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RR.2020.192

Bundesstrafgericht · 2020-09-28 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Das schwedische Zentralamt zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (nachfolgend «Zentralamt») führt gegen mehrere Personen die Ermittlungs- verfahren Nrn. 1 und 2. Das in Malmö geführte Verfahren Nr. 1 bezieht sich auf schweren Betrug und schwere Unterschlagung im Zusammenhang mit der B. Ermittelt wird in diesem Verfahren gegen A., C., D. und E. In diesem Verfahren ersuchten die schwedischen Behörden die Schweiz am 21. De- zember 2017 um Rechtshilfe (Rechtshilfeverfahren RHO 2018 2; act. 1.3, 1.8). Das in Stockholm geführte Verfahren Nr. 2 bezieht sich auf schwere Betrugshandlungen zum Nachteil des Schwedischen […]-Amtes. In diesem Verfahren wird gegen F. (ehemals F1.), E., C. und G. (im Rechtshilfeersu- chen fälschlicherweise als G1. bezeichnet) wegen des Verdachts des schweren Betrugs und schwerer Unterschlagung nach schwedischem Recht ermittelt. In diesem Verfahren ersuchten die schwedischen Behörden die Schweiz am 4. Juli 2018 unter anderem um Übermittlung von Kontoauszü- gen (act. 1.3).

B. Im Verfahren Nr. 2 gelangte das schwedische Zentralamt mit Rechtshilfeer- suchen vom 10. Februar 2020 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «OStA SZ») und ersuchte um protokollarische Einver- nahme unter anderem von A. als beschuldigte Person. Des Weiteren wurde um Bewilligung der Anwesenheit von Vertretern der schwedischen Strafver- folgungsbehörden an der Einvernahme ersucht (act. 1.3).

C. In der Folge eröffnete die OStA SZ das Rechtshilfeverfahren RHO 2020 7. Mit Eintretens-/Zwischenverfügung vom 21. Februar 2020 entsprach die OStA SZ dem Ersuchen vom 10. Februar 2020 und beauftragte die Staats- anwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») mit dessen Voll- zug. Zudem bewilligte die OStA SZ die Anwesenheit der schwedischen Be- hörden an der Rechtshilfemassnahme (act. 1.4). A. wurde am 26. Mai 2020 von der Kantonspolizei Schwyz als Beschuldigter einvernommen, wobei er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (act. 1.5).

D. Mit Schlussverfügung vom 10. Juli 2020 entsprach die OStA SZ dem schwe- dischen Ersuchen und verfügte die Herausgabe des Berichts der Kantons- polizei Schwyz vom 4. Juni 2020 und des Einvernahmeprotokolls vom

26. Mai 2020 an die ersuchende Behörde (act. 1.2).

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E. Dagegen liess A. am 7. August 2020 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die kostenfällige Aufhe- bung der Schlussverfügung vom 10. Juli 2020. Eventualiter sei das Verfah- ren an die OStA SZ zurückzuweisen und sie anzuweisen, die Einvernahme unter Einhaltung der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe zu wie- derholen (act. 1).

F. Die OStA SZ liess sich mit Eingabe vom 11. September 2020 vernehmen, worin sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 8). Mit Schreiben vom 18. September 2020 teilte das Bundesamt für Justiz dem Gericht mit, dass es auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeant- wort verzichte und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantrage (act. 9). Die Beschwerdeantworten vom 11. und 18. September 2020 wurden A. am 21. September 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Schweden sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Im Verhältnis zu Schweden sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkom- mens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Be- trug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interes- sen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, BBA; SR 0.351.926.81). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR).

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Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen bestimmte Fragen weder aus- drücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

E. 1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde vom 10. Juli 2020. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. 2.2

2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Ein schutzwürdi- ges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägi- gen Bundesrecht erfasste «spezifische Beziehungsnähe» dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134

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E. 5.2.1; 128 II 211 E. 2.3 S. 217 m.w.H.; vgl. u.a. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.245-246 vom 13. September 2017 E. 3.1). Für Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen bloss er- wähnt werden, aber nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen. Nicht einzutreten ist auch auf Rechtsmittel, die stellvertretend für einen Dritten bzw. in dessen Interesse erhoben werden (vgl. BGE 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.). 2.2.2 Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe eines Ein- vernahmeprotokolls an, gilt es mit Blick auf die Beschwerdelegitimation zu unterscheiden, ob die betreffende Einvernahme bereits im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens oder auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgt ist. Wer in der Ausführung eines internationalen Rechtshilfeersuchens als be- schuldigte Person einvernommen wird, ist legitimiert, die Schlussverfügung anzufechten, mit welcher das Protokoll seiner Einvernahme herausgegeben wird. Wer in der Ausführung eines nationalen Verfahrens als beschuldigte Person einvernommen wird, ist grundsätzlich nicht legitimiert, die Schluss- verfügung anzufechten, mit welcher das Protokoll seiner Einvernahme her- ausgegeben wird. Eine Ausnahme zu diesem Prinzip besteht namentlich dann, wenn die Person zu Tatsachen einvernommen wird, die in einem en- gen Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen stehen (TPF 2018 143 E. 2.2.1 S. 145 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Von der Herausgabe an die ersuchende Behörde ist der Bericht der Kan- tonspolizei Schwyz vom 4. Juni 2020 sowie das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2020 betroffen (act.1.2). Der Beschwer- deführer wurde rechtshilfeweise einvernommen und ist somit berechtigt, die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls anzufechten. Beim Bericht vom

4. Juni 2020 handelt es sich um ein Schreiben, das von der Kantonspolizei Schwyz zuhanden der StA SZ erstellt wurde. Darin fasst die Polizei den Ab- lauf der gestützt auf das Rechtshilfeersuchen vom 10. Februar 2020 durch- geführten Einvernahmen mit den beschuldigten Personen zusammen. Zwar musste sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verfassen des Berichts vom 4. Juni 2020 keiner Zwangsmassnahmen unterziehen und wird darin lediglich erwähnt. Da der Polizeibericht jedoch zusammenfassend auf die unter anderem vom Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme gemachten bzw. nicht gemachten Aussagen sowie sein Verhalten Bezug nimmt, ist dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich die Beschwerdelegiti- mation einzuräumen.

2.4 Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

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3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen sei in Bezug auf ihn knapp und ungenügend. Namentlich gingen daraus konkrete Verdachtsmomente nicht hervor. Der Sachverhalt beziehe sich hauptsächlich auf den mutmasslichen Haupttäter F. Des Weiteren be- streitet er das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit (act. 1, S. 6 f.).

3.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung be- zeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).

3.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des

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ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

3.4

3.4.1 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als Täuschung gilt die unrichtige Erklä- rung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder ge- genwärtige Geschehnisse oder Zustände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täu- schung führen, wenn sie – in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegene gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) – Tatsachen wiedergeben (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 79 m.w.H.). Arglist ist zu bejahen, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumut- bar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung

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der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlas- sen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.2 mit Verweisen auf BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff.; 128 IV 18 E. 3a S. 20 f., 126 IV 165 E. 2a S. 171 f., je m.w.H.). Der Betrugstatbestand ver- langt ferner einen Vermögensschaden. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbe- dingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; 122 IV 279 E. 2a S. 281; 121 IV 104 E. 2c S. 107 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom

22. Juni 2017 E. 4.3 und 7.4). 3.4.2 Als Gehilfe ist gemäss Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Anderseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbe- standserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 119 IV 289 E. 2c/aa; E. 3 mit Hinweisen). 3.5 Dem Rechtshilfeersuchen vom 10. Februar 2020 lässt sich folgender Sach- verhalt entnehmen (act. 1.3):

Die H. Ltd sei aufgrund eines Vertrages mit der I. plc mit der Verwaltung deren Fonds beauftragt worden. Die Vertreter der H. Ltd hätten durch die Beauftragung eine Vertrauensstellung im Verhältnis zur I. plc und zum Schwedischen […]-Amt gehabt und seien mit der Erledigung finanzieller Auf- gaben betraut gewesen. F. habe gemeinsam und im Einvernehmen mit wei- teren Personen in den Jahren 2015 und 2016 in Schweden und auf Malta mittels Täuschung Vertreter der H. Ltd zum Missbrauch ihrer Vertrauensstel- lung bewegt oder bewegen lassen. Namentlich hätten sie für Rechnung der I. plc Anlagen in Finanzinstrumente getätigt bzw. Finanzinstrumente in Höhe von total EUR 76,2 Mio. kaufen lassen, die weder geschäftlich gerechtfertigt gewesen noch fachgerecht getätigt worden seien. Weiter habe F. den gan- zen Aufsichtsrat oder Teile des Aufsichtsrates der I. plc mittels Täuschung

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dazu bewegt oder bewegen lassen, keine Änderung der Wertpapierbestände der drei Fonds der Fondsgesellschaft in Bezug auf Anlagen in den Finanzin- strumenten vorzunehmen. Die Anlagen seien geschäftlich nicht gerechtfer- tigt gewesen, da sie im Rahmen eines durch F. organisierten Tatplans getä- tigt worden seien. Dabei seien die Finanzinstrumente als Tatwerkzeuge be- nutzt worden, um F. und den Mittätern Mittel des Fonds zuzuführen. Die Täu- schung läge darin, dass der falsche Eindruck vermittelt worden sei, dass die Anlagen fachgerecht getätigt worden seien. F. und seine Mittäter seien nicht gewillt gewesen, die Anlagen fachgerecht zu tätigen und hätten verschwie- gen, dass sie die Anlagen im Rahmen ihres Tatplans mit dem Ziel getätigt hätten, um den Tätern und Mittätern oder den von ihnen kontrollierten Ge- sellschaften Fondsmittel zuzuführen. Der dadurch entstandene Schaden für das Schwedische […]-Amt belaufe sich auf ca. EUR 61.5 Mio.

F. und die weiteren Personen hätten die Taten als Täter gemeinschaftlich mit Vertretern der H. Ltd verübt oder durch ihr Handeln zu den Taten ange- stiftet und diese gefördert. Die Betrugshandlungen seien unter Nutzung der Finanzinstrumente J. S.A. und K. S.A. verübt worden. Der Beschwerdefüh- rer, C. und G. hätten in diesem Zusammenhang Massnahmen ergriffen, die massgeblich zum Schaden des Schwedischen […]-Amtes beigetragen hät- ten. I. plc sei vom Haupttäter durch Täuschung dazu bewogen worden, An- lagen von insgesamt EUR 25 Mio. in die Finanzinstrumente J. S.A. und K. S.A. zu tätigen. Es bestünde der Verdacht, dass C. und der Beschwerde- führer dem Hauptbeschuldigten F. behilflich gewesen seien und zu den kri- minellen Aktivitäten beitragen hätten. Dies indem sie die Obligationen den Entscheidungsträgern der Investmentgesellschaften der I. plc und der H. Ltd verkauft und die Finanzinstrumente J. S.A. und K. S.A. mit dem Ziel zur Ver- fügung gestellt hätten, dass das angelegte Geld der I. plc über zugrunde liegende Vermögenswerte an von den Tätern kontrollierte Gesellschaften weitergeschleust werden konnte. G. sei im Tatzeitraum Anlageberater für die Hedgefonds L. und M. gewesen, welche die zugrunde liegenden Vermö- genswerte der Finanzinstrumente J. S.A. (L.) und K. S.A. (M.) gebildet hät- ten. G. habe zum Tatplan der Haupttäter beigetragen, indem er mit den an- gelegten Geldern der I. plc überbewertete Vermögenswerte von der von den Tätern kontrollierten Gesellschaft erworben habe. Sein Handeln habe die Täter bereichert und das Schwedische […]-Amt geschädigt. C., G. und der Beschwerdeführer hätten für ihre Mitwirkung bei den kriminellen Aktivitäten eine finanzielle Gegenleistung erhalten.

3.6 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen genügt den oben er- wähnten Anforderungen. Im Ersuchen wird das Vorgehen der Täterschaft, der Deliktszeitraum sowie die mutmassliche Deliktsumme dargelegt. Der im

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Ersuchen dargestellte Sachverhalt enthält weder offensichtliche Fehler, Lü- cken noch Widersprüche, die das Ersuchen als rechtsmissbräuchlich er- scheinen liessen. Entsprechend ist er für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen. Daran ändert auch nichts, dass sich die Ausführungen im Ersuchen hauptsächlich auf F. als Haupttäter beziehen. Dem Beschwerdeführer wird zum jetzigen Zeitpunkt Gehilfenschaft zu den mutmasslich von F. und weiteren Personen begange- nem Betrug vorgeworfen. Dementsprechend fällt der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tatbeitrag im Vergleich zum Haupttäter bzw. zu den Haupttä- tern geringer aus. Aus diesem Grund ist es nachvollziehbar, dass die ersu- chende Behörde den Schwerpunkt ihrer Ausführungen auf die Haupttäter- schaft gelegt hat. Ebenso ist nicht zu bemängeln, dass mit dem Ersuchen keine Beilagen eingereicht wurden. Eine solche Pflicht ist in den hier an- wendbaren staatsvertraglichen Bestimmungen nicht vorgeschrieben (vgl. Art. 14 EUeR).

3.7

3.7.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich gestützt auf die Aus- führungen im Ersuchen auch die beidseitige Strafbarkeit beurteilen. Gemäss dem Ersuchen soll F. einerseits die Vertreter der H. Ltd getäuscht und sie zum Kauf von nicht geschäftlich gerechtfertigten Finanzinstrumenten veran- lasst haben. Andererseits soll F. den ganzen Aufsichtsrat oder Teile des Auf- sichtsrates der I. plc mittels Täuschung dazu bewogen haben, keine Ände- rung der Wertpapierbestände der Fondsgesellschaft in Bezug auf die Anla- gen in den Finanzinstrumenten vorzunehmen. Ein täuschendes Verhalten ist somit zumindest seitens F. zu bejahen. Dadurch sei dem Schwedischen […]-Amt ein Schaden von ca. EUR 61.5 Mio. entstanden. F. und seine Mit- täter seien laut Ersuchen nicht gewillt gewesen, die Anlagen fachgerecht zu tätigen und hätten verschwiegen, dass sie die Anlagen im Rahmen ihres Tat- plans mit dem Ziel getätigt hätten, um sich oder den von ihnen kontrollierten Gesellschaften Fondsmittel zuzuführen. Unter diesen Umständen ist auch ein vorsätzliches Handeln mit Bereicherungsabsicht der Täterschaft zu beja- hen. Der im schwedischen Ersuchen dargelegte Sachverhalt kann prima vista als Anlagebetrug qualifiziert und unter Art. 146 StGB subsumiert werden (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.3 S. 82 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 und 5.2). Für die Mitwirkung am Delikt, namentlich den Verkauf von Finanzinstrumenten soll der Beschwer- deführer finanzielle Gegenleistung erhalten haben. Da es sich beim Betrug um ein Verbrechen handelt (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), ist auch die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Gehilfenschaft nach Schwei-

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zer Recht strafbar. Bei diesem Ergebnis kann die Frage offengelassen wer- den, ob der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt unter einen weiteren Tat- bestand subsumiert werden kann. 3.7.2 Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen und die Rüge erweist sich als unbegründet.

4. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips. Zur Begründung bringt er vor, dass aus dem Ersuchen die kon- kreten Verdachtsmomente in Bezug auf ihn nicht hervorgingen und es der ersuchenden Behörde darum gehe, eine Stellungnahme mit Bezug auf die Anklageerhebung gegen die Haupttäter zu erreichen (act. 1, S. 8). Gestützt auf diese lediglich allgemein gehaltene Begründung lässt sich nicht beurtei- len, inwiefern die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom 26. Mai 2020 und des Berichts der Kantonspolizei vom 4. Juni 2020 nicht verhältnismässig sein soll. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. Dass das Ersuchen den formellen Anforderungen genügt, wurde bereits dargelegt, weshalb darauf zu verweisen ist (supra E. 3.6)

E. 5 Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehö- rige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

E. 5.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 65a Abs. 3 IRSG und bringt vor, dass anlässlich seiner Einvernahme die schwedischen Behörden Unterlagen vorgelegt hätten, über welche sie aufgrund der unter- zeichneten Garantieerklärung nicht hätten verfügen dürfen. Namentlich sei ihm die E-Mail von D. an F. vom 20. Juli 2016 vorgelegt worden, wobei deren Herausgabe Gegenstand eines noch pendenten (parallelen) Rechtshilfever- fahrens (RHO 2018 2) betreffend D. bilde, über welches noch nicht recht- kräftig entschieden worden sei. Die Schlussverfügung sei deshalb aufzuhe- ben. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Einvernahme unter Verwendung von ausschliesslich zulässig erlangten Beweismitteln zu wiederholen (act. 1, S. 8 ff.).

E. 5.2 Das gegen D. geführte Rechtshilfeverfahren betrifft die Untersuchung Nr. 1, die nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Rechtshilfeersuchens bildet. In dem hier zu beurteilenden Rechtshilfeersuchen wird D. nicht als Beschul- digte aufgeführt. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlich, dass die ersu- chende Behörde anlässlich seiner Einvernahme Akten aus dem D. betref- fenden Rechtshilfeverfahren vor Eintritt der Rechtskraft verwendet habe. So- mit macht er geltend, dass im Verfahren von D. Garantieerklärungen nicht respektiert worden seien. Damit macht der Beschwerdeführer ausschliess- lich Rechte von Dritten geltend, wozu er jedoch nicht befugt ist (vgl. E. 2.2.1

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hiervor). Angesichts des vorliegenden Beschwerdegegenstandes ist auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzu- gehen. Jedenfalls behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass sich die er- suchende Behörde im ihn betreffenden Rechtshilfeverfahren nicht an die un- terzeichneten Garantieerklärungen gehalten hätte. Hinweise darauf lassen sich auch den vorliegenden Akten keine entnehmen. Bei diesem Ergebnis ist vom beantragten Aktenbeizug des D. betreffenden Rechtshilfeverfahrens RHO 2018 2 abzusehen. Aus demselben Grund ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers in Bezug auf die Wiederholung seiner Einvernahme ab- zuweisen.

E. 5.3 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstün- den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 28. September 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hohler,

Beschwerdeführer

gegen

OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2020.192

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Sachverhalt:

A. Das schwedische Zentralamt zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (nachfolgend «Zentralamt») führt gegen mehrere Personen die Ermittlungs- verfahren Nrn. 1 und 2. Das in Malmö geführte Verfahren Nr. 1 bezieht sich auf schweren Betrug und schwere Unterschlagung im Zusammenhang mit der B. Ermittelt wird in diesem Verfahren gegen A., C., D. und E. In diesem Verfahren ersuchten die schwedischen Behörden die Schweiz am 21. De- zember 2017 um Rechtshilfe (Rechtshilfeverfahren RHO 2018 2; act. 1.3, 1.8). Das in Stockholm geführte Verfahren Nr. 2 bezieht sich auf schwere Betrugshandlungen zum Nachteil des Schwedischen […]-Amtes. In diesem Verfahren wird gegen F. (ehemals F1.), E., C. und G. (im Rechtshilfeersu- chen fälschlicherweise als G1. bezeichnet) wegen des Verdachts des schweren Betrugs und schwerer Unterschlagung nach schwedischem Recht ermittelt. In diesem Verfahren ersuchten die schwedischen Behörden die Schweiz am 4. Juli 2018 unter anderem um Übermittlung von Kontoauszü- gen (act. 1.3).

B. Im Verfahren Nr. 2 gelangte das schwedische Zentralamt mit Rechtshilfeer- suchen vom 10. Februar 2020 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «OStA SZ») und ersuchte um protokollarische Einver- nahme unter anderem von A. als beschuldigte Person. Des Weiteren wurde um Bewilligung der Anwesenheit von Vertretern der schwedischen Strafver- folgungsbehörden an der Einvernahme ersucht (act. 1.3).

C. In der Folge eröffnete die OStA SZ das Rechtshilfeverfahren RHO 2020 7. Mit Eintretens-/Zwischenverfügung vom 21. Februar 2020 entsprach die OStA SZ dem Ersuchen vom 10. Februar 2020 und beauftragte die Staats- anwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») mit dessen Voll- zug. Zudem bewilligte die OStA SZ die Anwesenheit der schwedischen Be- hörden an der Rechtshilfemassnahme (act. 1.4). A. wurde am 26. Mai 2020 von der Kantonspolizei Schwyz als Beschuldigter einvernommen, wobei er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (act. 1.5).

D. Mit Schlussverfügung vom 10. Juli 2020 entsprach die OStA SZ dem schwe- dischen Ersuchen und verfügte die Herausgabe des Berichts der Kantons- polizei Schwyz vom 4. Juni 2020 und des Einvernahmeprotokolls vom

26. Mai 2020 an die ersuchende Behörde (act. 1.2).

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E. Dagegen liess A. am 7. August 2020 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die kostenfällige Aufhe- bung der Schlussverfügung vom 10. Juli 2020. Eventualiter sei das Verfah- ren an die OStA SZ zurückzuweisen und sie anzuweisen, die Einvernahme unter Einhaltung der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe zu wie- derholen (act. 1).

F. Die OStA SZ liess sich mit Eingabe vom 11. September 2020 vernehmen, worin sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 8). Mit Schreiben vom 18. September 2020 teilte das Bundesamt für Justiz dem Gericht mit, dass es auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeant- wort verzichte und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantrage (act. 9). Die Beschwerdeantworten vom 11. und 18. September 2020 wurden A. am 21. September 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Schweden sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Im Verhältnis zu Schweden sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkom- mens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Be- trug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interes- sen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, BBA; SR 0.351.926.81). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR).

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Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen bestimmte Fragen weder aus- drücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehö- rige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde vom 10. Juli 2020. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. 2.2

2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Ein schutzwürdi- ges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägi- gen Bundesrecht erfasste «spezifische Beziehungsnähe» dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134

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E. 5.2.1; 128 II 211 E. 2.3 S. 217 m.w.H.; vgl. u.a. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.245-246 vom 13. September 2017 E. 3.1). Für Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen bloss er- wähnt werden, aber nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen. Nicht einzutreten ist auch auf Rechtsmittel, die stellvertretend für einen Dritten bzw. in dessen Interesse erhoben werden (vgl. BGE 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.). 2.2.2 Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe eines Ein- vernahmeprotokolls an, gilt es mit Blick auf die Beschwerdelegitimation zu unterscheiden, ob die betreffende Einvernahme bereits im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens oder auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgt ist. Wer in der Ausführung eines internationalen Rechtshilfeersuchens als be- schuldigte Person einvernommen wird, ist legitimiert, die Schlussverfügung anzufechten, mit welcher das Protokoll seiner Einvernahme herausgegeben wird. Wer in der Ausführung eines nationalen Verfahrens als beschuldigte Person einvernommen wird, ist grundsätzlich nicht legitimiert, die Schluss- verfügung anzufechten, mit welcher das Protokoll seiner Einvernahme her- ausgegeben wird. Eine Ausnahme zu diesem Prinzip besteht namentlich dann, wenn die Person zu Tatsachen einvernommen wird, die in einem en- gen Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen stehen (TPF 2018 143 E. 2.2.1 S. 145 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Von der Herausgabe an die ersuchende Behörde ist der Bericht der Kan- tonspolizei Schwyz vom 4. Juni 2020 sowie das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2020 betroffen (act.1.2). Der Beschwer- deführer wurde rechtshilfeweise einvernommen und ist somit berechtigt, die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls anzufechten. Beim Bericht vom

4. Juni 2020 handelt es sich um ein Schreiben, das von der Kantonspolizei Schwyz zuhanden der StA SZ erstellt wurde. Darin fasst die Polizei den Ab- lauf der gestützt auf das Rechtshilfeersuchen vom 10. Februar 2020 durch- geführten Einvernahmen mit den beschuldigten Personen zusammen. Zwar musste sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verfassen des Berichts vom 4. Juni 2020 keiner Zwangsmassnahmen unterziehen und wird darin lediglich erwähnt. Da der Polizeibericht jedoch zusammenfassend auf die unter anderem vom Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme gemachten bzw. nicht gemachten Aussagen sowie sein Verhalten Bezug nimmt, ist dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich die Beschwerdelegiti- mation einzuräumen.

2.4 Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

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3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen sei in Bezug auf ihn knapp und ungenügend. Namentlich gingen daraus konkrete Verdachtsmomente nicht hervor. Der Sachverhalt beziehe sich hauptsächlich auf den mutmasslichen Haupttäter F. Des Weiteren be- streitet er das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit (act. 1, S. 6 f.).

3.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung be- zeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).

3.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des

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ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

3.4

3.4.1 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als Täuschung gilt die unrichtige Erklä- rung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder ge- genwärtige Geschehnisse oder Zustände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täu- schung führen, wenn sie – in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegene gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) – Tatsachen wiedergeben (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 79 m.w.H.). Arglist ist zu bejahen, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumut- bar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung

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der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlas- sen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.2 mit Verweisen auf BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff.; 128 IV 18 E. 3a S. 20 f., 126 IV 165 E. 2a S. 171 f., je m.w.H.). Der Betrugstatbestand ver- langt ferner einen Vermögensschaden. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbe- dingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; 122 IV 279 E. 2a S. 281; 121 IV 104 E. 2c S. 107 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom

22. Juni 2017 E. 4.3 und 7.4). 3.4.2 Als Gehilfe ist gemäss Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Anderseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbe- standserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 119 IV 289 E. 2c/aa; E. 3 mit Hinweisen). 3.5 Dem Rechtshilfeersuchen vom 10. Februar 2020 lässt sich folgender Sach- verhalt entnehmen (act. 1.3):

Die H. Ltd sei aufgrund eines Vertrages mit der I. plc mit der Verwaltung deren Fonds beauftragt worden. Die Vertreter der H. Ltd hätten durch die Beauftragung eine Vertrauensstellung im Verhältnis zur I. plc und zum Schwedischen […]-Amt gehabt und seien mit der Erledigung finanzieller Auf- gaben betraut gewesen. F. habe gemeinsam und im Einvernehmen mit wei- teren Personen in den Jahren 2015 und 2016 in Schweden und auf Malta mittels Täuschung Vertreter der H. Ltd zum Missbrauch ihrer Vertrauensstel- lung bewegt oder bewegen lassen. Namentlich hätten sie für Rechnung der I. plc Anlagen in Finanzinstrumente getätigt bzw. Finanzinstrumente in Höhe von total EUR 76,2 Mio. kaufen lassen, die weder geschäftlich gerechtfertigt gewesen noch fachgerecht getätigt worden seien. Weiter habe F. den gan- zen Aufsichtsrat oder Teile des Aufsichtsrates der I. plc mittels Täuschung

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dazu bewegt oder bewegen lassen, keine Änderung der Wertpapierbestände der drei Fonds der Fondsgesellschaft in Bezug auf Anlagen in den Finanzin- strumenten vorzunehmen. Die Anlagen seien geschäftlich nicht gerechtfer- tigt gewesen, da sie im Rahmen eines durch F. organisierten Tatplans getä- tigt worden seien. Dabei seien die Finanzinstrumente als Tatwerkzeuge be- nutzt worden, um F. und den Mittätern Mittel des Fonds zuzuführen. Die Täu- schung läge darin, dass der falsche Eindruck vermittelt worden sei, dass die Anlagen fachgerecht getätigt worden seien. F. und seine Mittäter seien nicht gewillt gewesen, die Anlagen fachgerecht zu tätigen und hätten verschwie- gen, dass sie die Anlagen im Rahmen ihres Tatplans mit dem Ziel getätigt hätten, um den Tätern und Mittätern oder den von ihnen kontrollierten Ge- sellschaften Fondsmittel zuzuführen. Der dadurch entstandene Schaden für das Schwedische […]-Amt belaufe sich auf ca. EUR 61.5 Mio.

F. und die weiteren Personen hätten die Taten als Täter gemeinschaftlich mit Vertretern der H. Ltd verübt oder durch ihr Handeln zu den Taten ange- stiftet und diese gefördert. Die Betrugshandlungen seien unter Nutzung der Finanzinstrumente J. S.A. und K. S.A. verübt worden. Der Beschwerdefüh- rer, C. und G. hätten in diesem Zusammenhang Massnahmen ergriffen, die massgeblich zum Schaden des Schwedischen […]-Amtes beigetragen hät- ten. I. plc sei vom Haupttäter durch Täuschung dazu bewogen worden, An- lagen von insgesamt EUR 25 Mio. in die Finanzinstrumente J. S.A. und K. S.A. zu tätigen. Es bestünde der Verdacht, dass C. und der Beschwerde- führer dem Hauptbeschuldigten F. behilflich gewesen seien und zu den kri- minellen Aktivitäten beitragen hätten. Dies indem sie die Obligationen den Entscheidungsträgern der Investmentgesellschaften der I. plc und der H. Ltd verkauft und die Finanzinstrumente J. S.A. und K. S.A. mit dem Ziel zur Ver- fügung gestellt hätten, dass das angelegte Geld der I. plc über zugrunde liegende Vermögenswerte an von den Tätern kontrollierte Gesellschaften weitergeschleust werden konnte. G. sei im Tatzeitraum Anlageberater für die Hedgefonds L. und M. gewesen, welche die zugrunde liegenden Vermö- genswerte der Finanzinstrumente J. S.A. (L.) und K. S.A. (M.) gebildet hät- ten. G. habe zum Tatplan der Haupttäter beigetragen, indem er mit den an- gelegten Geldern der I. plc überbewertete Vermögenswerte von der von den Tätern kontrollierten Gesellschaft erworben habe. Sein Handeln habe die Täter bereichert und das Schwedische […]-Amt geschädigt. C., G. und der Beschwerdeführer hätten für ihre Mitwirkung bei den kriminellen Aktivitäten eine finanzielle Gegenleistung erhalten.

3.6 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen genügt den oben er- wähnten Anforderungen. Im Ersuchen wird das Vorgehen der Täterschaft, der Deliktszeitraum sowie die mutmassliche Deliktsumme dargelegt. Der im

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Ersuchen dargestellte Sachverhalt enthält weder offensichtliche Fehler, Lü- cken noch Widersprüche, die das Ersuchen als rechtsmissbräuchlich er- scheinen liessen. Entsprechend ist er für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen. Daran ändert auch nichts, dass sich die Ausführungen im Ersuchen hauptsächlich auf F. als Haupttäter beziehen. Dem Beschwerdeführer wird zum jetzigen Zeitpunkt Gehilfenschaft zu den mutmasslich von F. und weiteren Personen begange- nem Betrug vorgeworfen. Dementsprechend fällt der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tatbeitrag im Vergleich zum Haupttäter bzw. zu den Haupttä- tern geringer aus. Aus diesem Grund ist es nachvollziehbar, dass die ersu- chende Behörde den Schwerpunkt ihrer Ausführungen auf die Haupttäter- schaft gelegt hat. Ebenso ist nicht zu bemängeln, dass mit dem Ersuchen keine Beilagen eingereicht wurden. Eine solche Pflicht ist in den hier an- wendbaren staatsvertraglichen Bestimmungen nicht vorgeschrieben (vgl. Art. 14 EUeR).

3.7

3.7.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich gestützt auf die Aus- führungen im Ersuchen auch die beidseitige Strafbarkeit beurteilen. Gemäss dem Ersuchen soll F. einerseits die Vertreter der H. Ltd getäuscht und sie zum Kauf von nicht geschäftlich gerechtfertigten Finanzinstrumenten veran- lasst haben. Andererseits soll F. den ganzen Aufsichtsrat oder Teile des Auf- sichtsrates der I. plc mittels Täuschung dazu bewogen haben, keine Ände- rung der Wertpapierbestände der Fondsgesellschaft in Bezug auf die Anla- gen in den Finanzinstrumenten vorzunehmen. Ein täuschendes Verhalten ist somit zumindest seitens F. zu bejahen. Dadurch sei dem Schwedischen […]-Amt ein Schaden von ca. EUR 61.5 Mio. entstanden. F. und seine Mit- täter seien laut Ersuchen nicht gewillt gewesen, die Anlagen fachgerecht zu tätigen und hätten verschwiegen, dass sie die Anlagen im Rahmen ihres Tat- plans mit dem Ziel getätigt hätten, um sich oder den von ihnen kontrollierten Gesellschaften Fondsmittel zuzuführen. Unter diesen Umständen ist auch ein vorsätzliches Handeln mit Bereicherungsabsicht der Täterschaft zu beja- hen. Der im schwedischen Ersuchen dargelegte Sachverhalt kann prima vista als Anlagebetrug qualifiziert und unter Art. 146 StGB subsumiert werden (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.3 S. 82 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 und 5.2). Für die Mitwirkung am Delikt, namentlich den Verkauf von Finanzinstrumenten soll der Beschwer- deführer finanzielle Gegenleistung erhalten haben. Da es sich beim Betrug um ein Verbrechen handelt (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), ist auch die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Gehilfenschaft nach Schwei-

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zer Recht strafbar. Bei diesem Ergebnis kann die Frage offengelassen wer- den, ob der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt unter einen weiteren Tat- bestand subsumiert werden kann. 3.7.2 Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen und die Rüge erweist sich als unbegründet.

4. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips. Zur Begründung bringt er vor, dass aus dem Ersuchen die kon- kreten Verdachtsmomente in Bezug auf ihn nicht hervorgingen und es der ersuchenden Behörde darum gehe, eine Stellungnahme mit Bezug auf die Anklageerhebung gegen die Haupttäter zu erreichen (act. 1, S. 8). Gestützt auf diese lediglich allgemein gehaltene Begründung lässt sich nicht beurtei- len, inwiefern die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom 26. Mai 2020 und des Berichts der Kantonspolizei vom 4. Juni 2020 nicht verhältnismässig sein soll. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. Dass das Ersuchen den formellen Anforderungen genügt, wurde bereits dargelegt, weshalb darauf zu verweisen ist (supra E. 3.6)

5.

5.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 65a Abs. 3 IRSG und bringt vor, dass anlässlich seiner Einvernahme die schwedischen Behörden Unterlagen vorgelegt hätten, über welche sie aufgrund der unter- zeichneten Garantieerklärung nicht hätten verfügen dürfen. Namentlich sei ihm die E-Mail von D. an F. vom 20. Juli 2016 vorgelegt worden, wobei deren Herausgabe Gegenstand eines noch pendenten (parallelen) Rechtshilfever- fahrens (RHO 2018 2) betreffend D. bilde, über welches noch nicht recht- kräftig entschieden worden sei. Die Schlussverfügung sei deshalb aufzuhe- ben. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Einvernahme unter Verwendung von ausschliesslich zulässig erlangten Beweismitteln zu wiederholen (act. 1, S. 8 ff.).

5.2 Das gegen D. geführte Rechtshilfeverfahren betrifft die Untersuchung Nr. 1, die nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Rechtshilfeersuchens bildet. In dem hier zu beurteilenden Rechtshilfeersuchen wird D. nicht als Beschul- digte aufgeführt. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlich, dass die ersu- chende Behörde anlässlich seiner Einvernahme Akten aus dem D. betref- fenden Rechtshilfeverfahren vor Eintritt der Rechtskraft verwendet habe. So- mit macht er geltend, dass im Verfahren von D. Garantieerklärungen nicht respektiert worden seien. Damit macht der Beschwerdeführer ausschliess- lich Rechte von Dritten geltend, wozu er jedoch nicht befugt ist (vgl. E. 2.2.1

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hiervor). Angesichts des vorliegenden Beschwerdegegenstandes ist auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzu- gehen. Jedenfalls behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass sich die er- suchende Behörde im ihn betreffenden Rechtshilfeverfahren nicht an die un- terzeichneten Garantieerklärungen gehalten hätte. Hinweise darauf lassen sich auch den vorliegenden Akten keine entnehmen. Bei diesem Ergebnis ist vom beantragten Aktenbeizug des D. betreffenden Rechtshilfeverfahrens RHO 2018 2 abzusehen. Aus demselben Grund ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers in Bezug auf die Wiederholung seiner Einvernahme ab- zuweisen.

5.3 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstün- den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 29. September 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Michael Hohler - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).