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RR.2020.170

Bundesstrafgericht · 2020-09-03 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Zeeland West-Brabant in den Niederlanden für ein Strafverfahren gegen B. und C. wegen Betäubungsmittel-, Betrugs- und Geldwäschereidelikten.

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die niederländischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 30. April 2018 und Ergänzung vom 14. Februar 2019 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") u.a. um Herausgabe der Kontoauszüge der D. AG (nachmalige E. AG [ab 2016] und A. AG [ab 2020]) bei der Bank F. sowie bei der Bank G. und deren Handelsregisterauszüge sowie Geschäftsberichte samt Jahres- abschlüssen (Verfahrensakten STA, Dossier 2, Urk. 2/2 und 2/24).

C. Nach Eingang des ergänzten Rechtshilfeersuchens trat die Staatsanwalt- schaft mit Eintretensverfügung vom 24. April 2019 auf das niederländische Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die beantragten Rechtshilfemassnah- men an (Verfahrensakten STA, Dossier 1, Urk. 1/1).

D. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 informierte die Staatsanwaltschaft u.a. die A. AG über die erhobenen Unterlagen und den bevorstehenden Abschluss des Rechtshilfeverfahrens. Innerhalb der angesetzten Frist zur Stellung- nahme liess sich die A. AG gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht verneh- men (Verfahrensakten STA, Dossier 1, Urk. 1/5 ff.).

E. Mit Schlussverfügung vom 4. Juni 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft in Dispositiv Ziffer 2 die rechtshilfeweise Herausgabe der Steuererklärungen 2010-2012 der D. AG (Disp. Ziff. 2.1), der Kontoauszüge der E. AG bei der Bank H. vom Juni 2014 bis September 2017 (Disp. Ziff. 2.2), der Jahresab- schlüsse der D. AG 2012-2017 (Disp. Ziff. 2.3), der Kontoauszüge der D. AG bei der Bank F. von September 2010 bis März 2018 (Disp. Ziff. 2.4), der Jahresabschlüsse der I. AG 2013 bis 2017 (Disp. Ziff. 2.5), der Kontoaus- züge der D. AG bei der Bank G. von Dezember 2010 bis Juli 2012 (Disp. Ziff. 2.6) und der Kontoauszüge der I. AG bei der Bank J. vom Juli 2012 bis März 2018 (Disp. Ziff. 2.7) an.

F. Gegen diese Schlussverfügung erhebt die A. AG (vormals D. AG; s. supra lit. B) mit Eingabe vom 4. Juli 2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer

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des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt zur Hauptsache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Rechtshilfeersuchen nicht zu entspre- chen. Eventualiter seien die Dokumente gemäss Disp. Ziff. 2.5 und 2.7 nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben, unter Kosten- und entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 2).

G. Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 30. und 31. Juli 2020 je die Abweisung der Be- schwerde (act. 6 und 7). Innert Frist zur Replik liess sich die Beschwerde- führerin nicht vernehmen (act. 8).

H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Ak- ten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in ers- ter Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

E. 1.1 Soweit die Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch still- schweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt

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die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Konto- informationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber ange- sehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom

16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 524–535).

Bei der Hausdurchsuchung gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG der jeweilige Eigentümer oder der Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen).

Für Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen bloss erwähnt werden oder Eigentümer sind, aber nicht direkt von einer Zwangs- massnahme betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009 E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007 E. 2.1). Folglich ist beispielsweise der Ver- fasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II

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161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Massgeblich ist die tatsäch- liche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (s. BGE 137 IV 134 E. 6).

Nicht einzutreten ist auf Rechtsmittel, die stellvertretend für einen Dritten bzw. in dessen Interesse erhoben werden (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H).

E. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin die rechtshilfeweise Übermittlung der Konto- auszüge der E. AG und der I. AG sowie der Jahresabschlüsse Letzterer an- ficht (Disp. Ziff. 2.2, 2.5 und 2.7), ist auf ihre Beschwerde mangels Legitima- tion nicht einzutreten.

E. 2.3.1 Was die angefochtene Übermittlung der Jahresabschlüsse der Beschwerde- führerin 2012 bis 2017 anbelangt (Disp. Ziff. 2.3), verweist die Beschwerde- gegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auf die Zustimmung der Beschwerde- führerin vom 17. Oktober 2019 zur vereinfachten Herausgabe im Sinne von Art. 80c Abs. 1 IRSG (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 3/1/2).

E. 2.3.2 Gemäss Art. 80c IRSG können die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen (Abs. 1). Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schrift- lich fest und schliesst das Verfahren ab (Abs. 2). Dieser Abschluss muss nicht begründet werden, aber die Zustimmung der Berechtigten bzw. der am Verfahren Beteiligten erwähnen (BBl 1995 III 29 [nachfolgend «Botschaft»]). Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Aus- künfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt (Abs. 3). Die Zustimmung zur vereinfachten Ausfüh- rung ist unwiderruflich (Art. 80c Abs. 1 Satz 2 IRSG), und gegen die ab- schliessende Verfügung, welche die Zustimmung festhält, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels Beschwer kein Rechtsmittel gege- ben (Botschaft, S. 29; Urteil des Bundesgerichts 1A.64/2005 vom 25. Mai 2005 E. 2). Der Grundsatz der Unwiderruflichkeit der Zustimmung dient der Rechtssi- cherheit und soll verhindern, dass das gewählte vereinfachte Verfahren bzw. die Übermittlung von Unterlagen an den ersuchenden Staat nachträglich noch in Frage gestellt werden können. Zwar lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die nachträgliche Anfechtung der Zustimmung wegen Wil- lensmängeln in Analogie zu Art. 23 ff. OR zu, dies allerdings nur restriktiv, nämlich im Falle eines unverschuldeten Irrtums (Urteile des Bundesgerichts

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1C_95/2011 vom 6. April 2011 E. 3; 1A.151/2006 vom 10. August 2006 E. 2.5.2; 1A.64/2005 vom 26. Mai 2005 E. 2.3.1). Für die Frage, ob ein die Anfechtung ausschliessendes Verschulden vorliegt, sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen, insbesondere auch, ob die Verwaltung den Irrtum veranlasst oder in anderer Weise gegen Treu und Glauben verstossen habe (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.107 vom 12. Juli 2007).

E. 2.3.3 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe den Inhalt der Zustim- mungserklärung nicht verstanden. Ebenso wenig beruft sie sich auf das Vor- liegen von Willensmängeln. Soweit sie vorbringen wollte, durch den Erlass der Schlussverfügung und die Einräumung eines Rechtsmittels habe die Be- schwerdegegnerin ohne Weiteres die Erwartung erweckt, dass die Unterla- gen bis zur Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz nicht herausgeben werden, erscheint ihre Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben als treuwidrig (vgl. auch Entscheid der Beschwerdekammer RR.2019.357 vom 28. April 2020 E. 2). So musste ihr aufgrund der Erläuterungen im Be- gleitschreiben der Beschwerdegegnerin und im Formular klar sein (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 3/1/1 und 3/1/2), dass eine einmal abge- gebene Zustimmung unwiderruflich ist und dass es sich bei der Schlussver- fügung offensichtlich um ein Versehen seitens der Beschwerdegegnerin handelt. Da die Beschwerdeführerin rechtswirksam ihre Zustimmung zur Herausgabe ihrer Jahresabschlüsse an die niederländischen Behörden er- teilt hat, ist diesbezüglich eine Anfechtung der Schlussverfügung ausge- schlossen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

E. 2.4.1 Die Beschwerdeführerin ficht die Herausgabe ihrer Steuererklärungen samt den betreffenden Steuerverfügungen und Betreibungsunterlagen an (Disp. Ziff. 2.1), welche die Steuerbehörden auf Aufforderung der Beschwer- degegnerin übermittelt hatten.

E. 2.4.2 Die Beschwerdelegitimation in Bezug auf rechtshilfeweise zu übermittelnden Unterlagen aus anderen Verfahren als Strafverfahren ist grundsätzlich davon ausgehend zu beurteilen, auf welche Weise die zu übermittelnden Aktenstü- cke Eingang in jene Akten gefunden haben und welchen Inhalt sie aufwei- sen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verfahrens- art kann im Allgemeinen auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden, welche für die Beschwerdelegitimation hinsichtlich der Herausgabe von Strafakten gelten (s. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2013.228 vom 25. Februar 2014 E. 2.2.3). Wurden auf- grund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, so hat

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das Bundesgericht den Kontoinhaber ohne weiteres in Bezug auf die rechts- hilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegitimiert erachtet (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004 E. 2.2). Entsprechendes gilt auch für Dokumente, die Informationen enthal- ten, welche aus den Kontounterlagen stammen, oder Unterlagen, welche Hinweise auf das Konto enthalten.

E. 2.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für die fraglichen Steuerperioden keine Steuerklärungen eingereicht hat und entsprechend nach Ermessen veranlagt wurde. In diesem Sinne wurden die zu übermit- telnden Steuererklärungen von der Steuerbehörde selber erstellt. Sodann enthalten die zu übermittelnden Steuererklärungen samt den betreffenden Steuerverfügungen und Betreibungsunterlagen keine Informationen aus Kontounterlagen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist nach der oben erläuterten Rechtsprechung daher nicht zur Beschwerde befugt.

E. 2.5 Was die angefochtene Herausgabe der sie betreffenden Kontounterlagen anbelangt (Disp. Ziff. 2.6), ist die Beschwerdeführerin als Inhaberin der von der Herausgabe betroffenen Konten zur Beschwerde legitimiert. Da die Be- schwerdefrist eingehalten worden ist, ist ausschliesslich in diesem Umfang auf die Beschwerde einzutreten.

E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

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E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass dem Rechtshilfeersuchen ein rechtsgenüglicher Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei (act. 1 S. 3). Wel- che konkreten Sachverhalte bzw. Tatbestände die ersuchende Behörde pau- schal als «Cannabiskriminalität» bezeichne, könne dem Rechtshilfeersu- chen nicht entnommen werden. Entsprechend lasse sich auch nicht beurtei- len, ob die von der ersuchenden Behörde geltend gemachte Cannabiskrimi- nalität Sachverhalte umfasse, welche auch nach schweizerischer Gesetzge- bung strafbar wären und die Anwendung von Zwangsmassnahmen zulassen würden (act. 1 S. 4). Es werde auch nicht ausgeführt, dass der Hauseigen- tümer oder -vermieter nach niederländischem Recht für eine Hanfplantage seiner Mieter strafrechtlich verantwortlich sei, noch ergäbe sich eine solche Strafbarkeit nach schweizerischem Recht (act. 1 S. 4 f.). Weder das Rechts- hilfeersuchen noch die angefochtene Verfügung würden Aufschluss darüber geben, welche Vermögenswerte aus welcher Vortat herrühren und inwiefern es sich bei der Vortat um ein Verbrechen handle (act. 1 S. 7).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2; ebenso Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlun- gen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fis- kalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.). Nach der Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin ange- führten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vor- zunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersu- chen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbehauptungen, Beweiseingaben- oder Offerten, die nur das

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ausländische Sachurteil betreffen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hö- ren (BGE 132 II 81 E. 2.1).

E. 4.2.2 Dem niederländischen Rechtshilfeersuchen ist folgender Sachverhaltsvor- wurf zu entnehmen: Am 1. Juli 2014 sei in einer Immobilie, welche von B. und C. vermietet bzw. verkauft worden sei, eine Plantage mit über 700 Hanfpflanzen festgestellt worden. Im Laufe der gegen die Beschuldigten geführten Ermittlungen habe eruiert werden können, dass diese bereits früher in Verbindung mit Cannabis in Erscheinung getreten seien. Es bestehe daher der Verdacht, dass Immo- bilien (von B. und C.) jeweils mittels Erträgen aus dem Betäubungsmittelhan- del erworben worden seien und sich die beiden Beschuldigten entsprechend auch der Geldwäscherei schuldig gemacht hätten. Insbesondere soll B. am

E. 4.2.3 Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche im Sinne der obi- gen Ausführungen den Sachverhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, hat die Beschwerdeführerin mit ihren Einwendun- gen nicht konkret aufgezeigt. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Ent- gegen ihrer Argumentation erlaubt die Sachdarstellung im Rechtshilfeersu- chen, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, die Prü- fung der doppelten Strafbarkeit. Die Sachverhaltsrüge der Beschwerdefüh- rerin geht somit fehl. Den nachfolgenden Erwägungen ist die Sachverhalts- darstellung gemäss niederländischem Rechtshilfeersuchen zu Grunde zu le- gen.

E. 4.3.1 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen, in dessen Ergänzungen und seinen Beilagen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II

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81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.221/1999 vom 13. Januar 2000 E. 2.d/aa). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland ver- übte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert wer- den kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6). Insbesondere verlangt die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ent- gegen der Annahme der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 7 f.) nicht, dass sich der Tatverdacht gegen den von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen rich- tet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3 m.w.H.; 1A.218/2002 vom 9. Januar 2003 E. 3.2; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2019.172 vom 28. Januar 2020 E. 3.2 m.w.H.). Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin ist vorbehältlich Fälle offensichtli- chen Missbrauchs die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staa- tes in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006 E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.298 vom 6. Mai 2015 E. 4.3.1).

E. 4.3.2 Der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Be- täubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäu- bungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) macht sich unter anderem schuldig, wer unbefugt Betäubungsmittel zur Gewinnung von Betäubungsmitteln an- baut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a). Cannabis gilt als Betäu- bungsmittel (Art. 2 lit. a BetmG). Betäubungsmittel des Wirkungstyps Can- nabis dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in den Verkehr gebraucht werden (Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG). Lediglich Hanfpflanzen, deren Gesamt-THC-Gehalt unter dem Grenzwert von 1,0 Prozent liegt, sind im Ein- klang mit den Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen legal und dürfen bewilligungsfrei angepflanzt werden (Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläu- ferstoffe und Hilfschemikalien vom 30. Mai 2011 [Betäubungsmittelverzeich- nisverordnung, BetmVV-EDI; SR 812.121.11]; HUG-BEELI, Kommentar BetmG, 2016, Art. 8 N. 33).

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E. 4.3.3 Dass die über 700 Hanfpflanzen nachweislich einen THC-Gesamtgehalt un- ter dem Grenzwert aufwiesen, ist der Sachdarstellung im Rechtshilfeersu- chen nicht zu entnehmen. Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Betrieb der Hanfplantage fällt daher bei einer prima facie Beurteilung offensichtlich unter Art. 19 Abs. 1 BetmG. Bei diesem Ergebnis ist das Rechtshilfeersuchen mit Bezug auf die anderen Vorwürfe nicht weiter zu prüfen. Soweit die Be- schwerdeführerin die strafrechtliche Verantwortlichkeit von B. und C. für die Hanfplantage bestreitet, verkennt sie, dass dieser Vorwurf durch das nieder- ländische Sachgericht und nicht durch das Rechtshilfegericht in der Sache zu prüfen ist. Die Beschwerdegegnerin hat somit zurecht die doppelte Straf- barkeit bejaht.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, mit Blick auf die Beschwer- deführerin liege ein transparentes Rechtsgeschäft vor (Gewährung und Rückführung Darlehen). Die Involvierung der Beschwerdeführerin in das Rechtshilfeverfahren sei ungerechtfertigt und als unzulässige «fishing expe- dition» zu qualifizieren (act. 1 S. 7 f, S. 3 f.).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Es ist nicht erforderlich, dass dem der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares

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Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

30. Mai 2007 E. 3). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c).

5.3 Die Beschwerdeführerin überwies den Beschuldigten C. und B., welchen Be- täubungsmitteldelikte und in deren Zusammenhang Geldwäscherei vorge- worfen wird, diverse Beträge von ihrem Konto bei der Bank G. aus. Es be- steht somit offensichtlich ein Untersuchungsinteresse am betreffenden Konto der Beschwerdeführerin zur Ermittlung, ob allenfalls Geldmittel mög- licherweise strafbarer Herkunft darauf verschoben wurden. Die zu übermit- telnden Dokumente beziehen sich genau auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt und sind somit für das ausländische Strafverfahren als potentiell erheblich einzustufen. Soweit die Beschwerdeführerin einwen- det, sie habe mit den vorgenannten Überweisungen lediglich ein Darlehen zurückbezahlt, ist entgegenzuhalten, dass für das ausländische Strafverfah- ren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle- gen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Von einer «fishing expedition» kann nach dem Gesagten keine Rede sein und auch diese Rüge geht fehl.

6. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich. Der Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in derselben Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 3. September 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. AG, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie- derlande

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2020.170

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Zeeland West-Brabant in den Niederlanden für ein Strafverfahren gegen B. und C. wegen Betäubungsmittel-, Betrugs- und Geldwäschereidelikten.

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die niederländischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 30. April 2018 und Ergänzung vom 14. Februar 2019 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") u.a. um Herausgabe der Kontoauszüge der D. AG (nachmalige E. AG [ab 2016] und A. AG [ab 2020]) bei der Bank F. sowie bei der Bank G. und deren Handelsregisterauszüge sowie Geschäftsberichte samt Jahres- abschlüssen (Verfahrensakten STA, Dossier 2, Urk. 2/2 und 2/24).

C. Nach Eingang des ergänzten Rechtshilfeersuchens trat die Staatsanwalt- schaft mit Eintretensverfügung vom 24. April 2019 auf das niederländische Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die beantragten Rechtshilfemassnah- men an (Verfahrensakten STA, Dossier 1, Urk. 1/1).

D. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 informierte die Staatsanwaltschaft u.a. die A. AG über die erhobenen Unterlagen und den bevorstehenden Abschluss des Rechtshilfeverfahrens. Innerhalb der angesetzten Frist zur Stellung- nahme liess sich die A. AG gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht verneh- men (Verfahrensakten STA, Dossier 1, Urk. 1/5 ff.).

E. Mit Schlussverfügung vom 4. Juni 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft in Dispositiv Ziffer 2 die rechtshilfeweise Herausgabe der Steuererklärungen 2010-2012 der D. AG (Disp. Ziff. 2.1), der Kontoauszüge der E. AG bei der Bank H. vom Juni 2014 bis September 2017 (Disp. Ziff. 2.2), der Jahresab- schlüsse der D. AG 2012-2017 (Disp. Ziff. 2.3), der Kontoauszüge der D. AG bei der Bank F. von September 2010 bis März 2018 (Disp. Ziff. 2.4), der Jahresabschlüsse der I. AG 2013 bis 2017 (Disp. Ziff. 2.5), der Kontoaus- züge der D. AG bei der Bank G. von Dezember 2010 bis Juli 2012 (Disp. Ziff. 2.6) und der Kontoauszüge der I. AG bei der Bank J. vom Juli 2012 bis März 2018 (Disp. Ziff. 2.7) an.

F. Gegen diese Schlussverfügung erhebt die A. AG (vormals D. AG; s. supra lit. B) mit Eingabe vom 4. Juli 2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer

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des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt zur Hauptsache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Rechtshilfeersuchen nicht zu entspre- chen. Eventualiter seien die Dokumente gemäss Disp. Ziff. 2.5 und 2.7 nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben, unter Kosten- und entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 2).

G. Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 30. und 31. Juli 2020 je die Abweisung der Be- schwerde (act. 6 und 7). Innert Frist zur Replik liess sich die Beschwerde- führerin nicht vernehmen (act. 8).

H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Ak- ten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in ers- ter Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

1.1 Soweit die Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch still- schweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt

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die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Konto- informationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber ange- sehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom

16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 524–535).

Bei der Hausdurchsuchung gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG der jeweilige Eigentümer oder der Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen).

Für Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen bloss erwähnt werden oder Eigentümer sind, aber nicht direkt von einer Zwangs- massnahme betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009 E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007 E. 2.1). Folglich ist beispielsweise der Ver- fasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II

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161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Massgeblich ist die tatsäch- liche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (s. BGE 137 IV 134 E. 6).

Nicht einzutreten ist auf Rechtsmittel, die stellvertretend für einen Dritten bzw. in dessen Interesse erhoben werden (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H).

2.2 Soweit die Beschwerdeführerin die rechtshilfeweise Übermittlung der Konto- auszüge der E. AG und der I. AG sowie der Jahresabschlüsse Letzterer an- ficht (Disp. Ziff. 2.2, 2.5 und 2.7), ist auf ihre Beschwerde mangels Legitima- tion nicht einzutreten. 2.3

2.3.1 Was die angefochtene Übermittlung der Jahresabschlüsse der Beschwerde- führerin 2012 bis 2017 anbelangt (Disp. Ziff. 2.3), verweist die Beschwerde- gegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auf die Zustimmung der Beschwerde- führerin vom 17. Oktober 2019 zur vereinfachten Herausgabe im Sinne von Art. 80c Abs. 1 IRSG (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 3/1/2). 2.3.2 Gemäss Art. 80c IRSG können die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen (Abs. 1). Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schrift- lich fest und schliesst das Verfahren ab (Abs. 2). Dieser Abschluss muss nicht begründet werden, aber die Zustimmung der Berechtigten bzw. der am Verfahren Beteiligten erwähnen (BBl 1995 III 29 [nachfolgend «Botschaft»]). Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Aus- künfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt (Abs. 3). Die Zustimmung zur vereinfachten Ausfüh- rung ist unwiderruflich (Art. 80c Abs. 1 Satz 2 IRSG), und gegen die ab- schliessende Verfügung, welche die Zustimmung festhält, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels Beschwer kein Rechtsmittel gege- ben (Botschaft, S. 29; Urteil des Bundesgerichts 1A.64/2005 vom 25. Mai 2005 E. 2). Der Grundsatz der Unwiderruflichkeit der Zustimmung dient der Rechtssi- cherheit und soll verhindern, dass das gewählte vereinfachte Verfahren bzw. die Übermittlung von Unterlagen an den ersuchenden Staat nachträglich noch in Frage gestellt werden können. Zwar lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die nachträgliche Anfechtung der Zustimmung wegen Wil- lensmängeln in Analogie zu Art. 23 ff. OR zu, dies allerdings nur restriktiv, nämlich im Falle eines unverschuldeten Irrtums (Urteile des Bundesgerichts

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1C_95/2011 vom 6. April 2011 E. 3; 1A.151/2006 vom 10. August 2006 E. 2.5.2; 1A.64/2005 vom 26. Mai 2005 E. 2.3.1). Für die Frage, ob ein die Anfechtung ausschliessendes Verschulden vorliegt, sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen, insbesondere auch, ob die Verwaltung den Irrtum veranlasst oder in anderer Weise gegen Treu und Glauben verstossen habe (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.107 vom 12. Juli 2007). 2.3.3 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe den Inhalt der Zustim- mungserklärung nicht verstanden. Ebenso wenig beruft sie sich auf das Vor- liegen von Willensmängeln. Soweit sie vorbringen wollte, durch den Erlass der Schlussverfügung und die Einräumung eines Rechtsmittels habe die Be- schwerdegegnerin ohne Weiteres die Erwartung erweckt, dass die Unterla- gen bis zur Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz nicht herausgeben werden, erscheint ihre Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben als treuwidrig (vgl. auch Entscheid der Beschwerdekammer RR.2019.357 vom 28. April 2020 E. 2). So musste ihr aufgrund der Erläuterungen im Be- gleitschreiben der Beschwerdegegnerin und im Formular klar sein (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 3/1/1 und 3/1/2), dass eine einmal abge- gebene Zustimmung unwiderruflich ist und dass es sich bei der Schlussver- fügung offensichtlich um ein Versehen seitens der Beschwerdegegnerin handelt. Da die Beschwerdeführerin rechtswirksam ihre Zustimmung zur Herausgabe ihrer Jahresabschlüsse an die niederländischen Behörden er- teilt hat, ist diesbezüglich eine Anfechtung der Schlussverfügung ausge- schlossen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 2.4

2.4.1 Die Beschwerdeführerin ficht die Herausgabe ihrer Steuererklärungen samt den betreffenden Steuerverfügungen und Betreibungsunterlagen an (Disp. Ziff. 2.1), welche die Steuerbehörden auf Aufforderung der Beschwer- degegnerin übermittelt hatten. 2.4.2 Die Beschwerdelegitimation in Bezug auf rechtshilfeweise zu übermittelnden Unterlagen aus anderen Verfahren als Strafverfahren ist grundsätzlich davon ausgehend zu beurteilen, auf welche Weise die zu übermittelnden Aktenstü- cke Eingang in jene Akten gefunden haben und welchen Inhalt sie aufwei- sen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verfahrens- art kann im Allgemeinen auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden, welche für die Beschwerdelegitimation hinsichtlich der Herausgabe von Strafakten gelten (s. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2013.228 vom 25. Februar 2014 E. 2.2.3). Wurden auf- grund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, so hat

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das Bundesgericht den Kontoinhaber ohne weiteres in Bezug auf die rechts- hilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegitimiert erachtet (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004 E. 2.2). Entsprechendes gilt auch für Dokumente, die Informationen enthal- ten, welche aus den Kontounterlagen stammen, oder Unterlagen, welche Hinweise auf das Konto enthalten. 2.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für die fraglichen Steuerperioden keine Steuerklärungen eingereicht hat und entsprechend nach Ermessen veranlagt wurde. In diesem Sinne wurden die zu übermit- telnden Steuererklärungen von der Steuerbehörde selber erstellt. Sodann enthalten die zu übermittelnden Steuererklärungen samt den betreffenden Steuerverfügungen und Betreibungsunterlagen keine Informationen aus Kontounterlagen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist nach der oben erläuterten Rechtsprechung daher nicht zur Beschwerde befugt. 2.5 Was die angefochtene Herausgabe der sie betreffenden Kontounterlagen anbelangt (Disp. Ziff. 2.6), ist die Beschwerdeführerin als Inhaberin der von der Herausgabe betroffenen Konten zur Beschwerde legitimiert. Da die Be- schwerdefrist eingehalten worden ist, ist ausschliesslich in diesem Umfang auf die Beschwerde einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

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4.

4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass dem Rechtshilfeersuchen ein rechtsgenüglicher Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei (act. 1 S. 3). Wel- che konkreten Sachverhalte bzw. Tatbestände die ersuchende Behörde pau- schal als «Cannabiskriminalität» bezeichne, könne dem Rechtshilfeersu- chen nicht entnommen werden. Entsprechend lasse sich auch nicht beurtei- len, ob die von der ersuchenden Behörde geltend gemachte Cannabiskrimi- nalität Sachverhalte umfasse, welche auch nach schweizerischer Gesetzge- bung strafbar wären und die Anwendung von Zwangsmassnahmen zulassen würden (act. 1 S. 4). Es werde auch nicht ausgeführt, dass der Hauseigen- tümer oder -vermieter nach niederländischem Recht für eine Hanfplantage seiner Mieter strafrechtlich verantwortlich sei, noch ergäbe sich eine solche Strafbarkeit nach schweizerischem Recht (act. 1 S. 4 f.). Weder das Rechts- hilfeersuchen noch die angefochtene Verfügung würden Aufschluss darüber geben, welche Vermögenswerte aus welcher Vortat herrühren und inwiefern es sich bei der Vortat um ein Verbrechen handle (act. 1 S. 7).

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2; ebenso Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlun- gen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fis- kalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.). Nach der Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin ange- führten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vor- zunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersu- chen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbehauptungen, Beweiseingaben- oder Offerten, die nur das

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ausländische Sachurteil betreffen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hö- ren (BGE 132 II 81 E. 2.1). 4.2.2 Dem niederländischen Rechtshilfeersuchen ist folgender Sachverhaltsvor- wurf zu entnehmen: Am 1. Juli 2014 sei in einer Immobilie, welche von B. und C. vermietet bzw. verkauft worden sei, eine Plantage mit über 700 Hanfpflanzen festgestellt worden. Im Laufe der gegen die Beschuldigten geführten Ermittlungen habe eruiert werden können, dass diese bereits früher in Verbindung mit Cannabis in Erscheinung getreten seien. Es bestehe daher der Verdacht, dass Immo- bilien (von B. und C.) jeweils mittels Erträgen aus dem Betäubungsmittelhan- del erworben worden seien und sich die beiden Beschuldigten entsprechend auch der Geldwäscherei schuldig gemacht hätten. Insbesondere soll B. am

7. Juli 2016 insgesamt 22 Ferienwohnungen im Ferienpark «K.» erworben haben. Dafür soll sie bei der in Z. domizilierten E. AG einen auf 10 Jahre befristeten Kredit in der Höhe von EUR 1‘050‘000.-- aufgenommen haben. Weiter habe im Verlaufe der Ermittlungen festgestellt werden können, dass seit dem Jahre 2010 auf den Bankkonten der beiden Beschuldigten auch diverse Geldbeträge in der Höhe von insgesamt EUR 654‘997.-- der im Kan- ton Zug domizilierten D. AG, I. AG sowie der E. AG eingegangen seien. Es sei davon auszugehen, dass es sich um Darlehen seitens der Schweizer Gesellschaften handelt. Allerdings habe bis dato lediglich eine Rückzahlung in der Höhe von EUR 100‘000.-- festgestellt werden können. Entsprechend ermittle die ersuchende Behörde auch zufolge Hypothekenbetrugs.

4.2.3 Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche im Sinne der obi- gen Ausführungen den Sachverhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, hat die Beschwerdeführerin mit ihren Einwendun- gen nicht konkret aufgezeigt. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Ent- gegen ihrer Argumentation erlaubt die Sachdarstellung im Rechtshilfeersu- chen, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, die Prü- fung der doppelten Strafbarkeit. Die Sachverhaltsrüge der Beschwerdefüh- rerin geht somit fehl. Den nachfolgenden Erwägungen ist die Sachverhalts- darstellung gemäss niederländischem Rechtshilfeersuchen zu Grunde zu le- gen. 4.3

4.3.1 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen, in dessen Ergänzungen und seinen Beilagen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II

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81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.221/1999 vom 13. Januar 2000 E. 2.d/aa). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland ver- übte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert wer- den kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6). Insbesondere verlangt die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ent- gegen der Annahme der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 7 f.) nicht, dass sich der Tatverdacht gegen den von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen rich- tet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3 m.w.H.; 1A.218/2002 vom 9. Januar 2003 E. 3.2; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2019.172 vom 28. Januar 2020 E. 3.2 m.w.H.). Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin ist vorbehältlich Fälle offensichtli- chen Missbrauchs die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staa- tes in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006 E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.298 vom 6. Mai 2015 E. 4.3.1). 4.3.2 Der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Be- täubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäu- bungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) macht sich unter anderem schuldig, wer unbefugt Betäubungsmittel zur Gewinnung von Betäubungsmitteln an- baut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a). Cannabis gilt als Betäu- bungsmittel (Art. 2 lit. a BetmG). Betäubungsmittel des Wirkungstyps Can- nabis dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in den Verkehr gebraucht werden (Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG). Lediglich Hanfpflanzen, deren Gesamt-THC-Gehalt unter dem Grenzwert von 1,0 Prozent liegt, sind im Ein- klang mit den Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen legal und dürfen bewilligungsfrei angepflanzt werden (Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläu- ferstoffe und Hilfschemikalien vom 30. Mai 2011 [Betäubungsmittelverzeich- nisverordnung, BetmVV-EDI; SR 812.121.11]; HUG-BEELI, Kommentar BetmG, 2016, Art. 8 N. 33).

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4.3.3 Dass die über 700 Hanfpflanzen nachweislich einen THC-Gesamtgehalt un- ter dem Grenzwert aufwiesen, ist der Sachdarstellung im Rechtshilfeersu- chen nicht zu entnehmen. Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Betrieb der Hanfplantage fällt daher bei einer prima facie Beurteilung offensichtlich unter Art. 19 Abs. 1 BetmG. Bei diesem Ergebnis ist das Rechtshilfeersuchen mit Bezug auf die anderen Vorwürfe nicht weiter zu prüfen. Soweit die Be- schwerdeführerin die strafrechtliche Verantwortlichkeit von B. und C. für die Hanfplantage bestreitet, verkennt sie, dass dieser Vorwurf durch das nieder- ländische Sachgericht und nicht durch das Rechtshilfegericht in der Sache zu prüfen ist. Die Beschwerdegegnerin hat somit zurecht die doppelte Straf- barkeit bejaht.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, mit Blick auf die Beschwer- deführerin liege ein transparentes Rechtsgeschäft vor (Gewährung und Rückführung Darlehen). Die Involvierung der Beschwerdeführerin in das Rechtshilfeverfahren sei ungerechtfertigt und als unzulässige «fishing expe- dition» zu qualifizieren (act. 1 S. 7 f, S. 3 f.).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Es ist nicht erforderlich, dass dem der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares

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Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

30. Mai 2007 E. 3). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c).

5.3 Die Beschwerdeführerin überwies den Beschuldigten C. und B., welchen Be- täubungsmitteldelikte und in deren Zusammenhang Geldwäscherei vorge- worfen wird, diverse Beträge von ihrem Konto bei der Bank G. aus. Es be- steht somit offensichtlich ein Untersuchungsinteresse am betreffenden Konto der Beschwerdeführerin zur Ermittlung, ob allenfalls Geldmittel mög- licherweise strafbarer Herkunft darauf verschoben wurden. Die zu übermit- telnden Dokumente beziehen sich genau auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt und sind somit für das ausländische Strafverfahren als potentiell erheblich einzustufen. Soweit die Beschwerdeführerin einwen- det, sie habe mit den vorgenannten Überweisungen lediglich ein Darlehen zurückbezahlt, ist entgegenzuhalten, dass für das ausländische Strafverfah- ren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle- gen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Von einer «fishing expedition» kann nach dem Gesagten keine Rede sein und auch diese Rüge geht fehl.

6. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich. Der Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in derselben Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 3. September 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. AG - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).