkeit haben, ihn zu besuchen und den schriftlichen oder tele- fonischen Kontakt aufrechtzuerhalten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile familiärer Art gehen auch unter Berücksichtigung der Situation seiner Lebensgefährtin und dem Alter seiner Kinder nicht wesent- lich über das bei der Haft des Beschwerdeführers in der Schweiz Übliche hinaus. Ein Auslieferungshindernis in Form von aussergewöhnlichen famili- ären Verhältnissen liegt folglich nicht vor. Die Rüge geht fehl.
7. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig und die Beschwerde erweist sich in allen ihren Punkten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriften- wechsels abzuweisen ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un- gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass- gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
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8.3 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen des Be- schwerdeführers erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Anhand des oben Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab- zuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdefüh- rers Rechnung getragen werden.
8.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. Dezember 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Schläpfer - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).