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RR.2021.171

Bundesstrafgericht · 2021-08-23 · Deutsch CH

Auslieferung nach Griechenland. Vereinfachte Auslieferung (Art. 54 IRSG).

Sachverhalt

A. Die griechischen Behörden ersuchten mit Ausschreibung im Schengener In- formationssystem (SIS) vom 15. November 2019 um Fahndung und Fest- nahme des türkischen Staatsangehörigen A. mit letzter bekannten Wohnad- resse in Z. (Italien) zwecks Auslieferung und Vollstreckung einer Restfrei- heitsstrafe von 11 Jahren, 11 Monaten und 26 Tagen wegen gewerbsmäs- sigen Betrugs, Geldwäscherei und Benutzung von gefälschten Dokumenten etc. Mit Urteil des Berufungsgerichts von Thrace vom 5. Oktober 2017 war A. zusammengefasst schuldig gesprochen worden, am 3. Februar 2013 mit dem Mitangeklagten B. unter anderem einen gestohlenen BMW X6 bei der Grenze zu Kipi Evrou über die Grenze gebracht und dabei falsche Doku- mente, falsche Kontrollschilder etc. benutzt sowie die Kontrollorgane ge- täuscht zu haben (act. 6.1).

B. A. wurde am 12. August 2021 in Zürich festgenommen. Mit Haftanordnung noch vom gleichen Tag verfügte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die provisorische Auslieferungshaft gegen A. (act. 6.2).

C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 13. August 2021 (14:12 Uhr bis 14:36 Uhr) durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bestätigte A., eine Kopie der Haftanordnung des BJ, des ausländischen Ersuchens sowie die Darlegung des schweizerischen Auslieferungsverfahrens (in deutscher und italienischer Sprache) bereits erhalten zu haben (act. 1.3 S. 2). A. erklärte, er habe noch nicht mit seinem griechischen Anwalt sprechen können. Nach- dem ihm Art. 54 IRSG (Möglichkeit der Zustimmung zur vereinfachten Aus- lieferung sowie des Widerrufs dazu, solange das BJ die Übergabe nicht be- willigt hat) erläutert wurde, sagte A. aus, er habe die Bestimmung verstan- den, er würde noch gerne mit seinem Anwalt in Griechenland sprechen und seine Meinung dazu einholen (act. 1.3 S. 3 f.). In der Folge wurden ihm die Unterschiede zwischen der ordentlichen und der vereinfachten Auslieferung erläutert. Daraufhin führte A. aus, dass seine Frau mit seinem Anwalt in Grie- chenland habe telefonieren können. Er sagte weiter aus, dass es so sei, dass er über diese Strafsachen in Griechenland nie informiert worden sei. Sein griechischer Anwalt soll seiner Frau gesagt haben, dass er die Sachen re- geln werde. A. führte weiter aus, dass er eigentlich vom Gericht über das Urteil hätte informiert werden sollen. A. wurde in der Folge das Spezialitäts- prinzip erläutert (act. 1.3 S. 6). Auf Nachfrage erklärte A., dass er auf die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens verzichte und er die vereinfachte Auslieferung möchte. Er sagte auf Nachfrage weiter aus, dass

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er auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips verzichte. Er hielt daran fest, dass er so schnell wie möglich und auf kürzestem Wege die Auslieferung möchte (act. 1.3 S. 5). A. wurde abschliessend darauf hingewiesen, dass er die Einwilligung zur vereinfachten Auslieferung zurückziehen könne, bis das BJ diese angeordnet habe (Art. 6 IRSV), was unter Umständen umgehend nach Erhalt des vorliegenden Protokolls erfolgen könne. Die Frage, ob er damit einverstanden sei, bejahte A. und wiederholte, er wünsche einen mög- lichst raschen Vollzug seiner Auslieferung (act. 1.3 S. 5).

D. In der Folge bewilligte das BJ am 13. August 2021 die vereinfachte Auslie- ferung von A. an Griechenland. Das BJ informierte umgehend die griechi- schen Behörden darüber und teilte ihnen weiter mit, dass das Spezialitäts- prinzip nicht anwendbar und die Übermittlung eines formellen Auslieferungs- ersuchens nicht mehr nötig ist (act. 6.5).

E. Mit Schreiben vom 18. August 2021 erklärte Rechtsanwalt Geçer gegenüber dem BJ den Widerruf des Einverständnisses betreffend das Auslieferungs- verfahren und ersuchte um Akteneinsicht (act. 1.4).

F. Mit Eingabe vom 20. August 2021 lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Auslieferungsbewilligung des BJ vom 13. August 2021 erheben. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine umgehende Haftentlassung sowie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (act. 1).

G. Mit vorab per Fax übermitteltem Schreiben vom 20. August 2021 informierte die Beschwerdekammer das BJ über den Beschwerdeeingang und hielt fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäss Art. 21 Abs. 4 IRSG hat (act. 2).

H. Mit einer zweiten Eingabe vom 20. August 2021 teilte der Rechtsvertreter von A. der Beschwerdekammer mit, dass A. am 24. August 2021 (Flug um 11:10 Uhr nach Athen) ausgeliefert werden soll (act. 3).

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I. Mit vorab per Fax übermitteltem Schreiben vom 20. August 2021 teilte das BJ der Beschwerdekammer mit, dass aus seiner Sicht bei einer bereits be- willigten Übergabe im Rahmen der vereinfachten Auslieferung kein anfecht- barer Auslieferungsentscheid mehr vorliege. Es wies darauf hin, dass die Übergabe des Beschwerdeführers an die griechischen Behörden am 24. Au- gust 2021 geplant sei und die griechische Eskorte am 23. August 2021 in der Schweiz eintreffen werde. Es ersuchte um schnellstmögliche Mitteilung, ob der Vollzug der Auslieferung trotzdem abgesagt werden muss.

J. Das BJ reichte mit ihrem Schreiben vom 20. August 2021 gleichzeitig seine Verfahrensakten ein (act. 6). Diesen ist zu entnehmen, dass dem Beschwer- deführer anlässlich seiner Einvernahme die entscheidrelevanten Akten aus- gehändigt worden sind (act. 1.3 S. 2). Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit werden die Verfahrensakten dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis zu- gestellt und die nachfolgenden Erwägungen stützen sich ausschliesslich auf diejenigen Unterlagen, in welche der Beschwerdeführer bereits Einsicht hatte und die von seinem Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren einge- reicht wurden. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in der Folge verzichtet (s. nachfolgend).

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Griechenland ist primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) anwendbar, dem beide Staaten beigetreten sind. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung sowie Art. 26 ff. des Beschlusses des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehen- den Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

E. 1.2 Wo die Übereinkommen nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in

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Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (s. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Der Verfolgte kann auf die Durchführung eines ordentlichen Auslieferungs- verfahrens verzichten, wobei der erklärte Verzicht bis zur Bewilligung der Auslieferung durch das Bundesamt widerrufen werden kann (Art. 54 Abs. 2 IRSG). Da das Bundesamt in diesem Fall die Auslieferung lediglich bewilligt und nicht anordnet, ergeht kein formeller Auslieferungsentscheid. Eine be- willigte Auslieferung kann mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels Beschwer grundsätzlich nicht angefochten werden. Ausnahmsweise kann eine nachträgliche Anfechtung des Verzichts auf die Durchführung des or- dentlichen Auslieferungsverfahrens wegen Willensmängeln (Art. 23 ff. OR per analogiam) in Frage kommen. Die Einrede der fehlenden Zustimmung ist jedoch nur restriktiv zuzulassen und im Lichte der gesamten Umstände zu beurteilen (vgl. TPF 2007 136 E. 1.3 S. 139; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2016.201 + RP.2016.57 vom 26. Mai 2017 E. 2.2.2). Das Bun- desgericht liess die Frage der Beschwerdemöglichkeit gegen eine bewilligte Auslieferung bis dato unbeantwortet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2002 vom 18. Juni 2002 E. 1 m.w.H.).

E. 2.2 Überdies kann der Verfolgte auf die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts verzichten (Art. 38 Abs. 2 lit. a IRSG). Das SDÜ sieht in Art. 66 Abs. 2 vor, dass der erklärte Verzicht auf den Spezialitätsvorbehalt nicht widerrufen wer- den kann, mithin definitiv ist. Ein Widerruf des Verzichts auf den Spezialitäts- vorbehalt ist im IRSG ebenfalls nicht vorgesehen. Entsprechend sieht Art. 6 IRSV eine Pflicht, den Verfolgten auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass der erklärte Verzicht i.S.v. Art. 38 Abs. 2 lit. a IRSG widerrufen werden könne,

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nicht vor. Wie beim Verzicht auf die Durchführung des ordentlichen Auslie- ferungsverfahrens, ist die ausnahmsweise Anfechtbarkeit des erklärten Ver- zichts auf die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts wegen Willensmängeln denkbar (vgl. in diesem Sinne GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 38 IRSG N. 12).

E. 2.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Bewilligung der verein- fachten Auslieferung des Beschwerdeführers vom 13. August 2021 (act. 6.5, act. 1.2). Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den erklärten Verzicht auf die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens und auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips Irrtum geltend. Die Frage, ob dem Be- schwerdeführer ausnahmsweise die Beschwerdemöglichkeit zu gewähren ist, kann vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde aus nachfol- genden Gründen ohnehin abzuweisen ist.

E. 3.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt Folgendes vor:

«Wie aus der Beilage 3 [Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat; act. 1.3] klar und deutlich zu entnehmen ist, hat der Beschwer- deführer den Wunsch geäussert mit seiner griechischen Anwältin in Alexandroupoli zu sprechen. Protokolliert wurde aber, dass der Beschwer- deführer, statt mit seiner Anwältin, mit seiner Ehefrau kommuniziert hat. So wurde protokolliert, dass sein «griechischer Anwalt» (sic!) seiner Frau gesagt habe, dass der griechische Anwalt die Sachen regeln werde. Allerdings hat nach Rücksprache mit der griechischen Strafverteidigerin des Beschwerde- führers kein derartiges Gespräch mit ihr stattgefunden. Der Willensmangel ergibt sich aus dem Umstand, dass die in der Schweiz zur Anwaltschaft nicht zugelassene und kein Deutsch sprechende griechische Kollegin sich gar nicht um das Verfahren in der Schweiz hätte kümmern können. Der Be- schwerdeführer unterlag dem von seiner Ehefrau hervorgerufenen Irrtum, dass seine griechische Strafverteidigerin sowohl in Alexandroupoli als auch in Zürich/Bern in seiner Sache hätte intervenieren können. Die Einrede der fehlenden Zustimmung ist daher auch unter der restriktiven Auslegung auf- grund der Gesamtumstände zuzulassen. Ebenso verhält es sich beim Wil- lensmangel zum Verzicht auf die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts (vgl. Garré, BSK-Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 38 IRSG N. 12).»

E. 3.2 Was vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Irrtum bezeichnet wird, stellt keinen solchen dar. Die Bedeutung einer allfälligen Einverständniser-

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klärung wurde dem Beschwerdeführer mehrfach erläutert. Der Beschwerde- führer hat anlässlich seiner Einvernahme auf eine Rechtsvertretung im schweizerischen Auslieferungsverfahren verzichtet. Er hat wiederholt erklärt, dass er so schnell wie möglich nach Griechenland ausgeliefert werden möchte. Er hat sodann wiederholt zu Protokoll gegeben, auf das ordentliche Auslieferungsverfahren und die Einhaltung des Spezialitätsprinzips zu ver- zichten (s. supra lit. C). Ob die griechische Rechtsvertretung in der Schweiz nicht hätte «intervenieren» können, war für die Erklärungen des Beschwer- deführers nicht relevant. Ein Irrtum bei der Erklärung des Verzichts auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. a IRSG ist da- her nicht zu erkennen.

E. 3.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det und ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG), soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis ist das Gesuch um umgehende Haftent- lassung abzuweisen. Die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung bzw. superprovisorische Massnahmen werden mit diesem Entscheid gegen- standslos.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung.

E. 4.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

E. 4.3 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

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E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnah- men wird als erledigt abgeschrieben.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung wird abge- wiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 23. August 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Jean-Luc Bacher und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung nach Griechenland

Vereinfachte Auslieferung (Art. 54 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2021.171 Nebenverfahren: RP.2021.53

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Sachverhalt:

A. Die griechischen Behörden ersuchten mit Ausschreibung im Schengener In- formationssystem (SIS) vom 15. November 2019 um Fahndung und Fest- nahme des türkischen Staatsangehörigen A. mit letzter bekannten Wohnad- resse in Z. (Italien) zwecks Auslieferung und Vollstreckung einer Restfrei- heitsstrafe von 11 Jahren, 11 Monaten und 26 Tagen wegen gewerbsmäs- sigen Betrugs, Geldwäscherei und Benutzung von gefälschten Dokumenten etc. Mit Urteil des Berufungsgerichts von Thrace vom 5. Oktober 2017 war A. zusammengefasst schuldig gesprochen worden, am 3. Februar 2013 mit dem Mitangeklagten B. unter anderem einen gestohlenen BMW X6 bei der Grenze zu Kipi Evrou über die Grenze gebracht und dabei falsche Doku- mente, falsche Kontrollschilder etc. benutzt sowie die Kontrollorgane ge- täuscht zu haben (act. 6.1).

B. A. wurde am 12. August 2021 in Zürich festgenommen. Mit Haftanordnung noch vom gleichen Tag verfügte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die provisorische Auslieferungshaft gegen A. (act. 6.2).

C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 13. August 2021 (14:12 Uhr bis 14:36 Uhr) durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bestätigte A., eine Kopie der Haftanordnung des BJ, des ausländischen Ersuchens sowie die Darlegung des schweizerischen Auslieferungsverfahrens (in deutscher und italienischer Sprache) bereits erhalten zu haben (act. 1.3 S. 2). A. erklärte, er habe noch nicht mit seinem griechischen Anwalt sprechen können. Nach- dem ihm Art. 54 IRSG (Möglichkeit der Zustimmung zur vereinfachten Aus- lieferung sowie des Widerrufs dazu, solange das BJ die Übergabe nicht be- willigt hat) erläutert wurde, sagte A. aus, er habe die Bestimmung verstan- den, er würde noch gerne mit seinem Anwalt in Griechenland sprechen und seine Meinung dazu einholen (act. 1.3 S. 3 f.). In der Folge wurden ihm die Unterschiede zwischen der ordentlichen und der vereinfachten Auslieferung erläutert. Daraufhin führte A. aus, dass seine Frau mit seinem Anwalt in Grie- chenland habe telefonieren können. Er sagte weiter aus, dass es so sei, dass er über diese Strafsachen in Griechenland nie informiert worden sei. Sein griechischer Anwalt soll seiner Frau gesagt haben, dass er die Sachen re- geln werde. A. führte weiter aus, dass er eigentlich vom Gericht über das Urteil hätte informiert werden sollen. A. wurde in der Folge das Spezialitäts- prinzip erläutert (act. 1.3 S. 6). Auf Nachfrage erklärte A., dass er auf die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens verzichte und er die vereinfachte Auslieferung möchte. Er sagte auf Nachfrage weiter aus, dass

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er auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips verzichte. Er hielt daran fest, dass er so schnell wie möglich und auf kürzestem Wege die Auslieferung möchte (act. 1.3 S. 5). A. wurde abschliessend darauf hingewiesen, dass er die Einwilligung zur vereinfachten Auslieferung zurückziehen könne, bis das BJ diese angeordnet habe (Art. 6 IRSV), was unter Umständen umgehend nach Erhalt des vorliegenden Protokolls erfolgen könne. Die Frage, ob er damit einverstanden sei, bejahte A. und wiederholte, er wünsche einen mög- lichst raschen Vollzug seiner Auslieferung (act. 1.3 S. 5).

D. In der Folge bewilligte das BJ am 13. August 2021 die vereinfachte Auslie- ferung von A. an Griechenland. Das BJ informierte umgehend die griechi- schen Behörden darüber und teilte ihnen weiter mit, dass das Spezialitäts- prinzip nicht anwendbar und die Übermittlung eines formellen Auslieferungs- ersuchens nicht mehr nötig ist (act. 6.5).

E. Mit Schreiben vom 18. August 2021 erklärte Rechtsanwalt Geçer gegenüber dem BJ den Widerruf des Einverständnisses betreffend das Auslieferungs- verfahren und ersuchte um Akteneinsicht (act. 1.4).

F. Mit Eingabe vom 20. August 2021 lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Auslieferungsbewilligung des BJ vom 13. August 2021 erheben. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine umgehende Haftentlassung sowie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (act. 1).

G. Mit vorab per Fax übermitteltem Schreiben vom 20. August 2021 informierte die Beschwerdekammer das BJ über den Beschwerdeeingang und hielt fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäss Art. 21 Abs. 4 IRSG hat (act. 2).

H. Mit einer zweiten Eingabe vom 20. August 2021 teilte der Rechtsvertreter von A. der Beschwerdekammer mit, dass A. am 24. August 2021 (Flug um 11:10 Uhr nach Athen) ausgeliefert werden soll (act. 3).

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I. Mit vorab per Fax übermitteltem Schreiben vom 20. August 2021 teilte das BJ der Beschwerdekammer mit, dass aus seiner Sicht bei einer bereits be- willigten Übergabe im Rahmen der vereinfachten Auslieferung kein anfecht- barer Auslieferungsentscheid mehr vorliege. Es wies darauf hin, dass die Übergabe des Beschwerdeführers an die griechischen Behörden am 24. Au- gust 2021 geplant sei und die griechische Eskorte am 23. August 2021 in der Schweiz eintreffen werde. Es ersuchte um schnellstmögliche Mitteilung, ob der Vollzug der Auslieferung trotzdem abgesagt werden muss.

J. Das BJ reichte mit ihrem Schreiben vom 20. August 2021 gleichzeitig seine Verfahrensakten ein (act. 6). Diesen ist zu entnehmen, dass dem Beschwer- deführer anlässlich seiner Einvernahme die entscheidrelevanten Akten aus- gehändigt worden sind (act. 1.3 S. 2). Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit werden die Verfahrensakten dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis zu- gestellt und die nachfolgenden Erwägungen stützen sich ausschliesslich auf diejenigen Unterlagen, in welche der Beschwerdeführer bereits Einsicht hatte und die von seinem Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren einge- reicht wurden. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in der Folge verzichtet (s. nachfolgend).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Griechenland ist primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) anwendbar, dem beide Staaten beigetreten sind. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung sowie Art. 26 ff. des Beschlusses des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehen- den Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Wo die Übereinkommen nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in

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Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (s. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Der Verfolgte kann auf die Durchführung eines ordentlichen Auslieferungs- verfahrens verzichten, wobei der erklärte Verzicht bis zur Bewilligung der Auslieferung durch das Bundesamt widerrufen werden kann (Art. 54 Abs. 2 IRSG). Da das Bundesamt in diesem Fall die Auslieferung lediglich bewilligt und nicht anordnet, ergeht kein formeller Auslieferungsentscheid. Eine be- willigte Auslieferung kann mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels Beschwer grundsätzlich nicht angefochten werden. Ausnahmsweise kann eine nachträgliche Anfechtung des Verzichts auf die Durchführung des or- dentlichen Auslieferungsverfahrens wegen Willensmängeln (Art. 23 ff. OR per analogiam) in Frage kommen. Die Einrede der fehlenden Zustimmung ist jedoch nur restriktiv zuzulassen und im Lichte der gesamten Umstände zu beurteilen (vgl. TPF 2007 136 E. 1.3 S. 139; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2016.201 + RP.2016.57 vom 26. Mai 2017 E. 2.2.2). Das Bun- desgericht liess die Frage der Beschwerdemöglichkeit gegen eine bewilligte Auslieferung bis dato unbeantwortet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2002 vom 18. Juni 2002 E. 1 m.w.H.).

2.2 Überdies kann der Verfolgte auf die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts verzichten (Art. 38 Abs. 2 lit. a IRSG). Das SDÜ sieht in Art. 66 Abs. 2 vor, dass der erklärte Verzicht auf den Spezialitätsvorbehalt nicht widerrufen wer- den kann, mithin definitiv ist. Ein Widerruf des Verzichts auf den Spezialitäts- vorbehalt ist im IRSG ebenfalls nicht vorgesehen. Entsprechend sieht Art. 6 IRSV eine Pflicht, den Verfolgten auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass der erklärte Verzicht i.S.v. Art. 38 Abs. 2 lit. a IRSG widerrufen werden könne,

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nicht vor. Wie beim Verzicht auf die Durchführung des ordentlichen Auslie- ferungsverfahrens, ist die ausnahmsweise Anfechtbarkeit des erklärten Ver- zichts auf die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts wegen Willensmängeln denkbar (vgl. in diesem Sinne GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 38 IRSG N. 12).

2.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Bewilligung der verein- fachten Auslieferung des Beschwerdeführers vom 13. August 2021 (act. 6.5, act. 1.2). Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den erklärten Verzicht auf die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens und auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips Irrtum geltend. Die Frage, ob dem Be- schwerdeführer ausnahmsweise die Beschwerdemöglichkeit zu gewähren ist, kann vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde aus nachfol- genden Gründen ohnehin abzuweisen ist.

3.

3.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt Folgendes vor:

«Wie aus der Beilage 3 [Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat; act. 1.3] klar und deutlich zu entnehmen ist, hat der Beschwer- deführer den Wunsch geäussert mit seiner griechischen Anwältin in Alexandroupoli zu sprechen. Protokolliert wurde aber, dass der Beschwer- deführer, statt mit seiner Anwältin, mit seiner Ehefrau kommuniziert hat. So wurde protokolliert, dass sein «griechischer Anwalt» (sic!) seiner Frau gesagt habe, dass der griechische Anwalt die Sachen regeln werde. Allerdings hat nach Rücksprache mit der griechischen Strafverteidigerin des Beschwerde- führers kein derartiges Gespräch mit ihr stattgefunden. Der Willensmangel ergibt sich aus dem Umstand, dass die in der Schweiz zur Anwaltschaft nicht zugelassene und kein Deutsch sprechende griechische Kollegin sich gar nicht um das Verfahren in der Schweiz hätte kümmern können. Der Be- schwerdeführer unterlag dem von seiner Ehefrau hervorgerufenen Irrtum, dass seine griechische Strafverteidigerin sowohl in Alexandroupoli als auch in Zürich/Bern in seiner Sache hätte intervenieren können. Die Einrede der fehlenden Zustimmung ist daher auch unter der restriktiven Auslegung auf- grund der Gesamtumstände zuzulassen. Ebenso verhält es sich beim Wil- lensmangel zum Verzicht auf die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts (vgl. Garré, BSK-Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 38 IRSG N. 12).»

3.2 Was vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Irrtum bezeichnet wird, stellt keinen solchen dar. Die Bedeutung einer allfälligen Einverständniser-

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klärung wurde dem Beschwerdeführer mehrfach erläutert. Der Beschwerde- führer hat anlässlich seiner Einvernahme auf eine Rechtsvertretung im schweizerischen Auslieferungsverfahren verzichtet. Er hat wiederholt erklärt, dass er so schnell wie möglich nach Griechenland ausgeliefert werden möchte. Er hat sodann wiederholt zu Protokoll gegeben, auf das ordentliche Auslieferungsverfahren und die Einhaltung des Spezialitätsprinzips zu ver- zichten (s. supra lit. C). Ob die griechische Rechtsvertretung in der Schweiz nicht hätte «intervenieren» können, war für die Erklärungen des Beschwer- deführers nicht relevant. Ein Irrtum bei der Erklärung des Verzichts auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. a IRSG ist da- her nicht zu erkennen.

3.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det und ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG), soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis ist das Gesuch um umgehende Haftent- lassung abzuweisen. Die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung bzw. superprovisorische Massnahmen werden mit diesem Entscheid gegen- standslos.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung.

4.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

4.3 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnah- men wird als erledigt abgeschrieben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung wird abge- wiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 23. August 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Yetkin Geçer - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von

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Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).