Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ungarn. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Nachtragsersuchen (Art. 39 IRSG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 Januar 2015, am 11. März 2015, am 18. April 2015, am 18. August 2015 und am 1. September 2015, zugrundeliegenden Straftaten, davon ausgenommen die Sachverhalte gemäss Ziff. 1 und Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichts Szekszard vom 4. Dezember 2013 verfügte (act. 2);
- das Bundesstrafgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid RR.2015.287 vom 25. November 2015 abwies;
- das Bundesgericht mit Urteil 1C_628/2015 vom 16. Dezember 2015 auf die ge- gen den Entscheid des Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde nicht eintrat;
- A. am 30. Dezember 2015 an Ungarn ausgeliefert wurde (act. 2);
- das ungarische Justizministerium mit Schreiben vom 12. April 2016 um nach- trägliche Auslieferung des Verfolgten für die ihm im Haftbefehl des Gerichtsho- fes von Szekszard vom 2. März 2016 zur Last gelegten Straftaten ersuchte (act. 2);
- das BJ die Auslieferung von A. am 19. Januar 2017 auch für diese Straftaten bewilligte (act. 2);
- A. mit Schreiben vom 15. Februar 2017 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gelangt und dabei ohne Begründung und Begehren bekundet, dass er persönlich Beschwerde gegen den Entscheid des BJ vom 19. Ja- nuar 2017 einreiche (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2017 durch die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Eingabe vom 15. Februar 2017 den gesetzlichen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG nicht genüge, ihm bis zum
8. März 2017 eine Nachfrist gesetzt wurde, seine Beschwerde zu verbessern und er darauf hingewiesen wurde, dass nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten werde; er ausserdem aufgefordert wurde, bis zum selben Datum ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten wei- tere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt werde (act. 4);
- 3 -
- eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ers- ten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Zustellver- such am 27. Februar 2017 an die Adresse des Beschwerdeführers erfolglos ge- blieben ist, weil der Empfänger abwesend war (act. 6);
- in Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen das Schreiben vom 21. Feb- ruar 2017 dem Beschwerdeführer demnach vor Ablauf der Frist vom 8. März 2017 als zugestellt gilt;
- innert Frist keine Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 15. Februar 2017 ein- gereicht wurde, es damit an einer Begründung und einem Begehren in der Be- schwerde trotz Nachfrist vollumfänglich fehlt, sie mithin die Minimalanforderun- gen in formeller Hinsicht nicht erfüllt und folglich darauf androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 52 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG; SEETHALER/ BOCHSLER, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 VwVG N. 91, 122 ff.);
- das BJ das ungarische Justizministerium mit Schreiben vom 20. April 2016 auf- forderte, den Verfolgten im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe befragen zu las- sen;
- der Verfolgte anlässlich der Befragung vom 8. November 2016 zu Protokoll gab, dass er nicht auf die Anwendung des Spezialitätsprinzips verzichte, aber keine konkrete Gründe vorbrachte, welche gegen die nachträgliche Auslieferung spre- chen würden, und auch keine ersichtlich sind, sodass seine Beschwerde auch materiell ohne Weiteres abzuweisen gewesen wäre;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG); es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);
- eine Partei, welche im Ausland ansässig ist, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;
- 4 -
- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 21. Februar 2017 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid androhungsgemäss nicht formell zu eröffnen ist wird und die Zustel- lung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta zu erfolgen hat.
- 5 -
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 16. März 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ungarn
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Nachtragsersuchen (Art. 39 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.34
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 5. Oktober 2015 die Ausliefe- rung des ungarischen Staatsangehörigen A. an Ungarn für die dem Ausliefe- rungsersuchen des Justizministeriums vom 10. November 2014, ergänzt am
19. Januar 2015, am 11. März 2015, am 18. April 2015, am 18. August 2015 und am 1. September 2015, zugrundeliegenden Straftaten, davon ausgenommen die Sachverhalte gemäss Ziff. 1 und Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichts Szekszard vom 4. Dezember 2013 verfügte (act. 2);
- das Bundesstrafgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid RR.2015.287 vom 25. November 2015 abwies;
- das Bundesgericht mit Urteil 1C_628/2015 vom 16. Dezember 2015 auf die ge- gen den Entscheid des Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde nicht eintrat;
- A. am 30. Dezember 2015 an Ungarn ausgeliefert wurde (act. 2);
- das ungarische Justizministerium mit Schreiben vom 12. April 2016 um nach- trägliche Auslieferung des Verfolgten für die ihm im Haftbefehl des Gerichtsho- fes von Szekszard vom 2. März 2016 zur Last gelegten Straftaten ersuchte (act. 2);
- das BJ die Auslieferung von A. am 19. Januar 2017 auch für diese Straftaten bewilligte (act. 2);
- A. mit Schreiben vom 15. Februar 2017 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gelangt und dabei ohne Begründung und Begehren bekundet, dass er persönlich Beschwerde gegen den Entscheid des BJ vom 19. Ja- nuar 2017 einreiche (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2017 durch die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Eingabe vom 15. Februar 2017 den gesetzlichen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG nicht genüge, ihm bis zum
8. März 2017 eine Nachfrist gesetzt wurde, seine Beschwerde zu verbessern und er darauf hingewiesen wurde, dass nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten werde; er ausserdem aufgefordert wurde, bis zum selben Datum ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten wei- tere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt werde (act. 4);
- 3 -
- eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ers- ten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Zustellver- such am 27. Februar 2017 an die Adresse des Beschwerdeführers erfolglos ge- blieben ist, weil der Empfänger abwesend war (act. 6);
- in Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen das Schreiben vom 21. Feb- ruar 2017 dem Beschwerdeführer demnach vor Ablauf der Frist vom 8. März 2017 als zugestellt gilt;
- innert Frist keine Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 15. Februar 2017 ein- gereicht wurde, es damit an einer Begründung und einem Begehren in der Be- schwerde trotz Nachfrist vollumfänglich fehlt, sie mithin die Minimalanforderun- gen in formeller Hinsicht nicht erfüllt und folglich darauf androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 52 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG; SEETHALER/ BOCHSLER, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 VwVG N. 91, 122 ff.);
- das BJ das ungarische Justizministerium mit Schreiben vom 20. April 2016 auf- forderte, den Verfolgten im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe befragen zu las- sen;
- der Verfolgte anlässlich der Befragung vom 8. November 2016 zu Protokoll gab, dass er nicht auf die Anwendung des Spezialitätsprinzips verzichte, aber keine konkrete Gründe vorbrachte, welche gegen die nachträgliche Auslieferung spre- chen würden, und auch keine ersichtlich sind, sodass seine Beschwerde auch materiell ohne Weiteres abzuweisen gewesen wäre;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG); es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);
- eine Partei, welche im Ausland ansässig ist, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;
- 4 -
- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 21. Februar 2017 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid androhungsgemäss nicht formell zu eröffnen ist wird und die Zustel- lung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta zu erfolgen hat.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 16. März 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., ad acta - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).