opencaselaw.ch

RR.2017.297

Bundesstrafgericht · 2018-05-07 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Niederlande ersuchte die Schweiz mit Ersuchen vom 21. März 2016 um Rechtshilfe für eine Strafuntersuchung der Schwerpunktsstaatsanwaltschaft Rotterdam wegen Verkaufs von für die Gesundheit schädlicher Ware, Urkun- denfälschung, Geldwäscherei sowie Verstosses gegen strafbewehrte nie- derländische Umweltschutzgesetzgebung (Verstoss gegen die Bestimmun- gen der Europäischen Abfallverbringungsverordnung). Es geht dabei um den Verkauf und Transport über Zwischenhändler von gefährlichen ölhaltigen Abfällen nach Curaçao. Die Abfälle sollen dort verdünnt und nach der Wie- dereinfuhr als reguläres Produkt unter anderem im Rotterdamer Hafen ver- kauft worden sein (act. 3).

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug trat mit Verfügung vom 6. April 2016 auf das Rechtshilfeersuchen ein. Sie ordnete eine Hausdurchsuchung bei der A. N.V. in Zug an und gab den Auftrag zu weiteren polizeilichen Ab- klärungen (Urk. 138 ff.). Die Staatsanwaltschaft erlaubte zugleich nach Art. 65a IRSG die Anwesenheit von ausländischen Untersuchungsbeamten bei der Hausdurchsuchung, unter der dabei üblichen Auflage (keine Verwen- dung im ausländischen Verfahren von dabei gewonnenen Erkenntnissen vor Rechtskraft der Schlussverfügung; vgl. Urk. 199–204). Die Hausdurchsuchung fand am 19. April 2016 in Zug, dem Rechtsdomizil der A. N.V. statt (Urk. 135 ff. HR-Auszug, 145 ff. Hausdurchsuchungsbefehl vom 12. April 2016). Die Polizei fand beim Wohn- und Geschäftshaus weder an einem Briefkasten noch an einer Glocke noch auf einer Firmentafel eine Firmenbeschriftung der A. N.V. Die Durchsuchung fand in den durch die A. N.V. mitbenutzen Räumen im ersten und zweiten Obergeschoss sowie im Archiv im ersten Untergeschoss statt (vgl. Urk. 154 ff. Bericht der Zuger Po- lizei vom 28. April 2016; Urk. 194 ff. Durchsuchungsprotokoll und Verzeich- nis der sichergestellten Gegenstände, je vom 19. April 2018).

C. Rechtsanwalt Florian Baumann zeigte der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Schreiben und Vollmacht vom 27. April 2016 an, A. N.V. zu vertreten. Er ersuchte zugleich um Akteneinsicht. Dem Gesuch um Akteneinsicht wurde am 12. und 22. Juli 2016 nachgekommen (Urk. 148 ff., 214–216). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nahm eine Triage auf untersu- chungsrelevante Unterlagen vor und gab A. N.V. am 17. November 2016 Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Rechtshilfe zu äussern (Urk. 221 ff.). Diese liess sich am 6. Januar 2017 vernehmen und reichte am 12. April 2017

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zusätzliche Dokumente ein (Urk. 224 ff., 233 ff.). Dazu gehörte insbesondere eine ins Deutsche übersetzte Entscheidung des belgischen Ministeriums für Umwelt, Natur und Energie, wonach dieses offenbar im gleichen Sachverhalt auf eine Busse verzichtete.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug prüfte die Vorbringen und nahm am

21. April 2017 zahlreiche weitere Aussonderungen vor. A. N.V. erhielt eine weitere Frist zur Stellungnahme (Urk. 245 ff.). Die Stellungnahme erging mit Schreiben vom 15. Juni 2017 (Urk. 258 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug nahm danach die endgültige Triage vor und setzte mit Schreiben vom 26. Juli 2017 erneut Frist zur Stellungnahme (Urk. 265 ff.). A. N.V. reichte diese mit Schreiben vom 15. September 2017 ein (Urk. 269 ff.).

D. Am 5. Oktober 2017 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Schlussverfügung und ordnete damit die Herausgabe der verbliebenen Un- terlagen an (Dispositiv Ziff. 1, 2.1, 2.2). Es handelt sich dabei um Dokumente und E-Mails. Zur Übermittlung vorgesehen sind weiter Dokumente zur A. N.V. aus dem Zuger Handelsregisteramt (Ziff. 2.3) sowie von der Zuger Polizei erhobene Angaben (Ziff. 2.4). A. N.V. wurde sodann für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte mit Fr. 24'201.85 aus der Zuger Staatskasse entschädigt (Ziff. 3). Dispositiv Ziff. 4 enthält den üblichen Spe- zialitätsvorbehalt (act. 1.2; Urk. 279 ff., 287 f.).

E. Gegen Dispositiv Ziff. 1–2 sowie 4 der Schlussverfügung reichte A. N.V. Be- schwerde ein, mit den Anträgen, es sei die Rechtshilfe zu verweigern, even- tualiter nur die Herausgabe von gewissen (einzeln aufgezählten) Dokumen- ten und E-Mails zu verweigern (act. 1 S. 2 f.).

Zur Beschwerdeantwort eingeladen, teilten am 20. November 2017 das Bun- desamt für Justiz wie auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit, da- rauf zu verzichten (act. 6, 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 22. No- vember 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 8). Diese reichte daraufhin am

30. November 2017 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (act. 9), die den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in ers- ter Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L. 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) massgebend. Ebenso zur An- wendung kommen vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53, BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b) sowie das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beein- trächtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen; BBA; SR 0.351.926.81).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

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E. 2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ih- rer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b. IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524 bis 535). Die Unterlagen wurden am Rechtssitz der Beschwerdeführerin sicherge- stellt, wo ihr Räume zur Verfügung standen und ihre Verwaltungsunterlagen geführt wurden. Sie ist damit im Sinne von Art. 80h lit. b i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV als betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die auch fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Rechtshilfeersuchen beschreibe in keiner Art und Weise strafbare Handlungen von einzelnen Personen. Es könne nicht beurteilt werden, ob Straftatbestände des Schweizer Rechts erfüllt seien. Der Sachverhalt des Ersuchens ermögliche keine Prüfung der beid- seitigen Strafbarkeit (act. 1 S. 7 f.). Der Vorwurf eines blossen Ankaufs öl- haltiger Abfälle und dessen anschliessenden Transports nach Belgien und Holland, wo diese ölhaltigen Abfälle letztendlich als Schiffstreibstoff verkauft würden, erfülle keinen Schweizer Straftatbestand (act. 1 S. 8). Eine Verlet- zung von konkreten technischen Vorschriften bzw. Umweltnormen werde gar nicht behauptet (act. 1 S. 8 Ziff. 12, S. 9–12). Auch konkrete Ausführungen zur Urkundenfälschung würden vollständig fehlen (act. 1 S. 12 f.); gleiches gelte für den Tatbestand des Betruges (act. 1 S. 13-15).

E. 3.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR [gemäss Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5]), Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 lit. a SDÜ, Art. 2 Ziff. 2 BBA, Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe; Art. 64 Abs. 1 IRSG) ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachver- halts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssys- temen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein. Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen ein- zigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 139

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IV 137 E. 5.1.1; 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2012 114 E. 7.3/7.4; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 576 ff.).

E. 3.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2016 eröffnete die Schwer- punktsstaatsanwaltschaft Rotterdam ein Strafverfahren wegen des Ver- dachts der illegalen Überbringung gefährlicher Abfälle aus der und in die Eu- ropäische Gemeinschaft und zwar seit dem 1. Januar 2012 bis zum Datum des Ersuchens. Die ersuchende Behörde verfüge über Hinweise, dass die A. N.V. am illegalen Handel mit gefährlichen Abfällen beteiligt sei. Aus den Ermittlungen sei hervorgegangen, dass die niederländische Firma B. BV ge- fährliche ölhaltige Abfälle an die belgische Firma C. NV mit Sitz in Antwerpen verkauft habe. Die C. NV habe diese Abfälle als Mischmittel (cutter stock) über die A. N.V. in Zug an die sich auf Curaçao befindliche Firma D. NV verkauft. Die ersuchende Behörde vermutet gestützt auf dahindeutende Be- lege, dass die Abfälle verwendet würden, um andere gefährliche ölhaltende Abfälle aus dem sogenannten Asphaltsee zu verdünnen. Anschliessend ver- kaufe die D. NV die vermischten Abfälle als reguläres Produkt unter dem Namen "E." zurück an die A. N.V. Die A. N.V. wiederum verkaufe das "E." wieder an die C. NV. D. NV verschiffe sodann das "E." nach Antwerpen. Die C. NV vermarkte das "E." als Treibstoff (Brennöl) für Seeschiffe unter ande- rem im Rotterdamer Hafen (act. 3 S. 2–4).

E. 3.4 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) dürfen Stoffe nicht für Verwendungen in Verkehr gebracht werden, bei denen sie, ihre Folge- produkte oder Abfälle bei vorschriftsgemässem Umgang die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können. Nach Art. 60 Abs. 1 lit. b USG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vor- sätzlich Stoffe, von denen er weiss oder wissen muss, dass bestimmte Ver- wendungen die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, für diese Verwendungen in Verkehr bringt (Art. 26). Ein illegaler Handel mit ge- fährlichen Abfällen, um sie als regulären Schiffstreibstoff anbieten zu kön- nen, wäre geeignet, prima facie eine pönalisierte Gefahr im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 1 USG zu schaffen. Werden Abfälle verkauft und anschliessend als Mischmittel oder Schiffstreibstoff transportiert, so ent- sprechen die erforderlichen Frachtpapiere, Deklarationen oder Notifizierun- gen nicht den Tatsachen, was eine Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB darstellen würde. Sei die Überbringung illegal und wie vorliegend durch Täuschungen erst ermöglicht, so erfüllten prima facie derart erlangte resp. umgangene Ausfuhrbewilligungen oder Zustimmungen von Gemein- wesen auch den Tatbestand des Leistungsbetruges nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR;

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SR 313.0) i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ wie auch Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG (das BBA ist gemäss Erlasstitel und Botschaft auf die Wahrung der finanziellen Interessen beschränkt, Botschaft zum BBA vom 1. Oktober 2004, BBl 2004 5965, 6188). Die Herbeiführung einer Vermögensschädigung oder die Ab- sicht einer unrechtmässigen Bereicherung werden bei Art. 14 VStrR nicht vorausgesetzt (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Ver- waltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 105). Der im Rechtshilfeersuchen ge- schilderte Sachverhalt ist somit auch nach Schweizer Recht strafbar.

E. 3.5 Damit ermöglichte die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens ohne weiteres die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit. Die Prüfung von Be- weisen und das Fällen eines Urteils über Schuld oder Unschuld von Einzel- nen obliegt demgegenüber dem ausländischen Strafgericht. Die Sachver- haltsdarstellung genügt damit – entgegen den Darlegungen der Beschwer- deführerin – den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b sowie Abs. 2 EUeR und Art. 27 Ziff. 1 GwUe, wie auch Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG, grundsätzlich insgesamt und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsdarstellung gemäss Rechtshil- feersuchen sofort entkräften würden, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und sind auch nicht ersichtlich.

E. 4.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die durchgeführte Triage sei ungenü- gend, die Schlussverfügung gebe Unterlagen heraus, die keinen (genügen- den) Bezug mit dem untersuchten Sachverhalt aufweisen würden.

E. 4.2 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin- ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Grundsätz- lich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzu- sammenhang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesge- richts 1A.47/2007 vom 12. November 2007 E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Ge- samtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorge- hen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717–726).

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Bei der Herausgabe darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassver- bot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grund- satz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, so- lange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechts- hilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).

E. 4.3 Zum einen verlangt die Beschwerdeführerin die Aussonderung von Akten- stücken. Sie bringt vor, im Sachverhalt gehe es zum einen nur um den unter Beteiligung von C. NV, D. NV und der Beschwerdeführerin stattfindenden Handel und Vermarktung von "E." in den Niederlanden. Damit seien aber alle Unterlagen, welche nicht genau dieses Thema beträfen, auszusondern. Un- zulässig wäre es, was die Schlussverfügung aber mache, zur Begründung eines objektiven Zusammenhangs nur auf Geschäftsbeziehungen abzustel- len. Die Unterlagen müssten richtigerweise zusätzlich auch den Handel mit "E." sowie die Niederlande betreffen. Selbst ein alleiniges Abstellen auf die beiden letzten Kriterien sei ungenügend. Gänzlich ohne Relevanz seien demgegenüber Akten über die Beziehungen zwischen der Beschwerdefüh- rerin und der F. NV. Letztere werde im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt und werde vom skizzierten Thema auch nicht erfasst. Zusammenfassend listet die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Akten auf, die nicht heraus- zugeben seien, da sie sich nicht auf den zwischen C. NV, D. NV und der Beschwerdeführerin stattfindenden Handel mit "E." in den Niederlanden be- ziehen würden. Zum zweiten wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Herausgabe von E-Mails, welche denselben Beschränkungen zu unterwerfen sei. Auszu- nehmen von der Herausgabe sei auch, was nur interne Angelegenheiten der Beschwerdeführerin oder Lieferungen ausserhalb der Niederlande betreffe. Der Bezug zu D. NV und/oder zu C. NV genüge nicht, um den erforderlichen Zusammenhang herzustellen. Die Beschwerdeführerin listet die betroffenen zahlreichen E-Mails zusammenfassend ebenfalls auf.

E. 4.4 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird die F. NV auf S. 4 des Rechtshilfeersuchens als ein Trader (Händler) zwischen der C. NV und der D. NV erwähnt. Die Niederlande ersucht sodann ausdrücklich um Her- ausgabe von "Verträge[n] bzw. Vereinbarungen oder sonstige Unterlagen, die den Bezug zwischen der A. N.V. in Zug und der F. NV mit Sitz auf Curaçao bestätigen". Es ist auch nicht so, dass der weitere Sachverhalt nur die Niederlande betrifft, befindet sich der Sitz der D. NV doch in Antwerpen.

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Aus dem Ersuchen geht auch hervor, dass mindestens 13 Schiffe von Ant- werpen nach Curaçao gefahren seien. Auch für die E-Mails ergibt sich eine Untersuchungsrelevanz und zwar aus dem direkten und erkennbaren Bezug zur D. NV oder C. NV. Die Ausführungen in der Schlussverfügung (act. 1.2 S. 5 Ziff. 3, S. 6 Ziff. 4 Abs. 1) sind damit nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin beantragten Aussonderungen würden kein Verständnis der Verflechtungen erlauben und lediglich zu Ergänzungsersuchen führen. Die Beschwerdeführerin nennt in Bezug auf die einzelnen Unterlagen nicht die Gründe, warum sie von einer Herausgabe auszunehmen seien. Insoweit sich die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen mit den zu übermittelnden Akten oder E-Mails auseinandersetzt, forscht die Beschwerdeinstanz nicht von sich aus nach Unterlagen, die im ausländischen Verfahren (mit Sicher- heit) aus irgendeinem Grunde nicht erheblich sein könnten (vgl. BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1).

E. 5 Insgesamt sind die Rügen unbegründet, was zur Abweisung der Be- schwerde führt.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Für die Berechnung der Ge- richtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend, in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie der Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR, auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- (act. 3).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. Mai 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. N.V., vertreten durch die Rechtsanwälte Florian Baumann und Omar Abo Youssef, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2017.297

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Sachverhalt:

A. Die Niederlande ersuchte die Schweiz mit Ersuchen vom 21. März 2016 um Rechtshilfe für eine Strafuntersuchung der Schwerpunktsstaatsanwaltschaft Rotterdam wegen Verkaufs von für die Gesundheit schädlicher Ware, Urkun- denfälschung, Geldwäscherei sowie Verstosses gegen strafbewehrte nie- derländische Umweltschutzgesetzgebung (Verstoss gegen die Bestimmun- gen der Europäischen Abfallverbringungsverordnung). Es geht dabei um den Verkauf und Transport über Zwischenhändler von gefährlichen ölhaltigen Abfällen nach Curaçao. Die Abfälle sollen dort verdünnt und nach der Wie- dereinfuhr als reguläres Produkt unter anderem im Rotterdamer Hafen ver- kauft worden sein (act. 3).

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug trat mit Verfügung vom 6. April 2016 auf das Rechtshilfeersuchen ein. Sie ordnete eine Hausdurchsuchung bei der A. N.V. in Zug an und gab den Auftrag zu weiteren polizeilichen Ab- klärungen (Urk. 138 ff.). Die Staatsanwaltschaft erlaubte zugleich nach Art. 65a IRSG die Anwesenheit von ausländischen Untersuchungsbeamten bei der Hausdurchsuchung, unter der dabei üblichen Auflage (keine Verwen- dung im ausländischen Verfahren von dabei gewonnenen Erkenntnissen vor Rechtskraft der Schlussverfügung; vgl. Urk. 199–204). Die Hausdurchsuchung fand am 19. April 2016 in Zug, dem Rechtsdomizil der A. N.V. statt (Urk. 135 ff. HR-Auszug, 145 ff. Hausdurchsuchungsbefehl vom 12. April 2016). Die Polizei fand beim Wohn- und Geschäftshaus weder an einem Briefkasten noch an einer Glocke noch auf einer Firmentafel eine Firmenbeschriftung der A. N.V. Die Durchsuchung fand in den durch die A. N.V. mitbenutzen Räumen im ersten und zweiten Obergeschoss sowie im Archiv im ersten Untergeschoss statt (vgl. Urk. 154 ff. Bericht der Zuger Po- lizei vom 28. April 2016; Urk. 194 ff. Durchsuchungsprotokoll und Verzeich- nis der sichergestellten Gegenstände, je vom 19. April 2018).

C. Rechtsanwalt Florian Baumann zeigte der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Schreiben und Vollmacht vom 27. April 2016 an, A. N.V. zu vertreten. Er ersuchte zugleich um Akteneinsicht. Dem Gesuch um Akteneinsicht wurde am 12. und 22. Juli 2016 nachgekommen (Urk. 148 ff., 214–216). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nahm eine Triage auf untersu- chungsrelevante Unterlagen vor und gab A. N.V. am 17. November 2016 Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Rechtshilfe zu äussern (Urk. 221 ff.). Diese liess sich am 6. Januar 2017 vernehmen und reichte am 12. April 2017

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zusätzliche Dokumente ein (Urk. 224 ff., 233 ff.). Dazu gehörte insbesondere eine ins Deutsche übersetzte Entscheidung des belgischen Ministeriums für Umwelt, Natur und Energie, wonach dieses offenbar im gleichen Sachverhalt auf eine Busse verzichtete.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug prüfte die Vorbringen und nahm am

21. April 2017 zahlreiche weitere Aussonderungen vor. A. N.V. erhielt eine weitere Frist zur Stellungnahme (Urk. 245 ff.). Die Stellungnahme erging mit Schreiben vom 15. Juni 2017 (Urk. 258 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug nahm danach die endgültige Triage vor und setzte mit Schreiben vom 26. Juli 2017 erneut Frist zur Stellungnahme (Urk. 265 ff.). A. N.V. reichte diese mit Schreiben vom 15. September 2017 ein (Urk. 269 ff.).

D. Am 5. Oktober 2017 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Schlussverfügung und ordnete damit die Herausgabe der verbliebenen Un- terlagen an (Dispositiv Ziff. 1, 2.1, 2.2). Es handelt sich dabei um Dokumente und E-Mails. Zur Übermittlung vorgesehen sind weiter Dokumente zur A. N.V. aus dem Zuger Handelsregisteramt (Ziff. 2.3) sowie von der Zuger Polizei erhobene Angaben (Ziff. 2.4). A. N.V. wurde sodann für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte mit Fr. 24'201.85 aus der Zuger Staatskasse entschädigt (Ziff. 3). Dispositiv Ziff. 4 enthält den üblichen Spe- zialitätsvorbehalt (act. 1.2; Urk. 279 ff., 287 f.).

E. Gegen Dispositiv Ziff. 1–2 sowie 4 der Schlussverfügung reichte A. N.V. Be- schwerde ein, mit den Anträgen, es sei die Rechtshilfe zu verweigern, even- tualiter nur die Herausgabe von gewissen (einzeln aufgezählten) Dokumen- ten und E-Mails zu verweigern (act. 1 S. 2 f.).

Zur Beschwerdeantwort eingeladen, teilten am 20. November 2017 das Bun- desamt für Justiz wie auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit, da- rauf zu verzichten (act. 6, 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 22. No- vember 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 8). Diese reichte daraufhin am

30. November 2017 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (act. 9), die den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in ers- ter Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L. 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) massgebend. Ebenso zur An- wendung kommen vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53, BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b) sowie das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beein- trächtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen; BBA; SR 0.351.926.81). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

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2. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ih- rer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b. IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524 bis 535). Die Unterlagen wurden am Rechtssitz der Beschwerdeführerin sicherge- stellt, wo ihr Räume zur Verfügung standen und ihre Verwaltungsunterlagen geführt wurden. Sie ist damit im Sinne von Art. 80h lit. b i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV als betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die auch fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Rechtshilfeersuchen beschreibe in keiner Art und Weise strafbare Handlungen von einzelnen Personen. Es könne nicht beurteilt werden, ob Straftatbestände des Schweizer Rechts erfüllt seien. Der Sachverhalt des Ersuchens ermögliche keine Prüfung der beid- seitigen Strafbarkeit (act. 1 S. 7 f.). Der Vorwurf eines blossen Ankaufs öl- haltiger Abfälle und dessen anschliessenden Transports nach Belgien und Holland, wo diese ölhaltigen Abfälle letztendlich als Schiffstreibstoff verkauft würden, erfülle keinen Schweizer Straftatbestand (act. 1 S. 8). Eine Verlet- zung von konkreten technischen Vorschriften bzw. Umweltnormen werde gar nicht behauptet (act. 1 S. 8 Ziff. 12, S. 9–12). Auch konkrete Ausführungen zur Urkundenfälschung würden vollständig fehlen (act. 1 S. 12 f.); gleiches gelte für den Tatbestand des Betruges (act. 1 S. 13-15). 3.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR [gemäss Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5]), Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 lit. a SDÜ, Art. 2 Ziff. 2 BBA, Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe; Art. 64 Abs. 1 IRSG) ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachver- halts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssys- temen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein. Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen ein- zigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 139

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IV 137 E. 5.1.1; 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2012 114 E. 7.3/7.4; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 576 ff.). 3.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2016 eröffnete die Schwer- punktsstaatsanwaltschaft Rotterdam ein Strafverfahren wegen des Ver- dachts der illegalen Überbringung gefährlicher Abfälle aus der und in die Eu- ropäische Gemeinschaft und zwar seit dem 1. Januar 2012 bis zum Datum des Ersuchens. Die ersuchende Behörde verfüge über Hinweise, dass die A. N.V. am illegalen Handel mit gefährlichen Abfällen beteiligt sei. Aus den Ermittlungen sei hervorgegangen, dass die niederländische Firma B. BV ge- fährliche ölhaltige Abfälle an die belgische Firma C. NV mit Sitz in Antwerpen verkauft habe. Die C. NV habe diese Abfälle als Mischmittel (cutter stock) über die A. N.V. in Zug an die sich auf Curaçao befindliche Firma D. NV verkauft. Die ersuchende Behörde vermutet gestützt auf dahindeutende Be- lege, dass die Abfälle verwendet würden, um andere gefährliche ölhaltende Abfälle aus dem sogenannten Asphaltsee zu verdünnen. Anschliessend ver- kaufe die D. NV die vermischten Abfälle als reguläres Produkt unter dem Namen "E." zurück an die A. N.V. Die A. N.V. wiederum verkaufe das "E." wieder an die C. NV. D. NV verschiffe sodann das "E." nach Antwerpen. Die C. NV vermarkte das "E." als Treibstoff (Brennöl) für Seeschiffe unter ande- rem im Rotterdamer Hafen (act. 3 S. 2–4). 3.4 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) dürfen Stoffe nicht für Verwendungen in Verkehr gebracht werden, bei denen sie, ihre Folge- produkte oder Abfälle bei vorschriftsgemässem Umgang die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können. Nach Art. 60 Abs. 1 lit. b USG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vor- sätzlich Stoffe, von denen er weiss oder wissen muss, dass bestimmte Ver- wendungen die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, für diese Verwendungen in Verkehr bringt (Art. 26). Ein illegaler Handel mit ge- fährlichen Abfällen, um sie als regulären Schiffstreibstoff anbieten zu kön- nen, wäre geeignet, prima facie eine pönalisierte Gefahr im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 1 USG zu schaffen. Werden Abfälle verkauft und anschliessend als Mischmittel oder Schiffstreibstoff transportiert, so ent- sprechen die erforderlichen Frachtpapiere, Deklarationen oder Notifizierun- gen nicht den Tatsachen, was eine Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB darstellen würde. Sei die Überbringung illegal und wie vorliegend durch Täuschungen erst ermöglicht, so erfüllten prima facie derart erlangte resp. umgangene Ausfuhrbewilligungen oder Zustimmungen von Gemein- wesen auch den Tatbestand des Leistungsbetruges nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR;

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SR 313.0) i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ wie auch Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG (das BBA ist gemäss Erlasstitel und Botschaft auf die Wahrung der finanziellen Interessen beschränkt, Botschaft zum BBA vom 1. Oktober 2004, BBl 2004 5965, 6188). Die Herbeiführung einer Vermögensschädigung oder die Ab- sicht einer unrechtmässigen Bereicherung werden bei Art. 14 VStrR nicht vorausgesetzt (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Ver- waltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 105). Der im Rechtshilfeersuchen ge- schilderte Sachverhalt ist somit auch nach Schweizer Recht strafbar. 3.5 Damit ermöglichte die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens ohne weiteres die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit. Die Prüfung von Be- weisen und das Fällen eines Urteils über Schuld oder Unschuld von Einzel- nen obliegt demgegenüber dem ausländischen Strafgericht. Die Sachver- haltsdarstellung genügt damit – entgegen den Darlegungen der Beschwer- deführerin – den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b sowie Abs. 2 EUeR und Art. 27 Ziff. 1 GwUe, wie auch Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG, grundsätzlich insgesamt und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsdarstellung gemäss Rechtshil- feersuchen sofort entkräften würden, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und sind auch nicht ersichtlich.

4.

4.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die durchgeführte Triage sei ungenü- gend, die Schlussverfügung gebe Unterlagen heraus, die keinen (genügen- den) Bezug mit dem untersuchten Sachverhalt aufweisen würden. 4.2 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin- ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Grundsätz- lich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzu- sammenhang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesge- richts 1A.47/2007 vom 12. November 2007 E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Ge- samtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorge- hen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717–726).

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Bei der Herausgabe darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassver- bot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grund- satz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, so- lange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechts- hilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). 4.3 Zum einen verlangt die Beschwerdeführerin die Aussonderung von Akten- stücken. Sie bringt vor, im Sachverhalt gehe es zum einen nur um den unter Beteiligung von C. NV, D. NV und der Beschwerdeführerin stattfindenden Handel und Vermarktung von "E." in den Niederlanden. Damit seien aber alle Unterlagen, welche nicht genau dieses Thema beträfen, auszusondern. Un- zulässig wäre es, was die Schlussverfügung aber mache, zur Begründung eines objektiven Zusammenhangs nur auf Geschäftsbeziehungen abzustel- len. Die Unterlagen müssten richtigerweise zusätzlich auch den Handel mit "E." sowie die Niederlande betreffen. Selbst ein alleiniges Abstellen auf die beiden letzten Kriterien sei ungenügend. Gänzlich ohne Relevanz seien demgegenüber Akten über die Beziehungen zwischen der Beschwerdefüh- rerin und der F. NV. Letztere werde im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt und werde vom skizzierten Thema auch nicht erfasst. Zusammenfassend listet die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Akten auf, die nicht heraus- zugeben seien, da sie sich nicht auf den zwischen C. NV, D. NV und der Beschwerdeführerin stattfindenden Handel mit "E." in den Niederlanden be- ziehen würden. Zum zweiten wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Herausgabe von E-Mails, welche denselben Beschränkungen zu unterwerfen sei. Auszu- nehmen von der Herausgabe sei auch, was nur interne Angelegenheiten der Beschwerdeführerin oder Lieferungen ausserhalb der Niederlande betreffe. Der Bezug zu D. NV und/oder zu C. NV genüge nicht, um den erforderlichen Zusammenhang herzustellen. Die Beschwerdeführerin listet die betroffenen zahlreichen E-Mails zusammenfassend ebenfalls auf. 4.4 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird die F. NV auf S. 4 des Rechtshilfeersuchens als ein Trader (Händler) zwischen der C. NV und der D. NV erwähnt. Die Niederlande ersucht sodann ausdrücklich um Her- ausgabe von "Verträge[n] bzw. Vereinbarungen oder sonstige Unterlagen, die den Bezug zwischen der A. N.V. in Zug und der F. NV mit Sitz auf Curaçao bestätigen". Es ist auch nicht so, dass der weitere Sachverhalt nur die Niederlande betrifft, befindet sich der Sitz der D. NV doch in Antwerpen.

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Aus dem Ersuchen geht auch hervor, dass mindestens 13 Schiffe von Ant- werpen nach Curaçao gefahren seien. Auch für die E-Mails ergibt sich eine Untersuchungsrelevanz und zwar aus dem direkten und erkennbaren Bezug zur D. NV oder C. NV. Die Ausführungen in der Schlussverfügung (act. 1.2 S. 5 Ziff. 3, S. 6 Ziff. 4 Abs. 1) sind damit nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin beantragten Aussonderungen würden kein Verständnis der Verflechtungen erlauben und lediglich zu Ergänzungsersuchen führen. Die Beschwerdeführerin nennt in Bezug auf die einzelnen Unterlagen nicht die Gründe, warum sie von einer Herausgabe auszunehmen seien. Insoweit sich die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen mit den zu übermittelnden Akten oder E-Mails auseinandersetzt, forscht die Beschwerdeinstanz nicht von sich aus nach Unterlagen, die im ausländischen Verfahren (mit Sicher- heit) aus irgendeinem Grunde nicht erheblich sein könnten (vgl. BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1).

5. Insgesamt sind die Rügen unbegründet, was zur Abweisung der Be- schwerde führt.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Für die Berechnung der Ge- richtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend, in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie der Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR, auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- (act. 3).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 7. Mai 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Florian Baumann und Omar Abo Youssef - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).