Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Weissrussland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 28. November 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Schelbert, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS URI, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Weissrussland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bunde s s t r a f ge r ic ht Tr ibuna l pé na l f é dé r a l Tr ibuna le pe na le f e de r a le Tr ibuna l pe na l f e de r a l
Ges c häf t snum mer: R R. 2018.307
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
– die Generalstaatsanwaltschaft Weissrusslands am 25. November 2016 die Schweiz um Edition von Unterlagen, Durchführung von Einvernahmen sowie po- lizeiliche Ermittlungen ersuchte (vgl. act. 1.2);
– die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri dem Ersuchen mit Schlussverfügung vom 2. Oktober 2018 entsprach;
– die A. AG dagegen am 31. Oktober 2018 Beschwerde erhob (act. 1);
– die A. AG mit Schreiben vom 6. November 2018 eingeladen wurde, bis 19. No- vember 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten und darauf hin- gewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3);
– die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);
– die Beschwerdeführerin bis dato den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlte;
– auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
– die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr nach dem Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 29. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bruno Schelbert - Staatsanwaltschaft des Kantons Uri - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).