opencaselaw.ch

RR.2019.105

Bundesstrafgericht · 2019-10-25 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Bezirksanwaltschaft Ostbrabant führt gegen C. ein Ermittlungsverfahren wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang haben die niederländischen Behörden die Schweiz mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 rechtshilfeweise um Folgen- des ersucht: Erteilung von Auskünften aus dem Schweizerischen Handels- register sowie den schweizerischen Polizeiregistern in Bezug auf C. und ver- schiedene Gesellschaften, wie die B. AG und die A. AG, um Edition von Bankunterlagen betreffend Konten von C. und unter anderem der B. AG und der A. AG bei der D., der Bank E. AG, der Bank F., der Bank G. sowie der Bank H. Zudem wurde darum ersucht, die I. anzuweisen, den Inhalt der Ord- ner Posteingang, Entwürfe, gesendete Nachrichten und gelöschte Nachrich- ten der E-Mail-Adresse C.@gmx.ch zu edieren (Verfahrensakten Ordner La- sche 1 Urk. 6-7).

B. Mit Eintretensverfügung vom 18. Februar 2019 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen auf das Rechtshilfeersuchen ein und holte die er- suchten Auskünfte ein, soweit diese erhältlich waren (Verfahrensakten Ord- ner Lasche 1 Urk. 10).

C. Mit Schlussverfügung vom 16. April 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Folgendes an: die Herausgabe von Handelsregisteraus- zügen der B. AG, der A. AG und der J. GmbH, von Auskünften aus den Po- lizeisystemen über diese Gesellschaften und über C. zu Drogenhandel und Vermögensdelikten/Geldwäscherei seit 2010 sowie von Bankunterlagen di- verser Konten bei der Bank E. AG, lautend auf die B. AG, die A. AG und C., bei der Bank F. AG, lautend auf die A. AG, bei der D. AG, lautend auf die J. GmbH sowie bei der Bank G. AG, lautend auf C. (Verfahrensakten Ordner Lasche 1 Urk.15).

D. Mit Schreiben vom 17. April 2019 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Berichtigungen von einzelnen in der Schlussverfügung vom

16. April 2019 angeführten IBAN-Nummern vor. Zudem hielt sie fest, dass hinsichtlich der Konten der B. AG bei der Bank E. AG und der A. AG bei der Bank E. AG und der Bank F. AG K. als einziger Verwaltungsrat der Gesell- schaften der jeweilige Kontoinhaber sei (Verfahrensakten Ordern Lasche 1 Urk. 16 ff.).

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E. Gegen die Schlussverfügung vom 16. April 2019 gelangten die A. AG und die B. AG mit Beschwerde vom 16. Mai 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen die Aufhebung der Schlussverfü- gung vom 16. April 2019 sowie die Abweisung des Rechtshilfeersuchens der Bezirksstaatsanwaltschaft Ostbrabant. Mit zwei Eventualanträgen wird fer- ner die Zurückweisung der Schlussverfügung an die verfügende Behörde sowie die Versiegelung der Auszüge der Bankkonten beantragt. In prozessu- aler Hinsicht beantragen die A. AG und die B. AG, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 S. 2).

F. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom

28. Mai und 5. Juni 2019 je die Abweisung der Beschwerde (act. 6 und act. 7), was der A. AG und der B. AG am 7. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Niederlande und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Überein- kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) mas- sgebend.

E. 1.2 Soweit die Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch still- schweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt

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die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Best- immungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Für Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen bloss erwähnt werden, aber nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen. Nicht einzutreten ist auch auf Rechtsmittel, die stellvertretend für einen Dritten bzw. in dessen Interesse erhoben werden (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Heraus- gabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kon- toinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).

E. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen die Herausgabe der genannten Handels- registerauszüge anfechten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da es sich bei diesen um öffentlich zugängliche Dokumente aus dem Handelsre- gister handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2003 vom 24. Feb- ruar 2003 E. 2.2). Zudem betrifft der Handelsregisterauszug der J. GmbH nicht die Beschwerdeführerinnen selber, sondern eine Dritte, weshalb sie diesbezüglich ohnehin als nicht direkt Betroffene nicht beschwerdelegitimiert sind. Soweit sich die Beschwerde gegen die Übermittlung des Berichts der Kantonspolizei St. Gallen richtet, ist den Beschwerdeführerinnen die Be- schwerdelegitimation ebenfalls abzusprechen, da sie sich diesbezüglich kei- ner Zwangsmassnahme unterziehen mussten. Zudem beinhalten die Be- richte Informationen auch Dritter; diesbezüglich ist den Beschwerdeführerin- nen die Beschwerdelegitimation von vornherein abzusprechen. Mit Bezug auf die Anfechtung der Herausgabe von Bankunterlagen sind die Beschwer-

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deführerinnen schliesslich insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie Inha- berinnen der von der Herausgabe betroffenen Konten sind. Dies ist gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Bankunterlagen bei den bei der Bank E. AG liegenden Konten 1 und 2, lautend auf die Beschwerdeführerin 1, und 3 und 4, lautend auf die Beschwerdeführerin 2, sowie bei der Bank F. AG lie- genden Konten 5 und 6, lautend auf die Beschwerdeführerin 1, der Fall. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen in ihrer Berich- tigungsverfügung vom 17. April 2019 (vgl. supra lit. D), wonach K. Inhaber dieser Konten sei, erweisen sich gestützt auf die vorliegenden Bankunterla- gen als unzutreffend. Soweit mit der Beschwerde die Herausgabe von Bank- unterlagen bezüglich der auf die J. GmbH lautenden Konten bei der D. AG und auf C. lautenden Konten bei der Bank G. angefochten wird, ist darauf mangels Legitimation der Beschwerdeführerinnen nicht einzutreten.

Zusammenfassend ist die Beschwerdelegitimation nur soweit zu bejahen, als die Beschwerdeführerinnen die Herausgabe der Bankunterlagen betref- fend die auf sie lautenden Konten bei der Bank E. AG und der Bank F. AG anfechten. Da die Beschwerdefrist eingehalten worden ist, ist in diesem Um- fang auf die Beschwerde einzutreten.

E. 3 Die vorliegende Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung (Art. 80l Abs. 1 IRSG), weshalb auf den diesbezüglichen prozessualen Antrag der Beschwerdeführerinnen nicht einzutreten ist.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten den im Rechtshilfeersuchen geschil- derten Sachverhalt. Sie führen aus, dass zwischen ihnen und dem beschul- digten C. keinerlei kriminelle Verbindung bestehe. K. könne zu jeder behaup- teten Tatsache im Rechtshilfegesuch Stellung nehmen und diese widerlegen (act. 1 S. 6 f.).

E. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin ange- führten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vor- zunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersu- chen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung

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beziehen, Gegenbehauptungen, Beweiseingaben- oder Offerten, die nur das ausländische Sachurteil betreffen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hö- ren (BGE 132 II 81 E. 2.1).

E. 4.3 Die Bestreitungen der Beschwerdeführerinnen erschöpfen sich in einer Ge- gendarstellung zu den Hintergründen der Überweisungen auf deren Konten. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche im Sinne der obi- gen Ausführungen den Sachverhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, werden dabei nicht konkret aufgezeigt und ergeben sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen. Was die Beschwerdefüh- rerinnen einwenden, betrifft vielmehr Fragen der Beweiswürdigung, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind. Die Rüge der Beschwerdeführe- rinnen geht somit fehl. Den nachfolgenden Erwägungen ist die Sachverhalts- darstellung gemäss niederländischem Rechtshilfeersuchen zu Grunde zu le- gen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen ferner geltend, die Beschwerdegegne- rin habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Die verfügende Behörde habe im Sinne der Erforderlichkeit immer das mildeste Mittel zu er- greifen. Ein milderes Mittel als die Herausgabe der Bankdaten zu verfügen, wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen die Befragung von K. gewe- sen. Da ferner keinerlei strafrechtlich relevante Verbindung zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Beschuldigten bestehe, sei die Heraus- gabe von Bankunterlagen der Beschwerdeführerinnen unverhältnismässig (act. 1 S. 9).

E. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen der Ansicht sind, die Beschwerdegegne- rin hätte anstatt die Herausgabe der Bankunterlagen die Einvernahme von K. verfügen müssen, ist festzuhalten, dass die niederländischen Behörden ausdrücklich um Herausgabe von Bankunterlagen und nicht um Einver- nahme von K. ersucht haben. Daran ist die ersuchte Behörde gebunden (vgl. Art. 3 Ziff. 1 EUeR). Zielt – wie vorliegend – das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, sind zudem die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegen- heit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Die Erhebung von Bankunterlagen ist zweifellos das hierfür geeignete Mittel, um den ersuchenden Staat über allfällig relevante Transaktionen zu informieren. Demgegenüber kommt einer diesbezüglichen Befragung von Zeugen oder

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Auskunftspersonen mit Bezug auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der In- formationen naturgemäss nur eine beschränkte Beweiseignung zu. Das mit dem Rechtshilfeersuchen angestrebte Ziel, nämlich die vollständige Informa- tion über alle Transaktionen, die mit der mutmasslichen Straftat in Verbin- dung stehen könnten, wäre alleine mit der Einvernahme von K. nicht zu er- reichen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegrün- det.

E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen sinngemäss die fehlende potentielle Er- heblichkeit der herauszugebenden Bankunterlagen rügen, ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.3.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Es ist nicht erforderlich, dass dem der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

30. Mai 2007 E. 3). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

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Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c).

E. 5.3.2 Dem niederländischen Rechtshilfeersuchen liegt zusammengefasst folgen- der Sachverhalt zugrunde: Am 21. Februar 2018 sei am Hafen von Rotter- dam ein Container abgeladen worden mit angeblich 1680 Kartons Ananas. Eine Durchsuchung dieser Kartons habe ergeben, dass sich darin 125 Pa- kete (insgesamt 124.50 kg) Kokain befunden hätten. Das Kokain sei aus den Kartons entfernt und mit Ausnahme einer Rückplatzierungsprobe durch Dummy-Pakete ersetzt worden. Am 26. Februar 2018 sei der genannte Con- tainer von einem Spediteur zur Gesellschaft L. gebracht worden. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft L. sei M. Dieser sei glei- chentags festgenommen und einvernommen worden. Am 10. Oktober 2018 sei die Wohnung von C., der gemäss Aussagen von M. als Buchhalter der Gesellschaft L. fungiert habe, und das Büro des Einzelunternehmens N., dessen Inhaber C. sei, durchsucht worden. Anlässlich dieser Durchsuchun- gen hätten zahlreiche Unterlagen sichergestellt werden können, darunter solche der J. GmbH und der Beschwerdeführerinnen. Bei der Durchsicht von Bankunterlagen betreffend eines auf das Einzelunternehmen N. lautenden Kontos in den Niederlanden seien Transaktionen mit der Firma O. aufgefal- len. Deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer sei P., ehemaliger Angestellter des Einzelunternehmens N., gewesen. Bereits im Februar 2017 sei im Zusammenhang mit einem separaten Verfahren ein Container mit 1'100 kg Heroin an der Firmenadresse der O. in den Niederlanden beschlag- nahmt worden. Die damaligen Untersuchungen hätten gezeigt, dass C. mit P. betreffend diese Lieferung häufig in Kontakt gestanden sei. Eine Auswer- tung der E-Mails von C. habe nun ergeben, dass die Beschwerdeführerin 2 Kundin des Einzelunternehmens N. sei und K. auf der Debitorenliste stehe. Unter den E-Mails von C. habe sich ein Vertrag befunden, gemäss welchem K. als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 beabsichtigt habe, zwei Gebäude für gesamthaft EUR 245'561.95 zu kaufen. C. habe den Ankauf im Namen von K. unterzeichnet. Zum Kauf sei es schliesslich nicht gekommen, weil C. den vereinbarten Kaufpreis am 22. Dezember 2014 nicht überwiesen habe. Vom Konto 3 der Beschwerdeführerin 2 seien im Zeitraum vom

24. Juni 2015 bis 19. Juli 2017 EUR 2'510.55 auf den Konten C. (7 und 8) gutgeschrieben worden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass C. an der Beschwerdeführerin 2 beteiligt sei. Weitere Gutschriften auf die genannten Konten C. seien im Zeitraum vom 12. April 2015 bis 16. August 2018 im Um- fang von EUR 15'231.09 von den Konten 5 und 1 der Beschwerdeführerin 1

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erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass C. auch an der Beschwerdeführerin 1 beteiligt sei. So ergebe sich etwa aus den bei C. beschlagnahmten Unter- lagen, dass dieser eine Rechnung im Namen von K. für ein Gebäude im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 bezahlt habe. Auch sei C. in verschie- denen E-Mails mit «Sehr geehrter Herr K.» angesprochen worden. Die Be- schwerdeführerin 1 habe zudem auf das Konto 8 von C. Geld mit dem Ver- wendungszweck «Spesen und Strom» überwiesen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass C. möglicherweise Bankkonten von ausländi- schen juristischen Personen benütze, um die Herkunft mutmasslich kriminell erlangten Geldes zu verschleiern. Vermutlich sei C. Inhaber der Beschwer- deführerinnen oder jedenfalls sehr eng mit diesen verbunden (Verfahrens- akten Ordner Lasche 1 Urk. 6).

Es besteht somit offensichtlich ein Untersuchungsinteresse an den Konten der Beschwerdeführerinnen zur Ermittlung, ob allenfalls Geldmittel möglich- erweise strafbarer Herkunft darauf verschoben wurden. Die zu übermitteln- den Dokumente beziehen sich genau auf den im Rechtshilfeersuchen dar- gelegten Sachverhalt und sind somit für das ausländische Strafverfahren als potentiell erheblich einzustufen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen ferner geltend, dass die zu übermitteln- den Bankunterlagen deren Geheimsphäre betreffen und mit der Herausgabe derselben ihre Geschäftsgeheimnisse verletzt würden (act. 1 S. 8).

E. 6.2 Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich gemäss Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweige- rungsrecht. Zur Zeugnisverweigerung berechtigen nicht einfache Geschäfts- geheimnisse, sondern nur qualifizierte Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 321 StGB. Geschäftsgeheimnisse sind dann zu wahren, wenn eine Inte- ressenabwägung ihre Herausgabe unverhältnismässig erscheinen lässt (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_247/2011 vom 6. Juni 2011, E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.37 vom 17. Mai 2011, E. 4).

Die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, dass die Bankverbindun- gen unter das Berufsgeheimnis nach Art. 312 StGB fallen würden. Sie führen auch nicht konkret aus, inwiefern ihre Geschäftsgeheimnisse bei einer Inte- ressenabwägung die Herausgabe der Kontounterlagen als unverhältnismäs- sig erscheinen lassen. Die Rüge erweist sich damit von vornherein als unbe- gründet.

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E. 7 Die Beschwerdeführerinnen stellen schliesslich im Eventualpunkt einen An- trag auf Siegelung der herauszugebenden Bankunterlagen. Für die Durch- suchung von Aufzeichnungen und Siegelungen gelten die Art. 246-248 StPO sinngemäss. Die Beschwerdeführerinnen haben – soweit ersichtlich – vom Rechtshilfeverfahren erst mit der Zustellung der Schlussverfügung Kenntnis erhalten, weshalb sie den Antrag auf Siegelung der Bankunterlagen nach Erlass der Schlussverfügung gestellt haben. Ist die Herausgabe der fragli- chen Bankunterlagen bereits angeordnet worden, kann der mit der Siege- lung als Massnahme des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden. Bereits aus diesem Grund kommen Siegelungen nach Erlass der Schlussverfügung nicht in Frage. Dies gilt auch dann, soweit der gesetzliche gewährleistete Rechtsschutz zuvor nicht wirksam wahrgenom- men werden konnte. Will die Rechtshilfebehörde auf ein Siegelungsgesuch, das nach Erlass der Schlussverfügung gestellt worden ist, eintreten, müsste sie zuvor ihre Schlussverfügung in Wiedererwägung ziehen, andernfalls fehlt die verfahrensrechtliche Grundlage für eine Siegelung (TPF 2016 84). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen haben den Antrag auf Siege- lung erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekam- mer gestellt. Dass sie zunächst ein Gesuch um Wiedererwägung der Schlussverfügung bei der Beschwerdegegnerin gestellt hätten, wird weder geltend gemacht noch ergibt sich Derartiges aus den Akten. Damit fehlt es von vornherein an der verfahrensrechtlichen Grundlage für eine Siegelung. Diese müsste im Übrigen ohnehin bei der Beschwerdegegnerin und nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer bean- tragt werden. Auf den Siegelungsantrag ist daher nicht einzutreten.

E. 8 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich. Die Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist, soweit da- rauf einzutreten ist, abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in derselben Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Auf den Antrag um Siegelung der herauszugebenden Bankunterlagen wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 25. Oktober 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A. AG,

2. B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, Beschwerdeführerinnen 1-2

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Kantonales Untersuchungsamt, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie- derlande

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2019.105-106

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Sachverhalt:

A. Die Bezirksanwaltschaft Ostbrabant führt gegen C. ein Ermittlungsverfahren wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang haben die niederländischen Behörden die Schweiz mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 rechtshilfeweise um Folgen- des ersucht: Erteilung von Auskünften aus dem Schweizerischen Handels- register sowie den schweizerischen Polizeiregistern in Bezug auf C. und ver- schiedene Gesellschaften, wie die B. AG und die A. AG, um Edition von Bankunterlagen betreffend Konten von C. und unter anderem der B. AG und der A. AG bei der D., der Bank E. AG, der Bank F., der Bank G. sowie der Bank H. Zudem wurde darum ersucht, die I. anzuweisen, den Inhalt der Ord- ner Posteingang, Entwürfe, gesendete Nachrichten und gelöschte Nachrich- ten der E-Mail-Adresse C.@gmx.ch zu edieren (Verfahrensakten Ordner La- sche 1 Urk. 6-7).

B. Mit Eintretensverfügung vom 18. Februar 2019 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen auf das Rechtshilfeersuchen ein und holte die er- suchten Auskünfte ein, soweit diese erhältlich waren (Verfahrensakten Ord- ner Lasche 1 Urk. 10).

C. Mit Schlussverfügung vom 16. April 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Folgendes an: die Herausgabe von Handelsregisteraus- zügen der B. AG, der A. AG und der J. GmbH, von Auskünften aus den Po- lizeisystemen über diese Gesellschaften und über C. zu Drogenhandel und Vermögensdelikten/Geldwäscherei seit 2010 sowie von Bankunterlagen di- verser Konten bei der Bank E. AG, lautend auf die B. AG, die A. AG und C., bei der Bank F. AG, lautend auf die A. AG, bei der D. AG, lautend auf die J. GmbH sowie bei der Bank G. AG, lautend auf C. (Verfahrensakten Ordner Lasche 1 Urk.15).

D. Mit Schreiben vom 17. April 2019 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Berichtigungen von einzelnen in der Schlussverfügung vom

16. April 2019 angeführten IBAN-Nummern vor. Zudem hielt sie fest, dass hinsichtlich der Konten der B. AG bei der Bank E. AG und der A. AG bei der Bank E. AG und der Bank F. AG K. als einziger Verwaltungsrat der Gesell- schaften der jeweilige Kontoinhaber sei (Verfahrensakten Ordern Lasche 1 Urk. 16 ff.).

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E. Gegen die Schlussverfügung vom 16. April 2019 gelangten die A. AG und die B. AG mit Beschwerde vom 16. Mai 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen die Aufhebung der Schlussverfü- gung vom 16. April 2019 sowie die Abweisung des Rechtshilfeersuchens der Bezirksstaatsanwaltschaft Ostbrabant. Mit zwei Eventualanträgen wird fer- ner die Zurückweisung der Schlussverfügung an die verfügende Behörde sowie die Versiegelung der Auszüge der Bankkonten beantragt. In prozessu- aler Hinsicht beantragen die A. AG und die B. AG, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 S. 2).

F. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom

28. Mai und 5. Juni 2019 je die Abweisung der Beschwerde (act. 6 und act. 7), was der A. AG und der B. AG am 7. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Niederlande und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Überein- kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) mas- sgebend.

1.2 Soweit die Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch still- schweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt

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die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Best- immungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Für Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen bloss erwähnt werden, aber nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen. Nicht einzutreten ist auch auf Rechtsmittel, die stellvertretend für einen Dritten bzw. in dessen Interesse erhoben werden (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Heraus- gabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kon- toinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).

2.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen die Herausgabe der genannten Handels- registerauszüge anfechten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da es sich bei diesen um öffentlich zugängliche Dokumente aus dem Handelsre- gister handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2003 vom 24. Feb- ruar 2003 E. 2.2). Zudem betrifft der Handelsregisterauszug der J. GmbH nicht die Beschwerdeführerinnen selber, sondern eine Dritte, weshalb sie diesbezüglich ohnehin als nicht direkt Betroffene nicht beschwerdelegitimiert sind. Soweit sich die Beschwerde gegen die Übermittlung des Berichts der Kantonspolizei St. Gallen richtet, ist den Beschwerdeführerinnen die Be- schwerdelegitimation ebenfalls abzusprechen, da sie sich diesbezüglich kei- ner Zwangsmassnahme unterziehen mussten. Zudem beinhalten die Be- richte Informationen auch Dritter; diesbezüglich ist den Beschwerdeführerin- nen die Beschwerdelegitimation von vornherein abzusprechen. Mit Bezug auf die Anfechtung der Herausgabe von Bankunterlagen sind die Beschwer-

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deführerinnen schliesslich insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie Inha- berinnen der von der Herausgabe betroffenen Konten sind. Dies ist gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Bankunterlagen bei den bei der Bank E. AG liegenden Konten 1 und 2, lautend auf die Beschwerdeführerin 1, und 3 und 4, lautend auf die Beschwerdeführerin 2, sowie bei der Bank F. AG lie- genden Konten 5 und 6, lautend auf die Beschwerdeführerin 1, der Fall. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen in ihrer Berich- tigungsverfügung vom 17. April 2019 (vgl. supra lit. D), wonach K. Inhaber dieser Konten sei, erweisen sich gestützt auf die vorliegenden Bankunterla- gen als unzutreffend. Soweit mit der Beschwerde die Herausgabe von Bank- unterlagen bezüglich der auf die J. GmbH lautenden Konten bei der D. AG und auf C. lautenden Konten bei der Bank G. angefochten wird, ist darauf mangels Legitimation der Beschwerdeführerinnen nicht einzutreten.

Zusammenfassend ist die Beschwerdelegitimation nur soweit zu bejahen, als die Beschwerdeführerinnen die Herausgabe der Bankunterlagen betref- fend die auf sie lautenden Konten bei der Bank E. AG und der Bank F. AG anfechten. Da die Beschwerdefrist eingehalten worden ist, ist in diesem Um- fang auf die Beschwerde einzutreten.

3. Die vorliegende Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung (Art. 80l Abs. 1 IRSG), weshalb auf den diesbezüglichen prozessualen Antrag der Beschwerdeführerinnen nicht einzutreten ist.

4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten den im Rechtshilfeersuchen geschil- derten Sachverhalt. Sie führen aus, dass zwischen ihnen und dem beschul- digten C. keinerlei kriminelle Verbindung bestehe. K. könne zu jeder behaup- teten Tatsache im Rechtshilfegesuch Stellung nehmen und diese widerlegen (act. 1 S. 6 f.).

4.2 Nach der Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin ange- führten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vor- zunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersu- chen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung

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beziehen, Gegenbehauptungen, Beweiseingaben- oder Offerten, die nur das ausländische Sachurteil betreffen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hö- ren (BGE 132 II 81 E. 2.1).

4.3 Die Bestreitungen der Beschwerdeführerinnen erschöpfen sich in einer Ge- gendarstellung zu den Hintergründen der Überweisungen auf deren Konten. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche im Sinne der obi- gen Ausführungen den Sachverhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, werden dabei nicht konkret aufgezeigt und ergeben sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen. Was die Beschwerdefüh- rerinnen einwenden, betrifft vielmehr Fragen der Beweiswürdigung, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind. Die Rüge der Beschwerdeführe- rinnen geht somit fehl. Den nachfolgenden Erwägungen ist die Sachverhalts- darstellung gemäss niederländischem Rechtshilfeersuchen zu Grunde zu le- gen.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen ferner geltend, die Beschwerdegegne- rin habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Die verfügende Behörde habe im Sinne der Erforderlichkeit immer das mildeste Mittel zu er- greifen. Ein milderes Mittel als die Herausgabe der Bankdaten zu verfügen, wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen die Befragung von K. gewe- sen. Da ferner keinerlei strafrechtlich relevante Verbindung zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Beschuldigten bestehe, sei die Heraus- gabe von Bankunterlagen der Beschwerdeführerinnen unverhältnismässig (act. 1 S. 9).

5.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen der Ansicht sind, die Beschwerdegegne- rin hätte anstatt die Herausgabe der Bankunterlagen die Einvernahme von K. verfügen müssen, ist festzuhalten, dass die niederländischen Behörden ausdrücklich um Herausgabe von Bankunterlagen und nicht um Einver- nahme von K. ersucht haben. Daran ist die ersuchte Behörde gebunden (vgl. Art. 3 Ziff. 1 EUeR). Zielt – wie vorliegend – das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, sind zudem die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegen- heit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Die Erhebung von Bankunterlagen ist zweifellos das hierfür geeignete Mittel, um den ersuchenden Staat über allfällig relevante Transaktionen zu informieren. Demgegenüber kommt einer diesbezüglichen Befragung von Zeugen oder

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Auskunftspersonen mit Bezug auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der In- formationen naturgemäss nur eine beschränkte Beweiseignung zu. Das mit dem Rechtshilfeersuchen angestrebte Ziel, nämlich die vollständige Informa- tion über alle Transaktionen, die mit der mutmasslichen Straftat in Verbin- dung stehen könnten, wäre alleine mit der Einvernahme von K. nicht zu er- reichen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegrün- det.

5.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen sinngemäss die fehlende potentielle Er- heblichkeit der herauszugebenden Bankunterlagen rügen, ist Folgendes festzuhalten:

5.3.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Es ist nicht erforderlich, dass dem der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

30. Mai 2007 E. 3). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

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Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c).

5.3.2 Dem niederländischen Rechtshilfeersuchen liegt zusammengefasst folgen- der Sachverhalt zugrunde: Am 21. Februar 2018 sei am Hafen von Rotter- dam ein Container abgeladen worden mit angeblich 1680 Kartons Ananas. Eine Durchsuchung dieser Kartons habe ergeben, dass sich darin 125 Pa- kete (insgesamt 124.50 kg) Kokain befunden hätten. Das Kokain sei aus den Kartons entfernt und mit Ausnahme einer Rückplatzierungsprobe durch Dummy-Pakete ersetzt worden. Am 26. Februar 2018 sei der genannte Con- tainer von einem Spediteur zur Gesellschaft L. gebracht worden. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft L. sei M. Dieser sei glei- chentags festgenommen und einvernommen worden. Am 10. Oktober 2018 sei die Wohnung von C., der gemäss Aussagen von M. als Buchhalter der Gesellschaft L. fungiert habe, und das Büro des Einzelunternehmens N., dessen Inhaber C. sei, durchsucht worden. Anlässlich dieser Durchsuchun- gen hätten zahlreiche Unterlagen sichergestellt werden können, darunter solche der J. GmbH und der Beschwerdeführerinnen. Bei der Durchsicht von Bankunterlagen betreffend eines auf das Einzelunternehmen N. lautenden Kontos in den Niederlanden seien Transaktionen mit der Firma O. aufgefal- len. Deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer sei P., ehemaliger Angestellter des Einzelunternehmens N., gewesen. Bereits im Februar 2017 sei im Zusammenhang mit einem separaten Verfahren ein Container mit 1'100 kg Heroin an der Firmenadresse der O. in den Niederlanden beschlag- nahmt worden. Die damaligen Untersuchungen hätten gezeigt, dass C. mit P. betreffend diese Lieferung häufig in Kontakt gestanden sei. Eine Auswer- tung der E-Mails von C. habe nun ergeben, dass die Beschwerdeführerin 2 Kundin des Einzelunternehmens N. sei und K. auf der Debitorenliste stehe. Unter den E-Mails von C. habe sich ein Vertrag befunden, gemäss welchem K. als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 beabsichtigt habe, zwei Gebäude für gesamthaft EUR 245'561.95 zu kaufen. C. habe den Ankauf im Namen von K. unterzeichnet. Zum Kauf sei es schliesslich nicht gekommen, weil C. den vereinbarten Kaufpreis am 22. Dezember 2014 nicht überwiesen habe. Vom Konto 3 der Beschwerdeführerin 2 seien im Zeitraum vom

24. Juni 2015 bis 19. Juli 2017 EUR 2'510.55 auf den Konten C. (7 und 8) gutgeschrieben worden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass C. an der Beschwerdeführerin 2 beteiligt sei. Weitere Gutschriften auf die genannten Konten C. seien im Zeitraum vom 12. April 2015 bis 16. August 2018 im Um- fang von EUR 15'231.09 von den Konten 5 und 1 der Beschwerdeführerin 1

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erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass C. auch an der Beschwerdeführerin 1 beteiligt sei. So ergebe sich etwa aus den bei C. beschlagnahmten Unter- lagen, dass dieser eine Rechnung im Namen von K. für ein Gebäude im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 bezahlt habe. Auch sei C. in verschie- denen E-Mails mit «Sehr geehrter Herr K.» angesprochen worden. Die Be- schwerdeführerin 1 habe zudem auf das Konto 8 von C. Geld mit dem Ver- wendungszweck «Spesen und Strom» überwiesen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass C. möglicherweise Bankkonten von ausländi- schen juristischen Personen benütze, um die Herkunft mutmasslich kriminell erlangten Geldes zu verschleiern. Vermutlich sei C. Inhaber der Beschwer- deführerinnen oder jedenfalls sehr eng mit diesen verbunden (Verfahrens- akten Ordner Lasche 1 Urk. 6).

Es besteht somit offensichtlich ein Untersuchungsinteresse an den Konten der Beschwerdeführerinnen zur Ermittlung, ob allenfalls Geldmittel möglich- erweise strafbarer Herkunft darauf verschoben wurden. Die zu übermitteln- den Dokumente beziehen sich genau auf den im Rechtshilfeersuchen dar- gelegten Sachverhalt und sind somit für das ausländische Strafverfahren als potentiell erheblich einzustufen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen ferner geltend, dass die zu übermitteln- den Bankunterlagen deren Geheimsphäre betreffen und mit der Herausgabe derselben ihre Geschäftsgeheimnisse verletzt würden (act. 1 S. 8).

6.2 Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich gemäss Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweige- rungsrecht. Zur Zeugnisverweigerung berechtigen nicht einfache Geschäfts- geheimnisse, sondern nur qualifizierte Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 321 StGB. Geschäftsgeheimnisse sind dann zu wahren, wenn eine Inte- ressenabwägung ihre Herausgabe unverhältnismässig erscheinen lässt (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_247/2011 vom 6. Juni 2011, E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.37 vom 17. Mai 2011, E. 4).

Die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, dass die Bankverbindun- gen unter das Berufsgeheimnis nach Art. 312 StGB fallen würden. Sie führen auch nicht konkret aus, inwiefern ihre Geschäftsgeheimnisse bei einer Inte- ressenabwägung die Herausgabe der Kontounterlagen als unverhältnismäs- sig erscheinen lassen. Die Rüge erweist sich damit von vornherein als unbe- gründet.

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7. Die Beschwerdeführerinnen stellen schliesslich im Eventualpunkt einen An- trag auf Siegelung der herauszugebenden Bankunterlagen. Für die Durch- suchung von Aufzeichnungen und Siegelungen gelten die Art. 246-248 StPO sinngemäss. Die Beschwerdeführerinnen haben – soweit ersichtlich – vom Rechtshilfeverfahren erst mit der Zustellung der Schlussverfügung Kenntnis erhalten, weshalb sie den Antrag auf Siegelung der Bankunterlagen nach Erlass der Schlussverfügung gestellt haben. Ist die Herausgabe der fragli- chen Bankunterlagen bereits angeordnet worden, kann der mit der Siege- lung als Massnahme des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden. Bereits aus diesem Grund kommen Siegelungen nach Erlass der Schlussverfügung nicht in Frage. Dies gilt auch dann, soweit der gesetzliche gewährleistete Rechtsschutz zuvor nicht wirksam wahrgenom- men werden konnte. Will die Rechtshilfebehörde auf ein Siegelungsgesuch, das nach Erlass der Schlussverfügung gestellt worden ist, eintreten, müsste sie zuvor ihre Schlussverfügung in Wiedererwägung ziehen, andernfalls fehlt die verfahrensrechtliche Grundlage für eine Siegelung (TPF 2016 84). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen haben den Antrag auf Siege- lung erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekam- mer gestellt. Dass sie zunächst ein Gesuch um Wiedererwägung der Schlussverfügung bei der Beschwerdegegnerin gestellt hätten, wird weder geltend gemacht noch ergibt sich Derartiges aus den Akten. Damit fehlt es von vornherein an der verfahrensrechtlichen Grundlage für eine Siegelung. Diese müsste im Übrigen ohnehin bei der Beschwerdegegnerin und nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer bean- tragt werden. Auf den Siegelungsantrag ist daher nicht einzutreten.

8. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich. Die Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist, soweit da- rauf einzutreten ist, abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in derselben Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Auf den Antrag um Siegelung der herauszugebenden Bankunterlagen wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 25. Oktober 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Fäh - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).