Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.
Sachverhalt
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 6 September 2014 an die Schweiz gelangten und dabei u.a. um Einvernahme von A. ersuchten (s. act. 1.2);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern dem Rechtshilfeersuchen in der Folge entsprach und mit Schlussverfügung vom 1. Dezember 2014 die rechtshilfeweise Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von A. und von B. samt Berichts- rapport der Kantonspolizei Bern vom 11. November 2014 verfügte (act. 1.2);
- gegen diese Schlussverfügung A. mit Beschwerde vom 5. Dezember 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2015 aufgefordert wurde, bis zum 19. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten (act. 3);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar 2015 mitteilte, dass er sei- ne Beschwerde zurückziehe (act. 4);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als un- terliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 100.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162).
Dispositiv
- Das Verfahren RR.2015.2 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. Januar 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BERN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.2
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- die Staatsanwaltschaft Tübingen ein Strafverfahren gegen A. und B. wegen Nöti- gung und Beleidigung führt (s. act. 1.2);
- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom
6. September 2014 an die Schweiz gelangten und dabei u.a. um Einvernahme von A. ersuchten (s. act. 1.2);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern dem Rechtshilfeersuchen in der Folge entsprach und mit Schlussverfügung vom 1. Dezember 2014 die rechtshilfeweise Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von A. und von B. samt Berichts- rapport der Kantonspolizei Bern vom 11. November 2014 verfügte (act. 1.2);
- gegen diese Schlussverfügung A. mit Beschwerde vom 5. Dezember 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2015 aufgefordert wurde, bis zum 19. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten (act. 3);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar 2015 mitteilte, dass er sei- ne Beschwerde zurückziehe (act. 4);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als un- terliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 100.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2015.2 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 13. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Bern - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).