Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft des 2. Bezirksgerichts von Bukarest führt gegen B. ein Strafverfahren wegen illegaler Ausfuhr von beweglichen Gütern des na- tionalen Kulturerbes (Briefmarken).
B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 3. Juni 2015 ersuchten die rumänischen Be- hörden u.a. um Ermittlungen bei der A. AG in Z. hinsichtlich der Kaufs- und Verkaufsdokumentation in Bezug auf die im Rechtshilfeersuchen genannten Briefmarken (Rechtshilfeakten, 1. Sichtmappe, Urk. 1 ff.).
C. Mit Verfügung vom 20. August 2015 bezeichnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) den Kanton Zürich als Leitkanton für den Vollzug des ru- mänischen Rechtshilfeersuchens (Rechtshilfeakten, 1. Sichtmappe, Urk. 6).
D. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (heute Staatsanwaltschaft III, nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) fragte das Bundesamt für Kultur mehrfach an, ob die im Rechtshilfeersuchen erwähnten Briefmarken unter das Bun- desgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer vom 20. Juni 2003 (Kulturgütertransfergesetz, KGTG [SR 444.1], in Kraft seit 1. Juni 2005) fal- len (Rechtshilfeakten, 1. Sichtmappe, Urk. 8/1-8).
Am 26. November 2015 kam die Fachstelle internationaler Kulturgütertrans- fer & Anlaufstelle Raubkunst zum Schluss, dass die im Rechtshilfeersuchen genannten Objekte (diverse Briefmarken auf Postkarten sowie philatelisti- sche und vorphilatelistische Güter) unter die Kategorie gemäss Art. 1 lit. i der UNESCO-Konvention 1970 (Briefmarken, Steuermarken und ähnliches, ein- zeln oder in Sammlungen) fallen. Die Frage, ob diese Objekte auch bedeu- tungsvoll i.S.v. Art. 2 Abs. 1 KGTG seien, könne aufgrund der vorliegenden Unterlagen hingegen nicht abschliessend beantwortet werden. Das Rechts- hilfeersuchen enthalte keine weiteren Informationen darüber, inwiefern die Objekte aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorge- schichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvoll seien (Rechtshilfeakten, 1. Sichtmappe, Urk. 8/8).
Gestützt auf diese Rechtsabklärungen ersuchte die Staatsanwaltschaft in der Folge die rumänischen Behörden um entsprechende Ergänzung deren Rechtshilfeersuchens. Die Sachverhaltsdarstellung sei derart zu ergänzen,
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dass daraus ersichtlich werde, ob die im Rechtshilfeersuchen erwähnten Ob- jekte (Briefmarken) aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungs- voll seien und falls dies bejaht werde, seien die Gründe für diese Darstellung darzutun, damit eine rechtliche Würdigung im Hinblick auf eine schweizeri- sche Strafrechtsnorm (Art. 24 KGTG) vorgenommen werden könne (Rechts- hilfeakten, 1. Sichtmappe, Urk. 9, 13).
Diese Ersuchen um Ergänzung blieben unbeantwortet. In der Folge verwei- gerte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. August 2016 die Rechts- hilfe (Rechtshilfeakten, 1. Sichtmappe, Urk. 15).
E. Mit Rechtshilfeersuchen vom 28. Juni 2017 ersuchten die rumänischen Be- hörden erneut um Rechtshilfe und führten neu aus, dass es sich bei den fraglichen Briefmarken um von Rumänien als Kulturgüter bezeichnete Ge- genstände handle (Rechtshilfeakten, 2. Sichtmappe, Urk. 1, Urk. 2 S. 10: „Aus dem Gutachten, das zur Aufklärung dieser Sache durch die Verordnung von 21.04.2017 angeordnet wurde, ergibt sich, dass die 54 Kulturgüter, vor- philatelistische und philatelistische Postwertzeichen, einen wichtigen wis- senschaftlichen Wert aus historischer und dokumentarischer Sicht haben. Diese sind relativ selten, sie sind von Bedeutung für die Öffentlichkeit und die Museumssammlungen von Rumänien, sie werden oft in der inländischen und internationalen Fachliteratur erwähnt, wobei deren Verlust ein Verlust für das Kulturerbe bedeuten würde.“).
F. Mit Eintretensverfügung vom 10. Oktober 2017 trat die Staatsanwaltschaft auf das ergänzende Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die beantragte Edition bei der A. AG an (Rechtshilfeakten, 2. Sichtmappe, Urk. 6).
G. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 übermittelte der Rechtsvertreter der A. AG die angeforderten Unterlagen zusammen mit seiner Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen (Rechtshilfeakten, 2. Sichtmappe, Urk. 9/8).
H. Mit Schlussverfügung vom 6. Juni 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Unterlagen der A. AG an die ersuchende Behörde an (act. 1.1).
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I. Dagegen lässt die A. AG mit Eingabe vom 10. Juli 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und Feststellung, dass die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit fehle und die Rechts- hilfe deshalb zu verweigern sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).
Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das BJ beantragen mit Schreiben vom 10. bzw. 13. August 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7 f.).
J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Rumänien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das II. Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) massgebend. Im vorlie- genden Fall ist ferner auf das UNESCO-Kulturgütertransfer-Abkommen vom
14. November 1970 hinzuweisen (nachfolgend UNESCO-Konvention; SR 0.444.1, in Kraft getreten für die Schweiz am 3. Januar 2004, für Rumä- nien am 6. März 1994) sowie auf das Kulturgütertransfergesetz, insbeson- dere Art. 22-29 KGTG.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
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(BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
E. 1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Die Praxis bejaht insbesondere die Beschwerdelegitimation jener Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde (BGE 128 II 211 E. 2.3–2.5; 123 II 153 E. 2b).
E. 2.2 Mit Eintretensverfügung vom 17. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführe- rin zur Einreichung der verfahrensgegenständlichen Unterlagen verpflichtet (Rechtshilfeakten, 2. Sichtmappe, Urk. 6). Diesbezüglich ist die Beschwer- deführerin als deren Inhaberin im Sinne von Art. 9a lit. b IRSV zur Be- schwerde legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
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E. 3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin. Diese sei auf ihr Gesuch vom 6. November 2017 nicht eingegangen, das vollständige Gutachten über die Briefmarken, das im rumänischen Rechtshilfeersuchen erwähnt werde, bei der ersuchenden Be- hörde anzufordern. Es stehe nicht fest, wer das Gutachten verfasst habe und welcher Auftrag von wem dem Gutachten zugrunde gelegen habe. Der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen sei deshalb mit einem offensichtlichen Fehler bzw. mit einer Lücke behaftet (act. 1 S. 20).
Weiter sei gemäss der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass von den zur Diskussion stehenden Briefmarken mindestens zwischen 1‘405 bis zu 120‘000 Stücke heute noch existieren würden. Die grossen Mengen an verausgabten Briefmarken und die heute noch bekannten Mengen, liessen eindeutig den Schluss zu, dass es sich nicht um „singuläre“ Objekte handle (act. 1 S. 14). Die Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren vor der inkriminierten Auktion zahlreiche gleiche rumänische Briefmarken verkauft bzw. versteigert. In keinem dieser Fälle hätten die rumänischen Behörden interveniert (act. 1 S. 16).
E. 4.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshil- feersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob aus- reichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorlie- gen (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob Verweigerungsgründe gegeben sind
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(Art. 2 lit. a EUeR) bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls ent- sprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Ent- scheid über ein Rechtshilfebegehren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshil- ferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdar- stellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Feh- ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen, TPF 2007 150 E. 3.2.4).
E. 4.3 Dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung ist folgender Sachverhaltsvor- wurf zu entnehmen:
Im Zeitraum vom 18. bis 21. September 2013 soll die A. AG in Zürich hoch- wertige Briefmarken, welche dem nationalen Kulturerbe Rumäniens zuzu- schreiben und von B. illegal aus Rumänien ausgeführt worden seien, zum Kauf angeboten haben. Weitere Ermittlungen hätten ergeben, dass beim Auktionshaus C. SA in Y. bei den Versteigerungen im Zeitraum vom 19. bis
21. Mai 2011 sowie am 24. Januar 2012 weitere Briefmarken, welche der Vor-Philatelie bzw. der Philatelie zuzuschreiben und somit als Kulturgüter zu bezeichnen seien und welche ebenfalls durch B. illegal aus Rumänien aus- geführt worden seien, zum Kauf angeboten worden seien.
Die rumänischen Behörden führen sodann aus, dass es sich gemäss dem behördlich angeordneten Gutachten bei den fraglichen Briefmarken um Kul- turgüter handle, welche einen wichtigen wissenschaftlichen Wert aus histo- rischer und dokumentarischer Sicht haben. Diese seien relativ selten. Sie seien von Bedeutung für die Öffentlichkeit und die Museumssammlungen von Rumänien. Sie würden oft in der inländischen und internationalen Fach- literatur erwähnt, wobei deren Verlust ein Verlust für das Kulturerbe bedeu- ten würde.
E. 4.4 Mit Schreiben vom 15. November 2017 begründete die Beschwerdegegne- rin, weshalb sie keinen Anlass dazu habe, die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen in Zweifel zu ziehen (Rechtshilfeakten, 2. Sichtmappe, Urk. 9/6). Dieser Auffassung ist beizupflichten, weshalb darauf verwiesen werden kann. Der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entneh- men, welche den Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen sofort ent-
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kräften würden. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar die Sachverhalts- schilderung der rumänischen Behörden, indem sie dieser ihre eigene Dar- stellung, insbesondere zum Bestand solcher Briefmarken und zum internati- onalen Handel mit diesen, gegenüberstellt unter Hinweis auf ihre Beilagen (act. 1 S. 11 ff., 15 ff.). Damit verkennt sie aber, dass das Rechtshilfegericht grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat. Weder mit ihrer Ge- gendarstellung noch mit ihren Beilagen hat die Beschwerdeführerin Mängel im obgenannten Sinne aufgezeigt, welche den Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden. Der Rechtshilferichter ist da- her grundsätzlich an die Sachdarstellung im rumänischen Rechtshilfeersu- chen gebunden (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen). Namentlich die Einwände gegen das Gutachten sind im rumänischen Strafverfahren vor- zubringen. Unter diesen Umständen hatte die Beschwerdegegnerin weder zu Ergänzungsfragen zum Gutachten noch zu dessen Beizug Anlass. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen gehen fehl. Inwiefern die Be- schwerdegegnerin durch ihr Vorgehen das rechtliche Gehör der Beschwer- deführerin verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin wendet zur Hauptsache ein, dass die Rechtshilfe- voraussetzung der doppelten Strafbarkeit nicht gegeben sei. Die fraglichen rumänischen Briefmarken hätten keinen singulären Wert, weil sie in hohen und gleichartigen Stückzahlen produziert und verkauft worden seien. Sie seien in grossen Stückzahlen noch vorhanden und würden seit über 130 Jahren weltweit praktisch jährlich gehandelt. Die Briefmarken könnten nicht als Kulturgüter im Sinne des KGTG bezeichnet werden, weshalb der inkrimi- nierte Sachverhalt nicht unter die Straftatbestände des KGTG fallen würde (act. 1).
E. 5.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
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E. 5.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweize- rischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könn- ten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfah- ren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundes- gerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3). Der Rechtshilferichter be- schränkt sich auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 142 IV 250 E. 5.2 m.w.H. BGE 124 II 184 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007 E. 6.1).
E. 5.4 Gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. d KGTG wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu Fr. 100‘000.-- bestraft, wer vorsätzlich im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter rechtswidrig ausführt oder bei der Ausfuhr unrichtig de- klariert. Derselben Strafandrohung unterliegt auch, wer gestohlene oder ge- gen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekom- mene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt (Art. 24 Abs. 1 lit. a KGTG). Nach KGTG ist demnach die Ausfuhr von Kul- turgütern, die nicht im Bundesverzeichnis erfasst sind, und auch nicht zuvor gestohlen wurden oder gegen den Willen der Eigentümerschaft abhanden gekommen sind, per se nicht strafbar.
Neben den in Art. 6 bis 8 KGTG genannten Fällen unterliegen in der Schweiz lediglich Kulturgüter, die im Bundesverzeichnis erfasst sind, Ausfuhrbestim- mungen (Art. 5 KGTG; s. BERGER-RÖTHLISBERGER, Sorgfalt bei der Übertra- gung und beim Erwerb von Kulturgütern, 2009, S. 78). Für die Ausfuhr von Kulturgüter, die im Bundesverzeichnis nach Art. 3 Abs. 1 KGTG sind, braucht es eine Bewilligung (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer vom 13. April 2005 [KGTV; SR 444.11]; s. auch nachfol- gend). Die Ausfuhr von Kulturgüter, welche in den kantonalen Verzeichnis- sen nach Art. 4 Abs. 1 KGTG eingetragen sind, ist ebenfalls bewilligungs- pflichtig, sofern eine Ausfuhrbewilligung nach den jeweiligen kantonalen
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Bestimmungen notwendig ist (Art. 24 Abs. 2 KGTV). Dabei können Kulturgü- ter von Privatpersonen in kantonalen Verzeichnissen eingetragen werden, wenn diese ihre Einwilligung dazu gegeben haben (Art. 4 Abs. 1 lit. b KGTG). Darüber hinaus reglementiert das KGTG die Ausfuhr von Kulturgütern, na- mentlich solcher in privater Hand, nicht; gemäss KGTG ist eine Ausfuhrbe- willigung diesfalls nicht vorgesehen.
Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungs- volles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 angehört (Art. 2 Abs. 1 KGTG). Dabei fallen Briefmarken grundsätzlich unter die Kategorie von Art. 1 der UNESCO-Konvention, namentlich lit. i). Die verschiedenen Einwendungen der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 6 ff., insbesondere S. 18 ff.) vermögen daran nichts zu ändern. Als kulturelles Erbe gilt die Gesamtheit der Kulturgüter, die einer der Kategorien nach Art. 4 der UNESCO-Konvention angehören. Darunter fällt Kulturgut, das durch die individuelle oder kollektive Schöpferkraft von Angehörigen des betreffenden Staates entstanden ist, und für den betreffenden Staat bedeutsames Kultur- gut, das in seinem Hoheitsgebiet von dort ansässigen Ausländern oder Staa- tenlosen geschaffen wurde (Art. 4 lit. a UNESCO-Konvention).
Nach der bundesrätlichen Botschaft über die UNESCO-Konvention und das KGTG vom 21. November 2001 (BBl 2002 535 S. 572 f.) ist die Frage, wel- che Kulturgüter in welchem Zusammenhang als bedeutungsvoll gelten, dem stetigen Wandel der Auffassungen unterworfen. Sie kann nur unter Berück- sichtigung der Gemeinschaft, zu deren Kulturerbe sie zählt, und des gege- benen Kontextes beurteilt werden. Zu dieser Beurteilung wird auch der aktu- elle Stand der Fachdiskussion in den genannten Wissenschaften beitragen. Das Bundesamt für Kultur hat eine Checkliste zum Thema Kulturgut gemäss KGTG veröffentlicht. Beispielhaft wird darin das Objekt als bedeutungsvoll bezeichnet, wenn es in einem Museum ausgestellt wird/museumswürdig ist, sein Abhandenkommen einen Verlust für das kulturelle Erbe darstellen würde, für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse ist, relativ selten ist, in der Fachliteratur erwähnt wird (https://www.bak.ad- min.ch/bak/de/home/kulturerbe/kulturguetertransfer.html).
Im Bundesverzeichnis werden Kulturgüter im Eigentum des Bundes einge- tragen, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe sind (Art. 3 Abs. 1 KGTG). Der Eintrag eines Kulturgutes im Bundesverzeichnis bewirkt, dass das Kulturgut weder ersessen noch gutgläubig erworben werden kann und die definitive Ausfuhr des Kulturguts aus der Schweiz verboten ist (Art. 3 Abs. 2 lit. a und c KGTG). Eine Ausfuhrbewilligung für im Bundesverzeichnis
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eingetragenes Kulturgut wird erteilt, wenn das Kulturgut vorübergehend aus- geführt wird und die Ausfuhr zum Zweck der Forschung, Konservierung, Aus- stellung oder ähnlichen Gründen erfolgt (Art. 5 Abs. 2 lit. a und b KGTG).
E. 5.5 Auch wenn die UNESCO-Konvention die Begriffe Kulturgut und Kulturerbe definiert und die Vertragsstaaten in ihrer Gesetzgebung darauf verweisen (so die Schweiz in Art. 2 KGTG), kann das Ergebnis in der konkreten Um- setzung der UNESCO-Konvention von Staat zu Staat variieren. Schliesslich ist zu bedenken, dass die Frage, welche Kulturgüter in welchem Zusammen- hang als bedeutungsvoll gelten, nur unter Berücksichtigung der Gemein- schaft, zu deren Kulturerbe sie zählen, und des gegebenen Kontextes beur- teilt werden kann (s. BBl 2002 535 S. 572 f.). Im Rahmen des Rechtshilfever- kehrs mit einem UNESCO-Vertragsstaats ist daher für die Beantwortung der Frage, ob dem verfahrensgegenständlichen Objekt Kulturgut-Charakter zu- kommt und insbesondere ob dieses zum Kulturerbe zählt, in erster Linie auf die Zuordnung des betreffenden ausländischen Staates und nicht auf dieje- nige der Schweiz abzustellen. Das ist insofern nicht eine Frage der Sachver- haltsdarstellung, sondern eine Frage der rechtlichen Zuordnung (Rechts- frage).
Die rumänischen Behörden halten im Rechtshilfeersuchen vorliegend nicht nur fest, dass es sich bei den Briefmarken um national bedeutsames Kultur- gut handelt. Sie führen im Einzelnen zudem aus, weshalb sie die Briefmar- ken als national bedeutsames Kulturgut erachten (s. supra Ziff. 4.3). Da sich ihre Würdigung anhand der geschilderten Merkmale nachvollziehen lässt, entfällt auch aus diesem Grund eine weitergehende Prüfung durch den er- suchten Staat. Die fraglichen Briefmarken können mit Blick auf deren Eigen- schaften und die ihnen gemäss Rechtshilfeersuchen zugeordnete Bedeu- tung bei einer prima facie Würdigung entgegen der Argumentation der Be- schwerdeführerin als Kulturgut beurteilt werden, welches aufgrund seiner Wichtigkeit als kulturelles Erbe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 KGTG gelten kann.
Gemäss den Angaben der rumänischen Behörden ist die Ausfuhr dieser Briefmarken bewilligungspflichtig. Nach dem Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen ist deren Export vorliegend ohne Bewilligung erfolgt. Diese Angaben sind für das Rechtshilfegericht verbindlich. Art. 24 Abs. 1 lit. d KGTG stellt die rechtswidrige Ausfuhr, d.h. die Ausfuhr ohne Ausfuhr- bewilligung, unter Strafe. Der Umstand, dass in der Schweiz lediglich im Bun- desverzeichnis eingetragene Kulturgüter (kantonale Bestimmungen vorbe- halten) einer Ausfuhrbewilligung bedürfen (s.o.), stellt ein Tatbestandsmerk- mal dar, welches im Rahmen der Prüfung der doppelten Strafbarkeit im
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Rechtshilfeverfahren nicht relevant ist. Bei einer prima facie Würdigung ist Art. 24 Abs. 1 lit. d KGTG demnach als erfüllt zu erachten.
E. 5.6 Auch in der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass mit der Einführung des KGTG die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit erfüllt ist, wenn der Sachverhalt eine gesetzeswidrige Einfuhr oder Ausfuhr eines Kulturgutes beinhaltet (BOMIO, L’entraide internationale et les biens culturels, in: L’ent- raide internationale dans le domaine des biens culturels, Renold [Hrsg.], 2011, S. 26 f.; RASCHÈR/BOMIO, Strafen und Rechtshilfe, in: Kul- tur/Kunst/Recht. Schweizerisches und internationales Recht, Mosimann/Re- nold/Raschèr [Hrsg.], 2009, S. 380, N 474). Die Rechtsprechung ist diesem Standpunkt mit Blick auf die Zweckbestimmung der UNESCO-Konvention gefolgt (Entscheid des Bundestrafgerichts RR.2018.182 vom 4. September 2018 E. 2.2; eine dagegen erhobene Beschwerde ist aktuell am Bundesge- richt hängig).
So bezweckt die UNESCO-Konvention die Bekämpfung der rechtswidrigen Ein- und Ausfuhr von Kulturgut (Art. 2). Die Vertragsstaaten anerkennen, dass die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut eine der Hauptursachen für die Verarmung der Ursprungsländer an kulturellem Erbe darstellen, und dass die internationale Zusammenarbeit eines der wirk- samsten Mittel zum Schutz des Kulturgutes jedes Landes gegen alle sich daraus ergebenden Gefahren ist (Art. 2 Ziff. 1). Die UNESCO-Konvention unterscheidet dabei im Allgemeinen nicht zwischen öffentlichem und pri- vatem Kulturgut.
Nach Art. 3 UNESCO-Konvention gelten die Einfuhr, Ausfuhr und Übereig- nung als rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zu den Bestimmungen ste- hen, die von den Vertragsstaaten in diesem Übereinkommen angenommen worden sind. Liegt demnach ein rechtswidriger Transfer eines Kulturguts im Sinne von Art. 3 UNESCO-Konvention vor, haben sich die Vertragsstaaten zur internationalen Zusammenarbeit zum Schutz des Kulturguts verpflichtet.
Art. 5 lit. b UNESCO-Konvention sieht zwar auch vor, dass die Vertragsstaa- ten zum Schutz ihres Kulturgutes vor rechtswidriger Einfuhr, Ausfuhr oder Übereignung ein Verzeichnis des bedeutenden öffentlichen und privaten Kul- turgutes auf der Grundlage eines nationalen Inventars des zu schützenden Gutes aufstellen und führen, dessen Ausfuhr für den Staat einen merklichen Verlust an seinem kulturellen Erbe darstellen würde. Damit ist den Vertrags- staaten allerdings nicht untersagt, die rechtswidrige Ausfuhr bedeutenden Kulturgutes, dessen Ausfuhr für den Staat einen merklichen Verlust an sei-
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nem kulturellen Erbe bedeuten würde, auch ohne dessen Eintrag im natio- nalen Inventar unter Strafe zu stellen. Wie vorstehend festgehalten, be- stimmt sich nach den nationalen Bestimmungen zum Schutz der Kulturgüter, welcher jeder Vertragsstaat aufgestellt hat, was rechtswidrig ist (Art. 3;
s. auch BBl 2002 535 S. 563 f.).
Konkret verpflichtet Art. 8 UNESCO-Konvention die Vertragsstaaten zum Er- lass strafrechtlicher Sanktionen gegen Personen, die namentlich gegen das Verbot von Art. 6 lit. b, das heisst gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Ausfuhr von Kulturgut, verstossen haben. Gemäss Art. 6 UNESCO-Konven- tion haben die Vertragsstaaten für jede vorschriftsmässige Ausfuhr eigener Kulturgüter eine amtliche Bescheinigung vorzusehen (lit. a), die Ausfuhr die- ser Kulturgüter aus ihrem Hoheitsgebiet ohne Ausfuhrbescheinigung zu ver- bieten (lit. b) und das Verbot auf geeignete Weise der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen (lit. c).
Gemäss den rumänischen Rechtshilfeunterlagen legt das Gesetz Nr. 182/2000 zum Schutz des beweglichen nationalen Kulturerbes in Art. 37 Abs. 2 fest, dass der Export sowohl von „eingeräumtem“, d.h. inventarisier- tem, als auch von nicht inventarisiertem (nationalem) Kulturgut, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, bewilligungspflichtig ist. Gemäss Art. 37 Abs. 5 i.V.m. Art. 87 Abs. 1 des obgenannten Gesetzes ist der Export des Kulturgutes ohne Bewilligung illegal und wird bestraft. Rumänien hat insofern seine Verpflichtungen gemäss Art. 6 und 8 UNESCO-Konvention erfüllt.
Wie vorstehend festgehalten, liegt gemäss der verbindlichen Sachverhalts- schilderung im Rechtshilfeersuchen ein rechtswidriger Transfer von Kultur- gütern im Sinne von Art. 3 UNESCO-Konvention von Rumänien in die Schweiz vor. Die Schweiz ist daher konventionsrechtlich zur internationalen Zusammenarbeit mit Rumänien zum Schutz des rumänischen Kulturguts verpflichtet.
E. 5.7.1 Hinzu kommt, dass die Schweiz den Ausfuhrbestimmungen namentlich der UNESCO-Vertragsstaaten durch fast spiegelbildliche Einfuhrbestimmungen und entsprechende Strafnormen Nachachtung verschafft. So besteht bei der Einfuhr von Kulturgütern in die Schweiz – neben der Pflicht zur Angabe des Objekttyps des Kulturguts und des Herstellungsorts – die Verpflichtung, in der Zollanmeldung anzugeben, ob die Ausfuhr des Kulturguts aus einem Vertragsstaat gemäss der Gesetzgebung dieses Staates einer Bewilligung unterliegt (Art. 25 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den internationalen Kul- turgütertransfer vom 13. April 2005 [KGTV; SR 444.11]). Wer Kulturgüter bei
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der Einfuhr in die Schweiz unrichtig deklariert, wird mit Gefängnis bis zu ei- nem Jahr oder Busse bis zu 100‘000.-- Franken bestraft (Art. 24 Abs. 1 lit. c zweite Satzhälfte KGTG). Dabei stellt Art. 23 KGTG klar, dass die Wider- handlungen gegen das KGTG nicht als währungs-, handels- oder wirt- schaftspolitische Delikte im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG gelten und bei sol- chen Delikten Rechtshilfe geleistet werden kann.
E. 5.7.2 Das Verhalten gegenüber den schweizerischen Zollbehörden bei der Einfuhr der fraglichen Briefmarken ist vorliegend allerdings weder in tatsächlicher noch in strafrechtlicher Hinsicht Gegenstand des rumänischen Sachverhalts- vorwurfs im Rechtshilfeersuchen. Aufgrund der Akten lässt sich auch nicht nachvollziehen, ob die Zollanmeldung betreffend die verfahrensgegenständ- lichen Briefmarken ordnungsgemäss erfolgte und die gemäss den rumäni- schen Behörden notwendige Ausfuhrbewilligung deklariert wurde. Ebenso wenig ist bekannt, welche Massnahmen die schweizerischen Zollbehörden bei allfälliger Deklaration der Briefmarken als Kulturgut und des Umstandes, dass deren Ausfuhr gemäss den rumänischen Behörden einer Bewilligung unterliegt, ergriffen haben bzw. hätten. Unbekannt ist ebenfalls, ob die Zoll- behörden den Strafverfolgungsbehörden Anzeige im Sinne von Art. 19 Abs. 2 KGTG erstattet haben bzw. hätten. Aus der Argumentation der Be- schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (act. 1) könnte allenfalls gefol- gert werden, dass sie davon ausgeht, dass die Briefmarken nicht in den An- wendungsbereich des KGTG fallen und die Zollanmeldungsvorschriften da- her nicht zum Tragen kommen, weshalb die Nichtbeachtung der vorgenann- ten Zollvorschriften bei der Einfuhr der Briefmarken angenommen werden könnte. Es lässt sich aber auch damit nicht im Ansatz bestimmen, ob bei der Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Briefmarken Art. 25 Abs. (1 und) 2 KGTV i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. c zweite Satzhälfte KGTG mutmasslich ver- letzt wurde. Ob eine Ausfuhrbewilligung vorliegend notwendig war und ob die rumänischen Ausfuhrvorschriften verletzt wurden, wird im rumänischen Verwaltungs- bzw. Strafverfahren zu bestimmen sein. Die Prüfung eines in der Schweiz (mutmasslich) begangenen Delikts wäre ohnehin den schwei- zerischen Strafverfolgungsbehörden vorbehalten. Eine prima facie Beurtei- lung im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens ist für solche (inländische) Sachverhalte grundsätzlich nicht vorgesehen und entspricht auch nicht dem Konzept der beidseitigen Strafbarkeit im Rahmen der sekundären Rechts- hilfe (s. supra Ziff. 5.2 f.; s. zum Ganzen CAPUS, Strafrecht und Souveränität: Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit in der internationalen Rechts- hilfe in Strafsachen, 2010).
E. 5.7.3 Gestützt auf das rumänische Rechtshilfeersuchen steht freilich fest, dass der Import in die Schweiz von – gemäss der verbindlichen Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen – rechtswidrig ausgeführten Kulturgütern ungeachtet
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der zollrechtlichen Vorgaben zum Schutz des Kulturguts erfolgt ist (s. supra Ziff. 5.6 unten). Haben nun Art. 25 Abs. (1 und) 2 KGTV i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. c zweite Satzhälfte KGTG die Einfuhr nicht zu verhindern vermocht, müs- sen diese Normen folgerichtig zum Schutz des Kulturguts des UNESCO- Vertragsstaats konkret die Rechtshilfe an diesen Staat erlauben. Auf diese Weise kann den Ausführungsbestimmungen des UNESCO-Vertragsstaats noch Nachachtung verschafft werden. Da gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Be- hörde die Ausfuhrbestimmungen eines UNESCO-Vertragsstaates vorlie- gend nicht eingehalten worden sein sollen, ist unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus der UNESCO-Konvention zum Schutz von Kulturgut auch in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 KGTV i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. c zweite Satzhälfte KGTG die Rechtshilfevoraussetzung der doppelten Strafbarkeit zu bejahen.
E. 5.8 Die Rüge der Beschwerdeführerin geht nach dem Gesagten fehl.
E. 6 Mai 2014 E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersu- chung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine un- zulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.).
Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der er- suchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländi- schen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und
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ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassver- bot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt abschliessend vor, es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb die rumänischen Behörden auf diese angeforderten Unterlagen angewiesen sein sollen. Eine Verurteilung sei auch ohne diese Dokumente möglich, weil alle Tatbestandsmerkmale bekannt seien. Die geforderte in- haltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, bestehe offensichtlich nicht (act. 1 S. 22).
E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom
E. 6.3 Die rumänischen Behörden ersuchten um Ermittlungen u.a. bei der Be- schwerdeführerin hinsichtlich der Kaufs- und Verkaufsdokumentation in Be- zug auf die im Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung genannten Briefmar- ken. Die von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme betroffenen Unter- lagen der Beschwerdeführer betreffen den Sachverhaltsvorwurf. Gemäss diesen Unterlagen überreichte u.a. der Beschuldigte die fraglichen Objekte. Der Sachzusammenhang zwischen den streitigen Unterlagen und das rumä- nische Strafverfahren ist offensichtlich; am Untersuchungsinteresse der ru- mänischen Behörde daran besteht kein Zweifel. Die Einwendungen der Be- schwerdeführerin zielen ins Leere. Auch diese Rüge geht demnach fehl.
E. 7 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbe- gründet und ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gebühr vorliegend auf Fr. 4‘000.-- festzusetzen und der Beschwerde- führerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 4bis lit. b VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 4. Februar 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt François A. Bernath, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumä- nien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.214
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des 2. Bezirksgerichts von Bukarest führt gegen B. ein Strafverfahren wegen illegaler Ausfuhr von beweglichen Gütern des na- tionalen Kulturerbes (Briefmarken).
B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 3. Juni 2015 ersuchten die rumänischen Be- hörden u.a. um Ermittlungen bei der A. AG in Z. hinsichtlich der Kaufs- und Verkaufsdokumentation in Bezug auf die im Rechtshilfeersuchen genannten Briefmarken (Rechtshilfeakten, 1. Sichtmappe, Urk. 1 ff.).
C. Mit Verfügung vom 20. August 2015 bezeichnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) den Kanton Zürich als Leitkanton für den Vollzug des ru- mänischen Rechtshilfeersuchens (Rechtshilfeakten, 1. Sichtmappe, Urk. 6).
D. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (heute Staatsanwaltschaft III, nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) fragte das Bundesamt für Kultur mehrfach an, ob die im Rechtshilfeersuchen erwähnten Briefmarken unter das Bun- desgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer vom 20. Juni 2003 (Kulturgütertransfergesetz, KGTG [SR 444.1], in Kraft seit 1. Juni 2005) fal- len (Rechtshilfeakten, 1. Sichtmappe, Urk. 8/1-8).
Am 26. November 2015 kam die Fachstelle internationaler Kulturgütertrans- fer & Anlaufstelle Raubkunst zum Schluss, dass die im Rechtshilfeersuchen genannten Objekte (diverse Briefmarken auf Postkarten sowie philatelisti- sche und vorphilatelistische Güter) unter die Kategorie gemäss Art. 1 lit. i der UNESCO-Konvention 1970 (Briefmarken, Steuermarken und ähnliches, ein- zeln oder in Sammlungen) fallen. Die Frage, ob diese Objekte auch bedeu- tungsvoll i.S.v. Art. 2 Abs. 1 KGTG seien, könne aufgrund der vorliegenden Unterlagen hingegen nicht abschliessend beantwortet werden. Das Rechts- hilfeersuchen enthalte keine weiteren Informationen darüber, inwiefern die Objekte aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorge- schichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvoll seien (Rechtshilfeakten, 1. Sichtmappe, Urk. 8/8).
Gestützt auf diese Rechtsabklärungen ersuchte die Staatsanwaltschaft in der Folge die rumänischen Behörden um entsprechende Ergänzung deren Rechtshilfeersuchens. Die Sachverhaltsdarstellung sei derart zu ergänzen,
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dass daraus ersichtlich werde, ob die im Rechtshilfeersuchen erwähnten Ob- jekte (Briefmarken) aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungs- voll seien und falls dies bejaht werde, seien die Gründe für diese Darstellung darzutun, damit eine rechtliche Würdigung im Hinblick auf eine schweizeri- sche Strafrechtsnorm (Art. 24 KGTG) vorgenommen werden könne (Rechts- hilfeakten, 1. Sichtmappe, Urk. 9, 13).
Diese Ersuchen um Ergänzung blieben unbeantwortet. In der Folge verwei- gerte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. August 2016 die Rechts- hilfe (Rechtshilfeakten, 1. Sichtmappe, Urk. 15).
E. Mit Rechtshilfeersuchen vom 28. Juni 2017 ersuchten die rumänischen Be- hörden erneut um Rechtshilfe und führten neu aus, dass es sich bei den fraglichen Briefmarken um von Rumänien als Kulturgüter bezeichnete Ge- genstände handle (Rechtshilfeakten, 2. Sichtmappe, Urk. 1, Urk. 2 S. 10: „Aus dem Gutachten, das zur Aufklärung dieser Sache durch die Verordnung von 21.04.2017 angeordnet wurde, ergibt sich, dass die 54 Kulturgüter, vor- philatelistische und philatelistische Postwertzeichen, einen wichtigen wis- senschaftlichen Wert aus historischer und dokumentarischer Sicht haben. Diese sind relativ selten, sie sind von Bedeutung für die Öffentlichkeit und die Museumssammlungen von Rumänien, sie werden oft in der inländischen und internationalen Fachliteratur erwähnt, wobei deren Verlust ein Verlust für das Kulturerbe bedeuten würde.“).
F. Mit Eintretensverfügung vom 10. Oktober 2017 trat die Staatsanwaltschaft auf das ergänzende Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die beantragte Edition bei der A. AG an (Rechtshilfeakten, 2. Sichtmappe, Urk. 6).
G. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 übermittelte der Rechtsvertreter der A. AG die angeforderten Unterlagen zusammen mit seiner Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen (Rechtshilfeakten, 2. Sichtmappe, Urk. 9/8).
H. Mit Schlussverfügung vom 6. Juni 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Unterlagen der A. AG an die ersuchende Behörde an (act. 1.1).
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I. Dagegen lässt die A. AG mit Eingabe vom 10. Juli 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und Feststellung, dass die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit fehle und die Rechts- hilfe deshalb zu verweigern sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).
Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das BJ beantragen mit Schreiben vom 10. bzw. 13. August 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7 f.).
J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Rumänien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das II. Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) massgebend. Im vorlie- genden Fall ist ferner auf das UNESCO-Kulturgütertransfer-Abkommen vom
14. November 1970 hinzuweisen (nachfolgend UNESCO-Konvention; SR 0.444.1, in Kraft getreten für die Schweiz am 3. Januar 2004, für Rumä- nien am 6. März 1994) sowie auf das Kulturgütertransfergesetz, insbeson- dere Art. 22-29 KGTG.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
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(BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Die Praxis bejaht insbesondere die Beschwerdelegitimation jener Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde (BGE 128 II 211 E. 2.3–2.5; 123 II 153 E. 2b).
2.2 Mit Eintretensverfügung vom 17. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführe- rin zur Einreichung der verfahrensgegenständlichen Unterlagen verpflichtet (Rechtshilfeakten, 2. Sichtmappe, Urk. 6). Diesbezüglich ist die Beschwer- deführerin als deren Inhaberin im Sinne von Art. 9a lit. b IRSV zur Be- schwerde legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
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3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin. Diese sei auf ihr Gesuch vom 6. November 2017 nicht eingegangen, das vollständige Gutachten über die Briefmarken, das im rumänischen Rechtshilfeersuchen erwähnt werde, bei der ersuchenden Be- hörde anzufordern. Es stehe nicht fest, wer das Gutachten verfasst habe und welcher Auftrag von wem dem Gutachten zugrunde gelegen habe. Der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen sei deshalb mit einem offensichtlichen Fehler bzw. mit einer Lücke behaftet (act. 1 S. 20).
Weiter sei gemäss der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass von den zur Diskussion stehenden Briefmarken mindestens zwischen 1‘405 bis zu 120‘000 Stücke heute noch existieren würden. Die grossen Mengen an verausgabten Briefmarken und die heute noch bekannten Mengen, liessen eindeutig den Schluss zu, dass es sich nicht um „singuläre“ Objekte handle (act. 1 S. 14). Die Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren vor der inkriminierten Auktion zahlreiche gleiche rumänische Briefmarken verkauft bzw. versteigert. In keinem dieser Fälle hätten die rumänischen Behörden interveniert (act. 1 S. 16).
4.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshil- feersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob aus- reichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorlie- gen (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob Verweigerungsgründe gegeben sind
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(Art. 2 lit. a EUeR) bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls ent- sprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Ent- scheid über ein Rechtshilfebegehren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshil- ferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdar- stellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Feh- ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen, TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.3 Dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung ist folgender Sachverhaltsvor- wurf zu entnehmen:
Im Zeitraum vom 18. bis 21. September 2013 soll die A. AG in Zürich hoch- wertige Briefmarken, welche dem nationalen Kulturerbe Rumäniens zuzu- schreiben und von B. illegal aus Rumänien ausgeführt worden seien, zum Kauf angeboten haben. Weitere Ermittlungen hätten ergeben, dass beim Auktionshaus C. SA in Y. bei den Versteigerungen im Zeitraum vom 19. bis
21. Mai 2011 sowie am 24. Januar 2012 weitere Briefmarken, welche der Vor-Philatelie bzw. der Philatelie zuzuschreiben und somit als Kulturgüter zu bezeichnen seien und welche ebenfalls durch B. illegal aus Rumänien aus- geführt worden seien, zum Kauf angeboten worden seien.
Die rumänischen Behörden führen sodann aus, dass es sich gemäss dem behördlich angeordneten Gutachten bei den fraglichen Briefmarken um Kul- turgüter handle, welche einen wichtigen wissenschaftlichen Wert aus histo- rischer und dokumentarischer Sicht haben. Diese seien relativ selten. Sie seien von Bedeutung für die Öffentlichkeit und die Museumssammlungen von Rumänien. Sie würden oft in der inländischen und internationalen Fach- literatur erwähnt, wobei deren Verlust ein Verlust für das Kulturerbe bedeu- ten würde.
4.4 Mit Schreiben vom 15. November 2017 begründete die Beschwerdegegne- rin, weshalb sie keinen Anlass dazu habe, die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen in Zweifel zu ziehen (Rechtshilfeakten, 2. Sichtmappe, Urk. 9/6). Dieser Auffassung ist beizupflichten, weshalb darauf verwiesen werden kann. Der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entneh- men, welche den Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen sofort ent-
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kräften würden. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar die Sachverhalts- schilderung der rumänischen Behörden, indem sie dieser ihre eigene Dar- stellung, insbesondere zum Bestand solcher Briefmarken und zum internati- onalen Handel mit diesen, gegenüberstellt unter Hinweis auf ihre Beilagen (act. 1 S. 11 ff., 15 ff.). Damit verkennt sie aber, dass das Rechtshilfegericht grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat. Weder mit ihrer Ge- gendarstellung noch mit ihren Beilagen hat die Beschwerdeführerin Mängel im obgenannten Sinne aufgezeigt, welche den Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden. Der Rechtshilferichter ist da- her grundsätzlich an die Sachdarstellung im rumänischen Rechtshilfeersu- chen gebunden (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen). Namentlich die Einwände gegen das Gutachten sind im rumänischen Strafverfahren vor- zubringen. Unter diesen Umständen hatte die Beschwerdegegnerin weder zu Ergänzungsfragen zum Gutachten noch zu dessen Beizug Anlass. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen gehen fehl. Inwiefern die Be- schwerdegegnerin durch ihr Vorgehen das rechtliche Gehör der Beschwer- deführerin verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin wendet zur Hauptsache ein, dass die Rechtshilfe- voraussetzung der doppelten Strafbarkeit nicht gegeben sei. Die fraglichen rumänischen Briefmarken hätten keinen singulären Wert, weil sie in hohen und gleichartigen Stückzahlen produziert und verkauft worden seien. Sie seien in grossen Stückzahlen noch vorhanden und würden seit über 130 Jahren weltweit praktisch jährlich gehandelt. Die Briefmarken könnten nicht als Kulturgüter im Sinne des KGTG bezeichnet werden, weshalb der inkrimi- nierte Sachverhalt nicht unter die Straftatbestände des KGTG fallen würde (act. 1). 5.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
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5.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweize- rischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könn- ten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfah- ren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundes- gerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3). Der Rechtshilferichter be- schränkt sich auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 142 IV 250 E. 5.2 m.w.H. BGE 124 II 184 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007 E. 6.1).
5.4 Gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. d KGTG wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu Fr. 100‘000.-- bestraft, wer vorsätzlich im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter rechtswidrig ausführt oder bei der Ausfuhr unrichtig de- klariert. Derselben Strafandrohung unterliegt auch, wer gestohlene oder ge- gen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekom- mene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt (Art. 24 Abs. 1 lit. a KGTG). Nach KGTG ist demnach die Ausfuhr von Kul- turgütern, die nicht im Bundesverzeichnis erfasst sind, und auch nicht zuvor gestohlen wurden oder gegen den Willen der Eigentümerschaft abhanden gekommen sind, per se nicht strafbar.
Neben den in Art. 6 bis 8 KGTG genannten Fällen unterliegen in der Schweiz lediglich Kulturgüter, die im Bundesverzeichnis erfasst sind, Ausfuhrbestim- mungen (Art. 5 KGTG; s. BERGER-RÖTHLISBERGER, Sorgfalt bei der Übertra- gung und beim Erwerb von Kulturgütern, 2009, S. 78). Für die Ausfuhr von Kulturgüter, die im Bundesverzeichnis nach Art. 3 Abs. 1 KGTG sind, braucht es eine Bewilligung (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer vom 13. April 2005 [KGTV; SR 444.11]; s. auch nachfol- gend). Die Ausfuhr von Kulturgüter, welche in den kantonalen Verzeichnis- sen nach Art. 4 Abs. 1 KGTG eingetragen sind, ist ebenfalls bewilligungs- pflichtig, sofern eine Ausfuhrbewilligung nach den jeweiligen kantonalen
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Bestimmungen notwendig ist (Art. 24 Abs. 2 KGTV). Dabei können Kulturgü- ter von Privatpersonen in kantonalen Verzeichnissen eingetragen werden, wenn diese ihre Einwilligung dazu gegeben haben (Art. 4 Abs. 1 lit. b KGTG). Darüber hinaus reglementiert das KGTG die Ausfuhr von Kulturgütern, na- mentlich solcher in privater Hand, nicht; gemäss KGTG ist eine Ausfuhrbe- willigung diesfalls nicht vorgesehen.
Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungs- volles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 angehört (Art. 2 Abs. 1 KGTG). Dabei fallen Briefmarken grundsätzlich unter die Kategorie von Art. 1 der UNESCO-Konvention, namentlich lit. i). Die verschiedenen Einwendungen der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 6 ff., insbesondere S. 18 ff.) vermögen daran nichts zu ändern. Als kulturelles Erbe gilt die Gesamtheit der Kulturgüter, die einer der Kategorien nach Art. 4 der UNESCO-Konvention angehören. Darunter fällt Kulturgut, das durch die individuelle oder kollektive Schöpferkraft von Angehörigen des betreffenden Staates entstanden ist, und für den betreffenden Staat bedeutsames Kultur- gut, das in seinem Hoheitsgebiet von dort ansässigen Ausländern oder Staa- tenlosen geschaffen wurde (Art. 4 lit. a UNESCO-Konvention).
Nach der bundesrätlichen Botschaft über die UNESCO-Konvention und das KGTG vom 21. November 2001 (BBl 2002 535 S. 572 f.) ist die Frage, wel- che Kulturgüter in welchem Zusammenhang als bedeutungsvoll gelten, dem stetigen Wandel der Auffassungen unterworfen. Sie kann nur unter Berück- sichtigung der Gemeinschaft, zu deren Kulturerbe sie zählt, und des gege- benen Kontextes beurteilt werden. Zu dieser Beurteilung wird auch der aktu- elle Stand der Fachdiskussion in den genannten Wissenschaften beitragen. Das Bundesamt für Kultur hat eine Checkliste zum Thema Kulturgut gemäss KGTG veröffentlicht. Beispielhaft wird darin das Objekt als bedeutungsvoll bezeichnet, wenn es in einem Museum ausgestellt wird/museumswürdig ist, sein Abhandenkommen einen Verlust für das kulturelle Erbe darstellen würde, für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse ist, relativ selten ist, in der Fachliteratur erwähnt wird (https://www.bak.ad- min.ch/bak/de/home/kulturerbe/kulturguetertransfer.html).
Im Bundesverzeichnis werden Kulturgüter im Eigentum des Bundes einge- tragen, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe sind (Art. 3 Abs. 1 KGTG). Der Eintrag eines Kulturgutes im Bundesverzeichnis bewirkt, dass das Kulturgut weder ersessen noch gutgläubig erworben werden kann und die definitive Ausfuhr des Kulturguts aus der Schweiz verboten ist (Art. 3 Abs. 2 lit. a und c KGTG). Eine Ausfuhrbewilligung für im Bundesverzeichnis
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eingetragenes Kulturgut wird erteilt, wenn das Kulturgut vorübergehend aus- geführt wird und die Ausfuhr zum Zweck der Forschung, Konservierung, Aus- stellung oder ähnlichen Gründen erfolgt (Art. 5 Abs. 2 lit. a und b KGTG).
5.5 Auch wenn die UNESCO-Konvention die Begriffe Kulturgut und Kulturerbe definiert und die Vertragsstaaten in ihrer Gesetzgebung darauf verweisen (so die Schweiz in Art. 2 KGTG), kann das Ergebnis in der konkreten Um- setzung der UNESCO-Konvention von Staat zu Staat variieren. Schliesslich ist zu bedenken, dass die Frage, welche Kulturgüter in welchem Zusammen- hang als bedeutungsvoll gelten, nur unter Berücksichtigung der Gemein- schaft, zu deren Kulturerbe sie zählen, und des gegebenen Kontextes beur- teilt werden kann (s. BBl 2002 535 S. 572 f.). Im Rahmen des Rechtshilfever- kehrs mit einem UNESCO-Vertragsstaats ist daher für die Beantwortung der Frage, ob dem verfahrensgegenständlichen Objekt Kulturgut-Charakter zu- kommt und insbesondere ob dieses zum Kulturerbe zählt, in erster Linie auf die Zuordnung des betreffenden ausländischen Staates und nicht auf dieje- nige der Schweiz abzustellen. Das ist insofern nicht eine Frage der Sachver- haltsdarstellung, sondern eine Frage der rechtlichen Zuordnung (Rechts- frage).
Die rumänischen Behörden halten im Rechtshilfeersuchen vorliegend nicht nur fest, dass es sich bei den Briefmarken um national bedeutsames Kultur- gut handelt. Sie führen im Einzelnen zudem aus, weshalb sie die Briefmar- ken als national bedeutsames Kulturgut erachten (s. supra Ziff. 4.3). Da sich ihre Würdigung anhand der geschilderten Merkmale nachvollziehen lässt, entfällt auch aus diesem Grund eine weitergehende Prüfung durch den er- suchten Staat. Die fraglichen Briefmarken können mit Blick auf deren Eigen- schaften und die ihnen gemäss Rechtshilfeersuchen zugeordnete Bedeu- tung bei einer prima facie Würdigung entgegen der Argumentation der Be- schwerdeführerin als Kulturgut beurteilt werden, welches aufgrund seiner Wichtigkeit als kulturelles Erbe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 KGTG gelten kann.
Gemäss den Angaben der rumänischen Behörden ist die Ausfuhr dieser Briefmarken bewilligungspflichtig. Nach dem Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen ist deren Export vorliegend ohne Bewilligung erfolgt. Diese Angaben sind für das Rechtshilfegericht verbindlich. Art. 24 Abs. 1 lit. d KGTG stellt die rechtswidrige Ausfuhr, d.h. die Ausfuhr ohne Ausfuhr- bewilligung, unter Strafe. Der Umstand, dass in der Schweiz lediglich im Bun- desverzeichnis eingetragene Kulturgüter (kantonale Bestimmungen vorbe- halten) einer Ausfuhrbewilligung bedürfen (s.o.), stellt ein Tatbestandsmerk- mal dar, welches im Rahmen der Prüfung der doppelten Strafbarkeit im
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Rechtshilfeverfahren nicht relevant ist. Bei einer prima facie Würdigung ist Art. 24 Abs. 1 lit. d KGTG demnach als erfüllt zu erachten.
5.6 Auch in der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass mit der Einführung des KGTG die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit erfüllt ist, wenn der Sachverhalt eine gesetzeswidrige Einfuhr oder Ausfuhr eines Kulturgutes beinhaltet (BOMIO, L’entraide internationale et les biens culturels, in: L’ent- raide internationale dans le domaine des biens culturels, Renold [Hrsg.], 2011, S. 26 f.; RASCHÈR/BOMIO, Strafen und Rechtshilfe, in: Kul- tur/Kunst/Recht. Schweizerisches und internationales Recht, Mosimann/Re- nold/Raschèr [Hrsg.], 2009, S. 380, N 474). Die Rechtsprechung ist diesem Standpunkt mit Blick auf die Zweckbestimmung der UNESCO-Konvention gefolgt (Entscheid des Bundestrafgerichts RR.2018.182 vom 4. September 2018 E. 2.2; eine dagegen erhobene Beschwerde ist aktuell am Bundesge- richt hängig).
So bezweckt die UNESCO-Konvention die Bekämpfung der rechtswidrigen Ein- und Ausfuhr von Kulturgut (Art. 2). Die Vertragsstaaten anerkennen, dass die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut eine der Hauptursachen für die Verarmung der Ursprungsländer an kulturellem Erbe darstellen, und dass die internationale Zusammenarbeit eines der wirk- samsten Mittel zum Schutz des Kulturgutes jedes Landes gegen alle sich daraus ergebenden Gefahren ist (Art. 2 Ziff. 1). Die UNESCO-Konvention unterscheidet dabei im Allgemeinen nicht zwischen öffentlichem und pri- vatem Kulturgut.
Nach Art. 3 UNESCO-Konvention gelten die Einfuhr, Ausfuhr und Übereig- nung als rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zu den Bestimmungen ste- hen, die von den Vertragsstaaten in diesem Übereinkommen angenommen worden sind. Liegt demnach ein rechtswidriger Transfer eines Kulturguts im Sinne von Art. 3 UNESCO-Konvention vor, haben sich die Vertragsstaaten zur internationalen Zusammenarbeit zum Schutz des Kulturguts verpflichtet.
Art. 5 lit. b UNESCO-Konvention sieht zwar auch vor, dass die Vertragsstaa- ten zum Schutz ihres Kulturgutes vor rechtswidriger Einfuhr, Ausfuhr oder Übereignung ein Verzeichnis des bedeutenden öffentlichen und privaten Kul- turgutes auf der Grundlage eines nationalen Inventars des zu schützenden Gutes aufstellen und führen, dessen Ausfuhr für den Staat einen merklichen Verlust an seinem kulturellen Erbe darstellen würde. Damit ist den Vertrags- staaten allerdings nicht untersagt, die rechtswidrige Ausfuhr bedeutenden Kulturgutes, dessen Ausfuhr für den Staat einen merklichen Verlust an sei-
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nem kulturellen Erbe bedeuten würde, auch ohne dessen Eintrag im natio- nalen Inventar unter Strafe zu stellen. Wie vorstehend festgehalten, be- stimmt sich nach den nationalen Bestimmungen zum Schutz der Kulturgüter, welcher jeder Vertragsstaat aufgestellt hat, was rechtswidrig ist (Art. 3;
s. auch BBl 2002 535 S. 563 f.).
Konkret verpflichtet Art. 8 UNESCO-Konvention die Vertragsstaaten zum Er- lass strafrechtlicher Sanktionen gegen Personen, die namentlich gegen das Verbot von Art. 6 lit. b, das heisst gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Ausfuhr von Kulturgut, verstossen haben. Gemäss Art. 6 UNESCO-Konven- tion haben die Vertragsstaaten für jede vorschriftsmässige Ausfuhr eigener Kulturgüter eine amtliche Bescheinigung vorzusehen (lit. a), die Ausfuhr die- ser Kulturgüter aus ihrem Hoheitsgebiet ohne Ausfuhrbescheinigung zu ver- bieten (lit. b) und das Verbot auf geeignete Weise der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen (lit. c).
Gemäss den rumänischen Rechtshilfeunterlagen legt das Gesetz Nr. 182/2000 zum Schutz des beweglichen nationalen Kulturerbes in Art. 37 Abs. 2 fest, dass der Export sowohl von „eingeräumtem“, d.h. inventarisier- tem, als auch von nicht inventarisiertem (nationalem) Kulturgut, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, bewilligungspflichtig ist. Gemäss Art. 37 Abs. 5 i.V.m. Art. 87 Abs. 1 des obgenannten Gesetzes ist der Export des Kulturgutes ohne Bewilligung illegal und wird bestraft. Rumänien hat insofern seine Verpflichtungen gemäss Art. 6 und 8 UNESCO-Konvention erfüllt.
Wie vorstehend festgehalten, liegt gemäss der verbindlichen Sachverhalts- schilderung im Rechtshilfeersuchen ein rechtswidriger Transfer von Kultur- gütern im Sinne von Art. 3 UNESCO-Konvention von Rumänien in die Schweiz vor. Die Schweiz ist daher konventionsrechtlich zur internationalen Zusammenarbeit mit Rumänien zum Schutz des rumänischen Kulturguts verpflichtet.
5.7
5.7.1 Hinzu kommt, dass die Schweiz den Ausfuhrbestimmungen namentlich der UNESCO-Vertragsstaaten durch fast spiegelbildliche Einfuhrbestimmungen und entsprechende Strafnormen Nachachtung verschafft. So besteht bei der Einfuhr von Kulturgütern in die Schweiz – neben der Pflicht zur Angabe des Objekttyps des Kulturguts und des Herstellungsorts – die Verpflichtung, in der Zollanmeldung anzugeben, ob die Ausfuhr des Kulturguts aus einem Vertragsstaat gemäss der Gesetzgebung dieses Staates einer Bewilligung unterliegt (Art. 25 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den internationalen Kul- turgütertransfer vom 13. April 2005 [KGTV; SR 444.11]). Wer Kulturgüter bei
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der Einfuhr in die Schweiz unrichtig deklariert, wird mit Gefängnis bis zu ei- nem Jahr oder Busse bis zu 100‘000.-- Franken bestraft (Art. 24 Abs. 1 lit. c zweite Satzhälfte KGTG). Dabei stellt Art. 23 KGTG klar, dass die Wider- handlungen gegen das KGTG nicht als währungs-, handels- oder wirt- schaftspolitische Delikte im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG gelten und bei sol- chen Delikten Rechtshilfe geleistet werden kann. 5.7.2 Das Verhalten gegenüber den schweizerischen Zollbehörden bei der Einfuhr der fraglichen Briefmarken ist vorliegend allerdings weder in tatsächlicher noch in strafrechtlicher Hinsicht Gegenstand des rumänischen Sachverhalts- vorwurfs im Rechtshilfeersuchen. Aufgrund der Akten lässt sich auch nicht nachvollziehen, ob die Zollanmeldung betreffend die verfahrensgegenständ- lichen Briefmarken ordnungsgemäss erfolgte und die gemäss den rumäni- schen Behörden notwendige Ausfuhrbewilligung deklariert wurde. Ebenso wenig ist bekannt, welche Massnahmen die schweizerischen Zollbehörden bei allfälliger Deklaration der Briefmarken als Kulturgut und des Umstandes, dass deren Ausfuhr gemäss den rumänischen Behörden einer Bewilligung unterliegt, ergriffen haben bzw. hätten. Unbekannt ist ebenfalls, ob die Zoll- behörden den Strafverfolgungsbehörden Anzeige im Sinne von Art. 19 Abs. 2 KGTG erstattet haben bzw. hätten. Aus der Argumentation der Be- schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (act. 1) könnte allenfalls gefol- gert werden, dass sie davon ausgeht, dass die Briefmarken nicht in den An- wendungsbereich des KGTG fallen und die Zollanmeldungsvorschriften da- her nicht zum Tragen kommen, weshalb die Nichtbeachtung der vorgenann- ten Zollvorschriften bei der Einfuhr der Briefmarken angenommen werden könnte. Es lässt sich aber auch damit nicht im Ansatz bestimmen, ob bei der Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Briefmarken Art. 25 Abs. (1 und) 2 KGTV i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. c zweite Satzhälfte KGTG mutmasslich ver- letzt wurde. Ob eine Ausfuhrbewilligung vorliegend notwendig war und ob die rumänischen Ausfuhrvorschriften verletzt wurden, wird im rumänischen Verwaltungs- bzw. Strafverfahren zu bestimmen sein. Die Prüfung eines in der Schweiz (mutmasslich) begangenen Delikts wäre ohnehin den schwei- zerischen Strafverfolgungsbehörden vorbehalten. Eine prima facie Beurtei- lung im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens ist für solche (inländische) Sachverhalte grundsätzlich nicht vorgesehen und entspricht auch nicht dem Konzept der beidseitigen Strafbarkeit im Rahmen der sekundären Rechts- hilfe (s. supra Ziff. 5.2 f.; s. zum Ganzen CAPUS, Strafrecht und Souveränität: Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit in der internationalen Rechts- hilfe in Strafsachen, 2010). 5.7.3 Gestützt auf das rumänische Rechtshilfeersuchen steht freilich fest, dass der Import in die Schweiz von – gemäss der verbindlichen Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen – rechtswidrig ausgeführten Kulturgütern ungeachtet
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der zollrechtlichen Vorgaben zum Schutz des Kulturguts erfolgt ist (s. supra Ziff. 5.6 unten). Haben nun Art. 25 Abs. (1 und) 2 KGTV i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. c zweite Satzhälfte KGTG die Einfuhr nicht zu verhindern vermocht, müs- sen diese Normen folgerichtig zum Schutz des Kulturguts des UNESCO- Vertragsstaats konkret die Rechtshilfe an diesen Staat erlauben. Auf diese Weise kann den Ausführungsbestimmungen des UNESCO-Vertragsstaats noch Nachachtung verschafft werden. Da gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Be- hörde die Ausfuhrbestimmungen eines UNESCO-Vertragsstaates vorlie- gend nicht eingehalten worden sein sollen, ist unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus der UNESCO-Konvention zum Schutz von Kulturgut auch in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 KGTV i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. c zweite Satzhälfte KGTG die Rechtshilfevoraussetzung der doppelten Strafbarkeit zu bejahen. 5.8 Die Rüge der Beschwerdeführerin geht nach dem Gesagten fehl.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt abschliessend vor, es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb die rumänischen Behörden auf diese angeforderten Unterlagen angewiesen sein sollen. Eine Verurteilung sei auch ohne diese Dokumente möglich, weil alle Tatbestandsmerkmale bekannt seien. Die geforderte in- haltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, bestehe offensichtlich nicht (act. 1 S. 22).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom
6. Mai 2014 E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersu- chung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine un- zulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.).
Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der er- suchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländi- schen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und
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ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassver- bot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.).
6.3 Die rumänischen Behörden ersuchten um Ermittlungen u.a. bei der Be- schwerdeführerin hinsichtlich der Kaufs- und Verkaufsdokumentation in Be- zug auf die im Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung genannten Briefmar- ken. Die von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme betroffenen Unter- lagen der Beschwerdeführer betreffen den Sachverhaltsvorwurf. Gemäss diesen Unterlagen überreichte u.a. der Beschuldigte die fraglichen Objekte. Der Sachzusammenhang zwischen den streitigen Unterlagen und das rumä- nische Strafverfahren ist offensichtlich; am Untersuchungsinteresse der ru- mänischen Behörde daran besteht kein Zweifel. Die Einwendungen der Be- schwerdeführerin zielen ins Leere. Auch diese Rüge geht demnach fehl.
7. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbe- gründet und ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gebühr vorliegend auf Fr. 4‘000.-- festzusetzen und der Beschwerde- führerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 4bis lit. b VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Bellinzona, 5. Februar 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt François A. Bernath - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).