Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 8 Januar 2015 die rechtshilfeweise Herausgabe des Polizeirapports samt Proto- koll der Einvernahme von B., des Vollzugsberichts samt Protokoll der Einvernahme von A. und der Sicherstellungen gemäss Sicherstellungsprotokoll der Kantonspo- lizei Zürich und der Kantonspolizei Obwalden, je vom 11. Dezember 2014, anord- nete (act. 1.1);
- gegen diese Schlussverfügung A. durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom
E. 11 Februar 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts erheben lässt (act. 1);
- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Januar 2015 aufgefordert wurde, bis zum 23. Januar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten (act. 3);
- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Januar 2015 das Gesuch um Fristerstreckung bis 16. März 2015 stellte, welche ihr letztmals bis 2. März 2015 gewährt wurde (act. 4);
- mit Schreiben vom 24. Februar 2015 die Beschwerdeführerin darum bat, es sei ihr die Fristerstreckung doch noch für eine etwas längere Zeit zu gewähren als nur bis zum 2. März 2015 (act. 5);
- mit Schreiben vom 25. Februar 2015 der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass gestützt auf ihre Vorbringen vorliegend kein Anlass für die Gewährung einer Notfrist bestehe, weshalb ihr Fristerstreckungsgesuch ablehnt wurde (act. 6);
- noch vor Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses die Beschwerde- führerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27. Februar 2015 erklären liess, sie ziehe ihre Beschwerde zurück (act. 7);
- 3 -
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- die Beschwerdeführerin, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unter- liegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);
- die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ihren Rückzug der Be- schwerde vorliegend zwar damit begründen liess, die Beschwerdegegnerin habe "aufgrund der antragsgemäss erfolgten Siegelung am 25. Februar 2015 eine ab- geänderte Schlussverfügung erlassen" (act. 7); sie ihrer Rückzugserklärung aller- dings weder die "abgeänderte" Verfügung noch andere Unterlagen beilegen liess, welche ihre Darstellung stützen würden;
- bei dieser Aktenlage die Beschwerdeführerin nach wie vor als unterliegende Partei zu gelten hat und kein Anlass besteht, ihr die Gerichtskosten vollständig zu erlas- sen;
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162).
- 4 -
Dispositiv
- Das Verfahren RR.2015.56 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 2. März 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Krummena- cher, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS OB- WALDEN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.56
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- die Staatsanwaltschaft Chemnitz ein Strafverfahren gegen A., wohnhaft in Z. (Schweiz), und B., wohnhaft in Y. (Schweiz), wegen Verdachts des gewerbsmäs- sigen Betrugs führt (s. act. 1.1);
- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden rechtshilfeweise an die Schweiz gelangten und dabei um die Durchführung einer Hausdurchsuchung am jeweiligen Wohnort der beiden Beschuldigten samt Beschlagnahme diverser Do- kumente sowie um deren Einvernahme ersuchten (s. act. 1.1);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") dem Rechtshilfeersuchen in der Folge entsprach und mit Schlussverfügung vom
8. Januar 2015 die rechtshilfeweise Herausgabe des Polizeirapports samt Proto- koll der Einvernahme von B., des Vollzugsberichts samt Protokoll der Einvernahme von A. und der Sicherstellungen gemäss Sicherstellungsprotokoll der Kantonspo- lizei Zürich und der Kantonspolizei Obwalden, je vom 11. Dezember 2014, anord- nete (act. 1.1);
- gegen diese Schlussverfügung A. durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom
11. Februar 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts erheben lässt (act. 1);
- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Januar 2015 aufgefordert wurde, bis zum 23. Januar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten (act. 3);
- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Januar 2015 das Gesuch um Fristerstreckung bis 16. März 2015 stellte, welche ihr letztmals bis 2. März 2015 gewährt wurde (act. 4);
- mit Schreiben vom 24. Februar 2015 die Beschwerdeführerin darum bat, es sei ihr die Fristerstreckung doch noch für eine etwas längere Zeit zu gewähren als nur bis zum 2. März 2015 (act. 5);
- mit Schreiben vom 25. Februar 2015 der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass gestützt auf ihre Vorbringen vorliegend kein Anlass für die Gewährung einer Notfrist bestehe, weshalb ihr Fristerstreckungsgesuch ablehnt wurde (act. 6);
- noch vor Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses die Beschwerde- führerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27. Februar 2015 erklären liess, sie ziehe ihre Beschwerde zurück (act. 7);
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- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- die Beschwerdeführerin, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unter- liegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);
- die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ihren Rückzug der Be- schwerde vorliegend zwar damit begründen liess, die Beschwerdegegnerin habe "aufgrund der antragsgemäss erfolgten Siegelung am 25. Februar 2015 eine ab- geänderte Schlussverfügung erlassen" (act. 7); sie ihrer Rückzugserklärung aller- dings weder die "abgeänderte" Verfügung noch andere Unterlagen beilegen liess, welche ihre Darstellung stützen würden;
- bei dieser Aktenlage die Beschwerdeführerin nach wie vor als unterliegende Partei zu gelten hat und kein Anlass besteht, ihr die Gerichtskosten vollständig zu erlas- sen;
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2015.56 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 3. März 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bruno Krummenacher - Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).