opencaselaw.ch

RR.2017.85

Bundesstrafgericht · 2017-10-04 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Mannheim und das Zollfahndungsamt Hannover füh- ren gegen A., B. und C. ein Ermittlungsverfahren. Diese Personen werden verdächtigt, als Verantwortliche der in Freiburg im Breisgau und Frankfurt ansässigen Firma „D.“ und „E.“ Antidumping-Zoll und Einfuhrumsatzsteuer im Umfang EUR 2.78 Mio. und EUR 0.55 Mio. verkürzt zu haben.

In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit einem Rechtshilfeersuchen vom 8. Juni 2015 die Schweizer Behörden um Hausdurchsuchung am Sitz der F. GmbH und in den von A. bewohnten Räumlichkeiten, jeweils an der Z.-Strasse in Y., unter Anwesenheit eines Vertreters der ersuchenden Behörde (act. 13.1).

B. Am 29. Juni 2015 delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) den Vollzug des Rechtshilfeersuchens an die Oberzolldirektion der Eidge- nössischen Zollverwaltung (act. 13.2). Die Oberzolldirektion trat mit Verfü- gung vom 18. August bzw. 21. Oktober 2015 auf das Rechtshilfeersuchen ein, ordnete die beantragte Hausdurchsuchung an und bewilligte die Anwe- senheit von Ermittlern der Staatsanwaltschaft Mannheim (act. 13.6). Am 9.,13. November und 4. Dezember 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft Mannheim weitere, ergänzende Ersuchen bezüglich der Sicherung von auf A. und die F. GmbH lautenden Vermögenswerten (act. 13.3-5).

Mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 16. November 2015 wurden auf die F. GmbH und auf A. lautende Konten bei der Bank G. AG und der Bank H. AG gesperrt (act. 13.7-8).

C. Am 17. November 2015 fand die Hausdurchsuchung am Sitz der F. GmbH und in den von A. bewohnten Räumlichkeiten in Y. (vgl. supra lit. A.) statt. Anlässlich dieser wurden verschiedene Dokumente und Daten sichergestellt (act. 13.9-10).

D. Mit Schlussverfügung vom 25. Januar 2016 verfügte die Oberzolldirektion die Rückerstattung der bei der Bank H. AG erhobenen Unterlagen und die Aufhebung der bei der Bank H. AG angeordneten Kontensperren (act. 13.12).

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E. Mit Schlussverfügungen vom 8. März 2017 verfügte die Oberzolldirektion die Aufhebung der bei der Bank G. AG angeordneten Kontosperre und die Her- ausgabe der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde (act. 13.20) sowie die Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Da- ten und Dokumente (act. 13.21).

F. Gegen die Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestell- ten Daten und Dokumente liess A. durch seinen in Deutschland ansässigen Rechtsanwalt mit Eingabe vom 10. April 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und beantragte Folgendes: „Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragen wir der Be- schwerde jedenfalls solange stattzugeben, bis die Zollverwaltung umfas- sende Akteneinsicht gewährt hat.“ (act. 1).

G. Mit Schreiben vom 13. April 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen (act. 3). Dem kam der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2017 nach (act. 4).

H. Der Beschwerdeführer wurde ferner mit Schreiben vom 26. April 2017 unter anderem dazu aufgefordert, dem Gericht bis zum 5. Mai 2017 mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 10. April 2017 einzig darauf abziele, Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu erhalten oder ob er die Schlussverfügung vom

8. März 2017 (act. 13.21) anfechten wolle. Falls letzteres zutreffe, sei ein konkretes Begehren zu stellen und die Beschwerde zu begründen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der gleichen Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.-- zu leisten (act. 5).

I. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass sich die Beschwerde zum einen gegen die bislang verweigerte Akteneinsicht richte, zum anderen aber auch gegen den Inhalt der Schlussverfügung vom

8. März 2017, mit der die beschlagnahmten Unterlagen an die ersuchende Behörde übermittelt würden (act. 7). Gleichzeitig liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen (RP.2017.34, act. 1).

J. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht bis zum 15. Mai 2017 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege einzureichen (RP.2017.34, act. 2). Der Beschwerdeführer er-

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klärte mit Schreiben vom 8. Mai 2017, das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege zurückzuziehen (RP.2017.34, act, 3). Der Kos- tenvorschuss von Fr. 4‘000.-- wurde noch gleichentags dem Konto des Ge- richts gutgeschrieben (act. 9).

K. Während das BJ mit Eingabe vom 18. Mai 2017 auf eine Beschwerdeantwort verzichtete (act. 12), beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwer- deantwort vom 19. Mai 2017, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, even- tualiter sei die Beschwerde abzuweisen (act. 13).

L. Das Gericht stellte dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2017 die vorinstanz- lichen Akten zu und gab diesem Gelegenheit, sich bis zum 2. Juni 2017 repli- cando zu äussern (act. 14). Der Beschwerdeführer nahm innert (erstreckter) Frist mit einer Faxeingabe vom 16. Juni 2017 Stellung (act. 16). Diese wurde der Beschwerdegegnerin und dem BJ am 14. August 2017 zur Kenntnis ge- bracht (act. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), dem beide Staaten beigetreten sind, das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Im Verhältnis zu Deutschland sind eben- falls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Okto- ber 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechts-

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widrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Be- trugsbekämpfungsabkommen, BBA; SR 0.351.926.81). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en mati- ère pénale, 4. Aufl., Brüssel/Bern 2014, N. 18-21, 28-40, 77, 109).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.

E. 2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die

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sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedin- gungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und di- rekt betroffen im Sinne dieser Artikel gelten namentlich bei Hausdurchsu- chungen der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.160 vom 27. Februar 2017, E. 2.3.4 sowie RR.2016.277 vom 7. Februar 2017, E. 1.5.2, mit Nichteintreten des Bundes- gerichts nach Art. 84 BGG im Urteil 1C_108/2017 vom 23. Februar 2017).

E. 2.3 Die angefochtene Schlussverfügung vom 8. März 2017 betrifft die Heraus- gabe von Beweismitteln, welche am Wohnort des Beschwerdeführers und zugleich am Sitz der (mittlerweile liquidierten) F. GmbH beschlagnahmt wur- den. Einziger Gesellschafter der F. GmbH war damals der Beschwerdeführer (vgl. entsprechender Handelsregisterauszug des Kantons Basel Stadt: [...]). Die exakten sach- und mietrechtlichen Verhältnisse sind aus den Akten nicht ersichtlich. Ob die Beschwerdelegitimation zu bejahen ist, kann offengelas- sen werden, da die Beschwerde – wie noch zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs. Ihm sei während des ganzen Verfahrens keine Akteneinsicht gewährt worden (act. 1 S. 2; act. 7 S. 1).

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (Art. 80b IRSG sowie durch Ver- weis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 26 und 27 VwVG; Urteil des Bundesge- richts 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden, d.h. entscheidrelevant sind oder sein könnten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008, E. 3.2; TPF 2008 91 E. 3.2; HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 80b IRSG N. 8). Die Aktenein- sicht hat grundsätzlich am Sitz der verfügenden Behörde oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde zu erfolgen (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Ein- sichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist (Art. 26 Abs. 1bis VwVG). Ein Anspruch auf elektronische Zustellung be- steht allerdings nicht. Soweit es jedoch der Praxis entspricht, die Akten (elektronisch) zuzustellen, besteht Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung. Letzteres gilt allerdings nur insoweit, als die jeweiligen Umstände vergleich- bar sind. Wenn die Akten ausserordentlich umfangreich sind, ist die Einsicht- nahme am Sitz der Behörde sachgerecht und das Recht auf Akteneinsicht

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dadurch gewährt (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014, E. 4.1; WALDMANN/OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü- rich/Basel/Genf 2009, N 84 zu Art. 26).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berech- tigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterla- gen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn den Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.228/2006, mit weiteren Hinweisen). In concreto muss die ausführende Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. b IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schluss- verfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe gel- tend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.1).

Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formel- ler Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in de- nen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.).

E. 3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Eintretensverfügung vom 21. Okto- ber 2015 (vgl. supra lit. B.) dem Beschwerdeführer bzw. seiner Ehefrau an- lässlich der Hausdurchsuchung vom 17. November 2015 zur Kenntnis ge- bracht worden ist (act. 13.6). Zudem liess die Beschwerdegegnerin der F. GmbH mit Schreiben vom 25. Januar 2016 das Durchsuchungsprotokoll vom

17. November 2015 sowie die Eintretens- und Zwischenverfügung vom

15. November 2015 (betreffend Sperre des Kontos bei der Bank G.) kommen und räumte ihr eine 30-tägige Frist ein, um zu den am 17. November 2015 beschlagnahmten Daten und Dokumenten Stellung zu nehmen (act. 13.11). Die F. GmbH erbat mit Schreiben vom 22. Februar 2016 durch ihren Rechts- anwalt Wolfgang Ferner um Akteneinsicht (act. 13.13). Die Beschwerdegeg- nerin forderte den Rechtsanwalt mit Schreiben vom 1. März 2016 auf, eine

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Vollmacht einzureichen und sich telefonisch mit ihr in Verbindung zu setzen, um einen Termin für die Akteneinsicht in Bern zu vereinbaren (act. 13.14). Mit Schreiben vom 8. März 2016 liess Rechtsanwalt Ferner der Beschwer- degegnerin die Vollmacht des Beschwerdeführers zukommen und erbat um Zustellung der Aktenkopien, eventuell auch in elektronischer Form (act. 13.16). Die Beschwerdegegnerin wies Rechtsanwalt Ferner mit Schrei- ben vom 27. September 2016 daraufhin, dass dieser bislang keinen Termin für die Akteneinsicht vereinbart habe und forderte ihn abermals dazu auf, zu den beschlagnahmten Dokumenten Stellung zu nehmen und der Beschwer- degegnerin mitzuteilen, ob er mit der vereinfachten Ausführung des Rechts- hilfeersuchens einverstanden sei (act. 13.18). Rechtsanwalt Ferner teilte mit Schreiben vom 2. November 2016 mit, dass der Beschwerdeführer mit der vereinfachten Ausführung nicht einverstanden sei. Eine Kontaktaufnahme durch Rechtsanwalt Ferner mit der Beschwerdegegnerin zwecks Terminver- einbarung zur Akteneinsicht ist – soweit ersichtlich – nicht erfolgt.

E. 3.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht auszumachen: Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerde- führer – wie bereits ausgeführt – die Eintretensverfügung vom 21. Okto- ber 2015, die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 15. November 2015 und das Durchsuchungsprotokoll vom 17. November 2015 zugestellt und ihm insbesondere die Möglichkeit gewährt, an ihrem Sitz die Akten einzuse- hen. Damit wurde dem Beschwerdeführer auch die Gelegenheit eingeräumt, an der Aktenausscheidung teilzunehmen. Dass der Beschwerdeführer diese Gelegenheit nicht wahrnahm, ist nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten. Der Beschwerdeführer führt jedenfalls nicht aus, inwiefern er durch eine Ak- teneinsichtsnahme am Sitz der Beschwerdegegnerin einer rechtsungleichen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre. Derartiges ist auch nicht anzuneh- men. Vielmehr ist in Anbetracht der doch umfangreichen Akten- und Daten- menge (über 1600 Seiten, vgl. act. 1.2) die Einsichtnahme am Sitz der Be- schwerdegegnerin als sachgerecht zu qualifizieren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher – wie bereits erwähnt – nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, es fehle an der doppelten Strafbarkeit, da in der Schweiz keine Anti-Dumping-Zölle erhoben würden (act. 1 und 7).

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E. 4.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

E. 4.2.2 Beim Tatbestand des Abgabebetrugs stellt die Rechtsprechung an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll verhindern, dass sich die ersu- chende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Verdachtsmo- mente lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewährt (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78).

Betrifft ein Ersuchen aus Deutschland jedoch Straftaten aus dem Bereich der indirekten Fiskalität, genügt für die Rechtshilfe bereits eine Steuerhinterzie- hung, und es gelten die beim Abgabebetrug von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten erhöhten Anforderungen an die Darlegung der Verdachtsmomente nicht. Dies, weil sich die Schweiz gestützt auf Art. 51 lit. a SDÜ zur Leistung von Rechtshilfe auch bei einfachen Hinterziehungen von indirekten Steuern (Verbrauchssteuer, Mehrwertsteuer und Zoll;

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vgl. Art. 50 Abs. 1 SDÜ) bereit erklärt hat und in diesem Bereich der Aus- schlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG auf Grund des Vorranges des Staatsvertragsrechts nicht gilt. Gleiches ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 lit. a BBA (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom

E. 4.3 Die ersuchende Behörde geht im Rahmen ihres Ersuchens davon aus, dass der Beschwerdeführer mit den anderen Beschuldigten spätestens seit Mai 2007 Fahrräder aus China unter bewusster Verschleierung des Her- kunftsstaates nach Deutschland für die Unternehmen „D.“ und „E.“ einführt. Dabei sollen die Beschuldigten in den bei der Einfuhr anzugebenden Zoll- und Steueranmeldungen bewusst wahrheitswidrig und unter Verwendung von unrichtigen oder gefälschten Einfuhrunterlagen erklärt haben, dass die eingeführten Waren aus Drittländern stammen würden, für die ein Antidum- pingzoll nicht vorgesehen sei. Die Beschuldigten hätten dabei Kontakt zu ei- nem in Taiwan ansässigen Unternehmen gehabt, das Dritten gegenüber da- mit werbe, durch entsprechende Massnahmen zu ermöglichen, dass für Fahrräder oder Fahrradteile, die aus China stammen würden, kein Antidum- pingzoll erhoben würde. Dazu würden Fahrräder oder Fahrradteile zunächst von China nach Taiwan verschifft und dort umgeladen, um die tatsächliche Herkunft zu verschleiern. Entsprechend würden die Einfuhrdokumente ma- nipuliert. Namentlich würden unrichtige Herkunftszertifikate erstellt, die Tai- wan als Ursprungsland der Waren ausweisen würden. Dies habe im vorlie- genden Fall zur Folge gehabt, dass der geschuldete Zoll und die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer nicht richtig festgesetzt worden seien. Im Einzelnen sei es in der Zeit zwischen Mai 2007 und Mai 2015 zu mindestens 215 Einfuhren gekommen, bei denen falsche Erklärungen im Zusammenhang mit der Ein- fuhr von Fahrrädern und Fahrradteilen aus China abgegeben und hierdurch Antidumpingzölle in der Höhe von EUR 2.78 Mio. und Einfuhrumsatzsteuer von mindestens EUR 0.55 Mio. verkürzt worden seien (act. 13.1).

E. 4.4 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet gebracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz oder dem Zolltarifgesetz vom

E. 4.5 Die unter E. 4.3 wiedergegebenen Sachverhaltsangaben sind genügend dargestellt, um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu können. Das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten liesse sich ohne Weiteres unter den qualifizierten Tatbestand der Zollhinter- ziehung (durch unrichtige Zollanmeldung) im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 124 lit. b ZG subsumieren. Ob der untersuchte Sachverhalt nach schweizerischem Recht auch noch unter weitere Straftatbestände subsu- miert werden könnte, kann demzufolge offen bleiben.

Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich durch seinen in Deutschland an- sässigen Rechtsanwalt in seiner Replik sinngemäss eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend macht (act. 16), ist darauf nicht weiter einzugehen. Dies, weil lediglich per Fax eingereichte Eingaben infolge feh- lender Originalunterschrift ungültig und damit unbeachtlich sind. Die feh- lende Unterschrift bildet keinen Fall von Art. 52 Abs. 2 VwVG (Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2015.4 vom 24. Feb- ruar 2015; RR.2013.10 vom 7. Mai 2013, E. 2.5). Es ist von einem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu erwarten, dass er bzw. sein für ihn han- delnder Rechtsvertreter sich mit den einschlägigen Schweizer Prozessnor- men auseinandersetzt, selbst wenn Letzterer im Ausland ansässig ist.

6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit in allen Punkten als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege ist infolge Rückzugs des Gesuchs als erledigt abzu- schreiben.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist

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auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR; SR 173.713.162), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

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E. 6 Mai 2014, E. 4.2.2; RR.2011.143 vom 30. Januar 2012, E. 3.2.2 in fine).

E. 9 Oktober 1986 (ZG; SR 63.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zur Zollver- anlagung zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Wer die Zoll- abgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmel- dung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hin- terzieht, wird wegen Zollhinterziehung mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabebetrags bestraft (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZG). Bei er- schwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht und zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem

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Jahr erkannt werden (Art. 118 Abs. 3 ZG). Als erschwerende Umstände gel- ten u.a. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwider- handlungen (Art. 124 lit. b ZG). Mit Blick auf die Rechtshilfevoraussetzungen von Art. 50 bzw. 51 lit. a SDÜ stellt die gewerbsmässige Zollhinterziehung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und Abs. 3 ZG eine rechtshilfefähige Tat dar.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Rückzugs des Gesuchs als erledigt abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 4. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Wolfgang Ferner, Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Ober- zolldirektion, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2017.85 + RP.2017.34

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Mannheim und das Zollfahndungsamt Hannover füh- ren gegen A., B. und C. ein Ermittlungsverfahren. Diese Personen werden verdächtigt, als Verantwortliche der in Freiburg im Breisgau und Frankfurt ansässigen Firma „D.“ und „E.“ Antidumping-Zoll und Einfuhrumsatzsteuer im Umfang EUR 2.78 Mio. und EUR 0.55 Mio. verkürzt zu haben.

In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit einem Rechtshilfeersuchen vom 8. Juni 2015 die Schweizer Behörden um Hausdurchsuchung am Sitz der F. GmbH und in den von A. bewohnten Räumlichkeiten, jeweils an der Z.-Strasse in Y., unter Anwesenheit eines Vertreters der ersuchenden Behörde (act. 13.1).

B. Am 29. Juni 2015 delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) den Vollzug des Rechtshilfeersuchens an die Oberzolldirektion der Eidge- nössischen Zollverwaltung (act. 13.2). Die Oberzolldirektion trat mit Verfü- gung vom 18. August bzw. 21. Oktober 2015 auf das Rechtshilfeersuchen ein, ordnete die beantragte Hausdurchsuchung an und bewilligte die Anwe- senheit von Ermittlern der Staatsanwaltschaft Mannheim (act. 13.6). Am 9.,13. November und 4. Dezember 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft Mannheim weitere, ergänzende Ersuchen bezüglich der Sicherung von auf A. und die F. GmbH lautenden Vermögenswerten (act. 13.3-5).

Mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 16. November 2015 wurden auf die F. GmbH und auf A. lautende Konten bei der Bank G. AG und der Bank H. AG gesperrt (act. 13.7-8).

C. Am 17. November 2015 fand die Hausdurchsuchung am Sitz der F. GmbH und in den von A. bewohnten Räumlichkeiten in Y. (vgl. supra lit. A.) statt. Anlässlich dieser wurden verschiedene Dokumente und Daten sichergestellt (act. 13.9-10).

D. Mit Schlussverfügung vom 25. Januar 2016 verfügte die Oberzolldirektion die Rückerstattung der bei der Bank H. AG erhobenen Unterlagen und die Aufhebung der bei der Bank H. AG angeordneten Kontensperren (act. 13.12).

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E. Mit Schlussverfügungen vom 8. März 2017 verfügte die Oberzolldirektion die Aufhebung der bei der Bank G. AG angeordneten Kontosperre und die Her- ausgabe der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde (act. 13.20) sowie die Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Da- ten und Dokumente (act. 13.21).

F. Gegen die Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestell- ten Daten und Dokumente liess A. durch seinen in Deutschland ansässigen Rechtsanwalt mit Eingabe vom 10. April 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und beantragte Folgendes: „Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragen wir der Be- schwerde jedenfalls solange stattzugeben, bis die Zollverwaltung umfas- sende Akteneinsicht gewährt hat.“ (act. 1).

G. Mit Schreiben vom 13. April 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen (act. 3). Dem kam der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2017 nach (act. 4).

H. Der Beschwerdeführer wurde ferner mit Schreiben vom 26. April 2017 unter anderem dazu aufgefordert, dem Gericht bis zum 5. Mai 2017 mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 10. April 2017 einzig darauf abziele, Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu erhalten oder ob er die Schlussverfügung vom

8. März 2017 (act. 13.21) anfechten wolle. Falls letzteres zutreffe, sei ein konkretes Begehren zu stellen und die Beschwerde zu begründen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der gleichen Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.-- zu leisten (act. 5).

I. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass sich die Beschwerde zum einen gegen die bislang verweigerte Akteneinsicht richte, zum anderen aber auch gegen den Inhalt der Schlussverfügung vom

8. März 2017, mit der die beschlagnahmten Unterlagen an die ersuchende Behörde übermittelt würden (act. 7). Gleichzeitig liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen (RP.2017.34, act. 1).

J. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht bis zum 15. Mai 2017 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege einzureichen (RP.2017.34, act. 2). Der Beschwerdeführer er-

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klärte mit Schreiben vom 8. Mai 2017, das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege zurückzuziehen (RP.2017.34, act, 3). Der Kos- tenvorschuss von Fr. 4‘000.-- wurde noch gleichentags dem Konto des Ge- richts gutgeschrieben (act. 9).

K. Während das BJ mit Eingabe vom 18. Mai 2017 auf eine Beschwerdeantwort verzichtete (act. 12), beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwer- deantwort vom 19. Mai 2017, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, even- tualiter sei die Beschwerde abzuweisen (act. 13).

L. Das Gericht stellte dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2017 die vorinstanz- lichen Akten zu und gab diesem Gelegenheit, sich bis zum 2. Juni 2017 repli- cando zu äussern (act. 14). Der Beschwerdeführer nahm innert (erstreckter) Frist mit einer Faxeingabe vom 16. Juni 2017 Stellung (act. 16). Diese wurde der Beschwerdegegnerin und dem BJ am 14. August 2017 zur Kenntnis ge- bracht (act. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), dem beide Staaten beigetreten sind, das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Im Verhältnis zu Deutschland sind eben- falls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Okto- ber 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechts-

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widrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Be- trugsbekämpfungsabkommen, BBA; SR 0.351.926.81). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en mati- ère pénale, 4. Aufl., Brüssel/Bern 2014, N. 18-21, 28-40, 77, 109).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.

2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die

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sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedin- gungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und di- rekt betroffen im Sinne dieser Artikel gelten namentlich bei Hausdurchsu- chungen der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.160 vom 27. Februar 2017, E. 2.3.4 sowie RR.2016.277 vom 7. Februar 2017, E. 1.5.2, mit Nichteintreten des Bundes- gerichts nach Art. 84 BGG im Urteil 1C_108/2017 vom 23. Februar 2017).

2.3 Die angefochtene Schlussverfügung vom 8. März 2017 betrifft die Heraus- gabe von Beweismitteln, welche am Wohnort des Beschwerdeführers und zugleich am Sitz der (mittlerweile liquidierten) F. GmbH beschlagnahmt wur- den. Einziger Gesellschafter der F. GmbH war damals der Beschwerdeführer (vgl. entsprechender Handelsregisterauszug des Kantons Basel Stadt: [...]). Die exakten sach- und mietrechtlichen Verhältnisse sind aus den Akten nicht ersichtlich. Ob die Beschwerdelegitimation zu bejahen ist, kann offengelas- sen werden, da die Beschwerde – wie noch zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs. Ihm sei während des ganzen Verfahrens keine Akteneinsicht gewährt worden (act. 1 S. 2; act. 7 S. 1).

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (Art. 80b IRSG sowie durch Ver- weis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 26 und 27 VwVG; Urteil des Bundesge- richts 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden, d.h. entscheidrelevant sind oder sein könnten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008, E. 3.2; TPF 2008 91 E. 3.2; HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 80b IRSG N. 8). Die Aktenein- sicht hat grundsätzlich am Sitz der verfügenden Behörde oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde zu erfolgen (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Ein- sichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist (Art. 26 Abs. 1bis VwVG). Ein Anspruch auf elektronische Zustellung be- steht allerdings nicht. Soweit es jedoch der Praxis entspricht, die Akten (elektronisch) zuzustellen, besteht Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung. Letzteres gilt allerdings nur insoweit, als die jeweiligen Umstände vergleich- bar sind. Wenn die Akten ausserordentlich umfangreich sind, ist die Einsicht- nahme am Sitz der Behörde sachgerecht und das Recht auf Akteneinsicht

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dadurch gewährt (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014, E. 4.1; WALDMANN/OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü- rich/Basel/Genf 2009, N 84 zu Art. 26).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berech- tigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterla- gen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn den Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.228/2006, mit weiteren Hinweisen). In concreto muss die ausführende Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. b IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schluss- verfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe gel- tend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.1).

Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formel- ler Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in de- nen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.).

3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Eintretensverfügung vom 21. Okto- ber 2015 (vgl. supra lit. B.) dem Beschwerdeführer bzw. seiner Ehefrau an- lässlich der Hausdurchsuchung vom 17. November 2015 zur Kenntnis ge- bracht worden ist (act. 13.6). Zudem liess die Beschwerdegegnerin der F. GmbH mit Schreiben vom 25. Januar 2016 das Durchsuchungsprotokoll vom

17. November 2015 sowie die Eintretens- und Zwischenverfügung vom

15. November 2015 (betreffend Sperre des Kontos bei der Bank G.) kommen und räumte ihr eine 30-tägige Frist ein, um zu den am 17. November 2015 beschlagnahmten Daten und Dokumenten Stellung zu nehmen (act. 13.11). Die F. GmbH erbat mit Schreiben vom 22. Februar 2016 durch ihren Rechts- anwalt Wolfgang Ferner um Akteneinsicht (act. 13.13). Die Beschwerdegeg- nerin forderte den Rechtsanwalt mit Schreiben vom 1. März 2016 auf, eine

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Vollmacht einzureichen und sich telefonisch mit ihr in Verbindung zu setzen, um einen Termin für die Akteneinsicht in Bern zu vereinbaren (act. 13.14). Mit Schreiben vom 8. März 2016 liess Rechtsanwalt Ferner der Beschwer- degegnerin die Vollmacht des Beschwerdeführers zukommen und erbat um Zustellung der Aktenkopien, eventuell auch in elektronischer Form (act. 13.16). Die Beschwerdegegnerin wies Rechtsanwalt Ferner mit Schrei- ben vom 27. September 2016 daraufhin, dass dieser bislang keinen Termin für die Akteneinsicht vereinbart habe und forderte ihn abermals dazu auf, zu den beschlagnahmten Dokumenten Stellung zu nehmen und der Beschwer- degegnerin mitzuteilen, ob er mit der vereinfachten Ausführung des Rechts- hilfeersuchens einverstanden sei (act. 13.18). Rechtsanwalt Ferner teilte mit Schreiben vom 2. November 2016 mit, dass der Beschwerdeführer mit der vereinfachten Ausführung nicht einverstanden sei. Eine Kontaktaufnahme durch Rechtsanwalt Ferner mit der Beschwerdegegnerin zwecks Terminver- einbarung zur Akteneinsicht ist – soweit ersichtlich – nicht erfolgt.

3.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht auszumachen: Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerde- führer – wie bereits ausgeführt – die Eintretensverfügung vom 21. Okto- ber 2015, die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 15. November 2015 und das Durchsuchungsprotokoll vom 17. November 2015 zugestellt und ihm insbesondere die Möglichkeit gewährt, an ihrem Sitz die Akten einzuse- hen. Damit wurde dem Beschwerdeführer auch die Gelegenheit eingeräumt, an der Aktenausscheidung teilzunehmen. Dass der Beschwerdeführer diese Gelegenheit nicht wahrnahm, ist nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten. Der Beschwerdeführer führt jedenfalls nicht aus, inwiefern er durch eine Ak- teneinsichtsnahme am Sitz der Beschwerdegegnerin einer rechtsungleichen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre. Derartiges ist auch nicht anzuneh- men. Vielmehr ist in Anbetracht der doch umfangreichen Akten- und Daten- menge (über 1600 Seiten, vgl. act. 1.2) die Einsichtnahme am Sitz der Be- schwerdegegnerin als sachgerecht zu qualifizieren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher – wie bereits erwähnt – nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, es fehle an der doppelten Strafbarkeit, da in der Schweiz keine Anti-Dumping-Zölle erhoben würden (act. 1 und 7).

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4.2

4.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

4.2.2 Beim Tatbestand des Abgabebetrugs stellt die Rechtsprechung an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll verhindern, dass sich die ersu- chende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Verdachtsmo- mente lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewährt (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78).

Betrifft ein Ersuchen aus Deutschland jedoch Straftaten aus dem Bereich der indirekten Fiskalität, genügt für die Rechtshilfe bereits eine Steuerhinterzie- hung, und es gelten die beim Abgabebetrug von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten erhöhten Anforderungen an die Darlegung der Verdachtsmomente nicht. Dies, weil sich die Schweiz gestützt auf Art. 51 lit. a SDÜ zur Leistung von Rechtshilfe auch bei einfachen Hinterziehungen von indirekten Steuern (Verbrauchssteuer, Mehrwertsteuer und Zoll;

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vgl. Art. 50 Abs. 1 SDÜ) bereit erklärt hat und in diesem Bereich der Aus- schlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG auf Grund des Vorranges des Staatsvertragsrechts nicht gilt. Gleiches ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 lit. a BBA (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom

6. Mai 2014, E. 4.2.2; RR.2011.143 vom 30. Januar 2012, E. 3.2.2 in fine).

4.3 Die ersuchende Behörde geht im Rahmen ihres Ersuchens davon aus, dass der Beschwerdeführer mit den anderen Beschuldigten spätestens seit Mai 2007 Fahrräder aus China unter bewusster Verschleierung des Her- kunftsstaates nach Deutschland für die Unternehmen „D.“ und „E.“ einführt. Dabei sollen die Beschuldigten in den bei der Einfuhr anzugebenden Zoll- und Steueranmeldungen bewusst wahrheitswidrig und unter Verwendung von unrichtigen oder gefälschten Einfuhrunterlagen erklärt haben, dass die eingeführten Waren aus Drittländern stammen würden, für die ein Antidum- pingzoll nicht vorgesehen sei. Die Beschuldigten hätten dabei Kontakt zu ei- nem in Taiwan ansässigen Unternehmen gehabt, das Dritten gegenüber da- mit werbe, durch entsprechende Massnahmen zu ermöglichen, dass für Fahrräder oder Fahrradteile, die aus China stammen würden, kein Antidum- pingzoll erhoben würde. Dazu würden Fahrräder oder Fahrradteile zunächst von China nach Taiwan verschifft und dort umgeladen, um die tatsächliche Herkunft zu verschleiern. Entsprechend würden die Einfuhrdokumente ma- nipuliert. Namentlich würden unrichtige Herkunftszertifikate erstellt, die Tai- wan als Ursprungsland der Waren ausweisen würden. Dies habe im vorlie- genden Fall zur Folge gehabt, dass der geschuldete Zoll und die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer nicht richtig festgesetzt worden seien. Im Einzelnen sei es in der Zeit zwischen Mai 2007 und Mai 2015 zu mindestens 215 Einfuhren gekommen, bei denen falsche Erklärungen im Zusammenhang mit der Ein- fuhr von Fahrrädern und Fahrradteilen aus China abgegeben und hierdurch Antidumpingzölle in der Höhe von EUR 2.78 Mio. und Einfuhrumsatzsteuer von mindestens EUR 0.55 Mio. verkürzt worden seien (act. 13.1).

4.4 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet gebracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz oder dem Zolltarifgesetz vom

9. Oktober 1986 (ZG; SR 63.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zur Zollver- anlagung zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Wer die Zoll- abgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmel- dung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hin- terzieht, wird wegen Zollhinterziehung mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabebetrags bestraft (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZG). Bei er- schwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht und zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem

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Jahr erkannt werden (Art. 118 Abs. 3 ZG). Als erschwerende Umstände gel- ten u.a. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwider- handlungen (Art. 124 lit. b ZG). Mit Blick auf die Rechtshilfevoraussetzungen von Art. 50 bzw. 51 lit. a SDÜ stellt die gewerbsmässige Zollhinterziehung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und Abs. 3 ZG eine rechtshilfefähige Tat dar.

4.5 Die unter E. 4.3 wiedergegebenen Sachverhaltsangaben sind genügend dargestellt, um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu können. Das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten liesse sich ohne Weiteres unter den qualifizierten Tatbestand der Zollhinter- ziehung (durch unrichtige Zollanmeldung) im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 124 lit. b ZG subsumieren. Ob der untersuchte Sachverhalt nach schweizerischem Recht auch noch unter weitere Straftatbestände subsu- miert werden könnte, kann demzufolge offen bleiben.

Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich durch seinen in Deutschland an- sässigen Rechtsanwalt in seiner Replik sinngemäss eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend macht (act. 16), ist darauf nicht weiter einzugehen. Dies, weil lediglich per Fax eingereichte Eingaben infolge feh- lender Originalunterschrift ungültig und damit unbeachtlich sind. Die feh- lende Unterschrift bildet keinen Fall von Art. 52 Abs. 2 VwVG (Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2015.4 vom 24. Feb- ruar 2015; RR.2013.10 vom 7. Mai 2013, E. 2.5). Es ist von einem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu erwarten, dass er bzw. sein für ihn han- delnder Rechtsvertreter sich mit den einschlägigen Schweizer Prozessnor- men auseinandersetzt, selbst wenn Letzterer im Ausland ansässig ist.

6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit in allen Punkten als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege ist infolge Rückzugs des Gesuchs als erledigt abzu- schreiben.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist

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auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR; SR 173.713.162), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Rückzugs des Gesuchs als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 5. Oktober 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Wolfgang Ferner - Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).