Auslieferung an die Niederlande. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Nachtragsersuchen. Rückzug der Beschwerde.
Dispositiv
- Das Verfahren RR.2020.101 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 6. Mai 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Sebastiaan van der Werff, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an die Niederlande
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Nachtragsersuchen
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.101 Nebenverfahren: RP.2020.24
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- mit Auslieferungsentscheid vom 16. August 2019 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Auslieferung von A. an die Niederlande bewilligte; der Vollzug an die Niederlande am 11. September 2019 erfolgte; - mit Nachtragsersuchen vom 7. Februar 2020 das niederländische Justizmi- nisterium gestützt auf den Haftbefehl der Bezirksanwaltschaft Niederlande Mitte vom 12. Dezember 2019 wegen schwerer Körperverletzung und Frei- heitsentzugs das BJ formell um Auslieferung von A. ersuchte; - anlässIich seiner Einvernahme durch das Landesgericht Niederlande Mitte vom 3. bzw. 10. Januar 2020 A. bzw. sein Rechtsbeistand erklärt hatte, sich der Auslieferungsbewilligung an die Schweiz zu widersetzen und am Spe- ziaIitätsvorbehalt festzuhalten; - mit Auslieferungsentscheid vom 17. Februar 2020 das BJ die Auslieferung von A. an die Niederlande für die dem Auslieferungsersuchen vom 7. Feb- ruar 2020 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 1.2); - dagegen A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. April 2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1); er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt; er dabei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung stellt; - der Beschwerdeführer mit der Beschwerde gleichzeitig um Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde ersuchte (act. 1 S. 5); - mit Präsidialverfügung vom 22. April 2020 das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist gemäss Art. 53 VwVG zur Ergänzung der Beschwerde abgewiesen wurde (act. 4); - am 4. Mai 2020 die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners samt Bei- lagen einging (act. 5), welche umgehend dem Beschwerdeführer zur Kennt- nis zugestellt wurde (act. 6); - mit Eingabe vom 4. Mai 2020 der Beschwerdeführer seine Beschwerde zu- rückzog (act. 7); - das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abzuschreiben ist;
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- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG); - nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als aussichtslos Begehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; 139 III 475 E. 2.2; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4); - der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte, es habe bislang nicht abschliessend beurteilt werden können, ob die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Erteilung zur Zustimmung er- füllt seien (act. 1 S. 5); - bei dieser Sachlage die Beschwerde als aussichtlos zu bezeichnen war; be- reits aus diesem Grund das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsvertretung abzuweisen ist; - der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 vom 25. No- vember 2015); - im Rahmen seiner Rückzugserklärung der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG beantragt, es sei auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (act. 7); - sich vorliegend ein gänzlicher Verzicht auf die Erhebung einer Gerichtsge- bühr angesichts des Zwischenentscheids und des durchgeführten Schriften- wechsels nicht rechtfertigt; indes unter Berücksichtigung aller Umstände dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- aufzu- erlegen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2020.101 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. Mai 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Sebastiaan van der Werff - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).