Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die portugiesische Generalstaatsanwaltschaft führt gegen B. ein Strafver- fahren wegen Geldwäscherei gemäss Art. 368-A des Strafgesetzbuches von Portugal. Als Vortaten nennt sie Korruption angolanischer Amtsträger und Beamter sowie Steuerbetrug (Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 1, franz. Übersetzung, S. 2).
Zusammenfassend verdächtigt die portugiesische Strafverfolgungsbehörde B. aufgrund von dessen Verbindungen und der von ihm kontrollierten Gesell- schaften zu den portugiesischen Banken bzw. zum portugiesischen Finanz- system Gelder aus Bestechung und Steuerbetrug gewaschen zu haben (Verfahrensakten, Rubrik 1, franz. Übersetzung, S. 2). Sie nimmt an, dass B. diverse Konten in seinem Namen und im Namen der von ihm kontrollierten Gesellschaften eröffnet habe, auf welchen er die Vermögenswerte ehemali- ger angolanischer Amtsträger treuhänderisch verwalte (S. 3). Nach ihren Informationen ist B. des Weiteren auch wegen Korruption eines Staatsan- walts/Richters angezeigt worden, weil er in seiner Funktion bei der Bank C. S.A. jenem als Gegenleistung für die Einstellung der Strafuntersuchung gegen angolanische politische Führungskräfte einen Posten in der Bank an- geboten habe (S. 3).
B. In diesem Zusammenhang ersuchte die portugiesische Generalstaatsan- waltschaft mit Rechtshilfeersuchen vom 22. Februar 2022, übermittelt mit Schreiben vom 11. März 2022, eingegangen am 16. März 2022, direkt die Bundesanwaltschaft um diverse Rechtshilfemassnahmen, namentlich um Übermittlung nachfolgender Auskünfte und Kontounterlagen betreffend die auf die A. Ltd. lautende Kontobeziehung Nr. 1 bei der Bank D. AG (Verfah- rensakten, Rubrik 1, franz. Übersetzung, S. 10):
- Ermittlung aller Kontoinhaber, wirtschaftlich Berechtigter, Zugangs-, Unterschrifts- und Zeichnungsberechtigter (Bevollmächtigter), unter jeweiliger Angabe von deren persönlichen Koordinaten, sowie die Kontoeröffnungs- und die Identifikationsunterlagen, jeweils in Kopie - Auskunft über das Datum der Kontoeröffnung und der allfälligen Saldierung - Kontoauszüge vom 1. September 2013 bis 31. Dezember 2013.
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Zur Begründung im Einzelnen hielt die ersuchende Behörde im Rechtshil- feersuchen fest, dass B., ein portugiesisch-angolanischer Doppelbürger, Verwaltungsratsmitglied der Banken C. S.A. und E. gewesen sei (Verfahren- sakten, Rubrik 1, franz. Übersetzung, S. 3). B. habe weiter die Funktion des Generaldirektors bei der Bank F., Angola, innegehabt. B. habe insbesondere die Konten der G. Sarl verwaltet, welche Beteiligungen bei mehreren Bankinstituten habe, so 96,5 % an der Bank E., 19,8 % an der Bank H. und 1,99 % an der Bank C. S.A. über die I. SGPS, an welcher die G. Sarl mit 19,4 % beteiligt sei (S. 3). B. sei auch der wirtschaftlich Berechtigte an der J. Sarl, ein SPV (special purpose vehicle), und der K. Sarl. Die Verwaltungsräte dieser Gesellschaften, so L., M., N., O. und P., hätten Verbindung zu B. und seien auch Organe der Banken H. und E. Die vorgenannten Personen seien auch an der Q. SA beteiligt (S. 4). Die J. Sarl halte seit 2018 die R. Lda. (S. 6).
Im Zusammenhang mit der S., welche an der G. Sarl und damit an der der Hauptaktionärin der Bank E. beteiligt sei, führt die ersuchende Behörde aus, die S.1 Limited sei von der S. LLP errichtet und formell von der S.2 Limited über die S.3 Limited mit Sitz in Grossbritannien verwaltet worden (S. 4). Der Generaldirektor der S. LLP sei ein bulgarischer Staatsangehöriger namens T., welcher direkt oder über russische Banken und Gesellschaften diverse Finanzierungen für Angola und für spezifische Projekte wie den Bau des Staudamms Z./Angola in Zusammenarbeit mit AA. oder die Raffinerie in Y./Angola in Zusammenarbeit mit der staatlichen Gesellschaft BB. verhan- delt habe (S. 4 f.). Die portugiesische Strafverfolgungsbehörde geht davon aus, dass sich die angolanischen Amtsträger diese Finanzierungen im Austausch gegen die Gewährung von Vorteilen an die S. und den von ihr kontrollierten Gesellschaften schliesslich angeeignet hätten (S. 5).
In diesem Lichte sind nach Darstellung der portugiesischen Behörde die bisher festgestellten Überweisungen von und ab Konten zu lesen, welche auf B. lauten oder auf welche er zugreifen kann (S. 5 ff.):
- EUR 11,5 Mio. am 14. Dezember 2016 vom Konto [geschwärzt] der S.1 Limited bei der Bank [geschwärzt], London, auf das Konto [ge- schwärzt], auf welches B. zugreifen kann; - EUR 16‘793‘726.25 vom Konto [geschwärzt], an welchem die CC. SA beteiligt sei, bei der Bank E. auf das Konto [geschwärzt] der G. Sarl, auf welches B. zugreifen kann; - EUR 1‘222‘356.32 am 24. Oktober 2019 vom Konto [geschwärzt], an welchem die DD. S.A. bei der Bank E., auf das Konto [geschwärzt] der G. Sarl, auf welches B. zugreifen kann;
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- insgesamt ca. EUR 30 Mio. ab 2016 auf Konten in Luxemburg, auf welchen B. zugreifen kann; - mehrere Abflüsse ab 2016 ab Konten in Luxemburg auf Konten in Portugal der CC. SA (insgesamt ca. EUR 2 Mio.) und der R. Lda. (ins- gesamt ca. EUR 0,5 Mio.); - EUR 16,8 Mio. am 16. September 2019 vom Konto [geschwärzt] der CC. SA bei der Bank E. zum Herrschaftsbereich von B. in Luxemburg; - EUR 7‘686‘739,96 am 3. September 2020 von den Konten in Luxemburg auf das Konto [geschwärzt] der G. Sarl in der Schweiz; - EUR 725‘000.-- von den Konten in Luxemburg auf das Konto [ge- schwärzt] von B. in der Schweiz; - EUR 0,2 Mio. am 19. Juli 2019 von den Konten in Luxemburg auf das Konto [geschwärzt] von N., Verwalter der J. Sarl, in der Schweiz.
Die portugiesische Strafverfolgungsbehörde äussert insbesondere den Ver- dacht, dass die A. Ltd. mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln, welche zusammen mit der BB. Immobilienprojekte in Angola entwickle, auf Kosten der BB. gespiesen worden sei (S. 7). Vom Konto Nr. 1 der A. Ltd. bei der Bank D. AG in Zürich seien am 24. Dezember 2013 USD 10 Mio. auf das Konto [geschwärzt] von B. bei der Bank [geschwärzt] transferiert worden. Dazu führt die portugiesische Behörde aus, dass diese Transaktion als Rück- zahlung eines Darlehens deklariert worden sei, welches B. persönlich gewährt haben soll, um Liquiditätsschwierigkeiten eines laufenden Immobili- enprojekts in Angola zu überwinden. Den portugiesischen Behörden zufolge ist der geltend gemachte Hintergrund dieser Zahlung an B. nur schwer nach- vollziehbar, zumal in diesem Immobilienprojekt die staatliche Gesellschaft BB. als Partnerin involviert gewesen sein soll, welche zum fraglichen Zeit- punkt keine Liquiditätsschwierigkeiten gehabt haben soll (S. 7). Von einem israelischen Konto der A. Ltd seien auch Vermögenswerte auf ein angolani- sches Konto der EE. Lda., Angola, bei der Bank [geschwärzt] in Angola über- wiesen worden, welche zwei chinesischen Staatsbürgern gehöre und einen Bauvertrag mit der A. SA abgeschlossen habe (S. 8 f.).
Die A. Ltd. werde von den israelischen Investoren FF., GG., HH., II., JJ. und KK. gehalten (S. 7). Diese israelischen Staatsbürger sollen Verbindungen zur LL. Ltd. haben, welche Inhaberin des Kontos [geschwärzt] bei der Bank [geschwärzt] sei. Von diesem Konto seien zwischen Juli und September 2017 Gelder auf Konten der angolanischen Staatsbürger MM. und NN. bei der Bank [geschwärzt] überwiesen worden. Vom Konto [geschwärzt] der LL. Ltd. sei am 8. September 2017 eine Überweisung auf das Konto [ge- schwärzt] bei der Bank [geschwärzt] von MM., ein ehemaliges
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Verwaltungsratsmitglied der Bank OO., erfolgt (S. 8). Vom Konto [ge- schwärzt] der LL. Ltd. bei der Bank [geschwärzt] seien am 5. Juli 2017 EUR 50‘000.--, am 17. August 2017 EUR 10‘000.-- und am 13. September 2017 EUR 20‘000.-- auf das Konto [geschwärzt] bei der Bank [geschwärzt] von NN., Berater des Büros des Richterrats am […]), überwiesen worden (S. 8).
C. Mit Schreiben vom 1. April 2022 ersuchte die Bundesanwaltschaft das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»), ihr den Vollzug des portugiesi- schen Rechtshilfeersuchens zu delegieren (s. Verfahrensakten, Rubrik 2). Mit Verfügung vom 6. April 2022 übertrug das BJ das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (Verfahrensakten, Rubrik 2).
D. Mit Eintretensverfügung vom 21. April 2022 trat die Bundesanwaltschaft auf das portugiesische Rechtshilfeersuchen ein und hielt fest, sie werde die Voll- zugsmassnahmen in separaten Verfügungen anordnen (Verfahrensakten, Rubrik 4.1).
E. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2022 («Herausgabepflicht [Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 263 ff. StPO] und Mitteilungsverbot [Art. 12 Abs. 1 und 18 IRSG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 StPO] in Rechtshilfesachen») verpflichtete die Bundesanwaltschaft die Bank D. AG zur Herausgabe folgender Bankun- terlagen betreffend das auf die A. Ltd. lautende Konto Nr. 1 und die Bankbe- ziehungen, bei welchen die A. Ltd. a) Vertragspartei ist oder war b) als wirtschaftlich Berechtigte erfasst ist oder war, c) zeichnungs- oder unter- schriftsberechtigt ist oder war d) Kontrollinhaberin einer juristischen Person oder Personengesellschaft ist oder war (Verfahrensakten, Rubrik 5.2.0, pag. 0001 ff.):
«1. Eröffnungsunterlagen, KYC-Dokumente, Vermögensauszüge, inklusive allfälli- ger nachträglicher Anpassungen (vgl. Anhang 1: Stufe 1), insbesondere:
- Basisvertrag - Kontoeröffnungsverträge - Depoteröffnungsverträge - Identifikation des Vertragspartners - Existenznachweis für juristische Personen - Formulare A/I/K/R/S/T
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- QI- und andere Quellensteuerformulare - Vollmachten - Unterschriftenkarten - Korrespondenzinstruktionen - Mietverträge für Schliessfächer - Kreditverträge - Treuhandverträge - Mandatsverträge - Kreditkartenverträge - E-Banking-Verträge - Allgemeine Geschäftsbedingungen - die vollständige Dokumentation im Sinne des 5. Kapitels (insb. Art. 15 und Art. 16 Abs. 2) GwV-FINMA (insbesondere Kundenprofil, KYC-Dossier, Formu- lar der „due diligence" sowie die Kontakte mit dem Kunden [Kundengeschichte]) - Auszüge aus Presse-, Unternehmens- und Wirtschaftsinformationsportalen - Vermögensauszüge (inkl. einer detaillierten Aufstellung von Wertschriftentitel) von 01.01.2013 oder ab Eröffnung bis 31.12.2020 bzw. zu deren Saldierung per 31.12.
2. Kontoauszüge und Auszüge/Übersichten betreffend die Ein-/Auslieferung von Wertschriften von 01.01.2013 oder ab Eröffnung bis 31.12.2020 bzw. zu deren Saldierung (vgl. Anhang 1: Stufe 2)». Gleichzeitig erliess die Bundesanwaltschaft gegenüber dem Bankinstitut ein bis zum 30. September 2022 befristetes Mitteilungsverbot (Verfahrensakten, Rubrik 5.2.0, pag. 0004).
F. Mit eGov Eingabe vom 6. Mai 2022 reichte die Bank D. AG der Bundesan- waltschaft betreffend die auf die A. Ltd. lautenden Konto-/Depotbeziehungen Nr. 1, welche im Februar 2012 eröffnet und im Juli 2017 geschlossen wurde, und Nr. 2, welche im Juni 2012 eröffnet und im Juli 2017 geschlossen wurde, folgende Unterlagen ein (Verfahrensakten, Rubrik 5.2.0, pag. 00013 ff.):
«- Kontoeröffnungsunterlagen; - KYC-Dossiers; - Risk Assessments; - Kundenkontakte; - Kontoauszüge (Zeitraum: 01.01.2013 bis Kontosaldierung); - Depotauszüge (Zeitraum: 01.01.2013 bis Kontosaldierung); - Ein- und Auslieferungsanzeigen von Wertschriften (Zeitraum: 01.01.2013 bis Kontosaldierung), sofern vorhanden».
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Die Bank D. AG hielt in ihrer Eingabe sodann fest, dass sie «interne Doku- mente, welche lediglich administrative oder banktechnische Abläufe betref- fen», nicht beigelegt habe. Ebenso wenig habe sie die einzelnen Beilagen zu den Kundenkontakten beigelegt. Falls diese Unterlagen erwünscht seien, bat sie um entsprechende Mitteilung. In den Kontoeröffnungsunterlagen sowie in den Depotauszügen habe sie sodann einzelne Textpassagen geschwärzt, «weil diese Informationen beinhalten, die von Ihrer Verfügung nicht erfasst sind bzw. ausserhalb des angefragten Zeitraums liegen und deshalb auf Grund des schweizerischen Bankkundengeheimnisses abge- deckt werden müssen». Von der oben erwähnten Ausnahme abgesehen, habe sie die verlangten Unterlagen «gemäss den gesetzlichen Vorgaben ungeschwärzt ediert». Diese Unterlagen würden auch Informationen zu in der Verfügung nicht ausdrücklich genannten Drittpersonen wie beispiels- weise (ehemaligen) Mitarbeitenden der Bank enthalten. Sie gehe davon aus, dass «die Interessen und Rechte dieser Betroffenen vollumfänglich gewahrt bleiben». Abschliessend führte sie aus, dass sie auch nach Aufhebung des Mitteilungsverbotes, die ehemaligen Kontoinhaber infolge fehlender aktuel- ler Kontaktdaten nicht informieren könne (Verfahrensakten, Rubrik 5.2.0, pag. 0014).
G. Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 hob die Bundesanwaltschaft das Mittei- lungsverbot gegenüber der Bank D. AG auf und wies diese der guten Ordnung halber darauf hin, dass sie die Kontoinhaberin über die Rechtshil- femassnahme orientieren und die Zwischenverfügung übermitteln dürfe (Verfahrensakten, Rubrik 5.2.0, pag. 0026).
H. Mit Schlussverfügung vom 4. August 2022, Disp. Ziff. 1, entsprach die Bundesanwaltschaft dem portugiesischen Rechtshilfeersuchen. In Disp. Ziff. 2 ordnete sie die rechtshilfeweise Herausgabe folgender Bankunterla- gen betreffend die auf die A. Ltd. lautenden Bankbeziehungen Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank D. AG an die ersuchende Behörde an (Verfahrensakten, Rubrik 16.1, pag. 0001 ff.):
- Bankunterlagen betreffend die Bankverbindung Nr. 1: Eröffnungsunterlagen, KYC, Korrespondenz, Vermögensauszüge, Bestätigungen Wertpapier-Lieferung, Kontoauszug Konto-Nr. […] CHF, Kontoauszug Konto-Nr. […] USD, Kontoauszug Konto-Nr. […] USD, Kontoauszug Konto-Nr. […] EUR;
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- Bankunterlagen betreffend die Bankverbindung Nr. 2: Eröffnungsunterlagen, KYC, Korrespondenz, Vermögensauszüge, Kontoauszug Konto-Nr. […] USD.
I. Am 25. August 2022 erkundigte sich die Bank D. AG bei der Bundesanwalt- schaft telefonisch, ob diese im vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Sachverhaltskomplex ein nationales Verfahren führe, was die Bundesan- waltschaft verneint hat (RH.22.0046, Rubrik 5.2.0, pag. 0028).
J. Mit Schreiben vom 6. September 2022 und unter Beilage einer undatierten Vollmacht «betreffend Rechtshilfeverfahren» unterschrieben durch PP., Direktor der A. Ltd., teilten Rechtsanwalt Ivan Dunjic und Rechtsanwältin Gina Moll der Bundesanwaltschaft mit, die A. Ltd. zu vertreten und ersuchten um Mitteilung, ob ein Rechtshilfeverfahren gegen ihre Mandantschaft hängig sei. Soweit dies der Fall sei, ersuchten sie um Akteneinsicht (Verfahrensak- ten, Rubrik 14.2.1, pag. 0001 f.).
Mit Schreiben vom 8. September 2022 gewährte die Bundesanwaltschaft den Rechtsvertretern Einsicht in die Akten (Verfahrensakten, Rubrik 14.2.1, pag. 0003 f.).
K. Mit E-Mail vom 9. September 2022 erklärte die Rechtsvertreterin der A. Ltd. gegenüber der Bundesanwaltschaft, jene habe erst im Rahmen der Akten- einsicht von der Schlussverfügung vom 4. August 2022 Kenntnis genom- men, weshalb die Beschwerdefrist mit der effektiven Kenntnisnahme am
9. September 2022 ausgelöst worden sei. Sie gehe vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Rechtshilfe nicht vor Ablauf der laufenden Beschwerde- frist ausgeführt werde, und ersuchte die Bundesanwaltschaft um diesbezüg- liche Bestätigung (Verfahrensakten, Rubrik 14.2.1, pag. 0009).
Nach entsprechendem Hinweis (Verfahrensakten, Rubrik 14.2.1, pag. 0012) reichte die Rechtsvertreterin das vorstehende Ersuchen mit Schreiben vom
13. September 2022 in schriftlicher Form nach (Verfahrensakten, Rubrik 14.2.1, pag. 0014).
L. Mit Antwortschreiben vom 15. September 2022 wies die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass sich die zuständige Beschwerdeinstanz mit der aufgeworfe- nen Fristenfrage auseinanderzusetzen habe und die Bundesanwaltschaft
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keine die A. Ltd. betreffenden Akten rechtshilfeweise übermittle, was unpräjudiziell und ohne Anerkennung der Ausführungen der Rechtsvertrete- rin im Schreiben vom 13. September 2022 erfolge (Verfahrensakten, Rubrik 14.2.1, pag. 0016).
M. Gegen die Schlussverfügung vom 4. August 2022 lässt die A. Ltd. mit Ein- gabe vom 10. Oktober 2022 von Rechtsanwalt Ivan Dunjic und Rechtsan- wältin Gina Moll Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts erheben (act. 1).
Sie beantragt, Disp. Ziff. 1 und 2 seien aufzuheben und es seien höchstens die von ihr in der Beschwerde im Einzelnen bezeichneten Unterlagen an die ersuchende Behörde herauszugeben. Eventualiter beantragt sie, Disp. Ziff. 1 und 2 seien aufzuheben und es seien höchstens die weiter von ihr in der Beschwerde im Einzelnen bezeichneten Unterlagen an die ersuchende Behörde herauszugeben, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats (act. 1 S. 2 f.).
In prozessualer Hinsicht stellt die A. Ltd. den Antrag, das vorliegende Beschwerdeverfahren RR.2022.192 mit dem Beschwerdeverfahren RR.2022.166 im Zusammenhang mit der weiteren Schlussverfügung im Rechtshilfeverfahren RH.22.0046 betreffend die LL. Ltd. zu vereinigen (act. 1 S. 3). Zur Begründung führte sie aus, die Bundesanwaltschaft habe gleichzeitig mit der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung auch eine Schlussverfügung im Zusammenhang mit der LL. Ltd. erlassen. Diese Verfügung sei mit Beschwerdeschrift vom 5. September 2022 ebenfalls an- gefochten worden. Es handle sich um das Beschwerdeverfahren RR.2022.166. Da der vorliegenden Beschwerde und der zuvor im Namen der LL. Ltd. eingereichten Beschwerde ein nahezu identischer Sachverhalt zu Grunde liege und sich grösstenteils dieselben Rechtsfragen stellen würden, sei eine Verfahrensvereinigung sinnvoll und prozessökonomisch. Vor dem Hintergrund des engen rechtlichen und tatsächlichen Zusammen- hangs der einzelnen Beschwerden dränge sich für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Verfahrensvereinigung auf (act. 1 S. 31).
N. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022 stellt das BJ den Antrag, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies es auf die Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2022
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beantragt die Bundesanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 10).
O. Die Beschwerdeführerin hält mit Beschwerdereplik vom 15. Dezember 2022 an den mit Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (act. 15). Diese Ein- gabe wurde der Gegenseite mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 zur Kenntnis zugestellt (act. 16).
P. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Portugal und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom
20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1; EUeR) und das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Über- einkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll). Zur Anwendung kommen vorliegend auch die Art. 43 ff. des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) sowie das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen [SDÜ]; CELEXNr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur An- wendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehen- den Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La
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coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18- 21, 28- 40, 77, 109).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).
E. 2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 2.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2)
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E. 3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG).
E. 3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 524-535).
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der Rechtshilfe betroffenen Konten. Sie gilt daher von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV und ist entsprechend beschwerdelegitimiert.
E. 3.3.1 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Ver- fügung (Art. 80k IRSG). Gemäss Art. 80m Abs. 1 IRSG stellt die ausführende Behörde ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten (lit. a) sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustelldomizil in der Schweiz zu (lit. b). Art. 9 IRSV präzisiert diesbezüglich, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. Die Schlussverfügung betreffend Herausgabe von Bankunter- lagen an die ersuchende Behörde ist in einem solchen Fall jedoch auch bei
– wie vorliegend (vgl. supra lit. F) – bereits beendeter Bankverbindung dem betroffenen Bankinstitut zuzustellen (BGE 136 IV 16 E. 2.2; 130 II 505 E. 2.3 S. 507). Teilt die Bank dem ehemaligen Kunden den Erlass einer Verfügung auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses mit, so beginnt die Be- schwerdefrist grundsätzlich erst im Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme zu laufen (BGE 136 IV 16 E. 2.3, mit Hinweisen; eine frühere Banklagernd- Vereinbarung ist bei saldierten Kontobeziehungen nicht mehr massgebend, vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002 E. 2.4).
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Nach der bundesgerichtlichen Praxis – im Zusammenhang mit Verfügungen, die einer Bank mitgeteilt wurden – wird die Beschwerdefrist bereits ausge- löst, wenn der Berechtigte (ohne Wohnsitz oder Zustellungsdomizil in der Schweiz) hinreichende Kenntnis von der Existenz eines ihn betreffenden Rechtshilfeersuchens hat, auch wenn die Rechtshilfeverfügung ihm noch nicht zugestellt worden ist, weil er die Möglichkeit hat, sich den Text der Verfügung unverzüglich bei der Bank zu beschaffen (BGE 124 II 124 E. 2d/aa–cc; 120 Ib 183 E. 3a). Diese Kenntnis wird dem Berechtigten in der Regel durch die Mitteilung der Bank verschafft; sie kann aber auch durch eine andere Informationsquelle erfolgen, sofern diese gleichermassen ver- trauenswürdig und sicher erscheint. Dies ist zumindest für den wirtschaftlich Berechtigten bzw. die für das Konto vertretungsberechtigten Personen sowie deren Rechtsvertreter zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 1A.108/2000 vom 12. September 2000 E. 2d).
E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin hat weder Sitz in der Schweiz noch hat sie im Rechtshilfeverfahren (d.h. vor Erlass der Schlussverfügung) ein Zustellungs- domizil in der Schweiz bezeichnet. Im Einklang mit der vorstehend erläuter- ten Rechtsprechung wurde vorliegend die angefochtene Schlussverfügung folgerichtig der Bank D. AG zugestellt (Verfahrensakten, Rubrik 16.1, pag. 0006 bzw. 0008). Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärten in der Beschwerde, dass sie erst mit der Einsicht in die Akten am 9. September 2022 effektiv Kenntnis von der Schlussverfügung vom 4. August 2022 betreffend die Beschwerdeführerin erhalten hätten (act. 1 S. 4; vgl. auch supra lit. K). Was die Rechtsvertreter aber überhaupt dazu veranlasst hatte, sich mit Schreiben vom 6. September 2022 (s. supra lit. J) bei der Bundesanwalt- schaft – unter Beilage einer undatierten Vollmacht «betreffend Rechtshilfe- verfahren» – danach zu erkundigen, ob ein Rechtshilfeverfahren betreffend die Beschwerdeführerin hängig sei, legten sie weder gegenüber der ausfüh- renden Behörde noch gegenüber der Beschwerdeinstanz offen.
E. 3.3.3 Mit der Beschwerde beantragten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin gleichzeitig die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem von der LL. Ltd. eingeleiteten Beschwerdeverfahren RR.2022.166 gegen die ebenfalls am 4. August 2022 erlassene Schlussverfügung betref- fend die LL. Ltd. Mit dieser Schlussverfügung wurde die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Konto der LL. Ltd. bei der Bank QQ. SA an die portugiesischen Behörden angeordnet (RR.2022.166, Verfahrensakten, Rubrik 16.2, pag. 0001 ff.).
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Beiden angefochtenen Schlussverfügungen vom 4. August 2022 liegt dasselbe portugiesische Rechtshilfeersuchen vom 22. Februar 2022 zugrunde, welches durch die Beschwerdegegnerin teilweise gleich und teilweise unterschiedlich geschwärzt worden war (s. RR.2022.166, Verfah- rensakten, Rubrik 1, franz. Übersetzung, S. 1 ff.). Beide Schlussverfügungen betreffen dasselbe Strafverfahren gegen B. wegen Geldwäscherei, für wel- ches die portugiesische Generalstaatsanwaltschaft mit Rechtshilfeersuchen vom 22. Februar 2022 unter anderem die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank D. AG und die Konten der LL. Ltd. bei der Bank QQ. SA beantragt hatte. Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sind auch die Rechtsvertreter der LL. Ltd. im Beschwerdeverfahren RR.2022.166, weshalb die Kenntnis der betreffenden Akten vorliegend ohne weiteres vorausgesetzt werden kann. PP., Direktor der Beschwerdeführerin sowie der LL. Ltd., hat sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die LL. Ltd. die – jeweils undatierte – Vollmacht unterschrieben (s. RR.2022.166, Verfahrensakten, Rubrik 14.1.1, pag. 0002). Ebenso hat PP. sowohl die von der Rechtshilfe betroffenen Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank D. AG als auch diejenigen der LL. Ltd. (ehemals RR. Ltd.) bei Bank SS. Ltd., welche später von der Bank QQ. SA übernommen wurde, eröffnet.
E. 3.3.4 Im Rechtshilfeverfahren betreffend die LL. Ltd., welches dem Beschwerde- verfahren RR.2022.166 zugrunde liegt, wurde PP. bzw. die LL. Ltd. gemäss eigenen Angaben am 5. August 2022 via Bank QQ. SA über das Rechtshil- feverfahren und die sie betreffende Rechtshilfemassnahme informiert (RR.2022.166, act. 1 S. 5). Mit Schreiben der Bundesanwaltschaft vom
12. August 2022 erhielten die Rechtsvertreter der LL. Ltd. auf entsprechen- des Gesuch hin Einsicht in die diese betreffenden Akten. Darin enthalten waren namentlich die Schlussverfügung vom 4. August 2022 betreffend die LL. Ltd. und das portugiesische Rechtshilfeersuchen vom 22. Februar 2022, welches, wie bereits ausgeführt, auch der angefochtenen Schlussverfügung vom 4. August 2022 betreffend die Beschwerdeführerin zu Grunde liegt und teilweise gleich wie das Rechtshilfeersuchen in den Akten betreffend die Beschwerdeführerin und teilweise unterschiedlich geschwärzt war (RR.2022.166, Verfahrensakten, Rubrik 14.1.1, pag. 0003 ff.). Im Rechtshilfeersuchen, in welchem die Rechtsanwälte als Rechtsvertreter der LL. Ltd. Mitte August 2022 Einsicht genommen hatten, waren hinsichtlich der geschilderten verdächtigen Transaktionen betreffend die Beschwerde- führerin die genauen Angaben zu deren Konto (d.h. Kontonummer und Bank) geschwärzt. Ebenso waren auch alle beantragten Rechtshilfemassnahmen
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geschwärzt, soweit sie keinen direkten Bezug zur LL. Ltd. aufwiesen, darun- ter fielen somit auch die beantragten Rechtshilfemassnahmen betreffend die Beschwerdeführerin. Auch aus dieser geschwärzten Version des Rechtshil- feersuchens ging allerdings eindeutig der Verdacht der portugiesischen Strafverfolgungsbehörde hervor, wonach die vorliegende Beschwerdeführe- rin (A. Ltd.), welche zusammen mit der BB. Immobilienprojekte in Angola entwickle, auf Kosten der BB. gespiesen worden sei, und sie von ihrem Konto am 24. Dezember 2013 USD 10 Mio. auf das Konto des unter Geld- wäschereiverdacht stehenden B. überwiesen habe. Weiter war darin zu lesen, weshalb die von der Beschwerdeführerin für diese Transaktion abge- gebene Erklärung die portugiesischen Strafverfolgungsbehörden nicht zu überzeugen vermocht habe (RR.2022.166, Verfahrensakten, Rubrik 1, franz. Übersetzung, S. 7 ff.). Anhand dieser Informationen konnte PP. bzw. die Beschwerdeführerin auch ohne die geschwärzten Angaben zu Kontonum- mer und Bank ausfindig machen, welche Konten der Beschwerdeführerin vom Geldwäschereivorwurf der portugiesischen Behörden betroffen waren.
E. 3.3.5 PP. bzw. die Beschwerdeführerin war demnach (spätestens) Mitte August 2022 der Verdacht der portugiesischen Behörden bekannt, wonach vom im Rechtshilfeersuchen bezeichneten Konto der LL. Ltd. an den aufgeführten Daten im 2017 Bestechungsgelder auf die genau bezeichneten Konten der zwei angolanischen Beamten überwiesen worden sein sollen. (Spätestens) Mitte August 2022 wusste PP. bzw. die Beschwerdeführerin auch, dass auf- grund dieses Verdachts die portugiesische Generalstaatsanwaltschaft die Schweizer Behörden um rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend im Rechtshilfeersuchen bezeichneten Konto der LL. Ltd. ersucht und die Beschwerdegegnerin nach der Edition der Unterlagen mit Schluss- verfügung vom 4. August 2022 die rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet hatte. Vor diesem Hintergrund musste PP. bzw. die Beschwerdeführerin bereits Mitte August 2022 davon ausgehen, dass die von der portugiesischen Generalstaatsanwaltschaft beantragten und von der Beschwerdegegnerin geschwärzten Rechtshilfemassnahmen die Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank D. AG betrafen. Da die Beschwerdegegnerin im Rechtshilfever- fahren betreffend die LL. Ltd. das Mitteilungsverbot am 13. Juli 2022 aufhob und am 4. August 2022 die rechthilfeweise Herausgabe verfügte, musste PP. bzw. die Beschwerdeführerin überdies bereits Mitte August 2022 annehmen, dass auch im Falle der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin einen Entscheid über die Gewährung der Rechtshilfe betreffend die Kontounterla- gen der Beschwerdeführerin gefällt haben könnte. Mit anderen Worten musste PP. bzw. die Beschwerdeführerin bereits ab Mitte August 2022 mit
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einem sie betreffenden Rechtshilfeverfahren und insbesondere auch mit einer sie betreffenden Rechtshilfeverfügung der Beschwerdegegnerin rechnen.
E. 3.3.6 Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorgehen, bis am 6. September 2022 zuzuwarten, um sich bei der Beschwerdegegnerin betreffend das Rechtshilfeverfahren zu erkundigen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Anders zu entscheiden, würde vorliegend bedeuten, dass die Beschwerdeführerin es selber in der Hand hätte, den Zeitpunkt der «effekti- ven Kenntnisnahme» zu steuern, was aus verschiedenen Gründen nicht zulässig sein kann. So wäre dies nicht mit dem Gebot der Rechtssicherheit vereinbar. Neben dem Gebot von Treu und Glauben würde insbesondere auch das Beschleunigungsgebot im Rechtshilfeverfahren im Sinne von Art. 17a IRSG dagegensprechen. Die Beschwerdeführerin hatte bereits Mitte August 2022 hinreichende Kenntnis von der Existenz eines sie betreffenden Rechtshilfeverfahrens und es lag an ihr, sich umgehend bei der Beschwer- degegnerin, allenfalls bei ihrer ehemaligen Bank, nach der sie betreffenden Rechtshilfeverfügung zu erkundigen.
E. 3.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde vom 10. Oktober 2022 als offensichtlich verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen, wie den nachfolgenden Erwägungen 5 zu entnehmen ist.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren RR.2022.166 (act. 1 S. 3 und 31).
E. 4.2 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein- fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom
26. Mai 2003, E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.42-43 und BP.2012.77-78 vom 6. Februar 2013 E. 1). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.13, BV.2014.22, BP.2014.27 vom 15. September 2014 E. 1).
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E. 4.3 Da vorliegend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, ist das Gesuch auf Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren RR.2022.166 bereits aus die- sem Grund abzuweisen bzw. es ist darauf nicht einzutreten.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips (act. 1 S. 6, 10, 12 ff.).
E. 5.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedi- tion») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersu- chenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Es ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern
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präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraus- setzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermitt- lung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 5.2.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). Der Inhaber hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachge- rechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwir- ken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehr- lich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch aus- reichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Kommt ein Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdever- fahren sein Rügerecht verwirkt. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa
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S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).
E. 5.3 Gemäss der vorstehenden Sachdarstellung hat die in Angola investierende und unter Korruptionsverdacht stehende Beschwerdeführerin von ihrem Konto Nr. 1 bei der Bank D. AG am 24. Dezember 2013 USD 10 Mio. auf das Konto des unter Geldwäschereiverdacht stehenden B. überwiesen. Sodann sollen vom Konto der LL. Ltd., welche die gleichen Investoren wie die Beschwerdeführerin habe, zwischen Juli und September 2017 mutmass- lich Bestechungsgelder auf Konten der angolanischen Staatsbürger MM., ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der Bank OO., und NN., Berater des Büros des Richterrats am […], überwiesen worden sein. Damit liegt der Verdacht nahe, dass dieselben Investoren nicht nur vor der einstweilen bekannten verdächtigten Transaktion im Dezember 2013 sondern auch danach über die Konten der Beschwerdeführerin verdächtige Überweisun- gen veranlasst haben könnten. Darüber hinaus führen die portugiesischen Behörden im Rechtshilfeersuchen weitere Überweisungen aus den Jahren 2016 bis 2020 auf. Zu Recht geht die Beschwerdegegnerin von einem mutmasslichen Deliktszeitraum von 2013 bis 2020 aus. Vor diesem Hinter- grund erstreckt sich das Untersuchungsinteresse der portugiesischen Strafverfolgungsbehörde ebenfalls auf die Unterlagen der Konten der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2013 und in den folgenden Jahren. Ange- sichts des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Ausmasses aber auch der Natur der untersuchten Delikte ist ausserdem nicht zu beanstanden, dass sich die zu übermittelnden Unterlagen aus dem Jahre 2013 zur Hauptsache auch auf den Zeitraum vor der einstweilen bekannten ersten geldwäscherei- verdächtigen Transaktion vom 24. Dezember 2013 beziehen. Auch erscheint die Leistung von Korruptionsgeldern im Vorfeld der vorgenannten geldwä- schereiverdächtigen Transaktion durchaus als denkbar, wenn nicht gar naheliegend. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sind weiter die Unterlagen über Kontenbewegungen nach der letzten verdächtigen Transaktion, welche der untersuchenden Behörde einstweilen bekannt ist, von Interesse für deren Strafuntersuchung. So können diese Unterlagen namentlich wichtig sein, um die deliktische Herkunft bzw. Surrogatfunktion von Vermögenswerten zu beurteilen (s. zum Ganzen auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 723, S. 799 ff., m.w.H.). Da die Beschwerdeführerin und das im Rechtshilfeersuchen aufgeführte Konto Nr. 1 aufgrund der verdächtigen Transaktionen direkt sowie über die hinter ihr stehenden Personen in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, sind die portugiesischen Behörden grundsätzlich über alle Transaktionen auf diesem Konto sowie auf den weiteren Konten der Beschwerdeführerin zu informieren (s. supra E. 5.2.1), wie die Beschwerdegegnerin zurecht ausführt. Die betreffenden
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Kontoauszüge und -eröffnungsunterlagen sind zum Zweck der Rechtshilfe, d.h. zur Abklärung des Geldflusses sowie zur Ermittlung der an den fragli- chen Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten unerlässlich. Es ist nicht zulässig, den ausländischen Strafverfolgungsbehörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (s. supra E. 5.2.1), so wie dies die Beschwerdeführerin annimmt. Was die Beschwerdeführerin gegen eine weite Auslegung des portugiesischen Rechtshilfeersuchens vorbringt (act. 1 und 15), zielt an der Sache vorbei. Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Schlussverfügung von S. 3 bis S. 5, weshalb aus ihrer Sicht sowohl in sachlicher, persönlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht ein ausreichender Zusammenhang zwischen den zur Diskussion stehenden Kontounterlagen und den von den portugiesischen Behörden untersuchten Strafverfahren bestehe. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die entsprechende Argumentation der Beschwerdegegnerin ablehnt, vermag ihre Kritik an die Beschwerdegegnerin nicht zu rechtfertigen, diese habe sich mit den herauszugebenden Unterlagen nicht auseinandergesetzt.
Soweit die Beschwerdeführerin aus den Kontoeröffnungsunterlagen ein- zelne Unterlagen aufführt, welche ihrer Ansicht nach nicht zu übermitteln seien (act. 1 S. 13 ff. Rz. 38 a. bis t.; S. 25 ff. Rz. 90 a. bis z.), bleibt festzu- halten, dass sie in diesem Zusammenhang zur Begründung lediglich geltend macht, diese Unterlagen seien von der ersuchenden Behörde nicht verlangt worden und/oder ausserhalb des zeitlich relevanten Rahmens von Septem- ber 2013 bis Dezember 2013. Diesbezüglich sind ihr zunächst die vorste- henden Erwägungen entgegenzuhalten. Dass die von ihr im Einzelnen aufgeführten Unterlagen für das portugiesische Strafverfahren mit Sicherheit nicht potentiell erheblich wären, hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Argu- mentation überdies nicht aufgezeigt. Im Gegenteil können namentlich die von ihr genannten Unterlagen zu ihrer Gesellschaftsstruktur und Drittgesell- schaften Auskunft über die wirtschaftliche Berechtigung an Vermögenswer- ten und allfällige wirtschaftliche Verflechtungen an und zwischen juristischen Personen geben, weshalb sie geeignet sind, die portugiesische Strafunter- suchung voranzutreiben. Da im Strafverfahren die Rekonstruktion der Fakten im Mittelpunkt steht, geht auch ihr Einwand fehl, verschiedene Unter- lagen seien nicht mehr zeitgemäss (act. 1 S. 15 Rz. 38 t.; S. 27 Rz. 90 s.). Da der Geldfluss über die Konten der Beschwerdeführerin analysiert und rekonstruiert werden soll, erstreckt sich das Untersuchungsinteresse der ersuchenden Behörde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch auf die Bestätigungen von Wertpapierlieferungen. Dasselbe gilt zur Korrespondenz zwischen der Bank und der Beschwerdeführerin betreffend
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Transaktionen. Dass die Dokumentation der Interaktionen zwischen der Bank und der Beschwerdeführerin für das portugiesische Strafverfahren mit Sicherheit nicht potentiell erheblich wären, hat die Beschwerdeführerin mit ihren pauschalen Bestreitungen schliesslich nicht aufgezeigt. Zu ergänzen bleibt, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, son- dern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (s. supra E. 5.2.1). Bei den Dokumenten, welche – wie die Beschwerdeführerin moniert (act. 1 S. 15 Rz. 38 S. 27 Rz. 90 r.) – kaum oder schwer lesbar sind, handelt sich im Wesentlichen um Ausweiskopien (Passkopien) als Beilage zu den Erklä- rungen zu den wirtschaftlich Berechtigten (Verfahrensakten, Rubrik 5, pag. 003637_00115; 003637_00819 ff.), was ohne Weiteres erkennbar ist. Deren potentielle Erheblichkeit kann entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin auch dann abschliessend beurteilt werden, wenn ein Teil nicht lesbar ist. Auch an diesen Unterlagen besteht offensichtlich ein Ermittlungsinteresse. Die jährlichen Vermögensübersichten und -auszüge erlauben der ausländischen Strafverfolgungsbehörde sodann, sich einen Überblick über die Entwicklung und Zusammensetzung des Vermögens auf den Konten zu verschaffen, weshalb sie entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund geeignet sind, die ausländi- sche Strafuntersuchung voranzutreiben.
Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, namentlich des Über- massverbots, liegt nach dem Gesagten nicht vor. Soweit die Beschwerde- führerin mit ihrer Beschwerde namentlich eine zeitliche und sachliche Begrenzung der herauszugebenen Kontounterlagen beantragte, erwiese sich diese als unbegründet und wäre abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 26. Oktober 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Dunjic und Rechtsanwältin Gina Moll
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2022.192
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Sachverhalt:
A. Die portugiesische Generalstaatsanwaltschaft führt gegen B. ein Strafver- fahren wegen Geldwäscherei gemäss Art. 368-A des Strafgesetzbuches von Portugal. Als Vortaten nennt sie Korruption angolanischer Amtsträger und Beamter sowie Steuerbetrug (Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 1, franz. Übersetzung, S. 2).
Zusammenfassend verdächtigt die portugiesische Strafverfolgungsbehörde B. aufgrund von dessen Verbindungen und der von ihm kontrollierten Gesell- schaften zu den portugiesischen Banken bzw. zum portugiesischen Finanz- system Gelder aus Bestechung und Steuerbetrug gewaschen zu haben (Verfahrensakten, Rubrik 1, franz. Übersetzung, S. 2). Sie nimmt an, dass B. diverse Konten in seinem Namen und im Namen der von ihm kontrollierten Gesellschaften eröffnet habe, auf welchen er die Vermögenswerte ehemali- ger angolanischer Amtsträger treuhänderisch verwalte (S. 3). Nach ihren Informationen ist B. des Weiteren auch wegen Korruption eines Staatsan- walts/Richters angezeigt worden, weil er in seiner Funktion bei der Bank C. S.A. jenem als Gegenleistung für die Einstellung der Strafuntersuchung gegen angolanische politische Führungskräfte einen Posten in der Bank an- geboten habe (S. 3).
B. In diesem Zusammenhang ersuchte die portugiesische Generalstaatsan- waltschaft mit Rechtshilfeersuchen vom 22. Februar 2022, übermittelt mit Schreiben vom 11. März 2022, eingegangen am 16. März 2022, direkt die Bundesanwaltschaft um diverse Rechtshilfemassnahmen, namentlich um Übermittlung nachfolgender Auskünfte und Kontounterlagen betreffend die auf die A. Ltd. lautende Kontobeziehung Nr. 1 bei der Bank D. AG (Verfah- rensakten, Rubrik 1, franz. Übersetzung, S. 10):
- Ermittlung aller Kontoinhaber, wirtschaftlich Berechtigter, Zugangs-, Unterschrifts- und Zeichnungsberechtigter (Bevollmächtigter), unter jeweiliger Angabe von deren persönlichen Koordinaten, sowie die Kontoeröffnungs- und die Identifikationsunterlagen, jeweils in Kopie - Auskunft über das Datum der Kontoeröffnung und der allfälligen Saldierung - Kontoauszüge vom 1. September 2013 bis 31. Dezember 2013.
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Zur Begründung im Einzelnen hielt die ersuchende Behörde im Rechtshil- feersuchen fest, dass B., ein portugiesisch-angolanischer Doppelbürger, Verwaltungsratsmitglied der Banken C. S.A. und E. gewesen sei (Verfahren- sakten, Rubrik 1, franz. Übersetzung, S. 3). B. habe weiter die Funktion des Generaldirektors bei der Bank F., Angola, innegehabt. B. habe insbesondere die Konten der G. Sarl verwaltet, welche Beteiligungen bei mehreren Bankinstituten habe, so 96,5 % an der Bank E., 19,8 % an der Bank H. und 1,99 % an der Bank C. S.A. über die I. SGPS, an welcher die G. Sarl mit 19,4 % beteiligt sei (S. 3). B. sei auch der wirtschaftlich Berechtigte an der J. Sarl, ein SPV (special purpose vehicle), und der K. Sarl. Die Verwaltungsräte dieser Gesellschaften, so L., M., N., O. und P., hätten Verbindung zu B. und seien auch Organe der Banken H. und E. Die vorgenannten Personen seien auch an der Q. SA beteiligt (S. 4). Die J. Sarl halte seit 2018 die R. Lda. (S. 6).
Im Zusammenhang mit der S., welche an der G. Sarl und damit an der der Hauptaktionärin der Bank E. beteiligt sei, führt die ersuchende Behörde aus, die S.1 Limited sei von der S. LLP errichtet und formell von der S.2 Limited über die S.3 Limited mit Sitz in Grossbritannien verwaltet worden (S. 4). Der Generaldirektor der S. LLP sei ein bulgarischer Staatsangehöriger namens T., welcher direkt oder über russische Banken und Gesellschaften diverse Finanzierungen für Angola und für spezifische Projekte wie den Bau des Staudamms Z./Angola in Zusammenarbeit mit AA. oder die Raffinerie in Y./Angola in Zusammenarbeit mit der staatlichen Gesellschaft BB. verhan- delt habe (S. 4 f.). Die portugiesische Strafverfolgungsbehörde geht davon aus, dass sich die angolanischen Amtsträger diese Finanzierungen im Austausch gegen die Gewährung von Vorteilen an die S. und den von ihr kontrollierten Gesellschaften schliesslich angeeignet hätten (S. 5).
In diesem Lichte sind nach Darstellung der portugiesischen Behörde die bisher festgestellten Überweisungen von und ab Konten zu lesen, welche auf B. lauten oder auf welche er zugreifen kann (S. 5 ff.):
- EUR 11,5 Mio. am 14. Dezember 2016 vom Konto [geschwärzt] der S.1 Limited bei der Bank [geschwärzt], London, auf das Konto [ge- schwärzt], auf welches B. zugreifen kann; - EUR 16‘793‘726.25 vom Konto [geschwärzt], an welchem die CC. SA beteiligt sei, bei der Bank E. auf das Konto [geschwärzt] der G. Sarl, auf welches B. zugreifen kann; - EUR 1‘222‘356.32 am 24. Oktober 2019 vom Konto [geschwärzt], an welchem die DD. S.A. bei der Bank E., auf das Konto [geschwärzt] der G. Sarl, auf welches B. zugreifen kann;
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- insgesamt ca. EUR 30 Mio. ab 2016 auf Konten in Luxemburg, auf welchen B. zugreifen kann; - mehrere Abflüsse ab 2016 ab Konten in Luxemburg auf Konten in Portugal der CC. SA (insgesamt ca. EUR 2 Mio.) und der R. Lda. (ins- gesamt ca. EUR 0,5 Mio.); - EUR 16,8 Mio. am 16. September 2019 vom Konto [geschwärzt] der CC. SA bei der Bank E. zum Herrschaftsbereich von B. in Luxemburg; - EUR 7‘686‘739,96 am 3. September 2020 von den Konten in Luxemburg auf das Konto [geschwärzt] der G. Sarl in der Schweiz; - EUR 725‘000.-- von den Konten in Luxemburg auf das Konto [ge- schwärzt] von B. in der Schweiz; - EUR 0,2 Mio. am 19. Juli 2019 von den Konten in Luxemburg auf das Konto [geschwärzt] von N., Verwalter der J. Sarl, in der Schweiz.
Die portugiesische Strafverfolgungsbehörde äussert insbesondere den Ver- dacht, dass die A. Ltd. mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln, welche zusammen mit der BB. Immobilienprojekte in Angola entwickle, auf Kosten der BB. gespiesen worden sei (S. 7). Vom Konto Nr. 1 der A. Ltd. bei der Bank D. AG in Zürich seien am 24. Dezember 2013 USD 10 Mio. auf das Konto [geschwärzt] von B. bei der Bank [geschwärzt] transferiert worden. Dazu führt die portugiesische Behörde aus, dass diese Transaktion als Rück- zahlung eines Darlehens deklariert worden sei, welches B. persönlich gewährt haben soll, um Liquiditätsschwierigkeiten eines laufenden Immobili- enprojekts in Angola zu überwinden. Den portugiesischen Behörden zufolge ist der geltend gemachte Hintergrund dieser Zahlung an B. nur schwer nach- vollziehbar, zumal in diesem Immobilienprojekt die staatliche Gesellschaft BB. als Partnerin involviert gewesen sein soll, welche zum fraglichen Zeit- punkt keine Liquiditätsschwierigkeiten gehabt haben soll (S. 7). Von einem israelischen Konto der A. Ltd seien auch Vermögenswerte auf ein angolani- sches Konto der EE. Lda., Angola, bei der Bank [geschwärzt] in Angola über- wiesen worden, welche zwei chinesischen Staatsbürgern gehöre und einen Bauvertrag mit der A. SA abgeschlossen habe (S. 8 f.).
Die A. Ltd. werde von den israelischen Investoren FF., GG., HH., II., JJ. und KK. gehalten (S. 7). Diese israelischen Staatsbürger sollen Verbindungen zur LL. Ltd. haben, welche Inhaberin des Kontos [geschwärzt] bei der Bank [geschwärzt] sei. Von diesem Konto seien zwischen Juli und September 2017 Gelder auf Konten der angolanischen Staatsbürger MM. und NN. bei der Bank [geschwärzt] überwiesen worden. Vom Konto [geschwärzt] der LL. Ltd. sei am 8. September 2017 eine Überweisung auf das Konto [ge- schwärzt] bei der Bank [geschwärzt] von MM., ein ehemaliges
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Verwaltungsratsmitglied der Bank OO., erfolgt (S. 8). Vom Konto [ge- schwärzt] der LL. Ltd. bei der Bank [geschwärzt] seien am 5. Juli 2017 EUR 50‘000.--, am 17. August 2017 EUR 10‘000.-- und am 13. September 2017 EUR 20‘000.-- auf das Konto [geschwärzt] bei der Bank [geschwärzt] von NN., Berater des Büros des Richterrats am […]), überwiesen worden (S. 8).
C. Mit Schreiben vom 1. April 2022 ersuchte die Bundesanwaltschaft das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»), ihr den Vollzug des portugiesi- schen Rechtshilfeersuchens zu delegieren (s. Verfahrensakten, Rubrik 2). Mit Verfügung vom 6. April 2022 übertrug das BJ das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (Verfahrensakten, Rubrik 2).
D. Mit Eintretensverfügung vom 21. April 2022 trat die Bundesanwaltschaft auf das portugiesische Rechtshilfeersuchen ein und hielt fest, sie werde die Voll- zugsmassnahmen in separaten Verfügungen anordnen (Verfahrensakten, Rubrik 4.1).
E. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2022 («Herausgabepflicht [Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 263 ff. StPO] und Mitteilungsverbot [Art. 12 Abs. 1 und 18 IRSG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 StPO] in Rechtshilfesachen») verpflichtete die Bundesanwaltschaft die Bank D. AG zur Herausgabe folgender Bankun- terlagen betreffend das auf die A. Ltd. lautende Konto Nr. 1 und die Bankbe- ziehungen, bei welchen die A. Ltd. a) Vertragspartei ist oder war b) als wirtschaftlich Berechtigte erfasst ist oder war, c) zeichnungs- oder unter- schriftsberechtigt ist oder war d) Kontrollinhaberin einer juristischen Person oder Personengesellschaft ist oder war (Verfahrensakten, Rubrik 5.2.0, pag. 0001 ff.):
«1. Eröffnungsunterlagen, KYC-Dokumente, Vermögensauszüge, inklusive allfälli- ger nachträglicher Anpassungen (vgl. Anhang 1: Stufe 1), insbesondere:
- Basisvertrag - Kontoeröffnungsverträge - Depoteröffnungsverträge - Identifikation des Vertragspartners - Existenznachweis für juristische Personen - Formulare A/I/K/R/S/T
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- QI- und andere Quellensteuerformulare - Vollmachten - Unterschriftenkarten - Korrespondenzinstruktionen - Mietverträge für Schliessfächer - Kreditverträge - Treuhandverträge - Mandatsverträge - Kreditkartenverträge - E-Banking-Verträge - Allgemeine Geschäftsbedingungen - die vollständige Dokumentation im Sinne des 5. Kapitels (insb. Art. 15 und Art. 16 Abs. 2) GwV-FINMA (insbesondere Kundenprofil, KYC-Dossier, Formu- lar der „due diligence" sowie die Kontakte mit dem Kunden [Kundengeschichte]) - Auszüge aus Presse-, Unternehmens- und Wirtschaftsinformationsportalen - Vermögensauszüge (inkl. einer detaillierten Aufstellung von Wertschriftentitel) von 01.01.2013 oder ab Eröffnung bis 31.12.2020 bzw. zu deren Saldierung per 31.12.
2. Kontoauszüge und Auszüge/Übersichten betreffend die Ein-/Auslieferung von Wertschriften von 01.01.2013 oder ab Eröffnung bis 31.12.2020 bzw. zu deren Saldierung (vgl. Anhang 1: Stufe 2)». Gleichzeitig erliess die Bundesanwaltschaft gegenüber dem Bankinstitut ein bis zum 30. September 2022 befristetes Mitteilungsverbot (Verfahrensakten, Rubrik 5.2.0, pag. 0004).
F. Mit eGov Eingabe vom 6. Mai 2022 reichte die Bank D. AG der Bundesan- waltschaft betreffend die auf die A. Ltd. lautenden Konto-/Depotbeziehungen Nr. 1, welche im Februar 2012 eröffnet und im Juli 2017 geschlossen wurde, und Nr. 2, welche im Juni 2012 eröffnet und im Juli 2017 geschlossen wurde, folgende Unterlagen ein (Verfahrensakten, Rubrik 5.2.0, pag. 00013 ff.):
«- Kontoeröffnungsunterlagen; - KYC-Dossiers; - Risk Assessments; - Kundenkontakte; - Kontoauszüge (Zeitraum: 01.01.2013 bis Kontosaldierung); - Depotauszüge (Zeitraum: 01.01.2013 bis Kontosaldierung); - Ein- und Auslieferungsanzeigen von Wertschriften (Zeitraum: 01.01.2013 bis Kontosaldierung), sofern vorhanden».
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Die Bank D. AG hielt in ihrer Eingabe sodann fest, dass sie «interne Doku- mente, welche lediglich administrative oder banktechnische Abläufe betref- fen», nicht beigelegt habe. Ebenso wenig habe sie die einzelnen Beilagen zu den Kundenkontakten beigelegt. Falls diese Unterlagen erwünscht seien, bat sie um entsprechende Mitteilung. In den Kontoeröffnungsunterlagen sowie in den Depotauszügen habe sie sodann einzelne Textpassagen geschwärzt, «weil diese Informationen beinhalten, die von Ihrer Verfügung nicht erfasst sind bzw. ausserhalb des angefragten Zeitraums liegen und deshalb auf Grund des schweizerischen Bankkundengeheimnisses abge- deckt werden müssen». Von der oben erwähnten Ausnahme abgesehen, habe sie die verlangten Unterlagen «gemäss den gesetzlichen Vorgaben ungeschwärzt ediert». Diese Unterlagen würden auch Informationen zu in der Verfügung nicht ausdrücklich genannten Drittpersonen wie beispiels- weise (ehemaligen) Mitarbeitenden der Bank enthalten. Sie gehe davon aus, dass «die Interessen und Rechte dieser Betroffenen vollumfänglich gewahrt bleiben». Abschliessend führte sie aus, dass sie auch nach Aufhebung des Mitteilungsverbotes, die ehemaligen Kontoinhaber infolge fehlender aktuel- ler Kontaktdaten nicht informieren könne (Verfahrensakten, Rubrik 5.2.0, pag. 0014).
G. Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 hob die Bundesanwaltschaft das Mittei- lungsverbot gegenüber der Bank D. AG auf und wies diese der guten Ordnung halber darauf hin, dass sie die Kontoinhaberin über die Rechtshil- femassnahme orientieren und die Zwischenverfügung übermitteln dürfe (Verfahrensakten, Rubrik 5.2.0, pag. 0026).
H. Mit Schlussverfügung vom 4. August 2022, Disp. Ziff. 1, entsprach die Bundesanwaltschaft dem portugiesischen Rechtshilfeersuchen. In Disp. Ziff. 2 ordnete sie die rechtshilfeweise Herausgabe folgender Bankunterla- gen betreffend die auf die A. Ltd. lautenden Bankbeziehungen Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank D. AG an die ersuchende Behörde an (Verfahrensakten, Rubrik 16.1, pag. 0001 ff.):
- Bankunterlagen betreffend die Bankverbindung Nr. 1: Eröffnungsunterlagen, KYC, Korrespondenz, Vermögensauszüge, Bestätigungen Wertpapier-Lieferung, Kontoauszug Konto-Nr. […] CHF, Kontoauszug Konto-Nr. […] USD, Kontoauszug Konto-Nr. […] USD, Kontoauszug Konto-Nr. […] EUR;
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- Bankunterlagen betreffend die Bankverbindung Nr. 2: Eröffnungsunterlagen, KYC, Korrespondenz, Vermögensauszüge, Kontoauszug Konto-Nr. […] USD.
I. Am 25. August 2022 erkundigte sich die Bank D. AG bei der Bundesanwalt- schaft telefonisch, ob diese im vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Sachverhaltskomplex ein nationales Verfahren führe, was die Bundesan- waltschaft verneint hat (RH.22.0046, Rubrik 5.2.0, pag. 0028).
J. Mit Schreiben vom 6. September 2022 und unter Beilage einer undatierten Vollmacht «betreffend Rechtshilfeverfahren» unterschrieben durch PP., Direktor der A. Ltd., teilten Rechtsanwalt Ivan Dunjic und Rechtsanwältin Gina Moll der Bundesanwaltschaft mit, die A. Ltd. zu vertreten und ersuchten um Mitteilung, ob ein Rechtshilfeverfahren gegen ihre Mandantschaft hängig sei. Soweit dies der Fall sei, ersuchten sie um Akteneinsicht (Verfahrensak- ten, Rubrik 14.2.1, pag. 0001 f.).
Mit Schreiben vom 8. September 2022 gewährte die Bundesanwaltschaft den Rechtsvertretern Einsicht in die Akten (Verfahrensakten, Rubrik 14.2.1, pag. 0003 f.).
K. Mit E-Mail vom 9. September 2022 erklärte die Rechtsvertreterin der A. Ltd. gegenüber der Bundesanwaltschaft, jene habe erst im Rahmen der Akten- einsicht von der Schlussverfügung vom 4. August 2022 Kenntnis genom- men, weshalb die Beschwerdefrist mit der effektiven Kenntnisnahme am
9. September 2022 ausgelöst worden sei. Sie gehe vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Rechtshilfe nicht vor Ablauf der laufenden Beschwerde- frist ausgeführt werde, und ersuchte die Bundesanwaltschaft um diesbezüg- liche Bestätigung (Verfahrensakten, Rubrik 14.2.1, pag. 0009).
Nach entsprechendem Hinweis (Verfahrensakten, Rubrik 14.2.1, pag. 0012) reichte die Rechtsvertreterin das vorstehende Ersuchen mit Schreiben vom
13. September 2022 in schriftlicher Form nach (Verfahrensakten, Rubrik 14.2.1, pag. 0014).
L. Mit Antwortschreiben vom 15. September 2022 wies die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass sich die zuständige Beschwerdeinstanz mit der aufgeworfe- nen Fristenfrage auseinanderzusetzen habe und die Bundesanwaltschaft
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keine die A. Ltd. betreffenden Akten rechtshilfeweise übermittle, was unpräjudiziell und ohne Anerkennung der Ausführungen der Rechtsvertrete- rin im Schreiben vom 13. September 2022 erfolge (Verfahrensakten, Rubrik 14.2.1, pag. 0016).
M. Gegen die Schlussverfügung vom 4. August 2022 lässt die A. Ltd. mit Ein- gabe vom 10. Oktober 2022 von Rechtsanwalt Ivan Dunjic und Rechtsan- wältin Gina Moll Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts erheben (act. 1).
Sie beantragt, Disp. Ziff. 1 und 2 seien aufzuheben und es seien höchstens die von ihr in der Beschwerde im Einzelnen bezeichneten Unterlagen an die ersuchende Behörde herauszugeben. Eventualiter beantragt sie, Disp. Ziff. 1 und 2 seien aufzuheben und es seien höchstens die weiter von ihr in der Beschwerde im Einzelnen bezeichneten Unterlagen an die ersuchende Behörde herauszugeben, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats (act. 1 S. 2 f.).
In prozessualer Hinsicht stellt die A. Ltd. den Antrag, das vorliegende Beschwerdeverfahren RR.2022.192 mit dem Beschwerdeverfahren RR.2022.166 im Zusammenhang mit der weiteren Schlussverfügung im Rechtshilfeverfahren RH.22.0046 betreffend die LL. Ltd. zu vereinigen (act. 1 S. 3). Zur Begründung führte sie aus, die Bundesanwaltschaft habe gleichzeitig mit der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung auch eine Schlussverfügung im Zusammenhang mit der LL. Ltd. erlassen. Diese Verfügung sei mit Beschwerdeschrift vom 5. September 2022 ebenfalls an- gefochten worden. Es handle sich um das Beschwerdeverfahren RR.2022.166. Da der vorliegenden Beschwerde und der zuvor im Namen der LL. Ltd. eingereichten Beschwerde ein nahezu identischer Sachverhalt zu Grunde liege und sich grösstenteils dieselben Rechtsfragen stellen würden, sei eine Verfahrensvereinigung sinnvoll und prozessökonomisch. Vor dem Hintergrund des engen rechtlichen und tatsächlichen Zusammen- hangs der einzelnen Beschwerden dränge sich für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Verfahrensvereinigung auf (act. 1 S. 31).
N. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022 stellt das BJ den Antrag, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies es auf die Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2022
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beantragt die Bundesanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 10).
O. Die Beschwerdeführerin hält mit Beschwerdereplik vom 15. Dezember 2022 an den mit Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (act. 15). Diese Ein- gabe wurde der Gegenseite mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 zur Kenntnis zugestellt (act. 16).
P. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Portugal und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom
20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1; EUeR) und das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Über- einkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll). Zur Anwendung kommen vorliegend auch die Art. 43 ff. des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) sowie das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen [SDÜ]; CELEXNr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur An- wendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehen- den Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La
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coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18- 21, 28- 40, 77, 109).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
2.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2)
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3.
3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG).
3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 524-535).
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der Rechtshilfe betroffenen Konten. Sie gilt daher von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV und ist entsprechend beschwerdelegitimiert.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Ver- fügung (Art. 80k IRSG). Gemäss Art. 80m Abs. 1 IRSG stellt die ausführende Behörde ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten (lit. a) sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustelldomizil in der Schweiz zu (lit. b). Art. 9 IRSV präzisiert diesbezüglich, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. Die Schlussverfügung betreffend Herausgabe von Bankunter- lagen an die ersuchende Behörde ist in einem solchen Fall jedoch auch bei
– wie vorliegend (vgl. supra lit. F) – bereits beendeter Bankverbindung dem betroffenen Bankinstitut zuzustellen (BGE 136 IV 16 E. 2.2; 130 II 505 E. 2.3 S. 507). Teilt die Bank dem ehemaligen Kunden den Erlass einer Verfügung auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses mit, so beginnt die Be- schwerdefrist grundsätzlich erst im Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme zu laufen (BGE 136 IV 16 E. 2.3, mit Hinweisen; eine frühere Banklagernd- Vereinbarung ist bei saldierten Kontobeziehungen nicht mehr massgebend, vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002 E. 2.4).
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Nach der bundesgerichtlichen Praxis – im Zusammenhang mit Verfügungen, die einer Bank mitgeteilt wurden – wird die Beschwerdefrist bereits ausge- löst, wenn der Berechtigte (ohne Wohnsitz oder Zustellungsdomizil in der Schweiz) hinreichende Kenntnis von der Existenz eines ihn betreffenden Rechtshilfeersuchens hat, auch wenn die Rechtshilfeverfügung ihm noch nicht zugestellt worden ist, weil er die Möglichkeit hat, sich den Text der Verfügung unverzüglich bei der Bank zu beschaffen (BGE 124 II 124 E. 2d/aa–cc; 120 Ib 183 E. 3a). Diese Kenntnis wird dem Berechtigten in der Regel durch die Mitteilung der Bank verschafft; sie kann aber auch durch eine andere Informationsquelle erfolgen, sofern diese gleichermassen ver- trauenswürdig und sicher erscheint. Dies ist zumindest für den wirtschaftlich Berechtigten bzw. die für das Konto vertretungsberechtigten Personen sowie deren Rechtsvertreter zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 1A.108/2000 vom 12. September 2000 E. 2d).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin hat weder Sitz in der Schweiz noch hat sie im Rechtshilfeverfahren (d.h. vor Erlass der Schlussverfügung) ein Zustellungs- domizil in der Schweiz bezeichnet. Im Einklang mit der vorstehend erläuter- ten Rechtsprechung wurde vorliegend die angefochtene Schlussverfügung folgerichtig der Bank D. AG zugestellt (Verfahrensakten, Rubrik 16.1, pag. 0006 bzw. 0008). Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärten in der Beschwerde, dass sie erst mit der Einsicht in die Akten am 9. September 2022 effektiv Kenntnis von der Schlussverfügung vom 4. August 2022 betreffend die Beschwerdeführerin erhalten hätten (act. 1 S. 4; vgl. auch supra lit. K). Was die Rechtsvertreter aber überhaupt dazu veranlasst hatte, sich mit Schreiben vom 6. September 2022 (s. supra lit. J) bei der Bundesanwalt- schaft – unter Beilage einer undatierten Vollmacht «betreffend Rechtshilfe- verfahren» – danach zu erkundigen, ob ein Rechtshilfeverfahren betreffend die Beschwerdeführerin hängig sei, legten sie weder gegenüber der ausfüh- renden Behörde noch gegenüber der Beschwerdeinstanz offen. 3.3.3 Mit der Beschwerde beantragten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin gleichzeitig die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem von der LL. Ltd. eingeleiteten Beschwerdeverfahren RR.2022.166 gegen die ebenfalls am 4. August 2022 erlassene Schlussverfügung betref- fend die LL. Ltd. Mit dieser Schlussverfügung wurde die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Konto der LL. Ltd. bei der Bank QQ. SA an die portugiesischen Behörden angeordnet (RR.2022.166, Verfahrensakten, Rubrik 16.2, pag. 0001 ff.).
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Beiden angefochtenen Schlussverfügungen vom 4. August 2022 liegt dasselbe portugiesische Rechtshilfeersuchen vom 22. Februar 2022 zugrunde, welches durch die Beschwerdegegnerin teilweise gleich und teilweise unterschiedlich geschwärzt worden war (s. RR.2022.166, Verfah- rensakten, Rubrik 1, franz. Übersetzung, S. 1 ff.). Beide Schlussverfügungen betreffen dasselbe Strafverfahren gegen B. wegen Geldwäscherei, für wel- ches die portugiesische Generalstaatsanwaltschaft mit Rechtshilfeersuchen vom 22. Februar 2022 unter anderem die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank D. AG und die Konten der LL. Ltd. bei der Bank QQ. SA beantragt hatte. Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sind auch die Rechtsvertreter der LL. Ltd. im Beschwerdeverfahren RR.2022.166, weshalb die Kenntnis der betreffenden Akten vorliegend ohne weiteres vorausgesetzt werden kann. PP., Direktor der Beschwerdeführerin sowie der LL. Ltd., hat sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die LL. Ltd. die – jeweils undatierte – Vollmacht unterschrieben (s. RR.2022.166, Verfahrensakten, Rubrik 14.1.1, pag. 0002). Ebenso hat PP. sowohl die von der Rechtshilfe betroffenen Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank D. AG als auch diejenigen der LL. Ltd. (ehemals RR. Ltd.) bei Bank SS. Ltd., welche später von der Bank QQ. SA übernommen wurde, eröffnet. 3.3.4 Im Rechtshilfeverfahren betreffend die LL. Ltd., welches dem Beschwerde- verfahren RR.2022.166 zugrunde liegt, wurde PP. bzw. die LL. Ltd. gemäss eigenen Angaben am 5. August 2022 via Bank QQ. SA über das Rechtshil- feverfahren und die sie betreffende Rechtshilfemassnahme informiert (RR.2022.166, act. 1 S. 5). Mit Schreiben der Bundesanwaltschaft vom
12. August 2022 erhielten die Rechtsvertreter der LL. Ltd. auf entsprechen- des Gesuch hin Einsicht in die diese betreffenden Akten. Darin enthalten waren namentlich die Schlussverfügung vom 4. August 2022 betreffend die LL. Ltd. und das portugiesische Rechtshilfeersuchen vom 22. Februar 2022, welches, wie bereits ausgeführt, auch der angefochtenen Schlussverfügung vom 4. August 2022 betreffend die Beschwerdeführerin zu Grunde liegt und teilweise gleich wie das Rechtshilfeersuchen in den Akten betreffend die Beschwerdeführerin und teilweise unterschiedlich geschwärzt war (RR.2022.166, Verfahrensakten, Rubrik 14.1.1, pag. 0003 ff.). Im Rechtshilfeersuchen, in welchem die Rechtsanwälte als Rechtsvertreter der LL. Ltd. Mitte August 2022 Einsicht genommen hatten, waren hinsichtlich der geschilderten verdächtigen Transaktionen betreffend die Beschwerde- führerin die genauen Angaben zu deren Konto (d.h. Kontonummer und Bank) geschwärzt. Ebenso waren auch alle beantragten Rechtshilfemassnahmen
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geschwärzt, soweit sie keinen direkten Bezug zur LL. Ltd. aufwiesen, darun- ter fielen somit auch die beantragten Rechtshilfemassnahmen betreffend die Beschwerdeführerin. Auch aus dieser geschwärzten Version des Rechtshil- feersuchens ging allerdings eindeutig der Verdacht der portugiesischen Strafverfolgungsbehörde hervor, wonach die vorliegende Beschwerdeführe- rin (A. Ltd.), welche zusammen mit der BB. Immobilienprojekte in Angola entwickle, auf Kosten der BB. gespiesen worden sei, und sie von ihrem Konto am 24. Dezember 2013 USD 10 Mio. auf das Konto des unter Geld- wäschereiverdacht stehenden B. überwiesen habe. Weiter war darin zu lesen, weshalb die von der Beschwerdeführerin für diese Transaktion abge- gebene Erklärung die portugiesischen Strafverfolgungsbehörden nicht zu überzeugen vermocht habe (RR.2022.166, Verfahrensakten, Rubrik 1, franz. Übersetzung, S. 7 ff.). Anhand dieser Informationen konnte PP. bzw. die Beschwerdeführerin auch ohne die geschwärzten Angaben zu Kontonum- mer und Bank ausfindig machen, welche Konten der Beschwerdeführerin vom Geldwäschereivorwurf der portugiesischen Behörden betroffen waren. 3.3.5 PP. bzw. die Beschwerdeführerin war demnach (spätestens) Mitte August 2022 der Verdacht der portugiesischen Behörden bekannt, wonach vom im Rechtshilfeersuchen bezeichneten Konto der LL. Ltd. an den aufgeführten Daten im 2017 Bestechungsgelder auf die genau bezeichneten Konten der zwei angolanischen Beamten überwiesen worden sein sollen. (Spätestens) Mitte August 2022 wusste PP. bzw. die Beschwerdeführerin auch, dass auf- grund dieses Verdachts die portugiesische Generalstaatsanwaltschaft die Schweizer Behörden um rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend im Rechtshilfeersuchen bezeichneten Konto der LL. Ltd. ersucht und die Beschwerdegegnerin nach der Edition der Unterlagen mit Schluss- verfügung vom 4. August 2022 die rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet hatte. Vor diesem Hintergrund musste PP. bzw. die Beschwerdeführerin bereits Mitte August 2022 davon ausgehen, dass die von der portugiesischen Generalstaatsanwaltschaft beantragten und von der Beschwerdegegnerin geschwärzten Rechtshilfemassnahmen die Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank D. AG betrafen. Da die Beschwerdegegnerin im Rechtshilfever- fahren betreffend die LL. Ltd. das Mitteilungsverbot am 13. Juli 2022 aufhob und am 4. August 2022 die rechthilfeweise Herausgabe verfügte, musste PP. bzw. die Beschwerdeführerin überdies bereits Mitte August 2022 annehmen, dass auch im Falle der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin einen Entscheid über die Gewährung der Rechtshilfe betreffend die Kontounterla- gen der Beschwerdeführerin gefällt haben könnte. Mit anderen Worten musste PP. bzw. die Beschwerdeführerin bereits ab Mitte August 2022 mit
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einem sie betreffenden Rechtshilfeverfahren und insbesondere auch mit einer sie betreffenden Rechtshilfeverfügung der Beschwerdegegnerin rechnen. 3.3.6 Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorgehen, bis am 6. September 2022 zuzuwarten, um sich bei der Beschwerdegegnerin betreffend das Rechtshilfeverfahren zu erkundigen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Anders zu entscheiden, würde vorliegend bedeuten, dass die Beschwerdeführerin es selber in der Hand hätte, den Zeitpunkt der «effekti- ven Kenntnisnahme» zu steuern, was aus verschiedenen Gründen nicht zulässig sein kann. So wäre dies nicht mit dem Gebot der Rechtssicherheit vereinbar. Neben dem Gebot von Treu und Glauben würde insbesondere auch das Beschleunigungsgebot im Rechtshilfeverfahren im Sinne von Art. 17a IRSG dagegensprechen. Die Beschwerdeführerin hatte bereits Mitte August 2022 hinreichende Kenntnis von der Existenz eines sie betreffenden Rechtshilfeverfahrens und es lag an ihr, sich umgehend bei der Beschwer- degegnerin, allenfalls bei ihrer ehemaligen Bank, nach der sie betreffenden Rechtshilfeverfügung zu erkundigen. 3.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde vom 10. Oktober 2022 als offensichtlich verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen, wie den nachfolgenden Erwägungen 5 zu entnehmen ist.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren RR.2022.166 (act. 1 S. 3 und 31).
4.2 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein- fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom
26. Mai 2003, E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.42-43 und BP.2012.77-78 vom 6. Februar 2013 E. 1). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.13, BV.2014.22, BP.2014.27 vom 15. September 2014 E. 1).
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4.3 Da vorliegend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, ist das Gesuch auf Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren RR.2022.166 bereits aus die- sem Grund abzuweisen bzw. es ist darauf nicht einzutreten.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips (act. 1 S. 6, 10, 12 ff.).
5.2
5.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedi- tion») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersu- chenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Es ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern
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präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraus- setzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermitt- lung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). 5.2.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). Der Inhaber hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachge- rechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwir- ken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehr- lich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch aus- reichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Kommt ein Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdever- fahren sein Rügerecht verwirkt. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa
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S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1). 5.3 Gemäss der vorstehenden Sachdarstellung hat die in Angola investierende und unter Korruptionsverdacht stehende Beschwerdeführerin von ihrem Konto Nr. 1 bei der Bank D. AG am 24. Dezember 2013 USD 10 Mio. auf das Konto des unter Geldwäschereiverdacht stehenden B. überwiesen. Sodann sollen vom Konto der LL. Ltd., welche die gleichen Investoren wie die Beschwerdeführerin habe, zwischen Juli und September 2017 mutmass- lich Bestechungsgelder auf Konten der angolanischen Staatsbürger MM., ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der Bank OO., und NN., Berater des Büros des Richterrats am […], überwiesen worden sein. Damit liegt der Verdacht nahe, dass dieselben Investoren nicht nur vor der einstweilen bekannten verdächtigten Transaktion im Dezember 2013 sondern auch danach über die Konten der Beschwerdeführerin verdächtige Überweisun- gen veranlasst haben könnten. Darüber hinaus führen die portugiesischen Behörden im Rechtshilfeersuchen weitere Überweisungen aus den Jahren 2016 bis 2020 auf. Zu Recht geht die Beschwerdegegnerin von einem mutmasslichen Deliktszeitraum von 2013 bis 2020 aus. Vor diesem Hinter- grund erstreckt sich das Untersuchungsinteresse der portugiesischen Strafverfolgungsbehörde ebenfalls auf die Unterlagen der Konten der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2013 und in den folgenden Jahren. Ange- sichts des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Ausmasses aber auch der Natur der untersuchten Delikte ist ausserdem nicht zu beanstanden, dass sich die zu übermittelnden Unterlagen aus dem Jahre 2013 zur Hauptsache auch auf den Zeitraum vor der einstweilen bekannten ersten geldwäscherei- verdächtigen Transaktion vom 24. Dezember 2013 beziehen. Auch erscheint die Leistung von Korruptionsgeldern im Vorfeld der vorgenannten geldwä- schereiverdächtigen Transaktion durchaus als denkbar, wenn nicht gar naheliegend. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sind weiter die Unterlagen über Kontenbewegungen nach der letzten verdächtigen Transaktion, welche der untersuchenden Behörde einstweilen bekannt ist, von Interesse für deren Strafuntersuchung. So können diese Unterlagen namentlich wichtig sein, um die deliktische Herkunft bzw. Surrogatfunktion von Vermögenswerten zu beurteilen (s. zum Ganzen auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 723, S. 799 ff., m.w.H.). Da die Beschwerdeführerin und das im Rechtshilfeersuchen aufgeführte Konto Nr. 1 aufgrund der verdächtigen Transaktionen direkt sowie über die hinter ihr stehenden Personen in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, sind die portugiesischen Behörden grundsätzlich über alle Transaktionen auf diesem Konto sowie auf den weiteren Konten der Beschwerdeführerin zu informieren (s. supra E. 5.2.1), wie die Beschwerdegegnerin zurecht ausführt. Die betreffenden
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Kontoauszüge und -eröffnungsunterlagen sind zum Zweck der Rechtshilfe, d.h. zur Abklärung des Geldflusses sowie zur Ermittlung der an den fragli- chen Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten unerlässlich. Es ist nicht zulässig, den ausländischen Strafverfolgungsbehörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (s. supra E. 5.2.1), so wie dies die Beschwerdeführerin annimmt. Was die Beschwerdeführerin gegen eine weite Auslegung des portugiesischen Rechtshilfeersuchens vorbringt (act. 1 und 15), zielt an der Sache vorbei. Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Schlussverfügung von S. 3 bis S. 5, weshalb aus ihrer Sicht sowohl in sachlicher, persönlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht ein ausreichender Zusammenhang zwischen den zur Diskussion stehenden Kontounterlagen und den von den portugiesischen Behörden untersuchten Strafverfahren bestehe. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die entsprechende Argumentation der Beschwerdegegnerin ablehnt, vermag ihre Kritik an die Beschwerdegegnerin nicht zu rechtfertigen, diese habe sich mit den herauszugebenden Unterlagen nicht auseinandergesetzt.
Soweit die Beschwerdeführerin aus den Kontoeröffnungsunterlagen ein- zelne Unterlagen aufführt, welche ihrer Ansicht nach nicht zu übermitteln seien (act. 1 S. 13 ff. Rz. 38 a. bis t.; S. 25 ff. Rz. 90 a. bis z.), bleibt festzu- halten, dass sie in diesem Zusammenhang zur Begründung lediglich geltend macht, diese Unterlagen seien von der ersuchenden Behörde nicht verlangt worden und/oder ausserhalb des zeitlich relevanten Rahmens von Septem- ber 2013 bis Dezember 2013. Diesbezüglich sind ihr zunächst die vorste- henden Erwägungen entgegenzuhalten. Dass die von ihr im Einzelnen aufgeführten Unterlagen für das portugiesische Strafverfahren mit Sicherheit nicht potentiell erheblich wären, hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Argu- mentation überdies nicht aufgezeigt. Im Gegenteil können namentlich die von ihr genannten Unterlagen zu ihrer Gesellschaftsstruktur und Drittgesell- schaften Auskunft über die wirtschaftliche Berechtigung an Vermögenswer- ten und allfällige wirtschaftliche Verflechtungen an und zwischen juristischen Personen geben, weshalb sie geeignet sind, die portugiesische Strafunter- suchung voranzutreiben. Da im Strafverfahren die Rekonstruktion der Fakten im Mittelpunkt steht, geht auch ihr Einwand fehl, verschiedene Unter- lagen seien nicht mehr zeitgemäss (act. 1 S. 15 Rz. 38 t.; S. 27 Rz. 90 s.). Da der Geldfluss über die Konten der Beschwerdeführerin analysiert und rekonstruiert werden soll, erstreckt sich das Untersuchungsinteresse der ersuchenden Behörde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch auf die Bestätigungen von Wertpapierlieferungen. Dasselbe gilt zur Korrespondenz zwischen der Bank und der Beschwerdeführerin betreffend
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Transaktionen. Dass die Dokumentation der Interaktionen zwischen der Bank und der Beschwerdeführerin für das portugiesische Strafverfahren mit Sicherheit nicht potentiell erheblich wären, hat die Beschwerdeführerin mit ihren pauschalen Bestreitungen schliesslich nicht aufgezeigt. Zu ergänzen bleibt, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, son- dern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (s. supra E. 5.2.1). Bei den Dokumenten, welche – wie die Beschwerdeführerin moniert (act. 1 S. 15 Rz. 38 S. 27 Rz. 90 r.) – kaum oder schwer lesbar sind, handelt sich im Wesentlichen um Ausweiskopien (Passkopien) als Beilage zu den Erklä- rungen zu den wirtschaftlich Berechtigten (Verfahrensakten, Rubrik 5, pag. 003637_00115; 003637_00819 ff.), was ohne Weiteres erkennbar ist. Deren potentielle Erheblichkeit kann entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin auch dann abschliessend beurteilt werden, wenn ein Teil nicht lesbar ist. Auch an diesen Unterlagen besteht offensichtlich ein Ermittlungsinteresse. Die jährlichen Vermögensübersichten und -auszüge erlauben der ausländischen Strafverfolgungsbehörde sodann, sich einen Überblick über die Entwicklung und Zusammensetzung des Vermögens auf den Konten zu verschaffen, weshalb sie entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund geeignet sind, die ausländi- sche Strafuntersuchung voranzutreiben.
Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, namentlich des Über- massverbots, liegt nach dem Gesagten nicht vor. Soweit die Beschwerde- führerin mit ihrer Beschwerde namentlich eine zeitliche und sachliche Begrenzung der herauszugebenen Kontounterlagen beantragte, erwiese sich diese als unbegründet und wäre abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 26. Oktober 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ivan Dunjic und Rechtsanwältin Gina Moll - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).