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RR.2021.126

Bundesstrafgericht · 2021-07-27 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Liechtenstein; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde ein- gereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. Juli 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Wohnort und Zustelladresse: […], vertreten durch Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT ST. GALLEN, Untersu- chungsamt Altstätten, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Liechtenstein

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2021.126

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

– das Fürstliche Landgericht (Liechtenstein) am 9. April 2021 ein Rechtshilfeersuchen wegen gewerbsmässig schweren Betruges stellte und um die Herausgabe von Un- terlagen betreffend das Konto IBAN 1 bei der Bank B., lautend auf A.), ersuchte;

– das Untersuchungsamt Altstätten mit Schlussverfügung vom 25. Mai 2021 die Her- ausgabe der erhobenen Kontounterlagen anordnete;

– A. dagegen am 25. Juni 2021 von Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG vorliegende Beschwerde erheben liess (act. 1);

– A. von der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 28. Juni 2021 eingeladen wurde, bis 9. Juli 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten und darauf hinge- wiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 4);

– er im gleichen Schreiben zudem eingeladen wurde, eine gültige Prozessvollmacht für Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG einzureichen, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen sowie die Beschwerde eigenhändig selbst zu unterzeichnen oder durch die gültig bevollmächtigte Person unterzeichnen zu lassen;

– A. mit Schreiben vom 9. Juli 2021 beantragte, ihm sei die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses bis zum 30. Juli 2021 zu erstrecken; er darin sein Domizil als Zustelladresse bezeichnete; er zugleich die Prozessvollmacht einreichte und die Be- schwerde persönlich unterzeichnete (act. 5, 5.1, 5.2);

– die Beschwerdekammer am 13. Juli 2021 die Frist zur Leistung des Kostenvorschus- ses letztmals bis 19. Juli 2021 erstreckte (act. 6);

– die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag recht- zeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);

– dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer schon kurz nach Erhalt der Schluss- verfügung klar gewesen sein musste, es werde im Falle einer Beschwerde ein Kos- tenvorschuss fällig;

– die Beschwerdekammer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses praxisgemäss grundsätzlich nur einmal erstreckt;

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– der Beschwerdeführer die Fristerstreckung vom 13. Juli 2021 am 20. Juli 2021 ent- gegennahm; er bis dato weder den Kostenvorschuss bezahlte (vgl. act. 8) noch das Gericht kontaktierte, um z.B. eine Notfrist zu erhalten;

– auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

– der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr nach dem Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) vor- liegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. Juli 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde ein- gereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).