Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen (nachfolgend „StA Athen“) führt im Zusammenhang mit Kreditvergaben der griechischen B. AG, in den Jahren 2008 und 2009 u.a. gegen deren damaligen Vorstandsvorsit- zenden C. eine Strafuntersuchung wegen Untreue, unmittelbarer Beihilfe zur Untreue, Unterschlagung eines Gegenstandes mit besonders hohem Wert gegen den griechischen Staat und gewerbsmässiger Geldwäscherei. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung gelangte die griechische Behörde mit Rechtshilfeersuchen vom 5. Dezember 2013 (sowie Ergänzungen vom
2. September und 7. Oktober 2014) an die Schweiz und ersuchte um Edition von Bankunterlagen, namentlich betreffend C., sowie um Mitteilung aller Ge- sellschaften inklusive Angaben der Kontoverbindungen, bei denen C. als Verwalter, Inhaber oder wirtschaftlich Berechtigter angegeben sei, für den Zeitraum ab 2008 (RR.2015.218 act. 8.1, 8.2, 8.3).
B. Mit Eintretensverfügung vom 16. Oktober 2014 entsprach die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend „BA“) dem Ersuchen um Edition von Bankunterlagen (RR.2015.218 act. 8.4) und verlangte am selben Tag Auskünfte und Bank- unterlagen von der Bank D. betreffend Kundenbeziehungen lautend auf C. und/oder an denen C. wirtschaftlich berechtigt sei (act. 9.1).
C. Die Bank D. ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat unter anderem Unterlagen der Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf die A. Corp., an deren Vermögenswerten C. wirtschaftlich berechtigt sei, der BA zugestellt (act. 9.2).
D. Mit Schlussverfügung vom 15. August 2016 ordnete die BA die Herausgabe der vorgenannten Bankunterlagen an (act. 1.3).
E. Dagegen gelangt die A. Corp. mit Beschwerde vom 15. September 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
„1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2016, Verfahrens- nummer RH.14.0022, im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwalt- schaft des Oberlandesgerichts Athen vom 5. Dezember 2013, sowie dessen Ergänzungen
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vom 2. September 2014 und 7. Oktober 2014 vollumfänglich aufzuheben; es sei die Rechts- hilfe den griechischen Behörden zu verweigern.
2. Eventualiter, es sei die Schlussverfügung der Vorinstanz zurückzuweisen mit der Instruk- tion, die vermeintliche potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Bankunterlagen für das ausländische Strafverfahren zu begründen.
3. Subeventualiter es sei das Rechtshilfeverfahren auszusetzen bis eine Garantieerklärung über die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts von der ersuchenden Behörde eingeholt wird.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“
F. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) und die BA beantragten in ih- ren Beschwerdeantworten vom 6. Oktober 2016 bzw. 17. Oktober 2016 je die Abweisung der Beschwerde (act. 7, 9). Innerhalb erstreckter Frist reichte die A. Corp. am 10. November 2016 ihre Beschwerdereplik ein, die am
15. Dezember 2016 dem BJ und der BA zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12, 13).
G. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 erklärte die Beschwerdeführerin zusam- menfassend den Rückzug ihrer Rüge betreffend die Verletzung des Spezia- litätsprinzips sowie ihres Subeventualantrages Nr. 3; an den restlichen Rü- gen halte sie weiterhin fest (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags-
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parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld- wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).
E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die da- zugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, S. 616 ff., je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2).
E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Schlussverfügung vom 15. August 2016 wurde mit Eingabe vom 15. September 2016 fristgerecht angefochten.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei
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Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV). Die Beschwerdefüh- rerin ist Inhaberin der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kunden- beziehung Nr. 1, sodass sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert und auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer (bzw. die Behörde) sodann nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Schlussverfügung vom 15. August 2016 fehle es in Bezug auf die potentielle Erheblichkeit der Bankunterlagen an jeglicher Begründung, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (act. 1, S. 15 f.).
E. 4.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behör- den ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b m.w.H.).
E. 4.3 Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin geht fehl. Die Be- schwerdegegnerin ist auf die Einwände der Beschwerdeführerin eingegan-
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gen und hat die potentielle Erheblichkeit der Unterlagen, welche sie den grie- chischen Behörden herauszugeben beabsichtigt, geprüft und mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung bejaht (act. 1.3, Ziff. II.3.1, II.3.3, II.3.4). Insbesondere ging die Beschwerdegegnerin auf die ihrer Ansicht nach verdächtigen Transaktionen ein und wies auf Beträge hin, die entweder auf ein Konto lautend auf C. oder auf ein Konto, an welchem er wirtschaftlich berechtigt sei, überwiesen worden seien (act. 1.3, Ziff. II.3.4). Damit wurde dieser entscheidwesentliche Punkt begründet und erlaubte der Beschwerde- führerin, die Schlussverfügung vom 15. August 2016 sachgerecht anzufech- ten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch ungenü- gende Begründung ist deshalb zu verneinen.
E. 5.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips geltend und führt im Wesentlichen an, es fehle an der potentiellen Erheblichkeit der Bankunterlagen im griechischen Strafverfah- ren. Das gegenständliche Konto sei weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht in die Angelegenheit der griechischen B. AG verwickelt. Die Be- schwerdegegnerin habe nicht nachgewiesen, weshalb in concreto die inhalt- liche Konnexität der Gesamtheit der zu übermittelnden Unterlagen vorläge und ein Untersuchungsinteresse seitens der ersuchenden Behörde beste- hen könne. Der Auswertung und Analyse der Kontoauszüge des fraglichen Kontos seien keine Anhaltspunkte über verdächtige Transaktionen zu ent- nehmen. Aus der Schlussverfügung sei nicht ersichtlich, aus welchen Grün- den die besagten darin als potentiell erheblich erachteten Transaktionen ei- nen inhaltlichen Konnex zum ausländischen Verfahren aufweisen würden und eine komplette Herausgabe verhältnismässig sei (act. 1, S. 10 ff.; act. 12, S. 2 f.).
E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SI- MONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die Recht- sprechung). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusam- menhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten
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Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allge- meinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren aus- zusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass- ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Straf- verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle- gen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 5.3 Gemäss der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen soll die B. AG, welche 2002 gegründet wurde und an der der griechische Staat 34% der Beteiligungen hält, Kredite unter Verletzung der Bankkreditbedingungen vergeben haben. Insbesondere seien die Kredite ohne ausreichende Sicher- heiten und somit unter Missachtung der Interessen der Kreditgeberin ge- währt worden. So soll die B. AG unter anderem am 28. Oktober 2008 dem Unternehmen E. SA eine Anleihe in Höhe von EUR 21 Mio. unter Missbrauch der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis gewährt haben. Die E. SA soll in der Folge am 18. Dezember 2008 EUR 600‘000.-- der vorgenannten Anleihe von einem ihrer Konten bei der Bank F. in Griechenland auf eines
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ihrer Konten bei der Bank G. in der Schweiz transferiert haben. Weitere Gel- der seien über Bankkonten von Offshore-Firmen bei verschiedenen Kredit- anstalten an unbekannte Empfänger transferiert worden, was das Ausfindig- machen der Endberechtigten besonders schwierig mache. C. soll als dama- liger Vorstandsvorsitzender der B. AG eine Hauptrolle im kriminellen Verhal- ten der Geschäftsführung der Bank gespielt haben. Auch verfüge C. über verschiedene Bankkonten in der Schweiz. So habe festgestellt werden kön- nen, dass ein Betrag in Höhe von EUR 2‘599‘990.-- am 16. November 2010 von einem auf ihn lautenden Konto bei der Bank G. auf das Konto Nr. 2 bei der Bank F. in Griechenland, lautend auf C., überwiesen worden sei. Zudem sei ein Betrag von EUR 100‘000.-- am 17. April 2012 von einem auf ihn lau- tenden Konto bei der Bank D. auf das Konto Nr. 3 bei Bank F. in Griechen- land, lautend ebenfalls auf C., transferiert worden (RR.2015.218 act. 8.1; eine vollständige Darstellung des Sachverhalts findet sich ebenda sowie Er- gänzungen in RR.2015.218 act. 8.2 und 8.3). Gestützt auf diesen Verdacht ersuchte die griechische Behörde um Edition von Bankunterlagen betreffend C. sowie um Mitteilung aller Gesellschaften (inkl. Angaben der Kontoverbin- dungen) bei denen er als Verwalter, Inhaber oder wirtschaftlicher Berechtig- ter angegeben sei, für den Zeitraum ab 2008 (RR.2015.218 act. 8.1).
E. 5.4 Die griechische Behörde bezweckt mit ihrem Rechtshilfeersuchen insbeson- dere das Ausfindigmachen der mutmasslich inkriminierten Gelder bzw. de- ren Geldflüsse nach Erteilen der diversen durch die B. AG gewährten Kre- dite. In Anbetracht des im Rechtshilfeersuchen umschriebenen, für den Rechtshilferichter bindenden Sachverhalts, ist die potentielle Erheblichkeit der ersuchten Unterlagen für das griechische Strafverfahren zu bejahen. Dass Bankunterlagen der Konten von C., der eine Hauptrolle im kriminellen Verhalten der Geschäftsführung der B. AG gehabt haben soll, bzw. von Un- ternehmen an welchen er wirtschaftlich berechtigt ist bzw. war, wie vorlie- gend die Beschwerdeführerin, damit potentiell beweiserheblich sein könnten, ist naheliegend. Es ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die ersu- chende Behörde wissen möchte, über welche Konten C. verfügte bzw. an welchen er wirtschaftlich berechtigt war.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat, ergibt eine nähere Betrachtung der Auszüge und Detailbelege der hier zu beurteilenden Kun- denbeziehung, dass einige Transaktionen zugunsten von C. erfolgten. So geht aus den herauszugebenden Unterlagen beispielsweise hervor, dass ein Betrag von USD 2‘667‘514.40 am 23. Dezember 2011 auf ein auf C. lauten- des Konto bei der Bank H. Singapore überwiesen wurde (act. 9.2, pag. 149). Zudem wurde am 1. November 2010 ein Betrag in Höhe von USD 200‘000.00 auf ein Konto der I. SPC überwiesen, mit dem Hinweis „for
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investment of C.“ (act. 9.2, pag. 135). Die griechischen Strafbehörden wer- den zu prüfen haben, um wessen Vermögenswerte es sich dabei tatsächlich handelt und für welche Zwecke die Transaktionen erfolgt sind. Ausserdem könnten die herauszugebenden Informationen zur Entlastung von C. dienen. Nach dem Gesagten kommt das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank D. als Destination von allfällig unrechtmässig erlangten Vermögenswerten in Frage. Nachdem mit dem Ersuchen auch auf die Ermittlung abgezielt wird, auf welchem Weg die möglicherweise deliktisch erlangten Vermögenswerte verschoben worden sind, sind der ersuchenden Behörde die gesamten Bankunterlagen herauszugeben (vgl. E. 5.2, letzter Satz).
E. 5.5 Ebenso kann von einer unzulässigen Beweisausforschung keine Rede sein. Die ersuchende Behörde hat im Rechtshilfeersuchen sowohl die Identität des Beschuldigten C. klar angegeben, als auch die Bank D. ausdrücklich erwähnt sowie ausgeführt, wofür sie die Angaben benötigt. Zudem ist die Herausgabe der Kontounterlagen in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig, zu- mal die strafbaren Handlungen zwischen 2008 und 2010 vermutet werden (RR.2015.218 act. 8.1). Zwar betreffen die hier zu beurteilenden Kontounter- lagen den Zeitraum von März 2010 (Kontoeröffnung) bis Januar 2012 (Sal- dierung des Kontos). Da die griechischen Behörden beabsichtigen in Erfah- rung zu bringen, was mit den Geldern bis dato geschehen ist, wohin diese transferiert wurden und wo sie sich gegenwärtig befinden, ist es nachvoll- ziehbar, dass sich das Ersuchen auf Kontoangaben ab 2008 bis zum Zeit- punkt des Rechtshilfeersuchens bezieht.
E. 5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Herausgabe der in Frage stehenden Unterlagen an die ersuchende Behörde das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht verletzt. Die Rüge geht folglich fehl.
E. 6.1 Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, es bestehe der Verdacht, die griechischen Behörden hätten die von der Beschwerdegegnerin im De- zember 2015 erhaltenen Bankunterlagen entgegen dem Spezialitätsvorbe- halt verwertet und es sei zu befürchten, dass auch im vorliegenden Fall eine allfällige Übermittlung der Unterlagen des Gesellschaftskontos erneut zu ei- nem fiskalischen bzw. Steuerstrafverfahren gegen C. und/oder gegen die vertretungsberechtigten Direktoren der Beschwerdeführerin führen werde. Die Behörden des ersuchenden Staates seien auf die Tragweite des Spezi- alitätsprinzips aufmerksam zu machen und es sei eine Garantieerklärung
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über das Verwertungsverbot der zu ermittelnden Unterlagen in einem Steu- erstrafverfahren einzuholen (act. 1, S. 16 ff.).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat ihre Rüge hinsichtlich der Verletzung des Spe- zialitätsprinzips sowie ihren Subeventualantrag in Ziff. 3 der Beschwerde mit Schreiben vom 19. Januar 2017 zurückgezogen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 7 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 27. Januar 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. CORP., vertreten durch Rechtsanwalt Ilias S. Bissias, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.193
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen (nachfolgend „StA Athen“) führt im Zusammenhang mit Kreditvergaben der griechischen B. AG, in den Jahren 2008 und 2009 u.a. gegen deren damaligen Vorstandsvorsit- zenden C. eine Strafuntersuchung wegen Untreue, unmittelbarer Beihilfe zur Untreue, Unterschlagung eines Gegenstandes mit besonders hohem Wert gegen den griechischen Staat und gewerbsmässiger Geldwäscherei. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung gelangte die griechische Behörde mit Rechtshilfeersuchen vom 5. Dezember 2013 (sowie Ergänzungen vom
2. September und 7. Oktober 2014) an die Schweiz und ersuchte um Edition von Bankunterlagen, namentlich betreffend C., sowie um Mitteilung aller Ge- sellschaften inklusive Angaben der Kontoverbindungen, bei denen C. als Verwalter, Inhaber oder wirtschaftlich Berechtigter angegeben sei, für den Zeitraum ab 2008 (RR.2015.218 act. 8.1, 8.2, 8.3).
B. Mit Eintretensverfügung vom 16. Oktober 2014 entsprach die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend „BA“) dem Ersuchen um Edition von Bankunterlagen (RR.2015.218 act. 8.4) und verlangte am selben Tag Auskünfte und Bank- unterlagen von der Bank D. betreffend Kundenbeziehungen lautend auf C. und/oder an denen C. wirtschaftlich berechtigt sei (act. 9.1).
C. Die Bank D. ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat unter anderem Unterlagen der Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf die A. Corp., an deren Vermögenswerten C. wirtschaftlich berechtigt sei, der BA zugestellt (act. 9.2).
D. Mit Schlussverfügung vom 15. August 2016 ordnete die BA die Herausgabe der vorgenannten Bankunterlagen an (act. 1.3).
E. Dagegen gelangt die A. Corp. mit Beschwerde vom 15. September 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
„1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2016, Verfahrens- nummer RH.14.0022, im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwalt- schaft des Oberlandesgerichts Athen vom 5. Dezember 2013, sowie dessen Ergänzungen
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vom 2. September 2014 und 7. Oktober 2014 vollumfänglich aufzuheben; es sei die Rechts- hilfe den griechischen Behörden zu verweigern.
2. Eventualiter, es sei die Schlussverfügung der Vorinstanz zurückzuweisen mit der Instruk- tion, die vermeintliche potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Bankunterlagen für das ausländische Strafverfahren zu begründen.
3. Subeventualiter es sei das Rechtshilfeverfahren auszusetzen bis eine Garantieerklärung über die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts von der ersuchenden Behörde eingeholt wird.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“
F. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) und die BA beantragten in ih- ren Beschwerdeantworten vom 6. Oktober 2016 bzw. 17. Oktober 2016 je die Abweisung der Beschwerde (act. 7, 9). Innerhalb erstreckter Frist reichte die A. Corp. am 10. November 2016 ihre Beschwerdereplik ein, die am
15. Dezember 2016 dem BJ und der BA zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12, 13).
G. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 erklärte die Beschwerdeführerin zusam- menfassend den Rückzug ihrer Rüge betreffend die Verletzung des Spezia- litätsprinzips sowie ihres Subeventualantrages Nr. 3; an den restlichen Rü- gen halte sie weiterhin fest (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags-
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parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld- wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die da- zugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, S. 616 ff., je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Schlussverfügung vom 15. August 2016 wurde mit Eingabe vom 15. September 2016 fristgerecht angefochten.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei
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Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV). Die Beschwerdefüh- rerin ist Inhaberin der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kunden- beziehung Nr. 1, sodass sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert und auf die Beschwerde einzutreten ist.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer (bzw. die Behörde) sodann nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Schlussverfügung vom 15. August 2016 fehle es in Bezug auf die potentielle Erheblichkeit der Bankunterlagen an jeglicher Begründung, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (act. 1, S. 15 f.). 4.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behör- den ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b m.w.H.). 4.3 Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin geht fehl. Die Be- schwerdegegnerin ist auf die Einwände der Beschwerdeführerin eingegan-
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gen und hat die potentielle Erheblichkeit der Unterlagen, welche sie den grie- chischen Behörden herauszugeben beabsichtigt, geprüft und mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung bejaht (act. 1.3, Ziff. II.3.1, II.3.3, II.3.4). Insbesondere ging die Beschwerdegegnerin auf die ihrer Ansicht nach verdächtigen Transaktionen ein und wies auf Beträge hin, die entweder auf ein Konto lautend auf C. oder auf ein Konto, an welchem er wirtschaftlich berechtigt sei, überwiesen worden seien (act. 1.3, Ziff. II.3.4). Damit wurde dieser entscheidwesentliche Punkt begründet und erlaubte der Beschwerde- führerin, die Schlussverfügung vom 15. August 2016 sachgerecht anzufech- ten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch ungenü- gende Begründung ist deshalb zu verneinen.
5.
5.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips geltend und führt im Wesentlichen an, es fehle an der potentiellen Erheblichkeit der Bankunterlagen im griechischen Strafverfah- ren. Das gegenständliche Konto sei weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht in die Angelegenheit der griechischen B. AG verwickelt. Die Be- schwerdegegnerin habe nicht nachgewiesen, weshalb in concreto die inhalt- liche Konnexität der Gesamtheit der zu übermittelnden Unterlagen vorläge und ein Untersuchungsinteresse seitens der ersuchenden Behörde beste- hen könne. Der Auswertung und Analyse der Kontoauszüge des fraglichen Kontos seien keine Anhaltspunkte über verdächtige Transaktionen zu ent- nehmen. Aus der Schlussverfügung sei nicht ersichtlich, aus welchen Grün- den die besagten darin als potentiell erheblich erachteten Transaktionen ei- nen inhaltlichen Konnex zum ausländischen Verfahren aufweisen würden und eine komplette Herausgabe verhältnismässig sei (act. 1, S. 10 ff.; act. 12, S. 2 f.).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SI- MONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die Recht- sprechung). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusam- menhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten
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Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allge- meinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren aus- zusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass- ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Straf- verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle- gen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
5.3 Gemäss der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen soll die B. AG, welche 2002 gegründet wurde und an der der griechische Staat 34% der Beteiligungen hält, Kredite unter Verletzung der Bankkreditbedingungen vergeben haben. Insbesondere seien die Kredite ohne ausreichende Sicher- heiten und somit unter Missachtung der Interessen der Kreditgeberin ge- währt worden. So soll die B. AG unter anderem am 28. Oktober 2008 dem Unternehmen E. SA eine Anleihe in Höhe von EUR 21 Mio. unter Missbrauch der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis gewährt haben. Die E. SA soll in der Folge am 18. Dezember 2008 EUR 600‘000.-- der vorgenannten Anleihe von einem ihrer Konten bei der Bank F. in Griechenland auf eines
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ihrer Konten bei der Bank G. in der Schweiz transferiert haben. Weitere Gel- der seien über Bankkonten von Offshore-Firmen bei verschiedenen Kredit- anstalten an unbekannte Empfänger transferiert worden, was das Ausfindig- machen der Endberechtigten besonders schwierig mache. C. soll als dama- liger Vorstandsvorsitzender der B. AG eine Hauptrolle im kriminellen Verhal- ten der Geschäftsführung der Bank gespielt haben. Auch verfüge C. über verschiedene Bankkonten in der Schweiz. So habe festgestellt werden kön- nen, dass ein Betrag in Höhe von EUR 2‘599‘990.-- am 16. November 2010 von einem auf ihn lautenden Konto bei der Bank G. auf das Konto Nr. 2 bei der Bank F. in Griechenland, lautend auf C., überwiesen worden sei. Zudem sei ein Betrag von EUR 100‘000.-- am 17. April 2012 von einem auf ihn lau- tenden Konto bei der Bank D. auf das Konto Nr. 3 bei Bank F. in Griechen- land, lautend ebenfalls auf C., transferiert worden (RR.2015.218 act. 8.1; eine vollständige Darstellung des Sachverhalts findet sich ebenda sowie Er- gänzungen in RR.2015.218 act. 8.2 und 8.3). Gestützt auf diesen Verdacht ersuchte die griechische Behörde um Edition von Bankunterlagen betreffend C. sowie um Mitteilung aller Gesellschaften (inkl. Angaben der Kontoverbin- dungen) bei denen er als Verwalter, Inhaber oder wirtschaftlicher Berechtig- ter angegeben sei, für den Zeitraum ab 2008 (RR.2015.218 act. 8.1).
5.4 Die griechische Behörde bezweckt mit ihrem Rechtshilfeersuchen insbeson- dere das Ausfindigmachen der mutmasslich inkriminierten Gelder bzw. de- ren Geldflüsse nach Erteilen der diversen durch die B. AG gewährten Kre- dite. In Anbetracht des im Rechtshilfeersuchen umschriebenen, für den Rechtshilferichter bindenden Sachverhalts, ist die potentielle Erheblichkeit der ersuchten Unterlagen für das griechische Strafverfahren zu bejahen. Dass Bankunterlagen der Konten von C., der eine Hauptrolle im kriminellen Verhalten der Geschäftsführung der B. AG gehabt haben soll, bzw. von Un- ternehmen an welchen er wirtschaftlich berechtigt ist bzw. war, wie vorlie- gend die Beschwerdeführerin, damit potentiell beweiserheblich sein könnten, ist naheliegend. Es ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die ersu- chende Behörde wissen möchte, über welche Konten C. verfügte bzw. an welchen er wirtschaftlich berechtigt war.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat, ergibt eine nähere Betrachtung der Auszüge und Detailbelege der hier zu beurteilenden Kun- denbeziehung, dass einige Transaktionen zugunsten von C. erfolgten. So geht aus den herauszugebenden Unterlagen beispielsweise hervor, dass ein Betrag von USD 2‘667‘514.40 am 23. Dezember 2011 auf ein auf C. lauten- des Konto bei der Bank H. Singapore überwiesen wurde (act. 9.2, pag. 149). Zudem wurde am 1. November 2010 ein Betrag in Höhe von USD 200‘000.00 auf ein Konto der I. SPC überwiesen, mit dem Hinweis „for
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investment of C.“ (act. 9.2, pag. 135). Die griechischen Strafbehörden wer- den zu prüfen haben, um wessen Vermögenswerte es sich dabei tatsächlich handelt und für welche Zwecke die Transaktionen erfolgt sind. Ausserdem könnten die herauszugebenden Informationen zur Entlastung von C. dienen. Nach dem Gesagten kommt das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank D. als Destination von allfällig unrechtmässig erlangten Vermögenswerten in Frage. Nachdem mit dem Ersuchen auch auf die Ermittlung abgezielt wird, auf welchem Weg die möglicherweise deliktisch erlangten Vermögenswerte verschoben worden sind, sind der ersuchenden Behörde die gesamten Bankunterlagen herauszugeben (vgl. E. 5.2, letzter Satz).
5.5 Ebenso kann von einer unzulässigen Beweisausforschung keine Rede sein. Die ersuchende Behörde hat im Rechtshilfeersuchen sowohl die Identität des Beschuldigten C. klar angegeben, als auch die Bank D. ausdrücklich erwähnt sowie ausgeführt, wofür sie die Angaben benötigt. Zudem ist die Herausgabe der Kontounterlagen in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig, zu- mal die strafbaren Handlungen zwischen 2008 und 2010 vermutet werden (RR.2015.218 act. 8.1). Zwar betreffen die hier zu beurteilenden Kontounter- lagen den Zeitraum von März 2010 (Kontoeröffnung) bis Januar 2012 (Sal- dierung des Kontos). Da die griechischen Behörden beabsichtigen in Erfah- rung zu bringen, was mit den Geldern bis dato geschehen ist, wohin diese transferiert wurden und wo sie sich gegenwärtig befinden, ist es nachvoll- ziehbar, dass sich das Ersuchen auf Kontoangaben ab 2008 bis zum Zeit- punkt des Rechtshilfeersuchens bezieht.
5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Herausgabe der in Frage stehenden Unterlagen an die ersuchende Behörde das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht verletzt. Die Rüge geht folglich fehl.
6.
6.1 Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, es bestehe der Verdacht, die griechischen Behörden hätten die von der Beschwerdegegnerin im De- zember 2015 erhaltenen Bankunterlagen entgegen dem Spezialitätsvorbe- halt verwertet und es sei zu befürchten, dass auch im vorliegenden Fall eine allfällige Übermittlung der Unterlagen des Gesellschaftskontos erneut zu ei- nem fiskalischen bzw. Steuerstrafverfahren gegen C. und/oder gegen die vertretungsberechtigten Direktoren der Beschwerdeführerin führen werde. Die Behörden des ersuchenden Staates seien auf die Tragweite des Spezi- alitätsprinzips aufmerksam zu machen und es sei eine Garantieerklärung
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über das Verwertungsverbot der zu ermittelnden Unterlagen in einem Steu- erstrafverfahren einzuholen (act. 1, S. 16 ff.).
6.2 Die Beschwerdeführerin hat ihre Rüge hinsichtlich der Verletzung des Spe- zialitätsprinzips sowie ihren Subeventualantrag in Ziff. 3 der Beschwerde mit Schreiben vom 19. Januar 2017 zurückgezogen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 30. Januar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ilias S. Bissias - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).