Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Am Fürstlichen Landgericht Liechtenstein (nachfolgend «Landgericht») ist gegen C. und D. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betrugs und der Untreue nach liechtensteinischem Recht hängig. In diesem Zusammen- hang gelangte das Landgericht am 5. Juli 2018 an die Schweiz und ersuchte um Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der A. AG zwecks Beschlag- nahme von Beweismitteln sowie um Einvernahme eines informierten Vertre- ters der A. AG als Zeugen gestützt auf den dem Ersuchen beigelegten Fra- gekatalog (act. 1.9).
B. Mit Eintretensverfügung vom 13. August 2018 entsprach die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «OStA SZ») dem Rechtshil- feersuchen und beauftragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») mit dessen Vollzug (act. 1.10). Die Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. AG fand am 11. Januar 2019 statt, anlässlich wel- cher zahlreiche Schriftstücke und Aufzeichnungen sichergestellt wurden. Gleichentags wurde B. von der Kantonspolizei Schwyz im Auftrag der StA SZ als Zeuge einvernommen (act. 1.4, 1.5).
C. Die A. AG und B. sprachen sich mit Eingabe vom 1. März 2019 gegen die beabsichtigte Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung sicherge- stellten Schriftstücke und Aufzeichnungen sowie des Einvernahmeprotokolls aus. Zudem verlangten sie die Aussonderung sowie Schwärzung von insge- samt 54 Schriftstücken (act. 1.6). In der Folge entfernte die StA SZ zwei Schriftstücke aus den herauszugebenden Unterlagen (act. 1.7).
D. Mit Schlussverfügung vom 5. Juni 2019 ordnete die OStA SZ die Heraus- gabe der darin bezeichneten Schriftstücke und Aufzeichnungen sowie des Protokolls der Zeugeneinvernahme vom 11. Januar 2019 an (act. 1.3).
E. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 liessen die A. AG und B. gegen die Schluss- verfügung vom 5. Juni 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die Auf- hebung der Schlussverfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Schlussverfügung soweit aufzuheben, als sie die Über- mittlung der in der Beschwerdebeilage 12 enthaltenen Schriftstücke und Auf- zeichnungen anordnet. Des Weiteren sei für den Fall, dass die Rechtshilfe
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im vollen oder eingeschränkten Umfang gewährt werden sollte, die OStA SZ anzuweisen, die herauszugebenden Schriftstücke und Aufzeichnungen vorab ordnungsgemäss zu spezifizieren. In prozessualer Hinsicht wird even- tualiter um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Ergänzung des Rechtshilfeersuchens seitens des Landgerichts ersucht (act. 1).
F. Die Eingaben des BJ und der OStA SZ vom 22. und 25. Juli 2019, mit wel- chen sie auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme verzichteten und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragten, wurden der A. AG und B. am 26. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 6-8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Über- einkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zu- satzprotokoll) anwendbar. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiter- gehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18- 21, 28-40, 77, 109).
E. 1.2 Soweit die Staatsverträge und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeits- prinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
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SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme be- troffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten. Die Beschwerde erweist sich als fristgerecht.
E. 2.2 Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber und bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. a und lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Die Praxis bejaht insbesondere die Beschwerdelegitimation jener Person, gegen die unmittel- bar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5; 123 II 153 E. 2b).
Als Eigentümerin bzw. Mieterin der von der Durchsuchung betroffenen Ge- schäftsräumlichkeiten ist die Beschwerdeführerin 1 zur Erhebung der vorlie- genden Beschwerde legitimiert.
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E. 2.3 Zeugen können eine rechtshilfeweise Herausgabe der Befragungsprotokolle anfechten, soweit ihre eigenen Aussagen auch sie selbst betreffen oder so- weit sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., N. 526).
Anlässlich der Einvernahme vom 11. Januar 2019 wurde der Beschwerde- führer 2 von der Kantonspolizei Schwyz als Zeuge befragt. Der Beschwer- deführer 2 wurde in der Funktion des Verwaltungsratspräsidenten der Be- schwerdeführerin 1 einvernommen und äusserte sich dabei u.a. zu seiner Funktion bei der Beschwerdeführerin 1 und über seine Beteiligung an ihr (act. 1.5). Demnach ist der Beschwerdeführer 2 befugt, die Herausgabe des ihn betreffenden Einvernahmeprotokolls anzufechten.
E. 2.4 Auf die vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 3.1 Zunächst bringen die Beschwerdeführer vor, die Darstellung im Rechtshil- feersuchen genüge den formellen Anforderungen nicht und erlaube insbe- sondere keine Beurteilung der doppelten Strafbarkeit (act. 1, S. 7 ff.).
E. 3.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
E. 3.2.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische
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Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
E. 3.2.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen genü- gend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.
E. 3.3 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als Täuschung gilt die unrichtige Erklä- rung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder ge- genwärtige Geschehnisse oder Zustände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Arglist ist zu bejahen, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit beson- derer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Ge- täuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umstän- den voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.2 mit Verweisen auf BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff.; 128 IV 18 E. 3a S. 20 f., 126 IV 165 E. 2a S. 171 f., je m.w.H.).
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Der Betrugstatbestand verlangt ferner einen Vermögensschaden. Ein Ver- mögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamt- wert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; 122 IV 279 E. 2a S. 281; 121 IV 104 E. 2c S. 107 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3 und 7.4). Der Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, es sei denn, die- ses sei nichtig und es seien noch keine Leistungen erbracht worden (BGE 102 IV 89; 96 IV 148). Mit Eintritt des Schadens ist der Betrug vollendet (TRECHSEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 3. Aufl. 2018, Art. 146 N. 27, m.w.H.).
E. 3.4 Im Ersuchen vom 5. Juli 2018 wird in Bezug auf den gegenständlichen Sach- verhalt und Tatverdacht auf den Beschluss des Landgerichts vom 5. Juli 2018 verwiesen, worin Folgendes ausgeführt wird (act. 1.9):
Gegen C. und D. sei beim Landgericht ein Strafverfahren wegen des Ver- dachts des Betrugs und der Untreue zum Nachteil der Aktionäre der E. AG nach liechtensteinischem Recht hängig. Die beiden Verdächtigen seien Ver- waltungsräte der in Liechtenstein ansässigen E., wobei C. der Präsident des Verwaltungsrates und D. der CEO der E. sei. Beide seien im operativen Ma- nagement der E. tätig und seien auch mit dem Vertrieb der Aktien befasst. Die Aktien der E. seien öffentlich an Anleger u.a. in der Schweiz, Österreich und Deutschland vertrieben worden. Seit der Umwandlung der E. von einer Anstalt nach liechtensteinischem Recht in eine Aktiengesellschaft seien 23.84 Mio. Aktien emittiert worden. C. und D. werde zur Last gelegt, die Ak- tien der E. in mehreren Fällen nicht direkt an die Anleger, sondern über die F. Ltd. mit Sitz in Malta verkauft zu haben. Dabei soll die F. die Aktien zu einem wesentlich geringeren Preis von der E. erworben haben, als demjeni- gen Preis, den die Aktionäre an die F. zu leisten gehabt hätten. Es sei nur ein Bruchteil des eingesetzten Betrages tatsächlich entsprechend der Ver- kaufsgespräche mit den Anlegern in die E. investiert worden. Von der Zwi- schenschaltung der F. zum Erwerb der Aktien sei anlässlich der Beratungs- und Verkaufsgespräche keine Rede gewesen und die Anleger seien davon ausgegangen, dass der gesamte Kaufpreis als Investition in die E. fliesse. Die Auswertungen der Polizei hätten den Verdacht erhärtet, dass die Diffe- renz zwischen dem Preis der Aktien der E., den die Anleger der F. überwie- sen hätten, und dem Preis, den die F. gegenüber der E. für deren Aktien
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bezahlt habe, erheblich sei. Der Verbleib dieser Vermögenswerte, die der E. hätten zukommen sollen, sei unklar. Die bisherigen Ermittlungen liessen den Schluss zu, dass der Überpari-Preis für die Aktien nicht der E., sondern der F. zugeflossen sei. Wie diese Gelder verwendet worden seien, sei Gegen- stand der Untersuchung. Weiter wird im Beschluss vom 5. Juli 2018 ausge- führt, dass die Abwicklung des Kaufpreises über ein Konto der Beschwerde- führerin 1 erfolgt sei.
E. 3.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gehen die den Beschuldigten zur Last gelegten Tathandlungen aus dem Beschluss des Landgerichts vom
E. 3.6 Bei diesem Ergebnis ist der Antrag der Beschwerdeführer betreffend die Sis- tierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines er- gänzenden Rechtshilfeersuchens abzuweisen.
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4.
4.1 In einem weiteren Punkt rügen die Beschwerdeführer das Fehlen der beid- seitigen Strafbarkeit (act. 1, S. 12 ff.).
4.2 Gemäss den Ausführungen im Beschluss vom 5. Juli 2018 sollen die be- schuldigten Personen als Organe der E. die Aktien der E. nicht direkt an die Anleger, sondern über die dazwischengeschaltete F. zu überhöhten Preisen verkauft haben. Da den Anlegern mitgeteilt worden sei, dass das gesamte Investment an die E. fliessen würde, seien sie entsprechend davon ausge- gangen, dass der gesamte Kaufpreis als Investition der E. zukommen würde. Nun bestehe der Verdacht, dass der gegenüber der F. geleistete Mehrpreis im Vergleich zum Preis, den die F. für den Erwerb der Aktien bei der E. be- zahlt haben soll, statt an die E. zu fliessen bei der F. verblieben sein soll. Unter diesen Umständen ist ein täuschendes Verhalten zu bejahen, wobei die Frage, von wem die allfälligen Täuschungshandlungen ausgingen, im liechtensteinischem Verfahren zu beantworten sein wird. Dasselbe gilt in Be- zug auf die Rolle und den Zweck der F. Die Polizei geht davon aus, dass der Überpari-Preis für die Aktien nicht der E., sondern der inzwischen aufgelös- ten F. zugekommen sei und dass die von der F. erworbenen Aktien weiter- verkauft worden seien. Unter diesen Umständen ist prima vista sowohl der Vorsatz als auch die Bereicherungsabsicht der Täterschaft zu bejahen. Im Rahmen des hier zu beurteilenden Sachverhaltskomplexes wurde zwecks Aktienerwerbs eine in Malta domizilierte Gesellschaft zwischengeschaltet, mit welcher Aktienkaufverträge abgeschlossen worden sind. Deshalb ist wohl auch vom Vorliegen der Arglist auszugehen. Selbst wenn sich die Arg- list nicht aus dem Rechtshilfeersuchen ergäbe, würde dies angesichts des nach schweizerischem Recht strafbaren Betrugsversuchs am Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit nichts ändern.
4.3 Somit kann der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt prima vista als Anlage- betrug qualifiziert und unter Art. 146 StGB subsumiert werden (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.3 S. 82 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 und 5.2). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung, ob der von den ausländischen Behörden dargelegte Sachverhalt auch unter den Tatbestand von Art. 158 StGB subsumiert werden könnte. Die doppelte Strafbarkeit ist zu bejahen und das diesbezügliche Vorbringen der Be- schwerdeführer ist unbegründet.
E. 5 Juli 2018 ausreichend hervor. Dass diese nicht im Ersuchen selbst, son- dern in dem ihm beiliegenden Beschluss des Landgerichts zu entnehmen sind, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere äussert sich der Beschluss zum mutmasslichen Vorgehen der beiden Organe der E. gegenüber den Anle- gern. Zudem lässt sich gestützt auf die Ausführungen im Beschluss des Landgerichts sowohl die beidseitige Strafbarkeit als auch die Verhältnismäs- sigkeit der Rechtshilfe beurteilen. An dieser Schlussfolgerung vermag das von den Beschwerdeführern vorgebrachte Argument, das Ersuchen enthalte keine Angaben zum Zeitpunkt der mutmasslichen Tathandlungen, nichts zu ändern. Zwar nennt weder der Beschluss vom 5. Juli 2018 noch das Rechts- hilfeersuchen den Zeitraum, in welchem die deliktischen Handlungen statt- gefunden haben sollen. Indes wurden dem Rechtshilfeersuchen zwei Akti- enkaufverträge zwischen der F. und den Anlegern sowie zwei von der F. unterzeichneten Dokumente mit der Bezeichnung «Subscription Form» aus den Jahren 2005 und 2006 beigelegt. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Auf diese Daten stützen sie sich im Rahmen der Berechnung der ihrer Ansicht nach abgelaufenen Verjährungsfrist (act. 1, S. 16). Zwar wäre die nähere Angabe des Deliktszeitpunkts im Ersuchen selbst zu be- grüssen gewesen. Dennoch vermag das Rechtshilfeersuchen zusammen mit den ihm beigelegten Unterlagen den oben erwähnten Anforderungen zu genügen. Da der darin dargestellte Sachverhalt weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche enthält, die das Ersuchen als rechtsmissbräuch- lich erscheinen liessen, ist er für den Rechtshilferichter bindend. Eine Ermes- sensüberschreitung seitens der Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusam- menhang nicht zu erkennen. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.
E. 5.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips und bestreiten die Erheblichkeit der von der Herausgabe
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betroffenen Unterlagen (act. 1, S. 17 ff.).
E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 5.3 Welche Gründe der Herausgabe des Einvernahmeprotokolls entgegenste- hen sollen, wird weder in der Beschwerde dargelegt noch gehen solche aus
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den vorliegenden Akten hervor. Demnach ist das Protokoll der Zeugenein- vernahme vom 11. Januar 2019 an die ersuchende Behörde herauszuge- ben.
E. 5.4 Die gemäss Schlussverfügung herauszugebenden Unterlagen könnten für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein und sind daher eben- falls herauszugeben. Laut den Angaben der ersuchenden Behörden sei die Abwicklung des Kaufpreises über das auf die Beschwerdeführerin 1 lautende Konto bei der Bank G. erfolgt. Somit steht die von der Rechtshilfemass- nahme betroffene Kontobeziehung im Zusammenhang mit dem liechtenstei- nischen Strafverfahren. Soweit ersichtlich, weisen auch die übrigen von der Herausgabe betroffenen Unterlagen einen Bezug zum vorgenannten Konto sowie zu den Gesellschaften F. oder E. auf. Von einer unzulässigen «fishing expedition» kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Die Beschwer- deführer legen auch nicht im Einzelnen dar, welche Unterlagen aus welchen Gründen nicht herauszugeben seien. Sie bringen lediglich pauschal vor, die Durchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 habe nicht einmal eine Stunde gedauert und eine eigentliche Triage sei nicht vorgenommen worden. Diese Ausführungen genügen den Begründungsan- forderungen nicht. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
E. 5.5 Ebenso abzuweisen ist der von den Beschwerdeführern gestellte Eventu- alantrag. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Übermassverbot verletzt sein soll und von der Herausgabe Unterlagen betroffen sein sollen, die keinen Konnex zu den vom Landgericht behaupteten Deliktsvorwürfen hätten. Da- bei kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 20. Mai 2019 verwiesen werden (act. 1.7). Namentlich führte die Beschwerdegegnerin darin aus, dass sich die Unterordner «H.» und «H.06» auf den sichergestellten elektronischen Unterlagen im Ordner «Fi- nanzen E.» befunden hätten, der sich wiederum im Ordner «F. Ltd.» befun- den habe. Die «I. AG» habe einen Bezug zur «J.», welche wiederum Bezüge zur «H.» und damit auch zur F. aufweise. Die Beschwerdeführer machen gegen die Herausgabe der bezeichneten Unterlagen vorliegend dieselben Vorbringen geltend, wie sie dies im vorinstanzlichen Verfahren getan haben. Mit den im Schreiben vom 20. Mai 2019 dargelegten Gründen setzen sie sich in der Beschwerdeschrift nicht auseinander. Insbesondere zeigen die Be- schwerdeführer nicht auf, wieso die F. in den vorgenannten Projekten, die ihrer Ansicht nach nicht im Zusammenhang zum Ersuchen stünden, erwähnt wird. Dass diese Unterlagen versehentlich mit denen der F. archiviert worden seien, wie dies die Beschwerdeführer vorbringen, vermag dabei nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer 2 anlässlich der Einvernahme vom 11. Januar 2019 die Involvierung der J. in das zwischen
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der F. und der E. erstellte Konstrukt einräumte (act. 1.5). Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch diese Unterlagen für die ersu- chende Behörde von Bedeutung sein könnten und sind ihr ungeschwärzt herauszugeben.
E. 5.6 In diesem Zusammenhang ist auch der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf die Spezifizierung der in der Schlussverfügung herauszugeben- den Beweismittel (act. 1, S. 21 ff.) abzuweisen. Zum einen haben die Be- schwerdeführer vor Erlass der hier angefochtenen Schlussverfügung Ein- sicht in sämtliche von der Herausgabe betroffenen Aufzeichnungen und Schriftstücke erhalten. Von den Beschwerdeführern wird auch nicht behaup- tet, dass die dem Gericht eingereichten durchnummerierten Schachteln Un- terlagen enthalten würden, in welche sie keine Einsicht erhalten hätten. Zum anderen hätte es den Beschwerdeführern offen gestanden, auch im vorlie- genden Verfahren Akteneinsicht zu verlangen und von den sie interessieren- den Unterlagen Kopien zu erstellen. Im Übrigen ist gestützt auf das völker- rechtliche Vertrauensprinzip davon auszugehen, dass die liechtensteini- schen Behörden sich an das in der Schlussverfügung angebrachte Speziali- tätsprinzip halten werden. Die Bezeichnung der einzelnen Dokumente in der Schlussverfügung ist hierfür nicht notwendig.
E. 6.1 Soweit die Beschwerdeführer die Verjährung der vorgeworfenen Straftaten rügen (act. 1, S. 14 ff.), sind sie darauf hinzuweisen, dass die Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR infolge Fehlens ei- ner ausdrücklichen Regelung im EUeR – was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert wird – materiell nicht zu prüfen ist (BGE 136 IV 4 E. 6.3; 117 Ib 53 E. 3 S. 64; Urteil des Bundesgerichts 1C_511/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3; statt vieler: Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.305 vom 4. Februar 2019 E. 4.2 m.w.H.). Entsprechend ist auf die diesbezüglichen Vorbringen nicht weiter einzugehen.
E. 6.2 Weitere Gründe, die der Rechtshilfe entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.
E. 7 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
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E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des von ihnen geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag betreffend die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abge- wiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 2. Oktober 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A. AG,
2. B., beide vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Rennin- ger, Beschwerdeführer
gegen
OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.156-157
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Sachverhalt:
A. Am Fürstlichen Landgericht Liechtenstein (nachfolgend «Landgericht») ist gegen C. und D. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betrugs und der Untreue nach liechtensteinischem Recht hängig. In diesem Zusammen- hang gelangte das Landgericht am 5. Juli 2018 an die Schweiz und ersuchte um Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der A. AG zwecks Beschlag- nahme von Beweismitteln sowie um Einvernahme eines informierten Vertre- ters der A. AG als Zeugen gestützt auf den dem Ersuchen beigelegten Fra- gekatalog (act. 1.9).
B. Mit Eintretensverfügung vom 13. August 2018 entsprach die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «OStA SZ») dem Rechtshil- feersuchen und beauftragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») mit dessen Vollzug (act. 1.10). Die Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. AG fand am 11. Januar 2019 statt, anlässlich wel- cher zahlreiche Schriftstücke und Aufzeichnungen sichergestellt wurden. Gleichentags wurde B. von der Kantonspolizei Schwyz im Auftrag der StA SZ als Zeuge einvernommen (act. 1.4, 1.5).
C. Die A. AG und B. sprachen sich mit Eingabe vom 1. März 2019 gegen die beabsichtigte Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung sicherge- stellten Schriftstücke und Aufzeichnungen sowie des Einvernahmeprotokolls aus. Zudem verlangten sie die Aussonderung sowie Schwärzung von insge- samt 54 Schriftstücken (act. 1.6). In der Folge entfernte die StA SZ zwei Schriftstücke aus den herauszugebenden Unterlagen (act. 1.7).
D. Mit Schlussverfügung vom 5. Juni 2019 ordnete die OStA SZ die Heraus- gabe der darin bezeichneten Schriftstücke und Aufzeichnungen sowie des Protokolls der Zeugeneinvernahme vom 11. Januar 2019 an (act. 1.3).
E. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 liessen die A. AG und B. gegen die Schluss- verfügung vom 5. Juni 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die Auf- hebung der Schlussverfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Schlussverfügung soweit aufzuheben, als sie die Über- mittlung der in der Beschwerdebeilage 12 enthaltenen Schriftstücke und Auf- zeichnungen anordnet. Des Weiteren sei für den Fall, dass die Rechtshilfe
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im vollen oder eingeschränkten Umfang gewährt werden sollte, die OStA SZ anzuweisen, die herauszugebenden Schriftstücke und Aufzeichnungen vorab ordnungsgemäss zu spezifizieren. In prozessualer Hinsicht wird even- tualiter um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Ergänzung des Rechtshilfeersuchens seitens des Landgerichts ersucht (act. 1).
F. Die Eingaben des BJ und der OStA SZ vom 22. und 25. Juli 2019, mit wel- chen sie auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme verzichteten und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragten, wurden der A. AG und B. am 26. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 6-8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Über- einkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zu- satzprotokoll) anwendbar. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiter- gehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18- 21, 28-40, 77, 109).
1.2 Soweit die Staatsverträge und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeits- prinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
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SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme be- troffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten. Die Beschwerde erweist sich als fristgerecht.
2.2 Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber und bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. a und lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Die Praxis bejaht insbesondere die Beschwerdelegitimation jener Person, gegen die unmittel- bar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5; 123 II 153 E. 2b).
Als Eigentümerin bzw. Mieterin der von der Durchsuchung betroffenen Ge- schäftsräumlichkeiten ist die Beschwerdeführerin 1 zur Erhebung der vorlie- genden Beschwerde legitimiert.
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2.3 Zeugen können eine rechtshilfeweise Herausgabe der Befragungsprotokolle anfechten, soweit ihre eigenen Aussagen auch sie selbst betreffen oder so- weit sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., N. 526).
Anlässlich der Einvernahme vom 11. Januar 2019 wurde der Beschwerde- führer 2 von der Kantonspolizei Schwyz als Zeuge befragt. Der Beschwer- deführer 2 wurde in der Funktion des Verwaltungsratspräsidenten der Be- schwerdeführerin 1 einvernommen und äusserte sich dabei u.a. zu seiner Funktion bei der Beschwerdeführerin 1 und über seine Beteiligung an ihr (act. 1.5). Demnach ist der Beschwerdeführer 2 befugt, die Herausgabe des ihn betreffenden Einvernahmeprotokolls anzufechten.
2.4 Auf die vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
3.1 Zunächst bringen die Beschwerdeführer vor, die Darstellung im Rechtshil- feersuchen genüge den formellen Anforderungen nicht und erlaube insbe- sondere keine Beurteilung der doppelten Strafbarkeit (act. 1, S. 7 ff.).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.). 3.2.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische
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Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
3.2.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen genü- gend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist. 3.3 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als Täuschung gilt die unrichtige Erklä- rung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder ge- genwärtige Geschehnisse oder Zustände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Arglist ist zu bejahen, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit beson- derer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Ge- täuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umstän- den voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.2 mit Verweisen auf BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff.; 128 IV 18 E. 3a S. 20 f., 126 IV 165 E. 2a S. 171 f., je m.w.H.).
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Der Betrugstatbestand verlangt ferner einen Vermögensschaden. Ein Ver- mögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamt- wert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; 122 IV 279 E. 2a S. 281; 121 IV 104 E. 2c S. 107 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3 und 7.4). Der Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, es sei denn, die- ses sei nichtig und es seien noch keine Leistungen erbracht worden (BGE 102 IV 89; 96 IV 148). Mit Eintritt des Schadens ist der Betrug vollendet (TRECHSEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 3. Aufl. 2018, Art. 146 N. 27, m.w.H.). 3.4 Im Ersuchen vom 5. Juli 2018 wird in Bezug auf den gegenständlichen Sach- verhalt und Tatverdacht auf den Beschluss des Landgerichts vom 5. Juli 2018 verwiesen, worin Folgendes ausgeführt wird (act. 1.9):
Gegen C. und D. sei beim Landgericht ein Strafverfahren wegen des Ver- dachts des Betrugs und der Untreue zum Nachteil der Aktionäre der E. AG nach liechtensteinischem Recht hängig. Die beiden Verdächtigen seien Ver- waltungsräte der in Liechtenstein ansässigen E., wobei C. der Präsident des Verwaltungsrates und D. der CEO der E. sei. Beide seien im operativen Ma- nagement der E. tätig und seien auch mit dem Vertrieb der Aktien befasst. Die Aktien der E. seien öffentlich an Anleger u.a. in der Schweiz, Österreich und Deutschland vertrieben worden. Seit der Umwandlung der E. von einer Anstalt nach liechtensteinischem Recht in eine Aktiengesellschaft seien 23.84 Mio. Aktien emittiert worden. C. und D. werde zur Last gelegt, die Ak- tien der E. in mehreren Fällen nicht direkt an die Anleger, sondern über die F. Ltd. mit Sitz in Malta verkauft zu haben. Dabei soll die F. die Aktien zu einem wesentlich geringeren Preis von der E. erworben haben, als demjeni- gen Preis, den die Aktionäre an die F. zu leisten gehabt hätten. Es sei nur ein Bruchteil des eingesetzten Betrages tatsächlich entsprechend der Ver- kaufsgespräche mit den Anlegern in die E. investiert worden. Von der Zwi- schenschaltung der F. zum Erwerb der Aktien sei anlässlich der Beratungs- und Verkaufsgespräche keine Rede gewesen und die Anleger seien davon ausgegangen, dass der gesamte Kaufpreis als Investition in die E. fliesse. Die Auswertungen der Polizei hätten den Verdacht erhärtet, dass die Diffe- renz zwischen dem Preis der Aktien der E., den die Anleger der F. überwie- sen hätten, und dem Preis, den die F. gegenüber der E. für deren Aktien
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bezahlt habe, erheblich sei. Der Verbleib dieser Vermögenswerte, die der E. hätten zukommen sollen, sei unklar. Die bisherigen Ermittlungen liessen den Schluss zu, dass der Überpari-Preis für die Aktien nicht der E., sondern der F. zugeflossen sei. Wie diese Gelder verwendet worden seien, sei Gegen- stand der Untersuchung. Weiter wird im Beschluss vom 5. Juli 2018 ausge- führt, dass die Abwicklung des Kaufpreises über ein Konto der Beschwerde- führerin 1 erfolgt sei.
3.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gehen die den Beschuldigten zur Last gelegten Tathandlungen aus dem Beschluss des Landgerichts vom
5. Juli 2018 ausreichend hervor. Dass diese nicht im Ersuchen selbst, son- dern in dem ihm beiliegenden Beschluss des Landgerichts zu entnehmen sind, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere äussert sich der Beschluss zum mutmasslichen Vorgehen der beiden Organe der E. gegenüber den Anle- gern. Zudem lässt sich gestützt auf die Ausführungen im Beschluss des Landgerichts sowohl die beidseitige Strafbarkeit als auch die Verhältnismäs- sigkeit der Rechtshilfe beurteilen. An dieser Schlussfolgerung vermag das von den Beschwerdeführern vorgebrachte Argument, das Ersuchen enthalte keine Angaben zum Zeitpunkt der mutmasslichen Tathandlungen, nichts zu ändern. Zwar nennt weder der Beschluss vom 5. Juli 2018 noch das Rechts- hilfeersuchen den Zeitraum, in welchem die deliktischen Handlungen statt- gefunden haben sollen. Indes wurden dem Rechtshilfeersuchen zwei Akti- enkaufverträge zwischen der F. und den Anlegern sowie zwei von der F. unterzeichneten Dokumente mit der Bezeichnung «Subscription Form» aus den Jahren 2005 und 2006 beigelegt. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Auf diese Daten stützen sie sich im Rahmen der Berechnung der ihrer Ansicht nach abgelaufenen Verjährungsfrist (act. 1, S. 16). Zwar wäre die nähere Angabe des Deliktszeitpunkts im Ersuchen selbst zu be- grüssen gewesen. Dennoch vermag das Rechtshilfeersuchen zusammen mit den ihm beigelegten Unterlagen den oben erwähnten Anforderungen zu genügen. Da der darin dargestellte Sachverhalt weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche enthält, die das Ersuchen als rechtsmissbräuch- lich erscheinen liessen, ist er für den Rechtshilferichter bindend. Eine Ermes- sensüberschreitung seitens der Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusam- menhang nicht zu erkennen. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.
3.6 Bei diesem Ergebnis ist der Antrag der Beschwerdeführer betreffend die Sis- tierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines er- gänzenden Rechtshilfeersuchens abzuweisen.
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4.
4.1 In einem weiteren Punkt rügen die Beschwerdeführer das Fehlen der beid- seitigen Strafbarkeit (act. 1, S. 12 ff.).
4.2 Gemäss den Ausführungen im Beschluss vom 5. Juli 2018 sollen die be- schuldigten Personen als Organe der E. die Aktien der E. nicht direkt an die Anleger, sondern über die dazwischengeschaltete F. zu überhöhten Preisen verkauft haben. Da den Anlegern mitgeteilt worden sei, dass das gesamte Investment an die E. fliessen würde, seien sie entsprechend davon ausge- gangen, dass der gesamte Kaufpreis als Investition der E. zukommen würde. Nun bestehe der Verdacht, dass der gegenüber der F. geleistete Mehrpreis im Vergleich zum Preis, den die F. für den Erwerb der Aktien bei der E. be- zahlt haben soll, statt an die E. zu fliessen bei der F. verblieben sein soll. Unter diesen Umständen ist ein täuschendes Verhalten zu bejahen, wobei die Frage, von wem die allfälligen Täuschungshandlungen ausgingen, im liechtensteinischem Verfahren zu beantworten sein wird. Dasselbe gilt in Be- zug auf die Rolle und den Zweck der F. Die Polizei geht davon aus, dass der Überpari-Preis für die Aktien nicht der E., sondern der inzwischen aufgelös- ten F. zugekommen sei und dass die von der F. erworbenen Aktien weiter- verkauft worden seien. Unter diesen Umständen ist prima vista sowohl der Vorsatz als auch die Bereicherungsabsicht der Täterschaft zu bejahen. Im Rahmen des hier zu beurteilenden Sachverhaltskomplexes wurde zwecks Aktienerwerbs eine in Malta domizilierte Gesellschaft zwischengeschaltet, mit welcher Aktienkaufverträge abgeschlossen worden sind. Deshalb ist wohl auch vom Vorliegen der Arglist auszugehen. Selbst wenn sich die Arg- list nicht aus dem Rechtshilfeersuchen ergäbe, würde dies angesichts des nach schweizerischem Recht strafbaren Betrugsversuchs am Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit nichts ändern.
4.3 Somit kann der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt prima vista als Anlage- betrug qualifiziert und unter Art. 146 StGB subsumiert werden (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.3 S. 82 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 und 5.2). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung, ob der von den ausländischen Behörden dargelegte Sachverhalt auch unter den Tatbestand von Art. 158 StGB subsumiert werden könnte. Die doppelte Strafbarkeit ist zu bejahen und das diesbezügliche Vorbringen der Be- schwerdeführer ist unbegründet.
5.
5.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips und bestreiten die Erheblichkeit der von der Herausgabe
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betroffenen Unterlagen (act. 1, S. 17 ff.).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
5.3 Welche Gründe der Herausgabe des Einvernahmeprotokolls entgegenste- hen sollen, wird weder in der Beschwerde dargelegt noch gehen solche aus
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den vorliegenden Akten hervor. Demnach ist das Protokoll der Zeugenein- vernahme vom 11. Januar 2019 an die ersuchende Behörde herauszuge- ben.
5.4 Die gemäss Schlussverfügung herauszugebenden Unterlagen könnten für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein und sind daher eben- falls herauszugeben. Laut den Angaben der ersuchenden Behörden sei die Abwicklung des Kaufpreises über das auf die Beschwerdeführerin 1 lautende Konto bei der Bank G. erfolgt. Somit steht die von der Rechtshilfemass- nahme betroffene Kontobeziehung im Zusammenhang mit dem liechtenstei- nischen Strafverfahren. Soweit ersichtlich, weisen auch die übrigen von der Herausgabe betroffenen Unterlagen einen Bezug zum vorgenannten Konto sowie zu den Gesellschaften F. oder E. auf. Von einer unzulässigen «fishing expedition» kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Die Beschwer- deführer legen auch nicht im Einzelnen dar, welche Unterlagen aus welchen Gründen nicht herauszugeben seien. Sie bringen lediglich pauschal vor, die Durchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 habe nicht einmal eine Stunde gedauert und eine eigentliche Triage sei nicht vorgenommen worden. Diese Ausführungen genügen den Begründungsan- forderungen nicht. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
5.5 Ebenso abzuweisen ist der von den Beschwerdeführern gestellte Eventu- alantrag. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Übermassverbot verletzt sein soll und von der Herausgabe Unterlagen betroffen sein sollen, die keinen Konnex zu den vom Landgericht behaupteten Deliktsvorwürfen hätten. Da- bei kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 20. Mai 2019 verwiesen werden (act. 1.7). Namentlich führte die Beschwerdegegnerin darin aus, dass sich die Unterordner «H.» und «H.06» auf den sichergestellten elektronischen Unterlagen im Ordner «Fi- nanzen E.» befunden hätten, der sich wiederum im Ordner «F. Ltd.» befun- den habe. Die «I. AG» habe einen Bezug zur «J.», welche wiederum Bezüge zur «H.» und damit auch zur F. aufweise. Die Beschwerdeführer machen gegen die Herausgabe der bezeichneten Unterlagen vorliegend dieselben Vorbringen geltend, wie sie dies im vorinstanzlichen Verfahren getan haben. Mit den im Schreiben vom 20. Mai 2019 dargelegten Gründen setzen sie sich in der Beschwerdeschrift nicht auseinander. Insbesondere zeigen die Be- schwerdeführer nicht auf, wieso die F. in den vorgenannten Projekten, die ihrer Ansicht nach nicht im Zusammenhang zum Ersuchen stünden, erwähnt wird. Dass diese Unterlagen versehentlich mit denen der F. archiviert worden seien, wie dies die Beschwerdeführer vorbringen, vermag dabei nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer 2 anlässlich der Einvernahme vom 11. Januar 2019 die Involvierung der J. in das zwischen
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der F. und der E. erstellte Konstrukt einräumte (act. 1.5). Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch diese Unterlagen für die ersu- chende Behörde von Bedeutung sein könnten und sind ihr ungeschwärzt herauszugeben.
5.6 In diesem Zusammenhang ist auch der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf die Spezifizierung der in der Schlussverfügung herauszugeben- den Beweismittel (act. 1, S. 21 ff.) abzuweisen. Zum einen haben die Be- schwerdeführer vor Erlass der hier angefochtenen Schlussverfügung Ein- sicht in sämtliche von der Herausgabe betroffenen Aufzeichnungen und Schriftstücke erhalten. Von den Beschwerdeführern wird auch nicht behaup- tet, dass die dem Gericht eingereichten durchnummerierten Schachteln Un- terlagen enthalten würden, in welche sie keine Einsicht erhalten hätten. Zum anderen hätte es den Beschwerdeführern offen gestanden, auch im vorlie- genden Verfahren Akteneinsicht zu verlangen und von den sie interessieren- den Unterlagen Kopien zu erstellen. Im Übrigen ist gestützt auf das völker- rechtliche Vertrauensprinzip davon auszugehen, dass die liechtensteini- schen Behörden sich an das in der Schlussverfügung angebrachte Speziali- tätsprinzip halten werden. Die Bezeichnung der einzelnen Dokumente in der Schlussverfügung ist hierfür nicht notwendig.
6.
6.1 Soweit die Beschwerdeführer die Verjährung der vorgeworfenen Straftaten rügen (act. 1, S. 14 ff.), sind sie darauf hinzuweisen, dass die Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR infolge Fehlens ei- ner ausdrücklichen Regelung im EUeR – was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert wird – materiell nicht zu prüfen ist (BGE 136 IV 4 E. 6.3; 117 Ib 53 E. 3 S. 64; Urteil des Bundesgerichts 1C_511/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3; statt vieler: Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.305 vom 4. Februar 2019 E. 4.2 m.w.H.). Entsprechend ist auf die diesbezüglichen Vorbringen nicht weiter einzugehen.
6.2 Weitere Gründe, die der Rechtshilfe entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.
7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des von ihnen geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag betreffend die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abge- wiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 3. Oktober 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Silvia Renninger - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).