Internationale Rechthilfe an Lettland. Revision (Art. 40 StBOG i.V.m. Art. 121 ff. BGG).
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 6. Juni 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Christian Alexan- der Meyer, Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe an Lettland
Revision (Art. 40 StBOG i.V.m. Art. 121 ff. BGG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.98
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Bundesanwaltschaft am 18. November 2015 gestützt auf ein lettisches Rechtshilfeersuchen vom 24. Juli 2014 A. als beschuldigte Person einver- nommen hatte (RR.2015.317 act. 7.2);
- mit Schlussverfügung vom 26. November 2015 die Bundesanwaltschaft die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom 18. November 2015 an die let- tischen Behörden verfügte (RR.2015.317 act. 1.3);
- dagegen A. beim hiesigen Gericht am 18. Dezember 2015 Beschwerde er- hob (RR.2015.317, act. 1);
- die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 19. Mai 2016 die Beschwerde abwies und A. die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- auferlegte, unter Anrech- nung des geleisteten Kostenvorschusses (RR.2015.317, act. 11);
- A. mit Schreiben vom 31. Mai 2016 an die Beschwerdekammer gelangt und darum ersucht, den Kostenentscheid zu revidieren (act. 1);
- für die Revision die Artikel 121-129 BGG sinngemäss gelten (Art. 40 Abs. 1 StBOG);
- die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten u.a. verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG);
- A. geltend macht, er habe erstmals mit dem Entscheid der Beschwerdekam- mer vom 19. Mai 2016 erfahren, dass es eine bei B. sichergestellte und an- geblich inkriminierende Zahlungsliste gebe; deren Inhalt A. bis zur Eröffnung des Entscheides unbekannt gewesen sei; er von deren Existenz bei der Ein- vernahme erfahren habe, die Einsicht in diese Liste oder die Herausgabe derselben ihm verweigert worden sei, weshalb der Entscheid der Beschwer- dekammer für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei; er in Kenntnis der in E. 4.5.2 beschriebenen Umstände wohl auf die Beschwerde verzichtet und dadurch weder Verfahrens- noch Anwaltskosten gehabt hätte (act. 1);
- E. 4.5.2 hinsichtlich der Listen wie folgt lautet: “[…] Aus dem umfangreichen Rechtshilfeersuchen ergibt sich, dass die lettischen Strafverfolgungsbehör- den bei B. von diesem erstellte Tabellen sichergestellt haben, aus welchen sich Aufstellungen über die Zahlungsflüsse ergeben. Darunter fallen die für
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sich allein noch nicht zwingend verfänglichen 14 Zahlungen von C. Ltd an D. GmbH. Vor allem aber finden sich darin Zahlungen der D. GmbH mit pro- zentualer Aufteilung an die relevanten Verantwortlichen der E. AG, so F., G. und H. (verwendet werden Abkürzungen, siehe act. 1.1, S. 36). Daraus ergibt sich ein Tatverdacht gegen die C. Ltd und damit gegen den Beschwerdefüh- rer für Zahlungen korrumpierender Natur. Dass diese Zahlungen einen kor- rumpierenden Charakter haben, wird noch dadurch bestärkt, dass weitere Tabellen bestehen, welche ein gleiches Vorgehen von B. im Zusammenhang mit den eigentlichen Ingenieurarbeiten, Beschaffungen und Bauarbeiten so- wie die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an die I. AU/SAU und die J. Inc. aufzeigen. Allein schon damit und ohne die Prüfung weiterer im Rechtshilfeersuchen angesprochener Beweismittel, ist erstellt, dass das let- tische Ersuchen aus dem Jahre 2014 nicht primär auf der Zeugeneinver- nahme des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2011 beruht.“;
- sich somit die aus E. 4.5.2 ergebenden Umstände, die der Gesuchsteller nicht gekannt haben will, allesamt aus dem Rechtshilfeersuchen selbst er- geben;
- der Gesuchsteller den Erhalt des Rechtshilfeersuchens und die Kenntnis- nahme dessen Inhalts anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2015 bestätigte (RR.2015.317, act. 7.2, S. 2);
- der Gesuchsteller dem Gericht das Rechtshilfeersuchen im Verfahren RR.2015.316 denn auch selbst eingereicht hat (RR.2015.317, act. 1.1);
- der Gesuchsteller damit nachträglich keine erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die er im früheren Verfahren nicht bei- bringen konnte, weshalb keine Revisionsgründe vorliegen und folglich auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller als unterliegende Partei zu gelten hat und damit die Verfahrenskosten zu tragen hat, wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR; Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG; Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 7. Juni 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christian Alexander Meyer - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).