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RR.2019.36

Bundesstrafgericht · 2019-03-13 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.

Dispositiv
  1. Das Verfahren RR.2019.36 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4‘500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 13. März 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. INC., vertreten durch Rechtsanwälte Rémi Sacerdote und François Roger Micheli,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Rückzug der Beschwerde

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2019.36

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die US-Justiz gegen mehrere natürliche und juristische Personen wegen Wi- derhandlungen gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA), Betrugs sowie Geldwäscherei ermittelt;

- das Department of Justice der Vereinigten Staaten mit ergänzendem Rechts- hilfeersuchen vom 7. Mai 2018 die Schweiz unter anderem um Übermittlung von Unterlagen der darin aufgeführten Konten bei der Bank B. AG, lautend auf die C. SA und D. ersuchte (act. 1.5);

- die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Ein- tretensverfügung vom 29. Mai 2018 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die Ausführung des Ersuchens der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) übertrug (act. 1.1);

- die Bank B. der BA am 11. Oktober 2018 aufforderungsgemäss Unterlagen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank B., lautend auf die A. Inc. einreichte (act.1.2, S. 4);

- das BJ dem Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2018 mit Schlussverfügung vom 21. Januar 2019 entsprach und die Herausgabe der Bankunterlagen zum Konto Nr. 1 anordnete (act. 1.2);

- die A. Inc. dagegen am 22. Februar 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess und im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Eintretensverfügung vom 29. Mai 2018 und der Schlussverfügung vom 21. Januar 2019 beantragte (act. 1);

- mit Eingabe vom 12. März 2019 die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückziehen liess (act. 5.1);

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 vom 25. No- vember 2015);

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- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4‘500.-- zu- rückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2019.36 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4‘500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 14. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Rémi Sacerdote und François Roger Micheli - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).