opencaselaw.ch

RR.2020.294

Bundesstrafgericht · 2021-08-27 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tschechien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Polizei der Tschechischen Republik, die nationale Zentrale für Bekämp- fung der organisierten Kriminalität, Niederlassung Ostrava, führt gegen eine unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen Verdachts der Legalisie- rung der Erträge aus einer Straftätigkeit, der Verletzung der finanziellen In- teressen der Europäischen Union, der Pflichtverletzung der Verwaltung von fremdem Besitz sowie des Missbrauchs von Informationen und der Stellung im Handelsverkehr.

In diesem Zusammenhang ist die Oberstaatsanwaltschaft Olomouc mit Rechtshilfeersuchen vom 1. Juli 2019 sowie mit Ergänzung vom 28. Ja- nuar 2020 an die Schweiz gelangt und hat unter anderem um Bankerhebung diverser Konten der A. AG bei Banken in der Schweiz, um Sicherstellung aller Gründungsdokumente, einer Liste aller Mitarbeiter und Aktionäre und sämtlicher Buchhaltungsunterlagen der A. AG sowie aller Unterlagen, aus denen das Recht der A. AG zur Nutzung der Liegenschaft B. in Z./TG her- vorgehe, ersucht (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft TG, Ordner 1, Urk. A 9 ff.; A 67 ff.).

B. Mit Eintretensverfügungen vom 13. August 2019 und 28. Februar 2020 ent- sprach die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau teilweise dem Rechtshilfeersuchen mit seiner Ergänzung und beauftragte die Staatsan- waltschaft für Wirtschaftsfälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau mit dessen Vollzug (nachfolgend «Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau»; Verfahrensakten Staatsanwaltschaft TG, Ordner 1, Urk. A 1 ff.; A 71 ff.).

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau gelangte in der Folge mit Ver- fügungen vom 14. August, 30. Oktober und 5. November 2019 und vom

2. und 16. März sowie 4. Mai 2020 an verschiedene Behörden des Kantons Thurgau – wie das Handelsregisteramt, das Sozialversicherungszentrum und die Steuerverwaltung –, an das Grundbuchamt Arbon, die Bank C., die Bank D., die Bank E. und an das Treuhandbüro F. in Z./TG und ersuchte um Aktenbeizug bzw. Edition von diversen Dokumenten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft TG, Ordner 1, Urk. F1 1; F2 3; BV1 1; BV2 1; BV3 1; K1 f.; K2 1 f.; K3 1 f.; Z1 1 f.).

D. Die A. AG nahm mit Eingabe vom 10. September 2020 zum Rechtshilfeersu- chen Stellung (Verfahrensakten Generalstaatsanwaltschaft TG, Urk. 19 ff.).

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In der Folge verfügte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau am 25. September 2020 die Herausgabe der im Rahmen des Rechtshilfe- verfahrens edierten Dokumente an die tschechischen Behörden (act. 1.1).

E. Dagegen liess die A. AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 Beschwerde erheben. Sie bean- tragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verweigerung der Rechtshilfe (act. 1).

F. Während das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 12. Novem- ber 2020 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtet (act. 6), beantragt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau in ihrer Be- schwerdeantwort vom 12. November 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne (act. 7). In ihrer Replik vom 25. November 2020 hält die A. AG an ihren in der Beschwerde gestell- ten Anträgen fest (act. 10), was dem BJ und der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau am 27. November 2020 zur Kenntnis gebracht wird (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Tschechien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das zweite Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum EUeR (ZP II EUeR; SR 0.351.12) massgeblich. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en mati- ère pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109). Soweit die Übereinkom- men und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch

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stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

E. 1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).

E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die entsprechende Be- schwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wurden (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a). Für bloss indirekt Betroffene, ins- besondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt wer- den, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von

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sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2; 129 II 268 E. 2.3.3; 123 II 153 E. 2b, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b).

E. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Herausgabe der Bankunterlagen betref- fend die auf sie lautende Konten bei der Bank C. und der Bank D. anficht, ist sie diesbezüglich gestützt auf Art. 9a IRSV beschwerdelegitimiert.

Die bei der Bank E. erhobenen Unterlagen betreffen nicht ein auf die Be- schwerdeführerin, sondern ein auf die Foundation G. lautendes Konto. Mit Bezug auf die Herausgabe dieser Kontounterlagen ist die Beschwerdelegiti- mation der Beschwerdeführerin daher zu verneinen. Ebenso ist deren Be- schwerdelegitimation bezüglich der Herausgabe sämtlicher Unterlagen, die nicht bei der Beschwerdeführerin, sondern bei den unter lit. C aufgezählten Behörden und dem Treuhandbüro in Z./TG erhoben worden sind, zu vernei- nen. Diesbezüglich musste sich die Beschwerdeführerin keiner Zwangs- massnahme unterziehen. Etwas Anderes lässt sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch nicht aus dem von ihr zitierten Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009, mit welchem die oben dargelegte Rechtsprechung wiedergegeben wird (vgl. supra E. 2.1), herlei- ten.

Auf die – im Übrigen fristgerecht erhobene – Beschwerde ist damit im dar- gelegten Umfang einzutreten.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, in der Schlussverfü- gung bei der Prüfung der doppelten Strafbarkeit auf die von der Beschwer- deführerin in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2020 aufgeführten Ar- gumente einzugehen. Ebensowenig habe die Beschwerdegegnerin geprüft, ob der Sachverhalt im Ersuchen frei offensichtlichen Fehlern, Lücken und Widersprüchen sei (act. 1 S. 2 f.).

E. 3.2 Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; viel- mehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefoch- ten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegun- gen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es

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seinen Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 V 496 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen).

E. 3.3 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Schlussverfügung gerecht, in- dem die Beschwerdegegnerin zunächst den Sachverhalt gemäss Rechtshil- feersuchen wiedergibt, wenn auch in sehr geraffter Form. Die Beschwerde- gegnerin legt zudem dar, aus welchen Überlegungen sie zu ihrem Entscheid, die Rechtshilfe zu gewähren, gelangt. Namentlich wird klar, dass die Be- schwerdegegnerin das Rechtshilfeersuchen im Rahmen einer tschechischen Strafuntersuchung wegen verschiedener Vermögensdelikte gewürdigt und aufgrund des engen sachlichen Konnexes von Bankverbindung und Tatvor- würfen die Voraussetzungen nach Art. 63 ff. IRSG bejaht hat. Der Begrün- dungspflicht wurde somit Folge geleistet, eine sachgerechte Anfechtung war jedenfalls möglich. Die Beschwerdegegnerin hat in der Schlussverfügung die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10. Septem- ber 2020 vorgebrachten Argumente aufgegriffen und dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht die Argumente nicht zu überzeugen vermögen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor. Eine andere Frage ist, ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, was vorliegend von der Beschwerdeführerin bestritten wird. Diese Frage betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt, worauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in einem weiteren Punkt das Vorliegen der dop- pelten Strafbarkeit (act. 1 S. 5 f.).

E. 4.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine ho- hen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staa- tes nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der

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Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann (BGE 117 Ib 88 E. 5c). Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grund- sätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergän- zungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbehauptungen, Beweiseinga- ben oder -offerten, die nur das ausländische Sachurteil betreffen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1).

E. 4.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachver- halt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sach- verhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4).

Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.

E. 4.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 1. Juli 2019 und dessen Ergänzung vom

28. Januar 2020 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen (Verfahrensakten Generalstaatsanwaltschaft TG, Urk. A 1 ff.; A 71 ff.):

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E. 4.4.1 Es bestehe der Verdacht, dass von Juni 2007 bis mindestens Ende 2013 aus Tochterunternehmen der H. Holding a.s. (Abkürzung für Aktiengesellschaft) mit Sitz in Ostrava finanzielle Mittel entwendet worden seien. Die H. Holding a.s. sei während der fraglichen Zeit die Muttergesellschaft der I. s.r.o. und der J. s.r.o. gewesen. Über diese beiden Gesellschaften habe die H. Holding a.s. ausserdem die K. a.s., die L. S.A. (mit Sitz in Polen), die M. s.r.o., die N. a.s., die O. a.s. und die P. s.r.o. beherrscht. Um die finanziellen Mittel aus den Tochtergesellschaften abzuführen, sei am 20. Juni 2007 nach Abspra- che mit den für die Tochtergesellschaften der H. Holding a.s. handelnden Personen die Beschwerdeführerin mit Sitz in Z./TG gegründet worden. Zu- dem seien fiktive Verträge zwischen den Tochtergesellschaften der H. Hol- ding a.s. und der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden:

Am 20. Juni 2007 sei ein Vertrag zwischen der Q. a.s. als Investor und der Beschwerdeführerin als Developer abgeschlossen worden, mit dem Ziel, In- vestitionen zu finden und die Kapitalrenditen zu sichern. Gemäss diesem Vertrag habe sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Q. a.s. über ge- eignete Instrumente für die Finanzinvestitionen auf dem Laufenden zu halten und Wechsel auszustellen, die die Q. a.s. schrittweise von der Beschwerde- führerin abgekauft habe. Die Beschwerdeführerin habe die Zahlungen aus dem Verkauf der Wechsel dazu verwenden sollen, die vereinbarten Anlage- instrumente auf eigene Kosten und Gefahr in eigenem Namen zu erwerben. Es sei noch nicht klar, welcher finanzielle Betrag im Rahmen dieses Vertra- ges an die Beschwerdeführerin bezahlt worden sei.

Am 10. Juli 2007 sei zwischen der N. a.s. und der Beschwerdeführerin ein Vermittlungsvertrag abgeschlossen worden. Gegenstand des Vertrages sei die Vermittlung (durch die Beschwerdeführerin) zum Abschluss von Verträ- gen über den Kauf von Waren, nämlich gekrümmten Kurbelwellen, gewesen. Gemäss dieser Vereinbarung hätte der Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 bis 2013 mindestens EUR 3'961'812.-- an Provisionen ausbezahlt wer- den sollen.

Am 15. August 2007 sei zwischen der N. a.s. und der Beschwerdeführerin ein Engineering-Vertrag abgeschlossen worden, dessen Gegenstand die Verpflichtung der Beschwerdeführerin gewesen sei, für die N. a.s. das Auf- tragsprojekt «R.» abzusichern, das in der Tschechischen Republik zu reali- sieren gewesen sei. Gestützt auf diesen Vertrag hätte der Beschwerdefüh- rerin insgesamt EUR 3'420'000.-- erhalten sollen.

Am 16. Juli 2012 habe die N. a.s. mit der Beschwerdeführerin einen Werk- vertrag abgeschlossen. Dessen Gegenstand sei das Pressen von Spänen in

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runde Briketts auf einer sich bei der N. a.s. befindenden Brikettierungsma- schine zu einem Preis von EUR 44.30 pro Tonne gepresste Späne gewesen. Es sei noch nicht klar, welcher finanzielle Betrag im Rahmen dieses Vertra- ges an die Beschwerdeführerin bezahlt worden sei.

Es bestehe der Verdacht, dass diese Verträge fiktiv abgeschlossen worden seien. Die Beschwerdeführerin sei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen, vielmehr hätten die Verträge lediglich der Verschleierung der Auszahlung von Geldern aus den Tochtergesellschaften der H. Holding a.s. gedient. Diesen sei ein Schaden in der Höhe von mindestens EUR 7'381'812.-- entstanden.

E. 4.4.2 Ferner bestehe der Verdacht, dass Personen, die im Auftrag von Tochterge- sellschaften der H. Holding a.s. und Personen, die im Zeitraum von 2009 bis 2012 im Auftrag der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Liefe- rung einer neuen Produktionslinie für Stahldruckflaschen für die L. S.A., mit Sitz in Polen, gehandelt habe, eine betrügerische Handlung begangen hät- ten, durch welche der L. S.A. eine Subvention aus Mitteln der Europäischen Union aus dem Operationsprogramm Unternehmen und Innovationen 2007- 2013 erhalten habe, die für die Lieferung der neuen Produktionslinie verwen- det worden sei. Als betrügerisches Handeln werde die Tatsache angesehen, dass der eigentliche Zweck der Gründung und des Betriebs der Beschwer- deführerin und die Verbindung dieser Gesellschaft mit der H. Holding a.s. den zuständigen Behörden der Republik Polen, die über die Gewährung der Subvention entschieden hätten, verschwiegen worden sei. Durch das Er- schleichen der Fördermittel sei ein Schaden von mindestens CZK 247'000'000.-- (ca. CHF 10.5 Mio.) entstanden.

E. 4.5.1 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als Täuschung gilt die unrichtige Erklä- rung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder ge- genwärtige Geschehnisse oder Zustände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täu- schung führen, wenn sie – in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegene gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) – Tatsachen wiedergeben (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 79 m.w.H.). Arglist ist zu bejahen, wenn der Täter

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ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumut- bar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlas- sen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.2 mit Verweisen auf BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a, 126 IV 165 E. 2a, je m.w.H.).

Die Täuschung muss beim Getäuschten einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem bereits aus anderen Gründen vorhandenen Irrtum bestärken (BGE 128 IV 21). Der vorhandene Irrtum muss die Ursache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensdisposition trifft, der zu einem Vermögensscha- den führt. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täu- schungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3 und 7.4).

E. 4.5.2 Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt lässt sich prima facie insoweit unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB subsumieren, als der unbekannten Täterschaft rund um die Beschwer- deführerin und der polnischen L. S.A. vorgeworfen wird, sie habe Fördermit- tel der EU für die Lieferung einer neuen Produktionslinie für Stahldruckfla- schen erschlichen, indem der eigentliche Zweck der Gründung und des Be- triebes der Beschwerdeführerin und die Verbindung der Beschwerdeführerin mit der H. Holding a.s. den zuständigen polnischen Behörden, die über die Gewährung der Subvention entschieden hätten, verschwiegen worden sei (vgl. supra E. 4.4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2018 vom

21. August 2018 E. 2.4). Diesbezüglich ist ein täuschendes Verhalten zu be- jahen, welches angesichts der internationalen Verflechtung der Beschwer- deführerin mit der L. S.A. und des Umstandes, dass die Überprüfung der be- absichtigten Zweckverwendung für die zuständigen EU-Behörden nicht ohne Weiteres möglich ist, als arglistig zu qualifizieren ist. Laut den tschechischen Behörden hat die zuständige EU-Behörde ungerechtfertigterweise Förder- mittel ausbezahlt, wodurch ein Schaden im Umfang von CZK 247'000'000.--

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(ca. CHF 10.5 Mio.) entstanden sei. Unter diesen Umständen ist ein Vorsatz und Bereicherungsabsicht der Täterschaft zu bejahen.

E. 4.5.3 Soweit der unbekannten Täterschaft vorgeworfen wird, sie habe mittels fikti- ven Verträgen zwischen der Beschwerdeführerin und den Tochtergesell- schaften der H. Holding a.s. finanzielle Mittel aus letzteren abgezweigt, ent- fällt – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – eine Subsumierung unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Dies, weil dem Rechtshilfeersuchen keine Anhaltspunkte für einen täuschungsbe- dingten Irrtum, der zu einer entsprechenden Vermögensdisposition geführt hätte, zu entnehmen sind. Hingegen lässt sich der Sachverhalt prima facie unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumieren. Danach macht sich schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsge- schäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschä- digt wird. M.a.W. bestehen die Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB darin, dass der Täter eine Ge- schäftsführungs- bzw. Vermögensfürsorgepflicht hat, diese Pflicht vorsätz- lich verletzt und dadurch ein Schaden im Vermögen des Geschäftsherrn ent- steht (BGE 120 IV 190). Geschäftsführung im Sinne des Tatbestandes liegt dann vor, wenn jemand in tatsächlicher oder formell selbständiger und ver- antwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerhebli- chen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Der Tatbestand ist namentlich an- wendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsfüh- rer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht for- mell eingeräumt worden ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 126; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 6B_447/2011 vom 27. Juli 2012, E. 2 m.w.H.). Der Tatbestand ist er- füllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermö- gensfürsorgepflicht verletzt. Das pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im Ab- schluss als auch im Unterlassen des Abschlusses von Rechtsgeschäften lie- gen, als auch darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorge- pflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 105 IV 106 E. 2; 100 IV 113 f.). Laut Rechtshilfeersuchen sollen die fiktiven Verträge durch die für die Be-

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schwerdeführerin und die Tochtergesellschaften der H. Holding a.s. «han- delnden Personen» abgeschlossen worden sein. Bei sinngemässer Ausle- gung scheint die ersuchende Behörde davon auszugehen, dass es sich bei der Täterschaft um Personen gehandelt hat, die für die Beschwerdeführerin bzw. die Tochtergesellschaften der H. Holding a.s. zu handeln befugt und zudem berechtigt waren, Verträge im Wert von mehreren Millionen Euro ab- zuschliessen. Sie vermutet offenbar weiter, dass die Täter dabei mittels fik- tiven Verträgen unrechtmässigerweise finanzielle Mittel aus der Tochterge- sellschaften der H. Holding a.s. abgezweigt und diese in dadurch in ihrem Vermögen geschädigt haben. Ein solches Verhalten erfüllt bei einer prima vista Beurteilung die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Ob die Verträge – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – le- galen Hintergrunds sind, ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen. Diese Frage wird Gegenstand im tschechischen Strafverfahren sein. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine im Rechtshilfeverfahren ohnehin unzulässige Gegendarstellung über die ausländischen Tatsachenfeststellungen (vgl. supra E. 4.2).

E. 4.5.4 Zusammenfassend ist das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 5 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, sie ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in derselben Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. August 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Dietsche, Beschwerdeführerin

gegen

GENERALSTAATSANWALTSCHAFT THURGAU, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tsche- chien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2020.294

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Sachverhalt:

A. Die Polizei der Tschechischen Republik, die nationale Zentrale für Bekämp- fung der organisierten Kriminalität, Niederlassung Ostrava, führt gegen eine unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen Verdachts der Legalisie- rung der Erträge aus einer Straftätigkeit, der Verletzung der finanziellen In- teressen der Europäischen Union, der Pflichtverletzung der Verwaltung von fremdem Besitz sowie des Missbrauchs von Informationen und der Stellung im Handelsverkehr.

In diesem Zusammenhang ist die Oberstaatsanwaltschaft Olomouc mit Rechtshilfeersuchen vom 1. Juli 2019 sowie mit Ergänzung vom 28. Ja- nuar 2020 an die Schweiz gelangt und hat unter anderem um Bankerhebung diverser Konten der A. AG bei Banken in der Schweiz, um Sicherstellung aller Gründungsdokumente, einer Liste aller Mitarbeiter und Aktionäre und sämtlicher Buchhaltungsunterlagen der A. AG sowie aller Unterlagen, aus denen das Recht der A. AG zur Nutzung der Liegenschaft B. in Z./TG her- vorgehe, ersucht (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft TG, Ordner 1, Urk. A 9 ff.; A 67 ff.).

B. Mit Eintretensverfügungen vom 13. August 2019 und 28. Februar 2020 ent- sprach die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau teilweise dem Rechtshilfeersuchen mit seiner Ergänzung und beauftragte die Staatsan- waltschaft für Wirtschaftsfälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau mit dessen Vollzug (nachfolgend «Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau»; Verfahrensakten Staatsanwaltschaft TG, Ordner 1, Urk. A 1 ff.; A 71 ff.).

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau gelangte in der Folge mit Ver- fügungen vom 14. August, 30. Oktober und 5. November 2019 und vom

2. und 16. März sowie 4. Mai 2020 an verschiedene Behörden des Kantons Thurgau – wie das Handelsregisteramt, das Sozialversicherungszentrum und die Steuerverwaltung –, an das Grundbuchamt Arbon, die Bank C., die Bank D., die Bank E. und an das Treuhandbüro F. in Z./TG und ersuchte um Aktenbeizug bzw. Edition von diversen Dokumenten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft TG, Ordner 1, Urk. F1 1; F2 3; BV1 1; BV2 1; BV3 1; K1 f.; K2 1 f.; K3 1 f.; Z1 1 f.).

D. Die A. AG nahm mit Eingabe vom 10. September 2020 zum Rechtshilfeersu- chen Stellung (Verfahrensakten Generalstaatsanwaltschaft TG, Urk. 19 ff.).

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In der Folge verfügte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau am 25. September 2020 die Herausgabe der im Rahmen des Rechtshilfe- verfahrens edierten Dokumente an die tschechischen Behörden (act. 1.1).

E. Dagegen liess die A. AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 Beschwerde erheben. Sie bean- tragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verweigerung der Rechtshilfe (act. 1).

F. Während das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 12. Novem- ber 2020 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtet (act. 6), beantragt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau in ihrer Be- schwerdeantwort vom 12. November 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne (act. 7). In ihrer Replik vom 25. November 2020 hält die A. AG an ihren in der Beschwerde gestell- ten Anträgen fest (act. 10), was dem BJ und der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau am 27. November 2020 zur Kenntnis gebracht wird (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Tschechien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das zweite Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum EUeR (ZP II EUeR; SR 0.351.12) massgeblich. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en mati- ère pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109). Soweit die Übereinkom- men und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch

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stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).

2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die entsprechende Be- schwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wurden (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a). Für bloss indirekt Betroffene, ins- besondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt wer- den, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von

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sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2; 129 II 268 E. 2.3.3; 123 II 153 E. 2b, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b).

2.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Herausgabe der Bankunterlagen betref- fend die auf sie lautende Konten bei der Bank C. und der Bank D. anficht, ist sie diesbezüglich gestützt auf Art. 9a IRSV beschwerdelegitimiert.

Die bei der Bank E. erhobenen Unterlagen betreffen nicht ein auf die Be- schwerdeführerin, sondern ein auf die Foundation G. lautendes Konto. Mit Bezug auf die Herausgabe dieser Kontounterlagen ist die Beschwerdelegiti- mation der Beschwerdeführerin daher zu verneinen. Ebenso ist deren Be- schwerdelegitimation bezüglich der Herausgabe sämtlicher Unterlagen, die nicht bei der Beschwerdeführerin, sondern bei den unter lit. C aufgezählten Behörden und dem Treuhandbüro in Z./TG erhoben worden sind, zu vernei- nen. Diesbezüglich musste sich die Beschwerdeführerin keiner Zwangs- massnahme unterziehen. Etwas Anderes lässt sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch nicht aus dem von ihr zitierten Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009, mit welchem die oben dargelegte Rechtsprechung wiedergegeben wird (vgl. supra E. 2.1), herlei- ten.

Auf die – im Übrigen fristgerecht erhobene – Beschwerde ist damit im dar- gelegten Umfang einzutreten.

3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, in der Schlussverfü- gung bei der Prüfung der doppelten Strafbarkeit auf die von der Beschwer- deführerin in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2020 aufgeführten Ar- gumente einzugehen. Ebensowenig habe die Beschwerdegegnerin geprüft, ob der Sachverhalt im Ersuchen frei offensichtlichen Fehlern, Lücken und Widersprüchen sei (act. 1 S. 2 f.).

3.2 Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; viel- mehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefoch- ten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegun- gen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es

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seinen Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 V 496 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen).

3.3 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Schlussverfügung gerecht, in- dem die Beschwerdegegnerin zunächst den Sachverhalt gemäss Rechtshil- feersuchen wiedergibt, wenn auch in sehr geraffter Form. Die Beschwerde- gegnerin legt zudem dar, aus welchen Überlegungen sie zu ihrem Entscheid, die Rechtshilfe zu gewähren, gelangt. Namentlich wird klar, dass die Be- schwerdegegnerin das Rechtshilfeersuchen im Rahmen einer tschechischen Strafuntersuchung wegen verschiedener Vermögensdelikte gewürdigt und aufgrund des engen sachlichen Konnexes von Bankverbindung und Tatvor- würfen die Voraussetzungen nach Art. 63 ff. IRSG bejaht hat. Der Begrün- dungspflicht wurde somit Folge geleistet, eine sachgerechte Anfechtung war jedenfalls möglich. Die Beschwerdegegnerin hat in der Schlussverfügung die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10. Septem- ber 2020 vorgebrachten Argumente aufgegriffen und dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht die Argumente nicht zu überzeugen vermögen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor. Eine andere Frage ist, ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, was vorliegend von der Beschwerdeführerin bestritten wird. Diese Frage betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt, worauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in einem weiteren Punkt das Vorliegen der dop- pelten Strafbarkeit (act. 1 S. 5 f.).

4.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine ho- hen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staa- tes nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der

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Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann (BGE 117 Ib 88 E. 5c). Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grund- sätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergän- zungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbehauptungen, Beweiseinga- ben oder -offerten, die nur das ausländische Sachurteil betreffen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1).

4.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachver- halt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sach- verhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4).

Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.

4.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 1. Juli 2019 und dessen Ergänzung vom

28. Januar 2020 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen (Verfahrensakten Generalstaatsanwaltschaft TG, Urk. A 1 ff.; A 71 ff.):

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4.4.1 Es bestehe der Verdacht, dass von Juni 2007 bis mindestens Ende 2013 aus Tochterunternehmen der H. Holding a.s. (Abkürzung für Aktiengesellschaft) mit Sitz in Ostrava finanzielle Mittel entwendet worden seien. Die H. Holding a.s. sei während der fraglichen Zeit die Muttergesellschaft der I. s.r.o. und der J. s.r.o. gewesen. Über diese beiden Gesellschaften habe die H. Holding a.s. ausserdem die K. a.s., die L. S.A. (mit Sitz in Polen), die M. s.r.o., die N. a.s., die O. a.s. und die P. s.r.o. beherrscht. Um die finanziellen Mittel aus den Tochtergesellschaften abzuführen, sei am 20. Juni 2007 nach Abspra- che mit den für die Tochtergesellschaften der H. Holding a.s. handelnden Personen die Beschwerdeführerin mit Sitz in Z./TG gegründet worden. Zu- dem seien fiktive Verträge zwischen den Tochtergesellschaften der H. Hol- ding a.s. und der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden:

Am 20. Juni 2007 sei ein Vertrag zwischen der Q. a.s. als Investor und der Beschwerdeführerin als Developer abgeschlossen worden, mit dem Ziel, In- vestitionen zu finden und die Kapitalrenditen zu sichern. Gemäss diesem Vertrag habe sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Q. a.s. über ge- eignete Instrumente für die Finanzinvestitionen auf dem Laufenden zu halten und Wechsel auszustellen, die die Q. a.s. schrittweise von der Beschwerde- führerin abgekauft habe. Die Beschwerdeführerin habe die Zahlungen aus dem Verkauf der Wechsel dazu verwenden sollen, die vereinbarten Anlage- instrumente auf eigene Kosten und Gefahr in eigenem Namen zu erwerben. Es sei noch nicht klar, welcher finanzielle Betrag im Rahmen dieses Vertra- ges an die Beschwerdeführerin bezahlt worden sei.

Am 10. Juli 2007 sei zwischen der N. a.s. und der Beschwerdeführerin ein Vermittlungsvertrag abgeschlossen worden. Gegenstand des Vertrages sei die Vermittlung (durch die Beschwerdeführerin) zum Abschluss von Verträ- gen über den Kauf von Waren, nämlich gekrümmten Kurbelwellen, gewesen. Gemäss dieser Vereinbarung hätte der Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 bis 2013 mindestens EUR 3'961'812.-- an Provisionen ausbezahlt wer- den sollen.

Am 15. August 2007 sei zwischen der N. a.s. und der Beschwerdeführerin ein Engineering-Vertrag abgeschlossen worden, dessen Gegenstand die Verpflichtung der Beschwerdeführerin gewesen sei, für die N. a.s. das Auf- tragsprojekt «R.» abzusichern, das in der Tschechischen Republik zu reali- sieren gewesen sei. Gestützt auf diesen Vertrag hätte der Beschwerdefüh- rerin insgesamt EUR 3'420'000.-- erhalten sollen.

Am 16. Juli 2012 habe die N. a.s. mit der Beschwerdeführerin einen Werk- vertrag abgeschlossen. Dessen Gegenstand sei das Pressen von Spänen in

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runde Briketts auf einer sich bei der N. a.s. befindenden Brikettierungsma- schine zu einem Preis von EUR 44.30 pro Tonne gepresste Späne gewesen. Es sei noch nicht klar, welcher finanzielle Betrag im Rahmen dieses Vertra- ges an die Beschwerdeführerin bezahlt worden sei.

Es bestehe der Verdacht, dass diese Verträge fiktiv abgeschlossen worden seien. Die Beschwerdeführerin sei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen, vielmehr hätten die Verträge lediglich der Verschleierung der Auszahlung von Geldern aus den Tochtergesellschaften der H. Holding a.s. gedient. Diesen sei ein Schaden in der Höhe von mindestens EUR 7'381'812.-- entstanden.

4.4.2 Ferner bestehe der Verdacht, dass Personen, die im Auftrag von Tochterge- sellschaften der H. Holding a.s. und Personen, die im Zeitraum von 2009 bis 2012 im Auftrag der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Liefe- rung einer neuen Produktionslinie für Stahldruckflaschen für die L. S.A., mit Sitz in Polen, gehandelt habe, eine betrügerische Handlung begangen hät- ten, durch welche der L. S.A. eine Subvention aus Mitteln der Europäischen Union aus dem Operationsprogramm Unternehmen und Innovationen 2007- 2013 erhalten habe, die für die Lieferung der neuen Produktionslinie verwen- det worden sei. Als betrügerisches Handeln werde die Tatsache angesehen, dass der eigentliche Zweck der Gründung und des Betriebs der Beschwer- deführerin und die Verbindung dieser Gesellschaft mit der H. Holding a.s. den zuständigen Behörden der Republik Polen, die über die Gewährung der Subvention entschieden hätten, verschwiegen worden sei. Durch das Er- schleichen der Fördermittel sei ein Schaden von mindestens CZK 247'000'000.-- (ca. CHF 10.5 Mio.) entstanden.

4.5

4.5.1 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als Täuschung gilt die unrichtige Erklä- rung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder ge- genwärtige Geschehnisse oder Zustände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täu- schung führen, wenn sie – in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegene gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) – Tatsachen wiedergeben (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 79 m.w.H.). Arglist ist zu bejahen, wenn der Täter

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ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumut- bar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlas- sen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.2 mit Verweisen auf BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a, 126 IV 165 E. 2a, je m.w.H.).

Die Täuschung muss beim Getäuschten einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem bereits aus anderen Gründen vorhandenen Irrtum bestärken (BGE 128 IV 21). Der vorhandene Irrtum muss die Ursache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensdisposition trifft, der zu einem Vermögensscha- den führt. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täu- schungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3 und 7.4). 4.5.2 Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt lässt sich prima facie insoweit unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB subsumieren, als der unbekannten Täterschaft rund um die Beschwer- deführerin und der polnischen L. S.A. vorgeworfen wird, sie habe Fördermit- tel der EU für die Lieferung einer neuen Produktionslinie für Stahldruckfla- schen erschlichen, indem der eigentliche Zweck der Gründung und des Be- triebes der Beschwerdeführerin und die Verbindung der Beschwerdeführerin mit der H. Holding a.s. den zuständigen polnischen Behörden, die über die Gewährung der Subvention entschieden hätten, verschwiegen worden sei (vgl. supra E. 4.4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2018 vom

21. August 2018 E. 2.4). Diesbezüglich ist ein täuschendes Verhalten zu be- jahen, welches angesichts der internationalen Verflechtung der Beschwer- deführerin mit der L. S.A. und des Umstandes, dass die Überprüfung der be- absichtigten Zweckverwendung für die zuständigen EU-Behörden nicht ohne Weiteres möglich ist, als arglistig zu qualifizieren ist. Laut den tschechischen Behörden hat die zuständige EU-Behörde ungerechtfertigterweise Förder- mittel ausbezahlt, wodurch ein Schaden im Umfang von CZK 247'000'000.--

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(ca. CHF 10.5 Mio.) entstanden sei. Unter diesen Umständen ist ein Vorsatz und Bereicherungsabsicht der Täterschaft zu bejahen.

4.5.3 Soweit der unbekannten Täterschaft vorgeworfen wird, sie habe mittels fikti- ven Verträgen zwischen der Beschwerdeführerin und den Tochtergesell- schaften der H. Holding a.s. finanzielle Mittel aus letzteren abgezweigt, ent- fällt – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – eine Subsumierung unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Dies, weil dem Rechtshilfeersuchen keine Anhaltspunkte für einen täuschungsbe- dingten Irrtum, der zu einer entsprechenden Vermögensdisposition geführt hätte, zu entnehmen sind. Hingegen lässt sich der Sachverhalt prima facie unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumieren. Danach macht sich schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsge- schäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschä- digt wird. M.a.W. bestehen die Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB darin, dass der Täter eine Ge- schäftsführungs- bzw. Vermögensfürsorgepflicht hat, diese Pflicht vorsätz- lich verletzt und dadurch ein Schaden im Vermögen des Geschäftsherrn ent- steht (BGE 120 IV 190). Geschäftsführung im Sinne des Tatbestandes liegt dann vor, wenn jemand in tatsächlicher oder formell selbständiger und ver- antwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerhebli- chen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Der Tatbestand ist namentlich an- wendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsfüh- rer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht for- mell eingeräumt worden ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 126; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 6B_447/2011 vom 27. Juli 2012, E. 2 m.w.H.). Der Tatbestand ist er- füllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermö- gensfürsorgepflicht verletzt. Das pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im Ab- schluss als auch im Unterlassen des Abschlusses von Rechtsgeschäften lie- gen, als auch darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorge- pflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 105 IV 106 E. 2; 100 IV 113 f.). Laut Rechtshilfeersuchen sollen die fiktiven Verträge durch die für die Be-

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schwerdeführerin und die Tochtergesellschaften der H. Holding a.s. «han- delnden Personen» abgeschlossen worden sein. Bei sinngemässer Ausle- gung scheint die ersuchende Behörde davon auszugehen, dass es sich bei der Täterschaft um Personen gehandelt hat, die für die Beschwerdeführerin bzw. die Tochtergesellschaften der H. Holding a.s. zu handeln befugt und zudem berechtigt waren, Verträge im Wert von mehreren Millionen Euro ab- zuschliessen. Sie vermutet offenbar weiter, dass die Täter dabei mittels fik- tiven Verträgen unrechtmässigerweise finanzielle Mittel aus der Tochterge- sellschaften der H. Holding a.s. abgezweigt und diese in dadurch in ihrem Vermögen geschädigt haben. Ein solches Verhalten erfüllt bei einer prima vista Beurteilung die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Ob die Verträge – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – le- galen Hintergrunds sind, ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen. Diese Frage wird Gegenstand im tschechischen Strafverfahren sein. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine im Rechtshilfeverfahren ohnehin unzulässige Gegendarstellung über die ausländischen Tatsachenfeststellungen (vgl. supra E. 4.2).

4.5.4 Zusammenfassend ist das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, sie ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in derselben Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 27. August 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Peter Dietsche - Generalstaatsanwaltschaft Thurgau - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).