Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine führt ein Strafverfahren gegen B. und andere Personen wegen Aneignung, Veruntreuung des Vermögens oder dessen Zueignung durch Amtsmissbrauch und ungesetzlicher Berei- cherung. Ihm wird vorgeworfen, im Zeitraum von 2011 bis 2014 als Volksab- geordneter der Ukraine zum Nachteil des ukrainischen Staates sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschafft bzw. Gelder veruntreut zu ha- ben.
B. In diesem Zusammenhang gelangten die ukrainischen Behörden mit Rechts- hilfeersuchen vom 9. April 2015 sowie dessen Ergänzung vom 20. Au- gust 2015 in einem ersten Schritt an die Schweiz und ersuchten um Edition von Bankunterlagen von unter anderem auf B. lautenden Konten. Mit ergän- zendem Rechtshilfeersuchen vom 12. Dezember 2017 ersuchten die ukrai- nischen Behörden unter anderem sodann um Herausgabe von Bankunterla- gen eines auf die A. SA lautenden Kontos bei der Bank C. (act. 8.1-8.3).
C. Mit Eintretensverfügung vom 15. Januar 2018 entsprach das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom
12. Dezember 2017 und übertrug dessen Vollzug der Bundesanwaltschaft (act. 8.4).
D. In der Folge erhob die Bundesanwaltschaft bei der Bank C. die Bankunterla- gen betreffend den Kontostamm Nr. 1, lautend auf A. SA, und stellte diese mit Schreiben vom 16. Juli 2018 dem BJ zu (vgl. act. 8.9 Ziff. IV 2).
E. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 teilte die A. SA dem BJ mit, der ver- einfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens gemäss Art. 80c IRSG nicht zuzustimmen (act. 8.7).
F. Mit Schlussverfügung vom 28. Dezember 2018 ordnete das BJ die Heraus- gabe sämtlicher bei der Bank C. erhobenen Unterlagen betreffend den Kon- tostamm Nr. 1, lautend auf A. SA, an (act. 8.9).
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G. Dagegen gelangt die A. SA mit Beschwerde vom 4. Februar 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt im Wesentli- chen, es sei das Rechtshilfeersuchen der ukrainischen Behörden vom 9. Ap- ril 2015 mit seinen Ergänzungen vom 20. August und 12. Dezember 2017 für unzulässig zu erklären. Subsidiär wird die Aufhebung der Schlussverfü- gung des BJ vom 28. Dezember 2018 beantragt (act. 1 S. 20).
H. In seiner Beschwerdeantwort vom 18. März 2019 beantragt das BJ die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Die Be- schwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 1. April 2019 an den in der Be- schwerde gestellten Anträgen fest (act. 10), was dem BJ am 2. April 2019 zur Kenntnis gebracht wird (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
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E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des VwVG anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.2 Als Inhaberin der von der Rechtshilfe betroffenen Konten ist die Beschwer- deführerin zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussverfügung vom 28. De- zember 2018 wurde der Beschwerdeführerin am 3. Januar 2019 zugestellt (act. 1.2a). Die Beschwerde vom 4. Februar 2019 ist fristgerecht erhoben worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem ersten Punkt geltend, das Rechts- hilfeersuchen müsse abgelehnt werden, weil die verlangten Unterlagen mit
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der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen würden. Der ein- zige wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin sei der Sohn von B., D. Nach der Scheidung im Jahre 2004 sei die Ex-Frau von B., E., mit ihren Kindern nach Z. (Fürstentum Monaco) gezogen. B. werde vorgeworfen, seine Taten in den Jahren 2012 bis 2014 begangen zu haben. Es gäbe kei- nerlei Verbindung zwischen D. bzw. E. und den B. vorgeworfenen Straftaten. Das Rechtshilfeersuchen, mit welchem um Herausgabe der Bankunterlagen der Beschwerdeführerin ersucht werde, erscheine vor diesem Hintergrund als unzulässige fishing expedition (act. 1 S. 11 ff.).
E. 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Es ist nicht erforderlich, dass dem der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern
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präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 4.3 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Der Inhaber der herauszugebenden Unterlagen hat die Obliegen- heit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanz- lichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlag- nahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt.
E. 4.4 Der Beschwerdegegner hat mit Schreiben vom 22. November 2018 die Be- schwerdeführerin im Einzelnen über das Rechtshilfeverfahren orientiert. Die Beschwerdeführerin wurde auf ihr Akteneinsichtsrecht hingewiesen und u.a. vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung die Gelegenheit gegeben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern (act. 8.8). Indem die Beschwerde- führerin dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 le- diglich mitteilte, mit der vereinfachten Ausführung nicht einverstanden zu sein, ohne ihre konkreten Einwände gegen die Herausgabe der Bankunter-
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lagen geltend zu machen, ist sie ihrer vorgenannten Obliegenheit im Rechts- hilfeverfahren nicht nachgekommen. Demzufolge hat die Beschwerdeführe- rin im Beschwerdeverfahren ihr Rügerecht verwirkt.
Selbst wenn auf die in der Beschwerde vorgetragenen Einwände der Be- schwerdeführerin eingegangen würde, könnte sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die ukrainische Nationalagentur für ökologische Investitionen habe zwischen März und April 2009 vier Verträge über den Verkauf von ins- gesamt 29 Millionen Einheiten der Treibhausgasemissionen, die gemäss Ky- oto-Protokoll der Ukraine zugeteilt gewesen seien, mit japanischen Unter- nehmen abgeschlossen. In Erfüllung dieser Verträge seien zwischen April und Juni 2009 insgesamt EUR 290 Mio. auf einem Fremdwährungskonto, das vom ukrainischen Schatzamt bei der Bank F. eröffnet worden sei, einbe- zahlt worden. Die ukrainische Nationalagentur sei gestützt auf diese Ver- träge verpflichtet gewesen, die Erträge aus dem Verkauf der Einheiten auf den genannten Fremdwährungskonten bis zu deren Verwendung für emissi- onsmindernde Massnahmen aufzubewahren. Im Zeitraum zwischen 2012 und 2014 habe die ukrainische Regierung entschieden, die von Japan erhal- tenen Gelder für den Bau von Anlagen zur Reduktion von Treibhaus- gasemissionen zu verwenden. Das staatliche Unternehmen G., das für die Verwendung der Gelder verantwortlich gewesen sei, habe deshalb eine Aus- schreibung zur Ausführung solcher emissionsmindernden Arbeiten an öffent- lichen Einrichtungen organisiert. B. habe im Jahr 2012 mit unbekannten Amtspersonen von G. eine gesetzeswidrige Absprache zwecks Veruntreu- ung der Gelder getroffen. Die Amtspersonen von G. hätten infolgedessen absichtlich und nach vorheriger Absprache mit B. dafür gesorgt, dass die Ausschreibung zur Ausführung der emissionsmindernden Arbeiten unter Teilnahme einer einzigen Bewerberin, der H. GmbH durchgeführt worden sei, die dann auch als Ausschreibungsgewinnerin bestimmt worden sei. Im Laufe der Untersuchung habe festgestellt werden können, dass B. Mehr- heitseigener und Begünstigter der H. GmbH sei. Die H. GmbH habe in der Folge Gelder von insgesamt UAH 176 Mio. erhalten. Nachdem dieser Betrag auf das Konto der H. GmbH einbezahlt worden seien, habe B. die Gelder auf Konten von Scheinunternehmen in der Ukraine transferiert, ohne dass ir- gendwelche Verkleidungsarbeiten ausgeführt worden seien. Es bestehe die Vermutung, dass ein Teil dieser Gelder auch auf schweizerische Bankkonten überwiesen worden sei. So gehe aus den Akten, die die ukrainische Gene- ralstaatsanwaltschaft in Erledigung von internationalen Rechtshilfeersuchen aus Lettland und Monaco erhalten habe, hervor, dass die Gesellschaften I. Ltd., J. Ltd. und die Beschwerdeführerin, die alle über Schweizer Bankkonten verfügten, mit B. in Zusammenhang stünden. Gemäss Informationen des
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Fürstentums Monaco sei davon auszugehen, dass sich B. und seine Umge- bung der Geldwäscherei schuldig gemacht hätten, indem sie die veruntreu- ten Gelder auf Konten von Gesellschaften bzw. in den Erwerb von Immobi- lien im Fürstentum Monaco hätten fliessen lassen (act. 8.5). Es besteht da- mit offensichtlich ein Untersuchungsinteresse am Konto der Beschwerdefüh- rerin zur Ermittlung, ob allenfalls Geldmittel möglicherwiese strafbarer Her- kunft darauf verschoben wurden. Der Umstand, dass aus den Bankunterla- gen nicht B. selbst als wirtschaftlich Berechtigter am Konto der Beschwerde- führerin hervorgeht, sondern D. und E., tut der potentiellen Erheblichkeit die- ser Kontounterlagen keinen Abbruch. Ebenso wenig ist relevant, dass B. an- geblich von seiner Frau E. seit dem Jahr 2004 geschieden sei. Denn selbst eine Scheidung würde nicht von vornherein auszuschliessen vermögen, dass veruntreute Gelder auf das Konto der Beschwerdeführerin geflossen sind. Die zu übermittelnden Dokumente beziehen sich genau auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt und sind somit für das auslän- dische Strafverfahren als potentiell erheblich einzustufen. Von einer fishing expedition kann daher keine Rede sein. Die Beschwerde erweist sich in die- sem Punkt als unbegründet.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, das ukrainische Strafverfah- ren verletze den zwischenstaatlichen Vertrauensgrundsatz und die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung, weshalb dem Rechtshilfeersuchen gestützt auf Art. 2 lit. 1 IRSG keine Folge zu leis- ten sei (act. 1 S. 17 f.).
E. 5.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme beste- hen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschen- rechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.
Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche
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sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staa- tes befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1C_70/2009 vom
17. April 2009 E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom
19. September 2000 E. 3a/cc).
Nach der neuesten Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit be- schränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3).
E. 5.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz und somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Sie ist im ukrainischen Strafverfahren nicht beschuldigt. Bei dieser Sachlage kann sich demnach die Beschwerdeführerin nicht auf eigene schützenswerte In- teressen berufen. Auf ihre Rüge, die Gewährung von Rechtshilfe würde vor- liegend Art. 2 IRSG verletzen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Das Gleiche gilt für den in diesem Zusammenhang geltend gemachten, aber nicht näher begründeten Vertrauensgrundsatz. Insoweit damit auch bzw. wieder die potentielle Erheblichkeit der in Frage stehenden Dokumente gerügt wird, kann auf die Ausführungen in E. 4.4 verwiesen werden.
E. 6 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich. Die Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in derselben Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 2. Mai 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Lucio Amoruso, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Rechts- hilfe I, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.17
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Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine führt ein Strafverfahren gegen B. und andere Personen wegen Aneignung, Veruntreuung des Vermögens oder dessen Zueignung durch Amtsmissbrauch und ungesetzlicher Berei- cherung. Ihm wird vorgeworfen, im Zeitraum von 2011 bis 2014 als Volksab- geordneter der Ukraine zum Nachteil des ukrainischen Staates sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschafft bzw. Gelder veruntreut zu ha- ben.
B. In diesem Zusammenhang gelangten die ukrainischen Behörden mit Rechts- hilfeersuchen vom 9. April 2015 sowie dessen Ergänzung vom 20. Au- gust 2015 in einem ersten Schritt an die Schweiz und ersuchten um Edition von Bankunterlagen von unter anderem auf B. lautenden Konten. Mit ergän- zendem Rechtshilfeersuchen vom 12. Dezember 2017 ersuchten die ukrai- nischen Behörden unter anderem sodann um Herausgabe von Bankunterla- gen eines auf die A. SA lautenden Kontos bei der Bank C. (act. 8.1-8.3).
C. Mit Eintretensverfügung vom 15. Januar 2018 entsprach das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom
12. Dezember 2017 und übertrug dessen Vollzug der Bundesanwaltschaft (act. 8.4).
D. In der Folge erhob die Bundesanwaltschaft bei der Bank C. die Bankunterla- gen betreffend den Kontostamm Nr. 1, lautend auf A. SA, und stellte diese mit Schreiben vom 16. Juli 2018 dem BJ zu (vgl. act. 8.9 Ziff. IV 2).
E. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 teilte die A. SA dem BJ mit, der ver- einfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens gemäss Art. 80c IRSG nicht zuzustimmen (act. 8.7).
F. Mit Schlussverfügung vom 28. Dezember 2018 ordnete das BJ die Heraus- gabe sämtlicher bei der Bank C. erhobenen Unterlagen betreffend den Kon- tostamm Nr. 1, lautend auf A. SA, an (act. 8.9).
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G. Dagegen gelangt die A. SA mit Beschwerde vom 4. Februar 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt im Wesentli- chen, es sei das Rechtshilfeersuchen der ukrainischen Behörden vom 9. Ap- ril 2015 mit seinen Ergänzungen vom 20. August und 12. Dezember 2017 für unzulässig zu erklären. Subsidiär wird die Aufhebung der Schlussverfü- gung des BJ vom 28. Dezember 2018 beantragt (act. 1 S. 20).
H. In seiner Beschwerdeantwort vom 18. März 2019 beantragt das BJ die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Die Be- schwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 1. April 2019 an den in der Be- schwerde gestellten Anträgen fest (act. 10), was dem BJ am 2. April 2019 zur Kenntnis gebracht wird (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
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1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des VwVG anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Als Inhaberin der von der Rechtshilfe betroffenen Konten ist die Beschwer- deführerin zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussverfügung vom 28. De- zember 2018 wurde der Beschwerdeführerin am 3. Januar 2019 zugestellt (act. 1.2a). Die Beschwerde vom 4. Februar 2019 ist fristgerecht erhoben worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem ersten Punkt geltend, das Rechts- hilfeersuchen müsse abgelehnt werden, weil die verlangten Unterlagen mit
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der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen würden. Der ein- zige wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin sei der Sohn von B., D. Nach der Scheidung im Jahre 2004 sei die Ex-Frau von B., E., mit ihren Kindern nach Z. (Fürstentum Monaco) gezogen. B. werde vorgeworfen, seine Taten in den Jahren 2012 bis 2014 begangen zu haben. Es gäbe kei- nerlei Verbindung zwischen D. bzw. E. und den B. vorgeworfenen Straftaten. Das Rechtshilfeersuchen, mit welchem um Herausgabe der Bankunterlagen der Beschwerdeführerin ersucht werde, erscheine vor diesem Hintergrund als unzulässige fishing expedition (act. 1 S. 11 ff.).
4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Es ist nicht erforderlich, dass dem der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern
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präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
4.3 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Der Inhaber der herauszugebenden Unterlagen hat die Obliegen- heit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanz- lichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlag- nahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt.
4.4 Der Beschwerdegegner hat mit Schreiben vom 22. November 2018 die Be- schwerdeführerin im Einzelnen über das Rechtshilfeverfahren orientiert. Die Beschwerdeführerin wurde auf ihr Akteneinsichtsrecht hingewiesen und u.a. vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung die Gelegenheit gegeben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern (act. 8.8). Indem die Beschwerde- führerin dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 le- diglich mitteilte, mit der vereinfachten Ausführung nicht einverstanden zu sein, ohne ihre konkreten Einwände gegen die Herausgabe der Bankunter-
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lagen geltend zu machen, ist sie ihrer vorgenannten Obliegenheit im Rechts- hilfeverfahren nicht nachgekommen. Demzufolge hat die Beschwerdeführe- rin im Beschwerdeverfahren ihr Rügerecht verwirkt.
Selbst wenn auf die in der Beschwerde vorgetragenen Einwände der Be- schwerdeführerin eingegangen würde, könnte sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die ukrainische Nationalagentur für ökologische Investitionen habe zwischen März und April 2009 vier Verträge über den Verkauf von ins- gesamt 29 Millionen Einheiten der Treibhausgasemissionen, die gemäss Ky- oto-Protokoll der Ukraine zugeteilt gewesen seien, mit japanischen Unter- nehmen abgeschlossen. In Erfüllung dieser Verträge seien zwischen April und Juni 2009 insgesamt EUR 290 Mio. auf einem Fremdwährungskonto, das vom ukrainischen Schatzamt bei der Bank F. eröffnet worden sei, einbe- zahlt worden. Die ukrainische Nationalagentur sei gestützt auf diese Ver- träge verpflichtet gewesen, die Erträge aus dem Verkauf der Einheiten auf den genannten Fremdwährungskonten bis zu deren Verwendung für emissi- onsmindernde Massnahmen aufzubewahren. Im Zeitraum zwischen 2012 und 2014 habe die ukrainische Regierung entschieden, die von Japan erhal- tenen Gelder für den Bau von Anlagen zur Reduktion von Treibhaus- gasemissionen zu verwenden. Das staatliche Unternehmen G., das für die Verwendung der Gelder verantwortlich gewesen sei, habe deshalb eine Aus- schreibung zur Ausführung solcher emissionsmindernden Arbeiten an öffent- lichen Einrichtungen organisiert. B. habe im Jahr 2012 mit unbekannten Amtspersonen von G. eine gesetzeswidrige Absprache zwecks Veruntreu- ung der Gelder getroffen. Die Amtspersonen von G. hätten infolgedessen absichtlich und nach vorheriger Absprache mit B. dafür gesorgt, dass die Ausschreibung zur Ausführung der emissionsmindernden Arbeiten unter Teilnahme einer einzigen Bewerberin, der H. GmbH durchgeführt worden sei, die dann auch als Ausschreibungsgewinnerin bestimmt worden sei. Im Laufe der Untersuchung habe festgestellt werden können, dass B. Mehr- heitseigener und Begünstigter der H. GmbH sei. Die H. GmbH habe in der Folge Gelder von insgesamt UAH 176 Mio. erhalten. Nachdem dieser Betrag auf das Konto der H. GmbH einbezahlt worden seien, habe B. die Gelder auf Konten von Scheinunternehmen in der Ukraine transferiert, ohne dass ir- gendwelche Verkleidungsarbeiten ausgeführt worden seien. Es bestehe die Vermutung, dass ein Teil dieser Gelder auch auf schweizerische Bankkonten überwiesen worden sei. So gehe aus den Akten, die die ukrainische Gene- ralstaatsanwaltschaft in Erledigung von internationalen Rechtshilfeersuchen aus Lettland und Monaco erhalten habe, hervor, dass die Gesellschaften I. Ltd., J. Ltd. und die Beschwerdeführerin, die alle über Schweizer Bankkonten verfügten, mit B. in Zusammenhang stünden. Gemäss Informationen des
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Fürstentums Monaco sei davon auszugehen, dass sich B. und seine Umge- bung der Geldwäscherei schuldig gemacht hätten, indem sie die veruntreu- ten Gelder auf Konten von Gesellschaften bzw. in den Erwerb von Immobi- lien im Fürstentum Monaco hätten fliessen lassen (act. 8.5). Es besteht da- mit offensichtlich ein Untersuchungsinteresse am Konto der Beschwerdefüh- rerin zur Ermittlung, ob allenfalls Geldmittel möglicherwiese strafbarer Her- kunft darauf verschoben wurden. Der Umstand, dass aus den Bankunterla- gen nicht B. selbst als wirtschaftlich Berechtigter am Konto der Beschwerde- führerin hervorgeht, sondern D. und E., tut der potentiellen Erheblichkeit die- ser Kontounterlagen keinen Abbruch. Ebenso wenig ist relevant, dass B. an- geblich von seiner Frau E. seit dem Jahr 2004 geschieden sei. Denn selbst eine Scheidung würde nicht von vornherein auszuschliessen vermögen, dass veruntreute Gelder auf das Konto der Beschwerdeführerin geflossen sind. Die zu übermittelnden Dokumente beziehen sich genau auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt und sind somit für das auslän- dische Strafverfahren als potentiell erheblich einzustufen. Von einer fishing expedition kann daher keine Rede sein. Die Beschwerde erweist sich in die- sem Punkt als unbegründet.
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, das ukrainische Strafverfah- ren verletze den zwischenstaatlichen Vertrauensgrundsatz und die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung, weshalb dem Rechtshilfeersuchen gestützt auf Art. 2 lit. 1 IRSG keine Folge zu leis- ten sei (act. 1 S. 17 f.).
5.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme beste- hen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschen- rechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.
Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche
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sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staa- tes befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1C_70/2009 vom
17. April 2009 E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom
19. September 2000 E. 3a/cc).
Nach der neuesten Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit be- schränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3).
5.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz und somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Sie ist im ukrainischen Strafverfahren nicht beschuldigt. Bei dieser Sachlage kann sich demnach die Beschwerdeführerin nicht auf eigene schützenswerte In- teressen berufen. Auf ihre Rüge, die Gewährung von Rechtshilfe würde vor- liegend Art. 2 IRSG verletzen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Das Gleiche gilt für den in diesem Zusammenhang geltend gemachten, aber nicht näher begründeten Vertrauensgrundsatz. Insoweit damit auch bzw. wieder die potentielle Erheblichkeit der in Frage stehenden Dokumente gerügt wird, kann auf die Ausführungen in E. 4.4 verwiesen werden.
6. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich. Die Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 2. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Lucio Amoruso - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).