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RR.2019.260

Bundesstrafgericht · 2019-11-27 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. November 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Guy Stanis- las,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2019.260

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die brasilianische Justiz umfangreiche Untersuchungen wegen Korruption und Geldwäscherei führt und u.a. gegen den […] von Rio de Janeiro, B., ermittelt;

- die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Rio de Janeiro mit Rechtshil- feersuchen vom 21. Juni 2018 die Schweiz u.a. um Übermittlung von Unter- lagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank C., lautend auf die A. Ltd. ersuchte (act. 1.13);

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit Verfügung vom 28. Ja- nuar 2019 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist und die Bank C. zur Einreichung der Bankunterlagen aufforderte (act. 1.14);

- die BA dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung vom 6. Septem- ber 2019 entsprach und die Herausgabe der Bankunterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank C., lautend auf die A. Ltd., an die brasilianische Behörde anordnete (act. 1.0);

- die A. Ltd. dagegen am 10. Oktober 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess und im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung vom 6. September 2019 be- antragte (act. 1);

- die A. Ltd. ihren Sitz auf den Britischen Jungferninseln hat, weshalb sie über ihren Rechtsvertreter am 11. Oktober 2019 aufgefordert wurde, dem Gericht bis zum 24. Oktober 2019 diverse Unterlagen einzureichen, die über die Existenz der Gesellschaft und die Unterschriftsberechtigung Aufschluss ge- ben; diese Aufforderung unter dem Hinweis erfolgte, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);

- die A. Ltd. das Gericht zur Einreichung der angeforderten Unterlagen am

23. Oktober 2019 um Fristerstreckung bis zum 25. November 2019 ersuchte (act. 4);

- das Gericht der A. Ltd. die Fristerstreckung bis zum 4. November 2019 be- willigte (act. 4);

- die A. Ltd. das Gericht am 4. November 2019 um eine weitere Fristerstre- ckung zur Einreichung der angeforderten Unterlagen bis zum 25. Novem- ber 2019 ersuchte (act. 10);

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- das Gericht der A. Ltd. die Fristerstreckung am 5. November 2019 bis zum

18. November 2019 (letztmals) bewilligte (act. 10);

- der A. Ltd. auf ein weiteres Gesuch hin die Frist bis zum 25. November 2019 im Sinne einer Notfrist erstreckt wurde (act. 12);

- das Gesuch der A. Ltd. vom 25. November 2019 um eine weitere Fristerstre- ckung bis zum 6. Dezember 2019 am 26. November 2019 abgewiesen wurde (act. 13, 14).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unter- liegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber als persönlich und di- rekt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt (Art. 9a lit. a IRSV);

- die Beschwerdeführerin dem Gericht die angeforderten Unterlagen innert der angesetzten und mehrmals erstreckten Frist nicht eingereicht hat;

- die Beschwerdeführerin damit weder den Nachweis ihrer Existenz noch der Zeichnungsberechtigung der die Vollmacht unterzeichneten Personen er- bracht hat, weshalb auf ihre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutre- ten ist (Art. 52 Abs. 3 VwVG; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 1C_407/2018 vom 31. August 2018);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

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- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Be- schwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 27. November 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Guy Stanislas - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).