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RR.2016.35

Bundesstrafgericht · 2016-04-27 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Stafsachen an Brasilien. Ausstand (Art. 10 VwVG).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft führt u. a. gegen die D. SA eine Strafuntersuchung (Verfahrensnummer SV.15.0775) wegen des Verdachts der Strafbarkeit des Unternehmens im Sinne der Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies und 305bis Ziff. 2 StGB. Im Rahmen dieses Verfahrens richtete sie am 16. Juli 2015 ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die brasilianischen Strafbehörden. Diesem Ersuchen legte sie u. a. in der Schweiz erhobene Unterlagen zu einem auf die A. SA lautenden Konto bei der Bank E. bei (RR.2015.236, act. 9.1).

B. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess mit Entscheid RR.2015.236 vom 20. Januar 2016 die von der A. SA hiergegen erhobene Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass die erfolgte Herausgabe von die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden unzulässig war. Die Beschwerdekammer wies die Bundesanwalt- schaft diesbezüglich an, ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren durchzu- führen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen sei.

C. Am 27. Januar 2016 erliess die Bundesanwaltschaft folgende Eintretens- und Zwischenverfügung in Rechtshilfesachen (act. 2.1):

1. Auf das Ergänzungsersuchen vom 18. November 2014 wird eingetreten.

2. Die von der Beschwerdekammer mit Entscheid vom 20. Januar 2016 angeordnete materi- elle Prüfung für die Herausgabe von Bankunterlagen der A. SA wird im Rahmen des vorlie- genden Rechtshilfeverfahrens durchgeführt.

3. Aus der Strafuntersuchung SV.15.0775 werden beigezogen:  Das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2015 exkl. Beilagen  Die Stellungnahmen und Eingaben im Beschwerdeverfahren RR.2015.236  Der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 20. Januar 2016 (RR.2015.236)  Die Bankunterlagen der Bank E. betreffend Konto Nr. 1 lautend auf A. SA

4. Der A. SA wird eine nicht verlängerbare Frist von 20 Tagen ab Erhalt der vorliegenden Verfügung eingeräumt, zur beabsichtigten Ausfolgung der Bankunterlagen der Bank E., Konto Nr. 1 lautend auf A. SA, Stellung zu nehmen bzw. eine Erklärung im Sinne von Art. 80c IRSG abzugeben.

5. (…)

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D. Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 verlangt die A. SA u. a., dass die beiden verfahrensleitenden Staatsanwälte des Bundes, B. und C., im Rechtshilfe- verfahren in den Ausstand treten (act. 1). Mit Stellungnahme vom 24. Feb- ruar 2016 beantragen die beiden Betroffenen, das Ersuchen sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 2). In ihrer Replik vom 18. März 2016 hält die A. SA an ihrem Ausstandsgesuch fest (act. 6).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt derweil in seiner Stellungnahme vom 11. März 2016 Folgendes (act. 5):

Plaise au Tribunal pénal fédéral de rejeter la demande de récusation à l'encontre des procu- reurs fédéraux B. et C. dans le cadre de la procédure d'entraide judiciaire avec le Brésil (…).

Die jeweiligen Eingaben wurden den Parteien am 21. März 2016 wechsel- seitig zur Kenntnis gebracht (act. 7, 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Das Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen richtet sich mangels anderslautenden Bestimmungen in internationalen Ver- einbarungen oder in anderen Bundesgesetzen hauptsächlich nach dem Bun- desgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Wenn das IRSG nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesge- setz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Weder das IRSG noch die IRSV enthalten Bestimmungen, welche den Aus- stand im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen regeln. Aus diesem Grund stellt sich vorliegend die Frage, welche Behörde zur Beurtei- lung des gegen Vertreter der Bundesanwaltschaft gerichteten Ausstandsge-

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suchs zuständig ist und welche gesetzlichen Bestimmungen zu dessen Be- urteilung heranzuziehen sind. Im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012 wurde die Zuständigkeit der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung eines gegen ei- nen mit der Ausführung eines internationalen Rechtshilfeersuchens betrau- ten kantonalen Staatsanwalt gerichteten Ausstandsgesuchs bejaht (siehe E. 1.2 des angeführten Entscheides). Ein gegen die ausführende Bundesbe- hörde gerichtetes Ausstandsbegehren war von der Praxis bisher nicht zu be- urteilen. In der Literatur wird diesbezüglich die Meinung vertreten, das Bun- desstrafgericht sei hierfür zuständig (ohne weitere Begründung in ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 273). Diesbezüglich könnte zumindest prima facie aber auch eine Zuständigkeit des BJ in Frage kommen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 3 IRSV). Gesuchstellerin und BJ wurden daher ausdrücklich eingeladen, sich im vorliegenden Verfahren auch zur Frage der Zuständigkeit zu äussern (act. 3).

E. 2.2 Ein Ausstandsbegehren bzw. das diesbezügliche Verfahren ist nicht als Pro- zesshandlung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG zu betrachten, dem- zufolge sind die erwähnten Fragen in erster Linie auf der Basis von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG zu beantworten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012, E. 1.2.1). Richtet sich das Aus- standsbegehren gegen die Bundesanwaltschaft als ausführende Bundesbe- hörde, so spricht dies vorliegend für eine Anwendung des VwVG. Eine Re- gelung zum Ausstand befindet sich in Art. 10 VwVG. Ist der Ausstand wie vorliegend streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes (Art. 10 Abs. 2 VwVG). Bei der vom vorliegenden Ausstandsbegehren betroffenen Bundes- anwaltschaft handelt es sich nicht um eine Kollegialbehörde im Sinne der angeführten Bestimmung. Die Aufsicht über die Anwendung des IRSG ob- liegt dem BJ (Art. 3 IRSV).

E. 2.3 Das BJ wendet in seiner Stellungnahme hierzu ein, dass seine Aufsichts- funktion im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nicht der- jenigen einer Aufsichtsbehörde im Sinne des VwVG entspricht (act. 5, S. 2). Tatsächlich weisen Lehre und Rechtsprechung die Zuständigkeit zur Beur- teilung eines Ausstandsbegehrens im Falle von Art. 10 Abs. 2 VwVG der administrativen Aufsichtsbehörde zu (BGE 122 II 471 E. 3a S. 476; vgl. auch BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 10 VwVG N. 113). Diese ergebe sich aus der hierarchischen Gliederung der Verwaltung (FELLER, Kommentar

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zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 10 VwVG N. 37 Fn 84 m.w.H.). Gerade im Bereich der Zentralverwaltung ist die umfassende (Dienst-)Aufsicht geprägt durch das Hierarchieprinzip, in- dem obere Behörden die Stellen kontrollieren, welche ihnen organisatorisch untergeordnet sind (VOGEL, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 71 VwVG N. 11). Von dieser Idee ging offensichtlich auch der historische Gesetzgeber aus. So wurde in Art. 9 des Entwurfs zum VwVG die «vorgesetzte Behörde» mit dem Ent- scheid über den streitigen Ausstand betraut (vgl. Botschaft vom 24. Septem- ber 1965 über das Verwaltungsverfahren, BBl 1965 II S. 1379).

Das BJ ist im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zwar als «Aufsichtsbehörde» eingesetzt (Art. 3 IRSV), der Bundesanwaltschaft als ausführenden Bundesbehörde aber hierarchisch nicht übergeordnet. Ebenso sind die Aufsichtsbefugnisse des BJ offensichtlich nicht umfassend. Das lässt sich aus Art. 17a Abs. 2 IRSG ableiten, welcher vorsieht, dass das BJ bei ungerechtfertigter Verzögerung bei der Erledigung von Rechtshilfeer- suchen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren kann. Im Falle der Bundesanwaltschaft wäre das die Aufsichtsbehörde über die Bundesan- waltschaft im Sinne der Art. 23 ff. StBOG. Nach dem Gesagten ist somit eher zweifelhaft, ob das BJ als zur Beurteilung des gegen die Vertreter der Bun- desanwaltschaft gerichteten Ausstandsbegehrens zuständig erklärt werden könnte.

E. 2.4 Alternativ könnte demgegenüber die Zuständigkeit – wie im Bereich der Aus- standsbegehren gegen ausführende kantonale Behörden (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012, E. 1.2.1) – unter Zuhilfenahme der Bestimmungen der StPO begründet wer- den. Diese Lösung entspricht auch dem Geist der letzten Reformen des IRSG, namentlich derjenigen vom 4. Oktober 1996, mit welcher das Rechts- hilfeverfahren für die ganze Schweiz einheitlich geregelt wurde (siehe hierzu die Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechthilfege- setzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über ge- genseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über ei- nen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BBl 1995 III S. 2). Im Übrigen bestimmte die alte Fassung von Art. 16 Abs. 2 IRSG, dass die Kantone Zuständigkeit, Organisation und Amtsführung der ausführenden Behörden bestimmen. Diese Norm wurde mit Inkrafttreten der neuen StPO am 1. Januar 2011 aufgehoben (AS 2010 2043). Gemäss Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 S. 1343) wurde sie obsolet, nachdem die StPO die kantonale Staatsanwaltschaft zur Erledigung der Fälle von internationaler

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Rechtshilfe für zuständig erklärt (siehe hierzu Art. 55 Abs. 1 StPO). In ihrem Entscheid RR.2012.169 vom 14. September 2012 kam die Beschwerdekam- mer daher zum Schluss, dass die Bestimmungen der StPO – im Geist der neueren Änderungen des IRSG – zur Begründung der Zuständigkeit zur Be- urteilung von gegen kantonale ausführende Behörden gerichteten Aus- standsbegehren heranzuziehen sind. Diese Überlegungen sind auch für den Fall von gegen die ausführende Bundesbehörde gerichteten Ausstandsbe- gehren zu beachten. In der Tat würde es angesichts der Bestrebungen, das Rechtshilfeverfahren schweizweit zu vereinheitlichen, keinen Sinn machen, wenn die Zuständigkeit zur Beurteilung von Ausstandsbegehren eine unter- schiedliche wäre, je nachdem ob sich das Gesuch gegen eine ausführende kantonale oder gegen eine ausführende Bundesbehörde richtet.

E. 2.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdekammer gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG zur Beurteilung des vorliegenden Aus- standsgesuchs zuständig (vgl. hierzu bereits den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012, E. 1.2.2). Die ma- terielle Beurteilung des gegen eine ausführende Bundesbehörde gerichteten Ausstandsbegehrens hat demgegenüber – auch in Berücksichtigung der ver- waltungsrechtlichen Natur des Rechtshilfeverfahrens – gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG zu erfolgen (vgl. gleich hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012, E. 2.2).

E. 3.1 Die Gesuchsgegner halten in ihrer Stellungnahme dafür, das Gesuch sei ver- spätet erfolgt (act. 2, Ziff. II.4).

E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass Ausstandsgründe so früh wie möglich, d. h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, gel- tend gemacht werden. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren ein- lässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216; 132 II 485 E. 4.3 S. 496 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_972/2015 vom 30. März 2016, E. 2.1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.77 vom 29. Oktober 2007, E. 3.1; vgl. auch BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., Art. 10 VwVG N. 104; FELLER, a.a.O., Art. 10 VwVG N. 35; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffent- liches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N. 554).

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E. 3.3 Während sich das von der Gesuchstellerin im Rahmen des parallel laufen- den Strafverfahrens gestellte Ausstandsbegehren als offensichtlich verspä- tet erwies (siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.43 vom

18. April 2016), gestaltet sich die Sachlage vorliegend anders. Mit Entscheid RR.2015.236 vom 20. Januar 2016 wies die Beschwerdekammer die Bun- desanwaltschaft an, bezüglich der bereits erfolgten Herausgabe von die Ge- suchstellerin betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen. Die entsprechende Eintretens- und Zwischenverfügung, aus welcher überhaupt erst ersichtlich ist, dass die beiden Gesuchsgegner das entsprechende Rechtshilfeverfah- ren führen, datiert vom 27. Januar 2016 (act. 2.1). Das am 2. Februar 2016 gestellte Gesuch ist demzufolge als rechtzeitig anzusehen. Dass die von der Gesuchstellerin angeführten, den Ausstand begründenden Tatsachen mehr- heitlich ein paar Monate zurückliegen mögen, ändert daran nichts. War der Gesuchstellerin vor dem 27. Januar 2016 kein von den beiden Gesuchsgeg- nern geführtes Rechtshilfeverfahren bekannt, so bestand für sie auch kein Grund, diesbezüglich irgendwelche Ausstandsbegehren zu stellen.

E. 4.1 Die Gesuchstellerin verweist zur Begründung ihres Gesuchs hauptsächlich auf die festgestellte Unzulässigkeit der Herausgabe der sie betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden und auf das Verhalten der Gesuchsgegner bzw. auf deren «wahrheitswidrige» und «unhaltbare» Äusserungen (vgl. act. 1, S. 3 ff.; act. 6, S. 3) im Rahmen des Schriftenwech- sels zum diesbezüglichen Beschwerdeverfahren. Gestützt darauf schliesst die Gesuchstellerin auf eine Befangenheit der beiden Gesuchsgegner.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 VwVG treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein per- sönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei durch Ehe oder eingetra- gene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensge- meinschaft führen (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. d). Letz- teres ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn Umstände bestehen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit die Unparteilichkeit des Be- troffenen objektiv rechtfertigen. Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie

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darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein ent- sprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint (BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 452 m.w.H.; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012, E. 3.1; RR.2007.77 vom 29. Oktober 2007, E. 3.1).

E. 4.2.2 Durch ein Behördenmitglied begangene prozessuale Fehler oder Fehlent- scheide in der Sache führen nur dann zur Annahme der Befangenheit, wenn es sich um wiederholte und krasse Irrtümer handelt, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzungen zu qualifizieren sind und von der Absicht zeugen, der Partei zu schaden, oder sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei aus- wirken (BGE 125 I 119 E. 3e; Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2015 vom

1. Dezember 2015, E. 3.1; 6B_518/2015 vom 2. September 2015, E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012, E. 3.1). Sofern konkrete Verfahrensfehler eines Staatsanwalts beanstandet werden, sind in erster Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015, E. 4.2).

E. 4.3.1 Die Gesuchstellerin macht hierzu in erster Linie geltend, die von der Be- schwerdekammer mit ihrem Entscheid RR.2015.236 vom 20. Januar 2016 als unzulässig taxierte Herausgabe der sie betreffenden Bankunterlagen durch die Bundesanwaltschaft an die brasilianischen Behörden stelle einen gravierenden Fehler dar (act. 1, S. 3). Die lediglich auf das Ergebnis des entsprechenden Beschwerdeverfahrens abstellende Argumentation der Ge- suchstellerin greift aber offensichtlich zu kurz. Im erwähnten Entscheid un- tersuchte die Beschwerdekammer die von der Gesuchstellerin aufgewor- fene, einen Ausnahmefall betreffende Rechtsfrage einlässlich im Lichte von nur spärlich vorhandener Rechtsprechung, von teilweise voneinander abwei- chenden Lehrmeinungen, aus den verschiedenen Blickwinkeln sowohl der aktiven als auch der passiven Rechtshilfe sowie des Rechtshilferechts und des nationalen Strafprozessrechts. Allein das Ausmass der Entscheidbe- gründung lässt klar erkennen, dass es sich bei der festgestellten Unzuläs- sigkeit letztlich nicht um einen klaren und offensichtlichen Regelverstoss handelte, sondern eben vielschichtige und komplexe Fragestellungen betraf. Unter anderem wurde im Entscheid auch festgehalten, dass das Vorgehen der Bundesanwaltschaft bzw. von deren Vertretern rein mit Blick auf die Re- geln der schweizerischen Strafprozessordnung nicht zu beanstanden war (siehe E. 5.2 des angeführten Entscheides). Das angefochtene Rechtshil- feersuchen erwies sich denn auch nicht als missbräuchlich. Sofern die Ge- suchstellerin diesen Punkt vorliegend erneut zur Diskussion stellt, ist sie nicht zu hören (act. 1, S. 4 f. und 7; act. 6, S. 4). Mit Blick auf den Grundsatz

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der Verhältnismässigkeit kritisiert wurde von der Beschwerdekammer letzt- lich allein die mit dem Ersuchen gleichzeitig erfolgte Herausgabe von Be- weismitteln (siehe E. 5.4 des Entscheides); ein Mangel jedoch, der einer Hei- lung durchaus zugänglich ist (siehe E. 6.3 des Entscheides). Angesichts der Komplexität der dem Entscheid zu Grunde liegenden Rechtsfragen und na- mentlich auch des Fehlens von klaren und widerspruchsfreien Grundlagen in Rechtsprechung und Literatur zu diesen Fragen, kann vorliegend klarer- weise nicht von einem krassen Irrtum gesprochen werden, welcher bereits den Anschein einer Befangenheit zu erwecken vermag.

E. 4.3.2 Weiter bezieht sich die Gesuchstellerin auf eine Aussage der Beschwerde- kammer, wonach die von den Vertretern der Bundesanwaltschaft in ihrer Be- schwerdeantwort gemachte Aussage, die Beschwerdeführerin oder die an dieser wirtschaftlich Berechtigte seien «bis dato auch nicht im entferntesten Gegenstand eines in der Schweiz hängigen Rechtshilfeersuchens der brasi- lianischen Strafverfolgungsbehörden» gewesen (siehe RR.2015.236, act. 9, S. 3), auf jeden Fall unhaltbar sei (vgl. den Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2015.236 vom 20. Januar 2016, E. 5.3). Die Gesuchstellerin unter- stellt den Gesuchsgegnern in diesem Punkt und bezüglich weiterer Ausfüh- rungen zum selben Gegenstand, diese hätten ihr unzulässiges Tun im Rah- men des Beschwerdeverfahrens mit wahrheitswidrigen Angaben verschlei- ern wollen (act. 1, S. 3 und 5 f.; act. 6, S. 3). Auch diesbezüglich ist die Aus- sage der Gesuchsgegner nicht isoliert, sondern in ihrem Kontext zu beurtei- len. Sowohl die Bundesanwaltschaft wie auch das BJ vertraten u. a. mit Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.107/2002 vom 8. Juli 2002 sinn- gemäss die Ansicht, dass eine «entraide sauvage» nur dann vorliege, wenn das ausländische Strafverfahren bzw. das diesbezügliche Rechtshilfeersu- chen direkt auf den von der Rechthilfemassnahme Betroffenen abzielten. Dies war tatsächlich so direkt nicht der Fall. Weder die Gesuchstellerin noch die an ihr wirtschaftlich Berechtigte wurden in den brasilianischen Ersuchen namentlich erwähnt. Dieser Bezug ergab sich erst aus einer Gesamtwürdi- gung sowohl der ausländischen Rechtshilfeersuchen wie auch der im natio- nalen Strafverfahren gesammelten Erkenntnisse und ist letztlich auf die weit gefasste, nicht gerade auf der Hand liegende Formulierung bzw. Interpreta- tion des einen brasilianischen Rechtshilfeersuchens vom 18. November 2014 zurückzuführen (RR.2015.236, act. 13.4, Ziff. 6 und 9). Die Vertreter der Bundesanwaltschaft relativierten ihre «unhaltbare» Aussage im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens übrigens bereits selber (RR.2015.236, act. 15, S. 2) und erklärten diesbezüglich, sie hätten sich bei der Überprüfung der brasilianischen Ersuchen auf eine elektronische Suche («F.» bzw. Namen der Gesuchstellerin) beschränkt (RR.2015.236, act. 15, S. 2, Fn 1). Die von

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der Gesuchstellerin vorliegend angeführte Aussage der Vertreter der Bun- desanwaltschaft stellt so betrachtet keinen Versuch dar, nachträglich eige- nes unrechtmässiges Verhalten zu verschleiern, sondern geht letztlich im angeführten Verfahrensfehler auf bzw. war wohl dessen Ursache. Von wie- derholtem, krassem Fehlverhalten kann diesbezüglich keine Rede sein. Dass sich die Bundesanwaltschaft in ihrer Eintretens- und Zwischenverfü- gung vom 27. Januar 2016 auf die erwähnten Ersuchen aus Brasilien bezieht (vgl. hierzu act. 6, S. 4), ist lediglich eine logische Konsequenz aus dem an- geführten Beschwerdeentscheid der Beschwerdekammer.

E. 4.3.3 Aufgrund der erwähnten Kritikpunkte kann daher nicht auf den Anschein ei- ner Befangenheit der Gesuchsgegner im nun nachträglich durchzuführenden Rechtshilfeverfahren geschlossen werden. Diesbezüglich sind auch die wei- teren Vorbringen der Gesuchstellerin untauglich (siehe act. 1, S. 4 f. und 7; act. 6, S. 4; mit Hinweis auf RR.2015.236, act. 20), wonach es sich beim angefochtenen Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft ausschliess- lich um eine vorgängig geplante und mit Absicht getarnte Herausgabe von Beweismitteln gehandelt haben soll. Es handelt sich hierbei um eine An- nahme der Gesuchstellerin, die in den Akten keine Stütze findet.

E. 4.3.4 Ebenso wenig den Anschein einer Befangenheit zu begründen, vermag die allfällige Beantwortung von Presseanfragen (vgl. hierzu act. 6, S. 4). Die Ge- suchstellerin selber ist sich ja des hohen Interesses der internationalen Me- dien an den Ermittlungen in Brasilien offenbar bewusst (vgl. act. 1, S. 3). Die Tatsache, dass die Bundesanwaltschaft in vorliegendem Zusammenhang ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen hat, ist zudem spä- testens nach Publikation des Entscheides des Bundesstrafgerichts RR.2015.236 vom 20. Januar 2016 in anonymisierter Form auf der Ent- scheiddatenbank des Gerichts bekannt.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet und ist abzu- weisen. Ob und inwiefern der Gesuchsgegner 2 an den kritisierten Verfah- renshandlungen überhaupt mitgewirkt hat, braucht demnach nicht weiter un- tersucht zu werden.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

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31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. April 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Edy Salmina,

Gesuchstellerin

gegen

1. B., Staatsanwalt des Bundes,

2. C., Staatsanwalt des Bundes,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasi- lien

Ausstand (Art. 10 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2016.35

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt u. a. gegen die D. SA eine Strafuntersuchung (Verfahrensnummer SV.15.0775) wegen des Verdachts der Strafbarkeit des Unternehmens im Sinne der Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies und 305bis Ziff. 2 StGB. Im Rahmen dieses Verfahrens richtete sie am 16. Juli 2015 ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die brasilianischen Strafbehörden. Diesem Ersuchen legte sie u. a. in der Schweiz erhobene Unterlagen zu einem auf die A. SA lautenden Konto bei der Bank E. bei (RR.2015.236, act. 9.1).

B. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess mit Entscheid RR.2015.236 vom 20. Januar 2016 die von der A. SA hiergegen erhobene Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass die erfolgte Herausgabe von die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden unzulässig war. Die Beschwerdekammer wies die Bundesanwalt- schaft diesbezüglich an, ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren durchzu- führen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen sei.

C. Am 27. Januar 2016 erliess die Bundesanwaltschaft folgende Eintretens- und Zwischenverfügung in Rechtshilfesachen (act. 2.1):

1. Auf das Ergänzungsersuchen vom 18. November 2014 wird eingetreten.

2. Die von der Beschwerdekammer mit Entscheid vom 20. Januar 2016 angeordnete materi- elle Prüfung für die Herausgabe von Bankunterlagen der A. SA wird im Rahmen des vorlie- genden Rechtshilfeverfahrens durchgeführt.

3. Aus der Strafuntersuchung SV.15.0775 werden beigezogen:  Das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2015 exkl. Beilagen  Die Stellungnahmen und Eingaben im Beschwerdeverfahren RR.2015.236  Der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 20. Januar 2016 (RR.2015.236)  Die Bankunterlagen der Bank E. betreffend Konto Nr. 1 lautend auf A. SA

4. Der A. SA wird eine nicht verlängerbare Frist von 20 Tagen ab Erhalt der vorliegenden Verfügung eingeräumt, zur beabsichtigten Ausfolgung der Bankunterlagen der Bank E., Konto Nr. 1 lautend auf A. SA, Stellung zu nehmen bzw. eine Erklärung im Sinne von Art. 80c IRSG abzugeben.

5. (…)

- 3 -

D. Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 verlangt die A. SA u. a., dass die beiden verfahrensleitenden Staatsanwälte des Bundes, B. und C., im Rechtshilfe- verfahren in den Ausstand treten (act. 1). Mit Stellungnahme vom 24. Feb- ruar 2016 beantragen die beiden Betroffenen, das Ersuchen sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 2). In ihrer Replik vom 18. März 2016 hält die A. SA an ihrem Ausstandsgesuch fest (act. 6).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt derweil in seiner Stellungnahme vom 11. März 2016 Folgendes (act. 5):

Plaise au Tribunal pénal fédéral de rejeter la demande de récusation à l'encontre des procu- reurs fédéraux B. et C. dans le cadre de la procédure d'entraide judiciaire avec le Brésil (…).

Die jeweiligen Eingaben wurden den Parteien am 21. März 2016 wechsel- seitig zur Kenntnis gebracht (act. 7, 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Das Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen richtet sich mangels anderslautenden Bestimmungen in internationalen Ver- einbarungen oder in anderen Bundesgesetzen hauptsächlich nach dem Bun- desgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Wenn das IRSG nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesge- setz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Weder das IRSG noch die IRSV enthalten Bestimmungen, welche den Aus- stand im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen regeln. Aus diesem Grund stellt sich vorliegend die Frage, welche Behörde zur Beurtei- lung des gegen Vertreter der Bundesanwaltschaft gerichteten Ausstandsge-

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suchs zuständig ist und welche gesetzlichen Bestimmungen zu dessen Be- urteilung heranzuziehen sind. Im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012 wurde die Zuständigkeit der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung eines gegen ei- nen mit der Ausführung eines internationalen Rechtshilfeersuchens betrau- ten kantonalen Staatsanwalt gerichteten Ausstandsgesuchs bejaht (siehe E. 1.2 des angeführten Entscheides). Ein gegen die ausführende Bundesbe- hörde gerichtetes Ausstandsbegehren war von der Praxis bisher nicht zu be- urteilen. In der Literatur wird diesbezüglich die Meinung vertreten, das Bun- desstrafgericht sei hierfür zuständig (ohne weitere Begründung in ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 273). Diesbezüglich könnte zumindest prima facie aber auch eine Zuständigkeit des BJ in Frage kommen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 3 IRSV). Gesuchstellerin und BJ wurden daher ausdrücklich eingeladen, sich im vorliegenden Verfahren auch zur Frage der Zuständigkeit zu äussern (act. 3).

2.2 Ein Ausstandsbegehren bzw. das diesbezügliche Verfahren ist nicht als Pro- zesshandlung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG zu betrachten, dem- zufolge sind die erwähnten Fragen in erster Linie auf der Basis von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG zu beantworten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012, E. 1.2.1). Richtet sich das Aus- standsbegehren gegen die Bundesanwaltschaft als ausführende Bundesbe- hörde, so spricht dies vorliegend für eine Anwendung des VwVG. Eine Re- gelung zum Ausstand befindet sich in Art. 10 VwVG. Ist der Ausstand wie vorliegend streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes (Art. 10 Abs. 2 VwVG). Bei der vom vorliegenden Ausstandsbegehren betroffenen Bundes- anwaltschaft handelt es sich nicht um eine Kollegialbehörde im Sinne der angeführten Bestimmung. Die Aufsicht über die Anwendung des IRSG ob- liegt dem BJ (Art. 3 IRSV).

2.3 Das BJ wendet in seiner Stellungnahme hierzu ein, dass seine Aufsichts- funktion im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nicht der- jenigen einer Aufsichtsbehörde im Sinne des VwVG entspricht (act. 5, S. 2). Tatsächlich weisen Lehre und Rechtsprechung die Zuständigkeit zur Beur- teilung eines Ausstandsbegehrens im Falle von Art. 10 Abs. 2 VwVG der administrativen Aufsichtsbehörde zu (BGE 122 II 471 E. 3a S. 476; vgl. auch BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 10 VwVG N. 113). Diese ergebe sich aus der hierarchischen Gliederung der Verwaltung (FELLER, Kommentar

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zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 10 VwVG N. 37 Fn 84 m.w.H.). Gerade im Bereich der Zentralverwaltung ist die umfassende (Dienst-)Aufsicht geprägt durch das Hierarchieprinzip, in- dem obere Behörden die Stellen kontrollieren, welche ihnen organisatorisch untergeordnet sind (VOGEL, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 71 VwVG N. 11). Von dieser Idee ging offensichtlich auch der historische Gesetzgeber aus. So wurde in Art. 9 des Entwurfs zum VwVG die «vorgesetzte Behörde» mit dem Ent- scheid über den streitigen Ausstand betraut (vgl. Botschaft vom 24. Septem- ber 1965 über das Verwaltungsverfahren, BBl 1965 II S. 1379).

Das BJ ist im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zwar als «Aufsichtsbehörde» eingesetzt (Art. 3 IRSV), der Bundesanwaltschaft als ausführenden Bundesbehörde aber hierarchisch nicht übergeordnet. Ebenso sind die Aufsichtsbefugnisse des BJ offensichtlich nicht umfassend. Das lässt sich aus Art. 17a Abs. 2 IRSG ableiten, welcher vorsieht, dass das BJ bei ungerechtfertigter Verzögerung bei der Erledigung von Rechtshilfeer- suchen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren kann. Im Falle der Bundesanwaltschaft wäre das die Aufsichtsbehörde über die Bundesan- waltschaft im Sinne der Art. 23 ff. StBOG. Nach dem Gesagten ist somit eher zweifelhaft, ob das BJ als zur Beurteilung des gegen die Vertreter der Bun- desanwaltschaft gerichteten Ausstandsbegehrens zuständig erklärt werden könnte.

2.4 Alternativ könnte demgegenüber die Zuständigkeit – wie im Bereich der Aus- standsbegehren gegen ausführende kantonale Behörden (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012, E. 1.2.1) – unter Zuhilfenahme der Bestimmungen der StPO begründet wer- den. Diese Lösung entspricht auch dem Geist der letzten Reformen des IRSG, namentlich derjenigen vom 4. Oktober 1996, mit welcher das Rechts- hilfeverfahren für die ganze Schweiz einheitlich geregelt wurde (siehe hierzu die Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechthilfege- setzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über ge- genseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über ei- nen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BBl 1995 III S. 2). Im Übrigen bestimmte die alte Fassung von Art. 16 Abs. 2 IRSG, dass die Kantone Zuständigkeit, Organisation und Amtsführung der ausführenden Behörden bestimmen. Diese Norm wurde mit Inkrafttreten der neuen StPO am 1. Januar 2011 aufgehoben (AS 2010 2043). Gemäss Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 S. 1343) wurde sie obsolet, nachdem die StPO die kantonale Staatsanwaltschaft zur Erledigung der Fälle von internationaler

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Rechtshilfe für zuständig erklärt (siehe hierzu Art. 55 Abs. 1 StPO). In ihrem Entscheid RR.2012.169 vom 14. September 2012 kam die Beschwerdekam- mer daher zum Schluss, dass die Bestimmungen der StPO – im Geist der neueren Änderungen des IRSG – zur Begründung der Zuständigkeit zur Be- urteilung von gegen kantonale ausführende Behörden gerichteten Aus- standsbegehren heranzuziehen sind. Diese Überlegungen sind auch für den Fall von gegen die ausführende Bundesbehörde gerichteten Ausstandsbe- gehren zu beachten. In der Tat würde es angesichts der Bestrebungen, das Rechtshilfeverfahren schweizweit zu vereinheitlichen, keinen Sinn machen, wenn die Zuständigkeit zur Beurteilung von Ausstandsbegehren eine unter- schiedliche wäre, je nachdem ob sich das Gesuch gegen eine ausführende kantonale oder gegen eine ausführende Bundesbehörde richtet.

2.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdekammer gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG zur Beurteilung des vorliegenden Aus- standsgesuchs zuständig (vgl. hierzu bereits den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012, E. 1.2.2). Die ma- terielle Beurteilung des gegen eine ausführende Bundesbehörde gerichteten Ausstandsbegehrens hat demgegenüber – auch in Berücksichtigung der ver- waltungsrechtlichen Natur des Rechtshilfeverfahrens – gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG zu erfolgen (vgl. gleich hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012, E. 2.2).

3.

3.1 Die Gesuchsgegner halten in ihrer Stellungnahme dafür, das Gesuch sei ver- spätet erfolgt (act. 2, Ziff. II.4).

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass Ausstandsgründe so früh wie möglich, d. h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, gel- tend gemacht werden. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren ein- lässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216; 132 II 485 E. 4.3 S. 496 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_972/2015 vom 30. März 2016, E. 2.1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.77 vom 29. Oktober 2007, E. 3.1; vgl. auch BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., Art. 10 VwVG N. 104; FELLER, a.a.O., Art. 10 VwVG N. 35; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffent- liches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N. 554).

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3.3 Während sich das von der Gesuchstellerin im Rahmen des parallel laufen- den Strafverfahrens gestellte Ausstandsbegehren als offensichtlich verspä- tet erwies (siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.43 vom

18. April 2016), gestaltet sich die Sachlage vorliegend anders. Mit Entscheid RR.2015.236 vom 20. Januar 2016 wies die Beschwerdekammer die Bun- desanwaltschaft an, bezüglich der bereits erfolgten Herausgabe von die Ge- suchstellerin betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen. Die entsprechende Eintretens- und Zwischenverfügung, aus welcher überhaupt erst ersichtlich ist, dass die beiden Gesuchsgegner das entsprechende Rechtshilfeverfah- ren führen, datiert vom 27. Januar 2016 (act. 2.1). Das am 2. Februar 2016 gestellte Gesuch ist demzufolge als rechtzeitig anzusehen. Dass die von der Gesuchstellerin angeführten, den Ausstand begründenden Tatsachen mehr- heitlich ein paar Monate zurückliegen mögen, ändert daran nichts. War der Gesuchstellerin vor dem 27. Januar 2016 kein von den beiden Gesuchsgeg- nern geführtes Rechtshilfeverfahren bekannt, so bestand für sie auch kein Grund, diesbezüglich irgendwelche Ausstandsbegehren zu stellen.

4.

4.1 Die Gesuchstellerin verweist zur Begründung ihres Gesuchs hauptsächlich auf die festgestellte Unzulässigkeit der Herausgabe der sie betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden und auf das Verhalten der Gesuchsgegner bzw. auf deren «wahrheitswidrige» und «unhaltbare» Äusserungen (vgl. act. 1, S. 3 ff.; act. 6, S. 3) im Rahmen des Schriftenwech- sels zum diesbezüglichen Beschwerdeverfahren. Gestützt darauf schliesst die Gesuchstellerin auf eine Befangenheit der beiden Gesuchsgegner.

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 VwVG treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein per- sönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei durch Ehe oder eingetra- gene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensge- meinschaft führen (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. d). Letz- teres ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn Umstände bestehen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit die Unparteilichkeit des Be- troffenen objektiv rechtfertigen. Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie

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darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein ent- sprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint (BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 452 m.w.H.; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012, E. 3.1; RR.2007.77 vom 29. Oktober 2007, E. 3.1).

4.2.2 Durch ein Behördenmitglied begangene prozessuale Fehler oder Fehlent- scheide in der Sache führen nur dann zur Annahme der Befangenheit, wenn es sich um wiederholte und krasse Irrtümer handelt, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzungen zu qualifizieren sind und von der Absicht zeugen, der Partei zu schaden, oder sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei aus- wirken (BGE 125 I 119 E. 3e; Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2015 vom

1. Dezember 2015, E. 3.1; 6B_518/2015 vom 2. September 2015, E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012, E. 3.1). Sofern konkrete Verfahrensfehler eines Staatsanwalts beanstandet werden, sind in erster Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015, E. 4.2).

4.3

4.3.1 Die Gesuchstellerin macht hierzu in erster Linie geltend, die von der Be- schwerdekammer mit ihrem Entscheid RR.2015.236 vom 20. Januar 2016 als unzulässig taxierte Herausgabe der sie betreffenden Bankunterlagen durch die Bundesanwaltschaft an die brasilianischen Behörden stelle einen gravierenden Fehler dar (act. 1, S. 3). Die lediglich auf das Ergebnis des entsprechenden Beschwerdeverfahrens abstellende Argumentation der Ge- suchstellerin greift aber offensichtlich zu kurz. Im erwähnten Entscheid un- tersuchte die Beschwerdekammer die von der Gesuchstellerin aufgewor- fene, einen Ausnahmefall betreffende Rechtsfrage einlässlich im Lichte von nur spärlich vorhandener Rechtsprechung, von teilweise voneinander abwei- chenden Lehrmeinungen, aus den verschiedenen Blickwinkeln sowohl der aktiven als auch der passiven Rechtshilfe sowie des Rechtshilferechts und des nationalen Strafprozessrechts. Allein das Ausmass der Entscheidbe- gründung lässt klar erkennen, dass es sich bei der festgestellten Unzuläs- sigkeit letztlich nicht um einen klaren und offensichtlichen Regelverstoss handelte, sondern eben vielschichtige und komplexe Fragestellungen betraf. Unter anderem wurde im Entscheid auch festgehalten, dass das Vorgehen der Bundesanwaltschaft bzw. von deren Vertretern rein mit Blick auf die Re- geln der schweizerischen Strafprozessordnung nicht zu beanstanden war (siehe E. 5.2 des angeführten Entscheides). Das angefochtene Rechtshil- feersuchen erwies sich denn auch nicht als missbräuchlich. Sofern die Ge- suchstellerin diesen Punkt vorliegend erneut zur Diskussion stellt, ist sie nicht zu hören (act. 1, S. 4 f. und 7; act. 6, S. 4). Mit Blick auf den Grundsatz

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der Verhältnismässigkeit kritisiert wurde von der Beschwerdekammer letzt- lich allein die mit dem Ersuchen gleichzeitig erfolgte Herausgabe von Be- weismitteln (siehe E. 5.4 des Entscheides); ein Mangel jedoch, der einer Hei- lung durchaus zugänglich ist (siehe E. 6.3 des Entscheides). Angesichts der Komplexität der dem Entscheid zu Grunde liegenden Rechtsfragen und na- mentlich auch des Fehlens von klaren und widerspruchsfreien Grundlagen in Rechtsprechung und Literatur zu diesen Fragen, kann vorliegend klarer- weise nicht von einem krassen Irrtum gesprochen werden, welcher bereits den Anschein einer Befangenheit zu erwecken vermag.

4.3.2 Weiter bezieht sich die Gesuchstellerin auf eine Aussage der Beschwerde- kammer, wonach die von den Vertretern der Bundesanwaltschaft in ihrer Be- schwerdeantwort gemachte Aussage, die Beschwerdeführerin oder die an dieser wirtschaftlich Berechtigte seien «bis dato auch nicht im entferntesten Gegenstand eines in der Schweiz hängigen Rechtshilfeersuchens der brasi- lianischen Strafverfolgungsbehörden» gewesen (siehe RR.2015.236, act. 9, S. 3), auf jeden Fall unhaltbar sei (vgl. den Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2015.236 vom 20. Januar 2016, E. 5.3). Die Gesuchstellerin unter- stellt den Gesuchsgegnern in diesem Punkt und bezüglich weiterer Ausfüh- rungen zum selben Gegenstand, diese hätten ihr unzulässiges Tun im Rah- men des Beschwerdeverfahrens mit wahrheitswidrigen Angaben verschlei- ern wollen (act. 1, S. 3 und 5 f.; act. 6, S. 3). Auch diesbezüglich ist die Aus- sage der Gesuchsgegner nicht isoliert, sondern in ihrem Kontext zu beurtei- len. Sowohl die Bundesanwaltschaft wie auch das BJ vertraten u. a. mit Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.107/2002 vom 8. Juli 2002 sinn- gemäss die Ansicht, dass eine «entraide sauvage» nur dann vorliege, wenn das ausländische Strafverfahren bzw. das diesbezügliche Rechtshilfeersu- chen direkt auf den von der Rechthilfemassnahme Betroffenen abzielten. Dies war tatsächlich so direkt nicht der Fall. Weder die Gesuchstellerin noch die an ihr wirtschaftlich Berechtigte wurden in den brasilianischen Ersuchen namentlich erwähnt. Dieser Bezug ergab sich erst aus einer Gesamtwürdi- gung sowohl der ausländischen Rechtshilfeersuchen wie auch der im natio- nalen Strafverfahren gesammelten Erkenntnisse und ist letztlich auf die weit gefasste, nicht gerade auf der Hand liegende Formulierung bzw. Interpreta- tion des einen brasilianischen Rechtshilfeersuchens vom 18. November 2014 zurückzuführen (RR.2015.236, act. 13.4, Ziff. 6 und 9). Die Vertreter der Bundesanwaltschaft relativierten ihre «unhaltbare» Aussage im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens übrigens bereits selber (RR.2015.236, act. 15, S. 2) und erklärten diesbezüglich, sie hätten sich bei der Überprüfung der brasilianischen Ersuchen auf eine elektronische Suche («F.» bzw. Namen der Gesuchstellerin) beschränkt (RR.2015.236, act. 15, S. 2, Fn 1). Die von

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der Gesuchstellerin vorliegend angeführte Aussage der Vertreter der Bun- desanwaltschaft stellt so betrachtet keinen Versuch dar, nachträglich eige- nes unrechtmässiges Verhalten zu verschleiern, sondern geht letztlich im angeführten Verfahrensfehler auf bzw. war wohl dessen Ursache. Von wie- derholtem, krassem Fehlverhalten kann diesbezüglich keine Rede sein. Dass sich die Bundesanwaltschaft in ihrer Eintretens- und Zwischenverfü- gung vom 27. Januar 2016 auf die erwähnten Ersuchen aus Brasilien bezieht (vgl. hierzu act. 6, S. 4), ist lediglich eine logische Konsequenz aus dem an- geführten Beschwerdeentscheid der Beschwerdekammer.

4.3.3 Aufgrund der erwähnten Kritikpunkte kann daher nicht auf den Anschein ei- ner Befangenheit der Gesuchsgegner im nun nachträglich durchzuführenden Rechtshilfeverfahren geschlossen werden. Diesbezüglich sind auch die wei- teren Vorbringen der Gesuchstellerin untauglich (siehe act. 1, S. 4 f. und 7; act. 6, S. 4; mit Hinweis auf RR.2015.236, act. 20), wonach es sich beim angefochtenen Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft ausschliess- lich um eine vorgängig geplante und mit Absicht getarnte Herausgabe von Beweismitteln gehandelt haben soll. Es handelt sich hierbei um eine An- nahme der Gesuchstellerin, die in den Akten keine Stütze findet.

4.3.4 Ebenso wenig den Anschein einer Befangenheit zu begründen, vermag die allfällige Beantwortung von Presseanfragen (vgl. hierzu act. 6, S. 4). Die Ge- suchstellerin selber ist sich ja des hohen Interesses der internationalen Me- dien an den Ermittlungen in Brasilien offenbar bewusst (vgl. act. 1, S. 3). Die Tatsache, dass die Bundesanwaltschaft in vorliegendem Zusammenhang ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen hat, ist zudem spä- testens nach Publikation des Entscheides des Bundesstrafgerichts RR.2015.236 vom 20. Januar 2016 in anonymisierter Form auf der Ent- scheiddatenbank des Gerichts bekannt.

5. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet und ist abzu- weisen. Ob und inwiefern der Gesuchsgegner 2 an den kritisierten Verfah- renshandlungen überhaupt mitgewirkt hat, braucht demnach nicht weiter un- tersucht zu werden.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

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31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.

Bellinzona, 28. April 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Edy Salmina - B. - C. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss

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Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).