Auslieferung an Polen; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Sachverhalt
A. Mit formellem Auslieferungsersuchen vom 18. Februar 2021 ersuchte das Justizministerium der Republik Polen die Schweiz um Auslieferung des in der Schweiz wohnhaften polnischen Staatsangehörigen A. zwecks Vollstre- ckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Hrubieszow vom 22. Mai 2018. Der Verurteilung von A. lag zusammenge- fasst der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
A. führte in der Nacht vom 26. Juni 2015 zusammen mit B. und mit anderen, nicht identifizierten Personen 60'000 Zigarettenschachteln von der Ukraine nach Polen ein, ohne diese anzumelden. Dadurch entgingen der Staats- kasse Zollforderungen in der Höhe von PLN 49’973 (ca. CHF 11'700), Mehr- wertsteuererträge im Betrag von PLN 255'693 (ca. CHF 60'000) sowie Banderolensteuererträge im Wert von PLN 974'976 (ca. CHF 228'600). A. fuhr am 26. Juni 2015 in Z. (Polen) einen PKW der Marke […], Kennzei- chen […], obwohl gegen ihn ein Fahrverbot bestand.
B. Mit Schreiben vom 24. März 2021 ersuchte das Bundesamt für Justiz (nach- folgend «BJ») die polnischen Behörden um Übermittlung zusätzlicher Infor- mationen zum Verfahren gegen A. vor dem Amtsgerichts Hrubieszow (na- mentlich zur An-/Abwesenheit von A. an den Gerichtsverhandlungen, zu dessen Verteidigung durch einen Rechtsanwalt etc.; act. 4.2).
C. Mit Antwortschreiben vom 14. Mai 2021 reichte das polnische Justizministe- rium die vom BJ beantragten Ergänzungen zum Auslieferungsersuchen ein (act. 4.3).
D. In der Folge ersuchte das BJ mit Schreiben vom 7. Juli 2021 die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Luzern, A. zum Auslieferungsersuchen samt Er- gänzung einzuvernehmen (act. 4.4). Dieser wurde am 23. August 2021 zum Auslieferungsersuchen einvernommen. A. erklärte dazu, mit einer Ausliefe- rung an Polen nicht einverstanden zu sein (act. 4.5).
E. Mit Schreiben vom 6. September 2021 reichte Rechtsanwalt Daniele Moro für A. die Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein und ersuchte um seine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter (act. 4.6). Mit Schreiben
- 3 -
vom 30. September 2021 reichte Rechtsanwalt Moro dem BJ seine Hono- rarnote ein (act. 4.7).
F. Das BJ bewilligte mit Auslieferungsentscheid vom 6. Oktober 2021 die Aus- lieferung von A. an Polen für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 18. Februar 2021, ergänzt am 24. Mai 2021, zu- grunde liegenden Straftaten. In Disp. Ziff. 2 des Auslieferungsentscheids er- nannte das BJ Rechtsanwalt Moro zum unentgeltlichen Rechtsvertreter von A. und legte die Entschädigung wie beantragt auf Fr. 2'231.10 inkl. Auslagen und MWST fest (act. 4.8).
G. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 6. Oktober 2021 lässt A. mit Ein- gabe datiert vom 8. November 2021 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Staates. Er stellt dabei den Antrag auf un- entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (act. 1 S. 2).
H. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 18. November 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). Mit Schreiben vom
22. November 2021 wurde diese Eingabe dem Beschwerdeführer zur Kennt- nis gebracht (act. 5).
I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend.
- 4 -
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sec- tor-specificagreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom
7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektori- ellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Be- sitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom
27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
E. 1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Nach dem Günstigkeitsprinzip gelangt das innerstaatliche Recht auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E.2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 170 ff., 211 ff., 240 ff.).
E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des
- 5 -
VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 6. Oktober 2021 wurde vorliegend fristgerecht erhoben. Der Beschwerdeführer ist als Adres- sat des Auslieferungsentscheides ohne weiteres zu dessen Anfechtung legi- timiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihr Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2. m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt, dass das Auslieferungs- ersuchen in englischer Sprache verfasst sei und keiner nach Art. 23 EAUe vorgesehenen Sprache entspreche (act 1 S. 5). Es erschliesse sich ihm nicht, weshalb mit der materiellen Ergänzung nicht auch direkt eine formelle Korrektur verlangt worden sei. Die ersuchende Behörde habe alle Doku-
- 6 -
mente in deutscher Sprache eingereicht, jedoch beim Auslieferungsersu- chen als wichtigstem Dokument auf eine Übersetzung verzichtet. Miss- bräuchliches Verhalten auf Seiten der ersuchenden Behörde könne somit nicht ausgeschlossen werden. Folglich sei das Auslieferungsersuchen we- gen formeller Mängel abzulehnen (act. 1 S. 5).
4.2 Es trifft zu, dass das achtzeilige Auslieferungsersuchen vom 18. Feb- ruar 2021 auf Englisch verfasst ist, obwohl nach Art. 28 Abs. 5 IRSG auslän- dische Ersuchen (wie auch ihre Unterlagen) in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzu- reichen wären. Vorliegend ist indessen offensichtlich, dass der Inhalt des Auslieferungsersuchens allen Beteiligten verständlich war. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. So lag der ausführ- liche Antrag des Amtsgerichts Hrubieszow vom 14. Dezember 2020 auf Aus- lieferung des Beschwerdeführers zwecks Vollstreckung der Freiheitsstrafe mitsamt dem Urteil des Amtsgerichts Hrubieszow vom 22. Mai 2018, den weiteren Unterlagen und ergänzenden Informationen in deutscher und pol- nischer Sprache vor. Zudem befand sich in polnischer Sprache eine an die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes adres- sierte und vom 15. Februar 2021 datierte Vorversion des Auslieferungsersu- chens vom 18. Februar 2021 in den Auslieferungsunterlagen (act. 4.1). Durch die fehlende Übersetzung wurden folglich keine Rechte der auszulie- fernden Person beeinträchtigt noch ist ein missbräuchliches Verhalten des ersuchenden Staates ersichtlich (vgl. zu diesem Massstab Urteile des Bun- desgerichts 6B_300/2013 vom 3. Juni 2013 E. 2; 1A.248/2006 vom 1. Feb- ruar 2007 E. 2.2; 1A.76/2006 vom 15. Mai 2006 E. 2.5; 1A.56/2000 vom
17. April 2000 E. 2b; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 291 f.; s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.62 vom 13. März 2018). Die Rüge des Be- schwerdeführers erweist sich als inhaltsleer.
E. 5 Aufl. 2019, N. 22 f., 28–52, 193 ff.).
E. 5.1 In einem zweiten Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, dass über ihn in seiner Abwesenheit geurteilt worden sei. Der Beschwerdegegner habe die Voraussetzungen für die Rechtmässigkeit und die EMRK-Konformität des Abwesenheitsurteils unvollständig und teilweise unkorrekt geprüft (act. 1 S. 6). Das Abwesenheitsverfahren entspreche nicht den Anforderungen an ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (act. 1 S. 8).
So sei der Grossteil der Vorladungen nie beim Beschwerdeführer angekom- men. Dies könne nicht als rechtsgenügliche Vorladung klassifiziert werden. Die Voraussetzung der rechtsgenüglichen Zustellung sei daher nicht erfüllt,
- 7 -
wodurch das Abwesenheitsurteil bereits gegen die Mindestanforderungen an ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK nicht erfülle (act. 1 S. 6 f.).
Der Beschwerdeführer sei sodann zu keinem Zeitpunkt anwaltlich vertreten gewesen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er sich keinen Anwalt geholt habe, weil er sich diesen nicht habe leisten können. Zwar mache die ersuchende Behörde geltend, der Beschwerdeführer sei auf sein Recht auf einen amtlichen Verteidiger hingewiesen worden, für den Fall, dass er die Kosten eines Wahlverteidigers nicht zu tragen vermöchte. Ob dies der Wahr- heit entspreche und er dies schlichtweg nicht verstanden habe, oder ob diese Mitteilung ihm nie zugekommen sei, lasse sich an dieser Stelle nicht beurtei- len (act. 1 S. 7).
Der Beschwerdegegner äussere sich ausserdem zur dritten Voraussetzung, dem Nachweis, dass die beschuldigte Person zweifelsfrei auf ihre Teil- nahme verzichtet oder sich der Justiz zu entziehen versucht habe, nicht (act. 1 S. 7). Es gebe keine Anhaltspunkte, die auf einen ausdrücklichen Ver- zicht oder einen Versuch, sich der Justiz zu entziehen, schliessen liessen (act. 1 S. 7 f.).
E. 5.2.1 Die allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts sowie Gründe des internationa- len ordre public können einer Auslieferung entgegenstehen. Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit beurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Das Erschei- nen des Beschuldigten vor Gericht ist von zentraler Bedeutung sowohl für dessen Recht, gehört zu werden, als auch für die Notwendigkeit, die Richtig- keit seiner Behauptungen zu überprüfen und diese den Aussagen des Op- fers und der Zeugen gegenüberzustellen (BGE 127 I 213 E. 3a). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesen- heitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begrün- det sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten auch kein bedingungsloses Recht auf eine Neubeurteilung. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter For- men und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden.
- 8 -
Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesen- heit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht ver- zichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder die Un- möglichkeit, dies zu tun, selber verschuldet hat. Dies muss allerdings zur Überzeugung des Gerichts feststehen; dem Beschwerdeführer darf die Be- weislast für diese Tatsachen nicht auferlegt werden. Nach der bundesge- richtlichen Praxis ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt (ob- jektive Unmöglichkeit zu erscheinen) gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums. Ein Verzicht setzt voraus, dass der Verfolgte zur Gerichtsver- handlung gültig vorgeladen wurde. Auch dafür darf die Beweislast nicht dem Verurteilten auferlegt werden (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 60; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.3; FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, Art. 6 N. 159).
E. 5.2.2 In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält so- dann Art. 3 des 2. ZP zum EAUe eine spezielle Regelung: Danach kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesen- heitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vo- rangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Be- schuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersu- chende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Ge- richtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung ge- wahrt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab- wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP zum EAUe gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Vertei- diger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2), bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmit- telinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfas- sende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Ver- fahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56
- 9 -
E. 6.4 S. 61 f.). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Ausliefe- rung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 des 2. ZP zum EAUe beim ersuchenden Staat. Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes- sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechts- hilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu über- prüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenü- genden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).
E. 5.3 Wie bereits im angefochtenen Auslieferungsentscheid wiedergegeben (act. 4.8 S. 6), machten die polnischen Behörden auf Nachfrage des Be- schwerdegegners folgende ergänzende Angaben zum polnischen Strafver- fahren (act. 4.3):
Der Beschwerdeführer sei im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens mehrfach darüber belehrt worden, jederzeit seine Wohn- und Zustelladresse zu mel- den und – sofern er sich nicht in Polen aufhalte – eine Zustelladresse im Inland zu bezeichnen. Wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkomme, gelte im Einklang mit dem polnischen Prozessrecht ein Schriftsatz als zugestellt, wenn er an die zuletzt bekannte Adresse im Inland versendet wurde, und das Verfahren gegen ihn könne in Abwesenheit durchgeführt werden. Dar- über hinaus sei der Beschwerdeführer ebenfalls über sein Recht auf einen Anwalt aufgeklärt worden sowie über sein Recht auf einen amtlichen Vertei- diger, wenn er sich keinen Anwalt leisten könne. Der Beschwerdeführer habe den Empfang dieser Belehrung mit seiner Unterschrift bestätigt. Am 12. Ja- nuar 2016 habe der Beschwerdeführer zudem persönlich die Anklageschrift zusammen mit den erneuten Belehrungen über seine Rechte und Pflichten empfangen. Er sei dabei erneut auf die möglichen Folgen hingewiesen wor- den, wenn er keine Zustelladresse im Inland bzw. innerhalb der Europäi- schen Union melde. Zudem habe der Beschwerdeführer die Schriftsätze per- sönlich empfangen, die ihn über das Gerichtsverfahren am 16. Februar 2016,
1. April 2016, 1. Juni 2016 und 12. Juni 2016 informiert hätten. Weitere Vor- ladungen zu den Gerichtsterminen am 26. April 2017, 7. Juni 2017,
E. 5.4 Unter Berufung auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip kommt der Be- schwerdegegner zum Schluss, dass die vorstehende Darstellung der polni- schen Behörden nicht anzuzweifeln ist (act. 4.8 S. 7). Gestützt auf die Anga- ben der polnischen Behörden zum Gerichtsverfahren gegen den Beschwer- deführer hält der Beschwerdegegner fest, dass jener über das Strafverfahren sowie seine Rechte und Pflichten ausreichend informiert gewesen sei. Er weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer rechtmässig vorgeladen und über die Folgen des Fernbleibens und der Nichtmeldung einer Zustell- adresse innerhalb Polens oder der Europäischen Union belehrt worden sei. Er führt auch aus, dass es nicht den polnischen Behörden anzulasten sei, dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens abgesetzt habe. Aufgrund dessen kommt der Beschwerdegegner zum Schluss, dass die Min- destrechte der Verteidigung vorliegend gewahrt worden seien, weshalb keine Zusicherung im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 ZP 2 zu verlangen sei, welche gemäss polnischem Recht ohnehin nicht abgegeben werden könnte (act. 4.8 S. 7).
E. 5.5 Diesen Erwägungen und Schlussfolgerungen des Beschwerdegegners kann ohne weiteres gefolgt werden. Sie sind zutreffend und unter keinem Titel zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen einwenden lässt, erweist sich auf der ganzen Linie als unbehelflich. Seine Rüge ist unbegründet.
6. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen ist da- her zulässig und die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 7 Juli 2017, 19. September 2017, 15. November 2017, 28. Dezember 2017,
28. März 2018 und 8. Mai 2018 habe der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Avisierung nicht empfangen. Diese Vorladungen würden gemäss polnischen
- 10 -
Strafprozessrecht als ordnungsgemäss zugestellt gelten, da der Beschwer- deführer keine andere Zustelladresse innerhalb Polens oder der Europäi- schen Union gemeldet habe. Im Laufe des Verfahrens habe der Beschwer- deführer sein Recht auf einen amtlichen Verteidiger nicht in Anspruch ge- nommen, obwohl er darüber mehrfach aufgeklärt worden sei. Er habe auch an keiner Gerichtsverhandlung teilgenommen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung und Rechtsvertretung zu gewähren (RP.2021.82).
E. 7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
- 11 -
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).
E. 7.3 Anhand des oben Ausgeführten (E. 4 - 6) erweist sich die Beschwerde of- fensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Dem- zufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess- führung und Rechtsvertretung abzuweisen. Der womöglich schwierigen wirt- schaftlichen Situation kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rech- nung getragen werden.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
- 12 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird ab- gewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 6. April 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Polen
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.243 Nebenverfahren: RP.2021.82
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit formellem Auslieferungsersuchen vom 18. Februar 2021 ersuchte das Justizministerium der Republik Polen die Schweiz um Auslieferung des in der Schweiz wohnhaften polnischen Staatsangehörigen A. zwecks Vollstre- ckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Hrubieszow vom 22. Mai 2018. Der Verurteilung von A. lag zusammenge- fasst der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
A. führte in der Nacht vom 26. Juni 2015 zusammen mit B. und mit anderen, nicht identifizierten Personen 60'000 Zigarettenschachteln von der Ukraine nach Polen ein, ohne diese anzumelden. Dadurch entgingen der Staats- kasse Zollforderungen in der Höhe von PLN 49’973 (ca. CHF 11'700), Mehr- wertsteuererträge im Betrag von PLN 255'693 (ca. CHF 60'000) sowie Banderolensteuererträge im Wert von PLN 974'976 (ca. CHF 228'600). A. fuhr am 26. Juni 2015 in Z. (Polen) einen PKW der Marke […], Kennzei- chen […], obwohl gegen ihn ein Fahrverbot bestand.
B. Mit Schreiben vom 24. März 2021 ersuchte das Bundesamt für Justiz (nach- folgend «BJ») die polnischen Behörden um Übermittlung zusätzlicher Infor- mationen zum Verfahren gegen A. vor dem Amtsgerichts Hrubieszow (na- mentlich zur An-/Abwesenheit von A. an den Gerichtsverhandlungen, zu dessen Verteidigung durch einen Rechtsanwalt etc.; act. 4.2).
C. Mit Antwortschreiben vom 14. Mai 2021 reichte das polnische Justizministe- rium die vom BJ beantragten Ergänzungen zum Auslieferungsersuchen ein (act. 4.3).
D. In der Folge ersuchte das BJ mit Schreiben vom 7. Juli 2021 die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Luzern, A. zum Auslieferungsersuchen samt Er- gänzung einzuvernehmen (act. 4.4). Dieser wurde am 23. August 2021 zum Auslieferungsersuchen einvernommen. A. erklärte dazu, mit einer Ausliefe- rung an Polen nicht einverstanden zu sein (act. 4.5).
E. Mit Schreiben vom 6. September 2021 reichte Rechtsanwalt Daniele Moro für A. die Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein und ersuchte um seine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter (act. 4.6). Mit Schreiben
- 3 -
vom 30. September 2021 reichte Rechtsanwalt Moro dem BJ seine Hono- rarnote ein (act. 4.7).
F. Das BJ bewilligte mit Auslieferungsentscheid vom 6. Oktober 2021 die Aus- lieferung von A. an Polen für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 18. Februar 2021, ergänzt am 24. Mai 2021, zu- grunde liegenden Straftaten. In Disp. Ziff. 2 des Auslieferungsentscheids er- nannte das BJ Rechtsanwalt Moro zum unentgeltlichen Rechtsvertreter von A. und legte die Entschädigung wie beantragt auf Fr. 2'231.10 inkl. Auslagen und MWST fest (act. 4.8).
G. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 6. Oktober 2021 lässt A. mit Ein- gabe datiert vom 8. November 2021 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Staates. Er stellt dabei den Antrag auf un- entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (act. 1 S. 2).
H. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 18. November 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). Mit Schreiben vom
22. November 2021 wurde diese Eingabe dem Beschwerdeführer zur Kennt- nis gebracht (act. 5).
I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend.
- 4 -
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sec- tor-specificagreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom
7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektori- ellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Be- sitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom
27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
5. Aufl. 2019, N. 22 f., 28–52, 193 ff.).
1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Nach dem Günstigkeitsprinzip gelangt das innerstaatliche Recht auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E.2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 170 ff., 211 ff., 240 ff.).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des
- 5 -
VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 6. Oktober 2021 wurde vorliegend fristgerecht erhoben. Der Beschwerdeführer ist als Adres- sat des Auslieferungsentscheides ohne weiteres zu dessen Anfechtung legi- timiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihr Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2. m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt, dass das Auslieferungs- ersuchen in englischer Sprache verfasst sei und keiner nach Art. 23 EAUe vorgesehenen Sprache entspreche (act 1 S. 5). Es erschliesse sich ihm nicht, weshalb mit der materiellen Ergänzung nicht auch direkt eine formelle Korrektur verlangt worden sei. Die ersuchende Behörde habe alle Doku-
- 6 -
mente in deutscher Sprache eingereicht, jedoch beim Auslieferungsersu- chen als wichtigstem Dokument auf eine Übersetzung verzichtet. Miss- bräuchliches Verhalten auf Seiten der ersuchenden Behörde könne somit nicht ausgeschlossen werden. Folglich sei das Auslieferungsersuchen we- gen formeller Mängel abzulehnen (act. 1 S. 5).
4.2 Es trifft zu, dass das achtzeilige Auslieferungsersuchen vom 18. Feb- ruar 2021 auf Englisch verfasst ist, obwohl nach Art. 28 Abs. 5 IRSG auslän- dische Ersuchen (wie auch ihre Unterlagen) in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzu- reichen wären. Vorliegend ist indessen offensichtlich, dass der Inhalt des Auslieferungsersuchens allen Beteiligten verständlich war. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. So lag der ausführ- liche Antrag des Amtsgerichts Hrubieszow vom 14. Dezember 2020 auf Aus- lieferung des Beschwerdeführers zwecks Vollstreckung der Freiheitsstrafe mitsamt dem Urteil des Amtsgerichts Hrubieszow vom 22. Mai 2018, den weiteren Unterlagen und ergänzenden Informationen in deutscher und pol- nischer Sprache vor. Zudem befand sich in polnischer Sprache eine an die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes adres- sierte und vom 15. Februar 2021 datierte Vorversion des Auslieferungsersu- chens vom 18. Februar 2021 in den Auslieferungsunterlagen (act. 4.1). Durch die fehlende Übersetzung wurden folglich keine Rechte der auszulie- fernden Person beeinträchtigt noch ist ein missbräuchliches Verhalten des ersuchenden Staates ersichtlich (vgl. zu diesem Massstab Urteile des Bun- desgerichts 6B_300/2013 vom 3. Juni 2013 E. 2; 1A.248/2006 vom 1. Feb- ruar 2007 E. 2.2; 1A.76/2006 vom 15. Mai 2006 E. 2.5; 1A.56/2000 vom
17. April 2000 E. 2b; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 291 f.; s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.62 vom 13. März 2018). Die Rüge des Be- schwerdeführers erweist sich als inhaltsleer.
5.
5.1 In einem zweiten Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, dass über ihn in seiner Abwesenheit geurteilt worden sei. Der Beschwerdegegner habe die Voraussetzungen für die Rechtmässigkeit und die EMRK-Konformität des Abwesenheitsurteils unvollständig und teilweise unkorrekt geprüft (act. 1 S. 6). Das Abwesenheitsverfahren entspreche nicht den Anforderungen an ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (act. 1 S. 8).
So sei der Grossteil der Vorladungen nie beim Beschwerdeführer angekom- men. Dies könne nicht als rechtsgenügliche Vorladung klassifiziert werden. Die Voraussetzung der rechtsgenüglichen Zustellung sei daher nicht erfüllt,
- 7 -
wodurch das Abwesenheitsurteil bereits gegen die Mindestanforderungen an ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK nicht erfülle (act. 1 S. 6 f.).
Der Beschwerdeführer sei sodann zu keinem Zeitpunkt anwaltlich vertreten gewesen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er sich keinen Anwalt geholt habe, weil er sich diesen nicht habe leisten können. Zwar mache die ersuchende Behörde geltend, der Beschwerdeführer sei auf sein Recht auf einen amtlichen Verteidiger hingewiesen worden, für den Fall, dass er die Kosten eines Wahlverteidigers nicht zu tragen vermöchte. Ob dies der Wahr- heit entspreche und er dies schlichtweg nicht verstanden habe, oder ob diese Mitteilung ihm nie zugekommen sei, lasse sich an dieser Stelle nicht beurtei- len (act. 1 S. 7).
Der Beschwerdegegner äussere sich ausserdem zur dritten Voraussetzung, dem Nachweis, dass die beschuldigte Person zweifelsfrei auf ihre Teil- nahme verzichtet oder sich der Justiz zu entziehen versucht habe, nicht (act. 1 S. 7). Es gebe keine Anhaltspunkte, die auf einen ausdrücklichen Ver- zicht oder einen Versuch, sich der Justiz zu entziehen, schliessen liessen (act. 1 S. 7 f.).
5.2
5.2.1 Die allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts sowie Gründe des internationa- len ordre public können einer Auslieferung entgegenstehen. Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit beurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Das Erschei- nen des Beschuldigten vor Gericht ist von zentraler Bedeutung sowohl für dessen Recht, gehört zu werden, als auch für die Notwendigkeit, die Richtig- keit seiner Behauptungen zu überprüfen und diese den Aussagen des Op- fers und der Zeugen gegenüberzustellen (BGE 127 I 213 E. 3a). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesen- heitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begrün- det sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten auch kein bedingungsloses Recht auf eine Neubeurteilung. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter For- men und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden.
- 8 -
Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesen- heit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht ver- zichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder die Un- möglichkeit, dies zu tun, selber verschuldet hat. Dies muss allerdings zur Überzeugung des Gerichts feststehen; dem Beschwerdeführer darf die Be- weislast für diese Tatsachen nicht auferlegt werden. Nach der bundesge- richtlichen Praxis ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt (ob- jektive Unmöglichkeit zu erscheinen) gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums. Ein Verzicht setzt voraus, dass der Verfolgte zur Gerichtsver- handlung gültig vorgeladen wurde. Auch dafür darf die Beweislast nicht dem Verurteilten auferlegt werden (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 60; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.3; FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, Art. 6 N. 159). 5.2.2 In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält so- dann Art. 3 des 2. ZP zum EAUe eine spezielle Regelung: Danach kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesen- heitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vo- rangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Be- schuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersu- chende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Ge- richtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung ge- wahrt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab- wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP zum EAUe gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Vertei- diger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2), bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmit- telinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfas- sende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Ver- fahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56
- 9 -
E. 6.4 S. 61 f.). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Ausliefe- rung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 des 2. ZP zum EAUe beim ersuchenden Staat. Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes- sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechts- hilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu über- prüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenü- genden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2). 5.3 Wie bereits im angefochtenen Auslieferungsentscheid wiedergegeben (act. 4.8 S. 6), machten die polnischen Behörden auf Nachfrage des Be- schwerdegegners folgende ergänzende Angaben zum polnischen Strafver- fahren (act. 4.3):
Der Beschwerdeführer sei im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens mehrfach darüber belehrt worden, jederzeit seine Wohn- und Zustelladresse zu mel- den und – sofern er sich nicht in Polen aufhalte – eine Zustelladresse im Inland zu bezeichnen. Wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkomme, gelte im Einklang mit dem polnischen Prozessrecht ein Schriftsatz als zugestellt, wenn er an die zuletzt bekannte Adresse im Inland versendet wurde, und das Verfahren gegen ihn könne in Abwesenheit durchgeführt werden. Dar- über hinaus sei der Beschwerdeführer ebenfalls über sein Recht auf einen Anwalt aufgeklärt worden sowie über sein Recht auf einen amtlichen Vertei- diger, wenn er sich keinen Anwalt leisten könne. Der Beschwerdeführer habe den Empfang dieser Belehrung mit seiner Unterschrift bestätigt. Am 12. Ja- nuar 2016 habe der Beschwerdeführer zudem persönlich die Anklageschrift zusammen mit den erneuten Belehrungen über seine Rechte und Pflichten empfangen. Er sei dabei erneut auf die möglichen Folgen hingewiesen wor- den, wenn er keine Zustelladresse im Inland bzw. innerhalb der Europäi- schen Union melde. Zudem habe der Beschwerdeführer die Schriftsätze per- sönlich empfangen, die ihn über das Gerichtsverfahren am 16. Februar 2016,
1. April 2016, 1. Juni 2016 und 12. Juni 2016 informiert hätten. Weitere Vor- ladungen zu den Gerichtsterminen am 26. April 2017, 7. Juni 2017,
7. Juli 2017, 19. September 2017, 15. November 2017, 28. Dezember 2017,
28. März 2018 und 8. Mai 2018 habe der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Avisierung nicht empfangen. Diese Vorladungen würden gemäss polnischen
- 10 -
Strafprozessrecht als ordnungsgemäss zugestellt gelten, da der Beschwer- deführer keine andere Zustelladresse innerhalb Polens oder der Europäi- schen Union gemeldet habe. Im Laufe des Verfahrens habe der Beschwer- deführer sein Recht auf einen amtlichen Verteidiger nicht in Anspruch ge- nommen, obwohl er darüber mehrfach aufgeklärt worden sei. Er habe auch an keiner Gerichtsverhandlung teilgenommen.
5.4 Unter Berufung auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip kommt der Be- schwerdegegner zum Schluss, dass die vorstehende Darstellung der polni- schen Behörden nicht anzuzweifeln ist (act. 4.8 S. 7). Gestützt auf die Anga- ben der polnischen Behörden zum Gerichtsverfahren gegen den Beschwer- deführer hält der Beschwerdegegner fest, dass jener über das Strafverfahren sowie seine Rechte und Pflichten ausreichend informiert gewesen sei. Er weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer rechtmässig vorgeladen und über die Folgen des Fernbleibens und der Nichtmeldung einer Zustell- adresse innerhalb Polens oder der Europäischen Union belehrt worden sei. Er führt auch aus, dass es nicht den polnischen Behörden anzulasten sei, dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens abgesetzt habe. Aufgrund dessen kommt der Beschwerdegegner zum Schluss, dass die Min- destrechte der Verteidigung vorliegend gewahrt worden seien, weshalb keine Zusicherung im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 ZP 2 zu verlangen sei, welche gemäss polnischem Recht ohnehin nicht abgegeben werden könnte (act. 4.8 S. 7).
5.5 Diesen Erwägungen und Schlussfolgerungen des Beschwerdegegners kann ohne weiteres gefolgt werden. Sie sind zutreffend und unter keinem Titel zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen einwenden lässt, erweist sich auf der ganzen Linie als unbehelflich. Seine Rüge ist unbegründet.
6. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen ist da- her zulässig und die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung und Rechtsvertretung zu gewähren (RP.2021.82). 7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
- 11 -
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476). 7.3 Anhand des oben Ausgeführten (E. 4 - 6) erweist sich die Beschwerde of- fensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Dem- zufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess- führung und Rechtsvertretung abzuweisen. Der womöglich schwierigen wirt- schaftlichen Situation kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rech- nung getragen werden.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
- 12 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird ab- gewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 8. April 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniele Moro - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).