Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 26. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. LTD, vertreten durch Rechtsanwalt Guerric Canonica, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasi- lien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.56
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die brasilianischen Behörden gegen diverse Personen ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung, Geldwäscherei und krimineller Or- ganisation führen;
- sie in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2019 um Herausgabe der Bankunterlagen betreffend ein genau bezeichnetes Konto der Groupe A. Ltd. bei der Bank B. ersuchten;
- mit Schlussverfügung vom 22. Januar 2020 die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Unterlagen betreffend das vorgenannte Konto der A. Ltd. anordnete (act. 1.1);
- mit Eingabe vom 24. Februar 2020 die A. Ltd. Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1);
- mit Schreiben vom 27. Februar 2020 die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, bis 9. März 2020 Dokumente einzureichen, welche die Existenz der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdefrist nachweisen (act. 3);
- sie mit gleichem Schreiben ebenfalls aufgefordert wurde Dokumente einzu- reichen, die nachweisen, dass die Vollmachtunterzeichnerin (C.) berechtigt ist, die Beschwerdeführerin zu vertreten (act. 3);
- sie unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG darauf aufmerksam ge- macht wurde, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die obgenannten Dokumente innert Frist nicht eingereicht werden (act. 3);
- mit Schreiben vom 27. Februar 2020 (act. 4) die Beschwerdeführerin diverse Dokumente einreichen lässt (act. 4.1 f.);
- das eingereichte Dokument, welches die Vollmachtunterzeichnerin C. als neue «Director» der Beschwerdeführerin bezeichnet, vom 11. Mai 2018 da- tiert (act. 4.1.4);
- das ins Recht gelegte «Certificate of Good Standing» betreffend die Be- schwerdeführerin vom 3. Mai 2018 datiert (act. 4.1.5).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Dokumenten weder den Nachweis ihrer Existenz im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch die ak- tuelle Zeichnungsberechtigung der Vollmachtsunterzeichnerin erbracht hat, weshalb auf ihre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG);
- unter diesen Umständen auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Akten- einsicht nicht einzugehen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.–; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerde- führerin den Restbetrag von Fr. 3'000.– zurückzuerstatten;
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 26. März 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Guerric Canonica, - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).