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RR.2018.238

Bundesstrafgericht · 2018-11-16 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Ausdehnung der Spezialität (Art. 67 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt gegen A. und weitere Personen ein Er- mittlungsverfahren wegen Geldwäscherei und Bestechung. Das Ermittlungs- verfahren steht in Zusammenhang mit einem von der Republik Österreich im Jahre 2003 abgeschlossenen Gegengeschäftsvertrag im Zuge der Beschaf- fung von mehreren Kampfflugzeugen. Die österreichischen Behörden gehen davon aus, dass die Gegengeschäfte über eine Scheinfirma abgewickelt worden seien. Dabei wird vermutet, dass mittels Scheinverträgen Gelder aus in die Gegengeschäfte involvierten Unternehmen abgezogen und für kor- rupte Zwecke verwendet worden seien.

Vor diesem Hintergrund leistete die Bundesanwaltschaft auf ein entspre- chendes Rechtshilfeersuchen unter anderem vom 6. Februar 2012 durch Übermittlung diverser Unterlagen und Daten betreffend den damals in der Schweiz wohnhaften A. und die in der Schweiz ansässige B. AG Rechtshilfe an die österreichischen Behörden. Die Rechtshilfe erfolgte unter Vorbehalt der Spezialität (Verfahrensakten Bundesamt für Justiz, Laschen 1-7).

B. Am 7. April 2017 ersuchte das Bundesministerium für Justiz in Wien das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) um Zustimmung zur Weiterleitung der vorgenannten Unterlagen an den Untersuchungsausschuss des Öster- reichischen Nationalrates zur Untersuchung der politischen Verantwortung für die Vorgänge um den Ankauf der Kampfflugzeuge (Verfahrensakten BJ, Lasche 8).

C. Auf Anfrage des BJ vom 20. April 2017 reichte das Bundesministerium für Justiz mit Datum vom 21. April 2017 weitere Informationen zum Untersu- chungsgegenstand des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses ein (Verfahrensakten BJ, Lasche 10).

D. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 teilte das Bundesministerium für Justiz dem BJ mit, dass anlässlich der Sitzung des österreichischen Nationalrates am

13. Juli 2017 das Gesetz zur Auflösung des Nationalrats beschlossen wor- den sei. Die Kundmachung dieses Gesetzes beende die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses. Vor diesem Hintergrund bedürfe es zur Zeit keiner weiteren Aktenvorlage an den österreichischen Nationalrat, so- dass die diesbezügliche Anfrage um Zustimmung hinfällig werde (Verfah- rensakten BJ, Lasche 19).

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E. Das BJ teilte daraufhin dem Rechtsvertreter von A. und der B. AG mit Schrei- ben vom 20. Juli 2017 mit, dass es das Zustimmungsverfahren gemäss Art. 67 IRSG zufolge Rückzugs des Ersuchens als gegenstandslos erachte (Verfahrensakten BJ, Lasche 20).

F. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 gelangte das österreichische Bundesminis- terium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (nachfolgend „Bundesministerium“) an das BJ und teilte diesem mit, dass der österreichi- sche Nationalrat nach seiner Auflösung und Neukonstituierung am 19. Ap- ril 2018 neuerlich einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur Untersuchung der politischen Verantwortung für die Vorgänge um den An- kauf des Kampfflugzeuges eingerichtet habe. Das Bundesministerium er- suchte daher erneut um Zustimmung zur Weiterleitung der bereits rechtshil- feweise übermittelten Unterlagen und Daten an den Untersuchungsaus- schuss (Verfahrensakten BJ, Lasche 21).

G. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 entsprach das BJ dem österreichischen Er- suchen vom 7. und 21. April 2017 sowie 15. und 30. Mai 2018 um Zustim- mung zur Weiterleitung der gestützt auf das Rechtshilfeersuchen u.a. vom

6. Februar 2012 bereits herausgegebenen Beweismittel an den Parlamenta- rischen Untersuchungsausschuss des Österreichischen Nationalrates zur dortigen Verwendung (Verfahrensakten BJ, Urk. 9-10, 17, 19, 21-23).

H. Dagegen gelangten A. und die B. AG mit Beschwerde vom 22. August 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen die Aufhebung der Verfügung des BJ vom 20. Juli 2018 (act. 1).

I. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 19. September 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 9). Die Be- schwerdeführer halten in ihrer Replik vom 28. September 2018 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 11), was dem BJ am 1. Okto- ber 2018 zur Kenntnis gebracht wird (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abge- schlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) so- wie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend.

E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140; 123 E. 1.1 S. 26). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Erstinstanzliche (Schluss-)Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Der Entscheid des Be- schwerdegegners, mit welchem er einer Weiterverwendung von Auskünften in einem anderen Verfahren zustimmt, stellt eine nach Art. 25 Abs. 1 IRSG anfechtbare Verfügung dar (BBl 1995 III 24; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2010.225 vom 16. Oktober 2012 E. 1.2.2. f.).

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Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheids (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 80k IRSG). Die Beschwerde vom 22. August 2018 gegen die Verfügung vom

20. Juli 2018 wurde fristgerecht erhoben.

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der jeweilige Eigentümer oder der Mieter, der im Be- sitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wur- den (BGE 128 II 221 E. 2.3-2.5; 123 II 153 E. 2b, je m.w.H.).

Vorliegend ist die Legitimation des Beschwerdeführers 1 zur Beschwerdeer- hebung im Sinne der obgenannten Rechtsprechung ohne Weiteres zu beja- hen, da sich die Verfügung auf die Weiterverwendung von Unterlagen und Daten bezieht, die anlässlich der Hausdurchsuchungen am damaligen Woh- nort des Beschwerdeführers 1 und am Sitz der Beschwerdeführerin 2 be- schlagnahmt worden sind.

Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ist festzuhalten, dass diese gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt am 4. September 2017 gelöscht worden ist. Die Löschung führt zum Verlust der Rechtspersönlich- keit der Beschwerdeführerin 2 und zum Untergang ihrer rechtlichen Existenz als Prozesspartei (BGE 132 II 731 E. 3.1; Zirkulationsbeschluss des Kassa- tionsgerichts des Kantons Zürich AA090015 vom 2. Februar 2010, E. II.1.; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. Aufl., 2004, N. 444). Auf die im Namen Beschwerdeführerin 2 erhobene Be- schwerde ist daher nicht einzutreten.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt eine Verletzung des Spezialitätsprinzips. Das Gesuch der österreichischen Behörden vom 15. bzw. 30. Mai 2018 um- schreibe nicht klar, inwiefern der österreichische Untersuchungsausschuss die rechtshilfeweise herausgegebenen Beweismittel ausschliesslich für sei- nen politischen Zweck benötige. Zudem sei dem Gesuch kein Beweisbe- schluss beigelegt worden. Damit könne nicht überprüft werden, ob und in

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welchem Umfange die beantragten Dokumente tatsächlich vom parlamenta- rischen Untersuchungsausschuss benötigt würden (act. 1 S. 4 ff.; act. 11 S. 2).

E. 3.2 Der Grundsatz der Spezialität im Sinne von Art. 67 Abs. 1 IRSG verbietet, die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke im ersuchen- den Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, für Ermittlungen zu benützen oder als Beweismittel zu verwenden. Der Spezialitätsvorbehalt soll danach die strafrechtliche Verwendung von Aus- künften zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte verhindern (BGE 122 II 134 E. 7c/bb). Nicht rechtshilfefähig sind gemäss Art. 3 IRSG Taten mit vorwiegend politischem Charakter, die Verletzung von Pflichten zu militärischen oder ähnlicher Dienstleistung sowie Taten, die auf eine Verkür- zung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheinen oder Vorschriften über wäh- rungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzen. Dagegen steht Art. 67 Abs. 1 IRSG einer Verwendung der im Rechtshilfeverfahren er- langten Auskünfte für andere als strafrechtliche oder fiskalische Zwecke nicht von vornherein entgegen; eine derartige weitere Verwendung bedarf jedoch regelmässig der Zustimmung des Bundesamtes (Art. 67 Abs. 2 IRSG; BGE 126 II 316 E. 2b).

E. 3.3 Aufgabe des parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist gemäss Art. 53 des österreichischen Bundesverfassungs-Gesetzes vom 19. Dezem- ber 1945 die Untersuchung eines bestimmten abgeschlossenen Vorgangs im Bereich der Vollziehung des Bundes, einschliesslich aller Tätigkeiten von Organen des Bundes, durch die der Bund, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt. Eine Überprüfung der Rechtsprechung ist ausgeschlossen (Abs. 2). Den Er- läuterungen zu Art. 53 des Bundesverfassungs-Gesetzes ist zu entnehmen, dass das Untersuchungsausschussverfahren der Information des Parlamen- tes im Sinne einer Selbstinformation diene. Der Nationalrat erhalte damit die Möglichkeit, Informationen zu erlagen, die zur Wahrnehmung seiner Kontroll- und Gesetzgebungsfunktion notwendig seien. Anders als ein Straf- oder Ver- waltungsverfahren habe ein Untersuchungsausschuss nicht die Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes zu prüfen bzw. sich über konkrete Anbrin- gen auszusprechen. Ziel des Untersuchungsausschusses sei die Aufklärung von Vorgängen zu politischen Zwecken. Dem Untersuchungsausschuss komme nicht die Kompetenz zu, die Ausübung des richterlichen Amtes zu kontrollieren und insofern auf die unabhängige Rechtsprechung Einfluss zu nehmen (Kundmachungen BGBl. Nr. 1/1930 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, S. 6; https://www.parlament.gv.at/ZUSD/RECHT/UsA- TASCHENBUCH.pdf).

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Beim Untersuchungsausschuss des österreichischen Nationalrats handelt es sich demnach um keine Behörde der Strafjustiz, die ein Strafverfahren durchführen würde. Ein Untersuchungsausschuss und die Justizbehörden sind vielmehr voneinander unabhängig, und das vor dem Untersuchungs- ausschuss geführte Verfahren ist kein Strafverfahren. Es dient nicht rechtli- chen, sondern politischen Zwecken. Für ein derartiges Verfahren darf keine primäre Rechtshilfe geleistet werden. Hingegen hat das Bundesgericht fest- gehalten, dass sekundäre Rechtshilfe für Verfahren vor einem parlamentari- schen Untersuchungsausschuss (dort: des Deutschen Bundestags) zulässig ist, wenn das für das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss einge- reichte Gesuch um Verwendung der bereits übermittelten Informationen den politischen Zweck der Verwendung klar genug umschreibt und das Verfah- ren vor dem Untersuchungsausschuss mit dem strafrechtlichen Verfahren hinreichend konnex ist (BGE 126 II 316 E. 4.a).

E. 3.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Untersuchungsgegenstand der parla- mentarischen Untersuchung die „Vollziehung des Bundes betreffend das Kampfflugzeugsystem von Anfang 2000 bis Ende 2006“ sei. Zusammenfas- send sollen alle Umstände und Erwägungen aufgeklärt werden, die zum Ab- schluss des Vergleichs im Jahre 2007 betreffend das Kampfflugzeugsystem geführt hätten, über seinen Inhalt und die darauf ergebenden Kosten und Auswirkungen, über Einflussnahmen auf und durch Entscheidungsträger und Spitzenrepräsentanten der Regierungsparteien. Ferner soll aufgeklärt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe von Verkäuferseite Kosten für Provisionen, Vermittlungsgebühren oder sonstige Zahlungen an Dritte in der Preisbildung berücksichtigt oder sonst dem Bund verrechnet worden seien. Auch habe eine Aufklärung über die Informationslage und Entschei- dungsgründe der Amtsträger und Bediensteten des Bundes betreffend die wesentlichen Inhalte des Kaufvertrags zu erfolgen. Schliesslich müsse ge- klärt werden, ob die damalige Bundesregierung dem Untersuchungsaus- schuss zur Untersuchung aller Abläufe und Entscheidungen im Zusammen- hang mit dem Beschaffungsvorgang der Kampfjets in den Jahren 2006 und 2007 Informationen bzw. Akten vorenthalten habe (Verfahrensakten BJ, La- sche 10). Das Bundesministerium für Justiz hielt in seinem Schreiben an das BJ vom 21. April 2017 sodann fest, dass der Untersuchungsausschuss selbst nicht zum Ziel habe, strafrechtliche Ermittlungen durchzuführen, zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern die politische Verantwortung für die im Untersuchungsgegenstand genannten Vorgänge zu klären (Verfahrensak- ten BJ, Lasche 10).

Wie bereits eingangs erwähnt, ermittelten die österreichischen Strafverfol- gungsbehörden im Zusammenhang mit einem von der Republik Österreich abgeschlossenen Gegengeschäftsvertrag im Zuge der Beschaffung von

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Kampfflugzeugen. Gemäss Rechtshilfeersuchen sei dieser Vertrag am

1. Juli 2003 zwischen der Republik Österreich und der C. GmbH abgeschlos- sen worden, mit einem Gegengeschäftsvolumen von EUR 4 Milliarden und einer Laufzeit von 15 Jahren. Für die Erfüllung der Gegengeschäftsverpflich- tungen der C. GmbH sei am 14. Juli 2004 im Auftrag der D.-Gruppe die E. LLP mit Sitz in London gegründet worden. Aufgabe der E. LLP sei es ge- wesen, Geschäfte zwischen Gesellschaften der D.-Gruppe und österreichi- schen Gesellschaften zu vermitteln. Die E. LLP sei selber nie operativ tätig gewesen. Vielmehr habe sie sich zur entgeltlichen Vermittlung von Gegen- geschäften sogenannter "Broker" bedient. Im Rahmen dieser Vermittlungs- geschäfte habe die E. LLP ihren Brokern Beratungshonorare in der Höhe von rund EUR 50 Mio. ausbezahlt. Die Geldmittel dazu habe die E. LLP von der D.-Gruppe erhalten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die zwischen der E. LLP und den Brokern abgeschlossenen Verträge Schein- verträge gewesen seien, als Grundlage für die Verschiebung von Millionen- beträgen an die E. LLP. Es bestehe der Verdacht, dass die D.-Gruppe ver- sucht habe, über diese Konstruktion letztlich Schmiergeldzahlungen an Un- ternehmen bzw. Beamte zu leisten (Verfahrensakten BJ, Lasche 1).

Der Untersuchungsausschuss untersucht damit den gleichen Sachverhalt, der bereits Gegenstand des durch die Staatsanwaltschaft Wien geführten Strafverfahrens ist. Das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ist da- mit konnex mit dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Wien. Damit sind auch die von der Bundesanwaltschaft rechtshilfeweise herausgegebenen Beweismittel potentiell erheblich für das Verfahren vor dem Untersuchungs- ausschuss. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der in den Ge- suchen und deren Beilagen dargestellte Zweck des Verfahrens – nämlich die Klärung der politischen Verantwortung – vor dem Untersuchungsausschuss so klar wie möglich umschrieben. Somit sind die Voraussetzungen erfüllt, um dem Bundesministerium zu bewilligen, die für das Verfahren der Staatsan- waltschaft Wien übermittelten Schriftstücke an den Parlamentarischen Un- tersuchungsausschuss des österreichischen Nationalrates zur dortigen Ver- wendung weiterzuleiten. Gänzlich unerheblich ist, dass den Gesuchen kein Beweismittelbeschluss beigelegt worden ist.

E. 3.5 Die Rüge der Verletzung des Spezialitätsprinzips geht damit fehl.

E. 4 Soweit der Beschwerdeführer sodann unter dem Titel „Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips/Übermassverbot“ geltend macht, es sei bis heute noch nicht zum Hauptstrafverfahren gekommen und es sei nur ein kleiner Teil der rechtshilfeweise an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelten Be- weisunterlagen verwendet worden (act. 1 S. 7), geht auch dieser Einwand

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fehl. Wie bereits ausgeführt, sind die bereits rechtshilfeweise übermittelten Unterlagen für das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss potentiell relevant. Ob der Untersuchungsausschuss in seinem Verfahren sämtliche Beweismittel verwenden wird oder nur einen Teil davon, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang.

E. 5 Schliesslich erweist sich auch der in der Duplik pauschal erhobene Einwand, im Falle einer Weiterleitung der Beweisunterlagen an den Untersuchungs- ausschuss sei das Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers konk- ret gefährdet, als unbegründet. Bei der Abwägung der konkurrierenden Inte- ressen des ersuchenden Staates an der Wahrheitsfindung einerseits und denjenigen des Betroffenen an der Geheimhaltung andererseits ist in Be- tracht zu ziehen, dass gerade bei der Herausgabe (bzw. Weiterleitung) von Beweismitteln, bei denen ein Konnex zur vorgeworfenen Straftat gegeben ist, das Interesse des rechtshilfeersuchenden Staates dem Geheimhaltungs- interesse vorgeht (BGE 121 II 241 E. 3c).

E. 6 Zusammenfassend erweisen sich alle erhobenen Rügen als unbegründet. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrech- nung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. November 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A.,

2. B. AG (gelöscht), beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden, Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Rechts- hilfe II, Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich

Ausdehnung der Spezialität (Art. 67 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2018.238-239

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt gegen A. und weitere Personen ein Er- mittlungsverfahren wegen Geldwäscherei und Bestechung. Das Ermittlungs- verfahren steht in Zusammenhang mit einem von der Republik Österreich im Jahre 2003 abgeschlossenen Gegengeschäftsvertrag im Zuge der Beschaf- fung von mehreren Kampfflugzeugen. Die österreichischen Behörden gehen davon aus, dass die Gegengeschäfte über eine Scheinfirma abgewickelt worden seien. Dabei wird vermutet, dass mittels Scheinverträgen Gelder aus in die Gegengeschäfte involvierten Unternehmen abgezogen und für kor- rupte Zwecke verwendet worden seien.

Vor diesem Hintergrund leistete die Bundesanwaltschaft auf ein entspre- chendes Rechtshilfeersuchen unter anderem vom 6. Februar 2012 durch Übermittlung diverser Unterlagen und Daten betreffend den damals in der Schweiz wohnhaften A. und die in der Schweiz ansässige B. AG Rechtshilfe an die österreichischen Behörden. Die Rechtshilfe erfolgte unter Vorbehalt der Spezialität (Verfahrensakten Bundesamt für Justiz, Laschen 1-7).

B. Am 7. April 2017 ersuchte das Bundesministerium für Justiz in Wien das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) um Zustimmung zur Weiterleitung der vorgenannten Unterlagen an den Untersuchungsausschuss des Öster- reichischen Nationalrates zur Untersuchung der politischen Verantwortung für die Vorgänge um den Ankauf der Kampfflugzeuge (Verfahrensakten BJ, Lasche 8).

C. Auf Anfrage des BJ vom 20. April 2017 reichte das Bundesministerium für Justiz mit Datum vom 21. April 2017 weitere Informationen zum Untersu- chungsgegenstand des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses ein (Verfahrensakten BJ, Lasche 10).

D. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 teilte das Bundesministerium für Justiz dem BJ mit, dass anlässlich der Sitzung des österreichischen Nationalrates am

13. Juli 2017 das Gesetz zur Auflösung des Nationalrats beschlossen wor- den sei. Die Kundmachung dieses Gesetzes beende die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses. Vor diesem Hintergrund bedürfe es zur Zeit keiner weiteren Aktenvorlage an den österreichischen Nationalrat, so- dass die diesbezügliche Anfrage um Zustimmung hinfällig werde (Verfah- rensakten BJ, Lasche 19).

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E. Das BJ teilte daraufhin dem Rechtsvertreter von A. und der B. AG mit Schrei- ben vom 20. Juli 2017 mit, dass es das Zustimmungsverfahren gemäss Art. 67 IRSG zufolge Rückzugs des Ersuchens als gegenstandslos erachte (Verfahrensakten BJ, Lasche 20).

F. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 gelangte das österreichische Bundesminis- terium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (nachfolgend „Bundesministerium“) an das BJ und teilte diesem mit, dass der österreichi- sche Nationalrat nach seiner Auflösung und Neukonstituierung am 19. Ap- ril 2018 neuerlich einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur Untersuchung der politischen Verantwortung für die Vorgänge um den An- kauf des Kampfflugzeuges eingerichtet habe. Das Bundesministerium er- suchte daher erneut um Zustimmung zur Weiterleitung der bereits rechtshil- feweise übermittelten Unterlagen und Daten an den Untersuchungsaus- schuss (Verfahrensakten BJ, Lasche 21).

G. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 entsprach das BJ dem österreichischen Er- suchen vom 7. und 21. April 2017 sowie 15. und 30. Mai 2018 um Zustim- mung zur Weiterleitung der gestützt auf das Rechtshilfeersuchen u.a. vom

6. Februar 2012 bereits herausgegebenen Beweismittel an den Parlamenta- rischen Untersuchungsausschuss des Österreichischen Nationalrates zur dortigen Verwendung (Verfahrensakten BJ, Urk. 9-10, 17, 19, 21-23).

H. Dagegen gelangten A. und die B. AG mit Beschwerde vom 22. August 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen die Aufhebung der Verfügung des BJ vom 20. Juli 2018 (act. 1).

I. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 19. September 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 9). Die Be- schwerdeführer halten in ihrer Replik vom 28. September 2018 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 11), was dem BJ am 1. Okto- ber 2018 zur Kenntnis gebracht wird (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abge- schlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) so- wie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140; 123 E. 1.1 S. 26). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Erstinstanzliche (Schluss-)Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Der Entscheid des Be- schwerdegegners, mit welchem er einer Weiterverwendung von Auskünften in einem anderen Verfahren zustimmt, stellt eine nach Art. 25 Abs. 1 IRSG anfechtbare Verfügung dar (BBl 1995 III 24; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2010.225 vom 16. Oktober 2012 E. 1.2.2. f.).

- 5 -

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheids (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 80k IRSG). Die Beschwerde vom 22. August 2018 gegen die Verfügung vom

20. Juli 2018 wurde fristgerecht erhoben.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der jeweilige Eigentümer oder der Mieter, der im Be- sitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wur- den (BGE 128 II 221 E. 2.3-2.5; 123 II 153 E. 2b, je m.w.H.).

Vorliegend ist die Legitimation des Beschwerdeführers 1 zur Beschwerdeer- hebung im Sinne der obgenannten Rechtsprechung ohne Weiteres zu beja- hen, da sich die Verfügung auf die Weiterverwendung von Unterlagen und Daten bezieht, die anlässlich der Hausdurchsuchungen am damaligen Woh- nort des Beschwerdeführers 1 und am Sitz der Beschwerdeführerin 2 be- schlagnahmt worden sind.

Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ist festzuhalten, dass diese gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt am 4. September 2017 gelöscht worden ist. Die Löschung führt zum Verlust der Rechtspersönlich- keit der Beschwerdeführerin 2 und zum Untergang ihrer rechtlichen Existenz als Prozesspartei (BGE 132 II 731 E. 3.1; Zirkulationsbeschluss des Kassa- tionsgerichts des Kantons Zürich AA090015 vom 2. Februar 2010, E. II.1.; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. Aufl., 2004, N. 444). Auf die im Namen Beschwerdeführerin 2 erhobene Be- schwerde ist daher nicht einzutreten.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt eine Verletzung des Spezialitätsprinzips. Das Gesuch der österreichischen Behörden vom 15. bzw. 30. Mai 2018 um- schreibe nicht klar, inwiefern der österreichische Untersuchungsausschuss die rechtshilfeweise herausgegebenen Beweismittel ausschliesslich für sei- nen politischen Zweck benötige. Zudem sei dem Gesuch kein Beweisbe- schluss beigelegt worden. Damit könne nicht überprüft werden, ob und in

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welchem Umfange die beantragten Dokumente tatsächlich vom parlamenta- rischen Untersuchungsausschuss benötigt würden (act. 1 S. 4 ff.; act. 11 S. 2).

3.2 Der Grundsatz der Spezialität im Sinne von Art. 67 Abs. 1 IRSG verbietet, die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke im ersuchen- den Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, für Ermittlungen zu benützen oder als Beweismittel zu verwenden. Der Spezialitätsvorbehalt soll danach die strafrechtliche Verwendung von Aus- künften zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte verhindern (BGE 122 II 134 E. 7c/bb). Nicht rechtshilfefähig sind gemäss Art. 3 IRSG Taten mit vorwiegend politischem Charakter, die Verletzung von Pflichten zu militärischen oder ähnlicher Dienstleistung sowie Taten, die auf eine Verkür- zung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheinen oder Vorschriften über wäh- rungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzen. Dagegen steht Art. 67 Abs. 1 IRSG einer Verwendung der im Rechtshilfeverfahren er- langten Auskünfte für andere als strafrechtliche oder fiskalische Zwecke nicht von vornherein entgegen; eine derartige weitere Verwendung bedarf jedoch regelmässig der Zustimmung des Bundesamtes (Art. 67 Abs. 2 IRSG; BGE 126 II 316 E. 2b).

3.3 Aufgabe des parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist gemäss Art. 53 des österreichischen Bundesverfassungs-Gesetzes vom 19. Dezem- ber 1945 die Untersuchung eines bestimmten abgeschlossenen Vorgangs im Bereich der Vollziehung des Bundes, einschliesslich aller Tätigkeiten von Organen des Bundes, durch die der Bund, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt. Eine Überprüfung der Rechtsprechung ist ausgeschlossen (Abs. 2). Den Er- läuterungen zu Art. 53 des Bundesverfassungs-Gesetzes ist zu entnehmen, dass das Untersuchungsausschussverfahren der Information des Parlamen- tes im Sinne einer Selbstinformation diene. Der Nationalrat erhalte damit die Möglichkeit, Informationen zu erlagen, die zur Wahrnehmung seiner Kontroll- und Gesetzgebungsfunktion notwendig seien. Anders als ein Straf- oder Ver- waltungsverfahren habe ein Untersuchungsausschuss nicht die Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes zu prüfen bzw. sich über konkrete Anbrin- gen auszusprechen. Ziel des Untersuchungsausschusses sei die Aufklärung von Vorgängen zu politischen Zwecken. Dem Untersuchungsausschuss komme nicht die Kompetenz zu, die Ausübung des richterlichen Amtes zu kontrollieren und insofern auf die unabhängige Rechtsprechung Einfluss zu nehmen (Kundmachungen BGBl. Nr. 1/1930 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, S. 6; https://www.parlament.gv.at/ZUSD/RECHT/UsA- TASCHENBUCH.pdf).

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Beim Untersuchungsausschuss des österreichischen Nationalrats handelt es sich demnach um keine Behörde der Strafjustiz, die ein Strafverfahren durchführen würde. Ein Untersuchungsausschuss und die Justizbehörden sind vielmehr voneinander unabhängig, und das vor dem Untersuchungs- ausschuss geführte Verfahren ist kein Strafverfahren. Es dient nicht rechtli- chen, sondern politischen Zwecken. Für ein derartiges Verfahren darf keine primäre Rechtshilfe geleistet werden. Hingegen hat das Bundesgericht fest- gehalten, dass sekundäre Rechtshilfe für Verfahren vor einem parlamentari- schen Untersuchungsausschuss (dort: des Deutschen Bundestags) zulässig ist, wenn das für das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss einge- reichte Gesuch um Verwendung der bereits übermittelten Informationen den politischen Zweck der Verwendung klar genug umschreibt und das Verfah- ren vor dem Untersuchungsausschuss mit dem strafrechtlichen Verfahren hinreichend konnex ist (BGE 126 II 316 E. 4.a).

3.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Untersuchungsgegenstand der parla- mentarischen Untersuchung die „Vollziehung des Bundes betreffend das Kampfflugzeugsystem von Anfang 2000 bis Ende 2006“ sei. Zusammenfas- send sollen alle Umstände und Erwägungen aufgeklärt werden, die zum Ab- schluss des Vergleichs im Jahre 2007 betreffend das Kampfflugzeugsystem geführt hätten, über seinen Inhalt und die darauf ergebenden Kosten und Auswirkungen, über Einflussnahmen auf und durch Entscheidungsträger und Spitzenrepräsentanten der Regierungsparteien. Ferner soll aufgeklärt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe von Verkäuferseite Kosten für Provisionen, Vermittlungsgebühren oder sonstige Zahlungen an Dritte in der Preisbildung berücksichtigt oder sonst dem Bund verrechnet worden seien. Auch habe eine Aufklärung über die Informationslage und Entschei- dungsgründe der Amtsträger und Bediensteten des Bundes betreffend die wesentlichen Inhalte des Kaufvertrags zu erfolgen. Schliesslich müsse ge- klärt werden, ob die damalige Bundesregierung dem Untersuchungsaus- schuss zur Untersuchung aller Abläufe und Entscheidungen im Zusammen- hang mit dem Beschaffungsvorgang der Kampfjets in den Jahren 2006 und 2007 Informationen bzw. Akten vorenthalten habe (Verfahrensakten BJ, La- sche 10). Das Bundesministerium für Justiz hielt in seinem Schreiben an das BJ vom 21. April 2017 sodann fest, dass der Untersuchungsausschuss selbst nicht zum Ziel habe, strafrechtliche Ermittlungen durchzuführen, zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern die politische Verantwortung für die im Untersuchungsgegenstand genannten Vorgänge zu klären (Verfahrensak- ten BJ, Lasche 10).

Wie bereits eingangs erwähnt, ermittelten die österreichischen Strafverfol- gungsbehörden im Zusammenhang mit einem von der Republik Österreich abgeschlossenen Gegengeschäftsvertrag im Zuge der Beschaffung von

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Kampfflugzeugen. Gemäss Rechtshilfeersuchen sei dieser Vertrag am

1. Juli 2003 zwischen der Republik Österreich und der C. GmbH abgeschlos- sen worden, mit einem Gegengeschäftsvolumen von EUR 4 Milliarden und einer Laufzeit von 15 Jahren. Für die Erfüllung der Gegengeschäftsverpflich- tungen der C. GmbH sei am 14. Juli 2004 im Auftrag der D.-Gruppe die E. LLP mit Sitz in London gegründet worden. Aufgabe der E. LLP sei es ge- wesen, Geschäfte zwischen Gesellschaften der D.-Gruppe und österreichi- schen Gesellschaften zu vermitteln. Die E. LLP sei selber nie operativ tätig gewesen. Vielmehr habe sie sich zur entgeltlichen Vermittlung von Gegen- geschäften sogenannter "Broker" bedient. Im Rahmen dieser Vermittlungs- geschäfte habe die E. LLP ihren Brokern Beratungshonorare in der Höhe von rund EUR 50 Mio. ausbezahlt. Die Geldmittel dazu habe die E. LLP von der D.-Gruppe erhalten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die zwischen der E. LLP und den Brokern abgeschlossenen Verträge Schein- verträge gewesen seien, als Grundlage für die Verschiebung von Millionen- beträgen an die E. LLP. Es bestehe der Verdacht, dass die D.-Gruppe ver- sucht habe, über diese Konstruktion letztlich Schmiergeldzahlungen an Un- ternehmen bzw. Beamte zu leisten (Verfahrensakten BJ, Lasche 1).

Der Untersuchungsausschuss untersucht damit den gleichen Sachverhalt, der bereits Gegenstand des durch die Staatsanwaltschaft Wien geführten Strafverfahrens ist. Das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ist da- mit konnex mit dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Wien. Damit sind auch die von der Bundesanwaltschaft rechtshilfeweise herausgegebenen Beweismittel potentiell erheblich für das Verfahren vor dem Untersuchungs- ausschuss. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der in den Ge- suchen und deren Beilagen dargestellte Zweck des Verfahrens – nämlich die Klärung der politischen Verantwortung – vor dem Untersuchungsausschuss so klar wie möglich umschrieben. Somit sind die Voraussetzungen erfüllt, um dem Bundesministerium zu bewilligen, die für das Verfahren der Staatsan- waltschaft Wien übermittelten Schriftstücke an den Parlamentarischen Un- tersuchungsausschuss des österreichischen Nationalrates zur dortigen Ver- wendung weiterzuleiten. Gänzlich unerheblich ist, dass den Gesuchen kein Beweismittelbeschluss beigelegt worden ist.

3.5 Die Rüge der Verletzung des Spezialitätsprinzips geht damit fehl.

4. Soweit der Beschwerdeführer sodann unter dem Titel „Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips/Übermassverbot“ geltend macht, es sei bis heute noch nicht zum Hauptstrafverfahren gekommen und es sei nur ein kleiner Teil der rechtshilfeweise an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelten Be- weisunterlagen verwendet worden (act. 1 S. 7), geht auch dieser Einwand

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fehl. Wie bereits ausgeführt, sind die bereits rechtshilfeweise übermittelten Unterlagen für das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss potentiell relevant. Ob der Untersuchungsausschuss in seinem Verfahren sämtliche Beweismittel verwenden wird oder nur einen Teil davon, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang.

5. Schliesslich erweist sich auch der in der Duplik pauschal erhobene Einwand, im Falle einer Weiterleitung der Beweisunterlagen an den Untersuchungs- ausschuss sei das Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers konk- ret gefährdet, als unbegründet. Bei der Abwägung der konkurrierenden Inte- ressen des ersuchenden Staates an der Wahrheitsfindung einerseits und denjenigen des Betroffenen an der Geheimhaltung andererseits ist in Be- tracht zu ziehen, dass gerade bei der Herausgabe (bzw. Weiterleitung) von Beweismitteln, bei denen ein Konnex zur vorgeworfenen Straftat gegeben ist, das Interesse des rechtshilfeersuchenden Staates dem Geheimhaltungs- interesse vorgeht (BGE 121 II 241 E. 3c).

6. Zusammenfassend erweisen sich alle erhobenen Rügen als unbegründet. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrech- nung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 19. November 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Zbinden - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde ein- gereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).