Auslieferung an Rumänien. Annahmebedürftige Auflagen (Art. 80p IRSG).
Sachverhalt
A. Mit SIRENE-Ausschreibung vom 7. Mai 2018 ersuchte Rumänien um Fest- nahme und Auslieferung von A. wegen Diebstahls und unerlaubter Benut- zung einer Datenverarbeitungsanlage. Er soll am 24. und 25. Juni 2015 je den Reifen eines bei einem Supermarkt parkierten Autos zerstochen haben. Während des Reifenwechsels durch die Besitzer habe er Dokumente und Bargeld aus den Fahrzeugen gestohlen. Das Regionalgericht Brăila verur- teilte ihn dafür am 23. November 2017 in Abwesenheit zu einer Freiheits- strafe von 1 Jahr und 4 Monaten. Am 23. Juni 2015 habe er zudem die Bank- karten eines Ehepaares gestohlen und damit Bargeld von einem Bankoma- ten bezogen. Das Regionalgericht von Galaţi verurteilte ihn dafür am
28. Juni 2017 in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten.
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess am 31. Mai 2019 den Auslieferungshaftbefehl (Zustellung an A. am 7. Juni 2019). Die von A. da- gegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts am 13. Juni 2019 ab (Entscheid RH.2019.13). A. gelangte da- raufhin mit Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil vom 5. Juli 2019 auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren 1C_347/2019).
C. Am 7. August 2019 verfügte das BJ die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Auslieferungsersuchen des rumänischen Justizministeriums vom
10. und 26. Juni 2019 zu Grunde liegenden Straftaten.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die dagegen von A. persönlich erhobene Beschwerde ab. Sie machte die Auslieferung jedoch von der Bedingung abhängig, dass die zuständige rumänische Behörde eine Garantieerklärung abgebe (Entscheid RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde von A. nicht ein (Urteil 1C_560/2019 vom 1. November 2019).
D. Das BJ ersuchte die rumänischen Behörden am 16. Oktober und 5. Novem- ber 2019 um Abgabe der Garantieerklärung. Das rumänische Justizministe- rium gab sie am 8. November 2019 wörtlich auf Deutsch sowie in rumäni- scher Fassung ab. A. nahm dazu am 21. November 2019 Stellung.
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E. Das BJ stellte in seiner Verfügung vom 29. November 2019 fest, die vom rumänischen Justizministerium am 8. November 2019 abgegebenen Zusi- cherungen erfüllten die Bedingung von Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019.
F. Dagegen rief A. am 12. Dezember 2019 die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts an. Er wendet sich gegen die Garantieerklärung. Er benöti- ge die folgenden Eingriffe und Massnahmen: • Knieoperation zur Herausnahme des Metalles; • Kieferoperation zur Herausnahme des Metalles; • Anfertigung einer Zahnprothese; • Minimum eine Stunde täglich Beinphysiotherapie.
Er brauche Klarheit und eine Garantieerklärung für diese Massnahmen, Wort für Wort. Rumänien müsse eine schriftliche Bestätigung abgeben, dass es diese Eingriffe mache und finanziere. Er kenne die schlechte Versorgung in rumänischen Gefängnissen und möchte daher diese Operationen in der Schweiz machen lassen.
Vom Gericht am 17. Dezember 2019 aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten, antwortete A. am 23. Dezember 2019, hierfür kein Geld zu haben (act. 4, 7).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind pri- mär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkom- men am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zu- satzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13; ZIMMERMANN, La coopération judi- ciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 22 f.). Ausserdem
- 4 -
gelangt zur Anwendung der Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Beschluss; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 28 ff.; Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Best- immungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informations- system in der Republik Bulgarien und Rumänien, ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17–20), namentlich deren Art. 26 bis 31.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bun- desgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 6.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
E. 2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Auf das Verfahren sind die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG) sowie das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) anwendbar. Das Bundesamt für Justiz prüft, ob der ersuchende Staat einer Auslieferung unter Bedingun- gen zugestimmt hat (Art. 80p Abs. 2 und 3 IRSG). Diese Verfügung des Bun- desamtes kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Art. 80p Abs. 4 IRSG).
E. 2.2 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat im Entscheid RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 die vom BJ angeordnete Auslieferung des Beschwerdeführers nach Rumänien geschützt, unter gewissen Bedin-
- 5 -
gungen (Dispositiv Ziffer 2). Das BJ stellte in seiner Verfügung vom 29. No- vember 2019 fest (act. 2), die rumänische Behörde habe die verlangten Ga- rantien abgegeben. Der Beschwerdeführer ist von dieser Feststellung per- sönlich und direkt betroffen und daher legitimiert, dagegen Beschwerde zu führen. Diese ist auch frist- und formgerecht erhoben worden. Auf die Be- schwerde ist damit einzutreten.
E. 3 Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Aus- gelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden.
E. 3.1 Das Bundesamt für Justiz prüft, ob der ersuchende Staat einer Auslieferung unter Bedingungen zugestimmt hat (Art. 80p Abs. 2 und 3 IRSG; BGE 134 IV 156 E. 6.10 S. 171; TPF 2012 23 E. 3.3 S. 29). Hat die Beschwerdekam- mer, wie vorliegend, eine Auslieferung unter im Dispositiv festgelegten Be- dingungen geschützt, so beschränkt sich die Rolle des Bundesamtes darauf, diese Anforderungen den ausländischen Behörden mitzuteilen, sie über das Verfahren aufzuklären und zu prüfen, ob die abgegebenen Zusicherungen, gänzlich und ohne Zweideutigkeiten, den verlangten entsprechen (BGE 124 II 132 E. 3b S. 140/141; Urteil des Bundesgerichts 1A.214/2004 vom 28. De- zember 2004 E. 2.1). Alleine um diese Prüfung (vgl. Art. 80p Abs. 3 IRSG) geht es im vorliegenden Verfahren. Das von Art. 80p Abs. 4 IRSG vorgese- hene Verfahren bezweckt keine erneute Überprüfung des Auslieferungsent- scheides in anderem Gewand (BGE 131 II 228 E. 2).
E. 3.2 Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 lautet wie folgt: Die Auslieferung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass die zu- ständige rumänische Behörde folgende Garantieerklärung abgibt: "1. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird ge- wahrt.
2. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insb. zu notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet.
E. 3.3 Art. 12 Abs. 1 EAUe, in der Fassung von Art. 5 des ZPII, erlaubt den direkten Verkehr zwischen den Justizministerien der beteiligten Staaten. Am 8. No- vember 2019 gab das Justizministerium Rumäniens, nach Rücksprache mit der nationalen Verwaltung der Justizvollzugsanstalten, die verlangten Zusi- cherungen wortwörtlich ab (act. 6.6 mit deutscher Übersetzung). Der Be- schwerdeführer ist mit der Garantieerklärung nicht einverstanden, da sie ihm nicht eine spezifische medizinische Behandlung ausdrücklich garantiere (vgl. obige litera F). Eine solche war von Rumänien allerdings auch nicht ver- langt. Nach dem im Auslieferungsverkehr geltenden Vertrauensprinzip ge- nügt die Zusicherung Rumäniens, die Gesundheit des Beschwerdeführers sicherzustellen. Sie umfasst, wie das BJ zutreffend ausführt, die unerlässli- che medizinische Betreuung. Auf die Ausführungen des Bundesamtes (act. 6.9 Feststellungsverfügung vom 29. November 2019 Ziff. IV letzte beide Absätze) kann im Übrigen verwiesen werden. Die Beschwerde ist offensicht- lich unbegründet und damit abzuweisen.
4.
E. 4 Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unver- züglich über den neuen Ort der Inhaftierung.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
E. 4.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un- gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass- gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
E. 4.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (Erwägung 3), war die Beschwerde offensichtlich unbegründet. War sie ohne Aussicht auf Erfolg, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
- 7 -
E. 4.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksich- tigung aller massgeblichen Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 8 -
E. 5 Der Ausgelieferte hat das Recht, mit seinem Wahl- oder Offizialverteidiger uneinge- schränkt und unbewacht zu verkehren.
E. 6 Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen."
- 6 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 2. Januar 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Rumänien
Annahmebedürftige Auflagen (Art. 80p IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.339
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit SIRENE-Ausschreibung vom 7. Mai 2018 ersuchte Rumänien um Fest- nahme und Auslieferung von A. wegen Diebstahls und unerlaubter Benut- zung einer Datenverarbeitungsanlage. Er soll am 24. und 25. Juni 2015 je den Reifen eines bei einem Supermarkt parkierten Autos zerstochen haben. Während des Reifenwechsels durch die Besitzer habe er Dokumente und Bargeld aus den Fahrzeugen gestohlen. Das Regionalgericht Brăila verur- teilte ihn dafür am 23. November 2017 in Abwesenheit zu einer Freiheits- strafe von 1 Jahr und 4 Monaten. Am 23. Juni 2015 habe er zudem die Bank- karten eines Ehepaares gestohlen und damit Bargeld von einem Bankoma- ten bezogen. Das Regionalgericht von Galaţi verurteilte ihn dafür am
28. Juni 2017 in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten.
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess am 31. Mai 2019 den Auslieferungshaftbefehl (Zustellung an A. am 7. Juni 2019). Die von A. da- gegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts am 13. Juni 2019 ab (Entscheid RH.2019.13). A. gelangte da- raufhin mit Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil vom 5. Juli 2019 auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren 1C_347/2019).
C. Am 7. August 2019 verfügte das BJ die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Auslieferungsersuchen des rumänischen Justizministeriums vom
10. und 26. Juni 2019 zu Grunde liegenden Straftaten.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die dagegen von A. persönlich erhobene Beschwerde ab. Sie machte die Auslieferung jedoch von der Bedingung abhängig, dass die zuständige rumänische Behörde eine Garantieerklärung abgebe (Entscheid RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde von A. nicht ein (Urteil 1C_560/2019 vom 1. November 2019).
D. Das BJ ersuchte die rumänischen Behörden am 16. Oktober und 5. Novem- ber 2019 um Abgabe der Garantieerklärung. Das rumänische Justizministe- rium gab sie am 8. November 2019 wörtlich auf Deutsch sowie in rumäni- scher Fassung ab. A. nahm dazu am 21. November 2019 Stellung.
- 3 -
E. Das BJ stellte in seiner Verfügung vom 29. November 2019 fest, die vom rumänischen Justizministerium am 8. November 2019 abgegebenen Zusi- cherungen erfüllten die Bedingung von Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019.
F. Dagegen rief A. am 12. Dezember 2019 die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts an. Er wendet sich gegen die Garantieerklärung. Er benöti- ge die folgenden Eingriffe und Massnahmen: • Knieoperation zur Herausnahme des Metalles; • Kieferoperation zur Herausnahme des Metalles; • Anfertigung einer Zahnprothese; • Minimum eine Stunde täglich Beinphysiotherapie.
Er brauche Klarheit und eine Garantieerklärung für diese Massnahmen, Wort für Wort. Rumänien müsse eine schriftliche Bestätigung abgeben, dass es diese Eingriffe mache und finanziere. Er kenne die schlechte Versorgung in rumänischen Gefängnissen und möchte daher diese Operationen in der Schweiz machen lassen.
Vom Gericht am 17. Dezember 2019 aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten, antwortete A. am 23. Dezember 2019, hierfür kein Geld zu haben (act. 4, 7).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind pri- mär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkom- men am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zu- satzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13; ZIMMERMANN, La coopération judi- ciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 22 f.). Ausserdem
- 4 -
gelangt zur Anwendung der Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Beschluss; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 28 ff.; Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Best- immungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informations- system in der Republik Bulgarien und Rumänien, ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17–20), namentlich deren Art. 26 bis 31.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bun- desgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 6.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
2.
2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Auf das Verfahren sind die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG) sowie das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) anwendbar. Das Bundesamt für Justiz prüft, ob der ersuchende Staat einer Auslieferung unter Bedingun- gen zugestimmt hat (Art. 80p Abs. 2 und 3 IRSG). Diese Verfügung des Bun- desamtes kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Art. 80p Abs. 4 IRSG).
2.2 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat im Entscheid RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 die vom BJ angeordnete Auslieferung des Beschwerdeführers nach Rumänien geschützt, unter gewissen Bedin-
- 5 -
gungen (Dispositiv Ziffer 2). Das BJ stellte in seiner Verfügung vom 29. No- vember 2019 fest (act. 2), die rumänische Behörde habe die verlangten Ga- rantien abgegeben. Der Beschwerdeführer ist von dieser Feststellung per- sönlich und direkt betroffen und daher legitimiert, dagegen Beschwerde zu führen. Diese ist auch frist- und formgerecht erhoben worden. Auf die Be- schwerde ist damit einzutreten.
3.
3.1 Das Bundesamt für Justiz prüft, ob der ersuchende Staat einer Auslieferung unter Bedingungen zugestimmt hat (Art. 80p Abs. 2 und 3 IRSG; BGE 134 IV 156 E. 6.10 S. 171; TPF 2012 23 E. 3.3 S. 29). Hat die Beschwerdekam- mer, wie vorliegend, eine Auslieferung unter im Dispositiv festgelegten Be- dingungen geschützt, so beschränkt sich die Rolle des Bundesamtes darauf, diese Anforderungen den ausländischen Behörden mitzuteilen, sie über das Verfahren aufzuklären und zu prüfen, ob die abgegebenen Zusicherungen, gänzlich und ohne Zweideutigkeiten, den verlangten entsprechen (BGE 124 II 132 E. 3b S. 140/141; Urteil des Bundesgerichts 1A.214/2004 vom 28. De- zember 2004 E. 2.1). Alleine um diese Prüfung (vgl. Art. 80p Abs. 3 IRSG) geht es im vorliegenden Verfahren. Das von Art. 80p Abs. 4 IRSG vorgese- hene Verfahren bezweckt keine erneute Überprüfung des Auslieferungsent- scheides in anderem Gewand (BGE 131 II 228 E. 2).
3.2 Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 lautet wie folgt: Die Auslieferung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass die zu- ständige rumänische Behörde folgende Garantieerklärung abgibt: "1. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird ge- wahrt.
2. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insb. zu notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet.
3. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Aus- gelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden.
4. Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unver- züglich über den neuen Ort der Inhaftierung.
5. Der Ausgelieferte hat das Recht, mit seinem Wahl- oder Offizialverteidiger uneinge- schränkt und unbewacht zu verkehren.
6. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen."
- 6 -
3.3 Art. 12 Abs. 1 EAUe, in der Fassung von Art. 5 des ZPII, erlaubt den direkten Verkehr zwischen den Justizministerien der beteiligten Staaten. Am 8. No- vember 2019 gab das Justizministerium Rumäniens, nach Rücksprache mit der nationalen Verwaltung der Justizvollzugsanstalten, die verlangten Zusi- cherungen wortwörtlich ab (act. 6.6 mit deutscher Übersetzung). Der Be- schwerdeführer ist mit der Garantieerklärung nicht einverstanden, da sie ihm nicht eine spezifische medizinische Behandlung ausdrücklich garantiere (vgl. obige litera F). Eine solche war von Rumänien allerdings auch nicht ver- langt. Nach dem im Auslieferungsverkehr geltenden Vertrauensprinzip ge- nügt die Zusicherung Rumäniens, die Gesundheit des Beschwerdeführers sicherzustellen. Sie umfasst, wie das BJ zutreffend ausführt, die unerlässli- che medizinische Betreuung. Auf die Ausführungen des Bundesamtes (act. 6.9 Feststellungsverfügung vom 29. November 2019 Ziff. IV letzte beide Absätze) kann im Übrigen verwiesen werden. Die Beschwerde ist offensicht- lich unbegründet und damit abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
4.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un- gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass- gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
4.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (Erwägung 3), war die Beschwerde offensichtlich unbegründet. War sie ohne Aussicht auf Erfolg, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
- 7 -
4.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksich- tigung aller massgeblichen Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
Bellinzona, 2. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 80p Abs. 4 Satz 2 IRSG).