Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die griechischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen B. und C. sowie weitere Personen ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung von Amtsträgern und Geldwäscherei.
Im Zusammenhang mit der Beschaffung von Flugabwehrraketensystemen, Kampffahrzeugen, Radarsystemen und der damit verbundenen technischen Unterstützung soll C. als zuständiger stellvertretender Generaldirektor der Ausrüstung für die griechische Luftwaffe während der Amtsperiode des ehe- maligen griechischen Verteidigungsministers B. vom Mittelsmann D. mindes- tens ab 1999 Bestechungsgelder in der Höhe von insgesamt USD 1‘700‘000.-- entgegen genommen haben.
B. Mit (ergänzendem) Rechtshilfeersuchen vom 18. Juni 2014 gelangten die griechischen Behörden an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Übermittlung von Bankunterlagen zahlreicher verfahrensrelevanter Konten, insbesondere im Zusammenhang mit Überweisungen auf ein Konto Nr. 1 bei der Bank E. (Verfahrensakten BA, nicht paginiert).
C. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und forderte die Bank E. mit Editionsverfügung vom
6. Mai 2016 auf, sämtliche Bankunterlagen zur Geschäftsbeziehung Konto Nr. 2 und/oder sämtlichen weiteren Konten, an welchen der oder die Inhaber des genannten Kontos, Kontoinhaber, bevollmächtigt oder wirtschaftlich be- rechtigt sind, herauszugeben (Verfahrensakten BA, nicht paginiert). Dem sei die Bank E. am 3. Juni 2016 nachgekommen. Es habe sich dabei herausge- stellt, dass es sich bei der Geschäftsbeziehung Konto Nr. 2 um die Num- mernbeziehung Nr. 3 handle, deren Inhaber A. sei. Die Bank E. habe sodann der Bundesanwaltschaft auch die Bankunterlagen mit den Nummernbezie- hungen Nr. 4 und Nr. 5 zukommen lassen, deren Inhaber ebenfalls A. sei (act. 1.2 Ziff. I 4.).
D. Mit Schreiben vom 8. September 2017 sei dem Rechtsanwalt von A. von der Bundesanwaltschaft Akteneinsicht gewährt worden. Gleichzeitig habe die Bundesanwaltschaft den Rechtsanwalt von A. um Zustimmung zur verein- fachten Übermittlung nach Art. 80c IRSG ersucht. Dieser habe auf eine dies- bezüglich Stellungnahme verzichtet (act. 1.2 Ziff. I 5.).
- 3 -
E. Mit Schlussverfügung vom 18. Oktober 2017 forderte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf A. lautenden, sich bei der Bank E. befindenden Konten mit den Stamm-Nummern 5, 4 und 3 an (act. 1.2).
F. Dagegen erhebt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 17. November 2017 Beschwerde und beantragt die vollum- fängliche Aufhebung der Schlussverfügung vom 18. Oktober 2017 und die Verweigerung der Rechtshilfe an die griechischen Behörden; eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Vornahme einer Triage zurückzuweisen (act. 1, S. 2).
G. Sowohl das Bundesamt für Justiz wie auch die Bundeanwaltschaft beantra- gen in ihren Beschwerdeantworten vom 11. und 15. Dezember 2017 je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 8). A. liess sich innert Frist nicht weiter vernehmen (act. 9 und 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld- wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
- 4 -
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).
E. 2.2 Als Inhaber des von der Rechtshilfe betroffenen Kontos ist der Beschwerde- führer zur Beschwerde legitimiert. Auf die auch fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist damit einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für
- 5 -
ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips. Seiner Ansicht nach sind die herauszugebenden Bankunterlagen – mit Ausnahme des Bankbelegs vom 30. Juni 1999 und des Aktenstücks B.07.105-009-01-E0011 aus der Bankbeziehung Nr. 3 (vgl. act. 1.3 und 1.4)
– nicht erforderlich, da diese keinen Sachzusammenhang mit dem fallrele- vanten Rechtshilfeersuchen aufweisen würden (act. 1, S. 7 ff.).
E. 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017, E. 6.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der er- suchte Staat hat die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Be- hörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersu- chenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle- gen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren grundsätzlich nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf
- 6 -
diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshil- feersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Gan- zen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staa- tes grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesell- schaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 4.3 Gemäss Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom 18. Juni 2016 besteht
– wie eingangs erwähnt – der Verdacht, dass im Zusammenhang mit der Beschaffung von Flugabwehrraktensystemen, Kampffahrzeugen, Radarsys- temen und damit zusammenhängender technischer Unterstützung für die griechische Luftwaffe von der russischen staatlichen Gesellschaft „F.“ an den stellvertretenden Generaldirektor der Ausrüstung, C., und allenfalls weitere Personen über den Mittelsmann D. mindestens ab dem Jahr 1999 Beste- chungsgelder ausbezahlt worden seien. Die Bestechungsgelder im Umfang USD 1‘700‘000.-- seien alsdann an unbekannte griechische Beamte weiter- geleitet worden. Der der Beschaffung zugrunde Vertrag sei am 15. April 1998 zwischen dem griechischen Verteidigungsministerium und der obgenannten russischen staatlichen Gesellschaft abgeschlossen worden. Die griechi- schen Behörden konnten im Laufe der Untersuchungen feststellen, dass über verschiedene Schweizer Bankkonten diverse Einzahlungen unter an- derem zugunsten C. und D. getätigt worden waren. Insbesondere konnten für den Zeitraum von Juli 1998 bis Juli 2000 diverse Einzahlungen auf das Konto Nr. 1 bei der Bank E. ermittelt werden, so unter anderem eine Über- weisung von USD 15‘000.-- am 16. Februar 1999 auf besagtes Konto.
E. 4.4 Die griechischen Behörden verfügen über Hinweise darüber, dass auf das Konto Nr. 1 der Bank E., das auf C. lautete, möglicherweise Bestechungs- gelder geflossen sind. Hinsichtlich der im Rechtshilfeersuchen konkret ge- nannten Überweisung von USD 15‘000.-- vom 16. Februar 1999 auf das ge- nannte Konto von C. bei der Bank E. konnte festgestellt werden, dass diese von einem auf den Beschwerdeführer lautenden Konto Nr. 2 (bzw. als Num- mernkonto Nr. 3 geführt) bei der Bank E. stammte. Ein diesbezüglicher sach- licher Zusammenhang mit den von den griechischen Behörden zu untersu- chenden Straftaten wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt (act. 1, S. 6 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ein sachli- cher Konnex jedoch auch mit Bezug auf alle anderen herauszugebenden Bankunterlagen zu bejahen. Diese betreffen allesamt Konten des Beschwer- deführers bei der Bank E. und bestehen aus Kontoeröffnungsunterlagen und Kontoauszügen für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. November 2002
- 7 -
(EUR-Konto-Nr. 5) bzw. vom 30. Juli 1997 bis 17. März 2008 (USD-Konto- Nr. 3) bzw. vom 31. Dezember 1997 bis 17. März 2008 (CH-Konto-Nr. 3) bzw. 1. August 1997 bis 17. März 1999 (DEM-Konto-Nr. 3) bzw. 9. Juli 1997 bis 17. März 1999 (FRF-Konto-Nr. 3) bzw. vom 17. März 1999 bis 6. Dezem- ber 2011 (EUR-Konto-Nr. 3) bzw. vom 16. Dezember 1999 bis 14. März 2008 (GBP-Konto-Nr. 3) bzw. vom 25. Februar 1998 bis 31. März 2010 (DEM-Konto-Nr. 3) und sind grundsätzlich zur Abklärung der Geldflüsse so- wie zur Ermittlung der an den fraglichen Vermögenswerten wirtschaftlich Be- rechtigten dienlich. Aus diesem Grund ist die ersuchende Behörde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Grundsatz über alle Transaktio- nen zu informieren, die über die betreffenden Konten getätigt worden sind. Dies gilt umso mehr, als das Rechtshilfeersuchen darauf abzielt, die Ver- schiebung der mutmasslich inkriminierten Geldflüsse zu klären. Zwar sind, so die Beschwerdegegnerin, wegen der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist hin- sichtlich des Kontos Nr. 4 keine Transaktionsbelege mehr erhältlich und auch mit Bezug auf das Konto Nr. 5 ist lediglich noch der Transaktionsbeleg einer Überweisung vom 8. April 2002 von EUR 80‘000.-- auf das Konto Nr. 4 vorhanden (Verfahrensakten BA, pag. 006-01-E-0012). Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Informationen für die ersuchende Be- hörde von Relevanz sind. Zudem ist aus den Bankunterlagen ersichtlich, dass die Saldos der Konten Nr. 4 und 5 auf das Konto Nr. 3 überwiesen wor- den waren (Verfahrensakten BA, pag. 006-01-E-0013, 007-01-E-0001). Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, sind nur diejenigen Beweismittel nicht an die ersuchende Behörde zu übermitteln, die für die ausländische Strafuntersuchung offensichtlich nicht relevant sind (vgl. supra E. 4.2). Dies ist aber nach dem Gesagten vorliegend gerade nicht der Fall. Vielmehr ist die potentielle Erheblichkeit sämtlicher in der Schlussverfügung vom 18. Ok- tober 2017 aufgeführten Bankunterlagen ohne Weiteres zu bejahen. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszumachen.
Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und daher abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in derselben Höhe.
- 8 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 23. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Ilias S. Bissias, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.308
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die griechischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen B. und C. sowie weitere Personen ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung von Amtsträgern und Geldwäscherei.
Im Zusammenhang mit der Beschaffung von Flugabwehrraketensystemen, Kampffahrzeugen, Radarsystemen und der damit verbundenen technischen Unterstützung soll C. als zuständiger stellvertretender Generaldirektor der Ausrüstung für die griechische Luftwaffe während der Amtsperiode des ehe- maligen griechischen Verteidigungsministers B. vom Mittelsmann D. mindes- tens ab 1999 Bestechungsgelder in der Höhe von insgesamt USD 1‘700‘000.-- entgegen genommen haben.
B. Mit (ergänzendem) Rechtshilfeersuchen vom 18. Juni 2014 gelangten die griechischen Behörden an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Übermittlung von Bankunterlagen zahlreicher verfahrensrelevanter Konten, insbesondere im Zusammenhang mit Überweisungen auf ein Konto Nr. 1 bei der Bank E. (Verfahrensakten BA, nicht paginiert).
C. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und forderte die Bank E. mit Editionsverfügung vom
6. Mai 2016 auf, sämtliche Bankunterlagen zur Geschäftsbeziehung Konto Nr. 2 und/oder sämtlichen weiteren Konten, an welchen der oder die Inhaber des genannten Kontos, Kontoinhaber, bevollmächtigt oder wirtschaftlich be- rechtigt sind, herauszugeben (Verfahrensakten BA, nicht paginiert). Dem sei die Bank E. am 3. Juni 2016 nachgekommen. Es habe sich dabei herausge- stellt, dass es sich bei der Geschäftsbeziehung Konto Nr. 2 um die Num- mernbeziehung Nr. 3 handle, deren Inhaber A. sei. Die Bank E. habe sodann der Bundesanwaltschaft auch die Bankunterlagen mit den Nummernbezie- hungen Nr. 4 und Nr. 5 zukommen lassen, deren Inhaber ebenfalls A. sei (act. 1.2 Ziff. I 4.).
D. Mit Schreiben vom 8. September 2017 sei dem Rechtsanwalt von A. von der Bundesanwaltschaft Akteneinsicht gewährt worden. Gleichzeitig habe die Bundesanwaltschaft den Rechtsanwalt von A. um Zustimmung zur verein- fachten Übermittlung nach Art. 80c IRSG ersucht. Dieser habe auf eine dies- bezüglich Stellungnahme verzichtet (act. 1.2 Ziff. I 5.).
- 3 -
E. Mit Schlussverfügung vom 18. Oktober 2017 forderte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf A. lautenden, sich bei der Bank E. befindenden Konten mit den Stamm-Nummern 5, 4 und 3 an (act. 1.2).
F. Dagegen erhebt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 17. November 2017 Beschwerde und beantragt die vollum- fängliche Aufhebung der Schlussverfügung vom 18. Oktober 2017 und die Verweigerung der Rechtshilfe an die griechischen Behörden; eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Vornahme einer Triage zurückzuweisen (act. 1, S. 2).
G. Sowohl das Bundesamt für Justiz wie auch die Bundeanwaltschaft beantra- gen in ihren Beschwerdeantworten vom 11. und 15. Dezember 2017 je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 8). A. liess sich innert Frist nicht weiter vernehmen (act. 9 und 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld- wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
- 4 -
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).
2.2 Als Inhaber des von der Rechtshilfe betroffenen Kontos ist der Beschwerde- führer zur Beschwerde legitimiert. Auf die auch fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist damit einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für
- 5 -
ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips. Seiner Ansicht nach sind die herauszugebenden Bankunterlagen – mit Ausnahme des Bankbelegs vom 30. Juni 1999 und des Aktenstücks B.07.105-009-01-E0011 aus der Bankbeziehung Nr. 3 (vgl. act. 1.3 und 1.4)
– nicht erforderlich, da diese keinen Sachzusammenhang mit dem fallrele- vanten Rechtshilfeersuchen aufweisen würden (act. 1, S. 7 ff.).
4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017, E. 6.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der er- suchte Staat hat die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Be- hörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersu- chenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle- gen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren grundsätzlich nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf
- 6 -
diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshil- feersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Gan- zen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staa- tes grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesell- schaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
4.3 Gemäss Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom 18. Juni 2016 besteht
– wie eingangs erwähnt – der Verdacht, dass im Zusammenhang mit der Beschaffung von Flugabwehrraktensystemen, Kampffahrzeugen, Radarsys- temen und damit zusammenhängender technischer Unterstützung für die griechische Luftwaffe von der russischen staatlichen Gesellschaft „F.“ an den stellvertretenden Generaldirektor der Ausrüstung, C., und allenfalls weitere Personen über den Mittelsmann D. mindestens ab dem Jahr 1999 Beste- chungsgelder ausbezahlt worden seien. Die Bestechungsgelder im Umfang USD 1‘700‘000.-- seien alsdann an unbekannte griechische Beamte weiter- geleitet worden. Der der Beschaffung zugrunde Vertrag sei am 15. April 1998 zwischen dem griechischen Verteidigungsministerium und der obgenannten russischen staatlichen Gesellschaft abgeschlossen worden. Die griechi- schen Behörden konnten im Laufe der Untersuchungen feststellen, dass über verschiedene Schweizer Bankkonten diverse Einzahlungen unter an- derem zugunsten C. und D. getätigt worden waren. Insbesondere konnten für den Zeitraum von Juli 1998 bis Juli 2000 diverse Einzahlungen auf das Konto Nr. 1 bei der Bank E. ermittelt werden, so unter anderem eine Über- weisung von USD 15‘000.-- am 16. Februar 1999 auf besagtes Konto.
4.4 Die griechischen Behörden verfügen über Hinweise darüber, dass auf das Konto Nr. 1 der Bank E., das auf C. lautete, möglicherweise Bestechungs- gelder geflossen sind. Hinsichtlich der im Rechtshilfeersuchen konkret ge- nannten Überweisung von USD 15‘000.-- vom 16. Februar 1999 auf das ge- nannte Konto von C. bei der Bank E. konnte festgestellt werden, dass diese von einem auf den Beschwerdeführer lautenden Konto Nr. 2 (bzw. als Num- mernkonto Nr. 3 geführt) bei der Bank E. stammte. Ein diesbezüglicher sach- licher Zusammenhang mit den von den griechischen Behörden zu untersu- chenden Straftaten wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt (act. 1, S. 6 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ein sachli- cher Konnex jedoch auch mit Bezug auf alle anderen herauszugebenden Bankunterlagen zu bejahen. Diese betreffen allesamt Konten des Beschwer- deführers bei der Bank E. und bestehen aus Kontoeröffnungsunterlagen und Kontoauszügen für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. November 2002
- 7 -
(EUR-Konto-Nr. 5) bzw. vom 30. Juli 1997 bis 17. März 2008 (USD-Konto- Nr. 3) bzw. vom 31. Dezember 1997 bis 17. März 2008 (CH-Konto-Nr. 3) bzw. 1. August 1997 bis 17. März 1999 (DEM-Konto-Nr. 3) bzw. 9. Juli 1997 bis 17. März 1999 (FRF-Konto-Nr. 3) bzw. vom 17. März 1999 bis 6. Dezem- ber 2011 (EUR-Konto-Nr. 3) bzw. vom 16. Dezember 1999 bis 14. März 2008 (GBP-Konto-Nr. 3) bzw. vom 25. Februar 1998 bis 31. März 2010 (DEM-Konto-Nr. 3) und sind grundsätzlich zur Abklärung der Geldflüsse so- wie zur Ermittlung der an den fraglichen Vermögenswerten wirtschaftlich Be- rechtigten dienlich. Aus diesem Grund ist die ersuchende Behörde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Grundsatz über alle Transaktio- nen zu informieren, die über die betreffenden Konten getätigt worden sind. Dies gilt umso mehr, als das Rechtshilfeersuchen darauf abzielt, die Ver- schiebung der mutmasslich inkriminierten Geldflüsse zu klären. Zwar sind, so die Beschwerdegegnerin, wegen der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist hin- sichtlich des Kontos Nr. 4 keine Transaktionsbelege mehr erhältlich und auch mit Bezug auf das Konto Nr. 5 ist lediglich noch der Transaktionsbeleg einer Überweisung vom 8. April 2002 von EUR 80‘000.-- auf das Konto Nr. 4 vorhanden (Verfahrensakten BA, pag. 006-01-E-0012). Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Informationen für die ersuchende Be- hörde von Relevanz sind. Zudem ist aus den Bankunterlagen ersichtlich, dass die Saldos der Konten Nr. 4 und 5 auf das Konto Nr. 3 überwiesen wor- den waren (Verfahrensakten BA, pag. 006-01-E-0013, 007-01-E-0001). Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, sind nur diejenigen Beweismittel nicht an die ersuchende Behörde zu übermitteln, die für die ausländische Strafuntersuchung offensichtlich nicht relevant sind (vgl. supra E. 4.2). Dies ist aber nach dem Gesagten vorliegend gerade nicht der Fall. Vielmehr ist die potentielle Erheblichkeit sämtlicher in der Schlussverfügung vom 18. Ok- tober 2017 aufgeführten Bankunterlagen ohne Weiteres zu bejahen. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszumachen.
Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und daher abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in derselben Höhe.
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 23. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ilias S. Bissias - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Män- gel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).