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RR.2020.69

Bundesstrafgericht · 2020-06-03 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die amerikanischen Behörden führen umfangreiche Ermittlungen gegen di- verse Personen, die mit der Gesellschaft B. S.A. und/oder ihren Tochterge- sellschaften und ihr verbundenen Unternehmen in Verbindung stehen. Sie werden verdächtigt, Bestechungszahlungen unter anderem an Amtsträger bei der Gesellschaft C. S.A. geleistet und Geldwäsche betrieben zu haben. In diesem Zusammenhang ersuchten die amerikanischen Behörden die Schweiz am 2. Mai 2017, ergänzt am 13. Oktober 2017 und 18. April 2018, um Rechtshilfe.

B. Derzeit führen die amerikanischen Behörden ein Strafverfahren unter ande- rem gegen D. und E., den ehemaligen Geschäftsführer bei B. S.A. für Ve- nezuela, wegen des Verdachts der Bestechung und Geldwäscherei. Mit er- gänzendem Rechtshilfeersuchen vom 8. April 2019 gelangte das US- Justizministerium an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Heraus- gabe von Unterlagen zu den Konten Nr. 1 bei der Bank F. und Nr. 2 bei der Bank G., die auf die A. Corp. lauten, jedoch von D. oder/und E. kontrolliert werden. Im Ersuchen vom 8. April 2019 wird zusammenfassend ausge- führt, dass E. im Rahmen des Bestechungs- und Geldwäschereikomplotts von B. S.A. Bestechungsgelder an D. weitergeleitet habe, welche D. an- schliessend unter anderem auf Schweizer Konten transferiert habe. Einige dieser Gelder habe D. für den Kauf von Immobilien in den USA verwendet. Zudem habe E. von D. Provisionen (sog. Kickback payments) über Schweizer Konten erhalten, die von E. allein oder zusammen mit D. verwal- tet worden seien. Auch diese Provisionsgelder seien möglicherweise für Immobilienkäufe in den USA verwendet worden (act. 1.7).

C. Mit Eintretensverfügung vom 5. Juni 2019 entsprach die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») dem amerikanischen Er- suchen. Da die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gegen D. bereits seit dem 24. Februar 2017 ein Strafverfahren führte (act. 1.4), betraute das BJ die BA mit der Ausführung des Ersuchens vom 8. April 2019 und forder- te die BA auf, ihr die von der ersuchenden Behörde angeforderten Bankun- terlagen einzureichen (act. 1.6). Die Unterlagen zu den auf die A. Corp. lau- tenden Konten bei der Bank F. und der Bank G. mit den Nrn. 1 und 3 reich- te die BA dem BJ am 26. Juli 2019 ein.

D. Das BJ teilte dem Rechtsvertreter der A. Corp., Rechtsanwalt Pierluigi Pasi (nachfolgend «RA Pasi»), am 23. Oktober 2019 mit, dass es in Erwägung

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ziehe, die Unterlagen zu den auf sie lautenden Konten bei der Bank F. und der Bank G. an die ersuchende Behörde herauszugeben (act. 1.8).

E. Am 6. Dezember 2019 stellte die BA das gegen D. geführte Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei ein (act. 1.11).

F. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 ersuchte die A. Corp. das BJ, ihr Einsicht in das amerikanische Ersuchen vom 2. Mai 2017 sowie dessen Ergänzungen vom 13. Oktober 2017 und 18. April 2018 zu gewähren und die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu erstrecken (Verfahrensak- ten BJ, Schreiben RA Pasi vom 16. Dezember 2019). Das BJ teilte der A. Corp. mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 mit, dass ihr sämtliche entscheidrelevanten Akten bereits zugestellt worden seien und dass die im Ersuchen vom 8. April 2019 erwähnten Rechtshilfeersuchen sie nicht be- treffen würden und verweigerte ihr die Einsicht in diese (Verfahrensakten BJ, Schreiben BJ vom 19. Dezember 2019). Am 20. Dezember 2019 er- suchte die A. Corp. erneut um Einsicht in die früheren Rechtshilfeersuchen (Verfahrensakten BJ, Schreiben RA Pasi vom 20. Dezember 2019). Das BJ bekräftigte in seinem Schreiben vom 7. Januar 2020, dass die früheren Er- suchen die A. Corp. nicht betreffen würde und dass es sich beim Ersuchen vom 8. April 2019 um ein Einzelersuchen handle. Zwecks eines besseren Verständnisses der amerikanischen Ermittlungen legte das BJ seinem Schreiben vom 7. Januar 2020 das amerikanische Ersuchen vom 2. Mai 2017 in teilweise geschwärzter Version bei (Verfahrensakten BJ, Schreiben BJ vom 7. Januar 2020). Auf Gesuch von A. Corp. hin verlängerte das BJ die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 20. Januar 2020 (Verfahrensakten BJ, Schreiben BJ vom 9. Januar 2020).

G. Am 20. Januar 2020 verweigerte die A. Corp. gegenüber dem BJ ihre Zu- stimmung zur vereinfachten Ausführung des Ersuchens gemäss Art. 12a BG-RVUS und nahm zur beabsichtigten Herausgabe der Bankunterlagen Stellung (act. 1.20).

H. Mit Schlussverfügung vom 31. Januar 2020 verfügte das BJ die Herausga- be der Unterlagen zu den beiden Konten bei der Bank F. und der Bank G. an die ersuchende Behörde (act. 1.2).

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I. Dagegen liess die A. Corp. am 4. März 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt die kostenfäl- lige Aufhebung der Schlussverfügung vom 31. Januar 2020 (act. 1).

J. Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 teilte das BJ dem Gericht mit, dass es auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort verzichte und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantrage (act. 10). Das Schrei- ben des BJ wurde der A. Corp. am darauffolgenden Tag zur Kenntnis ge- bracht (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesge- setz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend.

E. 1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG- RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).

Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal-

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tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG- RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).

E. 1.3 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mittei- lung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist be- rechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betrof- fen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen gilt na- mentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138; 130 II 162 E. 1.3 S. 165; 128 II 211 E. 2.3-2.5; 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der Schlussverfügung be- troffenen Bankkonten und damit zur Anfechtung der entsprechenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Darstellung des amerikanischen Ersu- chens und bringt im Wesentlichen vor, es genüge den Anforderungen von Art. 29 RVUS und Art. 10 Abs. 1 BG-RVUS nicht (act. 1, S. 6 f.).

E. 2.2 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Dieses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschrei- bung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünsch- ten Beweise oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachver- halts muss ausreichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil dar- über zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten beider Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politi- sche oder fiskalische Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Hand- lung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blos- sen – unzulässigen – Beweisausforschung aufs Geratewohl hin abzugren-

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zen; dagegen werden keine Beweise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sach- darstellung des Ersuchens gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.9/2006 vom 24. Februar 2006 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017 E. 5.2 und E. 5.3; je m.w.H.).

E. 2.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 8. April 2019 lässt sich im Wesentlichen fol- gender Sachverhalt entnehmen (act. 1.7):

Die Empfänger und Zahler von Bestechungsgeldern von B. S.A. hätten ausgeklügelte Geldwäschereihandlungen betrieben, um die Korruptions- zahlungen zu verschleiern. Dies oftmals mit Hilfe von professionellen Geldwäschern und anderen Personen. Im Rahmen dieser Praktiken hätten B. S.A. und seine Mittler oftmals mehrere, auf den gleichen Namen lauten- de Konten bei verschiedenen Finanzinstituten eröffnet, um die Geldwä- scherei zu unterstützen und das Risiko von Compliance-Anfragen zu sen- ken. D. habe sich im Jahr 2006 an E. gewendet und E. habe sein Angebot angenommen, zwischen B. S.A. und H. zu vermitteln. H. sei der venezola- nische Betreiber des I. Kernkraftprojekts, für welches B. S.A. einen Vertrag erhalten habe. In der Folge habe B. S.A. ca. zwischen 2006 und 2009 über Konten seiner Abteilung für strukturierte Arbeitsabläufe («J.») Zahlungen an D. vorgenommen. Die amerikanischen Behörden gehen davon aus, dass D. einen Teil dieser Gelder an venezolanische Regierungsbeamte weitergeleitet habe, damit diese im Zusammenhang mit dem I.-Projekt zu- gunsten von B. S.A. handelten. Den amerikanischen Behörden würden zu- dem Beweise vorliegen, dass D. zwischen 2009 und 2016 unter anderem von den von der J. genutzten Konten Gelder erhalten habe, und dass diese Zahlungen direkt oder indirekt auf von D. kontrollierte Konten in der Schweiz erfolgt seien. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass Gelder von B. S.A. unter anderem über das Konto der Beschwerdeführerin Nr. 1 bei der Bank F. gelaufen und/oder auf ihm verblieben seien, das von D. kon- trolliert werde. Weiter hätten die Ermittlungen ergeben, dass zwischen 2010 und 2016 ungefähr USD 180 Mio. von einem Bankkonto unter dem Namen K. bei der Bank L. in Panama auf das Konto Nr. 4 bei der Bank F. überwiesen worden seien. Das Konto Nr. 4 laute auf die M., die ebenfalls von D. kontrolliert werde. Beim K. handle es sich um ein Konsortium zwi- schen B. S.A. und weiteren zwei Rechtsträgern. Zwischen 2010 und 2018 seien vom Konto der M. ungefähr USD 54 Mio. unter anderem auf diverse von D. kontrollierte Konten in der Schweiz überwiesen worden. Des Weite-

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ren hätten die Ermittlungen ergeben, dass D. zwischen 2009 und 2015 Gelder von B. S.A. auf Schweizer Konten überwiesen habe, die unter sei- nem Namen und demjenigen von E. geführt worden seien, und dass es sich bei diesen Zahlungen um Provisionen im Zusammenhang mit dem Be- stechungskomplott von B. S.A. handeln könnte. Zu diesen Konten gehöre unter anderem das auf die Beschwerdeführerin lautende Konto Nr. 5 bei der Bank G. Schliesslich hätten die amerikanischen Behörden Beweise da- für, dass Gelder aus den im Ersuchen genannten Konten zum Kauf von Immobilien in der Gegend von Miami, Florida, und Boston, Massachusetts, zugunsten von D. und/oder E. verwendet worden seien.

E. 2.4 Der Sachverhalt beschreibt im erforderlichen Umfang den Gegenstand und legt die Art der Untersuchung sowie den Verdacht der Bestechung und Geldwäschereihandlungen in ausreichender Form dar. Die Sachverhalts- darstellung enthält weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprü- che. Demgemäss ist der im Ersuchen vom 8. April 2019 dargestellte Sach- verhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwä- gungen zugrunde zu legen. Dass dem Ersuchen die darin erwähnten Be- weise für die den Beschuldigten gemachten Vorwürfe nicht beigelegt wur- den, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts. Das Einreichen von Be- weismitteln schreibt das RVUS nicht vor (vgl. Art. 29 RVUS).

E. 2.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich gestützt auf die Darstellung im Ersuchen auch die doppelte Strafbarkeit beurteilen. Na- mentlich geht aus dem Ersuchen ausreichend hervor, dass D. zwischen der H. und B. S.A. vermittelt und von E. Gelder erhalten habe. Diese habe D. unter anderem an venezolanische Regierungsmitglieder weitergeleitet, da- mit sie zugunsten von B. S.A. entschieden. Als Vortat der Geldwäscherei nahm der Beschwerdegegner gestützt auf die Angaben im Ersuchen rich- tigerweise den Tatbestand der Bestechung an, der im Übrigen in der Liste zum RVUS aufgeführt wird (Ziff. 22). Nicht zu bemängeln ist, dass die er- suchende Behörde die Bestechungshandlungen als Vortat nur allgemein umschreibt. Im Rechtshilfeverkehr ist dies nicht unüblich, zumal über die Vortat oftmals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen. Im Bereich der Geldwäscherei ist es als ausreichend zu erachten, wenn das Rechtshil- feersuchen verdächtige, geldwäschereitypische Handlungen schildert (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3; ENGLER, Basler Kommentar, Interna- tionales Strafrecht, 2015, Art. 28 IRSG N. 21). Die D. und E. vorgeworfenen Handlungen, namentlich der Transfer von Gelder ins Ausland, die mut- masslich aus Bestechungshandlungen stammen oder Provisionen für die Leistung von Bestechungsgeldern darstellen, können prima facie als Geld- wäschereihandlungen i.S.v. Art. 305bis StGB qualifiziert werden (vgl. Urteil

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des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die BA das in der Schweiz gegen D. eröffnete Verfahren am 6. Dezember 2019 eingestellt hat. Im Gegensatz zum nationalen Strafverfahren wird im Rechtshilfeverfahren nur eine prima facie Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen und die Rechtshilfebehörde stützt sich hauptsächlich auf die Ausführungen der er- suchenden Behörde.

E. 2.6 In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die Sachverhalte, Straftaten und Zielpersonen der amerikanischen Ermitt- lungen, die im Ersuchen vom 2. Mai 2017 und dessen Ergänzungen er- wähnt wurden, in das Ersuchen vom 8. April 2019 Eingang fanden (act. 1.7, S. 2 f.). Gegenstand des vorliegenden Rechtshilfeersuchens bildet nur das ergänzende Ersuchen vom 8. April 2019, mit welchem unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zu den auf die Beschwerdeführerin lau- tenden Konten ersucht wurde. Mithin hatte der Beschwerdegegner lediglich das Ersuchen vom 8. April 2019 zu beurteilen, das hierzu alle nötigen Ele- mente enthält und ohne Weiteres unabhängig von den früheren Ersuchen beurteilt werden kann. In diesem Sinne teilte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 und 7. Januar 2020 mit, dass er für seinen Entscheid lediglich das Ersuchen vom 8. April 2019 beachte (Verfahrensakten, Schreiben BJ vom 19. Dezember 2019 und 7. Januar 2020). Dementsprechend ist auch nicht zu bemängeln, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin das Ersuchen vom 2. Mai 2017 nicht sogleich, sondern erst auf Anfrage und in teilweise geschwärzter Form zustellte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unter diesen Umständen nicht auszumachen.

E. 3.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 lit. b RVUS geltend und bringt vor, dass das gegen D. eröffnete Strafverfah- ren wegen derselben Vorwürfe von der BA am 6. Dezember 2019 einge- stellt worden sei (act. 1, S. 7 ff.).

E. 3.2.1 Gemäss Art. 3 Ziff. 1 lit. b RVUS kann die Rechtshilfe verweigert werden, soweit das Ersuchen sich auf die Strafverfolgung einer anderen, als einer unter Art. 6 Abs. 2 RVUS fallenden Person bezieht und Handlungen betrifft, aufgrund derer sie im ersuchten Staat wegen einer im Wesentlichen ent- sprechenden Straftat rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde,

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und eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits voll- zogen ist.

E. 3.2.2 Der Grundsatz «ne bis in idem» ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07), wonach niemand we- gen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates er- neut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf (Abs. 1). Er ergibt sich auch aus Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes ausser- dem als Grundsatz des Bundesstrafrechts (vgl. Art. 11 Abs. 1 StPO) und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten. Sodann wird gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG einem Rechtshilfeersuchen nicht entspro- chen, wenn der Richter den Verfolgten in der Schweiz oder im Tatortstaat freigesprochen oder wenn er das Verfahren aus materiellrechtlichen Grün- den eingestellt hat (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 355 E. 5.2 m.w.H.).

E. 3.2.3 Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtan- handnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen, kommt gemäss ständiger Rechtsprechung im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes «ne bis in idem» zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.6.3 m.w.H.).

E. 3.2.4 Auf das Prinzip «ne bis in idem» berufen kann sich nur, wer daran ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Art. 80h lit. b IRSG). Daran fehlt es, wenn die betroffene Person nicht zumindest in einem schweizerischen Strafverfahren beschuldigt war (Urteile des Bundesgerichts 1C_534/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 1.2; 1A.5/2007 vom 25. Januar 2008 E. 2.4 und E. 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017 E. 6.3; RR.2012.120 vom 14. März 2013 E. 4.2).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin war im von der BA geführten Strafverfahren, das mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 eingestellt wurde, nicht Beschuldig- te. Dieses betraf lediglich D. (act.1.11). Damit fehlt es am schützenswerten Interesse der Beschwerdeführerin, sich auf den Grundsatz «ne bis in idem» zu berufen. Daran vermag auch der allfällige Umstand nichts zu ändern,

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dass D. bei ihr Organstellung hat. Selbst wenn die Beschwerdeführerin da- zu legitimiert wäre, kommt der Einstellungsverfügung in Bezug auf D. im Rechtshilfeverfahren keine Sperrwirkung zu (vgl. Art. 323 StPO). Der ange- fochtene Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden und die Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Entspre- chend kann auf den Beizug der Verfahrensakten des eingestellten Strafver- fahrens gegen D. verzichtet werden.

E. 3.4 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegen- stünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 3. Juni 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. CORP., vertreten durch Rechtsanwalt Pierluigi Pasi,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2020.69

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Sachverhalt:

A. Die amerikanischen Behörden führen umfangreiche Ermittlungen gegen di- verse Personen, die mit der Gesellschaft B. S.A. und/oder ihren Tochterge- sellschaften und ihr verbundenen Unternehmen in Verbindung stehen. Sie werden verdächtigt, Bestechungszahlungen unter anderem an Amtsträger bei der Gesellschaft C. S.A. geleistet und Geldwäsche betrieben zu haben. In diesem Zusammenhang ersuchten die amerikanischen Behörden die Schweiz am 2. Mai 2017, ergänzt am 13. Oktober 2017 und 18. April 2018, um Rechtshilfe.

B. Derzeit führen die amerikanischen Behörden ein Strafverfahren unter ande- rem gegen D. und E., den ehemaligen Geschäftsführer bei B. S.A. für Ve- nezuela, wegen des Verdachts der Bestechung und Geldwäscherei. Mit er- gänzendem Rechtshilfeersuchen vom 8. April 2019 gelangte das US- Justizministerium an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Heraus- gabe von Unterlagen zu den Konten Nr. 1 bei der Bank F. und Nr. 2 bei der Bank G., die auf die A. Corp. lauten, jedoch von D. oder/und E. kontrolliert werden. Im Ersuchen vom 8. April 2019 wird zusammenfassend ausge- führt, dass E. im Rahmen des Bestechungs- und Geldwäschereikomplotts von B. S.A. Bestechungsgelder an D. weitergeleitet habe, welche D. an- schliessend unter anderem auf Schweizer Konten transferiert habe. Einige dieser Gelder habe D. für den Kauf von Immobilien in den USA verwendet. Zudem habe E. von D. Provisionen (sog. Kickback payments) über Schweizer Konten erhalten, die von E. allein oder zusammen mit D. verwal- tet worden seien. Auch diese Provisionsgelder seien möglicherweise für Immobilienkäufe in den USA verwendet worden (act. 1.7).

C. Mit Eintretensverfügung vom 5. Juni 2019 entsprach die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») dem amerikanischen Er- suchen. Da die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gegen D. bereits seit dem 24. Februar 2017 ein Strafverfahren führte (act. 1.4), betraute das BJ die BA mit der Ausführung des Ersuchens vom 8. April 2019 und forder- te die BA auf, ihr die von der ersuchenden Behörde angeforderten Bankun- terlagen einzureichen (act. 1.6). Die Unterlagen zu den auf die A. Corp. lau- tenden Konten bei der Bank F. und der Bank G. mit den Nrn. 1 und 3 reich- te die BA dem BJ am 26. Juli 2019 ein.

D. Das BJ teilte dem Rechtsvertreter der A. Corp., Rechtsanwalt Pierluigi Pasi (nachfolgend «RA Pasi»), am 23. Oktober 2019 mit, dass es in Erwägung

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ziehe, die Unterlagen zu den auf sie lautenden Konten bei der Bank F. und der Bank G. an die ersuchende Behörde herauszugeben (act. 1.8).

E. Am 6. Dezember 2019 stellte die BA das gegen D. geführte Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei ein (act. 1.11).

F. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 ersuchte die A. Corp. das BJ, ihr Einsicht in das amerikanische Ersuchen vom 2. Mai 2017 sowie dessen Ergänzungen vom 13. Oktober 2017 und 18. April 2018 zu gewähren und die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu erstrecken (Verfahrensak- ten BJ, Schreiben RA Pasi vom 16. Dezember 2019). Das BJ teilte der A. Corp. mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 mit, dass ihr sämtliche entscheidrelevanten Akten bereits zugestellt worden seien und dass die im Ersuchen vom 8. April 2019 erwähnten Rechtshilfeersuchen sie nicht be- treffen würden und verweigerte ihr die Einsicht in diese (Verfahrensakten BJ, Schreiben BJ vom 19. Dezember 2019). Am 20. Dezember 2019 er- suchte die A. Corp. erneut um Einsicht in die früheren Rechtshilfeersuchen (Verfahrensakten BJ, Schreiben RA Pasi vom 20. Dezember 2019). Das BJ bekräftigte in seinem Schreiben vom 7. Januar 2020, dass die früheren Er- suchen die A. Corp. nicht betreffen würde und dass es sich beim Ersuchen vom 8. April 2019 um ein Einzelersuchen handle. Zwecks eines besseren Verständnisses der amerikanischen Ermittlungen legte das BJ seinem Schreiben vom 7. Januar 2020 das amerikanische Ersuchen vom 2. Mai 2017 in teilweise geschwärzter Version bei (Verfahrensakten BJ, Schreiben BJ vom 7. Januar 2020). Auf Gesuch von A. Corp. hin verlängerte das BJ die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 20. Januar 2020 (Verfahrensakten BJ, Schreiben BJ vom 9. Januar 2020).

G. Am 20. Januar 2020 verweigerte die A. Corp. gegenüber dem BJ ihre Zu- stimmung zur vereinfachten Ausführung des Ersuchens gemäss Art. 12a BG-RVUS und nahm zur beabsichtigten Herausgabe der Bankunterlagen Stellung (act. 1.20).

H. Mit Schlussverfügung vom 31. Januar 2020 verfügte das BJ die Herausga- be der Unterlagen zu den beiden Konten bei der Bank F. und der Bank G. an die ersuchende Behörde (act. 1.2).

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I. Dagegen liess die A. Corp. am 4. März 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt die kostenfäl- lige Aufhebung der Schlussverfügung vom 31. Januar 2020 (act. 1).

J. Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 teilte das BJ dem Gericht mit, dass es auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort verzichte und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantrage (act. 10). Das Schrei- ben des BJ wurde der A. Corp. am darauffolgenden Tag zur Kenntnis ge- bracht (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesge- setz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend.

1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG- RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).

Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal-

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tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG- RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).

1.3 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mittei- lung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist be- rechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betrof- fen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen gilt na- mentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138; 130 II 162 E. 1.3 S. 165; 128 II 211 E. 2.3-2.5; 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).

1.4 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der Schlussverfügung be- troffenen Bankkonten und damit zur Anfechtung der entsprechenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Darstellung des amerikanischen Ersu- chens und bringt im Wesentlichen vor, es genüge den Anforderungen von Art. 29 RVUS und Art. 10 Abs. 1 BG-RVUS nicht (act. 1, S. 6 f.).

2.2 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Dieses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschrei- bung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünsch- ten Beweise oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachver- halts muss ausreichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil dar- über zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten beider Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politi- sche oder fiskalische Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Hand- lung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blos- sen – unzulässigen – Beweisausforschung aufs Geratewohl hin abzugren-

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zen; dagegen werden keine Beweise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sach- darstellung des Ersuchens gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.9/2006 vom 24. Februar 2006 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017 E. 5.2 und E. 5.3; je m.w.H.).

2.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 8. April 2019 lässt sich im Wesentlichen fol- gender Sachverhalt entnehmen (act. 1.7):

Die Empfänger und Zahler von Bestechungsgeldern von B. S.A. hätten ausgeklügelte Geldwäschereihandlungen betrieben, um die Korruptions- zahlungen zu verschleiern. Dies oftmals mit Hilfe von professionellen Geldwäschern und anderen Personen. Im Rahmen dieser Praktiken hätten B. S.A. und seine Mittler oftmals mehrere, auf den gleichen Namen lauten- de Konten bei verschiedenen Finanzinstituten eröffnet, um die Geldwä- scherei zu unterstützen und das Risiko von Compliance-Anfragen zu sen- ken. D. habe sich im Jahr 2006 an E. gewendet und E. habe sein Angebot angenommen, zwischen B. S.A. und H. zu vermitteln. H. sei der venezola- nische Betreiber des I. Kernkraftprojekts, für welches B. S.A. einen Vertrag erhalten habe. In der Folge habe B. S.A. ca. zwischen 2006 und 2009 über Konten seiner Abteilung für strukturierte Arbeitsabläufe («J.») Zahlungen an D. vorgenommen. Die amerikanischen Behörden gehen davon aus, dass D. einen Teil dieser Gelder an venezolanische Regierungsbeamte weitergeleitet habe, damit diese im Zusammenhang mit dem I.-Projekt zu- gunsten von B. S.A. handelten. Den amerikanischen Behörden würden zu- dem Beweise vorliegen, dass D. zwischen 2009 und 2016 unter anderem von den von der J. genutzten Konten Gelder erhalten habe, und dass diese Zahlungen direkt oder indirekt auf von D. kontrollierte Konten in der Schweiz erfolgt seien. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass Gelder von B. S.A. unter anderem über das Konto der Beschwerdeführerin Nr. 1 bei der Bank F. gelaufen und/oder auf ihm verblieben seien, das von D. kon- trolliert werde. Weiter hätten die Ermittlungen ergeben, dass zwischen 2010 und 2016 ungefähr USD 180 Mio. von einem Bankkonto unter dem Namen K. bei der Bank L. in Panama auf das Konto Nr. 4 bei der Bank F. überwiesen worden seien. Das Konto Nr. 4 laute auf die M., die ebenfalls von D. kontrolliert werde. Beim K. handle es sich um ein Konsortium zwi- schen B. S.A. und weiteren zwei Rechtsträgern. Zwischen 2010 und 2018 seien vom Konto der M. ungefähr USD 54 Mio. unter anderem auf diverse von D. kontrollierte Konten in der Schweiz überwiesen worden. Des Weite-

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ren hätten die Ermittlungen ergeben, dass D. zwischen 2009 und 2015 Gelder von B. S.A. auf Schweizer Konten überwiesen habe, die unter sei- nem Namen und demjenigen von E. geführt worden seien, und dass es sich bei diesen Zahlungen um Provisionen im Zusammenhang mit dem Be- stechungskomplott von B. S.A. handeln könnte. Zu diesen Konten gehöre unter anderem das auf die Beschwerdeführerin lautende Konto Nr. 5 bei der Bank G. Schliesslich hätten die amerikanischen Behörden Beweise da- für, dass Gelder aus den im Ersuchen genannten Konten zum Kauf von Immobilien in der Gegend von Miami, Florida, und Boston, Massachusetts, zugunsten von D. und/oder E. verwendet worden seien.

2.4 Der Sachverhalt beschreibt im erforderlichen Umfang den Gegenstand und legt die Art der Untersuchung sowie den Verdacht der Bestechung und Geldwäschereihandlungen in ausreichender Form dar. Die Sachverhalts- darstellung enthält weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprü- che. Demgemäss ist der im Ersuchen vom 8. April 2019 dargestellte Sach- verhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwä- gungen zugrunde zu legen. Dass dem Ersuchen die darin erwähnten Be- weise für die den Beschuldigten gemachten Vorwürfe nicht beigelegt wur- den, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts. Das Einreichen von Be- weismitteln schreibt das RVUS nicht vor (vgl. Art. 29 RVUS).

2.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich gestützt auf die Darstellung im Ersuchen auch die doppelte Strafbarkeit beurteilen. Na- mentlich geht aus dem Ersuchen ausreichend hervor, dass D. zwischen der H. und B. S.A. vermittelt und von E. Gelder erhalten habe. Diese habe D. unter anderem an venezolanische Regierungsmitglieder weitergeleitet, da- mit sie zugunsten von B. S.A. entschieden. Als Vortat der Geldwäscherei nahm der Beschwerdegegner gestützt auf die Angaben im Ersuchen rich- tigerweise den Tatbestand der Bestechung an, der im Übrigen in der Liste zum RVUS aufgeführt wird (Ziff. 22). Nicht zu bemängeln ist, dass die er- suchende Behörde die Bestechungshandlungen als Vortat nur allgemein umschreibt. Im Rechtshilfeverkehr ist dies nicht unüblich, zumal über die Vortat oftmals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen. Im Bereich der Geldwäscherei ist es als ausreichend zu erachten, wenn das Rechtshil- feersuchen verdächtige, geldwäschereitypische Handlungen schildert (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3; ENGLER, Basler Kommentar, Interna- tionales Strafrecht, 2015, Art. 28 IRSG N. 21). Die D. und E. vorgeworfenen Handlungen, namentlich der Transfer von Gelder ins Ausland, die mut- masslich aus Bestechungshandlungen stammen oder Provisionen für die Leistung von Bestechungsgeldern darstellen, können prima facie als Geld- wäschereihandlungen i.S.v. Art. 305bis StGB qualifiziert werden (vgl. Urteil

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des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die BA das in der Schweiz gegen D. eröffnete Verfahren am 6. Dezember 2019 eingestellt hat. Im Gegensatz zum nationalen Strafverfahren wird im Rechtshilfeverfahren nur eine prima facie Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen und die Rechtshilfebehörde stützt sich hauptsächlich auf die Ausführungen der er- suchenden Behörde.

2.6 In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die Sachverhalte, Straftaten und Zielpersonen der amerikanischen Ermitt- lungen, die im Ersuchen vom 2. Mai 2017 und dessen Ergänzungen er- wähnt wurden, in das Ersuchen vom 8. April 2019 Eingang fanden (act. 1.7, S. 2 f.). Gegenstand des vorliegenden Rechtshilfeersuchens bildet nur das ergänzende Ersuchen vom 8. April 2019, mit welchem unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zu den auf die Beschwerdeführerin lau- tenden Konten ersucht wurde. Mithin hatte der Beschwerdegegner lediglich das Ersuchen vom 8. April 2019 zu beurteilen, das hierzu alle nötigen Ele- mente enthält und ohne Weiteres unabhängig von den früheren Ersuchen beurteilt werden kann. In diesem Sinne teilte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 und 7. Januar 2020 mit, dass er für seinen Entscheid lediglich das Ersuchen vom 8. April 2019 beachte (Verfahrensakten, Schreiben BJ vom 19. Dezember 2019 und 7. Januar 2020). Dementsprechend ist auch nicht zu bemängeln, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin das Ersuchen vom 2. Mai 2017 nicht sogleich, sondern erst auf Anfrage und in teilweise geschwärzter Form zustellte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unter diesen Umständen nicht auszumachen.

3.

3.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 lit. b RVUS geltend und bringt vor, dass das gegen D. eröffnete Strafverfah- ren wegen derselben Vorwürfe von der BA am 6. Dezember 2019 einge- stellt worden sei (act. 1, S. 7 ff.).

3.2

3.2.1 Gemäss Art. 3 Ziff. 1 lit. b RVUS kann die Rechtshilfe verweigert werden, soweit das Ersuchen sich auf die Strafverfolgung einer anderen, als einer unter Art. 6 Abs. 2 RVUS fallenden Person bezieht und Handlungen betrifft, aufgrund derer sie im ersuchten Staat wegen einer im Wesentlichen ent- sprechenden Straftat rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde,

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und eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits voll- zogen ist. 3.2.2 Der Grundsatz «ne bis in idem» ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07), wonach niemand we- gen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates er- neut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf (Abs. 1). Er ergibt sich auch aus Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes ausser- dem als Grundsatz des Bundesstrafrechts (vgl. Art. 11 Abs. 1 StPO) und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten. Sodann wird gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG einem Rechtshilfeersuchen nicht entspro- chen, wenn der Richter den Verfolgten in der Schweiz oder im Tatortstaat freigesprochen oder wenn er das Verfahren aus materiellrechtlichen Grün- den eingestellt hat (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 355 E. 5.2 m.w.H.). 3.2.3 Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtan- handnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen, kommt gemäss ständiger Rechtsprechung im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes «ne bis in idem» zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.6.3 m.w.H.). 3.2.4 Auf das Prinzip «ne bis in idem» berufen kann sich nur, wer daran ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Art. 80h lit. b IRSG). Daran fehlt es, wenn die betroffene Person nicht zumindest in einem schweizerischen Strafverfahren beschuldigt war (Urteile des Bundesgerichts 1C_534/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 1.2; 1A.5/2007 vom 25. Januar 2008 E. 2.4 und E. 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017 E. 6.3; RR.2012.120 vom 14. März 2013 E. 4.2). 3.3 Die Beschwerdeführerin war im von der BA geführten Strafverfahren, das mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 eingestellt wurde, nicht Beschuldig- te. Dieses betraf lediglich D. (act.1.11). Damit fehlt es am schützenswerten Interesse der Beschwerdeführerin, sich auf den Grundsatz «ne bis in idem» zu berufen. Daran vermag auch der allfällige Umstand nichts zu ändern,

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dass D. bei ihr Organstellung hat. Selbst wenn die Beschwerdeführerin da- zu legitimiert wäre, kommt der Einstellungsverfügung in Bezug auf D. im Rechtshilfeverfahren keine Sperrwirkung zu (vgl. Art. 323 StPO). Der ange- fochtene Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden und die Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Entspre- chend kann auf den Beizug der Verfahrensakten des eingestellten Strafver- fahrens gegen D. verzichtet werden.

3.4 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegen- stünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 3. Juni 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Pierluigi Pasi - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).